260 V. Kapitel. würde, so daß also die Worte „Wünschen, daß Etwas nicht geschieht‘ 'n unpassender Weise ein Gegebenes, das nicht „Wünschen“ ist, be- zeichnen. Alle Ansprüche sind also entweder „Handlungs-Ansprüche‘“ der „Unterlassungs-Ansprüche‘‘, neben welchen nur noch etwa die ‚Nachsinnungs-Ansprüche‘“ zu erwähnen wären. Hingegen finden sich keine Ansprüche, die auf ein bloßes „Lassen“ zielen. Dies erklärt sich leicht aus der Erwägung, daß nur dann ein Anspruch erhoben wird, zsin Anderer möge „Etwas nicht tun“, wenn gewußt ist, daß ihm das Begehren, jenes Etwas zu tun, zugehörig werden kann oder wird, wenn ningegen gewußt ist, daß einem Anderen solches Begehren gar nicht zugehörig werden wird oder kann, kein Anlaß zur Erhebung eines auf „Nicht-Tun‘“ gerichteten Anspruches besteht, Weder jenes „Wünschen“ noch jenes „Fürchten“, welche ein Anspruch-Wollender kundgeben will -— Seelenaugenblicke, die ihm gar nicht zugehören müssen —, dürfen mit dem Anspruch-Wollen ver- wechselt werden, da „Kundgabe eigenen Wünschens oder Fürchtens“ 'm Anspruch-Wollen stets nur als Mittel zu besonderem Ziele gedacht ist. So wie jeder Wollende will auch der Anspruch-Wollende wirken, auch das Unterlassungs-Anspruch-Wollen ist also „Wollen“, nicht etwa ‚ Wider-Wollen“, nur ist das Unterlassungs-Anspruch-Wollen ein Wollen, nn welchem „Kundgabe eigenen Fürchtens“ — also eines eigenen emo- tional ungünstigen Seelenaugenblickes — als Mittel gedacht ist. Liegt ein „Handlungs-Anspruch-Wollen“ vor, so ist das Ziel des Wollenden gewöhnlich ein besonderer durch Leisten des Anspruchadressaten her- beizuführender Einzelwesen-Zustand. Im besonderen Falle kann aller- dings das Ziel des Anspruch-Wollenden bloß das besondere beanspruchte Verhalten des Anderen sein. So kann z. B. A zu B sagen: „Bringen Sie mir ein Glas Wasser!“, wobei er lediglich den Gehorsam des B er- proben will, also „zur Hand-Sein eines Glas Wassers“ gar nicht emo- tlonal günstig denkt, somit auch lügenhaft einen eigenen Wunsch kund- gibt. Liegt hingegen ein Unterlassungs- Anspruch - Wollen vor, so st stets besonderes Verhalten (Unterlassen) des Anspruchadressaten sein Ziel, hingegen ist ein anderer Zustand sein „Wollen-Wider-Ziel“, Liegt nun ein „Handlungs-Anspruch-Wollen“ vor, so weiß der Wollende, daß ar als Ansprucherheber die wirkende Bedingung für das beanspruchte Aandeln des Anspruchadressaten abgeben wird. Liegt hingegen ein „Unterlassungs-Anspruch-Wollen“ vor, so weiß der Wollende, daß er aicht die wirkende Bedingung für das beanspruchte Unterlassen des Anspruchadressaten abgeben wird, vielmehr bloß die wirkende Bedingung für ein besonderes Wider-Wollen des Anspruchadressaten, durch dessen Zugehörigkeit zum Anspruchadressaten aber besonderes Handeln des Anspruchadressaten verhindert sein wird. Der „Unterlassungs-An- spruch-Wollende“ weiß also das beanspruchte Unterlassen des Anspruch-