— Vergesellschaftung und Gesellschaft, 201 füllung aufzuheben“, „Nichtigkeit“ und „Anfechtbarkeit“ dürfen aber nicht mit „Anspruch-Ungültigkeit“ verwechselt werden, denn auch ein hinsichtlich der Pflicht-Begründung „nichtiger“ oder „anfechtbarer“ An- spruch kann ein „gültiger“ Anspruch sein, d. h. kann erfüllt werden, etwa deshalb, weil der Anspruchadressat um jene „Nichtigkeit“ oder „Anfechtbarkeit“ nicht weiß. Man muß stets festhalten, daß zwar die Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens‘“ ein Mittel jedes An- spruch-Strebens ist, daß aber auch mit jenem Anspruche, in welchem an unwahrer „Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, auf Geltung ge- zielt wird, und daß auch zahlreiche Ansprüche, in welchen ein un- wahrer „Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, mit welchen sich also kein Sollen des Anspruch-Adressaten ergibt, erfüllt werden, also gelten. Umgekehrt werden aber auch zahlreiche Ansprüche, in welchen ein wahrer „Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, nicht erfüllt, sind also „ungültig“. Die Enttäuschung von Ansprüchen, durch welche ein ‚Sollen“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wird, hat aber ihren Grund entweder a) darin, daß der Adressat nicht glaubt, es sei durch den an ihn gerichteten Anspruch eine eigene Pflicht begründet worden, laß ihm also kein „Eigen-Soll-Gedanke“ zugehörig wird, oder b) darin, laß er zwar glaubt, es sei durch den an ihn gerichteten Anspruch eine eigene Pflicht begründet worden, aber meint, daß die mit der Soll- Folge-Verwirklichung sich ergebende Verschlechterung des ihn be- :reffenden Interessengesamtzustandes geringer wäre als die Verschlechte- rung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes, welche sich mit lem von ihm beanspruchten Verhalten ergeben würde, oder c) darin, Jaß er meint, er könne durch eine Anspruch-Schein-Erfüllung die Soll- Folge-Verwirklichung vermeiden. Spricht man schließlich davon, daß besondere „Normen“ gelten, so kann nur gemeint sein, daß jene An- Sprüche gelten, mit welchen auf Ander-Verhalten gezielt wird, dessen ‚Richtlinie“ bzw. „Wider- Richtlinie“ jene „Norm“ ist. „Richtlinie“ Norm“) hingegen kann niemals „gelten“, da „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“, ein Beziehungsallgemeines, niemals die wirkende Bedingung in irgendeinem Wirkenszusammenhang abgeben, sondern nur besonderen Wirkenszusammenhängen als ihren Fällen zu- gehören kann. Sagt man etwa — in sehr irreführender Rede —, daß ein besonderes „Kausalgesetz“ gelte, so kann man nur meinen, daß der Gedanke an jenes „Kausalgesetz“ wahr ist, oder meinen, daß Behauptungen, Jeren Behauptetes der Gedanke an jenes „Kausalgesetz“ ist, gelten, also die wirkende Bedingung für bedeutungsgemäßen Glauben abgeben, Während sich nun mit jeder „Glauben-Geltung“ eines „Ur- :eiles‘“ eine „Vergemeinschaftung‘‘ zwischen dem Urteilenden und dem Empfänger des bedeutungsgemäßen Glaubens ergibt, ergibt sich Mit jeder „Verhalten-Geltung“ einer „Verhalten-Werbung“zwischen 10