Die Macht. 337 zu verändern. Eine „Geltungs-Macht“ überhaupt, insbesondere aber die „Vergesellschaftungs-Macht wird als „Persönlichkeit“, ein „Geltungs-Machthaber“ überhaupt, insbesondere aber ein Vergesell- schaftungs-Machthaber, wird als „Person“ bezeichnet. Bezeichnet ur- sprünglich das Wort „Persona“ die Maske des antiken Schauspielers, also das, wodurch seine Rede’ „hindurchschallt“, „hindurchklin gt“, so bezeichnet das Wort „Person“ später eine Macht, kraft welcher jemand erfolgreich zu Anderem spricht, erfolgreich „wirbt“. Sagt man nun, daß jemand „Persönlichkeit besitze“, so meint man, daß er besondere „Macht besitze“, sagt man ferner, daß jemand eine „Per- son ist“, so meint man, daß er besonderer „Machthaber ist“. Das Wort „Persönlichkeit“ ist also kein Wesens- oder Besonderheitswort, sondern ein Beziehungs wort, da jemand eine „Person“ nur in Be- ziehung zu anderer Seele ist. Allerdings steht jeder Mensch auch kraft ihm selbst (seiner Seele und seinem Leibe) zugehöriger Bestimmt: heiten als „Fähigkeiten“ in der Beziehung „Persönlichkeit“ (== „Geltungs- macht“), aber seine Persönlichkeitsfähigkeiten, d. h. die seiner Seele und seinem Leibe zugehörigen Gründe der Beziehung „Persönlichkeit“ dürfen nicht mit der Beziehung „Persönlichkeit“ selbst verwechselt werden, da diese Beziehung stets auch in anderen KEinzelwesen, ins- besondere anderem Leibe und anderer Seele zugehörigen Bestimmt- heiten als „Tauglichkeiten“ gegründet ist, Da „Persönlichkeit“ ein Beziehungswort ist, das besondere Macht, nämlich „Geltungs-Macht“, bezeichnet, ist jemand „Person“ stets nur in Beziehung zu besonderer anderer Seele, welcher besondere Bestimmtheit als „Tauglichkeit“ dafür zugehört, daß jener „jemand“ ihr besonderen Glauben oder besonderes Verhalten zugehörig machen kann. Diese andere Seele nennen wir als für jene Geltung „verfügbare“ Seele die „Persönlichkeitsbetroffene Seele“, so daß sich also in jeder Beziehung „Persönlichkeit“ nicht nur eine „Person“, ein „Per- Sönlichkeitshaber“, sondern auch eine „Persönlichkeitsbetroffene Seele“ findet. Ist z. B. A gegenüber dem B insoferne „Person“, als er den B durch Anspruch zur Übergabe einer besonderen Sache be- wegen kann, so ist B die von der Persönlichkeit des A betroffene Seele. „Anderseelischen Persönlichkeitsgrund“ nennen wir jenes anderer Seele als der „Person“ zugehörige Wissen, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß eine Seele jener anderen Seele gegenüber eine Geltung eigener Werbung bewirken kann. Kann z. B. A dem B durch die Rede: „C ist krank“ den Glauben wirken, daß C krank sei, so ist innerhalb jener „Persönlichkeit“ des A der Gedanke des B, A sei nicht „irrtumfähig“, der „anderseelische Persönlichkeitsgrund“. Kann ferner z. B. A den B durch die Rede: „Geben Sie mir sofort das Buch zurück!“ zur Rückgabe des Buches Sander. Alle. Gesellschaftslehre. Do