Die Macht. 351 wir jenes Ereignis, hinsichtlich dessen jemand von keiner Zurechnungs- lage betroffen ist, sei es, weil niemand die Zurechnungsmacht hat, sei es, weil keine Lage, vorhanden ist, kraft welcher dem Zurechnungs- machthaber ein Zurechnungs-Wollen zugehörig werden wird. Eine „Zurechnungslage“ kann entweder eine „einmalige Zu- rechnungslage“ oder eine „mehrmalige Zurechnungslage“ sein, Eine „einmalige Zurechnungslage“ liegt vor, wenn in der Welt die Ge- samtheit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Be- dingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein einmaliger Tatbestand in besonderer Weise zugerechnet wird. Eine „mehrmalige Zurechnungslage“ liegt hingegen vor, wenn in der Welt die Gesamt- heit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Be- dingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem mehrmalige Tat- bestände einer besonderen Art je einmalig zugerechnet werden. Eine „Zurechnungslage“ kann ferner entweder eine „einfache Zurech- nungslage“ oder eine „nehrfache Zurechnungslage“ sein. Eine „einfache Zurechnungslage“ liegt vor, wenn in der Welt die Gesamtheit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein Tatbestand in einer einzigen besonderen Weise zugerechnet wird. Eine „mehrfache Zu- technungslage“ liegt hingegen vor, wenn in der Welt die Gesamtheit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein Tatbestand in mehreren besonderen Weisen zugerechnet wird. Eine „mehrfache Zurechnungs- lage“ ist wieder entweder eine „konjunktiv mehrfache Zurech- aungslage“ oder eine „disjunktiv mehrfache Zurechnungs- lage“. Eine „konjunktiv mehrfache Zurechnungslage“ liegt vor, wenn in der Welt die Gesamtheit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein Tatbestand in mehreren besonderen Weisen zusammen zugerechnet Wird. Eine „disjunktiv mehrfache Zurechnungslage“ liegt hingegen vor, wenn in der Welt die Gesamtheit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein besonderer Tatbestand nach Wahl des Zurechnenden in einer von mehreren besonderen Weisen zugerechnet wird. Mit dem Gegebenen „ungünstige Zurechnungslage“ darf nicht das Gegebene „Sollen“ verwechselt werden, da „Sollen“ zwar eine be- Sonders begründete „ungünstige Zurechnungslagebetroffenheit“ sein kann, aber nicht jedes „Sollen“ eine „ungünstige Zurechnungslagebetroffenheit“ darstellt. Als „Sollen“ bezeichnen wir jede durch besonderen Anspruch begründete Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß ein dem beanspruchten Verhalten entgegengesetztes Verhalten des Anspruch-