356 VI. Kapitel. einer vom Soller verschiedenen Seele von besonderem Verhalten des Sollers und bloßer Unlust dieser Seele an der Anspruchenttäuchung, welche Unlust als Bedingung dafür in Betracht kommt, daß der „Soller“ Unlust an jener Unlust der anderen Seele gewinnt, oder b) in einer Wirkensverkettung zwischen Erfahrung einer vom Soller verschiedenen Seele von besonderem Verhalten des Sollers und einer durch jene Er- fahrung bedingten, für den Soller ungünstigen Zurechnung. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist also „Sollen“ nicht immer eine „un- günstige Zurechnungslagebetroffenheit“, Ein „Sollen“ ist aber ferner entweder ein „nur durch An- spruch begründetes Sollen“ oder ein „durch Anspruch und Ergänzung begründetes Sollen“. Jedes „Sollen“ stellt, wie bereits dargelegt wurde, eine Lage dar, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Be- racht kommen, daß der eine besondere Seele betreffende Interessen- gesamtzustand dadurch verschlechtert wird, daß eine andere besondere Seele zum Wissen darum gelangt, daß ein an die erstere Seele gerich- teter Anspruch enttäuscht wurde und dieses Wissen die wirkende Be- dingung für jene Interessengesamtzustandsverschlechterung abgibt. Ein „nur durch Anspruch begründetes Sollen“ stellt aber insbesondere eine Lage dar, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der eine besondere Seele betreffende Interessengesamtzustand dadurch verschlech- tert wird, daß eine andere besondere Seele nur durch die Erfahrung besonderen noch nicht eingetretenen Verhaltens zum Wissen um die Enttäuschung eines an die erstere Seele gerichteten Anspruches gelangt. Ein „nur durch Anspruch begründetes Sollen“ wird stets durch einen „Anspruch auf sofortiges Verhalten“ begründet. Sagt z. B. A zu B: „Gehen Sie hinaus, sonst bestrafe ich Sie!“, so stellt das durch solchen Anspruch begründete Sollen eine Lage dar, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß das „Bleiben des B“ von A erfahren wird und diese Erfahrung allein in Beziehung zu dem Wissen des A am seine Ansprucherhebung als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung für das Wissen des A um die Enttäuschung des Anspruches and für die Bestrafung des B abgibt. Hingegen stellt ein „durch An- spruch und Ergänzung begründetes Sollen“ eine Lage dar, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der eine besondere Seele betreffende Interessengesamtzustand dadurch verschlechtert wird, daß eine andere besondere Seele durch die Erfahrung besonderen noch nicht eingetretenen Verhaltens und anderer bereits eingetretener Ereignisse zum Wissen um die Enttäuschung eines an die erstere