_ Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 433 ich gegen Sie Klage“, oder wenn A zu B sagt: „Geben Sie das Geld zurück, sonst erstatte ich gegen Sie die Strafanzeige!“, eine Forderung liegt also überhaupt immer vor, wenn ein Gebieter in seiner „Ander- Soll-Behauptung“ einen Gedanken behauptet, in dessen Gewußtem sich ein von einem Dritten an den Adressaten gerichteter Anspruch findet. Den in einer Forderung behaupteten anderen an den Adressaten ge- richteten Anspruch‘ nennen wir, wie bereits in anderem Zusammen- hange gesagt wurde, den „Grund-Anspruch“, hingegen jede „Forde- rung“ einen „Folge-Anspruch“. Der in einer Forderung behauptete Grund-Anspruch kann entweder eine „Bitte“ oder selbst ein „Gebot“ sein. Im ersteren Falle sprechen wir von einem „an eine Bitte an- gelehnten Gebote“, im letzteren Falle sprechen wir von einem „an ein Gebot angelehnten Gebote“. In einem „an eine Bitte angelehnten Gebote“ wird behauptet, daß der Gebieter dem Adressaten werbungwidriges Verhalten dadurch ungünstig zurechnen könne, daß er jenem, der an den Adressaten eine Bitte gerichtet hat, die Ent- täuschung jener Bitte zur Erfahrung bringen könne, wodurch Unlust jenes Bitt-Stellers als ein auf den Adressaten bezogener Unwert ver- wirklicht würde. In solchem Falle droht also der Gebieter mit einer ungünstigen Zurechnung, die darin besteht, daß er durch tätiges Wirken jemandes Unlust an besonderem Verhalten des Adressaten herbeiführt. Im folgenden wollen wir uns aber lediglich mit jenen Forderungen beschäftigen, die „an ein Gebot angelehnte Gebote“ sind, Die eben dargelegte Unterscheidung zweier Arten von Geboten ist von großer Wichtigkeit, Es muß allerdings bemerkt werden, daß hinsichtlich des Gebrauches der Worte „Befehl“ und ‚„„Forderung‘‘ er- hebliche Unsicherheit besteht und daß insbesondere das Wort ‚„Forde- rung“ nicht selten auch im Sinne von „Anspruch schlechtweg“ ge- braucht wird. Indes besteht einerseits das dringende Bedürfnis, jene beide Arten von Geboten auch sprachlich klar zu unterscheiden und werden andererseits die Worte „Befehl‘‘ und ‚Forderung‘ doch auch häufig gerade in dem hier festgesetzten Sinne gebraucht. So werden z. B. alle „„privatrechtlichen‘‘ Ansprüche von „Staatsuntertanen‘“ gegen andere ‚Staatsuntertanen‘‘ „Forderungen‘“ genannt, und es wird wohl kaum gesagt, daß ein Vertragspartner dem Anderen einen „Befehl“ erteile, seine Versprechung zu erfüllen, weil eben z. B. jener, der die Zahlung des Kaufpreises aus einem von ihm mit einem Anderen ge- Schlossenen Kaufvertrage beansprucht, zwar immerhin „gebietet‘‘, da er mit Herbeiführung einer für den Anderen ungünstigen Zurechnung droht, aber in dieser Drohung behauptet, daß er diese Macht ungünstiger Zurechnung deshalb besitze, weil er dem Erfüllungs-Wahrer eines anderen — vom „Staatsherrscher‘““ -— an den Anderen gerichteten Gebotes die Enttäuschung des letzteren Gebotes zur Erfahrung bringen könne. Sander, Alle. Gesellschaftslehre, 28