Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 467 „gewiesen“, oder bloß gelogen hat, sondern sie sind auch, gleichgültig wie die Meinung des Ansprucherhebers ist, solche Ansprüche, hin- sichtlich welcher die Erfülungs-Erfahrung, die stets ein Wissen darum einschließt, daß dem In Anspruch Genommenen besonderer, Gedanke zugehört hat, häufig unmöglich ist, weil eben der Erkenntnis, ob einem Anderen besonderer Gedanke zugehört oder nicht, sehr enge Grenzen gezogen sind. Aus diesem Sachverhalte erklärt es sich auch, daß in zahlreichen wichtigen Fällen — es sei hier nur an die Anstellung von „Richtern“ erinnert — besonderen Menschen nur dann besondere Weisung - Zuständigkeit verliehen wird, wenn sie einen „Eid“ geleistet haben, in Wahrheit zu „weisen“, also auf Grund besonderer Überzeugung besondere Urteile zu fällen, wenn sie sich also durch Versprechung gegen- über Gott, den sie für allwissend halten, verpflichtet haben, nach Über- zeugung zu urteilen. Die Abnahme solchen Eides ist freilich nur dann ein wirksames Mittel, das beanspruchte Urteilen hervorzurufen, wenn die Beteiligten an Gott und an ein durch Gottes Gebote begründetes Sollen glauben. Insoferne nun aber jener, von dem an Dritte zu rich- tende Weisungen beansprucht wurden, weder an Gott glaubt, noch glaubt, daß die Erfahrung möglich sei, ob er in Wahrheit auf Grund besonderer Überzeugung behauptet, also „geurteilt“ hat, liegt offenbar die Versuchung sehr nahe, eine eigene Weisung-Zuständigkeit derart zu „mißbrauchen“, daß unter dem Scheine einer Weisung nicht „Ur- teile“, sondern „Lügen“ gefällt werden, daß also der für besondere Weisungen Zuständige lügenhaft behauptet, seine Behauptung, beson- deres Verhalten sei künftig „Gesolltes“ des Dritten, beruhe auf solcher eigener Überzeugung, wie sie in dem an den Zuständigen gerichteten Anspruche gemeint war, während sie in Wahrheit bloß auf dem Ge- danken beruht, daß solches Verhalten des Dritten ein auf den Zuständigen bezogener Wert, also für ihn selbst vor- teilhaft ist. In solchem Falle sprechen wir von „eigennützigen Schein-Weisungen“, deren Zahl leider unabsehbar groß ist. Zwei- tens aber sind „Ansprüche auf an Dritten zu richtende Weisung“ oft Ansprüche, die überhaupt nicht erfüllt werden können, und zwar deshalb nicht, weil dem als Weisender In Anspruch Genommenen die im Anspruche gemeinte Überzeugung gar nicht zugehörig wird — mag er etwa auch „eifrig nachdenken“ —, so daß es ihm unmöglich ist, das beanspruchte Urteil zu fällen. Ist nun in solchem Falle der in Anspruch Genommene derart verpflichtet, daß er durch eine Be- hauptung, es mangle ihm die im Anspruche gemeinte Überzeugung, seine Pflicht nicht aufheben kann, so bleibt ihm, will er nicht die Soll- Folge-Verwirklichung über sich ergehen lassen, nichts übrig, als lügen- haft zu behaupten, daß besonderes Verhalten künftig „Gesolltes“ des Dritten ist, obwohl ihm eben ein Gedanke daran, was die auszulegende 30*