Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 475 richtende Antrag-Ausfüllung“ jeden Anspruch, mit welchem der Ansprucherheber darauf zielt, daß der Adressat einem Dritten gegen- über einen Antrag auf durch seine Antrag-Ausfüllung bedingtes Ver- halten ausfülle. Verhält sich dann der Adressat der Antrag-Ausfüllung in der jener Ausfüllung gemäßen Weise, so nimmt er mit diesem Ver- halten den an ihn gerichteten Antrag auf durch Antrag-Dritt-Ausfüllung bedingtes Verhalten an. Jenen, der über Anspruch einen an einen Dritten gerichteten Antrag des Ansprucherhebers ausfüllt, nennen wir seinen „Ander-Antrag-Ausfüller“. Da aber der Ander-Antrag- Ausfüller weiß, daß er durch seine Handlung besonderes Verhalten des Dritten hervorrufen wird, können wir die „Ander-Antrag-Ausfüllung“ auch einen „Quasi-Antrag“, den „Ander- Antrag-Ausfüller“ auch einen „Quasi-Antragsteller“ nennen, ebenso wie wir die „Ander- Anspruch-Ausfüllung“ („Weisung“) auch einen „Quasi-Anspruch“, den „Ander-Anspruch-Ausfüller“ („Weisenden“) auch einen „Quasi-Anspruch- erheber“ genannt haben. Die „Quasi-Antragstellung“ ist stets eine An- sprucherfüllung, es gehört also keineswegs zum Wesen eines „Quasi- Antragstellungs-Seelenaugenblickes“, daß das quasi-beantragte Verhalten emotional günstig gedacht wird. In keinem „Quasi-Antrage“ findet sich die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“, jeder „Quasi-Antrag“ besteht aber aus zwei Urteilen, deren eines wir als „Ur- teil über das künftige Ander-Verhalten“, deren zweites wir als „Urteil über die eigene Quasi-Antrag-Absicht“ bezeichnen, Das Geurteilte des ersteren Urteiles ist der Gedanke, daß besonderes künftiges Verhalten des Adressaten dem an ihn gerichteten „Antrage auf durch Dritt-Quasi-Antrag bedingtes Verhalten“ gemäß wäre, das Geurteilte des letzteren Urteiles ist der Gedanke, daß der Redende mit seinem ersten Urteile seiner Pflicht, dem Adressaten Quasi- Anträge zu stellen, genügen wollte. Auch ein „Quasi-Antrag‘, kann entweder ein „Quasi-Antrag kraft Auslegung“ oder ein „Quasi-Antrag kraft Wertung“ sein. „Quasi-Antrag-Zu- ständigkeit“ nennen wir die Gesamtheit jener in der Welt gegebenen Allgemeinen, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemand durch einen Quasi-Antrag besonderer Art dem Quasi-Antrage gemäßes Verhalten des Quasi-Antrag-Adressaten herbei- führt. Jemandes „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“ ist also seine besondere Macht, in Erfüllung besonderer Pflicht besondere quasi- absichtliche Streben-Leistung zu wirken. Ebenso wie wir mit dem Worte „Quasi-Anspruch-Zuständigkeit“ die Macht, durch besondere Pflichterfüllung besondere quasi-absichtliche Strebenleistung zu wirken, bezeichneten, bezeichnen wir auch mit dem Worte „Quasi-Antrag-Zu- ständigkeit“ die Macht, durch besondere Pflichterfüllung besondere Juasi-absichtliche Strebenleistung zu wirken. Während jede „Quasi-