180 VIEL Kapitel. auch ist, enthält sie doch einen wahren Kern. Ein besonderes Einzel- wesen „vertritt“ nämlich immer dann ein anderes besonderes Einzel- wesen, wenn dem ersteren Einzelwesen, dem „vertretenden“ Einzel- wesen, an besonderem Orte oder (und) in besonderem Weltzeitpunkte ein besonderes Allgemeines als Bedingung oder als Wider-Bedingung für solche besondere Wirkung zugehört, für welche auch ein dem anderen Einzelwesen, dem „vertretenen“ Einzelwesen, an demselben Orte oder (und) in demselben Weltzeitpunkte zugehöriges anderes be- sonderes Allgemeines die Bedingung oder Wider-Bedingung abgegeben hätte. Jedes „vertretende Einzelwesen“ findet sich also als „besondere Wirkung bedingendes oder wider-bedingendes Einzelwesen“ an einer Ort- oder (und) Zeitstelle, welche auch ein „anderes Einzelwesen, das vertretene Einzelwesen“, als „dieselbe besondere Wirkung“ bedin- gendes oder wider-bedingendes Einzelwesen“ einnehmen könnte, weshalb das „vertretende Einzelwesen“ auch ein „stellvertretendes Einzelwesen“ genannt wird, In jedem Vertretungsfalle wissen wir also um den in der Welt vorhandenen Fall eines besonderen „identisch begründeten Verhält- nisses“, ein „vertretendes Wirkung Veranlassen oder Aus- schließen“ in Beziehung zu dem bloß gedachten Falle eines anderen besonderen „identisch begründeten Verhältnisses“, zu einem „vertre- tenen Wirkung Veranlassen oder Ausschließen“, wobei der „yvertretende Verhältnisfall“ und der „vertretene Verhält- nisfall“ ein und dieselbe besondere Wirkung als veranlaßte oder aus- geschlossene Wirkung, an besonderer Stelle aber je verschiedenes Einzel- wesen als jene Wirkung kraft je anderer Bedingung bzw. Wider-Be- dingung veranlassendes bzw. ausschließendes Einzelwesen einschließen. Ein „vertretender Verhältnisfall“ und ein „vertretener Verhältnisfall“ sind also nur in besonderer veranlaßter oder ausgeschlossener Wirkung „gleich“, im übrigen hingegen „ungleich“, da sich im „vertretenden Verhältnisfalle“ und im „vertretenen Verhältnisfalle“ je andere Be- dingungen oder Wider-Bedingungen für ein und dieselbe Wirkung finden. „Vertreten“ ist also stets besonderer „Verhältnisfall“ kraft einer besonderem Einzelwesen zugehörigen Bedingung oder Wider- Bedingung, während „Vertretung“ (Vertretungswirkung“) jene Wir- kung ist, welche in jenem „Vertreten“ veranlaßt oder ausgeschlossen wird. „Wirkung im vertretenen Verhältnisfalle“ nennen wir jene Wirkung, in welcher als veranlaßter oder ausgeschlossener Wirkung der „vertretene Verhältnisfall“ mit dem „vertretenden Verhältnisfalle“ „gleich“ ist, „vertretungsbezogenes Einzelwesen“ nennen wir jenes Einzelwesen, dessen besonderes „Wirkung-Erfahren“ in einem „Vertreten“ veranlaßt oder ausgeschlossen wird. In jedem „Vertreten“ finden wir also stets drei besondere Einzelwesen, nämlich ein „ver-