482 VIII. Kapitel. Seelenaugenblick einer vom „Vertreter“ und vom „Vertretenen“ ver- schiedenen Seele, so sprechen wir von einem „in Beziehung zu Ver- halten-Seelenaugenblicken dritter Seele vertretendem Verhalten“ und nennen jene dritte Seele im Gegensatze zum „Ver- treter“ und zum „Vertretenem“ die „vertretungsbezogene Ver- halten-Augenblick-Seele“, während „vertretungsbezogene Seele“ überhaupt jede Seele ist, an welcher durch jemandes „ver- tretendes Verhalten“ irgend eine Wirkung veranlaßt oder ausgeschlossen wird. Ist das „Vertreten durch Verhalten“ Gewußtes eines Verhalten- Seelenaugenblickes, in welchem jene Folge bzw. Wider-Folge des Ver- haltens, welche sich als „Vertretung“ darstellt, beabsichtigt oder quasi- beabsichtigt bzw. wider-beabsichtigt oder quasi-wider-beabsichtigt ist, so nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick einen „Vertretung- Verhalten-Seelenaugenblick“ und jenen, dem solcher Verhalten Seelenaugenblick zugehört einen „wissentlichen Verhalten-Ver- treter“. Jedes „Ander-Verhalten-Werbung-Übermitteln“ und jedes „Ander- Verhalten-Werbung-Ausfüllen“ ist nun, wenn dem Adressaten das über- mittlungsgemäße oder das ausfüllungsgemäße Verhalten zugehörig wird, insoferne ein „Vertreten“, als der Übermittler oder Ausfüller kraft be- sonderen Wollens solchen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten veranlaßt, welchen an gleicher Stelle ein Anderer dadurch hätte ver- anlassen können, daß er an den Adressaten einen besonderen, keiner Übermittlung und keiner Ausfüllung bedürftigen Anspruch gerichtet hätte. In solchen Fällen ist auch das „Vertreten“ ein „Handeln im Namen eines Anderen“, aber eben nur in solchen Fällen, da es zahlreiche Fälle des „Vertretens durch Verhalten“ gibt, in welchen eine „vertretungsbezogene Seele“ gar nicht in Betracht kommt, und wieder auch Fälle von „in Beziehung zu Verhalten-Seelenaugenblicken dritter Seele vertretendem Verhalten“, das gar kein „Handeln im Namen eines Anderen“, kein „Verhalten-Werbung-Übermitteln“ und kein „Verhalten- Werbung-Ausfüllen“ darstellt. „Vertritt“ z. B. der Schauspieler A bei einer besonderen Vorstellung den erkrankten Schauspieler B, so handelt A. gewiß nicht „im Namen des B“, ist aber dessen „Vertreter“, der be- sondere Wirkungen in den Seelen der Zuschauer veranlaßt, welche an dieser „Stelle“ auch B hätte hervorrufen können. „Vertritt“ ferner etwa bei einer besonderen Gerichtsverhandlung der Richter A den er- krankten, für solche Verhandlungen zuständigen Richter B, so handelt er nicht „Im Namen des B“, obwohl er ihn „vertritt“. „Einen Anderen vertreten“ muß also keineswegs ein „Handeln im Namen eines Anderen“ sein. „Einen Anderen vertreten“ muß aber auch nicht ein „Verhalten im Interesse eines Anderen“ sein, denn es handelt weder der „Ver- halten-Werbung-Ausfüller kraft Auslegung“ „im Interesse eines An-