Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-‘ Seelenaugenblicke usw. 499 Werber auch darauf zielt, durch die Besonderheit des von ihm behaupteten A nder-Interesse-Gedankens zu verhindern, daß der Adressat der Werbung aines anderen Werbers entspricht, so liegt ein „Verh alten-Wett- Bewerb“ vor. Hinsichtlich jedes ‚‚Verhalten-Wett-Bewerbes‘“ unter- scheiden wir die „Verhalten-Wett-Bewerber“ vom „Verhalten- Wett-Bewerb-Adressaten“. Sagt z. B. A zu B: „Ich kaufe die Ware X um 1000 Kronen“, hingegen C zu B: „Ich kaufe die Ware X um 1100 Kronen“ und schließlich D zu B: „Ich kaufe die Ware X um 1050 Kronen“, so sind A, C und D „Verhalten-Wett-Bewerber“‘“ und ist B „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressat“. Zwischen „Verhalten- Wett-Bewerbern“ besteht stets eine „Kampfgegnerschaft“, jeder „Ver- halten-Wett-Bewerb“ ist ein „mehrfacher Kampf um drittseelische Ver- änderung‘, da jeder der Verhalten-Wett-Bewerber darauf zielt, den Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten zu besonderem Verhalten-Seelen- augenblicke zu verändern und mit dieser Veränderung zu verhindern, daß ein anderer Verhalten-Wett-Bewerber den Adressaten zu einem anderen Verhalten-Seelenaugenblicke verändert. „Verhalten-Wett-Be- werb-Gegenstände“ sind also stets Veränderungen des „Verhalten-Wett- Bewerb-Adressaten“ zu besonderen Verhalten-Seelenaugenblicken, „Sie- ger“ in einem „Verhalten-Wett-Bewerbe“ ist jener der Verhalten-Wett- Bewerber“, dessen Verhalten-Werbung vom „Verhalten-Wett-Bewerb- Adressaten‘ entsprochen wird. Die sogenannte „freie wirtschaftliche Konkurrenz‘ stellt nur eine besondere Art des „Verhalten-Wett- Bewerbes“ dar, im Gegebenen finden sich aber auch andere „Ver- halten-Wett-Bewerbe“, wie z. B. der „Verhalten-Wett-Bewerb“ der „Prozeßparteien“, deren Adressat der „Richter“ ist. Ein „Verhalten- Wett-Bewerb“ ist entweder ein „Verhalten-Wett-Bewerb durch Ansprucherhebungen“ oder ein „Verhalten-Wett-Bewerb durch Antragstellungen“, insbesondere ein „Verhalten-Wett- Bewerb durch Anbotstellungen“. In einem ‚,Verhalten-Wett- Bewerbe durch Ansprucherhebungen“ zielt jeder der „Verhalten-Wett- Bewerber“ darauf, den Adressaten dadurch zur Erfüllung seines An- spruches zu veranlassen, daß er die Begründung eines Sollens behauptet, dessen Folge ein für den Adressaten größerer Unwert ist, als die von den anderen Wett-Bewerben behaupteten Soll-Folgen. In einem „Verhalten-Wett-Bewerbe durch Antragstellungen“ zielt jeder der „Ver- halten-Wett-Bewerber“ darauf, den Adressaten dadurch zur Annahme seines Antrages zu veranlassen, daß er dem Adressaten die Herbei- führung einer größeren Verbesserung des ihn betreffenden Interessen- gesamtzustandes oder die Vermeidung einer größeren Verschlechte- tung des ihn betreffenden Interesseengesamtzustandes in Aussicht stellt, als sie von den anderen Wett-Bewerbern in Aussicht gestellt aind. a A