Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 505 als kein einzelnes „Mitglied“ durch seine besondere Behauptung allein solche Wirkung hervorrufen kann, wie sie die Gesamtheit der „Mit- glieder“ durch ihre gleichgerichteten Behauptungen zusammen hervor- rufen kann. Mit jeder besonderen „Körperschaft“ ist also keineswegs ein „überindividuelles Wesen mit überindividuellem Wollen und Handeln“, sondern lediglich eine „überindividuelle Macht“ gegeben, nämlich eine „Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren Machthabern“, die erfolgreich nur durch mitwirkendes Behaupten der mehreren unselb- ständigen Machthaber, keineswegs aber von einem der unselbständigen Machthaber allein ausgeübt werden kann. Eine „Körperschafts-Gesamtheit‘“ ist aber wieder entweder eine „keine stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit ein- schließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ oder eine „stell- vertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließende Körperschafts-Gesamtheit‘“, Eine „stellvertretende Körperschafts- Gesamtheit einschließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ liegt vor, wenn besondere Wirkung nicht bloß mit einer Gesamt-Behauptung, welche durch gleichgerichtete Abstimmungen aller Genossen einer beson- deren Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde, herbeigeführt wer- den kann, sondern auch mit einer Gesamt-Behauptung, welche durch gleichgerichtete Abstimmungen einer besonderen Anzahl von Genossen einer Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde. In solchem Falle schließt also eine besondere Körperschafts-Gesamtheit eine engere Körperschafts-Gesamtheit ein, welche durch eine von ihr aufgestellte Gesamt-Behauptung die Stelle der einschließenden Körperschafts-Gesamtheit vertreten kann, während im Falle einer „keine stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließenden Körperschafts- Gesamtheit‘ eine solche Stellvertretung nicht möglich ist. „Inner- halb einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidende Stimmen-Anzahl“ nennen wir jene Zahl von gleichgerichteten Stimmen (gleichgerichteten unselbständigen Behauptungen) von Genossen aus einer besonderen Körperschafts-Gesamtheit, durch welche eine Ge- samt-Behauptung aufgestellt werden kann, die hinsichtlich besonderer Wirkung die Stelle einer mit den gleichgerichteten Stimmen aller Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit aufgestellten Gesamt-Behaup- tung vertritt. Die „innerhalb einer Körperschafts-Gesamtheit entschei- dende Stimmen-Anzahl“ ist gewöhnlich — wenngleich nicht wesent- lich — eine solche Zahl, welche mehr als die Hälfte der Gesamt- zahl der Genossen der besonderen Körperschafts-Gesamtheit darstellt. Deshalb spricht man auch von „Körperschafts-Gesamtheiten‘“, die nur „einstimmig‘‘ entscheiden können und von „Körperschafts-Gesamt- heiten‘, die auch „mehrstimmig‘“‘ entscheiden können, wobei mit dem Worte „mehrstimmig‘“ eine „Beziehungs -Mehrheit‘“ innerhalb der