Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 513 kommt, daß der Inhaber jener Herrschermacht durch besondere Drohung in besonderer Seele den Glauben weckt, daß die Erfüllung des Befehles, in welchem jene Drohung enthalten ist, mit Rücksicht auf die bestehen- den Möglichkeiten der Verschiebung des sie betreffenden Interessen- gesamtzustandes der Entsprechung zu anderen Verhalten-Werbungen, die an sie gerichtet wurden und mit jenem Befehle unverträglich sind, vorziehbar ist. Wir können deshalb die „Staatsmacht‘“ auch in Kürze eine „Überlegene ursprüngliche Herrschermacht‘“ nennen, jede andere „ursprüngliche Herrschermacht‘“ aber eine „unterlegene ursprüngliche Herrschermacht“. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist jede ‚„,überlegene ursprüngliche Herrschermacht‘“ eine „Staats- macht‘, aber es ist nicht mit jeder „Staatsmacht“ ein „Staat‘“ vor- handen, vielmehr nur dann, wenn dem Inhaber der Staatsmacht be- sondere bereits erwähnte Wollensmöglichkeit zugehört. Mit dem Worte „Staat‘“ ist also nicht bloß besondere Herrschermacht bezeichnet, sondern es ist mit diesem Worte eine Lage bezeichnet, in welcher sich nebst besonderer ursprünglicher Herrschermacht auch dem Inhaber jener Herrschermacht und den, von jener Herrschermacht Betroffenen zuge- hörige, in ursprünglicher Herrschermacht allein nicht vorfindbare Al- gemeine finden. ‚,Staat‘“ ist also eine Lage, in welche „ursprüngliche Herrschermacht‘‘ stets eingeschlossen ist, welche aber eben als „ur- sprüngliche Herrschermacht‘“ nicht vollständig bestimmt ist, Innerhalb jeder „Lage‘‘, welche einen ‚Staat‘ darstellt, besteht zwischen dem Inhaber der ‚,Staatsmacht‘ und den von jener ‚,Staatsmacht‘“ Be- troffenen eine besondere Beziehung, welche wir als „Staatsbeziehung“ bezeichnen. Läßt sich nun aber auch „Staat schlechtweg“‘, d. h. lassen sich die identischen Gründe der’ Beziehung ‚Staat‘ ohne weiteres klar bestimmen, so ist es doch sehr häufig schwierig, wenn nicht unmöglich, zu ‘bestimmen, ob sich die Beziehung „Staat“ besonderen Einzel- wesen in der Welt zugehörig findet. Der Grund hierfür liegt darin, daß es oft überhaupt schwierig ist, zu bestimmen, ob jemandem in besonderem Weltzeitpunkte eine besondere Macht zusteht, da solche Bestimmung das oft schwer beschaffbare Wissen darum voraussetzt, daß besonderen Einzelwesen in der Welt Besonderheiten von solchen Allgemeinen zugehören, die als grundlegende Bedingungen für be- sondere Wirkungen in Betracht kommen. Ist es aber auch bestimmbar, daß in besonderem Falle eine „ursprüngliche Herrschermacht‘“ vorliegt, so ist es doch wieder oft schwer bestimmbar, ob dem Inhaber jener ursprünglichen Herrschermacht solches Allgemeines zugehört, das als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß er bei Eintritt besonderer Ereignisse von jener Herrschermacht Gebrauch machen wird und ob den von jener Herrschermacht Betroffenen solche Allge- meine zugehören, um deretwillen jene „ursprüngliche Herrschermacht“ Sander, Allg. Gesellschaftsiehre, 33