- Se zuedeian“ +28 7. Kapitel. a gefüge „staatliches Weisen“ bedeutet hingegen das Wort „staatlich“, daß jemand in Erfüllung eines an ihn gerichteten „staatlichen Befehles“ weist. Deshalb ist auch der „Staatsherrscherbefehl“ eine „unmittelbare Leistung“ des Staatsherrschers, die „Staatsherrscherbefehlausfüllung“ eine „mittelbare Leistung“ des Staatsherrschers, es ist aber nur das Befehlen des Staatsherrschers ein Handeln des Staatsherrschers, während das Weisen auf Grund eines Staatsherrscherbefehles kein Handeln des Staats- herrschers ist. Beliebte Worte wie „Staatsfunktion“ und „Staatsakt“ verführen nur allzuleicht zu dem Glauben, daß es ein besonderes Sub- jekt „Staat“ gibt, das „gesetzgebend“, „verwaltend“ und „rechtsprechend“ tätig ist. Meint man aber etwa mit den Worten „Staatsfunktion“ und „Staatsakt“ eine „Staatsherrscherfunktion“ und einen „Staatsherrscherakt“, so muß zunächst einmal aufgeklärt werden, was eigentlich mit den Worten „Funktion“ und „Akt“ in diesem Wortzusammenhange ge- meint ist, ob „Wirken“ oder bloß „Wirkung“, ob „Handlung“ oder über- haupt „Leistung“. Sollen die Worte „Funktion“ und „Akt“ den Sinn des Wortes „Handlung“ haben, so ist lediglich das „Befehlen des Staats- herrschers“ eine Handlung des Staatsherrschers, nicht aber das „Aus- füllen eines Staatsherrscherbefehles“, sollen die Worte „Funktion“ und „Akt“ den Sinn des Wortes „Leistung“ haben, so müßte man den „Staats- herrscherbefehl“ eine „unmittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „un- mittelbaren Staatsherrscherakt“), hingegen die „Staatsherrscherbefehl- ausfüllung“ eine „mittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „mittelbaren Staatsherrscherakt“) nennen. Indes ist die Verwendung der ebenso be- liebten wie vieldeutigen Fremdworte „Funktion“ und „Akt“ durchaus überflüssig, wenn man klar ins Auge faßt, welche Gegebenheiten man eigentlich bezeichnen will. Der eigentliche Sinn der Entgegensetzung von „Gesetzgebung“, „Verwaltung“. und „Rechtsprechung“ kann eben nur auf dem Boden der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ aufgedeckt werden und solange keine einigermaßen klare „Allgemeine Gesellschafts- lehre“ besteht, sind alle Bemühungen um die Aufklärung der sogenannten „Staatsakte“ vergeblich. Die „Staatsherrscherbefehle“ und die. „Staatsherrscherbefehlausfül- lungen durch Weisungen“ erschöpfen freilich keineswegs das Gebiet jener Gegebenheiten, welche man „Staatsfunktionen („Staatsakte‘“) zu nennen beliebt, Als „Staatsakte“ („Staatsgesetze‘“) werden zunächst auch die sogenannten „Verfassungsgesetze“ bezeichnet. Es gibt wohl wenige Lehren, die größere Verworrenheit aufzuweisen haben als die Lehre von den „Verfassungsgesetzen“. Suchen wir doch sogar vergeblich nach einer einigermaßen klaren oder wenigstens unbestrittenen Bestimmung des Gegebenen „Verfassungsgesetze“, Es ist hier nicht der Ort, um die Probleme der „Staatsverfassungslehre“ aufzurollen und die nur durch dogmatische Gläubigkeit verdeckte, geradezu tragische Problematik der