Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 537 fälltes Urteil, auf Grund dessen Zwangsvollstreckung vollzogen wird, ein „rechtswidriges Urteil“ ist usw., kurz die Entgegensetzung von „Rechtmäßigkeit“ und „Rechtswidrigkeit“ verliert jeden Boden, und es wird die „Rechtslehre“ in eine „Staatsherrschafts- lehre umgedeutet. Wird aber ferner behauptet, daß eben ein „rechts- widriger Staatsakt“ kein „Staatsakt“ sei, so steht man nicht nur vor der Frage, was also diese „Akte“ sind, sondern es zeigt sich, daß man zu der. Gleichung „Staat == Recht“ nicht dadurch gelangt ist, daß man jene Gegebenen, welche „Staat“ und „Recht“ genannt werden, je für sich zergliedert und schließlich ihre „Einerleiheit“ festgestellt hat, sondern da- durch, daß man nur von irgend einem „Rechtsbegriffe“ ausgegangen ist und von der willkürlichen Annahme, daß nur ein „rechtmäßiger Akt“ ein „Staatsakt“ sein kann. Zu der Ungleichung „Staat-Recht“ gelangt man eben nur, wenn man vorher auf Grund einer besonderen politischen Forderung die Ungleichung „Staat== Rechtsstaat“, also „Staat= rechtmäßige Herrschaft“ aufgestellt, und damit die ‚„unrechtmäßige Herrschaft“ als „Nicht-Staat“ bestimmt hat, somit aber auch gar keine Bestimmung des bisher „Staat“ genannten Gegebenen vorgenommen, vielmehr nur irgend einen „Rechtsbegriff“ im Auge gehabt hat, in welchem die Gegebenheiten „Selbst-Herrschaft“ wertend gemessen und in „Staaten“ und „Nicht-Staaten“ eingeteilt werden. Steht man auf dem Boden der scheinbaren Gleichung „Staat == Recht“, so muß man dann selbstverständlich auch alle sogenannten „Staatsakte“ unter Ver- gewaltigung offenkundiger Tatsachen in eine „Einerleiheit“ zusammen- pressen, es besteht kein Unterschied mehr zwischen den Pflichten der Ge- nossen der „gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten“, keine ver- fassungswidrigen Gesetze zu beschließen, und den „Pflichten“, auf Grund von Kaufverträgen Zahlungen zu leisten, es besteht kein Unterschied zwischen dem „Gesetze“ als „Befehle“ und den „Weisungen“ der „Staats- organe“, zwischen der „Außenvertretung“ und der „Rechtsprechung“, kurz es werden alle im Gegebenen vorfindbaren Unterschiede durch einen Schleier verdeckt, der aus „politischer Weltanschauung“ und „formal-juristischer Konstruktion“ gewoben ist. Wie sehr jene Lehre, welche zu der scheinbaren Gleichung „Staat = Recht“ steht, keine „Staatslehre“, sondern eine „Rechtslehre“ ist -— die merkwürdigerweise ohne einen irgendwie klaren „Rechtsbegriff“ arbeitet —, zeigt sich darin, daß die „Allgemeine Staatslehre“ auf die Untersuchung von „Rechtssätzen“ verwiesen wird, also wohl auf die Untersuchung von besonderen Ansprüchen, die man als „Recht“ betrachtet. Das Wort „Rechtssatz“ hat freilich einen sehr dunklen Sinn. Mit dem Worte „Satz“ ist in diesem Wortgefüge gewiß nicht besonderes „Zeichen- körperliches“, sondern besondere „Behauptung“ gemeint, es kommt also, wenn man den sogenannten „Rechtssatz“ zergliedern will, nicht auf die