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        <title>Allgemeine Gesellschaftslehre</title>
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      <div>510 n vIm. Kapitel. 
„überindividuellen“ Wesens vor. So konnte es auch zu der beliebten 
Rede kommen, daß in Staaten, in welchen die „Gesetze“ von Körper- 
schafts-Gesamtheiten ausgehen, einem „unpersönlichen“ Gesetze gehorcht 
werde. Da jedoch „Gesetz“ im Sinne von „Anspruch“ nur besonderes 
Körperliches als Wirkungsgewinn in Beziehung zu besonderem Wollen 
besonderer Seele als seiner wirkenden Bedingung darstellt, hat die Rede 
vom „unpersönlichen Gesetze“ (== „Anspruche“) ebensowenig Sinn als 
die Rede vom „hölzernen Eisen“ und steht in einer Reihe mit zahl- 
reichen anderen geheiligten Redensarten, welche wir in den Dichtungen 
über die gesellschaftlichen Gegebenheiten finden.</div>
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