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        <title>Allgemeine Gesellschaftslehre</title>
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            <forname>Fritz</forname>
            <surname>Sander</surname>
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        Allgemeine

Gesellschaftslehre

-

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Dr. Fritz Sander
o. ö. Professor an der Deutschen Technischen Hochschule Prag

Jena
Verlag von Gustav Fischer
1930
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        Alle Rechte vorbehalten
Printed in Germanv

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        Herrn Geheimen Regierungsrat

Prof. Dr. Johannes Rehmke

ın Verehrung gewidmet!
        <pb n="5" />
        Vorwort.

E*@ vieljährige eingehende Beschäftigung mit den Problemen der
Allgemeinen Staatslehre, der Allgemeinen Rechtslehre, der Allgemeinen
 Lehre von der gesellschaftlichen Wirtschaft und anderer wissenschaftlicher
 Lehren, in deren Gedachtem sich stets auch das Gegebene
„Gesellschaft“ findet, hat mich allmählich zu der Überzeugung von der
Notwendigkeit einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ geführt und auf
Grund dieser Überzeugung habe ich vor mehreren Jahren begonnen,
mich mit jenen Problemen zu beschäftigen, welche heute gewöhnlich
als Gegenstände der „Soziologie“ angesehen werden. Im Laufe dieser
Beschäftigung habe ich zunächst mehrere Abhandlungen !) veröffentlicht,
 in welchen ich mich nicht nur mit den Lehren einiger hervorragender
 Vertreter der neueren deutschen Soziologie kritisch auseinandersetzte,
 sondern auch bemüht war, die wesentlichen Gedanken einer
eigenen gesellschaftswissenschaftlichen Lehre zum Ausdrucke zu bringen,
habe dann aber auch in anderen Abhandlungen ?) den Versuch unternommen,
 die vorläufigen Ergebnisse meiner gesellschaftswissenschaftlichen
 Untersuchungen für die Lösung einiger Grundprobleme der Allgemeinen
 Staats- und Rechtslehre zu verwerten. Meine Beschäftigung
mit den wichtigsten Werken des gegenwärtigen „soziologischen“ Schrifttums
 in Deutschland veranlaßte zunächst meine lebhafte Verwunderung
über die Tatsache, daß sich die Ergebnisse des „Soziologie“ genannten
Wissenschafts-Unternehmens fast gar nicht für jene Fachwissenschaften
verwerten lassen, die in ihrem Gegebenen auch stets „Gesellschaftliches“
Änden. Ich gelangte nun zu der Meinung — und bin auch heute noch
lieser Meinung —, daß die Aufgabe des Unternehmens einer „Allgemeinen
 Gesellschaftswissenschaft“ nur darin bestehen kann, die identischen
Allgemeinen jener zahlreichen Besonderheiten zu bestimmen, welche in
verschiedenen Fachwissenschaften schon längst als „gesellschaftliche
Gegebenheiten“ gewußt, allerdings eben sehr unklar gewußt sind.

1) „Othmar Spanns »Überwindung« der individualistischen Gesellschaftsauffassung‘‘,
 Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 53, S. 11—8o,
1924. — „Der Gegenstand der reinen Gesellschaftslehre‘‘, ebenda, Bd. 54,
S. 329—423, 1925. — „Gesellschaft und Staat. Studie zur Gesellschaftslehre von
Franz Oppenheimer‘, ebenda, Bd. 56, S. 339—416, 1926.
2) „Das Verhältnis von Staat und Recht‘, Archiv des öffentlichen Rechts,
Neue Folge, 10. Band, S. 153—227, 1926. — „Das Wesen der »Völkerrecht« ge:
nannten Gesellschaftlichen Gebilde‘, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft,
81. Jahrgang, S. 80—127, 10926.
        <pb n="6" />
        u

Vorwort.

Auf Grund dieser meiner Meinung gelangte ich nun zu einer
langen Reihe schwieriger und umfangreicher Untersuchungen, als deren
Zrgebnis ich das vorliegende Werk der Öffentlichkeit übergebe. Trotzdem
 die „Soziologie“ heute fast zu einer Modewissenschaft geworden
ist — oder soll ich sagen: weil. die „Soziologie“ heute fast zu einer
Modewissenschaft geworden ist? —, glaube ich, daß heute Werke vom
Schlage dieses vorliegenden Werkes zunächst starkem Mißtrauen begegnen
 dürften. Erstens nämlich herrscht noch immer in weiten
Kreisen die Meinung, daß „theoretische“ Untersuchungen für die „Sozialwissenschaften“
 keine Bedeutung haben. Mit jenen, die zu dieser —
vor allem sehr bequemen — Meinung stehen, will ich nicht streiten,
sondern nur von vornherein mit Nachdruck hervorheben, daß ich ledigich
 für jene schreibe, die Wissenschaft treiben wollen, nicht
aber für jene, die bloß vorgeben, Wissenschaft zu. treiben, in Wahrheit
aber ethisch-politische „Weltanschauungen“ fabrizieren oder im seichten
Gewässer „praktischer“ Betrachtungen plätschern. Zweitens aber gibt
es Viele, die zwar ernstlich Wissenschaft treiben wollen, denen aber
die Enttäuschung über das Fehlschlagen zahlreicher „sozialwissenschaftlicher“
 Versuche eine starke Skepsis gegenüber weiteren Versuchen
gewirkt hat. Diese Skepsis verstehe ich sehr wohl, meine aber dennoch,
daß wir es nicht aufgeben dürfen, auch weiterhin mit aller Kraft an
ainer befriedigenden Lösung der gesellschaftswissenschaftlichen Probleme
zu arbeiten. Geben wir nämlich, skeptisch entmutigt, diese gewiß
schwierige Arbeit auf, so geben wir nicht nur den Gedanken auf, daß
as „Sozialwissenschaften“ gibt, sondern überlassen auch das Feld
dem wirren Gerede der „Weltanschauungsfabrikanten“ und „Praktiker“,
deren vielfärbiges Unkraut nur auf einem mit wissenschaftlicher Skepsis
gedüngten Boden gedeihen kann.
Weit entfernt bin ich aber von der Meinung und Behauptung,
daß nun gerade in diesem meinem vorliegenden Werke die Probleme
der Gesellschaftswissenschaften ihre Lösung gefunden haben, weit entfernt
 bin ich von dem Wollen, die hier vorgetragenen Gedanken als
‚Dogmen“ hinzustellen, an denen nur Unwissende und Böswillige eine
Kritik üben können. Denn gerade die vieljährige, ich darf wohl sagen,
sehr eingehende Beschäftigung mit den gesellschaftswissenschaftlichen
Problemen hat mich nicht nur von ihrer außerordentlichen Wichtigkeit,
sondern auch von der außerordentlichen Schwierigkeit ihrer Lösung
überzeugt, von einer Schwierigkeit, deren Bewältigung die Kräfte eines
Einzelnen weit übersteigt. Wenn ich mich trotzdem entschlossen habe,
ınter Hintanstellung anderer Untersuchungen, die gewiß weit leichter
and in jeder Beziehung „dankbarer“ gewesen wären, zunächst einmal
sine „Allgemeine Gesellschaftslehre“ auszuarbeiten und auch zu ver-5ffentlichen,
 so war für meinen -— für mich gewiß sehr wenig „nütz-
        <pb n="7" />
        Vorwort

vMn

lichen“ — Entschluß lediglich die Erwägung maßgebend, daß man sich,
wenn man ernstlich „Wissenschaft treiben“ will, nicht um die „idola
fori“ kümmern und auch nicht der Untersuchung jener Probleme entziehen
 darf, ohne deren Lösung nun einmal jedes Unternehmen einer
Wissenschaft im Dunkel herumtappen oder es dem Zufalle überlassen
muß, hie und da einmal zu spärlichem Lichte zu gelangen.
Die Schwierigkeiten, mit deren Bewältigung ich bei Ausarbeitung
dieses Werkes zu ringen hatte, waren mannigfaltiger Art. Erstens
nämlich ist es klar, daß eine „Allgemeine Gesellschaftslehre“, in derem
Gegebenen sich auch Gegebene wie „Mensch“, „Leib“, „Seele“, „Wirken“,
 „Wert“, „Beziehung“ usw. stets finden, umfangreiche Untersuchungen
 hinsichtlich solcher Gegebenen voraussetzt, weil sich sonst
schon in jenem Boden, auf welchem die „Allgemeine Gesellschaftslehre“
errichtet werden soll, die Wurzeln zahlreicher verhängnisvoller Irrtümer
und Unklarheiten finden. Es ergab sich also zunächst die Aufgabe,
die Grundlagen einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ klar zu bestimmen.
 Zweitens ferner ergab sich die Aufgabe, im Rahmen der
eigentlichen „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ endlich einmal mit allen
bloß „beiläufigen“ Bestimmungen des Gegebenen „Gesellschaft“, wie
„Wechselwirkung“, „Mensch-Mensch-Zusammenhang“, „Ganzes“, „Kollektivum“
 usw. zu brechen und das Gegebene „Gesellschaft“ derart zu
bestimmen, daß es nicht mehr mit anderen Gegebenen verwechselt
werden kann. Drittens schließlich ergab sich die Aufgabe, alle vollzogenen
 Bestimmungen unter möglichster Vermeidung aller mit vielerlei
Sinn behafteter Fremdworte derart zum Ausdrucke zu bringen, daß
mit jedem besonderen Ausdrucke nur ein besonderer, nicht verwechselbarer
 Sinn verbunden ist. Die Bezeichnungs- Fragen haben mir
kaum weniger Schwierigkeiten bereitet als die Sach-Fragen. Jedenfalls
 möchte ich betonen, daß ich auf die Findung neuer Bezeichnungen
gar keinen Wert legen würde, wenn ich nicht zu der Überzeugung
gekommen wäre, daß mit der üblichen, mit Fremdworten unklaren
Sinnes beladenen und in Beziehung zu den zahlreichen wichtigen Besonderheiten
 überdies durchaus primitiven Terminologie der Sozialwissenschaften
 kein Auslangen mehr gefunden werden kann, wenn man
einmal den Blick auf die Fülle der „gesellschaftlichen Erscheinungen“
gerichtet hat. Ob und inwieferne es mir nun gelungen ist, die eben
dargelegten Aufgaben zu lösen oder doch einer Lösung näher zu bringen,
muß ich der Beurteilung Anderer überlassen. Ich möchte nur noch
bemerken, daß ich die Ergebnisse meiner ‚Untersuchungen jetzt veröffentliche,
 weil ich nach jahrelanger Bemühung zu einem vorläufigen
Abschlusse gelangt zu sein meine, welcher der Kritik unterbreitet werden
kann. Indes bin ich mir bewußt, daß trotz heißesten Bemühens in der
ersten Veröffentlichung eines derart schwierigen Werkes gewisse ge-
        <pb n="8" />
        ViLF

Vorwort.

dankliche Unklarheiten oder Schwankungen der Bezeichnungen unterlaufen
 müssen, ohne daß sie der Auter bemerkt hat. Alle diese Bemerkungen
 mögen aber keineswegs als eine „captatio benevolentiae“
aufgefaßt werden, im Gegenteil sind sie als eine bescheidene Aufforderung
 gemeint, mein. Werk im Interesse der wissenschaftlichen Klarheit
einer eingehenden, nicht bloß oberflächlichen Kritik zu unterwerfen und
alles, was fragwürdig scheint oder ist, ohne Rücksicht hervorzuheben.
Behalte ich doch auch mir selbst vor, meine Aufstellungen immer
wieder kritisch zu betrachten und derart zu weiterer Klarheit hinsichtlich
 der Probleme der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ zu gelangen.
Bei der Ausarbeitung dieses Werkes bin ich von jenen tiefen Gedanken
 ausgegangen, die Johannes Rehmke in seinen Werken
vorgetragen hat und sage deshalb diesem großen, in kühner Unabhängigkeit
 dastehenden deutschen Denker meinen Dank für die Klärung und
Bereicherung meiner Gedanken, welche mir die Beschäftigung mit seinen
Werken gewirkt hat. Gerade weil Rehmkes grundwissenschaftlichen,
logischen und psychologischen Untersuchungen von keinerlei dem Glauben
überlassenen Voraussetzung ausgehen, vielmehr in diesen Untersuchungen
jedes besondere Gegebene voraussetzungslos und völlig nüchtern zergliedert
 wird, schienen mir die Ergebnisse dieser Untersuchungen besonders
 geeignet zu sein, die Grundlagen für eine voraussetzungslose
„Allgemeine Gesellschaftslehre“ zu bieten. Halten wir uns nämlich an
die Lehren Rehmkes, so ist es unmöglich, daß irgend ein wissenschaftlicher
 Streit in der Berufung auf einen bloßen Glauben, auf unbeweisbare
 Weltanschauungen versandet. Vielmehr können alle
auf dem Boden der Lehren Rehmkes vollzogenen Bestimmungen
 nur dadurch bekämpft werden, daß man selbst
an das strittige Gegebene herantritt und mit eigener Zergliederung
 zu anderen Bestimmungen gelangt! Jene Gedanken
 Rehmkes, welche ich insbesondere als für meine eigenen
Bestimmungen grundlegend ansehe, habe ich in Kürze im ersten Kapitel
meines Werkes (S. 1—13) dargelegt, um hierauf mit meinen eigenen
Bestimmungen zu beginnen. Im zweiten Kapitel stütze ich mich auf
Rehmkes unübertrefflich klare Bestimmung des „Wollens“ als besonderen
 Seelenaugenblickes. Indes erstreckt sich meine Darstellung
nicht bloß auf das „Wollen“, vielmehr habe ich selbständig das Wollen
nur als eine Besonderheit von „emotionaler Seelenaugenblick schlechtweg“
 neben anderen emotionalen Seelenaugenblicken dargelegt. Überdies
 meine ich, daß Rehmkes Bestimmung des Wollens doch noch
insoferne unvollständig ist, als jeder Wollende nicht bloß auf Beseitigung
von Unlust und Gewinn von Lust, sondern. auf „Verbesserung des ihn
betreffenden Interessen g esamtzustandes“ zielt. Auch hinsichtlich der
Bestimmung der Entstehung besonderen Wollens besonderer Seele weiche
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        Vorwort.

IA

ich von Rehmkes Meinungen ab, wiewohl ich auch in dieser Hinsicht
 seinen Darlegungen viel verdanke. Im dritten Kapitel konnte ich
Rehmkes meisterhafte Untersuchung „Einzelwesen und Tätigkeit“
(„Anmerkungen zur Grundwissenschaft“) benützen, doch ergab sich mir
eine andere Bestimmung der „Tätigkeit“ als „bewußten Wirkens“
mit der Bezugnahme auf den emotionalen Seelenaugenblick „Streben“.
Deshalb möchte ich auch noch bemerken, daß meine Untersuchungen
des Gegebenen „Verhalten“ und aller sonstigen im dritten Kapitel zergliederter
 Gegebenen durchaus selbständig sind. Zu den eigentlichen
Problemen der „Gesellschaftslehre“ hat Rehmke nur in seiner „Grundlegung
 der Ethik als Wissenschaft“ (1925) in Kürze Stellung genommen.
Meine gesellschaftswissenschaftlichen Bestimmungen gehen jedoch einen
ganz anderen Weg und führen zu ganz anderen Ergebnissen.
In diesem Zusammenhange möchte ich auch meine Dankbarkeit
gegenüber Max Weber aussprechen. War es doch Max Weber,
der mir in seinen im Sommersemester 1920 an der Wiener Universität
gehaltenen unvergeßlichen Vorlesungen zum ersten Male die Größe
und Wichtigkeit der gesellschaftswissenschaftlichen Probleme vor Augen
führte. Auch verdanke ich seinen gesellschaftswissenschaftlichen Werken
unschätzbare Anregung und Schärfung des Blickes. Wenn ich nun
auch heute in meinen gesellschaftswissenschaftlichen Untersuchungen
zu anderen Ergebnissen gelange als Max Weber, so glaube ich dennoch
 keine falsche Behauptung aufzustellen, wenn ich sage, daß meine
„Allgemeine Gesellschaftslehre“ in der Richtung der Untersuchungen
Max Webers liegt, die infolge des frühen Todes dieses seltenen Mannes
leider ein Torso geblieben sind. Ging doch auch Max Weber vom
Gegebenen „Verhalten“ aus und hielt alle „Weltanschauungs-Soziologien“
für unnützes Gerede.
Auch Hans Kelsens möchte ich an dieser Stelle in tiefer Dankbarkeit
 gedenken. Ein erbitterter Streit hat leider mein Verhältnis zu
diesem hervorragenden Forscher durch mehrere Jahre tief getrübt,
nichts aber kann mich glücklicher machen als die Tatsache, daß dieser
Streit nunmehr sein Ende gefunden hat. So gedenke ich jetzt nicht
nur mit reinster Freude der weitgehenden freundschaftlichen Förderung,
die Kelsen mir oft zuteil werden ließ, sondern auch der zahlreichen
Anregungen, die sich für mich durch die jahrelangen engen Beziehungen
zu Kelsen und allen Angehörigen seines Wiener Kreises, insbesondere
auch zu Alfred Verdroß, ergeben haben. Es waren Jahre auf
gemeinsamem wissenschaftlichen Streben aufgebauter Freundschaft, die
ich in diesem mir für immer unvergeßlichen Kreise verbringen durfte.
Wenn ich mich auch von den Gedanken, die uns damals beherrschten,
in vieler Beziehung weit entfernt habe, so bin ich mir doch stets bewußt.
 daß ich erst durch Kelsen und seine Freunde und Schüler zum
        <pb n="10" />
        Vorwort.

Bewußtsein von der Art und dem Werte wissenschaftlicher Arbeit gelangt
 bin, und wenn ich auch heute in vieler Beziehung in sachlichem
Gegensatze zu Kelsen stehe, so werden mir Kelsens leidenschaftlicher
 wissenschaftlicher Eifer und seine kühne Unabhängigkeit doch
stets vorbildlich erscheinen. Ich meine aber auch, daß von Kelsens
Lehren höchst bedeutsame gesellschaftswissenschaftliche Anregungen ausgehen.
 In diesem Zusammenhange will ich nur erwähnen, daß Kelsens
Gedanke, daß „Gesellschaft“ etwas „Normatives“ sei, schließlich dazu
führen muß, dem Gegebenen „Anspruch“ eine für die Gesellschaftswissenschaft
 grundlegende Bedeutung zuzumessen, wie denn überhaupt
Kelsens Begriff der „Norm“ eigentlich den Begriff des „Anspruches“
in sich schließt, wie sich aus Kelsens Unterscheidung von „Norm“
ınd „Naturgesetz“ ergibt. Aber auch Kelsens Betonung der Begriffe
‚Zurechnung“ und „Sollen“ weist einen gesellschaftswissenschaftlichen
Weg, den ich in meinem vorliegenden Werke beschreite. So ist es
mir denn eine wahre Freude, Hans Kelsen an dieser Stelle den Ausdruck
 meiner Ergebenheit und Verehrung übermitteln zu können!
Prag, im März 1930.

Fritz Sander.
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichnis.

I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
Wissen und Erkenntnis. — Wissenschaft, Forschung und Lehre. —
Gegebenes und Vorhandenes. — Das Besondere. — Einziges
und Allgemeines. — Die Einzelwesen: Körper und Seelen. —
Körperaugenblick und Seelenaugenblick. — Die Körper-Bestimmtheiten
 und die Seelen-Bestimmtheiten. — Gegenständliches und
Gegenstand. — Wahrnehmen und Vorstellen. — Die Erfahrung. —
Das Denken. — Das Lust-Gegenständliche und das Unlust-Gegenständliche.
 — Einfaches Allgemeines und Allgemeines als Ein
heit. — Identisches und besonderndes Allgemeines. — Das Beziehungsallgemeine.
 — Einfaches und Einheit. — Zergliederung
und Zerlegung. — Zusammengehörigkeit und Ausschließlichkeit. —
Das Wirken. — Die wirkende Bedingung, die grundlegende Bedingung
 und die Wirkung. — Unmittelbarer und mittelbarer
Wirkenszusammenhang. — Einfache Wirkenseinheiten und Wechselwirkenseinheiten.
 — Stetige Wirkenseinheiten und unstetige
Wirkenseinheiten. — Der Mensch als stetige Wirkenseinheit von
Leib und Seele. — Die Beziehungen zwischen Einzelwesen. —
Dıe Zweideutigkeit des Wortes „Gesetz‘, — Die identisch begründeten
 Wirkenszusammengehörigkeiten. — Die Möglichkeit. —
Ermöglichen und Entmöglichen. — Die Wider-Bedingung. — Das
Verhindern und das Gegenwirken, das Erhalten, das Fördern und
das Hemmen. — Einheitlichkeit und Mehrheitlichkeit. — Mehrheit
und Gesamtheit. — Wissen und Gewußtes, Sinnen und Sinn. —
Der Wert. — Wirkwert und Grundlagewert, — Unabhängiger und
abhängiger Wert. — Der Quasi-Wert, — Wert und Wirklichkeit. —
Das Interesse. — Die Rangordnung der Werte. — Wert- und
Unwertgesamtzustand. — Das Werten. -— Identisch begründete
Richtungen tätigen Wirkens. — Richtlinie und Richtmaß, — Richtigkeit
 und Unrichtigkeit. — Einheitsurteile und Beziehungsurteile.
 — Die Grundwissenschaft und die Fachwissenschaften, —
Die Arten der Fachwissenschaften. — Wissenschaft und Wer-:ung.
 — Dogma und Autorität. — Die Wissenschaften von besondere
 Beziehung begründenden Allgemeinen. — Die Worte mit
der Nachsilbe, schaft‘. — Die Gesellschaftswissenschaften.

IL Kapitel. Das Wollen . . 2.0.0.0. .
Das Wünschen. — Die Unlust im Wünschen und der Gedanke
im Wünschen. — Die Arten des Wünschens. — Die Bedingungen
des Wünschens. — Die Wünschensmöglichkeiten. — Wünschensgewißheit
 und Wünschensungewißheit. — Das Begehren. — Die
emotionalen Seelenaugenblicke. — Das Wollen und das Gewollte.
 — Die Eigenwollenvoraussicht. — Zweckwirkung und
Mittelwirkungen. — Die Zielwirkung. — Die Fern-Zielwirkung
und ihre Arten, — Die Fern-Wider-Zielwirkung. — Immanentes
und transzendentes Wollen. — Wollen mit gewissem Fern-Ziele
und Wollen mit ungewissem Fern-Ziele, — Das Wollen mit Reihen:
Vorsatz. — Die Bedingungen des Wollens. — Das als Wollensbedingung
 in Betracht kommende Begehren. — Die nächste see:
lische wirkende Bedingung des Wollens und die unmittelbare
grundlegende Bedingung des Wollens. — Das Wollen bedingende
Begehren als Begehren eigenen Erfolges. — Das einfache Begehren
 eigenen Erfolges und das mehrfache Begehren eigenen
Erfolges. — Das kumulativ mehrfache Begehren eigenen Erfolges
und das disjunktiv mehrfache Begehren eigenen Erfolges. — Das
disjunktiv mehrfache Begehren ohne Vorzugsgedanken, das disjJunktiv
 mehrfache Begehren mit Vorzugsgewißheit und das dis-Seite


(—m ET

52— 095
        <pb n="12" />
        Inhaltsverzeichnis.

Seite

junktiv mehrfache Begehren mit Vorzugsungewißheit. — Das
Wählen-Wollen und die Wahl, — Das Wählbare und das Gewählte.
 — Entscheiden und Sich-Entscheiden. — Das Sich-Ent:
schließen. — Wollensgewißheit und Wollensungewißheit, — Die
Arten der Wollensungewißheit. — Das durch Vorsatz- oder Wollens
ungewißheit bedingte Ermöglichungs-Wollen,

[II. Kapitel. Das Streben. . . . .. . G
Tätigkeit und Tun. — Tun und Leibesveränderung. — Bewußtes
 Wirken und unbewußtes Wirken. — Willkürliches Wirken und
unwillkürliches Wirken. — Das Wort „Tun‘ als Sinnwort. —
Leisten und Leistung. — Unmittelbare und mittelbare Leistung. —
Absichtliche und unabsichtliche Leistung. — Die Nebenleistung
und ihre Arten. — Das Streben. — Das Tun als Gewußtes des
Strebens. — Die Unterschiedenheit von Wollen und Streben. —
Das Erlebnis eigenen gegenwärtigen Wirkens. — Die Besonderheiten
 des Strebens. — Die Unterscheidung „inneren‘“ und „äußeren‘‘
 Tuns. — Die Arten der Strebensrichtung. — Außen-Handlungs-Streben,
 Innen-Handlungs-Streben und Nachsinnungs-Streben.
 — Das Handeln. — Tätigkeit und Untätigkeit, Tun und
Unterlassen. — Das Wider-Wollen und das Wider-Streben. —
Das Lassen. — Verhalten und Verhalten-Seelenaugenblick. — Das
Unterlassen. — Die sogenannte „Kausalität‘‘ des Unterlassens. —
Die Verhaltens-Folgen und die Verhaltens-Wider-Folgen. — Der
Zufall. — Die Erfüllung und ihre Arten, — Die Arten des Zufalles.
 — Die Gewalt. — Die emotionale Gegnerschaft. — Die
Arten der Gewalt. — Die Quasi-Gewalt. — Die Schonung. — Der
Kampf. — Das „um Veränderung kämpfen‘‘ und das „um Verhinderung
 kämpfen‘‘. — Die Kampfgegnerschaft und ihre Arten. —
Kampfleistung und Kampfgegenstand. — Der einzelne Kampf und
lie einheitliche Kampfreihe. — Der Kampferfolg. — Sieg und
Niederlage, Widerstandserfolg und Sieglosigkeit. — Angriff und
Verteidigung. — Einfacher Kampf und zweifacher Kampf. — Die
Arten des Kampfgegenstandes. — Zwang und Quasi-Zwang. —
Not und Benötigtes. — Die Nötigung und das Nötigen. — Dar
freie Wollen und das genötigte Wollen.

[V. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft . .
Das Streben nach anderseelischer Veränderung. — Das Zei:
chen. — Die identisch begründeten Verwirklichungen zeichengemäßen
 Glaubens. — Zeichen und identisches Zeichenkörperliches.
 — Mehrdeutiges und äquivalentes Zeichenkörperliches. —
Einzelheitliches und mehrheitliches Zeichenkörperliches. — Unmittelbares
 und mittelbares Zeichen. — Das Schein-Zeichen. —
Hinweisgedanke und Beweisgedanke. — Anzeichen und Anzeichenkörperliches.
 — Natürliches und Künstliches, Quasi-Natürliches
und Quasi-Künstliches. — Ausdruck und Ausdruckkörperliches. —
Die Triebausdrücke. — Verstellung, Heuchel und Fälschung. —
Die Wollenausdrücke. — Unabsichtliche und absichtliche Wollenausdrücke.
 — Bezeichnung und Bezeichnungskörperliches. — Die
Träger von Bezeichnungskörperlichem. — Das Ausdruck-Wollen
als Behauptungs-Wollen. — Die Behauptung. — Behauptungs-Vorstellung
 und Behauptungs-Glaube. — Das Deuten. — Satz und
Satzfragment. — Sinnvolle und sinnleere Satzfragmente, einsinnige
 und mehrsinnige Satzfragmente. — Stetig mehrsinnige Satzfragmente
 und unstetig mehrsinnige Satzfragmente. — Satz und
Wort. — Das Satzbildungs-Streben. — Das Andersatz-Übertragen.
 — Das „von einem Zeichen Gebrauch machen‘‘. — Das Ersatz-Behauptungs-Streben.
 — Eingeschlossene und quasi-eingeschlossene
 Behauptung. — Die Satzübernahme-Behauptung. — Der
Quasi-Behauptungs-Entwurf, — Die Behauptungsübernahme-Behauptung,
 — Das Andersatz-Übermitteln. — Das auf Wahrnehmungs-Empfang
 eigener Behauptung zielende Streben, — Urteil

06-—162

163—228
        <pb n="13" />
        Inhaltsverzeichnis.

Seite

und Lüge. — Werbungs-Seelenaugenblick und Werbung. — Werben
 und Anregen. — Logisches Subjekt und logisches Prädikat. —
Die Bedeutung und die Bedeutungs-Werbung. — Einsames und
mehrsames Seelisches. — Geheimes und offenes Seelisches. —
Anderseelisches und fremdes Seelisches, — Fremdheit und Gemeinschaft.
 — Einigkeit und Einheit. — Gemeinschafts-Mehrheit und Gemeinschafter,
 — Einfach begründete und mehrfach begründete Gemeinschaft.
 — Die intern zweiseitig ungewußte Gemeinschaft, die
intern einseitig ungewußte Gemeinschaft und die intern zweiseitig
gewußte Gemeinschaft. — Die Gemeinschaft erster Stufe, die Gemeinschaft
 zweiter Stufe und die Gemeinschaft dritter Stufe, — Ge:
meinschaft und Verständnis. — Die zufällige und die absichtliche Ge
meinschaft. — Die Genossenschaft. — Die Verwechslung von Gemein
schaft und Gesellschaft. — Vergemeinschaftung und Gemeinschaft

V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft . . .
Das Lust- bzw. Unlust-Weckung-Streben und das Verhalten
Weckung-Streben. — Die Verhalten-Werbung. — Der Anspruch. —
Die Unterscheidung von’ Wunschsätzen und Gedankensätzen. —
Die Vergleichung der Wunsch-Sätze mit den Frage- und Befehl:
Sätzen. — Der Anspruch als zweifache Behauptung. — Die Eigen
Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung und die Ander-Soll-Behauptung.
 — Wunschsatz und Anspruch. — Die Arten des Anspruchkörperlichen.
 — Urteilhafte und lügenhafte Ansprüche. — Die Anspruchsätze
 als Behauptungssätze. — Die Lehre vom Anspruch als
hypothetischem Urteile. — Die ungewiß gerichteten und die gewiß
 gerichteten Ansprüche. — Die Verhalten-Bereitschaft. — Die
Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Ansprüche. — Die
Handlungs-Ansprüche und die Unterlassungs-Ansprüche. — Das
Anspruch-Ziel. — Die Ansprucherfüllung. — Die Anspruch-Quasi-Erfüllung.
 — Die Anspruch-Schein-Erfüllung. — Die immanent
gerichteten und die transzendent gerichteten Ansprüche. — Die
Behauptungs-Ansprüche, — Die Frage und ihre Arten. — Die
Zntscheidungs-Quasi-Frage. — Die quasi-transzendent gerichteten
Ansprüche. — Die Ansprüche auf einmaliges Verhalten und die
Ansprüche auf mehrmaliges Verhalten. — Die Lehre von der „Vernehmungsbedürftigkeit‘‘
 der Ansprüche. — Anspruch und Norm. —
Die Richtlinie und die Wider-Richtlinie des Beanspruchten, — Die
Richtlinie des Gewollten und die Richtlinie des Beanspruchten. —
Die Unterscheidung „autonomer‘‘ und „heteronomer*‘, „absoluter“
und „relativer‘‘ Normen. — Die Richtlinie des Gesollten und die
Richtlinie des Quasi-Gesollten. — Der Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick,
 — Der Rat und seine Arten. — Der Antrag. — Die
Geltung. — Glauben-Geltung und Verhalten-Geltung. — Die Ver:
wechslung von Verpflichtungs-Wirkung und Geltung. — Vergesell:
schaftung und Vergesellschaftungs-Zusammenhang. — Die Gesellschaft
 als besonders begründete Seelenbeziehung. — Gesellschaft
und Gemeinschaft. — Der Gesellschafter und der Gesellschafts-Werber.
 — Das „Gesellschaft leisten‘. — Das Problem der „Soziologie‘,
 — Die Seelenbeziehungen. — Streichung der Worte
„Soziologie“, „Sozialwissenschaften‘‘ und „Soziales“, — Die See
lienbeziehungs-Wissenschaften. — Die Vergesellschaftungs-Wissen:
schaften und die Gesellschaftswissenschaften. — Gesellschaft als
angebliche „Einheit‘. — Die Gesellschafts-Zweiheit. — Universa
lismus und Individualismus.
VI. Kapitel. Die Macht . . .. en nn &amp;amp; Fa
Vergesellschaftung und Machtgedanken. — Die Leistungsgeeignetheiten,
 — Die Leistungsfähigkeiten und die Leistungstauglichkeiten.
 — Seelische und leibliche Leistungsfähigkeit. —
Die Leistungsunfähigkeit und die Leistungsuntauglichkeit. — Die
Brauchbarkeit und das Gebrauchen. — Leistungsgeeignetheit als
Leistungs-Grundlage-Wert. — Nützen, Nützlichkeit und Nutzen. —

220— 2306

307—380
        <pb n="14" />
        XIV

ıinhaltsverzeichnis.

Seite

Jas Benützen. — Gebrauch machen und Quasi-Gebrauch machen. —
Schaden und Schädlichkeit. — Gefahr und Gefährlichkeit. — Ort-Bereitschaft
 und Aufmerk-Bereitschaft. — Die Verfügbarkeit. —
Die Verfügbarkeitswirkung. — Die Leistungsgelegenheit und ihre
Arten. — Vorteil und Nachteil. — Die Macht. — Der Machthaber
und der Macht-Gegenstand. — Macht als besondere Beziehung. —
Die Verwechslung der Macht mit Gewalt und Herrschaft. — Der
Machtgrund. — Macht-Begründung und Macht-Aufhebung. —
Macht-Übergang und Macht-Übertragung. — Die Machtanwartschaft
 und ihre Arten. — Einzigmacht und Gemeinmacht. — Die
Macht-Gesamtheit. — Machthäufung und Machteinschluß. — Die
Machtverkettung. — Die Macht-Begründungs-Macht. — Die ursprüngliche
 und die abgeleitete Macht. — Ursprungs-Macht und
Machtableitung. — Die selbständige und die unselbständige
Macht. — Die unwiderstehlich und die widerstehliche Macht. —
Die unbeschränkte und die beschränkte Macht. — Die Macht
vorläufiger Leistung und die Macht endläufiger Leistung. —
Die Machtausübung. — Der Machtgedanke und seine Arten. —
Die in einem Macht-Andergedanken gegründete Macht. — Die
Machtmittel. — Die Machtbetroffenheit. — Die Geltungs-Macht. —
Glauben-Geltungsmacht und Verhalten-Geltungs-Macht. — Vergemeinschaftungs-Macht
 und Vergesellschaftungs-Macht. — Perzönlichkeit
 und Person. — Glauben-Person und Verhalten-Person. —
Bereitstellungs-Macht und Bereit-Zusammenstellungs-Macht. — Die
Anstellung. — Beamter und Amt. — Veranstaltung und Anstalt. —
Die Arten der Anstalt. — Die Zurechnung und ihre Arten. —
Der Zurechnungs-Tatbestand. — Die Zurechnungsmacht. — Die
Zurechnungslage und ihre Arten. — Das Sollen. — Die Vieldeutigkeit
 des Wortes „Sollen‘‘. — Die Entgegensetzung von Sein und
Sollen. — Die Soll-Folge-Verwirklichung. — Die Sollen-Anwartschaft
 und ihre Ergänzung. — Sollen-Vor-Begründer und Sollen-Nach-Begründer.
 — Grund-Anspruch und Folge-Anspruch. — Die
Schuld. — Die Verwechslung von Schuld und Verschulden. — Das
Haftungs-Sollen. — Schuld und Haftung. — Die Verbindlichkeit. —
Die Wirkenswiederholung und ihre Arten. — Die Gewohnheit. —
Einzel-Gewohnheit und Gemein-Gewohnheit. — Sitte und Brauch. —
Das sittengemäße Verhalten, das Verhalten mit sittlicher Gesinnung
 und das sittliche Verhalten. — Die Irrtümer in der Liebesethik,
 Gesinnungsethik, Gebotethik und Gewissensethik. — Die Unmöglichkeit
 der Pflichtethik. — Die Unvereinbarkeit von Pflicht
und Sittlichkeit. — Das Wesen der Pflicht.

Vil.

Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs:
Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaf:
tungs-Seelenaugenblicke hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
 . . 2.0.0.0... ..
Die Besonderheiten des Ander-Interesse-Gedankens. — Die In-Aussicht-Stellung
 und ihre Arten. — Die Empfehlung und die
Zusicherung, — Die Warnung und die Drohung. — Die Versprechung
 und ihre Arten. — Versprechung und Pflichtbegründung. —
Die Selbstverpflichtung. — Die Quasi-Versprechung und die zufällige
 Selbstverpflichtung. — Gewiß gerichtete und ungewiß gerichtete
 Versprechungen. — Die Bereitwilligkeits-Versprechungen.
 — Die Handlungs-Versprechung und die Unterlassungs-Versprechung.
 — Der‘ Verzicht, die Erlaubnis und die Genehmigung. —
Das Dürfen. — Die Verwechslung des „Dürfens‘‘ mit dem „Erlaubt-Sein‘‘
 und mit dem „Nicht-Verboten-Sein‘‘, — Das Heischen
 und das Sich anheischig machen. — Versprechung und Antrag.
 — Antrag und Antragannahme. — Das Gesuch und seine
Arten. -— Gesellschaft und Sittlichkeit. — Das Anbot. — Das Anbot
 mit Versprechung. — Das Vertrag-Anbot und die Vertrag-Anbot-Annahme.
 — Der Vertrag und seine Arten. — Vertrag-Gesell-381—

 451
        <pb n="15" />
        Inhaltsverzeichnis.

—

Seite

schaft und Vertragerfüllungs-Gesellschaft. — Der Quasi-Vertrag. —
Vertrag und Verabredung. — Die Vereinbarung. — Die Quasi-Frage-Anträge.
 — Die Bitte und die Bitteerfüllung. — Die Willfährigkeits-Gesellschaft.
 — Das Gebot und die Geboterfüllung. —
Die Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung und die Gebote mit
Dritt-Wahrungs-Behauptung. — Die Werbung um Ansprucherfüllungs-Wahrung-Bereitwilligkeit
 und ihre Arten. — Die Gebote
mit Behauptung bevorstehenden Sollens und die Gebote mit Behauptung
 bestehenden Sollens. — Die Gebote mit Behauptung
einer Dritt-Wahrung mit Eigen-Aufsicht und die Gebote mit Behauptung
 einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht. — Gebot und
Drohung. — Befehl und Forderung. — Die Forderung aus gleich
gerichtetem Gebote und die Forderung aus ungleich gerichtetem
Gebote. — Die Forderung mit Befugnis-Behauptung und die Forderung
 ohne Befugnis-Behauptung. — Befugnis und Befugnisbetroffenheit.
 — Das Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung
und das Gebot mit Befugnis-Behauptung. — Die Verwechslung
von Befugnis und Dürfen. — Die auf Befugnis-Wahrung gerichtete
 Klage. — Die Befugnisausübung und der Befugnisgenuß. —
Die Forderung mit Klage-Drohung und die Forderung mit Anzeige-Drohung.
 — Die Gebotenttäuschungs-Anzeige. — Gehorsamkeit
 und Fügsamkeit. — Pflichtfreiheit-Gesellschaft und Pflicht-Gesellschaft.
 — Die Herrschaft und ihre Arten. — Herrschaft und
Quasi-Herrschaft. — Ursprüngliche und abgeleitete Herrschermacht.
 — Die Selbst-Herrschermacht.

VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaf:
tungs-Werbungs=Seelenaugenblicke und der Vergesell:
schaftungs-Seelenaugenblicke . . ..
Der Sinn der Rede von den „Erklärungen im Namen eines Anderen‘,
 — Das Andersatz-Übermitteln. — Die Verhalten-Werbung
Übermittlung. — Die durch Vergesellschaftung vermittelte Ver
gesellschaftung. — Die Weisung. — Der Anspruch auf an Dritten
zu richtende Weisung und der Anspruch auf durch Dritt-Weisung
bedingtes Verhalten. — Weisung-Art und Weisung-Zuständigkeit.
 — Die Weisung als zweifache Behauptung. — Die Weisung
kraft Auslegung und die Weisung kraft Wertung. — Das Ermessen. —
Die Weisung kraft unbeschränkter Wertung und die Weisung kraft beschränkter
 Wertung. — Der Weisung-Rahmen. — Die Weisung mit
Auslegung-Urteil, die Weisung mit Wertung-Urteil und die schlichte
Weisung. — Die Weisung mit Auslegung -Urteil und Begründungs-Urteilen
 und die Weisung mit Auslegung-Urteil ohne Begründungs-Urteile.
 — Die Zurechnungs-Vollzugs-Weisung. — Die
Schein-Weisung und ihre Arten. — Weisung und Schein-Weisung
als Quasi-Ansprüche. — Quasi-Vergesellschaftung und Quasi-Gesellschaft.
 — Die mit Weisung-Zuständigkeit verbundene Quasi-Herrschermacht.
 — Die Schein-Weisung-Widerrufung und die Berufung
 gegen eine Schein-Weisung. — Die irrtumfreien und die
irrigen Weisungen. — Die Weisung als Ander-Anspruch-Ausfüllung.
 — Die Ander-Antrag-Ausfüllung. — Das Verhalten „im Interesse
 eines Anderen“ und seine Arten. — Der Sachwalter. ==Die
 Stellvertretung. — Die Vertretung durch Verhalten. — Die
Interesse-Vertretung. — Die juristische Vertretung als Befugnis-Vertretung.
 — Vollmacht und Zuständigkeit, — Die an mehrere
Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung und ihre Arten, — Die
Soll-Genossenschaft, — Die Geltung der an mehrere Adressaten
gerichteten Verhalten-Werbung. — Die in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblicke
 einer Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften.
 — Der Verband. — Verband-Schuld-Beziehung und
Verband-Beziehung. — Die Mehrdeutigkeit des Wortes „Verband‘.
 — Die Verband-Begründungs-Macht. — Mehrere an einen
Adressaten gerichtete Verhalten-Werbungen. — Der Verhalten-152—

 510
        <pb n="16" />
        XVI a

Inhaltsverzeichnis.

Seite
Wett-Bewerb. — Die unselbständigen Verhalten-Werbungen. —
Die Verhalten-Gesamt-Werbung. — Die Abstimmungsreihe. — Die
auf Abstimmung gerichtete Entscheidungs-Quasi-Frage. — Die
Körperschaft. — Gesamt-Person und Gesamt-Quasi-Person. — Der
sogenannte „Wille‘“ der Gesamt-Person. — Die keine stellvertre-:ende
 Körperschafts-Gesamtheit einschließende Körperschafts-Gezamtheit
 und die stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließende
 Körperschafts-Gesamtheit. — Die Beschlüsse und die
Wahlen. — Der Gesamt-Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick.

[) Kapitel. StaatssGesellschaft, Rechts-Gesellschaft und
Wirtschafts-Gesellschaft. . . . . .
Der Staat als besonderer Zustand. — Die Staatsmacht. — Über:
‚egene und unterlegene ursprüngliche Herrschermacht. — Der
ausübungsbereite Staatsmachtinhaber und der Staatsuntertan. —
Die Staatsmacht als Verhalten-Geltungs-Macht. — Die Staatsmacht
 als Selbst-Herrscher-Macht. — Die Vieldeutigkeit des Wor-:es
 „Souveränität‘‘ — Staat und Souveränität. — Die Frage nach
der Teilbarkeit der Souveränität. — Die Staatswissenschaften, —
Die Staatsherrschaft. — Staatsherrscher und Staats-Beherrschter. —
Der staatlich gemeinte Befehl und der Staatsherrscherbefehl. —
Der Staatsverband. — Die Staatsgesetze. — Die sogenannten
„Staatsfunktionen‘‘. — Die Staatsverwaltung. — Der Sinn des
Wortes „staatlich‘‘. — Die Staatsverfassungsgesetze. — Das Veraältnis
 von Staat und Recht. — Die Lehren von der Unverträgichkeit
 von Staat und Recht und die Lehren von der Verträglichzeit
 von Staat und Recht. — Die Lehre von der Ununterschiedenaeit
 von Staat und Recht. — Die Krise der Staatsrechtslehre und
ihre Gründe. — Die Entwicklung der neueren Staatsrechtslehre
aus dem Geiste des konstitutionellen Liberalismus. — Die stetige
Erweiterung des Rechtsbegriffes und seine Unbestimmtheit. —
Der juristische Positivismus. — Die Umdeutung des Rechtes in
Staatsherrscherbefehle, — Die Ungleichung „Staat = Recht*‘‘. — Die
sogenannten „Rechtssätze‘. — Recht und Gerechtigkeit. — Die
Zweideutigkeit des Wortes „Recht‘‘ und der juristische Idealismus.
 — Die Entgegensetzung „objektiven Rechtes‘ und „subjektiven
 Rechtes‘. — Recht als besondere Befugnis. — Das Wesen
des Rechtsverfahrens. — Die Rechts-Weisung und die Rechts-Abweisung.
 — Die Rechtspflicht. — Die Rechtsweisung bzw. -abveisung
 als Entscheidung. — Der auf Rechtsverleihung gerichtete
Befehl und der Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung. — Die
Schein-Rechtsweisungen bzw. -abweisungen. — Rechtmäßigkeit und
Rechtswidrigkeit, — Naturrecht und positives Recht. — Recht und
mit einem Anspruche erstrebtes Recht. — Rechtswidrigkeit als Be-{ehlsinnwidrigkeit.
 — Streichung der Worte „objektives Recht‘. —
Die sogenannten „Rechtsnormen‘‘. — Berechtigter und Rechtsbegünstigter.
 — Allgemeine Rechtswissenschaft und Allgemeine Rechtsv‚erfahren-Wissenschaft.
 — Rechts-Gesellschaft und Rechtsverfah-‚en-Gesellschaft.
 — Die Rechtsdogmatik, — Wirtschaft und Wirtschafts-Zusammenhang.
 — Die einreihige Wirtschaft und die zweireihige
 Wirtschaft. — Die wirtschaftlichen Werte als abhängige
Werte. — Der Wirtschaftswert. — Die Wirtschafts-Macht. — Der
Sinn des Wortes „Vermögen‘‘. — Die Quasi-Wirtschaft als Ersparung.
 — Die Wirtschafts-Ermöglichung. — Wirtschafter und Wirtschafts-Vollzieher.
 — Gesellschafts-Wirtschaft und Wirtschafts-Gesellschaft.
 — Die einseitige und die zweiseitige Wirtschafts-Gesellschaft.
 — Die Tausch-Wirtschafts-Gesellschaft. — Die Tausch-Wirtschaft
 als Tausch-Vereinbarungsvollzug. — Die Kosten-Ertrag-Beziehung.
 — Der Preis. — Die „Preisgesetze‘‘ als besondere
.dentisch begründete Wirkenszusammengehörigkeiten.

511—— 572
        <pb n="17" />
        I. Kapitel,
Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft.

ährend „Wissen“ jedes „Bewußt-haben“ eines Gegenstandes ist,
W ist „Erkenntnis“ das vollkommen klare „Bewußt-haben“
eines Gegenstandes und „Erkenntnis-Streben“ jedes Streben, in
welchem darauf gezielt wird, unklares Wissen um einen Gegenstand
zu ‚vollkommen klarem Wissen um diesen Gegenstand zu entwickeln.
„Wissenschaft“ ferner ist jedes Wissen, das jemand kraft seines Wollens,
aus unklarem Wissen um einen Gegenstand zu klarerem Wissen um
diesen Gegenstand zu gelangen, gewinnt, ist also ein in Beziehung zu
besonderer wirkender Bedingung bestimmtes Wissen. „Wissenschaft-Streben“
 nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird,
klareres Wissen um einen bereits unklar gewußten Gegenstand zu erwerben.
 Es gibt aber zahlreiche „Wissenschaft“, die noch keineswegs
„Erkenntnis“ ist und ein „Wissenschaft-Streben“ muß kein „Erkenntnis-Streben“,
 also kein Streben nach vollkommen klarer Erkenntnis eines
Gegenstandes sein. Sehr häufig wird also mit dem Worte „Wissenschaft“
 das „Wissenschaft-Streben“, ein auf besondere Wissenschaft gerichtetes
 Unternehmen bezeichnet, ein Sprachgebrauch, der sich nicht
empfiehlt, weil das Wort „Wissenschaft“ einen besonders „geschaffenen“
Wissens-Zustand bezeichnet, keineswegs aber ein besonderes Streben.
ebensowenig als etwa die Worte „Bürgschaft“, „Bereitschaft“, „Gefolgschaft“,
 „Beamtenschaft“, „Nachbarschaft“, „Kundschaft“, „Botschaft“,
„Gemeinschaft“, „Genossenschaft“, „Gesellschaft“, „Herrschaft“ und ähnliche
 Worte Bezeichnungen eines Strebens darstellen. Alles Tun, mit
welchem auf „Wissenschaft“ gezielt wird, ist aber ausschließlich
sogenanntes „inneres Tun“, nämlich „Nachdenken“, und jedes „Wissenschaft-Streben“
 ist ein „Nachsinnungs-Streben“ in der später beizulegenden
Bedeutung. Es unterscheidet sich eben das „Wissenschaft- Streben“
vom „Streben nach wissenschaftlicher Lehre“ und vom
„Forschung-Streben“. „Lehren“ ist jedes „Urteilen“, also „Gedanken
 ausdrücken“, mit welchen darauf gezielt wird, anderen Seelen
besonderes Wissen als Bedingung besonderen Könnens zugehörig
 zu machen, „Lehre“ ist also ein in besonderer Absicht gefälltes
 Urteil, ist „Gedankenausdruck“, nicht „Gedanke“, „wissenschaftliche
 Lehre“ ist im Besonderem eine Lehre als Ausdruck
von „Wissenschaft“. „Forschen“ ist jedes Tun, mit welchem darauf
gezielt wird, überhaupt erst ein Wissen um besondere Gegenstände zu
gewinnen, also bisher nicht gewußte Gegenstände zur „Gegebenheit“,
Sander, Allg, Gesellschaftslehre. 71
        <pb n="18" />
        I. Kapitel.

und zwar zur „Erfahrung“ zu bringen. Während sich in jedem „Wissenschaft-Streben“
 eine Unlust daran findet, daß ein bereits gewußter
Gegenstand unklar gewußt ist, findet sich in jedem „Forschung-Streben“
 eine Unlust daran, daß Ungewißheit besteht, ob ein besonderer
 Gegenstand sich überhaupt in der Welt findet. Alles Tun,
mit welchem auf „Erforschung“ gezielt wird, ist ausschließlich ein
sogenanntes „äußeres Tun“, z. B. „experimentieren“, „eine Forschungsreise
 machen“ usw. usw. Sind aber „Wissenschaft-Streben“ und „Forschung-Streben“
 verschiedenes Streben, so stehen sie doch insofern
in enger Beziehung, als einerseits durch das „Forschen“ dem „Wissenschaft‘
 betreiben“ stetig neue Gegenstände überliefert werden, andererseits
 aber das „Wissenschaft betreiben“ häufig zur Ungewißheit führt,
»b besondere Gegenstände in der Welt vorhanden sind, ;
Die „Wissenschaften“ besondern sich nun ausschließlich nach dem in
ihnen Gegebenen, da durch solches Tun, mit welchem auf „Wissenschaft“
 gezielt wird, keine neuen Gegenstände „erzeugt“ werden, dem
‚Wissenschaft-Streben“ keine „Erzeugung von Gegenständen“, sondern
lediglich „Entwicklung unklaren Wissens um einen Gegenstand zu
klarerem Wissen um jenen Gegenstand“ aufgegeben ist. Als „Gegebenes“
 bezeichnen wir aber überhaupt alles „Vorhandene“ als
Gewußtes, das Wort „Gegebenes“ ist also ein Wort, das „Besonderes
als Gewußtes“ trifft, somit ein „Sinnwort“. Ist es nun unsere Aufgabe,
zu Wissenschaft um das Gegebene „Gesellschaft“, zu „Gesellschafts-Wissenschaft“,
 zu gelangen, so müssen wir, da „Gesellschaft“: dem
vorwissenschaftlichem Wissen durchaus unklar gegeben ist, zunächst
ibersehen, was sich uns überhaupt an Gegebenem bietet, Zur Gewinnung
 einer solchen für das Unternehmen einer Gesellschafts-Wissenschaft
 unumgänglichen Übersicht gehen wir aber aus von jenen tiefgründigen,
 durch nüchterne Zergliederung des Gegebenen gewonnenen
Gedanken, die Johannes Rehmke als „Grundwissenschaft“!) dargelegt
 hat. Durch den Anschluß an die grundwissenschaftliche Lehre
wird aber das Unternehmen einer „Gesellschafts-Wissenschaft“ keineswegs
 mit „Dogmen“ belastet, mit „Meinungen“, die man hinnehmen
muß, ohne sie wissenschaftlich erörtert zu haben. Denn jene Gedanken,
 welche wir der grundwissenschaftlichen Lehre entnehmen, betreffen
 insgesamt Gegebene, die jeder Wissende überhaupt im Blicke
hat und hinsichtlich welcher sich jeder Wissende zu Klarheit durchgerungen
 haben muß, wenn er überhaupt „Wissenschaft“, insbesondere

ı) Johannes Rehmke, „Philosophie als Grundwissenschaft‘‘, ı. Auflage
910, 2. Auflage 1928. Vgl. ferner: „Anmerkungen zur Grundwissenschaft‘, z. Aufage
 1925; „Logik oder Philosophie als Wissenslehre‘‘, 2. Auflage 1923; „Lehrbuch der
allgemeinen Psychologie‘, 3. Auflage 1926; „Grundlegung der Ethik als Wissenschaft“,
[925, U. a.
        <pb n="19" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. TUR
auch „Gesellschafts-Wissenschaft“ erfolgreich betreiben will. Meint aber
jemand, daß gerade die grundwissenschaftlichen Bestimmungen jener
Gegebenen ihm nicht behagen, so wird er immerhin, will er „Gesellschafts-Wissenschaft“
 betreiben, zunächst andere genaue Bestimmungen
jener Gegebenen bieten müssen, und es ergibt sich dann ein „Streit“,
der weder von der einen noch von der anderen Seite durch „dogmatische“
 Behauptungen entschieden. werden kann, sondern nüchterne
Zergliederung des Gegebenen, also wissenschaftliches Tun erfordert.
Jedes Gegebene überhaupt, das von einem anderen Gegebenen
verschieden ist, stellt ein „Besonderes“ dar. Daß Etwas ein „Besonderes“
ist, sagt uns also nichts weiter, als daß wir jenes Etwas als von einem
anderen Etwas Unterschiedenes bewußt haben. Alles Gegebene ist
nun entweder „Einziges“ oder „Allgemeines“, „Einziges“ ist jenes
Gegebene, das sich nur einmalig finden kann, „Allgemeines“ ist jenes
Gegebene, daß sich mehrmalig finden kann. Der Grund für den
außerordentlich wichtigen Gegensatz von „Einzigem“ und „Allgemeinem“
liegt also darin, daß das „Einzige“ Zeit „in sich“ hat, ein „Zeiterfülltes“
ist, während das „Allgemeine“ keine Zeit „in sich“ hat, ein „Zeitloses“
ist. Als „Einziges“ stellen sich insbesondere die „Einzelwesen“ dar,
die insgesamt entweder „Körper“ („Dinge“) oder „Seelen“ sind. Jedes
Einzelwesen bietet sich uns in einer Reihenfolge von Veränderungen
dar, da im Laufe der Zeit jedes Einzelwesen, obwohl es dieses Einzelwesen
 bleibt, „anders“ und „wieder anders“ wird. „Einzelwesen“ ist
also stets „Veränderliches“, während „Allgemeines“ stets „Unveränderliches“
 ist. Betrachten wir nun ein Einzelwesen in einem
seiner „Augenblicke“, d. h. in einem beliebig: kurzen oder langen Zeitraume,
 in welchem es nicht „anders“ wird, sondern in seinem „So-Sein“
 beharrt, so haben wir einen „Einzelwesenaugenblick“, und
zwar entweder einen „Körperaugenblick“ oder einen „Seelenaugenblick“
 vor uns. Jeder Einzelwesenaugenblick ist besonderer Zustand
eines Einzelwesens und stellt sich dar als eine Einheit von „Bestimmtheiten“
 jenes Einzelwesens im Zugleich, d.h. von Gegebenen,
welche diesem Einzelwesen in jenem Augenblicke zugehören, also
jenes Einzelwesen in jenem Augenblicke „ausmachen“. Jeder „Körperaugenblick“
 stellt dar eine Einheit der drei Bestimmtheiten „Größe“,
„Gestalt“ und „Ort“, von welchen Bestimmtheiten der Ort die „einheitstiftende
 Bestimmtheit“ ist, da, wo immer besondere Größe und
besondere Gestalt mit einem und demselben Orte zusammengehören,
ein besonderer Körper in einem besonderen Augenblicke vorliegt. Jeder
„Seelenaugenblick“ stellt dar eine Einheit von vier Bestimmtheiten,
nämlich einer „gegenständlichen Bestimmtheit“ („Wahrnehmen oder
Vorstellen“), einer „Denkbestimmtheit“ („Denken“), einer zuständlichen
 Bestimmtheit“ („Lust und Unlust“) und der Subjektbestimmt-
        <pb n="20" />
        I. Kapitel.

heit“. Die „Subjektbestimmtheit“ ist als Wissen um die Zusammen
gehörigkeit der anderen drei Bestimmtheiten in einer Einheit die „einheitstiftende
 Bestimmtheit“ der Seele und unterscheidet sich vom
„Selbstbewußtsein“ als dem Wissen der Seele um sich selbst als einer
besonderen Einheit von Seelenaugenblicken im Nacheinander. Während
‚Subjektbestimmtheit“ jedem Seelenaugenblicke zugehört, gehört „Selbstbewußtsein‘“
 nur besonderen Seelenaugenblicken zu. „Gegenständliches“
 ist alles, worum die Seele in besonderer gegenständlicher Bestimmtheit
 weiß, „Etwas ist gegenständlich“ heißt also nichts Anderes,
als „Etwas ist von besonderer Seele wahrgenommen, bzw. vorgestellt“.
„‚Gegenständliches“ darf nicht mit „Gegenstand“ verwechselt werden,
denn ein „Tisch“ z. B. ist ein Gegenstand, gleichgültig, ob er von jemandem
zewußt ist oder nicht, sagen wir also, jener Tisch sei „Gegenständliches“
besonderer Seele, so meinen wir, daß jene besondere Seele jenen Tisch
vorstellt, bzw. wahrnimmt, es ist von einem besonderen Vorstellen bzw.
Wahrnehmen die Rede. „Gegenständliche Bestimmtheit“ ist entweder
‚Wahrnehmen“ oder „Vorstellen“, welche Unterscheidung lediglich auf
Unterschieden der wirkenden Bedingungen beruht, kraft welcher
sine besondere gegenständliche Bestimmtheit besonderer Seele zugehörig
werden kann. Ein „Wahrnehmen“ besonderer Seele führt stets auf
die Reihe der wirkenden Bedingungen „Gehirnzustand“ (als unmittelbare
 wirkende Bedingung) — „Nervenerregung“ — „Reiz“ zurück, wobei
 „Reiz“ stets „Körperliches“ als wirkende Bedingung einer Nervenerregung,
 und zwar entweder „außerleiblicher (äußerer) Reiz“ oder
„innerleiblicher (innerer) Reiz“ ist. Jegliches „Wahrnehmen“ ist
Wirkung in Beziehung zu dem „Wahrgenommenen“ selbst als wirkender
 Bedingung, weshalb auch gesagt wird, daß im Wahrnehmen
sich ein Gegenstand selbst gibt, „selbst zur Gegebenheit
bringt“. Jedes „Wahrnehmen“ ist zugleich ein „Empfinden“ („Eigenschaftliches
 Haben“) und ein „Räumliches Haben“. „Wahrnehmung“
 ist das in besonderem Wahrnehmen Gegenständliche, also
die Besonderheit eines Wahrnehmens. „Eigenwahrnehmungsyedanke“
 ist der Gedanke besonderer Seele, daß sie eben besondere
„Wahrnehmung“, nicht „Vorstellung“ habe. Statt „Wahrnehmen“ kann
auch „Erfahren“, statt „Wahrnehmung“ auch „Erfahrung“ gesagt
werden. Ist „Wahrnehmen“ ein „unmittelbares Erfahren“ des „Wahrgenommenen“,
 das sich stets als seelischer Wirkungsgewinn in Beziehung
 zu dem „Erfahrenen“ als seiner wirkenden Bedingung darstellt,
so können wir von „mittelbarem Erfahren“ sprechen, wenn eine
Seele ein besonderes Gegenständliches derart gewinnt, daß das, was
Ihr gegenständlich ist, zwar nicht die wirkende Bedingung für jenes
„Gegenständlich-Werden“ abgegeben hat, aber doch eine Bedingung
lafür, daß jene Seele zunächst etwas Anderes wahrnimmt, das ihr dann
        <pb n="21" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 2

„Anzeichen“ für jenes „mittelbar Erfahrene“ ist. Ein „Vorstellen“ besonderer
 Seele führt stets auf die Reihe der wirkenden Bedingungen
„Gehirnzustand“ (als unmittelbare wirkende Bedingung) — „früheres
eigenes Seelisches, dessen Gegenständliches jenes des Vorstellens ist“,
zurück, so daß das „Vorstellen“ stets ein „Wiederhaben“ unter anderen
Bedingungen als des früheren Habens jenes Gegenständlichen ist. „Vorstellung“
 ist das im besonderen Vorstellen Gegenständliche, „Eigenvorstellungsgedanke“
 ist der Gedanke besonderer Seele, daß sie
besondere „Vorstellung“, nicht „Wahrnehmung“ habe.
„Denken“ ist stets ein „Mehreres haben“ und zwar entweder
ein „Mehreres in Einheit haben“ oder ein  „Mehreres in Beziehung“
haben, „Denken“ ist also ein „Bestimmen“. „Gedanke“ nennen wir
das in besonderem Denken Gewußte. „Denken“ ist entweder „logisches
Denken“, nämlich „wahr denken“ oder „psychologisches Denken“,
nämlich „glauben“, „meinen“, „wähnen“. „Zuständliche Bestimmtheit“
 ist entweder „Lust“ oder „Unlust“. „Gegenständliches der zuständlichen
 Bestimmtheit“(„Lust-Gegenständliches“ oder„Unlust-Gegenständliches“)
 nennen wir jenes Etwas, an welchem Lust oder Unlust
besteht. „Lust“ und „Unlust“ weisen „Gradunterschiede“ auf, da Lust
oder Unlust an einem und demselben Gegenständlichen bald „stärker“, bald
„schwächer“ sein kann. Vom Gegebenen „Bestimmtheit“ unterscheidet sich
das Gegebene „Eigenschaft“, Jede „Eigenschaft“ eines Einzelwesens
ist nämlich nichts anderes als eine „Bestimmtheit dieses Einzelwesens in
besonderer Beziehung“, nämlich eine Bestimmtheit als wirkende oder
grundlegende Bedingung für besondere Wirkung. Jede Bestimmtheit
aber, mit Ausnahme der „Subjektbestimmtheit‘“, stellt eine Einheit von
identischem Allgemeinen und besonderndem Allgemeinen dar, die „Subjektbestimmtheit“
 allein ist nicht „Einheit“, sondern „Einfaches“, in
der „Subjektbestimmtheit“ sind alle Seelen in allen ihren Augenblicken
einander gleich. Jedes Einzelwesen ist also eine Einheit von besonderen
 Augenblicken im Nacheinander, jeder Einzelwesenaugenblick
 ist eine Einheit von besonderen Bestimmtheiten
im Zugleich, und jede Einzelwesenbestimmtheit, mit Ausnahme der
„Subjektbestimmtheit“, ist eine Einheit von identischem Allgemeinen
 und besonderndem Allgemeinen im Zugleich, woraus
sich ergibt, daß auch Einzelwesen als Einziges nur durch Allgemeines
bestimmt werden kann.
„Allgemeines“ ist entweder „einfaches Allgemeines“ oder
„Allgemeines als Einheit“, „Einfaches Allgemeines“ ist jenes Allgemeine,
 das nicht in andere Allgemeine zergliedert werden kann,
„Allgemeines als Einheit“ ist jenes Allgemeine, das in andere Allgemeine
 zergliedert werden kann. Allgemeines, das eine Einheit ist,
ist wieder entweder ein „in einfache Allgemeine zergliederbares
        <pb n="22" />
        )

Gh Kapitel.

Allgemeines“ oder ein „in identisches und besonderndes Allgemeines
 zergliederbares Allgemeines“, „In einfache Allgemeine
zergliederbare Allgemeine“ sind „Körper schlechtweg“ = „Größe
schlechtweg + Gestalt schlechtweg + Ort schlechtweg“ und „Seele
schlechtweg“ == „Gegenständliche Bestimmtheit schlechtweg + Denkbestimmtheit
 schlechtweg + Zuständliche Bestimmtheit schlechtweg +
Subjektbestimmtheit“. „In identisches und besonderndes Allgemeines
zergliederbare Allgemeine“ sind alle Allgemeinen, die zergliedert werden
können in ein Allgemeines, das sich weiter besondern kann, also in
ein „identisches Allgemeines“, und in ein „besonderndes Allgemeines“.
 So kann z. B. das Allgemeine „eckige Gestalt“ zergliedert
werden in das identische Allgemeine „Gestalt schlechtweg“ und ein besonderndes
 Allgemeines. Jede Einheit, welche aus einem identischem
Allgemeinen und einem seiner besondernden Allgemeinen besteht, ist
eine „Besonderheit“ jenes identischen Allgemeinen, z. B. „eckige Gestalt“
 eine „Besonderheit“ von „Gestalt schlechtweg“. Jedes identische
Allgemeine hat „seine“ besondernden Allgemeinen, d. h. mit jedem identischen
 Allgemeinen können nur besondere, nicht alle besondernden
Allgemeinen in einer Einheit zusammengehören. Daraus erklärt es
sich auch, daß besondernde Allgemeine nicht beziehungsfrei, sondern
nur in Einheit mit ihrem identischen Allgemeinen gewußt sein können
und die Sprache für die besondernden Allgemeinen keine besonderen
Worte zur Verfügung stellt. Wenn wir etwa die drei Besonderen,
d. h. voneinander unterschiedenen Gegebenen „Farbe schlechtweg“
(„Einfaches“), „Rot“ (Einheit von Farbe schlechtweg -+ besonderndem
Allgemeinen) und „Blaßrot“ vor uns haben, so ist „Blaßrot“ eine Einheit
von [(„Farbe schlechtweg + besonderndem Allgemeinen“ = „Rot“) + „besonderndem
 Allgemeinen“), das „Blaßrot“ ist also nicht etwa eine Besonderheit
 des besondernden Allgemeinen im „Rot“, sondern eine
Besonderheit der Einheit „Rot“, welche Einheit aus „Farbe schlechtweg
 + besonderndem Allgemeinen“ jenes identische Allgemeine darstellt,
 welches in der Einheit „Blaßrot“ mit einem anderen besondernden
 Allgemeinen zusammengehört. Besonderndes Allgemeines kann
sich niemals weiter besondern, es gibt keine Besonderheiten von besonderndem
 Allgemeinen, oder was dasselbe besagt: „Besonderndes
Allgemeines ist niemals identisches Allgemeines“. „Besonderndes
Allgemeines“ ist also stets „einfaches“, d. h. weiter nicht zergliederbares
Allgemeines, während „identisches Allgemeines“ entweder „einfaches
Allgemeines“ (z. B. Farbe schlechtweg“) oder „Allgemeines als Einheit“
(z. B. „Rot“) sein kann. „Identisches Allgemeines“ nennen wir auch
„Art“ oder „Wesen“. Das „Wesensallgemeine“ („Artallgemeine“‘)
unterscheidet sich aber nicht nur vom „besondernden Allgemeinen“,
sondern auch vom „Beziehungsallgemeinen“, „Wesen“ („Art“) ist
        <pb n="23" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. a

nämlich stets solches Allgemeines, das in einmaliger Gelegenheit
einer besonderen Einheit zugehören kann, während „Beziehung“ solches
Allgemeines ist, das in einmaliger Gegebenheit nur mehreren besonderen
 Einheiten zugehören kann. Das Wesensallgemeine „Farbe
schlechtweg“ z. B. kann in einmaliger Gegebenheit der einzelnen Einheit
 „Blaßrot“ zugehören, es kann in dieser Einheit allein festgestellt
werden. Hingegen kann das Beziehungsallgemeine „Ähnlichkeit“ in
einmaliger Gegebenheit niemals einer einzelnen Einheit, z. B. einem
einzelnen Körper zugehören, es kann niemals in einer einzelnen Einheit
festgestellt werden, sondern kann in jeder einmaligen Gegebenheit nur
mehreren Einheiten zugehören, „zwischen“ welchen es besteht. Deshalb
ist es von der größten Wichtigkeit, nicht „Wesensworte“ und „Beziehungsworte“
 miteinander. zu vertauschen, deren erstere das einer
Einheit als identisches Allgemeines Zugehörige bezeichnen, somit stets
zum . Ausdrucke der Bestimmung einer Einheit verwendet werden
können, während die letzteren stets mehreren Einheiten in Beziehung
bezeichnen, somit stets nur hinsichtlich mehrerer Gegebenen als Bestimmungsausdruck
 dienen können. Wesensworte sind z. B. „Größe“
und „Denken“, weil sie das einer Einheit Zugehörige bezeichnen können,
Beziehungsworte hingegen sind z. B. „Wirken“ und „Ähnlichkeit“, weil
„Wirken“ und „Ähnlichkeit“ niemals einer Einheit zugehören, vielmehr
stets Etwas in einmaliger Gegebenheit mehreren Einheiten Zugehöriges
 darstellen, „Beziehung“ ist stets „einfaches Allgemeines“, es
gibt keine Besonderheiten einer besonderen Beziehung, wohl aber gibt
es selbstverständlich „besondere Beziehung“, d. h. Beziehung, die
von. anderer Beziehung verschieden ist, und gibt es ferner „Besondere
 in Beziehung“, d. h. besondere Beziehung, die in einmaliger.
 Gegebenheit besonderen, d. h. von anderen Gegebenen verschiedenen
 Gegebenen zugehört. Jene Gegebenen, welche in einer
besonderen Beziehung stehen, nennen wir „Bezogene“ und können
sowohl Einzelwesen als auch Allgemeine sein.
Alles Gegebene ist ferner entweder „Einfaches“ oder „Einheit“.
Als „Einfaches“ stellt sich jedes Gegebene dar, das nicht mehr in andere
Gegebene zergliedert werden kann, als „Einheit“ stellt sich jedes Gegebene
 dar, das in andere Gegebene zergliedert werden kann. Die
„Zergliederung“ eines Gegebenen darf nicht verwechselt werden
mit der „Zerlegung“ („Teilung“) eines Gegebenen. Jede Einheit im
Gegebenen läßt sich zergliedern, d. h. wir können an ihr Zugehöriges
bestimmen, hingegen nur besondere Einheiten im Gegebenen lassen
sich zerlegen (teilen), nämlich lediglich die „zusammengesetzten
Körper“. „Zergliedern“ ist kein Wirken, sondern die seelische Bestimmtheit
 „Denken“, hingegen ist „Zerlegen“ („Teilen“) jedes Wirken,
durch welches der stetige Wirkenszusammenhang: zwischen Körpern,
        <pb n="24" />
        I. Kapitel.

aus welchen ein zusammengesetzter Körper besteht, aufgehoben wird.
Eine „Einheit“ kann aber nur deshalb zergliedert werden, weil ihr
„Glieder“ zugehören, d. h. weil in ihr besondere Gegebene zusammengehören.
 „Zusammengehörigkeit“ zweier Vorhandenen liegt aber
immer vor, wenn in der Welt mit dem einen „Etwas“ stets und überall,
also „notwendig“ auch das andere „Etwas“ vorhanden ist, und zwar
entweder im Zugleich oder im Nacheinander, im letzteren Falle derart,
daß, wenn in einem besonderen Zeitpunkte das eine „Etwas“ vorhanden
ist, im folgenden Zeitpunkte auch das andere „Etwas“ vorhanden ist.
Jedes Vorhandene, das mit einem anderen Vorhandenen zusammengehört,
 findet sich mit dem ersten Vorhandenen in einer Einheit,
der beide Vorhandene zugehören. Die Worte „Zusammengehörigkeit
von Vorhandenen“ und „Zugehörigkeit von Vorhandenen zu einer Einheit“
 haben also einen und denselben Sinn. „Zusammengehörigkeit“ ist
besondere Beziehung, nicht Beziehung überhaupt. Es gehören durchaus
 nicht die Bezogenen jeder Beziehung zusammen, wenn auch die
Bezogenen jeder Beziehung zusammen sind. Zwei Körper mit eckiger
Gestalt z. B. sind Bezogene einer „Gleichheitsbeziehung“, gehören aber
durchaus nicht zusammen, da mit einem Körper eckiger Gestalt keineswegs
 notwendig ein anderer Körper eckiger Gestalt vorhanden ist.
Schon die Worte „in einer Beziehung zusammengehören“ deuten
an, daß es sich nicht um echte Zusammengehörigkeit handelt. Mit
solchen Worten kann nur gemeint sein, daß zwei Vorhandene zusammen
 gegeben sind, wenn eine Beziehung jener Vorhandenen gegeben
 ist. Den Gegensatz zur „Zusammengehörigkeit“ bildet die „Ausschließlichkeit“.
 Zwei „Etwasse“ schließen einander aus, wenn
niemals und nirgends mit dem einen „Etwas“ das andere „Etwas“ vorhanden
 ist. Die Beziehung der „Ausschließlichkeit“ wird gewöhnlich
durch die Worte „Un-“ und „Nicht“ bezeichnet. In der Welt finden
wir nur vier Arten von Einheiten, nämlich erstens die Einheit von
identischem Allgemeinen und besonderndem Allgemeinen in der Bestimmtneit
 eines Einzelwesens, zweitens die Einheit von Bestimmtheiten in
einem Einzelwesen-Augenblicke, drittens die Einheit von Augenblicken
in einem Einzelwesen und viertens die Wirkenseinheit zweier Einzelwesen,
 welche noch zu betrachten ist, Von diesen vier Einheiten sind
die ersten beiden Einheiten Einheiten von Vorhandenen im Zugleich,
deren jede selbst „Allgemeines“ darstellt, hingegen die letzten beiden
Einheiten Einheiten von Vorhandenen im Nacheinander, deren jede
selbst „Einziges“ darstellt. Fragen wir nun nach der „Wirkenseinheit“,
so ergibt sich, daß sich in jeder Wirkenseinheit zwei Einzelwesen,
aber drei Einzelwesen-Augenblicke finden, nämlich erstens der Augenolick
 des ersten Einzelwesens, welcher die wirkende Bedingung
darstellt oder welchem jenes Allgemeine zugehört, welches die wirkende
        <pb n="25" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 9

Bedingung darstellt — der „Wirkaugenblick“ —, zweitens ein
Augenblick des zweiten Einzelwesens, welcher mit dem Wirkaugenblicke
 des ersten Einzelwesens zugleich ist, und welchem jenes
Allgemeine zugehört, welches die grundlegende Bedingung darstellt
 — der „Grundlageaugenblick“ —, und drittens ein Augenblick
 des zweiten Einzelwesens, welcher auf den Grundlageaugenblick
des zweiten Einzelwesens folgt und welchem eine eben gewonnene Bestimmtheitsbesonderheit
 des zweiten Einzelwesens als Wirkungsgewinn
zugehört — der „Wirkungsgewinnaugenblick“. Die Veränderung
 des zweiten Einzelwesens vom „Grundlageaugenblicke“ zum
„Wirkungsgewinnaugenblicke“ ist die „Wirkun g“. Die wirkende Bedingung
 in jedem Wirken eines Einzelwesens auf ein anderes Einzelwesen
 ist entweder der Wirkaugenblick selbst, in welchem Falle wir
von „Augenblickwirken“ sprechen, das aber nur „Wirken der Seele
als wollender“ sein kann, oder eine dem Wirkaugenblicke zugegehörige
 Bestimmtheit — „einfaches Bestimmtheitswirken“ —,
oder zwei dem Wirkaugenblicke zugehörige Bestimmtheiten — „zweifaches
 Bestimmtheitswirken“. Überdies ist noch zu bemerken, daß
in zahlreichen Fällen die Bestimmtheiten, welche die wirkenden Bedingungen
 für eine besondere Wirkung an einem besonderen Einzelwesen
 abgeben, mehreren Einzelwesen zugehören. In allen Fällen, wo
überhaupt eine besondere Wirkung mehrere besondere wirkende Bedingungen
 hat, die als Bestimmtheiten im Zugleich gegeben sind; sprechen
wir hinsichtlich jener Wirkung von „mitwirkenden Bedingungen‘,
die wieder, wie sich aus dem Gesagten ergibt, entweder „einem Einzelwesen
 zugehörige mitwirkende Bedingungen“ oder „mehreren
Einzelwesen zugehörige mitwirkende Bedingungen“ sein
können. Im Folgenden betrachten wir jedoch, wenn nichts anderes bemerkt
 ist, lediglich das „einfache Bestimmtheitswirken“, Die grundlegende
 Bedingung in jeder Wirkensbeziehung zweier Einzelwesen
ist entweder eine dem Grundlageaugenblicke zugehörige Bestimmtheit
— „einfache grundlegende Bedingung“ oder sind zwei dem
Grundlageaugenblicke zugehörige Bestimmtheiten — „zweifache
grundlegende Bedingung“ („mitgrundlegende Bedingungen“).
 Wie später noch darzulegen ist, stellt die „grundlegende Bedingung“
 für eine besondere Wirkung deren „Möglichkeit“ dar. Die
„Wirkung“ ist stets eine Veränderung des „wirkungerfahrenden“ Einzelwesens,
 also ein Wechsel seiner Bestimmtheitsbesonderheiten. Jene Bestimmtheitsbesonderheit,
 welche ein Einzelwesen in einer Wirkung gewinnt,
 nennen wir den „Wirkungsgewinn“, dem aber auch stets
ein „Wirkungsverlust“ gegenübersteht, da jede Veränderung als
Wechsel von Bestimmtheitsbesonderheiten ein „Gewinnen“ und „Verlieren“
 darstellt. In jeder Wirkung, welche ein Einzelwesen empfängt,
        <pb n="26" />
        "9

.. Kapitel.

wird also an ihm nicht nur Etwas, nämlich die neue Bestimmtheitsbesonderheit
 „verwirklicht“, sondern auch Etwas, nämlich die
frühere Bestimmtheitsbesonderheit „entwirklicht“, so daß jede
„Wirkung“ zugleich „Verwirklichung“ und „Entwirklichung“
darstellt.
Sowohl die „Ursache“ als auch die „Wirkung“ umfassen also
zwei KEinzelwesen - Augenblickeinheiten, nämlich die „Ursache“ im
Zugleich den Wirkaugenblick des ersten Einzelwesens und den
Grundlageaugenblick des zweiten Einzelwesens, die „Wirkung“ hingegen
 im Nacheinander den „Grundlageaugenblick“ des zweiten
Einzelwesens und den „Wirkungsgewinnaugenblick“ des zweiten Einzelwesens.
 Die „Ursache“ gehört also stets den beiden in Wirkensbeziehung‘
 stehenden Einzelwesen zu, die Wirkung hingegen als Veränderung
 bloß dem die Wirkung erfahrenden Einzelwesen. Die „Ursache“
 also und die „Wirkung“, deren jede zwei Augenblickeinheiten
umfaßt, haben eine Augenblickeinheit, nämlich den Grundlageaugenblick
 des zweiten Einzelwesens gemeinsam, und daraus erklärt es sich
auch, daß in solchem Falle eine Wirkenseinheit zweier Einzelwesen,
und nicht bloß eine Veränderung, eine Folge, ein Nacheinander im
zweiten Einzelwesen gegeben ist. Aus der bloßen „Abfolge von Ereignissen“,
 aus einer Veränderung, die stets nur an einem Einzelwesen
festzustellen ist, läßt sich niemals eine Wirkenseinheit zweier Einzelwesen
 herauslesen.
In der Wirkenseinheit zweier Einzelwesen sind es also eigentlich
 nicht jene beiden Einzelwesen, welche zusammengehören, es gibt
keine Einheit von Einzelwesen schlechthin, ‘vielmehr gehören in einer
Wirkenseinheit nur zwei Augenblicke, von denen der eine dem
ersten Einzelwesen, der andere dem zweiten Einzelwesen zugehört, mit
einem dritten Augenblicke, welcher dem zweiten Einzelwesen zugehört,
zusammen, nämlich eben die „Ursache“ mit der „Wirkung“. Wir können
nicht nur in keinem einzigen Falle sagen, daß ein besonderes Einzelwesen
 mit einem anderen KEinzelwesen schlechthin zusammengehört,
sondern wir können auch in keinem einzigen Falle sagen, daß ein
Augenblick eines besonderen Einzelwesens mit einem Augenblicke eines
anderen Einzelwesens zusammengehört. Wohl aber können wir in
zahllosen Fällen sagen, daß mit einer „Ursache“, d, h. mit einem besonderen
 Augenblicke eines Einzelwesens und einem besonderen Augenblicke
 eines anderen KEinzelwesens einerseits, auch andererseits
 ein besonderer Augenblick des anderen Einzelwesens zusammengehört
 und in allen Fällen solcher Zusammengehörigkeit ergibt sich
eine „Wirkensbeziehung“ zweier Einzelwesen. Da jedes Kinzelwesen
 kraft eines ihm zugehörigen Augenblickes oder kraft einer ihm
zugehörigen Bestimmtheit wirkt, ist das eigentlich „Wirkende“ in der
        <pb n="27" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft.

TU

Welt stets Allgemeines, allerdings eben stets Allgemeines, das einem
besonderen Einzelwesen zugehört. Hingegen ist das „Wirkung Erfahrende“
 stets ein Einzelwesen, da nur Einzelwesen sich verändern,
d. h. einen Wechsel von Bestimmtheitsbesonderheiten aufweisen können:
Die Bestimmung „wirkend“ kann also nur von einem Allgemeinen
in Zugehörigkeit zu einem Einzelwesen — und dann auch von jenem
Einzelwesen selbst —, die Bestimmung „Wirkung erfahrend“ hingegen
 nur von einem Einzelwesen ausgesagt werden. „Wirklich“
aber ist alles, was in einer Wirkenseinheit gefunden wird, somit das
„wirkende“ und das „Wirkung erfahrende“ Einzelwesen, aber auch jenes
Allgemeine, welches in Zugehörigkeit zu jenen Einzelwesen die wirkende
 Bedingung, die grundlegende Bedingung und den Wirkungsgewinn
 darstellt. „Wirklich“ ist also ein Beziehungswort, keineswegs
 etwa ein Wesenswort, da es auch ein aussichtsloses Beginnen wäre,
an irgendeinem für sich Gegebenen allein feststellen zu wollen, ob es
„wirklich“ sei, Statt zu sagen, daß Etwas „wirklich“ ist, sprechen wir
auch von seiner „Wirklichkeit“ oder seinem „Sein“. Sprechen wir
aber von der „Wirklichkeit“ überhaupt, so meinen wir die Gesamtheit
aller Wirkenseinheiten, welche wir „Welt“ nennen können.
Zwei Einzelwesen, die in einer „Wirkensbeziehung“ stehen, finden
sich in einem „unmittelbaren Wirkenszusammenhange“, Jeder
der drei Augenblicke einer Wirkenseinheit kann aber im Zugleich auch
einer anderen Wirkenseinheit zugehören, es kann z. B. jenes Allgemeine,
welches die wirkende Bedingung in einer besonderen Wirkenseinheit
abgibt, zugleich die grundlegende Bedingung in einer anderen Wirkenseinheit
 abgeben. So ergeben sich unzählige „Verkettungen von
Wirkenseinheiten“, aus welchen die Welt besteht. Ein „mittelbarer
 Wirkenszusammenhang“ zweier Einzelwesen liegt insbesondere
 vor, wenn jener Augenblick eines Einzelwesens B, welcher
den Wirkungsgewinn gegenüber dem Wirken des Einzelwesens A abgibt,
 zugleich die wirkende Bedingung für eine Veränderung des Einzelwesens
 C abgibt. In solchem Falle gehört dem Einzelwesen A. eine
‚Mittelbare wirkende Bedingung“ für eine Wirkung am Einzelwesen
 C zu, es liegt aber keine „Wirkenseinheit“ vor, da mit der „Ursache“
 für die Veränderung des vermittelnden Einzelwesens B noch
keineswegs die Wirkung am Einzelwesen C zusammengehört, die vielmehr
 ihre eigene Ursache hat, zu welcher eine grundlegende Bedingung
am Einzelwesen C gehört. Immerhin läßt sich im Falle eines „mittelbaren
 Wirkenszusammenhanges“ zweier Einzelwesen doch von einer
‚mMmittelbaren Zusammengehörigkeit“ sprechen, insofern als mit
der wirkenden Bedingung am Einzelwesen A, der grundlegenden Bedingung
 am Einzelwesen B und einer grundlegenden Bedingung am Einzelwesen
 C eine besondere Wirkung am Einzelwesen C zusammengehört.
        <pb n="28" />
        2

. Kapitel.

Die Wirkenseinheiten sind entweder „einfache Wirkenseinheiten“
 oder „‚Wechselwirkenseinheiten“, die letzteren Wirkenseinheiten
 wieder entweder „stetige Wirkenseinheiten“ oder „unstetige
 Wirkenseinheiten“. Die „einfache Wirkenseinheit“ haben
wir bereits erörtert. In der Welt aber finden wir nur „Wechselwirkenseinheiten“
 und eine „Wechselwirkenseinheit“ liegt vor, wenn
zwei Einzelwesen A und B derart zugleich aufeinander wirken und
von einander Wirkung erfahren, daß die wirkende Bedingung am A für
eine Veränderung des B zugleich die grundlegende Bedingung für eine
Veränderung des A durch B, und die grundlegende Bedingung am B
für seine Veränderung durch A. zugleich die wirkende Bedingung für
eine Veränderung des A abgibt. Die Wechselwirkenseinheit stellt also
eigentlich zwei einfache Wirkenseinheiten zweier Einzelwesen im Zugleich
dar, welche mit der wirkenden und der grundlegenden Bedingung verkettet
 sind. Ein „unechtes Wechselwirken“ (ein „Rückwirkenszusammenhang“)
 liegt hingegen vor, wenn sich am Einzelwesen A
die wirkende Bedingung für eine Veränderung des Einzelwesens B
findet, in welcher das Einzelwesen B die wirkende Bedingung für eine
Veränderung des Einzelwesens A gewinnt. Im Falle des „unechten
Wechselwirkens“ liegen also zwei Wirkenseinheiten zwischen zwei
Einzelwesen im Nacheinander vor, welche derart verkettet sind,
laß der Wirkungsgewinn in der ersten Wirkenseinheit die wirkende
Bedingung für den Wirkungsgewinn in der zweiten Wechselwirkensainheit
 abgibt. Kein Einzelwesen kann unmittelbar auf sich selbst
wirken, wohl aber mittelbar, nämlich eben in einem „Rückwirkenszusammenhange“,
 der einen sich gewissermaßen rückwärts wendenden
nittelbaren Wirkenszusammenhang darstellt.
Eine „stetige Wirkenseinheit“ liegt vor, wenn und insolange zwei
Einzelwesen eine ununterbrochene Folge von Wechselwirkenseinheiten
bilden, derart, daß in jedem Augenblicke des einen Einzelwesens die
wirkende Bedingung für eine Veränderung des anderen Einzelwesens
and in jedem Augenblicke des anderen Einzelwesens die wirkende Bedingung
 für eine Veränderung des ersten Einzelwesens zu finden ist.
Sind hingegen zwei Einzelwesen zwar in einer Wirkenseinheit oder
auch in mehreren Wirkenseinheiten gegeben, ohne daß sie aber eine
anunterbrochene Folge von Wechselwirkenseinheiten bilden, so legt
sine „unstetige Wirkenseinheit“ vor, In der Welt finden sich zwei
Arten von stetigen Wirkenseinheiten, nämlich die „zusammengesetzten
 Körper“ als „gleichartige stetige Wirkenseinheiten“
und die stetigen Wirkenseinheiten von Seele und Leib, welche man „bewußte
 Lebewesen“ nennt, als „ungleichartige stetige Wirkenseinheiten“.
 Jeder Körper stellt, wenn wir von dem Probleme des einfachen
 Körpers absehen, eine stetige Wirkenseinheit von anderen Kör-
        <pb n="29" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 13
pern dar, die aber ihrerseits wieder stetige Wirkenseinheiten von anderen
Körpern sind, so daß wir in solchen Fällen von Wirkenseinheiten verschiedener
 Ordnung sprechen können. Der „zusammengesetzte Körper“
ist das einzige Gegebene, das nicht nur zergliedert, sondern zerlegt (geteilt)
 werden kann. Der „zusammengesetzte Körper“ ist eine stetige
Wirkenseinheit, welche selbst ein Einzelwesen darstellt, weil ein zusammengesetzter
 Körper als solcher Bestimmtheiten aufweist, welche
von den Bestimmtheiten jener Körper, deren Wirkenseinheit er bildet,
verschieden sind. Hingegen ist eine „ungleichartige stetige Wirkenseinheit“,
 ist insbesondere ein „Mensch“ zwar „Einziges“, aber niemals
ein „Einzelwesen“, vielmehr eben eine stetige Wirkenseinheit zweier
Einzelwesen, nämlich eines „Körpers“ und eines „Geistes“, die in solcher
stetiger Wirkenseinheit „Leib“ und „Seele“ genannt werden. Es ist
auch vergeblich, für ein angebliches Einzelwesen „Mensch“ jene Bestimmtheiten
 ausfindig machen zu wollen, welche die Bestimmtheiten
des Einzelwesens „Mensch“, nicht aber Bestimmtheiten der Einzelwesen
‚Leib“ und „Seele“ wären. Sagen wir auch etwa „dieser Mensch ist
groß und lustig“, so ist es doch klar, daß im ersten Urteile der „Leib“,
im zweiten Urteile die „Seele“ das logische Subjekt darstellt, in keinem
der beiden Urteile aber ein Einzelwesen „Mensch“, Während es nun
aber die gleichartigen stetigen Wirkenseinheiten von Körpern, die selbst
Einzelwesen sind, und die ungleichartigen stetigen Wirkenseinheiten von
Leibern und Seelen gibt, die nicht selbst Einzelwesen sind, finden wir
in der Welt keine stetigen Wirkenseinheiten von Seelen, es gibt also
keine „zusammengesetzten Seelen“. Es gibt aber nicht nur keine stetigen
 Wirkenseinheiten von Seelen, sondern überhaupt keine Wirkenseinheiten
 von Seelen, da Seelen nur in einem durch Leiber vermittelten
Wirkenszusammenhange stehen können. Es gibt also überhaupt keine
Einheit von Seelen, Seelen gehören niemals einer Einheit zu und alle
Lehren von einer „Zusammengesetzten Seele“, einer „Gesamtseele“, einer
„Überseele“, einer „Kollektivseele“, einem „überindividuellen Geiste“,
einem „objektiven Geiste“, kurz von einem Geiste, der aus mehreren
Seelen zusammengesetzt ist, sind Dichtungen. Müßte doch auch eine
etwa aus zwei Seelen zusammengesetzte Seele in jedem Zeitpunkte dreimal
 drei zusammengesetzte Bestimmtheiten aufweisen, müßte also auch
etwa in einem und demselben Zeitpunkte einander ausschließende Besonderheiten
 der Denkbestimmtheit aufweisen können. In Wahrheit aber
ist jede Seele insoferne Einfaches, als sie zwar in Allgemeine zergliedert,
 nicht aber in Einzelwesen (Teil-Seelen) zerlegt werden kann.
Die Seele ist daher auch kein „Ganzes“, denn der Gegensatz von
„Ganzem“ und „Teil“ findet nur auf eine Art von Einheiten, nämlich
ben die zusammengesetzten und deshalb teilbaren Körper Anwendung.
        <pb n="30" />
        I. Kapitel,

Im Anschlusse an die eben in äußerster Kürze dargelegten, für
ein gesellschaftswissenschaftliches Unternehmen wichtigen grundwissenschaftlichen
 Lehren müssen wir nun weiter noch ergänzend und erweiternd
 einige Gegebene bestimmen, hinsichtlich welcher klares Wissen
für jenen, der Gesellschaftswissenschaft betreibt, unumgänglich nötig
ist. Betrachten wir zunächst das Gegebene „Beziehung zwischen
Einzelwesen“, so finden wir, daß zwei Einzelwesen stets nur deshalb
 eine besondere Beziehung zugehört, weil jedem von ihnen ein besonderes
 Allgemeines, das nicht Beziehungsallgemeines ist, zugehört.
Der Körper A steht mit dem Körper B deshalb in Wirkensbeziehung,
weil dem A eine besondere Bestimmtheit als wirkende Bedingung und
dem B eine besondere Bestimmtheit als grundlegende Bedingung, sowie
eine Veränderung als Wirkung zugehört. Der Körper A ist dem
Körper B „gleich“, weil etwa sowohl dem A als auch dem B die besondere
 Bestimmtheit „eckige Gestalt“ zugehört. Wir nennen nun. jene
Allgemeinen, welche einem der in Beziehung stehenden Einzelwesen
zugehören und um derentwillen diese Zugehörigkeit besteht, die „Beziehungsgründe“,
 weil wir an der Zugehörigkeit solcher Allgemeinen
zu besonderen Einzelwesen erkennen, daß zwischen ihnen eine besondere
 Beziehung obwaltet. Jede Beziehung zwischen zwei Einzelwesen
 setzt mindestens zwei „Gründe“ voraus, es gibt aber auch Beziehungen
 zwischen zwei Einzelwesen, z. B. die Wirkensbeziehung,
welche drei Gründe voraussetzen, so daß wir hinsichtlich der Beziehungen
zwischen zwei Einzelwesen von „Beziehungen mit zwei Gründen“,
„Beziehungen mit drei Gründen“ usw. sprechen, Eine Beziehung
zwischen zwei Einzelwesen „mit zwei Gründen“ kann wieder entweder
3ine „durch ein Allgemeines begründete Beziehung“ oder eine
„durch zwei Allgemeine begründete Beziehung“ sein. Im
ersteren Falle liegen selbstverständlich auch zwei Beziehungsgründe
vor, die jedoch nur ein und dasselbe Allgemeine in zweimaliger
Gegebenheit darstellen. Besteht zwischen zwei Einzelwesen eine
„durch ein Allgemeines begründete Beziehung“, so sind jene beiden
Einzelwesen in jenem Allgemeinen „gleich“, es besteht also eine
„Gleichheitsbeziehung“. Im zweiten Falle liegen zwei Beziehungsgründe
 vor, deren jeder „ein besonderes Allgemeines in einmaliger
 Gegebenheit“ darstellt. Sagen wir z. B., daß der Körper A
größer ist als der Körper B, so ist diese Beziehung dadurch begründet,
daß jedem dieser beiden Körper eine andere Größenbestimmtheit zugehört,
 Da ein und dieselbe Beziehung, z. B. „Gleichheit“, zwischen
denselben Einzelwesen in jeder besonderen Gegebenheit verschieden
begründet sein kann, müssen wir von den Ausdrücken „Besondere Beziehung“
 und „Besondere in Beziehung“ noch den Ausdruck „Besondere
 kraft besonderer Gründe in besonderer Beziehung“
        <pb n="31" />
        as

Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. Ih
unterscheiden. „Identisch begründete Beziehung“ nennen wir
ane besondere Beziehung ohne Zugehörigkeit zu besonderen Einzelwesen,
 aber mit den identischen Allgemeinen aller Gründe, kraft welcher
die Beziehung besonderen Einzelwesen zugehören kann, „Fall“ einer
‚identisch begründeten Beziehung“ nennen wir jede Zugehörigkeit
solcher Beziehung zu besonderen Einzelwesen. „Simultan begründete
Beziehung“ nennen wir jede Beziehung, die zwei Einzelwesen zugehört,
 wenn ihnen gleichzeitig die Beziehungsgründe zugehören,
„Sukzessiv begründete Beziehung“ nennen wir jede Beziehung,
lie zwei Einzelwesen zugehört, wenn ihnen die Beziehungsgründe auf-2inander
 folgend zugehören. Zwei Körper stehen in „Gleichheitsveziehungen“,
 wenn ihnen gleichzeitig ein und dasselbe Allgemeine zugehört,
 zwei Körper stehen hingegen in Wirkensbeziehung, wenn zunächst
 einem der beiden Körper ein Allgemeines als wirkende Bedingung
 und dann dem anderen Körper ein Allgemeines als Wirkungsgewinn
 zugehört. „Einzelwesen-Beziehung“ ist entweder „Seelenbeziehung“
 — beide Bezogene sind Seelen — oder „Körperbeziehung“
 — beide Bezogene sind Körper — oder Körper-Seele-Beziehung“
 — ein Bezogenes ist Körper, das andere
Bezogene ist Seele. Das Wort „Seelenbeziehun g“, mit welchem
wir eine Beziehung zwischen Seelen, nicht aber ein Seelisches
‘Psychisches) bezeichnen, darf nicht verwechselt werden mit dem
Worte „seelische Beziehun g“. Denn spricht man von einer
‚seelischen Beziehung“, so meint man „Seelisches als Beziehung“, eine
Meinung, die irrig ist, weil Seelisches (Wissen) überhaupt keine Beziehung‘
 darstellt. Sogenannte „seelische Beziehung“ würde also etwa
vorliegen, wenn A um B weiß, wobei die Seele des B gar nicht in
Betracht gezogen würde; sogenannte „seelische Beziehung“ wäre also
‚Seelisches einer Seele“, während jede „Seelenbeziehung“ eine Beziehung
zweier Seelen darstellt, welche dadurch begründet ist, daß jeder dieser
deiden Seelen ein besonderes Seelisches zugehört. Deshalb, weil zwei
Seelen kraft zugehörigen Seelischens in einer Beziehung stehen, ist nicht
etwa jenes Seelische selbst eine Beziehung, ebensowenig wie etwa, wenn
zwei Körper kraft eckiger Gestalt in der Beziehung „Ähnlichkeit“ stehen,
deshalb „ecCkige Gestalt“ selbst eine Beziehung wäre, Daß eine „Seelendeziehung“
 nicht „Seelisches“, und das eine Seelenbeziehung begründende
Seelische nicht Beziehung zu der anderen Seele ist, ergibt sich auch aus
der einfachen Erwägung, daß zwei Seelen in einer Beziehung
Stehen können, ohne daß die beiden Seelen um diese ihre
Beziehung wissen. Sogenannte „seelische Beziehung“ gibt es aber,
da „Wissen“ ein Wesensallgemeines, nicht ein Beziehun gsallgemeines
ist, überhaupt nicht, und durch die bloße Tatsache, daß eine Seele um
Etwas weiß, ist niemals eine Beziehung zwischen jener Seele und jenem
        <pb n="32" />
        6

I. Kapitel.

Etwas begründet. Es wird auch keine Beziehung durch Wissen (sogenanntes
 „Sich-Beziehen“) „gestiftet“, „erzeugt“, „gesetzt“, sondern Beziehungen
 werden wie anderes Gegebenes von Wissen „entdeckt“, vorgefunden“.

Eine besonders wichtige Beziehung zwischen Einzelwesen ist die
vereits berührte „Wirkensbeziehung“. Den „Wirkensbeziehungen“ werden
aber die „Wirkensgesetze“, „Kausalgesetze“, „Naturgesetze“ gegenüber
gestellt. Sprechen wir nun von einem „Wirkensgesetze“, so macht
sich sogleich die bekannte verhängnisvolle Zweideutigkeit des Wortes
„Gesetz“ bemerkbar, das nicht nur „Zusammengehörigkeit identischer
 Allgemeiner in besonderen Wirkenseinheiten“ bedeutet,
 sondern auch einen „Anspruch“ als Ausdruck besonderen
Wollens, dessen Zweck besonderes Tun eines Anderen ist. Deshalb
werden wir das Wort „Gesetz“ überhaupt nicht verwenden, vielmehr
in seiner jetzt zur Frage stehenden Bedeutung durch die Worte „identisch
 begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ oder „identisch
 begründete Wirkensnotwendigkeit“, hingegen in seiner
anderen, später zur Erörterung stehenden Bedeutung eben durch das
Wort „Anspruch“ ersetzen, wodurch die gänzliche Verschiedenheit der
beiden durch das Wort „Gesetz“ bezeichneten Gegebenen klar zutage
tritt. Jede „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ ist ein
Beziehungsallgemeines, nämlich die Zusammengehörigkeit besonderer
 identischer Allgemeiner in besonderen Wirkenseinheiten,
 bzw. auch in besonderen Verkettungen von Wirkenseinheiten,
 also, wie wir allgemein sagen können, in besonderem
Seschehen. Jedes besondere Geschehen, in welchem: sich eine besondere
 „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ findet,
nennen wir einen „Fall“ jener identisch begründeten Wirkenszusammenzehörigkeit,
 so daß also jede identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit
 eine solche „in“ besonderen Fällen ist. Betrachten wir
zunächst jene identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeiten,
welche sich in besonderen Wirkenseinheiten finden, so ist selbstverständlich
 mit einem solchen Beziehungsallgemeinen nicht etwa die Zusammengehörigkeit
 dreier identischer Allgemeiner überhaupt gegeben, sondern
deren Zusammengehörigkeit „in der Welt“, derart, daß wenn eines dieser
identischen Allgemeinen in Einheit mit besonderndem Allgemeinem besonderem
 Einzelwesen, ein weiteres dieser identischen Allgemeinen in
Einheit mit besonderndem Allgemeinem einem zweiten Einzelwesen zugehört,
 dem zweiten Einzelwesen im Nacheinander ausnahmslos auch
das dritte identische Allgemeine in Einheit mit besonderndem Allgemeinen
 zugehört. In jeder derartigen identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit
 nimmt aber jedes dieser drei identischen Allgemeinen
 eine feste Stelle ein. da eines dieser drei identischen Allgemeinen
        <pb n="33" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 17

‚das identische Allgemeine aller wirkenden Bedingungen“ in
jenen besonderen Wirkenseinheiten, das zweite jener drei identischen
Allgemeinen das „identische Allgemeine aller grundlegenden
Bedingungen“ in jenen besonderen Wirkenseinheiten und das dritte
jener drei identischen Allgemeinen das „identische Allgemeine aller
Wirkungsgewinne“ in jenen besonderen Wirkenseinheiten ausmacht.
Statt „identisches Allgemeines aller wirkenden Bedingungen“ können
wir. auch in Kürze „identische wirkende Bedingung“ sagen, statt
„identisches. Allgemeines aller grundlegenden Bedingungen“ können
wir „identische grundlegende Bedingung“ und statt „identisches
Allgemeines aller Wirkungsgewinne“ können wir auch „identischer
Wirkungsgewinn“ sagen. Sagen wir also z. B., daß irgendein identisches
 Allgemeines die „identische wirkende Bedingung“ in besonderen
Wirkenseinheiten ist, so meinen wir, daß die wirkenden Bedingungen
in allen jenen besonderen Wirkenseinheiten Einheiten jenes identischen
Allgemeinen und besondernder Allgemeiner darstellen, Statt von „identischem
 Wirkungsgewinne“ kann man auch von „identischer Wirkung“
 sprechen. In jeder Wirkung als Veränderung finden sich
allerdings zwei identische Allgemeine, nämlich ein „identisches Gewinnallgemeines“
 und ein „identisches Verlustallgemeines“. Es
genügt uns jedoch, in diesem Zusammenhange schon die „einfach identische
 Wirkung“, in welcher sich ein identisches Gewinnallgemeines
Ändet, als „identische Wirkung“ zu bezeichnen.
„Identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ und „Wirkensbeziehung
 zweier besonderer Einzelwesen“ stellen daher verschiedene
Gegebene dar, da jede „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“
 sich in vielen Wirkenseinheiten findet, die Wirkensbeziehung
zweier besonderer Einzelwesen stets durch Besonderheiten jener
identischen Allgemeinen begründet ist, welche sich in der zugehörigen
identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit finden. Sagen wir,
daß eine besondere Wirkenseinheit (Wirkensbeziehung) den „Fall“ einer
besonderen „identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit“ darstellt,
 so meinen wir eigentlich drei Zugehörigkeitsbeziehungen,
wir meinen nämlich, daß die identische wirkende Bedingung der besonderen
 wirkenden Bedingung in jener Wirkenseinheit, die identische
grundlegende Bedingung der besonderen grundlegenden Bedingung in
jener Wirkenseinheit und der identische Wirkungsgewinn dem besonderen
 Wirkungsgewinne in jener Wirkenseinheit zugehören. In
— ungenauer — Kürze können wir deshalb sagen, daß eine besondere
Wirkenseinheit den „Fall“ jener besonderen „identisch begründeten
Wirkenszusammengehörigkeit“ darstellt, welche ihr zugehört, daß also
jede besondere „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“
Ihren Fällen zugehört,
Sander, Alle. Gesellschaftslehre_
        <pb n="34" />
        8

I. Kapitel.

Jede identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit, welche
sich in besonderen je einzelnen Wirkenseinheiten, also in besonderen
 unmittelbaren Wirkenszusammenhängen findet, nennen wir
sine „identisch begründete unmittelbare Wirkenszusammengehörigkeit“,
 und in jeder derartigen Wirkenszusammengehörigkeit
äinden wir drei identische Allgemeine in besonderer Beziehung. Es
gibt aber auch zahlreiche „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeiten“,
 welche sich in besonderen Verkettungen von
Wirkenseinheiten, also in mittelbaren Wirkenszusammenhängen
finden. Eine derartig begründete Wirkenszusammengehörigkeit nennen
wir eine „identisch begründete Wirk enszusammengehörigkeitskette“
 oder eine „identisch begründete mittelbare Wirkenzusammengehörigkeit“.
 In einer identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeitskette,
 welche sich z. B. in Verkettungen von je zwei Wirkenseinheiten
 findet, gehören vier identische Allgemeine zusammen, in
einer identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeitskette, welche
sich z. B. in Verkettungen von je drei Wirkenseinheiten findet, gehören
“ünf identische Allgemeine zusammen usw., nämlich im ersten Falle
eine identische wirkende Bedingung, zwei identische grundlegende Bedingungen
 und ein identischer Wirkungsgewinn, im zweiten Falle eine
identische wirkende Bedingung, drei identische grundlegende  Bedingungen
 und ein identischer Wirkungsgewinn usw. Wissen wir
z. B. um eine identische begründete Wirkenszusammengehörigkeit,
welche einem besonderem Wirkenszusammenhange zugehört, in welchem
ein dem Körper A zugehöriges besonderes Allgemeines die mittelbare
 wirkende Bedingung für eine durch den Körper B vermittelte
Wirkung am Körper C abgibt, so wissen wir um eine „identisch begründete
 mittelbare Wirkenszusammengehörigkeit“, in welcher wir das
dentische Allgemeine der wirkenden Bedingung am Körper A, das
identische Allgemeine der grundlegenden Bedingung der mittelbaren
Wirkung am Körper B und das identische Allgemeine des Wirkungsgewinnes
 am Körper C finden. Von der wirkenden Bedingung am
Körper B muß nicht besonders gesprochen werden, da sie bereits mit
der wirkenden Bedingung am A und der grundlegenden Bedingung
am B als Wirkungsgewinn zusammengehört.
Gehört ein identisches Allgemeines, das sich in einer besonderen
‚identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit“ als „identische
wirkende Bedingung“ oder als „identische grundlegende Bedingung“
Äindet, mit einem besondernden Allgemeinen besonderem Einzelwesen in
der Welt zu, so sagen wir, daß jenes Allgemeine als wirkende Bedingung
 oder grundlegende Bedingung für besondere Wirkung „in Be-:racht
 kommt“, nämlich für solche Wirkung, deren identisches Allzemeines
 sich in jener „identisch begründete Wirkenszusammenge-
        <pb n="35" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft, IC

hörigkeit“ findet. Findet sich insbesondere in der Welt ein Allgemeines,
das als grundlegende Bedingung für besondere Wirkung „in Betracht
kommt“, so sagen wir, daß eine „Möglichkeit“ jener besonderen
Wirkung vorliegt, daß jene besondere Wirkung „möglich“ ist. In
dem Urteile „Etwas ist möglich“ ist also keineswegs jenes „Etwas“
(„besondere Wirkung“) das logische Subjekt, „möglich“ das logische
Prädikat, sondern ein solches Urteil ist stets ein besonderes Beziehungsurteil,
 in welchem ausgesagt wird, daß einem besonderen Einzelwesen
 in Einheit mit besonderndem Allgemeinen zugehöriges identisches
 Allgemeines als identische grundlegende Bedingung mit dem
identischem Allgemeinen einer besonderen Wirkung zusammengehört.
 Das Urteil, „Etwas ist möglich“, läßt sich daher in den Worten
ausdrücken: „Das diesem Einzelwesen zugehörige besondere Allgemeine
hat jenes identische Allgemeine zugehörig, welches in einer besonderen
identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit die Stelle der identischen
 grundlegenden Bedingung zu jener identischen Wirkung einnimmt,
 deren Besonderheit die in Frage stehende Wirkung — das
deshalb „mögliche“ Etwas — ist“. Jede in der Weit gegebene „Möglichkeit“,
 d. h. jede Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens, das als
grundlegende Bedingung für eine besondere Wirkung in Betracht
kommt, zu besonderem Einzelwesen in der Welt, können wir auch als
eine besondere „Lage“ („Grundlage“) bezeichnen. Als „Zustand“
hingegen bezeichnen wir überhaupt die Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens
 zu besonderen Einzelwesen in der Welt. Insofern aber jenes
zugehörige Allgemeine als Bedingung für besondere Wirkung in Betracht
 kommt, sprechen wir im Besonderen von einem „Bedingungszustande“,
 mit welchem Wortgefüge wir lediglich meinen, daß einem
besonderen Einzelwesen solches Allgemeines zugehört, das als Bedingung
 für eine besondere Wirkung in Betracht kommt. Gehört
einem Einzelwesen solches Allgemeines zu, das als wirkende Bedingung
 für eine besondere Wirkung in Betracht kommt, so
sprechen wir von einem „Wirkzustande“, gehört aber einem Einzelwesen
 solches Allgemeines zu, das als grundlegende Bedingung für
eine besondere Wirkung in Betracht kommt, so sprechen wir von
einem „Grundlagezustande“, einer „Lage“ („Möglichkeit“). „Unmittelbare
 Möglichkeit“ einer Wirkung liegt vor, wenn einem
besonderen Einzelwesen ein Allgemeines zugehört, das als unmittelbare
grundlegende‘ Bedingung für eine besondere Wirkung an jenem
Einzelwesen in Betracht kommt. „Mittelbare Möglichkeit“ einer
Wirkung liegt hingegen vor, wenn entweder einem besonderen
Einzelwesen ein Allgemeines zugehört, das als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß jenes Einzelwesen in einer besonderen
Wirkung ein Allgemeines gewinnt, das als unmittelbare grundlegende
        <pb n="36" />
        20
Bedingung für die „mittelbar mögliche“ Wirkung in Betracht kommt —
„direkte mittelbare Möglichkeit“ —, oder wenn einem besonderen
 Einzelwesen ein Allgemeines zugehört, welches als grundlegende
 Bedingung dafür in Betracht kommt, daß jenes Einzelwesen
in einer Wirkung ein Allgemeines gewinnt, das als wirkende Bedingung
 für eine besondere Wirkung an anderem KEinzelwesen in
Betracht kommt — „indirekte mittelbare Möglichkeit“ Im
gewöhnlichen Sprachgebrauche wird eine besondere Wirkung dann als
„möglich“ bezeichnet, wenn sämtliche für sie als grundlegende Bedingungen
 in Betracht kommenden Allgemeinen in der Welt vorhanden
sind, „Mögliche Wirkung“ ist nicht „zukünftige Wirkung“,
„Möglichkeit“ ist noch nicht „zukünftige Wirklichkeit“, denn
eine „mögliche Wirkung“ tritt nur dann ein, wenn auch die als wirkende
 Bedingungen in Betracht kommenden Allgemeinen in der Welt
vorhanden. sind. Aber sowohl das Wissen um „Möglichkeit“, als auch
das Wissen um „zukünftige Wirklichkeit“ setzt Wissen um „identisch
begründete Wirkenszusammengehörigkeiten“ voraus.
Jedes „Wirken“ ist zugleich ein „Verwirklichen“ und „Entwirklichen“,
 denn jedes Wirken ist „wirkende Bedingung für eine
Wirkung sein“, jede Wirkung aber ist eine Veränderung, und in jeder
Veränderung gewinnt ein Einzelwesen besondere Bestimmtheit und verliert
 andere besondere Bestimmtheit, in jeder Veränderung findet sich
also „Gewinn“ und „Verlust“. Vom „Verwirklichen“ unterscheidet sich
aber das „Ermöglichen“. „Eine Wirkung ermöglichen“ ist keineswegs:
 „Wirkende Bedingung für jene Wirkung sein“, sondern „wirkende
 Bedingung dafür sein, daß ein besonderes Einzelwesen ein Allgemeines
 gewinnt, welches als grundlegende Bedingung für jene
Wirkung in Betracht kommt“. Beim „Etwas ermöglichen“ stehen stets
zwei besondere Wirkungen in Frage, nämlich eine Wirkung, welche
bewirkt wird und eine andere Wirkung, welche in jener ersten
Wirkung ermöglicht wird, Jedes „Ermöglichen“ ist also allerdings
auch ein „Bewirken“, nämlich ein Bewirken der „Ermöglichungs-Wirkung“,
 nicht aber ein Bewirken der „ermöglichten Wirkung“.
Erfährt z. B. ein Stein durch einen Stoß eine Ortsveränderung als
Wirkung derart, daß er nunmehr dem Wirken der Sonnenstrahlen ausgesetzt
 ist und erwärmt wird, so bewirkt jener Stoß die „Ermöglichungswirkung“,
 nämlich „Ortsveränderung“, aber er bewirkt nicht die
„ermöglichte Wirkung“, nämlich „Erwärmung“, welche vielmehr durch
die Sonnenstrahlen bewirkt wird. „Ermöglichen“ kann wieder entweder
ein „unmittelbares Ermöglichen“ oder ein „mittelbares Ermöglichen“
 sein, je nachdem ob in der Ermöglichungs-Wirkung ein
Allgemeines als unmittelbare oder als mittelbare grundlegende Bedingung
für eine besondere Wirkung gewonnen wird. Wie vom „Verwirk-L.

 Kapitel.
        <pb n="37" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. r 21

lichen“ das „Ermöglichen“, unterscheidet sich vom „Entwirklichen“ das
„Entmöglichen“. „Etwas entmöglichen“ ist: „wirkende Bedingung
dafür sein, daß ein Einzelwesen ein Allgemeines verliert, welches
als grundlegende Bedingung für eine besondere Wirkung in Betracht
kommt“. In jedem „Entmöglichen“ stehen zwei Wirkungen in Frage,
nämlich die „Entmöglichungs-Wirkung“ und die „entmöglichte
Wirkung“. „Veranlassen“ oder „Herbeiführen“ einer Wirkung
ist jedes Wirken, in dessen Wirkung — der „Veranlassungs-Wirkung“
 — ein besonderes Einzelwesen ein Allgemeines als „Anlaß“
einer weiteren Wirkung — der „veranlaßten Wirkung“ — gewinnt,
 d. h. ein Allgemeines, das entweder die wirkende Bedingung
für jene weitere Wirkung abgibt, weil das als grundlegende Bedingung
für jene weitere Wirkung in Betracht kommende Allgemeine schon in
der Welt vorhanden ist, oder die grundlegende Bedingung für jene
weitere Wirkung abgibt, weil das als wirkende Bedingung jener weiteren
 Wirkung in Betracht kommende Allgemeine schon in der Welt
vorhanden ist. Hingegen ist „bedingendes Wirken“ jedes Wirken,
in dessen Wirkung — der „Bedingungs-Wirkung“ — ein besonderes
 Einzelwesen ein Allgemeines gewinnt, das als wirkende oder
grundlegende Bedingung für eine weitere Wirkung bloß'in Betracht
kommt, weil im Zeitpunkte der ersteren Wirkung das als grundlegende
oder als wirkende Bedingung für jene weitere Wirkung in Betracht
kommende Allgemeine in der Welt noch nicht vorhanden ist. „Verhindern“
 einer Wirkung ist jedes Wirken, in dessen Wirkung — der
„Verhinderungs-Wirkun g“ — ein besonderes Einzelwesen ein Allgemeines
 als „Hindernis“ einer weiteren Wirkung — der „verhinderten
 Wirkung“ — gewinnt, d. h. ein Allgemeines, welches jene
weitere Wirkung ausschließt. Jedes Allgemeine, welches in Zugehörigkeit
 zu besonderen Einzelwesen besondere Wirkung ausschließt,
nennen wir eine „Wider-Bedingung“ (ein „Hindernis“) jener Wirkung.
 Als „Verhinderungs-Bedingun g“ bezeichnen wir hingegen
jedes besonderem Einzelwesen zugehörige Allgemeine, welches die wirkende
 oder grundlegende Bedingung in einem „Verhindern“ besonderer
Wirkung abgibt. Jedes „Verhindern“ einer besonderen Wirkung ist
entweder ein „Entwirklichen einer für jene Wirkung in Betracht
 kommenden wirkenden Bedingung“ oder ein „Entwirklichen
 einer für jene Wirkung in Betracht kommenden
 grundlegenden Bedingung“. „Gegenwirken“ ist jedes
Wirken, in welchem sich ein Hindernis für das weitere „Abrollen“ einer
bereits begonnenen Verkettung von Wirkenseinheiten ergibt. „Gegen-Wirken“
 ist ein besonderes „Verhindern“. „Erhalten“ ist jedes Wirken,
durch welches die Entwirklichung eines besonderen Einzelwesen-Zustandes
 — des ‚Erhaltenen“ — verhindert wird. „Erhalt-Bedin-
        <pb n="38" />
        22

. Kapitel.

gung“ ist jedes Allgemeine, welches in Zugehörigkeit zu besonderem
Einzelwesen in der Welt ein „Hindernis“ dafür abgibt, daß ein besonderer
 Einzelwesen-Zustand entwirklicht wird, „Erhaltungs-Bedingung“
 ist hingegen jedes besonderem Einzelwesen zugehörige Allgemeine,
 welches in einem „Erhalten“ eine wirkende oder grundlegende
Bedingung abgibt. „Fördern“ ist jedes Wirken, durch welches das
Verhindern einer besonderen Wirkung — der „geförderten Wirkung“
 — verhindert wird. „Förder-Bedingung“ nennen wir jedes
Allgemeine, welches in Zugehörigkeit zu besonderem Einzelwesen in
der Welt ein Hindernis dafür abgibt, daß eine besondere Wirkung
verhindert wird, „Förderungs-Bedingung“ nennen wir hingegen
jedes besonderem Einzelwesen zugehörige Allgemeine, welches in einem
„Fördern“ die wirkende oder grundlegende Bedingung abgibt. „Hemmen“
 ist jedes Wirken, durch welches das Verhindern einer besonderen
Wirkung — der „gehemmten Wirkung“ — veranlaßt wird.
„Hemmungs-Bedingung“ nennen wir jedes Allgemeine, welches
in Zugehörigkeit zu besonderem Einzelwesen in der Welt die wirkende
oder grundlegende Bedingung in einem „Hemmen“ abgibt, Ein besonderes
 Allgemeines kann also in Zugehörigkeit zu besonderem Einzelwesen
 in der Welt nicht nur die wirkende oder grundlegende
Bedingung, sondern auch die „Wider-Bedingung“, „Verhinderungs-Bedingung“,
 „Erhalt- oder Erhaltungs-Bedingung“,
 „Förder- oder Förderungs-Bedingung“ oder „Hemmungs-Bedingung“
 in Beziehung zu besonderer Wirkung darstellen
und jede solche Beziehung zwischen einem Allgemeinen und besonderer
Wirkung ist der „Fall“ eines „identisch begründeten Verhältnisses“,
 Ein „identisch begründetes Verhältnis“ ist also entweder eine
„identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ oder
eine „identisch begründete Wirkensausschließlichkeit“ oder
eine „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“
in Verkettung mit einer „identisch begründeten Wirkensausschließlichkeit“
 So finden wir z. B. in einem „identisch
begründeten Verhinderungsverhältnisse“ ein identisches Allgemeines
 als identische wirkende Bedingung für besondere Wirkung,
in welcher das identische Gewinn-Allgemeine als identische Wider-Bedingung
 für andere besondere Wirkung in Betracht kommt.
Für das Unternehmen einer „Gesellschaftswissenschaft“ ist es ferner
von großer Wichtigkeit, daß das Gegebene „Einheit“ nicht mit dem
Gegegebenen „Einheitlichkeit“ verwechselt werde, Den Gegensatz
zur „Einheit“ bildet das „Einfache“, den Gegensatz zur „Einheitlichkeit“
 bildet die „Mehrheitlichkeit“. „Einheitlichkeit“ ist nichts
anderes als „Gleichheit“, „einheitlich“ sind jene mehreren Gegebenen,
denen ein und dasselbe identische Allgemeine zugehört. so daß sie hin-
        <pb n="39" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 22

sichtlich jenes identischen Allgemeinen „gleich“ sind. „Mehrheitlichkeit“
 hingegen — gewöhnlich „Uneinheitlichkeit“ genannt — ist die
Beziehung der „Ungleichheit“, welche zwischen mehreren Gegebenen
obwaltet, „Einheitlichkeit“ wird aber sehr häufig mit „Einheit“ verwechselt,
 obwohl mehrere Gegebene, die „einheitlich“ sind, d. h. ein
und dasselbe identische Allgemeine gemeinsam haben, deshalb noch
keineswegs zusammengehören, also eine „Einheit“ bilden. Ein anderer
Gegensatz als jener von „Einheitlichkeit“ und „Mehrheitlichkeit“. ist
jener von „Einzelnem“ („Einzelheit“) und „Mehrerem“ („Mehrheit“,
 „Vielheit‘“. Die „Mehrheit“ bildet auch keineswegs den Gegensatz
 zur „Einheit“, und der Schein solchen Gegensatzes entsteht lediglich,
 wenn man das Wort „Einheit“ im Sinne des Wortes „Eines“,
„Einzelnes“ liest, während in Wahrheit jede „Einheit“ im Gegensatze
zum „Einfachen“ „Mehreres in Zusammengehörigkeit“ darstellt.
Der Gegensatz von ;„Einzelheit“ und „Mehrheit“ betrifft aber ausschließlich
 die Besonderheiten der gegenständlichen Bestimmtheit der Seele,
da eine Seele in einem ihrer Augenblicke entweder ein Gegenständliches
 hat oder mehrere Gegenständliche hat, Im ersteren Falle ist
der Seele ein Besonderes, d. h. von Anderem Unterschiedenes gegenständlich,
 im letzteren Falle sind ihr mehrere Besondere, d. h. von
Anderen Unterschiedene gegenständlich. Es läßt sich also der Gegensatz
 von „Einzelheit“ und „Mehrheit“ nur durch Hinweis auf das Selbstbewußtsein
 aufzeigen, ebenso wie etwa das Gegebene „gegenständliche
Bestimmtheit“ selbst, „Einzelnes“ nennen wir das Gewußte einer gegenständlichen
 Bestimmtheit mit einer Besonderheit, „Mehreres“ das Gewußte
 einer gegenständlichen Bestimmtheit mit mehreren Besonderheiten.
 Das Wort „Mehrheit“ hat allerdings noch einen anderen Sinn
als den von „Mehrerem“, „Vielem“, nämlich jenen Sinn, welcher sich
in der Entgegensetzung von „Mehrheit“ und „Minderheit“ ausspricht.
In solchem Falle werden zwei „Mehrheiten“ im Sinne von „Vielheiten“,
welche zusammen eine umfassende Mehrheit bilden, einander als „größere“
und „kleinere“ jener Vielheiten entgegengesetzt.
Ist Etwas als eine Mehrheit gewußt, aus welcher entweder a) einer
Zweiheit oder mehreren Zweiheiten von Besonderen, die zusammen
eine kleinere Mehrheit bilden, eine oder eine und dieselbe durch
ein Allgemeines begründete Beziehung zugehört, welche anderen Zweiheiten
 aus der größeren Mehrheit nicht zugehört oder b) mehrere Besondere,
 die zusammen eine kleinere Mehrheit bilden, zu einem Besonderen,
 welches sich nicht in jener kleineren Mehrheit findet, in
einer und derselben durch zwei Allgemeine begründeten Beziehung
stehen, so nennen wir jene kleinere Mehrheit eine „Gesamtheit“ oder
„Allheit“. Jede „Gesamtheit“ ist also „als Mehrheit in einer umfassenden
 Mehrheit Gewußtes“ derart, daß die Besonderen der Gesamtheit
        <pb n="40" />
        UM

1. Kapitel. a

als „umfaßter Mehrheit“ in einer Beziehung stehen, in welcher die
anderen Besonderen der „umfassenden Mehrheit“ nicht stehen. Jedes
Wissen um „Gesamtheit“ („Allheit“) besteht daher darin, daß eine besondere
 Beziehung hinsichtlich einiger Besonderer -— der „Gesamtheit“
 — aus einer umfassenden Mehrheit „in Zugehörigkeit“, hinsichtlich
 anderer Besonderer aus jener Mehrheit „in Sonderung“ gewußt
ist. Wann immer wir also die Worte „zusammen“, „insgesamt“ oder
„alle“ gebrauchen, wissen wir nicht bloß um Mehreres, sondern auch
um eine Beziehung, welche einigen Besonderen aus jenen Mehreren
zugehört, anderen Besonderen aus jenen Mehreren nicht zugehört, d. h.
wir wissen um Mehreres aus einer Mehrheit „in besonderer Beziehung“,
um anderes Mehreres aus jener Mehrheit „ohne jene besondere Beziehung“.
 Jene Beziehung, welche uns im Wissen um eine „Gesamtheit“
 „in Zugehörigkeit“ und „in Sonderung“ gegeben ist, nennen wir
die „die Gesamtheit bestimmende Beziehung“, womit selbstverständlich
 keineswegs gesagt ist, daß jene Beziehung einem Gegebenen
„Gesamtheit“ zugehört, sondern lediglich, daß gewisse Besondere aus
einer Mehrheit im Gegensatze zu anderen Besonderen aus jener Mehrheit
 Bezogene einer besonderen Beziehung sind, so daß die ersteren
Besonderen eine „Gesamtheit“ bilden. Obwaltet die „die Gesamtheit
vestimmende Beziehung“ zwischen den Besonderen der Gesamtheit, so
sprechen wir von einer „intern bestimmten Gesamtheit“, obwaltet
 hingegen die „die Gesamtheit bestimmende Beziehung“ zwischen
den Besonderen der Gesamtheit und einem nicht in jener Gesamtheit
befindlichem Gegebenen, so sprechen wir von einer „extern bestimmten
 Gesamtheit“ Jene Mehrheit, welche besteht aus der
„Gesamtheit“ und jenen Besonderen der größeren Mehrheit, welchen
jene Beziehung nicht zugehört, nennen wir die „die Gesamtheit umfassende
 Mehrheit“. Wenn wir Gegebene als Bezogene einer Beziehung
 bestimmen, so sind sie damit allein noch keineswegs als eine
„Gesamtheit“ gewußt, sondern eben nur dann, wenn jene Beziehung
nicht nur in Zugehörigkeit zu jenen Besonderen, sondern auch in Sonderung
 von anderen Besonderen, somit in einer „umfassenden Mehrheit“
 gewußt ist. Von der „Gesamtheit“ unterscheidet sich also die
‚durch Beziehung bestimmte Mehrheit“, welche dann vorliegt,
wenn Mehrere mit einer ihnen zugehörigen Beziehung gewußt sind.
Jedes Einzelne, das in einer Mehrheit (Gesamtheit) gewußt ist, nennen
wir ein „‚Mehrheitseinzelnes“ („Gesamtheitseinzelnes“) und sagen,
daß es einer Mehrheit (Gesamtheit) „angehört“. Hingegen ist die
Rede, daß Etwas einer (Gesamtheit „zugehört“, „Glied“ einer Gesamtheit
 ist, besser zu vermeiden, weil sie der verhängnisvollen Verwechslung
 von „Gesamtheit“ und „Einheit“ Vorschub leistet, Keineswegs
 nämlich ist jede „Gesamtheit“ auch eine „Einheit“, in welcher
        <pb n="41" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. an 25
Besondere als „Glieder“ zusammengehören, keineswegs also bildet jede
Gesamtheit von Einzelnen selbst ein Einzelnes, nämlich eine besondere
 Einheit. Denn nur „Mehreres in Zusammengehörigkeit“ ist
eine Einheit, nicht aber Mehreres, das durch sonstige Beziehung bestimmt
 ist. Stellen z. B. die Körper A und B eine „durch Gleichheitsbeziehung
 bestimmte Mehrheit“ dar, so bilden sie deshalb noch
keine „Einheit“, keinen einzelnen aus A und B zusammengesetzten
Körper. Sagen wir, daß „Mehreres“ eine besondere „Einheit“ bildet,
so meinen wir, daß jene Mehreren überhaupt zusammengehören,
sagen wir hingegen, daß Mehreres eine besondere Gesamtheit bildet,
so meinen wir, daß jene Mehreren in besonderem Seelenaugenblicke
 zusammen gewußt sind. Daß aber der Hang, alle „Mehrheiten“,
 also auch „Gesamtheiten“, als ein „Einzelnes“, insbesondere als
„Einheiten“ und gar als „Einzelwesen“ (Körper oder Seelen) zu betrachten,
 fast unausrottbar ist, schreibt sich daher, daß man „Einzelheitsworte“
 nicht von „Mehrheitsworten“ („Gesamtheitsworten“, „Allheitsworten“)
 scheidet, nicht auf das durch ein Wort Bezeichnete, sondern
auf das Wort selbst blickt. Die Sprache bezeichnet nämlich häufig
durch ein besonderes Wort ein Einzelnes, aber auch wieder durch
ein besonderes Wort Mehreres, das häufig zusammen gewußt ist.
Bezeichnet z. B. das Wort „ein Baum“ ein besonderes Einzelnes, so
bezeichnet das Wort „Wald“ keineswegs ein besonderes Einzelnes,
sondern stets als dieses eine Wort mehrere besondere Einzelne, nämlich
 eine durch besondere Beziehung bestimmte Gesamtheit von einzelnen
Bäumen. Im ersten Falle bezeichnet das Wort „ein Baum“ „Eines“,
also „Einzelnes“, im letzteren Falle bezeichnet das Wort „ein Wald“
„Mehreres“, das in einem einzelnen Seelenaugenblicke gewußt ist.
Läßt man sich aber vom Worte leiten, so gerät man stets in die Irrmeinung,
 Alles, was durch ein Wort bezeichnet wird, sei deshalb
„Eines“, sei „Einzelnes“, Handelt es sich nun gar um Mehrheitsworte, die
mehrere zusammen gewußte Einzelwesen bezeichnen, wie „Wald“,
„Regiment“, „Volk“ und zahlreiche andere, so wird dann gemeint, jene
durch ein Wort bezeichneten mehreren Einzelwesen seien selbst ein
Einzelwesen, die bezeichneten mehreren Körper seien selbst ein Körper,
die bezeichneten mehreren Seelen seien selbst eine Seele. Deshalb
Spricht man auch von „ganzem Walde“, von „ganzem Regimente“ usw.,
als ob „Wald“, „Regiment“ usw. je eine Einheit, die „Ganzes“ ist, darstellen
 würde, während richtig‘ statt „der ganze Wald“, „das ganze
Regiment“, „alle Bäume“, „alle Soldaten“ gesagt werden müßte, weil
kein „Wald“, kein „Regiment“ eine „Einheit“, sondern immer nur eine
durch besondere Beziehung bestimmte Mehrheit darstellt. Daß z, B.
ein „Wald“ nicht selbst eine „Einzelwesen-Einheit“ ist, ergibt,sich schon
aus der einfachen Erwägung, daß kein Baum eines besonderen Waldes
        <pb n="42" />
        26

ı. Kapitel.

mit einem anderen Baume dieses Waldes zusammengehört und daß kein
„Wald“ besondere Bestimmtheiten aufweist, vielmehr nur seine Bäume
je besondere Bestimmtheiten aufweisen. Sprechen wir auch etwa von
„Größe, Gestalt und Ort“ eines besonderen Waldes, so meinen wir
doch nur: „Größe, Gestalt und Ort, welche ein Körper hätte, der jenen
Raum erfüllen würde, welcher begrenzt ist durch eine um sämtliche
äußeren Bäume des Waldes gezogene Linie“. Weil aber „Wald“ kein
Einzelwesen darstellt, ist ein Wald auch nichts Wirkliches, d. h. kein
Gegebenes, das wirken und Wirkung erfahren kann, vielmehr nur
sine „Mehrheit von besonderen Wirklichen“, nämlich von
„Bäumen“.
Hinsichtlich der „Gesellschaftswissenschaft“ findet sich häufig die
Behauptung, daß sie eine „Sinnwissenschaft“ sei. Ob und inwiefern
diese Behauptung zutreffend ist, wird sich in den weiteren Darlegungen
ergeben, vorerst aber ist nur die Frage nach dem Sinne des Wortes
„Sinn“ zu beantworten. Das Wort „Sinn“ sagt uns aber nichts Anderes
als das Wort „Gewußtes“, und die Worte „Wissen“ und „Gewußtes“
bedeuten uns nichts Anderes als die Worte „sinnen“ und „Sinn“.
Wird also irgend Etwas als „Gewußtes“, als „Sinn“ bezeichnet, so
handelt es sich überhaupt nicht um eine Bestimmung jenes Gegebenen,
sondern um die Bestimmung eines „Wissens“, eines „Sinnens“
hinsichtlich seiner Besonderheit. Da im Wissen stets Etwas „gewußt“,
 im Sinnen stets Etwas „gesonnen“ wird, ist mit jedem besonderen
Wissen ein Gewußtes als seine Besonderheit, mit jedem „Sinnen“ ein
„Sinn“ als seine Besonderheit gegeben. „Gewußtes“, „Sinn“ kann aber
ıaun selbstverständlich Alles sein, Allgemeines und Einziges, Körper
und Seele, Körperliches und Seelisches, Wesensallgemeines, besonderndes
Allgemeines und/Beziehungsallgemeines, So ist es denn allerdings einerseits
 „Psychologismus“, „Gewußtes“, „Sinn“ als „Seelisches“ („Psychisches“)
zu deuten, da das, was „Gewußtes‘“, „Sinn“ besonderen Wissens, Sinnens
sein kann, bei weitem nicht nur „Seelisches“, sondern Alles Vorhandene
sein kann. Indes ist andererseits „Gewußtes“, „Sinn“ stets Besonderheit
 eines Seelischen, eines Wissens, Sinnens, so daß, ist von besonderem
 „Gewußten“, besonderem „Sinn“ die Rede, stets auch von besonderem
 Wissen, Sinnen, sei es von besonderem Vorstellen-Wahrnehmen,
sei es von besonderem Denken, sei es von besonderem Lust- oder Unlusthaben,
 sei es von besonderem Wollen usw., die Rede ist. „Gewußtes“
ohne „Wissen“, „Sinn“ ohne „Sinnen“ gibt es nicht. Deshalb ist auch
haltlos die Behauptung, daß „Sinn“ („Gewußtes“) ein besonderes „Reich“
aeben anderen „Reichen“ im Gegebenen, insbesondere neben dem Reiche
des „Körperlichen“ und neben dem Reiche des „Seelischen“ bilde. Aus
solcher Behauptung sieht nur die Unklarheit hinsichtlich der Worte „Gewußtes“,
 „Sinn“ hervor, die Meinung, durch das Urteil „Etwas ist Sinn“
        <pb n="43" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. Se 2
(„Gewußtes“) sei jenes Etwas als besonderes Etwas bestimmt, während
in Wahrheit nur Sinnen (Wissen) als besonderes Sinnen (W issen) bestimmt
 wird, Beachtet man aber nicht, daß mit dem Worte „Sinn“
niemals jenes „Etwas“, das man als „Sinn“ bezeichnet, bestimmt wird,
daß also z. B. mit dem Urteile, „Der Sinn seiner Worte ist der, daß A
weggegangen ist“, keineswegs das „Weggehen des A“, sondern die
Besonderheit des Wissens eines Redenden bestimmt wird, so ergibt sich
eine verhängnisvolle „metaphysische“ (== „sinnleere“) Deutung des Wortes
„Sinn“, nach welcher „Sinn“ sich ohne „Sinnen“ als irgendein besonderes
Gegebenes neben anderen Gegebenen findet, ohne daß freilich jenes
Gegebene in seiner Besonderheit bestimmt werden könnte. Die Sprache
weist aber zahlreiche „Sinnworte“ auf, d. h. Worte, mit welchen „Etwas
als Gewußtes“, oder, was dasselbe besagt, „Wissens besonderheiten“
bezeichnet werden. Ein reines „Sinnwort“ ist z. B. das Wort „Zweck“,
das, wie noch darzulegen ist, Besonderes als Gewußtes eines Wollens
bezeichnet, Übersieht man aber, daß mit dem Worte „Zweck“ lediglich
Wollenbesonderheiten bezeichnet werden können, so gerät man in
das Reich metaphysischer Dichtung mit seinen „absoluten Zwecken“.
Da ferner stetiger hitziger Streit um die Beantwortung der Frage
geführt wird, ob die Gesellschaftswissenschaft eine „wertende“ Wissenschaft
 ist, das Gegebene „Wert“ überdies, wie sich noch zeigen wird,
in mannigfacher Beziehung für das Unternehmen einer Gesellschaftslehre
 von Bedeutung ist, müssen wir auch hinsichtlich jenes Gegebenen
Klarheit gewinnen, ohne freilich in diesem Zusammenhange auch nur
die Grundzüge einer „Wertlehre“ entwerfen zu können. Das Wort
„Wert“ ist ein Beziehungswort, das stets ein identisches Allgemeines
 als Bezogenes einer besonderen Beziehung, nämlich einer „identischbegründeten
 Lustverwirklichungszusammengehörigkeitskette“,
 d. h. einer identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeitskette,
 in welcher sich als letzter identischer Wirkungsgewinn ein identischer
 Lustgewinn findet, bezeichnet, „Wert“ ist nun jedes identische
Allgemeine, das sich als identische wirkende oder grundlegende Bedingung
 in einer identisch begründeten Lustverwirklichungszusammengehörigkeit
 findet, ist somit „als identische Bedingung mit identischen
 Lustgewinne Zusammengehöriges“, und zwar entweder
„identische wirkende Bedingung für identischen Lustgewinn“ — „Wirkwert“
 — oder „identische grundlegende Bedingung für identischen
Lustgewinn“ — „Grundlagewert“, Jedes identische Allgemeine, das
ein „Wert“ ist, sich also in der eben dargelegten Beziehung findet,
nennen wir ein „als Wert in Betracht kommendes identisches Algemeines“
 (ein „identisches Wertallgemeines‘“). Die Worte „Wert“
und „identisches Wertallgemeines“ haben also einen verschiedenen
Sinn, da wir mit dem Worte „Wert“ ein identisches Allgemeines nur
        <pb n="44" />
        28

‘ Kapitel.

als „Wert“, also in der dargelegten Beziehung, hingegen mit den Worten
„identisches Wertallgemeines“ ein identisches Allgemeines, das auch als
„Wert“ gefunden, überdies aber für sich gewußt sein kann, bezeichnen.
Deshalb kann in genauer Rede nur gesagt werden, daß einem‘. besonderen
 Einzelwesen ein „identisches Wertallgemeines“, ein „als Wert
in Betracht kommendes identisches Allgemeines“ zugehört, nicht aber,
daß ihm ein „Wert“ zugehört, da „Wert“ „identisches Allgemeines in
besonderer Beziehung“ ist, Beziehung aber einem Einzelwesen niemals
zugehören kann. Hinsichtlich des Gegebenen „Wert“ werden, teils zutreffend,
 teils unzutreffend, zahlreiche als Gegensatzpaare auftretende
Besonderheiten behauptet. Wir beschäftigen uns aber in diesem Zusammenhange
 in Kürze nur mit dem Gegensatze „unabhängiger Werte“
und „abhängiger Werte“, Jede „Lust“ nämlich ist „Lust an Etwas“
und dieses Etwas haben wir das „Lust-Gegenständliche“ genannt. „Lust-Gegenständliches“
 kann „Vorgestelltes“ oder „Wahrgenommenes“, „eigenes
Seelisches“ oder anderes Gegebenes sein. Ist „eigenes Seelisches“ Lust-Gegenständliches,
 so besteht die Lust an eigenem Seelischen, nicht etwa
an dem in jenem Seelischen Gegenständlichen und in solchem Falle
ist es stets Selbstbewußtsein, mit welchem die Lust verbunden ist. Hat
z. B. jemand Lust daran, „daß A in Berlin ist“, so ist seine Lust verbunden
 mit einem Gedanken, dessen Gedachtes das Lust-Gegenständliche
 darstellt. Hat aber jemand Lust daran, „daß er wisse, daß A
in Berlin ist“, so ist seine Lust verbunden mit einem Gedanken, dessen
Gedachtes „eigenes gegenwärtiges Seelisches“, nämlich jenes Wissen ist,
und es stellt jenes Wissen das „Lust-Gegenständliche“ dar, Als „besondere
 identische Lust“ bezeichnen wir das identische Allgemeine
besonderer Lüste hinsichtlich ihres Gegenständlichen, z. B. als „Farben-Lust“
 das identische Allgemeine aller Lüste, deren Gegenständliches
besondere Farbe ist.
„Wert“ ist nicht etwa mit „Lust-Gegenständlichem“ zu verwechseln,
denn es gibt zahllose „Werte“, die in besonderen Zeitpunkten nicht Lust-Gegenständliche
 besonderer Seelen sind, ja die niemals Lust-Gegenständliches
 besonderer Seelen waren oder sein werden: „Werte“
werden als „identische Allgemeine in besonderen Wirkenszusammengehörigkeitsbeziehungen“
 im Gegebenen „gefunden“, „entdeckt“, es gibt
aber zweifellos zahlreiche Werte, die noch nicht entdeckt sind und vielleicht
 auch niemals zur Entdeckung gelangen werden. Die Behauptung,
 daß „Wert“ Lust-Gegenständliches ist, kann „subjektivistische
Wertlehre“ genannt werden, weil gemäß dieser Behauptung nur das
„Wert“ ist, woran Lust besonderen „Subjektes‘“ besteht. Jede besondere
Lust, d. h. jede Lust an besonderem Gegenständlichen wird nun einer
Seele stets zugleich mit dem Gegenständlichen der Lust zugehörig,
derart, daß eine besondere Gehirnbestimmtheit die wirkende Bedingung
        <pb n="45" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 29

für eine Veränderung der Seele in ihrem Gegenständlichen und in
ihrem Zuständlichen abgibt. Das identische Allgemeine aller besonderen
Gehirnbestimmtheiten, welche als wirkende Bedingungen für den Gewinn
 von Besonderheiten einer identischen Lust in Betracht kommen,
nennen wir den „unmittelbaren Wirkwert“ in Beziehung zum
Gewinne solcher Lust, hingegen nennen wir das identische Allgemeine
aller besonderen seelischen Bestimmtheiten, welche als grundlegende
Bedingungen für den Gewinn von Besonderheiten einer identischen
Lust in Betracht kommen, den „unmittelbaren Grundlagewert“
oder die „identische Lustempfänglichkeit“ in Beziehung zum
Gewinne solcher identischer Lust. Wenn wir aber verschiedene Lüste
hinsichtlich des besonderen Gegenständlichen prüfen, so finden wir teils
solche Lust, welche an einem besonderen Gegenständlichen für sich
besteht, teils solche Lust, welche an einem besonderen Gegenständlichen
 in besonderer Beziehung zu vorgestellter anderer eigener
Lust besteht. In ersterem Falle sprechen wir von einem „selbständigen
 Lust-Gegenständlichen“, im letzteren Falle von
einem „unselbständigen Lust-Gegenständlichen“, „Lust mit
unselbständigem Gegenständlichen“ besteht stets an dem „unselbständigen
 Gegenständlichen“ und „ergänzendem Gegenständlichen“
derart, daß das gesamte Lust- Gegenständliche besonderes Allgemeines
 in Wert-Beziehung zu besonderer vorgestellter
eigener Lust ist. Solche Lust besteht also an dem unselbständigen
Gegenständlichen als Wertbesonderheit. Jede Lust, welche an
der. Wertbeziehung eines gegenständlichen, besonderem Einzelwesen in
der Welt zugehörigen Allgemeinen besteht, nennen wir eine „sinnhaft
 abhängige Lust“, jede andere Lust eine „sinnhaft unabhängige
 Lust“. Mit dem Wortgefüge „sinnhaft abhängige Lust“
bezeichnen wir eine Lust, deren Gewinn durch andere eigene zuständliche
 Bestimmtheit als Sinn, d.h. durch den Gedanken an andere
eigene zuständliche Bestimmtheit grundlegend bedingt ist. Nur in den
Fällen einer „sinnhaft abhängigen Lust“ weiß der Lust-Bestimmte jene
Bestimmtheit anzugeben, kraft welcher als grundlegender Bedingung
er seine besondere Lust gewonnen hat, wie wenn z. B. A sagt: „Ich
freue mich, daß B hier ist, weil er ein guter Gesellschafter ist.“ In
solchem Falle besteht die Lust am „Hier-Sein des B“ („unselbständiges
Lust-Gegenständliches“) „als Bedingung für den Gewinn eigener Lust
an seiner Gesellschaft“ („ergänzendes Lust-Gegenständliches“), und die
besondere Lust ist dem A kraft seines Gedankens, daß B ein guter
Gesellschafter ist, zugehörig geworden. Jedes identische Allgemeine
nun, das als identische Bedingung für den Gewinn einer „sinnhaft unabhängigen
 Lust“ (eines „selbständigen Lust-Gegenständlichen“) in Betracht
 kommt, nennen wir einen „unabhängigen (selbständigen)
        <pb n="46" />
        30

ı. Kapitel.

Wert“, hingegen jedes identische Allgemeine, das als identische Bedingung
 für den Gewinn einer „sinnhaft abhängigen Lust“ (eines „unselbständigen
 Lust-Gegenständlichen‘“) in Betracht kommt, einen „abhängigen
 (unselbständigen) Wert“. „Quasi-Wert“ nennen
wir jedes identische Allgemeine, das als Wider-Bedingung für
Unlustgewinn in Betracht kommt, das also ein „Unlustgewinn
Ausschließendes“ ist: „Unwert“ nennen wir jedes identische
Allgemeine, das als identische Bedingung für besonderen identischen
Unlustgewinn in Betracht kommt, „Quasi-Unwert“ nennen wir jedes
identische Allgemeine, das als identische Wider-Bedingung in Beziehung
zu besonderem identischen Lustgewinne in Betracht kommt. '
Tedes besondere identische Allgemeine ist „Wert“ nur in Beziehung
 zu einem besonderen identischen Lustgewinne, also, wie man sagt,
„für Etwas“. Sagt man ferner, daß Etwas einen Wert „für jemanden“
 darstellt, so meint man stets solche besondere Seele, welcher
besondere „Wertempfänglichkeit“ zugehört, d.h. genau gesprochen,
solche besondere Seele, welcher in Einheit mit besonderndem Allgemeinen
 die identische Empfänglichkeit für jenen identischen Lustgewinn
zugehört, „für welchen“ besonderes identisches Allgemeines („Etwas“)
ein „Wert“ ist, Eine besondere „identisch begründete Lustverwirklichungszusammengehörigkeitskette“
 ist niemals eine besondere Wirkensbeziehung
 (Lustverwirklichungsbeziehung), sondern stellt „mehrere identische
 Allgemeine in. besonderer Wirkenszusammengehörigkeit“ dar,
während „besondere Lustverwirklichungsbeziehung“ nur zwischen besonderen
 Einzelwesen obwalten kann, welchen Besonderheiten
jener identischen Allgemeinen zugehören. In der Aussage: „Etwas ist
ein Wert“ werden also stets zusammengehörige identische Allgemeine
 ohne Zugehörigkeit zu besonderen Einzelwesen gedacht.
Deshalb wird der „Wert“ der „Wirklichkeit“ entgegengesetzt, da
eben „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit
in besonderem Geschehen“ („Wirkensgesetz“) und jenes „besondere
 Geschehen“ („Fall“ eines Wirkensgesetzes) verschiedene
Gegebene darstellen. „Wert“ ist also keineswegs „Ursächliches für besonderen
 Lustgewinn“, sondern lediglich identisches Allgemeines, das
sich solchem „Ursächlichen“ (Allgemeinem als wirkender oder grundlegender
 Bedingung) zugehörig finden kann. Aber auch mit der
Aussage „Etwas ist ein Wert für jemanden“ ist keineswegs besondere
Wirkensbeziehung gemeint, in welcher jemand Lust gewinnt, sondern
ist lediglich gemeint, daß jemandem die Empfänglichkeit für besonderen
Wert als Möglichkeit besonderen Lustgewinns zugehört. „Wertverwirklichung“
 nennen wir jedes besondere Wirken, in welchem
besonderem Einzelwesen ein besonderes identisches Wertallgemeines in
Einheit mit besonderndem Allgemeinen, also wie wir kurz sagen können.
        <pb n="47" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 31

eine „Wertbesonderheit“ zugehörig wird, „Wertentwirklichung“
nennen wir jedes besondere Wirken, in welchem einem besonderen
Einzelwesen eine „Wertbesonderheit“ verloren geht. „Wertträger“
ist jedes Einzelwesen, dem eine Wertbesonderheit zugehört, Jeder
„Wertträger“ ist ein „wertiges“ („wertvolles“) Einzelwesen. „Wert-Bezogenen“
 nennen wir jede Seele, für welche ein besonderes identisches
 Allgemeines einen „Wert“ darstellt. Während „Wertträger“ sowohl
 ein besonderer Körper als auch eine besondere Seele sein kann,
kann „Wertbezogener“ nur eine besondere Seele sein. Vom Standpunkte
 besonderer Seele unterscheiden wir „eigenbezo gene Werte“,
d. h. Werte, deren Bezogener jene Seele selbst ist, von „anderbezogenen
 Werten“, d, h. von Werten, ‚deren Bezogener andere Seele ist.
Für „Wert“ und „Unwert“ kann das gemeinsam bezeichnende
Wort „Interesse“ gebraucht werden, welches ein „Dazwischen-Sein“,
nämlich besondere Beziehung bezeichnet, in welcher Etwas als Bedingung
für besonderen Lustgewinn oder Unlustgewinn steht, Sagen wir, daß
„Etwas Interesse (für jemanden) hat“, „interessant“ ist, so meinen wir
stets ein Einzelwesen, dem besonderes Wert- oder Unwertallgemeines
zugehört. Sagen wir hingegen, daß „jemand an Etwas Interesse hat
oder nimmt“, so meinen wir, daß er es als Wert- oder Unwertträger
in Beziehung‘ zu seiner Seele weiß. Das Wort „Interesse“ ist also im
gewöhnlichen Sprachgebrauche zweideutig, da es einmal einen Wert
oder Unwert, das andere Mal einen Wert- oder Unwertgedanken bezeichnet,
 Da „Wert“ bzw. „Unwert“ stets identisches Allgemeines ist,
das als identisches Bedingendes mit besonderem identischen Lustgewinne
bzw. Unlustgewinne zusammengehört, „Lust“ und „Unlust“ aber „Stärkegrade“
 aufweisen, gibt es „Rangordnungen“ von Werten bzw. Unwerten
 in Beziehung zu besonderen Seelen, welchen die entsprechenden
identischen Lustempfänglichkeiten bzw. Unlustempfänglichkeiten zugehören.
 Ist in Beziehung zu besonderer Seele ein besonderes identisches
Allgemeines identisches Bedingendes für den Gewinn identischer „stärkerer“
 Lust als ein anderes besonderes identisches Allgemeines, so ist
das erste identische Allgemeine für jene Seele ein „größerer“
(„höherer“) Wert als das zweite identische Allgemeine. Ist in Beziehung
 zu besonderer Seele ein besonderes identisches Allgemeines
identisches Bedingendes für den Gewinn „stärkerer“ Unlust als ein
anderes besonderes identisches Allgemeines, so ist das erste identische
Allgemeine für jene Seele ein „größerer“ („höherer“) Unwert als
das zweite identische Allgemeine. „Eine besondere Seele betreffenden
 Wertgesamtzustand“ nennen wir die Gesamtheit aller
in besonderem Weltzeitpunkte in der Welt besonderen Einzelwesen zugehöriger
 Allgemeinen, die „Werte“ für jene besondere Seele sind.
Ein eine besondere Seele betreffender Wertgesamtzustand ist „besser“
        <pb n="48" />
        SB

ul. Kapitel. ;

als ein anderer diese Seele betreffender Wertgesamtzustand, wenn der
eine Gesamtzustand Bedingungen für a) Gewinne stärkerer Lust
oder (und) für b) Gewinne längerer Lust, oder (und) für c) mehr
Gewinne von Lust enthält als der andere Gesamtzustand. Hingegen
ist ein eine besondere Seele betreffender Wertgesamtzustand „schlechter“
als ein anderer diese Seele betreffender Wertgesamtzustand, wenn der
eine Gesamtzustand Bedingungen für a) Gewinne schwächerer Lust
oder (und) für b) Gewinne kürzerer Lust oder (und) für c) weniger
Gewinne von Lust enthält als der andere Gesamtzustand. Bei Vergleichung
 zweier verschiedener, eine besondere Seele betreffender Wertgesamtzustände
 können aber die drei angegebenen Vergleichsmaßstäbe,
nämlich „Gewinne schwächerer — stärkerer Lust“, „Gewinne kürzerer
— längerer Lust“ und „weniger — mehr Gewinne an Lust“ niemals
einen unlösbaren Zweifel bedingen, und zwar deshalb nicht, weil stets
das „stärkeren Lustgewinn Bedingende“ gegenüber dem „schwächeren,
 wenngleich längeren Lustgewinn Bedingenden“ und dem
‚mehr Gewinne schwächerer Lust Bedingenden“ den höheren Wert
darstellt. Hat z. B. A. die Wahl, ob er für eine besondere Geldsumme
antweder a) den berühmten Sänger X während einer Stunde hören
&amp;gt;der b) ein gekauftes Buch mehrere Stunden lang lesen oder c) einen
Ausflug machen und Lachs essen wolle, so fällt die Entscheidung,
wenn die übrigen Folgen als gleichwertig gedacht sind, für das „Hören
des Sängers X“, wenn A meint, daß dies für ihn Bedingung stärkerer
Lust ist als „Buch lesen“ oder „Ausflug machen“ oder „Lachs essen“,
bei welcher Wahl also der Umstand, daß im zweiten Falle eine längere
Lust, im dritten Falle zwei verschiedene Lüste gewonnen würden, gar
keine Rolle spielt. Nur in jenen Fällen, da jemand im Zweifel ist,
welche von mehreren vorgestellten Betätigungen zum Gewinne stärkerer
Lust führen würden, oder weiß, daß diese Lüste gleich stark wären,
fällt die Entscheidung zugunsten des Gewinnes längerer Lust oder
zugunsten der Gewinne von mehreren Lüsten. Steht aber zur Frage,
ob „Gewinn längerer Lust Bedingendes“ oder „Gewinn mehrerer
kürzerer Lüste Bedingendes“ der höhere Wert ist, so entscheidet
wieder die Stärke der Lüste, so daß also das „Gewinn schwächerer
längerer Lust Bedingende“ den geringeren Wert darstellt gegenüber
dem „Gewinne mehrerer kürzerer Lüste Bedingenden“, wenn mindestens
eine unter diesen mehreren kürzeren Lüsten „stärker“ wäre als erstgedachte
 „längere“ Lust. Enthält aber etwa ein eine besondere Seele
betreffender Wertgesamtzustand Z, eine Bedingung für den Gewinn der
Lust IL, und eine Bedingung für den Gewinn der Lust L,, hingegen
der jene Seele betreffende Wertgesamtzustand Z, eine Bedingung für
den Gewinn der Lust L; und eine Bedingung für den Gewinn der Lust
LA wobei die Lust L, schwächer wäre als die Lust L,, und die Lust
        <pb n="49" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft, 33

Li, stärker wäre als die Lust L,, so ist der Wertgesamtzustand Z,
„besser“ als der Wertgesamtzustand Z,, wenn die Lust L;, für welche
Z, eine Bedingung enthält, nicht nur stärker wäre als die Lust L,, für
welche Z, eine Bedingung enthält, sondern auch stärker wäre als die
Lust L,, für welche Z, eine Bedingung enthält, Als „eine besondere
Seele betreffenden Unwertgesamtzustand“ bezeichnen wir
hingegen die Gesamtheit aller in besonderem Weltzeitpunkte in der
Welt besonderen Einzelwesen zugehöriger Allgemeinen, welche „Unwerte“
 für jene Seele sind. Ein eine besondere Seele betreffender Unwertgesamtzustand
 ist „besser“ als ein ‚dieselbe Seele betreffender
anderer Unwertgesamtzustand, wenn der erstere Gesamtzustand Bedingungen
 für a) Gewinne schwächerer Unlust oder (und) für b) Gewinne
 kürzerer .Unlust oder (und) für c) weniger Gewinne von
Unlust. enthält, als. der andere Unwertgesamtzustand. Hingegen ist
ein eine besondere Seele betreffender Unwertgesamtzustand „schlechter“
als ein dieselbe Seele betreffender anderer Unwertgesamtzustand,
wenn der eine Gesamtzustand Bedingungen für:a) Gewinne stärkerer
 Unlust oder (und) für b) Gewinne längerer Unlust oder (und)
für c). mehr Gewinne an Unlust enthält, als der andere Unwertgesamtzustand.

Als „eine besondere Seele betreffender Interessengesamtzustand“
 bezeichnen wir die Gesamtheit aller in besonderem
Weltzeitpunkte in der Welt besonderen Einzelwesen zugehöriger Algemeiner,
 welche „Werte“ und „Unwerte“ für jene Seele sind. Ein
eine besondere Seele betreffender Interessengesamtzustand ist „besser“
als ein dieselbe Seele betreffender anderer Interessengesamtzustand,
wenn entweder a) bei einander gleichen Unwertgesamtzuständen der in
dem einen Gesamtzustande enthaltene, jene besondere Seele betreffende
Wertgesamtzustand „besser“ ist, als der im anderen Gesamtzustande
enthaltene, jene besondere Seele betreffende Wertgesamtzustand oder
b) bei einander gleichen Wertgesamtzuständen der in dem einen Gesamtzustande
 enthaltene, jene besondere Seele betreffende Unwertgesamtzustand
 „besser“ ist, als der im anderen Gesamtzustande enthaltene,
 jene besondere Seele betreffende Unwertgesamtzustand. Hingegen
 ist ein eine besondere Seele betreffender Interessengesamtzustand
„schlechter“ als ein dieselbe Seele betreffender anderer Interessengesamtzustand,
 wenn entweder a) bei einander gleichen Unwertgesamtzuständen
 der in dem einen Gesamtzustande enthaltene, jene besondere
Seele betreffende Wertgesamtzustand „schlechter“ ist als der im
anderen Gesamtzustande enthaltene, jene besondere Seele betreffende
Wertgesamtzustand oder b) bei einander gleichen Wertgesamtzuständen
der in dem einen Gesamtzustande enthaltene, jene besondere Seele
betreffende Unwertgesamtzustand „schlechter“ ist als der in dem anderen
Sander. Allg. Gesellschaftslehre.
        <pb n="50" />
        yo

nn

LI. Kapitel. ı

Gesamtzustande enthaltene, jene besondere Seele betreffende Unwert:-gesamtzustand.
 Nun gibt es aber ferner noch zahlreiche Fälle, in
welchen zwei eine besondere Seele betreffende Interessengesamtzustände
zum Vergleiche stehen, die sich sowohl hinsichtlich des in jedem von
ihnen enthaltenen Wertgesamtzustandes als auch hinsichtlich des in
jedem von ihnen enthaltenen Unwertgesamtzustandes voneinander unterscheiden,
 Nehmen wir z. B. zwei verschiedene, die Seele A. betreffende
Interessengesamtzustände Z, und Z,, deren erster den auf A. bezogenen
Unwert „eigene Armut“, deren zweiter den auf A bezogenen Wert
„eigener Reichtum“ und den auf A bezogenen Unwert „Tod des
eigenen Vaters“ enthält, so wäre Z,, wenn „Tod des Vaters“ nicht
vorhanden wäre, zweifellos „besser“ als Z,, da Z, einen Wert enthält;
der an Stelle eines in Z, enthaltenen Unwertes getreten ist, also Zz insgesamt
 Bedingungen für mehr Lustgewinne als Z, enthält. Überdies
enthält aber eben Z, eine Bedingung für einen Unlustgewinn, die in
Z, nicht enthalten war, und ein Vergleich zwischen „Unlust an eigener
Armut“ einerseits, „Lust am eigenen Reichtum“ + „Unlust am Tode des
eigenen Vaters“ andererseits ist nicht möglich. In solchem Falle ist
nun Z, „besser“ als Z,, wenn „eigener Reichtum“ eine Bedingung für
Gewinn stärkerer Lust als jener Lust ist, für deren Gewinn das in
Z, enthaltene, in Z, nicht enthaltene „Leben des eigenen Vaters“ als
Bedingung in Betracht kommt. Soll also bestimmt werden, ob von
zwei eine besondere Seele betreffenden Interessengesamtzuständen, die
sowohl hinsichtlich des in jedem von ihnen enthaltenen Wertgesamt:
zustandes, als auch hinsichtlich des in jedem von ihnen enthaltenen
Unwertgesamtzustandes verschieden sind, der eine „besser“ oder
„Schlechter“ ist als der andere, so kommt es letztlich nur auf eine Vergleichung
 von Werten an, nämlich der in dem einen Interessengesamtzustande
 enthaltenen Werte mit den im anderen Interessengesamtzustande
 enthaltenen Werten. „Verschiebung des eine besondere
Seele betreffenden Interessengesamtzustandes“ nennen wir
jede Veränderung, durch welche der eine besondere Seele betreffende
Interessengesamtzustand besser oder schlechter wird, als er im vorangegangenen
 Weltzeitpunkte war. Solche Veränderung ist also entweder
 eine „günstige Verschiebung des eine besondere
Seele betreffenden Interessengesamtzustandes“ oder 'eine
„ungünstige Verschiebung des eine besondere Seele betreffenden
 Interessengesamtzustandes“,
Denkt jemand Etwas als „Wert“, bzw. als „Unwert“, so liegt ein
‚Wertgedanke“, bzw. ein „Unwertgedanke“ vor. Statt „Wertgedanke“
 und „Unwertgedanke“ wird gewöhnlich „Werten“ gesagt.
„Werten“ ist keineswegs ein „Tun“, durch welches Werte „gesetzt“,
„gegründet“, „konstituiert“ werden, sondern stets ein Denken. dessen
        <pb n="51" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 35
Gedachtes „Lustgewinn-Bedingendes“, bzw. „Unlustgewinn-Bedingendes“,
also stets besonderes Allgemeines in besonderer Beziehung ist. Das
Gedachte jedes besonderen „Wertens“ nennen wir eine „Wertung‘,
ebenso wie wir etwa die Besonderheit eines Vorstellens als „Vorstellung“
bezeichnen. Jedes „Werten“ kommt als Beziehungsgedanke in einem
Beziehungsurteile zum Ausdrucke, das „Werturteil“, „Wertungsurteil“,
 „wertendes Urteil“ genannt wird. „Werten“ ist also niemals etwas
Anderes als „besonderes Allgemeines in Bedingungs-Zusammengehörigkeitsbeziehung
 zu besonderem Lust-, bzw. Unlustgewinn
 bestimmen“, Vom „Werten“ unterscheidet sich aber das „Werterlebnis“,
 „Wertgefühl“, ein besonderer Seelenaugenblick, in welchem
jemandem Lust an Etwas zugehört und der Gedanke, daß besonderes
Etwas eine Bedingung für den Gewinn dieser Lust abgegeben hat.
Wer Lust an Etwas hat, muß deshalb noch kein „Werterlebnis“ haben
und auch jener, der „wertet“, muß kein „Werterlebnis“ haben, insbesondere
nicht in allen Fällen, da jemand Etwas als Wert für eine andere Seele
denkt — „anderbezogenes Werten“ —, aber auch nicht in jenen
Fällen, da er „eigenbezogen wertet“. In entsprechender Weise unterscheidet
 sich auch vom „Werten“ das „Unwerterlebnis“ „Unwertgefühl“.
 Vom „Werten“ unterscheidet sich schließlich das „Schätzen“
i»Wert- bzw. Unwert schätzen“), d. h. ein Bestimmen besonderen Wertes,
bzw. Unwertes hinsichtlich seiner Rangordnung. Jedes „Schätzen“
setzt aber offenbar ein „Werten“ voraus, da Etwas bereits als Wert,
bzw. Unwert gedacht ist, wenn es geschätzt wird,
Schließlich ist auch für das Unternehmen einer Gesellschaftswissenschaft
 von großer Bedeutung ein Gegebenes, das „Norm“ genannt wird.
Zur Bestimmung dieses Gegebenen gehen wir zunächst vom Gegebenen
„Richtung“ aus. Wenn man sagt, daß ein „Geschehen“ eine besondere
„Richtung hat“, daß Ereignisse eine besondere „Richtung nehmen“,
So ist mit solcher Rede offenbar gemeint, daß sich in einer besonderen
Wirkenseinheit als Wirkungsgewinn ein Allgemeines findet, das in Beziehung
 zu anderem (oder anderen) in der Welt als grundlegende Bedingung
 (oder als grundlegende Bedingungen) gegebenem Allgemeinem
(oder gegebenen Allgemeinen) als wirkende Bedingung mit besonderer
späterer Wirkung (oder mit besonderen späteren Wirkungen) zusammengehört,
 so daß also jene erste Wirkung die andere Wirkung (oder
die anderen Wirkungen) nach sich ziehen wird. Es ist also stets der
„werdende Fall“einer besonderen identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit,
 von welchem ein „Richtung haben“, „Richtung nehmen“
ausgesagt wird, und das Wort „Richtung“ sagt uns somit nichts anderes
als die Worte „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ („Wirkensgesetz“,
 „Kausalgesetz“). Jede „besondere identische Richtung“
ist eine „besondere identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“,
        <pb n="52" />
        :
Jedoch werden meist in ungenauer Rede mehrere besondere identische
Richtungen, welche nur hinsichtlich einer. von ihnen eingeschlossenen
Wirkung oder hinsichtlich einiger von ihnen eingeschlossenen identischen
Wirkungen „gleich“ sind, als „eine besondere identische Richtung“
bezeichnet, wie ja überhaupt „Identität“ und „Gleichheit“ verwechselt
werden. Jede besondere identische Wirkung, bzw. jede besondere Reihe
identischer Wirkungen, welche sich außer anderen Wirkungen in einer
besonderen identischen Richtung findet, nennen wir ein „identisches
Richtungsstück“(„identisches Richtungsfrag ment“), und zwar ein
„einfaches identisches Richtungsstück“, wenn .es sich bloß um
eine besondere identische Wirkung handelt, hingegen ein „nehrfaches
identisches Richtungsstück“, wenn es sich um eine besondere Reihe
identischer Wirkungen handelt. Wenn wir lediglich das identische Gewonnene
 aus einer besonderen identischen Wirkung ins Auge fassen.
können wir auch. von einem „besonderen identischen Richtungspunkte“
 sprechen. Alle jene besonderen identischen Richtungen, in
welchen sich ein und dasselbe besondere identische Richtungsstück
findet, nennen wir „in einem besonderen identischen Richtungsstücke
 gleiche! besondere identische Richtungen“ oder „be=-sonderes
 identisches Richtungsstück einschließende besondere
identische Richtungen“. „Identisch begründete Richtung
tätigen Wirkens“ nennen wir jede identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit,
 in welcher sich als erste identische wirkende Bedingung
 ein identisches Wollen findet. Jeder Wollende will — wie
noch darzulegen ist — Etwas „richten“, d. h. er will „wollend eine
wirkende Bedingung für Geschehen besonderer Richtung abgeben“.
 Sagt man, daß jedes Wollen „sich auf Etwas richtet“, so
meint man, daß jeder Wollende um besondere Richtung weiß. „Gewollte
 Richtung“ ist jene Richtung, für deren „Fall“ nach Meinung
 des Wollenden sein Wollen die wirkende Bedingung abgeben
wird. In der „gewollten Richtung“ gehören nach Meinung des
Wollenden mehrere Richtungsstücke zusammen, nämlich jene identischen
 Wirkungen, deren Besonderheiten der Wollende wirken will,
derart, daß sich nach Meinung des Wollenden stets in der als vorangehend
 gewollten Wirkung ein Wirkungsgewinn finden wird, welcher
in Beziehung zu einem als grundlegende Bedingung in der Welt vorhandenem
 Allgemeinen die wirkende Bedingung für die als nachfolgend
gewollte Wirkung abgeben wird. Jeder Wollende meint also, daß die
von ihm gewollten Wirkungen als „Richtungsstücke“ in einer besonderen
 Richtung zusammengehören, daß sie in einer besonderen
„Linie“ des Geschehens liegen, an einer besonderen „Schnur“ des
Geschehens hängen. Dieser in jedem Wollen vorfindbare „Richtungsgedanke“
 kann aber „wahr“ oder „unwahr“ („irrig“) sein, und wenn

_. Kapitel.
        <pb n="53" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 37

jener Gedanke „irrig“ ist, unterscheidet sich die „Richtung des wollend
Gewirkten“ von der „gewollten Richtung“, d. h. der Wollende
wirkt dann auf Grund seines Wollens Anderes, als er wirken wollte,
‚Identisch begründete Richtungen tätigen Wirkens“ sind also entweder
‚Adentisch begründete Richtungen erfüllenden tätigen Wirkens“
 oder „identisch begründete Richtungen enttäuschenden
tätigen Wirkens“. In einer Richtung der ersteren Art gehört ein
besonderes identisches Wollen als erste identische wirkende Bedingung
mit solcher identischer Wirkungsreihe zusammen, deren „Fall“ in
jenem Wollen gewollt war, in einer Richtung der letzteren Art gehört
ein besonderes identisches Wollen als erste identische wirkende Bedingung
 mit anderer identischer Wirkungsreihe zusammen, als deren
„Fall“ in jenem Wollen gewollt war. Jede „identisch begründete Richtung
erfüllenden tätigen Wirkens“ ist nun eine „Richtlinie“ („Richtschnur“),
und zwar eine „Richtlinie“ der Verwirklichung einer Besonderheit
 jedes in ihr liegenden identischen Richtungsstückes.
Mit dem Worte „Richtlinie“ wird also stets eine besondere „identisch
degründete Wirkenszusammengehörigkeit“, ein sogenanntes „Wirkensgesetz“,
 getroffen, und zwar eine solche identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit,
 in welcher die erste identische wirkende Bedingung
ein besonderes identisches Wollen abgibt. Statt des Wortes „Richtlinie“
 wird meist das Wort „Norm“ gebraucht, das aber in verhängnisvoller
 Weise zweideutig ist, da es nicht. nur „Richtlinie“, sondern
auch „Anspruch“ bezeichnet, wodurch auch — wie sich später ergeben
 wird — das Gegebene „Norm“ mit einem „Sollen“, statt mit
einem „Müssen“ in Verbindung gelangt. Eine andere Bedeutung als
das Wort „Richtlinie“ hat das Wort „Richtmaß“ („Maßstab“), welches
eine „Richtlinie“ als Gewußtes eines Denkens bezeichnet, in welchem
jene Richtlinie in Zugehörigkeit zu, bzw. in Sonderung von besonderem
Geschehen gedacht, also jenes Geschehen an jener „Richtlinie“ „gemessen“
wird, Keineswegs darf aber etwa „Richtlinie“ als „Richtmaß“ bestimmt
werden. Denn „Richtlinien“ bestehen, wie alle „identisch begründeten
Wirkenszusammengehörigkeiten“, gleichgültig, ob sie gewußt sind oder
nicht, gleichgültig, ob an ihnen Etwas „gemessen“ wird oder nicht,
„Richtlinien“ werden bloß vom Wissen „entdeckt“ und „gefunden“, und
es gibt zahllose „Richtlinien“, die noch ihrer „Entdeckung“ harren, auf
welches Ziel die „technische Forschung“ gerichtet ist. Wie es also
überhaupt „Subjektivismus“ ist, „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeiten“
 (sogenannte „Wirkensgesetze“) als Gewußtes besonderen
Denkens (oder gar Urteilens) zu bestimmen — „Gewußtes“ ist kein
3Sestimmungswort hinsichtlich dessen, das „gewußt“ ist! —, ist es auch
„Subjektivismus“, „Richtlinien“ („Normen“) als Etwas zu bestimmen,
woran Anderes gemessen wird. also als „Gewußtes‘“ besonderen Denkens.
        <pb n="54" />
        38

x. Kapitel, |

Denn der „Messende“ mißt Etwas an Etwas, das er als’ „Richtlinie‘“
weiß, nicht aber ist jenes Etwas „Richtlinie“, weil an ihm gemessen wird.
Insoferne nun ein besonderes identisches Allgemeines, welches sich
in einer besonderen Richtlinie als identische wirkende oder grundlegende
Bedingung findet, einem besonderen Allgemeinen zugehört, das sich in
ainer durch Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten finden
kann, nennen wir das letztere Allgemeine „richtig“ in Beziehung zu
Besonderheiten jener identischen Wirkungen, welche in jener Richtlinie
aine spätere Stelle einnehmen als das identische Allgemeine jenes besonderen
 Aligemeinen. „Richtigkeit“ ist also nichts anderes als „Zusammengehörigkeit
 besonderen Allgemeinens als wirkender
oder grundlegender Bedingung mit der Erfüllung gewollter
Wirkung (oder gewollter Wirkungen) in einer durch jenes
Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten“, oder,
was dasselbe besagt, „besonderes Allgemeines in einer durch
Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten, welches
identisches bedingendes Allgemeines aus der Richtlinie für
die Verwirklichung solchen Gewolltens zugehörig hat“. Hingegen
 ist „Unrichtigkeit“ nichts anderes als „Nicht-Zusammengehörigkeit
 besonderen Allgemeinens als wirkender oder grundlegender
 Bedingung mit der Erfüllung gewollter Wirkung
(oder gewollter Wirkungen) in einer durch jenes Wollen bedingten
 Verkettung von Wirkenseinheiten“. „Richtiges“ ist
also stets besonderes Allgemeines, welches als wirkende oder grundlegende
 Bedingung“ in einer durch Wollen bedingten Verkettung von
Wirkenseinheiten mit der Erfüllung besonderer in jenem Wollen gewollter
 Wirkung zusammengehört, „Unrichtiges“ hingegen ist besonderes
 Allgemeines, welches in einer durch Wollen bedingten Verkettung
 von Wirkenseinheiten die Erfüllung besonderer in diesem Wollen
gewollter Wirkung ausschließt. „Richtigkeit“ und „Unrichtigkeit‘“
sind also Beziehungsworte, da Etwas nur in einer durch Wollen bedingten
 Verkettung von Wirkenseinheiten in Beziehung zu der Erfüllung
 in jenem Wollen gewollter Wirkungen „richtig“ oder „unrichtig“
sein kann. Insbesondere darf „Richtigkeit“ nicht mit „Wahrheit“, „Unrichtigkeit“
 nicht mit „Unwahrheit“ verwechselt werden. Ein „Gedanke“
ist „wahr“ oder „unwahr“, je nachdem, ob das Gedachte sich so findet,
wie es gedacht ist, oder nicht. Ein „Urteil“ aber als „Gedankenausdruck‘,
kann. „richtig“ oder „unrichtig‘“ sein, je nachdem, ob es als wirkende
Bedingung mit der vom Urteilenden gewollten Veränderung einer
anderen Seele zusammengehört oder nicht. Spricht man auch von
einem „wahren“, bzw. von einem „unwahren“ Urteile, so kann nur die
„Wahrheit“, bzw. „Unwahrheit“ des durch jenes Urteil ausgedrückten
Gedankens gemeint sein.
        <pb n="55" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 54

Wenn wir nun jemandes besonderes tätiges Wirken als „richtig“
der als „unrichtig“ bestimmen, so bestimmen wir es stets in Beziehung
zu. der Erfüllung von Gewolltem jenes Wollens, das in jenem tätigen
Wirken die wirkende Bedingung abgibt, und zwar bestimmen wir ein
besonderes tätiges Wirken als „richtig“, wenn die in ihm enthaltenen
besonderen Allgemeinen als wirkende und grundlegende Bedingungen
mit der Erfüllung des Gewollten jenes Wollens zusammengehören, hingegen
 als „unrichtig“, wenn die in ihm enthaltenen besonderen Allgemeinen
 die Erfüllung des Gewollten jenes Wollens ausschließen. Ist
jemandes tätiges Wirken „richtig“, so gehört der durch sein Wollen
bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten die Richtlinie für die Verwirklichung
 des Gewollten jenes Wollens zu, ist hingegen jemandes
tätiges Wirken „unrichtig“, so gehört der durch sein Wollen bedingten
Verkettung von Wirkenseinheiten die Richtlinie für die Verwirklichung
des Gewollten jenes Wollens nicht zu. Ob jemandes tätiges Wirken
„richtig“ oder „unrichtig“ ist, kann ausschließlich in Beziehung zu der
Erfüllung eines von ihm selbst Gewollten, niemals aber in Beziehung
zum Gewollten anderer Seele bestimmt werden. Als erste wirkende
Bedingung findet sich aber in jedem tätigen Wirken ein Wollen, und
dieses Wollen kann wie jedes andere in besonderem tätigen Wirken
vorfindbare Allgemeine entweder „richtig“ oder „unrichtig“ sein, „Richtig“
ist aber ein Wollen, wenn die in ihm „gewollte Richtung“ gerade die
„Richtlinie“ „für“ jenes Wollen ist, „unrichtig“ ist ein Wollen, wenn die
in ihm „gewollte Richtung“ nicht die „Richtlinie“ „für“ jenes Wollen
ist, „Richtlinie für ein besonderes Wollen“ ist aber jene „identisch
 begründete Richtung erfüllenden tätigen Wirkens“, in welcher sich
als identisches Richtungsstück das identische Allgemeine solcher Wirkung
findet, welche der Wollende durch andere Wirkungen herbeiführen will.
Ein „Wollen“ ist also „unrichtig“, wenn der in ihm enthaltene Richtungsgedanke
 „unwahr“ ist, wenn der Wollende eine besondere Richtung will,
welche sich in der Welt überhaupt nicht finden kann, wenn er eine
Richtung meint, in welcher einander in Wahrheit ausschließende
besondere Richtungsstücke zusammengehören würden, wenn er somit
besondere Wirkungen durch andere Wirkungen bewirken will, welche
in Wahrheit mit den ersteren Wirkungen nicht zusammengehören. Wenn
aber gefragt wird, ob ein besonderes Wollen ein „richtiges“ oder ein
„unrichtiges“ Wollen ist, steht immer nur die „Wahrheit“ oder „Unwahrheit“
 des Richtungsgedankens im Wollen in Frage, nicht aber
steht zur Frage, ob der Gedanke im Wollen ein hinsichtlich der „Macht“
des Wollenden „wahrer“ oder „unwahrer“ Gedanke ist, d. h. ob die
Annahme des Wollenden, daß gegenwärtig die für die Erfüllung seines
Gewollten als grundlegende Bedingungen in Betracht kommenden All-Zemeinen
 in der Welt vorhanden sind, „wahr“ oder „unwahr“ („irrig“)
        <pb n="56" />
        10

Kapitel.

ist. Stehen nämlich Einzelwesen, denen solche Allgemeine zugehören,
dem Wollenden im Zeitpunkte seines Wollens in Wahrheit nicht zur
Verfügung, so kann zwar sein Wollen „richtig“ sein, gibt aber dennoch
nicht die wirkende Bedingung für die gewollten Wirkungen ab, und
zwar deshalb nicht, weil sich der Wollende zwar nicht hinsichtlich der
„richtigen“ grundlegenden Bedingungen, wohl aber hinsichtlich des
gegenwärtigen Vorhandenseins jener „richtigen“ Allgemeinen in
der Welt geirrt hat, der gewollte Erfolg also in jenem Weltzeitpunkte
für jenen Wollenden unmöglich ist.
Fragen wir nun, was das Wort „Gesellschaftslehre“ zu besagen
 hat, so ergibt sich zunächst die Antwort, daß „Gesellschaftslehre“
jene Urteile umfaßt, in welchen „Gesellschaftswissenschaft“ zum Ausdrucke
 gebracht wird. „Urteilen“ ist nichts anderes als „Gedanken zum
Ausdrucke bringen“, „Denken“ aber heißt „Mehreres wissen“, und zwar
entweder „Mehreres in Einheit wissen“ oder „Mehreres in Beziehung
wissen“. Ein Urteil, welches einen Gedanken „Mehreres in Einheit“
zum Ausdrucke bringt, ist ein „Einheitsurteil“, ein Urteil, welches
einen Gedanken „Mehreres in Beziehung“ zum Ausdrucke bringt,
ist ein „Beziehungsurteil“ In jedem Urteile unterscheiden wir
das „logische Subjekt“, d. h. das bestimmte Gegebene, vom
„logischen Prädikate“, d. h. dem bestimmenden Gegebenen.
Statt „logisches Subjekt“ und „logisches Prädikat“ können wir also
auch „Bestimmtes“ und „Bestimmendes“ sagen. In jedem Urteile
wird von einem logischen Subjekte als Bestimmtem ein logisches Prädikat
 als Bestimmendes ausgesagt. Während nun aber jedes Gegebene
 mit Ausnahme des einfachen Gegebenen logisches Subjekt
eines Urteiles sein kann, kann nur Allgemeines logisches Prädikat
eines Urteiles sein. „Gegebenes urteilend bestimmen“ heißt daher:
„Gegebenem zugehöriges Allgemeines aussagen“, Das, was
als zugehörig ausgesagt wird, ist entweder Wesensallgemeines oder
besonderndes Allgemeines, in welchen Fällen das logische Subjekt nur
eine Einheit sein kann, oder Beziehungsallgemeines, in welchem Falle
das logische Subjekt stets nur mehrere Einheiten umfassen kann. Die
„Einheitsurteile“ sind entweder „Wesensurteile“ oder “Beson derheitsurteile.
 Ein Wesensurteil liegt vor, wenn von einer Einheit ihr
Wesen — „der Stein ist ein Körper“ — oder Etwas ihrem Wesen Zugehöriges
 — „der Stein hat Größe“ — ausgesagt wird. Ein „Besonderheitsurteil“
 liegt vor, wenn von einer Einheit ihr besonderndes Allgemeines
 — „dieser Baum ist eine Fichte“ — oder Etwas ihrem besondernden
 Allgemeinen Zugehöriges — „dieser Baum trägt Nadeln“ —
ausgesagt wird. Daß aber das logische Subjekt jedes Beziehungsurteiles
 zwei Gegebene umfaßt, wird nur dadurch verdeckt, daß das
grammatische Subjekt und das grammatische Prädikat häufig vom
        <pb n="57" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 41
logischen Subjekte und vom logischen Prädikate verschieden sind. Das
Urteil, etwa „A. ist dem B gleich“, hat zum grammatischen Subjekte
 „A“, zum grammatischem Prädikate „dem B gleich“, Das
logische Subjekt jenes Urteiles ist aber „A und B“, das logische
Prädikat „in Gleichheitsbeziehung“, weil in jenem Urteile die Gleichheitsbeziehung
 in einmaliger Gegebenheit A und B zusammen zugehörig
aäusgesagt wird, was auch in der Urteilsform „A und B sind gleich“
zum Ausdrucke gelangen kann.
Da also „Gesellschaftslehre“ nur urteilender Ausdruck der „Gesellschaftswissenschaft“
 ist, kann die Besonderheit der „Gesellschaftslehre“
 nur aus der Besonderheit der „Gesellschaftswissenschaft“ erkannt
werden. Die Einteilung der Wissenschaften überhaupt ergibt sich aber
nicht aus Besonderheiten sogenannter „Methoden“, sondern ausschließlich
 aus den Besonderheiten des Gewußten, welches in den Wissenschaften
 denkend bestimmt ist. Die „tauben Nüsse“ aller Streitigkeiten
um wissenschaftliche Methoden würden gar bald als leer erkannt worden
sein, wenn sich nicht in den Streitigkeiten um die Methoden der
Wissenschaften stets Streitigkeiten um den Gegenstand der besonderen
Wissenschaften, um ihr besonderes, zu bestimmendes Gewußtes verbergen
 würden. Streitigkeiten um Methoden gehören vollständig in
das Gebiet der Forschung, wo es sich darum handelt, zu entscheiden,
durch welche Tätigkeiten neue Gegenstände zur Gegebenheit, zum
Wissen gebracht werden können. „Wissenschaft“ hingegen ist stets
„Denken“, „Denken“ aber ist keine „Tätigkeit“, sondern Bestimmtheit
der Seele, Jener freilich, der zu „Wissenschaft“ gelangen will, muß
„Nachdenken“, und „Nachdenken“ ist nicht „Denken“, sondern auf Gewinn
 besonderen Denkens (Gedankens) zielende Tätigkeit... Aber auch
im „Nachdenken“ als „Betreiben von Wissenschaft“ werden keine neuen
Gegenstände „erzeugt“, „konstituiert“, und mit der Irrlehre, „daß der
Gegenstand sich nach der Methode richte“, muß ein für alle Mal gebrochen
 werden, da solche Lehre von der schlechthin sinnleeren Behauptung
 ausgeht, daß wir als „nachdenkend Tätige“ in die Speichen
des Weltrades greifen und die Welt beliebig ändern können. Jedes
Wissenschafts-Unternehmen setzt aber Gegebenes, Gewußtes voraus,
und zwar „zu bestimmendes Gewußtes“ und „bestimmendes Gewußtes“,
„Grundwissenschaft“ ist eine Wissenschaft, welche die letzten bestimmenden
 Allgemeinen alles Gegebenen aufzeigt. Von der „Grundwissenschaft“
 unterscheiden sich dann die „Fachwissenschaften“
dadurch, daß sie nicht das Gegebene durch „Allgemeinstes“ bestimmen,
Sondern durch „weniger“ Allgemeines, nämlich entweder durch Wesensallgemeines,
 welches schon eine Einheit von identischem Allgemeinen
und besonderndem Allgemeinen, also nicht Einfaches, darstellt, oder
durch besonderndes Allgemeines oder durch Beziehungen, welche kraft
        <pb n="58" />
        2

I. Kapitel.

besonderer Gründe bestehen. Die Fachwissenschaften sind daher hinsichtlich
 ihres bestimmenden Allgemeinen entweder „Wesenswissenschaften“,
 oder „Besonderheitswissenschaften“, oder „Beziehungswissenschaften“.
 Das logische. Subjekt aller Wesensund
 Besonderheitswissenschaften ist stets eine Einheit, weshalb wir diese
Wissenschaften auch „Einheitswissenschaften“ nennen können.
Die Fachwissenschaften unterscheiden sich aber nicht bloß hinsichtlich
ihres Bestimmenden in Wesenswissenschaften, Besonderheitswissenschaften
 und Beziehungswissenschaften, sondern auch hinsichtlich ihres
zu Bestimmenden, welches entweder Allgemeines oder Einziges ist, in
„Wissenschaften von Allgemeinen“ (kurz: „Allgemeinwissenschaften“)
 und „Wissenschaften von Einzigen“ (kurz: „Einzigwissenschaften“).
 Es gibt dann also wieder Einheitswissenschaften und
Beziehungswissenschaften von Allgemeinen einerseits, Einheitswissenschaften
 und Beziehungswissenschaften vom Einzigen andererseits, „Beziehungswissenschaften
 vom Einzigen“ sind auch die sogenannten „kausalen“
 Wissenschaften, nämlich „Wirkensbeziehungswissenschaften“,
 in welchen besondere Einzelwesen durch ihnen Zzugehörige,
 kraft besonderer Gründe bestehende Wirkensbeziehungen
bestimmt werden. „Kausale“ Urteile haben stets mehrere Einheiten,
nämlich Einzelwesen zum logischen Subjekte, „Wirkensbeziehung“ zum
logischen Prädikate. Da jede Wirkensbeziehung, die zwischen besonderen
Einzelwesen kraft besonderer Gründe besteht, ein „Geschehen“ darstellt,
 kann man die „kausalen“ Wissenschaften auch Wissenschaften
vom „Geschehen“ nennen oder Wissenschaften von der „(Teschichte“
„Geschichtswissenschaften“). Von den „Geschichtswissenschaften“
 („Wirkensbeziehungswissenschaften“) unterscheiden sich aber
die „‚Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften“, welche
gewöhnlich „Gesetzeswissenschaften“ („Gesetz“ == „Wirkensgesetz“) genannt
 werden. Sowohl die „Wirkensbeziehungswissenschaften“ als auch
die „Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften“ sind Beziehungswissenschaften.
 Während aber „Wirkensbeziehungswissenschaft‘“ jede
Beziehungswissenschaft ist, deren zu bestimmende Gegebene besondere
 Einzelwesen, deren bestimmende Gegebene Wirkensbeziehungen
 kraft besonderer Gründe sind, stellt jede „Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaft“
 eine Wissenschaft
dar, deren zu bestimmende Gegebene besondere Allgemeine,
deren bestimmende Gegebene aber „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeiten“
 sind. „Geschichtswissenschaften“
sind also Beziehungswissenschaften von „Einzigen“ (Einzigwissenschaften),
 „Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften‘“ hingegen sind
Beziehungswissenschaften von Allgemeinen („Allgemeinwissen -
schaften“). Deshalb unterscheidet man auch etwa hinsichtlich der
        <pb n="59" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 43

„Kulturgeschichte“ von der „Geschichtswissenschaft“ die „Geschichtsphilosophie“,
 in welchem Gegensatze die „Geschichtswissenschaft“ eine
Wissenschaft darstellt, welche besondere Einzelwesen durch besondere
Wirkensbeziehungen bestimmt, hingegen die „Geschichtsphilosophie“
eine Wissenschaft, welche besondere Allgemeine durch identisch begründete
 Wirkenszusammengehörigkeiten bestimmt.
„Beziehungs wissenschaften“ sind auch die „Wertwissenschaften“
 („wertenden Wissenschaften“), in welchen stets „mehrere
Gegebene in Wertbeziehung“ bestimmt werden. Unzutreffend ist es
also, wenn gesagt wird, daß „Wissenschaft treiben“ und „Werten“ einander
 ausschließen. Denn „Werten“ ist ein „Etwas als Wert (bzw.
auch Etwas als Unwert) bestimmen“, und es ist nicht einzusehen, daß
das Streben, unklares Wissen um „Etwas als Wert, bzw. Unwert“ zu
klarem Wissen zu entwickeln, kein Wissenschafts-Streben darstellt. Allerdings
 aber sind eben die Wertwissenschaften nur besondere Beziehungswissenschaften,
 und die Beziehun gswissenschaften überhaupt
eben nur besondere Wissenschaften, und es wird unendliche Verwirrung
 dadurch gestiftet, daß man vorgibt oder meint, eine Einheitswissenschaft
 oder eine nicht wertende Beziehungswissenschaft zu betreiben,
 in Wahrheit aber wertet, also Gegebenes in Beziehung zum
Gewinne von Lust oder Unlust, meist in Beziehung zum Gewinne
eigener Lust oder Unlust bestimmt. „Wissenschaft“ und „Werten“
schließen einander also zwar nicht aus, da es eben „wertende Wissenschaft“
 („Wertwissenschaft“) gibt, aber es ist unumgänglich nötig, sich
klar zu machen, welche Wissenschaft man eigentlich betreiben will,
weil man fast unversehens aus der Bahn anderer Wissenschafts-Unternehmungen
 in die Bahn des Unternehmens einer wertenden Wissenschaft,
 meist sogar einer Wissenschaft von eigenbezogenen Werten und
Unwerten, gerät, Von den „wertenden Wissenschaften“ unterscheiden
sich aber wieder die „Wissenschaften von Wertungen“, welche Einheitswissenschaften
 sind, da in ihnen besonderes Denken bestimmt
wird, nämlich Denken, dessen besonderes Gedachtes „Mehreres in Wertbeziehung“
 ist. „Denken von Mehrerem in Wertbeziehung“,
also „Werten“, ist aber nicht selbst „Mehreres in Wertbeziehung“,
ebensowenig wie etwa „Denken von Mehrerem in Wirkensbeziehung“
selbst „Mehreres in Wirkensbeziehung“ ist. Wenn man also den
„Wwertenden“ Wissenschaften „wertfreie“, d. h. eigentlich „wertungsfreie“
Wissenschaften gegenüberstellt, so wäre es ein Irrtum, zu meinen, daß
„Wertungsfreie“ Wissenschaften „wertungsblinde“ Wissenschaften
sind, nämlich Wissenschaften, in welchen niemals „Wertungen“
bestimmt werden. Sehr groß ist allerdings die Verlockung, das
Unternehmen einer „Wissenschaft von Wertungen“ in eine „wertende“
Wissenschaft übergehen zu lassen. da jener. der „Wertungen“ anderer
        <pb n="60" />
        i. Kapitel.

Menschen bestimmt, nicht selten jene Wertungen entweder „übernimmt“
der auf „Wahrheit“ oder „Unwahrheit“ prüft, und nun selbst zu
werten beginnt.
„Beziehungswissenschaften“ sind ferner auch die „Richtlinien-Wissenschaften“,
 in welchen besondere identische Allgemeine als in
„Richtlinien“ zusammengehörig bestimmt werden. „Richtlinien-Wissenschaften“
 sind daher besondere „Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften“.
 Von den „Richtlinien-Wissenschaften“ unterscheiden sich
wieder die „Richtmaßwissenschaften“, in welchen besondere „Richtlinien“
 als „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeitsbeziehungen“
 in Zugehörigkeit zu, bzw. in Sonderung von besonderen durch
Wollen bedingten Verkettungen von Wirkenseinheiten bestimmt, also
jene Verkettungen von Wirkenseinheiten an jenen „Richtlinien“ „genessen“
 werden, weshalb wir auch von „richtmessenden Wissenschaften“
 sprechen können. In „richtmessenden Wissenschaften“ wird
also bestimmt, ob eine besondere durch. Wollen bedingte Verkettung
von Wirkenseinheiten den „Fall“ einer besonderen „Richtlinie“, d. h. einer
besonderen „identisch begründeten Richtung erfüllenden tätigen Wirkens“
darstellt oder nicht, Als „richtmessende Wissenschaften“ werden häufig
auch die sogenannten „dogmatischen Wissenschaften“ betrachtet.
Das Wort „Dog ma“ bezeichnet ursprünglich nichts anderes als „Meinung“,
„Glauben“ im Sinne von „Gemeintes“, „Ge glaubtes“. Indes wird heute
das Wort „Dogma“ nicht überhaupt zur Bezeichnung von „Sinn“ verwendet,
 sondern nur zur Bezeichnung solchen Sinnes, welcher besonderer
Seele lediglich durch Behauptung eines anderen Menschen, nicht aber
durch eigenes auf Erkenntnis zielendes Tun (als Sinn besonderen Seelischens)
 zugehörig geworden ist. „Dogma“ nennen wir also jetzt das
Gewußte jedes Wissens, welches besonderer Seele durch eine „Werbung“
anderer Seele ohne eigenes „Nachdenken“ zugehörig wurde, dessen Zugehörigkeit
 zu besonderer Seele also ausschließlich durch deren Glauben
an einen anderer Seele zugehörigen Gedanken bedingt ist, welcher Sachverhalt
 später als „Geltung“ näher bestimmt werden wird. Wo immer
wir in der Welt ein „Dogma“ finden, finden wir auch eine „Autorität“,
Als „Autorität“ bezeichnen wir aber eine Seele in besonderem Wirkenszusammenhange,
 in welchem ihr ein Geltungs-Wollen als wirkende Bedingung
 für die gewollte Geltung zugehört. Wir können deshalb statt
des Wortes „Autorität“ das Wort „Gültig Werbender“, und statt des
Wortes „Dogma“ das Wort „durch Ander-Werbung gewonnener
Sinn“ gebrauchen. „Durch Ander-Werbung gewonnener Sinn“ ist,
wie sich später zeigen wird, insbesondere entweder besonderer Glaube
„Glauben-Dogma*“) oder besonderes eigenes Verhalten („Verhalten-Dogma“),
 „Dogma“ kann also nur „Beziehungsallgemeines als
Sinn (Gewußtes)“ sein. Wenn nun überhaupt irgendeine „identische
        <pb n="61" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 45

begründete Beziehung“ für besondere Seelen „Dogma“, also „durch
Ander-Werbung gewonnener Sinn“ oder auch nur „durch Ander-Werbung
 zugemuteter Sinn“ ist, kann hinsichtlich jener Beziehung
als „Sinn“ — wie man sagt — „Dogmatik betrieben“, d. h. es kann bestimmt
 werden, welchen besonderen Allgemeinen als „Sinn“ jene identischen
 Allgemeinen, durch welche jene Beziehung begründet ist, als
„Sinn“ zugehören, bzw. von welchen sie gesondert sind, es kann also
bestimmt werden, welchen Sinnbesonderheiten jener identische
Sinn, der durch Ander-Werbung „gewonnen“ oder auch nur „zugemutet“
ist, zugehören, bzw. nicht zugehören kann. Solches auf Erkenntnis
zielendes Streben nennt man „systematische Entwicklung eines Dogmeninhaltes“,
 und ist passender „Entfaltung eines durch Ander-Werbung
 gewonnenen, bzw. zugemuteten identischen Sinnes“
zu nennen, Nun ist aber klar, daß jeder identische Sinn gewissen Sinnbesonderheiten
 zugehört, bzw. nicht zugehört, gleichgültig, ob jener
Sinn für jemanden ein „Dogma“ ist oder ihm als „Dogma“ zugemutet
 wird. Werden also besondere „Sinnentfaltungs-Wissenschaften“
 als „dogmatische Wissenschaften“ („Dogmatik“) bezeichnet,
so bringt man nur erstens jenes besondere Interesse zum Audrucke,
welches den Anlaß dafür bietet, daß gerade solcher Sinn „entfaltet“
wird, und es wird zweitens zum Ausdrucke gebracht, daß man eben
nur jenen Sinn „entfalten“, keineswegs aber, wenn es sich um bloßen
Glauben handelt, die „Wahrheit“ jenes Glaubens, wenn es sich um „Verhalten“
 handelt, den „Wert“ jenes Verhaltens prüfen wolle. Daß also
z. B. jener „Verhalten-Sinn“, welcher von der „Rechtsdogmatik“ entfaltet
 wird, für besondere Seelen „Dogma“ ist oder ihnen als „Dogma“
zugemutet wird, hat für die Ergebnisse ihrer . Bestimmungen eigentlich
gar keine Bedeutung, da sie zu denselben Erkenntnissen ge:
langen würde, wenn solches Verhalten für niemanden Dogma
der niemandem als Dogma zugemutet wäre.
Als „Beziehungswissenschaften“ überhaupt haben wir alle Wissenschaften
 bezeichnet, deren logisches Prädikat „Beziehung“ ist. Wissenschaften
 aber, deren logisches Subjekt „Beziehung“ wäre, gibt es nicht,
da jede Beziehung „Einfaches“ ist, also weder durch Wesen noch durch
Besonderheit bestimmt, sondern nur im Gegebenen aufgewiesen werden
kann, Das logische Subjekt der Allgemein wissenschaften ist daher
stets entweder Wesensallgemeines oder besonderndes Allgemeines (in
Einheit mit identischem Allgemeinen). Nun gibt es aber verschiedene
Beziehungen zwischen Einzelwesen, deren Gründe zwar gewußt, aber
unklar gewußt sind, so daß eben die solche Beziehung begründenden
Allgemeinen nach Wesen und Besonderheit bestimmt werden müssen.
So verhält es sich insbesondere mit den besondere Seelenbeziehungen,
wie „Feindschaft“. Freundschaft“. „Liebschaft“, „Bruderschaft“, ‚Ge-
        <pb n="62" />
        16

I. Kapitel.

nossenschaft“, „Gemeinschaft“, „Gesellschaft“ usw., begründenden Allgemeinen.
 Solche Allgemeinwissenschaften nun, in welchen die besondere
 Beziehungen begründenden Allgemeinen nach Wesen und Besonderheit
 bestimmt werden, nennen wir „Wissenschaften von
besondere Beziehung begründenden Allgemeinen“, die
wieder Wesens- oder Besonderheitswissenschaften sein können. Solche
Wissenschaften sind also Einheitswissenschaften, welche betrieben werden,
um klares Wissen. hinsichtlich jener Allgemeinen zu gewinnen, durch
welche besondere Beziehungen begründet werden, so daß sich mit dem
klaren Wissen um jene Allgemeinen auch klares Wissen ergibt, worin
irgendeine besondere Beziehung begründet ist. Eine „Wissenschaft von
vesondere Beziehung begründenden Allgemeinen“ ist nun auch jene
Wissenschaft, welche in der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ zum Ausdrucke
 gelangt. „Wissenschaftliche Gesellschaftslehre“ ist
das Unternehmen, das wissenschaftliche Wissen um das Gegebene „Gesellschaft“
 urteilend zum Ausdrucke zu bringen, setzt also eine „Gesellschaftswissenschaft“
 voraus. Die „Gesellschaftswissenschaft“ :aber
setzt ihrerseits bereits ein Wissen um ihr Gegebenes, die „Gesellschaft“,
voraus, ein Wissen, das unklar ist und deshalb nach Entwicklung jenes
Wissens zur Klarheit ruft, Jenes noch unklare Wissen um „Gesellschaft“,
 von welchem das Unternehmen einer Gesellschaftswissenschaft
den Ausgang nimmt, besteht zunächst darin, daß wir uns in gewissen
Augenblicken „in Gesellschaft“ wissen. In der Rede „in Gesellschaft
 sein“ hat aber offenbar das Wörtchen „in“ keinen räumlichen
Sinn, da niemand mit dieser Rede sagen will, daß er oder ein Anderer
sich in bestimmtem Raume befinde, Das „in Gesellschaft sein“ kann
also nur den Sinn haben, daß jener, der „in Gesellschaft“ ist, sich in
besonderer Beziehung findet, und zwar, wie uns auch bereits das vorwissenschaftliche
 Wissen lehrt, in besonderer Beziehung zu jemandem
Anderen. Das vorwissenschaftliche Wissen um „Gesellschaft“ lehrt
ans also zunächst, daß das Wort „Gesellschaft“ ein Beziehungswort
ist. das eine „besondere Beziehung zwischen Menschen“ bezeichnet.
Alle Worte, welche mit der Nachsilbe „schaft“ gebildet sind, bezeichnen
 überhaupt Allgemeines, das besonderen Einzelwesen zugehören
 kann; die Etymologie lehrt uns auch, daß die Nachsilbe
„schaft“ ursprünglich „Beschaffenheit“, „Art und Weise“ bezeichnet,
ınd zwar, da jene Nachsilbe mit „schaffen“ zusammenhängt, meist, aber
aicht immer, eine Beschaffenheit als Wirkungsgewinn in Zusammengehörigkeit
 mit besonderer wirkender Bedingung. „Beschaffenheit“,
„Art und Weise“ ist aber immer „Allgemeines“, das besonderen
Einzelwesen zugehören kann, so daß also die Worte auf „schaft“ ähnlich
 wie die Worte auf „heit“ und „keit“ entweder Seelisches oder
Körperliches oder Beziehung bezeichnen, die besonderen Einzelwesen
        <pb n="63" />
        a
rn

Grundwissenschaft und‘ Gesellschaftswissenschaft. 47

zugehören kann. Worte auf „schaft“, die Allgemeines bezeichnen, das
einem KEinzelwesen zugehören kann, sind z. B. „Eigenschaft“
(= „Seelisches oder Körperliches, das als Bedingung mit besonderer
Wirkung zusammengehört“), „Wissenschaft“ (= „Wissen, das als
Wirkungsgewinn mit besonderer Betätigung als seiner wirkenden Bedingung
 zusammengehört“), „Bereitschaft“ (= „besonderes Seelisches
oder Körperliches, das als Wirkungsgewinn mit Vorbereitung als seiner
wirkenden Bedingung zusammengehört“), „Botschaft“ (== „besondere
Tätigkeit“), „Bürgschaft“ (= „besondere Lage“) usw. usw. Worte
auf „schaft“, die hingegen Beziehungen, also Allgemeines, das nur
mehreren Einzelwesen zugehören kann, bezeichnen, sind z. B. „Nachbarschaft“
 (= „besondere räumliche Beziehung“), „Vaterschaft“
und „Mutterschaft“ (== „besondere Leiberbeziehung, die von seiten
des wirkenden Leibes bezeichnet wird“), „Kindschaft“ (= „besondere
Leiberbeziehung, die von seiten des gewirkten Leibes bezeichnet wird“),
„Freundschaft“ und „Feindschaft“ (== „besondere Seelenbeziehung‘“),
„Führerschaft“ und „Gefolgschaft“ (== „besondere Beziehung kraft je
besonderen Tuns“), „Gemeinschaft“, „Gesellschaft“ u, a. Die Worte
auf „schaft“, mit welchen besondere Beziehungen, die besonderen Einzelwesen
 zugehören können, bezeichnet werden, treffen also durchweg solche
Beziehungen, welche „besondere Mehrheiten von Einzelwesen bestimmende
 Beziehungen“ sein können, und einige dieser Worte haben auch
den Sinn angenommen, daß mit ihnen nicht bloß die eine besondere
Mehrheit bestimmende Beziehung, sondern auch die durch solche
Beziehung bestimmte Mehrheit bezeichnet wird. Spricht man z. B.
von der „Beamtenschaft“, „Bürgerschaft“, „Judenschaft“
uSW., So meint man gewöhnlich nicht eine zwischen den Mehrheitseinzelnen
 bestehende Beziehung der „Gleichheit“, sondern die Mehrheit
 (mehreren Einzelnen) selbst, und auch mit den Worten „Gemeinschaft“
 und „Gesellschaft“ wird bald besondere Beziehung, bald durch
jene besondere Beziehung bestimmte Mehrheit gemeint. Indes empfiehlt
es sich nicht, mit Worten auf „Schaft“, welche besondere Beziehungen
zwischen Einzelwesen bezeichnen, auch die durch solche Beziehungen
bestimmten Mehrheiten zu bezeichnen, da solcher Bezeichnungssinn auch
im gewöhnlichen Sprachgebrauche doch nur eine Ausnahme darstellt
und z. B, stets von „Gemeinschaft“ und „Gesellschaft“ gesprochen wird,
die „zwischen“ besonderen Menschen besteht, aus welcher Rede klar
wird, daß man eigentlich mit jenen Worten besondere Beziehung meint,
wie auch etwa mit den Worten „Freundschaft“ und „Feindschaft“, nur
nebenbei aber jene Menschen, denen „Gemeinschaft“ oder „Gesellschaft“
Zugehört.
„Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“ nennen wir nun jene
Wissenschaft, in welcher jene Allgemeinen, durch welche die Beziehung
        <pb n="64" />
        A
Y

1. Kapitel.

„Gesellschaft“ begründet wird, durch ihr Wesen bestimmt werden, „Besondere
 Gesellschaftswissenschaften“ nennen wir jene Wissenschaften,
 in welchen jene Allgemeinen durch besondernde Allgemeine bestimmt
 werden. Die „Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“ kommt in
der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ zum Ausdrucke, die „Besonderen
 Gesellschaftswissenschaften“ kommen in den „Besonderen
 Gesellschaftslehren“ zum Ausdrucke. Sowohl die „Allgemeine
 Gesellschaftswissenschaft“ als auch die „Besonderen Gesellschaftswissenschaften“
 sind also Einheitswissenschaften von Allgemeinen,
 sind Allgemeinwissenschaften. Da kein besonderndes
Allgemeines ohne sein identisches Allgemeines gewußt und bezeichnet
werden kann, ist es aber klar, daß keine besondere Gesellschaftswissenschaft,
 also z. B. nicht „Allgemeine Wissenschaft von der Staats-Gesellschaft“,
 „Allgemeine Wissenschaft von der Rechts-Gesellschaft“, „Algemeine
 Wissenschaft von der Wirtschafts-Gesellschaft“, erfolgreich betrieben
 werden kann, bevor nicht die Aufgabe des Unternehmens einer
„Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“ gelöst ist. Von den „Gesellschafts-Allgemein-Wissenschaften“
 unterscheiden sich aber die
„Gesellschafts-Einzig-Wissenschaften“, in welchen besondere
Einzelwesen durch ihnen zugehörige, besonders begründete Gesellschafts-Beziehungen
 bestimmt werden. Diese Wissenschaften sind nicht
Einheitswissenschaften von Allgemeinen, sondern Beziehungswissenwissenschaften
 von Einzelwesen, wenngleich nicht Wirkensbeziehungswissenschaften,
 da „Gesellschaft“, wie sich zeigen wird, keine
Wirkensbeziehung darstellt. „Wirkensbeziehungswissenschaften‘“ („Geschichtswissenschaften“,
 „Wirklichkeitswissenschaften‘“) sind aber die
„Vergesellschaftungswissenschaften“, da, wie sich zeigen wird,
„Vergesellschaftung“ solche Wirkung ist, in welcher „Gesellschaft“ gestiftet
 wird. Schließlich nennen wir alle Wissenschaften, welche die
Grundlage für den Erfolg eines auf „Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“
 zielenden Unternehmens bieten, „Gesellschaftswissenschafts-Grundlage-Wissenschaften“.
 Solche Wissenschaften
sind z. B. jene von den Gegebenen „Wollen“, „Streben“ und „Macht“,
Daß nun die „Gesellschafts-Allgemein-Wissenschaften“ Einheitswissenschaften,
 hingegen die „Gesellschafts-Einzig-Wissenschaften“ Beziehungswissenschaften
 sind, mag Befremden erwecken. Und in der
Tat sind eigentlich nur die letzteren Wissenschaften insoferne Gesellschaftswissenschaften,
 als sie stets mehrere Einzelwesen durch
ihnen in einmaliger Gegebenheit zugehörige Gesellschafts-Beziehung
bestimmen, die Beziehung „Gesellschaft“ also ihr logisches Prädikat ausmacht,
 während die ersteren Wissenschaften Allgemeine, die „Gründe“
der Beziehung „Gesellschaft“ sein können, durch ihnen zugehöriges
Wesen oder durch. ihnen zugehörige Besonderheit bestimmen, die
        <pb n="65" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 49

Beziehung „Gesellschaft“ nicht zum logischem Prädikate haben. Da
jedoch „Gesellschaft“ nichts Anderes ist, als eine Beziehung, die mehreren
Einzelwesen kraft besonderer Gründe in einmaliger Gegebenheit
zugehören kann und sich also in Zugehörigkeit zu jedem der Einzelwesen,
 welche als „Mehrere“ das logische Subjekt der „Gesellschafts-Einzig-Wissenschaften“
 ausmachen, auch das logische Subjekt jener
Wissenschaften findet, welche die Gründe gesellschaftlicher Beziehung
bestimmen, somit auch die „Gesellschafts-Einzig-Wissenschaften“ jene
anderen Wissenschaften zur unumgänglichen Voraussetzung klaren
Wissens um das Gegebene „Mehrere in Gesellschaft“ haben, unterliegt
es nicht nur keinem Anstande, sonden empfiehlt sich, von „Allgemeiner
Gesellschaftswissenschaft“ und „Besonderen Gesellschaftswissenschaften“
als „Gesellschafts-Allgemein-Wissenschaften“ zu sprechen, in welchem
Wortgefüge schon das Wort „Allgemein“ zum Ausdrucke bringt, daß
das logische Subjekt dieser Wissenschaften nicht „Mehrere in Gesellschaft“
 sind, da selbstverständlich „Allgemeine“ nicht in „gesellschaftlicher
 Beziehung“ stehen, sondern nur in Zugehörigkeit zu besonderen
Einzelwesen deren „gesellschaftliche Beziehung“ begründen können.
Wollte man freilich die von uns „Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“
genannte Wissenschaft ganz genau bezeichnen, so müßte man die Wortfolge
 „Wissenschaft von den gesellschaftliche Beziehung
begründenden identischen Allgemeinen“ („Wissenschaft
von den identischen Gesellschaftsgründen‘“) gebrauchen,
welche Wortfolge sich aber wegen ihrer Umständlichkeit nicht empfiehlt,
 ebensowenig wie etwa die Wortfolge „Wissenschaften von
den Besonderheiten der gesellschaftliche Beziehung begründenden
 identischen Allgemeinen“ („Wissenschaften
von den Besonderheiten der identischen Gesellschaftsgründe“).

Das Unternehmen einer „Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“
geht ausschließlich vom vorwissenschaftlichen Wissen um das Gegebene
„Gesellschaft“ aus, ohne sich mit irgendwelchen „methodologischen“ Postulaten
 belasten zu können, da solche Postulate stets schon eine Entscheidung
 enthalten, welche sich erst im Gan ge des wissenschaftlichen
Unternehmens einstellen kann. Insbesondere kann am Beginne eines
auf „Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“ gerichteten Unternehmens
zu dem Streite zwischen dem gesellschaftswissenschaftlichen „Universalismus“
 und dem gesellschaftswissenschaftlichen „Individualismus“
 keine Stellung genommen werden. Eine solche Stellungnahme
erübrigt sich aber überhaupt, da sich mit dem Wissen darum, welche be-Sondere
 Beziehung „Gesellschaft“ darstellt, auch Wissen darum ein-Stellt,
 ob „Gesellschaft“ eine Zusammengehörigkeitsbeziehung
ist, also „Mehrere in Gesellschaft“ eine besondere „Einheit“ darstellen.
Sander, Alle. Gesellschaftslehre.
        <pb n="66" />
        56

wi Kapitel,

oder ob „Gesellschaft“ andere Beziehung ist, also‘ „Mehrere in Gesellschaft“
 nur eine „durch besondere Beziehung bestimmte
Mehrheit“ darstellen. Der Streit zwischen „Universalisten“ und „Individualisten“
 betrifft aber offenbar letztlich die Beantwortung der Frage,
ob „Mehrere in Gesellschaft“ eine besondere „Einheit“, insbesondere
etwa ein „höheres“ Einzelwesen sind oder nur eine Mehrheit, welche
durch besondere Beziehung bestimmt ist. Solange aber überhaupt das
Gegebene „Gesellschaft“ ganz unklar gewußt ist, läßt sich jener Streit
gar nicht entscheiden und wird also zu einem überaus lästigen, unfruchtbaren
 und verwirrenden Wortstreite, Sobald die Aufgabe des
Unternehmens einer „Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“ gelöst ist,
ergibt sich aber auch ohne besondere Erörterung Klarheit hinsichtlich
der Beantwortung der Frage, ob die Gesellschaftswissenschaften „Naturwissenschaften“
 oder „Geisteswissenschaften“ sind. „Naturwissenschaften“
 sind alle Einheitswissenschaften, deren logisches Subjekt
Körperliches oder Körper ist, so daß die Naturwissenschaften entweder
„Wissenschaften von Körperlichem“ als „Allgemeinwissenschaften“
 oder „Körperwissenschaften“ als Einzigwissenschaften
sind. „Geisteswissenschaften“ sind hingegen alle Einheitswissenschaften,
 deren logisches Subjekt Seelisches oder Seele ist, so daß die
Geisteswissenschaften entweder „Wissenschaften von Seelischem“
als Allgemeinwissenschaften oder „Seelenwissenschaften“ als Einzigwissenschaften
 sind. Ferner können aber auch die Beziehungswissenschaften
 hinsichtlich ihres logischen Subjektes eingeteilt werden in
solche Wissenschaften, deren logisches Subjekt „Körper oder Körperliche
in Beziehung“ sind — „Natur-Beziehungswissenschaften“ —,insolche
Wissenschaften, deren logisches Subjekt „Seelen oder Seelische in Beziehung“
 sind — „Geistes-Beziehungswissenschaften“ — und
in solche Wissenschaften, deren logisches Subjekt „Körper und Seelen
bzw. Körperliche und Seelische in Beziehung“ sind — „Natur-Geist-Beziehungswissenschaften“.
 Das Wort „Natur“ ist allerdings
mehrdeutig, insbesondere bezeichnet es aber entweder „Körper“
und „Körperliches“ oder die „Welt“, die „Wirklichkeit“
„Naturalismus“ nennen wir den Versuch, „Geist“ durch „Natur“,
„Psychologismus“ nennen wir den Versuch, „Natur“ durch „Geist“
zu bestimmen. Indes ist, wie wir gesehen haben, das Gegebene durch
Körper und Körperliches einerseits, durch Seele und Seelisches andererseits
 keineswegs erschöpft, vielmehr finden sich im Gegebenen auch
noch die „Beziehungen“. Deshalb muß im tadelnden Sinne einer unpassenden
 Bestimmung nicht nur von „Naturalismus“ und „Psychologismus“,
 sondern auch von „Relativismus“ und „Absolutismus“
gesprochen werden. In einem erweiterten Sinne bezeichnet also das
Wort „Naturalismus“ (auch „Materialismus‘“) den Versuch, Seele, See-
        <pb n="67" />
        Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 51

lisches oder Beziehung als Körper oder Körperliches zu bestimmen,
das Wort „Fsychologismus“ den Versuch, Körper, Körperliches oder
Beziehung als Seele oder Seelisches zu bestimmen, das Wort „Relativismus“
 den Versuch, Wesensallgemeines oder besonderndes Allgemeines
als Beziehung zu bestimmen, und das Wort „Absolutismus“ den Versuch,
 Beziehungsallgemeines als Wesensallgemeines oder besonderndes
Allgemeines zu bestimmen.
Ist nun „Gesellschaft“ eine Beziehung zwischen Einzelwesen, so
erhebt sich lediglich die Frage, ob diese Beziehung eine „Naturbeziehung“
oder eine „Geistesbeziehung“ oder eine „Natur-Geist-Beziehung“ ist,
eine Frage, welche eben mit der Lösung der Aufgabe des Unternehmens
 einer „Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“ ihre Beantwortung
 findet. Indes kann bereits jetzt hervorgehoben werden, daß die
gebräuchliche Rede, daß „Menschen“ „in Gesellschaft“ stehen, die Quelle
großer Verwirrung abgibt. Vom „Menschen“ kann nämlich
eigentlich gar nicht gesagt werden, daß er Bezogener
einer Beziehung ist, da „Mensch“ nicht ein Einzelnes, nämlich
nicht ein Einzelwesen ist, vielmehr eine stetige Wirkenseinheit von
zwei Einzelwesen, nämlich von Seele und Leib. Daß der „Mensch“
nicht Bezogener einer Beziehung ist, lehrt uns die Betrachtung‘ jedes
Falles, da wir von solcher Beziehung sprechen. Sagen wir z, B,
„dieser Mensch ist größer als der andere Mensch“, so meinen wir selbstverständlich
 lediglich eine Beziehung zweier Leiber, während die mit
jenen Leibern zusammengehörigen Seelen‘ nicht Bezogene jener Beziehung‘
 sind — denn niemand wird doch im Ernste behaupten wollen,
daß eine Seele größer sei als eine andere Seele. Sagen wir aber z. B.,
„dieser Mensch ist klüger als der andere Mensch“, so meinen wir selbstverständlich
 lediglich eine Beziehung zweier Seelen, während die mit
jenen Seelen zusammengehörigen Leiber nicht Bezogene jener Beziehung
 sind — denn wieder wird doch niemand im Ernste behaupten,
daß ein Leib klüger sei als ein anderer Leib. Daß es nun menschliche
„Leiber“ sind, die sich „in Gesellschaft“ finden, wird wohl kaum jemand
behaupten wollen, da sonst auch etwa „Steine“ sich „in Gesellschaft“
finden könnten. So zeigt uns schon das vorwissenschaftliche Wissen um
„Gesellschaft“, daß wir in solchem Wissen stets zumindest auch um
„Seele“ und „Seelisches“ wissen, die Versuche also, „Gesellschaft“ als
„Äußere Tatsache“, als „objektives Verhalten“, kurz als „Körperliches
zu bestimmen, einen unhaltbaren Naturalismus darstellen.
        <pb n="68" />
        Kapitel II
Das Wollen.

ann immer sich jemand „in Gesellschaft“ weiß, weiß er sich als
W jemanden, der tätig ist, also in besonderer Weise wirkt. Für die
„Allgemeine Gesellschaftslehre“ ergibt sich also zunächst die Aufgabe,
zu bestimmen, welches „Tun“, welche „Tätigkeiten“ vorliegen, wenn
„Gesellschaft“ gegeben ist. Die Lösung dieser Aufgabe würde indes
voraussetzen, daß das Gegebene „Tätigkeit schlechtweg‘“ bereits zum
klar Gewußten zählt, was indes durchaus nicht der Fall ist, so daß
also zunächst das Gegebene, „Tun schlechtweg“ bestimmt werden muß.
Da nun aber das Gegebene „Tätigkeit“ nicht ohne klares Wissen um
das Gegebene „Wollen“, und dieses Gegebene wieder nicht ohne klares
Wissen um anderes besonderes Gegebenes, wie „Wünschen“, „Begehren“
 u. a. bestimmt werden kann, wollen wir mit der Bestimmung
des Gegebenen „Wünschen“ beginnen,
Daß „Wünschen“, das offenbar besonderes Seelisches ist, keine
Bestimmtheit oder Bestimmtheitsbesonderheit der Seele darstellt, lehrt
uns das Selbstbewußtsein. „Wünschen“ ist insbesondere nicht etwa ein
„Lust-haben“, in welchem Falle dann „Verwünschen“ ein „Unlust-haben“
wäre, denn an Vielem hat man Lust, wünscht es dann aber nicht,
weil man es eben nicht mehr zu wünschen braucht. „Wünschen“ ist also
nicht „Lust-haben“, ihm gehört aber auch nicht etwa „Lust-haben“ zu,
sondern zum „Wünschen“ gehört vielmehr ein „Unlust-haben“, so daß
allerdings der Wünschende stets auch zuständlich bestimmt ist, Indes,
Unlust gehört zwar stets zum Gegebenen „Wünschen“, macht aber allein
jenes Gegebene noch keineswegs aus, Der Wünschende ist nämlich
stets auch gegenständlich bestimmt, er hat nicht nur das, woran er Unlust
hat, gegenständlich, sondern überdies ein Anderes, nämlich ei gene Lust
an Etwas. Jene Lust gehört aber nicht etwa dem Wünschen zu,
sondern wird im Wünschen lediglich vorgestellt, das Vorstellen jener
Lust, nicht jene Lust selbst gehört zum Wünschen. Der Wünschende
ist aber auch stets denkend bestimmt, denn er denkt eine Doppelveränderung‘
 seiner Seele, nämlich eine Veränderung, welche darin besteht,
 daß seine Seele an Stelle jenes Gegenständlichen, mit welchem
die gegenwärtige Unlust verbunden ist, ein anderes Gegenständliches
gewinnt, an welchem sie Lust hat, so daß also jene Veränderung im
Gegenständlichen auch mit einer Veränderung der eigenen Seele im
Zuständlichen „verbunden“, d. h. gleichzeitig auftretend gedacht ist.
        <pb n="69" />
        Das Wollen.

53

Wünsche ich z. B. als solcher, der Unlust daran hat, daß mein Freund
entfernt ist, „daß er hier wäre“, so denke ich eine Veränderung meiner
Seele in ihrem Gegenständlichen — von „gedachtem Entfernt-Sein
meines Freundes zu gedachtem Hier-Sein meines Freundes“ und eine
mit dieser Veränderung verbundene Veränderung meiner Seele von
Unlust zu Lust. Überdies aber denkt jeder Wünschende, wenn auch
noch so unklar, solche Veränderungen, in welchen besondere Einzelwesen
 Allgemeine gewinnen, welche als wirkende Bedingungen für
jene Doppelveränderung seiner Seele in Betracht kommen, und daß
seiner Seele ein Allgemeines zugehört, welches in Beziehung zu solchen
wirkenden Bedingungen als grundlegende Bedingung für solche Doppelveränderung
 in Betracht kommt. Wer z. B. wünscht, daß sein Freund
„hier“ wäre, wünscht auch, daß er „käme“, d. h. er wünscht auch solche
Veränderungen, welche jene Doppelveränderung seiner eigenen Seele
zur Folge hätte. Deshalb bezeichnen die Worte „Ich wünsche, daß er
käme“ und die Worte „Ich wünsche, daß er hier wäre“ ein und dasselbe besondere
 Wünschen, nur derart, daß im ersteren Falle die zu jener Doppelveränderung
 der eigenen Seele führenden Veränderungen, im zweiten
Falle das in jener Doppelveränderung zu gewinnende Gegenständliche besonders
 bezeichnet werden. In jedem Wünschen wird also eine besondere
Veränderungsreihe gedacht, in welcher sich an letzter Stelle eine Doppelveränderung
 der eigenen Seele, d. h. zwei gleichzeitig auftretende Veränderungen
 der eigenen Seele finden. Die gesamte, in einem besonderen
Wünschen gedachte Veränderungsreihe nennen wir das in jenem
Wünschen „Gewünschte“ und das „Gewünschte“ gliedert sich stets in
lie „gewünschten Mittelveränderungen“, in die „Wunschveränderung“
 — die gedachte Veränderung der eigenen Seele im
Gegenständlichen — und in die „gewünschte Veränderung im Zuständlichen“
 — die gedachte Veränderung der eigenen Seele von
Unlust zu Lust.
Jeder Wünschende denkt die von ihm gewünschten Mittelveränderungen
 als solche, in welchen besondere Einzelwesen Allgemeine gewinnen,
 die als wirkende Bedingungen für die Wunscherfüllung in Be-'racht
 kommen, und denkt ferner, seiner Seele gehöre ein Allgemeines
zu, welches in Beziehung zu jenen gewünschten Mittelverände-“ungen
 als grundlegende Bedingung für die gewünschte Doppelveränderung
 seiner Seele in Betracht kommt, so daß also in jedem
Wünschen die gedachte Doppelveränderung als in Beziehung zu
len gewünschten Mittelveränderungen „mögliche“ Wirkung gedacht
 wird. Aber in keinem Wünschen wird die erste Veränderung
in der gewünschten Veränderungsreihe als „zukünftig wirklich“ oder
auch nur als „möglich“ gedacht, in keinem Wünschen wird also jene
°Tste gewünschte Veränderung in Beziehung zu ihren besonderen Be-
        <pb n="70" />
        54

11. Kapitel, a

dingungen gedacht, so daß also kein bloß Wünschender als Wünschender
weiß, ob die von ihm gewünschte Veränderungsreihe hinsichtlich ihres
Beginnes „zukünftig wirklich“ oder „möglich“ oder „unmöglich“ ist:
Wünscht z. B. jemand, „daß sein Freund komme“, so weiß er zwar,
daß „Kommen seines Freundes“ überhaupt ihm Unlustverlust und Lust:
gewinn wirken würde, d. h. seiner Seele ein Allgemeines zugehört, welches
in Beziehung zu den Veränderungsgewinnen im „Kommen seines Freundes“,
als grundlegende Bedingung für die gewünschte Doppelveränderung seiner
Seele in Betracht kommt, er weiß aber nicht, ob sein Freund kommen
wird oder ob dieses Kommen „möglich“ ist, d. h. er weiß nicht, ob in
der Welt jene Allgemeinen gegeben sind, welche als wirkende und
grundlegende Bedingungen für den „Beginn“ jenes Kommens in Betracht
 kommen. Da nun also eine „gewünschte“ Veränderungreihe stets
hinsichtlich der ersten Veränderung, also auch als ganze Veränderungsreihe,
 ohne Beziehung zu ihren wirkenden und grundlegenden Bedingungen
 gedacht ist, können wir auch sagen, daß das „Gewünschte“
eben stets bloß als „Veränderungsreihe“, nicht als „Wirkungsreihe“
gedacht ist. Der Behauptung aber, daß der Wünschende als solcher
niemals um die Möglichkeit des Gewünschten selbst weiß, scheint entgegenzustehen
 die Unterscheidung der „Wünsche“, in welchen „Mögliches“
 gewünscht wird, von jenen „Wünschen“, in welchen „Unmögliches“
 gewünscht wird. Indes trifft diese Unterscheidung nicht das
Wünschen selbst, sondern beruht auf Erwägungen, die außerhalb des
Wünschens vom Wünschenden selbst oder Dritten hinsichtlich eines
besonderen Gewünschten angestellt werden. Denn selbstverständlich
kann hinsichtlich jedes Gewünschten gefragt werden, ob es „möglich“
oder „unmöglich“ ist, ohne daß jedoch eine Antwort auf solche Frage
dem Wünschen selbst zugehören würde. Das „Gewünschte“ selbst ist
im Wünschen stets ein hinsichtlich seiner Bedingungen beziehungsfrei
 („für sich“) Gewußtes, und so können denn „Wünschen von MöglKchem“
 und „Wünschen von Unmöglichem“ nicht Besonderheiten von
„Wünschen schlechtweg“ sein, da als „Mögliches“ Gewußtes und als
„Unmögliches“ Gewußtes ein in Beziehung zu seinen grundlegenden
Bedingungen Gewußtes ist, „in Beziehung Gewußtes“ aber niemals Besonderheit
 eines „beziehungsfrei“ Gewußten sein kann. Ebenso wird
auch z. B. „Gedanke an einen Stein“ nicht besondert durch „Gedanken
an wirklichen Stein“, weil eben kein Gegebenes durch eine Beziehung
besondert wird, alle Wissensbesonderheiten sich aber nur aus Besonderheiten
 des Gewußten ergeben.
Da in jedem einem „Wünschen“ zugehörigen Gedanken auch eine
Doppelveränderung der eigenen Seele von gegenwärtig Gegenständlichem
 zu anderem Gegenständlichen, und von gegenwärtiger Unlust
zu Unlust gedacht ist, ist auch jeder Wünschende ein „Selbstbewußter“.
        <pb n="71" />
        Das Wollen, U 55

da ihm wesentlich Wissen darum zugehört, daß er gegenwärtig Unlust
an besonderem Gegenständlichen zugehörig habe. Nun ist aber der „Gedanke
 im Wünschen“ als „gedachte Veränderungsreihe, in welcher sich
schließlich Verlust der gegenwärtigen Unlust und Gewinn von Lust
findet“, noch nicht vollständig bestimmt, wie sich aus der Betrachtung
mancher besonderer Seelenaugenblicke ohne weiteres ergibt, in welchen
jemandem „Unlust an Etwas“ und auch der Gedanke an eine Veränderungsreihe,
 in welcher er die gegenwärtige Unlust verlieren und
Lust gewinnen würde, zugehört, ohne daß er doch jene Veränderungsreihe
 „wünscht“. Hat z. B. jemand „Unlust an eigener
Armut“ zugehörig und den Gedanken, daß sich in der besonderen Veränderungsreihe
 „Sterben meines Vaters“ — „Beerben meines Vaters“ —
„Gewinn von Wissen, daß ich nun reich bin“ schließlich auch Veränderung
 seiner Seele zu „Lust an Reichtum“ findet, so wird er deshalb
 doch nicht den Tod seines Vaters wünschen, wenn er ihn „genug
liebt“, d. h. dessen Leben für einen so großen eigenbezogenen Wert
hält, daß er weiß, es würde durch die gedachte Veränderungsreihe
 der ihn betreffende Wert- und Unwertgesamtzustand
 verschlechtert werden. Jener also, dem „Unlust an
eigener Armut“. und der Gedanke zugehört, daß durch den Tod seines
Vaters diese Unlust beseitigt und „Lust an eigenem Reichtum“ gewonnen
 würde, „wünscht“ nur dann den Tod seines Vaters, wenn er
meint, daß der mit jener Veränderungsreihe eintretende ihn betreffende
Wert- und Unwertgesamtzustand die Bedingung für den Gewinn
einer Lust, nämlich einer „Lust an eigenem Reichtum“ enthält, welche
„stärker“ wäre, als die „Lust am Leben des eigenen Vaters“, für
welche der gegenwärtige ihn betreffende Wert- und Unwertgesamtzustand
 die Bedingung enthält. Deshalb sagt man auch im Falle solchen
Wünschens eines A, daß er seinen Vater „nicht genug liebe“, d.h.
nicht als Bedingung für „genügend“ starken Lustgewinn wisse, „um
hicht seinen Tod zu wünschen“. ‚Aber auch in jenen Fällen,
da jemandem eine besondere Unlust zugehört und der Gedanke an
eine Veränderungsreihe, in welcher die gegenwärtige Unlust verloren
und Lust gewonnen würde, nicht aber der Gedanke an irgendeine
besondere Unlust, für deren Gewinn jene Veränderungsreihe auch
eine Bedingung enthalten würde, liegt ein „Wünschen“ nur vor, wenn
jene Seele weiß, daß in jener gedachten Veränderungsreihe die gegenwärtige
 Unlust mit Gewinn von Lust unter Verbesserung des
Sie selbst betreffenden Wert- und Unwertgesamtzustandes
verloren würde, so daß also „Verbesserung des die eigene Seele betreffenden
 Wert- und Unwertgesamtzustandes“ zum wesentlich Gedachten
 jedes Wünschens gehört und sozusagen den „Wesenskern“ des
Seelenaugenblickes „Wünschen“ ausmacht. durch welchen sich solcher
        <pb n="72" />
        11. Kapitel.

Seelenaugenblick von anderen Seelenaugenblicken unterscheidet, denen
zwar auch eine Unlust zugehört und der Gedanke an eine Veränderungsreihe,
 in welcher die Unlust mit Gewinn von Lust beseitigt würde,
dennoch aber kein „Wünschen“ darstellen. Solchen „Wesenskern“ haben
aber auch die Seelenaugenblicke „Begehren“, „emotional günstig Erwarten“
 und „Wollen“, so daß allen diesen Seelenaugenblicken als
wesentliches Moment auch ein „Ja-Sagen“, „Billigen“, „Zustimmen“ zugeschrieben
 wird, womit aber nichts anderes gemeint sein kann, als
daß in allen jenen Seelenaugenblicken auch „Verbesserung des die
eigene Seele betreffenden Wert- und Unwertgesamtzustandes“ gemeint ist.
„Wünschen schlechtweg“, welches Gegebene wir nunmehr
bestimmt haben, kann sich, wie aus dem bisher Gesagten hervorgeht,
sowohl nach dem Gegenständlichen der „Unlust im Wünschen“ als auch
nach den im Wünschen gedachten Veränderungen besondern. Jedes
besondere Wünschen ist ein Seelenaugenblick, dem eine besondere
Unlust und der Gedanke an eine besondere Veränderungsreihe zugehört.
 Mehrere besondere Seelenaugenblicke, deren jedem eine besondere
„Unlust im Wünschen“ und ein besonderer „Gedanke im Wünschen“
zugehören, stellen stets „mehreres besonderes Wünschen“ dar. Nun
kann aber in gewissen Fällen „mehreres besonderes Wünschen“ auch
in einem Seelenaugenblicke zusammentreffen, dem dann eine besondere
 Unlust und der Gedanke an mehrere Veränderungsreihen
zugehören. Solche Seelenaugenblicke nennen wir ein „mehrfaches
Wünschen“ im Gegensatze zu dem bisher besprochenen „einfachen
Wünschen“. Indes sind „einfaches Wünschen“ und „mehrfaches
Wünschen“ nicht etwa Besonderheiten von „Wünschen schlechtweg“,
sondern „mehrfaches Wünschen“ ist stets „mehreres besonderes, in
einem Seelenaugenblicke zusammentreffendes Wünschen“, „Mehrfaches
Wünschen“ kann entweder „konjunktiv mehrfaches Wünschen“
oder „disjunktiv mehrfaches Wünschen“ sein. „Konjunktiv
mehrfaches Wünschen“ liegt vor, wenn jemand mehrere Veränderungsreihen
 denkt, welche zusammen alle mitwirkenden Bedingungen dafür
enthalten, daß er seine gegenwärtige Unlust verliert und Lust gewinnt,
wie wenn z. B. jemand, der Unlust daran hat, daß Partner zum
„Quartett spielen“ nicht zugegen sind, wünscht, daß die Musiker A und
B und C kommen mögen. Die Unlust in jedem „konjunktiv mehrfachen
 Wünschen“ ist stets eine Unlust an mehrerem Gegenständlichen,
 deren jedes in einer besonderen Veränderungsreihe beseitigt
werden kann, z. B. eben „Unlust daran, daß A nicht da ist und B
nicht da ist und C nicht da ist“. Daß im Falle „konjunktiv mehrfachen
Wünschens“ „mehreres besonderes Wünschen“ in einem Seelenaugenblicke
 zusammentrifft, ergibt sich aus der Erwägung, daß schon
die Unlust an einem dieser Gegenständlichen allein und der ent-
        <pb n="73" />
        Das Wollen. .

57

sprechende Gedanke an eine besondere Veränderungsreihe einen besonderen
 Wünschensaugenblick bilden können. „Disjunktiv mehrfaches
Wünschen“ liegt hingegen vor, wenn jemand mehrere Veränderungsreihen
 denkt, deren jede allein eine wirkende Bedingung dafür enthält,
 daß er seine gegenwärtige Unlust verliert und Lust gewinnt, wie
wenn z. B. jemand, der Unlust daran hat, daß kein Schachpartner anwesend
 ist, wünscht, daß entweder A oder B kommen möge. Auch
in solchem Falle liegt „nehreres besonderes Wünschen“ vor, daß in
einem Seelenaugenblicke zusammentrifft, da eben solche Unlust stets
schon. mit dem Gedanken an eine jener besonderen Veränderungsreihen
einen besonderen Wünschensaugenblick bilden kann.
Man spricht auch von dem Gegensatze „unbedin gten Wünschens“
 und „bedingten Wünschens“. Daß jedoch „unbedingtes
Wünschen“ und „bedingtes Wünschen“ nicht etwa zwei Besonderheiten
von „Wünschen schlechtweg“ sein können, ergibt sich schon daraus,
daß diese Entgegensetzung irgendwie auf die Bedingungen des
„Wünschens“ zielt, also besondere Seelenaugenblicke in Beziehung
zu ihren Bedingungen meint. Keineswegs aber kann mit jener Entgegensetzung
 gemeint sein, daß es ein „Wünschen“ gibt, welches einer
Seele ohne „Ursachen“ — ohne wirkende und grundlegende Bedingungen
 — zugehörig wird, da es solches Wünschen in der Welt nicht
gibt, keiner Seele Etwas „ohne Ursache“, also als „Unbedingtes“ zugehörig
 wird. Um nun klarzustellen, was mit der Entgegensetzung
„‚unbedingten Wünschens“ und „bedingten Wünschens“ gemeint sein
kann, muß aber zunächst untersucht werden, in welchem Sinne überhaupt
 von „Bedingungen des Wünschens“ gesprochen werden
kann. Wie bereits erörtert wurde, ist „Wünschen“ nicht eine seelische
Bestimmtheit oder Bestimmtheitsbesonderheit, sondern ein besonderer
Seelenaugenblick, dem die „Unlust im Wünschen“ und der „Gedanke
im Wünschen“ zugehört. Jene Unlust, welche sich in einem besonderen
Wünschen findet, kann selbstverständlich einer Seele auch außerhalb
eines „Wünschens“ zugehören, also ohne daß sie zugleich mit einem
entsprechenden „Gedanken im Wünschen“ der Einheit eines besonderen
Seelenaugenblickes „Wünschen“ zugehört. Eine „Unlust im Wünschen“
 ist daher als solche Unlust nicht etwa gekennzeichnet durch
die Besonderheit dessen, woran die Unlust besteht, sondern lediglich
durch die Beziehung der Zusammengehörigkeit mit einem besonderen
Gedanken in der Einheit eines Seelenaugenblickes „Wünschen“. Hingegen
 kann ein „Gedanke im Wünschen“ niemals einer Seele außerhalb
 eines Wünschens zugehörig sein, da eben zum Gewußten eines
Solchen Gedankens stets auch gegenwärtige eigene Unlust gehört.
Ein Gedanke ist also als „Gedanke im Wünschen“ stets auch durch
lie Besonderheit seines Gedachten gekennzeichnet. Wenn nun also
        <pb n="74" />
        58

II. Kapitel.

eine Seele zu besonderem Wünschen gelangen soll, muß ihr stets zunächst
 eine besondere Unlust zugehören, und sie gelangt dann von
einem Seelenaugenblicke, dem eine Unlust, die auch im späteren „Wünschen“
 zu finden ist, aber noch nicht der „Gedanke im späteren Wünschen“
 zugehört, zu einem Seelenaugenblicke, dem jene Unlust und
auch ein „Gedanke im Wünschen“ zugehört. In jedem einem besonderen
Wünschen einer besonderen Seele unmittelbar vorangehenden Seelenaugenblicke
 finden wir nun neben jener Unlust, welche sich später im
Wünschen findet, einen besonderen Gedanken, welchen wir, von einem
besonderen Wünschen „nach rückwärts“ zu seinen Bedingungen blickend,
den „besonderes Wünschen bedingenden Gedanken“ nennen,
während wir die Unlust in jenem dem Wünschen unmittelbar vorangehenden
 Seelenaugenblicke die „besonderes Wünschen be:
dingende Unlust“ nennen. Den einem besonderen Wünschen unmittelbar
 vorangehenden Seelenaugenblick nennen wir den „besonderes
 Wünschen bedingenden Seelenaugenblick“ und die
hm zugehörigen Bestimmtheiten die „besonderes Wünschen bedingenden
 seelischen Bestimmtheiten“.
In jedem Gedanken nun, der einem, einem besonderen Wünschen
unmittelbar vorangehenden Seelenaugenblicke zugehört, ist eine solche
Reihe von Veränderungen besonderen Einzelwesens (oder besonderer
Einzelwesen) gedacht, in welcher sich die wirkende Bedingung dafür
finden würde, daß der Denkende, unter Verbesserung des die eigene
Seele betreffenden Interessengesamtzustandes, eine besondere Lust gewinnt,
 also eine Veränderungsreihe, in welcher sich ein besonderer
Wirkwert für den Denkenden finden würde. Ist nun eine besondere
Seele von einem ein besonderes Wünschen bedingenden Seelenaugenblicke
 zu jenem Wünschen gelangt, so verändert sie sich hinsichtlich
 der Denkbestimmtheit, indem an Stelle des besonderes
Wünschen bedingenden „Gedankens“ der „Gedanke in jenem besonderen
 Wünschen“ tritt. Allerdings ist es wahr, daß die Seele sich
mit jeder Veränderung ganz verändert, da Lust oder Unlust einer
Seele von dem gesamten Gegenständlichen des besonderen
Seelenaugenblickes abhängen, so daß mit jeder Veränderung der Seele
auch das ihr zugehörige Fühlen sich wenigstens hinsichtlich seiner
‚Stärke“ ändert. Wir können aber, wenn wir die Veränderung einer
Seele von dem besonderes Wünschen bedingenden Seelenaugenblicke
zum „Wünschen“ betrachten, die „Stärkeveränderung“ der Unlust ohne
Schaden außer acht lassen, weil es die Unlust an einem und
demselben Gegenständlichen ist, welche beiden Seelenaugen-Slicken
 zugehört. Das nun, was die wünschende Seele gegenüber
dem vorangegangenen Seelenaugenblicke gewonnen hat, zeigt sich
darin. daß im „Gedanken im Wünschen“ jene Veränderungsreihe. welche
        <pb n="75" />
        Das Wollen,

in dem jenes Wünschen bedingendem Gedanken nur in Beziehung
zu eigenem Lustgewinne gedacht ist, nun auch in Beziehung
zum Verluste eigener gegenwärtiger Unlust gedacht ist,
weil eben nun jene Veränderungsreihe in Beziehung zum Gewinne
eigener Lust gedacht ist, mit welchem zugleich .der Verlust gegenwärtiger
 Unlust eintreten würde. Diese Beziehung zu Verlust eigener
yegenwärtiger Unlust. ist im vorangegangenen. Seelenaugenblicke noch
nicht gewußt, stellt also den Wissensgewinn in jener Veränderung
dar, in welcher eine besondere Seele zum Wünschen gelangt. So kann
ich etwa in einem besonderem Seelenaugenblicke wissen, daß ein Besuch
 des A. mir überhaupt Lust bereiten kann, aber ein „Gedanke im
Wünschen“ liegt erst vor, wenn ich solchen Lustgewinn als einen mit
dem Verluste gegenwärtiger Unlust — etwa an meiner gegenwärtigen
Einsamkeit — gleichzeitig eintretend denke. Aber auch ein Seelenaugenblick,
 in. welchem .mir etwa Unlust an meiner. gegenwärtiger
Einsamkeit und der Gedanke zugehört, daß Besuche des A mir überhaupt
 Lust bereiten würden, etwa weil A. ein „angenehmer Gesellschafter“
ist, stellt noch kein Wünschen. dar, sondern einen „besonderes Wünschen
bedingenden Seelenaugenblick“, und erst. dann liegt ein „Wünschen“
vor, wenn ich denke, daß ich durch einen Besuch des A eine Lust
gewinnen kann, mit welcher zugleich meine gegenwärtige Unlust
beseitigt würde. Der ein besonderes Wünschen bedingende Seelenaugenblick
 besteht also nicht aus besonderer Unlust und dem Gedanken
an irgendeine Veränderungsreihe, in welcher ein Wirkwert für den
Denkenden verwirklicht wird, sondern stets aus besonderer Unlust und
einem dieser Unlust entsprechenden („adäquaten“) Gedanken, welcher
eben die Bedingung dafür abgeben kann, daß ein Gedanke gewonnen
wird, dessen Gedachtes die im vorangehenden Augenblicke gedachte
Veränderungsreihe als Bedingung für Gewinn von Lust und Verlust
zegenwärtiger Unlust ist. „Gedanke im Wünschen“ ist also, wie wir
auch sagen können, im Gegensatze zu dem das Wünschen bedingendem
(+edanken, der ein bloßer Lustgewinngedanke ist, ein „Lustgewinnand
 Unlustverlustgedanke“. Wenn aber die Seele zum „Wünschen“
gelangt, liegt „Veränderung“, nicht bloß „Entwicklung“ der Seele
vor, d. h. sie. gewinnt nicht bloß eine Bestimmtheitsbesonderheit, sondern
 verliert auch eine Bestimmtheitsbesonderheit. Denn da einer
Seele in jedem ihrer Augenblicke nur eine Denkbestimmtheit, wenngleich
 mit mannigfaltiger Besonderheit, zugehören kann, tritt, wenn
die Seele zum „Wünschen“ gelangt, an die Stelle des für diesen
Seelenaugenblick verloren gehenden bloßen Lustgewinn-Zedankens
 der „Gedanke im Wünschen“, in welchem allerdings das
Gedachte des das Wünschen bedingenden Gedankens auch. gewußt
ist. aber nunmehr in Beziehung zu gegenwärtiger Unlust.
        <pb n="76" />
        0

Il. Kanitel.

Weil aber das Gewußte des „Gedankens im Wünschen“ das Gewußte
des vorangegangenen bedingenden Gedankens auch umfaßt, kann die
Meinung‘ entstehen, die Seele gewinne nur einen besonderen Gedanken,
 wenn sie zum Wünschen gelangt, was aber irrig ist, weil im
Wünschen nicht zwei (Gredanken vorliegen, nämlich der Lustgewinngedanke
 und der Unlustverlustgedanke, sondern nur ein Gedanke vorliegt,
 nämlich der „Gedanke im Wünschen“, welcher sich durch die
Besonderheit seines Gewußten von dem das Wünschen bedingenden
Gedanken unterscheidet, also im „Wünschen“ als Gewinn an die Stelle
des für diesen Seelenaugenblick verlorenen Lustgewinngedankens tritt.
Betrachten wir nun aber einen besonderen Seelenaugenblick, durch
welchen ein besonderes Wünschen einer besonderen Seele bedingt wurde,
so erhebt sich zunächst die Frage, welche der jenem Seelenaugenblicke
zugehörigen Bestimmtheiten die wirkende Bedingung und welche
lie grundlegende Bedingung für das Wünschen abgegeben hat.
Sprechen wir von den ein besonderes Wünschen bedingenden seelischen
Bestimmtheiten, so sind stets jene besonderen seelischen Bestimmtheiten
gemeint, welche den „Gedanken im Wünschen“ bedingen, da es
sigentlich die Denkbestimmtheitsbesonderheit ist, welche wechselt, wenn
die Seele zum „Wünschen“ gelangt. Weil aber eben die vorangegangene
Unlust dann im Wünschen weiter besteht, kann, da mit dem Hinzu-:ritte
 eines „Gedankens im Wünschen“ zu gegenwärtiger Unlust ein
Seelenaugenblick „Wünschen“ vorliegt, von den „seelischen Bedingungen
des Wünschens“ gesprochen werden. Die Seele kann aber niemals
anmittelbar auf sich selbst wirken, da in jedem Wirken zwei Einzelwesen
 vorliegen, sie kann vielmehr unmittelbar nur auf ihren Leib, vor
allem auf „ihr“ Gehirn wirken, und jede Veränderung einer Seele, welche
überhaupt Bedingungen in dieser Seele hat, kommt dadurch zustande,
daß eine der Seele zugehörige Bestimmtheit die unmittelbar wirkende
Bedingung für eine Gehirnbestimmtheit abgibt, welche dann die wirkende
Bedingung für eine Veränderung der Seele bietet, so daß dann also
die Seele in einem „Rückwirkenszusammenhange“ eine Wirkung
arfährt. Wann immer wir also sagen, daß ein Seelenaugenblick durch
ainen anderen Seelenaugenblick bedingt ist, meinen wir, daß in dem
bedingenden Seelenaugenblicke die „nächste seelische wirkende Bedingung“und
 die „unmittelbare seelische grundlegende Bedingung“
‚ener Veränderung als Wirkung zu finden sind, in welcher die Seele zum
anmittelbar folgendem Seelenaugenblicke gelangt, während die unmittelbare
 wirkende Bedingung stets eine Gehirnbestimmtheit ist,
welche durch die „nächste seelische wirkende Bedingung“ gewirkt wurde.
Nun gibt von jenen Bestimmtheiten, welche einem ein besonderes
Wünschen bedingenden Seelenaugenblicke zugehören, die Unlust die
aächste seelische wirkende Bedingung, hingegen der Lustgewinn-
        <pb n="77" />
        Das Wollen.

"61

gedanke die unmittelbare grundlegende Bedingung für jene seelische Veränderung
 ab, in welcher die Seele einen „Gedanken im Wünschen“ gewinnt,
also zum „Wünschen“ gelangt. Die gegenwärtige Unlust ist eben das
‚Treibende“ (der „Trieb‘“), d. h. die wirkende Bedingung dafür, daß
die Seele zum „Wünschen“ gelangt. während besondere Denkbestimmtheit
 lediglich die grundlegende Bedingung abgibt, und die Denkbestimmtheit
 es ist, in welcher sich die Seele verändert, wenn sie zum „Wünschen“
gelangt. Sprechen wir also von einem „besonderes Wünschen bedingenden
 Seelenaugenblicke“, so meinen wir stets einen Seelenaugen:
blick, dem eine Unlust und ein entsprechender Lustgewinngedanke zugehören,
 von denen die Unlust die „nächste seelische wirkende Bedingung“,
 der Lustgewinngedanke die „unmittelbare seelische grundlegende
 Bedingung“ besonderen Wünschens abgibt, wenn besondere
Gehirnbestimmtheit als grundlegende Bedingung dafür vorhanden ist,
daß das Gehirn in besonderer Veränderung die „unmittelbare wirkende
Bedingung“ dafür gewinnt, daß die Seele zum „Wünschen“ gelangt.
Deshalb wäre es auch ein arger Irrtum, zu meinen, daß der ein besonderes
 Wünschen bedingende Seelenaugenblick die „Ursache“ jenes
Wünschens sei. Denn die „Ursache“ für die Veränderung eines besonderen
 Einzelwesens umfaßt stets eine diesem Einzelwesen zugehörige
grundlegende Bedingung und eine einem anderen KEinzelwesen zugehörige
 wirkende Bedingung. Die „unmittelbare Ursache“ eines
Wünschens umfaßt also stets eine der Seele zugehörige grundlegende
Bedingung und eine Gehirnbestimmtheit als wirkende Bedingung,
während die „mittelbare Ursache“ des Wünschens eine Gehirnbestimmtheit
 als grundlegende Bedingung und die „nächste seelische wirkende
Bedingung des Wünschens“, nämlich eine Unlust, als unmittelbare
wirkende Bedingung einer Gehirnveränderung umfaßt. Da also ein Seelenaugenblick,
 der eine besondere Unlust und einen entsprechenden Lustgewinngedanken
 umfaßt, niemals die „Ursache“ eines besonderen
Wünschens darstellt, können wir einen solchen Seelenaugenblick, wenn
wir „nach vorwärts“ blicken, stets nur einen „als Wünschensbedingung
in Betracht kommenden Seelenaugenblick“ nennen, da die ihm zugehörigen
 Bestimtheiten nur dann „nächste seelische wirkende Bedingung“
 und „unmittelbare grundlegende Bedingung“ eines Wünschens
sind, wenn überdies besondere Gehirnbestimmtheit vorhanden ist. Aber
auch die als Wünschensbedingungen in Betracht kommenden seelischen
Bestimmtheiten haben hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu besonderer
Seele ihre Bedingungen, darunter auch seelische Bedingungen, So daß
wir von den „wirkenden und grundlegenden Bedingungen
der besonderes Wünschen bedingenden Unlust“ sowie von den
„Wirkenden und grundlegenden Bedingungen des besonderes
Wünschen bedingenden Lustgewinngedankens“ sprechen können.
        <pb n="78" />
        2

11. Kapitel.

Sagen wir nun, daß ein besonderes Wünschen einer besonderen
Seele möglich ist, so meinen wir stets eine „Möglichkeit“, welche darin
besteht, daß jener besonderen Seele Allgemeines zugehört,
welches als grundlegende Bedingung für solches Wünschen in Betracht
kommt, und solche Aussage kann wieder einen dreifachen Sinn
haben. Erstens nämlich kann gemeint sein, daß jener Seele bereits
der als unmittelbare grundlegende Bedingung jenes Wünschens in Betracht
 kommende Lustgewinngedanke und ein Seelisches zugehört,
welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß sie
kraft einer besonderen wirkenden Bedingung auch die noch fehlende
Unlust als zweite in Betracht kommende Bedingung jenes Wünschens
gewinne. In solchem Falle sprechen wir von einer „Wünschensmöglichkeit
 hinsichtlich der noch fehlenden bedingenden
Unlust“. Zweitens kann gemeint sein, daß jener Seele bereits die
als nächste seelische Bedingung jenes Wünschens in Betracht kommende
Unlust und ein Seelisches zugehört, welches als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß sie kraft einer besonderen wirkenden
Bedingung auch den noch fehlenden Lustgewinngedanken als zweite
in Betracht kommende Bedingung jenes Wünschens gewinne. In solchem
Falle sprechen wir von einer „Wünschensmöglichkeit hinsichtlich
 des noch fehlenden Lustgewinngedankens“. Drittens
schließlich kann gemeint sein, daß jener Seele zwei Seelische zugehören,
von welchen das eine als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß sie kraft einer besonderen wirkenden Bedingung die noch
fehlende, jenes besondere Wünschen bedingende Unlust gewinne, und
von denen das andere als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß sie kraft einer anderen besonderen wirkenden Bedingung
len noch fehlenden, jenes besondere Wünschen bedingenden Lustgewinngedanken
 gewinne. In solchem Falle sprechen wir von einer
„Wünschensmöglichkeit hinsichtlich der noch fehlenden
Unlust und des noch fehlenden Lustgewinngedankens“.
In der Aussage über eine besondere „Wünschensmöglichkeit“ ist aber
jene besondere wirkende Bedingung, kraft welcher die besondere Seele
eine noch fehlende Wünschensbedingung gewinnen kann, stets hinsichtlich
 ihres „identischen Allgemeinen“, also als „besondere identische
wirkende Bedingung“ gedacht, ohne daß ein Wissen darum zum Ausdrucke
 gelangt, ob es „möglich“ sei, daß jenes identische Allgemeine
als wirkende Bedingung in der Welt gegeben sein wird. Die „unmittelbare
 wirkende Bedingung“ dafür, daß eine Seele eine ihr noch
fehlende Wünschensbedingung gewinnt, ist aber stets eine besondere
Gehirnbestimmtheit, kraft welcher die Seele ein besonderes Seelisches
gewinnt, und wir nennen solche noch fehlende Gehirnbestimmtheit, in
Beziehung zu welcher als in Betracht kommende wirkende Bedingung
        <pb n="79" />
        Das Wollen, .

63

von einer „Wünschensmöglichkeit“ gesprochen werden kann, die „ausständige
 unmittelbare wirkende Bedingung“, hingegen jenes
Ereignis, in welchem dem Gehirn solche Bestimmtheit zugehörig werden
kann, das „ausständige unmittelbare Ereignis“, und jene Ersignisse,
 auf welche das „ausständige unmittelbare Ereignis“
folgen würde, in welchen also die „ausständigen mittelbaren
wirkenden Bedingungen“ liegen würden, die „ausständigen
mittelbaren Ereignisse“.
Weiß nun jemand nicht bloß um die Möglichkeit besonderen
eigenen Wünschens, sondern auch darum, daß sämtliche Bedingungen
ür die „ausständige Ereignisreihe“ in der Welt gegeben sind,
zw. gegeben sein werden, so liegt kein „Gedanke an Möglichkeit
besonderen eigenen Wünschens“, sondern ein „Gedanke an zukünftiges
 eigenes Wünschen“ vor, Wenn z. B. jemand in einer
Stadt mit seinem Freunde beisammen ist, kann er wissen, daß er, sobald
 der Freund abgereist sein wird, wünschen werde, daß der Freund
wieder in diese Stadt komme, er „wünscht“ also noch nicht, weil ihm
ıoch nicht Unlust an der Abwesenheit des Freundes zugehört, er weiß
aber, daß er wünschen wird. Es kann aber auch jemand, der weiß,
daß ihm die Möglichkeit besonderen eigenen Wünschens zugehört, im
‚Zweifel“, in „Ungewißheit“ sein, ob die „ausständige Ereignisreihe“,
durch welche er eine noch fehlende Wünschensbedingung gewinnen
und dadurch zu besonderem Wünschen gelangen würde, eintreten wird
der nicht. Im „Zweifel“, in „Ungewißheit“ hinsichtlich des Ein-'rittes
 eines künftigen Ereignisses befindet sich aber überhaupt jener,
der selbstbewußt weiß, daß a) ihm Seelisches zugehört, welches als
grundlegende Bedingung für den Gewinn eines der zwei einander
Ausschließenden Gedanken, „das Ereignis wird eintreten“ und „das Ereignis
 wird nicht eintreten“, in Betracht kommt, nämlich das Wissen
darum, daß von allen für den Eintritt oder Nicht-Eintritt jenes Ereignisses
 notwendigen Bedingungen je einige in der Welt vorhanden
sind, und ferner selbstbewußt weiß, daß b) ihm kein Wissen darum
zugehört, ob die wirkende Bedingung für den Gewinn eines der zwei
einander ausschließenden Gedanken ihm zugehören wird, nämlich das
Wissen darum, daß auch die anderen Bedingungen für den Eintritt
&amp;gt;der den Nicht-Eintritt jenes Ereignisses in der Welt gegeben sind. Der
‚Zweifel“, die „Ungewißheit“ hinsichtlich des Eintrittes eines künftigen
Ereignisses ist also ein selbstbewußter Gedanke, in welchem jemand
;tets um besonderes eigenes Wissen und Unwissen zugleich weiß.
Auch die „Gewißheit“ hinsichtlich des Eintrittes eines künftigen Ereignisses
 ist ein „selbstbewußter Gedanke“, in welchem. jemand weiß,
daß er wisse, daß sämtliche Bedingungen für den Eintritt eines künfigen
 Ereignisses in der Welt gegeben sind. Die „Ungewißheit“ hinsicht-
        <pb n="80" />
        4

a, Kapitel.

lich des Eintrittes eines künftigen Ereignisses darf nicht mit der „Unwissenheit“
 hinsichtlich des Eintrittes eines künftigen Ereignisses verwechselt
 werden. Mit dem Satze, daß jemand hinsichtlich des Eintrittes
eines künftigen Ereignisses „unwissend“ ist, wird nämlich gesagt, daß
ihm überhaupt kein Gedanke, dessen Gedachtes solches Ereignis ist, zugehört,
 hingegen wird mit dem Satze, daß jemand hinsichtlich des Eintrittes
 eines künftigen Ereignisses „in Ungewißheit“ sei, gesagt, daß er
wisse, er sei hinsichtlich der Gegebenheit der Bedingungen für den Einritt
 jenes Ereignisses in der Welt teils wissend, teils unwissend. Ferner
wird mit dem Satze, daß jemand hinsichtlich des Eintrittes eines künftigen
Ereignisses „wissend“ sei, gesagt, daß ihm der Gedanke zugehöre, daß
sämtliche Bedingungen für den Eintritt dieses Ereignisses in der Welt
gegeben sind, hingegen wird mit dem Satze, daß jemand hinsichtlich
des Eintrittes eines künftigen Ereignisses „in Gewißheit“ sei, gesagt, daß
er wisse, er sei wissend, daß sämtliche Bedingungen für den Eintritt
jenes Ereignisses gegeben sind. In der Aussage, daß ein künftiges Ereignis
 „gewiß“ („zweifellos“) oder „ungewiß“ („zweifelhaft“) sei, ist also
niemals jenes „Ereignis“ das logische Subjekt, sondern die eigene
Seele, da sich auch an keinem Ereignisse etwas von „Gewißheit“ oder
„Ungewißheit“ findet. Im „Zweifel“ sind aber auch stets zwei einander
ausschließende, der Seele gegenwärtig nicht zugehörige Gedanken gewußt,
 weshalb man auch sagt, daß der Zweifelnde „zwischen zwei
Gedanken schwankt“. Die „Ungewißheit“ hinsichtlich des Eintrittes
eines künftigen Ereignisses darf auch nicht verwechselt werden mit dem
„Wissen um die Möglichkeit eines Ereignisses“, Denn jener, der weiß,
daß ein besonderes Ereignis „möglich“ ist, ist „gewiß“, daß jene Allgemeinen
 in der Welt gegeben sind, welche als grundlegende Bedingungen
 für den Eintritt jenes Ereignisses in Betracht kommen, er
befindet sich hinsichtlich jenes Gegebenen in keinem „Zweifel“. Wer
aber „ungewiß“ ist, ob ein besonderes Ereignis eintreten wird, der weiß
von allen in Betracht kommenden unmittelbaren und mittelbaren, wirkenden
 und grundlegenden Bedingungen jenes Ereignisses nur „einige“ als
in der Welt gegeben, sein „Zweifel“ kann aber auch die „Möglichkeit“
jenes Ereignisses betreffen, während er wohl wissen kann, daß ein als
wirkende Bedingung in Betracht kommendes Allgemeines in der Welt
zegeben ist. Ein „Zweifel“ hinsichtlich des Eintrittes eines künftigen
Ereignisses kann nun auf zweifache Weise „behoben“, „gelöst“, „entschieden“
 werden, nämlich entweder dadurch, daß der Seele die „Gewißheit“
 zugehörig wird, daß jenes Ereignis eintreten wird, daß also
sämtliche Bedingungen für den Eintritt jenes Ereignisses in der Welt
gegeben sind, bzw. dadurch, daß der Seele die „Gewißheit“ zugehörig
wird, daß jenes Ereignis nicht eintreten wird, daß also sämtliche Bedingungen
 für den Eintritt anderen Ereignisses in der Welt gegeben
        <pb n="81" />
        Das. Wollen.

67

sind, oder dadurch, daß der Seele die „Gewißheit“ zugehörig wird, jenes
Ereignis sei bereits eingetreten, bzw. es sei bereits ein anderes Ereignis
 eingetreten. In ersterem Falle sprechen wir von einer „Zweifelentscheidung
 durch Zukunftsgewißheit“, weil sich der Zweifel dadurch
 löst, daß der Seele einer der beiden Gedanken „das Ereignis
wird eintreten“ und „das Ereignis wird nicht eintreten“ zugehörig wird,
im zweiten Falle sprechen wir von einer „Zweifelentscheidung
durch Vergangenheitsgewißheit“, weil sich der Zweifel dadurch
löst, daß der Seele keiner jener beiden Gedanken, sondern einer der
beiden Gedanken: „das Ereignis ist eingetreten“ und „das Ereignis ist
nicht eingetreten“ zugehörig wird.
Weiß nun jemand, daß seiner Seele die „Möglichkeit“ für den
Gewinn besonderen Wünschens durch eine besondere ausständige Ereignisreihe
 zugehört und daß er wisse, daß einige Bedingungen für jene
Ereignisreihe in der Welt vorhanden sind, hingegen nicht wisse, ob die
anderen Bedingungen in der Welt gegeben sind, so spricht man von
einem „bedingten Wünschen“. So zeigt es sich denn, daß das
„bedingte Wünschen“ gar kein „Wünschen“ ist, sondern ein „Zweifel
an künftigem eigenen Wünschen“, ein „Gedanke an ein
eigenes unmittelbar mögliches, aber noch ungewisses
Wünschen“, daß also jener Gegensatz, den man mit den Worten
„unbedingtes Wünschen“ und „bedingtes Wünschen“ bezeichnet, gar
nicht zwei Arten: des „Wünschens“. betrifft, sondern den Gegensatz:
„gewissen eigenen gegenwärtigen oder künftigen Wün-Schens“
 und „ungewissen eigenen künftigen Wünschens“,
Nur deshalb spricht man von einem. „bedingten Wünschen“, weil
jener, dem ein sogenanntes „ bedingtes Wünschen“ zugehört, weiß, daß
er nicht wisse, ob einige von den Bedingungen für den Gewinn
Solchen Wünschens in der Welt gegeben sind. Wer „bedingt wünscht“,
weiß, daß er noch nicht wünscht, daß die Zugehörigkeit eines besonderen
 Wünschens zu seiner Seele auch von Bedingungen abhängt,
die ihm in der Welt nicht gegeben sind, während im Falle „unbedingten
 Wünschens“ jemand „gewiß“ ist, daß ihm solches Wünschen
gegenwärtig zugehört oder zugehören wird, daß also alle Bedingungen
für. den Gewinn solchen Wünschens in der Welt vorhanden waren oder
vorhanden sind. Die Entgegensetzung „unbedingten“ und „bedingten“
 Wünschens betrifft also lediglich einen Gegensatz von „Ge-Wißheit
 hinsichtlich Vorhandenseins aller Bedingungen
für den Gewinn eigenen besonderen Wünschens“ und „Un-Sewißheit
 hinsichtlich Vorhandenseins aller Bedingungen
für den Gewinn eigenen besonderen Wünschens“, nicht aber
Stwa einen in Wahrheit nicht bestehenden Gegensatz eines „Wün-Schens,
 das von keinen Bedingungen abhängt“, zu einem
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. Ä
        <pb n="82" />
        56

II. Kapitel.

„Wünschen, das von Bedingungen abhängt“. Da aber die
Worte „unbedingtes Wünschen“ und „bedingtes Wünschen“ den Anschein
 erwecken, es handle sich um zwei Arten des Wünschens, empfiehlt
 es sich, jene Worte überhaupt zu streichen und den fraglichen
Gegensatz durch die Worte „Wünschensgewißheit“ („gewisses
Wünschen“) und „Wünschensungewißheit“ („ungewisses
Wünschen“) zu bezeichnen. Jener, dem eine „Wünschensgewißheit“
zugehört, weiß entweder, daß ihm gegenwärtig besonderes Wünschen
zugehört oder daß ihm künftig besonderes Wünschen zugehören wird,
so daß auch, wenn „Gewißheit eigenen gegenwärtigen Wünschens“
vorliegt, einfach von „Wünschen“ gesprochen werden kann. Jener hingegen,
 dem eine „Wünschensungewißheit“ zugehört, weiß, daß es unmittelbar
 möglich sei, daß ihm besonderes Wünschen zugehörig
werde, daß er aber nicht wisse, ob sämtliche Bedingungen für den Gewinn
 jenes Wünschens in der Welt gegeben sind. Es liegt also, wenn
wir insbesondere von „gewissem gegenwärtigem Wünschen“
und „ungewissem Wünschen“ sprechen, ein Gegensatz zwischen
einem „besonderen eigenen Wünschen“ und „besonderem
Gedanken an eigenes besonderes Wünschen“ vor. Jener,
der sagt, daß er Etwas „unbedingt“ wünsche, sagt, daß ihm jenes besondere
 Wünschen zugehört, jener aber, der sagt, daß er Etwas „bedingt
 wünsche“, sagt, daß ihm jenes besondere Wünschen nicht zugehört,
 wohl aber der Gedanke, daß es ihm „vielleicht“ zugehören werde,
Deshalb antwortet auch jener, der Etwas „unbedingt wünscht“, auf die
Frage, ob er es wünsche, mit „Ja!“, hingegen jener, der Etwas „bedingt“
 wünscht, auf die gleiche Frage mit den Worten: „Ich weiß
noch nicht“ oder „Das hängt noch von diesem oder jenem
ab!“, Da nun das, wovon ein „bedingtes Wünschen“ noch „abhängig“
gewußt ist, stets in der Welt jenem Denkenden gegenwärtig nicht gegebene
 Bedingungen für den Eintritt solcher Ereignisreihe sind, in
welcher die eigene Seele eine noch fehlende Bedingung jenes besonderen
Wünschens und somit jenes Wünschen gewinnen würde, können wir
in solchem Falle die „ausständige unmittelbare wirkende Bedingung“
die „ungewisse unmittelbare wirkende Bedingung“, hingegen
jenes Ereignis, in welchem dem Gehirn solche Bestimmtheit zugehörig
werden kann, das „ungewisse unmittelbare Ereignis“ nennen.
Jene Ereignisse, auf welche das „ungewisse unmittelbare Ereignis“ folgen
würde, in welchen also die „ungewissen mittelbaren wirkenden
Bedingungen“ liegen würden, nennen wir die „ungewissen
mittelbaren Ereignisse“ und die ganze Ereignisreihe, in welcher
das ungewisse Wünschen gewonnen würde, die „ungewisse Eregignisreihe“.
        <pb n="83" />
        Das Wollen.

6

Es gibt nun drei Arten der Wünschensungewißheit. Erstens
nämlich kann jemand wissen, daß ihm bereits der als eine Bedingung
eines besonderen Wünschens in Betracht kommende Lustgewinngedanke
zugehört, und daß es überdies unmittelbar möglich sei, daß er durch
eine noch ungewisse Ereignisreihe die als zweite Bedingung jenes
Wünschens in Betracht kommende Unlust gewinnen werde. In solchem
Falle sprechen wir von einem „hinsichtlich der bedingenden
Unlust ungewissen Wünschen“, wie es z. B. in den Worten
zum Ausdrucke gelangt: „Wenn ich wüßte, daß ich sonst morgen
allein bin, würde ich wünschen, daß A zu mir kommt“. Jener, der
jene Worte gebraucht, weiß, daß ihm der solches Wünschen bedingende
Lustgewinngedanke bereits zugehört, daß nämlich „Kommen des A“
überhaupt eine solche Veränderung ist, welche ihm Lust bereitet, er ist
aber noch in Ungewißheit, ob ihm die bedingende Unlust zugehören
wird, weil er in Ungewißheit ist, ob eine besondere Ereignisreihe,
welche ihm das Gegenständliche solcher Unlust, nämlich „Wissen um
künftiges Alleinsein“ wirken würde, eintreten wird. Zweitens kann
jemand wissen, daß ihm bereits die als eine Bedingung eines besonderen
 Wünschens in Betracht kommende Unlust zugehört, und daß es
überdies möglich sei, er werde durch eine noch ungewisse Ereignisreihe
 den als zweite Bedingung jenes besonderen Wünschens in
Betracht kommenden Lustgewinngedanken gewinnen. In solchem Falle
sprechen wir von einem „hinsichtlich des bedingenden Lustgewinngedankens
 ungewissen Wünschen“, wie es z. B. in
den Worten zum Ausdrucke gelangt: „Wenn ich wüßte, daß A ein
angenehmer Gesellschafter ist, würde ich wünschen, daß er kommt,
da ich morgen sonst allein bin“. TJener, welcher derart spricht, weiß,
daß ihm die solches Wünschen bedingende Unlust an künftigem „Alleinsein“
 bereits zugehört, er ist aber noch in Ungewißheit, ob ihm der
entsprechende Lustgewinngedanke zugehören wird, weil er noch in
Ungewißheit ist, ob eine besondere Ereignisreihe, welche ihm den entsprechenden
 Lustgewinngedanken wecken würde, eintreten wird,
Drittens schließlich kann jemand wissen, daß ihm weder die als eine
Bedingung eines besonderen Wünschens in Betracht kommende Unlust
loch der als zweite Bedingung jenes besonderen Wünschens in Betracht
 kommende Lustgewinngedanke zugehört, daß es aber unmittelbar
 möglich sei, er werde durch zwei noch ungewisse Ereignisreihen
 jene Unlust und jenen Lustgewinngedanken gewinnen, In
Solchem Falle sprechen wir von einem „hinsichtlich der bedingenden
 Unlust und des bedingenden Lustgewinn-Zedankens
 ungewissen Wünschen“, welches auch als „zweifach
 ungewisses Wünschen“ bezeichnet werden kann, während
in jedem der anderen Fälle der Wünschensungewißheit ein „einfach
A*
        <pb n="84" />
        58

II. Kapitel. |

ungewisses Wünschen“ vorliegt. Ein „zweifach ungewisses
Wünschen“ kommt z. B. zum Ausdrucke in den Worten: „Wenn ich
wüßte, daß ich sonst morgen allein bin und daß A ein angenehmer
Gesellschafter ist, würde ich wünschen, daß A. kommt.“
Nun kann aber eine „Wünschensungewißheit“ selbst die Bedingung
 dafür abgeben, daß in jener Seele, welcher diese Wünschensungewißheit
 zugehört, ein besonderes gewisses Wünschen entsteht.
Denkt z. B. A: „Wenn ich wüßte, daß ich morgen allein bin. — daß
B mich morgen verläßt —, so würde ich wünschen, daß C kommt“,
so kann diese Wünschensungewißheit eine Bedingung dafür abgeben,
daß in ihm das Wünschen entsteht, es möge sich die Möglichkeit
dafür ergeben, daß C, falls B verreise, komme, daß also, wenn das
gegenwärtig noch ungewisse Wünschen künftig entsteht, dieses
Wünschen seine Erfüllung finden könne. So kann dann in A das
Wünschen entstehen, daß ein D dem C mitteile, er möge sich bereit
halten, zu kommen, oder aber auch das Wünschen, D möge sich bereit
halten, dem C mitzuteilen, daß er kommen solle, wenn D zum Wissen
gelangt, daß B abreist, auch wenn A. selbst noch nicht zu jenem Wissen
gelangt ist, also auch ohne daß im A jenes gegenwärtig
noch ungewisse eigene Wünschen bereits entstanden ist.
Eine Wünschensungewißheit kann also ein gegenwärtiges Wünschen
bedingen, daß die Verwirklichung jener Veränderungsreihe, welche
das Gewünschte des ungewissen Wünschens wäre, ermöglicht wird,
und in solchem Falle sprechen wir von einem „durch Wünschensungewißheit
 bedingten Wünschen“. Solches Wünschen ist
aber ein „gewisses gegenwärtiges Wünschen“, welches als
Wirkungsgewinn in Bedingungsbeziehung zu einer „Wünschensungewißheit“
 steht, keineswegs aber etwa ein „bedingtes Wünschen“ im Sinne
eines „Gedankens an noch ungewisses Wünschen“, welcher gewöhnlich
als ein „bedingtes Wünschen“ bezeichnet wird.
Vom Seelenaugenblicke „Wünschen“ überhaupt aber unterscheidet
sich ein anderer Seelenaugenblick, den wir als „Begehren“ bezeichnen.
Während nämlich jedem Seelenaugenblicke „Wünschen“ eine Unlust
zugehört und der Gedanke an eine ohne Beziehung zu ihren
Bedingungen gedachte Veränderungsreihe, in welcher die
eigene Seele zugleich die gegenwärtige Unlust verlieren und Lust gewinnen
 würde, gehört jedem Seelenaugenblicke „Begehren“ Unlust zu
und der Gedanke an eine gegenwärtig mögliche Veränderungsreihe,
 in welcher die eigene Seele unter Verbesserung des sie betreffenden
 Interessengesamtzustandes zugleich mit dem Verluste der
gegenwärtigen Unlust Lust gewinnen würde. Das „Begehren“ ist also
zwar ein Seelenaugenblick, welcher dem Seelenaugenblicke „Wünschen“
weitgehend gleicht, keineswegs aber etwa ein besonderer
        <pb n="85" />
        Das Wollen. .

66

Seelenaugenblick „Wünschen“, da ohne Beziehung zu ihren Bedingungen,
also nicht als Wirkungsreihe gedachte „Veränderungsreihe“ — das
„Gewünschte“ — nicht durch in Beziehung zu ihren in der Welt gegebenen
 grundlegenden Bedingungen, also als mögliche Wirkungsreihe
gedachte „Veränderungsreihe“ — das „Begehrte“ — besondert wird.
Eine und dieselbe besondere Veränderung eines und desselben
Einzelwesens kann entweder „gewünscht“ oder „begehrt“ sein, weil
sie eben als „Gewünschtes“ ohne Beziehung zu ihren grundlegenden
Bedingungen, hingegen als „Begehrtes“ in Beziehung zu ihren in der
Welt gegebenen grundlegenden Bedingungen gedacht ist. Weil wir
aber jede Veränderung beziehungsfrei wissen, hingegen nicht jede Veränderung
 — z. B. nicht „freies Fliegen eines menschlichen Leibes“ —
in der Beziehung der Möglichkeit denken können, ist das Gebiet des
„Wünschbaren“ weit größer als das Gebiet des „Begehrbaren“. Sagt
doch das Dichterwort: „Die Sterne, die begehrt man nicht, man freut
sich ihrer Pracht“, mit welchen Worten das Begehrbare hinsichtlich
der Sterne eingeschränkt wird, da wir zwar Veränderungen der Sterne
denken können, durch welche sie in unsere Macht gelangen, Veränderungen,
 welche uns Lust bereiten würden, solche Veränderungen aber
nicht als „mögliche“ denken können, so daß eben solche Veränderungen
zum „Wünschbaren“, aber nicht zum „Begehrbaren“ zählen.
Liegt ein Seelenaugenblick „Begehren“ vor, so wird nicht nur der
Lustgewinn der eigenen Seele in unmittelbarer Möglichkeit hinsichtlich
 der begehrten Veränderungsreihe gedacht, sondern auch die Möglichkeit
 der begehrten Veränderungsreihe selbst, d. h. es wird jenem
Einzelwesen, dessen Veränderungen begehrt sind, bzw. jedem jener
Einzelwesen, an welchen Veränderungen begehrt sind, die grundlegende
Bedingung dafür zuerkannt, daß es sich kraft besonderer wirkender Belingung
 an anderem Einzelwesen in der begehrten Weise verändere.
Hingegen wird im „Begehren“ keinem Einzelwesen in der Welt die
wirkende Bedingung für die begehrte Veränderungsreihe zuerkannt,
denn auch das „Begehrte“ wird nicht als „zukünftig Wirkliches“ gedacht,
 sondern bloß als ein unmittelbar und mittelbar bis zu den letzten
grundlegenden Bedingungen gegenwärtig Mögliches, Ist nun, wie wir
kurz sagen können, „Wünschen“ ein Seelenaugenblick, dem Unlust und
der Gedanke an eine besondere ‚Veränderungsreihe zugehört, hingegen
 „Begehren“ ein Seelenaugenblick, dem Unlust und der (xedanke
an eine besondere gegenwärtig mögliche Veränderungsreihe
zugehört, so gelten unter Berücksichtigung jenes Unterschiedes alle Darlegungen
 hinsichtlich des „Wünschens“ auch hinsichtlich des Begehrens.
Vom „Begehren“ unterscheiden wir aber das „Verlangen“, einen besonderen
 Seelenaugenblick, dem Unlust zugehört und der Gedanke an
sine künftig mögliche Veränderungsreihe, in welcher die eigene
        <pb n="86" />
        79

11. Kapitel.

Seele unter Verbesserung des sie betreffenden Interessengesamtzustandes
die gegenwärtige Unlust verlieren und Lust gewinnen würde. Das „Verlangen“
 verhält sich also zum „Begehren“ in gleicher Weise, wie der
„Vorsatzaugenblick“ zum „Wollensaugenblick“.
Vom Seelenaugenblicke „Begehren“ unterscheiden sich ferner zwei
Seelenaugenblicke, von welchen wir den einen „emotional günstig
Erwarten“, den anderen „Wollen“ nennen. Diesen beiden Seelenaugenblicken
 ist gemeinsam, daß ihnen eine Unlust zugehört und der
Gedanke an eine „zukünftig wirkliche Veränderungsreihe“ („zukünftige
 Wirkungsreihe“), in welcher die eigene Seele unter Verbesserung
 des sie betreffenden Interessengesamtzustandes die gegenwärtige
 Unlust verlieren und Lust gewinnen wird. Diese beiden Seelenaugenblicke
 unterscheiden sich aber wesentlich dadurch, daß im „Wollen“
stets Gewußtes ist, die gedachte Wirkungsreihe werde durch Tun des
Wollenden eintreten, während im „emotional günstig Erwarten“ gewußt
ist, die gedachte Veränderungsreihe werde ohne Tun des Erwartenden
eintreten. Bevor aber das „Wollen“, welches uns in diesem Zusammenhange
 besonders angeht, weiter zergliedert wird, muß noch festgestellt
werden, daß wir im gegebenen Seelischen neben den Seelenaugenblicken
 „Wünschen“, „Begehren“, emotional günstig Erwarten“ und
„Wollen“, deren jedem eine Unlust zugehört und der Gedanke an
eine Veränderungsreihe, in welcher die wirkende Bedingung für Verlust
 gegenwärtiger Unlust und Gewinn von Lust unter Verbesserung
 des die eigene Seele betreffenden Interessengesamtzustandes liegt,
andere Seelenaugenblicke finden, deren jedem Lust zugehört und der
Gedanke an eine Veränderungsreihe, in welcher die wirkende Bedingung
für Verlust gegenwärtiger Lust und Gewinn von Unlust unter Verschlechterung
 des die eigene Seele betreffenden Interessengesamtzustandes
 liegt. Solche Seelenaugenblicke sind das „Fürchten“ („Befürchten“),
 das „Besorgen“, das „emotional ungünstig Erwarten“
und das „Wider-Wollen“, Das „Fürchten“ gibt das Gegenstück zum
„Wünschen“ ab, da jedem Seelenaugenblicke „Fürchten“ eine Lust zugehört
 und der Gedanke an eine ohne Beziehung zu ihren Bedingungen
in der Welt gedachte Veränderungsreihe — das „Gefürchtete“ —, in
welcher die eigene Seele schließlich die gegenwärtige Lust verlieren
und Unlust gewinnen würde, Das „Besorgen“ gibt das Gegenstück zum
„Begehren“ ab, da jedem Seelenaugenblicke „Besorgen“ eine Lust zugehört
 und der Gedanke an eine mögliche Veränderungsreihe — das
„Besorgte“ —, in welcher die eigene Seele schließlich die gegenwärtige
 Lust verlieren und Unlust gewinnen würde. Das „emotional
ungünstig Erwarten“ gibt das Gegenstück zum „emotional günstig Erwarten“
 ab, da jedem Seelenaugenblicke „emotional ungünstig Erwarten“
eine Lust zugehört und der Gedanke an eine zukünftie wirkliche Ver.
        <pb n="87" />
        Das Wollen.

71

änderungsreihe, in welcher die eigene Seele schließlich die gegenwärtige
Lust verlieren und Unlust gewinnen würde. Das „Wider-Wollen“ gibt
das Gegenstück zum „Wollen“ ab. Allerdings findet sich nicht etwa
ein Seelenaugenblick, dem Lust zugehört und der Gedanke an eine zukünftig
 wirkliche Veränderungsreihe, welche durch eigenes Tun herbeigeführt
 werden wird und in welcher die eigene Seele die gegenwärtige
 Lust verlieren und Unlust gewinnen wird, kein solcher Seelenaugenblick,
 der nicht ein Wollen wäre, in welchem eine an sich mit
Unlustgewinn verbunden gedachte Veränderung als Mittel zu einer
mit Lustgewinn verbunden gedachten Veränderung gedacht wird. Aber
das „Wider-Wollen“ bildet insoferne ein Gegenstück zum Wollen, als
jedem Seelenaugenblicke „Wider-Wollen“ eine Lust zugehört und der
Gedanke, daß eine in Beziehung zu eigenem Tun mögliche Veränderungsreihe,
 in welcher die eigene Seele schließlich die gegenwärtige Lust verlieren
 und Unlust gewinnen würde, sich nicht ergeben wird.
Betrachten wir nun die Seelenaugenblicke „Wünschen“, „Begehren“,
 „emotional günstig Erwarten“, „Wollen“, „Fürchten“, „Besorgen“,
 „emotional ungünstig Erwarten“ und „Wider-Wollen“, so finden
wir, daß sie alle solche Seelenaugenblicke darstellen, denen eine besondere
 zuständliche Bestimmtheit — Unlust oder Lust — und der
Gedanke an gleichzeitig auftretenden Verlust jener zuständlichen Bestimmtheit
 und Gewinn entgegengesetzter zuständlicher Bestimmtheit zugehört.
 Diesen Gegensatz zwischen einer gegenwärtigen zuständlichen
 Bestimmtheit und einer als mit dem Verluste jener gegenwärtigen
zuständlichen Bestimmtheit gleichzeitig auftretend gedachten entgegengesetzten
 eigenen zuständlichen Bestimmtheit nennen wir den
„emotionalen Gegensatz“, und jeden Seelenaugenblick, dem ein
„emotionaler Gegensatz“ zugehört, einen „em otionalen Seelenaugenblick“.
 Jene Seelenaugenblicke, denen ein Gegensatz zwischen
gegenwärtiger Unlust und gedachter entgegengesetzter Lust zugehört,
nennen wir „emotional günstige Seelenaugenblicke“, hingegen
 jene Seelenaugenblicke, welchen ein Gegensatz zwischen gegenwärtiger
 Lust und gedachter entgegengesetzter Unlust zugehört, nennen
wir „emotional ungünstige Seelenaugenblicke“. Jede zuständliche
 Bestimmtheit in einem emotionalen Seelenaugenblicke nennen
wir eine „emotionale zuständliche Bestimmtheit“, die also
entweder eine „emotionale Unlust“ oder eine „emotionale
Lust“ ist, jeden Gedanken in einem emotionalen Seelenaugenblicke
nennen wir einen „emotionalen Gedanken“, der also entweder
ein „emotional günstiger Gedanke“ oder ein „emotional
ungünstiger Gedanke“ ist. Das Wort „emotionaler Gedanke“
ist aber lediglich ein Beziehungswort, welches besagt, daß ein
Gedanke an Gewinn eigener zuständlicher Bestimmtheit sich zusammen
        <pb n="88" />
        2

al. Kapitel. a

mit einer gegensätzlichen zuständlichen Bestimmtheit in einem besonderen
 Seelenaugenblicke findet, keineswegs aber ein Wort, mit
welchem etwa ein Gedanke bezeichnet würde, der selbst auch zuständliche
 Bestimmtheit wäre — denn einen solchen Gedanken gibt
es nicht, Statt „emotional günstiger Gegensatz“ können wir auch
das Wort „Bedürfnis“ gebrauchen, da jenem ein „Bedürfnis“ zugehört,
 dem besondere Unlust zugehört und der Gedanke an eine Veränderungsreihe,
 in welcher die eigene Seele gegensätzliche zuständliche
 Bestimmtheit gewinnt. Das Wort „Bedürfnis“ wird aber häufig
mit dem Worte „Bedarf“ verwechselt, welches kein Seelisches bezeichnet,
 sondern solche Veränderungsreihe, in welcher eine besondere
Seele gegenwärtige Unlust verlieren und Lust gewinnen kann. Sagen
wir also, daß jemand an Etwas „Bedarf“ habe, so sagen wir, daß eine
besondere Veränderungsreihe die wirkende Bedingung dafür enthält,
daß jene besondere Seele die gegenwärtige Unlust verliere und Lust
gewinne, gleichgültig, ob jene Seele um diesen ihren Bedarf weiß,
gleichgültig also, ob jener „Bedarf“ Gewußtes eines „Bedürfnisses“ jener
Seele ist.
Wenn wir nunmehr das Gegebene „Wollen“ weiter zergliedern,
so finden wir, daß jedem Wollen Unlust zugehört, „die Unlust im
Wollen“ und ein Gedanke, der „Gedanke im Wollen“, welchen
wir auch die „Wollensabsicht“ nennen. Als „Absicht“ bezeichnen
wir überhaupt jeden Gedanken an eine Wirkungsreihe, welche der
Denkende durch eigenes Tun herbeiführen wird, woferne sich in jener
Wirkungsreihe nach Meinung des Denkenden die wirkenden Bedingungen
für Verlust eigener Unlust und Gewinn von Lust unter Verbesserung
des die eigene Seele betreffenden Interessengesamtzustandes finden
werden. Die „Absicht“ kann aber — wie sich noch zeigen wird. —
entweder eine „Vorsatzabsicht“ (ein „Vorsatz“, „Vorhaben“) oder eine
„Wollensabsicht“ (ein „Gedanke im Wollen“) oder eine „Strebensabsicht“
 („Gedanke im Streben“) sein. In jedem Wollen denkt der
Wollende sich selbst als solchen, der in künftigem Tun die wirkende
Bedingung für eine Veränderungsreihe abgeben wird, in welcher die
eigene Seele unter Verbesserung des sie betreffenden Interessengesamtzustandes
 die gegenwärtige Unlust verlieren und Lust gewinnen wird,
Hierbei. ist als jener Interessengesamtzustand, der „besser“ ist als der
gegenwärtige Interessengesamtzustand, stets jener Zustand gedacht, der
sich mit der ersten Wirkung des eigenen Wollens ergeben wird, da
durch jenen Zustand alle weiteren Veränderungen bedingt sind.
Das „Wollen“ ist somit keine Besonderheit des „Wünschens“ oder
des „Begehrens“ oder des „emotional günstig Erwartens“, da als „kraft
eigenen Tuns zukünftig wirklich gedachte Veränderungsreihe“
 keine Besonderheit von „ohne Beziehung zu ihren Be-
        <pb n="89" />
        Das Wollen. ; a 73

dingungen gedachter Veränderungsreihe“ oder von „möglich
 gedachter Veränderungsreihe“ oder von „kraft anderer
wirkender Bedingung zukünftig wirklich gedachter Veränderungsreihe“
 ist. Sagt jemand: „Ich will Etwas tun“, so meint
er stets: „Ich werde Etwas tun“, umgekehrt aber ist allerdings das
„Ich werde Etwas tun“ nicht gleichbedeutend mit „Ich will Etwas
tun“, weil es auch den Sinn „Ich werde Etwas tun wollen“ haben kann.
Das: „Ich werde Etwas tun“, hat aber immer den Sinn: „Ich werde
die wirkende Bedingung für den Erfolg eines eigenen Tuns abgeben“
(„Ich werde gehen“, „Ich werde das Buch holen“, „Ich werde das Fenster
schließen“ usw. usw.). Die Tatsache nun, daß jeder Wollende „zukünftig
Wirkliches will“, wird auch derart bezeichnet, daß man sagt, jedes
Wollen sei auf Verwirklichung gerichtet und mit dem KEintritte
des Gewollten sei das Wollen verwirklicht. Indes ist das Wollen nicht
auf Verwirklichung seiner selbst gerichtet, das Wollen gehört ja
bereits dem Wollenden zu und bedarf keiner Verwirklichung, das Wollen
ist vielmehr auf Verwirklichung seines Gewollten und damit
auf Entwirklichung seiner selbst gerichtet, da eben mit dem
Eintritte des Gewollten jenes Wollen verschwindet.
Teder Wollende aber will sein Gewolltes selbst, also „durch eigenes
künftiges Tun“ verwirklichen, „ich will Etwas tun“ heißt stets auch:
„ich selbst werde es verwirklichen“. Sieht nun jeder Wollende eigenes
künftiges Tun voraus, so sieht er eigene Leibesveränderung voraus,
deren wirkende Bedingung in seinem gegenwärtigen Wollensaugenblicke
liegt. Jeder Wollende weiß also, daß er „selbst“ das Gewollte verwirklichen
 wird, d. h. seine Seele die wirkende Bedingung für die Verwirklichung
 des Gewollten abgeben wird, und dieses Wissen um „Verwirklichung
 durch die eigene Seele“ gehört zum Wesen des Wollens.
Deshalb ist der Seelenaugenblick „Wollen“ unzutreffend beschrieben,
wenn man dem Wollenden die Meinung zuschreibt: „Ich will, d. h. es
wird geschehen“, vielmehr hat jeder Wollende die Meinung: „Ich will,
d. h. ich werde es tätig bewirken“. Sage ich z. B.: „Ich will aufstehen“,
 so bringe ich einen Seelenaugenblick zum Ausdrucke, in
welchem ich weiß, daß „ich“ aufstehen werde, d. h. daß meine Seele
als tätige eine besondere Veränderung meines Leibes wirken wird.
Gehört nun zu jedem Wollen der Gedanke: „Ich werde die gewollte
Veränderungsreihe herbeiführen“, so umschließt jeder „Gedanke im
Wollen“ auch einen „Kanngedanken“, d. h. der Wollende weiß stets,
daß er die gedachte Veränderungsreihe herbeiführen kann, daß die
grundlegenden Bedingungen für einen solchen Erfolg gegeben sind.
Die grundlegenden Bedingungen für einen Erfolg können aber entweder
als gegenwärtige oder als zukünftige gegeben sein, d. h, man
kann entweder den Gedanken haben, daß gegenwärtig die Möglich-
        <pb n="90" />
        A) a

II. Kapitel.

keit eines besonderen Erfolges bestehe, oder den Gedanken, daß künftig
die Möglichkeit eines besonderen Erfolges bestehen werde. Nur dann
aber, wenn jemandem eine Unlust zugehört und der Gedanke, daß er
einen gegenwärtig möglichen Erfolg herbeiführen werde, welcher
mit Gewinn von Lust und mit Verlust der gegenwärtigen Unlust verbunden
 ist, liegt ein „Wollen“ vor. Allerdings sagt man auch in
jenen Fällen, da die Herbeiführung einer besonderen Veränderungsreihe
erst künftig möglich sein wird, daß man jene Veränderungsreihe „wolle“.
So kann z. B. jemand um !/,4 Uhr Nachmittag sagen: „Ich will mit
dem um 4 Uhr eintreffenden Zuge nach Berlin abreisen“, wobei er
weiß, daß gegenwärtig die Möglichkeit des Einsteigens in einen nach
Berlin fahrenden Zug nicht besteht, oder „Ich will um 4 Uhr telefonisch
mit A sprechen“, wobei er weiß, daß A gegenwärtig nicht zu Hause
ist, also keine Möglichkeit eines telefonischen Gespräches mit ihm besteht.
 Diese Fälle gehören der weiteren Gruppe jener Fälle an, da
jemand Etwas „in einem späteren Zeitpunkte“ tun „will“. Die Aussage
etwa: „Ich will um 5 Uhr mit A telefonisch sprechen“ kann dreierlei
Sinn haben. Erstens nämlich kann gemeint sein: „Gegenwärtig gehört
 mir keine Unlust zu, welche durch ein telefonisches Gespräch mit
A. beseitigt werden könnte, aber eine solche Unlust wird mir um 5 Uhr
zugehören, weil ich mich dann entscheiden muß, was ich dem B sagen
soll, um 3 Uhr wird mir also auch das Wollen, mit A. telefonisch zu
sprechen, zugehören“., Zweitens kann gemeint sein: „Gegenwärtig
gehört mir eine Unlust zu, welche durch ein telefonisches Gespräch
mit A beseitigt werden kann, solches telefonisches Gespräch steht mir
aber gegenwärtig nicht im Lichte der Lust, was erst um 5 Uhr der
Fall sein wird, zu welchem Zeitpunkte der gegenwärtig anwesende B
weggeht“. Drittens schließlich kann eben gemeint sein: „Gegenwärtig
 gehören mir eine Unlust zu und der Gedanke, daß ich durch
ein telefonisches Gespräch mit A. entgegengesetzte Lust gewinnen werde,
dieses telefonische Gespräch wird aber erst um 5 Uhr möglich sein“.
In allen diesen drei Fällen bringt der Sprechende einen „Gedanken
an ein eigenes künftiges Wollen“ zum Ausdrucke, welchen wir
zunächst „Eigenwollenvoraussicht“ nennen wollen. Die Bedingungen
 dafür, daß einer Seele ein solcher Gedanke zugehörig wird,
sind a) der Gedanke, daß der eigenen Seele gegenwärtig von jenem
Seelischen, welches einen besonderen Wollensaugenblick ausmacht, nur
„einiges“ zugehört, b) der Gedanke, daß dieses Seelische der eigenen
 Seele noch in einem besonderen künftigen. Zeitpunkte zugehören
wird und c) der Gedanke, daß in jenem künftigen Zeitpunkte der
eigenen Seele auch noch das andere, zu jenem besonderen Wollensaugenblicke
 gehörige Seelische zugehörig werden wird. Da nun jener,
der eine „Eigyenwollenvoraussicht“ zum Ausdrucke bringt, immerhin ein
        <pb n="91" />
        Das Wollen.

_75

eigenes Wollen, wenn auch ein künftiges Wollen, zum Ausdrucke
bringt, sagt er bereits: „Ich will“, wobei er aber der Bezeichnung des
besonderen gewollten Tuns die Bezeichnung eines späteren Zeitpunktes
hinzufügt. Deshalb sagt man sehr häufig: „Ich habe das gewollt“;
um ein früher der eigenen Seele zugehöriges Wollen zum Ausdrucke
zu bringen, aber fast niemals: „Ich werde das wollen“, weil man das
vorausgesehene eigene Wollen schon als ein gegenwärtiges eigenes
Wollen bezeichnet. Indes weiß zwar jeder, der Etwas tun will, daß
er es tun wird, aber nicht jeder, der weiß, daß er Etwas tun wird,
will es bereits in diesem Wissensaugenblicke tun, er kann vielmehr
auch nur wissen, daß ihm solches Wollen zugehörig sein wird. So
kann denn sowohl ‚jener, dem ein besonderes Wollen, als auch jener,
dem bloß die Voraussicht solchen besonderen eigenen Wollens zugehört,
sagen: „Ich werde das tun“, wodurch sich dann in ungenauer Rede
auch für den zweiten Fall die Rede: „Ich will das“, statt: „Ich werde
das wollen“, einstellt, Insbesondere stellt sich in jenem Falle, da einer
Seele Unlust zugehört und der Gedanke, daß sie durch Herbeiführung
eines zukünftig möglichen Ereignisses entgegengesetzte Lust gewinnen
werde, die Rede ein: „Ich will das tun“, als ob bereits ein gegenwärtiges
 Wollen vorläge. Fragen wir aber jemanden etwa: „Wollen
Sie den A anrufen?“ und jener antwortet mit „Ja“, so will er zum
Ausdruck bringen, daß er Etwas gegenwärtig Mögliches wolle, da er
sonst sagt: „Ja, aber erst um 5 Uhr, jetzt ist A. nicht zu Hause“,
woraus sich auch ergibt, daß mit dem bloßen Worte „Ich will“
sigentlich ein Seelenaugenblick bezeichnet wird, dem ein „Gedanke an
Zegenwärtig Mögliches“ zugehört. Wollte man einen Seelenaugenblick,
 dem Unlust zugehört und der Gedanke, daß man durch
Herbeiführung eines künftig möglichen Erfolges entgegengesetzte Lust
gewinnen werde, als „Wollen“ betrachten, so gäbe es offenbar ein
„Wollen künftig möglichen Erfolges“ und ein „Wollen gegenwärtig
möglichen Erfolges“, Aber nur das „Wollen gegenwärtig möglichen
Wollens“ kommt überhaupt als wirkende Bedingung für eigene Leibesveränderung
 in Betracht, d. h. ausschließlich in einem solchen Seelenaugenblicke
 kann die wirkende Bedingung in einer „Betätigung“ liegen,
während jener Seelenaugenblick, der etwa ein „Wollen künftig möglichen
 Erfolges“ wäre, sich niemals in solcher Wirkensbezichung
Ändet, welcher Umstand auch darauf hindeutet, daß ein solcher Seelenaugenblick
 noch kein „Wollen“ darstellt, jedes Wollen also ein
„Wollen gegenwärtig möglichen Erfolges“ ist. Gäbe es ein „Wollen
künftig möglichen Erfolges“, so würde überdies ein „Wollen“ vorliegen,
in dessen Gewußtem sich stets auch eine die jeweilige Zweckwirkung
ermöglichende, nicht bewirkende Veränderung fände, welche dem
eigenen Tun voranginge, da der derart Wollende stets solche Ver-
        <pb n="92" />
        6

Il. Kapitel.

änderung denken müßte, in welcher der Erfolg seines gewollten. Tuns
ermöglicht würde. So würde jener, der um !/, 4 Uhr in dem um 4 Uhr
oinlangenden Zug einsteigen „will“, als derart Wollender das Einlangen
des Zuges als eine seinem Tun vorangehende, von ihm nicht abhängige,
den Erfolg seines Tuns ermöglichende Veränderung denken müssen,
weil er sonst nicht einmal an einen zukünftig möglichen eigenen
Erfolg denken könnte. Gäbe es nun aber „Wollen zukünftig möglichen
Erfolges“, so gäbe es zwei verschiedene Gegebene „Wollen“, nämlich
 das „Wollen gegenwärtig möglichen Erfolges“, in welchem eine
Verkettung von Wirkenseinheiten gedacht wäre, deren erste stets
„eigenes Tun“ darstellt und das „Wollen künftig möglichen Erfolges“,
in welchem auch eine derartige Verkettung von Wirkenseinheiten gedacht
 wäre, überdies aber eben noch eine dem eigenen Tun vorangehende,
 den Erfolg jenes Tuns ermöglichende Veränderung, so daß
sich kein identisches Allgemeines dieser beiden Gegebenen
 „Wollen“ finden ließe. Ein solches identisches Allgemeines
gibt es auch nicht, weil es eben kein „Wollen zukünftig möglichen
Erfolges“ gibt, vielmehr jedem Wollen ein Gedanke an gegenwärtige
besondere Eigenmacht, keinem Wollen aber ein Gedanke an gegenwärtige
 besondere Eigenohnmacht zugehört. Wohl aber gibt es
einen Gedanken an eigenes zukünftiges Wollen, welchen wir „Vorsatz“
 („Vorhaben“) nennen. In jedem „Vorsatze“ weiß jemand um
eigenes künftiges Wollen, er will aber noch nicht. Im gewöhnlichen
 Sprachgebrauche werden allerdings die Worte „Vorsatz“ und
„Wollen“ vertauscht, so daß man etwa auch sagt: „Ich will mir, sobald
ich reich bin, ein Haus kaufen“, obwohl in solchem Falle lediglich ein
„Vorhaben“ vorliegt, in welchem der Sprechende oft gar nicht weiß,
wann er ein Haus kaufen wird, ob in drei Jahren, in zehn Jahren oder
etwa in zwanzig Jahren.
Das in jedem Wollen Gewußte stellt sich dar als eine Reihe von
Veränderungen als Wirkungen, also als eine Verkettung von Wirkenseinheiten,
 in deren erster die eigene Seele die wirkende Bedingung
abgibt und der mit ihr zusammengehörige Leib eine Wirkung erfährt,
in deren letzter aber die eigene Seele eine Doppelveränderung (Veränderung
 in der gegenständlichen Bestimmtheit und Veränderung in
der zuständlichen Bestimmtheit) erfährt, deren unmittelbare wirkende
Bedingung stets in dem mit ihr zusammengehörigen Leibe („Gehirne“)
liegt. In jedem Wollen ist also künftiges Wirken und Wirkung-Erfahren
 der eigenen Seele gewußt, derart, daß die eigene Seele
eine mittelbare wirkende Bedingung für ihr Wirkung-Erfahren liefert.
Die gesamte in einem Wollen als Wirkungsreihe gewußte Veränderungsreihe
 nennen wir das „Gewollte“, so daß also „Gewolltes“
niemals Etwas Anderes ist als „in einem besonderen Wollen als zu
        <pb n="93" />
        Das Wollen.

14

bewirkend gewußte Veränderungsreihe“, Das „Gewollte“ jeglichen
Wollens ist stets eine besondere Reihe von Wirkungen, deren eine
vor dem Blicke des Wollenden als „Zweckwirkung“, deren andere
vor dem Blicke des Wollenden als „Mittelwirkungen“ dastehen.
Als „Zweckwirkung“ ist aber im Wollen stets eine derartige Veränderung
 der Seele des Wollenden in ihrer gegenständlichen Bestimmtheit
 gewußt, welche mit besonderer Veränderung in ihrer zuständlichen
Bestimmtheit, nämlich mit Verlust der gegenwärtigen Unlust und mit
Gewinn von Lust „verbunden“ ist, d. h. gleichzeitig auftritt. Als
„Zweck“ des Wollens bezeichnen wir jene mit Lust verbundene gegenständliche
 Bestimmtheit, welche sich der Wollende auf Grund seines
Wollens wirken will, so daß also eben jene Wirkung, in welcher der
Wollende seiner Meinung nach jene gegenständliche Bestimmtheit, die
sein „Zweck“ ist, gewinnen wird, die „Zweckwirkung“ genannt
werden kann. In jeder gewollten Veränderungsreihe findet sich
also schließlich eine Doppelveränderung der eigenen Seele, deren eine,
nämlich eben die Veränderung im Gegenständlichen, den „Zweck“ jenes
Wollens darstellt. Jeder Wollende will aber Lust an solchem Gegenständlichen
 gewinnen, das eigene „Erfahrung“, insbesondere auch
eigene „unmittelbare Erfahrung“ („Wahrnehmung“) ist, und das sich
der Wollende durch die Verwirklichung des zu Erfahrenden selbst
wirken wird, derart, daß jene Erfahrung entweder ein „selbständiges
Lust-Gegenständliches“ oder ein „unselbständiges Lust-Gegenständliches“
darstellen wird, in welch letzterem Falle er Lust an jener Erfahrung
in Beziehung zu vorgestellter anderer eigener Lust gewinnen wird.
Hat z. B. jemand Unlust daran, daß ein Buch nicht an „seinem Platze“
im Bücherschranke steht, so will er dem Buche solche Veränderung
wirken, in welcher es eine Ortsbesonderheit gewinnt, die als „Wahrnehmung“
 für ihn mit Verlust der Unlust und mit Gewinn von Lust
verbunden sein wird. Hat ferner z. B. jemand Unlust an irgendeinem
eigenen „Zweifel“, so will er diesen Zweifel lösen, d. h. er will seiner
eigenen Seele solche Veränderung wirken, in welcher sie jene „Gewißheit“
gewinnt, die als „innere Wahrnehmung“ („dem Selbstbewußtsein Gegebenes“)
 für ihn mit Verlust der Unlust und mit Gewinn von Lust
verbunden sein wird. Hat schließlich jemand z. B. Unlust daran, daß
ein Anderer in fröhlicher Stimmung ist, so will er ihn durch eine unangenehme
 Nachricht in üble Stimmung bringen, d.h. er will dem
Anderen ein besonderes Seelisches zugehörig machen, das für den
Wollenden als „mittelbar, nämlich durch Wahrnehmen des Ausdruckes
des Anderen Erfahrenes“ mit Verlust der Unlust und mit Gewinn von
Lust verbunden sein wird. Jeder Wollende will also Lust an auf Grund
des Wollens zu bewirkender eigener „Erfahrung“ als Lust-Gegen-Ständlichem
 gewinnen.
        <pb n="94" />
        78

11. Kapitel. |

Wann immer wir also von einem besonderen „Zwecke“ sprechen,
sprechen wir in Wahrheit von der Besonderheit eines Wollensaugenblickes,
 und zwar von der Besonderheit des jenem Wollen zugehörigen
Gedankens, „Etwas ist Zweck“ heißt also niemals Etwas anderes als
„dieses Etwas ist in einem besonderen Wollen als Zweck gedacht“,
nämlich als zu gewinnendes, mit Lust verbundenes Gegenständliches
 der eigenen Seele. Wer von „Zwecken“ spricht, kann daher
nur Sinn besonderheiten besonderer Seelenaugenblicke, nämlich besonderer
 Wollensaugenblicke meinen, das Wort „Zweck“ ist ein reines
„Sinnwort“ „Zwecke an sich“, „absolute Zwecke“ gibt es also nicht,
und wer immer irgendein Gegebenes als „Zweck an sich“ bezeichnet,
wird sich vergeblich bemühen, im „An sich“ jenes Gegebenen, in dem,
was jenem Gegebenen zugehört, Etwas zu entdecken, was einen
„Zweck“ darstellen würde. Vielmehr kann Etwas — und zwar stets
nur eine besondere gegenständliche Bestimmtheit der Seele — als „Zweck‘“
nur bezeichnet werden, insofern es „Gewußtes“ besonderen Wollens
ist, woraus sich ergibt, daß das logische Subjekt des Urteiles „Etwas
ist Zweck“ niemals jenes „Etwas“ ist, sondern stets ein Wollensaugenblick,
 welcher durch eine Besonderheit seines Gewußten bestimmt wird.
Hingegen sind als „Mittelwirkungen“ im Wollen stets jene Wirkungen
in der gewollten Wirkungsreihe gewußt, durch welche nach Meinung
des Wollenden der gewollte Zweck verwirklicht werden wird, in
welchen also nach Meinung des Wollenden besondere Einzelwesen die
wirkenden Bedingungen („Mittel“) für die Zweckwirkung gewinnen
werden. „Mittel“ ist also stets solches Allgemeines, welches der
Wollende besonderem KEinzelwesen als wirkende Bedingung für die
Zweckwirkung zugehörig machen will. Im gewöhnlichen Sprachgebrauche
 werden allerdings häufig nicht solche „Allgemeine“ als
„Mittel“ bezeichnet, sondern jene Einzelwesen, welchen ein Wollender
solche Allgemeine zugehörig machen will. Auch das Wort „Mittel“ ist
ein reines „Sinnwort“, es gibt keine „Mittel an sich“, sondern das
Wort „Mittel“ kennzeichnet stets nur die Besonderheit eines Wollensaugenblickes.
 Die Unterscheidung von „Mittelwirkungen“ und „Zweckwirkung“
 im Gewollten ist aber eine wesentliche Unterscheidung,
weil im Gedachten jedes Wollens sich vom „Zwecke“ die „Mittel“ abheben,
 also jeder Wollende jene bereits dargelegte Doppelveränderung
seiner Seele durch andere Veränderungen wirken will. Will ich z. B.
„Nachdenken“, so mag es allerdings scheinen, daß diesem Wollen nur
eine Veränderung, nämlich Veränderung der eigenen Seele zu einem
besonderen Gedanken vorschwebt. Indes, die Zergliederung zeigt, daß,
wie sich das Tun „Nachdenken“ vom „Nachdenken-W ollen“ abhebt,
auch im Gegebenen des „Nachdenken-Wollens“ sich stets eine Wirkungsreihe
 findet, also mindestens eine Mittelwirkung sich von der
        <pb n="95" />
        Das Wollen.

Zweckwirkung abhebt. Denn ich will nur „Nachdenken“, wenn jener
Gedanke, den ich durch das „Nachdenken“ gewinnen will, mir gegenwärtig
 nicht zugehört, und ich kann mir diesen Gedanken nur durch
Wirkensverkettungen zwischen meiner Seele und meinem Leibe, die
man eben „Nachdenken“ nennt, zugehörig machen. Als „Zweckwirkung“
 ist daher im „Nachdenken-Wollen“ Veränderung der eigenen
Seele zu besonderer Denkbestimmtheit, welche ihr im Augenblicke des
Wollens noch nicht zugehört, gewußt, als „Mittelwirkungen‘‘ hingegen
sind im ‚,Nachdenken-Wollen‘“‘ solche Veränderungen des eigenen
Leibes und der eigenen Seele gewußt, in welchen sich die wirkenden
Bedingungen für die „Zweckwirkung“ ergeben. Zu den als Mittelwirkungen
 gewollten Wirkungen gehört aber ausnahmslos „eigenes Tun“,
und wenn auch kein anderes Mittel gedacht ist, so doch stets „eigenes
Tun“, welches das wesentliche Mittel jedes Wollens ist, da eben jedes
Wollen ein „„Wirken-Wollen‘‘, also ein „„Selbst-Wirkenwollen‘‘ ist.
Wenn nun aber auch jedes Wollen ein „Selbst-Wirken wollen“
ist, so ist es doch ein Irrtum, zu meinen, daß nur das eigene Wirken,
das „eigene Tun“ Gewolltes sei. Denn das künftige eigene Wirken ist
stets als Mittel des Wollens gewußt, als Mittel für jene Veränderung,
welche sich als „Zweckwirkung“ darstellt. Als „Gewolltes“ muß eben
die gesamte, im Wollen gedachte künftige Verkettung von Wirkenseinheiten
 bezeichnet werden, in deren erster die wirkende Bedingung
der eigenen Seele zugehört, in deren letzter sich als Doppelwirkung
eine Veränderung der eigenen Seele im Gegenständlichen und im Zuständlichen
 ergibt. Deshalb sind sowohl alle Mittelwirkungen als auch
die Zweckwirkung als „Gewolltes“ zu bezeichnen. Die Meinung, nur
die „eigene Leibesveränderung auf Grund Wollens“ sei „Gewolltes“ hängt
insbesondere auch mit der Annahme zusammen, „Wollen“ sei „Wirken“.
sine besondere Wirkensbeziehung zwischen Seele und Leib, so daß,
wenn man an unmittelbaren Wirkenszusammenhang denkt, der Wollende
allerdings nur seine eigene Leibesveränderung „wollen“, d. h. nach
dieser Meinung „unmittelbar wirken“ könnte, Indes ist nicht nur
„Wollen“ kein „Wirken“, keine „Beziehung“, wenn auch „Wollen“ die
Wirkende Bedingung in Wirkensbeziehungen sein kann, sondern es
müßte, wäre „Wollen“ ein „Wirken“, dennoch auch Anderes als
„eigene Leibesveränderung“ als „Gewolltes“ (= „Gewirktes‘“) bezeichnet
werden, weil es zahllose mittelbare Wirkenszusammenhänge gibt, somit
 eben auch das vom Wollenden durch sein Wollen mittelbar
Gewirkte von ihm gewirkt ist. Wäre überhaupt nur die eigene Leibesveränderung
 ‚„Gewolltes‘‘, so wäre offenbar die „Zweckwirkung“‘, die
Niemals „eigene Leibesveränderung“ ist, kein „Gewolltes‘ — eine unvermeidliche,
 aber unsinnige Folgerung, die zeigt, daß „‚Wollen‘‘ überhaupt
 nicht erklärlich ist, wenn man nur die eigene Leibesveränderung
        <pb n="96" />
        zo

1. Kapitel,

als „Gewolltes‘“ ansieht. Sagt man eben, daß nur die eigene Leibesveränderung
 „Gewolltes‘“ sei, so muß man in die größte Verlegenheit
geraten, zu sagen, was das Wort „gewollt“ bedeutet. „Gewollte Veränderung“
 heißt aber nichts anderes als „Veränderung, die in einer
solchen künftigen Verkettung von Wirkenseinheiten gewußt ist, in
deren erster ein Wollen des Wissenden die wirkende Bedin gung abgeben
wird, in deren letzter sich Lustgewinn des Wissenden finden wird‘.
Alle in einer gewollten Veränderungsreihe gewußten Veränderungen,
in welchen sich die wirkenden Bedingungen für den schließlichen Lustgewinn
 ergeben werden, stehen, wie treffend gesagt wurde, „im Lichte“
jener zu gewinnenden Lust und sind in jenem Wollen als „Mittelwirkungen‘“
 gewußt. Auch die „eigene Leibesveränderung‘““ ist „Gewolltes‘“
 nur insoferne, als sie vom Wollenden als solche Veränderung
gewußt ist, in welcher sein Leib die wirkende Bedingung für besonderen
Lustgewinn gewinnen wird, ist also „Gewolltes‘ nur in der gedachten
Beziehung der Wirkensverkettung mit eigenem Lustgewinne, so daß
eben diese ganze gedachte Wirkensverkettung das „Gewollte‘“ ausmacht.
 Innerhalb des „Gewollten‘ muß aber das „als Mittelwirkung
Gewollte‘“ von dem „als Zweckwirkung Gewollten“ unterschieden
werden, während wieder unter den „als Mittelwirkungen gewollten Wirkungen‘
 die eigene Leibesveränderung eine besondere Stellung einnimmt,
 die wesentlich als Mittelwirkung gewollte Wirkung darstellt,
Nun nimmt aber ferner noch in jedem Gewollten eine der Mittelwirkungen
 vor dem Blicke des Wollenden eine besondere Stellung ein,
nämlich jene von ihm auf Grund des Wollens zu bewirkende
Veränderung eines besonderen Einzelwesens, in welcher das
Einzelwesen jenen Zustand gewinnt, der als „Erfahrung“ den
mit Lust verbundenen Gewinn an Gegenständlichem in der
Zweckverwirklichung darstellen wird. Diese in jedem Wollen
gewollte besondere Mittelwirkung nennen wir die „Zielwirkun g“ („als
Zielwirkung gewollte Wirkung“) und jenen Zustand, welchen ein besonderes
 Einzelwesen in der Zielwirkung gewinnen wird, das „Liel“.
Das „Ziel‘‘ besonderen Wollens ist also stets jener nach Meinung des
Wollenden auf Grund seines Wollens zu bewirkende Zustand besonderen
Einzelwesens, der als „Erfahrung“ das als „Zweck“ gemeinte 'selbständige
 oder unselbständige Lust-Gegenständliche darstellen wird, ist
also stets auch „Mittel“ zum „Zwecke“, nämlich im Wollen als wirkende
 Bedingung für die Zweckwirkung gedacht. Will z. B. jemand
„dieses Buch an seinen Platz im Bücherschranke“ stellen, so ist „Ziel“
seines Wollens eine besondere Ortsbestimmtheit jenes Buches, welche
ihrerseits die wirkende Bedingung für ihre Wahrnehmung durch den
Wollenden und damit für Lustgewinn abgeben wird, „Zweck“ jenes
Wollens hingegen „Wahrnehmen jener Ortsbestimmtheit des Buches“.
        <pb n="97" />
        Das Wollen.

8

Es mag stutzig machen, wenn das ‚Ziel‘ des Wollens als ein besonderes
„Mittel“ bestimmt wird, und zwar deshalb, weil gewöhnlich die Worte
„Ziel“ und „Zweck“ in gleichem Sinne gebraucht werden, wobei
freilich übersehen wird, daß als „Zweck“ im Wollen stets besonderer
Zustand der „eigenen Seele“ gewußt ist, hingegen als „Ziel“ besonderer
 Zustand jeglichen Einzelwesens gewußt sein kann. Selbstverständlich
 gibt es auch nicht wenige Wollensaugenblicke, in: welchen
Sowohl als „Ziel“ als auch als „Zweck“ besonderer Zustand der „eigenen
Seele‘, dann aber stets je besonderer Zustand der „eigenen Seele“
gewußt ist. Hat z. B. jemand Unlust daran, daß er nicht wisse, wie
„jener Mann dort aussieht“ und will deshalb „genau hinsehen‘, so ist
sein „Ziel“ „Wahrnehmung des Aussehens jenes Mannes‘, hingegen
sein „Zweck“ „Selbstbewußtsein jener Wahrnehmung“ („inneres‘“ Wahrnehmen
 jenes eigenen „äußeren“ Wahrnehmens), da in solchem Falle
nicht „Gewinn von Lust am Aussehen des Mannes“ (mit „äußerer“
Wahrnehmung verbundener Lust), sondern „Gewinn‘“ von Lust an
eigenem Wissen um das Aussehen des Mannes (mit „innerer“
Wahrnehmung verbundener Lust) gewollt ist. In jeglichem Wollen ist
also eine besondere Veränderung als „Zielwirkung“, eine andere besondere
 Veränderung, nämlich ausnahmslos eine Veränderung der
eigenen Seele, als „Zweckwirkung“ gewußt.
Sowohl die Worte „Mittelwirkung“ und „Mittel“, als auch die
Worte „Zweckwirkung‘“ und „Zweck‘, als auch die Worte „Zielwirkung‘
 und „Ziel“ sind „Sinnworte“, d. h. sie bezeichnen besondere
 Wirkung oder Zustand als „Sinn“ besonderen Wollens oder,
was dasselbe besagt, sie bezeichnen Wollensaugenblicke hinsichtlich
der Besonderheit ihres Gewußten. Wenn wir nicht um „Wollen“ wissen,
können wir auch niemals um „Mittel“, „Zweck“ und „Ziel“ wissen, ebensowenig,
 wie wir etwa um „Wahrnehmung‘‘ wissen können, ohne um
„Wahrnehmen“ zu wissen, da eben ‚„Wahrnehmung‘‘ stets ein in
besonderem Wahrnehmen Gewußtes ist. Sagen wir also, Etwas sei
„Mittel“, „Zweck“ oder „Ziel“, so bestimmen wir niemals jenes
„Etwas“, sondern einen Wollensaugenblick, in welchem
nes Etwas als „Mittel“, „Zweck“ oder „Ziel“ gewußt
ist, Sagen wir aber etwa, daß eine besondere „Mittelwirkung‘“ oder
„Zweckwirkung“ oder „Zielwirkung‘“ auf Grund Wollens „eingetreten‘“
Sei, so meinen wir nur, daß solche Wirkung, wie sie in jenem Wollen
als „Mittelwirkung“‘ oder als „Zweckwirkung‘‘ oder als „Zielwirkung“‘
Sewußt war, auf Grund jenes Wollens gewirkt wurde, sich in der
Welt findet, können also auch in solchem Falle nur von „Mittelwirkung“‘,
‚Zweckwirkung“ und „Zielwirkung“ im Hinblicke auf ein Wollen
Prechen, Als „Zweck“ wird aber häufig nicht ein im Wollen gewußter
 künftiger Zustand der „eigenen Seele‘ bezeichnet, sondern
Sander, Alle. Gesellschaftsiehre R
        <pb n="98" />
        32

13, Kapitel.

jene „Wirkung“ (Veränderung), in welcher jener Zustand auf Grund
Wollens gewonnen werden wird, also jene Wirkung, die wir „Zweckwirkung‘‘
 genannt haben. Deshalb wird dann auch gesagt, daß jemand
einen besonderen Zweck „wolle“, während man richtig nur sagen kann,
daß jemand ein besonderes Ziel „erreichen‘‘, „treffen‘ wolle, da „gewollt“
nur eine Veränderung sein kann. Indes ist auch die Rede vom „Wollen eines
Zweckes‘“ ungenau, da man eigentlich nur sagen kann, daß jemand
einen besonderen Zweck ‚verwirklichen‘, d. h. seiner Seele besonderen
Zustand wirken wolle. Die Worte „Ziel“ und „Zweck‘‘ haben ursprünglich
 eine und dieselbe Bedeutung gehabt, und bezeichnen in genauer
Rede einen „Zustand‘‘, der in gewollter Veränderung gewonnen
werden wird, nicht aber jene Veränderung selbst, also nicht die Beziehung
 zweier verschiedener Augenblicke eines Einzelwesens, von
welchen der frühere das ‚,Verlustbezogene‘‘, der spätere das „Gewinnbezogene‘
 in jener Beziehung ist. Allerdings ist aber im Wollen der
„Zielzustand‘“ und der ‚„‚Zweckzustand‘‘ stets als Gewinn in einer auf
Grund des Wollens zu wirkenden Veränderung gedacht, woraus es
sich erklärt, daß in ungenauer Rede als „Zweck‘ jene Veränderung
selbst bezeichnet wird. Sagen wir nun, daß jedes Wollen „auf Etwas
gerichtet“ ist, so ist jenes Etwas die „gewollte Wirkungsreihe‘“,
sagen wir hingegen, daß jedes Wollen „auf Etwas zielt‘, „Etwas bezweckt‘“,
 so meinen wir jene Zustände, welche im Wollen als „Ziel“
und „Zweck“ gewußt sind, ohne daß jedoch im gewöhnlichen Sprachgebrauche
 jene Unterscheidung festgehalten wird, was allerdings keinen besonderen
 Schaden stiftet. Die Rede, daß jedes „,W ollen‘‘ „auf Etwas gerichtet
 ist‘, „auf Etwas zielt“, ‚Etwas bezweckt‘, ist aber gleichbedeutend
mit der Rede, daß jeder ,‚Wollende‘‘ „auf Etwas gerichtet ist‘‘, „auf
Etwas zielt‘, „Etwas bezweckt‘, und zwar deshalb, weil eben jedes
Wollen eine Seele in einem besonderen Augenblicke, nicht aber etwa
eine besondere Bestimmtheit der Seele darstellt.
Mit „Unlust im Wollen‘ und „Gedanken im Wollen‘, dessen Gewußtes
 ‚Mittel‘, „Ziel“, „Zweck“ und „Lustgewinn‘‘ der eigenen Seele
darstellt, ist das Gegebene „Wollen schlechtweg‘‘, somit das Wesen
jeglichen Wollens vollständig bestimmt. Indes ergibt die Zergliederung
zahlreicher besonderer Wollensfälle, daß in diesen besonderen Wollenaugenblicken
 noch Anderes gedacht ist. Wenn wir verschiedene
Wollenfälle prüfen, so finden wir einerseits solches Wollen, in welchem
als „Ziel‘‘ ein „unabhängiger Wert‘“ gewußt ist, andererseits solches
Wollen, in welchem als Ziel ein „abhängiger Wert‘“ gewußt ist. Im
arsteren Falle liegt ein „Wollen mit unabhängigem Ziele“ vor,
in welchem auch stets der Gewinn ‚„sinnhaft unabhängiger Lust“ gewollt
 ist, im letzteren Falle liegt ein „Wollen mit abhängigem
Ziele‘ vor. in welchem auch stets der Gewinn ‚‚sinnhaft abhängiger
        <pb n="99" />
        Das Wollen,

83

Lust‘ gewollt ist. Ist nun in einem „Wollen mit abhängigem Ziele“
dieses „abhängige Ziel“ als solches von besonderem Einzelwesen gewonnenes
 Allgemeines gedacht, welches entweder als wirkende Bedingung
 oder als grundlegende Bedingung oder als Förder-Bedingung
für die Verwirklichung eines eigenbezogenen Wertes in Betracht kommt,
so nennen wir die im Wollen als durch das Zielallgemeine bedingt gedachte
 Verwirklichung eigenbezogenen Wertes die in jenem Wollen
gedachte „Fern-Zielwirkung‘“ und jenen eigenbezogenen Wert,
welcher den Gewinn in dieser gedachten Wirkung ausmachen würde,
das „Fern-Ziel“, woferne die Ziel-Wirkung „um jener Fern-Zielwirkung
 willen‘ gewollt ist, der Wollende also weiß, daß jene gegenwärtige
 Unlust gerade mit dem Wissen um das erfahrene
Ziel als Bedingung für jene Fern-Wirkung beseitigt werden
wird. Die in einem Wollen gedachte Fern-Zielwirkung ist entweder
eine „Wirkfolge-Fern-Zielwirkung‘“ oder eine „Grundlagefolge-Fern-Zielwirkung‘“
 oder eine „Förderfolge-Fern-Zielwirkung‘,
 je nachdem, ob das Ziel als Allgemeines gedacht ist, das
entweder als wirkende Bedingung oder als grundlegende Bedingung
oder als Förder-Bedingung für die Fern-Zielwirkung in Betracht kommt.
Ist hingegen in einem „Wollen mit abhängigem Ziele‘ das abhängige
Ziel als solches von besonderem Einzelwesen gewonnenes Allgemeines
gedacht, welches als Wider-Bedingung für die Verwirklichung eines
eigenbezogenen Unwertes in Betracht kommt, so nennen wir die im
Wollen gedachte Verwirklichung eigenbezogenen Unwertes die in jenem
Wollen gedachte „Fern-Wider-Zielwirkung‘“ und jenen eigenen
Unwert, welcher den Gewinn in dieser gedachten Wirkung ausmachen
würde, das „Fern-Wider-Ziel‘“, woferne die Ziel-Wirkung „um
jener Fern-Wider-Zielwirkung willen“ gewollt ist, der Wollende also
weiß, daß seine gegenwärtige Unlust gerade mit dem Wissen um
daß erfahrene Ziel als Wider-Bedingung jener Wirkung
beseitigt werden wird.
Während nun das „Ziel“ im Wollen stets als solcher Einzelwesen-Zustand
 gewußt ist, der als „Erfahrun g‘“ das selbständige oder unselb-Ständige
 Gegenständliche der mit dem „Zwecke“ zu gewinnenden Lust
darstellen wird, ist das „Fern-Ziel‘“ im Wollen stets als solcher Einzelwesen-Zustand
 gedacht, der als „Vorstellung“ sich im „ergänzenden
Gegenständlichen“ der mit dem „Zwecke“ zu gewinnenden Lust finden
wird. Während ferner das „Ziel“ im Wollen stets als socher Einzel-Wesen-Zustand
 gedacht ist, für dessen Gewinn das Wollen eine mittelbare
 wirkende Bedingung abgeben wird, ist das „Fern-Ziel“ im Wollen
$ntweder als solcher Einzelwesen-Zustand gedacht, für dessen Gewinn
das Wollen eine mittelbare wirkende Bedingung abgeben wird („Wirkfolge-Fern-Zie
 1“), oder als solcher Einzelwesen-Zustand, für dessen
a*
        <pb n="100" />
        34

II. Kapitel,

Gewinnermöglichung das Wollen eine mittelbare wirkende Bedingung
 ‚abgeben wird („Grundlagefolge-Fern-Ziel‘“) oder als
solcher Einzelwesen-Zustand, für dessen Gewinn-F örderung das
Wollen eine mittelbare wirkende Bedingung abgeben wird („Förderfolge-Fern-Ziel‘“).
 Während ferner das „Ziel“ im Wollen stets als
solcher Einzelwesen-Zustand gedacht ist, der die wirkende Bedingung
dafür abgeben wird, daß er sich als „Erfahrung“ im Gegenständlichen
 der mit dem Zwecke zu gewinnenden Lust findet, ist das
„Fern-Ziel“ im Wollen stets als solcher Einzelwesen-Zustand gedacht,
 der, wenn überhaupt, erst nach der Zweckwirkung vom gegenwärtig
 Wollenden „erfahren‘‘ werden kann, also keine Bedingung für
die gewollte Zweck-Wirkung abgeben wird. Während schließlich in
zahlreichen Wollen-Fällen nur ein „Ziel“ gewußt ist, ist in keinem
Wollen-Falle nur ein „Fern-Ziel“ gewußt, kann vielmehr eben ein „Fern-Ziel“
 im Wollen nur als durch das „Ziel“ bedingter Einzelwesen-Zustand
 gedacht sein, so daß also das „Wollen mit Fern-Ziel‘“ nur ein
besonderes Wollen ist, das ‚Wissen um ein Fern-Ziel‘“ nicht zum
Wesen des Wollens gehört. Liegt ein „Wollen mit Fern-Ziel“ vor, so
sagen wir, daß die „Fern-Zielwirkung‘“ „entfernt gewollt“ ist,
während wir alle Wirkungen, welche nach Meinung des Wollenden
wirkende Bedingungen für die „Zweckwirkung“‘ Lefern werden, schlechthin
 als „gewollt“ bezeichnen. Da aber im gewöhnlichen Sprachgebrauche
 auch die „Fern-Zielwirkungen‘“ als „gewollt“ bezeichnet
werden, ist es nötig, stets genau zu prüfen, was im einzelnen Falle mit
dem Worte „gewollt“ gemeint ist. „Will“ nämlich jemand eine besondere
 Wirkung als „Zielwirkung‘, so weiß er, daß er als Wollender
eine wirkende Bedingung für jene Wirkung abgeben wird, „will“ hingegen
 jemand eine Wirkung als „Fern-Zielwirkung“‘, so weiß er entweder,
 daß er eine wirkende Bedingung für jene Wirkun g selbst oder
für die Ermöglichung jener Wirkung oder für die Förderung jener
Wirkung abgeben wird. Wir können nun aber den Sinn der Rede,
daß jedes Wollen „auf Etwas zielt‘, insoferne erweitern, als wir als
solches „Etwas‘ jeden Einzelwesen-Zustand bezeichnen, der im Wollen
entweder als „‚Mittel‘‘ oder als „Ziel“ oder als „Fern-Ziel“ gewußt ist.
Die „Mittel‘“ eines Wollens können wir auch seine „Mittel-Ziele“
nennen, und müssen in genauer Rede „Vor-Mittel-Ziele‘“ von „Nach-Mittel-Zielen‘“
 unterscheiden. ‚‚Vor-Mittel-Ziele‘‘ sind alle Einzelwesen-Zustände,
 welche ein Wollender als wirkende Bedingungen für
die Erfüllung der Zielwirkung denkt, ‚„‚Nach-Mittel-Ziele‘‘ sind alle jene
Einzeiwesen-Zustände, welche ein Wollender als zwischen der Zielwirkung
and der Zweckwirkung auftretende wirkende Bedingungen für die Zweckwirkung
 denkt. Das Ziel eines Wollens können wir im Gegensatze zu den
„Mittel-Zielen‘‘ und dem „Fern-Ziele“ als „Nah-Ziel“ bezeichnen,
        <pb n="101" />
        Das Wollen.

785

und sagen dann, daß der Wollende auf Etwas entweder „vermittelnd
zielen“ oder „nahe zielen‘ oder „entfernt zielen“ kann.
„Wollen mit Fern-Ziel“ kann entweder ein „Wollen mit immanentem
 Fern-Ziele‘“ („immanentes Wollen‘) oder ein „Wollen
mit transzendentem Fern-Ziele‘ („transzendentes Wollen‘‘) sein.
Ein „Wollen mit immanentem Fern-Ziele‘‘ liegt dann vor, wenn der
Wollende weiß, daß er jenen Einzelwesen-Zustand, der ihm als „Fern-Ziel“
 vorschwebt, nach dem gewollten Lustgewinne „erfahren“, insbesondere
 wahrnehmen wird. Ein „Wollen mit transzendentem Fern-Ziele‘
 liegt hingegen vor, wenn der Wollende weiß, daß er jenen
Einzelwesen-Zustand, der ihm als „Fern-Ziel‘“ "vorschwebt, überhaupt
nicht „erfahren“, insbesondere nicht wahrnehmen wird. Nur hinsichtlich
des „Fern-Zieles‘‘ können wir ein „immanentes Wollen‘ von einem
„transzendenten Wollen‘ unterscheiden, da selbstverständlich hinsichtlich
 des ‚„Zieles‘‘ jedes Wollen ein „immanentes Wollen‘ ist, jeder
Wollende meint, daß er den als „Ziel‘ gewußten KEinzelwesen-Zustand
vor dem gewolltem Lustgewinne erfahren wird. Ein „transzendentes
Fern-Ziel“ kann entweder ein „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit
 transzendentes Fern-Ziel“ oder ein „wegen Erfahrungsgleichgültigkeit
 transzendentes Fern-Ziel“ sein. Im ersteren
Falle meint der Wollende, daß er den als „Fern-Ziel“ gewußten Einzelwesen-Zustand
 niemals ‚erfahren‘ kann, im letzteren Falle meint der
Wollende, daß er den als „Fern-Ziel‘ gewußten Einzelwesen-Zustand
deshalb nicht „erfahren‘“ wird, weil diese „Erfahrung“ ihm gleichgültig
ist, er also nicht die Bedingungen dafür, daß er jenen Einzelwesen-Zustand
 ‚erfährt‘, insbesondere „wahrnimmt‘‘, herbeiführen wird. Wer
Sich z. B. am Bord eines Schiffes auf hoher See befindet und einen
Körper, aus dessen Besitz ißhm Unannehmlichkeiten erwachsen könnten,
ins Wasser werfen will, dessen „Ziel“ ist etwa „jener Körper im Wasser‘‘,
während sein „Zweck‘“ jene Körperbestimmtheit als „Erfahrung“ ist, so
daß er Lust daran gewinnen will, daß jene erfahrene Körperbestimmtneit
 die mitwirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß jener Körper
den Meeresgrund erreicht. „Jener Körper am Meeresgrunde*‘ ist aber
Selbstverständlich für den Wollenden ein „Fern-Ziel‘‘, und zwar ein
„wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit transzendentes Fern-Ziel‘“. Die bedeutsamsten
 Fälle des „Wollens mit wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit
transzendentem Fern-Ziele‘“ sind aber jene, da jemand „Verfügungen
von Todeswegen‘‘ trifft, überhaupt als Wollender eine „Fern-Zielwirkung“
im Auge hat, die nach seiner Meinung erst nach seinem Tode eintreten
Wird. Pflanzt z. B. jemand in hohem Alter eine Eiche, damit sich
die Enkelkinder „an ihrem Schatten erfreuen“, so ist jener Zustand der
Eiche, in welchem sie „Schatten spendet“, für ihn ein „wegen Erfahrungsünmöglichkeit
 transzendentes Fern-Ziel‘‘. Ebenso ist für jemanden, der
        <pb n="102" />
        zz
sp

II. Kapitel,

testamentarisch verfügt, „daß dem A 1000 RM auszubezahlen sind‘,
der Besitz des A an jenen 1000 RM ein „wegen Erfahrungsunmöglich
keit transzendentes Fern-Ziel‘. Geht aber jemand über eine Brücke
und will einen Körper über das Geländer werfen, „damit er im Wasser
verschwinde‘‘, so ist für ihn, wenn er nicht über das Geländer blicken
will, „der Körper unter dem Wasserspiegel‘‘ ein „transzendentes Fern-Ziel“,
 und zwar ein „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendentes
Fern-Ziel‘“, da er eben weiß, daß er schon an dem erfahrenen „über
das Geländer-Fallen‘‘ des Körpers in vorgestellter Wirkensverkettung
mit ‚Verschwinden des Körpers im Wasser‘ die gegenwärtige Unlust
beseitigende Lust gewinnen wird, obwohl er auch jenes „Verschwinden“
sich zur „Wahrnehmung“ bringen könnte. Mit jedem „Wollen mit
transzendentem Fern-Ziele‘“ ergibt sich der eigentümliche Fall, daß
jemand eine Bedingung für die Verwirklichung solchen Einzelwesen-Zustandes
 herbeiführen will, den er als „Wert‘“ in Beziehung zum Gewinne
 solcher eigener Lust weiß, die ihm niemals zugehören wird. Wenn
wir „Vor-Lust‘ jede Lust nennen, in deren Gegenständlichem sich vorgestellte
 spätere eigene Lust an einer Erfahrung findet, welche also Lust
an späterer eigener ‚„„Erfahrungs-Lust‘“ darstellt, so können wir sagen,
laß jedes „Wollen mit transzendentem Fern-Ziele‘“ ein „endgültig
auf Vorlust gerichtetes Wollen‘‘ darstellt, während jedes „Wollen mit
immanentem Fern-Ziele‘ ein „vorläufig auf Vorlust gerichtetes
Wollen‘ genannt werden kann.
„Wollen mit Fern-Ziel‘‘ kann ferner entweder ein „Wollen mit
zewissem Fern-Ziele‘“ oder ein „Wollen mit ungewissem Fern-Ziele‘
 sein, je nachdem, ob der Wollende gewiß oder ungewiß ist,
laß die Fern-Zielwirkung eintreten wird. Ein besonderer Fall des
„Wollens mit ungewissem Fern-Ziele‘‘ ist das „Versuch-Wollen‘“.
Will z. B. jemand „versuchen“, „diesen Kasten wegzuschieben‘‘, so
meint er als „Zielwirkung‘“ den ‚Versuch‘, also besonderes eigenes
„Handeln“, hingegen als „ungewisse Fern-Zielwirkung‘“ die „Ortsveränderung
 des Kastens‘“, . Nur das „Fern-Ziel‘“, niemals das ‚Ziel‘
kann im Wollen als „ungewisses‘‘ gewußt sein. Als „Vorbereitungs-Wollen‘
 bezeichnen wir jedes Wollen, dessen Ziel ein Einzelwesen-Zustand
 ist, der als grundlegende (mitgrundlegende) Bedingung für
eine als „Fern-Zielwirkung‘“ gewußte Wirkung in Betracht kommt, für
welche nach dem Wissen des Wollenden ein anderes Wollen als
wirkende (mitwirkende) Bedingung in Betracht kommt. Ein „Vorbereitungs-Wollen‘“
 ist entweder ein „auf Vorbereitung Eigenarfolges
 zielendes Wollen“ oder ein „auf Vorbereitung Anderarfolges
 zielendes Wollen“. Das ‚‚Vorbereitungs-Wollen“ ist also
aäin „Ermöglichungs-Wollen“. „Wollen mit Reihen-Vorsatz“
 oder „auf eigene Erfolg-Reihe zielendes Wollen‘
        <pb n="103" />
        Das Wollen,

37

nennen wir jedes Wollen, in welchem als Ziel ein Einzelwesen-Zustand
gedacht ist, der als grundlegende Bedingung für den Erfolg eines
weiteren eigenen Wollens gedacht ist, in welchem wieder als Ziel ein
Einzelwesen-Zustand gedacht ist, der als grundlegende Bedingung für
den Erfolg eines weiteren eigenen Wollens gedacht ist usw. Wer ein
„Wollen mit Reihenvorsatz‘“ hat, bezeichnet meist bereits das gedachte
Ziel des als letztes künftiges eigenes Wollen gedachten Wollens als
Ziel des gegenwärtigen eigenen Wollens, wie wenn z. B. jemand
sagt: „Ich will auf der Bank Geld beheben‘, wobei er noch in seiner
Wohnung sitzt und um verschiedenes eigenes künftiges Tun auf
Grund verschiedenen eigenen künftigen Wollens weiß. In Wahrheit
 aber ist in jedem gegenwärtigen eigenen Wollen nur ein besonderes
 eigenes Tun gewollt, nämlich stets eine solche Verkettung
von Wirkenseinheiten eigener Leibesteile, in welcher das
gegenwärtige Wollen die erste wirkende Bedingung abgeben
und während welcher der eigenen Seele keine andere als die
gegenwärtige Unlust und kein anderer als der gegenwärtige
Zielgedanke zugehörig werden wird,
Als Besonderheiten von „Wollen schlechtweg“ gelten insbesondere
 „unbedingtes Wollen‘ und „bedingtes Wollen‘‘, hinsichtlich welcher
Unterscheidung aber an die bereits betrachtete Unterscheidung „unbedingten
 Wünschens‘“ und „bedingten Wünschens‘“ zu erinnnern
ist, Betrachten wir zunächst die seelischen Bedingungen dafür, daß
Wollen einer besonderen Seele zugehörig wird, so finden wir, daß
jedem Wollensaugenblicke ein „Wollen bedingender Seelenaugenblick‘“
 unmittelbar vorangeht, welcher stets ein „Begehren“
ist, so daß wir von einem „Wollen bedingendem Begehren“
sprechen können. Ein „als Wollenbedingung in Betracht kommendes
 Begehren‘ ist stets nur ein solches Begehren, dem Unlust zugehört
 und der Gedanke an eine in Beziehung zu eigenem
Tun mögliche Veränderungsreihe, welche die wirkende Bedingung
für Veränderung der eigenen Seele von gegenwärtiger Unlust zu Lust
liefern würde. In jedem „als Wollenbedingung in Betracht kommenden
 Begehren‘ ist also auch ein Wissen um besondere Eigenmacht
enthalten, so daß wir den Gedanken in einem ‚als Wollenbedingung
in Betracht kommenden Begehren“ einen „als Wollenbedingung in
Betracht kommenden Eigenmachtgedanken‘“ nennen können. Das also,
was eine Seele gewinnt, wenn sie vom „Wollen bedingendem Begehren‘““
 zum „Wollen“ gelangt, ist der „Gedanke im Wollen“: ‚Ich
werde durch Herbeiführung einer besonderen Wirkung meine Seele
von der gegenwärtigen Unlust zu Lust verändern‘, das, was die Seele
in solchem Falle verliert, „ist der Gedanke im Begehren‘: „Ich
vermag durch Herbeiführung einer besonderen Wirkung meine Seele
        <pb n="104" />
        38

11. Kapitel.

von der gegenwärtigen Unlust zu Lust zu verändern.‘ Selbstverständlich
 gehört auch zum Gewußten des „Gedankens im Wollen“ die „Möglichkeit
 des Erfolges‘, da die „zukünftige Wirklichkeit“ die „Möglichkeit‘“
 einschließt. Aber der Gedanke: „Ich werde solche Wirkung
herbeiführen‘‘, ist eben ein anderer Gedanke als der Gedanke: „Ich
vermag solche Wirkung herbeizuführen‘, so daß im Wollenfalle ein
Gedanke gewonnen ist, welcher an die Stelle eines für diesen
Seelenaugenblick verlorenen Gedankens tritt. So gelangt
denn die Seele durch eine Veränderung in der Denkbestimmtheit
zum Wollen, während die dem Wollen zugehörige Unlust stets schon
im unmittelbar vorangehendem Seelenaugenblicke vorhanden ist. Ist
es nun der Gedanke: „Ich werde Etwas wirken“, welcher ein Wollen
von dem vorangehenden Begehren unterscheidet, so frägt es sich, was
ein Wollender als jenes „Ich‘‘ meint, das wirken wird. Der Gedanke
im Wollen ist nun aber nichts anderes als das Wissen darum, daß ein
Seelenaugenblick, welcher der eigenen Seele eben zugehört hat, nämlich
 eben das unmittelbar vorangegangene „Wollen bedingende Begehren‘“,
 die wirkende Bedingung in künftigem eigenen Tun abgeben
wird. Der „Gedanke im Wollen‘ ist also nichts anderes als der Gedanke,
 „daß ein mir eben zugehörig gewesener Seelenaugenblick, nämlich
 Unlust und ein Eigenmachtgedanke hinsichtlich der Beseitigung
jener Unlust, die wirkende Bedingung in einem eigenen künftigen Tun
abgeben wird“. Meint also jemand als Wollender: „Ich werde Etwas
tun‘‘, so meint er „Mein mir eben zugehörig gewesener Seelenaugenblick
 (‚Begehren‘) wird die wirkende Bedingung in meinem künftigen
 Tun abgeben‘, nicht aber meint er, daß sein gegenwärtiger
Seelenaugenblick „Wollen“, zu welchem eben der Gedanke ‚Ich werde
Etwas tun‘ gehört, jene wirkende Bedingung abgeben wird, was auch
unmöglich wäre, da solcher Gedanke Selbstbewußtsein des eigenen
gegenwärtigen Wollens voraussetzen würde, welches Selbstbewußtsein
aber — „Ich weiß, daß ich weiß, daß ich Etwas tun werde‘ — nicht
zum Wollen gehört, so daß also niemand als Wollender wissen kann,
daß sein Wollen die wirkende Bedingung für Etwas abgeben wird.
Gehört aber selbstverständlich keinem Wollen Selbstbewußtsein
dieses Wollens zu — wenngleich einer Seele zugleich mit einem
Wollen Selbstbewußtsein dieses Wollens zugehören kann —, So gehört
 doch auch jedem Wollen ein Selbstbewußtsein zu, nämlich eben
das Wissen um ein der eigenen Seele eben zugehörig gewesenes Begehren
 als künftige wirkende Bedingung in eigenem Tun. Wenn also
eine Seele von einem „als Wollensbedingung in Betracht kommendem
Begehren‘ zu einem „Wollen“ gelangt, so verändert sie sich derart,
daß sie besonderes Selbstbewußtsein gewinnt, nämlich Selbstbewußtsein,
laß „Ich als besonders Begehrender die wirkende Bedingung in
        <pb n="105" />
        Das Wollen.

89

künftigem eigenen Tun abgeben werde‘‘, welches jedem Wollen zugehörige
 Selbstbewußtsein aber wohl zu unterscheiden ist von dem
Selbstbewußtsein eigenen gegenwärtigen Wollens, zu dessen Gegebenen
auch der Gedanke ‚Ich werde Etwas tun“ gehört. Sagt man nun
also, daß jemand „auf Grund Wollens wirke‘“, „kraft Wollens wirke‘‘,
daß das „Wollen die wirkende Bedingung im Tun abgibt‘, so ist solche
Rede zwar ungenau, weil es eigentlich nicht der Wollensaugenblick
mit seinem Gedanken „Ich werde Etwas tun'‘ ist, welcher die wirkende
Bedingung abgibt, kann aber der Einfachheit halber ohne Schaden beibehalten
 werden, weil sie nichts anderes meint, als daß ein besonderer
Begehrensaugenblick, welcher Gewußtes eines „Gedankens im Wollen‘
war, die wirkende Bedingung abgibt,
Die unmittelbar wirkende Bedingung für Gewinn von Wollen,
d. h. eigentlich für Gewinn des „Gedankens im Wollen“, ist aber niemals
 eine seelische Bedingung, sandern stets eine besondere Gehirnbestimmtheit,
 Da uns aber die Zusammengehörigkeiten besonderer
Gehirnbestimmtheiten als wirkender Bedingungen mit besonderen
Wollensaugenblicken nicht bekannt sind, und auch nicht die Zusammengehörigkeiten
 besonderer seelischer Bestimmtheiten als wirkender
Bedingungen mit besonderen Gehirnbestimmtheiten, können wir in
zahlreichen Fällen nur von einem Wollensaugenblicke „rückwärts
blickend“ bestimmen, welches das jenes Wollen bedingende Begehren
war, während wir von einem Begehren, dem ein Wissen um Eigenmacht
 zugehört, „vorwärts blickend“ nur sagen können, daß es sich um
ein „als Wollensbedingung in Betracht kommendes Begehren“
 handelt. Auf jenem bisher unbehebbaren Mangel unseres
Wissens hinsichtlich der identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeiten
 zwischen Seele und Leib, Leib und Seele, beruht aber
die Behauptung, daß das Wollen hinsichtlich seiner Entstehung „frei“
sei, daß es „spontan“ entstehe, also „Schöpfung“, nicht „Wirkung“ sel.
Jene Behauptung lebt aber offenbar nur von der Verwechslung des
Gedankens, daß wir die besonderen identisch begründeten Wirkens-Zusammengehörigkeiten
 hinsichtlich Wollensgewinnes nicht kennen,
mit dem anderen Gedanken, daß „Wollensgewinn“ eine „Schöpfung
ohne Bedingungen“ darstelle, also „Wirkung“ nicht sei. Auch das
„Spontanitätsbewußtsein“ des Wollenden als Gedanke: „Ich kann jetzt
So oder auch anders wollen“ ist nichts anderes als der Gedanke, nicht
Zu wissen, für welches eigene Wollen gegenwärtiges eigenes Seelisches
als Bedingung in Betracht kommt, so daß die Meinung zwischen ver-Schiedenen
 vorgestellten Möglichkeiten „umherschweift“. Wann immer
wir aber von einem besonderen Wollen rückwärts blickend die seelischen
Bedingungen jenes Wollens prüfen, stoßen wir auf ein jenem Wollen
Unmittelbar vorangehendes Begehren, welches deshalb als „Wollen
        <pb n="106" />
        Jo

II. Kapitel, .

bedingender Seelenaugenblick“ zu bezeichnen ist, weil eine
der diesem Begehren zugehörigen Bestimmtheiten die „nächste seelische
 wirkende Bedingung des Wollens“, die andere dieser
Bestimmtheiten aber die „unmittelbare grundlegende Bedingung
 des Wollens“ abgibt. Diese „Wollen bedingenden Begehrensbestimmtheiten“
 sind allerdings, wie sich aus schon Gesagtem ergibt,
eigentlich Bedingungen des „Gedankens im Wollen“, da jene Unlust,
 welche sich im Wollen findet, schon vor dem Wollen der Seele
zugehörig ist. Da aber eben dadurch, daß zur Unlust ein „Gedanke
im Wollen“ gewonnen wird, die Seele zum Wollen gelangt, können
wir von seelischen Bedingungen des „Wollens“ selbst sprechen. Von
jenen Bestimmtheiten, welche einem „Wollen bedingenden Begehren“
zugehört haben, ist es aber stets die „Unlust im Begehren“, welche die
„nächste seelische wirkende Bedingung des Wollens“ abgibt, hingegen
der „Gedanke im Begehren“, welcher die „unmittelbare grundlegende
Bedingung des Wollens“ abgibt, da auch in diesem Falle die Unlust
das „Treibende“ (den „Trieb“) darstellt. Aber auch die „Wollen
bedingenden Bestimmtheiten“ haben hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu
einer besonderen Seele ihre seelischen Bedingungen, so daß wir von
den „seelischen Bedingungen der Wollen bedingenden
Bestimmtheiten“ sprechen können. Für jeden „Wollensgewinn“
stellt aber, wie sich aus dem Gesagten ergibt, eine besondere Unlust
die „nächste seelische wirkende Bedingung“, ein besonderer Eigenmachtgedanke,
 nämlich der Gedanke, daß Gewinn besonderer Lust
und Verlust der gegenwärtigen Unlust in Beziehung zu besonderem
eigenen Tun möglich sei, die „unmittelbare grundlegende Bedingung“
dar, so daß wir auch von „besonderes Wollen grundlegend bedingendem
Eigenmachtgedanken“ sprechen können.
Jedes „Wollen bedingendes Begehren“ ist ein „Begehren
eigenen Erfolges“, also ein Begehren, in welchem sich Unlust
findet und der Gedanke, daß Gewinn besonderer Lust und Verlust der
gegenwärtigen Unlust in Beziehung zu besonderem eigenen Tun gegenwärtig
 möglich sei, d.h. „daß ich durch besonderes Tun besondere Lust
gewinnen und die gegenwärtige Unlust zu beseitigen vermag“. Indes
kommt nicht jedes „Begehren eigenen Erfolges“ als Wollenbedingung
in Betracht, d. h. nicht in jedem „Begehren eigenen Erfolges‘ kann
sich die „nächste seelische wirkende Bedingung“ und die „unmittelbare
 grundlegende Bedingung“ eines Wollens solchen Erfolges
finden. Ein „Begehren eigenen Erfolges“ ist zunächst entweder ein
„einfaches Begehren eigenen Erfolges“ oder ein „mehrfaches
 Begehren eigenen Erfolges“, je nachdem, ob der Begehrende
 meint, daß er jenen Erfolg durch ein besonderes eigenes Tun
oder durch mehreres besonderes eigenes Tun zu beseitigen vermag.
        <pb n="107" />
        Das Wollen,

91

Ein „mehrfaches Begehren eigenen Erfolges‘ ist wieder entweder ein
„kumulativ mehrfaches Begehren eigenen Erfolges‘ oder
ain „disjunktiv mehrfaches Begehren eigenen Erfolges“,
je nachdem, ob der Begehrende meint, daß er jenen Erfolg durch nur
gleichzeitiges Tun mit mehreren Leibesteilen oder durch jede einzelne
von mehreren Betätigungen herbeiführen kann. Ein „disjunktiv mehrfaches
 Begehren eigenen Erfolges‘ ist schließlich entweder ein „disjunktiv
 mehrfaches Begehren ohne Vorzugsgedanken“
oder ein „disjunktiv mehrfaches Begehren mit Vorzugsgedanken“
 (Vorzugsgewißheit) oder ein „disjunktiv mehrfaches
 Begehren mit Vorzugsungewißheit‘“, je nachdem, ob
der Begehrende entweder a) meint, daß durch jede einzelne von jenen
mehreren Betätigungen eine „gleiche“ Verbesserung des ihn betreffenden
 Interessengesamtzustandes herbeigeführt würde, oder b) meint,
daß durch eine besondere in ihrer Besonderheit gewußte Betätigung
aus jenen mehreren Betätigungen der ihn betreffende Interessengesamtzustand
 am meisten verbessert würde, oder c) in Ungewißheit ist,
welche jener mehreren Betätigungen „vorziehbar“ ist. In einem
„disjunktiv mehrfachen Begehren ohne Vorzugsgedanken‘“ oder in
einem „disjunktiv mehrfachen Begehren mit Vorzugsungewißheit‘“ kann
sich nun niemals die „nächste seelische wirkende Bedingung“ und
die „unmittelbare grundlegende Bedingung“ für den Gewinn des
Wollens eines der begehrten Erfolge finden. Wohl aber kann ein
„disjunktiv mehrfaches Begehren mit Vorzugsungewißheit‘, das besonderer
 Seele zugehört, die Bedingungen für einen besonderen ‚,Vorsatz-Augenblick‘“
 jener Seele abgeben, welchem Unlust zugehört und
der Gedanke, daß der eigenen Seele künftig ein Wollen jener der
mehreren begehrten Wirkensverkettungen zugehören wird, welche in
einem gegenwärtig noch ungewissen Gedanken als ‚„vorziehbar‘® gedacht
 sein wird. Diese „Ungewißheit hinsichtlich der Vorziehbarkeit‘‘
kann dann wieder Gegenständliches einer besonderen Unlust, nämlich
aäiner „Unlust an Vorzugsungewißheit‘“ werden und diese Unlust
 kann schließlich die wirkende Bedingung für den Gewinn eines
Wollens abgeben, dessen „Gewolltes‘‘ der Gewinn eines Gedankens,
welche der begehrten Wirkensverkettungen vorziehbar ist, darstellt. Ist
in solchem Wollen sogenanntes „inneres Tun“, nämlich „Nachsinnen“‘,
„Nachdenken‘‘, als Mittel gedacht, so nennen wir solches Tun ein
„Wählenwollen“ oder „Wahlwollen“, solches „inneres Tun“
ein „Aussuchen“ („Abwägen‘“, „Erwägen‘“) und den Erfolg solchen
Tuns, nämlich jene Veränderung, in welcher der Seele der gesuchte
Vorzugsgedanke — die „Wahl“ — zugehörig wird, ein „Wählen“.
Im „Wählen-Wollen‘‘ ist also das „Wählen“ als „Zielwirkung‘“ gewußt,
die „Wahl“ als . Ziel“. als ‚Zweck‘ hingegen das mit Lust verbundene
        <pb n="108" />
        92.

II. Kapitel.

Selbstbewußtsein am gewonnenen Vorzugsgedanken. Überdies aber
ist in jedem ‚,Wählen-Wollen‘“ ‚ein ‚„künftiges eigenes Wollen‘ als
„Fern-Ziel‘“, und zwar als ‚„Grundlage-Fern-Ziel‘““ gewußt, da mit dem
Gewinne eines Vorzugsgedankens stets die unmittelbare grundlegende
Bedingung für den Gewinn eines Wollens der vorziehbaren Wirkensverkettung
 gewonnen ist, In allen Fällen, da jemandem Unlust an
einer Vorzugsungewißheit zugehört, welche durch ein „disjunktiv mehrfaches
 Begehren“ bedingt ist, und der Gedanke, daß er diese „Ungewißheit
 durch „Aussuchen‘ beseitigen könne, sagt man, daß er „vor
eine Wahl gestellt sei‘, Das „Vor eine Wahl gestellt sein“ ist
also ein besonderer Seelenaugenblick, nämlich ein „als Bedingung
s8ines Wählenwollens in Betracht kommendes Begehren“.
Jene der „disjunktiv mehrfach begehrten Wirkensverkettungen‘‘, welcher
im Wählen „der Vorzug gegeben wird‘, die also im gewonnenen
Vorzugsgedanken als die „eigene Seele betreffenden Interessengesamtzustand
 am meisten verbessernde‘“ Wirkensverkettung gedacht wird,
ist das „Gewählte“, Da aber mit der Besonderheit des Gewußten
des Vorzugsgedankens auch das Gewollte des durch jenen Vorzugsgedanken
 bedingten Wollens bestimmt ist, können wir auch ein
solches Wollen selbst in Beziehung zu seinen besonderen Bedingungen
ein „gewähltes Wollen‘ nennen und es einem „ungewählten
Wollen‘ gegenüberstellen. „Wählbares‘“ ist aber stets nur solche
Wirkensverkettung, welche in einem ‚,disjunktiv mehrfachen Begehren
mit Vorzugsungewißheit‘‘ begehrt ist, „Nicht-Begehrtes‘“ ‚steht‘ auch
niemals „zur Wahl“, Das „Wählen‘‘ wird auch ein „Sich-Entscheiden“
genannt. „Entscheiden“ überhaupt ist jede Verkettung von Wirkenseinheiten,
 in deren letzter Wirkung sich die Behebung der Ungewißheit
 besonderer Seele ergibt, ob einer von mehreren Gedanken, deren
Gedachte einander ausschließen, ihr zugehörig werden wird. Jedes Allgemeine,
 das in solcher Verkettung von Wirkenseinheiten eine wirkende
oder grundlegende Bedingung abgibt, nennen wir ein „Entscheidendes“.
 „Entscheidung“ nennen wir jene Veränderung besonderer
Seele, in welcher besonderer Zweifel behoben wird, „Entscheidung-Wollen“
 nennen wir jedes Wollen, dessen ‚Ziel‘ eine besondere Entscheidung
 ist. Das „Sich-Entscheiden‘‘ aber ist besondere Verkettung
von Wirkenseinheiten, in deren letzter ein Vorzug-Zweifel behoben
wird, welcher die Entstehung besonderen Wollens besonderer Seele hindert.
Hingegen bezeichnet das Wort „Sich-Entschließen‘“ ein „Sich-Entscheiden“
 samt jenen weiteren Wirkenseinheiten, in deren
letzter der Seele ein besonderes Wollen zugehörig wird. Deshalb nennen
wir auch jene Wirkung, in welchergeiner Seele ein „gewähltes‘‘ Wollen
zugehörig wird, einen „Entschluß“‘“ und sagen, daß jene Seele „sich
        <pb n="109" />
        Das Wollen.
entschlossen“, d. h. auf Grund „Wählenwollens‘‘ ein besonderes
Wollen gewonnen habe.
Jener Gegensatz aber, der gewöhnlich mit den Worten „unbedingtes
 Wollen“ und „bedingtes Wollen“ bezeichnet wird, ist in Wahrheit
 ein Gegensatz zwischen „gewissem eigenen gegenwärtigen
oder künftigen Wollen“ einerseits und einem „Gedanken an
eigenes unmittelbar mögliches, aber noch ungewisses
Wollen“ andererseits, oder, wie wir kurz sagen können, ein Gegensatz
 zwischen „Wollensgewißheit“ („gewissem Wollen“) und
„Wollensungewißheit“ („ungewissem Wollen“). Jener, dem
eine „Wollensgewißheit“ zugehört, weiß, daß ihm gegenwärtig‘ ein
besonderes Wollen zugehört oder künftig zugehören wird. Jener hingegen,
 dem eine „Wollensungewißheit“ zugehört, ist in Ungewißheit,
5b ihm besonderes Wollen zugehören wird. Jedem Wollen geht, wie
bereits bemerkt wurde, ein dieses Wollen bedingendes Begehren voran,
welches entweder ein „einfaches Begehren“ oder ein „disjunktives mehrfaches
 Begehren mit Vorzugsgedanken“ sein kann. Die „Wollensungewißheit“
 ist nun stets eine Ungewißheit, ob der eigenen Seele das
jenes besondere Wollen bedingende Begehren zugehören wird, und es
gibt vier Arten solcher Ungewißheit. Erstens nämlich kann jemand
wissen, daß ihm bereits der als eine Bedingung solchen Begehrens in
Betracht kommende Gedanke an durch eigenes Wirken möglichen Lustgewinn
 zugehört, und daß es überdies möglich sei, daß er durch ein
noch ungewisses Ereignis die als zweite Bedingung jenes Begehrens
in Betracht kommende Unlust gewinnen werde. In solchem Falle
sprechen wir von einem „hinsichtlich der bedingenden Unlust
ungewissem Wollen“, welches z. B. in den Worten zum Ausdrucke
gelangt: „Wenn ich wüßte, daß ich sonst morgen allein bin, würde
ich A bitten, zu mir zu kommen“ (= „würde ich wollen, daß A
zu mir kommt“), Zweitens kann jemand wissen, daß ihm bereits die
als eine Bedingung solchen Begehrens in Betracht kommende Unlust
zugehört und daß es überdies möglich sei, er werde durch ein noch
üngewisses Ereignis den als zweite Bedingung jenes Begehrens in
Betracht kommenden Gedanken an durch eigenes Wirken möglichen
Lustgewinn gewinnen. In solchem Falle sprechen wir von einem „hinsichtlich
 des bedingenden Lustgewinngedankens ungewissem
 Wollen“, welches z. B. in den Worten zum Ausdrucke gelangt:
 „Wenn ich wüßte, daß A ein angenehmer Gesellschafter
wäre, würde ich ihn bitten, zu mir zu kommen“. Drittens kann je-Mand
 wissen, daß ihm zwar keine der beiden Bedingungen solchen
Begehrens zugehört, daß es aber möglich sei, er werde durch zwei
noch ungewisse Ereignisse die bedingende Unlust und den bedingenden

93
        <pb n="110" />
        14

IT. Kapitel,

Gedanken an durch eigenes Wirken möglichen Lustgewinn gewinnen.
In solchem Falle sprechen wir von einem „hinsichtlich der bedingenden
 Unlust und des bedingenden Lustgewinngedankens
 ungewissem Wollen“, welches z. B. in den Worten
zum Ausdrucke gelangt: „Wenn ich wüßte, daß ich morgen allein
bin und daß A ein angenehmer Gesellschafter ist, würde ich ihn
bitten, morgen zu mir zu kommen“, Viertens schließlich kann jemand
 wissen, daß ihm ein „disjunktiv mehrfaches Begehren mit Vorzugsungewißheit“
 zugehört, daß es aber möglich sei, er werde durch
ein noch ungewisses Ereignis jenen Vorzugsgedanken gewinnen. In
solchem Falle sprechen wir von einem „hinsichtlich des bedingenden
 Vorzugsgedankens ungewissem Wollen“, welches
z. B. in den Worten zum Ausdrucke gelangt: „Wenn ich wüßte,
daß A besser Schach spielt als B, würde ich ihn bitten, zu mir zu
kommen“. Eine derartige Wollensungewißheit ergibt sich stets, wenn
ein „mit Vorzugsungewißheit disjunktiv Begehrender“ überdies im
Zweifel ist, ob sein Zweifel behoben werden wird. Außer der „Wollensungewißheit“
 gibt es auch eine „Vorsatz-Ungewißheit“, welche
insbesondere dann vorliegt, wenn jemand weiß, daß ihm durch ein noch
ungewisses Ereignis eine noch fehlende Bedingung für den Gewinn des
Vorsatzes, Etwas — vom Zeitpunkte des Vorsatzes aus — künftig Mögliches
 zu tun, zugehörig werden kann.
Nun kann aber eine „Vorsatzungewißheit“ oder eine „Wollensungewißheit“
 selbst die Bedingung dafür abgeben, daß jener Seele,
welcher sie zugehört, ein besonderes gewisses gegenwärtiges Wollen
zugehörig wird. Denkt z. B. A: „Wenn ich wüßte, daß B morgen
verreist, so würde ich den C bitten, morgen zu mir zu kommen“, so
kann diese Vorsatz- oder Wollensungewißheit eine Bedingung dafür
abgeben, daß dem A das Wollen zugehörig wird, zu ermö glichen,
daß C, wenn B verreist, morgen kommt. Es kann also entweder dem
A das Wollen zugehörig werden, den C zu bitten, jedenfalls morgen
zu Hause zu sein, damit er „erreichbar“ sei, oder auch das Wollen, den
C zu bitten, morgen zu kommen, falls er (C) erfahre, daß B abgereist
sei. In solchem Falle sprechen wir von einem „durch Vorsatzoder
 Wollensungewißheit bedingtem Ermöglichungs-Wollen“,
 welches stets ein (gewisses) gegenwärtiges Wollen,
nicht aber etwa ein „bedingtes Wollen“ im Sinne eines „ungewissen
Wollens“ ist. Ein derartiges Wollen wird nur deshalb — in irreführender
 Weise — auch als „bedingtes == ungewisses Wollen“ bezeichnet,
weil es selbst durch ein „bedingtes = ungewisses Wollen“ bedingt ist,
ein „ungewisses Fern-Ziel“, z. B. „morgiges Hier-Sein des C“, hat,
und überdies in zahlreichen Fällen die wirkende Bedingung für ein
        <pb n="111" />
        Das Wollen.

95

‚ungewisses Wollen“ eines Anderen abgibt, z. B. für den Gedanken
des C: „Wenn ich wüßte, daß B verreist, würde ich morgen zu A
gehen wollen“. Klares Wissen um das Gegebene „ungewisses Wollen“
ist aber auch, wie sich noch zeigen wird, von erheblicher Bedeutung
für unser auf „Gesellschafts-Wissenschaft“ zielendes Unternehmen, welches
Sich nach Zergliederung des Gegebenen „Wollen“ nunmehr der Zergliederung
 des Gegebenen „Tätigkeit“ und ferner des Gegebenen
„Streben“ zuwenden kann.
        <pb n="112" />
        II. Kapitel.
Das Streben.

it dem Worte „Tätigkeit“ wird offenbar, wie mit anderen Worten
M auf „keit‘“, die Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens zu besonderem
 Gegebenen bezeichnet, und wenn wir den Sinn des Wortes
„Tätigkeit“ prüfen wollen, erhebt sich also zunächst die Frage, welches
besondere logische Subjekt und welches besondere logische Prädikat
sich in einem Urteile, in welchem „Tun“ von Etwas ausgesagt wird,
findet. Nicht von allen Gegebenen sagen wir aus, daß sie „tätig
sind‘, daß sie Etwas „tun“, sondern lediglich von den „Menschen“,
and in allen Fällen, da wir gelegentlich hinsichtlich anderer Gegebener
ein ‚,Tätig-Sein‘“ aussagen, zeigt es sich stets ohne Mühe, daß man
jene Gegebenen im Bilde von ‚Menschen‘ denkt. Das Gegebene
„Mensch“ ist nun aber kein Einzelwesen, sondern die stetige Wirkenseinheit
 zweier Einzelwesen, nämlich einer Seele und eines Leibes.
Sagen wir also, daß ein Mensch „tätig“ sei, so könnte solche Aussage
 überhaupt entweder ein Einheitsurteil oder ein Beziehungsurteil
sein. Wäre sie ein Einheitsurteil, so könnte sie wieder entweder ein
Wesensurteil oder ein Besonderheitsurteil sein. Wäre nun die Aussage,
 daß ein Mensch „tätig“ ist, ein Wesensurteil, so müßte „Tun“
entweder das Wesen der Seele cder das Wesen des Leibes ausmachen,
oder wenigstens dem Wesen der Seele oder des Leibes zugehören. Daß
aber „Tun‘“ weder hinsichtlich der Seele. noch hinsichtlich des Leibes
Wesen oder Wesenszugehöriges sein kann, ergibt sich ohne weiteres
aus dem Umstande, daß wir auch in zahlreichen Fällen urteilen, ein
besonderer Mensch sei „untätig‘“, so daß also offenbar „Tun‘“ für den
„Menschen‘“ verlierbares Allgemeines darstellt. Was aber einem
Einzelwesen — sei es einer Seele oder einem Leibe — verlierbar ist,
ihm in besonderen Augenblicken zugehört, in anderen besonderen Augenblicken
 nicht zugehört, ist hinsichtlich jenes Einzelwesens niemals Wesen
oder Wesenszugehöriges, Wäre ferner die Aussage, daß ein „Mensch“
tätig ist, ein Besonderheitsurteil, so müßte „Tun“ entweder besondere
Augenblicke der Seele oder des Leibes ausmachen oder doch besonderen
Augenblicken der Seele oder des Leibes zugehören. Nun ist aber das
Urteil, „Ein Mensch ist tätig“, deshalb kein Besonderheitsurteil, weil
wir überhaupt von einer für sich betrachteten Seele oder von einem für
sich betrachteten Leibe niemals ein ‚Tätig-Sein‘, ein „Tun“ aussagen
können. Da also das Urteil, „Ein Mensch ist tätig“, weder ein Wesensurteil
        <pb n="113" />
        Jas Streben.

97

noch ein Besonderheitsurteil hinsichtlich der Seele oder hinsichtlich des
Leibes, somit kein Einheitsurteil hinsichtlich der Seele oder hinsichtlich
des Leibes darstellt, kann dieses Urteil nur ein Beziehungsurteil sein,
dessen logisches Subjekt „Seele und Leib (Mensch) in besonderer Beziehung“‘“
 darstellen. Wir müssen aber keine weitläufige Untersuchung
anstellen, wenn wir feststellen wollen, in welcher besonderen Beziehung
 Seele und Leib eines „Menschen“ gewußt sind, wenn von
einem Menschen ein „Tun“ ausgesagt wird. Im Gebrauche der Worte
„Tätigkeit‘, „tätig‘“ und „tun“ wird nämlich stets entweder überhaupt
oder doch auch an „Wirken“ gedacht, es wird Wirkensbeziehung
gewußt, in welcher Seele und Leib eines Menschen stehen. Da wir
aber einerseits von einem Menschen bald aussagen, daß er „tätig“
sei, bald wieder aussagen, daß er „untätig‘“ sei, andererseits Seele und
Leib eines „Menschen“ eine stetige Wirkenseinheit bilden, kann nicht
an jegliche Wirkensbeziehung zwischen Seele und Leib gedacht sein,
wenn von einem Menschen ‚Tun‘ ausgesagt wird, sondern nur an
eine besondere, d.h. an eine durch besondere identische Allgemeine
 begründete Wirkensbeziehung zwischen Seele und Leib.
Gehen wir nun, um Klarheit hinsichtlich des Gegebenen „Tätigkeit“
 zu gewinnen, vom vorwissenschaftlichen Wissen um jenes Gegebene
 aus, so finden wir zunächst, daß jedermann bei den Worten
„Tätigkeit“, „tätig‘“ und „tun“ an ein solches Wirken denkt, in welchem
Sich als Wirkungen Veränderungen eines „menschlichen“ Leibes finden,
die wir fürderhin kurz die „Leibesveränderungen im Tun“
nennen wollen. Niemand meint aber, daß bloße ‚„Leibesveränderungen‘
 schon einen ‚Tätigkeitsfall“ darstellen, niemand nennt bloß
die Veränderungen des Leibes eines Menschen eine „Tätigkeit“, ein
„Tätig-Sein‘“, ein „Tun“ dieses Menschen, sondern bei diesen Worten
ist stets auch an Seelisches, an ‚Bewußtsein‘ gedacht. Sehen wir
z. B. einen „bewußtlosen‘‘ Menschen vor uns liegen, dessen Arme von
einem anderen Menschen als Wiederbelebungsversuch bewegt werden,
So liegen zweifellos Veränderungen des Leibes jenes Menschen vor, den
das Bewußtsein, wie man sagt, „verlassen‘ hat, ohne daß wir aber
Jeshalb sagen würden, daß jener „bewußtlose‘‘ Mensch „tätig“ sei.
Deshalb sagen wir auch in solchem Falle niemals, daß der bewußtlose
Mensch seine Arme „bewe ge“, vielmehr sagen wir, daß die Arme
jenes bewußtlosen Menschen „bewegt werden“. Aus dem Falle des
bewußtlosen Menschen, der sich der Veränderung seines Leibes nicht
bewußt ist, in dem „Leibesveränderung“, aber nicht „Tun“ gegeben
 ist, erkennen wir sogleich, daß ‚Tun‘, was immer sonst dieses
Gegebene sein mag, von „Bewußtsein‘‘, von „Wissen‘‘, kurz von der
Seele des Tätigen nicht losgelöst werden kann. Wissen wir jemanden
als „Tätigen‘“, so wissen wir ihn auch in einem Augenblicke seiner
Sander, Allg. Gesellschaftslehre, ?
        <pb n="114" />
        38°

MI. Kapitel.

Seele. Aber auch in jenen Fällen, da wir es mit einem im Zustande
der „Bewußtheit‘“ befindlichen Menschen zu tun haben, finden wir an
jenem anderen Menschen oft Leibesveränderung ohne Tun. Wenn
z. B. ein im Zustande der Bewußtheit befindlicher Mensch, der plötzlich
von einer Mücke gestochen wird, zusammenzuckt, ist zweifellos an jenem
Menschen Leibesveränderung, aber keineswegs ein „Tun“ gegeben, ©obwohl
 er überhaupt „bei Bewußtsein‘ ist und sich auch jener eigenen
Leibesveränderung‘ als einer gegenwärtigen bewußt ist. Hier ist
also an anderem Menschen Leibesveränderung und Bewußtsein dieser
Leibesveränderung, aber keineswegs „Tun‘“ gegeben. Und wenn man
uns frägt, warum wir in solchen Fällen nicht um ein „Tun“ jenes
Menschen wissen, so werden wir antworten: „Weil der andere Mensch
jene Veränderungen seines Leibes nicht gewollt hat, ihm vielmehr jene
Leibesveränderungen „ungewollt“, „unwillkürlich“ zustießen, „passierten‘“.
Sagen wir aber, daß jemand Leibesveränderungen, in welchen er sich
befindet, „gewollt“ hat, so meinen wir nicht nur, daß die gegenwärtigen
Leibesveränderungen von ihm gewollt waren, sondern meinen auch, daß
die wirkende Bedingung für jene Leibesveränderungen als Wirkungen
in jenem Wollen gelegen war,
Daß das Gegebene ‚Tätigkeit‘ vom „Bewußtsein“ .des Tätigen
nicht losgelöst werden kann, zeigt sich nun auch darin, daß „Tun“
stets als „bewußtes Wirken“ von anderem Wirken unterschieden
und auch als „mit Sinn verbundene Leibesveränderung (Hand-'ung)‘
 bezeichnet wird. Was kann nun aber zunächst mit dem Worte
‚bewußt‘ in der Wortverbindung „bewußtes Wirken‘ gemeint sein?
„Bewußtes‘“ heißt entweder Etwas, das selbst „Bewußtsein“ ist,
also eine Seele, oder Etwas, das Gegenständliches eines Bewußtseins
 ist, gleichgültig, ob es selbst Seele (Bewußtsein) oder Kötper
ist. Deshalb ist zur klaren Unterscheidung im ersteren Falle von einem
„Bewußten“, im letzteren Falle von einem „Gewußten“ zu sprechen.
Nun kann selbstverständlich „Wirken“ niemals ein „Bewußtsein‘‘ sein,
da als „Bewußtes‘ stets nur ein besonderes Einzelwesen, nämlich
2ine Seele in Betracht kommt, keinesfalls aber jemals das Beziehungsallgemeine
 „Wirken“. Wohl aber kann ein Wirken ein „gewußtes
Wirken“ sein, d. h. eine Seele weiß sehr häufig um ‚Wirken‘, um
„Wirkensbeziehung‘‘. Mit der Rede vom „bewußten Wirken‘ könnte aber
auch etwa ein „Wirken des Bewußtseins‘ gemeint sein. Wenn
aun das Gegebene „Tun‘ bestimmt wird, spricht man nicht nur von
„bewußtem Wirken“ im Gegensatze zu „unbewußtem Wirken“,
sondern auch von „Willkürlichem Wirken“ im Gegensatze zu
„unwillkürlichem Wirken“. Da aber das Wort „willkürlich“
etwa insbesondere nur an ein „gekürtes‘, „gewähltes‘‘ Wollen denken
läßt, wollen wir den gewöhnlich mit den Worten „willkürliches Wirken“
        <pb n="115" />
        Das Streben,

99

und „unwillkürliches Wirken‘ bezeichneten Gegensatz mit den Worten
„Wirken auf Grund (kraft) Wollens‘“ und „Wirken ohne
Wollen‘ bezeichnen. „Wirken kraft Wollens‘“ liegt nun stets vor,
wenn einer Seele ein Wollen als wirkende Bedingung für
Muskelveränderungen (Muskelspannungen oder Muskelentspannungen)
 in dem mit dieser Seele zusammengehörigen
 Leibe zugehört. Die Wortfolge „Wirken kraft Wollens‘“
 bezeichnet also keineswegs die. gesamte Verkettung von Wirkenseinheiten,
 für welche ein Wollen die wirkende Bedingung abgibt,
 sondern lediglich ein Wollen als wirkende Bedingung für Muskelveränderungen
 in.dem mit der wollenden Seele zusammengehörigen
Leibe, Wirft z. B. A. einen Ball in die Luft, so wirkt A nur so lange
kraft Wollens, als kraft Wollens seine Armmuskeln gespannt sind — sich
also auch sein Arm bewegt —, hingegen wirkt A nicht mehr kraft
jenes Wollens, sobald er den Ball losgelassen hat, und der Ball sich
im Fluge befindet, obwohl selbstverständlich auch diese Veränderungen
des Balles von A gewollt waren und im Wollen des A ihre (mitteldare)
 wirkende Bedingung haben.
Wäre nun „Tun“ als „Wirken kraft Wollens‘“ („willkürliches
Wollen‘‘) vollständig bestimmt, so wäre das Wort „Tun‘ ein Wirkensbeziehun
 gswort, ein Wort, das besondere Wirkensbeziehung zwischen
Seele und Leib eines Menschen bezeichnen würde. Indes zeigt sich
bei näherer Betrachtung, daß mit der Rede vom „Tun“ als „bewußtem. =
Sewußtem Wirken‘ keineswegs nur ein „willkürliches Wirken‘ gemeint
ist, „Tun‘ vielmehr ein „als willkürlich gewußtes Wirken‘ darstellt,
Jedes „Wirken kraft Wollens““ ist allerdings solches Wirken, das jemand
als Wollender als künfti ges eigenes Wirken gewußt hat, ist also
Zweifellos ein „als künftiges eigenes Wirken gewußtes Wirken“.
Nun weiß aber auch jeder, der Etwas tut, also kraft Wollens wirkt,
Sein Wirken als eigenes gegenwärtiges Wirken kraft eigenen
Wollens und wenn wir dieses Wissen in Betracht ziehen, enthüllt
Sich uns erst der wahre Sinn der Rede vom „Tun als bewußtem Wirken‘.
Wäre „Tun“ nichts anderes als „Veränderung eigenen Leibes, deren
Wirkende Bedingung in einem eigenen Wollen gelegen war‘, so könnte
°S Fälle geben, in denen jemand „tätig“ ist, ohne im Augenblicke der
Leibesveränderungen um diese Veränderungen zu wissen oder ohne
doch im Augenblicke jener Veränderungen zu wissen, daß die wirkende
Bedingung für diese Veränderungen in einem eigenen Wollen gelegen
wär, Aber gerade das Selbstbewußtsein lehrt uns, daß solche Fälle
“Nmöglich sind, daß vielmehr jeder, der „tätig“ ist, um „gegenwärtige
Veränderungen eigenen Leibes kraft eigenen ‚.Wollens‘‘ weiß, Deshalb
 weiß sich auch niemand hinsichtlich irgendeines einzigen ver-Sangenen
 Augenblickes als „Tätiger‘‘, wenn er nicht weiß, daß er in
        <pb n="116" />
        TOO

III. Kapitel.

jenem vergangenen Augenblicke um damals gegenwärtiges eigenes
Wirken auf Grund Wollens wußte. Sage ich etwa: „Ich war gestern
tätig‘, so meine ich keineswegs, daß ich gestern ohne mein Wissen
wirkte, sondern ich meine stets, daß ich gestern wissend kraft Wollens
 wirkte, d. h. daß ich gestern um damals gegenwärtige Wirkenseinheit
 meiner wollenden Seele und meines Leibes wußte. Wer ‚tätig‘
ist, weiß also stets um „gegenwärtige Veränderungen meines Leibes
kraft meines Wollens‘“, und niemand, dem nicht solches Wissen
zugehört, ist ein Tätiger,
So ergibt sich denn, daß, wenn „Tun“ als „bewußtes Wirken‘
bezeichnet wird, mit solcher Rede nicht etwa bloß „willkürliches Wirken“,
wollend vorher gewußtes eigenes Wirken kraft eigenen Wollens gemeint
 sein kann, vielmehr ein eigenes Wirken kraft Wollens gemeint
ist, dessen sich der Wirkende im Augenblicke des Wirkens bewußt ist.
„Gewußtes‘“ solchen Wissens kann aber allerdings nur „Wirken der
eigenen wollenden Seele auf ihren Leib‘ sein, da alles andere Wirken
der Seele auf ihren Leib „als gegenwärtiges Wirken“ ungewußt ist,
vielmehr erst nach abgeschlossener Leibesveränderung im Rückblicke
als Wirkung in Beziehung zu irgendeinem eigenen Seelischen als seiner
wirkenden Bedingung gewußt sein kann. Wird aber „Tun“ als „willkürliches
 Wirken‘, als „Leibesveränderung kraft eigenen Wollens‘ bestimmt,
 so enthält diese Bestimmung noch keineswegs die Feststellung,
daß der Tätige wesentlich ein Mensch ist, dessen Seele um eigenes
Wirken als eigenes gegenwärtiges Wirken kraft eigenen Wollens
weiß. Denn im „Wollen“ wird zwar künftige eigene Leibesveränderung
 gewollt, also auch „vorher gewußt‘, aber im „Wollen“ wird nicht
um gegenwärtige eigene Leibesveränderung gewußt, da die Leibesveränderung
 dem Wollen als ihrer wirkenden Bedingung nachfolgt.
Da eben das Wollen ein „Wissen um künftige eigene Leibesveränderung
 auf Grund eigenen Wollens“ ist, kann das Wollen nicht „Wissen
am gegenwärtige eigene Leibesveränderung auf Grund Wollens‘“
sein, also nicht jenes Wissen, das jedem, der tätig ist, wesentlich
zugehört. Solches Wissen, kann aber dem Wollenden auch schon deshalb
 nicht zugeschoben werden, weil sich sonst die ungereimte Folgerung
ergeben würde, daß jener, der Etwas tun will und es dann tut,
zwei verschiedene Wollensaugenblicke durchmacht, in deren erstem er
um eigene Leibesveränderung als eine „zukünftige‘ weiß, in deren
zweitem er dieselbe eigene Leibesveränderung als eine bereits
gegenwärtige weiß. Indes kennen wir kein Wollen, das gewissermaßen
 als ein und dasselbe Wollen eine Veränderung in sich hat,
so daß in ihm zuerst „künftige eigene Leibesveränderung‘‘ und dann
„gegenwärtige eigene Leibesveränderung‘“ gewußt wäre. Vielmehr ist
eben jedes Wollen als „Allgemeines“ ein „‚Unveränderliches‘ und bringen
        <pb n="117" />
        Das Streben.

I0I

eben in alle Ewigkeit die Sätze: „Ich will“ („Ich will Etwas tun'‘‘) und
„Ich bin tätig“ („Ich tue Etwas‘) je ein anderes Wissen (Wissen
um je Anderes) zum Ausdrucke.
Kann nun aber niemand als ein ‚„Tätiger‘“ bezeichnet werden,
woferne ihm nicht „Wissen um gegenwärtige eigene Leibesveränderungen
 kraft eigenen Wollens‘“ zugehört, so ergibt sich, daß das Wort
„Tun“ ein Sinnwort ist, das eben „eigenes gegenwärtiges Wirken
kraft eigenen Wollens‘“ als Gewußtes besonderen Wissens, d. h. „als
gegenwärtig gewußtes eigenes willkürliches Wirken“ bezeichnet,
 Während das Wort „Wirken kraft Wollens‘ („willkürliches
Wirken‘) ein Wirkensbeziehungswort ist, einen Wirkenszusammenhang
 zwischen wollender Seele und deren Leibe bezeichnet, bezeichnet
das Wort „Tun“ diesen Wirkenszusammenhang als „Gewußtes‘, als
„Sinn“, als „Erlebtes‘‘ besonderen Wissens, nämlich eines besonderen
emotionalen Seelenaugenblickes, den wir noch zergliedern werden. Daß
aber das Wort „Tun“ eigentlich ein Sinnwort ist, „Besonderes“,
nämlich „eigenes gegenwärtiges Wirken“ als „Gewußtes“ bezeichnet,
zeigt sich eben schon in der gebräuchlichen Bestimmung‘ des „Tuns“
als eines „bewußten=gewußten Wirkens“, mit welcher Rede also
gemeint ist, daß „Tun“ ein Wirken darstellt, das als „eigenes gegenwärtiges
 Wirken kraft Wollens“ gewußt ist. Sagen wir nun, daß
jemand „tätig“ sei, so meinen wir nur, daß er „kraft Wollens wirke“,
d. h. das logische Subjekt solchen Urteiles ist ein „Mensch“, nämlich
„besondere Seele und deren besonderer Leib in besonderer Wirkensbeziehung“,
 während uns, wenn wir insbesondere sagen wollen, daß
jemand um sein eigenes gegenwärtiges Wirken kraft Wollens wisse,
ein anderes Wort zur Verfügung steht, wie wir noch sehen werden.
Sagen wir ferner, daß jemand durch sein „Tun“ Etwas gewirkt, daß
er Etwas „getan“ habe, so meinen wir, daß er durch sein „Wirken kraft
Wollens“, welches auch sein „als gegenwärtig Gewußtes“ war, Etwas
bewirkt habe. Das Urteil „Ich bin tätig“ hat also, wiewohl „Tun“
eigentlich ein Sinnwort ist, also besonderes Wirken als Gewußtes
bezeichnet, gewöhnlich den Sinn eines Wirkensbeziehungsurteiles,
dessen logisches Subjekt nicht „Ich“ (== meine Seele“) darstellt, sondern
dessen logisches Subjekt „Meine Seele“ („Ich“) und „mein Leib“ in be-Ssonderem
 Wirkenszusammenhange darstellen, während etwa in dem
Urteile „Ich bin willig“ nur „Ich“ (als Wollender) das logische Subjekt
darstellt, Sowohl jener, der sagt: „Ich bin willig“, als auch jener,
der sagt: „Ich bin tätig“ weiß allerdings um besonderes, der eigenen
Seele zugehöriges Wollen, im ersteren Falle aber ist jenes eigene
Wollen für sich gewußt, im letzteren Falle dagegen als wirkende Bedingung
 in Beziehung zu eigenen Leibesveränderungen, so daß eben
das Urteil: „Ich bin willig“ ein Einheitsurteil, das Urteil: „Ich bin
        <pb n="118" />
        Lo2

II. Kapitel.

tätig“ ein Beziehungsurteil darstellt. Statt des Wortes „Tun“ („Tätig-Sein“)
 können wir auch die Worte „tätig wirken“, „sich betätigen“
und „machen“ verwenden. Ferner bezeichnet das Wort „Tätigkeit“
eigentlich „Zugehörigkeit besonderen Wirkenszusammenhanges, nämlich
 eines Tuns zu Seele und Leib eines Menschen“, wird aber meist
auch zur Bezeichnung des Zugehörigen, nämlich des Tuns selbst
verwendet, so daß man etwa von der „Tätigkeit eines besonderen
Menschen“ und von „besonderen Tätigkeiten“ spricht. Das Wort „Betätigung“
 ferner bezeichnet insbesondere die „Wirkungen im Tun“,
nämlich die Muskelveränderungen, für welche ein Wollen die wirkende
Bedingung abgibt, während schließlich mit dem Worte „Tat“ („Getanes“)
jede — also auch außerleibliche — „Wirkung des Tuns“ bezeichnet
wird, ferner aber auch jeder Gewinn und Verlust, der sich in solcher
Wirkung ergibt. Hebt also z. B. jemand kraft Wollens seinen Arm, so
sind seine kraft Wollens gewirkten Muskelveränderungen als „Wirkungen
im Tun“ Betätigungen, hingegen sind die kraft Wollens gewirkten
Bewegungen seines Armes bereits „Taten“.
Während wir nun aber mit dem Worte „Tun“ eine Verkettung
von Wirkenseinheiten bezeichnen, in deren erster ein Wollen die wirkende
 Bedingung abgibt, in deren folgenden sich Veränderungen der
Muskeln des mit der wollenden Seele zusammengehörigen Leibes finden,
nennen wir „Leisten“ überhaupt jede Verkettung von Wirkenseinheiten,
 in welcher sich ein „Tun“ im Wirkenszusammenhange mit
weiteren Wirkungen findet. Hierbei ist allerdings zu bemerken, daß
das Wort „Leisten“ ursprünglich bloß das Erfüllen eines Anspruches
oder eines Versprechens bezeichnet, später aber überhaupt die Bedeutung
von „Vollführen“ (kraft Wollens bewirken) angenommen hat, in welcher
Bedeutung wir also das Wort verwenden, während wir das Wort
„Leistung“ im gleichen Sinne wie das Wort „Tat“ gebrauchen. Alle
jene Worte nun, welche man gewöhnlich als „ Tätigkeitsworte“ bezeichnet,
sind eigentlich nicht reine „Tuns-Worte“, sondern „Leistens-Worte“
(„Tat-Worte“), da sie ein Tun im Wirkenszusammenhange mit besonderer
 „Leistung“ („Tat“) bezeichnen. Nehmen wir z. B. die Worte
„Ermorden“ und „Beleidigen“, so ergibt sich, daß das Wort „ermorden“
ein Tun im Wirkenszusammenhange mit besonderer Wirkung an anderem
Leibe, der „Ermordung“, und das Wort „Beleidigen“ ein Tun im
Wirkenszusammenhange mit besonderer Wirkung an anderer Seele, der
„Beleidigung“, bezeichnet; denn selbstverständlich ist ein besonderes
Tun, mit welchem jemand die Ermordung eines Anderen beabsichtigt,
als „Muskelveränderungen im Leibe des Tätigen“ noch keine „Ermordung“
 eines Anderen, und ist ein besonderes Tun, mit welchem jemand
die Beleidigung eines Anderen beabsichtigt, als „Muskelveränderungen
im Leibe des Tätigen“ noch keine Beleidigung eines Anderen, vielmehr
        <pb n="119" />
        Das Streben.

7 03

sind „Ermordung“ und „Beleidigung“ Wirkungen, die jemand durch
sein Tun als dem Tun folgende Wirkungen bewirkt. Aber auch Worte,
wie „gehen“, „lächeln“, „winken“ sind Leistensworte, da sie besonderes
Tun im Wirkenszusammenhange mit besonderen Wirkungen am Leibe
des Tätigen bezeichnen. In jedem Leistensworte ist, da sich in jedem
„Leisten“ auch ein „Tun“ findet, auch ein „Tun“ bezeichnet, aber dieses
Tun wird nicht durch die Besonderheit jener Muskelzustände, welche
Sich in jenem Tun finden, also nicht durch ihm Zugehöriges bezeichnet,
sondern lediglich in einer Beziehung, nämlich durch die Besonderheit
weiterer Wirkungen, für welche die in jenem Tun gewonnenen Muskelzustände
 als wirkende Bedingungen in Betracht kommen, wobei
eben die Besonderheiten jener Muskelzustände „für sich“, also der „Betätigungen“,
 ganz unbezeichnet bleiben. Sagt also z. B. jemand: „Ich
habe den A umgebracht“, so bezeichnet er vergangenes Tun als solche
Verkettung von Wirkenseinheiten, in welcher sich schließlich ein Muskelzustand
 gefunden hat, der die wirkende Bedingung in Beziehung
zum Tode des A lieferte, er bezeichnet also vergangenes eigenes
Leisten. Sagt ferner jemand: „Ich habe den A durch einen Stich
umgebracht“, so bezeichnet er auch vergangenes Leisten, aber er bezeichnet
 es genauer als im ersten Falle, da er auch jene besonderen
vergangenen eigenen Leistungen bezeichnet, welche in einer durch sein
Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten die schließliche
Leistung „Tod des A“ herbeigeführt haben, Ruft aber etwa jemand,
der einem Anderen einen Stich versetzt: „Ich bringe Sie um!“, so bezeichnet
 er sein gegenwärtiges Tun wieder nur in Beziehung, nämäch
 in der gewollten Wirkensbeziehung zum künftigen Tode des
Anderen, er nimmt also in seinem gegenwärtigen Sprechen seine
künftige Leistung voraus, da ja im Augenblicke des „Stechens“ der
Andere noch gar nicht „umgebracht“ ist. Hat nun jemandem ein „Tun“
zugehört, ohne daß er das Gewollte geleistet hat, so sagt man, daß er
„versucht“, „sich angestrengt“, „sich bemüht“ habe, Etwas zu leisten,
and will mit diesen Worten zur Bezeichnung bringen, daß nur ein
„Tun“, aber kein „Leisten“ vorgelegen war. Aber auch in solchen
Fällen wird offenbar das „Tun“ gar nicht „aus sich heraus“, in seiner
Besonderheit bezeichnet, sondern lediglich in einer Beziehung zu
einer Leistung, nämlich in einer Beziehung zu jener Leistung,
 welche beabsichtigt war, aber eben wegen Unrichtigkeit
des Wollens oder wegen Unmöglichkeit nicht eingetreten ist. Sagt
nan also: „A hat sich erfolglos bemüht, die Tür zu öffnen“, so wird
ein vergangenes Tun des A in der von A. gewollten Beziehung zu einer
dann allerdings nicht eingetretenen Leistung bezeichnet.
Daß nun aber die Sprache keine reinen „Tuns worte“ („Betäti-Yung
 sworte“). sondern nur „Leistensworte“ („Tatworte“, „Lei-
        <pb n="120" />
        rn U HE Kapitel, m

stungsworte“) zur Verfügung stellt, erklärt sich sehr leicht aus dem
Umstande, daß nicht nur jeder, der um Tun eines Anderen weiß, dieses
Tun nicht in der Besonderheit von Muskelveränderungen, vielmehr nur
in Wirkensbeziehung zu besonderen (wahrnehmbaren) Leistungen weiß,
sondern auch jeder, der Etwas tun will oder tut, sein künftiges oder
gegenwärtiges Tun nicht in der Besonderheit der Muskelveränderungen,
sondern nur in Beziehung zu besonderen gewollten Leistungen weiß.
Wer also etwas Besonderes tun will, der will derart tätig sein, daß sich
in einem eigenen Muskelzustande die wirkende Bedingung für die Verwirklichung
 jenes Besonderen ergeben wird, er weiß zwar etwa, welche
Muskeln, welche eigenen Leibesteile für solches Tun in Betracht kommen
werden, er weiß aber nicht, welche besonderen Muskelveränderungen
sich in diesem Tun ergeben werden, vielmehr bestimmt er sein künftiges
Tun lediglich in der Beziehung des Wirkenszusammenhanges. zu
weiteren, in ihrer Besonderheit gewußten Wirkungen, zu dem, was er
tun will. Da aber jeder sein eigenes künftiges oder gegenwärtiges Tun
nur in Beziehung zu beabsichtigten Leistungen weiß, dieses Tun „für
sich“ aber, in der Besonderheit der Muskelveränderungen, ihm nur sehr
unklar gegeben ist, muß auch die Meinung, daß der Übergang vom
Wollen zum Tun durch besondere „kinästhetische Vorstellungen“, die
„Reproduktionen“ früher erlebter Muskelveränderungen sind, vermittelt
wird, als den Tatsachen nicht entsprechende Konstruktion abgelehnt
werden, da eben der Tätige selbst zwar stets Muskelveränderungen auf
Grund eigenen Wollens erlebt, aber durchaus „unklar“, so daß er gar
nicht anzugeben vermag, vermittelst welcher. besonderer Veränderungen
welcher besonderer Muskeln er besondere Leistung herbeigeführt hat,
vielmehr etwa nur von den „Armmuskeln“, „Beinmuskeln“, „Sprechmuskeln“
 usw. reden kann. Jener, der Etwas geleistet hat, weiß eben
nie genau, „wie“ er es geleistet hat, d. h. er kennt nicht die Besonderheit
 seiner Betätigungen, durch welche er jene Leistung vollbracht hat,
und selbst wenn er etwa „Anatom“ und „Physiologe“ ist, kann er
zwar etwa die Besonderheiten seiner Betätigungen „rekonstruieren“,
weiß aber im Tun nicht um jene Besonderheiten. Die Feststellung
aber, daß die Sprache uns nur „Leistensworte“, nicht „Tunsworte“ zur
Verfügung stellt, bewahrt uns vor mancherlei Irrtümern. So wird z. B.
behauptet, daß es „Wollen“ gebe, in welchem nur „Tun“ beabsichtigt
sei, und als Beispiel für diese Behauptung wird etwa angeführt, daß
der gewöhnliche Dieb Etwas „stehlen“ wolle, um es zu genießen, während
 der „Kleptomane“ bloß „stehlen“, also bloß Etwas „tun“ wolle,
Abgesehen nun von dem Umstande, daß auch der Kleptomane eigene
Unlust entwirklichen und eigene Lust gewinnen will, ist aber „stehlen“
gar kein reines „Tun“, sondern ein „Leisten“, da sich in solcher Verkettung
 von Wirkenseinheiten stets auch die Ortsveränderung einer
        <pb n="121" />
        Das Streben. a

105

„Sache“ findet. Es ist nur für den gewöhnlichen Dieb der im „Stehlen“
bewirkte Ortszustand der Sache ein „unselbständiger Wert“, nämlich
Bedingung für anderen Lustgewinn, der sich im „Genießen“ der Sache
ergibt, hingegen für den Kleptomanen entweder ein „selbständiger Wert“
oder ein „unselbständiger Wert“, nämlich Bedingung für anderen
Lustgewinn, der sich aber nicht im „Genießen“ der Sache, sondern
durch das Wahrnehmen der „gestohlenen“ Sache ergibt.
Wenn wir nun „Leistungen“ ins Auge fassen, so finden wir zunächst,
 daß es „unmittelbare Leistungen“ und „mittelbare
Leistungen“ gibt. Jemandes „unmittelbare Leistung“ ist jede Wirkung,
 für welche sein Wollen eine wirkende Bedingung abgegeben hat,
ohne daß sich in der Wirkensverkettung zwischen seinem Wollen und
jener Wirkung das Wollen und Tun einer anderen Seele findet, jemandes
„mittelbare Leistung“ ist hingegen jede Wirkung, für welche sein Wollen
durch Vermittlung des Wollens und Tuns einer anderen Seele die wirkende
 Bedingung abgegeben hat. Gewöhnlich nennt man nur das von
uns. „unmittelbare Leistung“ genannte Gegebene eine „Leistung“, und
im folgenden bezeichnen wir auch, wenn nichts anderes gesagt ist, der
Einfachheit halber mit dem Worte „Leistung“ stets eine „unmittelbare
Leistung“, „Leistungen“ sind ferner entweder „absichtliche Lei-Stungen“
 oder „unabsichtliche Leistungen“. Eine „absichtliche
Leistung“ liegt vor, wenn jemandes Wollen die wirkende Bedingung
für eine in diesem Wollen gewollte Wirkung abgibt, hingegen liegt eine
„unabsichtliche Leistung‘ vor, wenn jemandes Wollen die wirkende Bedingung
 für eine in diesem Wollen nicht gewollte Leistung abgibt. Im
ersteren Falle sagen wir, daß jemand Etwas „absichtlich getan“, im
letzteren Falle sagen wir, daß jemand Etwas „unabsichtlich getan“
habe, Sowohl aber im „absichtlichen Leisten“ als auch im „unabsichtlichen
 Leisten“ findet sich ein „Tun“, also ein Wirkenszusammenhang
Zwischen Wollen und Muskelveränderungen in dem mit der wollenden
Seele zusammengehörigen Leibe, welchen der Tätige als „eigenes gegenwärtiges
 Wirken kraft eigenen Wollens“ erlebt, sowohl also die „ab-Sichtliche
 Leistung“ als auch die „unabsichtliche Leistung“ haben als
Wirkungen ihre besondere wirkende Bedingung in einem Wollen.
Hingegen liegt überhaupt kein „Leisten“, keine „Leistung“ vor, wenn
jemand ohne Wollen Etwas bewirkt, wenn also z. B. jemand, weil
Plötzlich ein Schuß fällt, „zusammenfährt“ und dabei irgend Etwas um-Wirft,
 Allerdings wird auch in solchen Fällen gelegentlich davon ge-S$prochen,
 daß man Etwas, wenngleich „unabsichtlich“, getan habe, in
Welcher Rede jedoch das Wort „getan“ eigentlich an Stelle der richtigen
Worte „durch eigene Leibesveränderung gewirkt“ steht, wie
überhaupt die Rede „Etwas tun“ im gewöhnlichen Sprachgebrauche
Meist zur Bezeichnung aller Fälle verwendet wird, in welchen durch
        <pb n="122" />
        co6 _

AI. Kapitel,

jemandes Leibesveränderung Etwas bewirkt wird, gleichgültig, ob es
sich um eine Leibesveränderung kraft Wollens oder um eine Leibesveränderung
 ohne Wollen handelt. Wenn wir nun die „unabsichtlichen
Leistungen“ betrachten, so finden wir drei Arten solcher Leistungen,
nämlich a) die „unabsichtlichen Nebenleistungen“, b) die „unabsichtlichen
 Fernleistungen“ und c) die „Fehlleistungen“.
Als „Nebenleistung“ überhaupt bezeichnen wir jede Wirkung, welche
sich‘ dadurch ergibt, daß ein AEinzelwesen- Zustand, : den jemand
als „Mittel“ gewollt und gewirkt hat, auch die wirkende Bedingung
für eine „abzweigende“ Verkettung von Wirkenseinheiten abgibt. Eine
‚Nebenleistung“ kann auch eine „absichtliche Nebenleistung“ sein, nämlich
 dann, wenn der Wollende solche Leistung „nebenbei“ gewollt hat,
also, wie man sagt, „zwei Fliegen auf einen Schlag treffen“ wollte,
wobei er aber wegen dieser „Nebenleistung“ allein seinem Wissen nach
ıicht tätig geworden wäre. Meist aber sind die „Nebenleistungen“
„unabsichtliche Nebenleistungen“, d.h. Nebenwirkungen des Wollens,
welche in jenem Wollen nicht „beabsichtigt“, d. h. nicht als Bedingungen
der Entwirklichung eigener Unlust und der Verwirklichung eigener
Lust gedacht waren. „Unabsichtliche Nebenleistungen“ können aber
entweder „wissentliche unabsichtliche (quasi-absichtliche)
Nebenleistungen“ oder „unwissentliche Nebenleistungen“
sein, je nachdem, ob der Wollende gewußt hat, daß sein Wollen auch
die wirkende Bedingung für solche, wenngleich nicht „im Lichte der
Lust stehende“ Nebenwirkungen abgeben wird, oder aber dies nicht
gewußt hat. Als „unabsichtliche Fernleistungen“ bezeichnen wir alle
Wirkungen, für welche der gewollte und gewirkte Ziel-Zustand eine
wirkende Bedingung abgibt, ohne daß diese Wirkungen im Wollen als
„Zern-Zielwirkungen“ gewußt waren. Auch die „unabsichtlichen Fernleistungen“
 können entweder „wissentliche unabsichtliche Fernleistungen“
 oder „unwissentliche unabsichtliche Fernleistungen“
 sein. Als „Fehlleistungen“ bezeichnen wir schließlich
alle Wirkungen, für welche ein „unrichtiges“ Wollen die wirkende Bedingung
 abgegeben hat.
Fragen wir nun aber nach jenem Wissen, dessen Gewußtes
‚eigenes gegenwärtiges Wirken kraft Wollens“ ist, dessen „Sinn“ also
„eigenes gegenwärtiges Tun“ ist, so ergibt sich, wie bereits bemerkt
wurde, daß es nicht das „Wollen“ ist, in welchem „eigenes gegenwärtiges
 Wirken kraft Wollens“ gewußt ist, vielmehr ein besonderer
Seelenaugenblick, welchen wir im Gegensatze zum „Wollen“ ein
„Streben“ nennen. Während die Worte „tun“ und „tätig“ wirken,
immerhin im gewöhnlichen Gebrauche auch Wirkensworte sind, so daß
jedes besondere „Tun“ („tätiges Wirken“) durch ein „Etwas“ bezeichnet
wird, mit welchem eine Wirkung solchen „Tuns“ („tätigen Wirkens‘)
        <pb n="123" />
        Das Streben. a

107

gemeint ist, ist das Wort „Streben“ überhaupt kein Wirkenswort, da
niemals gesagt werden kann, daß jemand „Etwas strebt“, vielmehr nur
gesagt werden kann, daß jemand „nach Etwas strebt“, in welcher Rede
das „nach Etwas“ das „Ziel“ solchen Strebens, also jene Wirkung,
welche der Redende durch sein als gegenwärtig gewußtes eigenes
Tun nach seiner Meinung wirken wird, somit besonderen „Sinn“
solchen Strebens bezeichnet, Statt „nach Etwas streben“ wird auch
„Etwas anstreben“, „Etwas erstreben“, „bestrebt sein, Etwas zu bewirken“
 gesagt, und in diesen Wortgefügen bringen das „nach“, „an“,
„er“ und „be“ stets besonderen Sinn besonderen Seelenaugenblickes
zum Ausdrucke, nämlich „als Ziel gewußte künftige Wirkung eigenen
gegenwärtigen Tuns“. Das Wort „Strebigkeit“ („Zielstrebigkeit“) bezeichnet
 also in genauer Rede Etwas anderes als das Wort „Tätigkeit“,
 nämlich die Zugehörigkeit besonderen Augenblickes zu besonderer
Seele, und zwar eines solchen Augenblickes, in welchem besondere
eigene „Tätigkeit“ gewußt ist, nämlich die Zugehörigkeit besonderen
Tuns zur eigenen Seele und zum eigenen Leibe. Da aber in jedem
„Streben“ ein eigenes „Tun“ gewußt ist, also auch jeder, der „strebt‘“
„bestrebt ist“, auch „tätig“ ist, werden die Worte „Streben“ und „Tun“
meist in gleicher Bedeutung gebraucht, obwohl das Wort „Streben“
eigentlich einen besonderen Seelenaugenblick, hingegen das Wort „Tun“
ein besonderes Wirken als „Gewußtes“, als „Sinn“ solchen Seelenaugenblickes
 bezeichnet. Jede „Betätigung“ kann aber auch eine „Strebung“‘,
eine „Bestrebung‘““ genannt werden, da das Wort „Strebung“ das besondere
 Gewußte eines Seelenaugenblickes ‚Streben‘ in ähnlicher
Weise bezeichnet, wie etwa das Wort ‚Vorstellung‘ das besondere
Gewußte eines ‚„Vorstellens‘‘, das Wort „Wahrnehmung‘‘ das besondere
Gewußte eines ‚„„‚Wahrnehmens‘‘, das Wort „Wollung‘““ das besondere
Gewußte eines „Wollens‘‘. Jedes „Tun‘‘, jede „Betätigung“ ist also auch
eine „Bestrebung“‘‘, nämlich „Gewußtes‘‘, „Sinn‘‘ besonderen Strebens,
Daß nun aber der Seelenaugenblick „Streben‘“ fast gar nicht beachtet
 wird, man vielmehr „Tun“ nur als ein „Wirken‘‘, und zwar als
ein „bewußtes Wirken“ betrachtet, ohne zu fragen, in welchem Seelenaugenblicke
 „Tun“ als eigenes, gegenwärtiges Wirken gewußt ist, hat
seinen Grund vor allem darin, daß man „Tun‘“ und „besonderes Tun“
gewöhnlich als „Tun eines Anderen‘ im Auge hat nnd dann „Tun“ im
Wege des „Verstehens“ bestimmen will. „Tun eines Anderen‘ kann
nun nur dadurch bestimmt werden, daß man besondere wahrgenommene
Veränderungen eines anderen Leibes als Wirkungen in Beziehung zueinem
Wollen bestimmt, das als wirkende Bedingung der mit jenem Leibe zu-Sammengehörigen
 Seele zugehört hat. Jener, der Tun eines Anderen ver-Stehen
 will, hat also sozusagen nur einen „Außenaspekt“ jenes Gegebenen
und muß eine besondere Verkettung von Wirkenseinheiten „nach rück-
        <pb n="124" />
        HI. Kapitel. a
wärts‘“ verfolgen, um das „Tun“, d. h. jenes Wollen, welches in jenem
Tun die wirkende Bedingung abgegeben hat, zu verstehen. Insbesondere
kommt es im praktischen Leben gar nicht darauf an, sich vorstellig zu
machen, wie einem Tätigen „zu Mute“ ist, sondern lediglich darauf,
sich vorstellig zu machen, was jemand mit besonderem Tun wollte,
welches Wollen also die wirkende Bedingung in besonderem Tun abgegeben
 hat. So findet denn der Seelenaugenblick „Streben“ im praktischen
Leben, aber auch in Wissenschaften von besonderen Tätigkeiten, kaum
Beachtung, obwohl immerhin die Tatsache, daß jedes „Tun“ als „eigenes
gegenwärtiges Tun‘“ Gewußtes, Sinn besonderen Wissens ist, in der
Rede, daß Tun ein „bewußtes Wirken‘ ist, ihre allgemeine Anerkennung
gefunden hat. Das „Verstehen‘“ setzt aber, was gewöhnlich übersehen
wird, schon ein Wissen um das Wesen dessen, was man als Besonderes
 verstehen will, in unserem Falle ein Wissen um „Tun
schlechtweg‘“ voraus, welches Wissen aber nicht aus irgendeinem ‚,Verstehen‘,
 sondern nur aus eigenem „Streben‘‘, d. h. aus „Wissen um
eigenes gegenwärtiges Tun‘“ geschöpft werden kann, so daß eben
niemand, der nicht selbst „tätig“ war, anderes Tun verstehen kann. Nur
das „Selbstbewußtsein‘“ also, nicht das ‚Verstehen‘ kann uns
lehren, wie jemandem überhaupt als Tätigem „zu Mute ist‘, was jemand
überhaupt als Tätiger „erlebt‘“, und jedermanns Selbstbewußtsein belehrt
 ihn, daß er als „Tätiger‘‘ nicht bloß ein besonders Wirkender,
sondern auch ein besonders Wissender ist, nämlich eine Seele, die
um eigenes gegenwärtiges Tun (eigenes gegenwärtiges willkürliches
Wirken) weiß, so daß also jegliches „Tun“ auch den „Sinn“ besonderen
 Wissens darstellt, „ungewußtes Tun‘ nicht vorhanden ist,
jedes in der Welt vorhandene Tun vielmehr mindestens einmal,
 nämlich als „eigenes gegenwärtiges Tun“, von einer
Seele gewußt ist. .
Wir finden nun auch häufig die Rede, daß „Tun“ ein Gegebenes
sei, das „zwei Seiten‘ aufzuweisen habe, nämlich eine „seelische“
‘„innere‘“) Seite und eine „körperliche“ („äußere“) Seite und ferner
die Rede, daß ‚Tun‘‘ eine „mit Sinn verbundene Leibesveränderung“‘
sei. Wird mit diesen Reden etwa gemeint, daß ‚Tun‘ ein besonderer
Wirkenszusammenhang zwischen Seele und Leib sei, so wäre die sogenannte
 ‚innere Seite“ des Tuns nichts anderes als das Wollen,
welches in jenem Wirkenszusammenhange die erste wirkende Bedingung
abgibt, während die für Andere wahrnehmbaren Leibesveränderungen
die sogenannte „äußere Seite‘ des Tuns darstellen würden, wäre ferner
die „Verbindung“ zwischen „Sinn“ und ‚„Leibesveränderung“‘ nichts
anderes als ein Wirkenszusammenhang zwischen wollender Seele und
Veränderungen des mit ihr zusammengehörigen Leibes. Abgesehen
nun von dem Umstande, daß bei solcher Meinung „Tun“ nicht als

08
        <pb n="125" />
        109
„gewußtes Wirken‘ erklärt wäre, ist aber zu bedenken, daß man als
„äußere Seite‘ des Tuns jene für Andere wahrnehmbaren Leibesveränderungen
 meint, von welchen jener, der verstehen will, ausgeht,
Leibesveränderungen also, die sich gar nicht im „Tun“ finden, sondern
bereits Wirkungen des Tuns, also „Tat“ darstellen“ während die Leibesveränderungen
 im eigentlichen Tun, nämlich Muskelveränderungen, meist
für Andere nicht wahrnehmbar, also auch in diesem Sinne nicht „Äußeres“
sind. Um zu wissen, was „Tun“ ist, darf eben überhaupt nicht das
„Verstehen‘‘ herangezogen werden, da „Muskelveränderungen‘‘ ein
„Tun“ nur als Erlebtes besonderen Erlebens darstellen, nämlich
als Muskelspannungen, die in einem „Streben“ als „gegenwärtige
Wirkungen besonderen eigenen Wollens‘“ gewußt sind, so daß das
„Verstehen‘‘ des Tuns eines Anderen bloß eine „Rekonstruktion“ darstellt,
 die aber selbstverständlich voraussetzt, daß der Verstehende selbst
schon einmal „gestrebt‘‘, also das „Tätigkeitserlebnis‘‘ gehabt hat. Wenn
wir uns aber klar machen, daß jedes „Tun‘‘ ein „im Streben als eigenes
gegenwärtiges willkürliches Wirken erlebtes Wirken‘ darstellt und jedes
„Streben“ auch „eigenes gegenwärtiges Tun‘ zum Gewußten hat, so
ergibt sich, daß die sogenannte „seelische Seite‘ des „Tuns‘ nichts
anderes ist als das „Streben‘, die sogenannte „körperliche Seite‘ aber
nichts Anderes als jene Muskelveränderungen, welche im „Streben“ als
„eigene gegenwärtige Muskelveränderungen auf Grund eigenen Wollens“
gewußt sind, daß also nicht „zwei Seiten“ eines Gegebenen „Tun“ vorliegen,
 sondern zwei Gegebene, nämlich der Seelenaugenblick „Streben“
and das besondere Wirken „Tun‘“, wobei aber allerdings in jedem
‚Streben“ ein „eigenes gegenwärtiges Tun“ gewußt ist und jedes „Tun“
„Gewußtes eines gegenwärtigen Strebens‘“ ist. Sagen wir also, daß
jemand „nach Etwas strebt‘, so sagen wir auch, daß er „Etwas tut“,
weil in jedem Streben ein eigenes gegenwärtiges Tun gewußt ist, und
Sagen wir, daß jemand „Etwas tut‘, so sagen wir auch, daß er „nach
Etwas strebt‘, weil jedes ‚Tun‘ als eigenes gegenwärtiges Tun in
einem „Streben“ gewußt ist. Sagt man schließlich, daß „„Tun‘ „mit Sinn
verbundene Leibesveränderung““ sei, so meint man nicht nur, daß jedes
„Tun“ den „Sinn“ eines besonderen Strebens (sein „Gewußtes‘) dar-Stellt,
 sondern meint ferner, daß jedes „Tun“ in einem „Streben“ in
einem Wirkenszusammenhange mit künftigen Wirkungen gewußt
ist, die als „erstrebte Wirkungen‘ insbesondere den ‚Sinn‘ jenes
Strebens darstellen. Erst mit der Einsicht, daß jedes „Tun“ Gewußtes
8ines Seelenaugenblickes „Streben“ ist, läßt sich das hinsichtlich des
„Tuns‘“ bestehende Schwanken zwischen „Voluntarismus‘ und ‚„Naturalismus“
 beseitigen, von welchen beiden Meinungen keine das Gegebene
 „Tun“ zu erklären vermag, da eben weder bloßes „Wollen“
loch bloße „Leibesveränderungen‘“ ein „Tun‘‘ darstellen.

Las Streben.
        <pb n="126" />
        [IO

411. Kapitel.

Ist nun „Streben“ ein Seelenaugenblick, in welchem um „eigenes
gegenwärtiges Wirken kraft eigenen Wollens“ gewußt ist, so liegt
eine Verwechslung solchen Seelenaugenblickes mit dem Seelenaugenblicke
 „Wollen“ ‚sehr nahe, da, wie wir gesehen haben, auch „Wollen“
ein Seelenaugenblick ist, in welchem um eigenes Wirken kraft eigenen
Wollens gewußt ist, aber eben um „eigenes zukünftiges Wirken kraft
eigenen Wollens“. Es weiß eben der „Wollende“, daß sein Wollen die
wirkende Bedingung in eigenem Wirken abgeben wird, hingegen
weiß der „Strebende“, daß sein Wollen die wirkende Bedingung‘ in
eigenem Wirken abgibt: „Ich will tätig sein“ und „Ich bin tätig“,
aber in jedem dieser beiden Fälle finde „Ich“ mich in einem anderen
Seelenaugenblicke, einmal nämlich als „Wollenden“, das andere Mal
als „Strebenden“, also das eine Mal als Seele, die um ihr zukünftiges
 Wirken weiß, das andere Mal als Seele, die um ihr gegenwärtiges
 Wirken weiß. Deshalb unterscheidet auch die Sprache genau
den „Tätig-Sein-Wollenden“ vom „auf Grund jenes Wollens Tätigen“.
„Ich will tätig sein“ bringt ein anderes Wissen zum Ausdrucke als „Ich
bin tätig“ und diese sprachliche Unterscheidung stützt sich auf einen
unbezweifelbaren Unterschied, welchen das Selbstbewußtsein in seinem
Gegebenen findet, das einmal ein Seelenaugenblick „Wollen“, das andere
Mal aber ein Seelenaugenblick „Streben“ ist. Wer etwa arbeitet, antwortet
 auf die Frage: „Was tun Sie da?“ mit den Worten: „Ich arbeite“,
nicht aber mit den Worten: „Ich will arbeiten“. Niemand bezeichnet
sein gegenwärtiges Tun mit Worten, welche ein Wollen jenes Tuns
bezeichnen und wir würden jenen, der trinkt, verwundert ansehen, wenn
er sagen würde: „Ich will trinken“, „Wollen“ und „Tun“, also auch
„Streben“ sind zwei verschiedene Gegebene, und deshalb sagt man in
zahlreichen Fällen, es sei beim Wollen „geblieben“ und „nie zur Tat
gekommen“.
Wenn aber „Streben‘‘ das Bewußtsein „eigenen gegenwärtigen
Wirkens auf Grund Wollens‘‘ ist, so erhebt sich zunächst die Frage,
was in solchem Seelenaugenblicke eigentlich gewußt ist. Wir haben
gesehen, daß ‚„‚Wollen‘“ ein Seelenaugenblick ist, in welchem eine Seele
weiß, daß ein ihr gegenwärtig zugehöriges besonderes Begehren, nämlich
 eine Unlust, und der Gedanke, daß Beseitigung dieser Unlust mit
Gewinn von Lust durch besonderes eigenes Tun möglich ist, die wirkende
 Bedingung in solchem künftigen eigenen Tun abgeben
wird. Wir haben auch festgestellt, daß also der Wollende eigentlich
weiß, daß dieses sein gegenwärtiges Begehren die wirkende Bedingung
 in künftigem eigenen Tun abgeben wird. Im Gegensatze zum
„Wollen‘‘ stellt nun aber das „Streben“ einen Seelenaugenblick dar,
in welchem eine Seele weiß, daß ein ihr gegenwärtig zugehöriges besonderes
 Begehren, nämlich eine Unlust, und der Gedanke, daß .Be-
        <pb n="127" />
        Das Streben,

IIX

seitigung dieser Unlust mit Gewinn von Lust durch besonderes eigenes
Tun möglich ist, die wirkende Bedingung in solchem gegenwärtigen
eigenen Tun abgibt. Will also jemand Etwas und strebt er dann
nach jenem Etwas, so findet er sich nacheinander in zwei verschiedenen
 Seelenaugenblicken, welche hinsichtlich eines ihnen beiden zugehörigen
 besonderen Begehrens „gleich“ sind, „ungleich‘ aber
insoferne, als im „Wollen“ jenes gegenwärtige Begehren als wirkende
Bedingung im künftigen eigenen Tun, im „Streben“ hingegen als
wirkende Bedingung in gegenwärtigem eigenen Tun gewußt ist.
Ebenso also, wie die Rede ungenau ist, daß der Wollende wisse, er
werde auf Grund seines Wollens wirken, der Wollende vielmehr bloß
weiß, daß er auf Grund seines als gegenwärtig gewußten Begehrens
wirken werde, ist auch die Rede ungenau, daß der „Strebende‘‘ wisse,
er wirke auf Grund Wollens und daß der Tätige auf Grund Wollens
wirke, da vielmehr der Strebende bloß weiß, daß er auf Grund seines
als gegenwärtig und auch in früherem Wollen als gegenwärtig gewußten
 Begehrens wirke, und der Tätige bloß auf Grund eines Begehrens
 wirkt, welches in früherem Wollen als gegenwärtig gewußt
war und in gegenwärtigem Streben als gegenwärtig gewußt ist. Indes
kann eben, um schwerfällige, Redewendungen zu vermeiden, die Rede
vom „Wirken auf Grund Wollens‘‘ ohne Schaden beibehalten werden,
wenn man sich nur klar macht, daß es eigentlich nicht das Wollen,
Sondern ein im Wollen als gegenwärtig gewußtes Begehren ist, das
dann die wirkende Bedingung im Tun abgibt. Eine Seele gelangt
also vom „Wollen“ zum „Streben‘ dadurch, daß sie den Gedanken,
ein ihr gegenwärtig zugehöriges Begehren werde die wirkende Bedingung
 in künftigem eigenen Tun abgeben, verliert, und den
Gedanken, ein ihr gegenwärtig zugehöriges Begehren sei die wirkende
Bedingung in gegenwärtigem eigenen Tun, gewinnt.
Die „nächste seelische wirkende Bedingung‘ dafür aber, daß eine
Seele vom „Wollen“ zum „Streben“ — nicht etwa zum „Tun“ — gelangt,
 ist stets ein „Wahrnehmen“ (also auch „Em pfinden‘‘) eigener
Muskelveränderungen, so daß also in jedem „Streben“ eigene gegenwärtige
 Muskelveränderung als „Wahrnehmung“ (also auch „Empfindun
 g‘“‘) gegenständlich ist, während in jedem Wollen eigene künftige
Muskelveränderung als „Vorstellung gegenständlich ist. Der „Gedanke
 im Streben‘ unterscheidet sich also vom „Gedanken im Wollen‘
Nicht bloß dadurch, daß in letzterem Gedanken künftige eigene
Muskelveränderung, in ersterem Gedanken gegenwärtige eigene
Muskelveränderung gegenständlich ist, sondern insbesondere auch noch
Wesentlich dadurch, daß in letzterem Gedanken gegenwärtig vor-Eestellte
 künftige eigene Muskelveränderung gegenständlich ist, hingegen
 in ersterem Gedanken gegenwärtig wahrgenommene (emp-
        <pb n="128" />
        112

111. Kapitel.

fundene) gegenwärtige eigene Muskelveränderung gegenständlich ist,
also die gegenwärtige eigene seelische Bestimmtheit „gegenwärtige
eigene Muskelveränderung‘“ in Beziehung zu einem leiblichen Reize als
ihrer wirkenden Bedingung gewußt ist. Dieses „‚Wahrnehmun gsbewußtsein‘“
 macht einen wesentlichen Unterschied des „Strebens“
gegenüber dem „Wollen“ aus,
Das „Streben“ ist nun aber überhaupt das einzige Wissen, in
welchem eigentlich ein „gegenwärtiges Wirken“ wahrgenommen
wird, Jedes Wirken schließt eine Veränderung des Wirkung erfahrenden
 Einzelwesens, somit zwei Augenblicke jenes Einzelwesens
ein, von denen der erste mit dem Wirk-Augenblicke eines anderen
Einzelwesens gleichzeitig ist, während der zweite Augenblick jenem
ersten Augenblicke folgt. Jedes Wirken schließt also auch ein „Nacheinander‘
 in sich, das selbstverständlich stets auf zwei Weltzeitpunkte
gestellt ist, nämlich auf jenen Weltzeitpunkt, in welchem sich die „Ursache‘
 (wirkende und grundlegende Bedingung) findet, und auf jenen
folgenden Weltzeitpunkt, in welchem sich der Wirkungsgewinn findet.
„Wissen um gegenwärtiges Wirken“ scheint also im eigentlichen Sinne
nicht möglich zu sein, da eben jedes Wissen um Wirken zwei Augenblicke
im Nacheinander trifft, Indes sagen wir dennoch, daß eine rollende Kugel
eine andere rollende Kugel „jetzt“ ins Rollen bringt, und zwar ist mit
jenem „jetzt“ jener Augenblick gemeint, in welchem die Kugel zu
rollen „beginnt‘, d. h. sich von „Ruhe“ zu Bewegung‘ verändert hat,
jener Augenblick also, in welchem der „Wirkungsgewinn‘‘, nämlich
„zweite Kugel im Rollen‘ bereits gegeben ist. Das gegenwärtige
Wirken jener ersten Kugel erleben wir also als gegenwärtige Veränderung
 an der zweiten Kugel, welche wir in Beziehung zu einem
vorangegangenen Weltzeitpunkte, da die zweite Kugel noch „in
Ruhe“ war, als „Wirkung“ wissen, Hingegen nehmen wir nicht Etwas
„zwischen“ jenen Augenblicken, keinen „Übergang“ vom Augenblicke
der Ruhe zum ersten Augenblicke des Rollens, kein „Band“ zwischen
jenen Augenblicken wahr, Sagen wir also, die erste rollende Kugel
bewirke „Übergang der zweiten Kugel von Ruhe zu Bewegung“‘, so
meinen wir lediglich, daß wir die zweite Kugel in einem Augenblicke
als „bereits rollende‘ wahrnehmen, nachdem wir sie in einem unmittelbar
 vorangegangenen Augenblicke als „noch ruhende‘ wahrgenommen
haben, so daß der „andere Ort‘ in jenem zweiten Augenblicke als ein
Wirkungsgewinn wahrgenommen wird. „Als gegenwärtiges Wirken
wahrgenommenes Wirken“ ist also jenes Wirken, dessen „Wirkungsgewinn“
 von uns als gegenwärtiger wahrgenommen wird,
während der vorangegangene Augenblick, nämlich jener, in welchem
die grundlegende Bedingung am nun veränderten Einzelwesen und die
wirkende Bedingung am anderen Einzelwesen vorhanden war, als „UN-
        <pb n="129" />
        Das Streben.

I13

mittelbar vergangener“ gewußt ist. Solange die erste Kugel rollt
and die zweite Kugel in Ruhe ist, können wir sagen, daß die erste
Kugel auf die zweite Kugel wirken werde, hingegen können wir in
solchem Falle niemals sagen, daß uns jenes Wirken als „gegenwärtiges
 Wirken‘ gegeben ist, sprechen vielmehr von gegenwärtigem
 Wirken der ersten Kugel auf die zweite Kugel immer
erst dann, wenn uns der zweite Augenblick im Wirken mit dem Wirkungsgewinne
 als gegenwärtiger gegeben ist. Das Wahrnehmen besonderen
 gegenwärtigen Wirkens ist daher eigentlich nur der
Gedanke, daß gegenwärtig wahrgenommener Zustand eines besonderen
Einzelwesens den Wirkungsgewinn in Beziehung zu einer im unmittelbar
 vorangegangenen Augenblicke vorhandenen „Ursache‘ darstellt.
Jeder „Strebende‘‘ erlebt nun zunächst einen sogenannten ‚,Willensimpuls‘‘,
 d. h. er nimmt einen eigenen Muskelzustand wahr, den er in
unmittelbar vorangegangenem Augenblicke noch nicht wahrgenommen
1at und weiß diesen Muskelzustand als Wirkungsgewinn in Beziehung
zu eigenem Wollen, d. h. einem in eigenem Wollen gewußten eigenen
Begehren als wirkender Bedingung. Das Erlebnis des sogenannten
„Willensimpulses‘‘ ist also nichts anderes als das Erleben des Be-Yinnes
 eines eigenen Tuns, welches dann weiter im ‚Streben‘ als
„weitere Muskelveränderungen kraft eigenen Wollens‘“ erlebt wird.
Sagen wir also, daß „Streben‘ ein besonderer Seelenaugenblick ist, so
meinen wir eigentlich eine Reihe von Seelenaugenblicken, die jedoch
insoferne einheitlich sind, als in ihnen zwar verschiedene „fortschreitende“
aigene Muskelveränderungen wahrgenommen werden, allen diesen Seelenaugenblicken
 aber im übrigen der Gedanke an ein und dasselbe Be-Zehren
 als wirkende Bedingung und also an ein und dieselbe Wir-Kensrichtung
 zugehört, so daß alle diese Seelenaugenblicke, abgesehen
von den Wahrnehmungen verschiedener fortschreitender eigener Muskelveränderungen,
 einen und denselben Sinn haben. Im „Streben‘
St aber das eigene Wirken kraft Wollens als „gegenwärtiges“
Wirken doch in anderer Weise gegeben als sonst „gegenwärtiges
Wirken“, da nämlich der Strebende während seines Strebens die
Wirkende Bedingung in seinem Tun, nämlich besonderes Begehren, als
seiner Seele noch gegenwärtig zugehörig weiß, also im „Streben“
Sowohl die fortschreitenden Wirkungen als auch die wirkende Bedingung
‘ür alle diese fortschreitenden Wirkungen als „gegenwärtig“ weiß, überlies
 aber die Besonderheit jenes Allgemeinen, welches die wirkende
Bedingung abgibt, als seiner Seele zugehörig „wahrnimmt“ (selbstdewußt
 „hat“), während sonst die Besonderheit einer wirkenden Belingung
 zu gegenwärtiger Wirkung nicht unmittelbar in einem „Wahrnehmen“
 gegeben, vielmehr nur mittelbar auf Grund Wissens um besondere
 identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeiten gewußt,
Sander. Alle. Gesellschaftslehre. ?
        <pb n="130" />
        [14

III. Kapitel.

also „vorgestellt“ ist. Da nun vor dem Blicke des Strebenden sein
gegenwärtiges Wirken kraft Wollens als ein durchaus als gegenwärtiges
 Wirken „wahrgenommenes“ Wirken besteht, der „Strebende“
also ein Wirken gewissermaßen „von innen heraus“ erlebt, ist es auch
arklärlich, daß es das Erleben „Streben“ ist, welches dem menschlichen
Bewußtsein das Wissen um „Wirkensbeziehung“ überhaupt vermittelt
hat. „Anatomische“ und „physiologische“ Betrachtung lehrt uns allerdings,
 daß der „Strebende“ um jene Verkettung von Wirkenseinheiten,
um welche er als „eigenes gegenwärtiges Tun“ weiß, nicht derart weiß,
wie sie tatsächlich vorhanden ist. Denn es wird nicht nur im „Streben“
das Wirken des Wollens auf Gehirn und Nerven nicht gewußt, sondern
es werden auch die fortschreitenden Wirkungen des Wollens an den
eigenen Muskeln in ihrer verschiedenen Besonderheit nur ganz unklar
gewußt. Deshalb bezeichnet eben das Wort „Tun“ ein „willkürliches
Wirken“ nur als „Gewußtes“ eines „Strebens“ und nur derart,
wie es sich vor dem Blicke des Strebenden darstellt, als
Sinn“ eines „Strebens“, keineswegs aber als einen in den Besonderheiten
 „anatomisch“ und „physiologisch“ bestimmten Wirkenszusammenhang.

Ebensowenig aber, wie im „Wollen“ bloß „eigenes künftiges
Wirken“ gewußt ist, ist im „Streben“ bloß „eigenes gegenwärtiges
Wirken“ gewußt. Vielmehr ist im „Streben“ „eigenes gegenwärtiges
Wirken“ lediglich im Wirkenszusammenhange mit weiteren, nunmehr „erstrebten“,
 „angestrebten“ Wirkungen, als „Mittel“ für weitere Wirkungen
in einer Verkettung von Wirkenseinheiten gewußt, in welcher sich schließlich
 eine als „Zielwirkung“ erstrebte Wirkung, eine als „Zweckwirkung“
erstrebte Wirkung und erstrebte Veränderung im Zuständlichen der
eigenen Seele, nämlich Verlust gegenwärtiger Unlust und Gewinn von
Lust ergeben wird. Diese im „Streben“ gewußten weiteren Wirkungen
 sind es auch, an welche man vorzüglich denkt, wenn man
„Tun“ als „mit Sinn verbundene Leibesveränderung‘“ bezeichnet, da
eben „Tun“ solches Wirken darstellt, welches in einem „Streben“ als
„eigenes gegenwärtiges Wirken“ im Wirkenszusammenhange mit künftigen
 erstrebten Wirkungen gewußt ist, also als „in Beziehung zu
Anderem Gewußtes“ mit jenem Anderen den „Sinn“, das „Gewußte‘
des Strebens ausmacht. Ungenau ist also die Rede, daß jedes „Tun“
als „bewußtes Wirken“ einen „Sinn habe“, da vielmehr jedes „Tun“
ein „Wirken“ darstellt, welches in einem „Streben“ „als Sinn gehabt“,
d. h. gewußt ist. Da nun jedem Seelenaugenblicke „Streben“ mit einem
Begehren auch eine Unlust zugehört, deren Beseitigung erstrebt wird,
stellt sich „Streben“ als ein besonderer emotionaler Seelenaugenblick
 dar, welcher sich vom Seelenaugenblicke „Wollen“ dadurch
wesentlich unterscheidet, daß in ihm eigenes gegenwärtiges Wirken
        <pb n="131" />
        Das Streben, i

kraft Wollens wahrgenommen wird, im übrigen aber mit dem
Seelenaugenblicke „Wollen“ übereinstimmt, so daß alle sonstigen Bestimmungen
 des „Wollens“ auch für das „Streben“ gelten.
Nachdem wir nunmehr das Gegebene „Streben schlechtweg“ bestimmt
 haben, können wir daran gehen, die Besonderheiten von „Streben
schlechtweg“‘ zu bestimmen, also jene Einheiten von Allgemeinen, welche
aus dem identischen Allgemeinen „Streben schlechtweg -+ besonderndem
Allgemeinen‘ bestehen, wobei aber daran festzuhalten ist, daß sich keine
Besonderheiten von „Streben schlechtweg‘ anders als in Einheit mit
ihrem identischen Allgemeinen „Streben schlechtweg‘“ wissen und bezeichnen
 lassen. Da jedem Strebensaugenblicke mehreres Seelisches
zugehört, nämlich gegenwärtige Unlust — die „Unlust im Streben“
 — und ein emotionaler Gedanke — der ‚Gedanke im Streben“
 (die „Strebensabsicht‘), können wir zunächst „Unlustbesonderheiten‘“
 und „Absichtbesonderheiten“ von „Streben
schlechtweg‘“ unterscheiden. Da aber ferner in jeder Strebensabsicht
„Mehreres in einem Wirkenszusammenhange‘‘ gewußt ist, können wir
wieder mehrere Arten von Strebensabsichtbesonderheiten unterscheiden,
nämlich „Absichtbesonderheiten hinsichtlich des gewußten
bedingenden Begehrens‘“, „Absichtbesonderheiten hinsichtlich
 des gewußten eigenen gegenwärtigen Tuns“,
„Absichtbesonderheiten hinsichtlich der weiteren Mittel
und des Zieles“‘ und „Absichtbesonderheiten hinsichtlich
des Lustgewinnes“. Von den ‚„Absichtbesonderheiten‘“ gehen uns
zunächst jene „hinsichtlich des gewußten eigenen gegenwärtigen
Tuns“ an. Hier taucht nämlich die Unterscheidung allen „Tuns‘“ in
„Inneres Tun“ und in „äußeres Tun“ auf, welche mit verhängnisvollen
 Unklarheiten belastet ist. Keineswegs ist etwa der Gegensatz
„inneren“ und „äußeren‘“ Tuns zu verstehen als Gegensatz „seelischen“
und ‚„Jleiblichen‘‘ Tuns im Sinne von „seelischem‘“ und „körperlichem““
Wirken, wobei man dann „Seelisches‘“ als „‚inneres Tun‘ und ‚„„Leibesveränderung‘‘
 als „äußeres Tun“ betrachtet. ‚,Seelisches‘“‘ zunächst ist
überhaupt kein Wirken, d. h. keine Wirkensbeziehung zwischen Seele
und Leib, wohl aber ist, wie wir gesehen haben, besonderes Seelisches
 ein „Streben‘‘, nämlich ein „Bewußthaben eigenen gegenwärtigen
Wirkens kraft Wollens‘‘. „Leibesveränderung“‘ ferner ist ebenfalls kein
„Wirken“, sondern, wenn es sich um das Gewußte eines „Strebens‘“
handelt, eine Wirkung in Beziehung zu Seelischem (Wollen) als wirkender
 Bedingung. Ferner ist nicht etwa nur „inneres Tun“ ein Tun,
in welchem die Seele „wirkt“, hingegen „äußeres Tun“ ein Tun, in
welchem der Leib „wirkt“, da überhaupt jedes Tun ein Wirken der
Wollenden Seele auf ihren Leib darstellt. Schließlich aber hat der
Gegensatz von „Innen“ und „Außen‘“ mit dem Gegensatze: „Seele“
        <pb n="132" />
        [16 III. Kapitel,

(„Seelisches‘‘) — „Leib“ („Leibliches‘‘) nichts zu schaffen, da die „Seele“
weder „innen‘ noch „außen‘‘, sondern „ortlos‘“ ist. Die Unterscheidung
 von „Innen“ und „Außen“ hat nur Bedeutung hinsichtlich eines
Körpers, insbesondere auch hinsichtlich eines Leibes, wie z. B. der
Magen im „Inneren‘“, hingegen die Hand am „Äußeren“ des Leibes
zu finden ist. Der Gegensatz „inneren‘ und „äußeren‘‘ Tuns hat also
keinen Bestand als Gegensatz ‚seelischen‘ und ‚leiblichen‘ Tuns weder
in dem Sinne, daß einmal das ‚„‚Wirken‘“ der Seele, das andere Mal
dem Leibe zugehören würde — Wirkensbeziehung kann niemals
einem KEinzelwesen zugehören — noch in dem Sinne, daß einmal Seelisches,
 das andere Mal Leibliches die wirkende Bedingung für Veränderung
 anderen Einzelwesens abgeben würde. Denn in schlechthin
allen Fällen von „Tun“ gibt „Seelisches‘“ (sogenanntes „Inneres‘‘),
nämlich ein Wollen, die wirkende Bedingung für Leibesveränderungen
(sogenanntes „Äußeres‘‘) ab, somit ist mit jedem ‚„Tun‘‘ Seelisches
sogenanntes „Inneres“) und Leibliches (sogenanntes „Äußeres“) gegeben.
Wenn man indes daran festhält, daß der Gegensatz von „Innen“
und „Außen“ nur auf den Leib angewendet werden kann, so zeigt
sich, daß die Entgegensetzung „inneren“ und „äußeren“ Tuns doch auf
einem vorhandenen Unterschiede beruht, welcher die kraft Wollens gewirkten
 eigenen Leibesveränderungen betrifft. „Inneres“ eines besonderen
Körpers ist nämlich stets ein solches „Teilungsglied“ jenes Körpers,
welches von einem anderen Teilungsgliede jenes Körpers. „umschlossen“
ist, derart, daß sich der Raum, welchen das „Umschlossene“ einnimmt,
in jenem Raume findet, welchen das „Umschließende“ einnimmt. Ist
das „Umschließende“ von keinem anderen Teilungsgliede jenes besonderen
 Körpers umschlossen, so ist es ein „Äußeres“ jenes besonderen
Körpers, und ist also auch ohne Zerlegung jenes besonderen Körpers
wahrnehmbar. Hingegen ist alles „Innere“ eines besonderen Körpers
nicht ohne Zerlegung jenes besonderen Körpers wahrnehmbar. Ein
„inneres Tun“ liegt nun stets vor, wenn ein besonderes Wollen nur die
wirkende Bedingung für Veränderungen „innerer“ Teile des mit der
wollenden Seele zusammengehörigen Leibes abgibt, ein „äußeres Tun‘,
hingegen liegt stets vor, wenn ein besonderes Wollen auch die wirkende
Bedingung für Veränderungen „äußerer“ Teile des mit der wollenden
Seele zusammengehörigen Leibes abgibt. In den Wortgefügen „inneres
Tun“ — „äußeres Tun“ wird also das Wort „Tun“ nicht in dem Sinne
„Wollen als wirkende Bedingung für Muskelveränderungen“, sondern
in dem weiteren Sinne „Wollen als wirkende Bedingung für Leibesveränderungen
 überhaupt“ gebraucht, so daß sich dann also eine Unterscheidung‘
 jenes Tuns, in welchem sich nur Veränderungen „innerer
Leibesteile“ finden, von jenem „Tun“, in welchem sich auch Veränderungen
 „äußerer Leibesteile“ finden, ergibt. Die Wortfolgyen ‚inneres
        <pb n="133" />
        Das Streben.

7

Tun“ und „äußeres Tun“ sind freilich auch dann, wenn man das Wort
„Tun“, wie gewöhnlich, in jenem weiteren Sinne versteht, ungenau, da
ıemals das „Tun“ — ein Wirkenszusammenhang zwischen Seele und
Leib — „Inneres“ oder „Äußeres“ ist, vielmehr nur die sich kraft Wollens
ergebenden Leibesveränderungen entweder „innere“ oder „äußere“ sein
können. Mit der Wortfolge „inneres Tun“ ist ferner auch stets der
Sinn verbunden, daß es sich um Leibesveränderungen handelt, die ein
Anderer als der Tätige nicht wahrnehmen kann, hingegen mit der
Wortfolge „äußeres Tun“ der Sinn, daß es sich um Leibesveränderungen
handelt, die ein Anderer als der Tätige wahrnehmen kann. Da wir
nun aber das Wort „Tun“ lediglich in dem genauen Sinne von „Wollen
als wirkende Bedingung von Muskelveränderungen in dem mit der
wollenden Seele zusammengehörigen Leibe“ verwenden, hingegen alle
weiteren Leibesveränderungen, für welche etwa ein Wollen die wirkende
Bedingung abgibt, als „Wirkungen des Tuns“ (Leistungen“, „Taten“)
bestimmen, ergibt sich, daß der mit den Worten „inneres Tun“ —
„äußeres Tun“ bezeichnete Gegensatz gar nicht „Absichtbesonderheiten
hinsichtlich des gewußten gegenwärtigen eigenen Wirkens“, sondern
‚Absichtbesonderheiten hinsichtlich der weiteren Mittel und des Zieles“
betrifft, welche Besonderheiten wir nunmehr zu betrachten haben.
Ebenso wie jedes „Wollen“ ist auch jedes Streben auf Etwas „gerichtet“,
 „zielt“ jedes „Streben“ auf Etwas, d. h. jeder Strebende weiß,
daß sein gegenwärtiges eigenes Wirken im Wirkenszusammenhange mit
einer weiteren Verkettung von Wirkenseinheiten schließlich Verlust
gegenwärtiger Unlust und Gewinn von Lust ergeben wird, Wir sagen
ferner auch, daß ein Streben auf Etwas entweder „vermittelnd zielt“
oder „nahe zielt“ oder „entfernt zielt“. Im Streben sind nun zwar die
gegenwärtigen eizenen Muskelveränderungen auch als „Mittel“ gewußt,
aber wir können vom „Strebenden“ im Gegensatze zum „Wollenden“
licht eigentlich sagen, daß er auf diese bereits gegenwärtigen Veränderungen
 als Mittel zielt, sondern lediglich, daß er auf weitere
Veränderungen als Mittel zielt. Die „Absichtbesonderheiten hin-Sichtlich
 der gewußten weiteren Mittel und des Zieles“ können wir auch
als „Strebensbesonderheiten in der beabsichtigten Richtung“
 bezeichnen, und wenn wir insbesondere die in verschiedenem
Streben beabsichtigten Zielwirkungen ins Auge fassen, so ergeben
Sich zunächst fünf Arten des Strebens. Ein Streben kann nämlich
nahe zielen entweder a) auf Veränderung der eigenen Seele — „auf
aigenseelische Veränderung nahe zielendes Streben“ —
Dder b) auf Veränderung des eigenen Leibes — „auf eigenleibliche
 Veränderung nahe zielendes Streben“ — oder c) auf
Veränderung einer anderen Seele — „auf anderseelische Verinderung
 nahe zielendes Streben“ — oder d) auf Veränderung
        <pb n="134" />
        a8

HI. Kapitel.

eines anderen Leibes — „auf anderleibliche Veränderung
nahe zielendes Streben“ — oder e) auf Veränderung eines
Körpers, der nicht „Leib“ ist — „auf körperliche Veränderung
nahe zielendes Streben“. Bei Darlegung dieser fünf Arten des
Strebens sei, um Mißverständnisse zu vermeiden, daran erinnert, daß
and wie wir die „Zielwirkung“ von der „Zweckwirkung“, das „Ziel“
vom „Zwecke“ unterschieden haben. Selbstverständlich „bezweckt“
jeder Strebende Veränderung seiner Seele, nämlich solche Veränderung
im Gegenständlichen seiner Seele, welche mit Verlust der gegenwärtigen
Unlust und mit Gewinn von Lust verbunden ist. Aber keineswegs
„zielt“ jeder Strebende auf Veränderung seiner Seele, z. B. nicht jener,
der danach strebt, „dieses Schloß zu öffnen“, da ihm als „Ziel“ ein besonderer
 Zustand eines Körpers vorschwebt. Strebt aber jemand danach,
 sich daran zu erinnern, „was A. gestern gesagt hat“, so schwebt
ihm als Ziel „Denken dessen, was A gestern gesagt hat“, hingegen
als „Zweck“ „Selbstbewußtsein von jenem eigenen Gedanken‘ vor,
da er nicht „Lust daran, was A gestern gesagt hat‘, sondern „Lust“
daran, zu wissen, was A gestern gesagt hat‘, also mit selbstbewußt
 Gegenständlichem‘‘ verbundene Lust zu verwirklichen beabsichtigt.

Wenn wir die Besonderheiten der in verschiedenem Streben beabsichtigten
 Zielwirkungen ins Auge fassen, können wir in zahlreichen
Fällen ein besonderes Streben dadurch bezeichnen, daß wir dem Worte
„Streben‘“ jenes Wort voransetzen, welches die in diesem Streben beabsichtigte
 Zielwirkung bezeichnet. So können wir etwa von einem
„Sprech-Streben‘‘, einem „Schlag-Streben, einem „Kampf-Streben‘“
usw. usw. sprechen. Jedes Streben ist aber hinsichtlich der in ihm
beabsichtigten Ziel-Wirkung entweder ein „Verwirklichungs-Streben‘
 oder ein „Entwirklichungs-Streben‘“. Jede „Wirkung“
ist allerdings stets ‚, Verwirklichung“ und „Entwirklichung“ zugleich,
da in jeder Wirkung als einer Veränderung ein besonderes Einzelwesen
 eine Bestimmtheitsbesonderheit gewinnt und eine Bestimmtheitsbesonderheit
 verliert, Jeder Strebende zielt aber insbesondere entweder
„auf Verwirklichung“ oder „auf Entwirklichung‘‘, d. h. sein „Zweck“
ist entweder „Gedanke, daß Etwas verwirklicht wurde‘, oder „Gedanke,
 daß Etwas entwirklicht wurde“. Wenn wir ferner die „Fern-Ziele“
 verschiedenen Strebens ins Auge fassen, können wir von einem
„Ermöglichungs-Streben‘“ und einem „Entmöglichungs-Streben‘,
 von einem „Veranlassungs-Streben‘“ und einem „Verhinderungs-Streben‘,
 von. einem „Erhaltungs-Streben‘“, einem
„Förderungs-Streben‘“ und einem „Hemmung s-Streben‘“ sprechen.
Jedes „Streben“ ist nun ferner hinsichtlich seines vermittelnden
Zielens entweder a) ein „auf eigene äußere Leibesverände-
        <pb n="135" />
        Das Streben,

rungen vermittelnd zielendes Streben“ oder b) ein „auf eigene
äußere Leibesveränderungen und Veränderungen anderer
Einzelwesen vermittelnd zielendes Streben“ oder c) ein „auf
eigene innere Leibesveränderungen und Veränderungen
anderer Einzelwesen vermittelnd zielendes Streben“ oder
I) ein „auf eigene innere Leibesveränderungen vermittelnd
zielendes Streben“. Ein „auf eigene äußere Leibesveränderungen vermittelnd
 zielendes Streben“ liegt vor, wenn der Strebende als durch
seine gegenwärtigen Muskelveränderungen zu bewirkende Mittelwirkungen
 nur „eigene äußere Leibesveränderungen“ weiß, wie wenn z. B.
jemand danach strebt, „seinen linken Arm zu heben“. Ein „auf eigene
äußere Leibesveränderungen und Veränderungen anderer Einzelwesen
vermittelnd zielendes Streben“ liegt vor, wenn der Strebende als durch
seine gegenwärtigen Muskelveränderungen zu bewirkende Mittelwirkungen
 „eigene äußere Leibesveränderungen“ und „Veränderungen
anderer Einzelwesen“ weiß, wie wenn z. B. jemand einen Ball schleudert.
Ein „auf eigene innere Leibesveränderungen und Veränderungen anderer
Einzelwesen vermittelnd zielendes Streben“ liegt vor, wenn der Strebende
 als durch seine gegenwärtigen Muskelveränderungen zu bewirkende
 Mittelwirkungen „eigene innere Leibesveränderungen“ und
„Veränderungen anderer Einzelwesen“, jedoch keine „eigenen äußeren
Leibesveränderungen“ weiß. Fälle solchen Strebens sind jene, da jemand
auf Grund Wollens in seinem Leibe befindliche, aber nicht seinem Leibe
zugehörige Körper (z. B. „Stuhlmassen, Harn, Mageninhalt) durch Veränderungen
 besonderer Muskeln und durch sie bewirkte eigene innere
Leibesveränderungen (z. B. Darmbewegungen) aus seinem Leibe hinausschafft,
 ohne daß sich eigene äußere Leibesveränderungen ergeben.
Ein „auf eigene innere Leibesveränderungen vermittelnd zielendes Streben“
legt vor, wenn der Strebende als durch seine gegenwärtigen Muskelveränderungen
 zu bewirkende Mittelwirkungen nur eigene innere Leibesveränderungen
 weiß. Das „auf eigene innere Leibesveränderungen vermittelnd
 zielende Streben“ hat aber wieder zwei besondere Unterarten aufzuweisen.
 Entweder nämlich zielt jener, der vermittelnd nur auf
eigene innere Leibesveränderun gen zielt, in diesem Streben auf Beseitigung
 von Unlust an einem inneren Zustande seines Leibes,
oder er zielt auf Beseitigung von Unlust an einem Zustande seiner
Seele, Fälle der ersten Unterart des Strebens liegen vor, wenn
jemand z.B. absichtlich ein Präparat „schluckt“, um Unlust an eigenem
Kopfschmerze zu beseitigen, oder wenn jemand z. B. seine Armmuskeln
Spannt, um Unlust an der Erstarrung seines Armes zu beseitigen. In
Solchen Fällen ist jemand tätig, um weitere für den Tätigen selbst
licht wahrnehmbare, als Mittelwirkungen beabsichtigte eigene
innere Leibesveränderungen hervorzurufen, wobei als „Ziel“ ein für
        <pb n="136" />
        120

111. Kapitel.

den Tätigen wahrnehmbarer schließlicher eigener innerer Leibeszustand
 vorschwebt, der dann die wirkende Bedingung für Beseitigung
der gegenwärtigen Unlust und für Gewinn von Lust abgeben wird,
Fälle der zweiten Unterart des Strebens liegen hingegen immer dann
vor, wenn jemand „sich anstrengt“, „sich bemüht“, eine eigene seelische
Bestimmtheitsbesonderheit, nämlich Besonderheit der gegenständlichen
oder der Denkbestimmtheit, zu verwirklichen oder zu entwirklichen,
ohne daß er vermittelnd auf eigene äußere Leibesveränderungen zielt.
In solchen Fällen des Strebens spricht man von einem „Nachsinnen“,
„Nachdenken“, „Überlegen“, „Bedenken“, „Erwägen“, „Abwägen“ usw.
Auch in diesen letzteren Fällen zielt jemand vermittelnd auf für
ihn selbst nicht wahrnehmbare eigene innere Leibesveränderungen,
 nämlich auf solche Veränderungen seines „Gehirnes“,
in welchen sich die wirkende Bedingung für die als Zielwirkung beabsichtigte
 Veränderung seiner Seele ergibt. Jenem hingegen, der z. B.
ein Präparat schluckt, um Unlust am Kopfschmerze zu beseitigen,
schwebt als „Zielwirkung“ nicht eine Veränderung der eigenen Seele
vor, für welche ein besonderer eigener Gehirnzustand die wirkende
Bedingung abgeben wird, sondern ihm schwebt als „Zielwirkung“ eine
besondere innere Veränderung seines Leibes vor, in welcher sich die
wirkende Bedingung dafür ergeben wird, daß an seiner Seele — vermittelt
 durch das Gehirn — die „Zweckwirkung“ — eintritt. In
dem einen Falle ist also „eigener Gehirnzustand‘“ als wirkende Bedingung
 für die „Zielwirkung“, also als „Vor-Mittel, im anderen
Falle ist „eigener Gehirnzustand“ als nach der Zielwirkung auftretende
wirkende Bedingung für die „Zweckwirkung“‘, also als „Nach-Mittel“
gedacht.
Wenn nun ein „auf eigene äußere Leibesveränderungen vermittelnd
zielendes Streben“ oder ein „auf eigene äußere Leibesveränderungen und
Veränderungen anderer Einzelwesen vermittelnd zielendes Streben“ vorliegt,
 so nennen wir solches Streben ein „Außen-Handlungs-Streben“,
die in solchem Streben gewußte Wirkensverkettung zwischen „eigenen
Muskelveränderungen“ und „eigenen äußeren Leibesveränderungen“ ein
„äußeres Handeln“, und jede „eigene äußere Leibesveränderung“, die
sich als Wirkung in solcher Verkettung von Wirkenseinheiten ergibt,
eine „Außen-Handlung“ („äußere Handlung“). Wir sprechen
ferner, wenn ein „auf eigene innere Leibesveränderungen und Veränderungen
 anderer Einzelwesen vermittelnd zielendes Streben“ oder
ein „auf eigene innere Leibesveränderungen, jedoch nicht auf eigene
Gehirnveränderung als Vor-Mittelwirkung vermittelnd zielendes
Streben“ vorliegt, von einem „Innen-Handlungs-Streben“, und
nennen die in solchem Streben gewußte Wirkensverkettung zwischen
„eigenen Muskelveränderungen“ und „eigenen inneren Leibesverände-
        <pb n="137" />
        Das Streben,

I2%

rungen“ ein „inneres Handeln“, jede „eigene innere Leibesveränderung“
 aber, die sich als Wirkung in solcher Verkettung von Wirkenseinheiten
 ergibt, eine „Innen-Handlung“ („innere Handlung“).
Wir sprechen schließlich, wenn ein Streben vorliegt, in welchem durch
Veränderung des eigenen Gehirnes auf Veränderung der eigenen Seele
als Zielwirkung gezielt wird, von einem „Nachsinnungs-Streben“,
und nennen die in solchem Streben gewußte Wirkensverkettung zwischen
„eigenen Muskelveränderungen“ und „eigener Gehirnveränderung“ ein
„Nachsinnen“, jede „eigene Gehirnveränderung“ aber, die sich in
Solcher Verkettung von Wirkenseinheiten als Wirkung ergibt, eine
„Nachsinnung“.
Die Worte „äußeres Handeln“, „inneres Handeln“ und „nachsinnen“
sind also „Leistensworte“, da sie ein „Tun“ in einem in einem Streben
gewußten (beabsichtigten) Wirkenszusammenhange mit anderen eigenen
Leibesveränderungen als „Leistungen“ („Wirkungen des Tuns“) bezeichnen.
Insbesondere haben also die meist vertauschten Worte „Tun“ und
„Handeln“ einen verschiedenen Sinn, da das Wort „Tun“ „in einem
Streben gewußte eigene Muskelveränderungen kraft Wollens“, hingegen
das Wort „Handeln“ „in einem Streben gewußte eigene Muskelveränderungen
 kraft Wollens in Wirkensverkettung mit anderen eigenen Leibesveränderungen“
 bezeichnet, somit zwar jedes „Handeln“ auch ein „Tun“
enthält, das „Tun“ für sich aber niemals ein „Handeln“ ist. Wenn wir
die Gegebenen „äußeres Handeln“, „inneres Handeln“ und „Nachsinnen“
betrachten, zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit, daß das „Tätigkeitserlebnis“
 im „Streben“ ausschließlich auf das Wissen um „eigene gegenwärtige
 wahrgenommene Muskelveränderungen kraft eigenen Wollens“
gestellt ist, „Tun“ also lediglich „im Streben gewußte eigene gegenwärtige
 Muskelveränderungen kraft Wollens“ darstellt, Ist z. B. jemand
in einem „äußeren Handeln“ (etwa: „den Arm heben“) begriffen, so
nimmt er allerdings nicht nur „eigene gegenwärtige Muskelspannungen‘“‘
(‚eigene innere Leibesveränderungen“), sondern auch Bewegungen seines
Armes („eigene äußere Leibesveränderungen‘“) wahr, so daß in Betrachtung
 solcher besonderer Fälle der Anschein entstehen kann, das
„Tätigkeitserlebnis“ sei auf die Wahrnehmung gegenwärtiger eigener
Muskelspannungen und anderer eigener Leibesveränderungen gestellt.
Wenn aber jemand ein Präparat schluckt, um seinen Kopfschmerz zu
beseitigen, so ist er zwar, wie niemand leugnen wird, „tätig“, er wirkt
„bewußt“, „absichtlich“, aber er nimmt nur „eigene gegenwärtige Muskelveränderungen‘“
 wahr, während er zwar um weitere innere Leibesveränderungen,
 in denen sich schließlich Beseitigung des Kopfschmerzes
ergeben wird, beabsichtigend weiß, ohne jedoch um diese weiteren
Leibesveränderungen in ihrer Besonderheit zu wissen und ohne jene
Weiteren Leibesveränderungen wahrzunehmen. Sinnt schließlich jemand
        <pb n="138" />
        122

III. Kapitel,

nach, so ist sein Tätigkeitserlebnis ausschließlich auf das Wissen um
„gegenwärtige eigene wahrgenommene Kopimuskelspannungen kraft
Wollens‘ gestellt, während eigene Gehirnveränderungen zwar gewußt
(vermittelnd beabsichtigt), aber selbstverständlich weder wahr genommen
 noch überhaupt in ihrer Besonderheit gewußt sind. Nur „wahrgenommene
 eigene gegenwärtige Muskelveränderungen kraft Wollens‘“
sind also „Gewußtes‘“ des eigentlichen Tätigkeitserlebnisses, welche
Feststellung aber, wie bereits bemerkt wurde, nicht verwechselt werden
darf, mit der gewiß unrichtigen Behauptung, daß „re produzierte“
frühere Muskelveränderungserlebnisse den Übergang vom „Wollen“
zum ‚,Tun‘“ vermitteln.
Ist nun erkannt, daß zwar jedes „Handeln“ ein „Tun“ einschließt, aber
eben „Tun“ und „Handeln“ verschiedene Gegebene darstellen, so wird
auch klar, daß der mit den Worten „inneres Tun“ und „äußeres Tun“ bezeichnete
 Gegensatz eigentlich ein Gegensatz „inneren Handelns“ und
„äußeren Handelns“ist. Jedes Tun ist nämlich insoferne ein „inneres“
Tun, als sich im eigentlichen Tun nur „innere“ Leibesveränderungen, nämlich
 eben Muskelveränderungen finden, die auch für einen Anderen als den
Tätigen nicht wahrnehmbar sind. Hingegen gibt es „inneres Handeln“, in
welchem sich die Muskelveränderungen im Wirkenszusammenhange mit
anderen „inneren“ Leibesveränderungen finden, und „äußeres Handeln“, in
welchem sich die Muskelveränderungen im Wirkenszusammenhange mit
„äußeren“ Leibesveränderungen finden. Als „Handeln schlechtweg“
können wir jede in einem Streben gewußte Wirkensverkettung
zwischen eigenemgegenwärtigen Tun undam eigenenLeibe
als Vor-Mittelwirkungen eintretenden Veränderungen,
die nicht Veränderungen des eigenen Gehirnes sind, bezeichnen.
 Die Worte: „die nicht Veränderungen des eigenen Gehirnes
sind“, tragen einem allgemein eingebürgerten Sprachgebrauche Rechnung,
 da jeder, der „nachsinnt“, zwar ein „Tätigkeitserlebnis“ hat, gleichwohl
 aber niemals gesagt wird, daß der „Nachsinnende“ als solcher
„handelt“. Selbstverständlich steht aber, wenn man sich über diesen
Sprachgebrauch hinwegsetzen will, sachlich nichts im Wege, „Handeln
 schlechtweg“ als „in einem Streben gewußte Wirkensverkettung
zwischen eigenem gegenwärtigen Tun und am eigenen Leibe als Vor-Mittelwirkungen
 eintretenden Veränderungen“ zu bestimmen, bei welcher
Bestimmung dann das „Nachsinnen“ ein besonderes „Handeln“ darstellt.
 Die verschiedenen Fälle des „Nachsinnens“ sind es aber, welche
man vorzüglich als „innere Willenstätigkeiten“ ansieht und bezeichnet,
wodurch man dann auch zu der verhängnisvollen Irrmeinung gelangt,
„Denken“ sei ein „Tun“ und „Wollen“ sei das Wesen der Seele („voluntaristische
 Psychologie“). Aber „Nachdenken“ („Nachsinnen“) ist nicht
„Denken“ („Sinnen“), d.h. „besondere seelische Bestimmtheit (Denk-
        <pb n="139" />
        Das Streben.

32:

bestimmtheit) zugehörig haben“, sondern besonderes „Leisten“ (also
auch „Tun‘“), mit welchem auf den Gewinn besonderer Denkbestimmtheit
 (oder gegenständlicher Bestimmtheit) gezielt wird. Wer „nachdenkt“,
 d. h. dem Gewinne besonderen Gedankens nachstrebt, hat jenen
besonderen Gedanken eben noch nicht zugehörig. „Nachdenken“ ist
auch kein „Wollen“, denn „Nachdenken wollen“ ist ein anderes
Gegebenes als „Nachdenken“, ebenso wie etwa: „Gehen wollen“
ein anderes Gegebenes ist als „Gehen“. Von „Nachdenken“ weiß ich,
weil es Seelenaugenblicke gibt, in welchen eigene Muskelveränderungen
 — „angespanntes“ Nachdenken — als Wirkungen eigenen
Wollens gegeben sind, die als wirkende Bedingungen dafür beabsichtigt
sind, daß die eigene Seele eine gegenwärtige Unlust an eigener besonderer
 „Unwissenheit“ verliere und Lust an besonderer eigener „Wissenheit“
 gewinne, Mit dem Worte „Nachsinnungs-Streben“ bezeichnen wir
aber nicht nur jedes Streben, in welchem jemand danach strebt, nur
durch innere Leibesveränderungen besonderes „Sinnen“ seiner Seele zu
verwirklichen, sondern auch — da ein besonderes anderes Wort
nicht zur Verfügung steht — jedes Streben, in welchem jemand danach
strebt, nur durch innere Leibesveränderungen besonderes „Sinnen“ seiner
Seele zu entwirklichen, wie wenn sich jemand z. B. bemüht „auf andere
Gedanken zu kommen“, „sich Etwas aus dem Kopfe zu schlagen“.
Einen besonderen Fall des „Nachsinnungs-Strebens“ stellt das „Aufmerksamkeits-Streben“
 dar, in welchem jemand sich bemüht, nur durch
innere Leibesveränderungen seiner Seele eine Veränderung zugehörig
zu machen, in welcher sie ihr zugehöriges Sinnen, das den Empfang
anderen besonderen Sinnens ausschließt, verliert und anderes Sinnen
gewinnt, das als grundlegende Bedingung für jenen Empfang in Betracht
 kommt. Da überhaupt in jedem „Nachsinnungs-Streben“ darauf
gezielt wird, nur durch innere Leibesveränderungen, nämlich
 Muskel- und Gehirnveränderungen, die eigene Seele zu
verändern, ist also keineswegs jedes „auf eigenseelische Veränderung
nahe zielende Streben“ hinsichtlich seines vermittelnden Zielens ein „Nachsinnungs-Streben“,
 da auch durch eigene äußere Leibesveränderungen
und Veränderungen anderer Einzelwesen auf eigenseelische Verändetung
 gezielt werden kann, wie wenn z, B. jemand frägt: „Wieviel Uhr
ISt es?“

Im folgenden wollen wir der Kürze halber das Wort „handeln“,
wenn nichts anderes bemerkt ist, in jenem weiteren, dem gewöhnlichen
Sprachgebrauche, aber keineswegs den Gegebenheiten widersprechendem
Sinne gebrauchen, in welchem es sowohl das „äußere Handeln“ als
auch das „innere Handeln“ als auch das „Nachsinnen“ bezeichnet. Die
Sprache stellt nun kein besonderes Wort zur Verfügung, welches den
Gegensatz zum „Handeln“. nämlich das ‚„Nicht-Handeln“, bezeichnen
        <pb n="140" />
        124

II. Kapitel. ©

würde, vielmehr müssen wir, um solchen Gegensatz zu bezeichnen, die
Worte „Tätigkeit“ und „Untätigkeit“ („Tätig-Sein“ und „Untätig-Sein“)
gebrauchen. Allerdings ist jeder, der „tätig“ ist, auch „handelnd“, und
jeder, der „untätig“ ist, auch „nicht-handelnd“. Das Wort „Untätigkeit“
bezeichnet alle Augenblicke eines Leibes, in welchem ihm nicht Muskelveränderungen
 auf Grund Wollens der mit jenem Leibe zusammengehörigen
 Seele zugehören. Während also das Wort „Tätigkeit“ stets
„als gegenwärtig gewußte eigene Muskelveränderungen kraft eigenen
Wollens“ bezeichnet, bezeichnet das Wort „Untätigkeit“ alle Augenblicke
 eines Leibes, in welchem ihm nicht Veränderungen kraft Wollens
der mit jenem Leibe zusammengehörigen Seele zugehören, gleichgültig
ob jene Seele um diese Augenblicke ihres Leibes weiß oder nicht weiß.
Es gibt aber ein anderes Wort, welches in schärferer und genauerer
Weise einen Gegensatz zum „Tun“ (und „Handeln‘“) bezeichnet,
nämlich das Wort „Unterlassen“, dessen Sinn allerdings, wie bekannt,
heiß umstritten und von zahlreichen Sagen umwoben ist. Der Sinn
der Worte „Unterlassen“ und „Nicht-Tun“ („untätig sein“) ist keineswegs
ein und derselbe, denn in zahlreichen Fällen wissen wir uns zwar als
„Untätige“, aber doch nicht als „Etwas Unterlassende“, während wir
uns allerdings in allen Fällen, da wir uns als „Etwas Unterlassende“
wissen, auch als „Untätige“ wissen. Im gewöhnlichen Sprachgebrauche
werden freilich die Bedeutungen von „Untätig-Sein“ und „Unterlassen“
stetig verwechselt, da in beiden Fällen das Wort „Nicht“ als Verneinung‘
eines besonderen Tuns gebraucht werden kann. So hat z. B. die Rede:
„A ist jetzt untätig“ auch den Sinn: „A arbeitet jetzt nicht“ und die
Rede: „A. unterläßt es, jetzt spazieren zu gehen“ auch den Sinn: „A. geht
jetzt nicht spazieren“, Indes „unterläßt“ A keineswegs in allen Fällen,
da er „untätig“ ist, irgend Etwas, und wenn A. nicht spazieren geht,
so muß er es noch keineswegs „unterlassen“, spazieren zu gehen. Daß
aber der Sinn des Wortes „Unterlassen“ unklar ist, schreibt sich vor
allem daher, daß man die Bestimmung des Gegebenen „Unterlassen“
mit der Bestimmung des Gegebenen „Nicht-Tun“ als Zurechaungsbedingung
 verwechselte.
Um das Gegebene „Unterlassen“ zu bestimmen, müssen wir ebenso,
wie zur Bestimmung des Gegebenen „Tun“ von „Selbstbewußtsein“
ausgehen, Weiß nun etwa jemand, der im Winter an seinem Schreibtische
 sitzt, daß er gegenwärtig „keine Rosen in seinem Garten pflücke“
so weiß er doch nicht, daß er es „unterlasse“, Rosen in seinem Garten
zu pflücken und würde jeden, der ihn frägt: „Warum unterlassen Sie
es, Rosen in Ihrem Garten zu pflücken?“ verdutzt ansehen, obwohl er
weiß, daß er gegenwärtig keine Rosen pflückt, also jenes „Etwas“
gegenwärtig „nicht tut“. So erkennen wir zunächst, daß jemand sich
nur dann als „Etwas Unterlassenden“ weiß, wenn er weiß, daß die
        <pb n="141" />
        Das Streben,

125

tätige Herbeiführung jenes „Etwas“ für ihn gegenwärtig „möglich“ ist,
„Als unmöglich Gewußtes“ kann dieser Wissende zwar „nicht tun“,
aber keineswegs „unterlassen“. Aber auch jener, der weiß, daß er
gegenwärtig Etwas nicht tut, was er tun „könnte“, weiß deshalb noch
keineswegs in allen Fällen, daß er es „unterlasse“. Sehr häufig sitzt
etwa jemand im Sommer an seinem Schreibtische und sieht durch das
geöffnete Fenster die in seinem Garten blühenden Rosen, weiß aber
keineswegs, daß er es „unterläßt“, jene Rosen zu pflücken, sondern
eben nur, daß er gegenwärtig jene Rosen „nicht pflückt“, Ist nämlich
jenem, der in unserem Beispiele die Rosen in seinem Garten nicht
pflückt, dieses „Rosenpflücken“ niemals „im Lichte der Lust“ gestanden,
etwa deshalb, weil er Rosengeruch überhaupt nicht „liebt“, so weiß er
auch niemals, daß er jenes Tun „unterlassen“ habe, sondern weiß lediglich,
 daß er die Rosen „nicht pflücke“, weil er „keine Lust dazu habe“,
Nur jener also kann „Etwas“ unterlassen, dem dieses Ftwas überhaupt
„im Lichte der Lust“ gestanden ist, und zwar kann nur solches Leisten
„unterlassen“ werden, welches der Unterlassende vorher begehrt hat.
Jeder „Unterlassende“ weiß also, daß er Etwas nicht leistet, obwohl
ihm vorher ein Begehren zugehört hat, dem Unlust zugehörte und der
Gedanke, daß. er durch jenes ihm mögliche Leisten die Unlust beseitigen
 und Lust gewinne könne. Da solches Begehren ein, wie bereits
 dargestellt wurde, „als Wollensbedingung in Betracht kommendes
Begehren“ darstellt, können wir auch sagen, daß jeder „Unterlassende“
weiß, er leiste ‚Etwas. nicht, obwohl er dieses Leisten in einem „als
Wollensbedingung in Betracht kommenden Begehren“ begehrt habe.
Aber auch in jenen Fällen, da jemand weiß, daß er Etwas nicht geleistet
 hat, obwohl er dieses Leisten in einem „als Wollensbedingung in
Betracht kommenden Begehren“ begehrt hat, weiß er keineswegs in
allen Fällen, daß er jenes Leisten „unterlassen“ habe. Begehrt z, B.
Jemand, die Rosen in seinem Garten zu pflücken, tut es aber nicht,
weil ihm dieses Begehren für einige Augenblicke durch irgendeinen
„Einfall“ entschwunden ist, so weiß er zwar, daß er in diesen Augenblicken
 die Rosen nicht gepflückt hat, obwohl er sie vorher zu pflücken
begehrte, er weiß aber nicht, daß er dieses Leisten „unterlassen“ hat,
Wird er in solchem Falle gefragt: „Warum haben Sie es unterlassen?“,
So wird er antworten: „Ich habe es ja nicht unterlassen, mir ist nur
'm Augenblicke etwas Anderes eingefallen, aber jetzt werde ich es
gleich tun.“ Nur dann aber weiß jener, der Etwas nicht leistet, obwohl
 er dieses Leisten begehrt hat, um eigenes „Unterlassen“, wenn ihm
ein „Wider wille“ zugehört, in welchem er weiß, daß er das, was er
Sonst tun würde, nicht tun wird. Wir müssen nun zunächst jenen
besonderen emotionalen Seelenaugenblick „Widerwille“ bestimmen.
Als Gegenstück zum „Begehren“ haben wir das „Besorgen“ dar-
        <pb n="142" />
        126

II. Kapitel. "

gestellt, einen emotional ungünstigen Seelenaugenblick, dem Lust zugehört
 und der Gedanke an eine mögliche Veränderungsreihe, in welcher
sich schließlich unter Verschlechterung des die eigene Seele betreffenden
 Wertgesamtzustandes Verlust der gegenwärtigen Lust und Gewinn
von Unlust finden würde, Ebenso nun, wie es ein besonderes Begehren
 gibt, das als Wollensbedingung in Betracht kommt, nämlich
ein „Begehren“, dem Unlust zugehört und der Gedanke an eine durch
eigenes Tun mögliche Veränderungsreihe, in welcher die gegenwärtige
 Lust verloren und Unlust gewonnen würde, gibt es auch ein
besonderes „Besorgen“, dem Lust zugehört und der Gedanke an eine
durch eigenes Tun mögliche Veränderungsreihe, in welcher die gegenwärtige
 Lust verloren und Lust gewonnen würde. Solches „Besorgen“ ist nun
ein „als Wider-Wollensbedingung in Betracht kommendes Besorgen“.
 Als „Wider-Wollen“ („Widerwille“) bezeichnen wir aber
jeden emotionalen Seelenaugenblick, dem der. (selbstbewußte) Gedanke
zugehört, daß ein der eigenen Seele gegenwärtig zugehöriges
„Besorgen“, dem Lust zugehört und der Gedanke an eine durch eigenes
Tun mögliche Veränderungsreihe, in welcher unter Verschlechterung
des die eigene Seele betreffenden Interessengesamtzustandes die gegenwärtige
 Lust verloren und Unlust gewonnen würde, jenes eigene
mögliche Tun ausschließt. Das „Wider-Wollen“ bildet also
als emotional ungünstiger Seelenaugenblick das Gegenstück zum emotional
 günstigen Seelenaugenblicke „Wollen“, dem der (selbstbewußte)
Gedanke zugehört, daß ein der eigenen Seele gegenwärtig zugehöriges
 Begehren, dem Unlust zugehört und der Gedanke an
eine durch eigenes Tun mögliche Veränderungsreihe, in welcher unter
Verbesserung der die eigene Seele betreffenden Wertgesamtlage die
gegenwärtige Unlust verloren und Lust gewonnen würde, als wirkende
Bedingung mit den Leibesveränderungen in solchem Tun zusammengehört.
 Während also jeder „Wollende“ weiß, daß ein ihm
gegenwärtig zugehöriger Seelenaugenblick die wirkende Bedin gung
in dem in jenem Seelenaugenblicke gedachten eigenen Tun abgeben
wird, also „eigenen gegenwärtigen Seelenaugenblick in Wirkenszusammengehörigkeitsbeziehung
 mit besonderen eigenen
Leibesveränderungen“ weiß, weiß jeder Wider-Wollende“, daß ein
ihm gegenwärtig zugehöriger Seelenaugenblick ein Hindernis für das
in jenem Seelenaugenblicke gedachte eigene Tun abgibt, er weiß also
„eigenen gegenwärtigen Seelenaugenblick in Wirkensausschließlichkeitsbeziehung
 zum Gewinne besonderen eigenen
Wollens und damit zu besonderen eigenen Leibesveränderungen“.
 Dieser Unterschied zwischen „Wollen“ und „Widerwollen“
wird gewöhnlich dadurch zum Ausdrucke gebracht, daß man vom
„Wollenden“ sagt, „er wolle Etwas tun“, hingegen vom Wider.
        <pb n="143" />
        Das_ Streben.

12°

Wollenden sagt, „er wolle Etwas nicht tun“. Indes ist die Rede,
daß jemand „Etwas nicht tun wolle“ zweideutig, da sie einerseits
„Nicht-Zugehörigkeit besonderen Wollens zu besonderer
Seele“, andererseits „Zugehörigkeit besonderen Wider-Wollens
zu besonderer Seele“ bezeichnet. Im ersteren Falle müßte in genauer
 Rede gesagt werden: „Er will nicht, das tun“ (Sonderungsurteil),
 im letzteren Falle müßte gesagt werden: „Er will, das nicht
tun“ (Zugehörigkeitsurteill, Wenn wir aber das „Wider-Wollen“
dem „Wollen“ gegenüberstellen, so tragen wir dem bedauerlichen Um-Stande
 Rechnung, daß die Sprache für den von uns „Wider-Wollen“
genannten emotional ungünstigen Seelenaugenblick kein selbständiges
Wort zur Verfügung stellt. Es muß jedoch mit besonderem Nachdrucke
das Mißverständnis ausgeschlossen werden, als ob das „Wider-Wollen“
ein besonderes Wollen wäre, ein Mißverständnis, welches durch
unsere notgedrungene Bezeichnung „Wider-Wollen“ leicht veranlaßt
werden könnte. Es ist auch zweifellos, daß die Irrmeinung, „Widerwille“
 sei „besonderer Wille“, verhindert hat, daß die Sprache ein
selbständiges Wort für das „Wider-Wollen“ zur Verfügung stellt, Daß
aber „Wider-Wollen“ kein besonderes Wollen, vielmehr ein Gegenstück
zum „Wollen“ darstellt, ergibt sich ohne weiteres klar aus unserer
Zergliederung jener beiden Seelenaugenblicke, deren einer „eigenen
gegenwärtigen Seelenaugenblick in Zusammengehörigkeitsbeziehung
 zu künftigem eigenen Leibesveränderungen“, deren anderer
„eigenen gegenwärtigen Seelenaugenblick in Ausschließlichkeitsbeziehung
 zu eigenen Leibesveränderungen“ zum Gewußten hat. Sagen
wir also, daß jemand „Etwas will“, so meinen wir, er wisse, daß er
es tun werde, sagen wir hingegen, daß jemand „gegen Etwas einen
Widerwillen hat“ oder, wie wir kurz sagen können, „Etwas widerwill“,
 so meinen wir, er wisse, daß er es nicht tun werde.
Niemand wirkt auf Grund „Wider-Wollens“, d. h. ein „Wider-Wollen“
 gibt niemals die wirkende Bedingung in einem Tun ab. Sagt
man etwa „A habe den B beleidigt, weil er gegen ihn einen Widerwillen
 habe“, so ist lediglich gemeint, daß A den B auf Grund eines
Wollens beleidigt hat, zu dessen Bedingungen irgendein „Wider-Wollen“
 gehört hat, keineswegs aber ist gemeint, daß das „Wider-Wollen“
 die wirkende Bedingung im „Beleidigen“ abgegeben hat, da
ja auch das „Beleidigen“ keineswegs das „wider-gewollte“ Tun war.
Wenn wir also nunmehr vom „Wider-Wollen“ das „Wider-Streben“
unterscheiden, so ist keineswegs gemeint, daß „Wider-Streben“ ein
Seelenaugenblick ist, in welchem eigenes gegenwärtiges. Wirken auf
Grund „Wider-Wollens“ gewußt ist — denn solchen Seelenaugenblick
gibt es nicht. „Wider-Streben“ ist vielmehr ein Seelenaugenblick, in
welchem überhaupt kein „eigenes gegenwärtiges Wirken kraft Wollens“
        <pb n="144" />
        128

III. Kapitel.

gewußt ist, sondern „eigenes gegenwärtiges Nicht-kraft
Wollens-Wirken“. „Wider-Streben“ ist nämlich ein besonderer emotionaler
 Seelenaugenblick, in welchem jemand a) selbstbewußt weiß,
daß ihm ein „Besorgen“ zugehört, dem Unlust zugehört und der Gedanke
 an eine durch eigenes Tun mögliche Veränderungsreihe, in
welcher unter Verschlechterung des die eigene Seele betreffenden Wertgesamtzustandes
 die gegenwärtige Lust verloren und Unlust gewonnen
würde, und ferner b) weiß, daß eigener gegenwärtiger wahrgenommener
Leibeszustand sich nicht in einen eigenen Leibeszustand als wirkende
Bedingung für die besorgten Veränderungen verwandeln wird, „weil“
c) das der eigenen Seele zugehörigen Besorgen ein Hindernis dafür
bildet, daß der eigenen Seele ein Wollen jener Veränderungen zugehörig
 werden wird. Dieses „weil“ bedeutet aber nicht etwa, daß das
eigene „Wider-Wollen“ als wirkende Bedingung für den gegenwärtigen
Leibeszustand gewußt ist, sondern lediglich, daß gewußt ist, das eigene
„Wider-Wollen“ bilde ein Hindernis dafür, daß der gegenwärtige eigene
Leibeszustand verloren und besonderer anderer, emotional ungünstig
 gedachter Leibeszustand gewonnen wird. Während also im
„Streben“ eigenes Wollen als wirkende Bedingung für gegenwärtige
 eigene Leibesveränderungen gewußt ist, ist im „Wider-Streben“
eigenes „Wider-Wollen“ als „Hindernis“ dafür gewußt, daß besonderer
eigener gegenwärtiger Leibeszustand in besondere eigene Leibesveränderungen
 übergeht. Hinsichtlich des Wahrnehmens gegenwärtigen
Eigenleiblichens ist also der Seelenaugenblick „Streben“ auf „wahrgenommene
 eigene gegenwärtige Leibesbewegung“, hingegen der
Seelenaugenblick „Wider-Streben“ auf „wahrgenommene eigene gegenwärtige
 Leibesruhe‘“ gestellt. Das Wort „Wider-Streben“ ist allerdings
insofern zweideutig, als es auch ein besonderes „Streben“ bezeichnet,
 in welchem auf Verhinderung einer besonderen Wirkung
gestrebt wird, in welchem also jemand danach strebt, „gegen“ Etwas
zu wirken. Solches „Streben“ wollen wir aber ein „Verhinderungs-Streben“
 („Gegen-Streben‘“) nennen, während wir mit dem Worte
„Wider-Streben“ lediglich einen Seelenaugenblick bezeichnen, in welchem
nicht danach gestrebt wird, ein Hindernis für besondere Wirkung zu
bewirken, sondern eigenes gegenwärtiges „Wider-Wollen“ als
Hindernis für wider-gewollte Leibesveränderungen gewußt ist.
Den emotionalen Gedanken in jedem „Wider-Streben“ können wir
die „Wider-Strebens-Absicht“ nennen, Während aber in der
„Strebensabsicht“ stets „eigene gegenwärtige Leibesveränderungen im
Wirkenszusam menhange mit besonderen künftigen emotional günstig
gedachten Veränderungen“ gewußt sind, ist in der „Wider-Strebens-Absicht“
 stets „eigener gegenwärtiger Leibeszustand, der nicht in anderen
 eigenen Leibeszustand als wirkende Bedingung für besondere
        <pb n="145" />
        Das Streben. .

u 329

emotional ungünstig gedachte Veränderungen übergehen wird“, gewußt.
Dieser Unterschied wird derart bezeichnet, daß man im ersteren Falle
sagt, jemand habe die „Absicht, Etwas zu tun“, im letzteren Falle
hingegen sagt, jemand habe die „Absicht, Etwas nicht zu tun“.
In der „Strebens-Absicht“ ist eben immer „ei genes Leisten kraft
Wollens“, hingegen in der „Wider-Strebens-Absicht“ stets „eigenes
Nicht-kraft Wollens-Leisten“ gewußt, so daß wir statt „Absicht,
 Etwas nicht zu tun“ auch „Wider-Absicht, Etwas zu tun“ sagen
können. Während jedes „Streben“ „nach Etwas strebt“, „auf Etwas
zielt“, „auf Etwas gerichtet ist“, sagen wir von jedem Wider-Streben,
daß es „einem Etwas widerstrebt“, auf Etwas wider-zielt“, „auf
Etwas wider-gerichtet“ ist. Die gebräuchlichen Redensarten „wider
Etwas streben“, wider Etwas zielen“, „wider Etwas gerichtet sein“
lassen wir nur wegen der bereits erwähnten Zweideutigkeit des Wortes
„Wider-Streben“ bei Seite, Als „Wider-Zielwirkun g“ bezeichnen
wir jene in einem „Wider-Streben“ als ausgeschlossen gedachte
Wirkung, welche sich als Wirkung des als ausgeschlossen gedachten
eigenen Tuns ergeben und durch deren „Erfahren“ die gegenwärtige
Lust beseitigt und Unlust gewonnen würde, als „Wider-Ziel“ bebezeichnen
 wir jenen Zustand, den ein besonderes Einzelwesen in der
Wider-Zielwirkung gewinnen würde. Die Richtlinie jenes eigenen
Leistens, welches in einem Wider-Streben als ausgeschlossen gedacht
ist, können wir als die „Richtlinie des Wider-Gewollten“ oder
kurz als „Wider-Richtlinie“ bezeichnen. Sprechen wir also von
der „Wider-Richtlinie besonderen Lassens“, so meinen wir die Richtlinie
 jenes Leistens, welches in jenem besonderen Lassen „gelassen“ wird,
Als „Fern-Wider-Zielwirkung“ bezeichnen wir jede Wirkung.
welche in einem Wider-Streben als solche Wirkung gedacht ist, für
welche die „Wider-Zielwirkung“ eine Bedingung liefern würde, wofern
die letztere Wirkung deshalb wider-gewollt ist, weil der „Wider-Wollende“
weiß, daß die erstere Wirkung zum ergänzenden Unlust-Gegenständlichen
 der mit der letzteren Wirkung verbundenen eigenen Unlust
gehören würde. Widerstrebt es z. B. jemandem, „das Türschloß auf-Zusperren,
 weil sonst A eintreten könnte“, so ist „Schloßaufsperrung“
die von ihm gedachte „Wider-Zielwirkung“, hingegen „Eintreten
des A“ die von ihm gedachte „Fern-Wider-Zielwirkung“. Als
»„Fern-Zielwirkung“ eines Wider-Strebens bezeichnen wir hingegen
jede Wirkung, welche in einem Wider-Streben als solche Wirkung: gedacht
 ist, die durch den Eintritt der Wider-Zielwirkung ausgeschlossen
würde, wofern die letztere Wirkung deshalb wider-gewollt ist, damit die
Srstere Wirkung eintrete. Widerstrebt es z. B. jemandem, die Tür zu
versperren, weil sonst A. nicht eintreten könnte, so ist „Schloßversperrung“
die von ihm gedachte „Wider-Zielwirkung“, hingegen „Eintreten
Sander, Allg. Gesellschaftslehre.
        <pb n="146" />
        “30

11. Kapitel,

des A“ die von ihm gedachte „Fern-Zielwirkung“. Ebenso wie
im Streben auch eine besondere Wirkung als „Wider-Zielwirkung“
gewußt sein kann, kann also auch im „Wider-Streben“ eine besondere
 Wirkung als „Zielwirkung“ gewußt sein. Jede in einem
Streben als „Wider-Zielwirkung“ gewußte Wirkung ist aber als „Fern-Wider-Zielwirkung“
 gewußt, nämlich als solche Wirkung, für welche
das eigene gegenwärtige Verhalten eine Verhinderungs-Bedingung
darstellt, und jede in einem Wider-Streben als „Zielwirkung“ gewußte
Wirkung ist als „Fern-Zielwirkung“ gewußt, nämlich als solche Wirkung,
für welche das eigene gegenwärtige Verhalten eine Förder-Bedingung
darstellt. „Quasi-Leisten“ nennen wir ein Lassen, als dessen Folge
die vom Lassenden als „Fern-Zielwirkung“ gewußte Wirkung eintritt
und solche eingetretene Wirkung nennen wir eine „Quasi-Leistung“
des Lassenden, während wir „Wider-Leistung“ eines Lassenden jede
durch sein Lassen tatsächlich ausgeschlossene Wirkung nennen können.
Den in einem „Wider-Streben“ gewußten eigenen gegenwärtigen
Leibeszustand nennen wir ein „Lassen“, und so zeigt sich denn, daß
eigentlich nicht die Worte „Tun“ („Tätigkeit“) und „Nicht-Tun“
(„Untätigkeit“), sondern die Worte „Tun“ und „Lassen“ einen reinen
Gegensatz bezeichnen. Während nämlich das Wort „Tun“ eigene gegenwärtige
 Muskelveränderungen bezeichnet, von welchen in einem besonderen
 Seelenaugenblicke gewußt ist, daß sie in besondere weitere
emotional günstig gedachte Veränderungen übergehen werden, „weil“
ein eigenes Wollen die wirkende Bedingung für solchen Wirkenszusammenhang
 abgibt, bezeichnet das Wort „Nicht-Tun“ lediglich, daß
sich an einem besonderen Menschen in besonderem Zeitpunkte kein
solcher Wirkenszusammenhang findet, gleichgültig, ob jene Seele um
dieses „gegenwärtige Nicht- kraft Wollens-Wirken“ weiß oder nicht
weiß. Hingegen bezeichnet das Wort „Lassen“ „eigenen gegenwärtigen
Muskelzustand“, von welchem in einem besonderen Seelenaugenblicke
gewußt ist, daß er nicht in besondere weitere emotional ungünstig gedachte
 Veränderungen übergehen wird, „weil“ ein eigenes Wider-Wollen
 ein Hindernis für solchen Wirkenszusammenhang abgibt. Die
Worte „Nicht-Tun“ und „Lassen“ haben also einen verschiedenen
Sinn, da das Wort „Lassen“ lediglich ein „Nicht-Tun“ bezeichnet, welches
die Seele des „Nicht-Tätigen“ als ein durch besonderen eigenen Seelenaugenblick
 (Wider-Wollen) ausgeschlossenes Tun weiß. Bekanntlich
hängt das Wort „lassen“ mit dem Worte „laß“ (lateinisch: „lassus“) im
Sinne von „matt“, „schlaff“ zusammen, bezeichnet also, obwohl es als
sogenanntes „Hilfszeitwort“ auftritt, doch kein „sich verändern“ und kein
„Wirken“, sondern einen besonderen Zustand, nämlich „Leibesruhe“ in
dem dargestellten Sinne, in ähnlicher Weise, wie auch die sogenannten
Hilfszeitworte“ „haben“, „mögen“, „können“, „dürfen“, sollen“ nur be-
        <pb n="147" />
        Das Streben,

331

sondere Zustände bezeichnen. Ebenso aber, wie überhaupt der Sinn
der sogenannten „Hilfszeitworte“, d, h. jener Worte, die nur in der
„Form“ eines Zeitwortes auftreten, höchst unklar gewußt und lebhaft
umstritten ist — man denke nur an die Worte „dürfen“ und „sollen“ —,
ist auch der Sinn des Wortes „lassen“ von Nebeln umhüllt, so daß wir
dieses Wort in den verschiedensten Wortverbindungen finden. In
Worten wie „belassen“, „zulassen“, „durchlassen“ hat allerdings das Wort
„Lassen“ den von uns dargestellten Sinn. Wird z. B. gesagt, daß A
den B in seiner Stellung „beläßt“, so ist gemeint, daß dem A ein
„Wider-Streben“ zugehört, den B aus seiner Stellung zu beseitigen,
Nehmen wir ferner Worte wie „ablassen“, „nachlassen“, so ist gemeint,
daß jemand ein eigenes gegenwärtiges Tun „unterbricht“, also „aufhört“,
in besonderer Weise tätig zu sein. Allerdings werden diese Worte
nicht nur dann gebraucht, wenn jemand seinen Seelenaugenblick „Begehren
 besonderen eigenen Tuns“ verliert und einen Seelenaugenblick
„Besorgen solchen Tuns“ gewinnt, sondern auch dann, wenn jemand
den Seelenaugenblick „Begehren solchen Tuns‘“ verliert und kein
„Besorgen solchen Tuns‘“, sondern anderes Seelisches gewinnt, z. B.
„erschrickt‘“ und ‚automatisch‘ aufhört. Die Rede „seinen Arm fallen
lassen“ wird z. B. auch oft mit der Rede „seinen Arm senken“
vertauscht, obwohl nur im ersteren Falle ein „ablassen“, hingegen
im letzteren Falle ein besonderes „Tun“ vorliegt. Die Worte „ablassen“
 und ‚„nachlassen‘ haben aber überhaupt einen etwas anderen
Sinn als die Worte „belassen‘‘, ‚zulassen‘ und ‚„durchlassen‘, da der
Sinn der ersteren Worte auf „Muskelzustand‘‘ (‚Ruhe‘), der Sinn der
letzteren Worte aber auf „Muskelveränderung‘‘ („Bewegung“‘), nämlich
auf „Übergang von gespannten Muskeln zu entspannten Muskein“
 gestellt ist, so daß der „A blassende“ und ‚Nachlassende‘“
eigentlich erst im letzten Augenblicke jener Veränderung im Zu-Stande
 des ‚„„Lassens‘‘ anlangt. Nehmen wir aber ferner Worte wie
„Verlassen“ und „Zurücklassen‘‘, so ist nichts anderes gemeint als ein
„Leisten“, mit welchem darauf gezielt wird, einen mit eigener Unlust
verbundenen eigenen Leibeszustand (Ortszustand) zu entwirklichen
und einen mit eigener Lust verbundenen eigenen Leibeszustand zu ver-Wirklichen,
 Worte ferner, wie „entlassen“, „erlassen‘“ haben den Sinn
„Entwirklichen irgendeines Zustandes‘ und das Wort ‚,Veranlassen‘‘
hat geradezu den Sinn, „wirkende Bedingung für Etwas‘ sein. Das
Wort „Lassen“ hat eben in gewissen Wortverbindungen über seinen
eigentlichen Sinn hinaus den Sinn „Entwirklichen eines Zustandes‘“ und
Sogar den Sinn „verwirklichen“ angenommen, in ähnlicher Weise, wie
insbesondere auch das sogenannte „Hilfszeitwort‘ „Sollen“ schließlich
Sanz unvereinbare Bedeutungen an sich gezogen hat, weil seine eigentliche
 Bedeutung sehr unklar gewußt war.
        <pb n="148" />
        132 |

u 311. Kapitel.

Halten wir jedoch an der bereits dargelegten Bedeutung des Wortes
„lassen“ fest, so zeigt sich, daß „Tun“ und „Lassen“ Gegensätze sind,
so daß also „Lassen“ weder ein besonderes „Tun“, noch etwa ein besonderes
 „Handeln“ darstellt. Indes findet sich ein Wort, welches sowohl
 das Gegebene „Tun“ als auch das Gegebene „Lassen“ bezeichnet,
nämlich das Wort „Sich- Verhalten“ („Verhalten“). Das „Sich- Verhalten“
wird allerdings nicht nur von „Menschen“ (und anderen „Lebewesen“),
sondern auch von Körpern ausgesagt, wie z. B. in der Rede, daß sich
ein besonderer Körper in einem besonderen Experimente in besonderer
Weise „verhält“. Daß indes. in genauer Rede das „Sich-Verhalten“ nur
von „Menschen“ ausgesagt werden kann, deren Seele. ein besonderer
Seelenaugenblick zugehört, daß also „Verhalten“ stets Etwas „mit Sinn
Verbundenes“ ist, ergibt sich schon aus der Erwägung, daß wir auch
das „eine Haltung einnehmen“ nur von „Menschen“ in besonderen
Augenblicken ihrer Seelen‘ aussagen, daß, wenn wir von jemandes
„Haltung“ sprechen, stets jemand als „Bewußter“ gemeint ist. Als
jemandes „Sich Verhalten“ („Verhalten“, „Haltung“) bezeichnen wir aber
stets solches einem besonderen Leibe Zugehöriges (Muskelveränderung
oder Muskelzustand), welches die mit jenem Leibe zusammengehörige
Seele in besonderen Seelenaugenblicken, nämlich entweder in einem
„Streben“ oder in einem „Widerstreben“ als „wahrgenommenes eigenes
gegenwärtiges Eigenleibliches“ weiß. Da also einerseits „Verhalten“ stets
„gewußtes Eigenleibliches“ ist, andererseits „Verhalten“ nicht ein identisches
 Allgemeines von „Muskelveränderung“ (aufeinanderfolgenden
‚Muskelzuständen“) und „Muskelzustand“, von „Bewegung“ und
„Ruhe“ sein kann, ergibt sich, daß das Wort „Verhalten“ nur deshalb
sowohl ein „Tun“ als auch ein „Lassen“ bezeichnen kann, weil „Tun“
und „Lassen“ Wissensbesonderheiten von zwei emotionalen Seelenaugenblicken
 sind, die ein identisches Allgemeines haben.
Sowohl nämlich im „Streben“ als auch im „Wider-Streben“ wird nicht
nur a) um besonderes wahrgenommenes eigenes gegenwärtiges
 Eigenleibliches gewußt, sondern auch b) um besonderen
 wahrgenommenen (aktuell selbstbewußten), also
der eigenen Seele zugehörigen Seelenaugenblick gewußt,
in welchem mögliches eigenes Leisten emotional gedacht ist.
Überdies aber werden sowohl im „Streben“ als auch im „Wider-Streben‘‘
das gegenwärtige Eigenseelische und das gegenwärtige Eigenleibliche
in Beziehung zu identischen wirkenden Bedingungen gedacht,
 welche sich in einer als Richtlinie jenes möglichen eigenen
Leistens gedachten Richtung finden. Während aber die Seelenaugenblicke
 „Streben“ und „Wider-Streben“ solchen identischen Sinn
haben, also die ihnen zugehörigen Gedanken hinsichtlich dieses identischen
 Gedachten „gleich“ sind, sind sie hinsichtlich anderen
        <pb n="149" />
        Das f Streben.

135

Sinnes der ihnen zugehörigen Gedanken „‚verschieden‘“. Während
nämlich a) in jedem „Streben“ um besondere wahrgenommene
eigene gegenwärtige Muskelveränderungen gewußt ist, ist
in jedem ‚Wider-Streben“ um besonderen wahrgenommenen
eigenen gegenwärtigen Muskelzustand gewußt. Während
ferner b) in jedem „Streben“ um einen der eigenen Seele gegenwärtig
zugehörigen Seelenaugenblick gewußt ist, in welchem besonderes mögliches
 eigenes Leisten emotional günstig gedacht ist, also um ein
eigenes „Begehren‘“ gewußt ist, ist in jedem ‚,Wider-Streben‘“ um einen
der eigenen Seele gegenwärtig zugehörigen Seelenaugenblick gewußt,
in welchem besonderes mögliches eigenes Leisten emotional ungünstig
 gedacht ist, also um ein eigenes „Besorgen‘‘ gewußt. Während
ferner c) in jedem „Streben‘ identische wirkende Bedingungen aus der
als Richtlinie jenes besonderen möglichen eigenen Leistens gedachten
Richtung als sowohl dem gegenwärtigen eigenen emotionalen Seelenaugenblicke
 als auch dem gegenwärtigen Eigenleiblichen als ihren Besonderheiten
 zugehörig gedacht werden, werden in jedem „Wider-Streben“
 identische wirkende Bedingungen aus der als Richtlinie jenes
besonderen möglichen eigenen Leistens gedachten Richtung als sowohl
von dem gegenwärtigen eigenen Seelenaugenblicke als auch von dem
gegenwärtigen Eigenleiblichen gesondert gedacht, d.h. eben, es wird
im „Streben“ um eine gegenwärtige Wirkensverkettung zwischen
eigenem Wollen, eigenen Muskelveränderungen und weiteren Veränderungen
 gewußt, hingegen im „Wider-Streben“ um eine nicht-gegenwärtige
 Wirkensverkettung zwischen eigenem Wollen, eigenen Muskelveränderungen
 und weiteren Veränderungen, welche durch ein gegenwärtiges
 Wider-Wollen ausgeschlossen ist. Das Wort „Verhalten“
ist also ebenso wie die Worte „Tun“ und „Lassen“ ein Sinnwort, indem
 es „besonderes wahrgenommenes gegenwärtiges Eigenleibliches‘“
als zum „Sinn“, zum „Gewußten“ von besonderen Seelenaugenblicken
gehörig bezeichnet, die sich als Besonderheiten eines identischen Allgemeinen
 darstellen, das wir „Verhalten-Seelenaugenblick
Schlechtweg“ nennen. Dieses identische Allgemeine ist also ein
identisches Seelenaugenblick-Allgemeines, als dessen identischer Sinn
sich jene identischen Sinn-Allgemeinen darstellen, die wir als das im
„Streben“ und im „Wider-Streben“ identisch Gewußte bereits herausgehoben
 haben. So zeigt sich denn nicht bloß, daß sowohl „Tun“
als auch „Lassen“ ein „Verhalten“ als „mit Sinn verbundenes Leibliches“
 darstellen, sondern auch, was man überhaupt ‚mit der ohne
nähere Bestimmung recht unklaren Rede von „mit Sinn verbundenem
 Leiblichen“ meint, nämlich „Leibliches“, das sich als
Sinn, als Gewußtes von Verhalten-Seelenaugenblicken
indet
        <pb n="150" />
        134

III. Kapitel. a

Wenn wir nun schließlich den Sinn des besonderen Wortes „Unterlassen“
 bestimmen wollen, so sei zunächst daran erinnert, daß das
Wörtchen „unter“ zweideutig ist, da es nicht nur besondere Raumbeziehung
 zu „ober“, sondern auch ein „zwischen“ („inter“) bezeichnet,
wie z. B. in den Worten „unterscheiden“, „unterhandeln“, „unterbrechen“,
„ohne Unterlaß“. Auch in dem Worte „Unter-Lassen“ hat aber das
„Unter“ die Bedeutung von „Zwischen“ („inter“), denn jener „unterläßt“
Etwas, der es „zwischen“ zwei besonderen Seelenaugenblicken „läßt“,
nämlich „zwischen“ einem „Wollen“ jenes Etwas“ (bzw. einem als Bedingung
 solchen Wollens in Betracht kommenden Begehren) und einem
„Streben nach jenem Etwas“, derart, daß ihm jener Strebenaugenblick
nicht zugehörig wird, vielmehr ein Wider-Strebenaugenblick, in welchem
nun auf jenes Etwas wider-gezielt wird... Das „Unterlassen“ ist also ein
besonderes „Lassen“, d. h. ein Lassen, das sich im Sinne besonderen
„Wider-Strebens“ findet, in welchem gewußt ist, daß das von der
eigenen Seele gegenwärtig Wider-Gewollte vorher von
der eigenen Seele gewollt (bzw. begehrt) war, ohne daß. es
zum „Tun“ auf Grund jenes Wollens gekommen ist. Während
wir aber als „Unterlassen“ jeden „eigenen gegenwärtigen Muskelzustand“
als Gewußtes solchen besonderen Wider-Strebens bezeichnen, nennen
wir „Unterlassenes“ jenes „Tun“, welches unterlassen wurde, und
„Unterlassung“ jede Wirkung, welche sich durch das unterlassene
Tun ergeben hätte, Ein „Wider-Streben“, in welchem eigenes gegenwärtiges
 „Unterlassen“ gewußt ist, nennen wir ein „unterlassendes
Wider-Streben“.
Halten wir uns nun unverrückbar klar vor Augen, daß das Wort
„Unterlassen‘““ kein ‚Tun‘ bedeutet, sondern einen Leibeszustand als
Sinn besonderen Widerstrebens, so erkennen wir nicht nur die verschiedene
 Bedeutung des Wortes „Etwas tun“ und „Etwas unterlassen“,
sondern erkennen auch, in welchen Irrtümern der berühmte Streit um
die ‚„Kausalität der Unterlassung (d. h. des Unterlassens)‘‘ wurzelt.
Während nämlich zunächst jenes „Etwas‘‘, das wir „tun“, stets eine
Wirkung unseres Tuns ist — „einen Kasten öffnen“, „eine Tür schließen“,
„einen Spaziergang machen‘, „einen Brief schreiben‘‘, „einen Krieg
führen“ usw. —, ist jenes „Etwas‘‘, das wir „unterlassen“, niemals
eine Wirkung des Unterlassens, sondern eine Wirkung, welche
das unterlassene Tun gehabt hätte, also eine Wirkung, welche
durch das Unterlassen nicht gewirkt, sondern als Leistung des
Unterlassenden ausgeschlossen wurde. Die Besonderheit eines
„Unterlassens‘“ wird daher stets durch Worte bezeichnet, welche die
Besonderheit des unterlassenen Leistens (und Tuns) bezeichnen,
woraus sich auch erklärt, daß die Sprache zwar zahlreiche besondere
Worte zur Verfügung stellt, die besonderes „Leisten“ ohne die Worte
        <pb n="151" />
        Das Streben

135

‚tun‘, „handeln“ und „Jleisten‘‘ bezeichnen, hingegen keine Worte, die
besonderes Unterlassen ohne das Wort „Unterlassen‘‘ bezeichnen. Vielmehr
 findet sich eben in jeder Rede, mit welcher ein besonderes Unteriassen
 bezeichnet wird, das Wort „Unterlassen‘“ in Verbindung mit
einem Worte, das besonderes Leisten bezeichnet. Aber auch die Worte
„um“ und „damit“ haben in Verbindung mit dem Worte „Tun“
einen anderen Sinn als in Verbindung mit dem Worte „Unterlassen“‘.
Sagt nämlich jemand: „Ich tue dies, damit die Wirkung X eintritt“,
so kann der Redende entweder a) meinen, daß in seinem gegenwärtigen
Seelenaugenblicke die wirkende Bedingung für die als Mitteloder
 Zielwirkung gedachte Wirkung X gelegen ist, oder b) meinen,
daß in jenem gegenwärtigen Seelenaugenblicke die wirkende Bedingung
 für die Ermöglichung der als Fern-Zielwirkung gedachten
 Wirkung X gelegen ist, oder c) meinen, daß in seinem gegenwärtigen
 Seelenaugenblicke die wirkende Bedingung für die Verhinderung
 der Verhinderung der als Fern-Zielwirkung gelachten
 Wirkung X gelegen ist. Sagt hingegen jemand: „Ich
anterlasse dies, damit die Wirkung X eintritt“, so kann der Redende
nur meinen, daß in seinem gegenwärtigen Seelenaugenblicke ein
Hindernis des Verhinderns der als mit eigener Lust verbunden
 gedachten Wirkung X gelegen ist. Sagt ferner jemand: „Ich
tue dies, damit nicht die Wirkung X eintritt“, so meint er stets, daß
in seinem gegenwärtigen Seelenaugenblicke die wirkende Bedingung
für die Verhinderung der als mit eigener Unlust verbunden
gedachten Wirkung X gelegen ist. Sagt hingegen jemand: „Ich unterlasse
 dies, damit nicht die Wirkung X. eintritt“, so kann er entweder
a) meinen, daß in seinem gegenwärtigen Seelenaugenblickerein Hindernis
 dafür liegt, daß seine Seele als wollende die wirkende Bedingung
für die gegenwärtig als Wider-Zielwirkung gedachte Wirkung
X. abgibt, oder b) meinen, daß in seinem gegenwärtigen Seelenaugenblicke
 ein Hindernis dafür liegt, daß seine Seele als wollende die
wirkende Bedingung für die Ermöglichung der gegenwärtig
 als Fern-Wider-Zielwirkung gedachten Wirkung X
abgibt oder c) meinen, daß in seinem gegenwärtigen Seelenaugenblicke
ain Hindernis dafür liegt, daß seine Seele als wollende die wirkende
 Bedingung für die Förderung der gegenwärtig als
Fern-Wider-Zielwirkung gedachten Wirkung X abgibt. Wie
wir gesehen haben, ist für das „Streben“ die Absicht, „damit eine
besondere Wirkung X eintritt“, wesentlich, hingegen ist für das
‚Wider-Streben die Absicht, „damit nicht eine besondere Wirkung
 eintritt“, wesentlich. Die Worte „damit“ („um“) und „damit
nicht“ („um nicht“) bezeichnen aber in Verbindung mit dem Worte
‚unterlassen“ niemals ein Wirken des Unterlassenden, hin-
        <pb n="152" />
        136
gegen in Verbindung mit dem Worte „Tun“ stets ein Wirken des
Tätigen.
Sprechen wir nun von einer „Kausalität“ des „Tuns“, so meinen
wir das „Tun“ als wirkende Bedingung für besondere Wirkungen.
Sprechen wir aber von einer „Kausalität“ des „Unterlassens“, so stehen
wir zu dem Irrtume, daß „Unterlassen“ ein besonderes „Tun“, ein
vdesonderes „Wirken“ sei. Haben wir jedoch erkannt, daß „Unterlassen“
ein „Nicht-Wirken“ ist, so kann von einer „Kausalität“ des Unterlassens,
d. h. von „Unterlassen als wirkender Bedingung“ nicht mehr gesprochen
werden. Wird trotz solcher Erkenntnis von einer „Kausalität des Unterlassens“
 gesprochen, so ist nicht von eigentlicher „Kausalität“, d. h. von
„in einem Wirken die wirkende Bedingung abgeben“, die Rede, sondern
von der Tatsache, daß das jedem Unterlassenden zugehörige Wider-Wollen
 eine Wider-Bedingung für besondere Wirkungen oder auch
eine Förder-Bedingung für besondere Wirkungen darstellt, „Wider-Bedingung
 sein“ und „Förder-Bedingung sein“ sind nun, wie sich aus
schon Gesagtem ergibt, zwar besondere Beziehungen von Allgemeinen
zu besonderen Wirkungen, aber eben keineswegs „Wirken sbeziehungen“,
vielmehr ist „Wider-Bedingung sein“ hinsichtlich besonderer Wirkung
eine „Ausschließlichkeits- Beziehung“ und „Förder-Bedingung
 sein“ im Besonderen die „Ausschließlichkeits-Beziehung“
 eines Allgemeinen zu einer Wirkung, durch welche eine
andere Wirkung ausgeschlossen wäre. Wenn also auch von einer „Kausalität
 des Unterlassens“ nicht gesprochen werden kann, so ist doch
das „Unterlassen“ keineswegs überhaupt ohne Beziehung zu künftigem
Geschehen, da nach einem Unterlassen Wirkungen eintreten, die zwar
im Unterlassen nicht ihre wirkende oder grundlegende Bedingung haben,
aber dennoch nicht eingetreten wären, wenn nicht „unterlassen“ worden
wäre. Aus diesem Sachverhalte erklärt es sich auch, daß „Unterlassen“
ein Wertallgemeines sein kann, daß in zahlreichen Fällen „Unterlassen“
beansprucht wird und wegen eines „Nicht-Unterlassens“ ungünstige Zurechnung
 stattfindet.
Als „Verhaltens-Folgen“ bezeichnen wir alle Wirkungen,
welche „wegen‘ besonderen Verhaltens ein getreten sind, also in
jenem Verhalten ihre wirkende Bedingung oder Förderungs-Bedingung
hatten, als „Verhaltens-Wider-Folgen“ bezeichnen wir hingegen
alle Wirkungen, welche wegen besonderen Verhaltens nicht eingetreten
 sind, also in jenem Verhalteu ihre Wider-Bedingung hatten.
Die „Folgen“ und „Wider-Folgen‘““ eines Verhaltens können aber
wieder sein entweder a) Wirkungen, welche in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke
 emotional gedacht, also entweder „beabsichtigt‘“ oder
„Wider-beabsichtigt‘“ waren — „emotional gedachte Verhaltens-Folgen
 und Verhaltens-Wider-Folgen“ —., oder b}) solche
        <pb n="153" />
        Das Streben.

137

Wirkungen, welche in jenem Verhalten - Seelenaugenblicke bloß gewußt,
 also entweder „quasi-beabsichtigt‘ oder „quasi-wider-beabsichtigt“
waren — „wissentliche Verhaltens-Folgen und Verhaltens-Wider-Folgen“
 —, oder c) solche Wirkungen, welche in jenem
Verhaltens-Seelenaugenblicke nicht gewußt waren — „unwissentliche
 Verhaltens-Folgen und Verhaltens-Wider-Folgen“.
Die „unwissentlichen Verhaltens-Folgen und Verhaltens-Wider-Folgen“
können wir auch als „zufällige Verhaltens-Folgen und Verhaltens-Wider-Folgen‘
 bezeichnen. Wenn ein „Verhalten“ als ein „fahrlässiges‘
 Verhalten bezeichnet wird, so wird mit dem Worte „Fahrlässigkeit‘“
 niemals Etwas bezeichnet, was jenem Verhalten-Seelenaugenblicke
 zugehört, sondern es wird das Verhalten in Beziehung
 entweder a) zu solchen „unwissentlichen‘‘ . („zufälligen‘‘)
Folgen bestimmt, die eine Unwertverwirklichung beinhalten
oder b) zu solchen „unwissentlichen‘“ (‚zufälligen‘) Wider-Folgen, die
eine Wertverwirklichung beinhalten, es wird also gesagt, daß
„durch“ ein Verhalten ohne Vorher-Wissen des Sich-Verhaltenden ein
besonderer Unwert verwirklicht oder ein besonderer Wert nicht verwirklicht
 wird. ‚Fahrlässigkeit‘ ist also zwar ein Grund für besondere
ungünstige Zurechnung, aber im Gegensatze zu „Absicht“ und „Quasi-Absicht“,
 „‚Wider-Absicht“ und „Quasi-Wider- Absicht“ keine
„Wissensform“, also kein Seelisches. Überdies wird aber mit dem
Worte „fahrlässiges Verhalten“ nicht bloß ein ‚Verhalten‘‘, nämlich
„Tun“ oder „Lassen‘“ (insbesondere ‚Unterlassen‘‘) gemeint, sondern
auch ein einfaches ‚„Nicht-Tun‘“ in Beziehung zu seinen Folgen und
Wider-Folgen.
Wenn wir nunmehr den Sinn der Worte „zufällig“ und „Zufall“
 prüfen, so muß zunächst daran erinnert werden, daß das Wort
„Zufall“ auch zur Bezeichnung eines „zufälligen Wirkens“ im Gegen-Satze
 zu einem „notwendigen Wirken“ verwendet wird. Indes besteht
ein solcher Gegensatz nicht, da jedes „Wirken“ ein „notwendiges Wirken“
als „Fall“ einer besonderen „identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit“
 darstellt. Ferner wird auch gelegentlich, soweit es sich
um Wirkensbeziehungen zwischen Körpern handelt, jenes Wirkung-Erfahren
 eines Körpers als „Zufall“ bezeichnet, für welches nicht jener
Körper selbst die mittelbare wirkende Bedingung geliefert hat. „Zufall“
ist dann alles Wirkung-Erfahren eines Körpers mit Ausnahme jener
Fälle, da ein Körper mit sich selbst in mittelbarem Wirkenszusammenhange
 steht. Indes erschließt sich uns erst das eigentliche Anwendungsgebiet
 des Wortes „Zufall“, wenn wir an das gegensätzliche Wortpaar
‚Absicht-Zufall“ („absichtlich-zufällig“) denken, welches richtig als „ab-Sichtliche
 Wirkung — zufällige Wirkung“ zu lesen ist. Mit dem Worte
„Absicht“ wird aber gewöhnlich nicht nur die eigentliche Absicht.
        <pb n="154" />
        38 Se

I. Kapitel, ;

sondern auch die „Quasi-Absicht“, ferner die „Wider-Absicht“ und die
‚Quasi-Wider-Absicht“, also jedes einem Verhalten-Seelenaugenblicke
zugehörige Wissen um Folgen und Wider-Folgen dieses Verhaltens,
somit um nicht gegenwärtige Wirkungen in Beziehung
zu diesem gegenwärtigen Verhalten, bezeichnet.
Wenn wir nun an die früher erwähnten „identisch begründeten
Verhältnisse“ denken, können wir sagen, daß in jedem Verhalten-Seelen-Augenblicke
 besondere nicht gegenwärtige Veränderungen „verhältnismäßig“,
 nämlich in einem Verhältnisse zu eigenem gegenwärtigen
Verhalten, emotional gedacht werden. Ein in einem Verhalten-Seelenaugenblicke
 vorher gedachtes Verhältnis ist nun „erfüllt“, wenn es
später in der Welt vorhanden ist. Als „qammanent Erfülltes“ („Erfülltes“
 im eigentlichen Sinne) bezeichnen wir jede „Vo rstellung“ einer
besonderen Seele, sobald das Vorgestellte später eine „Wah rnehmung“
jener Seele, also in Beziehung zu jener „Vorstellung“ ein „iImmanent
Erfüllendes“ ist. Das „immanent Erfüllt-Sein“ ist also eine besondere
 Beziehung, die zwischen einer früheren „Vorstellung“ und einer
späteren „Wahrnehmung“ jener Seele obwaltet und dadurch begründet
ist, daß dem Gewußten des früheren Vorstellens und dem Gewußten
des späteren Wahrnehmens ein und dasselbe identische Allgemeine zugehört
 oder nicht zugehört. Als „sich immanent erfüllen“ bezeichnen
 wir jede Verkettung von Wirkenseinheiten, in welcher einer
Seele eine „erfüllende Wahrnehmung“ zugehörig wird, als „qammanente
Erfüllung“ jene Wirkung, in welcher eine Seele die „erfüllende Wahrnehmung“
 gewinnt. Denkt nun eine Seele ein Gegebenes in einem Bedingungs-Verhältnisse
 zu künftiger Wirkung, so stellt sie besondere
künftige Einzelwesen-Zustände vor, welchen die identischen Allgemeinen
jener vorgestellten Wirkung zugehören werden, und jene Vorstellung ist
immanent erfüllt, sobald jener Seele solche Einzelwesen-Zustände als
Wahrnehmung zugehören. Solche Vorstellung ist aber „adäquat
immanent erfüllt“ wenn jene Wirkung dem Einzelwesen „in dem
früher gedachten Verhältnisse“ zugehörig geworden ist, also deshalb,
weil für jene Wirkung das früher gedachte Allgemeine eine Bedingung
 abgegeben hat. In solchem Falle können wir auch sagen,
daß sich das frühere Verhältnis „erfüllt“ hat, Hingegen ist solche
Vorstellung „inadäquat immanent erfüllt“, wenn jene Wirkung
zwar jenem Einzelwesen zugehörig geworden ist, aber nicht in dem
gedachten „Verhältnisse“, also nicht „kraft“ der früher gedachten Bedingung.
 Denkt aber eine Seele ein Gegebenes in einem Wider-Bedingungs-
 Verhältnisse zu einer Wirkung, so stellt sie besondere künftige
Einzelwesen-Zustände vor, welchen die identischen Allgemeinen aus jener
vorgestellten Wirkung nicht zugehören werden, und jene Vorstellung
st immanent erfüllt, sobald jener Seele solche Einzelwesen-Zustände
        <pb n="155" />
        Das Streben,

139

als Wahrnehmung zugehören. Solche Vorstellung ist aber „adäquat
immanent erfüllt“, wenn jene Wirkung von jenem Einzelwesen in
dem früher gedachten „Verhältnisse“ ausgeschlossen ist, also deshalb,
weil das früher gedachte Gegebene eine „Wider-Bedingung“ hinsichtlich
 jener Wirkung gewesen ist. Auch in solchem Falle können wir
sagen, daß sich das früher gedachte Verhältnis „erfüllt“ hat. Hingegen
 ist solche Vorstellung „inadäquat immanent e rfüllt“, wenn
jene Wirkung zwar jenem Einzelwesen nicht zugehört, aber von jenem
Einzelwesen nicht in dem früher gedachten „Verhältnisse“ ausgeschlossen
ist, also nicht deshalb, weil das früher gedachte Gegebene eine „Wider-Bedingung“
 hinsichtlich jener Wirkung gewesen ist.
Als „transzendent Erfülltes“ („Erfülltes im uneigentlichen
Sinne“) bezeichnen wir jede Vorstellung besonderer Seele, sobald das
in ihr Vorgestellte später in der Welt vorhanden, also „wahrnehmbar“
 ist, „transzendent Erfüllendes“ nennen wir das nunmehr
„Wahrnehmbare“ in Beziehung zu jener Vorstellung, „transzen dente
Erfüllung“ nennen wir jene Wirkung, in welcher das „transzendent
Erfüllende“ besonderem FEinzelwesen zugehörig wird. Auch hinsichtlich
 des „transzendenten Erfüllens“ können wir „adäquates“ und „inadäquates“
 Erfüllen unterscheiden. Im folgenden wollen wir der Kürze
und Einfachheit halber das Wort „Erfüllen“ („Erfüllung“ usw.) sowohl
für das „immanente“ als auch für das „transzendente“ Erfüllen gebrauchen.
 Den Gegensatz zur „Erfüllung“ einer Vorstellung bildet
ihre „Enttäuschung“, die auch wieder eine „iImmanente Enttäuschung“
 oder eine „transzendente Enttäuschung“ sein kann.
„Einin einem Verhalten-Seelenaugenblicke gedachtes
Verhältnis erfüllende Einzelwesen-Zustände‘“ nennen wir
solche in besonderem Weltzeitpunkte gegebenen Zustände von Kinzelwesen,
 welche jenes gedachte Verhältnis erfüllen, welchen also in dem
in jenem Seelenaugenblicke gedachten Verhältnisse die identischen ANgemeinen
 einer besonderen Wirkung zugehören oder nicht zugehören.
Hingegen nennen wir „kein in einem Verhalten-Seelenaugenblicke
 gedachtes Verhältnis erfüllende Einzelwesen-Zu-Stände‘
 solche in besonderem Weltzeitpunkte gegebenen Zustände be-Sonderer
 Einzelwesen, welche kein derartig gedachtes Verhältnis erfüllen,
 welchen also die identischen Allgemeinen einer in keinem Verhalten-Seelenaugenblicke
 gedachten besonderen Wirkung zugehören
Oder nicht zugehören. Gehören solchen Einzelwesen-Zuständen die
identischen Allgemeinen von Wirkungen zu (bzw. nicht zu), welche
„unwissentliche‘“ Folgen bzw. Wider-Folgen eines Verhaltens sind, so
Sprechen wir von „kein in einem Verhalten-Seelenaugenblicke
 gewußtes Verhältnis erfüllenden, aber in einem
Verhältnisse zu Verhalten stehenden Einzelwesen-Zu-
        <pb n="156" />
        [40 ;

ML Kapitel,

ständen‘“, gehören solchen Einzelwesen die identischen Allgemeinen
von Wirkungen zu (bzw. nicht zu), welche keine Folgen bzw. Wider-Folgen
 eines Verhaltens sind, so sprechen wir von „kein in einem
Verhalten-Seelenaugenblicke gewußtes Verhältnis erfüllenden,
 in keinem Verhältnisse zu Verhalten st ehenden
Einzelwesen-Zuständen“. „Kein in einem Verhalten-Seelenaugenblicke
 gewußtes Verhältnis erfüllende Einzelwesen-Zustände‘‘ sind
aber „Zufall“ („Zufälliges‘‘, „zufällige Zustände‘‘), das Wort „Zufall“
ist also eigentlich ein Sonderungswort, da es besagt, daß besondere
Einzelwesen-Zustände nicht in einer „Erfüllungs-Beziehung“ zu besonderem
 in einem Verhalten-Seelenaugenblicke Gewußten stehen. Wie
sich aus bereits Gesagtem ergibt, ist „Zufall‘‘ entweder „in einem
Verhältnisse zu Verhalten stehender Zufall“ oder ein „in
keinem Verhältnisse zu Verhalten stehender Zufall“. „Zufall“
 kann ferner entweder „allbezo gener Zufall“ oder „einzelbezogener
 Zufall“ sein, je nachdem, ob die besonderen Einzelwesen-Zustände
 überhaupt kein in einem Verhalten-Seelenaugenblicke
gewußtes Verhältnis oder nur kein in einem Verhalten-Seelenau genblicke
 besonderer Seele gewußtes Verhältnis erfüllen. „Gedanken
an Zufall“ nennen wir jeden Gedanken, dessen Gedachtes ein besonderer
 Zufall ist. Ein „Gedanke an Zufall“ kann entweder ein
„Gedanke an allbezogenen Zufall“ oder ein „Gedanke an
einzelbezogenen Zufall“, im letzteren Falle wieder entweder ein
„Gedanke an eigenbezogenen Zufall“ oder ein „Gedanke
an anderbezogenen Zufall“ sein. Ein „Gedanke an Zufall“ kann
aber ferner entweder ein „Gedanke an Eigenzufall“ oder ein
„Gedanke an Anderzufall“ oder ein „Gedanke an Körperzufall“
 sein, je nachdem, ob der eigenen Seele oder (und) dem eigenen
Leibe zugehöriger Zufall, oder anderer Seele oder (und) anderem Leibe
zugehöriger Zufall, oder einen Körper, der nicht „Leib“ ist, zugehöriger
Zufall gedacht ist. Der „Gedanke an Eigenzufall“ kann wieder entweder
 ein „Gedanke an eigenseelischen Zufall“ oder ein
„Gedanke an eigenleiblichen Zufall“ oder ein „Gedanke
 an eigenseelisch-eigenleiblichen, bzw. eigenleiblich-eigenseelischen
 Zufall“ sein. Gleiche Besonderheiten zeigt
auch der „Gedanke an Anderzufall“. Als „seelis ch-leiblichen
Zufall“ bezeichnen wir überhaupt solche zufällige Zustände eines Leibes,
welche zu vorangegangenen zufälligen Zuständen der mit jenem Leibe
zusammengehörigen Seele in einem Verhältnisse stehen, als „leiblichseelischen
 Zufall“ bezeichnen wir überhaupt solche zufällige Zustände
einer Seele, welche zu vorangegangenen zufälligen Zuständen des mit
jener Seele zusammengehörigen Leibes in einem Verhältnisse stehen.
Als „Gedanken an zu Ander-Verhalten in einem Verhält-
        <pb n="157" />
        Das Streben. a

147

nisse stehenden Eigenzufall“ bezeichnen wir jeden Gedanken,
dessen Gedachtes eigenbezogen zufällige eigene Zustände sind, welchen
eine Wirkung zugehört, die im Verhalten eines Anderen ihre Bedingung
 hat, bzw. welchen eine Wirkung nicht zugehört, die im Verhalten
 eines Anderen ihre Wider-Bedingung hat. Ebenso gibt es auch
einen „Gedanken an zu Eigen-Verhalten in einem Verhältnisse
 stehenden Anderzufall“ und einen „Gedanken an zu
Dritt-Verhalten in einem Verhältnisse stehenden Anderzufall“.
 Vom Standpunkte einer besonderen Seele können wir überhaupt
 alle in einem besonderen Zeitpunkte in der Welt vorhandenen
Einzelwesen-Zustände in „in eigenen Verhalten-Seelenaugenblicken
 gewußte Verhältnisse erfüllende Einzelwesen-Zustände“
 und in „eigenbezogene Zufälle“ unterscheiden. Überdies
 zerfallen alle in der Welt in besonderem Zeitpunkte vorhandenen
Einzelwesen- Zustände in „in Verhalten-Seelenaugenblicken
gewußte Verhältnisse erfüllende Zustände“ und in „Zufälle“
 („zufällige Zustände‘).
Insoferne man nur solche zufällige Leibes- oder Seelenzustände
eines Menschen ins Auge faßt, denen eine Wirkung zugehört, die kein
in einem Verhalten-Seelenaugenblicke jenes Menschen gewußtes Verhältnis
 erfüllt, spricht man von einem „Erleiden“ jenes Menschen
und stellt dann überhaupt das „Erleiden“ als „Wirkung-Erfahren“
eines Menschen dem „Tun“ eines Menschen gegenüber. Indes ist eine
solche Gegenüberstellung nicht zu empfehlen. Denn das Wort „Erleiden“
 kann nur ein besonderes Wirkung-Erfahren eines Menschen
bezeichnen, nämlich solche Wirkung, welche mit Unlust (Leid) der
Seele jenes Menschen verbunden ist, kann also nicht das Erfahren solcher
Wirkung bezeichnen, die mit Lust der Seele jenes Menschen verbunden
ist. Ferner ist auch überhaupt jedes tätige Wirken ein Erfahren von
Wirkungen am eigenem Leibe kraft eigenen Wollens und mit einem
Erfahren von Wirkung an der eigenen Seele verbunden, in welcher
Wirkung der Seele „eigene Muskelveränderung als Wahrnehmung“ zugehörig
 wird. Der mit den Worten „Tun“ und „Leiden“ bezeichnete
Gegensatz ist aber in Wahrheit ein Gegensatz zwischen zwei Seelenaugenblicken,
 in deren erstem eine Seele Lust gewinnt, für welche
ein eigenes früheres Verhalten die im entsprechenden Verhalten-Seelenaugenblicke
 gewußte Bedingung abgegeben hat ‚in deren zweitem aber
eine Seele kraft irgend einer Bedingung Unlust gewinnt.
In allen Fällen nun, da überhaupt in der Welt eine Wirkung eintritt,
 welche nicht von einer besonderen Seele „gewollt“ war, sagt
man, daß die Wirkung „ohne Wollen“ jener Seele eingetreten sei. Da
jedoch, wie wir gesehen haben, auch in einem „Wider-Wollen“ eine
besondere Wirkung günstig emotional gedacht werden kann, ist die
        <pb n="158" />
        142 00

111. Kapitel.

„Wirkung ohne Wollen“ nur ein Sonderfall der „in keinem Verhalten-Seelenaugenblicke
 emotional günstig gedachten
Wirkung“. Das Wortgefüge „Wirkung ohne Wollen“ — z. B. „Das
ist ohne mein Wollen geschehen“ — wird aber gelegentlich auch gebraucht,
 um „nicht emotional günstig gedachte Wirkung“,
also überhaupt solche Wirkung zu bezeichnen, die sich nicht als Erfüllung
 eines von besonderer Seele emotional günstig Vorgestellten darstellt.
 In zahlreichen Fällen wird aber auch davon gesprochen, daß
irgendeine Wirkung „gegen Wollen“ jemandes eingetreten ist, und
die Wirkung „gegen Wollen“ ist wieder nur ein Sonderfall solcher
Wirkung, die sich als Erfüllung einer „in einem Verhalten-Seelenaugenblicke
 emotional ungünstig gedachten Wirkung“
darstellt. In weiterem (ungenauem) Sinne bezeichnet aber die Rede
von der „Wirkung gegen Wollen“ überhaupt eine „emotional ungünstig
 vorgestellte Wirkung erfüllende Wirkung“. Solche
Wirkungen stellen sich nun in besonderen Fällen als jenes Gegebene
dar, das „Gewalt“ genannt wird. Das Wort „Gewalt“ ist allerdings
wie das Wort „Walten“ zweideutig. Bedeutet doch das Wort „Walten“
nicht nur „stark sein“ („Macht haben“, „valere‘“), sondern auch „auf
Grund von Macht leisten“ („erfolgreich tun“, „tätig wirken“). So bedeutet
 nun auch das Wort „Gewalt“ nicht nur eine „Macht“ (z. B.
„Vollzugs-Gewalt“), sondern auch Wirkungen besonderen Tuns (nämlich
 einer „Gewalttätigkeit“), also besondere „Leistungen“. Wir gebrauchen
 indes im folgenden das Wort „Gewalt“ ausschließlich zur Bezeichnung
 besonderer Wirkungen, da eben statt des Wortes „Gewalt“
in der ersteren Bedeutung das eindeutige Wort „Macht“ zur Verfügung
steht. Mit dem Worte „Gewalt“ bezeichnen wir jede Wirkung (oder
Verkettung von Wirkenseinheiten), welche in besonderer zweifacher
Erfüllungsbeziehung steht, nämlich erstens eine adäquate Erfüllung
in Beziehung zu solchem Strebens-Augenblicke einer Seele darstellt,
in welchem a) auf jene Wirkung gezielt wurde und b) gedacht wurde,
daß jene Wirkung von einer anderen Seele emotional ungünstig gedacht
 ist, überdies aber zweitens eine Erfüllung in Beziehung zu
solchem Seelenaugenblicke jener anderen Seele darstellt, in welchem
jene Wirkung emotional ungünstig gedacht wurde, Bezeichnen wir als
„emotionale Gegnerschaft“ jede Beziehung zwischen zwei besonderen
 Seelen, welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele
ein Augenblick zugehört, in welchem eine besondere Wirkung emotional
günstig gedacht wird, der anderen Seele aber ein Augenblick zugehört,
in welchem jene besondere Wirkung emotional ungünstig gedacht wird,
als „Gegenstand emotionaler Gegnerschaft“ jene gedachte
Wirkung, als „emotionale Gegner“ die Seelen, welche in jener Beziehung
stehen. so können wir auch sagen, daß jede Wirkung „Gewalt“ ist, die
        <pb n="159" />
        Das Streben. .

143

sich als adäquate Erfüllung in Beziehung zu einem Streben
darstellt, in welchem auf jene als Gegenstand emotionaler
Gegnerschaft zu anderer Seele wahr gedachte Wirkung
gezielt wurde. Jedes Streben, in welchem auf „Gewalt“ gezielt wird,
nennen wir ein „Gewalt-Streben“, das in solchem Streben gewußte
„eigene gegenwärtige Tun“ ein „Gewalt-Tun“ (eine „Gewalt-Tätigkeit“)
 und jenen Menschen, dem solches Verhalten zugehört, einen
„Gewalt-Tätigen“. Von der „Gewalt“ („Gewaltwirkung‘“) müssen wir
die „Gewalt-Streben erfüllende Wirkung“ unterscheiden, als welche
sich jede Wirkung darstellt, die bloß eine adäquate Erfüllung in Beziehung
 zu einem Streben darstellt, in welchem auf jene als Gegen-Stand
 emotionaler Gegnerschaft zu anderer Seele gedachte Wirkung gezielt
 wurde, die aber keine Erfüllung eines emotional ungünstigen Seelenaugenblickes
 einer anderen Seele darstellt, weil der nach Gewalt
Strebende jene Wirkung irrtümlich als Gegenstand emotionaler
Gegnerschaft zu anderer Seele gedacht hat. Als „Gewalt“ ist eben eine
Wirkung nur in zweifacher Erfüllungsbeziehung bestimmt, nämlich
in Erfüllungsbeziehung zu zwei Seelenaugenblicken emotionaler Gegner.
Von diesen beiden Erfüllungsbeziehungen muß nur jene zum Streben
des einen emotionalen Gegners eine Beziehung adäquater Erfüllung
sein, während die andere Erfüllungsbeziehung auch eine Beziehung inadäquater
 Erfüllung sein kann. Ferner kann es sich bei diesen Erfüllungen
 um Erfüllungen im eigentlichen Sinne („früher Vorgestelltes
als nunmehr Wahrgenommenes‘“) oder auch um Erfüllungen im uneigentlichen
 Sinne („früher Vorgestelltes als nunmehr Wahrnehmbares“)
 handeln. Insbesondere stellt sich eine Wirkung auch dann als
Gewalt dar, wenn jener, der die Wirkung emotional ungünstig gedacht
hat, um die Erfüllung des von ihm emotional ungünstig Vorgestellten
Entweder überhaupt nicht oder nicht als „Gewalt“ weiß. Wer z. B.
von jemandem einen Schlag über den Kopf erhält, so daß er sofort
fot zu Boden stürzt, weiß gar nicht und kann nie wissen um jene
Wirkung, welcher sein Tod folgte, aber jene Wirkung stellt sich trotzdem
 selbstverständlich als „Gewalt“ dar. Hat ferner z. B. A dem B
absichtlich Gift verabreicht, so muß B im Augenblicke, da er Schmerzen
zu fühlen beginnt, nicht wissen, daß ihm eine Wirkung als „Gewalt“
Zugehörig geworden ist, sondern er kann auch annehmen, er sei „rein
Zufällig“ erkrankt. Trotzdem liegt aber „Gewalt“ vor, weil Wirkung,
die in jener zweifachen Erfüllungsbeziehung steht.
„Gewalt“ liegt nur dann vor, wenn eine Wirkung Sich auch als
adäquate Erfüllung eines Strebens darstellt, in welchem jene Wirkung
als von einem Anderen emotional ungünstig gedacht gewußt
wurde, keineswegs aber schon dann, wenn der Strebende jene Wirkung
bloß als solche gedacht hat. welche ein Anderer als mit seiner Un-
        <pb n="160" />
        44

{1I. Kapitel.

lust verbunden denkt. Nimmt:z. B. der Arzt A an B eine schmerzhafte
 Operation vor, welche B von ihm verlangt hat, so weiß zwar A
im Augenblicke seines Strebens (des „operativen Tuns“), daß B die
„Schnitte“ unmittelbar vor Beginn des Tuns des A als mit eigener
Unlust verbunden, trotzdem aber emotional günstig gedacht,
nämlich als „Mittel“ dafür erwartet hat, daß seine eigene gegenwärtige
Unlust unter Verbesserung des ihn betreffenden Wertgesamtzustandes
durch jene „Schnitte“ verloren gehen und Lust gewonnen werden wird.
Unzutreffend wäre es auch, „Gewalt“ als solche Wirkung zu bestimmen,
welche sich als adäquate Erfüllung in Beziehung zu einem Streben
darstellt, in welchem der Strebende jene Wirkung als solche Wirkung
gedacht hat, die mit Unlust eines Anderen verbunden sein
wird. Denn ganz abgesehen von dem Umstande, daß ein Strebender
häufig weiß, daß die adäquate Erfüllung seines Strebens zwar mit Unlust
 eines Anderen verbunden sein wird, trotzdem aber von dem Anderen
 als „Mittel“ emotional günstig gedacht wurde, gibt es auch genug
Fälle, in welchen der Strebende weiß, daß ein Anderer die Erfüllung
dieses Strebens als „nicht mit eigener Unlust verbunden“ denkt, während
sie in Wahrheit mit seiner Unlust verbunden sein wird. Sagt also z. B.
der Zahnarzt zum Patienten: „Das Ziehen des Zahnes wird nicht
schmerzen“ und nimmt, nachdem er beim Patienten Glauben gefunden
hat, den Eingriff vor, mit dem Wissen, „daß es doch schmerzen wird“,
so ist er selbstverständlich trotz dieses Wissens kein „Gewalttätiger“,
weil er eben weiß, daß der Patient unmittelbar vor Beginn des „Zahnziehens“
 die Wirkung nicht ungünstig emotional gedacht hat. Schließlich
 kann „Gewalt“ auch nicht bestimmt werden als adäquate Erfüllung
eines Strebens, welche mit Unlust eines Anderen verbunden
ist. Denn wenn z. B. A dem B eine Mitteilung macht, die Unlust
des B erweckt, ohne daß A diese Unlust vorausgesehen hat, so ist A
selbstverständlich kein Gewalttätiger, wenn ihm nicht in seinem Streben
das Wissen zugehörte, daß B solche Mitteilung emotional ungünstig
denke. „Gewalt“ ist also eine Wirkung lediglich als adäquate Erfüllung
eines Strebens, in welchem auch gewußt wurde, daß ein Anderer jene
Wirkung emotional ungünstig gedacht hat, und zwar in jenem vor
Beginn des Gewalt-Strebens letzten Augenblicke, da er
sie überhaupt dachte, als solche Wirkung gedacht hat,
durch welche unter Verschlechterung des ihn betreffenden
Interessengesamtzustandes eigene Lust verloren und eigene
Unlust gewonnen würde. Sagt also z. B. jemand, der an einer seiner
Meinung nach unheilbaren Krankheit leidet, zu seiner Pflegerin: „Bitte,
geben Sie mir eine starke Injektion, damit ich endlich sterben kann“,
so übt die Pflegerin, wenn sie diese Bitte erfüllt, keine Gewalt gegen
den Kranken, wenn sie auch weiß, daß der Kranke früher derartige
        <pb n="161" />
        Das Streben. ' Sn

145

Wirkungen stets ungünstig emotional gedacht hat. Allerdings abeı
kann sich solches Tun der Pflegerin als „Gewalttätigkeit“ gegen einen
Anderen darstellen, der, wie sie weiß, solches Tun verboten hat.
Jede Verkettung von Wirkenseinheiten, in welcher sich „Gewalt“
findet, nennen wir ein „Gewalt üben“ oder „Vergewaltigen“, denn
„Gewalt“ selbst nennen wir auch eine „Vergewaltigung“. Hinsichtlich
 des Gegebenen „Gewalt“ müssen wir das „in der Gewaltwirkung
 veränderte Einzelwesen“ von der „vergewaltigten
Seele“ unterscheiden.‘ Das „in der Gewaltwirkung veränderte Einzelwesen“
 ist jenes Einzelwesen, „an“ welchem Gewalt geübt wird, die
„vergewaltigte Seele“ hingegen ist jene Seele, „gegen“ welche Gewalt
geübt wird, d. h. das „in der Gewaltwirkung veränderte Einzelwesen“
ist jenes Einzelwesen, an welchem als adäquate Erfüllung die in einem
Streben als Gegenstand emotionaler Gegnerschaft gedachte Wirkung
eintritt, während die „vergewaltigte Seele“ stets jene Seele ist, welche
nach Wissen des Strebenden jene Wirkung emotional ungünstig gedacht
hat. Das Wort „Vergewaltigt-Werden“ bedeutet also lediglich die Erfüllungsbeziehung
 einer Wirkung zu einem emotional ungünstigen Seelenaugenblicke
 einer besonderen Seele, einer Wirkung, die sich gleichzeitig
 auch als adäquate Erfüllung eines „Gewalt-Strebens“ darstellt.
Das „in der Gewaltwirkung veränderte Einzelwesen“ kann nun
entweder ein Körper oder eine Seele sein, und in ersterem Falle sprechen
wir von „körperlicher Gewalt“, in letzterem Falle von „seelischer
Gewalt“ Ist das „in der Gewaltwirkung veränderte Einzelwesen“
ein Körper, so kann es sich wieder entweder a) um einen Körper
handeln, der nicht „Leib“ ist, oder b) um einen Leib, der nicht der mit
der vergewaltigten Seele zusammengehörige Leib ist, oder c) um den
mit der vergewaltigten Seele zusammengehörigen Leib. Im Falle a)
Sprechen wir von „rein körperlicher Gewalt“, im Falle b) sprechen
wir von „drittleiblicher Gewalt“, im Falle c) sprechen wir von
„Anderleiblicher Gewalt“. Die Worte „drittleibliche Gewalt“
und „anderleibliche Gewalt“ sind vom Standpunkte des „Gewalttätigen“
 gewählt, der entweder auf Gewaltwirkung am Leibe jemandes,
der nicht der „zu Vergewaltigende“ ist, oder am Leibe des „zu Vergewaltigenden“
 gezielt hat. Ein Fall „rein körperlicher Gewalt“ liegt
vor, wenn jemand „Hab und Gut“ eines Anderen gegen dessen „Wollen“
beschädigt, ein Fall „drittleiblicher Gewalt“ liegt vor, wenn jemand die
Frau eines Anderen gegen dessen „Wollen“, aber nicht gegen „Wollen“
der Frau „entführt“, ein Fall „anderleiblicher Gewalt“ liegt vor, wenn
A. den B mißhandelt. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß eine „Gewalt“
in einer Erfüllungsbeziehung „anderleibliche Gewalt“, in anderer Erfüllungsbeziehung
 hingegen „drittleibliche Gewalt“ sein kann, wie etwa
in dem Falle, da jemand die Frau eines Anderen gegen dessen „Wollen“
Sander. Alle. Geselischaftslehre. ‘N
        <pb n="162" />
        746

Ill. Kapitel.

und gegen deren „Wollen“ „entführt“. Ist das in der Gewaltwirkung
veränderte Einzelwesen eine Seele, so kann es sich wieder entweder
a) um die Seele jemandes handeln, der nicht der „Zu-Vergewaltigende“
ist. oder b) um die Seele des „Zu-Vergewaltigenden“. Im Falle a)
sprechen wir von „drittseelischer Gewalt“, im Falle b) sprechen wir
von „anderseelischer Gewalt“ Ein Fall von „drittseelischer Gewalt“
 liegt vor, wenn A gegen „Wollen“ des B dem C eine besondere
Mitteilung macht. Ein Fall von „anderseelischer Gewalt“ liegt vor,
wenn A dem B eine Mitteilung macht, welche B sich „verbeten“ hat.
Nur im Falle der „anderseelischen Gewalt“ ist das „in der Gewaltwirkung
veränderte Einzelwesen“ auch die „vergewaltigte Seele“, während in
allen anderen Fällen, also auch im Falle „anderleiblicher Gewalt“, das
„in der Gewaltwirkung veränderte Einzelwesen“ von dem „vergewaltigten
 Einzelwesen“, das überhaupt nur eine Seele sein kann, verschieden
 ist. Im Falle der „anderseelischen Gewalt“ sprechen wir daher
auch von einer „die vergewaltigte Seele verändernden Gewalt“,
 in allen anderen Fällen von einer „die vergewaltigte Seele
nicht verändernden Gewalt“ Wir können ferner die „Gewalt
gegen eine Seele“ von der „Gewalt gegen mehrere Seelen“
unterscheiden, in welch letzterem Falle ein Gewalt-Streben vorlag, in
welchem die zu erzielende Wirkung als von mehreren anderen Seelen
emotional ungünstig vorgestellt wahr gedacht wurde. Da das Wort
‚Gewalt“ eine besondere Wirkung in zweifacher Erfüllungsbeziehung
 kennzeichnet, also ein Beziehungswort ist, gibt es keine „Gewalt
 an sich“, sondern nur in Beziehung zu einem „nach Gewalt
Strebenden“ und seinem „emotionalen Gegner“. Eine und dieselbe
Wirkung, d. h. besondere Wirkungen, denen dieselben identischen
Allgemeinen zugehören, können deshalb bald „Gewalt“, bald „Nicht-Gewalt“
 sein.
Weil ferner „Gewalt“ stets nur eine Wirkung ist, die in Erfüllungsbeziehung
 zu besonderem Streben einer Seele und zu besonderem emotional
 ungünstigen Seelenaugenblicke einer anderen Seele steht, hat in
Redensarten wie „Sich selbst Gewalt antun“ das Wort „Gewalt“ lediglich
 einen bildlichen Sinn. Denn jener, der Etwas tut, also seinem
Leibe Veränderung wirkt, tut es stets „auf Grund eigenen Wollens“,
aicht aber „gegen eigenes Wollen“. Das „Sich selbst Gewalt antun“
meint lediglich, daß jemand Etwas tut auf Grund eines Wollens, dessen
Mittel von ihm ungünstig emotional gedacht wurden, was aber eben
im Augenblicke des Wollens nicht mehr der Fall ist, da nunmehr jene
Mittel als Mittel zu einem Lustgewinn gedacht sind, wenn sie auch, was
im Wollen oft der Fall ist, für sich selbst als wirkende Bedingungen
für Unlustgewinn gewußt sind. Wer „sich selbst Gewalt antut“, dem
ist also diese sogenannte „Gewaltwirkung“ nicht mehr emotional un-
        <pb n="163" />
        Das Sireben,

147

günstig Vorgestelltes, sondern eben als „Mittel“ emotional günstig Vorgestelltes,
 so daß er „sich selbst“ in diesem Tun nicht vergewaltigt,
Im Gegensatze zur „Gewalt“ bezeichnen wir als „Quasi-Gewalt“
jede Wirkung, welche erstens eine adäquate Erfüllung in Beziehung
zu solchem Wider-Strebens-Seelenaugenblicke darstellt, in welchem a)
jene Wirkung emotional günstig gedacht wurde und b) gedacht wurde,
daß jene Wirkung von einer anderen Seele emotional ungünstig gedacht
 ist, überdies aber zweitens eine Erfüllung in Beziehung zu
solchem Seelenaugenblicke jener anderen Seele darstellt, in welchem
jene Wirkung emotional ungünstig gedacht wurde. Als „Schonung“
bezeichnen wir solche Einzelwesen-Zustände, die erstens eine adäquate
Erfüllung in Beziehung zu solchem Wider-Strebens-Augenblicke einer
Seele darstellen, in welchem a) eine jenen Zuständen nicht zugehörige
Wirkung als Wider-Ziel und b) gewußt wurde, daß der eigene Gedanke
daran, daß eine andere Seele jene Wirkung emotional ungünstig denke,
eine Bedingung für das eigene gegenwärtige Besorgen abgegeben hat,
überdies aber zweitens eine Enttäuschung in Beziehung zu solchem
Seelenaugenblicke jener anderen Seele darstellen, in welchem jene
Wirkung emotional ungünstig gedacht wurde, Ein „Wider-Streben“,
in welchem „Schonung“ emotional günstig gedacht wird, nennen wir ein
„Wider-Streben mit emotional günstig gedachter Schonung“,
das in solchem Wider-Streben gedachte „eigene gegenwärtige Verhalten“
 ein „Schonen“, einen Menschen, dem solches Verhalten zugehört
 einen „Schonenden“, Das „Schonen“ ist stets nicht nur ein
„Lassen“, sondern ein „Unterlassen“, da es Gewußtes solchen Wider-Strebens-Augenblickes
 ist, in welchem überdies gewußt ist, daß, wenn
nicht eine andere Seele jene Wirkung, die Wider-Ziel“ ist, emotional
ungünstig denken würde, jene Wirkung erstrebt würde. Häufig wird
anch gesagt, daß Etwas „schonend getan wird“. Sagt man z. B., daß
A dem B „schonend eine unangenehme Mitteilung macht“, so meint
man, daß A ein besonderes Mitteilungs-Mittel „gewählt“ hat, und zwar
jenes, welches dem B „am wenigsten im Lichte der Unlust steht“. Wenn
wir aber überhaupt das Gegebene „Schonung“ betrachten, so verstehen
wir erst ganz, wieso das Wort „Gewalt“, das „Macht“ bezeichnet, auch
jene Bedeutung erlangt hat, in welcher wir es etwa in dem Wortgefüge
„Gewalttätigkeit“ finden. Während nämlich der „Schonende“ weiß, daß
Sein gegenwärtiges Verhalten in einem Verhältnisse zu von ihm gewußten
 emotionalen Seelenaugenblicke eines Anderen steht, daß er
also gegenwärtig Etwas nicht tut, „weil“ er wisse, daß ein Anderer
eine Wirkung solchen Tuns emotional ungünstig denke, weiß der
„Gewalttätige“, daß sein gegenwärtiges Verhalten in keinem Verhältnisse
 zu von ihm gewußten Seelenaugenblicke eines Anderen steht, daß
er also gegenwärtig Etwas tut, weil er es günstig emotional denkt und
        <pb n="164" />
        48

III. Kapitel.

weil er die Macht hat, es zu tun. Während also der Schonende
die Ausübung einer Eigenmacht „wegen“ eines Seelenaugenblickes einer
anderen Seele unterläßt, geht der Gewalttätige, wie man auch sagt,
„eigenmächtig“ vor, d. h. er weiß als Bedingung für sein gegenwärtiges
Verhalten lediglich eigene Unlust und einen Eigenmachtgedanken,
nicht aber sein allerdings vorhandenes Wissen um den emotionalen
Seelenaugenblick eines Anderen. Als „Quasi-Schonung“ bezeichnen
wir solche Einzelwesen-Zustände, die sich erstens als adäquate Erfüllung
 in Beziehung zu solchem Strebens-Augenblicke einer Seele
darstellen, in welchem a) eine jenen Zuständen nicht zugehörige Wirkung
emotional ungünstig (als „zu verhindernd“) und b) gewußt wurde, daß
der eigene Gedanke daran, daß eine andere Seele jene Zustände emotional
 ungünstig denke, eine Bedingung für das eigene gegenwärtige
Begehren abgegeben hat, überdies aber zweitens eine „Enttäuschun g“
in Beziehung zu solchem Seelenaugenblicke jener anderen Seele darstellen,
 in welchem jene Wirkung emotional ungünstig gedacht wurde.
Während wir das „Gewalt-Verhalten“ und das „Quasi-Gewalt-Verhalten“
 zusammen als „rücksichtsloses Verhalten“ bezeichnen
können, können wir das „Schonen“ und das „Quasi-Schonen“ zusammen
 als „rücksichtsvolles Verhalten“ bezeichnen.
Als Besonderheit des Gegebenen „Gewalt“ stellt sich das Gegebene
 „Zwang“ dar. Obwohl die Worte „Gewalt“ und „Zwang“
häufig in gleicher Bedeutung gebraucht werden, lehrt schon eine oberfMächliche
 Betrachtung, daß sehr oft „Gewalt“, aber nicht „Zwang“ vorliegt.
 Wird z. B. A von B, der ein Rachegelüste befriedigen will, aus
dem Hinterhalte erschossen, so liegt zweifellos „Gewalt“, aber nicht
‚Zwang“ vor, da B gar nicht darauf ausgeht, Etwas zu „erzwingen“.
Während nämlich beim Gegebenen „Gewalt“, wie wir dargelegt haben,
stets ein „gegen Wollen eines Anderen“ im Spiele ist, d. h. jemand
Etwas tut, das ein Anderer emotional ungünstig denkt, ist beim Gegebenen
 „Zwang“ insbesondere ein „gegen Streben (tätiges Wirken)
eines Anderen“ im Spiele, d. h. jemand tut Etwas, wobei ein Anderer
‚gegen“ jenes Etwas tätig ist. Zur klaren Bestimmung des Gegebenen
„Zwang“ müssen wir aber zunächst von der Bestimmung des Gegebenen
‚Kampf“ ausgehen. Das Wort „Kampf“ bezeichnet eine Beziehung
zwischen zwei „Betätigungen“, deren eine als „eigenes gegenwärtiges
Tun“ Gewußtes eines Strebens besonderer Seele ist, in welchem a) auf
eine besondere Veränderung besonderen KEinzelwesens gezielt und
b) gewußt ist, daß eine andere Seele diese Veränderung nicht bloß
emotional ungünstig denkt, sondern weiß, daß sie danach gestrebt hat,
strebt oder streben wird, diese Veränderung zu verhindern, deren
andere aber als „eigenes gegenwärtiges Tun“ Gewußtes eines Strebens
jener anderen Seele ist, in welchem a) darauf gezielt wird, jene Ver-
        <pb n="165" />
        Das Streben.

—

änderung zu verhindern und b) gewußt ist, daß die erste Seele jene
Veränderung nicht bloß emotional günstig denkt, sondern weiß, daß
sie in einem Streben auf jene Wirkung gezielt hat, zielt oder zielen
wird. Jede dieser beiden Betätigungen nennen wir ein „Kämpfen“,
jene beiden Menschen, denen aufeinander bezogene Kampfbetätigungen
zugehören, nennen wir „Kämpfer“, ihre Seelen in den Augenblicken
des Kämpfens „Kampfgegner“ und die zwischen diesen beiden
Seelen in jenen Augenblicken bestehende Beziehung eine „Kampfgegnerschaft“.
 Die Beziehung der „Kampfgegnerschaft“ zwischen
zwei Seelen ist also dadurch begründet, daß der einen Seele ein Streben
zugehört, in welchem sie weiß, daß sie „um Veränderung kämpft“,
d. h. auf eine Veränderung zielt, welche sie als eine im Streben einer
anderen Seele „als zu verhindernd“ vorgestellte Veränderung weiß, und
daß der anderen Seele ein Streben zugehört, in welchem sie weiß, daß
sie „um Verhinderung kämpft“, d. h. auf Verhinderung einer
Veränderung zielt, welche sie als eine im Streben jener anderen Seele
„als herbeizuführend“ vorgestellte Veränderung weiß. Die „Kampfgegnerschaft“
 ist stets eine „zweiseitig in erster Stufe gewußte
Gegnerschaft“, d. h. jeder der beiden Kampfgegner weiß, daß der
Andere sein Gegner ist. Weiß aber überdies jeder der beiden Kampfgegner,
 daß der zweite Kämpfende wisse, daß der erste Kämpfende
um den zweiten Kämpfenden als seinen Kampfgegner wisse, so liegt
eine „zweiseitig in zweiter Stufe gewußte Gegnerschaft“
vor, die wir in diesem besonderen Falle im Gegensatze zur „Kampf-Segnerschaft
 erster Stufe“ eine „Kampfgegnerschaft
zweiter Stufe“ nennen. Ist z. B. A. bestrebt, einen besonderen Amts-Posten
 zu erlangen, wobei er weiß, daß B bestrebt ist, zu verhindern,
daß A. diesen Posten erlange, und ist B bestrebt, zu verhindern, daß
A. durch sein Streben diesen Posten erlange, so liegt eine „Kampf-Segnerschaft
 erster Stufe“ vor. Ist hingegen A bestrebt, einen be-Sonderen
 Amtsposten zu erlangen, wobei er nicht nur weiß, daß B
bestrebt ist, zu verhindern, daß A diesen Posten erlange, sondern
auch weiß, daß B wisse, daß A wisse, daß B zu verhindern bestrebt
ist, daß A. diesen Posten erlange, und ist B bestrebt, zu verhindern, daß
A. diesen Posten erlange, wobei er nicht nur weiß, daß A. bestrebt
ist, diesen Posten zu erlangen, sondern auch weiß, daß A wisse, daß
B wisse, daß A bestrebt ist, diesen Posten zu erlangen, so liegt eine
„Kampfgegnerschaft zweiter Stufe“ vor. Hingegen ‚liegt keine
„Kampfgegnerschaft“, sondern lediglich eine „Strebensgegner-Schaft“
 vor, wenn jemand danach stebt, eine besondere Veränderung
herbeizuführen, und ein Anderer nach einer Veränderung strebt, durch
welche jene Veränderung verhindert würde, ohne daß die beiden
Seelen umeinander als derart Strebende überhaupt wissen. Von der
        <pb n="166" />
        50

(1%. Kapitel.

„Kampfgegnerschaft“ unterscheidet sich die „Quasi-Kampfgegnerschaft“,
 eine Beziehung zwischen zwei Seelen, welche dadurch begründet
 ist, daß der einen Seele ein Streben zugehört, in welchem sie
auf eine Veränderung zielt mit dem Wissen, daß diese Veränderung in
einem „Wider-Streben“ anderer Seele als „Wider-Zielwirkung“ gedacht
war, ist oder sein wird, und daß der anderen Seele ein Wider-Streben
zugehört, in welchem jene Veränderung als „Wider-Zielwirkung“ gedacht
 und überdies gewußt ist, daß jene erste Seele nach jener Veränderung
 gestrebt hat, strebt oder streben wird. Die Beziehung zwischen
solchem „Tun“ und solchem „Lassen“ nennen wir einen „Quasi-Kampf“,
 und solches „Lassen“ wird insbesondere „passiver Widerstand“
 („passive Resistenz‘“) genannt, hingegen das „Tun“ des „um
Verhinderung Kämpfenden“ ein „aktiver Widerstand“.
„Absichtliche Kampfleistung“ nennen wir jede Erfüllung
einer in einem „Kämpfen“ beabsichtigte Wirkung. Als „Kampfgegenstand“
 bezeichnen wir jene Wirkung (Veränderung), auf welche der
eine der beiden Kampfgegner in seinem Kämpfen zielt, auf deren
Verhinderung aber der andere der beiden Kampfgegner in seinem
Streben zielt. Beide Kampfgegner haben also während ihres „Kampf-Strebens“
 den Kampfgegenstand im Auge, aber nur für einen der beiden
Kampfgegner, nämlich für den nach Veränderung Strebenden, ist der
Kampfgegenstand auch „Kampfzielwirkung“, während für den
anderen der beiden Kampfgegner eine andere Wirkung „Kampfzielwirkung“
 ist, nämlich jene von ihm erstrebte Wirkung, in welcher die
Erfüllung der von seinem Gegner vorgestellten Kampfzielwirkung verhindert
 wird. Deshalb können wir eben den „um Veränderung
Kämpfenden“ von dem „um Verhinderung Kämpfenden“
unterscheiden. Auch der „um Verhinderung Kämpfende“ zielt selbstverständlich
 in seinem „Kampf-Streben“ auf eine besondere Veränderung,
 aber nur auf solche Veränderung, durch welche die von
dem anderen Kämpfenden erstrebte Veränderung ‚verhindert wird, so
daß also die erstrebte Leistenrichtung des „um Verhinderung Kämpfenden‘‘
durch sein Wissen um die erstrebte Leistenrichtung des ‚um Veränderung
Kämpfenden“ bedingt ist.
Dem „um Veränderung Kämpfenden“ steht aber auch sehr häufig
eine „Kampf-Fern-Zielwirkung“, nämlich eine Wirkung, welche durch
Erfüllung der von ihm vorgestellten Kampf-Zielwirkung „ermöglicht“
oder „gefördert“ wird, und auf deren „Hemmung“ der andere Kampfgegner
 zielt, vor Augen. Kämpft z. B. A mit dem B „um den Eintritt
in ein Zimmer“, so ist jener Eintritt vom A lediglich als „Kampf-Fern-Zielwirkung“
 gedacht, hingegen als „Kampf-Zielwirkung“ etwa solche
Veränderung des B — z. B. dessen „Zusammenbrechen“ —, durch welche
der Eintritt des A „gefördert“, aber keineswegs bewirkt wird. In zahl-
        <pb n="167" />
        Das Streben.

I51

reichen Fällen, da gesagt wird, es werde „um Etwas“ gekämpft, bezeichnet
 jenes „um Etwas“ nicht den „Kampfgegenstand“, sondern eine
Veränderung, die wir „Kampf-Fern-Gegenstand“ nennen wollen,
also eine Veränderung, welche der „um Veränderung Kämpfende“ als
„Kampf-Fern-Zielwirkung“, der „um Verhinderung Kämpfende“ als „zu
hemmende Veränderung“ denkt. Hat jedoch jemand in seinem Streben
als Zielwirkung eine solche Veränderung gedacht, auf deren Verhinderung
 ein anderer zwar nicht gezielt hat, welche aber nach seinem
Wissen solche künftige eigene Leistung ermöglicht oder fördert, auf
deren Verhinderung ein anderer gezielt hat, zielt oder zielen wird, so
liegt kein „Kampf-Streben“, sondern ein „auf Vorbereitung künftiger
 Eigenkampfleistung zielendes Streben“ vor, und wir
nennen die in solchem. Steben gedachte künftige eigene Kampfleistung
eine „künftige Eigenkampf-Zielwirkung“.
Eine „einzelne Kampfgegnerschaft“ ist jede einmalige Zugehörigkeit
 der Beziehung „Kampfgegnerschaft“ zu zwei Seelen,
und jede einzelne Kampfgegnerschaft wird bestimmt durch einen
Kampfgegenstand. Jeder einzelnen Kampfgegnerschaft entspricht
auch „ein (einzelner) Kampf“. Von „einem Kampfe“ wird jedoch häufig
nicht im Sinne eines „einzelnen Kampfes“, sondern im Sinne einer
„einheitlichen Kampfreihe“ gesprochen. Eine „einheitliche Kampfreihe“
 liegt immer dann vor, wenn eine Reihe von Betätigungen eines
Menschen und eine Reihe von Betätigungen eines anderen Menschen
derart vorliegen, daß a) zwischen je einer Betätigung in der einen
Reihe und je einer Betätigung in der anderen Reihe eine Kampfbeziehung
 besteht, b) jede dieser Betätigungen als „eigenes gegenwärtiges
 Tun“ Gewußtes eines besonderen Strebens der einen oder der
anderen Seele ist, und c) eine und dieselbe Veränderung in
allen Strebensaugenblicken der einen Seele als „zu erzielende“ in
allen Strebensaugenblicken der anderen Seele als „zu verhindernde“
gewußt ist. Eine „einheitliche Kampfreihe“ ist entweder eine „im
Kampfgegenstande einheitliche Kampfreihe“ oder eine „im
Kampf-FernGegenstande einheitliche Kampfreihe“. Eine
„im Kampfgegenstande einheitliche Kampfreihe“ liegt vor, wenn einem
der beiden Kampfgegner ‚eine Reihe von Strebens-Augenblicken zugehört,
 in welchen allen auf eine und dieselbe Veränderung gezielt
wird, während dem anderen Kampfgegner eine Reihe von Strebens-Augenblicken
 zugehört, in welchen allen auf die Verhinderung jener
Veränderung gezielt wird. Zu einer solchen Kampfreihe kommt es,
wenn der „um Veränderung Kämpfende“ den zunächst erfolglosen
Versuch, den Kampfgegenstand zu verwirklichen, wiederholt, und
der „um Verhinderung Kämpfende“ wiederholt auf die Verhinderung
jener Veränderung zielt. Eine „im Kampfgegenstande einheitliche
        <pb n="168" />
        E52

III. Kapitel.

Kampfreihe“ liegt z. B. vor, wenn A wiederholt gegen Widerstand des
B versucht, dessen geballte Faust zu „öffnen“. Eine „im Kampf-Fern-Gegenstande
 einheitliche Kampfreihe“ liegt hingegen vor, wenn einem
der beiden Kampfgegner eine Reihe von Strebens-Augenblicken zugehört,
 in welchen allen auf Ermöglichung oder Förderung einer und
derselben Veränderung gezielt wird, welche der Strebende schließlich
gegen den Anderen zu bewirken sich vorgesetzt hat, während dem
anderen Kampfgegner eine Reihe von Strebens-Augenblicken zugehört,
in welchen allen er auf Verhinderung der Ermöglichung oder Fördrung
 jener Veränderung zielt. Eine solche Kampfreihe liegt z. B. vor,
wenn A dem B in verschiedenen aufeinanderfolgenden Betätigungen
gegen dessen Widerstand in eine solche Lage zu versetzen sucht,
daß er ihn schließlich gegen seinen Widerstand zur Türe hinausdrängen
 kann. Eine „im Kampf-Fern-Gegenstande einheitliche Kampfreihe“
 nennen wir zusammen mit jenem abschließenden Kampfe, in
welchem der „um Veränderung Kämpfende“ auf jene Veränderung,
welche er vorher als „Kampf-Fern-Zielwirkung“ gedacht hat, nunmehr
als „Kampf-Zielwirkung“ denkt, eine „im Kampf-F ern-Gegenstande
 einheitliche,. geschlossene Kampfreihe“. Wann
immer also im gewöhnlichen Sprachgebrauche von „einem Kampfe“
gesprochen wird, muß klargelegt werden, ob es sich um einen „einzelnen
 Kampf“ oder um eine „einheitliche Kampfreihe“
handelt.

Jeder der beiden Kämpfenden denkt die Erfüllung der von ihm
vorgestellten Kampf-Zielwirkung als eine Wirkung, welche nach dem
Kampfe — nach den „Kampfbetätigungen“ — eintritt, welche also das
Ergebnis, den Erfolg seines Kämpfens darstellen wird. Die Erfüllung
einer Kampf-Zielwirkung nennen wir deshalb den „Kampferfol gg“.
Der „Kampferfolg“ des „um Veränderung Kämpfenden“ ist eingetreten,
sobald er „trotz“ vorangegangenen, gleichzeitigen oder nachfolgenden
tätigen Wirkens des „um Verhinderung Kämpfenden“ die von ihm als
Kampf-Zielwirkung vorgestellte Veränderung verwirklicht hat, der
„Kampferfolg“ des „um Verhinderung Kämpfenden“ ist eingetreten, Sobald
 er „trotz“ vorangegangenen, gleichzeitigen oder nachfolgenden
tätigen Wirkens des „um Veränderung Kämpfenden“ die von ihm als „zu
verhindernd“ vorgestellte Veränderung verhindert hat, Jeder „Kampferfolg“
 kann entweder ein „vorläufiger“ oder ein „endläufiger“
Kampferfolg sein, je nachdem, ob der andere Kämpfer den Erfolg
wieder durch tätiges Wirken aufheben kann oder nicht. Den „Kampferfolg“
 des „um Veränderung Kämpfenden“ nennen wir „Sieg“ („Überwindung“,
 „Überwältigung“), jeder Sieg ist also eine Wirkung, welche
sich als „Erfüllung“ in Beziehung zum Streben eines „um Veränderung
Kämpfenden“ oder auch als „Niederlage“, nämlich als „Enttäuschung“
        <pb n="169" />
        Das Streben. a a

u 353

in Beziehung zum Streben eines „um Verhinderung Kämpfenden‘“ darstellt.
 Die Worte „Sieg“ und „Niederlage“ bezeichnen also stets eine
Wirkung, die in zwei besonderen Beziehungen steht, und zwar bezeichnet
 jedes dieser Worte diese Wirkung in einer von diesen beiden
Beziehungen. Als „Sieger“ („Überwinder, „Überwältiger“) bezeichnen
wir die Seele des „um Veränderung Kämpfenden“, insofern das ihr zugehörige
 Begehren die wirkende Bedingung für die Erfüllung der vorgestellten
 Kampfzielwirkung abgegeben hat, als „Besiegten“ („Überwundenen“,
 „Überwältigten‘“) bezeichnen wir die Seele des „um Verhinderung
 Kämpfenden“, insofern das ihr zugehörige Begehren die
wirkende Bedingung für eine Veränderungsreihe abgegeben hat, in
welcher sich die Erfüllung der vorgestellten Kampf-Zielwirkung („Verhinderungswirkung“)
 nicht findet. Nur der Kampferfolg des „um Veränderung
 Kämpfenden“ ist „Sieg“, und wenn hinsichtlich zahlreicher
Kämpfe die Erfolge beider Kämpfer „Sieg“ genannt werden, so nur
deshalb, weil zahlreiche Kämpfe „beiderseitige Angriffskämpfe“ in dem
noch zu bestimmenden Sinne sind. Den Kampferfolg des „um Verhinderung
 Kämpfenden“ nennen wir aber „Widerstandserfolg“,
jeder Widerstandserfolg ist eine Veränderung, welche Verhinderung
eines Sieges einschließt. Jeder „Widerstandserfolg“ ist zugleich — nämlich
 in Beziehung zum Streben des „um Veränderung Kämpfenden“ —
eine „Sieglosigkeit“ Als „erfolgreich Widerstehenden“ bezeichnen
 wir jenen, der erfolgreich um Verhinderung gekämpft hat, als
„Sieglosen“ bezeichnen wir jenen, der erfolglos um Veränderung gekämpft
 hat.
Den „um Veränderung Kämpfenden“ nennen wir auch „Angreifer“,
 den „um Verhinderung Kämpfenden“ auch „Verteidiger“
Das Tun des „Angreifers“ nennen wir „angreifen“ oder — da „greifen“
den Sinn von „Ergreifen“, „berühren“ hat, der im Kampfe Angreifende
aber keineswegs den im Kampfe Angegriffenen berühren muß — „einen
Angriff machen“ und jede absichtliche Kampfleistung des Angreifers
 nennen wir einen „Angriff“. Hingegen nennen wir das Tun
des „Verteidigers“ „verteidigen“ oder „Widerstand leisten“ und
jede absichtliche Kampfleistung des Verteidigers einen „Widerstand“.
Das „Widerstand leisten“ ist stets als „eigenes gegenwärtiges Leisten“
Gewußtes eines besonderen Strebens, nämlich eines „Gegen-Strebens“,
„Verhinderungs-Strebens“, das nicht mit dem früher dargelegtem
Seelenaugenblicke „Wider-Streben“, dem „eigenes gegenwärtiges
Nicht-Leisten“ gegeben ist, verwechselt werden darf. Wer in einem
besonderen Kampfe „Angreifer“ und wer „Verteidiger“ ist, bestimmt
sich also ausschließlich aus der Absicht der Kämpfenden, da jener
Kämpfende „Angreifer“ ist, der in seinem Kampf-Streben auf „Veränderung“
 eines vor Beginn seines Tuns vorhandenen Zustandes zielt,
        <pb n="170" />
        IH. Kapitel.

während jener Kämpfende „Verteidiger“ ist, der in seinem „Kampf-Streben“
 auf „Erhaltung“ eines vor Beginn des Tuns des Angreifers
vorhandenen Zustandes zielt. Diesen „Zustand“ können wir den „den
Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ nennen und können
also sagen, daß „Angreifer“ jener Kämpfende ist, der den „den
Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ als „eigenbezogenen Unwert“
 denkt, hingegen „Verteidiger“ jener Kämpfende, der den „den
Kampfgegenstand bestimmenden Zustand“ als „eigenbezogenen Wert“
denkt. Wenn nun, wie dies oft der Fall ist, die Kampfbetätigungen
der beiden Kämpfer nicht in einem und demselben Weltzeitpunkte
beginnen, so darf nicht etwa das früher beginnende „Kämpfen“ des:
halb, weil es früher beginnt, schon als „angreifen“ bezeichnet werden.
Denn das früher beginnende oder überhaupt zeitlich vorangehende
Kämpfen kann auch bloß auf Verhinderung des Erfolges eines zuküntigen
 auf Veränderung zielenden Wirkens eines Anderen gerichtet
sein, und ist dann „Verteidigen“ gegen ein erwartetes „Angreifen“,
nicht aber selbst ein „Angreifen“. Der Gegensatz von „vorangehendem
 Kämpfen“ und „nachfolgendem Kämpfen“ darf
eben nicht mit dem Gegensatze von „Angreifen“ und „Verteidigen“
verwechselt werden. Liegt nun eine „im Kampf-Fern-Gegenstande
einheitliche Kampfreihe“ vor, so ist „Angreifer“ jener, der mit allen
seinen Kampfbetätigungen nur auf Wirkungen zielt, welche er als Ermöglichungen
 oder Förderungen der schließlichen Veränderung des
jenen Kampf-Fern-Gegenstandes bestimmenden Zustandes denkt, hingegen
 „Verteidiger“ jener, der mit allen seinen Kampfbetätigungen nur
auf Wirkungen zielt, welche er als Verhinderungen der schließlichen Veränderung
 des jenen Kampf-Fern-Gegenstand bestimmenden Zustandes
denkt. Will also z. B. A den B aus einem Zimmer hinausdrängen,
wobei es zu einer „Kampfreihe“ („Rauferei‘“) kommt, so ist A „Angreifer“
 insofern, als er mit seinen Kampfbetätigungen auf Wirkungen
zielt, welche er als Ermöglichungen oder Förderungen in Beziehung
zum schließlichen „Hinausdrängen des B“ denkt, hingegen ist B „Verteidiger“
 insofern, als er mit seinen Kampfbetätigungen auf Wirkungen
zielt, die er als Verhinderungen jenes schließlichen Hinausdrängens
denkt. Auch dann aber ist B „Verteidiger“, wenn er erwartet, daß A
sich bemühen werde, ihn hinauszudrängen und den A. mit einem Faustschlage
 niederstreckt, aber nur in der Absicht, zu verhindern, daß er
selbst (B) von A hinausgedrängt werde. Eine ganz andere Frage
als jene, wer „Angreifer“ und wer „Verteidiger“ ist, welch’ letztere
Frage sich nur aus der Absicht der Kämpfenden entscheiden 1äßt,
ist die Frage, welche Verteidigungsmittel jemand in besonderem Falle
anwenden „darf“, d. h. die Anwendung welcher Verteidigungsmittel
dem Verteidiger ungünstig zugerechnet werden kann. Denn
        <pb n="171" />
        Das Streben.

155

selbstverständlich ist auch der sogenannte „Notwehrexzeß“ nichts anderes,
als „Wehr“, „Widerstand“, „Verteidigung“, nur eine „unerlaubte Wehr“.
Auch jener „Notwehrexzedent“, der in der bloßen Erwartung, daß
ein anderer ihn verprügeln werde, den anderen niederschießt, um diese
künftige „Verprügelung“ zu verhindern, ist nicht „Angreifer“, sondern
„Verteidiger“, nur verteidigt er sich mit einem verpönten Mittel. „Juristische
 Bestimmungen“, überhaupt Bestimmungen besonderer Gegebener
als „Zurechnungsbedingungen“, sind eben stets strenge zu scheiden von
der Bestimmung des Wesens jener Gegebenen. Auch die Beantwortung
der leidenschaftlich erörterten Frage, welcher „Staat“ in besonderem
Kriege „Angreifer“ und welcher „Staat“ bloß „Verteidiger war, leidet
darunter, daß erstens die Frage, wer „angreift“ und wer „verteidigt“
mit der Frage verwechselt wird, wer zuerst zu kämpfen beginnt, und
zweitens die Frage, wer „angreift“ und wer „verteidigt“ mit der Frage
verwechselt wird, ob jemand, der als „Verteidiger“ die erste Kampfbetätigung
 gesetzt hat, „erlaubte“ Kampfmittel anwendete.
Nun gibt es aber allerdings zahlreiche Kämpfe, in welchen beide
Kämpfer zugleich „Angreifer“ und „Verteidiger“ sind. Wir haben bisher
 nur vom „einfachen Kampfe“ gesprochen, der sich als „einseitiger
 Angriffskampf“, als „einfache Kampfgegnerschaft“
darstellt. Hingegen bezeichnen wir als „zweifachen Kampf“, als
„zweiseitigen Angriffskampf“, als „zweifache Kampfgegnerschaft“
 jenen Kampf, in welchem jeder der beiden Kämpfer nach
einer Veränderung besonderen Zustandes strebt, jeder der beiden Kämpfer
aber nach einer Veränderung, durch deren Eintritt die vom anderen
Kämpfer erstrebte Veränderung verhindert wird. In solchen Kämpfen
zielt jeder der beiden Kämpfer auf eine Wirkung, die er zugleich als
„Kampf-Zielwirkung“ und „als Verhinderung der Erfüllung der Kampf-Zielwirkung“
 seines Gegners denkt, und solche Kämpfe haben stets
einen „zweifachen Kampfgegenstand“. Halten z. B. A und B ein
Seil und wollen dadurch ausprobieren, wer der Stärkere ist, daß beide
gleichzeitig das Seil in entgegengesetzten Richtungen reißen, so liegt
dann ein „zweifacher Angriffskampf“ vor. Denn A zielt darauf, den
jedem von ihnen zugehörigen Zustand der Ungewißheit, wer der Stärkere
ist, zu Gewißheit, daß er (A) der Stärkere ist, zu verändern und damit
einen Seelenzustand zu wirken, der Gewinn des Gedankens, daß B der
Stärkere ist, verhindert, während B darauf zielt, den jedem von ihnen
zugehörigen Zustand der Ungewißheit, wer der Stärkere ist, zu Gewißheit,
 daß er (B) der Stärkere ist, zu verändern und damit einen Seelenzustand
 zu wirken, der Gewinn des Gedankens, daß A der Stärkere
ist, verhindert. „Zweifache Kämpfe“ sind ferner z. B. der „Wettlauf“
and das „Wettschwimmen“. Wenn z. B. A. und B um die Wette laufen,
wer von ihnen zuerst einen bestimmten Punkt erreicht, so streben sie
        <pb n="172" />
        56 a TI. Kapitel. ;

entweder in ähnlicher Weise, wie im vorangegangenen Beispiele, oder
sie streben in ähnlicher Weise nach Veränderung der Seele eines Schiedsrichters,
 Wie vom „einfachem Kampfe“ der „zweifache Kampf“, unterscheidet
 sich auch von der „einfachen einheitlichen Kampfreihe“ die
„zweifache einheitliche Kampfreihe“.
Wenn wir nun prüfen, welche verschiedenen Veränderungen überhaupt
 „Kampfgegenstände“ sein können, so müssen wir den „Kampf
um eigenseelische oder eigenleibliche Veränderung“ vom
„Kampfe um anderseelische oder anderleibliche Veränderung“,
ferner vom „Kampfe um drittseelische oder drittleibliche Veräunderung“
 und schließlich vom „Kampfe um körperliche Veränderung“
 unterscheiden, Ein „Kampf um eigenseelische Veränderung“
 liegt z. B vor, wenn A mit B. um die Wette läuft, um die Gewißheit
 seiner Überlegenheit zu gewinnen. Ein „Kampf um eigenleibliche
 Veränderung“ liegt z. B. vor, wenn A gegen Widerstand des
B ein Zimmer verlassen will. Ein „Kampf um anderseelische Veränderung“
 liegt z. B. vor, wenn A mit B um die Wette läuft, um ihm die
Gewißheit seiner Unterlegenheit zu wirken. Ein „Kampf um anderleibliche
 Veränderung“ liegt z. B. vor, wenn A den B gegen dessen
Widerstand in ein Zimmer hineinziehen will. Ein „Kampf um drittseelische
 Veränderung“ liegt z. B. vor, wenn A mit B um die Wette
läuft, um dem Schiedsrichter die Gewißheit der Überlegenheit des A
zu wirken. Ein „Kampf um drittleibliche Veränderung“ liegt z. B. vor,
wenn A den C in ein Zimmer zu ziehen sucht, während B in der entgegengesetzten
 Richtung zieht. Ein „Kampf um körperliche Veränderung“
 liegt z. B. vor, wenn A ein Möbelstück in einer besonderen
Richtung zu bewegen strebt, während B bestrebt ist, das Möbelstück
in der entgegengesetzten Richtung zu schieben. Nach der Verschiedenheit
 der „Kampf-Gegenstände“ können wir die Kämpfe ferner in
„Spielkämpfe“ und in „ernste Kämpfe“ einteilen, In allen „Spielkämpfen“
 zielt der Angreifer nur auf solche Veränderung einer Seele,
in welcher sie das Wissen gewinnt, daß der Angreifer trotz Widerstandes
 des Verteidigers Etwas leisten konnte, wobei ihm dieses Wissen,
also das Kampf-Ziel, als „eigenbezogener unabhängi ger Wert“ vor
Augen steht. In allen „ernsten Kämpfen“ zielt hingegen der Angreifer
auf eine Veränderung, in welcher ein besonderes Einzelwesen einen
Zustand gewinnt, der ihm als „eigenbezogener abhängiger Wert“
vor Augen steht. Weiß insbesondere der Angreifer, daß mit der Erfüllung
 der von ihm gedachten Kampf-Zielwirkung ein Zustand herbeigeführt
 sein wird, der sich als grundlegende Bedingung für eine weitere
Leistung des Angreifers darstellt, so sprechen wir von „Machtkämpfen“.
Als „Wettkämpfe“ bezeichnen wir alle jene Kämpfe, in welchen der
Angreifer auf solche Veränderung einer Seele zielt. in welcher sie
        <pb n="173" />
        Das Streben.

357

das Wissen gewinnt, daß der Angreifer dem Verteidiger entweder
„geistig“ — „geistiger Wettkampf“ — oder „leiblich“ — „leiblicher
 Wettkampf“ — „überlegen“ sei, wobei er dieses Wissen
als Begründung einer eigenen Macht — z. B. den „ausgesetzten Preis‘
zu erlangen — denkt. In dem Unterschiede zwischen „Spielkämpfen“
und „Wettkämpfen“, die besondere „Machtkämpfe“ sind, wurzelt der
Unterschied zwischen „Amateursport“ und „Professionalsport“. Als besonderer
 „Machtkampf“, nämlich als „Kampf um T auschmacht“,
stellt sich auch jener Kampf dar, welchen man „Konkurrenz der
Wirtschafter“ nennt. In jedem solchen Kampfe zielt nämlich der Angreifer
 auf solche Veränderung einer Seele, in welcher sie ein Allgemeines
 gewinnt, das als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß jene Seele dem Angreifer Waren abnehmen will, während
der „Verteidiger“ als „Konkurrent“ auf eine gleiche Wirkung zu seinen
Gunsten zielt.
Als „Kampf-Mittelwirkungen“ bezeichnen wir alle jene von
den Kämpfenden erstrebten Veränderungen, durch welche sie die Erfüllung
 der ihnen vorschwebenden Kampf-Zielwirkung herbeizuführen
beabsichtigen. Da dem Angreifer stets eine andere Kampf-Zielwirkung
vorschwebt als dem Verteidiger, müssen wir auch stets die „An greifer-Mittelwirkungen“
 von den „Verteidiger-Mittelwirkungen“
unterscheiden. Alle Erfüllungen von „Kampf-Mittelwirkungen“ stellen
sich, da sie als vom Gegner emotional ungünstig gedachte Wirkungen
gewußt sind, ebenso wie alle Erfüllungen von Kampf-Zielwirkungen,
als „Gewalt“ dar. Wenn man also einen „Kampf mit Gewaltmitteln“
von einem „gewaltlosen Kampfe“ unterscheidet, so meint man entweder
einen Gegensatz von Kämpfen, in welchen auf leibliche Veränderungen
 des Gegners gezielt wird, zu Kämpfen, in welchen auf andere
Veränderungen gezielt wird, oder man meint den Gegensatz von „ungeregelten“
 und „geregelten“ Kämpfen. Eine „Kampf-Gegnerschaft
 mit absichtlicher Richtlinien-Einhaltung“ („geregelter
Kampf“) liegt vor, wenn die Kampfgegner von allen überhaupt zur
Erreichung ihrer Kampf-Ziele in Betracht kommenden Mitteln absichtlich
 nur jene anwenden, welche sich in besonderen Richtlinien finden,
und zwar deshalb, weil ihnen nur die Erfüllung ihrer Kampf-Ziele unter
Einhaltung jener Richtlinien, gleichgültig, ob die in jenen Richtlinien
enthaltenen Mittel mehr oder weniger geeignet sind als die anderen
Mittel, „im Lichte der Lust“ steht. Hingegen liegt eine „Kampf-Gegnerschaft
 ohne absichtliche Richtlinien-Einhaltung“
vor, wenn die Kampf-Gegner von allen überhaupt zur Erreichung ihrer
Kampf-Ziele in Betracht kommenden Mitteln jene anwenden, welche
ihnen am geeignetsten erscheinen.
        <pb n="174" />
        8
[5

I Kapitel.

Das Gegebene „Zwang“ stellt nun nichts anderes dar als
„Kampferfolg des um Veränderung Kämpfenden“, also jenes Gegebene,
das wir bereits als „Sieg“ bestimmt haben. Das Wort „Zwang“ bezeichnet
 also nichts anderes als eine besondere Leistung, nämlich
die Erfüllung der von einem Angreifer als Zielwirkung vorgestellten
Wirkung, so daß nur in Beziehung zu einem vorangegangenen Kampfe
— „Angreifen“ und „Verteidigen“ — von einem „Zwange“ gesprochen
werden kann. Beim „Zwange“ als „Siege“ steht also nicht irgendein
„gegen Wollen des Anderen“, sondern ein „gegen Streben (tätiges
Wirken) des Anderen“ im Spiele, „Zwang“ ist besondere „Gewalt“,
Das Wort „Zwingen“ ist ein Wort, das gleiche Bedeutung mit dem
Worte „Siegen“ hat, nämlich ein „Leisten“ bezeichnet, in welchem sich
eine besondere Wirkung als „Sieg“ findet. Ebenso wie jede Wirkung,
die sich in einer Beziehung als „Sieg“ darstellt, in anderer Beziehung
eine „Niederlage“ ist, stellt sie auch in Beziehung zum Streben einer
Seele (des „Angreifers“) einen „Zwang“, in Beziehung zum Streben
anderer Seele (des Verteidigers) ein „Gezwungen-Sein“ oder „Bezwungen-Sein“
 dar. Ferner bezeichnen wir jene vom Angreifer
als „Kampf-Fern-Zielwirkung“ gedachte Wirkung, welche durch den
„Zwang“ (die Erfüllung der vom Angreifer gedachten Kampf-Zielwirzung)
 ermöglicht oder gefördert wird, das „Erzwungene“, so daß
also etwa A dadurch, daß er den B gegen dessen Widerstand von
einer Türe wegstößt, den Eintritt in ein Zimmer „erzwingt“.
Das Wort „Zwang“ wird aber nun häufig in einem uneigentlichen
Sinne verwendet, nämlich zur Bezeichnung einer Wirkung, welche
entweder a) gegen Streben jemandes, aber ohne Streben eines
Anderen eingetreten ist, oder b) von jemandem in einem Streben erstrebt
 wurde, in welchem er um bestehende „Hindernisse“, aber keineswegs
 um ‚„Verhinderungs-Streben“ eines Anderen wußte. In solchen
Fällen wollen wir nur von einem „Quasi-Zwange“ sprechen, und
zwar im Falle a) von einem „Quasi-Zwange ohne Angreifen“, im
Falle b) von einem „Quasi-Zwange ohne Verteidigen“. Fälle
des „Quasi-Zwanges ohne Angreifen“ sind vor allem die sogenannten
„Zwangs-Vorstellungen“, bzw. eigentlich jene Wirkungen, in
welchem jemandem „Zwangs- Vorstellungen“ zugehörig werden. „Zwangs-Vorstellungen“
 sind nämlich jene Vorstellungen, welche jemandem bei
bestimmten Anlässen zugehörig werden und zugehörig bleiben, obwohl
er sich in besonderem Nachsinnungs-Streben anderes Gegenständliches
 zugehörig zu machen sucht. Es ist klar, daß der Gewinn einer
„Zwangs-Vorstellung‘“ lediglich einen „Quasi-Zwang“ darstellt, nämlich
 eine Wirkung, welche der Seele kraft „unbewußten“ Wirkens ihres
Gehirnes zugehörig wird, so daß gar kein „Angreifen“, also auch kein
eigentliches „Verteidigen“, sondern nur ein „Verhinderungs-Streben“
        <pb n="175" />
        Das Streben,

159

vorliegt. Übrigens wird das Wort „Zwangs-Vorstellung“ häufig in
einem ganz vagen Sinne gebraucht, nämlich zur Bezeichnung von Vorstellungen,
 welche ohne Gegen-Streben, aber „anormal“ einer Seele
zugehörig werden und bleiben, so daß nicht einmal von einem „Quasi-Zwange“,
 sondern nur von „anormal beharrender Vorstellung“
gesprochen werden kann. Ein „Quasi-Zwang ohne Verteidigen“ liegt
aber stets in jenen Fällen vor, da von einem „Zwangs-Wollen“
(„gezwungenem Wollen“) im Gegensatze zu einem „freien Wollen“
gesprochen wird. Von einem „Zwangs-Wollen“ wird zunächst in Fällen
gesprochen, in denen man etwa sagt: „Das Unwetter zwang mich, umzukehren“.
 In diesen Fällen kann allerdings nicht einmal von einem
„Quasi-Zwange“ gesprochen werden, da einer besonderen Seele ein Wollen
zugehörig wird, ohne daß jemand auf diese Wirkung und jene Seele
gegen diese Wirkung gezielt hat. Von einem „Zwangs-Wollen“ wird
aber ferner in jenen zahlreichen Fällen gesprochen, da jemand Etwas
tun will, weil ein Anderer dieses Tun von ihm mit einer Drohung
beanspruchte, also beanspruchte mit dem Wissen, daß in der Seele
jenes, an welchen der Anspruch sich richtet, „Hindernisse“ für die Entstehung
 solchen Wollens vorhanden sind. In diesen Fällen kommt aber
ein „Gegen-Streben“ des Anderen gar nicht in Frage, vielmehr erlebt
er nur etwa untätig den sogenannten „Kampf der Motive“ in seiner
Seele. Alle jene Fälle aber, in welchen von einem „Zwangs-Wollen“
gesprochen wird, sind insoferne gleichartig, als einer besonderen Seele
ein Wollen, bzw. ein Streben zugehörig wird, in welchem sie vermittelnd
auf besondere Wirkungen zielt mit dem Wissen, daß sie a) diese jetzt
begehrten Wirkungen vorher emotional ungünstig gedacht habe, und
daß ihr b) dieses gegenwärtige Begehren nur kraft des Gedankens zugehörig
 wurde, daß durch diese Wirkungen die Erfüllung einer von
ihr ungünstig emotional gedachten Wirkung verhindert wird. Das sogenannte
 „Zwangs-Wollen“ („Zwangs-Streben“) ist also stets solches
Wollen („Streben“), in welchem auf Verhinderung einer ungünstig
 emotional gedachten Wirkung durch vorher ungünstig
 emotional gedachte Mittelwirkungen gezielt wird,
Um nun das sogenannte „Zwangs-Wollen“ (bzw. „Zwangs-Streben“)
klar zu bestimmen, muß zunächst von dem Gegebenen „Not“ ausgegangen
 werden. Als jemandes „Not“ („Notlage“, „Notstand“,
„In Not-Sein“) bezeichnen wir jene Lage, in welcher besonderen Einzelwesen
 in der Welt solche Allgemeine zugehören, welche in Beziehung
zu einer besonderen, in der Welt künftig vorhandenen wirkenden Bedingung
 als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß jene Seele unter Verschlechterung des sie betreffenden Wertgesamt-Zustandes
 Lust verliert und Unlust gewinnt. Als „Benötigtes“ bezeichnen
 wir in Beziehung zu besonderer „Not“ eine solche Verände-
        <pb n="176" />
        50

„il. Kapitel.

rungsreihe, in welcher jene Wirkung, für welche jene „Not“ die grundlegenden
 Bedingungen enthält, verhindert würde, als „Benötigen“
bezeichnen wir die Verhinderungs-Beziehung zwischen jener
Veränderungsreihe und der (mit Verlust von Lust und Gewinn von
Lust) verbundenen Wirkung, für welche jene Not die grundlegenden
Bedingungen enthält. Sagen wir also, daß jemand „Etwas benötigt“,
so ist lediglich die eben dargelegte Verhinderungs-Beziehung gemeint,
gleichgültig, ob jene Seele um solche verhindernde Veränderungsreihe
oder überhaupt um ihre „Not“ weiß. Der lebensgefährlich Erkrankte
„benötigt“ ein besonderes Heilmittel, gleichgültig, ob er weiß, daß es
ein solches Heilmittel gibt, gleichgültig, ob er überhaupt um die Gefährlichkeit
 seiner Erkrankung weiß. Als „Gedanken an gegenwärtige
 Eigen-Not“ bezeichnen wir jeden Gedanken, dessen Gedachtes
 „eigene gegenwärtige Not“ ist, als „Unlust an gegenwärtiger
Eigen-Not“ bezeichnen wir jede Unlust, deren Gegenständliches „eigene
gegenwärtige Not“ ist, als „Gedanken an gegenwärtig Eigen-Benötigtes“
 bezeichnen wir jeden Gedanken an eine besondere Veränderungsreihe,
 in welcher die gegenwärtige eigene Not behoben würde,
„notbedingtes Wollen“ nennen wir jedes Wollen, dem eine „Unlust
an gegenwärtiger Eigen-Not“ und die Absicht zugehört, ein Benötigtes
zu bewirken, d. h. die durch die Not grundlegend bedingte, ungünstig
emotional gedachte Wirkung zu verhindern. Vom bloßen „notbedingten
Wollen“ unterscheiden wir aber das „genötigte Wollen“, ein besonderes
 „notbedingtes Wollen“, in welchem auf Verhinderung einer
emotional ungünstig gedachten Wirkung durch solche Mittelwirkungen
 gezielt wird, welche der Wollende nach seinem
Wissen vorher emotional ungünstig gedacht hat und die
er nunmehr lediglich in Beziehung zu jener Verhinderungs-Wirkung
 emotional günstig denkt. Die Zugehörigkeit
eines „genötigten Wollens“ zu besonderer Seele nennen wir ein „Genötigt-Sein“
 jener Seele und jene Wirkung, in welcher ihr solches
Wollen zugehörig wird, eine „Nötigung“. Die „Nötigung“ darf nun
nicht mit dem „Zwange“ verwechselt werden, denn der „Genötigte‘
zielt gar nicht in einem besonderen Streben auf Verhinderung der
„Nötigung“, d. h. jener Wirkung, in welcher ihm das „genötigte Wollen“
zugehörig wird. Was man in solchen Fällen das „innere Wider-Streben“
nennt, ist nämlich gar kein „Gegen-Streben“, sondern der erlebte „Kampf
der Motive“ in der eigenen Seele, d. h. jenes abwägende „Nachsinnungs-Streben“,
 in welchem darauf gezielt wird, die eigene Unlust
 am Zweifel, ob „getan“ oder „gelassen“ werden soll, durch
Wert-Gewißheit zu beseitigen, ein Streben, das aber keineswegs allen
Nötigungen vorangeht, die sich vielmehr auch „a tempo“, ohne „Abwägen“,
 ergeben können. Es ist also in solchen Fällen kein wahrer
        <pb n="177" />
        a Das Streben.

‚Kampf“ und „Zwang“ gegeben, da überhaupt von „Kampf“ und
‚Zwang“ immer nur in Beziehung zu zwei Seelen gesprochen
werden kann, hingegen das „mit sich selbst kämpfen
ringen)“ und das „sich selbst zwingen“ nur poetische
Sprachbilder sind. Das „auf Grund genötigten Wollens tun“
bildet aber in mancher Beziehung ein Gegenstück zum „Unterlassen“.
Während nämlich der „Unterlassende“ weiß, daß er besonderes eigenes
Leisten gegenwärtig besorgt, nachdem er es vorher begehrt hat,
so daß er es beim Verluste jenes gegenwärtigen Besorgens wieder
begehren würde, weiß der „auf Grund genötigten Wollens Tätige“,
daß er besonderes eigenes Leisten gegenwärtig begehrt, nachdem er
ss vorher besorgt hat, so daß er es beim Verluste jenes gegenwärtigen
 Begehrens wieder besorgen würde.
Wenn jemandem ein „genötigtes Wollen“ zugehört, so sagen wir,
daß er „zu Etwas genötigt sei“, daß er „genötigt sei, Etwas zu tun“,
in welchen Redewendungen das Wort „Etwas“ stets das „Leisten“ auf
Grund jenes genötigten Wollens bezeichnet, Statt dieser Redewendungen
 gebraucht man aber auch, da „Nötigung“ und „Zwang“ verwechselt
 werden, die Redewendungen „zu Etwas gezwungen sein“
und „gezwungen sein, Etwas zu tun“, welche Redewendungen aber
in genauer Rede zu vermeiden sind. Während nämlich „Zwang“ stets
eine Wirkung ist, die sich als Enttäuschung in Beziehung zu einem
Verhinderungs-Streben darstellt, ist die „Nötigung“ keine solche Wirkung.
 Während ferner „Erzwungenes“ stets solche Wirkung ist, die
jemand vor ihrem Eintritte emotional ungünstig gedacht hat, ist „genötigte
 Leistung“ stets solche Wirkung, welche der Genötigte vor
.hrem Eintritte emotional günstig gedacht hat
Als „Nötigen“ bezeichnen wir jede Verkettung von Wirkenseinheiten,
 in welcher sich schließlich eine „Nötigung“ besonderer Seele
ergibt, als „nötigendes Einzelwesen“ bezeichnen wir jedes Einzelwesen,
 welchem ein Allgemeines zugehört, das die wirkende Bedingung
dafür abgibt, daß eine Seele den Gedanken gewinnt, jenem Einzelwesen
 habe zugehört, gehöre zu oder werde zugehören ein Allgemeines,
das als Bedingung für eine künftige Verschlechterung des jene Seele
betreffenden Interessengesamtzustandes in Betracht kommt, so daß dann
jener Seele ein „genötigtes Wollen“ zugehörig wird. Das „Nötigen“
&amp;lt;ann auch insbesondere ein „absichtliches Nötigen“ sein, wovon aber
°rst in späterem Zusammenhange zu sprechen ist. Das „genötigte
Wollen“ bildet nun den Gegensatz zum „freien Wollen“. Ein
‚durchaus freies Wollen“ ist jenes Wollen, dessen Ziel nicht die
Verhinderung eines ungünstig emotional gedachten Ereignisses durch
vorher ungünstig emotional gedachte Mittelwirkungen ist. Ein „in
Beziehung zu besonderer anderer Seele freies Wollen“ ist
Sander, Allg. Gesellschaftslehre.
        <pb n="178" />
        L62 III. Kapitel. Das Streben.

jenes Wollen, dessen Ziel nicht die Verhinderung eines emotional ungünstig
 gedachten, von einer besonderen anderen Seele „abhängigen“
Ereignisses durch vorher emotional ungünstig gedachte Mittelwirkungen
ist, während ein „in Beziehung zu besonderer anderer Seele
genötigtes Wollen“ jenes Wollen ist, dessen Ziel die Verhinderung
eines emotional ungünstig gedachten, von der anderen Seele abhängigen
Ereignisses durch vorher emotional ungünstig gedachte Mittelwirkungen
ist. Insofern also in den Gesellschaftswissenschaften von „freiem
Wollen“ und genötigtem Wollen“ (sogenannten „gezwungenem
Wollen“) die Rede ist, kann nur der Gegensatz eines in Beziehung
zu anderer Seele „freien“ und „genötigten“ Wollens gemeint sein, niemals
 aber kann ein „metaphysisch“ freies Wollen gemeint sein, d. h,
zin Wollen, das ohne Bedingungen einer besonderen Seele zugehörig
wird. „Metaphysisch“ freies Wollen findet sich in der Welt überhaupt
nicht, sondern nur als Gedachtes besonderer „Spekulationen“, die für
das Gegebene zergliedernde Wissenschaften ohne Bedeutung sind.
        <pb n="179" />
        IV. Kapitel.
Vergemeinschaftung und Gemeinschaft,

E) gibt zahlreiche Seelenaugenblicke, in welchen eine besondere Seele
um eine andere besondere Seele weiß, insbesondere gibt es auch
zahlreiche Streben-Augenblicke, in welchen sich solches Wissen findet.
Ein Irrtum ist es jedoch, zu meinen, daß alle Seelenaugenblicke, oder
auch nur alle Streben-Augenblicke, in welchen eine besondere Seele
um eine andere besondere Seele weiß, solche Seelenaugenblicke sind,
welche einen Grund für die „Gesellschaft“ genannte „zwischen-menschliche“
 Beziehung abgeben können, ein Irrtum, der besonders in dem
„Soziologie“ genannten Wissenschafts-Unternehmen große Verwirrung
stiftet. Wenn wir Seelenaugenblicke zergliedern wollen, welche wir in
jedem Falle von „Gesellschaft“ finden, so müssen wir den Blick zunächst
auf jene Streben-Augenblicke richten, in welchen auf anderseelische
Veränderung gezielt wird. Wir können zunächst einmal zwei Arten
von „auf anderseelische Veränderung gerichteten Strebensaugenblicken“
feststellen. Erstens nämlich kann ein Strebender darauf zielen, eine
andere Seele zu verändern, ohne daß darauf gezielt wird, daß die
andere Seele in jener Veränderung ein Verständnis von Seelischem
gewinne, das der ersten Seele zugehört. Zweitens aber kann ein
Strebender darauf zielen, eine andere Seele derart zu verändern, daß
die andere Seele in jener Veränderung ein Verständnis von Seelischem
Sewinne, das der ersten Seele zugehört, Ein Beispiel für das erst-Senannte
 Streben liegt vor, wenn jemand eine Sache beschädigt mit
der Absicht, daß dadurch eine andere Seele Unlust erfahre, ohne zu
Wissen, daß sie durch tätiges Wirken einer Seele Unlust erfahre, ohne
also auch in jener Veränderung ein Verständnis eines der ersten Seele
zugehörigen Seelischen zu gewinnen. Wir können alles Streben, in
welchem auf Veränderung anderer Seele ohne Gewinn von Verständnis
für Seelisches des Strebenden gezielt wird, „auf anderseelische ver-Ständnislose
 Veränderung zielendes Streben“ nennen und sie
der zweiten Art von „auf anderseelische Veränderung zielendem Streben“
als „auf Anderverständnis zielendem Streben“ gegenüberstellen,
. Verständnis eigenen Seelischens durch eine andere Seele kann aber
Jemand nur wecken, indem er der anderen Seele gegenüber „Zeichen“
für das eigene Seelische gebraucht. So ergibt sich denn vor allem die
“Numgängliche Aufgabe, Klarheit hinsichtlich des Gegebenen „Zeichen“
ZU gewinnen. „Zeichen“ ist nun stets Körperliches, welches das
        <pb n="180" />
        .V. Kapitel,

identische Allgemeine aller jener besonderen Körperlichen ausmacht,
die als wirkende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jede Seele,
welcher entsprechende grundlegende Bedingungen zugehören, dadurch,
daß sie eines jener besonderen Körperlichen in Zugehörigkeit zu einem
besonderen Körper in der Welt wahrnimmt, den wahren Gedanken gewinnt,
 daß einem besonderen Einzelwesen in der Welt ein anderes vorgestelltes
 Allgemeines zugehört hat, dessen identisches Allgemeines wir
in Beziehung zum „Zeichen“ den „identischen Zeichengegenstand“
nennen. Sagen wir also z, B.: „Gelbe Gesichtsfarbe ist Zeichen einer
Gallenkrankheit“, so meinen wir, daß das körperliche Allgemeine „Gelbe
Gesichtsfarbe schlechtweg“ das identische Allgemeine aller jener Körperlichen
 ausmacht, die als wirkende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß jeder Seele, welcher ein besonderes Allgemeines als grundlegende
Bedingung zugehört, dadurch, daß sie wahrnimmt, die Farbe eines besonderen
 Gesichtes sei gelb, den Gedanken an „Gallenkrankheit“ jenes
Leibes gewinnt, also den Gedanken, daß jenem Leibe ein besonderes
Allgemeines zugehört, dessen identisches Allgemeines der Gegenstand
jenes Zeichens ist. Wann immer wir daher von „Etwas als Zeichen“
sprechen, wissen wir um ein identisches Allgemeines in solcher
Beziehung, welche eine besondere „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeitskette“
 darstellt, die wir eine „identisch begründete
 Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens“ nennen
wollen.
Jede „identisch begründete Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens“
 stellt dar eine Beziehung zwischen einem identischen Körperlichen
 als identischer wirkender Bedingung und anderen identischen
Allgemeinen als identischen grundlegenden Bedingungen einerseits,
und einem identischen Allgemeinen besonderer Wirkungsgewinne
andererseits. Betrachten wir zunächst die identischen grundlegenden
Bedingungen in einer „identisch begründeten Verwirklichung zeichengemäßen
 Glaubens“, so finden wir zunächst die „identische Wahrnehmungsempfänglichkeit“,
 d. h. die identischen Allgemeinen
der grundlegenden Bedingungen dafür, daß Seelen, die Besonderheiten
jenes Körperlichen, das „Zeichen“ ist, wahrnehmen, da Etwas „Zeichen“
stets nur in Beziehung zu jenen. Seelen ist, welche jenes „Etwas“ (als
in Einheit mit besonderndem Allgemeinen besonderen Einzelwesen Zugehöriges)
 wahrnehmen können. Ferner finden wir in jeder „identisch
begründeten Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens“ ein Allgemeines,
welches als identische grundlegende Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß besonderen Seelen durch die Wahrnehmung einer Besonderheit
 jenes Körperlichen, das „Zeichen“ ist, die Vorstellung des
Zeichengegenstandes geweckt wird, welche Vorstellung wir die „identische
 zeichengemäße Vorstellung“ nennen. Die seelische
        <pb n="181" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft 165

grundlegende Bedingung für den Empfang der zeichengemäßen Vorstellung
 nennen wir die „identische Zeichenempfänglichkeit“,
welche stets in dem Gedanken an eine identische begründete Wirkenszusammengehörigkeit
 besteht, in welcher ein besonderes Allgemeines
 dieidentische wirkende Bedingung in Beziehung
zudem identischen Allgemeinen deseben wahrgenom menen
Körperlichen als identischen Wirkungsgewinnes darstellt.
So besteht z. B. die identische Empfänglichkeit für „gelbe Gesichtsfarbe
 als Zeichen von Gallenkrankheit“ in dem Gedanken an eine
identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit, in welcher „Gallenkrankheit“
 die identische wirkende Bedingung für „gelbe Gesichtsfarbe“
 abgibt, und wem solcher Gedanke zugehört, dem weckt die
Wahrnehmung besonderer gelber Gesichtsfarbe die Vorstellung
des „Zeichengegenstandes“ (Gallenkrankheit). Die „identische zeichengemäße
 Vorstellung“ darf aber nicht mit dem „identischen zeichengemäßen
 Glauben“ verwechselt werden, d. h. mit dem identischen
Allgemeinen aller besonderen Gedanken daran, daß das zunächst vorgestellte
 identische Allgemeine (in Einheit mit besonderndem Allgemeinen)
 besonderem Einzelwesen in der Welt zugehört. Wenn z. B.
jemand „besondere gelbe Gesichtsfarbe“ wahrnimmt, kann ihm jene
Wahrnehmung die Vorstellung „Gallenkrankheit“ wecken, es kann
ihm dieses identische Allgemeine gegenständlich werden, ohne daß
ihm deshalb schon ein „zeichengemäßer Glaube“ zugehörig werden
muß, z. B. der Gedanke, daß B, dessen gelbe Gesichtsfarbe er wahrgenommen
 hat, gallenkrank ist, und zwar deshalb nicht, weil diese
„gelbe Gesichtsfarbe“ auch eine andere wirkende Bedingung haben
kann, Übrigens kann schon das bloße Vorstellen einer Besonderheit
 eines identischen Körperlichen jenem, dem die entsprechende
Zeichenempfänglichkeit zugehört, die „zeichengemäße Vorstellung“
wecken, während ihm ein besonderer „zeichengemäßer Glaube“ nur
durch eine Wahrnehmung einer Besonderheit jenes Körperlichen
geweckt werden kann. Ein Körperliches, das „Zeichen“ ist, kommt
also jedenfalls stets auch als identische wirkende Bedingung dafür irı
Betracht, daß ein „Wahrgenommen-Werden“ einer seiner Besonderheiten
 in der Welt durch eine besondere Seele dieser Seele eine
„Zeichengemäße Vorstellung“ weckt, es schließt also jede „identisch
begründete Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens“ eine engere
identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeitskette ein, welche
wir als „identisch begründete Verwirklichung zeichen-Semäßer
 Vorstellung“ bezeichnen können. Eine „zeichengemäße
Vorstellung“ weckt aber nur dann einen „zeichengemäßen Glauben“,
wenn ein besonderes Allgemeines, das als grundlegende Bedingung für
den Gewinn solchen Glaubens in Betracht kommt, der Seele zugehört.
        <pb n="182" />
        FR

[V. Kapitel.

In jeder identisch begründeten Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens
finden wir nämlich unter den identischen grundlegenden Bedingungen
außer der „identischen Wahrnehmungsempfänglichkeit“ und der „identischen
 Zeichenempfänglichkeit“ noch eine weitere Empfänglichkeit,
welche wir die „identische Empfänglichkeit für den zeichengemäßen
 Glauben“, kurz die „identische Glaubenempfänglichkeit“
 nennen. Diese „identische Glaubenempfänglichkeit“ stellt
sich stets als ein „identischer Umständegedanke“ dar, nämlich
als Wissen um besondere in der Welt vorhandene Einzelwesen-Zustände,
 welches Wissen eben die letzte grundlegende Bedingung für
den Gewinn des zeichengemäßen Glaubens abgibt. Hört z. B. A aus
dem Nebenzimmer besondere Töne, so wecken sie in ihm eine „zeichengemäße
 Vorstellung“, nämlich „Jemand als Klavierspielender“, Weiß
aber A etwa überdies, daß B, der Klavier spielen kann, sich im Nebenzimmer
 aufhält, so wird in ihm der Gedanke, daß B als Klavierspielender
 diese Töne hervorbringt, als „zeichengemäßer Glaube“ geweckt.
 Ein und derselbe „zeichengemäße Glaube“ kann kraft verschiedener
 „identischer Umständegedanken“ als unmittelbarer grundlegender
 Bedingung geweckt werden, so daß es zahlreiche „identisch
begründete Verwirklichungen zeichengemäßen Glaubens“ gibt, die
lediglich in dem „identischen Umständegedanken“ verschieden sind.
Daß sich nun in jeder „identisch begründeten Verwirklichung zeichengemäßen
 Glaubens“ drei identische Empfänglichkeiten als identische
grundlegende Bedingungen finden, erklärt sich daraus, daß jede Besonderheit
 eines identischen Körperlichen, das „Zeichen“ ist, nur als
mittelbare wirkende Bedingung von drei aufeinanderfolgenden seelischen
 Veränderungen einen „zeichengemäßen Glauben“ wecken kann,
nämlich der Veränderungen: „Empfang der Wahrnehmung des
Zeichenkörperlichen“, „Empfang der zeichengemäßen Vorstellung“
 und „Empfang des zeichengemäßen Glaubens“.
Identisches Körperliches, welches in der Beziehun g einer
identisch begründeten Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens ein
„Zeichen“ ist, nennen wir für sich ein „identisches Zeichenkörperliches“.
 „Identisches Zeichenkörperliches“ ist also solches
identisches Körperliches, das sich auch in einer besonderen Beziehung
als „Zeichen“ findet, Das „identische Zeichenkörperliche“ kann als
Körperliches auch „für sich“ gewußt sein, niemals aber ist selbstverständlich
 jenes Körperliches als Zeichen ein beziehungsfrei Gewußtes,
 Denn sagen wir: „Etwas ist Zeichen“, so liegt nicht etwa ein
Einheitsurteil vor, dessen logisches Subjekt jenes „Etwas“, dessen
logisches Prädikat „Zeichen“ wäre, vielmehr liegt ein Beziehungsurteil
vor, dessen logisches Subjekt jenes Etwas und andere „Etwasse“ sind.
dessen logisches Prädikat eine besondere Wirkenszusammengehörigkeits-
        <pb n="183" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 167

beziehung ist, die in einmaliger Gegebenheit jenem Etwas und den
anderen „Etwassen“ zugehört. Es ist eine verfängliche — und deshalb
zu vermeidende — Redensart, wenn gesagt wird, daß an jedem Zeichen
„zwei Seiten“ unterschieden werden können, nämlich die „physische
Erscheinung“ und „das, was jene physische Erscheinung zum Zeichen
macht“. Denn das, was, wie man sagt, „eine physische Erscheinung
zum Zeichen macht“, ist nichts, was jenem Körperlichen allein zugehört,
 sondern ist lediglich eine Beziehung, in welcher sich jenes
Körperliche findet. Das Wort „Zeichen“ ist also — wie auch etwa
das Wort „Wert“ — ein Beziehungswort, kein Körperliches ist „an
sich“ Zeichen, sondern stets nur als identische wirkende Bedingung für
besonderen identischen Wirkungsgewinn.
Man sagt auch, daß einem besonderen Körperlichen bald „die
Funktion des Zeichens nicht aktuell zukommt“, bald „die Funktion
des Zeichens aktuell zukommt“. Mit der ersteren Rede ist aber identisches
 Körperliches als „Zeichen“, d. h. in einer identisch begründeten
Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens gemeint, mit der letzteren
Rede hingegen ist eine Besonderheit eines Zeichenkörperlichen als
wirkende Bedingung für die Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens
besonderer Seele, ist somit ein in der Welt gegebener besonderer „Fall“
einer identisch begründeten Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens
gemeint. Um die mehrfache Äquivokation des Wortes „Zeichen“ zu
vermeiden, nennen wir überhaupt jede Besonderheit eines identischen
Körperlichen, das „Zeichen“ ist, eine „Besonderheit eines identischen
 Zeichenkörperlichen“, ferner jede „Besonderheit eines
identischen Zeichenkörperlichen“, die sich besonderen Einzelwesen in
der Welt zugehörig findet, ein „als wirkendes Zeichen in Betracht
kommendes Körperliches“ und schließlich jede in der Welt besonderem
 Einzelwesen zugehörige „Besonderheit eines identischen Kör-Perlichen“,
 welche die wirkende Bedingung für zeichengemäßen Glauben
besonderer Seele abgibt, ein „wirkendes (aktuelles) Zeichen“.
Mit der kurzen Rede „wirkendes Zeichen“ bezeichnen wir also ein
identisches Zeichenkörperliches, das in Einheit mit besonderndem Allgemeinen
 als Zeichen wirkt, d. h. eben die wirkende Bedingung
für zeichengemäßen Glauben besonderer Seele abgibt.
Da „Zeichen“ stets „Körperliches in besonderer Beziehung“ ist,
kann zahlreiches Körperliches als ein und dasselbe Körperliche
in mehreren verschiedenen Zeichenbeziehungen stehen, d. h. ein
und dasselbe Körperliche kann als Zeichen in mehreren ver-Schiedenen
 identisch begründeten Verwirklichungen zeichengemäßen
Glaubens mit Empfänglichkeiten für je einen verschiedenen zeichen-Semäßen
 Glauben zusammengehören. So ist etwa „Blässe“ unter besonderen
 Umständen „Zeichen für Müdigkeit“, unter anderen besonderen
        <pb n="184" />
        68

NV. Kapitel.

Umständen aber „Zeichen für Erschrecken“, d. h. das Körperliche
„Blässe“ findet sich in zwei verschiedenen Zeichenbeziehungen. Körperliches,
 das in mehreren verschiedenen identisch begründeten Verwirklichungen
 zeichengemäßen Glaubens mit je einem anderen zeichengemäßen
 Glauben zusammengehört, also Zeichen „für Verschiedenes“
sein kann, nennen wir ein „nehrdeutiges Zeichenkörperliches“.
Finden sich dagegen verschiedene Körperliche in mehreren verschiedenen
 identisch begründeten Verwirklichungen zeichengemäßen
Glaubens, wobei sich in allen diesen identisch begründeten Verwirklichungen
 zeichengemäßen Glaubens die identische Empfänglichkeit für
einen und denselben zeichengemäßen Glauben findet, so
nennen wir jene Körperlichen „äquivalente Zeichenkörperliche“
(„Aquivalente Zeichen“). „Körperliches“ ist also „ein“ besonderes
Zeichen insofern, als es als identische wirkende Bedingung mit einem
besonderen zeichengemäßen Glauben zusammengehört. Ein Körperliches
kann mit einem und demselben zeichengemäßen Glauben in mehreren
identisch begründeten Verwirklichungen zeichengemäßen Glaubens zusammengehören,
 die nur im „identischen Umständegedanken“ verschieden
 sind. „Ein“ besonderes Zeichen entspricht also keineswegs
„einer“ identisch begründeten Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens,
sondern „einem“ besonderen zeichengemäßen Glauben, also, was auf
dasselbe hinausläuft, „einem“ besonderen Zeichengegenstande.
Körperliches, das in „einer“ besonderen Zeichenbeziehung steht,
kann aber wieder entweder „einzelheitliches Zeichenkörperliches“
 oder „mehrheitliches Zeichenkörperliches“ sein. Von
einem „einzelheitlichen Zeichenkörperlichen“ sprechen wir dann, wenn
das Körperliche, das mit „einem“ besonderen zeichengemäßen Glauben
zusammengehört, also „ein‘“ Zeichen ist, aus einem identischen ANlgemeinen
 besteht. So sagen wir etwa: „Blässe ist ein Zeichen von
Krankheit“, womit gemeint ist, daß „Blässe schlechtweg“ in Einheit mit
besonderndem Allgemeinen, also diese eine „Eigenschaft“ eines Leibes,
den Gedanken an Krankheit wecken kann. „Einzelheitliches Zeichenkörperliches“
 ist also stets das identische Allgemeine eines besonderen
Körperzustandes. Hingegen sprechen wir von „mehrheitlichem Zeichenkörperlichen“,
 wenn jenes Körperliche, das „ein“ Zeichen ist, aus mehreren
identischen Allgemeinen besteht, derart, daß nur jene mehreren identischen
 Allgemeinen zusammen die Besonderheit eines zeichengemäßen
Glaubens wecken können. „Mehrheitliches Zeichenkörperliches“ kann
entweder „simultan mehrheitliches Zeichenkörperliches“ oder
.sukzessiv mehrheitliches Zeichenkörperliches“ sein. Von
„simultan mehrheitlichem Zeichenkörperlichen“ sprechen wir, wenn
mehrere identische Allgemeine insoferne zusammen „ein“ Zeichen darstellen,
 d. h. in „einer“ besonderen Zeichenbeziehung stehen, als sie
        <pb n="185" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 169

entweder a) die Besonderheit eines identischen zeichengemäßen Glaubens
wecken können, wenn sie in einem besonderen Weltzeitpunkte, also
gleichzeitig einem besonderen Körper zugehören — „einzugehörig
 simultan mehrheitliches Zeichenkörperliches“ —
oder b) die Besonderheit eines identischen zeichengemäßen Glaubens
wecken können, wenn in einem besonderen . Weltzeitpunkte, also
gleichzeitig, jedes von ihnen je einem anderen Körper zugehört
 — „mehrzugehörig simultan mehrheitliches Zeichenkörperliches“.
 Sagen wir etwa: Ort eines Körpers unter einem
Fenster und seine besondere (z, B. „eingedrückte“) Gestalt sind „ein“
Zeichen dafür, daß der Körper aus dem Fenster geschleudert wurde,
so meinen wir „einzugehörig simultan mehrheitliches Zeichenkörperliches“,
 Sagen wir hingegen z. B., daß der geschriebene Satz: „Ich bin
:raurig“ „ein“ Zeichen für jemandes Trauer sei, so meinen wir „mehrzugehörig
 simultan mehrheitliches Zeichenkörperliches“, weil es sich um
mehrere identische Gestaltallgemeine — „Buchstaben“ — handelt, die,
wenn jedes von ihnen mit je einem besondernden Allgemeinen — „indiziduellem
 Schriftzug“ — gleichzeitig je einem anderen Körper — z. B.
‚Stücken geronnener Tinte“ — zugehört, zusammen den Gedanken an
vesondere Trauer besonderer Seele wecken können, „Geschriebener
Satz“ ist also stets „mehrzugehörig simultan mehrheitliches Zeichenkörperliches“.
 Von „sukzessiv mehrheitlichen Zeichenkörperlichem“
sprechen wir, wenn mehrere identische Allgemeine insoferne zusammen
„ein“ Zeichen darstellen, als sie entweder a) die Besonderheit eines
identischen zeichengemäßen Glaubens wecken können, wenn sie mit je
einem besondernden Allgemeinen aufeinanderfolgend einem besonderen
 Körper zugehören — „einzugehörig sukzessiv mehrheitliches
 Zeichenkörperliches“ — oder b) die Besonderheit eines identischen
 zeichengemäßen Glaubens wecken können, wenn sie aufeinanderfolgend
 mehreren besonderen Körpern zugehören — „mehrzugehörig
sukzessiv mehrheitliches Zeichenkörperliches“. Da eine Aufainanderfolge
 von Zuständen an einem Körper eine Veränderung jenes
Körpers darstellt, ist „sukzessiv mehrheitliches Zeichenkörperliches“ stets
die- „identische Form“ besonderer Veränderungen. Sagen wir z. B.
„Aufziehen einer Fahne ist ein Zeichen für Etwas“, so meinen wir „einzugehörig
 sukzessiv mehrheitliches Zeichenkörperliches“, da die sukzessiven
 Ortsbestimmtheiten der Fahne den Gedanken an jenes Etwas
wecken können, sagen wir hingegen z. B. „Aufziehen einer Fahne“ und
‚Herablassen einer anderen Fahne“ ist „ein Zeichen für Etwas“, so
neinen wir „mehrzugehörig sukzessiv mehrheitliches Zeichenkörperliches‘“,
da die sukzessiven Ortsbestimmtheiten der einen Fahne in ihrer Aufwärtsbewegung
 und die sukzessiven Ortsbestimmtheiten der anderen
Fahne in ihrer Abwärtsbewegung zusammen den Gedanken an be-
        <pb n="186" />
        70

IV. Kapitel, .

sonderes Etwas wecken können. Jedes identische Körperliche überhaupt,
 welches eine Einzelheit aus einem „mehrheitlichen Zeichenkörperlichen“
 darstellt, nennen wir ein „Zeichenfragment“,
Ein „Zeichen“ kann entweder nur ein „unmittelbares Zeichen“
oder auch ein „mittelbares Zeichen“ sein. Ein „mittelbares Zeichen“
liegt vor, wenn ein identisches Körperliches als identische wirkende
Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Seelen, welchen entsprechende
grundlegende Bedingungen zugehören, durch einen „unmittelbaren
zeichengemäßenGlauben“einen „‚mittelbaren zeichengemäßen
Glauben“ gewinnen, nämlich den Gedanken an weiteres besonderes
Allgemeines, das besonderen Einzelwesen zugehört hat, zugehört oder
zugehören wird. Jedes identische Körperliche, das „mittelbares Zeichen“
ist, ist also auch „unmittelbares Zeichen“, nämlich als identische wirkende
Bedingung in einer identisch begründeten Verwirklichung zeichengemäßen
Glaubens, „mittelbares Zeichen“ hingegen als identische wirkende Bedingung
 in einer identisch begründeten Verwirklichung mittelbaren
zeichengemäßen Glaubens, welche jene identisch begründete Verwirklichung
 unmittelbaren zeichengemäßen Glaubens als engere identisch
begründete Wirkenszusammengehörigkeit einschließt. So kann z. B.
jemand, dem die Wahrnehmung „rauschender Bäume“ den Glauben geweckt
 hat, daß „Sturm“ die wirkende Bedingung jener Veränderungen
abgibt, weiter den Glauben gewinnen, „daß es regnen wird“, in welchem
Falle das „Rauschen der Bäume“ ein „mittelbares Zeichen“ für „künftigen
 Regen“ ist. Ein „mittelbarer zeichengemäßer Glaube“ wird einer
Seele nur kraft besonderer grundlegender Bedingungen zugehörig, nämlich
 kraft einer „identischen Empfänglichkeit für die mittelbare
zeichengemäße Vorstellung“ und kraft einer „identischen Empfänglichkeit
 für den mittelbaren zeichengemäßen Glauben“.
Während sich nun aber die „identische Empfänglichkeit für die zeichengemäße
 Vorstellung“ stets als Gedanke an eine identisch begründete
Wirkenszusammengehörigkeit, in welcher ein besonderes identisches Allgemeines
 — der (unmittelbare) Zeichengegenstand — die identische
wirkende Bedingung in Beziehung zu dem identischen Allgemeinen
des eben wahrgenommenen Körperlichen als identischen Wirkungsgewinnes
 abgibt, darstellt, stellt sich die „identische Empfänglichkeit für
die mittelbare zeichengemäße Vorstellung“ stets als Gedanken an irgendein
 „identisch begründetes Verhältnis“ dar, in welchem ein besonderes
identisches Allgemeines — der „mittelbare Zeichengegenstand“ —
zu dem „unmittelbaren Zeitgegenstande“ steht. Hingegen stellt sich
die „identische Empfänglichkeit für den mittelbaren zeichengemäßen
Glauben“ als ein besonderer „identischer Umständegedanke“ dar.
Das Gegebene „Zeichen“ haben wir bestimmt als Körperliches, das
als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß jede
        <pb n="187" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 171
Seele, welcher entsprechende grundlegende Bedingungen zugehören,
dadurch, daß sie eine Besonderheit jenes identischen Körperlichen wahrnimmt,
 den wahren Gedanken gewinnt, daß einem besonderen Einzelwesen
 in der Welt ein anderes vorgestelltes Allgemeines als wirkende
Bedingung für jenes Körperliche als Wirkungsgewinn zugehört hat.
Hingegen liegt ein „Schein-Zeichen“ vor, wenn ein Körperliches
als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß jeder
Seele, welcher entsprechende grundlegende Bedingungen zugehören,
dadurch, daß sie eine Besonderheit jenes identischen Körperlichen wahrnimmt,
 den unwahren Gedanken gewinnt, daß einem besonderen
Einzelwesen in der Welt ein anderes vorgestelltes Allgemeines als wirkende
 Bedingung für jenes wahrgenommene Körperliche als Wirkungsgewinn
 zugehört hat. Das Wort „Schein-Zeichen“ ist also auch ein
Beziehungswort, das besonderes identisches Allgemeines in einer besonderen
 identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit, nämlich
in einer „identisch begründeten Verwirklichung scheinzeichengemäßen
 Glaubens“ bezeichnet, Ein „mittelbares
Schein-Zeichen“ ist solches identisches Körperliches, das als wirkende
 Bedingung dafür in Betracht kommt, daß jede Seele, welcher
entsprechende grundlegende Bedingungen zugehören, entweder a) durch
einen „zeichengemäßen Glauben“ oder b) durch einen „schein-zeichengemäßen
 Glauben“ einen „mittelbaren schein-zeichengemäßen
Glauben“ gewinnt. Ein „mittelbares Schein-Zeichen“ ist also Körperliches
 als identische wirkende Bedingung in einer „identisch begründeten
 Verwirklichung mittelbaren schein-zeichengemäßen
 Glaubens“. Im Falle a) liegt „Körperliches als
Zeichen und mittelbares Schein-Zeichen“, im Falle b) liegt
„Körperliches als unmittelbares und mittelbares Schein-Zeichen“
 vor. Im ersteren Falle sprechen wir auch von einer „identisch
 begründeten Verwirklichung mittelbaren scheinzeichengemäßen
 Glaubens durch zeichengemäßen Glauben“,
 im letzteren Falle sprechen wir von einer „identisch begründeten
 Verwirklichung mittelbaren schein-zeichengemäßen
 Glaubens durch unmittelbaren schein-zeichengemäßen
 Glauben“,
Wenn wir überhaupt das Gegebene „zeichengemäßer Glaube“
betrachten, so stellt sich dieses Gegebene stets dar als der Gedanke,
daß ein vorgestelltes Allgemeines die wirkende Bedingung für ein
wahrgenommenes Allgemeines abgegeben hat. Keineswegs ist also
etwa jedes Allgemeine, dessen Wahrnehmung den Gedanken an anderes
vorgestelltes Allgemeines wecken kann, ein „Zeichen“. So ist z. B. die
bloße „Assoziation“ gar keine Verwirklichung eines zeichengemäßen
Glaubens. Wirkt mir z. B. die Wahrnehmung der Gestalt eines be-
        <pb n="188" />
        172

‚ Kapitel.

sonderen Baumes die Erinnerung an einen ähnlichen Baum, den ich
einmal gesehen habe, so ist selbstverständlich die wahrgenommene
Baumgestalt nicht „Zeichen“ für die Gestalt des erinnerten Baumes, denn
ben nur jenes Körperliche ist für eine Seele „Zeichen“ für Anderes,
welches die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß jene Seele den
3lauben gewinnt, jenes wahrgenommene Körperliche sei Gewirktes
 in Beziehung zu einem vorgestellten Allgemeinen als wirkender
 Bedingung jenes Körperlichen als Wirkungsgewinnes, während
 die erinnerte Gestalt eines Baumes nicht als wirkende Bedingung
der wahrgenommenen Gestalt eines Baumes gedacht ist. Deshalb sagt
man auch, daß der Glaube an die „Existenz“ des Zeichens, d. h. der
Besonderheit eines Zeichenkörperlichen, den Glauben an die „Existenz“
des Zeichengegenstandes, d. h. einer Besonderheit des Zeichengegenstandes
 wecke. Mit dem Worte „Zeichen“ ist eben stets auch die Emp-‘änglichkeit
 für den Gedanken an einen besonderen Wirk enszusammenhang,
 an besondere „Wirklichkeit“ getroffen, und nur deshalb
zann der Gedanke an Etwas als Wirkliches, nämlich als Wirkungszewinn,
 den Glauben an Etwas Anderes als Wirkliches, nämlich
als wirkende Bedingung, wecken, weil dem Glaubenden ein Wissen
zugehörte, welches als grundlegende Bedingung für den Gedanken in
Betracht kommt, jenes vorgestellte Andere sei die wirkende Belingung
 für das Wahrgenommene als Wirkungsgewinn gewesen.
Aber auch dann nicht, wenn sowohl das Allgemeine, welches als
wirkende Bedingung gewußt ist, als auch das Allgemeine, welches als
Wirkungsgewinn gewußt ist, wahrgenommen wurde, ist das letztere
Allgemeine „Zeichen“ für das erstere Allgemeine, sondern nur dann,
wenn ein besonderes in Zugehörigkeit zu einem besonderen Kinzelwesen
 in der Welt vorgestelltes Allgemeines als wirkende Bedingung
zäines wahrgenommenen Allgemeinen gedacht ist, ist das wahrzenommene
 Allgemeine „Zeichen“ für das vorgestellte Allgemeine.
Ferner ist es unzutreffend, zu sagen, daß das Wissen um ein wahrgenommenes
 Körperliches vom Empfänger des zeichengemäßen Glaubens
als „Motiv“ seines Wissens um das andere Allgemeine als wirkende
Bedingung gewußt ist, denn jener, dem z. B. die Blässe jemandes das
Wissen um Krankheit jenes Leibes wirkt, hat in jenem Augenblicke,
da ihm der zeichengemäße Glaube zugehörig wird, die Entstehung
dieses seines Glaubens nicht bewußt, sondern lediglich die
Entstehung des eben wahrgenommenen Zeichenkörperlichen,
 so daß also der zeichengemäß Glaubende nur ein wahrzenommenes
 Körperliches als Gewirktes in Beziehung zu
ainer besonderen wirkenden Bedingung bewußt hat. In
„zeichengemäßem Glauben“ ist nur ein Wirkenszusammenhang zwischen
einem besonderen Allgemeinen als wirkender Bedingung und einem
        <pb n="189" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft, . 173

wahrgenommenen Körperlichen als Wirkungsgewinne gedacht, keineswegs
 aber ein Wirkenszusammenhang zwischen dem wahrgenommenen
Körperlichen als wirkender Bedingung und dem eigenen zeichengemäßen
 Glauben als Wirkungsgewinne. Wenn ich z. B., nachdem ich
„Blässe des A“ wahrgenommen habe, glaube, daß er krank sei, so habe
ich in diesem Seelenaugenblicke durchaus nicht bewußt, daß meine
Wahrnehmung jener Blässe das „Motiv“ für meinen Glauben an „Krankheit
 des A“ abgegeben hat, denn solches Wissen setzt voraus, daß
mein zeichengemäßer Glaube bereits Gegebenes meines Selbst bewußtseins
 ist, Selbstbewußtsein von meinem gegenwärtigen zeichengemäßen
Glauben gehört aber nicht dem zeichengemäßen Glauben zu. Wohl
aber kann ich selbstverständlich in einem dem zeichengemäßen Glauben
folgendem Seelenaugenblicke das „Motiv“ dieses meines Glaubens bewußt
 haben, in welchem folgenden Seelenaugenblicke mir dann aber
nicht mehr ein bloßer „zeichengemäßer Glaube“ zugehört, sondern ein
‚Gedanke an besonderes Zeichenverhältnis“, d. h. der Gedanke, daß besonderes
 wahrgenommenes Körperliches die wirkende Bedingung für
meinen zeichengemäßen Glauben abgegeben hat. Jener, der nach
Wahrnehmung der Blässe des A glaubt, daß A krank ist, kann diesen
seinen Gedanken nur etwa mit den Worten ausdrücken: „Die Blässe
des A ist durch eine Krankheit gewirkt“ („A ist blaß, weil er krank
ist“), während er seinen folgenden Gedanken an ein besonderes Zeichenverhältnis
 mit den Worten ausdrücken muß: „Ich habe den Glauben gewonnen,
 daß A krank ist, weil ich wahrgenommen habe, daß er blaß ist“.
Schließlich ist ein identisches Körperliches nur dann „Zeichen für
Etwas“, wenn es als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß eine Seele durch Wahrnehmung einer Besonderheit jenes
Körperlichen ohne Nachsinnen den Glauben an anderes vorgestelltes
Allgemeines als wirkende Bedingung jenes Körperlichen gewinnt, d. h.
ohne daß jener Seele zwischen der Wahrnehmung und dem
zeichengemäßen Glauben ein Nachsinnungs-Streben zugehört,
 in welchem sie darauf zielt, den Gedanken an ein
vorgestelltes Allgemeines als wirkende Bedingung des
wahrgenommenen Körperlichen zu gewinnen. Wird also ein
Körperliches von einer besonderen Seele wahrgenommen und gewinnt
jene Seele aus dieser Wahrnehmung den Glauben an anderes Allgemeines
als wirkende Bedingung jenes Körperlichen nur durch jenes tätige
Wirken, welches man „Folgern“, „Schließen“ oder „Ableiten‘“ nennt, So
ergibt sich dann kein „zeichengemäßer Glaube“ und kein „Hin-Weisgedanke“,
 wie wir den „Gedanken an ein besonderes Zeichenverhältnis“
 auch nennen können, sondern es ergibt sich eine „Folgerung“
 und ein „Beweisgedanke“, Ein „Beweisgedanke“ liegt
aber überhaupt stets dann vor, wenn eine Seele weiß, daß sie Wissen
        <pb n="190" />
        -74 a

IV. Kapitel.

um besonderes Gegebenes aus dem Wissen um anderes besonderes Gegebenes
 tätig wirkend, nämlich „Schließend“, „folgernd“, „ableitend“ gewonnen
 habe, Das „Schließen“ und „Folgern“ kann schon deshalb nicht
mit der Verwirklichung eines zeichengemäßen Glaubens verwechselt
werden, weil aus dem Wissen um jedes Gegebene, sei es Einziges oder
Allgemeines, sei es Seelisches oder Körperliches, sei es Wahrnehmung
oder Vorstellung, ein Wissen um anderes Gegebenes erschlossen (gefolgert)
 werden kann, während eine Verwirklichung zeichengemäßen
Glaubens immer nur dann vorliegt, wenn die Wahrn ehmung eines
Körperlichen einer Seele ohne Nachsinnen den Gedanken an anderes
Allgemeines als wirkende Bedingung jenes Körperlichen weckt. Ob
einer besonderen Seele eine „Folgerung“ und ein „Beweisgedanke“
oder ein „zeichengemäßer Glaube“ und ein „Hinweisgedanke“ zugehören,
kann nur im Hinblicke auf die Entstehung dieser Gedanken in jener
besonderen Seele entschieden werden. Denn je nach den Allgemeinen,
welche einer besonderen Seele als grundlegende Bedingungen (Empfänglichkeiten)
 zugehören, kann die Wahrnehmung eines und desselben
 Körperlichen der einen Seele ohne Nachsinnen, also sozusagen
„a tempo“, den Gedanken an die wirkende Bedingung jenes Körperlichen
 wecken, in welchem Falle ein „zeichengemäßer Glaube“ und
dann ein „Hinweisgedanke“ vorliegt, der anderen Seele aber nur durch
Nachsinnen solchen Gedanken wecken, in welchem Falle eine „Folgerung“
 und dann ein „Beweisgedanke“ vorliegt. Aber allerdings kann
eine besondere Seele dadurch, daß sie einmal aus einem wahrgenommenen
Körperlichen dessen wirkende Bedingung gefolgert hat, die „Empfänglichkeit“
 dafür gewinnen, daß ihr eine spätere Wahrnehmung gleichen
Körperlichens nunmehr ohne Nachsinnen den Gedanken an dessen
wirkende Bedingung weckt, so daß jenes Körperliche, welches in seiner
ersten Gegebenheit in Beziehung zu jener Seele ein „Beweiskörperliches“
war, nunmehr in Beziehung zu jener Seele ein „Hinweiskörperliches“ ist.
„Identisch begründete Verwirklichungen zeichengemäßen Glaubens“
sind entweder „identisch begründete unabsichtliche (zufällige
oder quasi-zufällige) Verwirklichungen zeichengemäßen
Glaubens“ oder „identisch begründete absichtliche Verwirklichungen
 zeichengemäßen Glaubens“. Eine „identisch
oegründete unabsichtliche Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens“
liegt vor, wenn identisches Körperliches als identische wirkende Bedingung
 dafür in Betracht kommt, daß jede Seele, welcher die entsprechende
 Empfänglichkeit zugehört, dadurch, daß sie eine Besonderheit
 jenes Körperlichen wahrnimmt, den wahren Gedanken gewinnt,
daß ein besonderes vorgestelltes Allgemeines, das kein auf jenes Körperliche
 als Mittel zur Weckung eines zeichengemäßen Glaubens zielendes
Wollen war, die wirkende Bedingung für jenes Körperliche als Wir.
        <pb n="191" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft, 178

kungsgewinn abgegeben hat. Identisches Körperliches, das in einer
„identisch begründeten unabsichtlichen Verwirklichung zeichengemäßen
Glaubens“ die Stelle des „Zeichens“ einnimmt, nennen wir insbesondere
ein „Anzeichen“ („Symptom“) und jenes Körperliche, welches sich
auch in solcher Beziehung finden kann, für sich ein „Anzeichenkörperliches“
 („Symptomkörperliches“, „symptomatisches Körperliches‘‘).
Wir können also jede „identisch begründete unabsichtliche Verwirklichung
 zeichengemäßen Glaubens“ auch eine „identisch begründete
Verwirklichung anzeichengemäßen Glaubens“ nennen. Sagen
wir also, daß Etwas „Anzeichen für Etwas“ ist, so meinen wir ein
Körperliches als identische wirkende Bedingung in einer besonderen
identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit, nicht aber meinen
wir den „Fall“ einer solchen identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit,
 welchen wir vielmehr als ein „Anzeichenverhältnis“
bezeichnen. In jedem „Anzeichenverhältnisse“ gibt die „Besonderheit
eines Anzeichenkörperlichen“ die wirkende Bedingung für einen anzeichengemäßen
 Glauben besonderer Seele ab. „Besonderheit eines
identischen Anzeichenkörperlichen“ nennen wir jede Besonderheit
 eines identischen Körperlichen, das „Anzeichen“ ist, „als wirkendes
Anzeichen in Betracht kommendes Körperliches“ nennen wir
jede „Besonderheit eines identischen Anzeichenkörperlichen“, die sich
besonderem Einzelwesen in der Welt zugehörig findet, „wirkendes
(aktuelles) Anzeichen“ nennen wir jede besonderem Einzelwesen
in der Welt zugehörige „Besonderheit eines identischen Anzeichenkörperlichen“,
 welche die wirkende Bedingung für anzeichengemäßen
Glauben besonderer Seele abgibt.
In jedem „Anzeichenverhältnisse“ findet sich also ein „wirkendes
Anzeichen“, und jedes „Anzeichenverhältnis“ stellt den „Fall“ einer
„identisch begründeten Verwirklichung anzeichengemäßen Glaubens“
dar, Während wir aber mit dem Worte „wirkendes Anzeichen“ ein
besonderes Körperliches als wirkende Bedingung in solcher in der Welt
gegebener Verkettung von Wirkenseinheiten meinen, in welcher eine
besondere Seele einen anzeichengemäßen Glauben gewinnt, meinen wir
mit dem Worte „Anzeichenverhältnis“ die ganze Wirkensverkettung,
N welcher sich jene wirkende Bedingung findet. Jede besondere Seele,
welche in einem besonderen Anzeichenverhältnisse einen anzeichengemäßen
 Glauben gewinnt, nennen wir einen „Empfänger anzeichen-Semäßen
 Glaubens“, hingegen jenen Körper, dem die Besonderheit
eines Anzeichenkörperlichen als wirkende Bedingung in einem Anzeichenv
 erhältnisse zugehört, den „Anzeichenträger“. Vom „Anzeichenverhält-Nisse“
 als besonderer Verwirklichung anzeichengemäßen Glaubens muß
aber das „Anzeichenverwirklichungsverhältnis“ unterschieden werden.
Während nämlich das „Anzeichenverhältnis“ jene Wirkensverkettung
        <pb n="192" />
        76

LYV, Kapitel.

darstellt, in welcher die Besonderheit eines Anzeichenkörperlichen die
wirkende Bedingung für den anzeichengemäßen Glauben einer besonderen
Seele abgibt, stellt das „Anzeichenverwirklichungsverhältnis“ jene Wirkensverkettung
 dar, in welcher eine Besonderheit des Anzeichengegenstandes,
 des „identischen Angezeichneten“, die wirkende Bedingung
 dafür abgibt, daß einem besonderen Körper die Besonderheit
eines Anzeichenkörperlichen zugehörig wird. Das „Anzeichenverwirklichungsverhältnis“
 ist das Gewußte des „anzeichengemäßen Glaubens“,
und wir nennen es als solches Gewußtes das „angezeichnete Verhältnis“.
 Ist etwa die Blässe des A für den B aktuelles Anzeichen
dafür, daß A krank ist, so ist die Wirkensverkettung zwischen „Blässe
des A“ und „Glaube des B, daß A krank ist“, das „Anzeichenverhältnis“,
hingegen die Wirkensverkettung zwischen „Krankheit des A“ und
„Blässe des A“ als Gewußtes des anzeichengemäßen Glaubens des B
das „angezeichnete Verhältnis“.
Das in einem „Anzeichenverhältnisse“ angezeichnete Verhältnis
kann auch eine Verkettung von Wirkenseinheiten sein, in welcher ein
Wollen die wirkende Bedingung dafür abgegeben hat, daß einem besonderen
 Körper das wahrgenommene Körperliche zugehörig wurde,
niemals aber eine Verkettung von Wirkenseinheiten, in welcher ein
Wollen, besonderes Körperliches als wirkendes Zeichen zu verwirklichen,
 die wirkende Bedingung dafür abgegeben hat, daß einem
besonderen Körper die Besonderheit eines Zeichenkörperlichen zugehörig
wurde. Unterscheidet man also „unwillkürliche“ von „willkürlichen“
Zeichen, d. h. Zeichenkörperliches, welches einem Körper „unwillkürlich“
zugehörig wird, von Zeichenkörperlichem, das einem Körper „willkürlich“
 zugehörig wird, so kann „Anzeichenkörperliches“ nur dann „Unwillkürliches“
 genannt werden, wenn man mit dem Worte „Unwillkürliches“
 in diesem Zusammenhange nicht überhaupt „ohne Wollen als
wirkender Bedingung gewirktes Zeichenkörperliches“, sondern nur „kein
auf Zeichenkörperliches gerichtetes Wollen erfüllendes
Zeichenkörperliches“ bezeichnet, denn auch „Anzeichen körperliches“
 kann als „kraft Wollens Gewirktes“, sogar als „kraft Wollens
absichtlich Gewirktes“, aber niemals als „als wirkendes Zeichen absichtlich
 Gewirktes“ besonderen Körpern in der Welt zugehören. Alles
Anzeichenkörperliche findet sich also in der Welt als „als wirkendes
Zeichen Unabsichtliches“(„Zufälliges“ oder „Quasi-Zufälliges“), und
die Empfänglichkeit für eine anzeichengemäße Vorstellung besteht stets
in dem Gedanken an eine besondere identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit,
 in welcher das letzte identische Gewirkte in Beziehung
 zur ersten identischen wirkenden Bedingung ein „als wirkendes
Zeichen Zufälliges oder Quasi-Zufälliges“ darstellt, also nicht die identische
 Erfüllung eines identischen als wirkendes Zeichen Gewollten
        <pb n="193" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 177

ist.. Alles „Zufällige“ überhaupt, für welches kein Wollen die wirkende
Bedingung abgegeben hat, können wir aber auch ein „Natürliches“,
alles „Absichtliche“ auch ein „Künstliches“ nennen. Wenn wir nun
ferner „Quasi-Künstliches“ jeden in der Welt gegebenen Einzelwesen-Zustand
 nennen, der sich als Erfüllung in Beziehung zu einem
Wollen darstellt, in welchem jener Einzelwesen-Zustand „quasi-beabsichtigt“
 war, hingegen „Quasi-Natürliches“ jeden in der Welt gegebenen
 Einzelwesen-Zustand, für den als Wirkungsgewinn ein Wollen
die wirkende Bedingung abgegeben hat, in welchem jene Wirkung
überhaupt nicht gewußt war, so können wir alle in der Welt in besonderem
 Zeitpunkte vorhandenen Einzelwesen-Zustände in a) „Natürliches“,
 b) „Künstliches“, c) Quasi-Natürliches“ und d) „Quasi-Künstliches“
 einteilen. In der Entgegensetzung des „Natürlichen“
und „Künstlichen“ (‚„„Natur-Kunst‘) hat offenbar das Wort „Natur“
einen anderen Sinn, als wenn wir das Wort „Natur‘“ im Sinne von
„Körperwelt“ oder im Sinne von „Welt überhaupt‘ (Gesamtheit
aller Verkettungen von Wirkenseinheiten) gebrauchen, „Künstliches‘“
wird auch als „Artifizielles‘“ bezeichnet. Ist es aber ein Körper,
welcher kraft Wollens besonderer Seele dadurch entstanden ist, daß
mehreren besonderen Körpern absichtlich jene Zustände gewirkt wurden,
kraft welcher sie als Teil-Glieder einen besonderen Körper ausmachen,
So nennen wir jenen neuen Körper einen „Kunst-Körper‘ oder ein
„Artefakt“. „Künstliches‘“ („Artifizielles‘‘) ist also stets besonderer
Einzelwesen-Zustand, „Kunst-Körper“ (‚„„Artefakt‘“) ist stets nur
besonderer Körper, da es „zusammengesetzte Seele‘‘ überhaupt nicht
gibt. Mit dem Worte „Kunst-Körper‘‘ („Artefakt‘“) wird allerdings
eigentlich nur eine Gesamtheit von besonderen künstlichen Einzelwesen-Zuständen
 bezeichnet. welche den „Teil-Gliedern‘“ des ‚„‚Kunst-Körpers‘“
zugehören.

„Anzeichenkörperliches“ ist nun in der Welt entweder als „Natürliches“
 oder als „Quasi-Natürliches“ oder als „Künstliches“ oder als
„Quasi-Künstliches“ gegeben, d. h. als solches Körperliches, welches besonderem
 Körper ohne Wollen oder durch Wollen, niemals aber als
„auf Zeichenkörperliches gerichtetes Wollen Erfüllendes“ zugehörig
 wurde. Ist „Anzeichenkörperliches“ als „Natürliches“ in der
Welt gegeben, so kommt es als Anzeichen für anderes Körperliches
oder Seelisches in Betracht, ist es hingegen als „Quasi-Natürliches“ oder
„Künstliches“ oder „Quasi-Künstliches“ gegeben, so kommt es als ein
Zeichen für besonderes Wollen in Betracht. Es gibt aber nicht nur
„als wirkendes Zeichen unbeabsichtigtes Zeichenkörperliches“, nämlich
eben „Anzeichenkörperliches“, sondern es gibt auch zahlreiches „als
Wirkendes Zeichen beabsichtigtes Zeichenkörperliches“. Sprechen
Wir nun von „identisch begründeten absichtlichen Verwirklichungen
Sander, Allg, Gesellschaftslehre.
        <pb n="194" />
        8
17

IV. Kapitel. a

zeichengemäßen Glaubens“, so können mit solcher Rede nicht solche
„identisch begründete Verwirklichungen zeichengemäßen Glaubens“ gemeint
 sein, in welchen an Stelle des Zeichens solches identisches Körperliches
 steht, das in Einheit mit besonderndem Allgemeinen besonderen
Körpern nur als „Absichtliches“ zugehören kann. Allerdings gibt es zahlreiches
 Körperliches, z. B. die „Mehrheit besonderer Gestalt allgemeiner“,
welche das Körperliche eines „geschriebenen Satzes“ ausmacht,  hinsichtlich
 dessen wir zwar nicht sagen können, daß es Körpern überhaupt
 nur als „Absichtliches“ zugehören kann, wohl aber, daß es nach
unserer Erfahrung Körpern stets nur als „Absichtliches“ („Künstliches‘)
zugehört. Nehmen wir aber etwa an, daß A zu B, der in einiger Entfernung
 von ihm wohnt, sagt: „Wenn ich sehe, daß der Feind im Anmarsche
 ist, werde ich als Zeichen diesen Heuschober in Brand setzen“,
so gewinnt B unter besonderen Umständen durch Wahrnehmung eines
Brandes jenes Heuschobers den Glauben daran, daß der Feind im Anmarsche
 ist, ohne daß aber gesagt werden könnte, „gegenwärtiger
Brand dieses Heuschobers“ könnte nicht überhaupt auch etwas „Zufälliges“
 sein. „Wahrnehmung des Brandes des Heuschobers“ kann
überdies unter anderen Umständen dem B auch Anzeichen für ein
Wollen des A. sein, in welchem er auf jenen Brand nicht als wirkendes
Zeichen gezielt hat, z. B. für dessen Wollen, einen „Versicherungsbetrug“
zu begehen. Ein und dasselbe in der Welt vorhandene Körperliche
kann also sowohl „als wirkendes Zeichen unabsichtliches Körperliches“
als auch „als wirkendes Zeichen absichtliches Körperliches“ sein, das
eine und das andere Mal allerdings in Beziehung zu je anderer Empfänglichkeit.
 Für B ist aber „Brand des Heuschobers“ nur dann „Zeichen
des Feindanmarsches“, wenn er zunächst weiß, daß dieser Brand von
A. absichtlich gewirkt wurde, um dem B den Glauben zugehörig zu
machen, A habe den Gedanken, „daß der Feind im Anmarsche .ist“,
wenn er also zunächst weiß, daß die wirkende Bedingung des Brandes
ein solches Wollen des A war. Die Betrachtung dieses Falles lehrt
uns also, daß wir in allen „identisch begründeten absichtlichen Verwirklichungen
 zeichengemäßen Glaubens“ eine besondere Empfänglichkeit
 finden, nämlich den identischen Gedanken, daß besonderes identisches
 Wollen die identische wirkende Bedingung zu besonderem identischen
 Körperlichen als in jenem Wollen als wirkendes Zeichen identisch
Gewolltem darstellt, „Als wirkendes Zeichen absichtliches
identisches Körperliches“ ist also offenbar solches identisches
Körperliches, das als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß besondere empfängliche Seelen durch Wahrnehmung einer
Besonderheit jenes Körperlichen den wahren Gedanken gewinnen, das
wahrgenommene Körperliche sei „Ausdruck“ eines Wollens besonderer
Seele, einer Seele den Gedanken zugehörig zu machen, jene wollende
        <pb n="195" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft.

179

Seele habe einen besonderen Gedanken zugehörig. Als „Ausdruck“
überhaupt bezeichnen wir jedes besondere identische Körperliche, das
als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß besondere
 empfängliche Seelen durch Wahrnehmung einer Besonderheit
jenes Körperlichen den wahren Gedanken gewinnen, besonderes Seelisches
 besonderer Seele habe ohne Veränderungen eines mit anderer
 Seele zusammengehörigen Leibes die wirkende Bedingung für
jenes wahrgenommene Körperliche als Wirkungsgewinn abgegeben.
Jeder „Ausdruck“ ist also ein besonderes „Zeichen“. Das Wort „Ausdruck“
 ist also ein Beziehungswort, da. es besonderes identisches
Körperliches bezeichnet, das als identische wirkende Bedingung zum
Empfange besonderen Glaubens in Beziehung steht. „Ausdruckkörperliches“
 kann aber nur solches Körperliches sein, das einer
Gesichts-, Gehör- oder Tastwahrnehmung gegeben sein kann, also entweder
 „Äußeres“ Leibliches oder anderes Körperliches. „Besonderheit
 eines identischen Ausdruckkörperlichen“ nennen wir
jede Besonderheit eines identischen Körperlichen, das „Ausdruck“ ist,
„als wirkender Ausdruck in Betracht kommendes Körperliches“
 nennen wir jede Besonderheit eines „identischen Ausdruckkörperlichen“,
 die besonderem Einzelwesen in der Welt zugehört, „WÄirkenden
 (aktuellen) Ausdruck“ nennen wir jede besonderem
Einzelwesen in der Welt zugehörige „Besonderheit eines identischen
Ausdruckkörperlichen“, welche die wirkende Bedingung für „ausdruckgemäßen
 Glauben“ besonderer Seele abgibt.
Es gibt nun aber verschiedene „Ausdrücke“, nämlich identische
Körperliche, deren jedes in Beziehung zu anderer Empfänglichkeit
eine „ausdruckgemäße Vorstellung“ und einen „ausdruck-Yemäßen
 Glauben“ wecken kann. Zunächst gibt es „Triebausdrücke“,
 Als „Triebwirken“ bezeichnen wir solches Wirken, in welchem
sine zuständliche Bestimmtheit, Lust oder Unlust, allein die wirkende
Bedingung für körperliche Veränderungen, insbesondere für äußere
Veränderungen des mit jener Seele zusammengehörigen Leibes abgibt.
‚Triebwirken‘“ ist im Gegensatze zum „Wollenwirken“ stets „unbewußtes
 Wirken“, d. h. solches Wirken, das von der kraft einer zuständlichen
 Bestimmtheit wirkenden Seele nicht. als „eigenes gegenwärtiges
 Wirken“ gewußt ist. „Triebausdruck“ ist nun jedes identische
Körperliche, das als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß besonderer empfänglicher Seele durch Wahrnehmung einer
Besonderheit jenes Körperlichen der wahre Gedanke zugehörig wird,
desondere zuständliche Bestimmtheit besonderer Seele habe die wirkende
 Bedingung für jenes Körperliche als Wirkungsgewinn abgegeben.
Die Empfänglichkeit für eine besondere „triebausdruckgemäße
Vorstellung“ besteht immer in dem Gedanken an eine besondere
19*
        <pb n="196" />
        180

IV. Kapitel.

„identisch begründete Triebwirkenszusammengehörigkeit“, in welcher
identisches Zuständliches als identische wirkende Bedingung mit identischem
 Körperlichen als Wirkungsgewinne zusammengehört. Das
„triebhaft Ausgedrückte“, d. h. das durch einen Triebausdruck
Angezeichnete ist also stets nur eine sogenannte „Gemütsbewegung“,
nämlich „Lust oder Unlust“, während anderes Seelisches nur „triebhaft
Mit-Ausgedrücktes“ („Mit-Angezeichnetes“) sein kann. Weiß aber
nun jemand um eine besondere „identisch begründete Triebwirkenszusammengehörigkeit“,
 so kann er absichtlich seinem Leibe solches
„äußeres“ Leibliches, überhaupt einem Körper solches Körperliche zugehörig
 machen, welches eine Besonderheit des Triebausdruckkörperlichen
 in solcher identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit
darstellt, wobei er aber weiß, daß ihm eine Besonderheit
jener identischen zuständlichen Bestimmtheit, welche in
jener identischen Wirkenszusammengehörigkeit den identischen
 „Trieb“ darstellt, nicht zugehört. Ein Streben, in
welchem derart gezielt wird, nennen wir ein „Verstellungs-Streben“,
das solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ ein „Sich-Verstellen“,
 jene Veränderung, welche durch solches Leisten einem
Körper zugehörig wird, eine „Verstellung“, und jene dem Strebenden
 nicht zugehörige, von ihm gedachte zuständliche Bestimmtheit den
„Verstellungs-Gegenstand“. Dem „nach Verstellung Strebenden“
muß seine eben angestrebte Verstellung keineswegs als Mittel zur Veränderung
 einer anderen Seele vorschweben. Auch der Schauspieler,
der vor dem Spiegel „Verzweiflungsmienen“ übt, „verstellt sich“. Denkt
aber ein „nach Verstellung Strebender“ die angestrebte eigene Verstellung
 als Mittel dafür, in einer anderen Seele den Glauben zu wecken
daß ein „Triebausdruck“ vorliege, so liegt ein „Heuchel-Streben“
vor. Das einem „Heuchel-Streben“ gegebene „eigene gegenwärtige
Leisten“ nennen wir ein „Heucheln“, die in solchem Leisten absichtlich
 bewirkte körperliche Veränderung, welche den Schein eines Triebausdruckes
 erwecken soll, einen „Heuchel“ und die dem Strebenden
nicht zugehörige, von ihm gedachte zuständliche Bestimmtheit, an welche
die andere Seele glauben soll, das „Geheuchelte“. Zielt ein „Heuchler“
darauf, durch seinen .Heuchel zu verhindern, daß sich ein Trieb-Ausdruck
 einer ihm, zugehörigen, zu der geheuchelten zuständlichen Bestimmtheit
 gegensätzlichen zuständlichen Bestimmtheit ergibt, so liegt
ein „Verhehlungs-Heuchel-Streben“ vor, und jene eigene zuständliche
 Bestimmtheit, deren Triebausdruck verhindert werden soll,
ist das „durch Heucheln Verhohlene“. So lacht z. B. jemand
„krampfhaft“, damit sich eine ihm zugehörige Trauer nicht ausdrückt.
Das „Heuchel-Streben“ ist eine Besonderheit des „Fälschungs-Strebens“.
 als welches sich jedes Streben darstellt. in welchem darauf
        <pb n="197" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 181

gezielt wird, jemandem dadurch einen ; „schein-zeichengemäßen
Glauben“ zu wirken, daß einem Körper solches Körperliche zugehörig
gemacht wird, welches als’ wirkende Bedingung für den Glauben an
andere wirkende Bedingung jenes Körperlichen als Wirkungsgewinnes
in Betracht kommt. Das einem „Fälschungs-Streben“ gegebene „eigene
gegenwärtige Leisten“ nennen wir „Fälschen“ und jenes durch Fälschen
gewirkte Körperliche, dessen Wahrnehmung als wirkende Bedingung
für einen „schein-zeichengemäßen Glauben“ erstrebt ist, eine „Fälschung“.
 Das „Fälschen“ wird auch als „jemanden täuschen“,
„Jemandem Etwas vortäuschen“ oder als „schwindeln“ bezeichnet,

In allen Fällen, da ein „Trieb-Ausdruck“ vorliegt, sagt man, daß
„ein Seelisches sich ausdrückt“ („ausgedrückt wird“), nicht aber
sagt man, daß „jemand ein Seelisches ausdrückt“ („ein Seelisches
 von jemandem ausgedrückt wird“). Von den „Triebausdrücken“
unterscheiden sich aber die „Wollenausdrücke“. Ein „Wollenausdruck“
 ist jedes identische Körperliche, welches als identische wirkende
 Bedingung dafür in Betracht kommt, daß besonderer empfänglicher
 Seele durch Wahrnehmung einer Besonderheit jenes Körperlichen
 der wahre Gedanke zugehörig wird, besonderes Wollen besonderer
 Seele habe die wirkende Bedingung für jenes Körperliche
als Wirkungsgewinn abgegeben. Während die Empfänglichkeit für
eine „triebausdruckgemäße Vorstellung“ in dem Gedanken an eine
„identisch begründete Triebwirkenszusammengehörigkeit“
 besteht, d. h. an eine „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“,
 in welcher besondere identische zuständliche Bestimmtheit
die identische wirkende Bedingung in Beziehung zu besonderem Körperlichen
 als identischem Wirkungsgewinne darstellt, besteht die Empfänglichkeit
 für eine „wollenausdruckgemäße Vorstellung“
in dem Gedanken an eine „identisch begründete Wollen-Wirkenszusamm
 engehörigkeit“, d. h. an eine „identisch begründete
 Wirkenszusammengehörigkeit“, in welcher besonderes identisches
 Wollen die identisch wirkende Bedingung in Beziehung zu be-Sonderem
 Körperlichen als identischem Wirkungsgewinne darstellt.
Körperliches, das „Wollenausdruck“ ist, stellt in Beziehung zu jenem‘
Wollen, dessen „Ausdruck“ es ist, entweder „Absichtliches“ oder „Quasi-Absichtliches“
 oder „Zufälliges“ dar, Aber auch dann, wenn solches
Körperliches sich in Beziehung zu dem ausgedrückten Wollen als „Ab-Sichtliches“
 darstellt, muß es keineswegs ein „als wirken der Ausdruck
 Absichtliches“, einen „absichtlichen Ausdruck“ dar-Stellen.
 Wer z. B. in Gegenwart eines Anderen bei eintretendem Regen
Seinen Schirm aufspannt, der wollte meist den Schirm aufspannen, um
seine „Unlust am Naßwerden“ zu beseitigen, keineswegs aber deshalb.
        <pb n="198" />
        182

[V. Kapitel. a

damit der Andere wisse, der „aufgespannte Schirm“ sei Ausdruck eines
besonderen Wollens. Jener, der Etwas tut, ist sich in zahllosen Fällen
im Augenblicke seines Strebens dessen gar nicht bewußt, er „denkt
gar nicht daran“, daß die durch sein Wollen und Tun bewirkten Veränderungen
 als „Ausdruck“ für sein Wollen in Betracht kommen. Alle
Wollenausdrücke sind also „willkürliche Ausdrücke“ lediglich in dem
Sinne, daß sie „durch Wollen gewirkte Ausdrücke“ sind, und als
„Zeichen“ für besonderes Wollen in Betracht kommen, keineswegs aber
sind alle Wollensausdrücke „willkürliche Ausdrücke“ in dem Sinne,
daß sie „als Ausdruck absichtliches Körperliches“ darstellen.
Wir müssen vielmehr „unabsichtliche (zufällige und quasizufällige)
 Wollenausdrücke“ von „absichtlichen Wollenausdrücken“
 unterscheiden. „Unabsichtlicher Wollenausdruck“ ist
jedes Körperliche, das als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht
 kommt, daß besondere empfängliche Seelen durch Wahrnehmung
einer Besonderheit jenes Körperlichen den wahren Gedanken gewinnen,
ein besonderes Wollen, in welchem jenes Körperliche nicht als wirkender
 Ausdruck beabsichtigt war, habe die wirkende Bedingung
 für jenes wahrgenommene Körperliche als Wirkungsgewinn
abgegeben. Die Besonderheiten „unabsichtlicher Wollenausdrücke“
finden sich in der Welt niemals als „Natürliches“, wohl aber entweder
als „Quasi-Natürliches“ oder als „Quasi-Künstliches“ oder als „Künstliches“,
 Die Frage, ob besonderes Körperliches in der Welt sich in
Beziehung zu besonderem Wollen als „Quasi-Natürliches“ oder als
„Quasi-Künstliches“ oder als „Künstliches“ darstellt, d. h. entweder
einen durch jenes Wollen gewirkten, aber in jenem Wollen nicht gewußten
 Wirkungsgewinn, oder einen durch jenes Wollen gewirkten,
in jenem Wollen gewußten, aber nicht gewollten Wirkungsgewinn,
oder einen Gewolltes erfüllenden Wirkungsgewinn darstellt, darf selbstverständlich
 nicht mit der Frage verwechselt werden, ob solches
Körperliches in jenem Wollen als wirkender Ausdruck entweder
 nicht gewußt oder gewußt, oder nicht gewollt oder gewollt
 war. Die. „unabsichtlichen Wollenausdrücke“ bilden zusammen
mit den „Triebausdrücken“ die „unabsichtlichen (zufälligen und
‚quasi-zufälligen) Ausdrücke“. Die „unabsichtlichen Wollenausdrücke“
 sind aber wieder entweder „zufällige Wollenausdrücke“ oder
quasi-zufällige (quasi-beabsichtigte) Wollenausdrücke“. Ein „zufälliger
Wollenausdruck“ liegt z. B. vor, wenn jemand läuft, ohne zu wissen,
daß ein Anderer durch die Wahrnehmung jener Leibesveränderungen
den Gedanken gewinnt, die wirkende Bedingung für jenes Laufen sei
ein Wollen, „den Zug zu erreichen“. Ein „quasi-zufälliger Wollenausdruck“
 liegt z. B. vor, wenn A in Gegenwart des C Etwas zu B
sagt, wobei er weiß, daß durch seine Rede auch C einen Gedanken
        <pb n="199" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 185

an. besonderes Wollen des A gewinnen wird, ohne daß jedoch die
Weckung dieses Gedankens in C dem A „im Lichte der Lust“ steht.
Hingegen ist ein „absichtlicher Wollenausdruck“ jedes Körperliche,
 das als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht kommt,
daß besondere empfängliche Seelen durch Wahrnehmung einer Besonderheit
 jenes Körperlichen den wahren Gedanken gewinnen, ein
Wollen, in welchem jenes Körperliche als wirkender Ausdruck
beabsichtigt war, habe die wirkende Bedingung für jenes wahrgenommene
 Körperliche als Wirkungsgewinn abgegeben. Da es nur
„absichtliche Wollenausdrücke“ gibt, können wir auch bloß von „absichtlichen
 Ausdrücken“ sprechen. Alle Besonderheiten „absichtlicher
Ausdrücke“ finden sich in der Welt als „Künstliches“ („Artifizielles“),
sind aber als „Künstliches“ allein noch keineswegs bestimmt, da es
eben in der Welt auch zahlreiches Künstliches gibt, das sich nicht als
Besonderheit eines „Ausdruckes“ oder nur als Besonderheit eines „unabsichtlichen
 Ausdruckes“, somit als „Anzeichenbesonderheit“ darstellt.
„Identisch begründete Verwirklichungen absichtlichen zeichengemäßen
Glaubens“ sind also solche identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeitsketten,
 in welchen besonderes identisches Körperliches als identische
wirkende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß besondere empfängliche
 Seelen durch Wahrnehmung einer Besonderheit jenes Körperlichen
den wahren Gedanken gewinnen, die wirkende Bedingung für das wahrgenommene
 Körperliche als Wirkungsgewinn sei ein besonderes
Wollen gewesen, in welchem auf jenes Körperliche als
Mittel dafür gezielt wurde, daß jemand um dieses Wollen
wisse. Identisches Körperliches, das in einer „identisch begründeten
absichtlichen Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens“ die Stelle des
„Zeichens“ einnimmt, also „absichtlichen Ausdruck“, nennen wir aber
nicht „Anzeichen“ („Symptom“), sondern „Bezeichnung“ („Symbol“).
Wir können also die „identisch begründeten Verwirklichungen zeichengemäßen
 Glaubens“ in „identisch begründete Verwirklichungen
anzeichengemäßen Glaubens“ und in „identisch begründete Verwirklichungen
 bezeichnungsgemäßen Glaubens“ einteilen. „Be-Zeichnungs-Streben“
 („Ausdruck-Streben“) nennen wir jedes Streben,
in welchem darauf gezielt wird, einem besonderen Körper die Besonderheit
 eines Körperlichen als „wirkender Ausdruck“ eigenen Seelischens
zugehörig zu machen, und das einem „Bezeichnungs-Streben“ gegebene
„eigene gegenwärtige Leisten“ nennen wir ein „Bez eichnen“ („absichtlich
 ausdrücken‘). „Bezeichnungskörperliches“ nennen wir jenes
\dentische Körperliche, das in einer „identisch begründeten Verwirklichung
 bezeichnungsgemäßen Glaubens“ die Stelle des „Zeichens“ einımmt.,
 „Besonderheit eines identischen Bezeichnungskörperlichen“
 („Besonderheit eines identischen absichtlichen Aus-
        <pb n="200" />
        184

IV. Kapitel,

druckes“) nennen wir jede Besonderheit eines identischen Körperlichen,
das „Bezeichnung“ ist, „als wirkende Bezeichnung in Betracht
kommendes Körperliches“ („als wirkender absichtlicher Ausdruck
 in Betracht kommendes Körperliches“) nennen wir jede
Besonderheit eines identischen Bezeichnungskörperlichen, die besonderem
Körper in der Welt kraft jemandes „Bezeichnungs-Wollens“ zugehört,
„wirkende Bezeichnung“ („wirkenden absichtlichen Ausdruck“)
 nennen wir jede besonderem Körper in der Welt zugehörige
Besonderheit eines identischen Bezeichnungskörperlichen, welche die
wirkende Bedingung für einen wahren bezeichnungsgemäßen Glauben
besonderer Seele abgibt. Jeder Körper, welchem die Besonderheit
eines identischen Bezeichnungskörperlichen zugehört, nennen wir einen
„Iräger von Bezeichnungskörperlichem“. Hingegen nennen
wir „Bezeichnungsträger“ jeden Körper, dem ein „als wirkende
Bezeichnung in Betracht kommendes Körperliches“ zugehört. Ein
„Träger von Bezeichnungskörperlichem“ kann wieder entweder
ein „natürlicher Träger von Bezeichnungskörperlichem“ oder
ein „künstlicher Träger von Bezeichnungskörperlichem“ sein;
„Natürliche Träger von Bezeichnungskörperlichem“ sind z. B. die Glieder
des menschlichen Leibes, insoferne ihnen Gebärden zugehören, sind
aber auch z. B. „Bäume“, in deren Rinde „Bezeichnungskörperliches“
eingekerbt wurde. Ein „künstlicher Träger von Bezeichnungskörperlichem“
 ist hingegen z. B. eine „Fahne“, Ein Körper, der „künstlicher
Träger von Bezeichnungskörperlichem“ ist, kann entweder a) absichtlich
 derart erzeugt worden sein, daß ihm besonderes Bezeichnungskörperliches,
 z. B. besondere Gestalt zugehört, oder b) absichtlich derart erzeugt
 worden sein, daß ihm die grundlegenden Bedingungen für den
späteren Empfang von Bezeichnungskörperlichem zugehören oder c) in
anderer Absicht erzeugt worden sein. Im Falle a) sprechen wir von
einem „als Träger von Bezeichnungs-Körperlichem erzeugten
 Körper“, im Falle b) sprechen wir von einem „als geeigneter
 Träger von Bezeichnungskörperlichem erzeugten
Körper“, im Falle c) sprechen wir von einem „gelegentlichen
künstlichen Träger von Bezeichnungskörperlichem“. Ein
als „Träger von Bezeichnungs-Körperlichem erzeugier Körper“ ist z. B.
jeder „Buchstaben-Körper“, d. h. jeder Körper, der derart erzeugt
wurde, daß ihm besondere Gestalt als Bezeichnungskörperliches zugehört.
Ein als „geeigneter Träger von Bezeichnungskörperlichem erzeugter
Körper“ ist z. B. eine „Fahne“. Ein „gelegentlicher künstlicher Träger
von Bezeichnungskörperlichem“ ist z. B. ein Spazierstock, der gar nicht
in der Absicht erzeugt wurde, daß er später Bezeichnungskörperliches
trage, aber „künstlicher Bezeichnungsträger“ ist, wenn er etwa zum
Ausdrucke eines „Drohungs-Wollens“ geschwungen wird.
        <pb n="201" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft 185

Um nun das „Ausdruck“ oder „Bezeichnung“ genannte Gegebene
vollkommen klar zu bestimmen, muß zunächst das „Ausdruck-Wollen“
(„Bezeichnungs-Wollen“) klar bestimmt werden. Nehmen wir etwa den
Fall an, dem B sei der Gedanke zugehörig, „daß C krank ist“, und
dann der Gedanke „B weiß nicht, daß ich weiß, daß C krank ist“, an
welch’ letzterem Gedanken A Unlust hat. Weiß nun ferner A, daß
zwischen ihm und B keine „unmittelbare Verständigungsmöglichkeit“
besteht, weil er (A) nur die deutsche Sprache, hingegen B nur die
französische Sprache beherrscht, so kann es nur dann zu einem Wollen
des A kommen, dem B mitzuteilen, daß er (A) um Krankheit des C
wisse, wenn A weiß, daß er den B durch einen D, der die deutsche
und die französische Sprache beherrscht, von der Krankheit des C verständigen
 kann. Es kann aber auch A wissen, daß nicht nur er selbst
(A), sondern auch B die deutsche Sprache versteht, d. h. um besondere
absichtliche Ausdruckverwirklichungen weiß, und wenn A. nicht irrt,
besteht zwischen ihm und B eine „einseitig gewußte Sprachgemeinschaft“,
 die als „Sprachgemeinschaft“ eine unmittelbare Verständigungsmöglichkeit
 zwischen A und B darbietet, Diese Verständigungsmöglichkeit
 besteht vor allem in einer besonderen Empfänglichkeit des
B, um welche A wissen muß, wenn ihm überhaupt ein Wollen, dem
B zu sagen, „daß C krank ist“, zugehörig werden soll. Zu solchem
Wollen gelangt aber A, wenn ihm der Gedanke zugehörig ist, daß B
um eine besondere identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit
weiß, in welcher das identische Wollen, einer Seele den Gedanken zugehörig
 zu machen, daß der Wollende den Gedanken „C ist krank“
habe, als identisch wirkende Bedingung mit dem Lautkörperlichen
oder Gestaltkörperlichen „C ist krank“ als identischem Wirkungsgewinne
 zusammengehört, so daß also jede in der Welt gegebene Be-Sonderheit
 dieses Körperlichen als wirkende Bedingung dafür in Betracht
 kommt, daß B durch Wahrnehmung solcher Besonderheit zunächst
 einmal die Vorstellung solchen Wollens gewinnt. Gehört
 nun dem A ein Gedanke an solche Empfänglichkeit des B zu, so
kann ihm zunächst das Begehren zugehörig werden, durch Verwirklchung
 des Körperlichen „C ist krank“ seine gegenwärtige Unlust daran,
„daß B nicht wisse, A habe den Gedanken, daß C krank sei“ zu be-Seitigen,
 d. h. dem B die Vorstellung des Wollens, solche Unlust zu be-Seitigen,
 dann kraft weiterer Empfänglichkeit des B den Glauben, A
habe derartiges Wollen und schließlich kraft weiterer Empfänglichkeit
des B_den Glauben, A habe den Gedanken, daß C krank sei, zugehörig
Zu machen. An solches Begehren des A kann sich dann aber ein
Wollen des A. anschließen, in welchem er weiß, daß dieses ihm
SSgenwärtig zugehörige Begehren die wirkende Bedingung
dafür abgeben wird. daß dem B der Gedanke zugehörig wird,
        <pb n="202" />
        86

IV, Kapitel. |

A habe den Gedanken, daß C krank sei. Da zu einem „Wollen“
nicht Selbstbewußtsein dieses eigenen Wollens, wohl aber stets Selbstbewußtsein
 eines eigenen gegenwärtigen Begehrens gehört, ist also,
genau gesprochen, in dem eben dargelegten besonderen Wollen nicht
gewußt, daß der Andere dieses eigene gegenwärtige Wollen verstehen
 werde, sondern nur gewußt, daß der Andere dieses eigene gegenwärtige
 Begehren verstehen werde. In jenem Begehren aber ist
lediglich gewußt, daß die eigene gegenwärtige Unlust dadurch beseitigt
 werden kann, daß dem Anderen durch Verwirklichung besonderen
Körperlichens zunächst überhaupt die Vorstellung solchen Wollens gewirkt
 wird, in welchem sich solche identische Unlust findet.
Wir nennen nun jedes Wollen, in welchem darauf gezielt wird,
einer Seele den Gedanken, daß dem Wollenden besonderer Gedanke
zugehört, und ferner diesen letzteren Gedanken dadurch zugehörig zu
machen, daß zunächst ein besonderes Körperliches verwirklicht wird,
welches für jene Seele wirkendes Zeichen dafür sein wird, daß dem
Tätigen solches Wollen — d. h. genau: solches „Begehren“ — zugehört,
ein „Behauptungs-Wollen“, „Behauptungs-Wollen“ ist also ein Wollen
der Verwirklichung besonderen Zieles durch besondere Mittel,
da das besondere Ziel auch durch andere Mittel verwirklicht werden
kann. Das in einem „Behauptungs-Wollen“ gewußte „eigene gegenwärtige
 Begehren“ nennen wir ein „Behauptungs-Begehren“, den
Gedanken in solchem Wollen eine „Behauptungs-Absicht, die Unlust
 in solchem Wollen eine „Behauptungs-Wollen bedingende
Unlust“, ein bezügliches Streben ein „Behauptungs-Streben“ und
das solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ ein „behaupten“.
 „Behauptung“ nennen wir jenes besondere Bezeichnungskörperliche,
 welches kraft eines Behauptungs-Wollens gewirkt wurde,
als Wirkungsgewinn in Beziehung zu jenem Behauptungs-Wollen als
wirkender Bedingung. „Behauptetes“ nennen wir die Besonderheit
des Behauptungs-Begehrens, nämlich jenen besonderen Gedanken,
welchen der Behauptende einer Seele zugehörig zu machen strebt. Sagt
z. B. A zu B: „C ist krank“, so ist der Gedanke: „C ist krank“ das
„Behauptete“, „Behauptetes“ ist also stets besonderer Gedanke als Gewußtes,
 als Sinn eines Behauptungs-Strebens, das Wort „Behauptetes“ ist
also ein Sinnwort, das besonderen Gedanken als „Sinn“, als „Gewußtes“
eines Behauptungs-Strebens bezeichnet. „Behauptetes“ ist also stets „behaupteter
 Gedanke“, nicht etwa das in jenem Gedanken Gedachte, ist also
z. B. der Gedanke, „daß C krank ist“, nicht etwa „die Krankheit des C“.
Jede „Behauptung“ ist nun ein „als wirkende Bezeichnung (als
wirkender Ausdruck) in Betracht kommendes Körperliches‘“, da eben
jeder Behauptende auf seine Behauptung als „Bezeichnung“, als „Ausdruck‘
 seines Behauptungs-Begehrens zielt. Wenn wir aber ein be-
        <pb n="203" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 1897

sonderes, in der Welt gegebenes Körperliches als „als wirkende Bezeichnung
 (als wirkender Ausdruck) in Betracht kommendes Körperliches“
 bestimmen, bestimmen wir es als solches Körperliches, das als
wirkende Bedingung für die ‚Vorstellung besonderen Behauptungs-Wollens‘“
 und ferner für einen wahren „Glauben an besonderes Behauptungs-Wollen
 besonderer Seele‘, den „bezeichnungsgemäßen (ausdruckgemäßen)
 Glauben“ in Betracht kommt. Wenn wir hingegen
jenes besondere Körperliche als „Behauptung“ bestimmen, bestimmen
wir es als Wirkungsgewinn in Beziehung zu solchem Behauptungs-Wollen,
 in welchem auf jenes Körperliche als „wirkende Bezeichnung“
(„als wirkender Ausdruck“) jenes Behauptungs-Wollens (d. h. des in jenem
Wollen gewußten eigenen gegenwärtigen Behauptungs-Begehrens) gezielt
 wurde. Ein besonderes in der Welt vorhandenes Körperliches,
das „Behauptung“ ist, ist also auch stets in anderer Beziehung ein
„als wirkende Bezeichnung (als wirkender Ausdruck) in Betracht kommendes
 Körperliches“, und ein besonderes, in der Welt vorhandenes
Körperliches, das „als wirkende Bezeichnung (als wirkender Ausdruck)
in Betracht kommendes Körperliches“ ist, ist also auch stets in anderer
Beziehung eine „Behauptung“. Jede „Bezeichnung“, jeder besondere
absichtliche „Ausdruck“ ist also zu bestimmen als solches identisches
Körperliches, das als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß besondere empfängliche Seelen durch Wahrnehmung einer
Besonderheit jenes identischen Körperlichen die Vorstellung be-Sonderen
 identischen Behauptungs-Wollens und weiter
den Glauben gewinnen, daß eine Besonderheit dieses
identischen Behauptungs-Wollens in Zugehörigkeit zu
besonderer Seele die wirkende Bedingung für das wahrgenommene
 Körperliche als Wirkungsgewinn abgegeben
hat. „Absichtliche Ausdrücke“ („Bezeichnungen“) sind „Behauptungs-Wollen-Ausdrücke“,
 der Gegenstand jedes solchen
„Zeichens“ ist ein „besonderes identisches Behauptungs-Wollen“.
 Ein „besonderes identisches Behauptungs-Wollen“ nennen
wir aber das identische Allgemeine aller Behauptungs-Wollen-Augenblicke,
 in welchen ein und derselbe besondere Gedanke behauptet
wird, ein Gedanke, welchen wir als Gewußtes aller jener besonderen
Behauptun gs-Wollen-Augenblicke als ihr „identisch Behauptetes“
bezeichnen. „Besonderheit eines identischen Behauptungs-Wollens“
 nennen wir jedes besondere Behauptungs-Wollen, da in ihm
Stets ein Gedanke, der das „identisch Behauptete“ eines besonderen
identischen Behauptungs- Wollens darstellt, als „besonderer Seele
Zugehörig“, nämlich eben der Seele des Behauptenden zugehörig,
behauptet wird. „Bezeichnungen“ („absichtliche Ausdrücke“) sind aber
Entweder „eindeutige Bezeichnungen“ oder „mehrdeutige
        <pb n="204" />
        188

IV. Kapitel.

Bezeichnungen“. Eine „eindeutige Bezeichnung“ nennen wir jenes
identische Körperliche, welches in Beziehung zu besonderen Seelen nur
als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß die
Wahrnehmung einer Besonderheit jenes Körperlichen die Vorstellung
eines besonderen identischen Behauptungs-Wollens weckt, eine „vieldeutige
 Bezeichnung“ nennen wir jenes identische Körperliche, welches
in Beziehung zu besonderen Seelen als identische wirkende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß die Wahrnehmung einer Besonderheit
jenes Körperlichen die Vorstellung mehrerer besonderer identischer
Behauptungs-Wollen-Augenblicke weckt. Wir nennen nun jede Vorstellung
 eines besonderen identischen Behauptungs-Wollens, welche
jemand durch Wahrnehmung einer Besonderheit eines für ihn eindeutigen
 Bezeichnungskörperlichen, das „Behauptung“ ist, gewinnt,
eine „behauptungsgemäße Vorstellung besonderen identischen
 Behauptungs-Wollens“ (kurz: eine „behauptungsgemäße
 Vorstellung“), insoferne das dem Behauptenden zugehörige
Behauptungs-Wollen eine Besonderheit jenes vorgestellten besonderen
identischen Behauptungs-Wollens war, hingegen eine „behauptungswidrige
 Vorstellung besonderen identischen Behauptungs-Wollens“
 (kurz: eine „behauptungswidrige Vorstellung“),
insoferne das dem Behauptenden zugehörige Behauptungs-Wollen nicht
eine Besonderheit jenes vorgestellten besonderen identischen Behauptungs-Wollens
 war. Wir nennen ferner die Vorstellungen besonderer
identischer Behauptungs- Wollen - Augenblicke, welche jemand durch
Wahrnehmung einer Besonderheit eines für ihn mehrdeutigen Bezeichnungskörperlichen,
 das „Behauptung“ ist, gewinnt, die „behauptungsgemäße
 Vorstellung besonderer identischer Behauptungs-Wollen-Augenblicke“
 (kurz: die „behauptungsgemäßen
 Vorstellungen“), insoferne das dem Behauptenden zugehörige
Behauptungs-Wollen eine Besonderheit eines der vorgestellten besonderen
 identischen Behauptungs-Wollen-Augenblicke war, hingegen eine
„behauptungswidrige Vorstellung besonderer identischer
Behauptungs-Wollen-Augenblicke“ (kurz: die „behauptungswidrigen
 Vorstellungen“), insoferne das dem Behauptenden
zugehörige Behauptungs-Wollen keine Besonderheit eines der vorgestellten
 besonderen identischen Behauptungs-Wollen-Augenblicke war.
Die „Empfänglichkeit für eine behauptungsgemäße Vorstellung“, bzw.
für „behauptungsgemäße Vorstellungen“ besteht stets in dem Gedanken
an eine besondere identische begründete Wirkenszusammengehörigkeit,
in welcher ein besonderes identisches Behauptungs-Wollen als identische
wirkende Bedingung mit dem identischen Allgemeinen des wahrgenommenen
 Körperlichen als identischem Wirkungsgewinne zusammengehört,
 bzw. in dem Gedanken an mehrere besondere identisch be-
        <pb n="205" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft ; 189

gründete Wirkenszusammengehörigkeiten, in welchen allen sich das
identische Allgemeine des wahrgenommenen Körperlichen als identischer
Wirkungsgewinn findet, in deren jedem sich aber ein anderes besonderes
 identisches Behauptungs-Wollen als identische wirkende Bedingung
 findet. Jede durch Wahrnehmung eines besonderen Bezeichnungskörperlichen
 gewonnene Vorstellung besonderen identischen Behauptungs-Wollens
 können wir auch in Kürze eine „Be hauptungs-Vorstellung“
 nennen und, wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist
jede „Behauptungs- Vorstellung“ entweder eine „behauptungsgem äße
Behauptungs- Vorstellung“ oder eine „behauptungswidrige
Behauptungs-Vorstellung“. Hingegen nennen wir „Behauptungs-Glauben“
 jeden durch Wahrnehmung eines besonderen Bezeichnungskörperlichen
 und eine „Behauptungs- Vorstellung“ gewonnenen
Glauben daran, daß also eine besondere Behauptung besonderer Seele
vorliegt, d. h. eine besondere von allen anderen besonderen Seelen
unterschieden gewußter Seele zugehörige Besonderheit des vorgestellten
identischen Behauptungs-Wollens die wirkende Bedingung für das wahrgenommene
 Körperliche als Wirkungsgewinn abgegeben hat. Der
„Behauptungs-Glaube“ kann wieder entweder ein „wahrer Behauptungs-Glaube“
 oder ein „unwahrer (irriger) Behauptungs-Glaube“
 sein. Ein „unwahrer Behauptungs-Glaube“ kann wieder
entweder ein „überhaupt unwahrer Behauptungs-Glaube“
oder ein „hinsichtlich der Besonderheit unwahrer Behauptungs-Glaube“
 sein. Im ersteren Falle wird geglaubt, daß eine Behauptung
 vorliegt, obwohl überhaupt keine Behauptung vorliegt, im
zweiten Falle liegt zwar überhaupt eine Behauptung vor, deren Be-Sonderheit
 aber im Behauptungs-Glauben nicht getroffen ist. Ein „Behauptungs-Glaube“
 wird nun besonderer Seele nur kraft einer besonderen
 Empfänglichkeit zugehörig, welche sich als ein besonderer „ Um-Ständegedanke“
 darstellt. In jedem solchen „Umständegedanken“ sind
aber Umstände gewußt, die eben als Gewußte als grundlegende Beding
 ungen für den Gewinn des Glaubens in Betracht kommen, daß die
Besonderheit eines vorgestellten besonderen identischen Behauptungs-Wollens
 (nicht etwa ein „Scherz-Wollen, ein „Sprach- Übungs-Wollen“
 u. dgl.) in Zugehörigkeit zu besonderer, von allen anderen
 Seelen unterschieden gewußter Seele die wirkende
Bedingung für das wahrgenommene Körperliche als Wirkungsgewinn
abgegeben hat. Solche gewußte Umstände sind z. B. die eben wahr-Senommene
 Sprechbewegung jemandes und das Wissen, daß er ein
„Ernster“ Mensch sei, oder sind die eben wahrgenommenenen
„Charakteristischen‘““ Schriftzeichen jemandes und das Wissen um
Umstände, daß er Anlaß zu derartigen Behauptungen habe. Hat
jedoch jemand auf Grund der Wahrnehmung eines für ihn viel-
        <pb n="206" />
        190

IV. Kapitel.

deutigen Bezeichnungskörperlichen ‚„Behauptungs-Vorstellungen‘“ gewonnen,
 so muß er, um zum „Behauptungs-Glauben‘‘ zu gelangen, noch
insbesondere um solche Umstände wissen, die als Gewußte als grundlegende
 Bedingung des Wissens in Betracht kommen, die Besonderheit
welches der vorgestellten besonderen identischen Behauptungs-Wollen-Augenblicke
 die wirkende Bedingung für das wahrgenommene Körperliche
 als Wirkungsgewinn abgegeben hat. Jeder „Behauptungs-Glaube“
ist ein „vollständig bestimmter Behauptungs-Glaube“, d. h.
eben der wahre Glaube, daß die besondere, und zwar von allen anderen
Seelen unterschieden gewußter Seele zugehörige Besonderheit eines
in seiner Unterschiedenheit gewußten besonderen identischen
Behauptungs-Wollens die wirkende Bedingung für das wahrgenommene
Körperliche als Wirkungsgewinn abgegeben hat. Hat jedoch jemand
eine für ihn vieldeutige Behauptung wahrgenommen, ohne daß ihm die
Empfänglichkeit dafür zugehört, zu wissen, die Besonderheit welches
der mehreren vorgestellten besonderen identischen Behauptungs- Wollen-Augenblicke
 die wirkende Bedingung für das wahrgenommene Körperliche
 abgegeben hat, so ergibt sich ein „unvollständig bestimmter
Behauptungs-Glaube“, d. h. der Glaube, daß die Besonderheit
irgendeines der mehreren vorgestellten besonderen identischen Behauptungs-Wollen-Augenblicke
 die wirkende Bedingung für jenes wahrgenommene
 Körperliche abgegeben hat, und ein solcher Glaube ist
kein „Behauptungs-Glaube“, weil nicht jener Glaube, auf welchen der
Behauptende zielte. Durch Wahrnehmung eines Behauptungskörperlichen
 kann aber auch jemandem ein „unbestimmter Behauptungs-Glaube“
 geweckt werden, nämlich der durch keine Vorstellung
 besonderen identischen Behauptungs-Wollens vermittelte Glaube,
daß ein besonderes wahrgenommenes Körperliches überhaupt eine Behauptung
 ist, wie wenn z. B. jemand weiß, daß ein vor ihm liegender
Brief Behauptungen des A enthält, diese Behauptungen ihm aber „un:
verständlich“ sind, weil er die vom Briefschreiber gebrauchte Sprache
nicht kennt. Ergibt sich ein „unvollständig bestimmter Behauptungs-Glaube,
 so hat dem Glaubenden die Empfänglichkeit
für einen „vollständig bestimmten Behauptungs-Glauben“ gefehlt, das
wahrgenommene Körperliche war in Beziehung zu ihm eine „unvollständig
 wirkende Bezeichnung“, ergibt sich aber ein „unbestimmter
Behauptungs-Glaube“, so hat dem Glaubenden die Empfänglichkeit für
einen „bestimmten Behauptungs-Glauben“ gefehlt, das wahrgenommene
Körperliche war in Beziehung zu ihm eine „unwirksame Bezeichnung“.
 Mangelt aber jemandem die eine oder die andere Empfänglichkeit,
 so kann er sich doch in vielen Fällen diese Empfänglichkeit
durch besonderes Leisten, insbesondere auch etwa nur durch „Nachsinnen“,
 zugehörig machen, und wenn er dann kraft jener Empfäng-
        <pb n="207" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft I9I1

lichkeit, die er sich selbst tätig wirkend zugehörig gemacht hat, den
„Behauptungs-Glauben“ gewinnt, so nennen wir diesen seinen Glauben
als Wirkungsgewinn eine „wahre Deutung“, „Deutungs-Streben“
nennen wir jenes Streben, in welchem jemand darauf zielt, sich hinsichtlich
 eines von ihm wahrgenommenen Körperlichen, das ihm einen
„unbestimmten Behauptungs-Glauben“ oder einen „unvollständig bestimmten
 Behauptungs-Glauben“ gewirkt hat, die Empfänglichkeit für
einen „vollständig bestimmten Behauptungs- Glauben“ zugehörig zu
machen, „deuten“ nennen wir das solchem Streben gegebene eigene
gegenwärtige Leisten. Es gibt also ein „Deuten unwirksamer
Behauptung“ und ein „Deuten unvollständig wirkender
Behauptung“. Handelt es sich um ein „Deuten unvollständig wirkender
 Behauptung“, so liegt eine „wahre Deutung“ nur vor, wenn
der Deutende eben einen „wahren Behauptungs-Glauben“ gewonnen
hat, d. h. die Besonderheit jenes der mehreren vorgestellten besonderen
identischen Behauptungs-Wollen-Augenblicke, an welche als wirkende
Bedingung er glaubt, in Wahrheit dem Behauptenden zugehört hat.
Hat jene Besonderheit dem Behauptenden in Wahrheit nicht zugehört,
so liegt eine „irrige Deutung“ vor. „Quasi-Bezeichnung“
nennen wir jedes besondere identische Körperliche, das als identische
wirkende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß besondere empfängliche
 Seelen, die eine Besonderheit jenes Körperlichen wahrgenommen
haben, durch „Deuten“ — also besonderes Leisten — einen „wahren
Behauptungs-Glauben“ gewinnen.
Ist nun der „Sinn“ jedes „absichtlichen Ausdruckes‘“ ein Gedanke,
 so kann, da sich in jedem Gedachten ein „Bestimmtes und
ein „„Bestimmendes‘‘ findet, sprachliches Bezeichnungskörperliches nur
ein Satz‘ sein. Da aber kein wesentlicher Grund vorhanden ist, nur
Sprachliches Bezeichnungskörperliches ‚Satz‘ zu nennen, können wir
die Worte „Bezeichnungskörperliches“ und „Satz“ als Worte
für ein und dasselbe Gegebene, gebrauchen, nämlich für solches identisches
 Körperliches, das sich auch als „Bezeichnung“‘, als „absichtlicher
Ausdruck“ findet. Als „Satzfragment‘ bezeichnen wir jedes einzelne
 Körperliche, das einem mehrheitlichen Bezeichnungskörperlichen
angehört, also nicht die Gesamtheit jenes Körperlichen ausmacht.
„Satzfragmente‘‘ sind entweder „sinnleere Satzfragmente‘“ oder
„Sinnvolle Satziragmente‘‘, „sinnvolle Satzfragmente‘“ sind wieder
Sntweder „einsinnige Satzfragmente‘“ oder „mehrsinnige
Satzfragmente“. „Sinnleeres Satzfragment‘“ nennen wir jedes Satzfragment,
 das nicht als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht
 kommt, daß besonderen Seelen, welchen die Bezeichnungs-Empfänglichkeit
 für jene Sätze, welchen jenes Satzfragment angehört,
zugehört. durch Wahrnehmung einer Besonderheit jenes Satzfragmentes
        <pb n="208" />
        192 0

IV. Kapitel.

die Vorstellung besonderen Gegenständlichens gewinnen, das sich in
dem Gedachten aller mit jenen Sätzen identisch behaupteten Gedanken
findet. „Sinnleere Satzfragmente‘‘ sind z. B. in Beziehung zu Seelen,
die nur die deutsche Sprache kennen, die Gestaltkörperlichen „a“, „b“‘,
„gg“, „Z‘“ oder „bi“, „ra“, „ki“, „fan‘‘ usw. Selbstverständlich können
aber solche Gestaltkörperliche in Beziehung zu Seelen, die z. B. eine
„Geheimsprache‘“ kennen, auch ‚sinnvolle Satzfragmente‘“ und auch
„Sätze‘““ sein. Hingegen nennen wir „sinnvolles Satzfragment‘“ jenes
Satzfragment, welches als identische wirkende Bedingung dafür in Betracht
 kommt, daß besondere Seelen, welchen die Bezeichnungs-Empfänglichkeit
 für jene Sätze, welchen jenes Satzfragment angehört, zugehört,
 durch Wahrnehmung‘ einer Besonderheit jenes Satzfragmentes
die Vorstellung besonderen Gegenständlichens gewinnen, das sich in
dem Gedachten aller mit jenen Sätzen identisch behaupteten Gedanken
findet. „Einsinniges Satzfragment‘“ nennen wir jenes Satzfragment, das
sich auch in „eindeutig bezeichnenden Sätzen‘‘ findet, „‚mehrsinniges
Satzfragment‘“ nennen wir jenes Satzfragment, das sich nur in „mehrdeutig
 bezeichnenden Sätzen‘‘ findet. „Sinnvolle Satzfragmente‘“ sind
vor allem die ‚Worte‘. ‚Wort‘ ist also solches identisches Körperliches,
 das sich als ein und dasselbe Körperliche in verschiedenen
Sätzen findet. ‚Einsinnige Satzfragmente‘‘ sind z. B. die Worte „grün‘‘,
„leuchtend‘‘, „Haus‘‘, „Regen“, „Seele“, „Körper“, „Baum“, „Wirken‘‘,
„Wert“, „Wollen‘‘ und zahllose andere Worte. Die Wahrnehmung
jedes solchen Satzfragmentes weckt in besonderen Seelen stets die Vorstellung
 eines besonderen Gegenständlichens, das sich in dem
Gedachten mehrerer identisch behaupteter Gedanken findet. „Mehrsinnige
 Satzfragmente‘‘ sind z. B. die Worte „Ich“, „Du‘‘, „hier“, „dort“,
„jetzt“, „später‘‘, „dieser‘‘, ‚jener‘, „Robert“, „Klara“ u.a. Das Wort
„Ich“ gebraucht — in deutscher Sprache — jeder, der einen Gedanken
behauptet, dessen Bestimmtes seine eigene Seele ist (bzw. auch sein
eigener Leib), z. B. in dem Satze: „Ich bin traurig‘, Liest nun jemand
den Satz: „Ich bin traurig‘, so ist dieser Satz für ihn eine „mehrdeutige
 Bezeichnung“‘‘, er weckt in ihm die Vorstellung einer Gesamtheit
von besonderen identischen Behauptungs-Wollen-Augenblicken, deren
jeder ein besonderes ‚identisch Behauptetes‘‘ hat, nämlich den besonderen
 Gedanken, daß eine besondere Seele, d. h. immer die eigene
Seele des Sprechenden eine Trauer zugehörig hat, Alle jene Gedanken,
die überhaupt mit dem Satze: „Ich bin traurig‘ behauptet werden
können, sind nur hinsichtlich des Bestimmenden („Trauer“) gleich,
hingegen hinsichtlich des „Bestimmten“ („eine besondere einzelne
von allen Seelen‘) ungleich, jeder dieser Gedanken ist also ein besonderer
 Gedanke, der das „identisch Behauptete‘““ eines besonderen
identischen Behauptungs-Wollens ist. Jener nun, der das Behauptungs-
        <pb n="209" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 193

körperliche: „Ich bin traurig‘‘ wahrnimmt, gewinnt nur dann einen
„vollständig bestimmten Behauptungs-Glauben‘‘, wenn er um besondere
Umstände weiß, nämlich darum, daß der besondere eben Behauptende
dieses Wort gebraucht, also dessen besondere Seele gemeint ist, Nimmt
aber jemand bloß das Satzfragment „Ich“ wahr, so ist es für ihn insoferne
 vielsinnig, als es ihm nicht die Vorstellung eines besonderen
 Gegenständlichens weckt, dassich in dem Gedachten mehrerer
identisch behaupteter Gedanken findet, sondern die Vorstellung einer
zahlenmäßig unbegrenzten Mehrheit von besonderen
Gegenständlichen (Mehrheit besonderer Seelen), von welchen
jedes einzelne sich in dem Gedachten mehrerer mit „Ich-Sätzen“
identisch behaupteter Gedanken finden kann. Ähnlich steht es etwa
mit dem Worte „dort“, dessen Wahrnehmung die Vorstellung einer
zahlenmäßig unbegrenzten Mehrheit von besonderen Gegenständlichen,
nämlich einer zahlenmäßig unbegrenzt mehrmaligen Zugehörigkeit von
Raumbeziehung zu anderen besonderen Körpern, weckt, „ähnlich‘“ steht
es ferner auch mit den sogenannten „Eigennamen“ („Robert‘‘, „Klara“
usw.), die in Wahrheit gar keine Eigennamen sind, da sie keinem
einzelnen besonderen Menschen ausschließlich „eignen“, vielmehr Fragmente
 von Sätzen sind, mit denen sehr verschiedene Menschen bezeichnet
 werden. „Einsinnige Satzfragmente‘“ sind meist Satzfragmente,
 welche die Vorstellung eines besonderen Allgemeinens als behaupteten
 Gegenständlichens wecken, „mehrsinnige Satzfragmente““ sind
meist Satzfragmente, welche die Vorstellung einer zahlenmäßig unbegrenzten
 Mehrheit von besonderen Einzelwesen oder einer zahlenmäßig
 unbegrenzten Mehrheit von Zugehörigkeiten besonderer Beziehung
 zu je besonderen Einzelwesen wecken. Indes gibt es auch
„einsinnige Satzfragmente‘‘, wie etwa ‚Jesus‘, „Mohamet“‘, „Christus‘“,
„Bismarck“, welche die Vorstellung eines besonderen Einzelwesens als
Gegenständlichens wecken.
Als „einsinnige Satzfragmente“ haben wir alle sinnvollen Satzfragmente
 bezeichnet, welche sich auch in „eindeutig bezeichnenden
Sätzen“ finden. Daraus ergibt sich, daß sich „einsinnige Satzfragmente“
auch in „vieldeutig bezeichnenden Sätzen“ finden können. Deshalb
kann auch die Wahrnehmung besonderer „einsinniger Satzfragmente“,
wie z, B. der Worte „Hahn“ und „Hund“, die Vorstellung mehreren
besonderen Gegenständlichens von Behauptungs-Wollen-Augenblicken
wecken, z. B. das Wort „Hahn“ die Vorstellung „besonderes Tier“
und „Gashahn“ als Gegenständliches, und das Wort „Hund“ die Vorstellung
 „besonderes Tier“ und „besonderer Wagen“ als Gegenständliches,
 Aber die Worte „Hahn“ und „Hund“ sind trotzdem „einsinnige
Satzfragmente“, da sie sich auch in eindeutig bezeichnenden Sätzen
finden, z, B. in den Sätzen „Der Hahn ist ein kampflustiges Tier“ und
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 13
        <pb n="210" />
        94

IV. Kapitel.

„Der Hund ist ein Säugetier“, während Worte wie „Ich“ und „Dort“
sich niemals in eindeutig bezeichnenden Sätzen finden. Deshalb
können wir die „mehrsinnigen Satzfragmente“ auch „stetig mehrsinnige
 Satzfragmente“ nennen, während die „einsinnigen Satzfragmente“
 nur „unstetig mehrsinnige Satzfragmente“ sein
können. Insoferne „einsinnige Satzfragmente“ auch „unstetig mehrsinnig“
 sind, wecken sie die Vorstellung einer zahlenmäßig bestimmten
 Mehrheit von Gegenständlichen, z. B. „besonderes Tier“
und „Gashahn“, deren jedes in seinem besondernden Allgemeinen vorgestellt
 ist. Hingegen wecken „stetig mehrsinnige Satzfragmente‘“ die
Vorstellung einer zahlenmäßig unbestimmten Mehrheit von Gegenständlichen,
 deren jedes keineswegs in seinem besondernden Allgemeinen
vorgestellt ist. Sagt man nun, daß ein. besonderes Wort, „Etwas bezeichnet“,
 „eine Bezeichnung für Etwas“ ist, so kann nur gemeint sein,
daß Behauptende, die Gedanken behaupten, in deren Gedachtem sich
jenes „Etwas“ als Gegenständliches findet, Sätze bilden, in welchen sich
jenes besondere Wort findet, daß also Behauptende mit jenem Worte
Etwas bezeichnen, oder genauer gesagt: Etwas (Gedanke) mit einem
Satze bezeichnend auch Etwas (Gegenständliches) mit jenem Worte
nennen. „Einsinnige Worte“ sind eben nichts anderes als „einsinnige
Satzfragmente“ und können nur in Beziehung zu „Sätzen“, welchen
sie angehören, erklärt werden. Da aber nun „einsinnige Satzfragmente“
die Vorstellung eines besonderen in Behauptungs-Wollen-Augenblicken
Gegenständlichen wecken, können sie dann ferner auch im Wege der
„Assoziation“ nicht mehr bloß die „ausfallende“ Vorstellung eines besonderen
 in Behauptungs-Wollen-Augenblicken Gegenständlichen wecken,
sondern die Vorstellung eines besonderen Gegenstandes selbst.
Diese „assoziative Funktion“ der „einsinnigen Satzfragmente“,
welche ein „Derivat“ ihrer Funktion als „einsinniger Satzfragmente“,
also auch ein mittelbares „Derivat“ der Bezeichnungsfunktionen von
„Sätzen“ ist, wird aber häufig gemeint, wenn man sagt, daß ein
Wort „Etwas bezeichnet“, „Etwas nennt“, In Wahrheit besteht aber
das Urteil zu Recht: „voces significant res mediantibus conceptibus“,
 d. h. Worte ‚bezeichnen‘, ‚nennen‘ Gegenstände nur
als Gegenständliches von besonderen Behauptungs- Wollenaugenblicken,
 oder ganz genau gesprochen: Mit Worten als Bestandteilen
von Sätzen bezeichnen Behauptende Gedanken als Besonderheiten
ihrer Behauptungs- Wollen- Augenblicke. Hingegen ist ein „Wort“,
nämlich ein „einsinniges Satzfragment‘“, niemals die „Bezeichnung“‘
eines Gegenstandes, da zwischen einem Gegenstande, z. B. einem „Tische“,
und einer in der Welt vorhandenen Bezeichnungsbesonderheit, z. B.
dem Lautkörperlichen „Tisch“, niemals ein Bezeichnungsverwirklichungsverhältnis
 (Zeichenverwirklichungsverhältnis) bestehen kann. Daß sich
        <pb n="211" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft, 195

bei Wahrnehmung (und auch schon bei Vorstellung) besonderer Worte
„assoziativ‘“ die Vorstellung besonderer Gegenstände einstellt, wird
niemand leugnen. Ein „Wort“ kann sich in dieser „,assoziativen
Funktion‘ finden, aber nicht wegen dieser Funktion ist ein Körperliches
 „Wort‘, sondern lediglich als „sinnvolles Satzfragment‘“, d. h.
als ein identisches Körperliches, das als identische wirkende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß besondere Seelen durch Wahrnehmung
einer Besonderheit jenes Körperlichen die Vorstellung besonderen
Gegenständlichens besonderer identischer Behauptungs-Wollen-Augenblicke
 deshalb gewinnen, weil ihnen das Wissen darum zugehört, daß
jenes identische Körperliche Sätzen angehört, die als identischer Wirkungsgewinn
 mit besonderem identischen Behauptungs-Wollen zusammengehören.
 Aus irgendeiner ‚Assoziation‘ ist überhaupt „Zeichengebung“,
 insbesondere ‚Sprache‘ nicht zu erklären. Denn weckt
stwa jemandem die Wahrnehmung eines besonders gestalteten Baumes
„assoziativ‘‘ die Vorstellung eines früher gesehenen „gleichen“ Baumes
oder weckt etwa jemandem die Wahrnehmung eines Brandes die Vorstellung
 eines früher gesehenen Menschen, der Brandversicherungsagent
ist, so wird niemand behaupten, daß die wahrgenommene Baumgestalt
„Wort“, ‚„Name‘‘, „Bezeichnung“ für den anderen Baum, oder daß
der wahrgenommene Brand „Wort“, „Name‘“, „Bezeichnung“‘‘ für den
Brandversicherungsagenten ist.
Nur in Beziehung zu besonderen Sätzen, die „absichtliche Bezeichnung“,
 „absichtlicher Ausdruck“ von besonderem identischen Behauptungs-Wollen
 sind, kann eben ein Körperliches als „Wort“ gewußt
und bestimmt werden. So könnte auch selbstverständlich niemand eine
„fremde Sprache“ erlernen, wenn man ihm bloß sagen würde, daß in
besonderen Seelen, z. B. den „Franzosen“, bei Wahrnehmung besonderen
 Körperlichens stets die Vorstellung besonderen Gegenstandes
„ASSOzliert““ ist, daß also z. B. ein Franzose, wenn er das Gestaltkörperliche
 „Päme“ wahrnimmt, auch die Vorstellung „die Seele‘‘ gewinnt
— Solche Berichte über in der Welt vorgefallene ‚„,Assoziationen‘‘ und
'n der Welt bestehende ‚,Assoziationsmöglichkeiten“ sind niemals „Sprach-Unterricht“,
 Kein Sprachlehrer sagt auch unterrichtend etwa: „Franzosen
aSsozieren mit der Wahrnehmung des Gestaltkörperlichen ‚Päne‘ die
Vorstellung eines Esels‘‘, sondern sagt: „Im Französischen bezeichnet
Man mit dem Worte ‚Päne‘, drückt man mit diesem Worte aus ‚einen
Esel‘, d. h. solches Gestaltkörperliches findet sich in allen französischen
Sätzen, die den identischen Wirkungsgewinn in Beziehung zu solchen
\dentischen Behauptungs-Wollen-Augenblicken bilden, deren identisch
Behauptetes ein Gedanke an einen Esel ist‘. Wüßte jemand nicht, was
„Behauptungs-Wollen“ und „Satz“ ist, so könnte man ihm auch keine
Sprache lehren, und er könnte auch dann, wenn er etwa um alle Körper-'x
        <pb n="212" />
        196 IV. Kapitel. a

ZZ

lichen, die französische Worte sind, als identische wirkende Bedingungen
für besondere Assoziationen wüßte, gar keinen einzigen französischen
 Satz bilden, geschweige denn französisch sprechen. Weiß
nun jemand um besonderes identisches Körperliches als Bezeichnungskörperliches
 (Satz), so kann er dann auch in anderer als in Behauptungs-Absicht
 danach streben, Besonderheiten jenes Bezeichnungskörperlichen
(Satzes) zu verwirklichen. „Satzbildungs-Streben“ nennen wir
jedes Streben, in welchem jemand ohne Behauptungs-Absicht
darauf zielt, ein Körperliches zu verwirklichen, welches er als Bezeichnungs-
 Körperliches (Satz) weiß, „Satz bilden“ nennen wir
das solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Satzbildungs-Streben“
 ist entweder ein „Streben nach Bildung eigenbezogenen
 Satzes“, d. h. eines Satzes, hinsichtlich dessen sich der
Strebende bezeichnungsempfänglich weiß, oder ein „Streben nach
Bildung eigen- und anderbezogenen Satzes“, d. h. eines Satzes,
hinsichtlich dessen der Strebende sich und Andere bezeichnungsempfänglich
 weiß, oder ein „Streben nach Bildung anderbezogenen
Satzes“, d. h. eines Satzes, hinsichtlich dessen der Strebende nur Andere
 bezeichnungsempfänglich weiß. Ebenso unterscheiden wir ein
„‚eigenbezogenen Satz bilden“ von einem „eigen- und anderbezogenen
 Satz bilden“ und von einem „Aanderbezogenen
Satz bilden“, Ein „eigen- und anderbezogene Sätze bilden“ liegt
z. B. vor, wenn jemand einsam in französischer Sprache spricht, um
sich im Gebrauche dieser Sprache zu bilden, oder wenn jemand laut
deklamiert, um sich Lust am schönen Klange zu wirken, oder wenn
Matrosen „Signalisieren mit Flaggen“ üben. In allen diesen Fällen
fehlt die Behauptungs-Absicht, d. h. die Absicht, jemandem den Gedanken
 zugehörig zu machen, der bezeichnete Gedanke gehöre dem
Strebenden zu. Sagt z. B. jemand, der deutsche Sätze der Übung halber
laut ins Französische übersetzt: „Il pleut“, so bildet er einen Satz,
für welchen nach seinem Wissen er selbst und Andere bezeichnungsempfänglich
 sind, aber er „bezeichnet“, „behauptet“ nicht „gegenwärtigen
Regen“. Ein „anderbezogene Sätze bilden“ liegt vor, wenn jemand ein
französisches Schriftstück „mechanisch“ abschreibt, d, h. ohne der französischen
 Sprache kundig zu sein, oder wenn jemand über Auftrag Flaggensignale
 gibt, ohne daß ihm selbst die Empfänglichkelt hinsichtlich
solcher Signale zugehört. Von dem „Behauptungs-Streben“ und dem
„Satzbildungs-Streben“ unterscheidet sich das „auf Weckun g von
Bezeichnungs-Empfänglichkeit zielende Streben“, in
welchem darauf gezielt wird, einer Seele hinsichtlich eines besonderen
identischen Körperlichen eine Bezeichnungs-Empfänglichkeit zugehörig
zu machen, d. h. den Gedanken, daß besondere identisch begründete
Wirkenszusammengehörigkeiten bestehen, in welchen besonderes iden-
        <pb n="213" />
        "Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. a 197

tisches Behauptungs-Wollen als identische wirkende Bedingung mit
solchem identischen Körperlichen als identischem Wirkungsgewinne
zusammengehört. Als „Wecken von Bezeichnungs-Empfänglichkeit“
stellt sich insbesondere das Lehren einer besonderen Sprache dar, da ein
Sprachlehrer stets darauf zielt, in seinem Schüler eine Bezeichnungs-Empfänglichkeit
 hinsichtlich besonderen identischen Körperlichens zu
wecken, z. B. hinsichtlich jener identischen Körperlichen, welche die
identischen Bezeichnungen in der französischen Sprache darstellen.
Schließlich gibt es auch noch ein „auf Eigensatz-Übertragung
 zielendes Anspruch -Streben“, dem als „eigenes gegenwärtiges
 Leisten“ das „Erheben eines Anspruches auf Eigensatz-Übertragung“
 gegeben ist, In solchem Falle erhebt jemand
gegen einen Anderen den Anspruch, daß er einen von ihm wahrgenommenen,
 vom Anspruch-Erheber mit oder ohne Behauptungs-Ab-Sicht
 verwirklichten Satz neuerlich ohne Behauptungs-Absicht verwirkliche.
 Das solchen Anspruch erfüllende Leisten nennen wir ein
„Andersatz-Übertragen“, das einem „Streben nach Andersatz-Übertragung“
 gegeben ist. Ein „Andersatz-Übertragen“ ist entweder
 ein „identisches Andersatz-Übertragen“ oder ein „äquivalentes
 Andersatz-Übertragen“. Ein „identisches Andersatz-Ü
 bertragen“ liegt vor, wenn der Übertragende solches Körperliches
verwirklicht, welches sich als Besonderheit jenes identischen Bezeichnungs-Körperlichen
 darstellt, dessen Besonderheit übertragen wird, wie
wenn z. B. jemand über Anspruch eines Anderen ein von diesem Ge-Schriebenes
 abschreibt. Hingegen liegt ein „äquivalentes Andersatz-Übertragen“
 vor, wenn der Übertragende nur dem zu übertragenden
Satze äquivalentes Bezeichnungs-Körperliches verwirklicht, wie wenn
zZ. B. jemand über Anspruch eines Anderen ein von ihm Geschriebenes
„Zur Verlesung bringt“ oder in Sätze einer anderen Sprache überträgt.
Das „äquivalente Andersatz-Übertragen“ wird insbesondere „Über-Setzen“
 genannt. Jenen Satz, welcher übertragen wird, nennen wir
den „übertragenen Satz“, während wir das neue Bezeichnungskörperliche
 die „Satzübertra gung“ nennen. Das „Andersatz-Übertragen“
 ist niemals ein „Bezeichnen“, „Ausdrücken“, „Behaupten“ des
Übertragenden, Voraussetzung solchen Tuns ist auch keine Empfänglichkeit
 des Übertragenden für solche Bezeichnung, dessen Körperliches
SF verwirklicht, er muß gar nicht wissen, was mit solcher Bezeichnung
gemeint sein kann, vielmehr muß er nur wissen, wie man das von ihm
wahrgenommene Bezeichnungskörperliche identisch oder äquivalent verwirklicht,
 im letzteren Falle muß er also nur wissen, welches andere
Bezeichnungskörperliche dem von ihm zu übertragenden Bezeichnungskörperlichen
 äquivalent ist, ein Wissen, das keine Bezeichnungs-Empfänglichkeit
 sein muß. Wenn z. B. jemand, dem ein Aufsatz mathematischen
        <pb n="214" />
        £98

IV. Kapitel.

Inhaltes diktiert wird, für die wahrgenommenen Sprachlaute Schriftzeichen
verwirklicht, muß er gar nicht wissen, was mit solchen Bezeichnungen
gemeint sein kann, und wenn ihm auch im besonderen Falle die Bezeichnungs-Empfänglichkeit
 zugehört, so ist sie weder Bedingung seiner
Leistung, noch behauptet der Diktierende dem Schreibenden gegenüber
Etwas, d. h. er „rechnet“ nicht mit dessen Bezeichnungs-Empfänglichkeit.
 Der „Andersatz-Übertragende“ „bezeichnet“ also nicht, sondern
zielt nur auf Bildung identischer oder äquivalenter Sätze,
Was überhaupt das „Bezeichnen“ vom bloßen „Satz bilden“
unterscheidet, ist, daß jeder Bezeichnende („Absichtlich Ausdrückende“,
„Behauptende“) von einem Zeichen „Gebrauch macht“, während der
„Satz-Bildende“ zwar Bezeichnungskörperliches verwirklicht, aber nicht
von diesem Körperlichen als „Zeichen“ Gebrauch macht. Das „von
Etwas Gebrauch machen“ ist, wie sich später zeigen wird, stets ein
tätiges Wirken, mit welchem darauf gezielt wird, im Hinblicke auf
ein besonderes, einem besonderen Einzelwesen zugehöriges, als grundlegende
 Bedingung in Betracht kommendes Allgemeines — jenes
„Etwas“, von welchem Gebrauch gemacht wird — eine besondere
Veränderung jenes Einzelwesens herbeizuführen. Jener also, der, wie
man sagt, „von einem Zeichen Gebrauch macht“, ein „Zeichen gebraucht“,
 macht gar nicht von dem Körperlichen jenes Zeichens Gebrauch,
 sondern das, wovon er „Gebrauch macht“, ist stets die Bezeichnungs-Empfänglichkeit
 besonderer Seele, da er jener besonderen
 Seele im Hinblicke auf jene Empfänglichkeit als grundlegende
Bedingung besonderes Wissen wirken will. Wenn nun jemand „einsam
 spricht“, so bildet er zwar Sätze, d. h. er bringt Körperliches hervor,
 hinsichtlich dessen ihm und Anderen nach seinem Wissen eine
Bezeichnungs-Empfänglichkeit zugehört, aber er macht von jener Bezeichnung
 keinen Gebrauch, d. h. er zielt nicht darauf, eine Seele
kraft jener ihr zugehörigen Bezeichnungs-Empfänglichkeit
 als grundlegender Bedingung zu verändern, vielmehr zielt
er etwa darauf, sich im „Sprechen von französischen Sätzen“ zu üben
oder sich zu vergewissern, daß er besondere Sätze sprechend bilden
kann. Als „einsames Sprechen“ wird übrigens nicht nur besonderes
eigenes Leisten, sondern auch häufig das bloße Vorstellen „besonderen
 eigenen gegenwärtigen Sprechens“ bezeichnet. Da aber
„Sprechen“ in einem Streben wahrgenommenes „eigenes gegenwärtiges
 Leisten“ ist, kann bloß vorgestelltes eigenes gegenwärtiges
Leisten niemals zu Recht als „Sprechen“ bezeichnet werden. Aber
nicht bloß „behauptend“ kann man von einer Bezeichnung „Gebrauch
machen“, d. h. nicht bloß in der Absicht, um einer Seele kraft ihrer
Bezeichnungs-Empfänglichkeit zunächst eine „behauptungsgemäße Vorstellung“
 und dann einen „behauptungsgemäßen Glauben“ zu wecken,
        <pb n="215" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. I99

sondern auch in anderer Absicht, so daß sich also nicht bloß das
behauptende Verwirklichen von Satzkörperlichem vom „Sätze bilden“
unterscheidet. Es kann nämlich jemand auch nur „zum Scherze“*
von einer Bezeichnung Gebrauch machen. Sagt z.B. A zu B „im
Scherze“: „C ist wahrhaftig ein Genie“, so macht er von einer Bezeichnung
 Gebrauch, denn er zielt darauf, dem B kraft der ihm (dem
B) zugehörigen Bezeichnungs-Empfänglichkeit „Heiterkeit“, nämlich
Lust an dem vorgestellten identischen Wollen, zu behaupten, „daß
C ein Genie sei“, zugehörig zu machen, er zielt aber eben nicht darauf,
dem B Kraft dessen Bezeichnungs-Empfänglichkeit einen Behauptungs-Glauben
 zugehörig zn machen. Jeder Behauptende aber zielt darauf,
einer Seele durch die Vorstellung besonderen Behauptungs-Wollens den
Glauben zugehörig zu machen, daß der Satzbildner Etwas behauptet
habe. Ist jemand, der Etwas zu behaupten begehrt, im Zweifel, ob
jener Seele, der gegenüber er Etwas zu behaupten begehrt, die Empfänglichkeit
 für den fraglichen Behauptungs-Glauben zugehört, so gebraucht
 er zunächst Worte, wie: „Ich behaupte, daß A angekommen
ist“ oder „Jetzt aber Scherz beiseite, A. ist angekommen“, d. h. er
zielt darauf, einer Seele den Gedanken zugehörig zu machen, der
Redende behaupte, daß seine folgende Rede — „daß A angekommen
 ist“ oder „A. ist angekommen“ — eine „Behauptung“, nicht
etwa ein „Scherz“ sein wird, welcher Gedanke dann die Empfänglichkeit
 für den Gewinn des Behauptungs-Glaubens hinsichtlich jener
folgenden Rede darstellt.
Jeder „nach eigener Behauptung Strebende“ zielt darauf, einer besonderen
 Seele (oder auch besonderen Seelen) zunächst den Gedanken
zugehörig zu machen, daß dem Tätigen ein besonderes Behauptungs-Wollen
 zugehöre. Jene besondere Seele, auf deren „Behauptungs-Glauben“
 ein Behauptender zielt, nennen wir, da ein deutsches Wort
leider nicht zur Verfügung steht, einen „Behauptungs-Adressaten“.
„Behauptungs-Adressat“ ist also eine besondere Seele lediglich als eine
in einem Behauptungs-Streben zu verändernd gewußte Seele, das
Wort „Behauptungs-Adressat“ ist also lediglich ein „Sinnwort“. Hingegen
 ist eine besondere Seele „Empfänger der Behauptungs-Wahrnehmung“,
 bzw. „Empfänger der Behauptungs-Vor-Stellung“,
 bzw. „Empfänger des Behauptungs-Glaubens“,
insoweit sie das Körperliche einer an sie gerichteten Behauptung: wahrnimmt,
 bzw. eine Behauptungs-Vorstellung gewinnt, bzw. den Behauptungs-Glauben
 gewinnt. „Adressat“ einer besonderen Behauptung kann
aber nun entweder die Seele des Behauptenden selbst oder eine andere
Seele sein. Im ersteren Falle sprechen wir von einem „auf die
eigene Seele zielenden Behauptungs-Streben“, im letzteren
Falle sprechen wir von einem ‚auf eine andere Seele zielenden
        <pb n="216" />
        200 T

IV, Kapitel.

Behauptungs-Streben“. Ein „auf die eigene Seele zielendes Behauptungs-Streben“
 liegt immer dann vor, wenn jemand behauptend
darauf zielt, daß seine eigene Seele in einem späteren Augenblicke, in
welchem ihr der gegenwärtig behauptete Gedanke nicht mehr zugehörig
sein wird, den Gedanken an jenes frühere eigene Behauptungs-Wollen
gewinne, wie wenn z. B. jemand in seiner Jugend ein Tagebuch führt,
damit er im Alter wisse, was er selbst früher gedacht hat. Meist liegt
jedoch ein „auf eine andere Seele zielendes Behauptungs-Streben“ vor,
und wenn im folgenden von einem „Behauptungs-Streben“ die Rede
ist, soll immer ein „auf andere Seele zielendes Behauptungs-Streben“
gemeint sein.
Außer dem „auf eigene Behauptung zielendem Streben“ gibt es
auch noch ein „auf eigene Behauptung ersetzende Behauptung
 zielendes Streben“, das wir kurz ein „Ersatz-Behauptungs-Streben“
 nennen wollen. In jedem „Ersatz-Behauptungs-Streben“
 wird auf eine Behauptung, und zwar entweder auf eine eigene
Behauptung, oder auf eine Ander-Behauptung gezielt, damit der Adressat
jener Behauptung durch den Behauptungs-Glauben den weiteren Glauben
gewinne, jener Strebende habe ihm einen Gedanken zugehörig machen
wollen, den er gegenüber jenem Adressaten nicht behauptend bezeichnet
hat. In jedem „Ersatz-Behauptungs-Streben“ zielt also der Behauptende
auf eine Behauptung, welche insoferne einen Ersatz für eine eigene Behauptung
 darstellt, als sie im Adressaten auch einen „Behauptungs-Glauben
 ersetzenden Glauben“ weckt. In jedem „Ersatz-Behauptungs-Streben“
 wird auf eine Behauptung gezielt, welche eine eigene
Behauptung ersetzt, das „Ersatz-Behauptungs-Streben“ ist aber entweder
ein „auf (andere) eigene Behauptung ersetzende eigene Behauptung
 zielendes Streben“ oder ein „auf eigene Behauptung
 ersetzende Ander-Behauptung zielendes Streben“.
Das „auf eigene Behauptung ersetzende eigene Behauptung zielende
Streben“ ist wieder entweder ein „auf eingeschlossene Behauptung
 zielendes Behauptungs-Streben“, bzw. ein „auf quasieingeschlossene
 Behauptung zielendes Behauptun gS-Streben“,
 oder ein „auf Satz- bzw. Behauptungsübernahme
zielendes Behauptungs-Streben“. „Auf eingeschlossene Behauptung
 zielendes Behauptungs-Streben“ nennen wir jedes Streben,
in welchem jemand auf eine eigene Behauptung in der Absicht zielt,
damit der Behauptungs-Adressat durch den Behauptungs-Glauben den
weiteren Glauben gewinne, der Behauptende habe ihm den Gedanken
zugehörig machen wollen, daß ihm (dem Behauptenden) noch ein anderer
als der behauptete Gedanke, nämlich der „eingeschlossen behauptete
Gedanke“ zugehöre. Sagt z. B. A zu B: „Es regnet“, so kann er
die Absicht haben, dem B durch diese Worte zunächst den Glauhen zu
        <pb n="217" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 20I1

wecken, A wolle ihm den Gedanken zugehörig machen, daß er (A) den
Gedanken „Es regnet“ habe, und weiter dem B den Glauben zu wecken,
A. wolle ihm ferner den Gedanken zugehörig machen, daß A den Gedanken
 habe, er (A) wolle wegen des Regens nicht ausgehen. In allen
Fällen, da jemand durch eine Behauptung auf einen „Glauben an
eingeschlossene Behauptung“ zielt, zielt er darauf, im Behauptungs-Adressaten
 den Glauben zu wecken, daß der Behauptende seine
Behauptung — die „einschließende Behauptung“ — und des
Anderen „Behauptungs-Glauben“ nur als Mittel für einen solchen
„Glauben an eingeschlossene Behauptung“ denke, er zielt also auf eine
Behauptung, die.— wie wir sagen können — zugleich eine „eingeschlossene
 Behauptung“ darstellt. Dem „Adressaten einer
eingeschlossenen Behauptung“, welchem ein „Behauptungs-Glaube“ zugehörig
 geworden ist, wird aber ein „Glaube an eingeschlossene Behauptung“
 nur dann zugehörig, wenn ihm eine „Empfänglichkeit
für die Vorstellung eingeschlossener Behauptung“ und
weiter eine „Empfänglichkeit für den Glauben an eingeschlossene
 Behauptung“ zugehört. Die „Empfänglichkeit für
die Vorstellung eingeschlossener Behauptung“ stellt sich stets dar als
ein Gedanke an ein „identisch begründetes Verhältnis“, in welchem die
Unlust einer Seele daran, daß eine andere Seele einen besonderen Gedanken
 — den dann „eingeschlossen behaupteten Gedanken“ —
nicht zugehörig hat, eine Bedingung für das Wollen jener Seele abgibt,
einen besonderen vom eingeschlossen behaupteten Gedanken verschiedenen
 Gedanken zu behaupten, während sich die „Empfänglichkeit
 für den Glauben an eine eingeschlossene Behauptung“ stets als ein
besonderer Umständegedanken darstellt. Der „Glaube an eine eingeschlossene
 Behauptung“ stellt sich aber stets als ein „Behauptungs-Glauben
 ersetzender Glaube“ dar, da jener, dem solcher Glaube zugehört,
 ohne Wahrnehmung einer Bezeichnung für den eingeschlossen
behaupteten Gedanken eben solchen Glauben zugehörig hat, als ob er
eine Bezeichnung für jenen Gedanken wahrgenommen hätte. Da jede
„einschließende Behauptung“ zugleich eine „eingeschlossene Behauptung“
ist, können wir in solchem Falle auch von einer „zweifachen Behauptung“
 sprechen.
Neben dem „Streben nach eingeschlossener Behauptung“ gibt es
aber auch noch ein „Streben nach quasi-eingeschlossener
Behauptung“, welches nur dann vorliegt, wenn jemand darauf zielt,
daß eine andere Seele durch Wahrnehmung einer Leistung des Strebenden,
 die keine „Behauptung“ darstellt, also auch ohne Behauptungs-Glaub
 en, den Glauben gewinne, der Strebende habe
ihr den Gedanken zugehörig machen wollen, daß ihm (dem Strebenden)
8 besonderer Gedanke zugehört. Trifft z. B. A den B und kehrt
        <pb n="218" />
        202

IV. Kapitel,

ihm den Rücken, so kann A die Absicht haben, durch diese Leistung,
die ja keine Behauptung darstellt, dem B den Glauben zugehörig zu
machen, daß ihm (dem A) der selbstbewußte Gedanke zugehört, er habe
Unlust am Anblicke des B. Überreicht ferner z. B. A dem B ein
Buch, so kann er die Absicht haben, durch diese Leistung dem B den
Glauben zugehörig zu machen, A wolle ihm den Gedanken zugehörig
machen, daß ihm (dem A) der Gedanke zugehöre, C habe ihn (den A)
beauftragt, dem B das Buch zu übergeben. Jede Leistung jemandes,
die keine „Behauptung“ darstellt, auf welche er aber in der Absicht
gezielt hat, damit ein Anderer einen „Glauben an eine quasi-eingeschlossene
 Behauptung“ gewinne, nennen wir eine „einschließende
 Quasi-Behauptung“ und den Anderen den „Adressaten
 einer quasi-eingeschlossenen Behauptung“. Das
„Streben nach eingeschlossener Behauptung“ und das „Streben nach
quasi-eingeschlossener Behauptung“ sind insoferne gleichartig, als in
beiden Fällen darauf gezielt wird, daß eine andere Seele durch den
Glauben daran, ein besonderes Wollen besonderer Seele sei die wirkende
Bedingung eines besonderen wahrgenommenen Körperlichen gewesen,
den Glauben gewinne, jener Wollende habe ihr durch seine Leistung
 einen von ihm nicht bezeichneten Gedanken zugehörig
machen wollen. Aber im „Streben nach eingeschlossener Behauptung“
wird darauf gezielt, daß die andere Seele zunächst den Glauben gewinne,
 ein besonderes Behauptungs-Wollen sei die wirkende Bedingung
 eines wahrgenommenen Körperlichen gewesen, während im
„Streben nach quasi-eingeschlossener Behauptung“ darauf gezielt wird,
daß die andere Seele zunächst den Glauben gewinne, ein anderes
Wollen — nicht ein Behauptungs-Wollen —, z. B. das Wollen, „den
Rücken zu kehren“ oder „das Buch zu übergeben“, sei die wirkende
Bedingung eines wahrgenommenen Körperlichen gewesen. Das „einschließende
 Behaupten“ und das „einschließende Quasi-Behaupten“ werden
auch als „stillschweigendes (implizites) Behaupten“ dem „ausdrücklichen
 (expliziten) Behaupten“ gegenübergestellt. Mit der
Rede von „stillschweigendem implizitem) Behaupten“ kann aber
keineswegs gemeint sein. daß jemand Etwas „untätig“ behauptet, sondern
nur, daß jemand einem Anderen den Glauben zugehörig machen will,
der behauptend oder auf andere Weise Tätige habe ihm den
Gedanken zugehörig machen wollen, daß jenem Tätigen ein nicht
bezeichneter, nicht ausgedrückter Gedanke zugehöre. Das
„stillschweigende“ Behaupten ist also stets ein Tun und Leisten, nur
eben kein „Bezeichnen“, „Ausdrücken“ des sogenannten „stillschweigend“
behaupteten, d. h. des eingeschlossen behaupteten oder quasi-eingeschlossen
 behaupteten Gedankens,
        <pb n="219" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft, 203

Ein „auf Satzübernahme zielendes Behauptungs- Streben“ liegt vor,
wenn jemand durch eine Behauptung auf den Glauben einer anderen
Seele zielt, der Behauptende habe ihr den Gedanken zugehörig machen
wollen, daß ihm der Gedanke zugehöre, es gehöre ihm auch ein anderer
Gedanke zu, nämlich jener Gedanke, als dessen Bezeichnung eine andere
in der Welt gegenwärtig vorhandene Satzbesonderheit in Betracht kommt,
welche entweder a) der Behauptende in einem anderen Leisten ohne
Behauptungs-Absicht oder b) ein Dritter ohne Behauptungs-Absicht verwirklicht
 hat. Eine solche Behauptung nennen wir eine „Satzübernahme-Behauptung“,
 den ihr entsprechenden Behauptungs-Glauben
einen „Satzübernahme-Behauptungs-Glauben“ und jenen Satz,
welcher in einer solchen Behauptung „übernommen“ wird, einen „als
Behauptung übernommenen Satz“ oder eine „Quasi-Behauptung“,
 Wird jemandem ein „Satzübernahme-Behauptungs-Glaube“ zugehörig,
 so weiß er zunächst nur, der Behauptende wolle ihm den Gedanken
 zugehörig machen, dem Behauptenden sei der Gedanke zugehörig,
 daß ihm (dem Behauptenden) auch ein anderer Gedanke, der
„quasi-behauptete Gedanke“ zugehörig sei. Hat nun jener, dem
ein „Satzübernahme-Behauptungs-Glaube“ zugehörig wird, bereits vor
Wahrnehmung der „Satzübernahme-Behauptung“ den übernommenen
Satz wahrgenommen, so wird ihm ohne weitere Wahrnehmung von
Bezeichnungs-Körperlichem das Wissen zugehörig,welchen besonderen
Gedanken der Behauptende „quasi-behauptet“ hat. Den Gedanken
an jenen besonderen Gedanken als vom Behauptenden „quasi-behaupteten“
 Gedanken nennen wir den „Quasi-Behauptungs-Glauben“.
Hat aber jener, dem ein „Satzübernahme-Behauptungs-Glaube“ zugehörig
wird, vor Wahrnehmung der „Satzübernahme-Behauptung“ den übernommenen
 Satz nicht wahrgenommen, so wird ihm ein „Quasi-Behauptungs-Glaube“
 erst zugehörig, sobald er jene Satzbesonderheit wahrgenommen
 hat. Von „Streben nach einschließender Behauptung“ unterscheidet
 sich also das „auf Satzübernahme zielende Behauptungs-Streben“
dadurch, daß im ersteren Falle darauf gezielt wird, daß der Behauptungs-Adressat
 durch Wahrnehmung einer sich auf Grund des Wollens
des Behauptenden verwirklichenden Besonderheit eines Satzes einen
„Behauptungs-Glauben“ und einen „Glauben an eine eingeschlossene
Behauptung“ gewinne, während im letzteren Falle darauf gezielt wird,
daß der Behauptungs-Adressat zunächst durch Wahrnehmung einer sich
eben auf Grund Wollens des Behauptenden verwirklichenden Besonderheit
 eines Satzes einen „Behauptungs-Glauben“, nämlich einen „Satzübernahme-Behauptungs-Glauben“,
 und dann durch Erinnerung an die
Wahrnehmung oder durch Wahrnehmung der Besonderheit eines anderen
Satzes einen weiteren Glauben, nämlich den „Quasi-Behauptungs-Glauben“
gewinne, Der „Quasi-Behauptungs-Glaube“ ist ein „Behauptungs-Glauben
        <pb n="220" />
        2 4 N

IV. Kapitel,

ersetzender Glaube“, da jener, dem solcher Glaube zugehört, ohne Wahrnehmung‘
 einer vom Behauptenden verwirklichten Behauptung hinsichtlich
 des nur „quasi-behaupteten Gedankens“ eben solchen Glauben gewinnt,
 wie wenn er eine vom Behauptenden verwirklichte Behauptung
hinsichtlich jenes Gedankens wahrgenommen hätte.
Das „Satzübernahme-Behauptungs-Streben“ kann insbesondere ein
‚auf Übernahme eines Quasi-Behauptungs-Entwurfes zielendes
 Streben“ sein. Als „Quasi-Behauptungs-Entwurf-Streben“
 bezeichnen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt
wird, einen Satz zu bilden, wobei der Strebende weiß, daß er selbst
oder ein Anderer diesen Satz als Behauptung übernehmen wird. Das
solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen wir
„Entwerfen einer Quasi-Behauptung“, und eine Satzbesonderheit
 als durch solches Leisten Geleistetes einen „Quasi-Behauptungs-Entwurf“.
 Das „Entwerfen einer Behauptung“ ist also entweder
 ein „Entwerfen einer eigenen Quasi-Behauptung“
oder ein „Entwerfen einer Ander-Quasi-Behauptung“, ein
„Quasi-Behauptungs-Entwurf“ ist entweder ein „Entwurf eigener
Quasi-Behauptung“ oder ein „Entwurf einer Ander-Quasi-Behauptung“.
 Dem „Quasi-Behauptungs-Entwerfer“ fehlt
die Behauptungs-Absicht, d. h. die Absicht, in diesem seinem gegenwärtigen
 Leisten von der Bezeichnungs-Empfänglichkeit einer anderen
Seele behauptend Gebrauch zu machen, und zwar fehlt ihm diese Absicht
 entweder deshalb, weil ihm gegenwärtig eine Behauptung nicht
„im Lichte der Lust“ steht, oder deshalb, weil er weiß, daß ihm gegenwärtig
 die Macht fehlt, durch Bilden eines Satzes, der den „Entwurf“
darstellt, in der anderen Seele einen Behauptungs-Glauben zu wecken.
Ein „Entwerfen einer eigenen Quasi-Behauptung“ liegt z. B. vor, wenn
A. dem B eine wahre Geschichte erzählt, wobei er weiß, daß B seine
Rede zunächst für einen Scherz halten wird, so daß dann A hinzufügt:
 „Was ich Ihnen erzählt habe, ist mein voller Ernst!“, welch letztere
Rede ein „eigenen Quasi-Behauptungs-Entwurf übernehmendes Behaupten“
 darstellt. Ein „Entwerfen einer eigenen Quasi-Behauptung“
liegt ferner vor, wenn A an B mit der Schreibmaschine einen Brief
schreibt, mit dem Wissen, daß diese maschinell geschriebenen Sätze in
B nicht den Glauben an eine Behauptung des A wecken würden, und
dann den Brief handschriftlich unterzeichnet. Solche Unterzeichnung
stellt übrigens stets eine „quasi-eingeschlossene Behauptung“ des Gedankens
 dar, daß dem Unterzeichnenden jene Gedanken zugehören, für
welche die voranstehenden Sätze als Bezeichnungen in Betracht kommen,
durch solche Unterzeichnung werden alle voranstehenden Sätze zu
„Quasi-Behauptungen“, zu „als Behauptungen übernommenen Sätzen“.
Selbstverständlich kann eine derartige Satzübernahme nicht bloß durch
        <pb n="221" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 205

Handzeichnung als „einschließender Quasi-Behauptung“, sondern auch
durch Behauptung („ausdrückliche“ Behauptung) erfolgen, wie wenn
z. B. jemand unter den Entwurf seines Testamentes handschriftlich die
Worte setzt: „Dies ist mein letzter Wille“. Ein „Entwerfen einer Ander-Quasi-Behauptung“
 liegt z. B. vor, wenn A zu B in Gegenwart des C
sagt: „Ich werde Ihnen den letzten Willen des C diktieren, weil das
Sprechen den C zu sehr anstrengt!“, wobei A in der Absicht handelt,
daß C die diktierten Sätze durch seine Unterschrift „als Behauptungen
übernimmt“, oder wenn A für B einen Brief an den C schreibt, damit
dann B diesen Brief unterzeichnet.
Hingegen liegt ein „auf Behauptungs-Übernahme zielendes
Behauptungs-Streben“ vor, wenn jemand durch eine Behauptung
einen Satz übernimmt, welchen entweder a) er selbst in Behauptungs-Absicht,
 aber nicht in Behauptungs-Absicht gegenüber dem gegenwärtigen
 Behauptungs-Adressaten, oder b) ein Dritter in Behauptungs-Absicht
 verwirklicht hat. Eine solche Behauptung nennen wir eine
„Behauptungsübernahme-Behauptung“, den ihr entsprechenden
„Behauptungs-Glauben“ einen „Behauptungsübernahme-Behauptungs-Glauben“
 und jene Behauptung, welche in einer solchen Behauptung
 übernommen wurde, eine „als Behauptung übernommene
Behauptung“. Ein „auf Behauptungs-Übernahme zielendes Behauptungs-Streben“
 kann wieder entweder ein „auf Übernahme einer
Eigen-Behauptung zielendes Streben“ oder ein „auf Übernahme
einer Ander-Behauptung zielendes Streben“ sein. Sagt z. B. A
zu B: „Meine Ansicht entnehmen Sie aus diesem meinen Briefe an C“,
so zielt er auf eine „Eigen-Behauptungs-Übernahme-Behauptung,
 sagt hingegen z. B. A in Gegenwart des B zu C: „Meiner Ansicht
 nach wird es regnen“, und B sagt: „Dies ist auch meine Ansicht“,
„Ich trete dieser Ansicht bei“, „Ich pflichte dieser Ansicht bei“ usw.,
so liegt eine „Ander-Behauptungs-Übernahme-Behauptung“
des B vor. Die „Ander-Behauptungs-Übernahme-Behauptung“ nennen
wir auch einen „Behauptungs-Beitritt“.
Ein „auf eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung zielendes
 Streben“ liegt vor, wenn jemand gegen einen Anderen zwei besondere
 Ansprüche erhebt, nämlich a) den Anspruch, daß er einem
Dritten gegenüber unter Übertragung einer von ihm als Ausspruch
jenes Strebenden wahrgenommenen Satzbesonderheit behaupte, daß jener
Strebende eine solche Satzbesonderheit gebildet habe, und b) den An-Spruch,
 daß er jenem Dritten gegenüber behaupte, daß jener Strebende
ihm selbst gegenüber jenen ersten Anspruch erhoben habe. Diese beiden
Ansprüche werden gewöhnlich zusammen mit der Rede: „Ich lasse ihm
Sagen, daß ...“, z. B. „Ich lasse ihm sagen, das X krank ist“, erhoben,
 und diese beiden Ansprüche werden gewöhnlich zusammen mit
        <pb n="222" />
        206 000"
der Rede: „Er läßt Ihnen sagen, daß ,..“, z. B. „Er läßt Ihnen sagen,
daß X krank ist“, erfüllt. Die Rede: „Ich lasse ihm sagen, daß ...“
stellt aber offenbar eine „verkürzte Satzverbindung“ dar, nämlich eine
Verbindung von zwei Sätzen, deren jeder als ein besonderer Anspruch
gemeint ist. Mit dem bloßen Anspruche, daß ein Anderer einem Dritten
gegenüber behaupte, daß jener Mensch, welcher der Ansprucherheber
ist, Etwas gesagt hat, kann nämlich kein Glauben des Dritten geweckt
werden, daß jener Mensch ihm den Gedanken zugehörig machen wollte,
daß ihm (jenem Menschen) ein besonderer Gedanke zugehöre, ein
solches Anspruch-Streben allein ist noch keine „auf eigene Behauptung
ersetzende Ander-Behauptung zielendes Streben“. Vielmehr kann jener
Glaube des Dritten nur durch einen zweiten Anspruch geweckt werden,
nämlich den Anspruch, daß der Andere dem Dritten gegenüber weiter
behaupte, daß jener erste Anspruch ihm, dem Anderen, gegenüber erhoben
worden sei. Denn erst, wenn der Dritte um jene Ansprucherhebung
weiß, kann ihm der Glaube zugehörig werden, daß der Ansprucherheber
ihm, dem Dritten, den Gedanken zugehörig machen wollte, daß dem
Ansprucherheber ein besonderer Gedanke zugehörig sei. Wer aber
überhaupt gegen jemanden einen Anspruch auf besondere Leistung erhebt
 und will, daß der Anspruchadressat einem Dritten mitteile, daß er
diese Leistung in Erfüllung jenes Anspruches vollbracht habe, kann
diese letztere Leistung nur durch einen zweiten Anspruch gegen
den Adressaten des ersten Anspruches herbeiführen, so daß er etwa
sagt: „Reisen Sie ab und sagen Sie dem C, daß Sie über mein Verlangen
 abgereist sind!“ So ist also die Rede: „Ich lasse ihm sagen,
daß X krank ist“, nur eine Abkürzung für die Rede: „Sagen Sie ihm,
daß ich gesagt habe, daß X krank ist und daß Sie ihm das über mein
Verlangen mitgeteilt haben“. Deshalb ist auch die Rede: „Er läßt
Ihnen sagen, daß C krank ist“, nur eine Abkürzung für die Rede: „Er
hat gesagt, daß X krank ist, und hat von mir beansprucht, daß ich
Ihnen sage, daß er das gesagt hat“, stellt also zwei Sätze als zwei
besondere Behauptungen dar. Immerhin können wir aber, sobald der
wahre Sachverhalt klargelegt ist, so sprechen, als ob nur ein Anspruch
und nur eine erfüllende Behauptung vorliegen würden, und nennen
das „auf eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung zielende
Streben“ ein „auf Eigensatzübermittlung zielendes Streben“.
Das solchem Streben Gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen
wir „Erheben eines Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung“
 und solchen Anspruch einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch“,
 jenen Anderen, an welchen sich der Anspruch richtet,
einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch-Adressaten“ und
den Dritten, dem gegenüber der erstere Adressat behaupten soll, den
„im Eigensatz-Übermittlungs-Anspruche gemeinten Ersatz-
        <pb n="223" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 207

Behauptungs-Adressaten“. „Andersatz-Übermittlungs-Streben“
 nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird,
einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch“ zu erfüllen, das solchem
Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen wir ein
„Andersatz-Übermitteln“ und die Behauptung des „Andersatz-Übermittlers“
 eine „Andersatz-Übermittlung“. In jedem
„Andersatz- Übermitteln“ findet sich auch ein „Andersatz- Übertragen“,
 und zwar entweder ein „identisches Andersatz-Übertragen“
oder ein „äquivalentes Andersatz-Übertragen“, aber das „Andersatz-Übermitteln“
 unterscheidet sich dadurch vom bloßen „Andersatz-Übertragen“,
 daß für. den „Andersatz-Übermittler“ das „Andersatz-Übertragen“
 nur ein Mittel besonderen Behauptungs-Strebens ist. Dem
„Andersatz-Übermittler“ muß keine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hinsichtlich
 des von ihm übermittelten Satzes, wohl aber selbstverständlich
eine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hinsichtlich der an ihn gerichteten
Anspruch-Sätze zugehören. Läßt z. B. A dem B durch den C sagen:
„Die Luft ist rein“, so muß C gar nicht wissen, was A mit diesem
Satze meint. Der Erheber eines Anspruches auf Eigensatzübermittlung
behauptet auch gegenüber dem „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch-Adressaten“
 keineswegs jenen Gedanken, für welchen der zu übermittelnde
 Satz als Bezeichnung in Betracht kommt, er zielt aber allerdings
darauf, daß jener Adressat einem Dritten gegenüber Etwas behaupte,
und diese Behauptung, die „Andersatz-Übermittlung“, ist vom „Erheber
des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung“ als eine „eigene Behauptung
ersetzende Ander-Behauptung“ gemeint. Nimmt nun jemand eine an
ihn gerichtete Andersatz-Übermittlung wahr, so kann ihm ein „über-Mitteltem
 Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzender
 Glaube“ zugehörig werden, nämlich der Glaube, daß der Erheber
des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung ihm den Gedanken zugehörig
 machen wollte, daß jenem Ansprucherheber der dem über-Mittelten
 Satze entsprechende Gedanke zugehört. Ein „übermitteltem
Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzender Glaube“ wird aber
jemandem nur zugehörig, wenn ihm zunächst ein „Behauptungs-Glaube“,
nämlich ein der Behauptung des Andersatz-Übermittlers gemäßer
 Glaube und überdies der Glaube, daß jener Übermittler weder
gelogen, noch sich geirrt habe, zugehörig geworden ist.
N Vom „Behauptungs-Streben“ und vom „Ersatz-Behauptungs-Streben“
 unterscheidet sich das „auf Wahrnehmungs-Empfang
®igener Behauptung zielende Streben“. Wenn nämlich je-Mmand
 behauptend einen Satz bildet, so weiß er entweder, daß er
dem Behauptungs-Adressaten schon durch sein gegenwärt iges
Leisten die Behauptungs- Wahrnehmung bewirken werde, oder er
Weiß. daß er erst durch ein anderes eigenes Leisten die Behauptungs-
        <pb n="224" />
        .V. Kapitel.

Wahrnehmung bewirken werde. In dem ersten Falle weiß der Behauptende,
 daß er durch sein Leisten, in welchem besonderem Körper
besonderes Körperliches als „Behauptung“ zugehörig wird, eine mitwirkende
 Bedingung der Wahrnehmung jenes Körperlichen durch
den Behauptungs-Adressaten verwirklicht, deren andere mitwirkende
Bedingung, nämlich besondere Ortsbestimmtheit jenes Körpers, bereits
derart vorhanden ist, daß die Wahrnehmung sich ohne weiteres Leisten
des Behauptenden ergeben wird. Solche Fälle liegen z. B. vor, wenn
jemand mit einem Anderen spricht oder sich mit ihm durch Gebärden
verständigt. In dem anderen Falle aber weiß der Behauptende, daß
er durch sein Leisten, in welchem besonderem Körper besonderes
Körperliches als „Behauptung“ zugehörig wird, ein Allgemeines verwirklicht,
 das als mitwirkende Bedingung für die Wahrnehmung
jenes Körperlichen in Betracht kommt, während jenes Allgemeine,
das als andere mitwirkende Bedingung in Betracht kommt, nämlich
besondere Ortsbestimmtheit jenes Körpers, noch nicht vorhanden ist,
so daß also der Behauptende durch ein weiteres Leisten jenes Algemeine
 verwirklichen muß, damit der Behauptungs-Adressat die Behauptung
 wahrnehme, Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn A dem
B in Behauptungs-Absicht einen Brief schreibt, mit dem Wissen, daß
er diesen Brief erst an den B senden müsse, damit die entsprechende
Behauptungs-Wahrnehmung des B eintritt. Jedes Streben, in welchem
jemand darauf zielt, daß der Behauptungs-Adressat eine vom Strebenden
&amp;gt;ereits „aufgestellte“ Behauptung wahrnehme, nennen wir nun ein
‚auf Wahrnehmungs-Empfang eigener Behauptung zielendes Streben“,
Spricht also z. B. A. zu B, so zielt A mit einem und demselben
Leisten auf „eigene Behauptung“ und auf den Wahrnehmungs-Empfang‘
 jener Behauptung durch den B, wobei ihm die „Behauptung“ als
Mittel zu jenem Empfange vorschwebt. Schreibt aber A dem B einen
Brief, so zielt A. mit diesem seinen Leisten auf „eigene Behauptung“,
wobei ihm aber diese Behauptung als Vor-Mittel für das künftige
eigene Ziel „Wahrnehmungs-Empfang der Behauptung durch den Behauptungs-Adressaten“
 vorschwebt. In vielen Fällen liegt aber nicht
bloß ein „auf Wahrnehmungs-Empfang eigener Behauptung zielendes
Streben“, sondern eine „geschlossen zusammenhängende Reihe
von auf Wahrnehmungs-Empfang eigener Behauptung
zielenden Strebens-Augenblicken“ vor, da z. B. jener, der
einen eigenen Brief „aufzugeben“ beabsichtigt, erst „die Wohnung verlassen“,
 dann „zum Postkasten gehen“ und schließlich den Brief „einwerfen“
 muß. TJenes Streben, in welchem auf Abschluß solchen
eigenen Verfahrens gezielt wird, nennen wir das „abschließend auf
Wahrnehmungs-Empfang eigener Behauptung zielende
Streben“, in welchem sich auch stets das Wissen des Strebenden
        <pb n="225" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 209

findet, daß nun die Wirkung „Wahrnehmungs-Empfang eigener Behauptung
 durch den Behauptungs-Adressaten“ ohne weiteres eigenes
Leisten eintreten wird. Ein „auf Wahrnehmungs-Empfang eigener Behauptung
 zielendes Streben“ kann auch darauf zielen, daß ein Anderer
jenem Körper, der „Träger“ einer Behauptung des Strebenden ist, jene
Ortsbestimmtheit zugehörig macht, welche als mitwirkende Bedingung
für den Wahrnehmungs-Empfang jener Behauptung durch den Behauptungs-Adressaten
 in Betracht kommt. In solchem Falle liegt ein
‚auf Überbringung eigener Behauptung zielendes Streben“
vor. „Ander-Behauptungs-Überbringer“ ist jeder Mensch,
welcher über Anspruch jemandes einem Anderen eine Behauptung des
Ansprucherhebers „überbringt“, d. h. dem Träger jener Behauptung
solche Ortsbestimmtheit zugehörig macht, welche als mitwirkende Bedingung
 für den Wahrnehmungs-Empfang jener Behauptung durch den Behauptungs-Adressaten
 in Betracht kommt. Das „Ander-Behauptungüberbringen“
 ist weder ein „Ander-Satz-übertragen“ noch ein
„Ander-Satz-übermitteln“, da der „Ander-Behauptungs-Überbringer‘
weder Sätze „überträgt“, noch Sätze „übermittelt“, sondern nur besondere
 Ortsbestimmtheit besonderen Körpers bewirkt, hinsichtlich
dessen er nicht einmal wissen muß, daß er Satz- (Behauptungs-)
Träger ist. Deshalb ist auch das „Ander-Behauptung-überbringen“
keineswegs stets „als eigenes gegenwärtiges Leisten“ einem „Streben
nach Ander-Behauptungs-Überbringung“ gegeben, der Ander-Behauptungs-Überbringer
 zielt nicht wesentlich auf „Überbringung‘“ der Behauptung
 eines Anderen. Das Wort „Bote“ wird nicht nur zur Bezeichnung
 eines „Ander-Satz-Übermittlers“ verwendet — „eine Botschaft
 ausrichten“ —, sondern auch zur Bezeichnung eines „Ander-Satz-Überbringers,
 z. B. des „Postboten“ („Briefträgers“), und
ebenso bezeichnen die Worte „Botendienst leisten“ sowohl das
‚Andersatz-Ü bermitteln“, als auch das „Ander-Satz-überbringen“,
So daß also „Bote“ jeder ist, durch dessen beanspruchtes Tun mit oder
dhne sein Wissen der Erfolg eintritt, daß jemand kraft Wollens des
Ansprucherhebers weiß, der Ansprucherheber wolle ihm den Gedanken
zugehörig machen, daß ihm ein besonderer Gedanke zugehöre.
„Behauptungs-Wollen“ haben wir überhaupt jedes Wollen genannt,
in welchem zunächst darauf gezielt wird, einer Seele den Gedanken,
daß dem Wollenden ein besonderer Gedanke zugehört, dadurch zugehörig
 zu machen, daß zunächst ein besonderes Körperliches verwirklicht
wird, welches für jene Seele wirkendes Zeichen dafür sein wird, daß
dem Tätigen solches Wollen zugehört. Jeder Behauptende zielt
also mit seiner Behauptung keineswegs bloß auf eine „Behauptungs-Vorstellung“
 und auf einen „Behauptungs-Glauben“ des Behauptungs-Adressaten,
 sondern diese Vorstellung und dieser Glaube des Behaup-Sander,
 Allg. Gesellschaftslehre.
        <pb n="226" />
        20
tungs-Adressaten sind vom Behauptenden bloß als Mittel dafür gedacht,
daß dem Behauptungs-Adressaten der Gedanke zugehörig wird, dem Behauptenden
 gehöre ein besonderer (edanke zu. Ein auf eine andere Seele
zielender Behauptender kann aber nun, obwohl er stets einen Gedanken
als ihm zugehörigen Gedanken behauptet, entweder einen
Gedanken behaupten, der ihm selbst zugehört, oder einen Gedanken
behaupten, der ihm selbst nicht zugehört. Im ersteren Falle ist das
„Behauptungs-Streben“ ein „Urteil-Streben“, der Behauptende ein
‚Urteilender“, das dem „Behauptungs-Streben“ gegebene „eigene
gegenwärtige Leisten“ ein „Urteilen“ und die Behauptung ein „Urteil“.
 Im letzteren Falle ist das Behauptungs-Streben ein „Lüge-Streben“,
 der Behauptende ein „Lügner“, das dem Behauptungs-Streben
 gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ ein „Lügen“ und
die Behauptung eine „Lüge“. Jeder Behauptende zielt darauf, der
anderen Seele durch deren „Behauptungs-Glauben“ als Mittel einen
‚Urteil-Glauben“ zu wirken, d.h. den Gedanken, der Behauptende habe
einen ihm selbst zugehörigen Gedanken behauptet. Aber während
jeder Behauptende darauf zielt, der anderen Seele einen wahren Behauptungs-Glauben
 zu wecken, zielt der Urteilende darauf, der anderen
Seele durch jenen wahren Behauptungs-Glauben einen wahren Urteil-Glauben
 zu wecken, hingegen zielt der Lügner darauf, der anderen
Seele durch jenen wahren Behauptungs-Glauben einen unwahren
ürrigen) Urteil-Glauben zu wecken. Sowohl ein „Urteil“ als auch eine
„Lüge“ ist ein „Satz“, nämlich identisches Bezeichnungskörperliches (in
Einheit mit besonderndem Allgemeinen), es kann aber eben die in der
Welt gegebene Besonderheit irgendeines Satzes bald „Urteil-Satz“,
vald „Lüge-Satz“, überdies aber auch etwa „Scherz-Satz“,
‚Übungs-Satz“ usw. sein, je nachdem als Mittel zu welchen weiteren
Veränderungen der Bezeichnende jenes Körperliche gedacht hat.
Jede Behauptung ist nun absichtlicher unmittelbarer Ausdruck
eines Behauptungs-Wollens, ein „Urteil“ aber ist überdies noch absichtlicher
 mittelbarer Ausdruck eines Gedankens. Jener nämlich,
dem ein Behauptungs-Glaube zugehört, gewinnt weiter den „Urteil-Glauben“
 nur dann, wenn ihm zunächst eine Empfänglichkeit für die
‚Urteil- Vorstellung“ zugehört, d. i. ein Wissen um besonderes
„identisch begründetes Verhältnis“, in welchem besonderer, einer Seele
zugehöriger Gedanke zu dem Wollen jener Seele, solchen Gedanken
zu behaupten, steht, und wenn ihm ferner ein besonderer Umständegedanke
 als Empfänglichkeit für den „Urteil-Glauben“, d. h. für den
Glauben, daß die Behauptung ein Urteil sei, zugehört. Solcher Umständegedanke
 ist insbesondere der Gedanke an die „Wahrheitsliebe“
des Behauptenden, d. h. an solches dem Behauptenden zugehöriges
Allgemeines, welches es ausschließt, daß jener Behauptende ein „Lügen“

IV. Kapitel.
        <pb n="227" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft, 211

als „Verbesserung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes“ denkt.
Jede „Behauptung“ ist also, woferne sie „Urteil“ ist, insoferne absichtlicher
 mittelbarer Ausdruck des behaupteten Gedankens, als sie als wirkende
 Bedingung dafür in Betracht kommt, daß eine andere Seele den
wahren Gedanken gewinnt, der behauptete Gedanke stehe als ein dem
Behauptenden zugehöriger Gedanke in einem besonderen Verhältnisse
zu seinem Behauptungs-Wollen. Sagen wir also, daß „Urteilen“ ein
„Gedanken ausdrücken“ ist, so meinen wir eigentlich, daß „Urteilen“
ein „Gedanken mittelbar ausdrücken“, jedoch als „Behaupten“
ein „Behauptungs-Wollen unmittelbar ausdrücken“ ist. Hingegen
 ist jede „Lüge“ zwar auch als „Behauptung“ „Ausdruck“ eines Behauptungs-Wollens,
 aber nur „Schein-Ausdruck“ eines Gedankens. Sowohl
 das „Lüge-Streben“ als auch das „Heuchel-Streben“ ist ein „Fälschungs-Streben“,
 nur zielt der .„nach eigener Lüge Strebende“ auf eine
Fälschung, welche die wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß
eine andere Seele den irrigen Glauben an einen absichtlichen Ausdruck
 gewinnt, während der „nach eigenem Heuchel Strebende“ auf
eine Fälschung zielt, welche die wirkende Bedingung dafür abgeben
wird, daß eine andere Seele den irrigen Gedanken an einen triebhaften
 Ausdruck gewinnt. Hat ein „Lügen“, d. h. ein „Gedanken
Scheinbar ausdrücken“ Erfolg, so wird dem Adressaten auch ein „Urteil-Glaube“,
 aber eben ein „irriger Urteil-Glaube“ zugehörig. Jedoch kann
Selbstverständlich je nach dem der anderen Seele zugehörigen Umständegedanken
 jemandes „Urteilen“ entweder einen wahren Urteil-Glauben
oder einen unwahren Lüge-Glauben der anderen Seele, und jemandes
„Lügen“ entweder einen unwahren Urteil-Glauben oder einen wahren
Lüge-Glauben der anderen Seele herbeiführen. Jede „Behauptung“ ist
also nicht nur „Behauptungs-Glaube-Werbung“, sondern auch „Urteil-Glaube-Werbung“,
 und zwar entweder „Urteil“ oder „Lüge“ insoferne,
 als sie vom Behauptenden als Mittel dafür gedacht wurde, in der
anderen Seele einen wahren oder unwahren Urteil-Glauben zu wecken,
Als „Werbung-Seelenaugenblick“ bezeichnen wir aber jeden
Seelenaugenblick, in welchem jemand darauf zielt, einer anderen Seele
besonderes Seelisches dadurch zugehörig zu machen, daß er ihr zunächst
 den Glauben weckt, der Tätige wolle ihr solches Seelisches
Zugehörig machen, „Werben“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke
 gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Werbung“ nennen
wir jenes Körperliche, welches ein „Werber“ verwirklicht, damit der
anderen Seele durch dessen Wahrnehmung besonderes Seelisches zugehörig
 werde. Hingegen nennen wir „Anregung-Seelenaugenblick“
 jeden Seelenaugenblick, in welchem jemand darauf zielt, einer
anderen Seele besonderes Seelisches zugehörig zu machen, ohne daß
56 Zunächst den Glauben an solches Wollen des Tätigen gewinnt
1A4*
        <pb n="228" />
        212 ©

LV. Kapitel.

„anregen“ das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige
 Leisten“, „Anregung“ jenes Körperliche, welches ein „Anreger“
 verwirklicht, damit der anderen Seele durch dessen Wahrnehmung
 besonderes Seelisches zugehörig werde.
In jedem „Urteilen“ wird Etwas „geurteilt“, nämlich jener Gedanke,
 der im Urteilen mittelbar ausgedrückt wird, und diesen Gedanken
nennen wir das „Geurteilte“, hingegen das in jenem Gedanken Gedachte
 das „Beurteilte“. Urteilt z. B. jemand: „A. ist klug“, so ist
der Gedanke, „daß A klug ist“, das „Geurteilte“, hingegen „die Klugheit
 des A“ als diesem Einzelwesen Zugehöriges das „Beurteilte“. Als
„logisches Urteil-Subjekt“ bezeichnen wir jenes Gegebene, dem im
„Geurteilten“ Etwas zugehörig gedacht wird, als „logisches Urteil-Prädikat“
 bezeichnen wir jenes Gegebene, das im „Geurteilten“ als zugehörig
 gedacht wird. Hingegen wird in jedem „Lügen“ Etwas „gelogen“,
 nämlich jener Gedanke, der im Lügen scheinbar ausgedrückt
wird, und diesen Gedanken nennen wir das „Gelogene“, das in jenem
Gedanken Gedachte aber das „Erlogene“, weil als „Belogener“
der Empfänger eines unwahren Urteil-Glaubens bezeichnet wird. Lügt
z. B. jemand: „A ist klug“, so ist der Gedanke, „daß A klug ist“, das
„Gelogene“, hingegen „die Klugheit des A“ als diesem Einzelwesen
Zugehöriges das „Erlogene“. Als „logisches Lüge-Subjekt“ bezeichnen
 wir jenes Gegebene, dem im „Gelogenen“ Etwas zugehörig
gedacht wird, als „logisches Lüge-Prädikat“ bezeichnen wir jenes
xegebene, das im „Gelogenen“ als zugehörig gedacht wird.
Jeder einer anderen Seele gegenüber Behauptende zielt darauf,
äder anderen Seele durch deren „Behauptungs-Vorstellung“ und deren
‚Behauptungs-Glauben“ einen „Urteil-Glauben“ zu wirken, d. h. er denkt
seine Behauptung als „Urteil-Glaube-Werbung“, Ein Behauptender zielt
aber nicht bloß darauf, der anderen Seele einen „Urteil-Glauben“ zu
wirken, d. h. den Glauben, daß der Behauptende einen ihm zugehörigen
Gedanken, den behaupteten Gedanken, mittelbar ausgedrückt habe,
sondern er zielt weiter darauf, der anderen Seele seinen mittelbar ausgedrückten
 oder scheinbar mittelbar ausgedrückten Gedanken selbst
zugehörig zu machen. Deshalb „ist“ jede „Behauptung“ nicht nur
„Ausdruck“ („Bezeichnung“) eines „Behauptungs-Wollens“ und (mitteljarer)
 „Ausdruck“ bzw. „Schein-Ausdruck“ des behaupteten Gedankens,
sondern „hat“ auch eine „Bedeutung“, ist sie nicht bloß „Urteil-Glaube-Werbung“,
 sondern auch Werbung um einen weiteren Glauben. Ist einer
Seele zunächst ein Urteil-Glaube zugehörig geworden und dann der Glaube
an das Beurteilte jenes geglaubten Urteiles, so nennen wir den letzteren
Glauben einen „Glauben an als Beurteiltes Geglaubtes“ und
da ein Urteil-Glaube entweder ein wahrer oder ein unwahrer Urteil-Glaube
 sein kann, ist ein „Glaube an als Beurteiltes Geglaubtes“ ent-
        <pb n="229" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 213

weder ein „Glaube an Beurteiltes“ oder ein „Glaube an Erlogenes“.
 „Empfang von Glauben an als Beurteiltes Geglaubtes“
 nennen wir jede Veränderung einer besonderen. Seele, in
welcher sie einen „Glauben an als Beurteiltes Geglaubtes“ gewinnt. In
jeder solchen Veränderung empfängt eine Seele besonderen „Sinn“, und
zwar besonderen „Gedanken“, wird ihr also das Denken eines besonderen
Gegebenen zugehörig. Die „Bedeutung“ eines besonderen identischen
Bezeichnungskörperlichen nennen wir das identische Allgemeine der
Gewinne von besonderen Empfängen von „Glauben an als Beurteiltes
Geglaubtes“, mit welchen jenes Bezeichnungskörperliche als identische
wirkende Bedingung zusammengehört. „Bedeutung“ ist also stets ein besonderer
 identischer Gedanke, und mit jedem Empfange eines „Glaubens
an als Beurteiltes Geglaubtes“ verwirklicht sich eine Bedeutung,
d. h. wird eine besondere identische Bedeutung in Einheit mit besonderndem
 Allgemeinen besonderer Seele zugehörig. „Identisch begründete
 Bedeutungsverwirklichung“ nennen wir jede identisch
begründete Wirkenszusammengehörigkeitskette, in welcher besonderes
identisches Körperliches als identische wirkende Bedingung mit einer
identischen Bedeutung als identischem Wirkungsgewinne zusammengehört,
„»Bedeutungsverhältnis“ nennen wir jeden „Fall“ einer „identisch
begründeten Bedeutungsverwirklichung“. Jede „identisch begründete
Bedeutungsverwirklichung“ stellt sich dar als eine identisch begründete
Wirkenszusammengehörigkeitskette, in welcher eine „identisch begründete
Verwirklichung von Urteil-Glauben“ eingeschlossen ist, jede „identisch
begründete Verwirklichung von Urteil-Glauben“ schließt wieder eine
„identisch begründete Verwirklichung von Behauptungs-Glauben“ ein,
und jede „identisch begründete Verwirklichung von Behauptun gs-Glauben““
Schließt wieder eine „identisch begründete Verwirklichung von Behauptungs-
 Vorstellung“ ein. Während aber die in jeder „identisch begründeten
Bedeutungsverwirklichung“ eingeschlossene „identisch begründete Ver-Wirklichung
 von Urteil-Glauben“ eine „identisch begründete Verwirklichung
 zeichengemäßen oder doch schein-zeichengemäßen
Glaubens“ darstellt, insoferne jeder „Behauptungs-Glaube“ ein Gedanke
daran ist, daß besonderes Körperliches der „Ausdruck“ besonderen Behauptungs-Wollens
 besonderer Seele ist, und jeder „Urteil-Glaube“ ein
Gedanke daran ist, daß besonderes Körperliches ein „Ausdruck“ be-Sonderen
 Gedankens besonderer Seele ist, stellt eine „identisch begründete
 Bedeutungsverwirklichung“ hinsichtlich der letzten in ihr enthaltenen
 identischen Verwirklichung, nämlich der identischen Bedeutüngs-Verwirklichung,
 keine Verwirklichung „zeichengemäßen Glaubens“ oder
„SChein-zeichengemäßen Glaubens“ dar, Insoferne nämlich jemandem
durch einen „Urteil-Glauben“ ein „Glaube an als Beurteiltes Geglaubtes‘“
zugehörig wird. ist für ihn das wahrgenommene Körperliche weder
        <pb n="230" />
        214

IV. Kapitel.

„Ausdruck“, bzw. „Schein-Ausdruck“, noch überhaupt „Zeichen“,
bzw. „Schein-Zeichen“ des von Anderem beurteilten Gegebenen, da
dieses „Beurteilte“ in gar keinem „Verhältnisse“ zu dem wahrgenommenen
Körperlichen stehen muß. Aber allerdings wird jenem, dem ein „Urteil-Glaube“
 zugehört, der „Glaube an als Beurteiltes Geglaubtes“, somit
auch die „Bedeutung“, nur zugehörig, wenn ihm ein besonderer Umständegedanke
 zugehört, dessen identisches Allgemeines, die „identische
 Bedeutungsempfänglichkeit“, sich als letzte identische
grundlegende Bedingung in jeder „identisch begründeten Bedeutungsverwirklichung“
 findet. Eine „identische Bedeutungsempfänglichkeit“
ist aber keine „identische Empfänglichkeit für zeichengemäßen, bzw.
schein-zeichengemäßen Glauben“, vielmehr eine identische Empfänglichkeit
 dafür, daß durch einen besonderen „zeichengemäßen, bzw. scheinzeichengemäßen
 Glauben“ ein anderer Glaube — ein „Glaube an als
Beurteiltes Geglaubtes“ — gewonnen wird. Daß aber der „Glaube an
als Beurteiltes Geglaubtes“ kein „zeichengemäßer, bzw. schein-zeichengemäßer
 Glaube“ ist, wird sofort klar, wenn wir jene Fälle betrachten,
in welchen jemand einem Anderen „Allgemeines ohne Zugehörigkeit
zu Einzelwesen“ bedeutet, wie z. B., wenn A zu B sagt: „3 X 18-=—=54“,
da nämlich zwischen dem Beziehungsallgemeinen, „3 X 18=54“
ınd dem Bezeichnungskörperlichen (Laut- oder Gestaltkörperlichen)
„3 X 18 ==54“ überhaupt kein Verhältnis obwalten, jenes Beziehungsallgemeine
 in keiner Weise „Bedingung“ einer Wirkung sein kann,
während allerdings der Gedanke „3 X 18 = 54“, also ein Denken,
dessen Wissensbesonderheit jenes Beziehungsallgemeine ist, als einer
besonderen Seele zugehöriger Gedanke eine Bedingung für einen absichtlichen
 Ausdruck jenes Gedankens abgeben kann. Nennen wir
den in jeder „identisch begründeten Bedeutungsverwirklichung“ schließlich
 zu findenden identisch begründeten Wirkenszusammenhang, in
welchem „identischer Urteil-Glaube“ als identisch wirkende Bedingung
mit identischem .‚Glauben an als Beurteiltes Geglaubtes“ zusammmengehört,
 die „identisch begründete unmittelbare Bedeutungsverwirklichung“,
 so können wir also sagen, daß zwar jede „identisch
 begründete Bedeutungsverwirklichung“ als identisch begründete
mittelbare Wirkenszusammengehörigkeit zwischen besonderem identischen
 Körperlichen und besonderer identischer Bedeutungsverwirklichung
 eine „identisch begründete Verwirklichung zeichengemäßem
oder schein-zeichengemäßem Glaubens“ einschließt, daß aber die „identisch
 begründete unmittelbare Bedeutungsverwirklichung“ niemals
eine identisch begründete Verwirklichung solchen Glaubens ist. Deshalb
schließt auch jedes „Bedeuten“ als ein Leisten ein „ausdrücken“, bzw.
„scheinbar ausdrücken“ in sich, d. h. man kann nur durch „Ausdruck“,
bzw. „Schein-Ausdruck“, also durch eine „Behauptung“ als „Urteil“ oder
        <pb n="231" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft, 215
„Lüge“.auf eine Bedeutung zielen, aber „ausdrücken“, bzw. „scheinbar
ausdrücken“ sind andere Gegebene als das „Bedeuten“, wiewohl im
gewöhnlichen Sprachgebrauche die Worte „Ausdrücken“ und „Bedeuten“
häufig mit einander vertauscht werden. Alles „Bedeuten“ ist aber als
„Werben“ entweder ein „urteilend bedeuten“, in welchem Falle auf
einen Glauben an in Wahrheit Beurteiltes gezielt wird, oder ein „Lü gend
bedeuten“, in welchem Falle auf einen Glauben an in Wahrheit Erlogenes
 gezielt wird.
Man sagt, daß besonderes Körperliches eine „Bezeichnung“ oder
ein „Ausdruck“ oder eine „Behauptung“ oder ein „Urteil“ oder eine
„Lüge“ „ist“, hingegen sagt man, daß besonderes Körperliches eine
Bedeutung „hat“. Dieser Unterschied der Bezeichnungsweisen stimmt
überein mit den ‚gegensätzlichen Reden: „Wirkung, bzw. Wirkungsgewinn
 oder wirkende Bedingung sein“ — „Eine Wirkung haben“,
Sagt man nämlich, daß besonderes in der Welt gegebenes Körperliches
eine „Bezeichnung“, ein „absichtlicher Ausdruck“ „ist“, so meint man,
daß es eine Besonderheit solchen identischen Körperlichens darstellt,
das sich als identische wirkende Bedingung in einer besonderen identisch
begründeten Verwirklichung zeichengemäßen Glaubens findet, Sagt
man ferner, daß besonderes in der Welt gegebenes Körperliches eine
„Behauptung“, ein „Urteil“ oder eine „Lüge“ „ist“, so meint man es
als Wirkungsgewinn in Beziehung zu besonderem Wollen besonderer
Seele als seiner wirkenden Bedingung. Sagt man hingegen, daß be-Sonderes
 in der Welt gegebenes Körperliches eine Bedeutung „hat“,
SO meint man es als Besonderheit eines besonderen identischen Al-Semeinens,
 das als identische wirkende Bedingung für den Gewinn
eines besonderen „Glaubens an als Beurteiltes Geglaubtes“ in Betracht
kommt. Besonderes identisches Körperliches „ist“ also keine „Bedeutung“,
 es kann aber eine „Bedeutung“ „haben“, d. h. als identische
Wirkende Bedingung mit besonderem identischen „Empfange eines
Glaubens an als Beurteiltes Geglaubtes“ zusammengehören. Daß man
allerdings hinsichtlich eines Körperlichen nicht sagen kann, daß es eine
Bedeutung „ist“, sondern nur, daß es eine Bedeutung „hat“, daß man
also „Bedeutung“ jenen Glaubensempfang nennt, für welchen ein be-Sonderes
 Körperliches als identische wirkende Bedingung in Betracht
kommt, nicht aber jenes Körperliche selbst, ist lediglich im Sprachgebrauch
 begründet, der insofern nicht folgerichtig ist, als man z. B,
hinsichtlich eines Körperlichen sagt, daß es eine „Andeutung“ „ist“,
Nicht aber, daß es eine Andeutung „hat“, „Andeutung“ ist aber stets
Solches Körperliches, das sich als Wirkungsgewinn in Beziehung zu
Solchem Wollen als seiner wirkenden Bedingung darstellt, in welchem
darauf gezielt wird, einer anderen Seele durch eine eingeschlossene Behauptung
 eine besondere Bedeutung zugehörig zu machen.
        <pb n="232" />
        216

IV. Kapitel.

Jede in der Welt gegebene Besonderheit eines besonderen identischen
 Körperlichen, welche sich als Wirkungsgewinn in Beziehung zu
einem Bedeutungs- Wollen als ihrer wirkenden Bedeutung darstellt,
nennen wir eine „Bedeutungs-Werbung“ oder auch „Kundgabe“,
 „Mitteilung“. „Bedeutetes“ („Kundgegebenes“, „Mitgeteiltes“)
 nennen wir das Geglaubte jenes „Glaubens an als Beurteiltes
 Geglaubtes“, welchen jemand einer anderen Seele durch eine
Bedeutungs-Werbung zugehörig‘ zu machen strebt, und wenn der vom
Werber gemeinte Glaube dem Adressaten zugehörig wird, nennen wir
den Glauben des Adressaten einen „bedeutungsgemäßen Glauben“.
Das von jemandem „Bedeutete“ ist auch stets das von ihm „Beurteilte“
oder „Erlogene“, Sagt z. B. A zu B: „C ist angekommen“, so ist
„Ankunft des C“ insofern „Beurteiltes“, bzw. „Erlogenes“, als A in
seinem Streben darauf zielt, daß B den Gedanken gewinne, „daß dem
A der Gedanke, daß C angekommen ist, zugehört“, Hingegen
 ist „Ankunft des C“ insofern „Bedeutetes“, als A in seinem
Streben darauf zielt, daß B den Gedanken gewinne, „daß C angekommen
 ist“,
Das von jemandem „Geurteilte“ oder „Gelogene“ kann aber nun
entweder ein Gedanke „aktuellen Selbstbewußtseins“ oder ein anderer
Gedanke sein. Es ist nicht unwichtig, hinsichtlich des „Geurteilten“ oder
„Gelogenen“ oder, wie wir kurz sagen können, hinsichtlich des „Aus gesagten“
 gerade diese Unterscheidung zu treffen. Behauptet nämlich
jemand gerade einen „Gedanken des aktuellen Selbstbewußtseins“, einen
„Gedanken an aktuelle eigene innere Wahrnehmung“, so ist jener Umständegedanke,
 kraft dessen als grundlegender Bedingung die andere Seele
vom „Urteil-Glauben“ zum „Glauben an das als Beurteiltes Geglaubtes“
gelangt, stets das Wissen um die „Evidenz der inneren Wahrnehmung“,
d. h. der Gedanke, „daß, wer so urteilt, nicht irrig urteilen
kann“. Bedeutet also z. B. A dem B: „Ich bin traurig“, so ist das
von A „Ausgesagte“ („Geurteilte“ oder „Gelogene“) ein aktuell selbstvpewußter
 Gedanke des A, dessen Bestimmtes die eigene Seele des A
(„Ich == meine Seele“), dessen Bestimmendes der eigenen Seele des A
‘„Mir = meiner Seele“) zugehörige Trauer ist. Hat nun B den Glauben
gewonnen, daß A geurteilt (nicht gelogen) habe, daß er traurig sei,
gewinnt also auch B den Gedanken, daß dem A der aktuell selbstbewußte
 Gedanke an eine ihm selbst (dem A) zugehörige Trauer zugehört,
 so gewinnt B ferner selbst den Gedanken, „daß A traurig ist“,
er gewinnt also den Glauben an das seiner Meinung nach von A Beurteilte
 („Trauer in Zugehörigkeit zu A“), wofern ihm, dem B, nur als
Bedeutungsempfänglichkeit das Wissen um die „Evidenz der inneren
Wahrnehmung“ zugehört, also das Wissen, daß jener, dem der aktuell
selbstbewußte Gedanke „Ich bin traurig“ zugehört, stets einen wahren
        <pb n="233" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 217

Gedanken zugehörig hat. Das „Beurteilte“, bzw. „Erlogene“ eines
„geurteilten“, bzw. „gelogenen“ aktuell selbstbewußten Gedankens kann
aber auch die Zugehörigkeit besonderen Gedankens zu dem Urteilenden,
 bzw. Lügenden sein. Sagt z. B. A zu B: „Ich glaube, daß C
angekommen ist“, so ist das „Geurteilte“, bzw. „Gelogene“ ein aktuell
selbstbewußter Gedanke des A, dessen Bestimmtes die eigene Seele
des A. („Ich = meine Seele“), dessen Bestimmendes aber ein der
eigenen Seele des A. („Mir == meiner Seele“) zugehöriger Gedanke ist,
dessen Bestimmtes der Leib des C, dessen Bestimmendes besondere
 Ortsbestimmtheit jenes Leibes ist. Auch in solchem Falle gewinnt
 B, sobald ihm der Gedanke zugehörig geworden ist, daß A den
aktuell selbstbewußten Gedanken, „daß er selbst (A) denke, C sei
angekommen“, zugehörig hat, den weiteren Gedanken, „daß A
denke, C sei angekommen“, kraft besonderer Bedeutungsempfänglichkeit,
 die sich als Wissen um die „Evidenz der inneren Wahrnehmung“
darstellt. Ist hingegen das „Geurteilte“, bzw. „Gelogene“ kein aktuell
selbstbewußter Gedanke, sondern irgendein anderer Gedanke, z. B.:
„Es regnet“, „2X 2=4*“, „C ist angekommen“ usw. usw., so besteht
die Bedeutungsempfänglichkeit nieht in dem Wissen um die „Evidenz
der inneren Wahrnehmung“‘, sondern im Wissen um andere Umstände,
welche einen Irrtum des Bedeutenden ausschließen. In allen Fällen
aber stellt sich die Bedeutungsempfänglichkeit als „Wissen um Irrtum
ausschließende Umstände“ dar, während sich die Empfänglichkeit für
Urteil-Glauben als „Wissen um Lüge ausschließende Umstände“ darstellt.
Da nun in jedem Urteil-Streben darauf gezielt wird, einen eigenen
Gedanken auch einer anderen Seele zugehörig zu machen, hat jeder
Urteilende die Absicht, einen eigenen, bisher in Beziehung zu der
anderen Seele „einsamen“ Gedanken zu einem „zweisamen“ Gedanken
 zu machen. „Einsames Seelisches“ ist überhaupt jedes
Seelische, welches von zwei oder mehreren Seelen nur einer Seele
zugehört, „mehrsames Seelisches“ ist hingegen jedes Seelische,
welches von zwei oder mehreren Seelen allen diesen Seelen zugehört.
Wenn wir also sagen, daß ein besonderes Seelisches ein „einsames“
oder ein „mehrsames“ Seelisches ist, so sprechen wir nicht von Wesen
oder Besonderheit jenes Seelischen, sondern von Zugehörigkeits- und
Sonderungsbeziehungen, in welchen sich jenes Seelische findet.
Sprechen wir nämlich von einem besonderen Seelischen als einem
„einsamen“ oder „mehrsamen“ Seelischen, so haben wir stets eine Mehrheit
 von Seelen im Auge, und „einsam“ ist jenes Seelische, welches
wur einer von jenen mehreren Seelen zugehört, hingegen von den
anderen Seelen aus jener Mehrheit gesondert ist, „mehrsam“ aber ist
jenes Seelische, welches jeder einzelnen von jenen mehreren Seelen
zugehört, also auch ein jenen Seelen „gemeinsames“ Seelisches dar-
        <pb n="234" />
        8

[V. Kapitel.

stellt. Von dem Gegensatze des „einsamen“ und „mehrsamen“ („gesamen“)
 Seelischen unterscheidet sich aber der Gegensatz des „geheimen“
und „offenen“ Seelischen. „Geheimes Seelisches“ ist jenes Seelische,
welches einer besonderen Seele zugehört, ohne daß eine andere Seele
um jene Zugehörigkeit weiß, „offenes Seelisches“ ist hingegen jenes
Seelische, um dessen Zugehörigkeit zu besonderer Seele eine andere
Seele weiß. Ein besonderes Seelisches ist also als „offenes“ oder „geheimes“
 Seelisches weder in seinem Wesen noch in seiner Besonderheit
 noch auch in einer Beziehung bestimmt, vielmehr sagen uns die
Worte „geheimes Seelisches“ lediglich, daß besondere Seele um anderer
besonderer Seele zugehöriges Seelisches nicht weiß, hingegen sagen uns
die Worte „offenes Seelisches“, daß besondere Seele um anderer besonderer
 Seele zugehöriges Seelisches weiß. Von irgendeinem besonderer
 Seele zugehörigem Seelischen sagen wir, daß es „für“ eine
vesondere andere Seele „geheim“ oder „offen“ ist, wenn seine Zugehörigkeit
 zu der ersteren besonderen Seele von der letzteren besonderen
Seele nicht gewußt oder gewußt ist. „Überhaupt geheim“ ist jenes
besonderer Seele zugehörige Seelische, um dessen Zugehörigkeit keine
andere Seele weiß. „Einsames Seelisches“ kann für jene Seelen, denen
es nicht zugehört, entweder „geheimes“ oder „offenes“ Seelisches sein,
und ebenso kann „mehrsames Seelisches“ hinsichtlich seiner Zugehörigkeit
 zu jeder einzelnen von mehreren Seelen für jede andere dieser
mehreren Seelen entweder „geheim“ oder „offen“ sein. Wenn z. B.
A den D für einen „anständigen Kerl“ ansieht, hingegen B und C
den D für einen „unanständigen Kerl“ ansehen, so ist jener Gedanke
des A sein „einsames Seelisches“, kann aber ferner z. B. für den B
‚geheimes“ oder „offenes“ Seelisches sein, je nachdem, ob B nicht weiß
der weiß, daß dem A jener Gedanke zugehört. Wenn ferner z. B.
sowohl dem A. als auch dem B als auch dem C der Gedanke zugehörig
ist, „daß D ein anständiger Kerl ist“, so ist jener Gedanke ein in Beziehung
 zu A, B und C „mehrsamer“ („gemeinsamer“) Gedanke, kann
aber in seiner Zugehörigkeit zu jeder einzelnen dieser Seelen für jede
andere dieser Seelen entweder „geheim“ oder „offen“ sein. Fassen wir
überhaupt irgendeine besondere Seele ins Auge, so bezeichnen wir als
‚Eigenseelisches“ das jener besonderen Seele zugehörige Seelische, als
‚Anderseelisches“ das anderer Seele zugehörige Seelische. „Eigenseelisches“
 kann selbstverständlich gleichzeitig „Anderseelisches“ sein, da jedes
Seelische als Allgemeines mehreren besonderen Seelen zugehören kann.
Ein „Seelisches“ ist als „Eigenseelisches‘‘ oder als „„Anderseelisches‘‘ ledigüch
 in Zugehörigkeitsbeziehung zu einer besonderen Seele oder in Zuzehörigkeitsbeziehung
 zu einer von jener besonderen Seele verschiedenen
Seele bestimmt, so daß also ein und derselbe Gedanke zugleich „Eigenseelisches“
 und .Anderseelisches“ sein kann. Ist jenes Seelische, welches
        <pb n="235" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 219

sich hinsichtlich einer besonderen Seele als „Eigenseelisches“ darstellt,
zugleich „Anderseelisches“, so ist es jener besonderen Seele und der
anderen Seele „gemeinsam“. „Anderseelisches“ muß also keineswegs
„fremdes Seelisches“ sein, vielmehr bezeichnen wir als in Beziehung zu
besonderer Seele (bzw. besonderen Seelen) „fremdes Seelisches“
alles Seelische, das jener Seele (bzw. jenen Seelen) nicht zugehört,
gleichgültig, ob es überhaupt besonderer Seele zugehört oder nicht.
Weiß z. B. A, „daß C krank ist“, so stellt dieser Gedanke in seiner Zugehörigkeit
 zu A dessen „Eigenseelisches“ dar, weiß ferner auch B,
„daß C krank ist“, so stellt dieser Gedanke in seiner Zugehörigkeit zu
B in Beziehung zu A „Anderseelisches“, aber keineswegs „fremdes
Seelisches“ dar, da ja dieser Gedanke eben auch dem A zugehört. Hat
hingegen z. B. A an irgendeinem besonderen Ereignisse Lust, B an
diesem besonderen Ereignisse Unlust, so ist jene Lust „Eigenseelisches“
des A, jene Unlust des B in Beziehung zu A „Anderseelisches“, zugleich
 aber auch „fremdes Seelisches“, da ihm diese Unlust nicht zugehört.
 Eine „fremde Seele“ (ein „Fremder“) ist in Beziehung zu
einer besonderen Seele jene andere Seele, welcher ein jener ersteren
Seele „fremdes“ Seelisches zugehört, Keineswegs dürfen also die im
gewöhnlichen Sprachgebrauche mit gleichem Sinne ausgestatteten Worte
„andere Seele“ und „fremde Seele“ in genauer Rede vertauscht werden,
da für jeden von uns ein „Anderer“ nur insoweit ein „Fremder“
ist, als ihm uns selbst nicht zugehöriges Seelisches zugehört, insoweit
‘hm _aber uns selbst zugehöriges Seelisches zugehört, er für uns nicht
„Fremder“, sondern „Gemeinschafter“ ist. Wer in Beziehung zu einer
besonderen Seele (bzw. zu besonderen Seelen) ein „Fremder“ ist, ist
auch stets in Beziehung zu jener besonderen Seele (bzw. zu jenen be-Sonderen
 Seelen) ein „Einsamer“, da ihm „einsames Seelisches“ zugehört,
also Seelisches, das jener anderen Seele (bzw. jenen anderen Seelen)
Nicht zugehört. Mit den Worten „einsames Seelisches“ wird jedoch
ein besonderes Seelisches insbesondere in Zu gehörigkeit zu nur
einer von mehreren Seelen gekennzeichnet, hingegen wird jenes Seelische
als „fremdes Seelisches“ insbesondere in Sonderung von den anderen
us jenen mehreren Seelen gekennzeichnet. Als „Fremdheit“ be-Zeichnen
 wir jene Beziehung. zwischen zwei Seelen, welche dadurch
begründet ist, daß einer besonderen Seele ein besonderes Seelisches, der
anderen Seele aber ein anderes als jenes besondere Seelische zugehört,
Den Gegensatz zur „Fremdheit“ bildet aber die „Gemeinschaft“
„Einigkeit“, Es wurde bereits im früheren Zusammenhange hervorgehoben,
 daß alle Seelen stets in allen Augenblicken eine Bestimmtheit
 gemeinsam haben, nämlich die einfache Subjektbestimmtheit, Haben
Hün zwei Seelen außer der Subjektbestimmtheit noch eine andere Be-Stimmtheit
 gemeinsam, so besteht zwischen ihnen eine Beziehung, welche
        <pb n="236" />
        220 IV. Kapitel.

zwischen Körpern niemals bestehen kann, da die Seelen in solchem
Falle die einheitstiftende Bestimmtheit und eine andere Bestimmtheit
gemeinsam haben. Von „Gemeinsamkeit“ kann auch hinsichtlich zweier
{oder mehrerer) Körper gesprochen werden. nämlich stets dann, wenn
ein besonderes Körperliches sich in Zugehörigkeit zu allen diesen Körpern
findet. Das Wort „Gemeinsamkeit“ bringt, wenn wir hier nur das
Einzelwesen Gemeinsame betrachten, stets die Zugehörigkeitsbeziehung
 eines besonderen Allgemeinen zu mehreren Einzelwesen zur Bezeichnung,
 während jene Einzelwesen, zu welchen ein und dasselbe
Allgemeine gehört, dann in der Beziehung der „Gleichheit“ stehen.
Die „Gleichheitsbeziehung“ ist aber niemals eine Zusammengehörigkeitsbeziehung,
 gleiche Einzelwesen bilden niemals um ihrer Gleichheit
willen eine Einheit, da von den Einzelwesen überhaupt nur die Körper
einer Einheit, und zwar wieder nur einer Wirkenseinheit zugehören
können. Mehrere gleiche Einzelwesen stellen stets nur eine „Mehrheit“
dar, welche durch eine besondere Beziehung, eben die „Gleichheit“, bestimmt
 ist, so daß wir nur von einer „Mehrheit gleicher Einzelwesen“
sprechen können. Ist aber in einem besonderen Weltzeitpunkte ein
besonderes Seelisches außer der Subjektbestimmtheit zwei oder mehreren
Seelen gemeinsam, so sprechen wir von „Gemeinschaftlichkeit“,
und zwischen jenen Seelen, welchen ein Seelisches außer der Subjektbestimmtheit
 gemeinschaftlich ist, besteht eine besondere Beziehung,
welche wir „Gemeinschaft“ oder „Einigkeit“ nennen. Während
also überhaupt alle Einzelwesen, denen Etwas gemeinsam ist, einander
in diesem Allgemeinen „gleich“ sind, sind insbesondere alle jene
Seelen, denen Etwas außer der Subjektbestimmtheit gemeinsam ist, in
diesem Allgemeinen miteinander „einig“. Im Falle zwischen Seelen
„Einigkeit“ besteht, ist es stets mindestens eine „Zusammengesetzte Bestimmtheit“,
 welche ihnen allen zugehört — gegenständliche Bestimmtheit
 oder Denk-Bestimmtheit oder zuständliche Bestimmtheit —, d.h.
aber, es ist das besondernde Allgemeine mindestens einer zusammengesetzten
 Bestimmtheit, welches allen jenen Seelen zugehört, da das
identische Allgemeine jeder dieser Bestimmtheiten selbstverständlich
stets jeder Seele in jedem Augenblicke zugehört. Nun ist es aber ein
verhängnisvoller Irrtum, zu meinen, daß gerade zwei „gleiche“ Seelen,
also zwei Seelen, welche in Einigkeits- (Gemeinschafts-) Beziehung
stehen, in einer Zusammengehörigkeitsbeziehung stehen, also eine
„Einheit“ bilden. Zwei „einige“ Seelen sind zwar auch selbstverständlich
 „einheitliche“ Seelen, d. h. eben Seelen, denen Etwas
außer der Subjektbestimmtheit gemeinsam ist, aber sie bilden keine
Einheit, d. h. sie gehören nicht zusammen. „Zusammengehörigkeit“
von Gegenständen liegt nur dann vor, wenn in der Welt ein Gegenstand
 niemals ohne einen anderen Gegenstand vorhanden ist. Be-
        <pb n="237" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 221

trachten wir aber z. B. zwei Seelen, die „einig“ sind, weil jeder
von ihnen der Gedanke zugehört: „Jetzt regnet es“, so stehen sie
doch in keiner Zusammengehörigkeitsbeziehung, sind also auch keine
Einheit, weil in der Welt jederzeit eine Seele, welcher dieser Gedanke
 zugehört, vorhanden sein kann, ohne daß eine andere Seele,
welcher dieser Gedanke zugehört, vorhanden ist. Hingegen kann in
der Welt kein identisches Allgemeines ohne eines seiner besondernden
Allgemeinen, keine Bestimmtheit eines Einzelwesens ohne andere Be-Stimmtheit
 dieses Einzelwesens, kein Augenblick eines Einzelwesens
ohne anderen Augenblick dieses Einzelwesens und keine Ursache ohne
ihre Wirkung vorhanden sein. Nur aus dem Bedürfnisse heraus, zwei
Seelen, welche in der Beziehung der „Einigkeit“ stehen, als durch
Solche Beziehung bestimmte Mehrheit durch ein Wort zu kennzeichnen,
Stellt sich die Gewohnheit ein, auch in solchem Falle von einer „Einheit“
 zu sprechen. Das Wort „Einheit“ ist eben im gewöhnlichen
Sprachgebrauche zweideutig, ein Umstand, der insbesondere in den
Gesellschaftswissenschaften zu schier unübersehbarer Verwirrung Anlaß
 gegeben hat, und die verborgene Wurzel aller Lehren darstellt, in
welchen „Gesamtseelen“, „geistige Organismen“, „überindividuelle
Seeleneinheiten“, „Ganzheiten von mehreren Seelen“ usw. behauptet
werden. Wann immer aber in den Gesellschaftswissenschaften das Wort
„Einheit“ gebraucht wird, ergibt die nähere Untersuchung, daß gar
keine Einheit von Seelen vorliegt, es sich nicht um Zusammengehörigkeit
 von Seelen, sondern lediglich um „Einigkeit“, („Ge-Meinschaft“)
 handelt, um eine Beziehung, welche dadurch gestiftet wird,
daß mehreren Seelen ein und dasselbe Seelische zugehört. Daraus erklärt
 es sich auch, daß wir in den Gesellschaftslehren so oft die Rede-Wendungen
 hören, „es sei die Einheit in einer Vielheit zu suchen“,
während in Wahrheit eine Einheit stets ohne Suchen voraus-gegeben
'st, da es sich um mehrere Gegenstände handelt, deren keiner ohne den
anderen gegeben sein kann.
Indes bietet die deutsche Sprache ein Wort, welches zwei (oder
Mehrere) Seelen in der Beziehung der „Einigkeit“ kennzeichnet, ohne
ZU phantastischen Mißdeutungen Anlaß zu geben, nämlich das Wort
»Gemeinschaft“. „Gemeinschafts-Mehrheit“ nennen wir eine
durch besondere Gemeinschaft bestimmte Seelen-Mehrheit, „Gemein-Schafter“
 nennen wir jede einer Gemeinschafts-Mehrheit angehörige
Seele, Da „Gleichheit“ überhaupt, also auch „Einigkeit“, eine „durch
ein Allgemeines begründete Beziehung“ darstellt, kann nicht nur hin-Sichtlich
 zweier, sondern auch hinsichtlich mehrerer Seelen, denen Etwas
SCMeinsam ist, von „Einigkeit“ gesprochen werden. Sprechen wir
allerdings von einer „Gemeinschafts-Mehrheit“, die nicht „Gemeinschafts-Zweiheit“
 ist, so liegen eigentlich mehrere „Gemeinschafts-Zweiheiten“
        <pb n="238" />
        222

„V. Kapitel.

vor. Da aber in solchem Falle zwischen je zwei aus jenen mehreren
Seelen eine und dieselbe besondere Beziehung der Einigkeit obwaltet,
 also eine und dieselbe Einigkeit in mehrmaliger Gegebenheit
zu finden ist, können wir von einer „Gemeinschafts-Mehrheit“ sprechen.
Jenes Seelische, welches mehreren Seelen, abgesehen von der Subjektbestimmtheit,
 gemeinsam ist, nennen wir das „Gemeinschaftliche“
oder den „Einigkeitsgrund“., „Einigkeitsgrund“ ist aber, wie bereits
bemerkt wurde, stets besondere seelische Bestimmtheit in einem besondernden
 Allgemeinen. Sind nun Seelen im besondernden Allgemeinen
 einer Bestimmtheit, z. B. der Denkbestimmtheit, einig, so
sprechen wir von „einfach begründeter Gemeinschaft (Einigkeit)“,
 sind hingegen Seelen im besondernden Allgemeinen von mehr
als einer Bestimmtheit einig, so sprechen wir von „mehrfach (d. h.
zweifach oder dreifach) begründeter Gemeinschaft“. Sind
Seelen in allen besondernden Allgemeinen der drei zusammengesetzten
Bestimmtheiten ohne Selbstbewußtsein „einig“, so liegt eine „vollständige
 Augenblick-Gemeinschaft“ vor, d. h. eine Gemeinschaft,
 welche dadurch begründet ist, daß ein und derselbe Seelenaugenblick.
 mehreren Seelen zugehört. „Vollständige Augenblick-Gemeinschaft“
 von Seelen ist aber nur möglich, wofern ihnen Augenolicke
 ohne Selbstbewußtsein zugehören, da im Selbstbewußtsein jede
Seele sich als mit einem besonderen Leibe zusammengehörige Seele
weiß, jede Seele also von jeder anderen Seele im besondernden Allgemeinen
 des Wissens um sich selbst verschieden ist. Eine „unvollständige
 Augenblick-Gemeinschaft“ liegt insbesondere immer
dann vor, wenn der Grund der Einigkeit mehrerer Seelen ein besonderer
emotionaler Seelenaugenblick, z. B. ein besonderes Wollen abgibt, da
sich in jedem emotionalen Seelenaugenblicke stets auch Selbstbewußtsein
 eigener gegenwärtiger Lust oder Unlust, im Wollen überdies noch
Selbstbewußtsein eigenen gegenwärtigen Begehrens findet, Eine „durch
einen emotionalen Seelenaugenblick begründete Gemeinschaft“
 ist aber nicht bloß wegen des Selbstbewußtseins jeder besonderen
 Seele wesentlich „unvollständig“, sondern ist auch überdies
in zahlreichen besonderen Fällen deshalb unvollständig, weil die in
Betracht kommenden Seelen nicht in allen besondernden Allgemeinen
der jenem emotionalen Seelenaugenblicke zugehörigen Denk-Bestimmtheit
 „einig“ sind. Sagen wir etwa, daß A und B darin „einig“ sind,
daß sie „reich werden“ wollen, so kann doch auch insoferne eine „unvollständige
 Wollen-Gemeinschaft“ vorliegen, als A und B durch je
besondere Mittel „reich werden“ wollen. „Ziel- bzw. Wider-Ziel-Gemeinschaft“
 zweier Seelen liegt stets dann vor, wenn zwei Seelen
in ihren Wollen- bzw. Wider-Wollen-Augenblicken ein und dasselbe
zu verwirklichende Allyemeine als Ziel. bzw. Wider-Ziel denken.
        <pb n="239" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 223

Die zwischen zwei Seelen bestehende Gemeinschafts-Beziehung
muß nun von jenen beiden Seelen nicht gewußt sein, was stets der
Fall ist, wenn keine der beiden Seelen weiß, daß ein ihr zugehöriges
Seelisches auch der anderen Seele zugehört. Weiß keine von zwei
Seelen, zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese
bestehende Gemeinschaft, so liegt eine „intern zweiseitig ungewußte
 Gemeinschaft“ vor, weiß hingegen nur eine von zwei
Seelen, zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese
Gemeinschaft, so liegt eine „intern einseitig ungewußte Ge-Meinschaft“
 vor. Die „intern zweiseitig ungewußte Gemeinschaft“
kann aber doch eine „extern gewußte Gemeinschaft“ sein, wenn
nämlich jemand, der nicht in dieser Gemeinschaft „(Gremeinschafter“ ist,
um jene Gemeinschaft weiß. Weiß hingegen jede von zwei Seelen,
zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese bestehende
 Gemeinschaft, so liegt eine „intern zweiseitig gewußte
Gemeinschaft“ vor. Im Falle einer „intern zweiseitig gewußten
Gemeinschaft“ liegen zwei verschiedene Gemeinschaften vor, da
den beiden Seelen das Wissen darum, daß zwischen ihnen eine besondere
 Gemeinschaft besteht, gemeinschaftlich ist, die beiden Seelen
also in dem Gedanken einig sind, daß zwischen ihnen eine besondere
andere Einigkeit besteht. Haben z. B. sowohl A als auch B Lust
an einem und demselben Ereignisse, ohne daß einer von ihnen um diese
Lust des Anderen weiß, so besteht zwischen ihnen eine „intern zwei-Seitig
 ungewußte Gemeinschaft“, Weiß jedoch sowohl A, daß dem B
dieselbe Lust zugehört wie ihm selbst, als auch B, daß dem A dieselbe
Lust zugehört wie ihm selbst, so besteht zwischen ihnen eine in jener
Semeinsamen Lust begründete „intern zweiseitig gewußte Gemeinschaft“,
überdies aber eine zweite Gemeinschaft, welche in der Gemeinsamkeit
des Gedankens begründet ist, daß zwischen ihnen jene erste Gemein-Schaft
 besteht. „Gemeinschaft zweiter Stufe“ nennen wir jede
Zwischen zwei Seelen bestehende Gemeinschaft, welche in dem beiden
Seelen zugehörigen wahren Gedanken begründet ist, daß zwischen
diesen beiden Seelen eine andere Gemeinschaft, die „Gemeinschaft
STster Stufe“ besteht. Als „Einigkeitsgrund“ für eine „Gemeinschaft
Zweiter Stufe“ kommt also stets nur ein besonderer (wahrer) Gedanke
'n Betracht. Gehört jedoch von zwei Seelen jeder der irrige Gedanke
Zu, daß zwischen ihnen eine andere Gemeinschaft besteht, so sprechen
WIr von einer „scheinbar zweistufigen Gemeinschaft“, die in
Wahrheit nur eine besondere „Gemeinschaft erster Stufe“ darstellt,
Nämlich eine durch jenen irrigen Gedanken begründete Gemeinschaft,
Besteht aber zwischen zwei Seelen eine „Gemeinschaft zweiter Stufe“,
SO kann auch diese Gemeinschaft wieder entweder eine „intern
ZWEeiseitig ungewußte Gemeinschaft zweiter Stufe“ oder
        <pb n="240" />
        x

„V, Kapitel.

eine „intern zweiseitig gewußte Gemeinschaft zweiter
Stufe“ sein. Weiß z. B. sowohl A als auch B, daß zwischen ihnen
eine in einer besonderen Lust begründete Gemeinschaft besteht, so
können entweder A und B nicht wissen, daß zwischen ihnen eine „Gemeinschaft
 zweiter Stufe“ besteht, oder sie können dies wissen, in welchem
 Falle zwischen ihnen eine „Gemeinschaft dritter Stufe“
der „höchste Gemeinschaft“ besteht. Haben z. B. A und B
Unlust am Tode des C, so besteht zwischen ihnen eine in dieser gemeinsamen
 Unlust begründete Gemeinschaft erster Stufe. Weiß ferner
A, daß auch dem B diese Unlust zugehört, und B, daß auch dem A. diese
Unlust zugehört, so besteht zwischen ihnen eine in diesem Gedanken an
die Unlustgemeinschaft begründete „Gemeinschaft zweiter Stufe“, Weiß
schließlich A, daß B um ihre Unlustgemeinschaft weiß, und B, daß A
um ihre Unlustgemeinschaft weiß, so besteht zwischen ihnen eine in
diesem Gedanken an die Gemeinschaft zweiter Stufe begründete Gemeinschaft
 dritter Stufe.
Es wäre keineswegs zutreffend, „Gemeinschaft“ als jene Seelenbeziehung
 zu bestimmen, welche durch zwei (bzw. mehrere) einander
„‚verstehende“ Seelen gebildet ist. „Versteht“ z. B. A, daß B an
irgendeinem Ereignisse Lust hat, und B, daß A an irgendeinem anderen
 Ereignisse Lust hat, so verstehen diese beiden Seelen einander
in gewisser Hinsicht, sind aber keineswegs Gemeinschafter, wären es
vielmehr nur dann, wenn ihnen eine und dieselbe seelische Bestimmtheit
 zugehören würde, auch wenn in dieser Hinsicht gar kein gegenseitiges
 Verständnis obwalten würde. Da es auch „intern zweiseitig
ungewußte Gemeinschaft“ gibt, setzt „Gemeinschaft“ kein internes
wechselseitiges Verständnis voraus. Stehen aber zwei Seelen in einer
„Gemeinschaft zweiter Stufe“, so ist sie in dem gemeinschaftlichen Gedanken
 an eine intern bestehende andere (Gemeinschaft begründet,
welcher Gedanke aber nicht bloß „Verständnis“, sondern auch
„‚Selbstbewußtsein“ darstellt, da jeder „Gemeinschafter zweiter
Stufe“ nicht bloß weiß, daß dem Anderen ein besonderes Seelisches
zugehört, sondern auch weiß, daß ihm selbst jenes Seelische zugehört,
also stets um eine Beziehung der Einigkeit zwischen Anderem und
sich selbst weiß.
Daß nun überhaupt ein besonderes Seelisches zwei oder mehreren
Seelen „gemeinschaftlich“ ist, kann die verschiedensten wirkenden Bedingungen
 haben, und zwar stets zwei oder mehrere Reihen von wirkenden
 Bedingungen, da selbstverständlich jenes Seelische jedem der
zwei oder mehreren Gemeinschafter in einer anderen Wirkung zugehörig
 wird. Keine einzige Gemeinschaft ist daher „ursprünglich“ in
dem Sinne, daß das nunmehr gemeinschaftliche Seelische jenen Gemeinschaftern
 nicht als Wirkungsgewinn in besonderen Wirkenszusammen-
        <pb n="241" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 225
aängen zugehörig geworden wäre. Fragen wir aber, unter welchen
Bedingungen ein bisher „einsames“, d. h. nur einer Seele zugehöriges
Seelisches „gemeinschaftlich“, d. h. auch anderer Seele zugehörig
werden kann, so ergibt sich, daß jenes Seelische anderer Seele entweder
 durch ein Wirken zugehörig wird, welches überhaupt kein
tätiges Wirken oder kein tätiges Wirken, mit welchem auf Gemeinschaft
 gezielt wird, darstellt, oder aber dureh ein tätiges Wirken, mit
welchem auf Gemeinschaft gezielt wird, so daß wir „zufällige Gemeinschaft“
 von „absichtlicher Gemeinschaft“ unterscheiden
müssen. Eine „absichtliche Gemeinschaft“ kann wieder entweder eine
„extern absichtliche Gemeinschaft“ oder eine „intern ab-Sichtliche
 Gemeinschaft“ sein. Im ersteren Falle hat jemand
darauf gezielt, ein besonderes Seelisches, welches einer anderen Seele
bereits. zugehörig ist, einer dritten Seele zugehörig zu machen, d. h.
er hat auf eine „externe Gemeinschaft“ gezielt, im letzteren Falle
hat jemand darauf gezielt, ein ihm selbst bereits zugehöriges Seelisches
einer anderen Seele zugehörig zu machen, d. h. er hat auf eine „interne
 Gemeinschaft“ gezielt. Unzutreffend ist es also, „Gemeinschaft“
 anderer Seelenbeziehung, insbesondere der „Gesellschaft“, als ein
„Ursprüngliches“, „Nicht-Gemachtes“ dem „Künstlichen“, „Gemachten“
gegenüberzustellen, denn „Gemeinschaft“ besonderer Seelen ist selbst in
zahllosen Fällen „künstlich“, „gemacht“, nämlich „absichtliche Gemeinschaft“,
 Jene Entgegensetzung von „Gemeinschaft‘‘ und ‚Gesellschaft‘
ist aber doch insofern nicht ganz unzutreffend, als es eben „ursprüngliche“
 Gemeinschaften als „zufällige Gemeinschaften‘ gibt, während es,
wie sich noch zeigen wird, „zufällige Gesellschaft‘ nicht geben kann.
Neben dem Worte ‚„Gemeinschaft‘‘ findet sich auch sehr häufig das
allerdings vieldeutige Wort „Genossenschaft“. Insofern das Wort „Ge-Nlossenschaft‘“
 mit dem Worte „genießen‘“ zusammenhängt, das Wort
„genießen‘‘ aber den Sinn „An Etwas als Erfahrenem Lust haben‘ hat,
wäre „Genossenschaft“ eine besondere „Gemeinschaft“, und zwischen
Zwei Seelen würde eine „Genossenschaft‘“ bestehen, wenn diese beiden
Seelen an einem und demselben Gegebenen als Erfahrenem
Lust hätten. Indes spricht man auch von „Leidensgenossen““ als Seelen,
lie an einem und demselben Gegebenen als Erfahrenem Unlust haben.
Ferner aber wird das Wort „Genossenschaft‘‘ häufig verwendet, wenn
keine „aktuelle Lust- oder Unlust-Gemeinschaft‘“, sondern bloß eine
„Potentielle Lust- oder Unlust-Gemeinschaft‘“ besteht. Wir können nun
aber das Wort ‚Genossenschaft‘ in diesem letzteren Sinne aufgreifen,
da ohnehin für die erstgenannten Fälle das Wort „Lust- und Unlust-Gemeinschaft“
 zur Verfügung steht. Wir nennen also „Genossen-Schaft“
 jene Beziehung zweier Seelen, weiche dadurch begründet ist,
laß den beiden Seelen die Empfänglichkeit für einen und denselben
Sander, Allg. Gesellschaftsiehre. 15
        <pb n="242" />
        Ze

IV, Kapitel.

Wert, bzw. Unwert zugehört, hinsichtlich dessen Lust, bzw. Unlust
jeder der beiden Seelen bedingender Verwirklichung eine „Möglichkeit“,
 bzw. „gleichartige Möglichkeiten“ bestehen. Jene Seelen, zwischen
welchen ‚Genossenschaft‘ besteht, nennen wir „Genossen“. „Genossen‘‘
 sind also besondere „Gemeinschafter‘‘, insoferne ‚Genossen‘
stets die Empfänglichkeit für einen und denselben Wert, bzw. Unwert
gemeinschaftlich ist. Da es sich aber bei „Genossenschaft“ stets um
„Gemeinschaft“ hinsichtlich der Empfänglichkeit für einen und denselben
 Wert, bzw. Unwert handelt, hinsichtlich dessen Lust, bzw. Unlust
 jeder der beiden Seelen bedingender Verwirklichun g eine „Möglichkeit‘,
 bzw. „gleichartige Möglichkeiten‘‘ bestehen, ist mit dem Wissen
um besondere „Genossenschaft“ stets auch Wissen um besondere La ge
vorhanden, welche wir „Genossenschafts-L age‘ nennen,
Mit dem Gegebenen „Gemeinschaft“ beschäftigen sich nun die
„Gemeinschaftswissenschaften“, welche in die „Allgemeine
Gemeinschaftswissenschaft“, die „besonderen Gemeinschaftswissenschaften“,
 die „Gemeinschaftswissenschaften von
Einzigen“ und die „Vergemeinschaftungswissenschaften“
zerfallen. In der „Allgemeinen Gemeinschaftswissenschaft“ wird bestimmt,
 als welches Gegebene sich überhaupt „Gemeinschaft“ darstellt,
in den „besonderen Gemeinschaftswissenschaften“ wird bestimmt, durch
welche besonderen Seelischen Gemeinschaften begründet sein können,
in den „Gemeinschaftswissenschaften von Einzigen“ wird bestimmt,
welchen besonderen Seelen besondere Gemeinschaften zugehören, in
den Vergemeinschaftungs-Wissenschaften wird bestimmt, in welchen
Wirkenszusammenhängen sich Wirkungen finden, mit welchen sich
Gemeinschaften besonderer Seelen ergeben. Da nun das Wort „socius“
sowohl den „Gemeinschafter“ als auch den „Gesellschafter“ bezeichnet,
ist es üblich, die „Gemeinschaftswissenschaften“ und die „Gesellschaftswissenschaften“
 unter dem Namen „Soziologie“ zusammenzufassen,
 obwohl zwar sowohl „Gemeinschaft“ als auch „Gesellschaft“
je eine Seelenbeziehung — nicht etwa eine sogenannte „seelische Beziehung“!
 —, aber je eine besondere Seelenbeziehung darstellt.
Da aber insbesondere die Seelenbeziehung „Gesellschaft“ noch in tiefem
Dunkel steht, ist es erklärlich, daß bisher die Hauptgegenstände der
‚Soziologie“ besondere „Gemeinschafts-Mehrheiten“, wie „Masse“,
„Gruppe“, „Klasse“, „Kollektivum“, „Stand“, „Schicht“ usw. usw. ausmachen,
 obwohl alle diese Gegebenheiten in Wahrheit nur
Gegenstände einer „Soziologie“ als „Gemeinschaftswissenschaft“,
 nicht aber Gegenstände einer „Soziologie“ als
„Gesellschaftswissenschaft“ sein können, welch’ letztere
Wissenschaft vielmehr anderes Gegebenes zum Gegenstande
 hat.
        <pb n="243" />
        Vergemeinschaftung und Gemeinsch-Besteht

 nun, wie bereits gesagt wurde, in jedem Urteil-Streben
die Absicht, einen eigenen bisher einsamen Gedanken zu einem zweisamen
 (oder mehrsamen) Gedanken, also zu einem gemeinschaftlichen
Gedanken zu machen, so ist in jedem solchen Streben eine Veränderung
 der anderen Seele beabsichtigt, in welcher sie im „Glauben an
Beurteiltes“ den bisher einsamen Gedanken des Urteilenden gewinnt.
Mit jedem Empfange eines „wahren Glaubens an Beurteiltes“ ergibt
sich also eine „Gedanken-Gemeinschaft“ („Glauben-Gemein-Schaft“).
 Jede Wirkung überhaupt, in welcher eine besondere Ge-Mmeinschaft
 dadurch begründet wird, daß einer besonderen Seele ein
bereits einer anderen Seele zugehöriges Seelisches auch zugehörig wird,
nennen wir eine „Vergemeinschaftung“ und eine „Vergemeinschaftung“
 kann entweder eine „zufällige Vergemeinschaftung“ oder
eine „absichtliche Ver gemeinschaftung“, im letzteren Falle wieder
entweder eine „intern absichtliche Vergemeinschaftung“ oder
eine „extern absichtliche Vergemeinschaftung“ sein. Vergemein-Schaftungs-Streben“
 ist jedes Streben, in welchem jemand darauf
zielt, zwei Seelen zu vergemeinschaften, d. h. ein einer von jenen
beiden Seelen zugehöriges Seelisches auch. der anderen Seele zugehörig
zu machen. Ein „Vergemeinschaftungs-Streben“ kann entweder ein
„Streben nach interner Vergemeinschaftung“ oder ein „Streben
Nach externer Vergemeinschaftung“ sein. Ein „Streben nach
interner Vergemeinschaftung“ liegt vor, wenn jemand die Absicht hat,
nur sich selbst mit dem Anderen zu vergemeinschaften, d. h. dem
Anderen ein ihm selbst, dem Strebenden, zugehöriges Seelisches zugehörig
 zu machen. Ein „Streben nach externer Vergemeinschaftung“
liegt vor, wenn jemand die Absicht hat, einen Anderen mit einem
Dritten zu vergemeinschaften, d. h. ein dem Anderen zugehöriges Seelisches
 einem Dritten zugehörig zu machen. „Vergemeinschaftungs-Zusammenhan
 g“ („Vergemeinschaftungs-Beziehung“) zweier Seelen
Nennen wir jeden Wirkenszusammenhang, in welchem ein der einen
Seele zugehöriges Allgemeines die wirkende Bedingung für eine Wirkung
 an der anderen Seele abgibt, in welcher sich eine Vergemein-Schaftung
 der beiden Seelen ergibt. Ein „Vergemeinschaftungs-Zu-Sammenhang“
 kann entweder ein „zufälliger Vergemeinschaftungs-Zusamm
 enhang“ oder ein „absichtlicher Vergemeinschaftungs-Zusammenhan
 g“, der „absichtliche Vergemeinschaftungs- Zusammenhang“,
 kann entweder ein „absichtlicher Vergemeinschaftüngs-Zusammenhang
 kraft Anregung“ oder ein „absichtlicher
 Vergemeinschaftungs-Zusammenhang kraft Werbung“
Sein, Besteht zwischen zwei Seelen ein „Vergemeinschafts-Zusammenhang“,
 so ist diese Beziehung der beiden Seelen, die stets einen mittelbaren
 Wirkenszusammenhang der beiden Seelen darstellt, wohl zu
i5*
        <pb n="244" />
        228 IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. a
unterscheiden von der in diesem Wirkenszusammenhange begründeten Beziehung
 „Gemeinschaft“ dieser beiden Seelen, welch’ letztere Beziehung
keinen Wirkenszusammenhang der beiden Seelen darstellt. Ist doch
eine „Vergemeinschaftung-Beziehung‘“ zweier Seelen stets dadurch begründet,
 daß der einen Seele ein besonderes Allgemeines, z. B. ein besonderes
 Wollen als wirkende Bedingung für eine Wirkung an der
anderen Seele, welche sich als „Vergemeinschaftung“ der beiden Seelen
darstellt, abgibt, während eine „Gemeinschafts-Beziehung“ zweier Seelen
stets dadurch begründet ist, daß ein und dasselbeSeelische beiden Seelen
zugehört. Ergibt sich also etwa zwischen zwei Seelen dadurch eine
Vergemeinschaftungs-Beziehung, daß die eine Seele gegenüber der
anderen Seele ein besonderes Urteil fällt, und der anderen Seele ein
Glaube an das in jenem Urteile Beurteilte zugehörig wird, so ist die
Vergemeinschaftungs-Beziehung dadurch begründet, daß der einen Seele
ein besonderes Urteil-Wollen als wirkende Bedingung, der anderen Seele
aber ein Empfang des Glaubens an das Beurteilte als besondere Wirkung
zugehört, während die sich mit der letzteren Wirkung ergebende Gemeinschafts-Beziehung
 dadurch begründet ist, daß nunmehr beiden
Seelen jener besondere Glaube zugehört, welchen der Adressat jenes
Urteiles in der Vergemeinschaftungs-Beziehung gewonnen hat. „Vergemeinschaftungs-Beziehung“
 ist ferner stets eine „sukzessiv begründete
Seelenbeziehung“, „Gemeinschafts-Beziehung“ hingegen ist stets eine
„simultan begründete Seelenbeziehung“. „Vergemeinschaftung“ und
„Gemeinschaft“ müssen also ebenso von einander geschieden werden,
wie „Vergesellschaftung“ und „Gesellschaft“ von einander geschieden
werden müssen.
        <pb n="245" />
        V. Kapitel.
Vergesellschaftung und Gesellschaft.

edes Behauptungs-Streben stellt einen Seelenaugenblick dar, in wel-J
 chem jemand, wie wir dargelegt haben, darauf zielt, einer anderen
Seele den bedeuteten Gedanken zugehörig zu machen, jeder Behauptende
 wirbt. also um besonderen Gedanken anderer
Seele, Nun finden wir aber in der Welt zahllose Seelenaugenblicke,
in welchen jemand durch eine Behauptung nicht bloß darauf zielt, einer
anderen Seele einen Gedanken zugehörig zu machen, sondern weiter
darauf, jener anderen Seele durch jenen Gedanken eine besondere zuständliche
 Bestimmtheit oder einen besonderen emotionalen Seelenaugenblick
 zugehörig zu machen. So kann z. B. A zu B sagen: „C ist
angekommen“, wobei A nicht bloß die Absicht hat, dem B den Gedanken
 zugehörig zu machen, „daß C angekommen ist“, sondern auch
lie Absicht, dem B mit diesem Gedanken Lust oder Unlust zugehörig
zu machen. In solchem Falle liegt ein „Lust- bzw. Unlust-Werbung-Streben“
 vor, wenn A. auf die Behauptung als Mittel
dafür zielt, daß B zunächst den Glauben gewinne, A wolle
ihm (dem B) mit dem Gedanken „C ist angekommen“ auch Lust bzw.
Unlust an diesem Gedanken zugehörig machen. Hingegen liegt bloß
ein „Streben nach Lust- bzw. Unlust-Anregung durch Behauptun
 g“ vor, wenn A. zwar die Absicht hat, dem B durch den
Gedanken „C ist angekommen“ Lust bzw. Unlust zu wirken, aber
nicht die Absicht hat, in B zunächst den Gedanken zu wecken, daß A
diese Absicht habe. Schließlich liegt überhaupt nur ein „Lust- bzw.
Unlust-Anregung-Streben“ vor, wenn jemand darauf zielt, einer
Anderen Seele ohne Behauptung Lust bzw. Unlust zu wirken. In einem
„Lust- bzw. Unlust-Weckung-Streben“ überhaupt kann auch
darauf gezielt werden, jene besondere Lust bzw. Unlust zu vergemein-Schaften,
 nämlich eben dann, wenn jene besondere Lust bzw. Unlust
dem Strebenden selbst bereits zugehört. Für das Unternehmen einer
„Allg emeinen Gesellschafts-Wissenschaft“ sind aber von besonderer Wich-Agkeit
 jene Seelenaugenblicke, in welchen jemand um besonderes
Wollen, bzw. Wider-Wollen anderer Seele wirbt. Selbst-Yerständlich
 finden sich in der Welt überhaupt Strebensaugenblicke, in
Welchen jemand darauf zielt, einer anderen Seele einen besonderen
“Motionalen Seelenaugenblick anregend zu wecken, und insbesondere
Anden wir auch häufig Strebensaugenblicke, in welchen jemand darauf
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        230
zielt, in einer anderen Seele ein Wollen bzw. Wider-Wollen durch Behaupten
 anzuregen. Sagt z. B. A zu B: „In einer Stunde kommt
C am Hauptbahnhofe an“, so kann er auch die Absicht haben, in B,
ohne daß B jene Absicht des A erkennt, das Wollen zu wecken, den
C am Bahnhofe abzuholen. Wenn es nun auch zweifellos nicht wenige
Fälle gibt, in welchen jemand darauf zielt, einer anderen Seele einen
besonderen emotionalen Seelenaugenblick zu wirken, der sich nicht als
Wollen bzw. Wider-Wollen darstellt, so zielt doch in der weit überwiegenden
 Zahl der Fälle jener, der einem Anderen einen besonderen
emotionalen Seelenaugenblick wecken will, darauf, ihm sogleich oder
letztlich ein besonderes Wollen bzw. Wider-Wollen zu wecken;
weil es vor allem, wenngleich nicht ausschließlich, besonderes Verhalten
eines Anderen ist, an welchem Interesse genommen wird. Da nun jener,
der um besonderes Wollen bzw. Wider-Wollen anderer Seele wirbt,
ferner auch um besonderen Verhalten-Seelenaugenblick eines
Anderen wirbt, können wir solche Seelenaugenblicke, in welchen jemand
durch Werbung auf besonderes Wollen bzw. Wider-Wollen einer anderen
 Seele zielt, ein „Verhalten-Werbung-Streben“ nennen.
Dieses Streben stellt wieder eine besondere Art des „Ander-Verhalten-Weckung-Strebens“
 dar, das auch noch das „Ander-Verhalten-Anregung-Streben“
 und das „Streben nach
Ander-Verhalten-Anregung durch Behauptung“ umfaßt.
Ein „Ander-Verhalten-Anregung-Streben“ liegt stets vor, wenn jemand
darauf zielt, ohne Behauptung einen Anderen zu einem besonderen Verhalten
 anzuregen, wie wenn z. B. sich etwa jemand in einem Zimmer
lärmend benimmt, damit ein Anderer das Zimmer verlasse, ohne daß
aber die Absicht besteht, den Anderen erkennen zu lassen. daß solche
Anregungs-Absicht besteht. Ein „Streben nach Ander-Verhalten-Anregung
 durch Behauptung“ liegt stets vor, wenn jemand einen Anderen
dadurch, daß er ihm einen besonderen Gedanken bedeutet, weiter zu
einem besonderen Verhalten anzuregen strebt, aber ohne Absicht, daß
dem Anderen der Gedanke zugehörig werde, der Bedeutende wolle
solches Verhalten hervorrufen.
Das Gegebene „Verhalten-Werbung schlechtweg‘“, welches
für das menschliche Leben von der größten Wichtigkeit ist, weist aber
insbesondere zwei große Gruppen von Besonderheiten auf, wie aus den
folgenden Erörterungen klar hervortreten dürfte, Zunächst fassen wir aber
nur die Gruppe jener Besonderheiten von ‚, Verhalten-Werbung schlechtweg‘
 ins Auge, hinsichtlich welcher die deutsche Sprache das Wort
„Anspruch“ bietet. Daß jener, der um Verhalten wirbt, auch behauptet,
 bringt schon das Wort „Anspruch“ treffend zum Ausdrucke,
da es eben mit dem Worte „Sprechen“ („= Sätze bilden‘) enge zusammenhängt.
 Vom Worte „Anspruch“ müssen wir aber das Wort

V. Kapitel, ;
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        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 231

„Ansprache‘ unterscheiden, welches ein Satz-Gegebenes bezeichnet,
das sich zwar als „Behauptung“‘, nicht aber als „Verhalten-Werbung“‘ darstellt.
 Das Wort „Anspruch‘‘ hat allerdings auch noch in der Rechtsljehre
 den Sinn besonderer Macht, nämlich der Macht, durch einen
Anspruch das gewollte Verhalten eines Anderen herbeizuführen, in
welchem Sinne gesagt wird, daß jemand einen besonderen Anspruch
„habe“, daß ein Anspruch „begründet‘, „aufgehoben“, „übertragen“
 wird usw. Es ist aber klar, daß das Wort „Anspruch“ im
Sinne von „Macht besonderer erfolgreicher Verhalten-Werbung“
 nur in Gebrauch kommen konnte, weil bereits das Wort „Anspruch‘‘
 im Sinne von „besondere Verhalten-Werbung‘“ im Ge-Yrauche
 war. Da ferner das Wort „Anspruch‘‘ mit dem Worte „Spruch““‘
enge zusammenhängt, und es widersinnig ist, eine besondere Macht
als „Spruch“, nämlich als „Anspruch“ zu bezeichnen, empfiehlt es
sich, das Wort „Anspruch‘“ ausschließlich in seinem ursprünglichen
Sinne zu gebrauchen, umsomehr, als jene, die von „Anspruch“ als besonderer
 Macht reden, gleichzeitig auch von „Anspruch erheben“ reden,
im welcher Rede aber das Wort „Anspruch“ offenbar keine Macht,
sondern in besonderer Absicht gebildete Sätze bezeichnet, so daß „An-Spruch
 erheben“ nichts anderes als besonderes „um Verhalten
werben“ ist. „Anspruch-Seelenaugenblick“nennen wirjedes Streben,
in welchem jemand auf einen eigenen Anspruch zielt, „Anspruch erheben“
 oder „Beanspruchen‘“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke
 gegebene „eigene gegenwärtige Leisten‘, „Ansprucherheber‘“
der „Beanspruchenden“ nennen wir jede Seele, der solcher Seelen-Augenblick
 zugehört, „Anspruchadressaten‘“ oder „in Anspruch
Genommenen‘“ nennen wir jenen, auf. dessen besonderes Verhalten
ein Ansprucherheber zielt, „Beanspruchtes‘“ nennen wir jenes Verlalten,
 auf welches mit einem Anspruche gezielt wird.
Wie nun bekannt, hat das Bemühen, hinsichtlich des von uns
„Anspruch“ genannten Gegebenen Klarheit zu gewinnen, zu verschiedenen,
 einander widersprechenden Lehrmeinungen geführt. Wenn sich
aber bisher durch dieses Bemühen keine Klarheit hinsichtlich des Geebenen
 „Anspruch“ eingestellt hat, so liegt dies vor allem daran, daß
Man, statt den Sinn des „Anspruch-Wollens‘“ und „Anspruch-Strebens‘“
ZU zergliedern, das Gegebene „Anspruch‘‘ als Satz zu zergliedern be-Nüht
 war, also von der Meinung ausging, es gebe besondere Sätze
w-Bezeichnungs-Körperliche‘‘), die sich gewissermaßen ihrer Form nach
als „Anspruch“ (‚‚Verhalten-Werbung*‘‘) darstellen. So kam es vor allem
N mannigfachen Wendungen zu der Lehre, daß „Ansprüche‘“ besondere
Sätze, nämlich „Wunschsätze‘‘ („Imperative‘‘) darstellen, daß also die
Gegebenen „Frage“, „Bitte“, „Befehl‘“ und ähnliche Gegebene nichts
Anderes als besonders geformte Sätze („Bezeichnungs-Körperliche‘‘) sind.
        <pb n="248" />
        232

V. Kapitel.

Diese „grammatischen‘“ Lehren vom Gegebenen „Anspruch“ leiden
aber an demselben Irrtume, wie die „grammatischen‘“ Lehren vom Gegebenen
 „Urteil“, nämlich an der Verwechslung des Sinnes besonderer
 Wollen- und Streben-Augenblicke mit den Besonderheiten jenes
Körperlichen, welches auf Grund jenes Wollens verwirklicht wird.
Fragen wir uns zunächst, was mit dem Worte „W unschsatz“
bezeichnet werden kann, so müssen wir an einen Satz denken, der im
Gegensatze zu anderen Sätzen, insbesondere zu „Gedankensätzen“
steht, und zwar wäre offenbar „Wunschsatz“ ein Satz, mit welchem
jemand einem Anderen einen ihm selbst — dem Behauptenden — .zugehörigen
 Wunsch, „Gedankensatz“ hingegen ein Satz, mit welchem
jemand einen ihm zugehörigen Gedanken bedeuten würde. Die
Unterscheidung von Sätzen, mit welchen ein Wunsch behauptet wird,
und Sätzen, mit welchen ein Gedanke behauptet wird, kann sich jedoch
wieder entweder anlehnen an die Behauptung des Umstandes, daß sowohl
 eigene Gedanken als auch eigene Wünsche bedeutet werden
können, ohne daß jede dieser Bedeutungen eine besondere Satzform
darstellen würde, oder an die Behauptung des Umstandes, daß jener,
der einem Anderen einen eigenen Gedanken bedeutet, und jener, der
einem Anderen einen eigenen Wunsch bedeutet, von je besonderer
Satzform (von je besonderem „Bezeichnungskörperlichen“) Gebrauch
macht. Im ersteren Falle ist mit der Unterscheidung der Gedankensätze
 von den Wunschsätzen ein Unterschied des Bedeutungssinnes
besonderer Behauptungen gemeint, im letzteren Falle hingegen ist mit
jener Unterscheidung ein Unterschied von Satzformen (von „Bezeichnungskörperlichem“)
 gemeint. Nun wird es gewiß niemandem
beifallen, zu leugnen, daß jemand einem Anderen entweder bedeuten
kann, daß ihm, dem Bedeutenden, ein besonderer Gedanke zugehöre.
oder auch einem Anderen bedeuten kann, daß ihm, dem Bedeutenden,
ein besonderer Wunsch zugehöre. Behauptet etwa A gegenüber dem
B in Bedeutungsabsicht: „Ich glaube, daß es morgen regnen wird“
so urteilt oder lügt A den selbstbewußten Gedanken, daß ihm, dem A,
der Glaube (der Gedanke) zugehöre, „daß es morgen regnen wird“,
und er bedeutet dem B, daß ihm, dem A, dieser Gedanke an morgigen
Regen zugehört, er strebt also danach, dem B den Gedanken zugehörig
zu machen, daß A den Gedanken habe, „daß es morgen regnen wird“.
Behauptet aber etwa A gegenüber dem B in Bedeutungsabsicht: „Ich
wünsche, daß es morgen regnet“, so urteilt oder lügt A den selbstbewußten
 Gedanken, daß ihm, dem A, der Wunsch zugehöre, „daß es
morgen regnet“, und er bedeutet dem B, daß ihm, dem A, dieser
Wunsch nach Regen zugehört, er strebt also danach, dem B den Gedanken
 zugehörig zu machen, daß A den Wunsch nach Regen habe.
Es jet also sowohl der in Behauptungsabsicht bewirkte Satz: „Ich glaube.
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        Vergesellschaftung und Gesellschaft, a 233
daß es morgen regnen wird“ als auch der in Behauptungsabsicht bewirkte
 Satz: „Ich wünsche, daß es regnet“ ein Behauptungs-Satz, eine
Behauptung, und zwar entweder ein Urteil oder eine Lüge. Diese
beiden Behauptungen unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des logischen
 Behauptungsprädikates, das im ersten Falle „besonderer
Gedanke in Zugehörigkeit zu A. (mir)“, im zweiten Falle aber „besonderer
 Wunsch in Zugehörigkeit zu A, (mir)“ ist. Es wäre ein
Irrtum, den in urteilender Absicht bewirkten Satz: „Ich glaube, daß
es regnen wird“ von dem in urteilender Absicht bewirkten Satze: „Ich
wünsche, daß es regnet“ als „Urteil-Satz“ von einem „Wunsch-Satze“
 deshalb zu unterscheiden, weil dem Satze „Ich wünsche, daß es
regnet“ kein „Wahrheitscharakter“ zugehört. Denn im ersten Falle
sowohl als auch im zweiten Falle ist das „Geurteilte“ ein (selbstbewußter)
 Gedanke, der „wahr“ oder auch „unwahr“ sein kann. Nur
im Beurteilten obwaltet ein Unterschied, da im ersten Falle „Zugehörigkeit
 eines besonderen Gedankens zu A“, im zweiten Falle
„Zugehörigkeit eines besonderen Wunsches zu A“ beurteilt wird, so
daß das logische Prädikat des ersten Urteiles solches Seelisches ist,
das Wahrheits- oder Unwahrheitscharakter haben kann, hingegen das
logische Prädikat des zweiten Urteiles solches Seelisches, das
keinen Wahrheits- oder Unwahrheitscharakter haben kann. Nehmen
wir nun aber an, daß A Urteile fällt, deren Geurteiltes kein selbstbewußter
 Gedanke, sondern anderer Gedanke ist, z. B. die Urteile,
„C glaubt, daß es morgen regnen wird“ und „C wünscht, daß es
Morgen regnet“, so ist das logische Subjekt dieser beiden Urteile nicht
A, sondern C, das logische Prädikat des ersten Urteiles aber „Gedanke
in Zugehörigkeit zu C“, das logische Prädikat des zweiten Urteiles
„Wunsch in Zugehörigkeit zu C“. Niemand aber wird wohl, wenn
A den ihm zugehörigen Gedanken an Zugehörigkeit besonderen Wun-Sches
 zu C behauptet, deshalb, weil das logische Prädikat der Behauptung
 keinen Wahrheits- oder Unwahrheitscharakter tragen kann, leugnen,
daß ein Urteil vorliegt, da er ja sonst auch leugnen müßte, daß die
Behauptung „diesem Körper gehört eckige Gestalt zu“ ein Urteil
ist, Die Behauptung, ein Satz wie: „Ich wünsche, daß es morgen
regnet“, könne kein Urteil sein, würde auch die unhaltbare Behauptung
einschließen, daß niemand Urteile fällen kann, deren logisches Subjekt
Seine eigene Seele, deren logisches Prädikat seiner eigenen Seele zugehörige
 zuständliche Bestimmtheit oder zugehöriger emotionaler Seelenaugenblick
 ist.
Indes, wenn von „Wunsch-Sätzen“ die Rede ist, wird auch immer
von „Frage- und Befehl-Sätzen“ gesprochen, und daß dieser gleichen
Behandlung von sogenannten „Wunsch - Sätzen“ einerseits, sogenannten
„Frage. und Befehl-Sätzen“ andererseits mindestens ein grober
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        my.

V. Kapitel.

Irrtum zugrunde liegen muß, erhellt schon aus der einfachen Erwägung,
daß „Wünschen“ besonderes Seelisches, nämlich besonderer emotionaler
 Seelenaugenblick, hingegen „Fragen“ und „Befehlen“ besonderes
Leisten darstellt, „Seelenaugenblick“ aber und „Wirken auf Grund
Wollens“ nur unter einen „Begriffs-Hut“ gebracht werden können,
wenn man mit dem zweideutigen Worte „Akt“ arbeitet, das einmal
„Seelisches“, das andere Mal „tätiges Wirken“ bezeichnet. „Frage“
und „Befehl“ sind nun besondere Arten jenes Gegebenen, das wir
„Anspruch“ nennen, so daß nach beliebter Meinung die sogenannten
„Wunsch-Sätze“ mit den „Anspruch-Sätzen“ verwandt oder gar „Anspruch-Sätze“
 nichts anderes als „Wunsch-Sätze“ wären — wenn sich
nämlich überhaupt im Gegebenen von „Behauptungs-Sätzen“ verschiedene
 „Wunsch-Sätze“ auffinden ließen. Daß nun ein „Anspruch“
 — eine „Frage“, ein „Befehl“, eine „Bitte“ usw. — keine
Behauptung ist, also auch weder „Urteil“ noch „Lüge“ sein kann, wird
häufig angenommen, denn — so etwa wird argumentiert — das
„Von jemandem Etwas verlangen“ sei doch ein ganz anderes Gegebenes
 als das „Jemandem gegenüber Etwas behaupten“. Immerhin
 zeigt die bisherige Lehre vom Gegebenen „Anspruch“ eine derartige
 Fülle widersprechender Meinungen, daß es sich empfehlen dürfte,
das Vorurteil „Anspruch ist nicht Behauptung“, mag es auch ein wahres
Urteil sein, zunächst nicht zu fällen, und statt der bisherigen Lehre die
Tatsachen sprechen zu lassen. Nehmen wir einmal als beispielmäßige
Besonderheit des Gegebenen „Anspruch“ eine „Bitte“ und fragen wir,
was denn eine „Bitte“ sei, so muß zunächst das zergliedert werden,
was dem Bewußtsein des Bittenden gegeben ist. Daß nun „Bitten“
ein besonderes „Leisten“, also auch „tätiges Wirken“, nicht aber ein
besonderes Seelisches darstellt, wird kaum von jemandem geleugnet
werden, da jeder Bittende als Bittender Sätze bildet, Diesen Bitt-Sätzen
aber wird eben, wie überhaupt allen Anspruch-Sätzen, der Behauptungscharakter,
 also auch der Urteil- oder Lügecharakter abgesprochen, hingegen
 wird behauptet, daß solche Sätze „Wunsch-Sätze“ sind, weil
jeder Bittende einen Wunsch ausdrückt. Wir haben aber bereits dargelegt,
 daß es „Wunsch-Sätze“ als von Behauptungs-Sätzen verschiedene
Sätze nicht gibt, ein sogenannter „Wunsch-Satz“ vielmehr nur solches
Bezeichnungskörperliches ist, mit dem besondere Behauptung, sei
sie Urteil oder Lüge, aufgestellt werden kann. Daß ferner eine „Bitte“
als „Wunsch-Satz“ keineswegs bestimmt ist, ergibt sich aus der Tatsache,
 daß es zahlreiche sogenannte „Wunsch-Sätze“ gibt, die doch
keine „Bitten“, und überhaupt keine „Ansprüche“ darstellen, wie z. B.
der Behauptungs-Satz „Ich wünsche, daß es morgen regnet“, „Ich habe
den lebhaften Wunsch, daß A morgen kommt“, „Ich wünsche Ihnen
ück“ usw. usw. Um nun aber zu bestimmen, was eine „Bitte“ eigent-
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        Vergesellschaftung und Gesellschaft. a 5 235
lich ist, müssen wir, da Bezeichnungskörperliches eine „Bitte“ nur als
Wirkungsgewinn in Beziehung zu besonderem Wollen als seiner
wirkenden Bedingung darstellen kann, lediglich zergliedern, was jener
will, der einen Anderen um Etwas bitten will. Setzen wir also etwa
den Fall, daß dem A. Unlust daran zugehört, daß er gegenwärtig kein
Glas Wasser zur Verfügung habe und ihm weiter der Wunsch zugehörig
wird, daß B ihm dieses Glas Wasser bringe, so weiß er in der Erwägung,
 wie er diesen Wunsch zur Erfüllung bringen könnte, daß Menschen
 keineswegs derart beschaffen sind, daß sie unter allen Umständen
durch Wissen um den Wunsch eines Anderen zur Erfüllung dieses
Wunsches veranlaßt werden, daß also die bloße gegenüber B aufgestellte
Behauptung, daß er (A) wünsche, daß B ihm ein Glas Wasser bringe,
auch wenn sie in B einen bedeutungsgemäßen Glauben weckt, nur
unter besonderen Bedingungen den B zur Erfüllung jenes Wunsches
veranlassen wird, nämlich dann, wenn der geweckte bedeutungsgemäße
Glaube des B die wirkende Bedingung für eine Erfüllungs-Wollen bedingende
 Unlust des B abgibt. Nur „auf dem Umwege“ über eine
besondere Unlust des B also kann A. ein Erfüllungs-Wollen des B herbeiführen,
 da eben überhaupt jeder Seele ein besonderes Wollen nur
kraft besonderer, ihr zugehöriger Unlust zugehörig wird. Eine Erfüllungs-Wollen
 bedingende Unlust wird aber in unserem — auf ein bloßes
„Bitt-Verhältnis“ abgestelltem — Beispiele dem B nur dann zugehörig,
wenn er nicht nur den bedeutungsgemäßen Glauben gewinnt, daß A.
den Wunsch habe, B möge ihm ein Glas Wasser bringen, sondern
auch den Glauben, daß dem A mit dem Wissen um die Kundgabe
seines Wunsches solches Seelisches zugehörig ist, das als grundlegende
Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Wahrnehmung eines von dem
gewünschten Verhalten verschiedenen Verhaltens des B durch den A
die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf B bezogenen
Unwertes, hier einer besonderen Unlust des A, abgibt. Wird nun dem
B eine Unlust daran zugehörig, daß die Möglichkeit der Verwirklichung
eines auf ihn bezogenen Unwertes durch solche Wahrnehmung des A
besteht, und der Gedanke, daß er durch Erfüllung des kundgegebenen
Wunsches unter Verbesserung des ihn betreffenden Interessengesamt-Zustandes
 solche Wahrnehmung des A verhindern könne, so wird ihm
ein Wollen zugehörig, in dessen Gewolltem sich die Erfüllung jenes
Wunsches des A findet.
Wenn nun also A den B bittet, ihm ein Glas Wasser zu bringen,
So zielt A auf den von ihm zu bildenden Satz nicht bloß als einfache
Behauptung, daß ihm, dem A, solcher Wunsch zugehöre, sondern er
zielt auf diesen Satz als zweifache Behauptung, nämlich als ein-Schließende
 Behauptung, daß ihm solcher Wunsch zugehöre und
als eingeschlossene Behauptung, daß ihm nach Kundgabe des
        <pb n="252" />
        236

V. Kapitel.

Wunsches Seelisches zugehöre, welches als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß Wahrnehmung eines von dem gewünschten
Verhalten verschiedenen Verhaltens des B ihm eine Unlust als auf B
bezogenen Unwert wirken würde. Ebenso aber zielt auch A, wenn
er dem B befiehlt, ihm ein Glas Wasser zu bringen, auf den von
ihm zu bildenden Satz nicht bloß als einfache Behauptung, daß ihm
solcher Wunsch zugehöre, sondern er zielt auf diesen Satz als eingeschlossene
 Behauptung, daß ihm, dem A, nach Kundgabe des Wunsches
Seelisches zugehört, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
 kommt, daß Wahrnehmung eines von dem gewünschten Verhalten
 verschiedenen Verhaltens des B die wirkende Bedingung dafür
abgibt, daß A auf Grund Wollens einen auf den B bezogenen Unwert
verwirklicht. Indes zielt ein Bittender oder ein Befehlender nur dann
auf den von ihm zu bildenden Satz als einschließende Behauptung
eigenen Wunsches und eingeschlossene Behauptung eines Gedankens
der erwähnten Art, wenn er weiß, daß dem Anspruchempfänger die
entsprechende Empfänglichkeit für die eingeschlossene Behauptung der
erwähnten Art zugehört, Meint jedoch ein Ansprucherheber, daß dem
Anspruchadressaten eine Empfänglichkeit für solche eingeschlossene
Behauptung nicht zugehört, daß also ein „stillschweigendes“ („implicites“)
 Behaupten eines Gedankens der erwähnten Art nicht ausreichen
 würde, so stellt er nicht eine zweifache Behauptung, sondern
zwei Behauptungen auf, indem er zunächst behauptet, daß ihm ein
Wunsch nach besonderem Verhalten des Adressaten zugehört und dann
behauptet, daß seine Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung des kundgegebenen
 Wunsches die wirkende Bedingung für die Verwirklichung
eines auf den Adressaten bezogenen Unwertes abgeben würde. Aber auch
jener Ansprucherheber, der nicht auf ein Handeln, sondern auf ein Unterlassen
 des Anspruchadressaten zielt, behauptet stets zwei Gedanken,
nämlich erstens den Gedanken, daß ihm Furcht vor besonderem Verhalten
 des Anspruchadressaten zugehöre, und zweitens den Gedanken, daß
sein Wissen darum, daß er diese Furcht kundgegeben habe, als grundlegende
 Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Wahrnehmung der
Zugehörigkeit des gefürchteten Verhaltens zum Anspruchadressaten
durch den Ansprucherheber die wirkende Bedingung für die Verwirklichung
 eines auf den Anspruchadressaten bezogenen Unwertes abgibt.
Wird nun dem Anspruchadressaten die Lust daran zugehörig, daß
gegenwärtig die Verwirklichung solchen Unwertes unmöglich ist, und
der Gedanke, daß Unterlassung jenes gefürchteten Verhaltens ein Hindernis
für die Verschlechterung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes
darstellt, so wird ihm ein Wider-Wollen jenes Verhaltens zugehörig. Wie
sich aber in späterem Zusammenhange zeigen wird, stellen jene Ansprüche,
 in welchen der Ansprucherheber behauptet. daß das ihm zu-
        <pb n="253" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. “237

gehörige Wissen um die Kundgabe eines eigenen Wunsches, bzw. einer
eigenen Furcht als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt,
daß seine Wahrnehmung, überhaupt seine „Erfahrung“ besonderen
Verhaltens des Anspruchadressaten die wirkende Bedingung für die
Verwirklichung eines auf den Anspruchadressaten bezogenen Unwertes
abgeben würde, nur eine Besonderheit von „Anspruch schlechtweg“
dar. Das Gegebene „Anspruch“ bestimmen wir also vorläufig als solche
Behauptung (zweifache Behauptung), bzw. Behauptungs-Verbindung
(zwei Behauptungen), mit welcher behauptet wird, daß dem Behauptenden
 erstens der Gedanke zugehört, daß ihm ein Wunsch nach, bzw.
eine Furcht vor besonderen Verhalten des Behauptungsadressaten zugehört
 und zweitens der Gedanke, daß mit der Kundgabe jenes Wunsches,
bzw. jener Furcht sich eine Lage ergeben hat, welche die Gesamtheit
jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in
Betracht kommen, daß ein jenen Wunsch enttäuschendes, bzw. ein jene
Furcht erfüllendes Verhalten des Adressaten die wirkende Bedingung
für eine Verschlechterung des den Adressaten betreffenden Interessengesamtzustandes
 deshalb abgibt, weil Wissen besonderer Seele um jene
Wunsch- bzw. Furchtkundgabe als grundlegende Bedingung für solche
Verschlechterung in Betracht kommt. Den ersten in jedem Anspruche
behaupteten Gedanken nennen wir vom Standpunkte des Ansprucherhebers
 kurz den „Eigen-Wunsch- bzw. Furcht-Gedanken“,
den zweiten in jedem Anspruche behaupteten Gedanken nennen wir
vom Standpunkte des Ansprucherhebers kurz den „Ander-Soll-Gedanken“,
 wobei wir uns vorbehalten, das Gegebene „Sollen“ in
Späterem Zusammenhange einer Zergliederung zu unterziehen.
Daß jedenfalls die Meinung, die „Ansprüche“ seien „Wunschsätze‘‘,
zu enge ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß in allen Ansprüchen,
nit welchen auf Unterlassen gezielt wird, gar kein „Wunsch“, sondern
aine „Furcht“ kundgegeben wird. Die „Ansprüche“ wären aber auch
als „Wunsch- und Furchtsätze“ unzutreffend bestimmt, da eben „Belauptung
 eines Ander-Soll-Gedankens“ jedem Anspruche wesentlich
ist, nicht nur etwa den „Geboten“ („Befehlen“), hinsichtlich welcher besonderen
 Ansprüche solche Behauptung stets als „Sanktion“ festgestellt
 wurde. Weder die bloße „Wunsch-Erklärung“, noch die bloße
„Furcht-Erklärung“ ist ein „Anspruch“. Erkennt nämlich z. B. jener,
dem ein Wunsch nach seinem besonderen Verhalten‘ „erklärt‘‘, ‚„mitgeteilt‘,
 „‚kundgegeben‘“ wird, lediglich, daß der Erklärende ihm dessen
Wunsch mitteilen wollte, so weiß er noch gar nicht, daß an ihn eine
„Verhalten-Werbung“‘, ein „Anspruch“ gerichtet wurde, er gewinnt
keinen „Anspruch-Glauben“, der sich vielmehr erst einstellt, wenn
einer Seele zweifacher Behauptungs-Glaube zugehörig ist, nämlich der
Glaube, daß ihr gegenüber jemand einen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-
        <pb n="254" />
        238

V, Kapitel.

Gedanken‘ und einen „Ander-Soll-Gedanken‘‘ behauptet hat. Sagt z. B.
A zu B: „Ich möchte, daß es regnet‘, so weiß selbstverständlich B
jedenfalls, daß es sich bloß um die Behauptung der Zugehörigkeit besonderen
 Wunsches zu A. handelt, nicht aber um einen an B gerichteten
Anspruch, da es ja gar nicht in der Macht des B liegt, einen Regen
herbeizuführen. Aber auch dann, wenn A dem B einen Wunsch erklärt,
 dessen emotional Gedachtes besonderes Verhalten des B ist, genügt
 diese Wunsch-Erklärung allein noch nicht, um in B einen Anspruch-Glauben
 zu wecken, ganz abgesehen davon, daß B zur Erfüllung
 jenes Wunsches nur veranlaßt wird, wenn ihm ein besonderer
„Eigen-Soll-Gedanke‘“ zugehört. Es kann nämlich jemand einem Anderen
einen Wunsch nach dessen besonderem Verhalten erklären, ohne einen
Anspruch erheben zu wollen. Sagt z. B. A zu B: „Ich möchte
gerne, daß Du das Matterhorn besteigst‘“ oder „Ich möchte gern, daß
Du Flieger wirst‘, so gibt er zweifellos einen Wunsch nach einem
Verhalten des B kund, muß aber keineswegs die Absicht haben, dieses
Verhalten von B zu beanspruchen, kann also auch hinzufügen: „Ich
überlasse es aber Dir, ob Du es tun willst“ oder „Ich nehme es Dir
aber nicht übel, wenn Du es nicht tust‘ oder „Ich will Dich aber nicht
dazu verleiten“. Durch solche Redewendungen will aber A dem B
mitteilen, daß ihm kein „Ander-Soll-Gedanke“ zugehöre, daß er also
nicht den Gedanken behaupte, seine Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung
jenes Wunsches werde die wirkende Bedingung für die Verwirklichung
eines auf B bezogenen Unwertes abgeben, für welche als grundlegende
Bedingung das Wissen des A um die Kundgabe seines Wunsches in
Betracht kommt. In solchen Fällen wirbt also A nicht um einen „Anspruch-Glauben‘‘
 des B, d. h. den Glauben, A erwarte die Erfüllung
seines Wunsches deshalb, weil B „Wissen des A um die Nicht-Erfüllung
 seines kundgegebenen Wunsches‘ als eigenbezogenen Unwert
weiß. Deshalb kann A auch in solchen Fällen sagen: „Aber nehmen
Sie auf mich keine Rücksicht‘, womit der Wunsch kundgegeben ist,
daß B nicht aus Rücksicht darauf, daß A den Wunsch kundgegeben
hat, sich so verhalten soll, wie es der Erfüllung jenes Wunsches entsprechen
 würde. Es muß eben der „Wunsch nach besonderem Verhalten
 eines Anderen‘“ unterschieden werden von dem etwaigen Wunsche
oder gar Wollen, den Anderen durch Kundgabe jenes ersten Wunsches
zur Erfüllung jenes ersten Wunsches zu veranlassen, denn sehr wohl
kann jemand „besonderes Verhalten eines Anderen“ günstig
emotional denken, ohne aber deshalb „eigenes Veranlassen jenes
Verhaltens des Anderen“ günstig emotional denken zu müssen.
Deshalb kann auch jemand einem Anderen einen Wunsch nach dessen
besonderem Verhalten, bzw. eine Furcht vor dessen besonderem Verhalten
kundgeben, ohne doch einen bezüglichen Anspruch erheben zu wollen.
        <pb n="255" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. ; 239

Aus dem Gesagten ergibt sich nun, ob und inwieweit die Behauptung
 haltbar ist, daß die sogenannten ‚„Frage- und Befehlsätze‘, d. h.
überhaupt ‚Ansprüche‘, keine Behauptungssätze — keine ‚Urteile‘
oder „Lügen“ — sind. Allerdings nämlich ist kein „Anspruch“ eine Behauptung
 (ein „Urteil“ oder eine „Lüge‘), und zwar deshalb nicht,
weil eben die bloße Behauptung, daß der Behauptende ein besonderes
Verhalten des Anderen wünsche oder fürchte, noch keine ‚„Verhalten-Werbung“,
 kein „Anspruch“ ist, der Behauptende vielmehr mit solcher
einfacher Behauptung lediglich auf den Glauben des Behauptungs-Adressaten
 zielt, daß dem Behauptenden ein solches Wünschen, bzw.
Fürchten zugehört, also bloß auf einen „bedeutungsgemäßen Glauben‘.
Wohl aber stellt jedes Gegebene „Anspruch“ insoferne zwei Behauptungen
 dar, als der Anspruch-Erheber dem Anspruch-Adressaten wesentlich
 stets zwei Gedanken bedeutet, nämlich eben den „Eigen-Wunschbzw.
 Furcht-Gedanken‘‘ und den „Ander-Soll-Gedanken‘‘, da er nur durch
Bedeuten dieser beiden Gedanken im Anspruch-Adressaten einen
Anspruch-Glauben wecken und ihn zum entsprechenden „Handeln‘‘, bzw.
„Unterlassen“ veranlassen kann. Hierbei bleibt es gleichgültig, ob sich
die Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens‘“ als eine „‚eingeschlossene
Behauptung‘ oder als ein besonderer Satz darstellt, ob also der „An-Spruch“
 aus einem Satze oder aus zwei Sätzen besteht. Denn nicht
darauf kommt es an, welche Sätze und wie viele Sätze ein An-Sprucherheber
 bildet, sondern lediglich darauf, welche und wie viele
Gedanken der Ansprucherheber mit dem von ihm gebildeten Bezeichhungskörperlichen
 dem Anspruchadressaten zugehörig zu machen strebt.
Die ganze vielfältige und verworrene Lehre von den „Wunsch- und
Befehlsätzen“‘, von den ‚Imperativen‘“, „Emotiven‘“ usw. leidet eben
daran, daß man das Gegebene „Anspruch“, das lediglich als Wirkungsgewinn
 in Beziehung zu besonderem Wollen als seiner wirkenden Bedingung
 bestimmt werden kann, durch Zergliederung von „‚Satzformen‘“‘,
d, h. von „Bezeichnungskörperlichen‘“ zu bestimmen sucht, obwohl
offenbar Bezeichnungskörperliches der verschiedensten „Form“
Sich unter je besonderen Umständen in Beziehung zu einem Wollen
als seiner wirkenden Bedingung als „Anspruch“ darstellen kann. Fragen
wir aber nach der „Normalform“‘ eines Anspruches, d. h. nach jenem
Körperlichen, in welchem jeder mit einem Anspruche bedeutete Gedanke
 durch einen besonderen Satz vertreten ist, so ergibt sich als
Antwort, daß diese „Normalform“ eine Verbindung von zwei Sätzen
darstellt, wie etwa in dem Beispiele: „Ich wünsche, daß Du mir ein
Glas Wasser bringst, und wenn Du dies nicht tust, werde ich böse“
oder „Ich wünsche, daß Sie das Zimmer verlassen und wenn Sie das
nicht tun, lasse ich Sie hinauswerfen‘“ oder „Ich wünsche, daß Sie mir
den Betrag von 2000 Kronen zurückzahlen, und wenn Sie das nicht
        <pb n="256" />
        240

vn Kapitel.

tun, werde ich durch Klage gegen Sie Zwangsvollstreckung herbeiführen‘.
 Nun finden wir aber gerade diese „Normalform‘“ des Anspruchkörperlichen,
 in welcher zwei Sätze durch „und wenn‘“ oder
„Sonst‘‘ verbunden werden, im Gegebenen verhältnismäßig selten, vielmehr
 gewöhnlich andere „Formen“, So finden wir sehr häufig als
Anspruchkörperliches nur einen Satz, welcher sich als zweifache
Behauptung, nämlich als einschließende Behauptung des „Eigen-Wunschbzw.
 Furcht-Gedankens‘‘ und als eingeschlossene Behauptung dcs „„Ander-Soll-Gedankens‘“
 darstellt, wie etwa in den Beispielen: „Ich wünsche,
daß Du mir ein Glas Wasser bringst‘ oder „Ich wünsche, daß Sie das
Zimmer verlassen‘‘ oder „Ich wünsche, daß Sie mir den Betrag von
2000 Kronen zurückzahlen‘. Diese gegenüber der „Normalform“ verkürzte
 Form wird vom Ansprucherheber immer dann gebraucht, wenn
er annimmt, daß dem Anspruchadressaten die Empfänglichkeit für den
entsprechenden der eingeschlossenen Behauptung gemäßen Glauben zugehört,
 der Anspruchadressat also schon aus der Behauptung des
„Eigen-Wunsch- bzw. Furcht-Gedankens‘ und besonderen von ihm gewußten
 Umständen erkennen wird, daß der Ansprucherheber ihm auch
noch einen Soll-Gedanken zugehörig machen will. Wieder eine andere
Form von Anspruchkörperlichem ist jene, welche sich von der Form:
„Ich wünsche, daß Du mir ein Glas Wasser bringst‘ dadurch unterscheidet,
 daß sich in ihr die Worte: „Ich beanspruche von Ihnen ...“,
„Ich bitte Sie...“, „Ich befehle Ihnen...“ finden. Wenn zunächst
jemand vorhat, einem Anderen gegenüber Etwas zu behaupten und
weiß, daß dem Anderen die Empfänglichkeit für den entsprechenden
Behauptungsglauben noch nicht zugehört, so setzt er seiner Behauptung
 die Worte: ‚Ich behaupte, daß ...‘ voran, er sagt also z. B. nicht:
„Es wird regnen‘‘, sondern: „Ich behaupte, daß es regnen wird‘, In
solchem Falle liegen aber zwei Behauptungen vor, da mit den Worten:
„Ich behaupte‘ behauptet wird, daß dem Redenden der Gedanke zugehöre,
 „daß er einen folgenden Satz in Behauptungs-Absicht bilden
werde‘‘, während mit den Worten „daß es regnen wird‘, behauptet
wird, daß dem Redenden der Gedanke zugehöre, „daß es regnen
wird“, Die beiden Bezeichnungskörperlichen „Ich glaube, daß es
regnen wird“ und „Ich behaupte, daß es regnen wird‘ haben also
einen je anderen Sinn, da mit dem ersteren Bezeichnungskörperlichen
nur ein Gedanke bedeutet wird, während mit dem zweiten Bezeichnungskörperlichen
 zwei Gedanken bedeutet werden, so daß also das
erstere Bezeichnungskörperliche nur einen Satz darstellt, während
das zweite Bezeichnungskörperliche zwei in besonderer Weise verbundene
 Sätze darstellt. Die Meinung, daß diese beiden Bezeichnungskörperlichen
 einen und denselben Sinn haben, und je einen Satz darstellen,
 kann nur entstehen, wenn man übersieht, daß „Glauben“ eine
        <pb n="257" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 241
‚seelische Bestimmtheit‘, hingegen „Behaupten‘“ ein „tätiges
Wirken‘ darstellt, niemand aber, der Etwas behauptet, sein gegenwärtiges
 Behaupten bedeutet, vielmehr mit seinem gegenwärtigen Behaupten
 etwas Anderes bedeutet.
Hat nun ferner jemand das Vorhaben, einem Anderen gegenüber
einen besonderen Anspruch zu erheben und weiß, daß dem Anderen
die Empfänglichkeit für den entsprechenden Anspruch-Glauben noch
aicht zugehört, so sagt er nicht: „Ich wünsche, daß Sie ...“, sondern:
„Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie ...“, in welchem Falle zwei
Behauptungen, nämlich eine einfache Behauptung und eine zweifäche
 Behauptung vorliegen. Mit den Worten: „Ich beanspruche von
Ihnen, daß ...“, wird nämlich behauptet, daß dem Redenden der Gedanke
 zugehört, „daß er einen folgenden Satz in Anspruch-Absicht
bilden werde“, daß er also die Absicht haben werde, mit dem folgenden
 Satze eine zweifache Behauptung als Anspruch aufzustellen.
Hingegen wird dann mit den folgenden Worten ein „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Gedanke“ einschließend behauptet und ein „Ander-Soll-Gedanke“
 eingeschlossen behauptet. Die Bezeichnungskörperlichen: „Ich
wünsche, daß Sie...“ und „Ich beanspruche von Ihnen, daß
Sie...“ haben also je einen anderen Sinn, da mit dem ersteren Bezeichnungskörperlichen
 als zweifache Behauptung zwei Gedanken
bedeutet, hingegen mit dem letzteren Bezeichnungskörperlichen drei
Gedanken, nämlich durch eine einfache Behauptung und eine zweifache
Behauptung bedeutet werden. Allerdings hat sowohl jener, der sagt:
‚Ich wünsche, daß Sie ,..“, als auch jener, der sagt: „Ich beanspruche
von Ihnen, daß Sie ...“, die Absicht, im Anderen einen besonderen
Anspruch-Glauben zu wecken und ihn dadurch zu einem besonderen
Verhalten zu veranlassen, so daß also ein und derselbe Anspruch durch
Bildung des einen oder des anderen Bezeichnungskörperlichen erhoben
werden kann, der „Anspruch-Sinn“ dieser beiden Bezeichnungen also
ain und derselbe ist. Ein Irrtum ist es aber, zu meinen, daß das Anspruchkörperliche
 „Ich beanspruche von Ihnen, daß ...“ die „Normalform“
 des Anspruchkörperlichen darstellt, d. h. jenes Anspruchkörperlichen,
 in welchem alles in einem Anspruch-Streben Bedeutete durch
je besonderes Bezeichnungskörperliches vertreten ist, also nicht bloß
„stillschweigend“ bedeutet wird.‘ Eine solche „Normalform“ oder „Idealform“
 ist jenes Körperliche schon deshalb nicht, weil es kein besonderes
Bezeichnungskörperliches hinsichtlich der Behauptung eines besonderen
„Ander-Soll-Gedankens“ enthält, vielmehr mit solchem Körperlichen
ein solcher besonderer Gedanke bloß eingeschlossen bedeutet wird.
Sagt etwa A zu B: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie mir Hilfe
leisten“, so stellt A. keinen besonderen Satz als Behauptung jener besonderen
 Folge auf, welche sich aus der Nicht-Erfüllung ergeben
Sander, Allg. Gesellschaftsiehre. 16
        <pb n="258" />
        242

V. Kapitel.

würde, rechnet vielmehr damit, daß B kraft seiner Empfänglichkeit
für einen der eingeschlossenen Behauptung gemäßen Glauben, kraft
seines Wissens um besondere Umstände, erkennen wird, ob A. ihm bedeuten
 wollte, daß er bei Erfolglosigkeit seiner Kundgabe bloß „böse“
sein oder den B „bestrafen“ wird oder ob sonst eine für den B unwertige
 Folge eintreten wird. Wenn man allerdings der Meinung ist,
daß die bloße Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“
schon ein „Anspruch“ sei, so kann man zu der Ansicht gelangen, daß
die Rede: „Ich beanspruche von Ihnen, daß . . .“ („Ich bitte Sie . . .“,
„Ich befehle Ihnen . . .“ usw.) eine „Idealform“ des Anspruchkörperlichen
 darstellt, indem man etwa das Bezeichnungskörperliche: „Ich
beanspruche von Ihnen, daß...“ als Aussage über das „eigene gegenwärtige
 Beanspruchen“ auffaßt. Nun ist aber selbstverständlich das
Gegebene „Anspruch“ noch in keiner Weise bestimmt, wenn man auf
Sätze verweist, in welchen sich die Worte „Ich beanspruche . . .“,
„Ich befehle ,. .“, Ich bitte...“ usw. finden, ebensowenig als etwa
das Gegebene „Behauptung“ bestimmt ist, wenn man auf Sätze verweist,
in welchen sich die Worte: „Ich behaupte . . .“ finden. Auch ein
Anspruchadressat weiß nur deshalb, daß an ihn ein Anspruch gerichtet
wurde, wenn er glaubt, daß ihm ein „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanke“
 und ein „Ander-Soll-Gedanke“ bedeutet wurde, er muß
also bereits wissen, was der Sinn eines Anspruches ist, wenn er Bezeichnungskörperliches,
 in welchem sich die Worte: „Ich beanspruche
von Ihnen, daß ...“ finden, als Anspruch verstehen soll. Ein „Anspruch“
 ist aber überhaupt keine Aussage darüber, daß der Redende
gegenwärtig einen Anspruch erhebt, sondern eben, wie bereits dargelegt
 wurde, eine Aussage darüber, daß dem Redenden zwei besondere
 Gedanken zugehören, Steht man zu der Meinung, daß ein
„Anspruch“ eine bloße „Wunschkundgabe“ ist, so bleibt es schließlich
ganz unverständlich, was mit den Worten: „Ich beanspruche von Ihnen,
daß Sie das Zimmer verlassen“, eigentlich gemeint sein könnte, wenn
sie einen Satz darstellen. Ist nämlich „Beanspruchen“ nichts anderes
als „Wunsch kundgeben“, so wäre dem Satze: „Ich beanspruche von
Ihnen, daß Sie das Zimmer verlassen“ der Satz äquivalent: „Ich gebe
Ihnen meinen Wunsch kund, daß Sie das Zimmer verlassen“, und beide
Sätze wären Sätze, mit welchen über diese Sätze ausgesagt
wird, was aber offenbar unmöglich ist. Das Bezeichnungskörperliche:
 „Ich gebe Ihnen meinen Wunsch kund, daß Sie das Zimmer
verlassen“, umfaßt vielmehr, wenn es vom Redenden als Anspruch gemeint
 ist, in der bereits dargelegten Weise zwei Sätze, mit deren erstem
ausgesagt wird, daß der Redende nunmehr einen Anspruch erheben
werde, während mit dem zweiten Satze jener angekündigte Anspruch
erhoben wird. In der Wirklichkeit findet sich auch Anspruchkörper-
        <pb n="259" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. "243
liches von der Form: „Ich gebe Ihnen meinen Wunsch kund, daß Sie . . .“
sehr selten, und zwar eben nur dann, wenn jemand zunächst darauf
zielt, dem Anderen die Empfänglichkeit hinsichtlich des folgenden
 Anspruches zugehörig zu machen. Aber auch mit jener Form
des Anspruchkörperlichen, in welcher sich die Worte: „Ich will, daß
Sie...“ finden, wird keineswegs über das eigene gegenwärtige Anspruch-Wollen
 ausgesagt, was wieder unmöglich wäre, sondern es wird
der folgende Satz als Anspruch angekündigt, also der Gedanke bedeutet,
 daß der Bedeutende den folgenden Satz in Anspruch-Absicht
bilden wird. Das „Ich will, daß Sie .. .“ steht aber auch häufig an
Stelle des „Ich wünsche, daß Sie ...“, weil überhaupt die Worte
„Wünschen“ und „Wollen“ leicht vertauscht werden. Es ist selbstverständlich
 stets jener emotionale Seelenaugenblick, auf Grund dessen
jemand einen Anspruch erhebt, und welcher stets nur ein ihm zugehöriges
 Wollen sein kann, strenge zu scheiden von jenem ihm
entweder zugehörigen oder auch nicht zugehörigen Wünschen oder
Fürchten, dessen Kundgabe sich im Gewollten jenes Wollens als
Mittel findet. Jener also, der einen Anspruch erhebt, zielt stets auf
einen Anspruch-Glauben des Adressaten, er drückt also ein eigenes
Anspruch-Wollen aus, er bedeutet aber nicht jenes Anspruch-Wollen,
er sagt nicht über dieses sein gegenwärtig wirkendes Anspruch-Wollen
aus, sondern er bedeutet dem Anspruchadressaten einen „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Gedanken“ und einen „Ander-Soll-Gedanken“. Gebraucht
also jemand die Worte: „Ich will, daß Sie ...“, so meint er entweder:
„Ich wünsche, daß Sie .. .“ oder „Ich wünsche, daß Sie nicht : Ich
fürchte, daß Sie . ..“, oder er kündigt den folgenden Satz :als
Anspruch an, sagt also über sein gegenwärtiges Vorhaben aus.
Nun gibt es aber noch eine besondere Form von ‚„Anspruchkörperlichem‘‘,
 welche wohl insbesondere die Veranlassung dafür geboten
 hat, die „Wunschsätze‘‘, „Fragesätze‘, ‚„‚Befehlsätze‘“ usw. von
den Behauptungssätzen zu unterscheiden, von besonderem Bezeichnungskörperlichen
 als „Imperativen‘, „„‚Emotiven‘“ usw. zu sprechen, nämlich
das Anspruchkörperliche von der Form: „Hinaus mit Ihnen!‘“, „Geben
Sie mir ein Glas Wasser!“, „Sagen Sie mir, ob...“ usw. usw. In der
Tat unterscheidet sich nun ein Satz von der Form „Geben Sie mir ein
Glas Wasser“ als Körperliches hinsichtlich seiner Form von einem Satze
von der Form: „A ist krank“, und zwar deshalb, weil er nicht jene
Gliederung in „grammatisches Subjekt‘, „grammatisches Prädikat“ und
„Kopula“ aufweist, wie der zweite Satz, Indes muß gegen die Meinung,
daß solche Sätze keine Behauptungssätze sind, schon der Umstand mißtrauisch
 stimmen, daß dem Sinne nach etwa das Bezeichnungskörperliche,
„Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser bringen‘ dem Bezeichnungskörperlichen
 „Bringen Sie mir ein Glas Wasser!‘ vollkommen äqui-16%
        <pb n="260" />
        244

V. Kapitel.

valent sein kann, und diese Äquivalenz auch in Beziehung zu noch
anderem Bezeichnungskörperlichen besteht. Meint man nun, daß das
Bezeichnungskörperliche „Geben Sie mir ein Glas Wasser!‘ kein Behauptungssatz
 ist, so schuldet man doch die Darlegung, was mit solchem
Bezeichnungskörperlichen gemeint sein kann. Diese Darlegung ist aber
auf dem Boden jener Meinung unmöglich, und man weiß nichts anderes
vorzubringen, als daß eben mit solchem Bezeichnungskörperlichen ein
Wunsch kundgegeben wird — und zwar offenbar rätselhafterweise
ohne Behauptung kundgegeben wird, d. h. ohne daß dem Anderen ein
Gedanke bedeutet wird! —, oder aber, daß eben mit solchem Bezeichnungskörperlichen
 kein „Sein‘, sondern ein ‚Sollen‘ ausgesagt wird,
so daß die hochheiligen Märchen von „Sein“ und „Sollen“ als Zeugen
für eine verfehlte wissenschaftliche Lehre auftauchen. Klarer Weise ist
es aber lediglich das trotz aller gegenteiligen Beteuerungen festgehaltene
„grammatische‘“‘ Vorurteil, welches dazu verleitet, zu meinen, ein Bezeichnungskörperliches
 der Form ‚Geben Sie mir ein Glas Wasser!“
sei kein Behauptungssatz, hingegen ein Bezeichnungskörperliches von
der Form „A ist angekommen‘ sei ein Behauptungssatz, weil sich in
ihm ein „grammatisches Subjekt‘, ein „grammatisches Prädikat‘ und
eine „Kopula‘ finden. Nach jener Meinung wären aber auch Reden
wie „Feuer!“ oder „Esel!“ oder „Wie schön scheint der Mond!“ keine
Behauptungssätze, weil sie nicht jene grammatische Gliederung aufweisen.
 Wenn aber jemand aus einem Zimmer stürzt und „Feuer‘““
ruft, so könnte er auch vollständig äquivalent sagen: „Im Zimmer
brennt es“ oder ‚Der Kasten brennt‘, und daß solche Sätze Behauptungssätze
 sind, wird wohl niemand bezweifeln. Es ist eben das Lautliche
 „Feuer!“ ein Bezeichnungskörperliches, ein Satz, da es als wirkende
Bedingung dafür in Betracht kommt, daß besondere empfängliche Seelen
durch Wahrnehmung einer seiner Besonderheiten den Glauben daran
gewinnen, daß jemand einen besonderen Gedanken behauptet hat.
Allerdings ist das Bezeichnungskörperliche „Feuer!“ hinsichtlich seiner
Form eine Abkürzung des Bezeichnungskörperlichen „Es brennt“ und
wird dann gebraucht, wenn aus irgendeinem Grunde die Absicht
rascher Mitteilung‘ besteht. Ebenso aber ist dem Bezeichnungkörperlichen
 „Esel!“ das Bezeichnungskörperliche ‚Sie sind ein Esel!“ äquivalent,
 das zweifellos ein Behauptungssatz ist, und ist dem Bezeichnungskörperlichen:
 „Wie schön scheint der Mond!‘ das Bezeichnungskörperliche
 „Der Mond scheint (sehr) schön!‘“, das zweifellos ein Behauptungssatz
 ist, äquivalent. „Bezeichnungskörperliches aber, das einem
Behauptungssatze äquivalent ist, kann selbst auch nur ein Behauptungssatz
 sein, da eben beide: Bezeichnungskörperliche als wirkende.
 Bedingungen für die Weckung‘ eines und desselben Gedankens
in Betracht. kommen. Schon aus diesem Grunde allein kann aber auch
        <pb n="261" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 245
ein Bezeichnungskörperliches von der Form: „Geben sie mir. ein Glas
Wasser !‘“, da es dem Behauptungssatze „Ich wünsche, daß Sie mir ein
Glas Wasser bringen‘ äquivalent ist, nicht Etwas von einem Behauptungssatze
 Verschiedenes sein, vielmehr lediglich eine bequeme Abkürzung
 des Bezeichnungskörperlichen: „Ich wünsche, daß Sie mir ein
Glas Wasser bringen!“, stellt also ebenfalls einen Behauptungssatz dar.
Da man aber einmal zu der Meinung gelangt war, das Bezeichnungskörperliche
 von der Form: „Geben sie mir ein Glas Wasser!‘ sei kein
Behauptungssatz, sondern ein Wunsch- oder Befehlsatz, mußte man begreiflicherweise
 dann den Versuch unternehmen, auch dem äquivalenten
Bezeichnungskörperlichen den Charakter von Behauptungssätzen abzusprechen,
 mit welchem Versuche man allerdings in unlösbare Schwierigkeiten
 geriet. Wollte man nämlich etwa beweisen, daß der als Anspruch
 gemeinte Satz: „Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser
bringen“ keine Aussage darüber sei, daß dem Redenden ein besonderes
Wünschen zugehört, so mußte man den Sinn dieses Satzes — wenn
man ihm überhaupt noch irgendeinen Sinn zuerkennen wollte! — umdeuten
 in den Sinn: „Ich gebe Ihnen kund, daß ich wünsche, daß Sie
mir ein Glas Wasser bringen!‘“. Wenn aber solches Körperliches tatsächlich
 ein Satz wäre, so würde, wie sich aus bereits Gesagtem ergibt,
jeder, der so spricht, eine Aussage über seine eigene gegenwärtige
 Aussage machen, was unmöglich ist, und überdies wäre
Selbstverständlich mit der Annahme der Möglichkeit einer solchen Aussage
 das Gegebene „Anspruch“ noch immer nicht erklärt, da wieder
aur eine besondere erklärungsbedürftige Aussage vorliegen würde. Es
st eben ein evident aussichtsloses Unternehmen, zu beweisen, daß Sätze
von der Form: „Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser bringen‘
keine Behauptungssätze sind, keine Aussage über ein dem Redenden
Zugehöriges Wünschen enthalten, und in dieses abenteuerliche Unteracehmen
 mußte man sich nur einlassen, weil man, statt zunächst den
Sinn des Anspruch-Wollens zu bestimmen, sich an die Form besonderen
Anspruchkörperlichens hielt, das anders gegliedert war, als das allein als
Behauptungssatz anerkannte Bezeichnungskörperliche, dann aber auch
nachweisen wollte, daß die jenem besonderen Anspruchskörperlichen
iquivalenten Anspruchkörperlichen keine Behauptungssätze sind.
Mit den bisher erwähnten Formen von Anspruchkörperlichem,
d. h. von verschiedenem Bezeichnungskörperlichen, mit welchem
Jemand auf den Anspruch-Glauben eines Anderen zielen kann, sind aber
lene Formen noch durchaus nicht erschöpft. Insbesondere kann ein
Anspruch auch in Form einer „Satzübernahme-Behauptung“ erhoben
werden. Ein Anspruch kann sich also als Bezeichnungskörperliches
aller Art darstellen, und Anspruchkörperliches ist jedes Bezeichnungszörperliche,
 welches jemand verwirklicht. um einen Anderen zu einem
        <pb n="262" />
        246

YV. Kapitel.

besonderen Verhalten zu veranlassen, allein aus jenem Wollen, welches
 die wirkende Bedingung für ein besonderes Körperliches abgegeben
hat, nicht aber aus den Besonderheiten jenes Körperlichen läßt sich
bestimmen, ob ein Anspruch vorliegt oder nicht. Jeder Anspruch-Wollende
 aber will dem Anderen zwei Gedanken bedeuten, jeder Anspruch-Wollende
 will also behaupten, und zwar entweder eine zweifache
 Behauptung oder zwei einfache Behauptungen aufstellen, „Anspruch-Sätze“
 sind also Behauptungssätze, und die Unterscheidung der
Behauptungssätze von anderen Sätzen ist haltlos. Es gibt lediglich
Behauptungssätze, d. h. Sätze, mit welchen Gedanken behauptet
werden, denn das Gegebene „Satz“ ist niemals etwas anderes als „Bezeichnungskörperliches“,
 „Bezeichnungskörperliches“ aber ist, wie bereits
dargelegt wurde, jedes — gleichgültig wie immer „geformte“ — Körperliche,
 das als wirkende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß
besondere empfängliche Seelen den Glauben an besonderes Behauptungs-Wollen
 gewinnen. Unmöglich ist es deshalb, das Gegebene
„Satz“ („‚Bezeichnungskörperliches‘) ohne Hinblick auf Behauptungs-Wollen
 („Urteil- oder Lüge-Wollen‘“) zu bestimmen, denn ein
Körperliches, das nicht „Zeichen‘‘ für ein besonderes Behauptungs-Wollen
 ist, stellt eben keinen „Satz‘, kein „Bezeichnungskörperliches‘““
dar. Man hätte aber, statt von „dogmatischen‘‘ Annahmen auszugehen,
lediglich fragen müssen, was ein Anspruch-Wollender eigentlich will,
insbesondere welche Veränderungen der anderen Seele er herbeiführen
will, um diese Seele zu besonderem Verhalten zu veranlassen. Dies
kann, wie bereits dargelegt wurde, nur dadurch geschehen, daß man
der anderen Seele zunächst besondere Lust oder Unlust, nämlich eine
„erfüllendes Verhalten bedingende zuständliche Bestimmtheit“
 zugehörig macht, solche zuständliche Bestimmtheit kann
aber wieder einer Seele nur zugehörig gemacht werden, indem man
ihr besondere Gedanken zugehörig macht, an dessen Gedachtem jene
Lust oder Unlust besteht. Gedanken kann man aber einer Seele
werbend nur durch Behauptungen — Urteile oder Lügen — zugehörig
 machen — aus welchen einfachen Erwägungen sich ohne
weiteres ergibt, daß „Anspruch erheben‘ nur besonderes ‚‚Behaupten“
ist und sein kann. Alle jene aber, die da lehren, es gäbe Sätze, die
keine Behauptungssätze sind, gehen von der schier mystischen Annahme
aus, daß es einerseits Sätze gäbe, die als wirkende Bedingungen dafür
in Betracht kommen, daß besondere empfängliche Seelen durch Wahrnehmung
 solchen Satzes besondere Gedanken gewinnen, andererseits
aber Sätze, die als wirkende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß besondere empfängliche Seelen durch Wahrnehmung solchen Satzes
besonderes Wollen gewinnen, und zwar sozusagen „unvermittelt‘‘,
nämlich ohne daß sie vorher besondere Gedanken gewonnen haben,
        <pb n="263" />
        Vergesellschaftung und "Gesellschaft.

247

welche mystische Annahme auf einer anderen mystischen Annahme beruhen
 mag, nämlich jener, daß Wollen „spontan‘“ entstehe. Weiter
aber vertreten alle Anhänger jener Lehre die Meinung, daß die Behauptungssätze
 deshalb von anderen Sätzen unterschieden werden
müssen, weil die ersteren Sätze als Behauptungen ‚„wahr‘“ oder ‚unwahr‘‘,
 die letzteren Sätze hingegen niemals ‚wahr‘ oder „unwahr““
sein können. Auch diese Meinung ist jedoch -irrig. „Wahr“ oder ‚„unwahr“
 kann nämlich überhaupt nur ein Gedanke sein, je nachdem,
ob er das in ihm Gedachte so trifft, wie es vorhanden ist oder nicht.
Ein „Satz‘““ hingegen kann niemals ‚‚wahr‘“ oder „unwahr“‘‘ sein, denn
„Satz“ ist „Bezeichnungskörperliches‘‘, wer wollte aber sagen, daß besonderes
 Körperliches „wahr‘“ oder ‚„unwahr“‘“ ist? Aber auch eine
Behauptung, also eine Satzbesonderheit, die kraft eines Behauptungs-Wollens
 verwirklicht wurde, kann nur in uneigentlichem Sinne ‚„‚wahr‘“
oder „unwahr‘ genannt werden, „wahr“ nämlich dann, wenn mit ihr
ein ‚wahrer‘ Gedanke bedeutet wird, ‚„unwahr‘‘ aber dann, wenn
mit ihr ein „unwahrer‘“‘ Gedanke bedeutet wird. Eine „Behauptung‘‘
kann ferner, wie wir dargelegt haben, „Urteil“ oder „Lüge“ sein, je
nachdem, ob der Behauptende einen Gedanken bedeutet, der ihm zugehört
 oder nicht, je nachdem also, ob er durch Ausdruck oder durch
Schein-Ausdruck bedeutet. Sowohl aber ein „Urteil‘“ als auch eine
„Lüge‘‘ kann entweder eine „wahre‘ oder eine „unwahre‘‘ Behauptung
in dem erwähnten uneigentlichen Sinne sein. Denn wenn auch jemand
einen Gedanken behauptet, der ihm zugehört, so kann doch dieser Gedanke
 entweder „wahr‘“ oder ‚„unwahr‘“ sein, und wenn jemand einen
Gedanken behauptet, der ihm nicht zugehört, so kann doch dieser Gedanke
 entweder „wahr“ oder „unwahr‘ sein. Meint z. B. A, daß C
ingekommen ist und sagt zu B: „C ist angekommen“, so kann trotzdem
 C nicht angekommen sein, meint hingegen z. B. A, daß C nicht
angekommen ist und sagt zu B: „C ist angekommen“‘‘, so kann trotzdem
 C angekommen sein — die „Wahrheit“ oder „Unwahrheit‘“ eines
Gedankens besteht eben nicht in seiner Beziehung der Zugehörigkeit
zu besonderer Seele oder in seiner Beziehung der Sonderung von be-Sonderer
 Seele. Nur im uneigentlichen Sinne also kann von der „Wahrheit“
 oder „Unwahrheit‘“ einer „Behauptung“ gesprochen werden, und
die F rage nach „Wahrheit“ oder ‚„‚Unwahrheit‘“ ist eigentlich keine Bestimmungsfrage
 hinsichtlich der Gegebenen „Behauptung“, Urteil“,
„Lüge“, „Satz“, „Bezeichnung“ usw., hinsichtlich welcher Gegebenen
vielmehr ausschließlich die identisch begründeten Wirk enszusammengehörigkeiten
 zur Frage stehen, welche jenen Wirkensverkettungen zu-Zehören,
 in denen besondere Seelen kraft Wollens anderer Seelen
besondere Gedanken -— die „wahr‘““ oder „unwahr‘“ sein können —
&amp;gt;Mpfangen. „Urteil“ insbesondere ist nicht „Gedanke“, sondern
        <pb n="264" />
        Fa Kapitel. a

solches Bezeichnungskörperliches, das jemand gebildet hat, um
einem Anderen gegenüber einen Gedanken auszudrücken und zu bedeuten.
 Sind nun im eigentlichen Sinne nur Gedanken ‚wahr‘ oder
„unwahr‘“ und kann überdies besonderes Verhalten anderer Seele nur
dadurch geweckt werden, daß ihr zunächst durch eine Werbung besondere
 Gedanken geweckt werden, so ist es klar, daß auch ein
„Anspruch“ in uneigentlichem Sinne „wahr“ oder „unwahr‘“ sein kann.
Zunächst kann sowohl die in einem Anspruche enthaltene Behauptung
eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘““ als auch die in einem
Anspruche enthaltene Behauptung eines ‚„Ander-Soll-Gedankens‘‘ je
entweder ein „Urteil“ oder eine „Lüge‘“ sein. So kann etwa A zu B
sagen: „Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser bringen!‘, obwohl
ihm, wie er weiß, gar nicht ein Wunsch nach einem Glas Wasser,
sondern der Wunsch zugehört, daß sich B für einen Augenblick entfernt.
 In solchem Falle ist die Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Gedankens‘“ eine „Lüge“, da A einen ihm nicht zugehörigen
Gedanken als ihm zugehörig behauptet, nämlich eben den selbstbewußten
Gedanken: „Mir gehört der Wunsch zu, daß Sie mir ein Glas Wasser
bringen“. Ist nun die Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“
 eine „Lüge‘, so ist der behauptete Gedanke auch stets
ein „unwahrer‘“ Gedanke, während er, wenn solche Behauptung ein
„Urteil‘“ ist, stets auch ein „wahrer‘“ Gedanke ist. Denn in allen
Fällen — und nur in diesen Fällen —, da jemand einen selbstbewußten
Gedanken behauptet, behauptet er wegen der „Evidenz der inneren
Wahrnehmung“‘ einen ‚wahren‘ Gedanken, wenn er urteilt, hingegen
einen „unwahren‘‘ Gedanken, wenn er lügt. Es kann ferner etwa A
— und solche Fälle sind durchaus nicht selten — einem B sagen:
„Zahlen Sie mir sofort die 2000 Mark zurück, sonst kommt es zur
Zwangsvollstreckung“‘, obwohl er weiß, daß er gar nicht die Macht hat,
durch Klage ein vollstreckbares Urteil herbeizuführen, vielmehr mit
dieser Klage abgewiesen würde. In solchen Fällen ist die Behauptung
des „Ander-Soll-Gedankens‘“ eine „Lüge‘“, da A einen ihm gar nicht
zugehörigen Gedanken behauptet, um den B zu einem besonderen Verhalten
 zu veranlassen. Ist nun die Behauptung solchen „Ander-Soll-Gedankens‘
 eine Lüge, so kann dieser behauptete Gedanke dennoch
entweder ein ‚wahrer‘ oder ein ‚„unwahrer‘ Gedanke sein, denn A
kann insoferne irren, als seine Macht, durch Klage Zwangsvollstreckung
herbeizuführen, obwohl er an diese Macht nicht glaubt, dennoch besteht.
 Aber auch wenn die Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“
ein „Urteil“ ist, kann der behauptete Gedanke entweder „wahr“ oder
„unwahr““. sein. Wir haben nun bereits dargelegt, daß selbstverständlich
jeder Behauptende, mag er nun „urteilen‘“ oder „lügen‘, darauf zielt,
daß der Behauptungs-Adressat einen Urteil-Glauben und dann einen
        <pb n="265" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. a 249
bedeutungsgemäßen Glauben gewinnt, und daß sowohl durch ein „Urteil“
 als auch durch eine „Lüge‘ im Behauptungs-Adressaten ein Urteil-Glauben
 und ein bedeutungsgemäßer Glaube geweckt werden
kann. So kann denn auch ein Ansprucherheber sowohl durch ‚Urteile‘
als auch durch „Lügen‘ darauf zielen, daß der Anspruch-Adressat zweifachen
 Urteil-Glauben und zweifachen bedeutungsgemäßen Glauben
and schließlich eine erfüllendes Verhalten bedingende zuständliche Bestimmtheit
 gewinnt, und der Anspruch-A.dressat kann solches Seelisches
gewinnen, gleichgültig, ob der. Ansprucherheber „geurteilt‘“ oder ‚gelogen‘‘
 hat.
Die Meinung, daß die Anspruchsätze keine Behauptungssätze, insbesondere
 keine Urteilsätze sind, eine Meinung, die mehrere Wurzeln
hat, hängt aber offenbar auch damit zusammen, daß meist „Denken“
und „Urteilen“ verwechselt werden, Meint man nämlich, daß „Urteilen“
 ein „Denken“ ist, so muß man, da „Denken‘“ eine seelische
Bestimmtheit ist, hingegen „Anspruch erheben‘“ (‚‚bitten“‘, „fragen‘“‘,
„befehlen‘“ usw.) ein tätiges Wirken ist, mit welchem auf Veränderung
 anderer Seele gezielt wird, allerdings zu der Meinung gelangen,
daß ‚Anspruch‘ kein „Urteil‘“ ist, da es sich bei „Anspruch‘“ nicht
um „Wahrheit“, sondern um „Wirkung an anderer Seele‘ handelt. In
Wahrheit aber ist eben „Urteilen“ auch ein tätiges Wirken, mit welchem
auf Veränderung anderer Seele gezielt wird, und zwar derart, daß,
wenngleich vielleicht nicht immer, so doch meist, der bedeutungsgemäße
Glaube, welchen die andere Seele gewinnen wird, vom Urteilenden nur
als Mittel für weitere Veränderungen der anderen Seele, wie Gewinn
besonderer zuständlicher Bestimmtheit oder besonderen emotionalen
Seelenaugenblickes, gedacht ist. Das „Anspruch erheben“ ist somit nur
ein besonderes, und zwar zweifaches „Urteilen“ als tätiges Wirken,
wobei die „Urteile“ — häufig aber auch „Lügen‘“ — eben als Mittel
zu besonderem Verhalten des Anderen gedacht sind. Nicht nur im
‚Anspruch erheben‘‘ also, sondern auch im „Urteilen‘“ und „Lügen‘‘
Wirken wir tätig, um andere Seele zu verändern, und „Anspruch
arheben‘‘ ist nur besonderes „Behauptungssätze bilden‘.
Die Ansicht nun, daß die Anspruchsätze ‚‚Behauptungssätze‘“
Aussagesätze‘‘) sind, wurde bereits vertreten, entweder als Meinung,
daß ein Anspruch eine Aussage über einen eigenen Wunsch oder gar
über das eigene „Anspruch erheben‘‘ darstellt, oder als Meinung, daß
ein Anspruch nur eine Aussage über ein „Ander-Soll‘“ darstellt. Keine
dieser Meinungen war aber haltbar, und zwar deshalb, weil übersehen
wurde, daß mit jedem Anspruche zwei verschiedene Gedanken bedeutet
 werden, jeder Anspruch also entweder eine zweifache Behauptung
 oder zwei Behauptungen darstellt. Sagte man nämlich, daß
etwa ein Befehlsatz‘““ eine Aussage über einen dem Aussagenden zu-
        <pb n="266" />
        250

/. Kapitel.

gehörigen Wunsch darstellt, so konnte man nicht angeben, worin gerade
 ein „Anspruch“ bestehe, da eben dann jede Aussage über einen
eigenen Wunsch oder doch wenigstens jede Aussage über einen eigenen
Wunsch nach besonderem Verhalten des Adressaten ein „Anspruch“
wäre, was aber nicht zutrifft, da z. B. A dem B seinen Wunsch mitteilen
 kann, daß B ihm Etwas schenkt, obwohl A weiß, daß dies aus
besonderem Grunde nicht möglich ist, so daß also A gar nicht um
solches Verhalten des B wirbt. Sagte man hingegen, daß ein „Befehlsatz‘‘
 zwar eine Aussage, aber keine Aussage über einen eigenen
Wunsch sei, so gerät man wieder in Verlegenheit, anzugeben, worüber
eigentlich in einem „Befehlsatze‘“ ausgesagt werde, und mußte die unhaltbare
 Meinung vertreten, daß ein Befehlender mit seinem Satze über
dieses sein gegenwärtiges Befehlen aussage, also ein Urteil über dieses
sein gegenwärtiges Urteilen fälle. Allerdings aber enthält diese an
sich irrige Meinung‘ einen versteckten Wahrheitskern insofern, als jeder
Ansprucherheber darauf zielt, daß der Anspruchadressat den Glauben
gewinne, es sei an ihn ein Anspruch gerichtet worden. Dies heißt
aber nichts anderes, als daß der Ansprucherheber, sei es
mit zweifacher Behauptung, sei es mit zwei Behauptungen,
zunächst auf zweifachen Behauptungs-Glauben des Anspruchadressaten
 zielt. Er zielt nämlich darauf, daß der Anspruchadressat
 zunächst den Glauben gewinne, der Ansprucherheber habe
ihm den Gedanken zugehörig machen wollen, daß ihm, dem Ansprucherheber,
 besonderes Wünschen, bzw. Fürchten zugehöre, und ferner
den Glauben gewinne, der Ansprucherheber habe ihm den Gedanken
zugehörig machen wollen, daß ihm, dem Ansprucherheber, ein besonderer
Ander-Soll-Gedanke zugehöre, also der Gedanke, daß Wissen besonderer
Seele um die Kundgabe jenes Wünschens, bzw. Fürchtens als grundlegende
 Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Erfahrung jener
Seele, das gewünschte Verhalten des Adressaten sei nicht eingetreten
oder das gefürchtete Verhalten des Adressaten sei eingetreten, die wirkende
 Bedingung für die Verwirklichung eines auf den Adressaten bezogenen
 Unwertes abgibt. Erst mit dem letzteren Behauptungs-Glauben
wird dem Adressaten ein Anspruch-Glauben zugehörig, der Glaube,
daß an ihn ein Anspruch gerichtet wurde. Weiß z. B. A ohne Behauptung
 des B, daß B ein besonderes Verhalten des A wünsche,
bzw. fürchte und daß Erfahrung des B, das gewünschte Verhalten des
A. sei nicht eingetreten oder das gefürchtete Verhalten des A. sei eingetreten,
 die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf A
bezogenen Unwertes abgeben werde, so wird dieses Wissen des A. ihn
zwar vielleicht zu einem besonderen Verhalten veranlassen, aber es tritt
selbstverständlich bei ihm kein Anspruch-Glauben ein, denn „Wissen
um besonderes Seelisches eines Anderen‘ ist noch kein „Wissen um
        <pb n="267" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. "251
besonderen Anspruch des Anderen“. Weiß ferner z. B. A, daß B ihm
gegenüber behauptet habe, daß ihm, dem B, ein Wünschen besonderen
Verhaltens des A. oder ein Fürchten besonderen Verhaltens des A zugehört,
 ohne daß aber A weiß, B habe ihm gegenüber behauptet, daß
gerade sein Wissen um die Kundgabe jenes Wünschens oder Fürchtens
als grundlegende Bedingung für die Verwirklichung eines auf A bezogenen
 Unwertes in Betracht komme, so sieht sich A zwar der Behauptung
 eines Wünschens oder Fürchtens, aber keinem Anspruche
gegenüber, es tritt bei ihm kein Anspruch-Glaube ein. Ein Anspruch-Glaube
 tritt eben nur ein, wenn ein Behauptungsadressat den Glauben
gewinnt, daß ein Behauptender ihm nicht nur den Gedanken an ein
ihm zugehöriges Wünschen oder Fürchten, sondern auch den Gedanken
zugehörig machen wollte, daß gerade durch die Kundgabe jenes
Wünschens oder Fürchtens eine Lage eingetreten sei, in welcher
Erfahrung besonderen Verhaltens des Adressaten die wirkende Bedingung
für die Verwirklichung eines auf den Adressaten bezogenen Unwertes
abgeben wird, und erst in diesem zweiten Behauptungs-Glauben weiß
der Adressat, daß dem Anderen ein Anspruch-Wollen zugehört
hat, also das Wollen, den Adressaten dadurch zu einem besonderen
Verhalten zu veranlassen, daß behauptet wird, durch die eben erfolgte
 Kundgabe besonderen Wünschens oder Fürchtens sei
eine den Adressaten betreffende Unwertverwirklichungslage
eingetreten. Sagt also z. B. A zu B: „Bringen Sie mir ein Glas
Wasser, sonst bin ich böse!‘“, so liegen zwei von A. gebildete Sätze
vor, in deren erstem A aussagt, daß ihm ein Wunsch nach besonderem
Verhalten des B zugehört, in deren zweitem er aussagt, daß Wahrnehmung
 der Nicht-Erfüllung jenes nunmehr kundgegebenen Wunsches
ihm Unlust als einen auf den B bezogenen Unwert wirken würde.
Keineswegs sagt also etwa A mit dem ersten Satze gleichzeitig aus,
daß ihm jener Wunsch zugehört und daß diese gegenwärtige Aussage
als Anspruch (hier: als Bitte) gemeint sei, was als Aussage über eigenes
unmittelbar gegenwärtiges Aussagen unmöglich wäre, sondern er sagt
nur mit dem zweiten Satze aus, daß durch den ersten Satz eine den
B betreffende Unwertverwirklichungslage eingetreten ist. Da nun die
erste Aussage allein noch gar kein Anspruch ist, sagt A auch
Nicht etwa mit der zweiten Aussage aus, daß seine erste Aussage als
Anspruch gemeint war, was sinnlos wäre, es findet sich also im ganzen
Anspruche eigentlich keine Aussage darüber, „daß dies ein Anspruch
sei‘, vielmehr zielt A. eben nur insofern auf einen Anspruch-Glauben
des B, als er darauf zielt, ihm zunächst den Glauben an ein Wünschen
oder Fürchten, und dann den Glauben an ein „Sollen“ zugehörig zu
Machen, Aber auch dann, wenn A zu B in Anspruch-Absicht sagt:
„Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser bringen‘, zielt er mit
        <pb n="268" />
        252

”, Kapitel, a

diesem einen Satze darauf, daß B zunächst den Glauben an ein besonderes
 Wünschen. oder Fürchten gewinne und dann den Glauben an
ein „Sollen“. „Anspruch“ ist also allerdings „Aussage“, und zwar auch
Aussage über eigenes Wünschen oder Fürchten, aber der Unterschied
zwischen der bloßen Aussage eigenen Wünschens oder Fürchtens und
dem Anspruche besteht nicht darin, daß jener, der als Ansprucharheber
 eigenes Wünschen oder Fürchten kundgibt, auch kundgibt,
daß diese seine Kundgabe ein „Anspruch“ ist — solche Kundgabe
 wäre unmöglich —, sondern besteht eben darin, daß jeder Ansprucherheber
 auf zweifachen bedeutungsgemäßen Glauben des Anspruchadressaten
 zielt, also nicht bloß auf dessen Glauben, daß dem
Behauptenden besonderes Wünschen oder Fürchten zugehöre, sondern
weiter auf dessen Glauben, daß durch jene Behauptung sich ein Sollen
argeben habe.
Der „Soll-Glaube‘“ kann aber einem Anspruchadressaten nur durch
den Glauben an ein besonderes Wünschen oder Fürchten des Behauptenden
 zugehörig werden, denn der „Soll-Glaube‘“ ist stets der Gedanke,
 daß sich durch die Kundgabe eines Wünschens oder
Fürchtens eine den Adressaten betreffende Unwertverwirklichungslage
 ergeben habe. Es gibt also keinen ‚„Soll-Glauben‘‘
ohne vorangegangenen Glauben an ein kundgegebenes Wünschen oder
Fürchten. Deshalb kommen jene im Besonderen hinsichtlich der Rechtsgebote
 entwickelten Lehren, daß „Gebot“ ein „hypothetisches Urteil
des Gebietenden über ein ihm zugehöriges bedingtes Wollen‘ oder
sine ‚,Vorhaben-Erklärung“ sei, zwar der Wahrheit näher, als jene
Lehren, welche besondere ‚‚Befehlsätze‘“ („Imperative‘“‘) annehmen, irren
aber insoferne, als sie im Gegebenen „Anspruch“ nur eine Behauptung
 sehen, allerdings nicht die Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Gedankens‘, sondern die Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens‘“.
 Indes ergibt die Zergliederung des Gegebenen „Anspruch‘‘,
daß zwar jeder Anspruch auch eine sogenannte „hypothetische“ Behauptung
 enthält, nämlich eine Behauptung darüber, daß durch die
Kundgabe besonderen Wünschens oder Fürchtens eine Lage eingetreten
ist, in welcher sich jene Allgemeinen finden, die als grundlegende Bedingungen
 für die Verwirklichung eines auf den Anspruchadressaten
bezogenen Unwertes in Betracht kommen, daß aber kein Anspruch
bloß eine solche „hypothetische‘‘ Behauptung enthält, Wäre ein „Gebot‘
 — um jetzt nur diesen besonderen Anspruch in Betracht zu
ziehen — lediglich ein ‚„hypothetisches Urteil des Gebietenden über
ein ihm zugehöriges bedingtes Wollen‘ oder eine „„Vorhaben-Erklärung“‘,
so würde ein Anspruchsatz vollständig lauten: „Meiner Seele gehört
gegenwärtig ein besonderes Allgemeines zu, das als grundlegende Belingung
 dafür in Betracht kommt, daß meine Erfahrung, Du habest
        <pb n="269" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 253

Dich in besonderer Weise verhalten oder nicht verhalten, die wirkende
Bedingung dafür abgibt, daß mir ein Wollen zugehörig wird, einen
auf Dich bezogenen Unwert zu verwirklichen‘‘, jeder Anspruch wäre
also nur eine Aussage über eine besondere, den Anspruchadressaten
betreffende Unwertlage. Ganz abgesehen aber von dem allerdings
wichtigen Umstande, daß durch jene Formulierung die zahlreichen,
später zu erörternden „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“‘, also
gerade die meisten ‚„Staatsgesetze‘“ gar nicht gedeckt wären, die nicht
eine Aussage über einen bedingten Willen des Gebietenden, sondern
über einen bedingten Willen eines Dritten, z. B. eines Richters, enthalten,
 gibt es Fälle, in welchen jemand einem Anderen gegenüber
ein „„hypothetisches Urteil‘ über seinen, durch besonderes Verhalten des
Anderen bedingten Willen zu besonderem eigenen Verhalten fällt, einem
Anderen gegenüber eine entsprechende Vorhaben-Erklärung abgibt,
ohne einen Anspruch zu erheben. Sagt z. B. A zu B: „Wenn
ich krank werde, werde ich Dich leider nicht mehr unterstützen
können“, so kann B antworten: „Wenn Du mir nicht mehr Geld
gibst, werde ich leider den C um Hilfe bitten müssen“, wobei B
durchaus nicht die Absicht haben muß, gegen den A einen Anspruch
zu erheben, und zwar deshalb nicht, weil es ihm überhaupt widerstrebt,
 an A. solche Ansprüche zu richten oder (und), weil er weiß, daß
es tatsächlich unmöglich ist, daß A im Falle seiner Erkrankung ihn
(den B) unterstützt. B zielt in solchem Falle lediglich auf einen bedeutungsgemäßen
 Glauben des A, ohne einen Anspruch erheben zu
wollen, obwohl er sogar wissen kann, daß eine von B an C gerichtete
Bitte um Unterstützung ein auf den A. bezogener Unwert wäre, Ein
„Anspruch“ würde nur vorliegen, wenn B dem A gegenüber behaupten
würde, daß ihm ein Wunsch danach zugehöre, daß A ihn auch im
Falle eigener Erkrankung unterstütze, und ferner behaupten würde,
daß mit der Kundgabe jenes Wunsches eine den A betreffende
Unwertverwirklichungslage insoferne eingetreten sei, als Wissen des B,
daß A ihn nicht mehr unterstütze, gerade in Beziehung zu seinem
Wissen um die vorangegangene Kundgabe seines Wunsches
an A als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung für
die Verwirklichung eines auf. den A bezogenen Unwertes abgeben
werde, Das bloße „hypothetische Urteil‘, die bloße ‚Vorhaben-Erklärung‘“
 von der Form: „Wenn Du dies tust oder nicht tust, werde ich
jenes tun‘ ist nicht einmal eine Behauptung, daß der Andere Etwas tun oder
unterlassen „solle“, denn daß jemand Etwas tun oder’ unterlassen „soll“;
heißt eben nichts anderes, als daß das Wissen einer besonderen
Seele darum, daß jemandem ein Wünschen bzw. ein Fürchten: in Anspruch-Absicht
 kundgegeben wurde, als grundlegende Bedingung dafür
in Betracht kommt, daß die Erfahrung der ersteren Seele, der Kund-
        <pb n="270" />
        254 .
gabeadressat habe sich nicht in der gewünschten Weise oder aber in der
gefürchteten Weise verhalten, die wirkende Bedingung für die Verwirklichung
 eines auf den Kundgabeadressaten bezogenen Unwertes abgibt.
Deshalb besteht auch kein ‚Sollen‘ eines B, wenn ein A. denkt: „Wenn
B meinen Garten betritt, werde ich ihn verprügeln‘“, und es besteht
auch kein „Sollen‘ des B, wenn A ihm ohne Anspruchabsicht mitteilt:
„Wenn Sie meinen Garten betreten, werde ich Sie verprügeln‘“. Solche
Mitteilung wird ohne Anspruchabsicht gemacht, wenn etwa A keineswegs
 fürchtet, sondern wünscht, daß B wieder seinen Garten betreten
möge, damit er ihn dann verprügeln könne, ihn also auch dieses Betreten
 gar nicht verbieten, vielmehr nur dem B — um ihn zu ärgern
oder ihn zum Betreten des Gartens anzuregen — mitteilen will, daß er
ihn, wenn er den Garten betrete, verprügeln werde, welche den B betreffende
 Unwertverwirklichungslage aber schon vor jener Kundgabe,
also nicht mit dem Wissen des A um diese geschehene Kundgabe besteht.
 Erkennt aber B aus den Umständen, daß A ihm mit solchen
Worten keineswegs den Wunsch kundgeben wollte, daß er (B) den
Garten. nicht betrete, vielmehr nur seine Absicht, den B bei Gelegenheit
 seines Betretens des Gartens zu verprügeln, so ergibt sich bei ihm
auch kein Anspruchglaube, obwohl er: um ein „hypothetisches Urteil
des A über dessen durch besonderes Verhalten des B bedingtes besonderes
 Wollen‘, also um ein besonderes ‚‚Vorhaben‘‘ des A weiß,
Ähnlich liegt der Fall, wenn etwa A dem B sagt: „Wenn Sie mich
in Gegenwart des C um Geld bitten, werde ich mit Ihnen in dessen
Gegenwart grob werden‘‘, wobei A. keinen Anspruch erhebt, und deshalb
 auch noch etwa die Worte hinzufügt: „Ich sage Ihnen das nur in
[hrem Interesse, mir ist das natürlich gleichgültig‘. In solchem
Falle gibt A einen durch besonderes Verhalten „bedingten‘“ Willen zu
eigenem, für den B unwertigem Verhalten kund, er erhebt aber keinen
Anspruch, sondern weiß und läßt den B erkennen, daß zwar die mittelbare
 wirkende Bedingung für sein etwaiges, für den B unwertiges
Verhalten eine eigene Wahrnehmung besonderen Verhaltens des B,
dessen grundlegende Bedingung aber keineswegs sein
eigenes Wissen um ein dem B kundgegebenes eigenes
Wünschen oder Fürchten, sondern etwa sein eigenes Wissen
wäre, daß bei freundlicher Aufnahme solcher in Gegenwart des C gestellter
 Bitte auch C eine derartige Bitte an A richten würde. Ein
Anspruch ist also als „hypothetisches Urteil über einen eigenen bedingten
Willen‘‘, als „Vorhaben-Erklärung“ durchaus nicht bestimmt, wie sich
schon aus dem Gesagten ergibt, ganz abgesehen von der Erwägung,
daß solche Bestimmung überhaupt nicht auf jene zahlreichen Fälle
passen würde, in welchen etwa ein A an einen B ein Gebot unter bestimmter
 Drohung richtet, nachdem er bereits vorher einem C den

V. Kapitel.
        <pb n="271" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 255
Auftrag gegeben hat, bei Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung jenes Gebotes
 gegen den B das von A Angedrohte zu verwirklichen, so daß
also dem A zur Zeit seines Gebotes an den B gar kein durch Verhalten
 des B bedingter Wille, kein den B betreffendes Vorhaben mehr
zugehört. Sagt also etwa A zu B: „Wenn Sie diesen Garten betreten,
wird C Sie mißhandeln‘‘,, wobei A weiß und zu erkennen gibt, daß
lie grundlegende Bedingung für solches Verhalten des C dessen
Gedanke wäre, daß B im Garten etwas stehlen könnte, so liegt kein
Anspruch des A vor, wohl aber dann, wenn er weiß und zu erkennen
gibt, daß die grundlegende Bedingung für solches Verhalten des C
dessen Gedanke wäre, daß A dem B in Anspruchabsicht kundgegeben
hat, er fürchte, daß B jenen Garten betrete, Sagt ferner in solchem
Falle C zu B: „Wenn Sie den Garten betreten, werde ich Sie mißhandeln
 !‘‘, so fällt er zwar ein hypothetisches Urteil über ein durch
besonderes Verhalten des B bedingtes eigenes Wollen, aber erhebt
ffenbar gegen B gar keinen Anspruch, weil er ihm eben kein eigenes
Fürchten kundgibt, vielmehr nur sagt, daß er, im Falle B den Garten
betritt, den B in Erfüllung eines von A an ihn, den C, gerichteten
Anspruches mißhandeln würde, er sagt also lediglich, daß er beanspruchter
 Erfüllungs-Wahrer eines von A an den B gerichteten An-Spruches
 sei. Mit einem Anspruche wird also stets ein „Eigen-Wunschzw.
 -Furcht-Gedanke‘“ und ein „Ander-Soll-Gedanke‘ behauptet, und
ein Ander-Soll-Gedanke ist stets der Gedanke, daß mit dem Wissen
besonderer Seele, anderer Seele sei besonderes Wünschen
&amp;gt;der Fürchten in Anspruchabsicht kundgegeben worden, ein
Allgemeines vorhanden sei, das als grundlegende Bedingung für die
Verwirklichung besonderen auf den Kundgabeadressaten bezogenen
Unwertes in Betracht kommt.
In Erörterung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“, der
mit jedem Anspruche behauptet wird, haben wir bisher der Vereinfachung
 halber angenommen, daß stets der Gedanke behauptet wird,
dem Behauptenden gehöre gegenwärtig besonderes Wünschen, bzw.
Fürchten zu. Indes besteht innerhalb der Ansprüche ein wichtiger
Unterschied, der gewöhnlich mit den Worten „unbedingte An-Sprüche“
 und „bedingte Ansprüche“ bezeichnet wird. Wir
haben nun schon bei Erörterung des Gegensatzes zwischen den so-Zenannten
 „unbedingten Wünschen“ und den „bedingten Wünschen“
festgestellt, daß es sich keineswegs um einen Gegensatz von Wünschen,
die ohne Bedingungen besonderer Seele zugehörig werden, zu Wünschen,
die kraft Bedingungen besonderer Seele zugehörig werden, handelt,
vielmehr um den Gegensatz von „Wünschensgewißheit“ („ge-Wissem
 Wunsche“) und „Wünschensungewißheit“ („unge-Wissem
 Wunsche“), Auch in der Entgegensetzung sogenannter
        <pb n="272" />
        256 ;
„unbedingter Ansprüche“ und „bedingter Ansprüche“ handelt es sich
nicht um einen Gegensatz von „Ansprüchen“, die ohne Bedingungen
in der Welt auftreten‘ und „Ansprüchen“, die kraft Bedingungen in
der Welt auftreten, sondern um einen Gegensatz von Ansprüchen,
in welchen gewisses eigenes Wünschen oder Fürchten
behauptet wird, zu solchen Ansprüchen, in welchen ungewisses
Wünschen oder Fürchten behauptet wird, so daß also auch hier
die Worte „Unbedingt“ und „Bedingt“ eigentlich fehl am Orte sind.
Hat z. B. A, der sich anschickt, seine Wohnung zu verlassen und den
B zu besuchen, Unlust daran, daß er nach dem Besuche nach Hause
gehen muß und also ferner den Wunsch, daß sein Diener ihm um
6 Uhr abends einen Wagen sende, so wird er dem Diener in Anspruchabsicht
 sagen: „Senden Sie mir um 6 Uhr einen Wagen!“ Dem A
kann aber auch bloß der Gedanke zugehörig sein, daß ihm ein Wunsch,
der Diener möge ihm um 6 Uhr abends einen Wagen senden, zugehörig
werden würde, wenn er wüßte, daß es regnen wird, es kann ihm also
bloß eine besondere „Wünschensungewißheit“ zugehören. Solche
Wünschensungewißheit kann aber als besonderer Gedanke des A. die
wirkende Bedingung für einen weiteren Gedanken des A. abgeben,
nämlich für seinen Gedanken, daß gegenwärtig seinem Diener kein
Seelisches zugehört, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
 kommt, daß er bei Wahrnehmung von Regen um 6 Uhr abends
einen Wagen zu B sendet, so daß dann ferner dem A. Unlust an diesem
Gedachten und der Wunsch zugehörig wird, daß dem Diener solches
Seelisches zugehören möge. In solchem Falle kann dann schließlich
dem A das Wollen zugehörig werden, seinem Diener solches Seelisches
zugehörig zu machen, und zwar dadurch, daß er ihm etwa sagt: „Wenn
es regnet, so senden Sie mir um 6 Uhr einen Wagen zu B.!“ Mit
solcher Rede zielt A zunächst darauf, daß dem Diener solches Seelisches
 zugehörig wird, welches als grundlegende Bedingung dafür in
Betracht kommt, daß Erfahrung des Dieners, es regne, die wirkende
Bedingung dafür abgibt, daß der Diener um 6 Uhr einen Wagen zu
B sendet. Solche Rede ist aber auch ein Anspruch, da A mit ihr um
vesonderes Verhalten seines Dieners wirbt, allerdings jedoch nur um
sin Verhalten, hinsichtlich dessen Bewirkung dem A in jenem Augen-5licke,
 da er jenes besondere Seelische bewirken will, eine Wollensungewißheit
 zugehört. Indem also A seinem Diener sagt: „Wenn es
regnet, senden Sie mir um 6 Uhr einen Wagen zu B“, gehört ihm
sine Wollensgewißheit hinsichtlich der Bewirkung der Zugehörigkeit
 besonderen Seelischens zu seinem Diener, und gleichzeitig eine
Wollensungewißheit hinsichtlich der Bewirkung besonderen Verhaltens
 seines Dieners zu, es gehört ihm also ein: „Wollen mit unzyewissem
 Fern-Ziele“ zu. Da nun also in solchen Fällen zwar

V. Kapitel. a
        <pb n="273" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft, 257

um besonderes Verhalten eines Anderen geworben wird, dieses Verhalten
 des Anderen dem Werbenden aber nur als ungewisses „Fern-Ziel“
 vorschwebt, wollen wir von „ungewiß gerichteten Ansprüchen“
 sprechen und sie von den „gewiß gerichteten Ansprüchen“
 unterscheiden. Wir sprechen deshalb nicht von „gewissen
Ansprüchen“ und von „ungewissen Ansprüchen“, weil diese Worte das
Mißverständnis erwecken könnten, es handle ‘sich um einen Gegensatz
 von jemandes Gewißheit, daß er einen Anspruch erhebe, zu jemandes
 Ungewißheit, ob er einen Anspruch erheben werde. Wer
aber einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ erhebt, der ist gewiß, daß
er einen Anspruch erhebt, um jemandes Verhalten wirbt, nur schwebt
ihm eben jenes Verhalten des Anderen als ein „ungewisses Fern-Ziel“
vor, während ihm als Ziel die Zugehörigkeit besonderen Seelischens zu
dem Anderen als in Betracht kommende grundlegende Bedingung für
jenes Verhalten vorschwebt. Das Wollen, einen „ungewiß gerichteten
Anspruch“ zu erheben, ist also ein besonderes Ermöglichungs-Wollen.
Die Rede von „unbedingten“ und „bedingten“ Ansprüchen ist hingegen
zu vermeiden, weil jeder Anspruch nur kraft besonderer Bedingungen
in der Welt vorhanden ist.
Jener nun, der einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ erhebt, zielt,
wie bereits bemerkt wurde, zunächst darauf, dem Adressaten solches
Seelisches zugehörig zu machen, welches als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß Erfahrung besonderen zur Zeit der An-Sprucherhebung
 für den Ansprucherheber noch ungewissen Ereignisses
die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß ihm entweder ein Wollen
jenes Verhaltens zugehörig wird, hinsichtlich dessen ihm ein ungewisser
Wunsch kundgegeben wurde oder ein Wider-Wollen jenes Verhaltens,
hinsichtlich dessen ihm eine ungewisse Furcht kundgegeben wurde.
Der einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ Erhebende zielt also stets auf
besondere „Verhalten-Bereitschaft“ des Anspruchadressaten, da
„Bereitschaft“ nichts anderes ist als die Zugehörigkeit solchen Allge-Meinens
 zu besonderem Einzelwesen, welches als grundlegende Bedingung
für besondere Wirkung an jenem Einzelwesen in Betracht kommt. Da es
Sich in unserem Falle um die Bereitschaft für den Empfang besonderen
Wollens, bzw. Wider-Wollens kraft Erfahrung besonderen Ereignisses
als wirkender Bedingung handelt, können wir die, ungewiß gerichteten
Änsprüche auch als „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwider-Willigkeits-Ansprüche“
 bezeichnen. Mit diesen Worten ist jedoch
lediglich das (gewisse) Ziel jenes, der einen „ungewiß gerichteten An-Spruch“
 erhebt, keineswegs aber sein „ungewisses Fern-Ziel“ bezeichnet,
das stets besonderes Verhalten des Anspruchadressaten ist. Die dem
Empfänger eines „ungewiß gerichteten Anspruches“ gewirkte „Bereit-Schaft“
 stellt sich nun aber stets als ein „ungewisses Wollen“, bzw. „un-Sander,
 Alle. Gesellschaftsiehre ”
        <pb n="274" />
        258

V. Kapitel. -

gewisses Wider-Wollen“ jenes Empfängers dar. In jedem „ungewiß
gerichteten Anspruche“ findet sich nämlich als Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“
 die Behauptung, daß dem Ansprucherheber der Gedanke
 zugehöre, es gehöre besondere Seele, z. B. dem Ansprucherheber
selbst, mit dem Wissen um die betreffende „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
 solches Seelisches zu, das als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß Wissen jener Seele um die Anspruchenttäuschung
 und um den Eintritt. besonderen anderen Ereignisses die
wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den Adressaten
bezogenen Unwertes abgibt. Wird nun dem Anspruchadressaten jene
Bereitschaft, auf welche der Ansprucherheber gezielt hat, zugehörig,
so ist ihm ein „hinsichtlich der bedingenden Unlust ungewisses Wollen“,
bzw. ein „hinsichtlich der bedingenden Lust ungewisses Wider-Wollen“
zugehörig. Der Empfänger solchen Anspruches weiß dann nämlich,
daß ihm eine besondere „Wollen- bzw. Wider-Wollen-Möglichkeit“ zugehört,
 also ein Seelisches — Wissen um an ihn „ungewiß gerichteten Anspruch“
 —, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt,
daß er durch Erfahrung, ein besonderes, gegenwärtig noch ungewisses
Ereignis sei eingetreten, die besonderes Wollen bedingende Unlust, bzw.
die besonderes Wider-Wollen bedingende Lust gewinnt, während ihm
der als andere Bedingung solchen Wollens bzw. Wider-Wollens in
Betracht kommende Gedanke an durch eigenes besonderes Handeln möglichen
 Lustgewinn, bzw. an eigenes besonderes Unterlassen als Hindernis
eines Unlustgewinnes bereits zugehört. Tritt später jenes gegenwärtig
noch ungewisse Ereignis, das wir das „in einem ungewiß gerichteten
Anspruche gemeinte Ereignis“ nennen, ein, so wird dem Anspruchempfänger
 jenes Verhalten zugehörig, welches das „ungewisse Fern-Ziel“
des„ungewiß gerichteten Anspruches“ gewesen ist. Dieses „in einem ungewiß
 gerichteten Anspruche gemeinte Ereignis“ kann aber ein Ereignis
jeder Art, also auch besonderes Verhalten des Ansprucherhebers oder des
Anspruchadressaten sein, So kann z. B. A zu B sagen: „Wenn Sie
mir nachkommen, so bringen sie mir einen Schirm mit!“ Sagen wir
also, daß in jedem Anspruche ein „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanke“
bedeutet wird, so meinen wir, daß in jedem Anspruche der Gedanke
an ein eigenes, sei es gewisses, sei es ungewisses Wünschen oder Fürchten
bedeutet wird. Es ist aber zwar jeder „ungewiß gerichtete Anspruch“
ein „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Anspruch“, keineswegs
 aber ist jeder „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Anspruch“
 ein „ungewiß gerichteter Anspruch“, vielmehr gibt es „gewiß
gerichtete Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Ansprüche“
 und „ungewiß gerichtete Bereitwilligkeitsbzw.
 Bereit-Widerwilligkeits-Ansprüche“. Sagt z. B. A zu
B: „Sobald es regnet, gehen Sie nach Hause“, wobei A gewiß ist, daß
        <pb n="275" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft, 259
as regnen wird, so liegt ein „gewiß gerichteter Bereitwilligkeits- bzw.
Bereit-Widerwilligkeits-Anspruch“ vor. „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Anspruch“
 ist also jeder Anspruch, bei dessen Erhebung
dem Ansprucherheber als „Ziel“ besondere „Bereitwilligkeit bzw. Bereit-Widerwilligkeit“
 des Adressaten, als „Fern-Ziel“ hingegen besonderer
Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten vorschwebt, derart, daß die
Erfahrung besonderen (gewissen oder ungewissen) Ereignisses die wirkende
 Bedingung, hingegen jene Bereitwilligkeit bzw. Bereit-Widerwilligkeit
 des Adressaten die grundlegende Bedingung dafür abgeben wird,
daß dem Adressaten jener Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig wird.
Jenes besondere Ereignis nennen wir das „in einem Bereitwilligkeitsbzw.
 Bereit-Widerwilligkeits-Anspruche gemeinte Ereignis“,
Es gibt aber auch „Bereitwilligkeits- bzw. Bereit-Widerwilligkeits-Ansprüche
 mit mehreren gemeinten Ereignissen“.
Ein Anspruch richtet sich ferner, wie sich aus bereits Gesagtem
ergibt, entweder darauf, daß der Anspruchadressat Besonderes tue, daß
er also handle, oder darauf, daß der Anspruchadressat Besonderes
ınterlasse, so daß wir „Handlungs-Ansprüche“ von „Unterlassungs-Ansprüchen‘“
 unterscheiden, welche Unterscheidung auch
in besonderen gegensätzlichen Worten, wie „gebieten — verbieten“,
„bitten — sich verbitten“ u. a. ihren sprachlichen Niederschlag gefunden
 hat. Sowohl die „Handlungs-Ansprüche‘“ als auch die „Unterlassungs-Ansprüche‘
 sind „Verhalten-Werbungen‘‘, aber jener, der
sinen „Handlungs-Anspruch‘“‘ erhebt, wirbt mit anderen Mitteln um
Ander-Verhalten als jener, der einen Unterlassungs-Anspruch erhebt.
Tener nämlich, der einen Handlungs Anspruch erhebt, wirbt durch Behauptung
 besonderen eigenen (gewissen oder ungewissen) Wünschens
um besondere Unlust des Anspruchadressaten als Bedingung eines
Wollens und Strebens des Anspruchadressaten, jener hingegen, der
einen Unterlassungs- Anspruch erhebt, wirbt durch Behauptung be-Sonderen
 eigenen (gewissen oder ungewissen) Fürchtens um besondere
Lust des Anspruchadressaten als Bedingung eines Wider-Wollens
und Wider-Strebens des Anspruchadressaten. Keineswegs also enthält
 jeder Anspruch einen „Wunschsatz‘‘, d. h. einen Satz als Behaup-‘ung
 eigenen Wünschens, vielmehr enthalten zahlreiche Ansprüche einen
„Furchtsatz‘“. Nur deshalb faßt man lediglich „„Wunschsätze‘ ins Auge,
Weil man das „Fürchten‘ als ein „Wünschen, daß Etwas nicht ge-Schehe‘
 deutet, was aber unzutreffend ist, da eben „Wünschen“ einen
Seclenaugenblick darstellt, dem Unlust zugehört und der Gedanke an
sine Veränderung, in welcher die gegenwärtige Unlust durch Lust-Sewinn
 beseitigt würde, während „Fürchten‘‘ einen Seelenaugenblick
darstellt, dem Lust zugehört und der Gedanke an eine Veränderung,
‘N welcher die gegenwärtige Lust durch Unlustgewinn beseitigt
+
        <pb n="276" />
        260

V. Kapitel.

würde, so daß also die Worte „Wünschen, daß Etwas nicht geschieht‘
'n unpassender Weise ein Gegebenes, das nicht „Wünschen“ ist, bezeichnen.
 Alle Ansprüche sind also entweder „Handlungs-Ansprüche‘“
der „Unterlassungs-Ansprüche‘‘, neben welchen nur noch etwa die
‚Nachsinnungs-Ansprüche‘“ zu erwähnen wären. Hingegen finden sich
keine Ansprüche, die auf ein bloßes „Lassen“ zielen. Dies erklärt sich
leicht aus der Erwägung, daß nur dann ein Anspruch erhoben wird,
zsin Anderer möge „Etwas nicht tun“, wenn gewußt ist, daß ihm das
Begehren, jenes Etwas zu tun, zugehörig werden kann oder wird, wenn
ningegen gewußt ist, daß einem Anderen solches Begehren gar nicht
zugehörig werden wird oder kann, kein Anlaß zur Erhebung eines auf
„Nicht-Tun‘“ gerichteten Anspruches besteht,
Weder jenes „Wünschen“ noch jenes „Fürchten“, welche ein
Anspruch-Wollender kundgeben will -— Seelenaugenblicke, die ihm gar
nicht zugehören müssen —, dürfen mit dem Anspruch-Wollen verwechselt
 werden, da „Kundgabe eigenen Wünschens oder Fürchtens“
'm Anspruch-Wollen stets nur als Mittel zu besonderem Ziele gedacht
ist. So wie jeder Wollende will auch der Anspruch-Wollende wirken,
auch das Unterlassungs-Anspruch-Wollen ist also „Wollen“, nicht etwa
‚ Wider-Wollen“, nur ist das Unterlassungs-Anspruch-Wollen ein Wollen,
nn welchem „Kundgabe eigenen Fürchtens“ — also eines eigenen emotional
 ungünstigen Seelenaugenblickes — als Mittel gedacht ist. Liegt
ein „Handlungs-Anspruch-Wollen“ vor, so ist das Ziel des Wollenden
gewöhnlich ein besonderer durch Leisten des Anspruchadressaten herbeizuführender
 Einzelwesen-Zustand. Im besonderen Falle kann allerdings
 das Ziel des Anspruch-Wollenden bloß das besondere beanspruchte
Verhalten des Anderen sein. So kann z. B. A zu B sagen: „Bringen
Sie mir ein Glas Wasser!“, wobei er lediglich den Gehorsam des B erproben
 will, also „zur Hand-Sein eines Glas Wassers“ gar nicht emotlonal
 günstig denkt, somit auch lügenhaft einen eigenen Wunsch kundgibt.
 Liegt hingegen ein Unterlassungs- Anspruch - Wollen vor, so
st stets besonderes Verhalten (Unterlassen) des Anspruchadressaten sein
Ziel, hingegen ist ein anderer Zustand sein „Wollen-Wider-Ziel“, Liegt
nun ein „Handlungs-Anspruch-Wollen“ vor, so weiß der Wollende, daß
ar als Ansprucherheber die wirkende Bedingung für das beanspruchte
Aandeln des Anspruchadressaten abgeben wird. Liegt hingegen ein
„Unterlassungs-Anspruch-Wollen“ vor, so weiß der Wollende, daß er
aicht die wirkende Bedingung für das beanspruchte Unterlassen des
Anspruchadressaten abgeben wird, vielmehr bloß die wirkende Bedingung
für ein besonderes Wider-Wollen des Anspruchadressaten, durch dessen
Zugehörigkeit zum Anspruchadressaten aber besonderes Handeln des
Anspruchadressaten verhindert sein wird. Der „Unterlassungs-Anspruch-Wollende“
 weiß also das beanspruchte Unterlassen des Anspruch-
        <pb n="277" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 261

adressaten nicht als „Zu Bewirkendes“, sondern als „Zu Förderndes“,
da eben das als „zu bewirkend“ gedachte Wider-Wollen des Anspruchadressaten
 keineswegs die wirkende Bedingung für sein Unterlassen
abgibt, vielmehr lediglich ausschließt, daß ihm anderes Verhalten zugehörig
 wird. Sowohl im „Handlungs-Anspruch-Wollen“ als auch im
„ Unterlassungs-Anspruch-Wollen“ weiß aber der Wollende besonderen
emotionalen Seelenaugenblick des Anspruchadressaten als „zu Bewirkendes“,
 nämlich entweder besonderes Wollen oder besonderes Wider-Wollen
 des Anspruchadressaten. Nur zielt eben jeder Ansprucherheber
auf solchen Seelenaugenblick des Anderen stets nur als Mittel für
Etwas Anderes, er zielt also stets auf solchen Seelenaugenblick als einen
besonderes Verhalten des Anderen unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick.
 Unzutreffend wäre es deshalb, als „Beanspruchtes“ besonderes
 Wollen bzw. Wider-Wollen des Anspruchadressaten zu bezeichnen,
 vielmehr will jeder Ansprucherheber entweder „besonderes
Wollen des Anderen als wirkende Bedingung besonderer
Leibesveränderung des Anderen“ oder „besonderes Wider-Wollen
 des Anderen als Förder-Bedingung besonderen
Leibeszustandes des Anderen“. Gehört aber einem Menschen
„besonderes Wollen als wirkende Bedingung besonderer Leibesverändetung
 jenes Menschen“ zu, so gehört, wie wir dargelegt haben, seiner
Seele ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick, nämlich ein „Streben“
zu, und gehört einem Menschen „besonderes Wider-Wollen als Förder-Bedingung
 besonderen Leibeszustandes jenes Menschen“ zu, so gehört
seiner Seele ebenfalls ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick, nämlich
ein Wider-Streben zu. Das, worum ein Ansprucherheber wirbt, ist
eben stets ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick des An-Spruchadressaten,
 nicht bloß besonderes Wollen oder Wider-Wollen des
Anspruchadressaten, mit deren Zugehörigkeit zu seiner Seele der An-Spruch
 noch keineswegs erfüllt ist. Das in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke
 des Anspruchadressaten, um welchen geworben wird, ge-Wußte
 „eigene gegenwärtige Leibliche“ nennen wir als Gewußtes jenes
Seelenaugenblickes, also als „Verhalten“, das „Beanspruchte“, aber auch
das „Anspruch-Ziel“. Mit dem Worte „Anspruch-Ziel“ bezeichnen
wir nur in Kürze jenes Verhalten des Anspruchadressaten, auf welches
ein Strebender als Ansprucherheber zielt. Wie sich aber aus dem bereits
 Gesagten ergibt, muß dieses „Anspruch-Ziel“ keineswegs das
„Eigentliche Ziel“ des Ansprucherhebers sein, d. h. jener Zustand, dessen
Erfahrung der „Zweck“ seines Wollens ist, Sagt z. B. A zu B: „Bringen
Sie mir ein Glas Wasser!“, so kann sein „eigentliches Ziel“ „Zur Hand-Sein
 eines Glases Wasser“ sein, als jener Zustand, dessen Erfahrung die
Wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß er die gegenwärtige
Unlust verliert und Lust gewinnt, hingegen ist sein „Anspruch-Ziel“
        <pb n="278" />
        262

Y. Kapitel.

jenes Verhalten des B, in welchem er ein Glas Wasser bringt. Das
„Anspruch-Ziel“ kann ferner, wie sich ebenfalls aus dem bereits Gesagten
 ergibt, im Wollen und Streben des Ansprucherhebers entweder
als „zu Bewirkendes“ oder als „zu Förderndes“ gedacht sein, ist aber
eben stets das „Beanspruchte“, also die Besonderheit jenes Verhalten-Seelenaugenblickes
 des Anspruchadressaten, auf welchen der Ansprucharheber
 zielt.
Das Wort „Verhalten“ ist, wie wir bereits dargelegt haben, ein
„Sinnwort‘“, da es keineswegs bloß besonderes Leibliches, sondern „,besonderes
 gegenwärtiges Eigenleibliches‘‘ als Gewußtes besonderen
emotionalen Seelenaugenblickes bezeichnet, eines Seelenaugenblickes,
den wir bereits als ‚,‚Verhalten-Seelenaugenblick‘“ dargelegt haben.
Keineswegs zielt also der Ansprucherheber bloß auf besonderes Leibliches
 des Anspruchadressaten, sondern auf besonderes Leibliches als
„Verhalten“, d. h. als Sinn besonderen Seelenaugenblickes des Anspruchadressaten.
 Um ‚„Leibliches‘““ wird nicht „geworben“, sondern
lediglich Seelisches kann „Werbungs-Ziel‘“ sein. Es ist auch zu beachten,
 daß jener, der einen Unterlassungs-Anspruch erhebt, keineswegs
immer darauf zielt, dem Anspruchadressaten besonderes Leibliches zugehörig
 zu machen. Sagt z. B. A zu B: „Bleiben Sie sitzen!‘ (= „Stehen
Sie nicht auf!“), so gehört das Leibliche „Sitzen‘‘ dem Anspruchadressaten
 bereits zur Zeit der Ansprucherhebung zu, muß ihm also
gar nicht zugehörig gemacht werden. Wohl aber zielt A in solchem
Falle darauf, dem B einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig
 zu machen, er zielt nämlich, wie wir auch sagen können, darauf,
dem B jenes Sitzen nunmehr ‚,als besonderes Verhalten“, nämlich
„Unterlassen‘“ zugehörig zu machen. Allerdings findet sich in der Welt
auch mannigfaches Wollen und Streben, in welchem darauf gezielt wird,
zinem Ander-Leibe besonderes Allgemeines zu wirken, ohne daß um
besonderen Verhalten-Augenblick der mit jenem Leibe zusammenzehörigen
 Seele „geworben‘“ wird. Aber jener, der von einem Anderen
 Etwas beansprucht, wirbt um besonderen emotionalen Seelenaugenblick
 des Anderen, in dessen „Sinn“ sich „wahrgenommenes besonderes
 Eigenleibliches‘“ findet. Dieser Sachverhalt, daß nämlich mit
iedem Anspruche um besonderen ‚,‚Verhalten-Seelenaugenblick‘“ geworben,
 ein besonderes ‚, Verhalten‘ beansprucht wird, tritt noch deutücher
 hervor, wenn wir prüfen, was eigentlich mit dem Worte „Ansprucherfüllung‘“
 gemeint ist. Zunächst muß festgestellt werden,
daß die „„Ansprucherfüllung‘““ nicht zu verwechseln ist mit der Erfüllung
jenes emotionalen Seelenaugenblickes, welcher von jedem Ansprucherheber
 kundgegeben wird, Denn dieser Seelenaugenblick kann nicht
aur „lügenhaft‘“ kundgegeben werden, sondern kann ein besonderes
„Fürchten‘“ sein, das mit der „Ansprucherfüllung‘‘ nicht „erfüllt“, sondern
        <pb n="279" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 263

„enttäuscht“ ist. Aber auch in jenen Fällen, da ein Ansprucherheber
eigenes Wünschen urteilhaft kundgibt, ist die ‚,Ansprucherfüllung‘“ von
der gleichzeitig eintretenden Erfüllung jenes Wunsches zu unterscheiden,
weil ‚Wünschen‘ kein „Anspruch-Wollen‘“ ist, und das emotional Gedachte
 des „Anspruch-Wollens‘‘ mehr umfaßt, als das emotional Gedachte
 jenes Wünschens. Sagt z. B. A zu B: „Bringen Sie mir ein
Glas Wasser!‘“, so ist der kundgegebene Wunsch erfüllt, wenn B ein
Glas Wasser bringt, hingegen ist das Anspruch-Wollen nur dann erfüllt,
 wenn B kraft der von A gewollten Verkettung von
Wirkenseinheiten das Glas Wasser bringt, also in der Absicht, die
im Anspruche kundgegebene Soll-Lage aufzuheben, nicht aber etwa
deshalb, weil er durch den Anspruch bloß an seinen früheren Vorsatz,
sin Glas Wasser zu bringen, erinnert wurde, ‚„Anspruch-Erfüllung“
St ausschließlich solches Leibliche des Anspruchadressaten, welches sich
als das beanspruchte „Verhalten“ darstellt, also in solchem Veraalten-Seelenaugenblicke
 des Anspruchadressaten gewußt ist, um
welchen der Ansprucherheber geworben hat. ‚„Ansprucherfüllung“ ist
also stets nur solches Eigenleibliches des Anspruchadressaten, welches
der Anspruchadressat a) als „eigenes gegenwärtiges Leibliches‘“ und
5) als solches Leibliches weiß, dessen gegenwärtige Zugehörigkeit zu
seinem Leibe bedingt ist durch solches eigenes Wollen bzw. Wider-Wollen,
 auf welches der Ansprucherheber vermittelnd gezielt hat. „An-Sprucherfüllung“
 liegt also noch nicht vor, wenn dem Anspruchadressaten
 bloß solches Wollen bzw. Wider-Wollen zugehört, um welches als
Mittel der Ansprucherheber geworben hat, denn besonderes Wollen
bzw. Wider-Wollen des Anspruchadressaten ist, wie wir dargelegt
haben, keineswegs das „Anspruch-Ziel“. „Ansprucherfüllung‘““ liegt
aber auch noch nicht vor, wenn dem Anspruchadressaten bloß solches
Leibliches zugehört, das als besonderes Verhalten das Leibliche des
‚Beanspruchten“ wäre, dieses Leibliche aber vom Anspruchadressaten
überhaupt nicht in einem Verhalten-Seelenaugenblicke oder nicht in
Solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gewußt ist, um welchen der An-$prucherheber
 geworben hat. Ein „Verhalten-Seelenaugenblick“ („Streben“
&amp;gt;der „Wider-Streben“) stellt sich eben nur dann als „Anspruchrfüllungs-Seelenaugenblick“
 dar, wenn in ihm nicht nur um solches
Sigenes gegenwärtiges Leibliches gewußt ist, das als besonderes Veralten
 das Leibliche des „Beanspruchten“ wäre, sondern auch gewußt
St, daß die Zugehörigkeit dieses Leiblichen zum eigenen Leibe durch
Solchen besonderen emotionalen Seelenaugenblick unmittelbar bedingt
St, um welchen als Mittel der Ansprucherheber geworben hat, Dieser
‚Ansprucherfüllung unmittelbar bedingende Seelenaugenblick“
 ist aber stets entweder a) ein Wollen, in welchem das im An-Spruche
 als „gewünscht“ kundgegebene besondere Leibliche des An-
        <pb n="280" />
        264

7 Kapitel.

spruchadressaten als wirkende Bedingung für die Aufhebung der eingetretenen
 Soll-Lage emotional günstig gedacht ist, oder b) ein Wider-Wollen,
 in welchem das im Anspruche als „gefürchtet“ kundgegebene
besondere Leibliche des Anspruchadressaten als wirkende Bedingung
‘ür die Verwirklichung eines eigenbezogenen Unwertes auf Grund der
eingetretenen Soll-Lage ‚emotional ungünstig gedacht ist. Daß also
‚Ansprucherfüllung“ keineswegs bloß „Leibliches“ ist, ergibt sich aus
der Zergliederung von „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick schlechtweg“,
 in welchem „eigenes gegenwärtiges Leibliches“ in Beziehung
zu besonderem eigenen Seelenaugenblicke, nämlich einem „Ansprucherfüllung
 unmittelbar bedingenden Seelenaugenblicke“ gewußt ist. Gehört
 einem Anspruchempfänger solches Leibliches zu, das als besonderes
Verhalten das Leibliche des „Beanspruchten“ wäre, ohne daß der Anspruchempfänger
 jenes Eigenleibliche als durch einen „Ansprucherfüllung
unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick“ bedingt weiß, so sprechen
wir von einer „Anspruch-Quasi-Erfüllung“, mit welcher Rede
wir meinen, daß das Anspruch-Wollen „inadäquat“ erfüllt ist, also in
jenem Wollen Vorgestelltes (Leibliches) sich zwar nunmehr in der Welt
AÄndet, aber nicht kraft jener Verkettung von Wirkenseinheiten, wie
sie vom Ansprucherheber gewollt ‚war. Eine „Anspruch-Quasi-Er-‘üllung“
 liegt z. B. vor, wenn A zu B sagt: „Gehen Sie jetzt aus!“,
und B ausgeht, aber deshalb, weil er durch die Bitte des A. an seinen
[rüheren Vorsatz erinnert wurde, Eine „Ansprucherfüllung“ liegt also
auch noch nicht deshalb vor, weil sich jemand „wegen“ eines an ihn
gerichteten Anspruches in besonderer Weise verhält, weil also überhaupt
an an ihn gerichteter Anspruch die wirkende Bedingung für sein besonderes
 Wollen oder Wider-Wollen abgegeben hat, sondern nur dann,
wenn jener Anspruch die wirkende Bedingung für einen „Ansprucherfüllung
 unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick“, ein Wollen oder
Wider-Wollen der bereits dargelegten Art abgegeben hat. Selbstverständlich
 zielt jeder Ansprucherheber auf „Erfüllung“, nicht aber auf
‚Quasi-Erfüllung“ seines Gewollten, da er eben. vermittelnd stets auf
anen „Ansprucherfüllung unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick“
les Anspruchadressaten zielt, Wir können aber „Soll-Aufhebun g
iurch Quasi-Erfüllung ermöglichende Ansprüche“ von
Soll-Aufhebung durch Quasi-Erfüllung ausschließenden
Ansprüchen“ unterscheiden. Jener, der einen „Soll-Aufhebung durch
Quasi-Erfüllung ermöglichenden Anspruch“ erhebt, bedeutet dem Anspruchadressaten
 nicht bloß einen Soll-Gedanken, sondern auch den Gelanken,
 daß das gedachte Sollen des Anderen schon durch „Quasi-Erfüllung“
 aufgehoben werden kann, während jener, der einen „Soll-Aufhebung
 durch Quasi-Erfüllung ausschließenden Anspruch“ erhebt,
solchen weiteren Gedanken nicht bedeutet. Der eben erwähnte Unter-
        <pb n="281" />
        Vergesellschaftung und Gesellschafr. 265

schied liegt zu Grunde der bekannten Unterscheidung der „Rechts-Ansprüche“,
 welche — wie man sagt — „nur auf äußeres Verhalten
zielen“, von den „sittlichen Ansprüchen“, welche — wie man sagt — „auch
auf inneres Verhalten zielen“. „Anspruch-Schein-Erfüllung“
nennen wir jedes dem Adressaten eines besonderen Anspruches zugehörige
 Leibliche, welches die wirkende Bedingung für jemandes irrigen
Gedanken abgibt, daß der Adressat jenes Anspruches den Anspruch
erfüllt habe. Eine „Anspruch-Schein-Erfüllung“ kann entweder eine
„wissentliche (absichtliche oder quasi-absichtliche) An-Spruch-Schein-Erfüllung“
 oder eine „unwissentliche AnsSpruch-Schein-Erfüllung“
 sein,
Ein Anspruch kann ferner entweder ein „qImmanent gerichteter
Anspruch“ oder ein „transzendent gerichteter Anspruch“ sein.
Ein „immanent gerichteter Anspruch“ liegt vor, wenn der Ansprucherheber
 weiß, daß ihm Erfahrung des beanspruchten Ander-Verhaltens
zugehörig sein wird, sein Anspruch sich also für ihn ‚‚immanent“ erfüllen
 werde. Ein Ansprucherheber kann die Erfüllung seines „An-Spruch-Zieles‘“
 in verschiedener Weise erfahren, nämlich entweder a) dadurch,
 daß er besonderes Leibliches des Anspruchadressaten wahrıimmt
 und als Anspruch erfüllendes Verhalten versteht oder b) dadurch,
 daß er nur die von ihm gewollte Leistung, bzw. Quasi-Leistung
des Anderen wahrnimmt, und daraus einen „anzeichengemäßen Glauben‘
an die Ansprucherfüllung gewinnt oder c) dadurch, daß er durch jemandes
 Behaupten einen bedeutungsgemäßen Glauben an die Ansprucherfüllung
 gewinnt. Im letzteren Falle kann die Erfahrung der An-S;prucherfüllung
 dem Ansprucherheber auch durch eine Behauptung des
Anspruchadressaten zugehörig werden. Ein „transzendent gerichteter
Anspruch“ liegt hingegen vor, wenn der Ansprucherheber weiß, daß
ihm Erfahrung des beanspruchten Ander-Verhaltens nicht zugehörig
sein wird, sein Anspruch sich also für ihn „transzendent“ erfüllen
Wird. „„Transzendent gerichtete Ansprüche‘ sind wieder entweder „wegen
Erfahrungs- Unmöglichkeit transzendent gerichtete An-Sprüche“
 oder „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent
 gerichtete Ansprüche“. Ein „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit
Yanszendent gerichteter Anspruch‘ liegt immer dann vor, wenn jemand
von einemAnderen ein Verhalten für einen Weltzeitpunkt beansprucht,
Welcher nach dem Wissen des Anspruch-Erhebers erst nach seinem, des
Anspruch-Erhebers, Tode eintreten wird. Beispiele solcher „‚transzendent
Zerichteter Ansprüche‘ sind z.B. alle „Verfügungen von Todes wegen‘‘.
Ein „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent gerichteter An-Spruch“
 liegt hingegen vor, wenn der Ansprucherheber zwar weiß, daß
Sr die Erfüllung seines Anspruches erfahren könne, ihm jedoch
diese Erfüllung als eigene Erfahrung gleichgültig ist, ihm vielmehr
        <pb n="282" />
        266

V. Kapitel.

schon das nach seinem Anspruche eintretende Wissen, der Andere werde
sich in der beanspruchten Weise verhalten, genügt. In allen Fällen eines
„Wollens transzendent gerichteten Anspruches“ ist das „Ziel“ des Wollens
der eigene Anspruch selbst, während das beanspruchte Ander-Verhalten —
das „Anspruch-Ziel“ — ein „transzendentes Fern-Ziel“ jenes Wollens ist.
In diesem Zusammenhange bedürfen einer besonderen Betrachtung
 jene Ansprüche, welche auf ein besonderes „Behaupten“ des
Anspruchadressaten gerichtet sind und welche wir „Behauptungs-Ansprüche‘
 nennen wollen. „Behauptungs- Ansprüche‘ sind entweder
 „schlichte Behauptungs-Ansprüche‘“ oder „Urteil-Ansprüche“
 oder „Lüge-Ansprüche‘“. Ein „schlichter Behauptungs-Anspruch“
 liegt vor, wenn jemand von einem Anderen beansprucht,
laß er Etwas behaupte, gleichgültig, ob es „urteilen“ oder „lügen“
sein werde. Ein solcher Anspruch liegt z. B. vor, wenn A zu B sagt:
„Erzählen Sie dem C irgend Etwas, damit er sich nicht langweilt!““
Ein „Urteil-Anspruch‘“ liegt vor, wenn jemand von einem Anderen
deansprucht, daß er über ein besonderes Gegebenes ein Urteil fälle,
also mit Ausdruck eigenen Gedankens behaupte. Ein „Lüge-Anspruch“
 liegt schließlich vor, wenn jemand von einem Anderen beansprucht,
 daß er eine besondere Lüge fälle, also mit Schein-Ausdruck
 eigenen Gedankens behaupte, wie wenn z. B. A zu B sagt:
„Sagen Sie dem C, daß ich jetzt fortgehe‘, wobei A weiß, daß B
wisse, daß A jetzt nicht ausgehen werde, Die Gegebenen „Urteil-Anspruch“
 und „Lüge-Anspruch‘“ dürfen nicht mit den Gegebenen
„urteilhafter Anspruch“ und „lügenhafter Anspruch‘ verwechselt
 werden. Ein „urteilhafter“ Anspruch liegt vor, wenn der Ansprucherheber
 mit zwei Behauptungen, die ‚Urteile‘ sind, seinen Anspruch
 erhebt, ein „lügenhafter‘‘ Anspruch liegt hingegen vor, wenn
der Ansprucherheber seinen Anspruch mit einer Behauptung, die „Urteil‘
 ist, und mit einer Behauptung, die „Lüge‘“‘ ist, oder mit zwei Behauptungen,
 die „Lügen“ sind, erhebt. Ein Anspruch kann also z. B.
ein „lügenhafter Urteil-Anspruch‘“ sein, wie wenn z. B. A zu B sagt:
„Sagen Sie mir sofort, wo Sie waren, sonst wird er Sie bestrafen,‘
wobei aber die von A aufgestellte Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens‘“
 eine Lüge ist. Eine besondere Art der „Behauptungs-Ansprüche‘
 stellen die „Anspruch-Ansprüche‘“ dar, Ansprüche, mit
welchen darauf gezielt wird, daß der Anspruchadressat entweder dem
Ansprucherheber gegenüber oder einem Dritten gegenüber einen besonderen
 Anspruch erhebe, Fälle von „Anspruch-Ansprüchen“ liegen
vor, wenn etwa A zu B sagt: „Sagen Sie mir, ob Sie Etwas von mir
verlangen!“ oder „Verlangen Sie von C, daß er Ihnen den Schaden
ersetzt‘! Wird ein „Anspruch-Anspruch‘‘ erfüllt, so liegt ein „Anspruch
 erfüllender Anspruch“ vor.
        <pb n="283" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 267

Nicht jeder Behauptungs-Anspruch ist eine „Frage“. Als „Frage“
bezeichnen wir vielmehr überhaupt jede Verhalten-Werbung,
mit welcher auf eine „Antwort“ gezielt wird, d. h. auf ein Urteil, mit
welchem der Verhalten-Werbungs-Adressat darauf zielt, dem Ansprucherheber
 einen ihm, dem Ansprucherheber, noch nicht zugehörigen Gedanken
 zu bedeuten. Eine „Frage“ kann selbst wieder entweder eine
„urteilhafte Frage“ oder eine „lügenhafte Frage“ sein. Eine
Frage kann insbesondere in der Behauptung des „Eigen-Wunsch-Gedankens“
 lügenhaft sein, wie wenn z. B. A zu B sagt: „Sage mir, ob
Du bei der Prüfung durchgekommen bist?“, wobei A in Wahrheit gar
nicht den Wunsch hat, dies zu wissen, da er ohnehin bereits weiß,
daß B durchgefallen ist, sondern sich nur an der „Verlegenheit“ des B,
die er bei der Antwort zeigen wird, „weiden“ will. Weiß jedoch A,
daß B gar keine Antwort geben wird, weil er die Gedanken des A
erkennen wird, zielt also A lediglich darauf, den B zu „ärgern“, so
liegt bloß eine „unechte Frage“ vor, d. h. ein „Frage-Satz“, der aber
nicht in „Frage-Absicht“ gebildet wurde. Ebenso liegt auch nur eine
„unechte Frage“ und eine „unechte Antwort“ vor, wenn A den B
in Gegenwart des C frägt: „Werden die Kurse morgen steigen?“ und
B antwortet: „Gewiß!“, wobei aber A und B dieses „Frage- und Antwortspiel“
 vorher aus irgendeinem Grunde vereinbart haben. Kine
„unechte Frage“ liegt in solchem Falle vor, insofern A nicht darauf
zielt, daß B ihm einen Gedanken bedeutet, der dem A nach dem
Wissen des B noch nicht zugehört, und eine „unechte Antwort“ liegt
in solchem Falle deshalb vor, weil B nicht darauf zielt, dem A einen
Gedanken zu bedeuten, der dem A nach dem Wissen des B noch nicht
zugehört. Solche „unechte Frage“ ist aber immerhin eine Werbung
des A um ein Verhalten des B, nämlich eine Werbung darum, daß B
das Vereinbarte tue, nur liegt eben keine „echte Frage“ vor. Im gewöhnlichen
 Sprachgebrauche wird allerdings „Frage“ jede Verhalten-Werbung
 genannt, mit welcher jemand darauf zielt, daß der Adressat
der Verhalten-Werbung dem Werber gegenüber eine besondere Behauptung
 aufstellt, wird ferner „Antwort“ jede Behauptung genannt,
Welche ein „Befragter“ dem „Frage-Steller“ gegenüber aufstellt,
auch wenn sie sich nicht als Entsprechung zu der Frage darstellt,
Sondern nur durch die Frage veranlaßt war, wie wenn Z. B. A den B
frägt: „Gehen Sie jetzt aus?“ und B darauf sagt: „Das geht Sie gar
Nichts an!“ oder nun selbst die Frage erhebt: „Warum interessiert Sie
das?“ Aber auch dann, wenn man dem Worte „Frage“ jenen weiteren
Sinn zuerkennt, sind keineswegs alle Behauptungs-Ansprüche „Fragen“,
da eben häufig jemand von einem Anderen beansprucht, daß er einem
Dritten gegenüber Etwas behaupte und solche Ansprüche keinesfalls
„Fragen“ sind und genannt werden.
        <pb n="284" />
        268

V. Kapitel.

Die „Fragen“ sind entweder „durch Unwissenheit des
Frage-Stellers bedingte Fragen“ oder „durch Ungewißheit
des Frage-Stellers bedingte Fragen“. Eine „durch Unwissenheit
 des Frage-Stellers bedingte Frage“ liegt vor, wenn der Frage-Steller
 um ein Urteil wirbt, mit welchem ein Gedanke bedeutet wird,
hinsichtlich dessen „Bestimmendem“ er gar keinen Gedanken hat.
Solche Fragen sind z. B.: „Was ist das Recht?‘, oder „wie sieht A
aus?‘ oder „welche Krankheit hat B?“. Hingegen liegt eine „durch
Ungewißheit des Frage-Stellers bedingte Frage‘ vor, wenn der
Frage-Steller um ein Urteil wirbt, mit welchem eine Gedanke bedeutet
wird, hinsichtlich dessen ‚„Bestimmendem‘“ er zwar zwei oder mehrere
besondere Gedanken hat, jedoch in „Ungewißheit‘ ist. Solche Fragen
können wir daher auch als „Entscheidungs-Fragen‘“ bezeichnen,
da mit ihnen auf Entscheidung besonderer Ungewißheit des Frage-Stellers
 gezielt wird. „Entscheidungs-Fragen“ sind auf „disjunktiv
mehrfache Antworten gerichtete Fragen“, wie z. B. die
Frage: „Ist das rot oder grün oder blau?“ oder „Hat A. Gallensteine
oder eine Nierenentzündung“ oder „Fährt B nach Wien oder nach
Berlin?“ Eine besondere Art der „Entscheidungs-Fragen“ sind die
‚auf Bejahung oder Verneinung gerichteten Fragen“, mit welchen der
Frage-Steller darauf zielt, seine Ungewißheit, ob besonderes Gegebenes
besonderem anderen Gegebenen zugehört oder von ihm gesondert
ist, zu beheben. Das „Ja“ oder „Nein“ in der Antwort auf solche
Frage stellt stets ein „auf Satzübernahme gerichtetes Urteil“
dar. Frägt z. B. A den B: „Bleibt C hier?“, so ist in diese „Eigen-Wunsch-Behauptung“
 stets eine andere „Eigen-Wunsch-Behauptung“
eingeschlossen, da solche Frage entfaltet lautet; „Sagen Sie mir
nach ihrem Wissen, daß C hier bleibt oder nicht hier bleibt!“ Jede
„Entscheidungs-Frage“ stellt überhaupt eigentlich eine besondere Verbindung
 mehrerer Eigen-Wunsch-Behauptungen dar, ist aber insofern
eine Frage — eine Verhalten-Werbung —, als doch nur um eines
von mehreren gedachten Urteilen geworben wird. Das Gegebene
‚Entscheidungs-Frage“ ist nur eine besondere Art des Gegebenen
‚Werbung um Entscheidungs-Behauptung“, dessen andere
Art wir als „Entscheidungs-Quasi-Frage“ bezeichnen können.
Mit einer „Entscheidungs-Quasi-Frage“ wird auf eine „Quasi-Antwort“
gezielt, nämlich auf eine Behauptung des Adressaten, mit welcher
er nicht darauf zielt, besondere Ungewißheit des „Quasi-Frage-Stellers“
 zu beheben, durch welche aber nach dem Wissen des
Adressaten insofern eine Ungewißheit des „Quasi-Frage-Stellers“
behoben wird, als sie die wirkende Bedingung für ein besonderes
Ereignis abgeben oder ein besonderes Ereignis ausschließen wird,
hinsichtlich dessen Eintritt der Quasi-Frage-Steller in Ungewißheit
        <pb n="285" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft, 269
war, Als „Entscheidungs-Quasi-Frage“ stellt sich z.. B. die „Entscheidungs-Forderung“
 des „Rechtsklägers“ an den „Richter“ dar.
Wenn jemand einen „schlichten Behauptungs-Anspruch“ erhebt,
So kann solcher Anspruch entweder „erfüllt“ oder „quasi-erfüllt“ werden,
Ein „Behauptungs-Anspruch“ ist erfüllt, wenn der Anspruchadressat
einen Satz bildet und seine eigenen gegenwärtigen Leibesveränderungen
durch solches eigenes Wollen bedingt weiß, in welchem er das vom
Ansprucherheber als „gewünscht“ kundgegebene eigene künftige „Satz
dilden“ als wirkende Bedingung für die Aufhebung der eingetretenen
Soll-Lage emotional günstig denkt, gleichgültig, ob jenes „Satz bilden“
als „Urteilen“ oder als „Lügen“ gedacht ist. So wird z. B. der von A.
an B gerichtete Anspruch „Erzählen Sie dem C etwas, damit er sich
nicht langweilt“ erfüllt, wenn der Anspruchadressat dem C Etwas erzählt,
 also in Behauptungs-Absicht bedeutet, mag er nun „Wahres“ oder
‚Unwahres“ erzählen. Richtet aber jemand an einen Anderen einen
„Urteil-Anspruch“, so ist dieser Anspruch nur erfüllt, wenn der An-Spruchadressat
 einen Satz bildet, und seine eigenen gegenwärtigen
Leibesveränderungen durch solches eigenes Wollen bedingt weiß, in
welchem er das vom Ansprucherheber als „gewünscht“ kundgegebene
eigene künftige ein „Urteilen“ darstellende „Satz bilden“ als wirkende
Bedingung für die Aufhebung der eingetretenen Soll-Lage emotional
günstig denkt. Bildet hingegen der Adressat eines „Urteil-Anspruches“
einen Satz und weiß seine eigenen gegenwärtigen Leibesveränderungen
Jurch solches eigenes Wollen bedingt, in welchem er künftiges eigenes
„Lügen“ über jenes logische Subjekt, hinsichtlich dessen der Ansprucherheber
 ein Urteilen wünschte, als wirkende Bedingung für die Aufhebung
 der eingetretenen Soll-Lage emotional günstig denkt, so ist
der „Urteil-Anspruch“ nur „scheinbar erfüllt“. In zahlreichen Fällen
weiß nun der Erheber eines Urteil- Anspruches, daß er zwar erfahren
wird, ob der Anspruchadressat eine Behauptung über jenes logisches
Subjekt, hinsichtlich dessen von ihm ein Urteilen beansprucht war,
aufstellen wird, hingegen nicht erfahren wird, ob diese Behauptung ein
„Urteilen“ war, weiß also der Ansprucherheber, daß er nicht erfahren
wird, ob die von ihm erfahrene Behauptung des Anspruchadressaten eine
„Anspruch-Erfüllung“ oder nur eine „Anspruch-Schein-Erfüllung“ war,
SO daß wir solche Ansprüche als „quasi-transzendent gerichtete
Ansprüche“ bezeichnen. Keineswegs sind jedoch alle „Urteil-An-Sprüche“,
 zu welchen auch die Ansprüche auf „urteilhafte Ansprüche“
Zählen, „quasi-transzendent gerichtete Ansprüche“, vielmehr kann ein
„Urteil-Ansprucherheber“ auch meinen, daß wegen der von ihm geglaubten
 „Wahrheitsliebe“ des Anspruchadressaten dessen folgende Behauptung
 nur ein „Urteil“, also eine „Ansprucherfüllung“ sein wird,
„Urteil-Ansprüche“ als „auasi-transzendent gerichtete Ansprüche“ unter-
        <pb n="286" />
        20

V, Kapitel.

scheiden sich von „transzendent gerichteten Ansprüchen“ dadurch, daß
der Erheber eines „quasi-transzendent gerichteten Anspruches“ meint,
er werde zwar ein Verhalten des Anspruchadressaten erfahren, welches
eine Ansprucherfüllung sein könnte, daß er aber nicht erfahren wird,
ob dieses Verhalten eine Ansprucherfüllung ist, während der Erheber
eines „transzendent gerichteten Anspruches“ meint, daß er überhaupt
solches Verhalten des Anspruchadressaten, welches eine Ansprucherfüllung
 sein könnte, nicht erfahren wird. „Urteil-Ansprüche“, die „quasi-:ranszendent
 gerichtete Ansprüche“ sind, unterscheiden sich ferner von
„schlichten Behauptungs-Ansprüchen“ dadurch, daß der Erheber eines
„quasi-transzendent gerichteten Urteil-Anspruches“ auf ein „Urteilen“
des Anspruchadressaten zielt und nur weiß, daß er nicht erfahren werde,
ob das folgende Behaupten des Anspruchadressaten ein „Urteilen“
ist, während der Erheber eines „schlichten Behauptungs-Anspruches‘“
nur auf „Behaupten“, nicht gerade auf „Urteilen“ des Anspruchadressaten
 zielt.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergeben sich bereits mehrere
„Besonderheits-Arten“ von „Anspruch-Wollen schlechtweg“ oder,
wie wir kurz sagen können, von „Anspruch schlechtweg“, „Anspruch
schlechtweg“ weist nun zunächst zahllose Besonderheiten hinsichtlich
des „Beanspruchten“, des „Anspruch-Zieles“ auf. Hinsichtlich des „Beanspruchten“
 besondert sich „Anspruch schlechtweg“ vor allem in
„Handlungs-Anspruch schlechtweg“ und in „Unterlassungs-Anspruch
schlechtweg“. Hinsichtlich des „Beanspruchten“ können wir ferner
„Ansprüche auf sofortiges Verhalten“ von „Bereitwilligkeits-
 bzw. Bereit-Wider-Willigkeits-Ansprüchen“ sowie
„Ansprüche auf einmaliges Verhalten“ von „Ansprüchen
auf mehrmaliges Verhalten“ unterscheiden. Die „Bereitwilligkeits-
 bzw. Bereit-Wider-Willigkeits-Ansprüche“ haben wir bereits erörtert,
 ihren Gegensatz bilden die „Ansprüche auf sofortiges Verhalten“,
mit welchen nicht darauf gezielt wird, dem Adressaten ein Allgemeines
zugehörig zu machen, welches als grundlegende Bedingung dafür in
Betracht kommt, daß ihm später kraft Erfahrung besonderen Ereignisses
 besonderer Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig wird, mit welchen
 vielmehr darauf gezielt wird, dem Adressaten sofort und ohne
Rücksicht auf den Eintritt eines besonderen Ereignisses einen besonderen
Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig zu machen, Mit „Ansprüchen
auf einmaliges Verhalten“ wird darauf gezielt, dem Adressaten einen
besonderen Verhalten-Seelenaugenblick einmalig zugehörig zu machen,
mit „Ansprüchen auf mehrmaliges Verhalten“ wird darauf gezielt, dem
Adressaten einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick mehrmalig zugehörig
 zu machen, Vom „Anspruche auf mehrmaliges Verhalten“
unterscheidet sich aber der „Anspruch auf disjunktiv mehr-
        <pb n="287" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft, 271
faches Verhalten“, ein Anspruch, welcher darauf gerichtet ist, daß
dem Adressaten einer von mehreren verschiedenen Verhaltensfällen zugehörig
 wird, je nachdem, ob eine besondere Tatsache sich in der Welt
findet oder finden wird bzw. nicht findet oder finden wird. „Anspruch
schlechtweg“ besondert sich ferner hinsichtlich der in ihm enthaltenen
Behauptungen in „urteilhafter Anspruch schlechtweg“ und in „lügenhafter
 Anspruch schlechtweg“, hingegen hinsichtlich der in ihm enthaltenen
 Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
in „gewiß gerichteten Anspruch schlechtweg“ und in „ungewiß getichteten
 Anspruch schlechtweg“. Hinsichtlich des im Anspruch-Wollen
vorhandenen Wissens um die künftige Ansprucherfüllung besondert sich
„Anspruch schlechtweg“ in „immanent gerichteten Anspruch schlechtweg“
 und in „transzendent gerichteten Anspruch schlechtweg“.
Mannigfache andere Besonderheits-Arten von „Anspruch schlechtweg“
 werden wir noch in späterem Zusammenhange erörtern, vor allem
aber die Besonderheiten hinsichtlich der Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“.
 In der Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“ wird,
wie bereits dargelegt wurde, vom Ansprucherheber behauptet, daß mit
der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ eine den
Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage eingetreten ist, d. h. daß das
besonderer Seele zugehörige Wissen um die erfolgte Behauptung jenes
‚Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß Erfahrung jener Seele, der Anspruchadressat
habe sich nicht in der „gewünschten“ Weise oder in der gefürchteten
Weise verhalten, die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines
auf den Anspruchadressaten bezogenen Unwertes abgeben wird. Wenn
wir nun sagen, daß die Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens“ im
Anspruche die Behauptung des Gedankens ist, mit der Behauptung
des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ sei eine den Anspruchadressaten
 betreffende Soll-Lage eingetreten, kann sich die Frage ergeben,
 ob nicht vielmehr der Ansprucherheber behaupte, daß erst mit
dem auf Seite des Anspruchadressaten eingetretenen Glauben daran,
daß ihm gegenüber ein „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanke“ bedeutet
 wurde, eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage eingetreten
 sei. Solche Frage könnte sich insbesondere auf die Meinung
Stützen, daß es, da mit der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 auf seelische Veränderung des Adressaten gezielt wird,
keinen „Sinn“ habe, wenn der Ansprucherheber dann behaupte, daß
dereits mit seiner Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage eingetreten
Sei, um so weniger, als der Anspruchadressat, wenn er die Behauptung des
Srsteren Gedankens nicht „vernommen“ habe, gar nicht den Anspruch
als Anspruch erfüllen könne. Zur Beantwortung jener Frage muß aber
        <pb n="288" />
        Ze

= V. Kapitel,

zunächst Bezug genommen werden auf jene Lehre, nach welcher die
sogenannten „sozialen Akte“, unter ihnen also auch die „Ansprüche“,
„vernehmungsbedürftig“ seien. Hinsichtlich der „Ansprüche“ ist
nun die Bezeichnung „vernehmungsbedürftig“ wenig glücklich, da
durch solche Bezeichnung der bedenkliche Irrtum hervorgerufen werden
muß, ein Gegebenes sei „Anspruch“ nicht bereits als Wirkungsgewinn
 in Beziehung zu besonderem Wollen als seiner
wirkenden Bedingung, sondern erst als wirkende Bedingung
für solche Veränderung der Seele des Anspruchadressaten,
welche in jenem Wollen gewollt war. Indes ist es wohl klar, daß
auch ein hinsichtlich des Anspruchadressaten vollständig wirkungsloser
 Anspruch eben ein „Anspruch“ ist, nicht aber etwa ein „Anspruch-
 Versuch“, ein „nicht vollendeter Anspruch“, wie denn überhaupt
jede „Behauptung“ ohne Rücksicht auf besondere seelische Veränderungen
 des Adressaten eine „Behauptung“ ist. Man darf eben nicht die
Gegebenen „Behauptung“ und „erfolgreiche Behauptung“, insbesondere
auch nicht die Gegebenen „Anspruch“ und „erfolgreicher Anspruch“ verwechseln.
 Ein „Anspruch“ ist also keineswegs „vernehmungsbedürftig“
in dem Sinne, daß erst, wenn kraft eines Anspruch-Wollens gewollte
Veränderungen des Anspruchadressaten eingetreten sind, ein „Anspruch“
vorliegt. Das Wort „vernehmungsbedürftig“ ist also hinsichtlich eines
Anspruches eine unpassende Bezeichnung für die Tatsache, daß mit
jedem Anspruche auf besondere Veränderungen einer Ander-Seele gezielt
 wird, jeder „Anspruch“ also in jenem Wollen, das seine wirkende
Bedingung abgibt, als „Mittel“ für jene Veränderungen gedacht war.
Von der aus dem Wesen des Anspruch-Wollens heraus zu bejahenden
Frage aber, ob mit jedem Anspruche auf seelische Veränderungen des
Anspruchadressaten gezielt wird, ist die durchaus anders geartete
 Frage zu unterscheiden, ob bereits mit dem Anspruche, insbesondere
 mit der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“,
 sich ein „Sollen“ des Anspruchadressaten ergibt, oder erst in
jenem Zeitpunkte, in welchem der Anspruchadressat jene Behauptung
„vernommen“ hat, ob ferner der Ansprucherheber in seinem Anspruche
behauptet, daß bereits mit seiner Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Gedankens“ sich ein „Sollen“ des Anspruchadressaten ergeben
hat, oder erst in jenem Zeitpunkte, da der Anspruchadressat jene Behauptung
 „vernommen“ hat. Wenn man meint, es sei „sinnlos“, daß der
Ansprucherheber behaupte, schon mit seiner Behauptung des „Eigen-Wunsch-
 bzw. -Furcht-Gedankens“ sei ein „Sollen“ des Anspruchadressaten
 vorhanden, der Ansprucherheber vielmehr meine, jenes Sollen
sei erst vorhanden, sobald der Ansprucherheber jene Behauptung „vernommen“
 habe, so meint man offenbar auch, es sei „ungerecht“, wenn
ein solches „Sollen“ eintrete, ohne daß der Anspruchadressat jene Be-
        <pb n="289" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft, 2723

aauptung „vernommen“ habe, Indes müßte man, um jene Meinung
:olgerichtig zu bezeichnen, sagen, daß nicht einmal mit dem bloßen
‚Vernehmen“, also der „Behauptungs-Wahrnehmung“, jenes „Sollen“
antreten könne, sondern erst, sobald dem Anspruch-Adressaten der
‚Behauptungs-Glaube“ und der „Urteil-Glaube“ und schließlich der
‚bedeutungsgemäße Glaube“ zugehörig geworden ist, d. h. sobald der
Anspruchadressat glaubt, daß dem Ansprucherheber der kundgegebene
 Wunsch, bzw. die kundgegebene Furcht zugehört.
Denn es mag auch „ungerecht“ sein, wenn jemand kraft einer an ihn
gerichteten Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“
‚soll“, obwohl er zwar das Behauptungs-Körperliche wahrgenommen,
aber nicht „verstanden“, oder zwar auch „verstanden“, aber die Beaauptung
 für eine „Lüge“ gehalten hat. Ebenso mag es allerdings auch
‚ungerecht“ sein, daß jemand „soll“, obwohl ihm ein Anspruch keine
„Erfüllung bedingende Lust oder Unlust“ gewirkt hat, oder obwohl er
den behaupteten „Ander-Soll-Gedanken“ für „irrig“ hält. Alle diese
Erwägungen hinsichtlich „Gerechtigkeit“ oder „Ungerechtigkeit“ führen
aber nicht zur klaren Beantwortung unserer Frage, die vielmehr nur
aus der Zergliederung des Gegebenen „Anspruch-Wollen“ heraus beant-Wortet
 werden kann.
Wenn wir nun die „lügenhaften Ansprüche‘‘, in welchen der Ansprucherheber
 einen ihm gar nicht zugehörigen ‚„Ander-Soll-Gedanken“
 behauptet, beiseite lassen, und nur die „urteilhaften Ansprüche‘
detrachten, so ist es zunächst klar, daß der Ansprucherheber mit der
Behauptung seines „Ander-Soll-Gedankens‘“ den Eintritt einer den An-Spruchadressaten
 betreffenden Soll-Lage für jenen Zeitpunkt behauptet,
in welchem seiner Meinung nach sich jene Soll-Lage ergeben wird.
Fassen wir z. B. den Fall ins Auge, daß A sieht, daß B sich ihm
üähere und meint, B wolle ihn angreifen, so wird er etwa, seinen
Revolver zeigend, rufen: „Bleiben Sie stehen, sonst schieße ich!“ A
weiß nun in solchem Falle, daß er schießen wird, wenn sich ihm B
weiter nähert, und zwar weiß er, daß er schießen wird, auch wenn er
Wissen wird, daß B ihn nicht „verstanden“ hat, also selbstverständlich
auch, wenn etwa B ruft: „Was sagen Sie?“ und sich dem A weiter
nähert. Selbstverständlich weiß aber A in solchem Falle auch, daß er
Schießen würde, wenn er auch aus irgend einem Grunde wüßte, daß
B zwar seine Wunschkundgabe, aber ‚nicht seine Behauptung des
„Ander-Soll-Gedankens‘‘ verstanden hat. Klarerweise behauptet also
A mit den Worten „sonst schieße ich‘ den Gedanken, daß schon
NIt der vorangegangenen Wunschkundgabe ohne Rücksicht
auf irgend eine seelische Veränderung des B eine den B be-'reffende
 Soll-Lage eingetreten ist, und auf Grund jener Soll-Lage
 verwirklicht sich dann ohne Rücksicht auf Wissen des A um
Sander, Alle. Gesellschaftslehre.

PN
        <pb n="290" />
        2A

V. Kapitel.

seelische Veränderungen des B ein auf B bezogener Unwert, wenn
nur A wahrnimmt, daß sein Anspruch enttäuscht wurde, Indem nämlich
 A dem B zuruft: „Bleiben Sie stehen, sonst schieße ich!“, will er
zwar den B zu besonderem Verhalten — „Stehen“ — veranlassen, er
weiß aber auch, daß ihm mit der Wahrnehmung entgegengesetzten
Verhaltens des B das Wollen, zu schießen, zugehörig werden wird,
gleichgültig ob er (A) wissen wird, daß B verstanden hat oder nicht
verstanden hat. Gibt nun A diese seine ihm zugehörige Wollensmöglichkeit
 nach Kundgabe seines Wunsches — oder eingeschlossen in
die Kundgabe seines Wunsches — kund, so behauptet er einen „Ander-Soll-Gedanken‘,
 er behauptet also, daß jene eigene Wollensmöglichkeit
 mit der Wunschkundgabe zu einer den B betreffenden „Soll-Lage‘‘
geworden ist. Es ist also ein Irrtum, zu meinen, daß z. B. die sogenannten
 ‚„Rechtsnormen‘‘ deshalb keine Ansprüche an die ‚„Staatsantertanen‘‘
 sind, weil ‚Strafe‘ und ‚„Exekution‘“ nicht vom Wissen
der „Staatsuntertanen‘‘ um die Ansprüche des ‚„Staates‘‘ abhängen.
Denn jene sogenannten ‚„„Rechtsnormen‘“ sind Gegebene, mit welchen
der „Gesetzgeber‘‘ um besonderes Verhalten der ‚Untertanen‘ wirbt,
und zwar eben derart, daß er als „„Ander-Soll-Gedanken‘ den Gedanken
behauptet, daß mit der Kundgabe des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“
 als die Untertanen betreffende „Soll-Lage‘‘ besondere
Wollensmöglichkeiten besonderer Seelen eingetreten sind. Die Tatsache,
 daß mit Ansprüchen um Verhalten der Anspruchadressaten
 geworben wird, darf eben nicht verwechselt werden
mit der Tatsache, daß die Ansprucherheber um dieses Verhalten
 mit der Behauptung werben, durch die bloße Behauptung
 des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ sei eine
Soll-Lage des Anspruchadressaten eingetreten, und mit der
weiteren Tatsache, daß schon mit dem Anspruche jene Soll-Lage
 eintritt.
Fassen wir nun einen anderen Anspruch ins Auge, nämlich etwa
den Fall, daß A dem B schreibt: „Bringen Sie mir das Buch zurück,
sonst bin ich böse!‘“, so meint allerdings A, daß nicht schon mit der
Fertigstellung und Aufgabe seines Briefes eine den B betreffende
Soll-Lage eintritt, sondern erst mit dem Eintreffen des Briefes bei B.
Aber diese Meinung des A wird von ihm im Anspruche keineswegs
behauptet, er schreibt nicht etwa: „Bringen Sie mir das Buch zurück,
sonst werde ich böse, wenn ich weiß, daß Sie diesen Brief erhalten und
das Buch nicht zurückgebracht haben“. Solche Behauptung wäre auch
sinnlos, weil ja A weiß, daß solche Behauptung von B nur gelesen
werden kann, wenn ihn der Brief erreicht, er also schon die Kundgabe
 des Wunsches des A gelesen hat, und solche Behauptung hinsichtlich
 der Bewirkung der Ansprucherfüllung gar keinen Einfluß hat.
        <pb n="291" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft, 275

A. behauptet also in seinem Anspruche lediglich, daß mit der Kundgabe
 seines Wunsches eine den B betreffende Soll-Lage eingetreten
ist, während er dem B seinen Gedanken, die „Soll-Lage‘‘ trete erst
nach Empfang des Briefes durch den B ein, nicht bedeutet. A wird
dann auch „böse“, wenn B den A besucht, ohne das Buch zu bringen,
und zwar „böse‘‘, obwohl etwa B den Brief gar nicht empfangen hat,
woferne nicht A. vorher erfahren hat, sein Brief sei nicht angekommen.
B kann aber auch, wenn A bereits wegen Nicht-Erfüllung seines Anspruches
 „böse“ geworden ist, dem A. mitteilen, daß der Brief gar
nicht angekommen sei und dadurch bewirken, daß der auf Grund seiner
früheren Soll-Lage verwirklichte, auf ihn bezogene Unwert — die Unlust
 des A — wieder entwirklicht wird. Diese Möglichkeit, durch
Nachweis, einen Anspruch nicht vernommen zu haben, einen auf Grund
der durch jenen Anspruch bewirkten Soll-Lage verwirklichten, eigenbezogenen
 Unwert wieder zu entwirklichen, darf aber keineswegs verwechselt
 werden mit dem schon mit dem Anspruche erfolgenden Eintritte
 einer Soll-Lage. In allen Fällen vielmehr behauptet der Ansprucherheber,
 daß mit der erfolgten Behauptung seines „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Gedankens‘“ eine den Anspruchadressaten betreffende Soll-Lage
 eingetreten sei, und tritt, wenn der behauptete Gedanke wahr
ist, die Soll-Lage mit jener Behauptung ein. Als „Soll-Folge-Verwirklichung‘“
 bezeichnen wir die Verwirklichung jenes Unwertes,
dessen Möglichkeit der Ansprucherheber behauptet hat, kraft der von
ihm behaupteten Soll-Lage. Jene besondere Seele, deren Wissen um
einen erhobenen Anspruch als grundlegende Bedingung für die „Soll-Folge-Verwirklichung‘“‘
 in Betracht kommt, nennen wir den „An-Sprucherfüllungs-Wahrer‘“
 und jenes ihm zugehörige Wissen die
„Als grundlegende Bedingung mit der Soll-Folge-Verwirklichung
 zusammengehörige Erfahrung“. Hingegen nennen wir
„Als wirkende Bedingung mit der Soll-Folge-Verwirklichung
Zusammengehörige Erfahrung‘‘ das Wissen des Ansprucherfüllungs-Wahrers,
 daß ein besonderer Anspruch nicht erfüllt wurde.
Wir haben uns aber nunmehr noch mit jener weitverbreiteten,
man kann fast sagen, allgemein anerkannten Lehre zu beschäftigen,
Welche das Gegebene „Anspruch“ als „Norm“ und das Gegebene
„Anspruch erheben“ als „Norm setzen“ betrachtet, Bereits in früherem
Zusammenhange haben wir darauf verwiesen, daß das Wort „Norm“
Mehrdeutig ist, und haben „Norm“ als „Richtlinie“ bestimmt,
also als „identische begründete Richtung erfolgreichen tätigen Wirkens“,
 Jede „Richtlinie“ („Norm“) ist also eine besondere „identisch
 begründete Wirkenszusammengehörigkeit“, in welcher besonderes
identisches Wollen als „identische wirkende Bedingung“ mit der Erfüllung
 des in jenem Wollen Gewollten zusammengehört. Die be-10%
        <pb n="292" />
        276

V. Kapitel.

liebte Entgegensetzung von „Normen“ und „Naturgesetzen“ besteht also
nur dann zu Recht, wenn man meint, daß sowohl die sogenannten
„Normen“ als auch die sogenannten „Naturgesetze“ nichts Anderes sind
als „Wirkensgesetze“ („Kausalgesetze“), d. h. „identisch begründete
Wirkenszusammengehörigkeiten“, aber allerdings die sogenannten „Normen“
 solche „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeiten“, in
welchen sich als erste identische wirkende Bedingung ein besonderes
identisches Wollen findet, hingegen die sogenannten „Naturgesetze“
solche „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeiten“, in welchen
sich als erste identische wirkende Bedingung anderes besonderes identisches
 Allgemeines findet. Klar ist nun, daß vielleicht ein göttliches
Wesen, niemals aber ein Mensch eine „Richtlinie“ („Norm“) „setzen“
kann, wenn mit dem Worte „setzen“ ein „Bewirken“ gemeint ist, welche
Meinung allerdings stets obwaltet, da man statt „Normen setzen“ gerne
auch „Normen schaffen, stiften usw.“ sagt. „Richtlinie“ ist nämlich als
„besondere identische Wirkenszusammengehörigkeit‘“ Etwas, das von
Menschen nur „gefunden‘‘, „entdeckt‘, niemals aber „bewirkt“ werden
kann, und niemand wird wohl bezweifeln, daß die Behauptung, jemand
könne ein ‚„Wirkensgesetz‘“, überhaupt eine Zusammengehörigkeit bewirken,
 ein sinnleerer Satz ist, um so mehr, als überhaupt niemals
„Allgemeines‘‘, sondern nur die Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens
zu besonderem Einzelwesen gewirkt werden kann.
Indes ist es nicht schwierig, zu bestimmen, was eigentlich —-wenn
 auch unklar — mit der Rede vom ‚Normen setzen, schaffen,
stiften usw.‘ gemeint ist, Jeder nämlich, der einen „Handlungs-Anspruch‘
 erhebt, zielt darauf, daß der Behauptungsadressat den „Fall“
einer besonderen „‚Richtlinie‘‘ („Norm“‘) verwirkliche, er zielt also zwar —
was unmöglich ist — keineswegs darauf, eine „Richtlinie zu setzen‘‘,
zu „Schaffen‘‘, zu „stiften‘‘, aber er zielt darauf, dem Anspruchadressaten
identische Allgemeine aus jener Richtlinie zugehörig zu machen.
Jeder, der einen ‚„Handlungs-Anspruch‘“ erhebt, will also Ander-Handeln
 besonderer Richtung, Ander-Handeln als Fall besonderer
Richtlinie, welche wir „Richtlinie des Beanspruchten‘ nennen,
als jene Richtlinie, deren ‚Fall‘ beansprucht wird. Da allerdings jeder
Anspruch — z. B. der Anspruch, „ein Glas Wasser zu bringen‘ —
auf verschiedene Weise erfüllt werden kann, müßte in genauer Rede
nicht von einer „Richtlinie des Beanspruchten‘, sondern von einer
„Gruppe hinsichtlich des Beanspruchten äquivalenter
Richtlinien‘ gesprochen werden, da jener, der einen Handlungs-Anspruch
 erhebt, eigentlich nicht eine besondere Richtlinie des Ander-Verhaltens
 meint, sondern nur „Richtlinienstücke“ („‚Richtlinienfragmente*‘‘),
 welche von mehreren verschiedenen Richtlinien eingeschlossen
sind, wobei es ihm gleichgültig ist, als „Fall“ welcher dieser „äqui-
        <pb n="293" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft, 277

valenten‘“ Richtlinien sich das Ander-Verhalten darstellen wird. Indes
können wir der Einfachheit halber bloß von einer „Richtlinie des Beanspruchten‘“
 sprechen, mit welcher Rede aber stets gemeint ist, daß
der „Handlungs-Anspruch-Erheber‘“ ein „Ander-Verhalten‘“ als „Fall“
irgend einer „Richtlinie“ aus einer besonderen „Gruppe äquivalenter
Richtlinien‘ veranlassen will. Erhebt aber jemand einen „Unterlassungs-Anspruch‘,
 so will er dem Anderen gar kein Verhalten als „Fall‘“ besonderer
 Richtlinie zugehörig machen, da ‚‚Unterlassen‘‘ kein ‚tätiges
Wirken“ ist, er will vielmehr Etwas bewirken, durch welches ein
Ander-Verhalten als „Fall‘‘ besonderer Richtlinie ausgeschlossen ist.
Diese in einem ‚„Unterlassungs-Anspruch‘“ gemeinte Richtlinie nennen
wir also nicht die „Richtlinie des Beanspruchten‘‘, sondern die „,Wider-Richtlinie
 des Beanspruchten‘, mit welcher Rede wir die Richtlinie
 jenes Verhaltens meinen, dessen Unterlassung beansprucht wird.
Sagt man nun, daß jemand für einen Anderen eine Richtlinie
„setzt‘‘, ‚schafft‘, ‚„stiftet‘‘ usw., so meint man offenbar nichts anderes,
als daß er einen besonderen Anspruch erhebt, mit welchem
er eine besondere Richtung erfolgreichen tätigen Wirkens entweder
zur „Richtlinie des Gewollten“ oder zur „Richtlinie des Wider-Gewollten“
 des Anspruchadressaten machen will. Als „Richtlinie des
Gewollten“ einer Seele haben wir jene Richtlinie bestimmt, als deren
„Fall“ von jener Seele Gewolltes verwirklicht werden kann, während
die „Richtlinie des Wider-Gewollten“ einer Seele jene Richtlinie
 ist, als deren „Fall“ von jener Seele „Wider-Gewolltes“ verwirklicht
 werden kann. Hinsichtlich einer besonderen Seele kann aber
selbstverständlich eine besondere Richtlinie die „Richtlinie des ihr
gegenüber Beanspruchten“ sein, ohne die „Richtlinie ihres
Gewollten“ zu sein, und kann eine besondere Richtlinie die „Wider-Richtlinie
 des von ihr Beanspruchten“ sein, ohne die „Richtlinie
 ihres Wider-Gewollten“ zu sein. Sagt z. B. A zu B: „Bringen
Sie mir ein Glas Wasser!“, so ist jene Richtung erfolgreichen tätigen
Wirkens, als deren „Fall“ das „Bringen eines Glases Wasser“ verwirklicht
 werden kann, hinsichtlich des B die „Richtlinie des ihm gegenüber
 Beanspruchten“, die „Richtlinie seines Gewollten“ aber nur dann,
wenn er ein Glas Wasser bringen will. Sagt ferner etwa A zu B:
„Gehen Sie nicht fort!“, so ist jene Richtung erfolgreichen tätigen
Wirkens, als deren „Fall“ das „Fortgehen“ verwirklicht werden kann,
Hinsichtlich des B die „Wider-Richtlinie des ihm gegenüber Beanspruchten“,
die „Richtlinie seines Wider-Gewollten“ aber nur dann, wenn er „Fortgehen“
 wider-will. Sprechen wir also hinsichtlich einer besonderen
Seele von der „Richtlinie ihres Gewollten“ bzw. von der „Richtlinie
ihres Wider-Gewollten“, so meinen wir jene Richtlinie, in welcher sich
identische Wirkungsallgemeine finden, welche sich auch als Ziel bzw.
        <pb n="294" />
        28

Y. Kapitel. a

Wider-Ziel eines jener Seele zugehörigen Wollens bzw. Wider-Wollens
 finden, sprechen wir hingegen hinsichtlich einer besonderen
Seele von der „Richtlinie des ihr gegenüber Beanspruchten“ bzw. von
der „Wider-Richtlinie des ihr gegenüber Beanspruchten“, so meinen
wir jene Richtlinie, in welcher sich identische Wirkungsallgemeine
finden, welche sich auch als Ziel bzw. Wider-Ziel eines Wollens bzw.
Wider-Wollens finden, das eine andere Seele durch Anspruch jener
Seele zugehörig machen will. In dem einen und in dem anderen
Falle hat also die Rede, daß Etwas „Richtlinie“ („Norm“) „für jemanden“
 ist, einen je anderen Sinn. Die eben dargelegte Unterscheidung
 kommt zum Ausdrucke in der bekannten Entgegensetzung
„autonomer Normen“ und „heteronomer Normen“, welche Worte aber
insofern unpassend gewählt sind, als sie stets daran denken lassen, daß
„autonome Norm“ jene Norm“, die sich jemand selbst „gesetzt“ hat,
„heteronome Norm“ hingegen jene „Norm“, welche ein Anderer für
jemanden „gesetzt“ hat, ist. Ist aber eine Richtlinie hinsichtlich besonderer
 Seele die „Richtlinie ihres Gewollten bzw. Wider-Gewollten“,
so ist in Wahrheit davon gar keine Rede, daß jener Mensch die „Richtlinie“
 für sich selbst „gesetzt“ hat, da „Norm setzen“ nichts anderes als
„Anspruch erheben“, hingegen „Wollen bzw. Wider-Wollen“ niemals
„Anspruch erheben“ als besonderes tätiges Wirken ist, und in zahlreichen
 Fällen besonderer Seele ein „Wollen bzw. Wider-Wollen“ auch
ohne tätiges Wirken („Wählen“) zugehörig wird. Da man aber das
Gegebene „Norm setzen“ nicht als „Anspruch erheben“ klar erkannte,
gelangte man zu der irrigen Meinung, daß jemand sich eine „Norm
bzw. Wider-Norm“ setze, wenn er Etwas wolle bzw. wider-wolle, man
verkannte also hinsichtlich besonderer Seele den Gegensatz der „Richtlinie
 des von ihr Gewollten bzw. Wider-Gewollten“ zu der
„Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie des ihr gegenüber Beanspruchten“.
Ebenso wie die Worte „autonome Normen“ und „heteronome
Normen“ müssen wir aber auch die Worte „absolute Normen“ („ideale
Normen“) und „relative Normen“ („empirische Normen“, „Willensnormen“)
 streichen. „Norm“ ist stets „Richtlinie“, also besondere „identisch
 begründete Wirkenszusammengehörigkeit“, und es ist evident
unsinnig, hinsichtlich des Beziehungsallgemeinen „Norm“, die
— übrigens sehr vieldeutigen — Bestimmungsworte „absolut-relativ“,
„ideal-empirisch“, „auf einen Willen nicht zurückführbar“ — „auf einen
Willen zurückführbar“ zu gebrauchen. Der Gegensatz von „Absolutem“
und „Relativem“ besteht nämlich überhaupt nicht zu Recht, während
die Gegensätze „ideal-empirisch“, „auf keinen Willen zurückführbar — auf
einen Willen zurückführbar“, hinsichtlich des Gegebenen „Richtlinie“
(„Norm“) nicht zu Recht bestehen. Jede „Norm“ ist „ideal“, d. h. A1lyemeines,
 nämlich Beziehungsallgemeines, kann aber auch — wenn
        <pb n="295" />
        270
schon das Wort beliebt -— „empirisch‘“ sein, d. h. sich besonderem
Leistungszusammenhange in der Welt als ihrem ‚‚,Falle‘“ zugehörig
ünden. Keine „Norm“ ist ferner, wie bereits bemerkt wurde, ‚auf
einen Willen zurückführbar‘‘, da sie eben besondere „identisch begründete
Wirkenszusammengehörigkeit‘“ (ein sogenanntes ‚„Kausalgesetz‘‘) darstellt,
 jeder „Fall“ einer „Norm“ ist aber „auf einen Willen zurückführbar‘“
 insoferne, als jeder solche „Fall“ einen besonderen Wirkenszusammenhang
 darstellt, in welchem sich als erste wirkende Bedingung
ein besonderes Wollen besonderer Seele findet. Frägt man nach ‚absoluten‘‘,
 „idealen‘‘ Normen, so stellt sich immer die flotte Rede von
den „Normen des Wahren, Guten und Schönen‘ ein, wobei das „Wahre,
Gute und Schöne‘ als Dreiheit „absoluter Werte‘ gemeint ist. Nun
ist es aber klar, daß kein Wert, sondern nur die tätige Verwirklichung
 eines Wertes als Leistungszusammenhang eine „Norm“
(„Richtlinie“) zugehörig haben kann. „Norm des Wahren‘ z. B. kann
nichts anderes sein, als „Richtlinie des Gewinnes wahren Gedankens
 durch Nachdenken‘, und solche „Norm“ ist hinsichtlich
besonderer Seele nur dann die „Richtlinie ihres Gewollten‘‘, wenn sie
desonderen wahren Gedanken gewinnen will, also nur in Beziehung
relativ) zu ihrem Gewollten. Eine sogenannte „Norm des Wahren‘‘
nennt man also nur deshalb eine „absolute Norm‘, weil man das „, Wahre‘
als einen „absoluten Wert‘ bezeichnet, d. h. aber, weil man beansprucht,
 daß alle Seelen wahren Gedanken nachsinnen
Sollen, so daß also dann eine „Norm des Wahren“ eine „Richtlinie
 eines von allen Seelen Beanspruchten“ ist.
Wir konnten nun bisher feststellen, daß die gewöhnlich ganz unbedenklich
 gebrauchte Redensart, das Etwas „Norm“ („Richtlinie“) „für“
besondere Seele sei, zweideutig ist, da einmal eine „Richtlinie“ gemeint
ist, welche die „Richtlinie ihres Gewollten bzw. Wider-Gewollten“ dar-Stellt,
 also in Wahrheit eine „Richtlinie für jene besondere Seele“ „ist“,
während ein anderes Mal eine „Richtlinie“ gemeint ist, welche die „Richtlinie
 bzw. Wider-Richtlinie des von ihr Beanspruchten“ darstellt, also
in Wahrheit nicht „Richtlinie für jene besondere Seele“ „ist“, sondern
sine Richtlinie, welche als „Richtlinie des Gewollten bzw. Wider-Ge-Wollten“
 jener besonderen Seele von anderer Seele gewollt ist. Man
Nuß sich aber klar werden, daß jene Rede nicht einmal nur zweideutig
 ist, sondern noch anderen Sinn haben kann. Ist nämlich zu-3ächst
 der in einem besonderen Anspruche behauptete „Ander-Soll-Gedanke“
 wahr, ergibt sich also tatsächlich mit dem Anspruche ein
„Sollen“ des Anspruchadressaten, so ist die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie
 des von jenem Anspruchadressaten Beanspruchten“ auch
die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie seines Gesollten“, d. h. die
Richtlinie jenes Handelns bzw. die Wider-Richtlinie jenes Unterlassens,

Vergesellschaftung und Gesellschaft.
        <pb n="296" />
        280 Sn V. Kapitel.

durch welches er die eingetretene Soll-Lage aufheben kann. Ist besondere
 Richtlinie hinsichtlich besonderer Seele die „Richtlinie bzw.
Wider-Richtlinie ihres Gesollten“, so ist sie hinsichtlich jener besonderen
Seele auch stets die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eines von ihr
Beanspruchten“, keineswegs aber ist umgekehrt hinsichtlich einer besonderen
 Seele die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eines von ihr Beanspruchten“
 auch stets die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie ihres
Gesollten“, sondern eben nur dann, wenn der in dem an jene Seele
gerichteten Anspruche behauptete „Ander-Soll-Gedanke“ wahr war.
Schließlich kann eine besondere Richtlinie hinsichtlich besonderer Seele
auch die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie ihres Quasi-Gesollten“
sein. Sind nämlich in der Welt Allgemeine gegeben, welche als grundlegende
 Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemand durch
besonderes Verhalten eine besondere Wirkung bewirkt bzw. ausschließt,
durch welche eine Verbesserung bzw. Verschlechterung des ihn betreffenden
 Interessengesamtzustandes eintreten würde, ohne daß er
jene Wirkung will bzw. wider-will und ohne daß die Bewirkung bzw.
die Unterlassung der Bewirkung jener Leistung von ihm beansprucht
wurde, so sagen wir, daß jenes Verhalten sein „Quasi-Gesolltes“
ist. Besteht z. B. eine besondere Lage, kraft welcher A. durch besondere
Handlung unter Verbesserung seines Interessengesamtzustandes seih
Vermögen vergrößern kann, so ist jene Handlung sein „Quasi-Gesolltes“,
auch wenn er gar nicht weiß, daß er durch solche Handlıng den
ihn betreffenden Interessengesamtzustand verbessern kann, also auch
jene Handlung gar nicht emotional günstig denkt und auch niemand
jene Handlung von ihm beansprucht. Da nun also die Rede, daß
„Etwas Norm für jemanden“ ist, sich — mindestens — als vierdeutig
darstellt, muß jener Rede stets mit größtem Mißtrauen begegnet werden,
wenn nicht zugleich genau dargelegt wird, als welche Bedeutung jene
Rede gerade auftritt. Da man nicht den Sinn des Wortes „Norm“
zergliederte, wurde das Wort „Norm“ leider zu einem wahren „Fetischworte“,
 mit dessen bloßem Gebrauche man schon zahlreiche F ragen
beantworten zu können glaubte, ohne sich in eine klare Darlegung des
Gemeinten einlassen zu müssen. Hätte man aber, statt bedenkenlos
dieses Fremdwort zu gebrauchen, nach einem deutschen Worte Umschau
 gehalten und dann leicht das Wort „Richtlinie“ gefunden, so
hätte man wohl, da nun der geheimnisvolle Sinnnebel geschwunden wäre,
gar bald erkannt, daß „Richtlinie“ niemals Etwas anderes als besondere
„identische begründete Wirkenszusammengehörigkeit“, nämlich eine
„Richtung erfolgreichen tätigen Wirkens“ ist, und mit der Rede „Richtlinie
 („Norm“) für jemanden“ sehr verschiedene Beziehungen identischer
 Allgemeiner aus einer besonderen Richtlinie zu anderem Gegebenen
 gemeint sein können, Insbesondere aber hätte man große ge-
        <pb n="297" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft.

dankliche Verwirrung vermieden, wenn man sich klar gemacht hätte,
daß man mit den Worten „Normen setzen“ („schaffen“, „stiften“ usw.)
stets nur ein „Anspruch erheben“ meinen kann, denn nur „Anspruch“
als besonderes „Bezeichnungskörperliches“, nicht aber „Richtlinie“
als besondere „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“
 kann kraft Wollens gewirkt werden. Mit jedem erhobenen Anspruche
 wird allerdings besondere Richtlinie hinsichtlich des Anspruchadressaten
 zur „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eines von ihm Beanspruchten“,
 bzw. wenn der in jenem Anspruche behauptete „Ander-Soll-Gedanke“
 wahr ist, zur „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie
seines Gesollten“. Mit der Rede, „daß mit dem erhobenen Anspruche
 eine Richtlinie zur Richtlinie für den Anspruchadressaten
wird“, ist aber selbstverständlich keine Veränderung jener „Richtlinie“
 (eines Beziehungsallgemeinen) gemeint, sondern lediglich der
Sachverhalt, daß sich nun besondere identische Allgemeine aus jener
„Richtlinie“ in Beziehung zu anderen Allgemeinen finden, nämlich zu
Allgemeinen aus jenem Ander-Verhalten, welches der Ansprucherheber
bewirken oder verhindern wollte, oder in Beziehung zu Allgemeinen
aus jenem Ander-Verhalten, durch dessen tätige Bewirkung oder Unterlassung
 der Anspruchadressat die eingetretene Soll-Lage aufheben kann.
Der „Normsetzung“ setzt man die „Normbefolgung“ entgegen, wobei
man — wenigstens in sozialwissenschaftlichen Lehren — mit dem Worte
„Normbefolgung“ offenbar das Gegebene „Ansprucherfüllung“ treffen
will. Indes ist keineswegs jede „Normbefolgung“ eine „Ansprucherfüllung“,
 sondern nur die „Befolgung“ jener „Norm“, welche für den
Befolgenden die „Richtlinie eines von ihm Beanspruchten“ war.
Die Verschiedenheit der Gegebenen „Anspruch“ und „Richtlinie“
(„Norm“) zeigt sich aber schon in der üblichen Sprache, da man nur
sagen kann, daß ein Anspruch „erhoben“ und „erfüllt“ wird, niemals
aber sagen kann, daß eine Norm „erhoben“ und „erfüllt“ wird. Vielmehr
 muß gesagt werden, daß mit jedem „Erfüllen eines Anspruches‘“
die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie des dem Anspruchadressaten zugemuteten
 Verhaltens eingehalten bzw. vermieden‘‘, hingegen mit
jedem „Enttäuschen eines Anspruches‘“ die „Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie
 des dem Anspruchadressaten zugemuteten Verhaltens übertreten
 (oder vermieden) bzw. eingehalten“ wird. Eine „Richtlinie“
 („Norm“) kann weder „erfüllt“ noch „enttäuscht‘‘ werden, da
eben „Richtlinie“ als besondere „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit‘““
 kein „Vorstellen“ ist, dessen „Vorgestelltes‘“ sich in der
Welt finden oder nicht finden kann. Aber auch die Rede vom „Befolgen
 einer Norm“ ist eigentlich unpassend, da man keiner „Richtlinie‘,
 sondern nur besonderem Anspruche besonderen Menschens, z. B.
jemandes „Befehle‘‘, „Folge leistet‘.
        <pb n="298" />
        282

’s Kapitel.

Jenem nun, der einen an ihn gerichteten Anspruch erfüllt, gehört,
wie bereits dargelegt wurde, ein „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“
 zu, er ist ein „Ansprucherfüller“, und das solchem
Seelenaugenblicke gegebene Eigenleibliche ist ein „Anspruch erfüllen“,
 das entweder ein „Handeln“ oder ein „Unterlassen“ sein kann.
„Anspruchempfänger“ nennen wir hingegen einen „Anspruchadressaten‘“
 in jenem Augenblicke, da ihm der „Anspruchglaube“ zugehört,
 während er in jenem Augenblicke, da er das Anspruchkörperliche
 wahrnimmt, bloß ein „Anspruch Wahrnehmender“ ist. Im
gewöhnlichen Sprachgebrauche wird allerdings bereits die „Anspruchwahrnehmung“
 des Anspruchadressaten „Anspruchempfang“ genannt.
Gehört einem Anspruchempfänger ferner ein Seelenaugenblick zu, in
welchem er eigenes gegenwärtiges Leibliches als bedingt weiß durch
solches eigenes Wollen bzw. Wider-Wollen, welches er irrtümlich für
das vom Ansprucherheber vermittelnd gewollte Wollen bzw. Wider-Wollen
 hält, so liegt ein „Seelenaugenblick unwissentlicher
Anspruch-Schein-Erfüllung“ vor, d. h. ein Seelenaugenblick, in
welchem der Anspruchempfänger irrtümlich meint, daß er den an
ihn gerichteten Anspruch erfülle. Ein „Seelenaugenblick unwissentlicher
 Anspruch-Schein-Erfüllung“ unterscheidet sich von einem „Anspruch-Quasi-Erfüllungs-Seelenaugenblicke“
 dadurch, daß im ersteren
Falle ein Anspruchempfänger infolge eines hinsichtlich der Behauptung
des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ irrigen Behauptungs-Glaubens“
 in besonderem Verhalten-Seelenaugenblicke irrtümlich meint,
daß er den an ihn gerichteten Anspruch erfülle, während im letzteren
Falle ein Anspruchempfänger weiß, daß sein gegenwärtiges Eigenleibliches
 durch einen anderen emotionalen Seelenaugenblick bedingt ist
als jenen, auf welchen der Ansprucherheber gezielt hat. Einen „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“
 bestimmen wir also nicht bloß aus
dem Sinne jenes Seelenaugenblickes heraus, sondern als Erfüllung in
Beziehung zu einem Anspruch-Wollen, da ein Anspruch eben nur dann
erfüllt ist, wenn sich kraft dieses Anspruches das mit diesem Anspruche
erstrebte Verhalten des Anspruchadressaten in der Welt findet, nicht
aber dann, wenn der Anspruchadressat bloß irrig meint, sein Verhalten
erfülle den Anspruch. Indes ist es gewiß möglich, „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“
 jeden Seelenaugenblick eines Anspruchempfängers
zu nennen, in welchem er meint, daß sein Verhalten den an ihn gerichteten
 Anspruch erfülle. Nur müßte dann ein „wahrer Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“
 von einem „irrigen Anspruch-Erfüllungs-Seelenaugenblicke“
 — statt ein „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“
von einem „Seelenaugenblicke unwissentlicher Anspruch-Schein-Erfüllung“
 — unterschieden werden, und nur im ersteren Falle läge ein
„Anspruch erfüllendes Verhalten“ vor. Eine Erörterung der „Besonder-
        <pb n="299" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 283
heits-Arten“ von „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“ — in dem von
uns gemeinten Sinne — kann füglich unterbleiben, da jeder „Besonderheits-Art“
 von „Anspruch schlechtweg“ auch eine „Besonderheits- Art“
von „Anspruch-Erfüllung schlechtweg“ entspricht. Als „Anspruch-Enttäuschung“
 bezeichnen wir jedes Verhalten eines Anspruchadressaten,
 durch welches ein an ihn gerichteter Anspruch enttäuscht
wird, Als „Ansprucherfüllungs-Ablehnung“ bezeichnen wir jede
an den Ansprucherheber gerichtete Behauptung des Anspruchempfängers,
daß er den an ihn gerichteten Anspruch nicht erfüllen werde, weil das
als „gewünscht“ Kundgegebene trotz Empfanges des Anspruches nicht
sein „Gewolltes, bzw. weil das als „gefürchtet“ Kundgegebene trotz
Empfanges des Anspruches nicht sein „Wider-Gewolltes“ sei. ;
Es sind nun aber keineswegs alle „Verhalten-Werbungen“ „Ansprüche“,
 vielmehr gibt es neben jener Gruppe von Verhalten-Werbungen,
deren jede ein „Anspruch“ ist, eine zweite große Gruppe von Verhalten-Werbungen,
 deren jede ein „Antrag“ („Vorschlag“) ist. Bevor
 wir nun das Gegebene „Antrag“ erörtern, muß zunächst das Gegebene
 „Rat“ erörtert werden. Als „Rat-Seelenaugenblick“ bezeichnen
 wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem darauf
gezielt wird, einer anderen Seele den Gedanken zugehörig zu machen,
daß sie entweder a) durch Einhaltung besonderer Richtlinie besondere
Unlust, die ihr gegenwärtig zugehört, oder an deren künftiger (gegewisser
 oder ungewisser) Zugehörigkeit zu ihr sie gegenwärtig Unlust
hat, unter Verbesserung des sie betreffenden Interessengesamtzustandes
verlieren oder b) durch Einhaltung besonderer Richtlinie eine besondere
Lust, die ihr gegenwärtig zugehört oder an deren künftiger (gewisser
oder ungewisser) Zugehörigkeit zu ihr sie gegenwärtig Lust hat, unter
Verschlechterung des sie betreffenden Interessengesamtzustandes verlieren
 würde, Im Falle a) liegt ein „Anratungs-Seelenaugenblick“,
 im Falle b) liegt ein „Abratungs-Seelenaugenblick“
vor, „Rat-Geber“ nennen wir jene Seele, der ein „Rat-Seelenaugenblick“
 zugehört, „Raten“ (Ratgeben“) nennen wir das einem
„Rat-Seelenaugenblicke“ gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“,
„Rat“ nennen wir jene Behauptung, auf welche der Ratgeber gezielt
hat. Ein „Ratgeber“ ist entweder ein „Anrater“ oder ein „Ab-Tater“,
 das „Raten“ ist entweder ein „Anraten‘“ oder ein „Abtaten“,
 der „Rat“ ist entweder eine „Anratung‘“ oder eine „Ab-Fatung“.
 „Beratener“ ist der Adressat eines Rates, „Ratempfänger“
ist der Beratene, sobald ihm der Glaube zugehörig geworden ist, daß
ihm ein Rat gegeben wurde, „Rat-Gläubiger‘“ ist der Beratene,
Sobald ihm der mit dem Rate behauptete Gedanke zugehörig geworden
ist. „Geratenes“ ist das mit dem Rate gemeinte Verhalten des Anderen,
 und zwar ist das „Geratene‘“ entweder ein „Angeratenes“
        <pb n="300" />
        284

V. Kapitel.

oder ein „Abgeratenes‘“.‘ Im gewöhnlichen Sprachgebrauche meint
man allerdings stets ‚„Geratenes‘‘ als „An geratenes‘‘ und sagt etwa,
daß A dem B besonderes Unterlassen geraten habe, womit man meint,
Jaß A dem B besonderes Handeln abgeraten hat. ;
Von der bloßen „Lehre“ unterscheidet sich ein „Rat“ dadurch,
daß mit einem Rate nicht überhaupt darauf gezielt wird, einem Anderen
den Gedanken an solche Richtlinien zugehörig zu machen, durch deren
Einhaltung der ihn betreffende Interessengesamtzustand verbessert oder
verschlechtert würde, sondern lediglich darauf gezielt wird, dem Anderen
solche Richtlinien mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn wegen einer ihm
zugehörigen Unlust (Vor-Unlust) bzw. Lust (Vor-Lust) „aktuell“ wichtig
ist. Wohl aber kann der Ratgeber mit seinem Rate eine Behauptung
verbinden, mit welcher er darauf zielt, im Anderen besondere Unlust
bzw. Lust zu wecken. Sagt z. B. A zu B: „Wenn Sie nicht zurückgehen,
 werden Sie überfahren‘‘, so zielt A mit den Worten ‚werden
Sie überfahren‘ darauf, in B eine Unlust an einer bisher nicht bemerkten
 Gefahr zu wecken, während er ihm eben mit den Worten:
„wenn Sie nicht zurückgehen‘ den jener Unlust entsprechenden Rat
gibt. Statt: „Wenn Sie nicht zurückgehen, werden Sie überfahren‘‘
müßte vollständig gesagt werden: „Gegenwärtig besteht die Gefahr, daß
Sie überfahren werden. Diese Gefahr können Sie durch Zurückgehen
ausschalten.“ In solchem Falle liegt im Gegensatze zu einem „einfachen
 Rate“ ein „mit Lust bezw. Unlust-Werbung verbundener
 Rat“ vor, welcher immer dann gegeben wird, wenn jemand,
der einem Anderen einen Rat geben will, meint, daß dem Anderen
eine besondere Lust oder Unlust mangels besonderen Wissens noch
nicht zugehört. Ein „urteilhafter Rat“ ist jener Rat, mit welchem
der Ratgeber darauf zielt, dem Beratenen einen ihm selbst, dem Ratgeber,
 zugehörigen Gedanken zugehörig zu machen, ein „lügenhafter
Rat“ liegt hingegen vor, wenn der Ratgeber darauf zielt, dem Beratenen
 einen ihm selbst, dem Ratgeber, nicht zugehörigen Gedanken
zugehörig zu machen. Ein „guter Rat‘ liegt vor, wenn der mit dem Rate
behauptete Gedanke „wahr“ ist, ein „schlechter Rat“ liegt vor, wenn der
mit dem Rate behauptete Gedanke „unwahr“‘ ist, Ein „reiner Rat“
liegt vor, wenn jemand mit seinem Rate lediglich darauf zielt, daß dem
Anderen ein „ratgemäßer Glaube‘ zugehörig werde, ein „auf Wollenbzw.
 Wider-Wollen-Anregung gerichteter Rat“ liegt hingegen
vor, wenn jemand mit seinem Rate darauf zielt, dem Anderen durch
den „ratgemäßen Glauben‘ einen besonderen ‚,Verhalten-Seelenaugenblick‘
 zugehörig zu machen. Ein „auf Wollen- bzw. Wider-Wollen-Anregung
 gerichteter Rat“ ist entweder ein „uneigennütziger Rat“
oder ein „eigennütziger Rat“. Mit einem „uneigennützigen Rate‘“
wird darauf gezielt, daß der Andere den ihn betreffenden Interessen-
        <pb n="301" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft.

285

gyesamtzustand verbessere, oder eine Verschlechterung des ihn betreffenlen
 Interessengesamtzustandes vermeide, mit einem „eigennützigen
Rate“ wird darauf gezielt, daß der Andere den den Ratgeber betreffenden
 Interessengesamtzustand verbessere oder eine Verschlechterung des
den Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustandes vermeide. Ein
„lügenhafter eigennütziger Rat“ („rein eigennütziger Rat“)
ist jener Rat, mit welchem der Ratgeber darauf zielt, daß der Andere
aur den den Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustand verbessere
der nur eine Verschlechterung des den Ratgeber betreffenden Inceressengesamtzustandes
 vermeide, ein „urteilhafter eigennütziger
Rat“ („nicht rein eigennütziger Rat“) ist jener Rat, mit welchem
der Ratgeber darauf zielt, daß der Andere den ihn selbst und den
Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustand verbessere oder eine
Verschlechterung des ihn selbst und den Ratgeber betreffenden In-:eressengesamtzustandes
 vermeide, In keinem einzigen Rate findet
sich aber die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“‘,
kein einziger Ratgeber zielt auf den Glauben des Anderen, daß er,
der Ratgeber, das geratene Verhalten wünsche oder fürchte. Ein „Rat“
ist also niemals eine „Verhalten-Werbung‘‘, wenngleich häufig eine
„Verhalten-Anregung‘“‘, nämlich dann, wenn ein „auf Wollen- bzw.
Wider-Wollen-Anregung zielender Rat‘“ vorliegt. Da ein „Rat“ niemals
 eine „Verhalten-Werbung“‘ darstellt, spricht man auch nicht von
der „Erfüllung‘‘ eines ‚Rates‘, sondern von der ‚„„Befolgung‘‘ eines
Rates, TJener „befolgt‘‘ einen Rat, welche die Richtlinie des ihm angeratenen
 Verhaltens „einhält“, bzw. die Wider-Richtlinie des ihm abgeratenen
 Verhaltens ‚„vermeidet‘‘.
Es gibt nun aber zahlreiche Verhalten-Werbungen, deren jede
besteht aus der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 und einer anderen Behauptung, welche wir kurz die Behauptung
 des „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ nennen wollen,
Mit jeder „Behauptung eines Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ wird der
Gedanke behauptet, daß der Adressat durch Vornahme der als „gewünscht“
 behaupteten Handlung eine Verbesserung des ihn betreffenden
Interessengesamtzustandes herbeiführen oder durch Unterlassen der als
„gefürchtet“ behaupteten Handlung eine Verschlechterung des ihn betreffenden
 Interessengesamtzustandes vermeiden würde, ohne daß jedoch
Dehauptet wird, Erfahrung besonderer Seele von der Enttäuschung des
behaupteten Wunsches oder von der Erfüllung der behaupteten Furcht
werde die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den
Adressaten bezogenen Unwertes abgeben. Mit der „Behauptung eines
Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ wird also niemals behauptet, daß durch
die eben aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 ein „Sollen“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wurde,
        <pb n="302" />
        GE
GE

286

V. Kapitel.

wird also auch niemals behauptet, daß besonderes Verhalten des Adressaten
 ein Wider-Mittel dafür wäre, daß die Folge des eben begründeten
Sollens verwirklicht wird, wird vielmehr behauptet, daß besonderes
Verhalten des Adressaten für ihn einen anderen Wert, ein anderes
„günstiges Interesse“ darstellt. Die Behauptung eines „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“
 ist auch kein „Rat“, da sie eben Bestandteil einer Verhalten-
 Werbung ist, ist aber immerhin eine Behauptung, welche ohne
Verbindung mit der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 einen „Rat“ darstellen würde. Deshalb kann auch jemand
oft entweder durch einen „eigennützigen Rat“ oder durch einen
„Antrag“ auf besonderes Verhalten eines Anderen zielen. Will z. B.
A den B veranlassen, zu Hause zu bleiben, so kann er ihm entweder
sagen: „Wenn Sie ausgehen, werden Sie sich verkühlen, mir ist das
gleichgültig“ („eigennütziger Rat‘), oder er kann ihm sagen: „Gehen
Sie nicht aus, sonst werden Sie sich verkühlen!“ („Antrag“, der aus
einer „Eigen-Furcht-Behauptung“ und aus einer besonderen „Ander-Quasi-Soll-Behauptung“,
 nämlich einer „Warnung“ besteht). Im ersteren
Falle zielt A darauf, daß B ohne Wissen um eine Furcht des A zu
Hause bleibe, im letzteren Falle will A dem B diese Furcht „zu erkennen
 geben“, in beiden Fällen zielt er aber darauf, in B einen besonderen
 Verhalten-Seelenaugenblick zu wecken. Die verschiedenen
Arten der Behauptung eines „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ werden wir
in späterem Zusammenhange erörtern.
„Antragstellungs-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand auf einen eigenen Antrag
 zielt, „Antrag stellen“ nennen wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke
 gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Antragsteller“
nennen wir jene Seele, welcher ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick
zugehört. „Antrag-Adressat“ ist jene Seele, an welche ein Antrag
gerichtet wird, „Antrag-Empfänger“ ist der Antrag-Adressat, sobald
 er den „Antrag-Glauben“ gewonnen hat, d.h. den Glauben, daß
ihm ein Antrag gemacht wurde, „Antrag-Gläubi ger“ ist der Antrag-Adressat,
 sobald ihm der „FEigen-Quasi-Soll-Gedanke“ zugehörig
geworden ist. „Antrag-Annahme-Seelenaugenblick“ ist jener
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem ein Antragempfänger jenes
Verhalten, auf welches der Steller des empfangenen Antrages gezielt
hat, als „eigenes gegenwärtiges Verhalten“ weiß. „Antrag annehmen“
(„Antrag-Annahme“‘“) nennen wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke
 gegebene „eigene gegenwärtige Verhalten“, „Beantragtes“
nennen wir jenes Verhalten des Antrag-Adressaten, auf welches ein
Antragsteller zielt. „Anträge“ können entweder „gewiß gerichtete
Anträge“ oder „ungewiß gerichtete Anträge“, entweder „Anträge
 auf sofortiges Verhalten“ oder „Bereitwilligkeits- bzw.
        <pb n="303" />
        ; Vergesellschaftung und Gesellschaft. 287

Bereit- Widerwilligkeits-Anträge“, entweder „Handlungs-Anträge“
 oder „Unterlassungs-Anträge“, entweder „iImmanent gerichtete
 Anträge“ oder „transzendent gerichtete Anträge“,
entweder „urteilhafte Anträge“ oder „lügenhafte Anträge“, entweder
 „Anträge auf einmaliges Verhalten“ oder „Anträge auf
mehrmaliges Verhalten“ sein.
Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist ein „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“
 entweder ein „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblick“
 oder ein „Antragstellungs-Seelenaugenblick“.
„Verhalten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblick“ oder
kurz „Entsprechung-Seelenaugenblick“ nennen wir hingegen jeden
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand weiß, daß ihm jenes
Verhalten zugehört, um welches in einer an ihn gerichteten Verhalten-Werbung
 geworben wurde. Das „um Verhalten werben“ ist also
entweder ein „Anspruch erheben“ oder ein „Antrag stellen“, das
„einer Verhalten-Werbung entsprechen“ ist also entweder ein
„Anspruch erfüllen“ oder ein „Antrag annehmen“. Wird nun
einer Verhalten-Werbung entsprochen, so sagen wir, daß jene Verhalten-Werbung
 „gilt“, daß sie „gültig“ ist, daß „Geltung“ jener Verhalten-Werbung
 vorliegt. Bekannt ist die reiche, sich mannigfach wendende
Geschichte der Bedeutungen, in welchen das Wort „gelten“ gebraucht
wurde und gebraucht wird. Ursprünglich wurde mit diesem Worte
besonderes Leisten, und zwar offenbar „Anspruch erfüllendes Leisten“
bezeichnet, nämlich „zahlen“, „zurückzahlen“, „entschädigen“ u. dgl.
Auch heute noch ist „Vergelten“ ein Leistenswort, jedoch wird im
heutigen Sprachgebrauche das Wort „gelten“ nicht vom Ansprucherfüller,
 sondern vom Anspruche (und vom Antrage) ausgesagt,
da man sagt, daß ein Anspruch „gilt“, „gültig“, „geltend“ ist. Zu dieser
Bedeutung ist das Wort „gelten“ offenbar gekommen, indem zunächst
die Wirkung eines Anspruches, nämlich seine „Geltung“ (= „Ansprucherfüllung“),
 „als seine Geltung“ (= „Wirkung“) und dann als „gültiger
Anspruch“ jener Anspruch bezeichnet wurde, der die wirkende Bedingung
 für eine „Geltung“ (= „Ansprucherfüllung“) abgibt, so daß
Man schließlich statt „gültiger Anspruch“ („Anspruch als wirkende Bedingung
 eines Geltens“) auch „geltender“ Anspruch und nicht
Mehr „geltender“ (= „Anspruch erfüllender“) Anspruchadressat
Sagte, Überdies hat sich aber auch der Sprachgebrauch eingebürgert,
von „Behauptungen“, die nicht „Ansprüche“ sind, zu sagen, daß sie
„Zültig sind“, „gelten“, „Geltung haben“. Diesen Sprachgebrauch finden
wir nicht nur in philosophischen Lehren, sondern auch in der Gemein-Sprache,
 da man z. B. sagt: „Er gilt als bester Schachspieler Deutschlands“,
 „Er gilt als verloren“ usw. usw. In allen diesen Fällen wird
offenbar gemeint. daß besondere Behauptungen bedeutungsgemäßen
        <pb n="304" />
        288

v. Kapitel.

Glauben wecken. Daß man nun überhaupt nicht bloß von „Verhalten-Werbungen“
 als wirkenden Bedingungen für besondere Verhalten-Seelenaugenblicke
 der Adressaten, sondern auch von „Behauptungen“
 als wirkenden Bedingungen von Empfängen bedeutungsgemäßen
Glaubens der Adressaten sagt, daß sie „gelten“, „gültig sind“, „Geltung
haben“, mag seinen Grund darin haben, daß man dazu neigt, „Seelisches“
überhaupt als „tätiges Wirken“ aufzufassen, so daß man meinte, jemand
empfange mit besonderem „bedeutungsgemäßen Glauben“ auch besonderes
„Verhalten“. Indes kann trotz dieses Irrtumes dem nun einmal eingebürgerten
 Sprachgebrauche gefolgt werden, um so mehr, da sich
immerhin in diesem Sprachgebrauche ein identischer Gedanke nachweisen
 läßt, nämlich der Gedanke an „Werbung“, sei es nun „Glauben-Werbung“
 oder „Verhalten-Werbung“, als wirkender Bedingung von
„Empfängen werbungsgemäßen Seelischens“, sei es von „Empfang bedeutungsgemäßen
 Glaubens“, sei es von „Empfang eines Entsprechungs-Seelenaugenblickes“.
 Mit jeder „Werbung“ wird also auf „Geltung“
gezielt, d. h. darauf, daß der Adressat werbungsgemäßes Seelisches ge
winne, nur eine „Werbung“ kann „gelten“ „‚gültig sein“, „Geltung haben“,
nämlich als wirkende Bedingung dafür, daß der Werbungs-Adressat
werbungsgemäßes Seelisches empfängt. Mit dem Worte „gelten“ bezeichnen
 wir also einen besonderen Wirkenszusammenhang, in welchem
sich als letzte Wirkung ein Empfang werbungsgemäßen Seelischens
durch einen Werbungs-Adressaten findet, und wir können alle „Geltungen“
 in „Glauben-Geltungen“ („Empfänge bedeutungsgemäßen
Glaubens“) und „Verhalten-Geltungen“ („Empfänge von Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblicken“)
 einteilen, wobei aber zu bemerken
ist, daß sich jede „Geltung“ als besondere „Erfüllung“, nämlich als Erfüllung
 eines in einem Werbungs-Wollen Gewollten darstellt. Sagen
wir also, daß eine „Werbung“ „gilt“, so sagen wir, da jede Werbung
selbst wieder Wirkung besonderen Wollens besonderer Seele ist, stets
aus, daß ein besonderes Werbungs-Wollen besonderer Seele „erfüllt“
ist, so daß wir auch, wenn wir als erste wirkende Bedingung einer
Geltung das Werbungs-Wollen besonderer Seele in Betracht ziehen,
sagen können, daß der Werber selbst „gilt“, In der Tat wird auch
häufig davon gesprochen, „daß jemand keine Geltung hat“, „nichts gilt“,
„sich keine Geltung zu verschaffen weiß“, mit welchen Reden stets gemeint
 ist, daß jemandes Werbungen nicht die wirkenden Bedingungen
für Geltungen, d. h. für Empfänge werbungsgemäßen Seelischens durch
den Werbungsadressaten abgeben. Ferner können wir auch, statt zu
sagen, daß eine Werbung „gilt“, sagen, daß sie „gültig“ ist, „Gültigkeit“
 und „Geltung“ sind also insofern Worte verschiedenen Sinnes, als
mit dem Worte „Gültigkeit“ insbesondere die Werbung als wirkende
Bedingung für den Empfang werbungsgemäßen Seelischens, hingegen
        <pb n="305" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 289

mit dem Worte „Geltung“ insbesondere jener Empfang selbst als Wirkung,
 mit jedem dieser Worte also ein besonderer Wirkenszusammenhang
 von je besonderer „Seite“ bezeichnet wird.
Immerhin aber liegen in allen Fällen von „gelten“, „Gültigkeit“
und „Geltung“ Wirkenszusammenhänge zwischen „Wirkung“ und
„Empfang werbungsgemäßen Seelischens“ vor, so daß es vergeblich ist,
mit jenen Worten „Metaphysisches“ fassen zu wollen. Es kann daher
nur eine „Werbung“ als wirkende Bedingung für eine Weckung werbungsgemäßen
 Seelischens als „geltend“ („gültig“) bezeichnet werden. Weil
man aber übersieht, daß die Worte „gelten“, „geltend“, „gültig“, „Gültigkeit“
 und „Geltung“ besondere Wirkensbeziehungsworte sind, versteigt
 man sich zu der Behauptung, daß Etwas „an sich“ gültig sein
könne. So spricht man z. B. von der „unbedingten Gültigkeit“ der
„Wahrheit“. Aber ganz abgesehen davon, daß nur eine Behauptung,
hicht aber der in jener Behauptung behauptete, wenngleich wahre Gedanke,
 also nicht die „Wahrheit“ gültig sein kann, kann auch eine
„Wahre Behauptung“, d. h. eine „Behauptung wahren Gedankens“ nur
gültig sein in Beziehung zu besonderen grundlegenden Bedingungen,
kraft welcher sich in besonderem Wirkenszusammenhange der bedeutungsgemäße
 Glaube des, Behauptungsadressaten einstellt. Stellt also jemand
eine „wahre Behauptung“ auf, so ist sie dennoch nur „gültig“, d, h.
Wirkende Bedingung für bedeutungsgemäßen Glauben des Behauptungsadressaten,
 wenn sich in der Welt jene Allgemeinen finden, welche als
grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der Behauptungsadressat
 durch jene Behauptung einen bedeutungsgemäßen
Glauben gewinnt, und wenn jene Allgemeinen in der Welt nicht vorhanden
 sind, so bleibt die Behauptung zwar selbstverständlich eine
„Wahre Behauptung“, d, h. eine „Behauptung wahren Gedankens“, ist
aber dennoch eine „ungültige Behauptung“. So gibt es z. B. gewisse
Behauptungen, hinsichtlich welcher man dem Behauptenden sagt: „Ihre
Behauptung mag wahr sein, aber es ist unmöglich, daß Ihnen das
jemand glaubt“. Spricht man also von der „unbedingten Gültigkeit
der Wahrheit“, so verwechselt man entweder „Wahrheit“ und „Gültigkeit“,
 oder man steht zu der Lesebuch-Meinung: „Die Wahrheit siegt
immer“, oder man denkt an eine sogenannte „Soll-Gültigkeit“ („Soll-Geltung“),
 d. h. man verwechselt das „Geltungs-Wollen“ des Behauptenden
 mit der „Geltung“ seiner Behauptung. Von „Soll-Geltung“
wird aber insbesondere hinsichtlich der Ansprüche gesprochen und diese
Rede stiftet arge Gedankenverwirrung, ‚„Gewollte Wirkung“ ist nämlich
 nicht „Wirkung“, d. h. „Veränderung in der Welt‘ sondern ein
Wollen, in dessen Gewolltem solche Wirkung gewußt ist, „gewolltes
Trinken“ ist allemal „Wollen ‚eines Trinkens‘‘, aber nicht „Trinken“.
Mit dem Worte „Soll-Geltung‘““‘ meint man also niemals Etwas anderes
Sander. Allg Gesellechafftelehre
        <pb n="306" />
        290 |

V. Kapitel. a

als einen Anspruch, mit dem ein Anspruch-Wollender auf besondere Geltung
 zielt. „Soll-Geltung“ ist also offenbar „‚in einem Anspruch-Wollen
gewollte Geltung‘‘, und wenn man sogenannte „Soll-Geltungen‘“ untersucht,
 zergliedert man stets das Gewollte besonderen Wollens, welches
die wirkende Bedingung eines Anspruches abgegeben hat, man zergliedert
 einfach das „Beanspruchte‘“. Hinsichtlich der Ansprüche
von einer „Soll-Geltung“ zu sprechen, ist aber durchaus überflüssig, da
sich eben im Wesen von „Anspruch schlechtweg‘‘ das Zielen auf
Geltung findet, Es ist ferner unzutreffend, einen Anspruch insoferne
als „geltend‘“ zu bezeichnen, als er „verpflichtend“ ist, also die in ihm
enthaltene Behauptung eines ‚„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“
die in der Behauptung des ‚„‚,Ander-Soll-Gedankens‘‘ behauptete ‚,Soll-Lage“
 des Adressaten begründet. Die „Verpflichtungs-Wirkung“ eines
Anspruches ist vielmehr strenge von seiner „Geltung“ zu unterscheiden,
ein „Anspruch“ kann nämlich „Pflicht begründend“ und „gültig“,
oder „Pflicht begründend“, aber „ungültig“, oder „keine Pflicht
begründend‘‘ („nichtig“), aber „gültig‘“, oder „keine Pflicht begründend“
 und „ungültig“ sein. Spricht man von der „Wirksamkeit“
und „Unwirksamkeit‘“ von „Ansprüchen‘‘, so übersieht man gewöhnlich
daß diese Worte zweideutig sind. Denn mit dem Worte „Wirksamkeit
 eines Anspruches“ kann entweder die in einem besonderen Anspruche
 enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung
als wirkende Bedingung für die Begründung einer Pflicht“
oder aber jener besondere „Anspruch als wirkende Bedingung
für dessen Erfüllung“ gemeint sein. Mit dem Worte „Unwirksamkeit
 eines Anspruches“ kann aber entweder gemeint sein, daß die in
einem besonderen Anspruche enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Behauptung“ nicht die wirkende Bedingung für
die Begründung einer Pflicht abgegeben hat, oder kann
gemeint sein, daß jener besondere Anspruch nicht die wirkende
Bedingung für seine Erfüllung abgegeben hat, „Nichtigkeit“
 eines Anspruches liegt stets vor, wenn eine in besonderem Anspruche
 enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ nicht die
wirkende Bedingung für die Begründung eine Pflicht abgegeben hat.
Eine „Nichtigkeits-Behauptung“ ist überhaupt stets die Behauptung,
daß durch besondere Behauptung — Anspruch, Versprechung, Weisung —
keine Pflicht begründet wurde, eine „Anfechtbarkeits-Behauptung“
ist hingegen stets die Behauptung, daß die durch besondere Behauptung
 begründete Pflicht durch besonderes Handeln, mit welchem
auf die Aufhebung jener Pflicht gezielt wird, ohne Erfüllung jener
Pflicht wieder aufgehoben werden kann. „Nichtigkeit“ ist also stets
„Nicht-Vorhandensein besonderer Pflicht“, Anfechtbarkeit“
hingegen ist stets „Macht, besondere Pflicht ohne deren Er-
        <pb n="307" />
        — Vergesellschaftung und Gesellschaft, 201

füllung aufzuheben“, „Nichtigkeit“ und „Anfechtbarkeit“ dürfen aber
nicht mit „Anspruch-Ungültigkeit“ verwechselt werden, denn auch ein
hinsichtlich der Pflicht-Begründung „nichtiger“ oder „anfechtbarer“ Anspruch
 kann ein „gültiger“ Anspruch sein, d. h. kann erfüllt werden,
etwa deshalb, weil der Anspruchadressat um jene „Nichtigkeit“ oder
„Anfechtbarkeit“ nicht weiß. Man muß stets festhalten, daß zwar die
Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens‘“ ein Mittel jedes Anspruch-Strebens
 ist, daß aber auch mit jenem Anspruche, in welchem
an unwahrer „Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, auf Geltung gezielt
 wird, und daß auch zahlreiche Ansprüche, in welchen ein unwahrer
 „Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, mit welchen sich also
kein Sollen des Anspruch-Adressaten ergibt, erfüllt werden, also gelten.
Umgekehrt werden aber auch zahlreiche Ansprüche, in welchen ein
wahrer „Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, nicht erfüllt, sind also
„ungültig“. Die Enttäuschung von Ansprüchen, durch welche ein
‚Sollen“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wird, hat aber ihren
Grund entweder a) darin, daß der Adressat nicht glaubt, es sei durch
den an ihn gerichteten Anspruch eine eigene Pflicht begründet worden,
laß ihm also kein „Eigen-Soll-Gedanke“ zugehörig wird, oder b) darin,
laß er zwar glaubt, es sei durch den an ihn gerichteten Anspruch eine
eigene Pflicht begründet worden, aber meint, daß die mit der Soll-Folge-Verwirklichung
 sich ergebende Verschlechterung des ihn be-:reffenden
 Interessengesamtzustandes geringer wäre als die Verschlechterung
 des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes, welche sich mit
lem von ihm beanspruchten Verhalten ergeben würde, oder c) darin,
Jaß er meint, er könne durch eine Anspruch-Schein-Erfüllung die Soll-Folge-Verwirklichung
 vermeiden. Spricht man schließlich davon, daß
besondere „Normen“ gelten, so kann nur gemeint sein, daß jene An-Sprüche
 gelten, mit welchen auf Ander-Verhalten gezielt wird, dessen
‚Richtlinie“ bzw. „Wider- Richtlinie“ jene „Norm“ ist. „Richtlinie“
Norm“) hingegen kann niemals „gelten“, da „identisch begründete
Wirkenszusammengehörigkeit“, ein Beziehungsallgemeines, niemals die
wirkende Bedingung in irgendeinem Wirkenszusammenhang abgeben,
sondern nur besonderen Wirkenszusammenhängen als ihren Fällen zugehören
 kann. Sagt man etwa — in sehr irreführender Rede —, daß ein
besonderes „Kausalgesetz“ gelte, so kann man nur meinen, daß der Gedanke
an jenes „Kausalgesetz“ wahr ist, oder meinen, daß Behauptungen,
Jeren Behauptetes der Gedanke an jenes „Kausalgesetz“ ist, gelten,
also die wirkende Bedingung für bedeutungsgemäßen Glauben abgeben,
Während sich nun mit jeder „Glauben-Geltung“ eines „Ur-:eiles‘“
 eine „Vergemeinschaftung‘‘ zwischen dem Urteilenden und
dem Empfänger des bedeutungsgemäßen Glaubens ergibt, ergibt sich
Mit jeder „Verhalten-Geltung“ einer „Verhalten-Werbung“zwischen
10
        <pb n="308" />
        202

V. Kapitel. a

dem Verhalten-Werber und dem Empfänger des werbungsgemäßen Verhalten-Seelenaugenblickes
 eine „Vergesellschaftung‘“. Während wir
also jeden Wirkenszusammenhang, in welchem sich als erste wirkende
Bedingung das Urteil-Wollen besonderer Seele, als letzte Wirkung der
Empfang eines bedeutungsgemäßen Glaubens durch jenen, an welchen
das Urteil gerichtet war, findet, einen „Vergemeinschaftungs-Zusammenhang“‘“
 oder einen „Urteil-Geltungs-Zusammenhang‘“
nennen, nennen wir jeden Wirkenszusammenhang, in welchem sich als erste
wirkende Bedingung ein Verhalten-Werbung-Wollen besonderer Seele,
als letzte Wirkung der Empfang jenes Verhalten-Seelenaugenblickes,
um welchen geworben wurde, durch den Adressaten findet, einen „Vergesellschaftungs-Zusammenhang‘“
 oder einen „Verhalten-Werbung-Geltungs-Zusammenhang“.
 Wir nennen aber einen „Urteil-Geltungs-Zusammenhang“‘
 deshalb einen „Vergemeinschaftungs-Zusammenhang‘‘,
 weil jede „Urteil-Geltung‘“ eine „Vergemeinschaftung‘
 darstellt, insoferne mit dem urteilgemäßen Glauben dem Urteil-Adressaten
 ein besonderer Gedanke zugehörig wird, welcher dem Urteilenden
 bereits zugehört, so daß sich also mit jeder Urteil-Geltung
zwischen dem Urteilenden und dem Empfänger des Urteils eine besondere
 Beziehung „Gemeinschaft“ (hinsichtlich des bedeuteten Gedankens)
 einstellt. ‚„Vergemeinschaftung“‘“ ist also eine Wirkung, in
welcher besondere Seele ein Allgemeines empfängt, welches in seiner
Zugehörigkeit zu jener Seele den zweiten Grund einer besonderen
Gemeinschaftsbeziehung zu der Seele des Urteilenden darstellt, während
jenes Allgemeine in seiner bereits vorhandenen Zugehörigkeit zu der
Seele des Urteilenden den ersten Grund jener Beziehung darstellt.
Ist doch jede Gedanken-Gemeinschaft zweier Seelen darin gegründet,
daß ein und derselbe Gedanke jenen beiden Seelen zugehört, also hinsichtlich
 jener Seelen „zweimalig‘“ vorhanden ist. Hingegen nennen
wir einen „Verhalten-Werbung-Geltungs-Zusammenhang“ deshalb einen
„Vergesellschaftungs-Zusammenhang“, weil jede „Verhalten-Werbung-Geltung“
 eine „Vergesellschaftung“ darstellt, insoferne dem
Verhalten- Werbung - Adressaten mit dem „Entsprechung -Seelenaugenblicke“
 ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig wird, welcher
zusammen mit einem dem Verhalten-Werber bereits zugehörigen Verhalten-Seelenaugenblicke,
 nämlich dessen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke“,
 eine besondere Beziehung der Seelen des Verhalten-Werbers
 und des Verhalten-Werbung-Entsprechers begründet, welche
„Gesellschaft“ heißt. „Gesellschaft“ ist also eine besondere Beziehung
zweier Seelen, welche dadurch begründet ist, daß einer der beiden Seelen
ein „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“, der anderen der beiden Seelen
ein „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört, welcher sich als Entsprechung
 zu jenem „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke“ darstellt.
        <pb n="309" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft, . 293

„Gesellschaft“ zweier Seelen ist also jene Beziehung, welche durch zwei
besondere Verhalten-Seelenaugenblicke, somit durch zwei besondere
 emotionale Seelenaugenblicke begründet ist. Ebenso
also, wie „Vergemeinschaftung“, eine besondere Wirkung, zu unterscheiden
 ist von der „Gemeinschaft“, welche sich dadurch ergibt, ‚daß
;n jener Wirkung besondere Seele besonderes Allgemeines gewinnt, ist
auch „Vergesellschaftung“, eine besondere Wirkung, zu unterscheiden
von „Gesellschaft“, welche sich dadurch ergibt, daß in jener Wirkung
desondere‘ Seele besonderes Allgemeines gewinnt. „Vergemeinschafung“
 und „Vergesellschaftung“ sind Wirkungen, ‚die sich in besonderen
 Wirkenszusammenhängen zwischen zwei besonderen Seelen
ergeben, „Gemeinschaft“ aber und „Gesellschaft“ sind zwar Beziehungen.
aber nicht Wirkensbeziehungen zweier Seelen,
Ist nun „Gesellschaft“ jene Beziehung zweier Seelen, welche dadurch
 begründet ist, daß der einen Seele ein „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“,
 der anderen Seele aber in Beziehung zu jenem Seelenaugendicke
 ein „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört, so ist „Gesellschaft“
 zweier Seelen eine Beziehung, die sich nicht als „Gemeinschaft“
darstellt. Allerdings kann „Vergesellschaftung“ durch „Vergemeinschaftung“
 bedingt sein. Zielt nämlich jemand auf eine „urteilhafte“
Verhalten-Werbung und tritt beim Werbung-Empfänger hinsichtlich der
deiden Behauptungen des Verhalten-Werbers ein bedeutungsgemäßer
Slaube ein, so sind die beiden Seelen hinsichtlich des Gedankens, daß
dem Verhalten-Werber besonderes „Wünschen“ bzw. „Fürchten“ zugehört,
 und hinsichtlich des Gedankens an das „Sollen bzw. Quasi-Sollen“
des Adressaten „Gemeinschafter“ — welche „Gemeinschaft“ sich aber
ım Falle einer „lügenhaften“ Verhalten-Werbung nicht ergibt. Hat
ferner jemand auf eine hinsichtlich der „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
 urteilhafte Verhalten-Werbung gezielt, welcher vom Adres-5aten
 entsprochen wird, so denkt der „Werbung-Entsprecher“ in seinem
‚Entsprechung-Seelenaugenblicke“ eine Veränderungsreihe emotional
zünstig bzw. ungünstig, welche auch der Verhalten-Werber in seinem
‚ Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke‘“ emotional günstig bzw. un-Zünstig
 gedacht hat. Eine „Ziel- bzw. Wider-Ziel-Gemeinschaft“ besteht
 aber dennoch nicht, weil im Weltzeitpunkte des „Entsprechung-Seelenaugenblickes“
 der „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ bereits
verflossen ist. Immerhin besteht aber eine „Gemeinschaft emotionalen Gedankens“,
 insoferne jener, der um Verhalten geworben hat, solange, bis
seiner Werbung entsprochen wird, besondere Veränderungsreihe emotional
 günstig bzw. ungünstig denkt. Im Falle einer lügenhaften
‚Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ergibt sich aber nicht einmal
 eine „Gemeinschaft emotionalen Gedankens“. Bestünde aber auch
zwischen einem Verhalten-Werber und einem Werbung-Entsprecher
        <pb n="310" />
        204

YV. Kapitel. a

eine „Ziel- bzw. Wider-Ziel-Gemeinschaft“, so würde zwar „Gesellschaft“
solche „Gemeinschaft“ einschließen, wäre aber doch nicht als solche
„Gemeinschaft“ vollständig bestimmt, da nämlich im übrigen das Gewußte
 eines „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblickes“ und das Gewußte
 eines Entsprechung-Seelenaugenblickes durchaus von einander
verschieden sind. Es gibt zahlreiche „Ziel- bzw. Wider-Ziel-Gemeinschaften“
 zweier Seelen, die nicht „Gesellschaften“ dieser zwei Seelen
sind. Besteigen z. B. A und B gleichzeitig einen und denselben Berg,
so besteht zwischen ihnen insoferne eine „Ziel-Gemeinschaft“, als sie
beide in ihren Verhalten-Seelenaugenblicken „Erreichen des Gipfels
jenes Berges“ emotional günstig denken. Aber diese beiden Verhalten-Seelenaugenblicke
 begründen nur eine „Ziel-Gemeinschaft“ jener beiden
Seelen, keineswegs eine „Gesellschaft“ jener beiden Seelen, weil eben
kein „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ der einen Seele und kein
‚Entsprechung-Seelenaugenblick“ der anderen Seele vorliegt. Deshalb
ist es auch ein — leider weitverbreiteter — Irrtum, von „Gesellschaft“
zweier Seelen zu sprechen, wenn sie „gemeinschaftlich“ oder bloß „gleichartig“
 handeln oder unterlassen, da eben eine bloße „Ziel- bzw. Wider-Ziel-Gemeinschaft“
 noch keineswegs „Gesellschaft“ ist. „Gemeinschaft“
ist jede durch ein besonderes, zweimalig gegebenes Allgemeines bezründete
 Beziehung zweier Seelen, „Gesellschaft“ aber ist nur die durch
lie zwei Allgemeinen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ und „Entsprechung-Seelenaugenblick“
 begründete Beziehung zweier Seelen. „Gemeinschaft“
 zweier Seelen ist ferner stets eine „simultan begründete
Beziehung“, da zwei Seelen nur dann in „Gemeinschaft“ stehen, wenn
ihnen ein Allgemeines gleichzeitig zugehört. „Gesellschaft“ zweier
Seelen ist hingegen eine „sukzessiv begründete Beziehung“, da zwei
Seelen nur dann „in Gesellschaft“ stehen, wenn zuerst der einen Seele
ain „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ und dann der anderen Seele
ein „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört. Ferner kann „Gemeinschaft“
 zweier Seelen auch bestehen, ohne daß zwischen ihnen ein von
einer der beiden Seelen beabsichtigter Vergemeinschaftungszusammenhang,
 ohne daß überhaupt eine von jemandem beabsichtigte
Vergemeinschaftung jener beiden Seelen sich ergeben hat. Hingegen
kann „Gesellschaft“ zwischen zwei Seelen nur dann bestehen, wenn
sich zwischen ihnen ein von einer der beiden Seelen beabsichtigter „Vergesellschaftungs-Zusammenhang“
 ergeben hat: „Gemeinschaft“ kann also
‚Natürliches“ oder „Künstliches“, „Gesellschaft“ nur „Künstliches“ sein,
„Gemeinschaft“ zweier Seelen hinsichtlich eines besonderen Seelischen
kann schließlich während eines Weltzeitraumes bestehen, der beliebig
viele Weltzeitpunkte umfaßt, wenn nur in allen jenen Weltzeitpunkten
jenes besondere Seelische beiden Seelen zugehört. „Gesellschaft“ zweier
Seelen hingegen ist stets auf zwei besondere Weltzeitpunkte, näm-
        <pb n="311" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 295

lich den Weltzeitpunkt des „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblickes“
und den Weltzeitpunkt des „Entsprechung-Seelenaugenblickes“ gestellt,
so daß eine besondere „Gesellschaft“ nach dem „Entsprechung-Seelenaugenblicke“
 nicht mehr besteht.
Während nun, falls zwischen zwei Seelen eine besondere „Gemeinschaft“
 besteht, jede der beiden Seelen in dieser durch ein Allgemeines
begründeten Beziehung ein „Gemeinschafter“ ist, ist in einer zwischen
zwei Seelen begründeten „Gesellschaft“, die eine durch zwei verschiedene
 Allgemeine begründete Beziehung darstellt, nur jene Seele,
welcher der „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört, ein „Gesellschafter“,
 hingegen jene Seele, welcher der „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“
 zugehört, ein „Gesellschaft-Werber“. Statt „Gesellschafter“
 können wir auch „Geselle“ sagen, wenn man mit dem
Worte „Geselle“ nicht einen besonderen „Gesellschafter“ (in besonderem
Gewerbebetriebe „Angestellten“) meint. „Geselli g“ ist jemand in einem
ihm zugehörigen „Entsprechung-Seelenaugenblicke“, „Geselligkeit“
ist die Zugehörigkeit solchen Seelenaugenblickes zu besonderer Seele,
Einen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ können wir auch einen
„Vergesellschaftung-Werbung-Seelenaugenblick“ nennen, einen
„Entsprechung-Seelenaugenblick“ können wir auch einen „Vergesell-Schaftung-Seelenaugenblick“
 nennen. Es ist der „Verhalten-Werbung-Entsprecher“,
 welcher sich mit dem „Verhalten-Werber“
„vergesellschaftet“, sich „ihm zugesellt“, „ihm Gesellschaft
leistet“. Von einem „Gesellschaft leisten“ kann freilich im eigentlichen
 Sinne nur gesprochen werden, insoferne einer „Handlung-Werbung“
Sntsprochen wird, da nur solchem Werbung-Entsprecher eine Handlung
zugehört als „Leisten“, mit welchem sich zwischen dem Verhalten-Werber
und dem Werbung-Entsprecher eine Beziehung „Gesellschaft“ ergibt,
während jener, der einer Unterlassung-Werbung entspricht, nicht „Gesellschaft
 leistet“, da er gar nicht tätig wirkt. Das „Etwas leisten“ bezeichnet
 stets eine Wirkung als Erfolg eines Leistens, wer z. B. „Bürg-Schaft
 leistet“, bewirkt tätig eine ihn selbst betreffende Haftungs-Lage,
wer „Gefolgschaft leistet“, bewirkt tätig, daß zwischen ihm und einem
Anderen eine „Gefolgschaft“ genannte Beziehung besteht, wer einen „Eid
leistet“ bewirkt täti g besondere Sätze. Wenn einer Unterlassung- Werbung
entsprochen wird, liegt aber kein solches Leisten vor, und auch wenn
einer Handlung-Werbung entsprochen wird, kann von „Gesellschaft
leisten“ nur insoferne gesprochen werden, als sich mit der Handlung des
Werbung-Entsprechens auch die Beziehung „Gesellschaft“ einstellt. Indes
wird überhaupt die Rede von „Gesellschaft leisten“ bloß verwendet, um
die Entsprechung zu besonderen Verhalten-Werbungen, nämlich den auf
Sogenannte „gesellige Unterhaltung“ gerichteten Werbungen zu bezeichnen,
 in welchen Fällen man als „Gesellschaft“ eigentlich die vom
        <pb n="312" />
        296

V. Kapitel.

Gesellschafter geleistete „Unterhaltung“ des Anderen meint. Keineswegs
 aber kann etwa „Gesellschaft“ bestimmt werden als der Eintritt
bzw. Nicht-Eintritt jener Leistung, welche der Verhalten-Werber durch
das Handeln des Anderen bewirken bzw. durch das Unterlassen des
Anderen ausschließen wollte, Denn jemand entspricht der Verhalten-Werbung
 eines Anderen und ist sein „Gesellschafter“, wenn er sich in
werbunggemäßer Weise verhält, gleichgültig, ob durch dieses Verhalten
der vom Verhalten-Werber gewollte Erfolg eintritt oder nicht, bzw. der
vom Verhalten-Werber wider-gewollte Erfolg nicht eintritt oder eintritt,
da ja dieser Erfolg auch ausbleiben, bzw. eintreten kann, weil der Verhalten-Werber
 irrig angenommen hat, daß jener Erfolg durch solches
Verhalten des Werbung-Adressaten herbeigeführt, bzw. ausgeschlossen
wird. Die Rede vom „Gesellschaft leisten“ bedeutet also lediglich, daß
jemand nur dann „Gesellschafter“ ist, wenn ihm ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört. Jener, der sich „mit einem Anderen
vergesellschaftet“, „sich ihm zugesellt“, sein „Gesellschafter“ ist, ist stets
ein „Werbung-Entsprecher“ und „Gesellschaft“ ist niemals Etwas anderes
als eine Beziehung zwischen einem „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke“
 einer Seele und einem „Verhalten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblicke“
 einer anderen Seele. Ungenau, wenn auch nicht durchaus
unzutreffend, ist also jene Lehre, nach welcher „Gesellschaft“ immer
dann vorliegt, wenn jemand Etwas „für“ einen Anderen tut oder unterläßt,
 sei es um die von einem Anderen emotional günstig gedachte
Verwirklichung eines auf den Anderen bezogenen Wertes herbeizuführen
oder die von einern Anderen emotional ungünstig gedachte Verwirklichung
 eines auf den Anderen bezogenen Unwertes auszuschließen, sei
es um überhaupt die Verwirklichung eines auf einen Anderen bezogenen
Wertes herbeizuführen oder die Verwirklichung eines auf einen Anderen
pezogenen Unwertes auszuschließen. „ Vergesellschaftung“ als Handeln
oder Unterlassen „für“ einen Anderen ist aber stets nur „Verhalten-Werbung-Entsprechung“,
 während in allen anderen Fällen des Handelns
oder Unterlassens „für“ einen Anderen keine „Vergesellschaftung‘“, also
auch keine „Gesellschaft“ vorliegt. Daß „Vergesellschaftung“ stets eine
„Verhalten-Werbung-Entsprechung“ ist, kommt auch, wenngleich unklar,
 zum Ausdrucke in jener Lehre, nach welcher „Gesellschaft“ als
„Normbefolgung“ bestimmt wird, mit welcher Rede nur gemeint sein
kann, daß jeder, der sich mit einem Anderen „vergesellschaftet“, gemäß
 besonderer an ihn gerichteter Verhalten-Werbung eine besondere
Richtlinie „einhält“ bzw. „vermeidet“.
Fragen wir nun allerdings die Vertreter jener Wissenschaft, die
„Soziologie“ genannt ist, danach, was eigentlich „Gesellschaft“ ist,
so werden wir zwar viele, aber keine einzige klare Antwort erhalten.
Klar ist, daß das Wort „Soziologie‘“ vom lateinischen Wort ‚socius‘“
        <pb n="313" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. 207

stammt, welches Wort aber bald als „‚Gemeinschafter‘“ („„‚Genosse“'), bald
als ‚Gesellschafter‘ gelesen wird. Sobald aber einmal der Gegensatz
von „Gemeinschaft‘‘ und „‚Gesellschaft‘‘ erkannt ist, ergibt sich die
Lage, daß man das Fremdwort „Soziologie‘ nur dann ohne Stiftung
verhängnisvoller Verwirrung weiter gebrauchen kann, wenn die Beziehungen
 „Gemeinschaft‘‘ und ‚Gesellschaft‘‘ durch Allgemeine begründet
 werden, die Besonderheiten von solchen identischen Allgemeinen
sind, die eine besondere ‚identisch begründete Beziehung‘‘ begründen,
hinsichtlich welcher also das Wort „Soziales“ und ferner das Wort
„Soziologie“ eindeutig wäre. Daß man nun ‚Gemeinschaft‘ und
„Gesellschaft‘‘ zwar immerhin unterscheidet oder doch zu unterscheiden
bemüht ist, dennoch aber beide als „Gewußte‘“ in den einen Topf
„Soziologie“ wirft, hat wohl seinen Grund darin, daß man überhaupt
„Soziologie“ mit mehr oder minder klarem Bewußtsein als eine Wissenschaft
 von den Seelenbeziehungen betreibt. ‚Seelenbeziehung‘‘ ist
jede Beziehung, deren Bezogene „Seelen‘‘ sind, und zwar unterscheiden
wir wieder „reine Seelenbeziehung“ von einem „Seelenzusammenhange“,
 „Reine Seelenbeziehung“ ist jede Beziehung, deren Bezogene
nur Seelen sind, „Seelenzusammenhang“‘ hingegen ist jeder Wirkenszusammenhang‘
 zwischen Seelen, der stets auch mittelbarer, und zwar
durch Körper vermittelter Wirkenszusammenhang ist. „„Seelenzusammenhänge‘
 sind also z. B. „Vergemeinschaftungs-Zusammenhang“‘ und „,Vergesellschaftungs-Zusammenhang“‘,
 „reine Seelenbeziehungen‘‘ sind hingegen
 z. B. ‚Gemeinschaft‘ und ‚„,Gesellschaft‘‘. „Reine Seelenbeziehung‘“‘
zwischen zwei Seelen kann wieder entweder deshalb bestehen, weil ein
und dasselbe Seelische jeder der beiden Seelen zugehört — „durch
sin Allgemeines begründete reine Seelenbeziehung“ —
oder deshalb, weil jeder der beiden Seelen ein anderes Seelisches zugehört
 — „durch zwei Allgemeine begründete reine Seelenbeziehung“.
 Jede „durch ein Allgemeines begründete reine Seelenbeziehung“
 ist eine besondere „Gemeinschaft“, „Gesellschaft“ hingegen
ist eine besondere „durch zwei Allgemeine begründete reine Seelenbeziehung“,
 neben welcher es auch noch andere „durch zwei Allgemeine
 begründete reine Seelenbeziehungen“ gibt. Man könnte also
etwa das Wort „Soziologie“ verwenden, um damit eine besondere
Gruppe von Wissenschaften zu bezeichnen, welche es mit reinen Seelenbeziehungen
 zu tun haben, sei es, daß sie besondere Seelen durch
Solche Beziehungen bestimmen, sei es, daß sie jene Allgemeinen be-Stimmen,
 durch welche solche Beziehungen begründet werden. Indes
wären durch das Wort „Soziologie‘“ doch nur die ‚„Gemeinschafts-Wissenschaften“
 und die ‚„Gesellschaftswissenschaften‘“ getroffen, da
eben mit dem Worte „socius‘“ doch nur der „Gemeinschafter“ oder der
„Gesellschafter‘‘ getroffen werden kann. während es auch reine Seelen-
        <pb n="314" />
        208

V. Kapitel,

beziehungen gibt, in welchen die bezogene Seele keinesfalls „socius‘
ist, wie z. B. die Beziehung der „Gegnerschaft‘, der ‚‚beiderseitigen
Freundschaft‘, der ‚„‚beiderseitigen Feindschaft‘“ usw. usw. Wenn man
etwa auch Wissenschaften, zu deren Gewußtem solche reinen Seelenbeziehungen
 zählen, „Soziologie“ nennt, gebraucht man das Wort „socius“
im Sinne von „Seele, die mit anderer Seele in Beziehung steht‘, also
in einem gegenüber dem ursprünglichen Sinne sehr veränderten Sinne.
Wie schlimm es aber hinsichtlich der Klarheit des Wissenszieles mit
dem ‚Soziologie‘ genannten Unternehmen steht, zeigt sich in dem
Umstande, daß man unter dem Namen ‚Soziologie‘ nicht nur „reine
Seelenbeziehungs - Wissenschaften‘ betreibt, sondern auch „Seelenzusammenhangs-Wissenschaften‘‘
 und überdies Wissenschaften von sogenannten
 ‚seelischen Beziehungen‘ eines „Menschen‘“ zu anderen
Menschen. Dem Worte „seelische Beziehung‘‘ liegt aber der Irrtum
zugrunde, daß „Seelisches‘“ eine Beziehung des Wissenden zum Gewußten
 darstellt, z. B. eine Beziehung der Seele A, welche an die Seele B
denkt, und jener Seele B. Geht man nun von jenem Irrtum aus, der
die Meinung enthält, daß z. B. eine Seele A mit einer anderen Seele B
in Beziehung steht, obwohl nur die Seele A um die Seele B weiß, also
nur Bestimmtheit der Seele A, nicht aber Bestimmtheit der Seele B
vorliegt, daß also ein Einzelwesen nur durch ihm selbst Zugehöriges
zu anderem Einzelwesen in Beziehung steht, so ergibt sich weiter die
Meinung, daß überhaupt in jedem Falle, da eine Seele eine andere
Seele bewußt hat, die sogenannte „seelische Beziehung‘‘ eine ‚soziale
Beziehung‘“‘ sei, daß also eine „soziale Beziehung‘‘ schon an einer ‚für
sich‘ betrachteten Seele festzustellen sei, ergibt sich also jene Meinung,
welche insbesondere die ‚‚,Universalisten‘‘ brandmarken, wenn sie die
‚Individualisten‘‘ bekämpfen. Kann aber „Soziologie“ weder eine Wissenschaft
 von allen Seelenbeziehungen sein, weil eben viele Seelenbeziehungen
 keine „sozialen Beziehungen“ sind, noch eine Wissenschaft von
besonderen „seelischen Beziehungen“, weil es „seelische Beziehungen“ überhaupt
 nicht gibt, so kann es eine mit Recht „Soziologie“ genannte Wissenschaft
 eben nur geben, wenn ‚„Gemeinschaft‘ und ‚„Gesellschaft‘“ Beziehungen
 wären, welche durch besondere Allgemeine begründet werden,
die sich als Besonderheiten derselben identischen Allgemeinen darstellen
würden. Da dies aber, wie sich aus unseren Darlegungen ergibt, nicht
der Fall ist, bleibt nichts übrig, als das Wort „Soziologie‘‘ überhaupt
zu streichen, ebenso auch das Wort „Sozialwissenschaften‘“ und
das Wort „Soziales“, weil alle diese mit schier unendlich vielfältigem
Sinne gebrauchten und mißbrauchten Worte nur Anlaß zu steter Gedankenverwirrung
 geben. Es gibt „Gemeinschafts-Wissenschaften‘‘ und
es gibt „Gesellschafts- Wissenschaften‘ und es gibt Wissenschaften von
anderen reinen Seelenbeziehungen, z. B. „‚Gegnerschafts-Wissenschaften‘‘.
        <pb n="315" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. a 209

und alle diese Wissenschaften können allerdings unter dem Namen
„reine Seelenbeziehungs-Wissenschaften‘ zusammengefaßt
werden. Überdies gibt es auch verschiedene ‚„Seelen-Zusammenhangs-Wissenschaften‘‘,
 und die „reinen Seelenbeziehungs - Wissenschaften‘“
können wieder mit den „Seelen-Zusammenhangs-Wissenschaften, z. B,
mit den ‚Vergemeinschaftungs-Wissenschaften‘‘ .und den ‚,Vergesellschaftungs-Wissenschaften‘‘
 unter dem Namen „Seelenbeziehungs-Wissenschaften‘
 zusammengefaßt werden. Gebrauchen wir aber statt
des Fremdwortes „Soziologie“ das Wort ‚„Seelenbeziehungs-Wissenschaften‘,
 so bezeichnen wir eine Gruppe verschiedener Wissenschaften,
in deren Gewußtem sich stets „Seelenbeziehung‘ findet, und es ist mit
diesem Worte immerhin ein besonderes, scharf umgrenztes Wissensgebiet
klar zur Kenntnis gebracht, während das Wort ‚Soziologie‘ gar kein
besonderes Wissensgebiet bezeichnet, so daß auch, wie bekannt, unter
dem Schlagworte ‚Soziologie‘ so ziemlich Alles erörtert wird, „was das
Menschenherz bewegt“ und noch einiges Anderes, gar nicht zu gedenken
 der herrlichen „Weltanschauungssysteme‘‘ und „sozialen Luftschlösser‘“,
 welche uns alljährlich aus der soziologischen Fabrik prompt
und wohlfeil ins Haus geliefert werden. Erst wenn wir die Firma
„Soziologie“ löschen und statt ihrer eine aus deutschen Worten gebildete
Sach-Firma in das Wissenschaftsregister eintragen lassen, können alle
jene, zu großem Teile sehr dringenden und wichtigen Wissenschafts-Unternehmungen
 gedeihen, welche bisher unter jener alten Firma betrieben
 wurden, die dem ‚„Prinzipe der Wahrheit der Firma‘‘ in keiner
Weise entspricht, vielmehr von früheren, mit unklarem Ziele betriebenen,
Stets mißglückten Unternehmungen übernommen wurde,
Aus der viele Wissenschaften umfassenden Gruppe der „Seelenbeziehungs-Wissenschaften“
 bilden aber die „Gesellschafts- Wissenschaften“
 nur eine besondere, viel kleinere Wissenschafts-Gruppe. Hier
müssen aber wieder die eigentlichen „Gesellschafts-Wissenschaften“ als
„reine Seelenbeziehungs-Wissenschaften“ von den „Vergesellschaftungs-Wissenschaften“
 als „Seelenzusammenhangs-Wissenschaften“ unterschieden
 werden, wenngleich sich „Gesellschaft“ stets mit „Vergesellschaftung“
 ergibt. Insbesondere darf eine „Allgemeine Vergesellschaftungs-Wissenschaft“
 nicht mit der „Allgemeinen Gesellschafts- Wissenschaft“ ver-Wechselt
 werden. „Allgemeine Vergesellschaftungs-Wissen-Schaft“
 ist nämlich eine Wissenschaft, in welcher jene besonderen identischen
 Allgemeinen bestimmt werden, welche sich in besonderen „identisch
 begründeten Wirkenszusammengehörigkeiten‘“, nämlich in „identischbegründeten
 Vergesellschaftungszusammengehörigkeitsketten“
 finden, so daß sich in jener Wissenschaft auch klares Wissen
um jene besonderen „identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeiten“
 ergibt. Haben wir — bei dem gegenwärtigen Stande unseres
        <pb n="316" />
        V. Kapitel.

Wissens müßte man sagen: „hätten wir“ — klares Wissen um alle
„identisch begründeten Vergesellschaftungszusammengehörigkeitsketten“,
so wissen wir auch, wie sich in der Welt überhaupt besondere Vergesellschaftungen
 vollziehen, als „Fälle“ welcher „identisch begründeten
Wirkenszusammengehörigkeitsketten“ sich überhaupt in der Welt besondere
 Vergesellschaftungszusammenhänge einstellen können. In jeder
„identisch begründeten Vergesellschaftungszusammengehörigkeitskette“
finden wir aber als erste identische wirkende Bedingung ein „Veraalten-Werbung-
 Wollen“ besonderer Seele und als letzten Wirkungsgewinn
 einen „Entsprechung-Seelenaugenblick“ anderer Seele, so daß
alle „identisch begründeten Vergesellschaftungszusammengehörigkeitsketten“
 das identische Allgemeine des ersten Beziehungsgrundes und
das identische Allgemeine des letzten Beziehungsgrundes gemeinsam
haben. Als „Besondere Vergesellschaftungs-Wissenschaften“
 können wir ferner jene Wissenschaften bezeichnen, in welchen
Besonderheiten jener identischen Allgemeinen, welche sich in „identisch
begründeten Vergesellschaftungszusammengehörigkeitsketten“ finden, bestimmt
 werden. Jene Wissenschaften aber, in welchen besondere Seelen
durch „Vergesellschaftungs-Zusammenhang“ bestimmt werden, zählen
zu den „Geschichts-Wissenschaften“, sind freilich nun besondere „Geschichts-
 Wissenschaften“, da in den „Geschichts-Wissenschaften“ keineswegs
 bloß besondere Seelen „in Vergesellschaftungs-Zusammenhang“
 bestimmt werden.
Hingegen ist die „Allgemeine Gesellschafts-Wissenschaft“ eine
Wissenschaft, in welcher eben jene identischen Allgemeinen bestimmt
werden, welche die identischen Gründe der Beziehung „Gesellschaft“
darstellen, einer Beziehung zwischen zwei Seelen, die sich zwar stets
mit einem besonderen Wirkenszusammenhange zweier Seelen einstellt,
keineswegs aber selbst eine Wirkensbeziehung ist, vielmehr eine „reine
Seelenbeziehung“ darstellt. „Allgemeine Gesellschafts-Wissenschaft“ ist
also insoferne eine Wesenswissenschaft, als sie das Wesen der identischen
 Gründe der Beziehung „Gesellschaft“ bestimmt. In ungenauer —
jedoch unschädlicher — Rede kann die „Allgemeine Gesellschafts-Wissenschaft“
 auch als „Wissenschaft vom Wesen der Gesellschaft“ bezeichnet
werden, mit welcher Rede man allerdings, da „Beziehung“ stets „Einfaches“
ist, nur das Wesen der identischen Gründe der Beziehung „Gesellschaft“
meinen kann. Nur wenn man also in ungenauer Rede das „Wesen der
Gründe einer Beziehung“ als „Wesen einer Beziehung“ bezeichnet, kann
man „Allgemeine Gesellschafts-Wissenschaft“ als eine „Beziehungs-Wissenschaft“,
 d.h. als eine Wissenschaft, deren logisches Subjekt eine
besondere Beziehung ist, bezeichnen. „Beziehungs-Wissenschaften“ als
Wissenschaften, deren logisches Prädikat „Beziehung“ ist, sind
hingegen alle „Gesellschafts- Wissenschaften von Einzigen“, da in ihnen
        <pb n="317" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft.

301

stets besondere Seelen durch kraft besonderer Gründe bestehende Gesellschafts-Beziehungen
 bestimmt werden. Mit der bloßen Aussage,
daß die Gesellschafts- Wissenschaften „Beziehungs-Wissenschaften“ sind,
ist also das Gewußte jener Wissenschaften noch gar nicht bestimmt,
Denn abgesehen von dem Umstande, daß es zahlreiche Beziehungs-Wissenschaften
 gibt, die nicht „Gesellschafts-Wissenschaften“ sind, also
erst jene besondere Beziehung dargelegt werden muß, welche gerade
das Gewußte der „Gesellschafts- Wissenschaften“ ausmacht, sind eben die
„Gesellschafts- Wissenschaften von Einzigen“ Wissenschaften, deren logisches
 Prädikat die Beziehung „Gesellschaft“ ist, deren logisches Subjekt
 stets zwei Seelen, also zwei Einzige sind, während die „Allgemeine
Gesellschafts-Wissenschaft“ samt den „Besonderen Gesellschafts-Wissenschaften“
 Wissenschaften sind, die eigentlich „Einheitswissenschaften“
sind, deren logisches Prädikat Wesensallgemeines und besonderndes
Allgemeines ausmachen, und deren logisches Subjekt solche Allgemeine
sind, welche sich als Gründe in „Gesellschafts-Beziehungen‘“ finden,
Fassen wir aber — was allerdings ungenau ist — jene Einheitswissenschaften
 als Wissenschaften auf, deren logisches Subjekt die Beziehung
„Gesellschaft“ ist, so können wir alle Gesellschafts-Wissenschaften insoferne
 als Beziehungs-Wissenschaften bezeichnen, als sich in ihrem
Gewußten — und zwar entweder als logisches Subjekt oder als logisches
Prädikat — stets eine Beziehung, nämlich „Gesellschaft“ findet — in
welchem Sinne wir auch überhaupt von „Seelenbeziehungs-Wissenschaften“
 gesprochen haben.
Jedenfalls aber kommt mit der Bestimmung der „Gesellschafts-Wissenschaften“
 als „Beziehungs-Wissenschaften“ zutreffend zum Ausdrucke,
 daß eben „Gesellschaft“ besondere Beziehung, niemals aber
„Einheit“ oder gar „Einzelwesen“ ist. „Gesellschaft“ ist besondere Beziehung
 zweier Seelen, niemals aber eine Zusammengehörigkeitsbeziehung
 zweier Seelen, in welch’ letzterem Falle allein „zwei Seelen
in Gesellschaft“ eine Einheit bilden würden. Es bilden nicht einmal
zwei Seelen in Vergesellschaftungs-Zusammenhange eine „Einheit“, und
zwar deshalb nicht, weil solcher Wirkenszusammenhang zweier Seelen,
wie jeder andere Wirkenszusammenhang zweier Seelen, sich stets nur
als ein mittelbarer Zusammenhang darstellt, also ein Verhalten-Werbung-Wollen
 besonderer Seele nur dann als wirkende Bedingung mit einem
Entsprechung-Seelenaugenblicke anderer Seele zusammengehört, wenn
besonderen Körpern, insbesondere auch Leibern, besondere Allgemeine
als grundlegende Bedingungen zugehören. Eine besondere Seele könnte
aber mit einer anderen besonderen Seele nur dann eine Wirkenseinheit
bilden, wenn zwischen jenen beiden Seelen ein unmittelbarer Wirkens-Zusammenhang
 möglich wäre, so daß also an jenen beiden Seelen die unmittelbare
 „Ursache“ für eine besondere Veränderung der einen der beiden
        <pb n="318" />
        302000 V. Kapitel, nn

Seelen zu finden wäre. In einem Vergesellschaftungs-Zusammenhange
Äinden wir aber stets nur eine Kette von Wirkenseinheiten, deren erste
sine Wirkenseinheit zwischen der Seele des Verhalten-Werbers und
dessen Leibe, deren letzte eine Wirkenseinheit zwischen dem Leibe des
Entsprechers und dessen Seele ist. Daß aber „Gesellschaft“ keine Zusammengehörigkeitsbeziehung
 ist, „zwei Seelen in Gesellschaft“ keine
Einheit bilden, ergibt sich schon aus der einfachen Erwägung, daß in
zahllosen Fällen ein „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ einer besonderen
 Seele in der Welt vorhanden ist, aber keineswegs ein diesem
Seelenaugenblicke entsprechender Verhalten-Seelenaugenblick jenes, um
dessen Verhalten geworben wurde. Nur wenn einem „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke“
 einer Seele ein Verhalten-Seelenaugenblick
anderer Seele entspricht, stehen jene beiden Seelen „in Gesellschaft“,
ınd wenn man dann etwa sagt, daß in jeder Gesellschaft zwei Seelen
„zusammengehören“, so meint man nur, daß wir mit jeder „Gesellschaft“
um „zwei Seelen in besonderer Beziehung“ wissen. Alle Reden aber,
welche da besagen, daß „Gesellschaft“ eine Zusammengehörigkeitsbeziehung
 ist, daß der Mensch nur in Gesellschaft „leben könne“, daß
„der Mensch ein geselliges Wesen sei“ usw. usw., beruhen entweder
bloß auf der banalen Beobachtung, daß der Mensch gewöhnlich „nicht
allein lebt“, sondern „mit anderen Menschen“, wobei man jedes „Beisammen-Sein“
 von Menschen als „Gesellschaft“ deutet, oder stellen die
Forderung dar, daß der Mensch bestimmte an ihn gerichtete Ansprüche
erfülle, weil sonst jener Mensch selbst oder Etwas, was für den gerade
Redenden ein „Wert“ ist, „zugrunde gehe“. Hat man dann einmal angenommen,
 daß die Menschen „in Gesellschaft“ zusammengehören, so
nennt man auch jene angebliche Einheit selbst „Gesellschaft“ und hat
nun jene breite Dichtungs-Grundlage uewonnen, auf welcher eine Einheit
 oder gar ein Einzelwesen „Gesellschaft“ „handelt“ und „unterläßt“,
„fordert“ und „billigt“, „über“ den einzelnen Menschen „schwebt“ oder
in ihnen „webt“ und „lebt“, oder sich über sie „erhebt“ oder nach ihrem
Wohle „strebt“ oder sonst Beliebiges unternimmt, das solcher Dichtungssestalt
 nach der Meinung des gerade Phantasierenden zukommt. Alle
jene berühmten Gesellschafts-Dichtungen aber, die „Gesellschaft“ als eine
‚Einheit“, ein „Ganzes“, einen „Organismus“, als ein „Höheres“, und
zwar letztlich immer als ein der Biologie nicht bekanntes, aber aus der
Phantasie „gewaltige Realität“ schöpfendes „Lebewesen“ auftreten lassen,
leben selbst nur von der — wahrscheinlich nicht immer unbeabsichigten
 — Unklarheit des Wissens um das Gegebene „Gesellschaft“ und
von dem mächtigen Bedürfnisse, politische Parteigrundsätze in pseudowissenschaftlicher
 Verpackung in die Welt zu senden. Wann immer
wir aber in wissenschaftlicher Nüchternheit — und niemand bedarf der
Nüchternheit in solchem Maße wie jener. der Gesellschafts- Wissenschaft
        <pb n="319" />
        P a. 7 \ BE
A Ds
1 Sn \
KE
Vergesellschaftung und Gesellschaft. 1 A803 A
— a = = E
A

betreibt — von „Gesellschaft“ sprechen, kann nur besondere Beziehüng, ,
zweier Seelen gemeint sein, eine Beziehung, die dadurch begründet-ist, Kie\*
laß jeder der beiden Seelen ein anderer Verhalten-Seelenaugenblick,
ıämlich der einen Seele ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick, der
anderen Seele hingegen ein Entsprechung-Seelenaugenblick zugehört.
[rgend ein „Ganzes“ ist mit „Gesellschaft“ nicht gegeben und deshalb sind
auch keine „Teile“ eines solchen „Ganzen“ gegeben, denn zwei Seelen „in
Gesellschaft‘ bilden keinen „zusammengesetzten Körper“, der „geteilt‘“
werden könnte. Jene beiden Seelen, die „in Gesellschaft‘‘ stehen,
nennen wir eine-„Gesellschafts-Zweiheit“, die also stets eine
„durch besondere Beziehung bestimmte Mehrheit‘, niemals aber eine
„Einheit“ ist. Daß aber jene „Mehrheit“ stets nur eine „Zweiheit“ ist,
wird keineswegs anerkannt, vielmehr stellt sich bei dem Worte „Gesellschaft‘
 meist der Gedanke an „viele Menschen‘, an ‚Klassen‘,
„Gruppen‘“‘, „Stände“, an ‚Massen‘ ein, und unter jenen Meinungen,
welche das „Soziologie‘“ genannte Wissenschaft-Unternehmen ständig
verwirren, nimmt die Meinung, daß die „„sozialen‘‘ Erscheinungen ‚‚Massenerscheinungen‘“
 sind, daß ‚Gesellschaft‘ eine ‚Masse‘ darstellt, eine
besonders hervorragende Stelle ein. Insoweit nun „Gemeinschaft“
als eine „durch ein Allgemeines begründete Seelenbeziehung“ vorlegt,
 kann allerdings — wenn auch ungenau — von einer „Gemeinschaft‘“
 vieler Seelen gesprochen werden, weil von allen diesen besonderen
 Seelen jeder einzelnen ein und dasselbe besondere Allgemeine
 zugehöhrt, In Wahrheit freilich stellt eine besondere „„Gemeinschaft‘
 vieler Seelen doch nur jene besondere Beziehung „Gemeinschaft“
in mehrmaliger Zugehörigkeit zu je zwei besonderen Seelen dar, „Gesellschaft“
 aber ist eine „durch zwei Allgemeine begründete Beziehung‘‘
 und besteht in der Welt immer nur dann, wenn einer besonderen
 Seele ein ‚, Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick‘‘, einer anderen
Seele in Beziehung zu jenem Seelenaugenblicke ein „Entsprechung-Seelenaugenblick‘“
 zugehöhrt. Sagt man also etwa, daß insoferne eine
„Gemeinschaft“ aller Deutschen besteht, als allen ihren Seelen der
Wunsch nach Beseitigung des Versailler ‚,Friedens‘‘- Vertrages zugehört,
30 meint man, daß zwischen je zwei solchen Seelen eine durch jenen
Wunsch begründete Gemeinschaft besteht, also jede jener Seelen zu
jeder anderen dieser Seelen in jener besonderen Beziehung ‚„Gemein-Schaft‘
 steht. Spricht man hingegen etwa von der „gegenwärtigen
Suropäischen Gesellschaft‘‘, so kann man keineswegs meinen, daß jeder
Europäer mit jedem anderen Europäer in ein und derselben, d. h. identisch
 begründeten Gesellschaftsbeziehung steht. Denn nicht nur stehen
zahlreiche Europäer mit zahlreichen anderen Europäern überhaupt nicht
in Gesellschafts-Beziehung, sondern es stehen Europäer mit anderen Euro-Päern
 in ganz verschiedenen Gesellschaftsbeziehungen, wobei noch
        <pb n="320" />
        304

V. Kapitel.

überdies in jeder solchen besonderen Gesellschaft stets ein Europäer
„Gesellschafts-Werber‘‘, der andere Europäer aber „‚Gesellschafter‘“ ist.
Wird z. B. eine Bitte des A an den B um ein Glas Wasser von B
erfüllt, und ein Befehl des B an den C, ein Zimmer zu verlassen, von
C erfüllt, so wäre es ganz irreführend, von einer „Gesellschaft“ des
A, Bund C zu sprechen, während wohl von einer „Gemeinschaft“ des
A, B und C gesprochen werden kann, wenn etwa jedem von ihnen
ein besonderer Wunsch zugehört. Denn in unserem Falle steht nicht
nur A mit C in keiner Gesellschaft, sondern es stehen auch A und B,
B und C in je besonderer Gesellschaft, wobei noch überdies‘ A
„Gesellschafts-Werber‘“ gegenüber dem B, B „Gesellschafter“ gegenüber
 dem A und Gesellschafts-Werber gegenüber dem C, und C Gesellschafter
 gegenüber dem B ist. Aber auch dann, wenn nicht nur A und
B, B und C, sondern auch A und C in Gesellschaft stünden, hätte die
Rede von „Gesellschaft zwischen A, B und C“ nur den Sinn, daß
zwischen je zwei von ihnen eine je besonders begründete Gesellschaft
 besteht, in welcher jeder von ihnen entweder Gesellschafts-Werber
 oder Gesellschafter ist. Bestünde schließlich auch sowohl
zwischen A und B, als auch zwischen B und C, als auch zwischen A
und C „Gesellschaft“ derart, daß alle diese Gesellschaften durch dieselben
 Allgemeinen begründet wären, so bliebe doch durch die Rede,
daß zwischen A, B und C „Gesellschaft“ besteht, immer noch unbestimmt,
 wer von ihnen in jeder dieser gleichartig begründeten Beziehungen
 „Gesellschaft-Werber“ und wer von ihnen „Gesellschafter“ ist,
welche Bestimmung sich eben nur ergibt, wenn man die Zugehörigkeit
von „Gesellschaft“ zu je zwei von ihnen prüft. Ebensowenig also, wie
etwa mit der Rede, daß zwischen den Körpern A, B und C eine Beziehung
 „Größer-Kleiner“ besteht, bereits eine Bestimmung getroffen
ist, ist auch mit der Rede, daß zwischen A, B und C eine Beziehung
„Gesellschaft“ besteht, eine Bestimmung getroffen, weil eben „Gesellschaft“
 eine durch zwei Allgemeine begründete Beziehung ist, die je
zwei Seelen in zweifacher Weise zugehören kann, nämlich einmal derart,
 daß die Seele A Gesellschaft-Werber, die Seele B Gesellschafter
ist, das andere Mal derart, daß die Seele A. Gesellschafter, die Seele
B Gesellschaft-Werber ist. Wenn man aber um das Gegebene „Gesellschaft“
 nicht klar weiß, und dieses Gegebene mit dem Gegebenen
„Gemeinschaft“ verwechselt, so gewinnt das Wort „Gesellschaft“ zunächst
 den Sinn „Mehrere in Beziehung“, dann den Sinn „Masse“,
„Gruppe“, „Klasse“ usw., und wenn man weiter an „Mehrere“ denkt,
die „in Gesellschaft“ einer angeblichen Einzelwesen-Einheit zugehören,
 läßt man eben die „Gesellschaft“ denken, fühlen, wollen und
handeln, macht also die Beziehung „Gesellschaft“ zu einem Subjekte
 „Gesellschaft“.
        <pb n="321" />
        Vergesellschaftung und Gesellschaft. a 305

Aber auch die berühmte Entgegensetzung des „Universalismus“
und des „Individualismus“ verliert jeden Boden, wenn man nicht dichtet,
sondern sich klar macht, was „Gesellschaft“ ist. Sagen nämlich die
„Universalisten“, man müsse vom „Ganzen“ ausgehen, um „Gesellschaft“
zu bestimmen, nicht aber von den „Einzelnen“, den „Teilen“ jenes
„Ganzen“, so meinen sie als „Ganzes“ irgend Etwas von ihnen „CGesellschaft“
 Genanntes, in welchem die Menschen miteinander „verbunden“
sind, und das ihnen als Einzelnen entgegentritt. Dieses „Ganze“ entpuppt
 sich aber bei näherer Betrachtung immer wieder als ein Subjekt
 „Gesellschaft“, an welchem die Einzelnen irgendwie „Teil“ haben,
entpuppt sich also als Dichtung, die nur deshalb Glauben findet, weil
man einerseits von dem Gedanken, „Gesellschaft“ sei Etwas „einzelne
Menschen Umfassendes“, „Über-Subjekt“ oder wenigstens „Masse“, nicht
loskommen kann, andererseits in jenem „Subjekte“ eine hehre Ideal-Gestalt,
 einen Über-Menschen sieht, der sich als Erfüller eigener Wünsche
darstellt. Der wahre Kern der „universalistischen“ Meinung ist aber
nur der Sachverhalt, daß mit sogenannter „seelischer Beziehung“, d. h.
mit der Zugehörigkeit besonderen Seelischens zu einer besonderen
Seele auch dann nicht „Gesellschaft“ vorliegt, wenn in jenem Seelischen
andere Seele gewußt ist, daß also allerdings aus der Betrachtung
eines einzelnen Menschen „Gesellschaft“ nicht erkannt werden
kann. In Irrtum geraten also die „Universalisten“, wenn sie nun den Vorwurf
 des „Individualismus“ in dem Sinne erheben, daß überhaupt aus der
Betrachtung von Menschen -— d. h.'von Seelen — „Gesellschaft“ nicht
erkannt werden kann. Denn „Gesellschaft“ ist eben „besondere Beziehung
 zweier Seelen“ und wenn wir nicht um Seelen als Einzelwesen
Individuen) wüßten, könnten wir auch niemals um „Gesellschaft“ wissen,
wenngleich gewiß um das Wort „Gesellschaft“ herum langatmige Weltanschauungsdichtungen
 verfassen. „Gesellschaft“ ist besondere Beziehung
zweier Seelen, und ebenso, wie etwa die Behauptung sinnlos wäre,
„Ähnlichkeit“ sei ein „Ganzes“, dessen „Teile“ die „ähnlichen“ Einzelwesen
 sind, „Ähnlichkeit“ sei nicht die „Summe“ der „ähnlichen“ Einzelwesen,
 ist auch die Behauptung sinnlos, „Gesellschaft“ sei ein „Ganzes“,
dessen „Teile“ die „in Gesellschaft“ stehenden Einzelwesen sind, sei
nicht die Summe jener Einzelwesen, also des „Gesellschaft-Werbers“
und des „Gesellschafters“. „Gesellschaft“ ist nicht „Einzelwesen“, aber
Beziehungsallgemeines, das nur KEinzelwesen, nämlich Seelen,
und zwar in jeder einmaligen Gegebenheit nur zwei Seelen zugehören
 kann, Allerdings muß bemerkt werden, daß sich der univer-Salistischen
 Antithese „Ganzes-Teile“ doch ein Sinn abgewinnen läßt,
wenn man nämlich annimmt, daß mit dem Worte „Ganzes“ nichts anderes
Zemeint ist, als „Gesellschafts-Beziehung in Zugehörigkeit zu zwei besonderen
 Seelen“, mit dem Worte „Teile“ hingegen nichts anderes als
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 20
        <pb n="322" />
        306 III. Kapitel, Vergesellschaftung und Gesellschaft, TE
jene besonderen Seelen, welchen eine Gesellschafts-Beziehung zugehört,
welche etwa eigentlich gemeinte Antithese aber durch die Worte
„Ganzes-Teile“ sehr unglücklich bezeichnet wäre, da doch niemand im
Ernste behaupten wird, daß „Beziehung in Zugehörigkeit zu besonderen
Einzelwesen“ etwas „Teilbares“ ist,
Da „Gesellschaft‘‘ niemals einer einzelnen Seele zugehörig angetroffen
 wird, vielmehr eine „Beziehung“‘ ist, ist auch „Gesellschaft‘“
nichts Seelisches, Aber die Beziehung ‚Gesellschaft‘ ist allerdings, wie
wir dargelegt haben, ausschließlich dadurch begründet, daß zwei Seelen
je ein besonderer Seelenaugenblick, also besonderes Seelisches zugehört.
Ebenso also, wie etwa die Beziehung „Körper A größer als Körper B“
nur dadurch von anderen Beziehungen klar unterschieden werden kann,
daß wir uns erkennend der körperlichen Gründe jener Beziehung
versichern, kann auch die Beziehung „Gesellschaft“ nur dadurch von
anderen Beziehungen klar unterschieden werden, daß wir uns erkennend
der seelischen Gründe jener Beziehung versichern. Wenn also auch
.„Gesellschaft‘“ als Beziehung kein „Seelisches‘‘ ist, so ist doch die
„Allgemeine Gesellschafts-Wissenschaft‘‘ insoferne eine Seelenwissenschaft
 (Geisteswissenschaft), ist besondere „deskriptive Psychologie‘, als
sie die identischen Gründe der Beziehung „Gesellschaft“, die Seelisches
sind, zergliedert und mit dieser Zergliederung ihre Aufgabe löst, da
„Beziehung“ selbst als Einfaches nicht zergliedert werden, wohl aber
durch die Zergliederung der jeweiligen Beziehungsgründe als „besondere
 Beziehung“ herausgestellt werden kann. Jene besonderen
Augenblicke, in und mit welchen besondere Seelen „in Gesellschaft“
stehen, sind allerdings nicht beliebige Seelenaugenblicke, sondern besondere
 ‚,Verhalten-Seelenaugenblicke‘‘, und die Zergliederung jener
Seelenaugenblicke, nicht aber die vor klarer Erfassung des Gegenstandes
 gestellte ‚„,‚methodologische‘“‘ Frage nach „Natur‘“ oder „Geist“
ist es, welche unser unklares Wissen um „Gesellschaft“ zu klarem
Wissen bringt.
        <pb n="323" />
        VI. Kapitel.
Die Macht.

ir haben in früherem Zusammenhange dargelegt, daß jedem be-W
 sonderer Seele zugehörigem Wollen ein „Wollen bedingendes
Begehren‘‘ vorangeht. Als „Wollen bedingendes Begehren‘ stellt sich
aber jedes Begehren dar, welchem Unlust zugehört und der Gedanke
an eine in Beziehung zu besonderem eigenen Tun mögliche
Veränderungsreihe, welche die wirkende Bedingung für Veränderung
der eigenen Seele von gegenwärtiger Unlust zu Lust liefern würde.
In jedem solchen Begehren findet sich also, wie wir auch bereits bemerkt
 haben, ein „Eigenmacht-Gedanke‘‘, und niemals kann besonderes
Wollen besonderer Seele zugehörig werden, ohne daß ihr vorher ein
besonderer „Eigenmacht-Gedanke‘““ zugehörig wurde. Auch jenem also,
ler um eines Anderen Verhalten werben will, ist stets besonderer
‚Eigenmacht-Gedanke‘‘ zugehörig, nämlich der Gedanke, daß er den
Anderen durch besondere Werbung zu besonderem Verhalten veranlassen
 kann. Ferner ist jedem um Handlung Werbenden ein Ander-Macht-Gedanke
 zugehörig, nämlich der Gedanke, daß der Adressat
durch jene Handlung, um welche geworben wird,. besondere vom
Werbenden emotional günstig gedachte Leistung vollbringen könne,
da ohne solchem Macht-Gedanken offenbar niemals um eines Anderen
Verhalten geworben würde. Schließlich ist, wenngleich nicht immer,
50 doch in zahlreichen Fällen, dem Erheber eines Anspruches auch der
Gedanke zugehörig, daß er die Macht habe, durch eigenes Tun besondere
 Soll-Folge zu verwirklichen. Jenem, der einen Handlungs-Anspruch
 erfüllt, ist auch stets ein „Eigenmacht-Gedanke‘‘ zugehörig,
nämlich der Gedanke, daß er durch besonderes Tun die für ihn eingetretene
 Soll-Lage aufheben könne. Überdies ist in zahlreichen Fällen,
Nämlich immer dann, wenn die Möglichkeit der Verwirklichung der
Soll-Folge durch jemandes besonderes Tun besteht, dem Ansprucherfüller
 ein „Andermacht-Gedanke‘‘ zugehörig, welcher sich im Gegen-Ständlichen
 der seinem Wollen zugehörigen Unlust bzw. im Gegen-Ständlichen
 der seinem Wider-Wollen zugehörigen Unlust findet. Schon
diese kurze, vorläufige Erörterung lehrt uns, daß „Macht-Gedanken“
hinsichtlich der Gegebenen „Vergesellschaftung‘“ und „Gesellschaft“ von
wesentlicher Bedeutung sind, weshalb auch in allen Unternehmungen,
die sich mit den Fragen der „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘“‘ oder „,Be-0()*
        <pb n="324" />
        308

VI. Kapitel.

sonderer Gesellschaftslehren‘“ beschäftigt haben, stets auch das Gegebene
 „Macht“ zur Untersuchung gestellt wurde.
Wenn wir sagen, daß jemand die „Macht“ habe, Etwas zu leisten,
so können wir auch stets sagen, daß er jenes Etwas leisten „könne“,
zu leisten „vermöge“. Der Satz: „Ich kann (vermag) Etwas“, ist allerdings
 zweideutig. Sagt jemand z. B.: „Ich kann schwimmen“, so bringt
er entweder den Gedanken zum Ausdrucke, daß seiner Seele und seinem
Leibe gewisse Bestimmtheitsbesonderheiten zugehören, welche als grundlegende
 Bedingungen für eigenes erfolgreiches besonderes Wirken,
nämlich „Schwimmen“, in Betracht kommen, oder er kann den Gedanken
 zum Ausdrucke bringen, daß an anderen Einzelwesen gewisse
Bestimmtheitsbesonderheiten gegeben sind, die als grundlegende Bedingungen
 für sein „Schwimmen“ in Betracht kommen, daß also z. B.
ein Teich mit genügend tiefem Wasser vorhanden ist. Diese zwei
verschiedenen Gedanken, welche mit dem Satze: „Ich kann (vermag)
 Etwas“, zum Ausdrucke gebracht werden können, unterscheidet
man allerdings oft dadurch, daß man, um den ersteren Gedanken zum
Ausdrucke zu bringen, nur sagt: „Ich kann Etwas (z. B. schwimmen)“,
während man, um den letzteren Gedanken zum Ausdrucke zu bringen,
eine Einschränkung hinzufügt: „Ich kann Etwas unter diesen Umständen
hier, jetzt usw.)“. So sagt man etwa: „Ich kann nicht schwimmen“,
wobei man den Gedanken ausdrückt, daß der eigenen Seele und dem
eigenen Leibe nicht solche Bestimmtheiten zugehören, welche als grundlegende
 Bedingungen für die Leistung „Schwimmen“ in Betracht kommen,
während man mit den Worten „dort kann ich nicht schwimmen“ den Gedanken
 zum Ausdrucke bringt, daß „dort“ kein zum Schwimmen gesignetes
 Gewässer vorhanden ist.
Wir nennen nun alle identischen Allgemeinen, welche überhaupt
als grundlegende Bedingungen für eine besondere Leistung durch besondere
 Mittel, also für eine Leistung als „Fall“ einer besonderen
Richtlinie in Betracht kommen, zusammen eine „Gruppe in besonderer
 Richtlinie eingeschlossener Leistungsgeeignetheiten“
 (Leistungseignungen), womit gesagt ist, daß sich alle jener
Gruppe angehörigen identischen Allgemeinen in jener „Richtlinie“
finden, hinsichtlich welcher wir die Möglichkeit eines „Falles“ gerade
in Betracht ziehen. Innerhalb jeder „Gruppe in besonderer Richtlinie
eingeschlossener Leistungsgeeignetheiten“ müssen wir jedoch, wenn es
sich um die Möglichkeit der Leistung eines Menschen an von seiner
Seele und von seinem Leibe verschiedenen Einzelwesen handelt, wieder
die „Leistungsfähigkeiten“ von den „Leistungstauglichkeiten“
 unterscheiden. Die „Leistungsfähigkeiten“ sind jene identischen
 Allgemeinen, welche besonderem Menschen zugehören müssen,
damit er einen „Fall“ der fraglichen Richtlinie verwirklichen kann,
        <pb n="325" />
        Die Macht.

300

„Leistungstauglichkeiten“ sind hingegen jene identischen Allgemeinen,
welche anderen Einzelwesen zugehören müssen, damit ein Mensch
jenen „Fall“ verwirklichen kann. Mit dem Worte „Leistungsfähigkeit“
bezeichnen wir also stets identisches Allgemeines, welches in Zugehörigkeit
 zu besonderem Menschen die grundlegende Bedingung für besondere
 Leistung jenes Menschen abgeben kann. Die „Leistungsfähigkeiten“
 sind nun aber entweder „seelische Leistungsfähigkeit“
oder „leibliche Leistungsfähigkeit“. Die „seelische Leistungsfähigkeit“
 ist stets besonderer Gedanke, nämlich das wahre Wissen
um die Richtlinie der Verwirklichung jener besonderen Leistung, welche
in Frage steht. „Seelische Leistungsfähigkeit“ ist also stets der wahre
Gedanke an eine besondere „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“.
 Dieses gedankliche Wissen kommt insoferne als grundlegende
 Bedingung für besondere Leistung in besonderer Richturig in
Betracht, als für besondere Seele der Gewinn solchen Begehrens, das
ein „richtiges“ Wollen bedingt, durch die Zugehörigkeit solchen Wissens
zu jener Seele grundlegend bedingt ist, aus welcher Tatsache sich die
Rede „Wissen ist Macht“ erklärt. Die „seelische Leistungsfähigkeit“
ist also stets grundlegende Bedingung für die Entstehung „richtigen“
Wollens, während alle anderen Geeignetheiten grundlegende Leistungsbedingungen
 in Beziehung zur wirkenden Bedingung „Wollen“ sind.
In der „Richtlinie“ der in Frage stehenden Leistung finden wir aber
die „seelische Leistungsfähigkeit“ stets in jenem identischen richtigen
Wollen, welches die erste identische wirkende Bedingung in jener
Richtlinie darstellt. Als „leibliche Leistungsfähigkeit“ kommt besondere
Leibesbestimmtheit, insbesondere Muskelbestimmtheit in Betracht. Man
bezeichnet die „leibliche Leistungsfähigkeit“ gewöhnlich als „Übung“,
„Geschicklichkeit“, „Kraft“ usw. Eine besondere leibliche Bestimmtheit
kann entweder eine „einfache leibliche Leistungsfähigkeit“
oder eine „mehrfache leibliche Leistungsfähigkeit“ sein.
Eine „einfache leibliche Leistungsfähigkeit“ ist jene leibliche Bestimmtheit,
 welche nur als grundlegende Bedingung für Leistungen einer
besonderen Art in Betracht kommt, welche also nur einer be-Sonderen
 „Gruppe in besonderer Richtlinie eingeschlossener Leistungsgeeignetheiten“
 angehört, eine „mehrfache leibliche Leistungsfähigkeit“
ist jene leibliche Bestimmtheit, z. B. „Muskelkraft“, welche als grundlegende
 Bedingung für Leistungen verschiedener Art in Betracht
kommt, also mehreren „Gruppen in besonderer Richtlinie eingeschlossener
 Geeignetheiten“ angehört. Hingegen ist das wahre Wissen
um besondere Richtlinie stets eine „einfache Fähigkeit“, da dieses
Wissen eben nur als grundlegende Bedingung für Leistungen als Fälle
einer besonderen Richtlinie in Betracht kommt. Während nun das
Wort „Leistungsfähigkeit“ solche seelische oder leibliche Bestimmtheit
        <pb n="326" />
        310

VI, Kapitel.

bezeichnet, welche als grundlegende Bedingung für besondere Leistung
jenes, dem solche Bestimmtheit zugehört, in Betracht kommt, bezeichnet
das Wort „Leistungsunfähigkeit“ solche seelische oder leibliche
Bestimmtheit, welche nicht als grundlegende Bedin gung für besondere
Leistung jenes, dem solche Bestimmtheit zugehört, in Betracht kommt.
„Leistungsfähigkeitsgedanke“ nennen wir jeden Gedanken
daran, daß dem Denkenden selbst — „Eigenleistungsfähigkeitsgedanke“
 — oder einem Anderen — „Anderleistun gsfähigkeitsgedanke“
 — eine besondere Fähigkeit zugehört, Ebenso gibt es
auch „Eigenleistungsunfähigkeitsgedanke“ und „Anderleistungsunfähigkeitsgedanke“.
 Einen „zu besonderer Leistung
 fähigen Menschen“ nennen wir jenen Menschen, dem die
„seelische“ und „leibliche“ Leistungsfähigkeit für besondere Leistung
zugehört. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das Wort „Leistungsfähigkeit“
 ein Beziehungswort ist, da es stets besonderes Allgemeines
in Beziehung zu besonderer Wirkung (Leistung) bezeichnet. Auch das
Wort „Leistungstauglichkeit“ ist ein Beziehungswort, da es solche Bestimmtheit
 bezeichnet, welche in Zugehörigkeit zu anderen Einzelwesen
als der Seele oder dem Leibe jenes Menschen, welcher als „Tätiger“
in Betracht kommt, eine grundlegende Bedingung für besondere Leistung
jenes Menschen abgeben kann. „Leistungstauglichkeit“ ist entweder
eine „einfache Leistungstauglichkeit“ oder eine „nehrfache
Leistungstauglichkeit“. Den Gegensatz zur „Leistungstauglichkeit“
 bildet die „Leistungsuntauglichkeit“, d. h. solches Allgemeines,
 das nicht als grundlegende Bedingung für besondere Leistung
in Betracht kommt. Solches Einzelwesen, dem besondere Tauglichkeit
zugehört, nennen wir ein „zu besonderer Leistung tau gliches
Einzelwesen“.
Jede „Leistungsgeeignetheit‘“, welche in Einheit mit besonderndem
Allgemeinen besonderen Einzelwesen zugehört, nennen wir eine „Brauchbarkeit“
 („Gebrauchbarkeit‘“) und jedes solche Einzelwesen ein
„für besondere Leistung brauchbares (gebrauchbares)
Einzelwesen“. „Von Etwas Gebrauch machen“, „Etwas gebrauchen“
 heißt aber nichts anderes als: „absichtlich einem besonderen
 Einzelwesen jene Veränderung wirken, für welche
eine ihm zugehörige Brauchbarkeit als grundlegende Bedingung
 in Betracht kommt“. Deshalb ist jedes Leisten ein
„Gebrauch machen‘, da jeder Leistende stets von seinem Leibe zugehörigen
 Bestimmtheiten und in zahlreichen Fällen auch von anderen
Kinzelwesen zugehörigen Bestimmtheiten Gebrauch macht. Hingegen
macht ein Leistender in seinem besonderen Leisten nicht eigentlich von
seiner seelischen „Fähigkeit‘“ Gebrauch, da er in seinem Leisten keineswegs
 absichtlich seiner Seele besondere Veränderung wirkt, für welche
        <pb n="327" />
        Die Macht.

jene seelische Fähigkeit als grundlegende Bedingung in Betracht kommt.
Der Leistende ‚nutzt‘ vielmehr nur in seinem besonderen Leisten die
ihm zugehörige seelische Fähigkeit für jene Leistung. Das „Nutzen“
unterscheidet sich aber vom ‚„Gebrauchen‘“, wie noch darzulegen ist.
Ein „brauchbares Einzelwesen‘‘ kann entweder ein „einfach brauchbares
 Einzelwesen‘ oder ein ‚mehrfach brauchbares Einzelwesen‘
 sein. Ein „mehrfach brauchbares Einzelwesen‘“ ist jenes
Einzelwesen, welchem entweder eine mehrfache Brauchbarkeit oder
mehrere einfache Brauchbarkeiten zugehören. Ein „brauchbares Einzelwesen‘“‘
 ist ferner entweder ein „für besondere Leistung einmalig
brauchbares Einzelwesen‘“, wenn es im besonderen Gebrauche
die Brauchbarkeit für weitere Leistungen solcher Art verliert, oder
ein „für besondere Leistung mehrmalig brauchbares Einzelwesen“.
 Ferner müssen wir „in besonderem Gebrauche vergängliches
 Einzelwesen von „in besonderem Gebrauche
unvergänglichem Einzelwesen‘“ unterscheiden. Ein „in besonderem
 Gebrauche vergängliches Einzelwesen‘‘ ist jenes Einzelwesen,
welches in besonderem Gebrauche als solches Einzelwesen ver.
geht. Unterscheidet man ‚„unverbrauchbare Einzelwesen‘“ von ‚,verbrauchbaren
 Einzelwesen‘‘, so liegt insoferne eine ungenaue Rede vor,
als man mit dem Worte „verbrauchbares Einzelwesen‘‘ eigentlich ein
Einzelwesen meint, das in besonderem Gebrauche „verbraucht“
wird, während es in anderem besonderen Gebrauche nicht „verbraucht“
 wird. So wird z, B. ein „Stock‘‘ nicht verbraucht, wenn ich
mit ihm einen Schlag führe, er wird hingegen „verbraucht“, wenn ich
ihn als Feuerungsmaterial gebrauche.
Jedes Allgemeine, das eine „Leistungsgeeignetheit“ darstellt, ist
als solche Leistungsgeeignetheit auch ein Wert, und zwar, wie wir
sagen können, ein, Leistungs-Grundlage-Wert“, insoferne solches
Allgemeines als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt,
daß besondere Seelen durch besondere eigene Leistung Lust gewinnen.
Jede „Brauchbarkeit“ stellt also einen besonderem Einzelwesen zugehörigen
 „Leistungs-Grundlage-Wert‘“ dar und jedes „brauchbare Einzelwesen“
 ist ein „wertvolles Einzelwesen“. Es gibt aber nicht nur „Leistungs-Grundlage-Werte“,
 sondern auch „Leistungs-Wirk-Werte“, vor allem
das hinsichtlich jener Leistung richtige Wollen, und „Leistungs-Quasi-Werte“,
 nämlich solche Allgemeine, durch deren Zugehörigkeit zu be-Sonderen
 Einzelwesen die Verhinderung einer besonderen Leistung ausgeschlossen
 ist, Während wir aber sagen, daß ein Tätiger von be-Sonderen
 „Leistungs-Grundlage-Werten“ Gebrauch mac ht, indem er
besonderen Einzelwesen kraft ihnen zugehöriger „Leistungs-Grundlage-Werte“
 besondere, von ihm gewollte Veränderungen wirkt, können wir
in genauer Rede nicht sagen, daß ein Tätiger von besonderen „Leistungs-
        <pb n="328" />
        312

YI. Kapitel.

Wirk-Werten“ und „Leistungs-Quasi-Werten“ Gebrauch macht, wohl
aber können wir sagen, daß er jene letzteren Werte „nützt“, „benutzt“,
„ausnützt“, „verwertet“, was aber auch hinsichtlich der Leistungs-Grundlage-Werte
 gesagt werden kann. „Brauchbarkeit“ ist also offenbar eine
Besonderheit von „Nutzbarkeit“ („Benützbarkeit“, „Verwertbarkeit“) und,
as frägt sich, was „Nutzbarkeit schlechtweg“ ist. Zur Bestimmung dieses
Gegebenen gehen wir zunächst von Worte „Nützen“ im Sinne von
„Das nützt“, „Es nützt mir“, „Das nützt nichts“, also im Sinne von
„Nützlichkeit“ aus. Das Wort „nützen“ ist nun Beziehungswort, das
besonderes identisches Allgemeines als identische wirkende oder grundlegende
 oder fördernde Bedingung für die Verwirklichung besonderen
Wertes bezeichnet. Das Wort „nützen“ bezeichnet also ein besonderes
‚identisches Verhältnis“, das aber keineswegs bloß eine besondere „idenische
 Wirkenszusammengehörigkeit“ oder gar eine besondere „Richtung
zarfolgreichen tätigen Wirkens“ sein muß. Sagt man „Etwas nützt mir“,
so kann gemeint sein, daß Etwas als wirkende oder als grundlegende
der als fördernde Bedingung für die Verwirklichung eines auf mich
yezogenen Wertes in Betracht kommt, und es muß keineswegs geneint
 sein, daß „ein Mensch mir in tätigem Wirken nützt“. Ein bezonderes
 identisches Allgemeines, das „nützt‘‘, also als identisches belingendes
 Allgemeines in einem identischen Verhältnisse „Nützen‘“ steht,
nennen wir eine „identisches Nützendes‘“. Wir nennen ferner die
Zugehörigkeit besonderen „identischen Nützendens“ zu besonderem Einzelwesen
 „Nützlichkeit‘ und solches Einzelwesen ein „nützliches
Einzelwesen‘“. Als „identischen Nutzen‘ bezeichnen wir jene
Wertverwirklichung, zu ‚welcher ein „identisches Nützendes‘“ in einem
‚dentischen Verhältnisse steht bzw. auch jenen Wert, der sich als identischer
 Gewinn in jener Wirkung findet, Selbstverständlich kann auch
aine Seele ein „nützliches Einzelwesen‘“ sein, insoferne ihr „identisches
nützendes Seelisches‘‘, z. B. besonderes Wollen, zugehört, Nicht jedes
‚nützliche‘ Einzelwesen ist ein „brauchbares‘‘ Einzelwesen. So ist z. B.
die „Sonne‘‘ im höchsten Grade „nützlich“, da sie Licht und Wärme
spendet, aber sie ist kein „brauchbares“ Einzelwesen, weil ihr nicht
solches Allgemeines zugehört, kraft dessen ihr durch tätiges Wirken
eine wertverwirklichende Veränderung zugehörig gemacht werden kann.
jene „nützlichen Einzelwesen‘‘ aber, deren „Nützlichkeit“ zugleich eine
„Brauchbarkeit‘ darstellt, nennen wir im besonderen „nutzbare Einzelwesen‘.
 „Nutzbarkeit‘“ (== ,,Brauchbarkeit“) ist also nur besondere
„Nützlichkeit‘“. ‚Nützlichkeit‘ ist ferner entweder „absichtliche
Nützlichkeit‘“ oder „zufällige Nützlichkeit“. „Absichtliche
Nützlichkeit‘‘ liegt vor, wenn einem besonderen Einzelwesen ‚„Nützendes‘
 absichtlich tätig gewirkt wurde, „zufällige Nützlichkeit‘ liegt vor,
wenn einem besonderen Einzelwesen „‚Nützendes‘“ auf andere Weise
        <pb n="329" />
        Die Macht.

313

zugehörig wurde. ‚Nützlichkeit‘ ist ferner entweder „absichtlich
wirkbare Nützlichkeit“ oder „absichtlich nicht wirkbare
Nützlichkeit“. „Absichtlich wirkbare Nützlichkeit“ liegt vor, wenn
besondere Nützlichkeit besonderen Einzelwesens ihm durch tätiges Wirken
gewirkt werden kann, „absichtlich nicht wirkbare Nützlichkeit‘ liegt
hingegen vor, wenn besondere Nützlichkeit besonderen Einzelwesens
ihm durch tätiges Wirken überhaupt nicht gewirkt werden kann.
Vom ‚„Nützen‘‘ im Sinne von „Nützend sein‘ und vom „Nutzen“
im Sinne von „der Nutzen‘ unterscheidet sich aber „das Nutzen‘
im Sinne von „Benützen‘‘, „Ausnützen‘, „Nutzen ziehen‘, „verwerten“.
Das „Nutzen“ ist stets ein tätiges Wirken, welches wir, um Mißverständnisse
 zu vermeiden, stets als „‚Benützen‘‘ („„Ausnützen‘“, „Nutzen ziehen‘‘,
„verwerten‘) bezeichnen wollen. Ein „Benützen‘“ ist jedes tätiges
Wirken insoferne, als der Strebende weiß, daß der Erfolg seines tätigen
Wirkens von besonderen „Nützlichkeiten‘“ abhängig ist, und zwar nicht
nur von den ‚„Nutzbarkeiten‘‘ („„Brauchbarkeiten‘‘), sondern auch von
anderen seinen Erfolg wirkend oder fördernd bedingenden ‚‚Nützlichkeiten‘,
 also auch von seinem wirkenden Wollen und von jenen, besonderen
 Einzelwesen zugehörigen Allgemeinen, durch welche eine
Verhinderung seines Erfolges ausgeschlossen ist, in welchem Sinne
nan z. B. sagt: „Er hat die Abwesenheit des Lehrers benützt, um. . .'‘.
„Benützte Nützlichkeit‘ ist also jede Nützlichkeit, welche eine in
besonderem Streben gewußte Bedingung für den Erfolg des‘ jenem
Streben gegebenen „eigenen tätigen Wirkens“ abgeben hat. Jeder „erfolgreich
 tätig Wirkende“ ist also auch ein „Benützer“, „Verwerter“
desonderer ‚‚Nützlichkeiten‘. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das
„Gebrauch machen‘ nur ein besonderes „Benützen‘, ‚„Verwerten‘‘,
nämlich ein „Benützen“, „,Verwerten“ der „„Leistungs-Grundlage-Werte‘‘
ist, während das „Benützen‘“, „Verwerten‘“ der anderen Leistungs-Werte
 nur ein „Quasi-Gebrauch machen“ genannt werden kann,
50 daß also jedes ‚„„Benützen‘‘, „„Verwerten‘ ein „Gebrauchen‘ und ein
„Quasi-Gebrauchen‘‘ ist, Vom ‚„Benützen‘“, „Verwerten‘“ unterscheidet
sich wieder ein Sachverhalt, den man als „den Nutzen von Etwas
haben“ bezeichnet, mit welcher Rede gesagt wird, daß in der Welt
kraft besonderer Nützlichkeit ein auf besondere Seele bezogener Wert
verwirklicht wurde. Jene Seele nennen wir auch den „Nutzenbezogenen‘“,
 der also stets „von Etwas‘, nämlich „von einer besonderen
Nützlichkeit“ den „Nutzen hat‘, ohne daß er jenen „Nutzen“ Kraft
jener ‚Nützlichkeit‘ selbst tätig gewirkt haben muß. Vom „den Nutzen
an Etwas haben“ unterscheidet sich schließlich das „Etwas genießen“,
Jener „genießt Etwas‘, der an Etwas als ‚‚,Erfahrenem‘‘, insbesondere
als „Wahrgenommenem“‘ Lust hat, so daß also alles „Erfahrene‘“ als
Lust-Gegenständliches einen „Genuß“ darstellt. Hat aber jemand ‚den
        <pb n="330" />
        314

vl. Kapitel.

Nutzen von Etwas“, so muß jener verwirklichte Wert, der sich als
sein „Nutzen“ darstellt, ihm deshalb noch keinen „Genuß“ stiften, da
jemand um einen für ihn eingetretenen Nutzen nicht wissen muß.
Den Gegensatz zum „Nützen“ im Sinne von „Nützlich sein“ bildet das
„Schaden“ im Sinne von „Schädlich sein“. Mit dem Worte „Schaden“
bezeichnen wir solches identisches Allgemeines, das als identische oder
grundlegende oder fördernde Bedingung für die Verwirklichung besonderen
 Unwertes in Betracht kommt. Das Wort „schaden“ bezeichnet
also ein besonderes „identisches Verhältnis‘‘, das aber nicht gerade eine
besondere „identische Wirkenszusammengehörigkeit‘“ sein muß. „Identisches
 Schädliches“ nennen wir jedes identische Allgemeine, das
sich in solchem identischen Verhältnisse als identisches Bedingendes
findet, „identischen Schaden‘ nennen wir jene Unwertverwirküchung,
 zu welcher „besonderes identisches Schädliches‘‘ in einem identischen
 Verhältnisse steht bzw. auch jenen Unwert, der sich als identischer
 Gewinn in jener Wirkung findet, die insbesondere auch als eine
„Schädigung“ bezeichnet wird. Jede Zugehörigkeit besonderen „identischen
 Schädlichens‘‘ zu besonderem Einzelwesen nennen wir eine
„Schädlichkeit“ und solches Einzelwesen ein „schädliches Einzelwesen‘.
 „Schädlichkeit‘“ kann entweder eine „absichtliche Schädlichkeit“
 oder eine „zufällige Schädlichkeit‘, ferner entweder
sine „absichtlich wirkbare Schädlichkeit‘“ oder eine „absichtlich
 nicht wirkbare Schädlichkeit“ sein. Begreiflicherweise
gibt es aber kein Gegenstück zum „Benützen‘“, da niemand tätig
auf einen auf ihn selbst bezogenen Schaden zielt. Hingegen bildet das
Gegenstück zum „den Nutzen von Etwas haben“ das „den
Schaden von Etwas haben“, mit welch letzterer Rede gesagt wird,
daß in der Welt kraft besonderer Schädlichkeit ein auf besondere Seele
bezogener Unwert verwirklicht wurde, welche Seele wir den „Schadenbezogenen‘‘
 nennen. Jede Schädlichkeit nennen wir „Gefährlichkeit‘,
 woferne sich in der Welt auch noch einige, aber nicht alle Allgemeinen
 finden, welche als Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß kraft jener Schädlichkeit ein besonderer Schaden verwirklicht wird.
„Gefahr“ ist also jeder in der Welt vorhandene ‚„Gesamtzustand“, in
welchem sich einige, aber nicht alle Bedingungen für den Eintritt besonderen
 Schadens finden. Das Gegebene „Gefahr“ kann also auch
als „unvollständiger Schadenverwirklichungs-Gesamtzustand“
bezeichnet und ihm ein „unvollständiger Nutzenverwirklichungszustand‘
 an die Seite gestellt werden.
Wenn sich alle für eine besondere Leistung besonderen Menschens
an besonderem Orte in besonderem Weltzeitpunkte in Betracht kommenden
 Brauchbarkeiten in der Welt finden, so ist doch solche Leistung
für diesen Menschen an diesem Orte und in diesem Weltzeitpunkte
        <pb n="331" />
        u ‘Die Macht. 315

noch keineswegs immer möglich, und zwar deshalb nicht, weil die
‚Brauchbarkeit‘‘ besonderer Körper für besondere Menschen immer
nur als mit-grundlegende Bedingung für dessen besondere Leistung in
Betracht kommt, neben welcher sich noch ein anderes, als weitere mitgrundlegende
 Bedingung in Betracht kommendes Allgemeines jenem
Körper zugehörig finden muß, damit jene Leistung möglich sei, nämlich
 besondere Ortbestimmtheit jenes Körpers, welche wir dessen „Ort-Bereitschaft‘‘
 für jenen besonderen Menschen nennen. Als „Ort-Bereitschaft‘
 eines besonderen, für besondere Leistung brauchbaren
Körpers für besonderen Menschen, dessen Leib sich in besonderem Weltzeitpunkte
 an besonderem Orte findet, bezeichnen wir solche Ortbestimmtheit
 jenes brauchbaren Körpers, welche zusammen mit seiner Brauchbarkeit
 als Grundlage dafür in Betracht kommt, daß jener Mensch gerade
 in jenem Weltzeitpunkte von jenem Orte seines Leibes aus kraft
jener Grundlage jene besondere Leistung vollbringt, Hat z. B. jemand
den Wunsch, ein Glas Wasser zu seinem Munde zu führen und das
Wasser zu trinken, so kann er solche Leistung nur vollbringen, wenn
ainem besonderen, mit Wasser gefüllten Glase solche Ortbestimmtheit
zugehört, daß er es bloß durch Ausstrecken seines Armes ergreifen und
zum Munde zu führen vermag. Befindet sich hingegen ein Glas Wasser
etwa in einem „Nebenzimmer“, so ist es hinsichtlich jener Leistung nicht
im Zeitpunkte jenes Wunsches „ort-bereit“, da der Wünschende erst
ins Nebenzimmer gehen muß und dann erst jene Leistung vollbringen
kann. Wünscht ferner z. B. A, den B durch Zuruf von Etwas zu verständigen,
 so ist B in Beziehung zu jener Leistung des A nur „ortbereit“,
 wenn sich sein Leib im Zeitpunkte jenes Wunsches des A an
solchem Orte befindet, daß er den Zuruf des A. hören kann. KEin besonderer
 Körper ist also hinsichtlich einer besonderen Leistung besonderen
 Menschens, dessen Leib sich in besonderem Weltzeitpunkte an
besonderem Orte befindet, nur insoweit ein „ort-bereit brauchbarer
 Körper“, als ihm solche Allgemeine zugehören, daß jener
Mensch in einem tätigen Wirken durch Wirkung an jenem Körper
besondere Leistung vollbringt. Insoferne nun besonderer Körper für
besondere Leistung besonderen Menschens, dessen Leib sich in besonderem
Weltzeitpunkte an besonderem Orte befindet, „ort-bereit brauchbar“ ist,
sagen wir, daß ihm jener Körper in jenem Zeitpunkte für jene Leistung
„Zur Verfügung steht“ oder daß er ein für jene Leistung „verfügbarer“
Körper sei. „Verfügbarkeit“ besonderen Körpers für besonderen
Menschen in besonderem Zeitpunkte ist also nichts anderes als „ortbereite
 Brauchbarkeit“ jenes Körpers für jene Leistung jenes
Menschen. Auch eine andere Seele ist für besonderen Menschen in
Jesonderem Zeitpunkte nicht schon dann „verfügbar“, wenn ihr besonderes
 Seelisches als „Brauchbarkeit“ zugehört, sondern erst, wenn
        <pb n="332" />
        316 ;

vL Kapitel,

ihr auch die notwendige „Aufmerksamkeit“ zugehört, d. h. wenn sie
sich in solchem Seelenaugenblicke befindet, welcher auch die grundlegende
 Bedingung dafür enthält, daß besonderes Wissen von ihr „bemerkt“
 wird, d. h. deutlich ihrem Selbstbewußtsein gegeben ist. So wird
z. B. A dem B nur dann Unlust daran wirken können, daß A ihn bestrafen
 wird, wenn die Seele des B sich in solchem Wissenszustande
befindet, daß sie gerade Unlust an dieser künftigen Strafe als Gegenständlichem,
 nicht an anderem Gegenständlichem gewinnt. Eine für
besonderen Menschen „verfügbare“ Ander-Seele ist also stets eine
„aufmerk-bereit brauchbare Seele“. Ein für besondere Leistung
besonderen Menschens in besonderem Zeitpunkte „verfügbares“ Einzelwesen
 ist also stets solches Einzelwesen, dem die Grundlage dafür zugehört,
 daß jener Mensch durch ein tätiges Wirken jenem Einzelwesen
eine Veränderung wirkt, die er als Leistung gewollt hat. Die Rede
„über ein Einzelwesen verfügen“ ist zweideutig, da mit ihr einerseits
bloß die „Verfügbarkeit“ jenes Einzelwesens, die sogenannte „Verfügungsmacht“,
 andererseits jenes Leisten bezeichnet wird, in welchem
 dem verfügbaren Einzelwesen kraft seiner „Verfügbarkeit“ besondere
 Veränderung gewirkt, also hinsichtlich jenes Einzelwesens eine
„Verfügung getroffen wird“. Da aber im ersteren Falle nur die
Tatsache der „Verfügbarkeit“ besonderen Einzelwesens vorliegt, empfiehlt
 es sich, die Rede „über Etwas verfügen“ nur zur Bezeichnung
jenes Leistens zu verwenden, in welchem einem Einzelwesen kraft seiner
„Verfügbarkeit“ besondere gewollte Veränderung gewirkt wird (z. B.
„Ich habe bereits darüber verfügt‘). Die einem besonderen Einzelwesen
kraft seiner Verfügbarkeit gewirkte gewollte Veränderung nennen wir
die „Verfügung“, obwohl dieses Wort gewöhnlich zur Bezeichnung
eines Anspruches, durch welchen über anderen Menschen verfügt wird,
im Gebrauche steht. „Verfügbarkeit“ besonderen Einzelwesens für besondere
 Leistung besonderen Menschens in besonderem Zeitpunkte ist
aber strenge zu unterscheiden von „Verfügen dürfen“, „Verf ügungsmacht“
 darf nicht mit der „Verfügungsberechtigung“ verwechselt
 werden. Es wird leider überhaupt das „können‘ und das
„dürfen“ sehr häufig verwechselt, obwohl es z. B. klar ist, daß für
jenen, der „stehlen“ will, besondere Körper oft „verfügbar“ sind.
wiewohl er über sie nicht „verfügen darf“.
Jenen Menschen, für dessen besondere Leistung besonderes Einzelwesen
 in besonderem Zeitpunkte „verfügbar“ ist, nennen wir den „Verfügbarkeitsbezogenen“,
 jenen Zeitpunkt nennen wir den „Verfügbarkeitszeitpunkt“,
 hingegen sprechen wir von einem „Verfügbarkeitszeitraume“,
 wenn diese Verfügbarkeit während einer Reihe
aufeinanderfolgender Zeitpunkte besteht. Vom „Verfügbarkeitszeitpunkte“
und vom „Verfügbarkeitszeitraume“ ist aber der „zur Verfü gbarkeits-
        <pb n="333" />
        a Die Macht. a 317

bewirkung nötige Zeitraum“ zu unterscheiden, d. h. jener Zeitraum,
 welcher von einem besonderen Zeitpunkte, in welchem besonderes
Einzelwesen noch nicht „verfügbar“ ist, bis zum Eintritte seiner „Verfügbarkeit“
 kraft irgend eines (absichtlichen oder zufälligen) Wirkens verstreichen
 muß. Ist dieser Zeitraum sehr klein, so spricht man gewöhnlich
 schon im Beginne jenes Zeitraumes von „Verfügbarkeit“. So sagt
man z. B.: „Ein Gewehr steht Ihnen zur Verfügung“, wenn es auch
erst aus dem Nebenzimmer geholt werden muß, um eigentlich „verfügbar“
 zu sein. Jene besondere Wirkung, in welcher ein besonderes
Einzelwesen für besondere Leistung besonderen Menschens „verfügbar“
wird, nennen wir die „Verfügbarkeitswirkung“. Nun muß aber
detont werden, daß das Wort „Verfügbarkeit“ ein Beziehungswort
ist, da jenes Einzelwesen für besondere Leistung besonderen Menschens
in besonderem Zeitpunkte verfügbar ist, welchem die Grundlage dafür
zugehört, daß jener Mensch durch ein tätiges Wirken jenem KEinzelwesen
 besondere absichtliche Veränderung wirken kann. So wie aber
jede Beziehung besonderer Einzelwesen in der Welt dadurch „gewirkt“
werden kann, daß entweder dem einen oder dem anderen Einzelwesen
Allgemeines als Grund jener Beziehung zu bereits vorhandenem zweiten
Beziehungsgrunde gewirkt wird, oder aber erst beiden HEinzelwesen
die Beziehungsgründe je einzeln gewirkt werden, kann auch die Beziehung
 „Verfügbarkeit“ auf sehr verschiedene Weise, und zwar nicht
bloß durch eine Veränderung jenes Einzelwesens, das verfügbar
 „wird“, gewirkt werden. Die „Verfügbarkeitswirkung“ als
jene Wirkung, in welcher besonderes Einzelwesen für besondere Leistung
desonderen Menschens „verfügbar wird“, kann nämlich zunächst erstens
darin bestehen, daß entweder a) besonderer Körper als „ort-bereit
brauchbarer Körper“ erzeugt wird, oder b) darin, daß besonderem, bereits
 vorhandenem Körper Brauchbarkeit oder (und) Ort-Bereitschaft
zugehörig wird, oder c) darin, daß besonderer Seele Brauchbarkeit oder
und) besondere Aufmerksamkeit zugehörig wird. In diesen Fällen
sprechen wir von einer „am verfügbar werdenden Einzelwesen
aintretenden Verfügbarkeitswirkung“. Die „Verfügbarkeitswirkung“
 kann ferner zweitens darin bestehen, daß dem Leibe des
ıunmehr in Verfügbarkeitsbeziehung zu besonderem Einzelwesen tretenden
 Menschen solche Ortsbestimmtheit zugehörig wird, kraft welcher
er nunmehr über jenes Einzelwesen verfügen kann. In diesem Falle
sprechen wir von einer „am in Verfügbarkeitsbeziehung tretenden
Menschen eintretenden Verfügbarkeitswirkung. Solche „Verfügbarkeitswirkung“
 liegt z. B. vor, wenn A an einen Tisch tritt, auf
welchem sich ein Glas Wasser befindet, so daß er nun in einem
tätigen Wirken das Glas Wasser an seinen Mund führen kann. Solche
„Verfügbarkeitswirkung“ liegt z. B. auch vor, wenn A. in ein Zimmer
        <pb n="334" />
        318 00 VI. Kapitel, Sn

tritt, in welchem B sich befindet, so daß er nunmehr den B durch
sine Rede zu Etwas veranlassen kann, durch eine Rede, die B früher
nicht wahrgenommen hätte, Die „Verfügbarkeitswirkung“ kann schließlich
 drittens darin bestehen, daß besonderem Einzelwesen, das weder
das „verfügbar werdende Einzelwesen“ noch der Leib (oder die Seele)
des „in Verfügbarkeitsbeziehung tretenden Menschen“ ist, eine Veränderung
 zugehörig wird. In jenen Fällen nämlich, in welchen besonderer
 Mensch nur durch besondere Veränderung eines ersten, von
seinem Leibe verschiedenen Einzelwesens ein zweites Einzelwesen verändern
 kann, ist das zweite zu verändernde Einzelwesen offenbar nur
dann für besondere Leistung verfügbar, wenn das erste Einzelwesen
für die notwendig vermittelnde Leistung verfügbar ist, da erst dann
davon gesprochen werden kann, daß dem zweiten Einzelwesen die
Grundlage dafür zugehört, daß besonderer Mensch ihm besondere absichtliche
 Veränderung in einem Wirken zugehörig macht. So ist z. B.
eine Zigarre zum „Angezündet werden“ nur verfügbar, wenn ein „Streichholz“
 oder ein „Feuerzeug“ verfügbar ist. Die „Verfügbarkeitswirkung“
hinsichtlich eines Einzelwesens ist in solchen Fällen auch eine „Verfügbarkeitswirkung“
 hinsichtlich eines anderen KEinzelwesens. In
solchen Fällen ist nämlich die Verfügbarkeitsbeziehung stets mehreren
Einzelwesen zugehörig und kann diesen mehreren Einzelwesen durch
Veränderung eines dieser mehreren Einzelwesen zugehörig werden,
wenn den anderen Einzelwesen die als Gründe dieser Beziehung in
Betracht kommenden Allgemeinen bereits zugehören. Insbesondere ist
auch eine andere Seele für besonderen Menschen stets nur dann „verfügbar“,
 wenn für ihn deren Leib verfügbar ist, da andere Seele nur
durch den mit ihr stetig zusammengehörigen Leib verändert werden
kann. Jede „Verfügbarkeitswirkung“ kann selbstverständlich selbst eine
„absichtliche Leistung“ sein. „Verfügbarkeits-Streben“ nennen
wir jedes Streben, in welchem auf eine „Verfügbarkeitswirkung“ gezielt
wird, „verfügbar machen“ nennen wir das solchem Streben gegebene
„eigene gegenwärtige Leisten“. Das „Verfügbarkeits-Streben“ ist entweder
 ein „Streben nach eigenbezogener Verfügbarkeit“
oder ein „Streben nach anderbezogener Verfügbarkeit“. Das
letzterem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennt man
ein „jemandem Etwas zur Verfügung stellen“, dessen Gegenstück
 das „jemandem die Verfügung über Etwas entziehen“
ist. Das „Verfügbarkeits-Streben“ ist nur eine Besonderheit des „Strebens
nach Verwirklichung von Verfügbarkeitsgründen“, da das
‚Verfügbarkeits-Streben“ insbesondere auf die Verwirklichung des letzten,
noch fehlenden Grundes besonderer Verfügbarkeitsbeziehung zielt.
Befindet sich nun besonderer Mensch in besonderem Zeitpunkte
zu besonderen Einzelwesen in einer Beziehung der „Verfügbarkeit“ für
        <pb n="335" />
        Die Macht. 319

besondere Leistung, so nennen wir die Gesamtheit der Gründe jener
Beziehung, welche von der Seele und dem Leibe jenes Menschen verschiedenen
 KEinzelwesen zugehören, eine „Leistungsgelegenheit“
 für jenen besonderen Menschen. Besteht also für besonderen
Menschen eine „Gelegenheit“ für besondere Leistung, steht er also in
besonderer „Verfügbarkeitsbeziehung“, so muß deshalb seiner Seele oder
(und) seinem Leibe noch keineswegs die „Fähigkeit“ für jene Leistung
zugehören, geschweige denn das Wollen, jene Gelegenheit „auszunützen“.
Offenbar bestehen für jeden Menschen in jedem Weltzeitpunkte zahlreiche
 „Gelegenheiten“ für besondere Leistungen, ohne daß ihm die
„Fähigkeiten“ für jene Leistungen zugehören, und ferner bestehen für
jeden Menschen in jedem Weltzeitpunkte zahlreiche „Gelegenheiten“
für besondere Leistungen, hinsichtlich welcher ihm auch die „Fähigkeiten“
 zugehören, ohne daß ihm aber das Wollen, eine jener Gelegenheiten
 „auszunützen“, zugehört, Deshalb muß hinsichtlich besonderen
Menschens in besonderem Weltzeitpunkte eine besondere „Leistungsgelegenheit“
 von der entsprechenden „Leistungsfähigkeit“ (als
„Gesamtheit der einzelnen Leistungsfähigkeiten“) und von dem entsprechenden
 „Leistungs- Wollen“ unterschieden werden.
In der Welt vorhandene „Gelegenheiten“ sind entweder „einfache
 Gelegenheiten“ oder „mehrfache Gelegenheiten“, je
nachdem, ob kraft dieser einen Gelegenheit nur eine Leistung einer
besonderen Art oder Leistungen verschiedener Art vollbracht
werden können. „Gelegenheiten“ sind ferner entweder „einmalige
Gelegenheiten“ oder „nmehrmalige Gelegenheiten“, je nachdem,
 ob kraft dieser einen Gelegenheit eine Leistung besonderer Art
einmalig oder mehrmalig vollbracht werden kann. „Gelegenheiten“ sind
Schließlich entweder „Gelegenheiten für einen Menschen“ oder
„Gelegenheiten für mehrere Menschen“, je nachdem, ob kraft
dieser einen Gelegenheit nur ein Mensch eine Leistung besonderer
Art vollbringen kann oder mehrere Menschen Leistungen dieser Art
Vollbringen können. Eine „Gelegenheit für mehrere Menschen“ ist
wieder entweder eine „disjunktive Gelegenheit für mehrere
Menschen“ oder eine „konjunktive Gelegenheit für mehrere
Menschen“. Eine „disjunktive Gelegenheit für mehrere Menschen“
liegt vor, wenn zwar hinsichtlich besonderer Gelegenheit mehrere Men-Schen
 , Gelegenheitsbezogene“ sind, aber mit der „Ausnützung“ jener
Gelegenheit durch einen dieser mehreren Gelegenheitsbezogenen die
Gelegenheit „zerstört“ wird. Eine „konjunktive Gelegenheit für mehrere
Menschen“ liegt hingegen vor, wenn mit der „Ausnützung“ der Gelegenheit
 durch einen der mehreren Gelegenheitsbezogenen die Gelegenheit
 nicht „zerstört“ wird. Eine „konjunktive Gelegenheit für mehrere
Menschen“ kann wieder entweder eine „simultan konjunktive
        <pb n="336" />
        320 VI, Kapitel, a
Gelegenheit für mehrere Menschen“ oder eine „sukzessiv
konjunktive Gelegenheit für mehrere Menschen“ sein. Eine
‚simultan konjunktive Gelegenheit für mehrere Menschen“ liegt vor,
wenn eine Gelegenheit von mehreren Menschen gleichzeitig ausgenützt
 werden kann, eine „sukzessiv konjunktive Gelegenheit für
mehrere Menschen“ liegt hingegen vor, wenn eine Gelegenheit von
mehreren Menschen in aufeinander folgenden Zeitpunkten
ausgenützt werden kann.
Jede Gelegenheit in der Welt ist also entweder eine „Gelegenheit
 für einen Menschen“ oder eine „Gelegenheit für mehrere Menschen“,
keine Gelegenheit aber ist eine „Gelegenheit für alle Menschen“. Allerdings
 spricht man davon, daß besonderes in der Welt Gegebenes, z. B.
das Gegebene „Luft“, für alle Menschen „verfügbar“ sei. Indes sind
in Wahrheit für jeden besonderen Menschen in jedem gegebenen Zeitpunkte
 nur besondere „Teile“ der „Luft“ verfügbar, z. B. ist für jenen,
der am 17. Jan. 1930 in Berlin weilt, gewiß an jenem Tage nicht die
„Luft“ in Hongkong „verfügbar“, Sagt man also, daß besonderes Gegebenes
 jederzeit für alle Menschen „verfügbar“ sei, so meint man entweder,
 daß für jeden Menschen in jedem Zeitpunkte Gegebenes solcher
Art verfügbar sei, oder man meint, daß jeder Mensch jederzeit sich
Gegebenes solcher Art verfügbar machen kann. Wenn nun von
zwei Menschen, in Beziehung zu welchen ein besonderes, durch Leistung
verwirklichbares Allgemeines ein Wert ist, in besonderem Zeitpunkte
nur der eine Mensch in der Beziehung der Gelegenheit für jene
Leistung steht, so nennen wir jenes innerhalb der Gelegenheit besonderem
 Einzelwesen zugehörige Allgemeine, mit dessen Sonderung
von anderem besonderen Einzelwesen dieselbe Leistungs-Gelegenheit für
den anderen Menschen nicht besteht, den „Leistun gs-Gelegenheits-Vorteil“
 des „Gelegenheitsbezogenen“, hingegen jenes Allgemeine in
Sonderung von jenem anderen besonderen Einzelwesen den „Leistungs-Gelegenheits-Nachteil“
 des „Gelegenheitsunbezogenen“, Als
„Vorteil“ einer besonderen Seele und als „Nachteil“ einer anderen
besonderen Seele bezeichnen wir überhaupt jedes auf beide Seelen als
Wert bezogene Allgemeine, woferne es a) solchem Einzelwesen zugehört,
 dem zugehörig es wegen der sonstigen Lage eine Bedingung
für Lustgewinn der einen Seele abgeben kann, hingegen b) solchem
Einzelwesen nicht zugehört, dem zugehörig es wegen der sonstigen
Lage eine Bedingung für Lustgewinn der anderen Seele abgeben kann.
Jener Mensch, für dessen Seele das in der Welt verwirklichte besondere
 Wertallgemeine wegen der sonstigen Lage die Bedingung eines
Lustgewinnes abgeben kann, ist „im Vorteil“, er ist der „Bevorteiligte“,
 jener Mensch hingegen, für dessen Seele das in der Welt
verwirklichte besondere Wertallgemeine wegen der sonstigen Lage
        <pb n="337" />
        Die Macht.

321

nicht die Bedingung eines Lustgewinnes abgeben kann, ist „im Nachteile“,
 er ist der „Benachteiligte“. Als ein „für jemanden vorteilhaftes
 Wirken“ bezeichnen wir jedes Wirken, in welchem ein
Wertallgemeines als „Vorteil“ für ihn, als „Nachteil“ für anderen Menschen
verwirklicht wird, solches Wirken ist also auch stets ein „für jemanden
 nachteiliges Wirken“. Jenes Wirken insbesondere,
in welchem sich ein „Leistungs-Gelegenheits- Vorteil“ für einen besonderen
 Menschen und also auch ein „Leistungs-Gelegenheits-Nachteil“
für einen anderen Menschen ergibt, nennen wir ein „für jemanden
hinsichtlich einer Leistungs-Gelegenheit vorteilhaftes
Wirken“, das auch stets ein „für jemanden hinsichtlich einer
Leistungs-Gelegenheit nachteiliges Wirken“ darstellt. Vom
‚Leistungs-Gelegenheits- Vorteile“ unterscheidet sich der „Leistungs-Fähigkeits-
 Vorteil“, d.h. jede besonderem Menschen zugehörige,
anderem besonderen Menschen nicht zugehörige „Leistungs-Fähigkeit“,
deren Nicht-Zugehörigkeit zu jenem anderen Menschen also für ihn
ein „Leistungs-Fähigkeits-Nachteil“ ist.
Gehört nun besonderem Menschen die „Fähigkeit‘“ für besondere
Leistung zu und „hat“ er überdies auch die ‚Gelegenheit‘ zu solcher
Leistung, so „vermag“ er jene Leistung zu vollbringen, er hat die
„Macht“ solcher Leistung. „Macht“ ist also die Gesamtheit jener
Allgemeiner, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß besonderer Mensch an besonderem (Leibes-)Orte und in
besonderem Zeitpunkte eine besondere Leistung vollbringt. Das Wort
„Macht“ ist also ein Beziehungswort, da es eine besondere „Möglichkeit“,
 und zwar im besonderen ein „Vermögen“, d, h. die Möglichkeit
 besonderer Leistung bezeichnet. In der Beziehung ‚Macht‘ findet
sich stets als erstes und zweites Bezogenes die Seele und der Leib
eines Menschen — wir sagen kurz: findet sich stets als erstes Bezogenes
 ein „Mensch“, — und finden sich als weitere Bezogene — wenn
wir hier die Möglichkeit einer Leistung an eigenem Leibe oder an der
eigenen Seele bei Seite lassen — andere Einzelwesen. Der „Mensch“
steht also in einer besonderen Machtbeziehung mit besonderer ihm zugehöriger
 ‚Fähigkeit‘, die anderen Einzelwesen stehen in solcher besonderen
 Machtbeziehung mit besonderen ihnen zugehörigen „Brauchbarkeiten‘‘
 und „Verfügbarkeiten‘‘. Jede besondere „Macht‘“ ist „Macht
für besondere Leistung‘, mit jeder besonderen „Macht“ wissen wir
also stets um besonderen Menschen und um die Möglichkeit besonderer
Leistung jenes Menschen. Deshalb wäre auch etwa‘ der Satz: „Im
Lande gibt es viele Macht“ ein sinnleerer Satz oder ein Satz,
der durch andere Sätze ergänzt werden muß. Jene besondere Seele,
für deren besondere Wollenserfüllung eine Macht in der Welt besteht,
aennen wir den „Mächtigen“ („Machthaber‘‘) und jene Leistung,
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 21
        <pb n="338" />
        22

VI. Kapitel.

hinsichtlich welcher die Leistung besteht, nennen wir den „Machtgegenstand‘,
 ‚,Machtort‘ nennen wir jene dem Leibe des Mächtigen zugehörige
 Ortsbestimmtheit, mit welcher er in der in der Macht eingeschlossenen
 Gelegenheitsbeziehung steht, „Machtzeitpunkt‘“ nennen
wir jenen Weltzeitpunkt, in welchem seine besondere Macht besteht,
„Machtzeitraum‘“ jene Gesamtheit aufeinanderfolgender Weltzeitpunkte,
 in welchen allen seine besondere Macht besteht. Die mit jeder
„Macht“ gegebene Beziehung zu einem besonderen ‚Machthaber‘,
„Mächtigen‘‘, bezeichnet man derart, daß man sagt: „Er hat die Macht‘‘,
„Er besitzt die Macht‘, „Ihm gehört die Macht‘ usw. Dieses „Haben“,
„Besitzen‘‘, „Gehören“ ist aber weder das „Haben“, „Besitzen“, „Gehören“
des „‚Wissens‘‘, denn ein ‚Machthaber‘ muß seine Macht nicht bewußt
haben, noch auch das „Haben“, „„Besitzen‘‘, „Gehören‘‘ der Zugehörigkeit
besonderen Wesensallgemeinens oder besondernden Allgemeinens zu Seele
oder Leib des „Machthabers‘‘, da nur die „Fähigkeiten‘‘, nicht aber
die „Brauchbarkeiten‘‘ und die ‚Verfügbarkeiten‘ dem Machthaber
zugehörige Bestimmtheiten sind. Vielmehr ist dieses ‚„‚,Haben‘‘, ‚„Besitzen‘‘,
 ‚„„Gehören‘‘ nichts anderes als die Zugehörigkeit besonderen
Beziehung sallgemeinens zu Seele und Leib des „‚Machthabers‘“ und
zu anderen Einzelwesen. Die mit jeder „Macht‘“ gegebene Beziehung
zu besonderer Leistung wird gewöhnlich dadurch bezeichnet, daß man
von einer Macht ‚zu‘ oder ‚über‘ Etwas spricht, wobei das „zu‘‘ insbesondere
 jene Leistung, welche Mächtgegenstand ist — „Er hat die
Macht, ihn zu schädigen‘ —, hingegen das „über‘‘ jenes Einzelwesen
bezeichnet, an welchem die Leistung als Wirkung eintritt — „Er hat
Macht über Alle‘,
Die Versuchung, das Beziehungswort ‚Macht‘ als Wesenswort
der als Besonderheitswort zu verstehen, liegt sehr nahe und wird hervorgerufen
 durch die Sprache, da man einerseits vom ‚„„Haben‘‘ einer Macht,
andererseits von einem „Mächtigen“ schlechthin spricht. Sagt man, jemand
„habe‘“ eine Macht, so gerät man leicht in den Irrtum, man könne
„Macht“ als zugehöriges Wesensallgemeines oder besonderndes Allgemeines
 an der Seele oder am Leibe eines „‚Mächtigen‘‘ feststellen,
es gäbe etwa Menschen, zu deren ‚Wesen‘ Macht gehöre. Spricht
man ferner von ‚Mächtigen‘ schlechthin, so gerät man leicht in den
Irrtum, es gäbe „Allmacht‘‘, jemandes ‚Macht‘ müsse nicht auf besondere
 Gegenstände beschränkt sein. Sobald aber das Gegebene
„Macht“ klar gewußt ist, schwindet der verhängnisvolle Schein, es
gäbe „Macht an sich‘‘, also ‚Macht‘ ohne Beziehung zu einem besonderen
 Machthaber und zu einem besonderen Gegenstande, und es
könne „Macht‘“ als Wesensallgemeines an gewissen Menschen (Seelen
oder Leibern) festgestellt werden, derart, daß es sogar „Allmacht‘‘ gäbe.
Der Irrtum, daß „Macht“ Etwas sei, was einem AKEinzelwesen
        <pb n="339" />
        Die Macht. nn a

325

— Seele oder Leib — zugehöre, wird gestützt durch den Umstand,
daß der Seele und dem Leibe eines „Mächtigen‘‘ gewisse Bestimmtheiten,
 nämlich die „Fähigkeiten“ zugehören, durch welche allerdings
auf Seite des Mächtigen die Machtbeziehung begründet ist. Die Beziehung
 „Macht‘ darf aber nicht verwechselt werden mit jenen Allgemeinen,
 die auf Seite des Mächtigen die Gründe jener Beziehung
darstellen, durch welche Verwechslung dann eben "der Irrtum entsteht,
man könne „Macht“ an einem Menschen feststellen. Wenn man
jedoch meint, an einem Menschen ‚Macht‘ als ihm Zugehöriges festgestellt
 zu haben, hat man lediglich an ihm gewisse Bestimmtheiten
festgestellt, welche als „Fähigkeiten“ auf seiner Seite Gründe einer
Machtbeziehung sind, wenn überdies auch an anderen Einzelwesen
die anderen Gründe solcher Beziehung vorhanden sind. Wenn wir
fragen, worauf es beruht, daß gerade besondere Menschen, keineswegs
 alle Menschen, irgend eine besondere Macht „haben‘‘, so ergibt
sich, daß es durchaus nicht Unterschiede in den Menschen zugehörigen
Bestimmtheiten sein müssen, deretwegen einige Menschen hinsichtlich
besonderer Leistung ‚mächtig‘ sind, andere aber nicht. Es bezweifelt
wohl niemand, daß zwei Menschen hinsichtlich aller ihnen zugehörigen
Fähigkeiten „gleich‘ sein können, dennoch aber einer von ihnen hinsichtlich
 besonderen Gegenstandes ‚mächtig‘, der Andere aber „ohn-Mächtig‘‘
 (‚„‚machtlos‘*) sein kann, und zwar deshalb, weil der eine
Mensch die Gelegenheit zu solcher Leistung hat, der andere Mensch
aber nicht. Es ist also klar, daß ‚Macht‘ nichts einem Menschen als
Wesensallgemeines oder besonderndes Allgemeines Zugehöriges ist,
Sondern eine Beziehung, in welcher besonderer ‚Mensch‘ steht, so
daß also jemandes besondere Macht verwirklicht und ent-Wirklicht,
 „begründet“ und „aufgehoben“ werden kann
ohne Änderung jenes Menschen, der „Machthaber“ wird
Oder zu sein aufhört. „Machtgewinn“ und „Machtverlust“
Müssen keineswegs Veränderungen jenes Menschen sein, der besondere
Macht „gewinnt‘“ oder „verliert“.
Das Gegebene „Macht“ darf auch nicht mit den Gegebenen „Gewalt“
 und „Herrschaft“ verwechselt werden, von welchen Gegebenen
wir „Gewalt“ bereits zergliedert haben, „Herrschaft“ aber noch zergliedern
 werden. Die sehr häufige, ja leider fast durchgängige Verwechslung
 des Gegebenen „Macht“ mit den Gegebenen „Gewalt“ und
„Herrschaft“ ist es aber, der wir die beschämende Tatsache zu verdanken
 haben, daß das unabschätzbar wichtige Gegebene „Macht“ nicht
klar gewußt, sondern stetig vom dichten Rauche ethisch-politisch
Semeinter Deklamationen umhüllt ist, und also als „Gorgonenhaupt“,
„Medusenhaupt“, „Sphinx“, „Mysterium“, „Verwerfliches“, „Preisliches“
usw, benannt wird. Wie sinnleer die üblichen Antithesen von „Macht und
DI*
        <pb n="340" />
        324

I. Kapitel.

Recht“, „Macht und Gerechtigkeit“, „Macht und Sittlichkeit“, „Macht
und Menschlichkeit“, „Macht und Wissenschaft“ usw. usw. sind, erhellt
bereits aus der einfachen Erwägung, daß jede Leistung, also auch die
„rechtliche“, „gerechte“, „sittliche“, „menschliche“ („humane‘), „wissenschaftliche“
 usw. Leistung nur kraft besonderer Macht vollbracht
werden kann, daß ein „ohnmächtiger“ („machtloser“) Mensch also ein
dem sofortigen Untergange geweihter Mensch ist. Man würde überhaupt
 der „Kultur“ einen weit größeren Dienst erweisen, wenn man
sich endlich entschließen‘ wollte, das Gegebene „Macht“, ebenso aber
auch die Gegebenen „Gewalt“ und „Herrschaft“ kühl zu zergliedern,
statt bei Nennung dieser Gegebenen abgestandene politische Parteiphrasen
 auszustoßen und derart den Nebel um jene Gegebenen noch
zu verdichten. Wir können aber insbesondere das Gegebene „Macht“
nicht als „Unwert“ feststellen, da Etwas, kraft dessen allein jeglicher
 Wert in der Welt tätig verwirklicht werden kann,
unmöglich ein Unwert sein kann.
Jedes besondere Allgemeine, welches in Zugehörigkeit zu besonderem
 KEinzelwesen einen Grund besonderer Machtbeziehung darstellt,
 nennen wir einen „Machtgrund‘“ („Grund besonderer Macht‘‘).
Die „Gründe‘‘ besonderer Macht dürfen aber nicht etwa mit den wirkenden,
 grundlegenden und fördernden „Bedingungen“ der Entstehung
 jener besonderen Macht, mit den Bedingungen dafür, daß die
Machtgründe besonderen Einzelwesen zugehörig werden, verwechselt
werden. Mit dem Worte „Machtgrund‘“ meinen wir gar kein Wirken,
sondern lediglich jene besonderen Einzelwesen als ‚Fähigkeiten‘ und
„Verfügbarkeiten‘“ bereits zugehörigen Allgemeinen, mit deren Zugehörigkeit
 zu besonderen Einzelwesen jemandes besondere Macht vorhanden
 ist. Spricht man davon, daß besondere Macht „begründet
wird“, so meint man allerdings häufig jenen Wirkenszusammenhang
bzw. jene Wirkenszusammenhänge, in welchem bzw. in welchen jemandes
 besondere Macht bewirkt wird, und zwar eben dadurch bewirkt
 wird, daß besonderen Einzelwesen Allgemeine, die Gründe solcher
Macht‘ sind, zugehörig werden. In Übereinstimmung mit diesem Sprachgebrauche
 nennen wir „Macht-Begründungs-Wirken“ („Macht
begründen“) jedes Wirken, in welchem besonderem Einzelwesen ein
Allgemeines zugehörig wird, welches zusammen mit anderen in der
Welt bereits vorhandenen Allgemeinen die „Gründe“ jemandes besonderer
 Macht darstellt. „Macht-Begründung‘“ nennen wir jede
Wirkung, mit welcher sich jemandes besondere, vorher nicht vorhandene
 Macht ergibt. „Macht-Aufhebungs-Wirken“ („Macht
aufheben“) nennen wir ferner jedes Wirken, in welchem besonderen
Einzelwesen solches Allgemeines verloren geht, das bisher zusammen
mit anderen in der Welt vorhandenen Allgemeinen die „Gründe“ je-
        <pb n="341" />
        Die Macht. a

325

mandes besonderer Macht gebildet hat. „Macht-Aufhebung“
nennen wir jede Wirkung, mit welcher jemandes besondere Macht beseitigt
 wird. „Macht-Begründungs- bzw. Aufhebungs-Streben“
nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, besondere
Macht zu begründen bzw. aufzuheben. Ein „Macht-Begründungs-Streben“
 ist entweder ein „Eigenmacht-Begründungs-Streben“
oder ein „Andermacht-Begründungs-Streben“, je nachdem ob
der Strebende auf Begründung einer eigenen Macht oder auf Begründung
 der Macht eines Anderen zielt. Ebenso unterscheiden wir ein
„Eigenmacht-Aufhebungs-Streben“ von einem „Andermacht-Aufhebungs-Streben“.
 Stellt sich besondere Wirkung an besonderem
 Einzelwesen dar als „Aufhebung“ besonderer Macht besonderen
 „Menschens“ und zugleich als „Begründung“ besonderer Macht
besonderen anderen Menschens, wobei die eben begründete Macht sich
von der eben aufgehobenen Macht lediglich dadurch unterscheidet, daß
sich in der eben begründeten Macht als Grund das in jener Wirkung
gewonnene Allgemeine, hingegen in der eben aufgehobenen Macht
als Grund das in jener Wirkung verlorene Allgemeine findet, so
nennen wir jene Wirkung einen „Macht-Übergang“ und solches
Wirken ein „‚Macht-Übergangs-Wirken“. Ist ein „Macht-Übergang“
 insbesondere die Erfüllung eines auf „Macht-Übergang“ zielenden
 Strebens, so sprechen wir von einer „Macht-Übertragung“
 und einem „Macht-Übertragungs-Streben“, das entweder
 ein „Eigenmacht-Übertragungs-Streben“ oder ein „Andermacht-Übertragungs-Streben“
 sein kann. „Macht-Begründungs-Macht“
 nennen wir jede Macht der Begründung einer
besonderen Macht, „Macht-Aufhebungs-Macht“ nennen wir jede
Macht der Aufhebung einer besonderen Macht, „Macht-Übertra-Kgungs-Macht“
 nennen wir jede Macht der Übertragung einer besonderen
 Macht,
Wenn sich in der Welt eine Gesamtheit von Allgemeinen findet,
welche bei Verwirklichung eines weiteren Allgemeinen bzw. zweier,
dreier usw. Allgemeiner mit jenem weiteren Allgemeinem bzw. mit
jenen weiteren Allgemeinen die Gründe besonderer Macht besonderen
Menschens bilden würden, so nennen wir jene Gesamtheit von bereits
verwirklichten Allgemeinen eine „Machtanwartschaft“ jenes be-Sonderen
 Menschen und jenen besonderen Menschen einen „Machtanwärter“.
 Eine „Machtanwartschaft“ ist entweder eine „einfach
ergänzbare Machtanwartschaft“ oder eine „zweifach bzw.
dreifach usw. ergänzbare Machtanwartschaft“, je nachdem,
 ob aus einer besonderen Machtanwartschaft besonderen
Menschens durch Verwirklichung eines weiteren Allgemeinen oder
durch Verwirklichung von zwei bzw. drei usw. weiteren Allgemeinen
        <pb n="342" />
        326

VI. Kapitel. )

sich eine besondere Macht jenes Menschen ergeben kann. Jedes besondere
 Allgemeine, bei dessen Verwirklichung eine besondere Machtanwartschaft
 zu einer besonderen Macht würde, nennen wir ein „besondere
 Machtanwartschaft ergänzendes Allgemeines“,
Eine „Machtanwartschaft“ kann entweder eine „Anwartschaft auf
einen Machtgewinn“ oder eine „Anwartschaft auf mehrere
Machtgewinne“ sein. Im ersteren Falle liegt eine Gesamtheit von
verwirklichten Allgemeinen vor, welche zu einer „Macht“ besonderen
Menschens „ergänzbar‘“ ist, im letzteren Falle liegt eine Gesamtheit
verwirklichter Allgemeiner vor, die zu „Mächten“ besonderen Menschens
„ergänzbar“ ist, Eine „Anwartschaft auf mehrere Machtgewinne“ kann
wieder entweder eine „disjunktiv ergänzbare Anwartschaft
auf mehrere Machtgewinne“ oder eine „konjunktiv ergänzbare
 Anwartschaft auf mehrere Machtgewinne“ sein, je
nachdem, .ob mit der Ergänzung der Anwartschaft zu einer besonderen
Macht ihre Ergänzung zu anderer besonderer Macht unmöglich wird
oder nicht, Eine „konjunktiv ergänzbare Anwartschaft auf
mehrere Machtgewinne“ ist schließlich entweder eine „konjunktiv
 einheitlich ergänzbare Anwartschaft auf mehrere
Machtgewinne“ oder eine „Konjunktiv mehrheitlich ergänzbare
 Anwartschaft auf mehrere Machtgewinne“, je nachdem,
ob die Anwartschaft durch eine Wirkung bzw. eine Gruppe von
Wirkungen zu allen in Betracht kommenden Mächten ergänzbar ist,
oder zu jeder dieser besonderen Mächte nur durch je besondere
Wirkung bzw. durch je besondere Gruppe von Wirkungen ergänzbar
 ist. Eine „Machtanwartschaft“ kann ferner entweder eine
„Machtanwartschaft mit einem Anwärter“ oder eine „Machtanwartschaft
 mit mehreren Anwärtern“ sein, je nachdem, ob
eine Anwartschaft bloß zu besonderer Macht eines Menschen oder zu
besonderen Mächten mehrerer Menschen ergänzbar ist. Eine „Machtanwartschaft
 mit mehreren Anwärtern“ kann wieder entweder eine
„Machtanwartschaft mit mehreren disjunktiven Anwärtern“
oder eine „‚Machtanwartschaft mit mehreren konjunktiven
Anwärtern“ sein, je nachdem, ob mit der Ergänzung der Anwartschaft
 zur Macht eines der Anwärter ihre Ergänzung zur Macht eines
anderen Anwärters unmöglich wird oder nicht, Eine „Machtanwartschaft
 mit mehreren konjunktiven Anwärtern“ kann wieder entweder
eine „für mehrere konjunktive Anwärter einheitlich ergänzbare
 Machtanwartschaft“ oder eine „für mehrere konjunktive
 Anwärter mehrheitlich ergänzbare Machtanwartschaft“
 sein, je nachdem, ob die Anwartschaft durch eine Wirkung
bzw. eine Gruppe von Wirkungen zur Macht jedes der Anwärter ergänzbar
 ist, oder zur Macht jedes der Anwärter nur durch je be-
        <pb n="343" />
        Die Macht.

3%

sondere Wirkung bzw. durch je besondere Gruppe von Wirkungen
 ergänzbar ist.
Hat innerhalb eines besonderen Kreises von Menschen in besonderem
 Weltzeitpunkte bzw. in besonderem Weltzeitraume nur ein
besonderer Mensch die Macht, entweder a) überhaupt eine Leistung
besonderer Art zu bewirken oder b) eine Leistung besonderer Art durch
besondere Mittel zu bewirken, so sprechen wir von „Einzigmacht“
oder „Alleinmacht“ („Monopol“) jenes besonderen Menschen, die also
entweder eine „Zielerfüllungs-Einzigmacht“ oder eine „Mittelerfüllungs-Einzigmacht“
 sein kann. Den Gegensatz zur „Einzigmacht“
 bildet die „Gemeinmacht“, d. h. solche Macht, welche aus
besonderem Kreise von Menschen Allen zusteht. Jedem besonderen
Menschen überhaupt stehen mehrere (viele) „Mächte“ zu, und die Gesamtheit
 der einem besonderen Menschen zustehenden „Mächte“ nennen
wir dessen „Macht-Gesamtheit“. In jeder „Macht- Gesamtheit“
eines besonderen Menschen findet sich aber sowohl „Machthäufung“
als auch „Machteinschluß“. „Machthäufung“ liegt vor, wenn einem besonderen
 Menschen mehrere verschiedene Mächte derart zustehen, daß
die auf Grund einer dieser Mächte vollbrachte Leistung kein „Mittel“
für die auf Grund der anderen Mächte vollbringbaren Leistungen darstellt.
 So bilden z. B. die Macht des A, ein besonderes Glas Wasser
zum Munde zu führen, und seine Macht, den B zur Leihe eines besonderen
Geldbetrages zu veranlassen, eine „Machthäufung“. „Machteinschluß“ liegt
hingegen vor, wenn in besonderer Macht eines Menschen — der „ein-Schließenden
 Macht“ — eine andere besondere Macht dieses Menschen
 — die „eingeschlossene Macht“ — derart eingeschlossen
ist, daß auf Grund der eingeschlossenen Macht eine Mittel-Leistung für
die Leistung auf Grund der einschließenden Macht erzielt werden kann.
So ist z. B. in der in einem besonderen Zeitpunkte vorhandenen Macht
des A, den B zu erschießen, seine Macht, ein Geschoß aus seinem Gewehr
 zu senden, eingeschlossen, derart, daß A in einem tätigen
Wirken von der „eingeschlossenen und von der „einschließenden
Macht“ Gebrauch machen kann. Die „eingeschlossene Macht“ kann
auch bestehen, ohne daß sie von der anderen Macht „eingeschlossen“
ist, hingegen kann die „einschließende Macht“ niemals ohne die „eingeschlossene
 Macht“ bestehen, weil eben die „einschließende Macht“
Stets eine solche weitere Gesamtheit verwirklichter Allgemeiner darstellt,
im welcher sich die „eingeschlossene Macht“ als engere Gesamtheit
verwirklichter Allgemeiner findet. Unzutreffend wäre es aber, etwa zu
sagen, daß die „einschließende Macht“ durch die „eingeschlossene Macht“
„bedingt“ ist, und zwar deshalb, weil eben die „eingeschlossene Macht“
der „einschließenden Macht“ angehört. Auch die „Ausübung“ der
„einschließenden Macht“ ist keineswegs „bedingt“ durch die „Ausübung“
        <pb n="344" />
        328 .

VI. Kapitel. a

der „eingeschlossenen Macht‘, und zwar deshalb nicht, weil eben von
diesem „Machteinschluß“ in einem tätigen Wirken Gebrauch gemacht
wird. Während aber jede Ausübung der „einschließenden Macht“ auch
sine Ausübung der „eingeschlossenen Macht“ ist, ist keineswegs jede
Ausübung der „eingeschlossenen Macht“ auch eine Ausübung der „einschließenden
 Macht“. Eine besondere Macht besonderen Menschens
kann auch darin bestehen, daß er besondere Wirkung durch besonderes
Handeln anderen Menschens herbeiführen kann, und in solcher Macht
ist stets die Macht eingeschlossen, anderen Menschen zu besonderem
Handeln zu veranlassen. In allen Fällen nun, da jemand eine besondere
Wirkung durch Handeln eines anderen Menschen herbeiführen kann,
sagen wir, daß dem ersteren Menschen hinsichtlich jener Wirkung eine
„mittelbare Macht“ zustehe und nennen die auf Grund „mittelbarer
Macht“ eines Menschen durch ihn herbeigeführte Wirkung seine „mittelbare
 Leistung“. Den Gegensatz zur „mittelbaren Macht“ bildet die
„unmittelbare Macht“, d. h. die Macht, nur durch eigenes tätiges
Wirken eine besondere Wirkung — als „unmittelbare Leistung“ —
herbeizuführen.
Vom Gegebenen „Machteinschluß“ ist aber das Gegebene „Machtverkettung“zu
 unterscheiden, welches nur dann vorliegt, wenn jemandes
besondere Macht kraft Ausübung einer anderen Macht begründet wurde,
‚Machtverkettung“ kann entweder eine „unmittelbare Machtverkettung“
 oder eine „nittelbare Machtverkettung“ sein. Eine
„unmittelbare Machtverkettung“ liegt vor, wenn jemandes Macht — die
„durch Macht begründete Macht“ — kraft einer anderen Macht
— der „bedingenden Macht“ — begründet wurde, eine „mittelbare
Machtverkettung“ liegt hingegen vor, wenn jemandes Macht kraft einer
anderen Macht, und diese andere Macht wieder durch eine andere
Macht begründet wurde, so daß sich also in jeder mittelbaren Machtverkettung
 eine „durch Macht begründete Macht“ und mindestens
zwei „bedingende Mächte“ finden, die aber selbst eine „unmittelbare
Machtverkettung“ darstellen, Eine „unmittelbare Machtverkettung“ ist
entweder eine „Verkettung zweier Mächte eines Machthabers“
 oder eine „Verkettung zweier Mächte je anderen
Machthabers“, je nachdem, ob die Macht besonderen Menschens
durch seine Eigenmacht begründet wurde — „durch Eigenmacht
begründete Eigenmacht“ — oder ob die Macht besonderen
Menschens durch Andermacht begründet wurde — „durch Andermacht
 begründete Eigenmacht“ bzw. vom Standpunkte des
„Machtbegründers“ „durch Eigenmacht begründete Andermacht“.
 So findet sich z. B. die Macht des A, dem Billeteur eine
Eintrittskarte zu einem bestimmten Konzerte vorzuweisen, in einer „Verkettung
 zweier Mächte eines Machthabers“, wenn diese Macht des A
        <pb n="345" />
        Die Macht. _ 329

begründet wurde kraft seiner Macht, sich eine Eintrittskarte zu kaufen,
hingegen in einer „Verkettung zweier Mächte je anderen Machthabers‘,
wenn sie begründet wurde kraft der Macht des B, dem A eine Eintrittskarte
 zu schenken. Eine „mittelbare Machtverkettung“ kann entweder
 eine „Verkettung mehrerer Mächte eines Machthabers“
oder in verschiedener Weise eine „Verkettung mehrerer Mächte
je anderen Machthabers“ sein. Was die „Machtverkettung‘“ vom
„Machteinschlusse“ unterscheidet, ist der Umstand, daß sich in einer
„Machtverkettung“ stets nur durch je besonderes tätiges Wirken
in verschiedenen aufeinanderfolgenden Zeitpunkten ausübbare Mächte
finden, während eine „einschließende Macht“ nur zugleich mit der „eingeschlossenen
 Macht“ in einem besonderen tätigen Wirken ausgeübt
werden kann. Jede besondere Machtverkettung in der Welt besteht
aus Mächten, deren keine einer anderen Macht aus jenen Mächten angehört
 und von denen die „bedingenden Mächte“ bereits in je besonderem
 Zeitpunkte ausgeübt wurden, während die letzte in jener Verkettung
 vorfindbare Macht noch nicht ausgeübt sein muß. Prüfen wir
also jemandes „Macht-Gesamtheit“ in besonderem Zeitpunkte,
so finden wir nur „Machthäufungen“ und „Machteinschlüsse“, keineswegs
 aber „Machtverkettungen“, da sich in jeder „Machtverkettung“
stets mindestens zwei verschiedene Zeitpunkte finden. :
Indes finden wir, wenn wir jemandes ‚Macht-Gesamtheit‘‘ in
besonderem Zeitpunkte prüfen, stets auch ‚„„Macht-Begründungs-Macht‘‘,
und zwar entweder „Eigenmacht-Begründungs-Macht“ oder
„Andermacht-Begründungs-Macht‘. Insoferne jemandem eine
„Eigenmacht-Begründungs-Macht‘‘ zusteht, sagen wir, daß ihm eine
„Anwartschaftaufdurch Eigenmacht begründbare Macht“
zusteht und nennen ihn einen „unabhängigen Machtanwärter‘“. Insoferne
 jedoch jemand Anwärter einer Macht ist, die nur kraft Ander-Macht
 begründet werden kann, nennen wir ihn einen „abhängigen
Machtanwärter‘“ und sagen, daß ihm eine „Anwartschaft auf
durch Andermacht begründbare Macht“ zusteht. Die „Anwartschaft
 auf durch Eigenmacht begründbare Macht“ ist
entweder eine „Anwartschaft auf durch unmittelbare Eigen-Macht
 begründbare Macht“ oder eine „Anwartschaft auf
durch mittelbare Eigenmacht begründbare Macht“. Der
„unabhängige Machtanwärter‘“ ist also entweder ein „kraft unmittelbarer
 Eigenmacht unabhängiger Machthaber‘ oder ein „kraft
mittelbarer Eigenmacht unabhängiger Machthaber“. Eine
„Anwartschaft auf durch mittelbare Eigenmacht begründbare Macht“
unterscheidet sich von einer „Anwartschaft auf durch Andermacht begründbaren
 Macht“ dadurch, daß im ersteren Falle die Macht-Anwartschaft
 zur Macht durch solche Eigenmacht des Anwärters ergänzt
        <pb n="346" />
        330

VI. Kapitel,

werden kann, in welche eine Andermacht eingeschlossen ist, während
im letzteren Falle die Macht-Anwartschaft zur Macht durch eine Macht
ergänzt werden kann, die sich vom Standpunkte des Anwärters nur als
Andermacht darstellt. Sagt man: „Ich bin von ihm abhängig“, „Ob
ich das tun kann, hängt von ihm ab“ usw., so meint man stets, daß
ein Anderer dem Redenden eine Macht begıiünden könne, ohne
daß jedoch der Redende die Macht hat, den Anderen zur Ausübung
jener Macht zu veranlassen, so daß also der Redende von der Macht
und dem von ihm nicht bewirkbaren Wollen des Anderen „abhängig“
ist. Weiß hingegen der Redende, daß er die Macht habe, den Anderen
zu veranlassen, daß er besondere Macht des Redenden begründe, so
kann er nicht sagen: „Ich bin von ihm abhängig“, da der Redende
eben in solchem Falle eine besonderer Eigenmacht kraft gegenwärtiger
Eigenmacht begründen kann, in welche allerdings eine Andermacht eingeschlossen
 ist, also kraft einer Eigenmacht, in welcher sich als „Verfügbarkeit‘“
 Andermacht und Möglichkeit eines besonderen Ander-Wollens
 findet,
Eine jemandem bereits zustehende Macht ist entweder eine „ursprüngliche
 Macht“ („Grund-Macht‘) oder eine „abgeleitete
Macht“ („Folge-Macht‘“). Eine „ursprüngliche Macht‘ jemandes
ist jene Macht, welche ihm nicht kraft anderer Eigen- oder Ander-Macht
 absichtlich begründet wurde. Selbstverständlich ist aber „Uursprüngliche
 Macht‘ nicht solche Macht, die überhaupt nicht durch
irgend ein Wirken begründet wurde — solche Macht gibt es nicht —, ist
vielmehr eine Macht, die ihrem Inhaber nicht durch tätiges Wirken absichtlich
 begründet wurde. Eine „abgeleitete Macht“ ist hingegen jene
Macht, welche jemandem durch tätiges Wirken absichtlich begründet
wurde. Im Falle einer „abgeleiteten Macht‘ liegt eine Verkettung
zweier Mächte vor, von welchen wir die eine Macht die „Ursprungs-Macht“,
 die andere Macht aber die aus jener „Ursprungs-Macht‘“
„abgeleitete Macht‘ nennen. Als „Macht-Ableitung‘ bezeichnen
wir also jede Wirkung, welche sich als „absichtliche Macht-Begründung‘
 darstellt. Die „Ursprungs-Macht‘‘ einer „abgeleiteten Macht‘“
kann wieder selbst entweder eine „ursprüngliche Macht“ oder eine
„abgeleitete Macht‘ sein. Wir unterscheiden also „ursprüngliche Macht“
und „Ursprungs-Macht“, eine „ursprüngliche Macht“ (= „unabgeleitete
Macht“) steht niemals in Beziehung zu einer „Ursprungs-Macht“, Eine
„abgeleitete Macht“ jemandes ist vom Standpunkte des Machthabers
entweder eine „aus Ursprungs-Eigenmacht abgeleitete Macht“
oder aber eine „aus Ursprungs-Andermacht abgeleitete
Macht“. Gewöhnlich wird mit den Worten „abgeleitete Macht“ nur
eine „aus Ursprungs-Andermacht abgeleitete Macht“ jemandes bezeichnet.
 Häufig wird auch --- insbesondere in der Staatslehre —
        <pb n="347" />
        Die Macht.

331

die „abgeleitete Macht‘‘ als „abhängige Macht‘, die „ursprüngliche
Macht“ als „unabhängige Macht“ bezeichnet. Mit solcher Rede
kann aber nur gemeint sein, daß jener, der eine „ursprüngliche
Macht“ besitzt, vor der Begründung dieser seiner Macht ein „unabhängiger
 Anwärter“ auf diese Macht war, während jener, der eine
„aus Ursprungs-Andermacht abgeleitete Macht“ besitzt, vor der Begründung
 dieser seiner Macht ein „abhängiger Anwärter“ auf diese
Macht war, „abhängig“ nämlich vom Inhaber der „Ursprungs-Macht“.
Ein „abhängiger Herrscher“ ist also z. B. jener Herrscher, dem weitere
eigene Herrschermacht kraft der Herrschermacht eines Anderen begründet
 werden kann.
„Macht“ ist ferner entweder eine „selbständige Macht“ oder
eine „unselbständige Macht“ Eine „selbständige Macht“ liegt
dann vor, wenn in der Welt eine Gesamtheit von Allgemeinen gegeben
ist, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß jemand kraft seines Wollens als wirkender Bedingung eine
besondere Leistung vollbringt. Eine je unselbständige Macht jedes von
zwei (bzw. mehreren) Menschen liegt hingegen vor, wenn in der Welt
eine Gesamtheit von Allgemeinen gegeben ist, welche als grundlegende
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß zwei (bzw. mehrere) Menschen
 kraft ihnen zugehöriger Wollenaugenblicke als mitwirkender
Bedingungen zusammen cine besondere Leistung vollbringen, Eine
solche Gesamtheit von Allgemeinen nennen wir eine „Macht mit
zwei (oder mehreren) Machthabern“ und jeden dieser Machthaber
 nennen wir einen „unselbständigen Machthaber“. Wir
können auch die „selbständige Macht“ als eine „Wirkungs-Macht“,
die „unselbständige Macht“ als eine „Mit-Wirkungs-Macht“ bezeichnen.
 Hat jemand hinsichtlich besonderer Leistung eine „unselbständige
 Macht“, aber überdies die selbständige Macht, die notwendige
Mit-Wirkung eines Anderen (oder mehrerer Anderer) zu veranlassen,
So sagen wir, daß er die „quasi-selbständige Macht“ jener
Leistung habe.
Eine „Macht“ ist ferner entweder „unwiderstehliche Macht“
„Zwangsmacht“‘) oder „widerstehliche Macht“. Eine „unwider-Stehliche
 Macht“ steht jemandem zu, er ist also „unwiderstehlicher
Machthaber“, wenn und insoweit in der Welt Allgemeine gegeben
sind, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß jemand einen Widerstand, welcher der Erzielung einer besonderen
Leistung durch ihn entgegengesetzt wird, überwindet, Das, was wir
als „unwiderstehliche Macht“ bezeichnen, ist also eigentlich eine „Häufung
 zweier Mächte“ eines Machthabers, nämlich einer Macht besonderer
 Leistung und einer Macht, jemandes Widerstand gegen diese
Leistung zu brechen. Sagen wir etwa in besonderer Lage, daß A die
        <pb n="348" />
        332 VI. Kapitel.

„unwiderstehliche Macht“ habe, eine besondere Sache an sich zu nehmen,
so meinen wir, daß er nicht nur die Macht habe, die Sache an sich
zu nehmen, sondern auch die Macht habe, den etwa entgegengesetzten
Widerstand eines B zu brechen, Sagen wir hingegen hinsichtlich dieser
Lage, daß A bloß die „widerstehliche Macht“ dieser Leistung habe, so
meinen wir keineswegs, daß er überhaupt keine Macht habe, sondern wir
meinen, daß er die Macht habe, jene Sache an sich zu nehmen, daß er aber
nicht die Macht habe, einen dieser Leistung entgegengesetzten Widerstand
 des B zu brechen. Eine „widerstehliche Macht“ steht jemandem
zu, er ist also „widerstehlicher Machthaber“, wenn und insoweit
in der Welt Allgemeine, welche als grundlegende Bedingungen dafür
in Betracht kommen, daß jemand einen seiner besonderen Leistung
entgegengesetzten Widerstand überwindet, nicht gegeben sind. Sagen
wir also, daß jemandem eine „widerstehliche Macht“ besonderer Leistung
zusteht, so sagen wir, daß ihm zwar die Macht solcher Leistung zustehe,
 nicht aber die Macht, besonderen Widerstand gegen jene Leistung
zu überwinden. Selbstverständlich steht in der Welt hinsichtlich besonderer
 Leistung keinem Menschen eine „überhaupt“ „unwiderstehliche
 Macht“ zu, sondern immer nur eine hinsichtlich besonderen
Widerstandes „unwiderstehliche Macht“. Ebenso ist auch mit der Rede.
daß jemandem eine „widerstehliche Macht“ besonderer Leistung zusteht,
stets nur gemeint, daß ihm eine hinsichtlich besonderen Widerstandes
widerstehliche Macht besonderer Leistung zusteht. Daß mit den Worten
„uhwiderstehliche Macht“ und „widerstehliche Macht“ stets zwei Mächte
gemeint werden, zeigt sich etwa auch in der Rede: „Ich kann das
vollbringen, wenn auch (trotzdem) B Widerstand leistet“ und „Ich
kann das nur vollbringen, wenn B keinen Widerstand leistet“. Die
letztere Rede besagt keineswegs: „Ich kann das nicht vollbringen“,
sondern: „Ich habe die Macht dieser Leistung, aber ich habe nicht die
Macht, Widerstand des B gegen diese Leistung zu brechen“. „Eine
Leistung vollbringen“ und „Widerstand gegen diese Leistung überwinden“
 sind eben zwei verschiedene Leistungszusammenhänge,
Jenem, dem eine „unwiderstehliche Macht besonderer Leistung“ zusteht,
steht nicht nur die Macht jener Leistung zu, sondern auch die Macht,
durch eine andere Leistung — Widerstandsüberwindung — jene erstere
Leistung zu „fördern“, da er mit der Überwindung des Widerstandes
eine Verhinderung jener Leistung verhindert, dann also jene Leistung
vollbringen kann. Die Förderungsmacht kann wieder entweder eine
„unmittelbare Macht“ oder eine „mittelbare Macht“ sein, so daß wir
eine „unmittelbar unwiderstehliche Macht“ („unmittelbare
 Zwangsmacht“) von einer „mittelbar unwiderstehlichen
 Macht“ („mittelbaren Zwangsmacht“) unterscheiden
können.
        <pb n="349" />
        Die Macht.

7333

„Macht“ ist ferner entweder „unbeschränkte Macht‘ oder
„beschränkte Macht“. Eine „unbeschränkte Macht‘ besonderer
Leistung steht jemandem zu, er ist also hinsichtlich jener Leistung „unbeschränkter
 Machthaber“, wenn in der Welt Allgemeine vorhanden
 sind, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß er eine besondere Leistung nach Belieben durch alle
Mittel, d.h. auf jede Art und Weise, wie solche Leistung überhaupt
in der Welt bewirkbar ist, vollbringen kann, und zwar in jeder dieser
verschiedenen Arten durch je ein besonderes tätiges Wirken. Einem
„unbeschränkten Machthaber*‘“ steht also eine „„,Häufung‘“ von Mächten
mit einem und demselben Gegenstande zu. Eine „beschränkte Macht‘
besonderer Leistung steht jemandem zu, er ist ist also hinsichtlich jener
Leistung „beschränkter Machthaber‘, wenn in der Welt Algemeine
 vorhanden sind, welche als grundlegende Bedingung dafür in
Betracht kommen, daß er eine besondere Leistung entweder nach Belieben
 auf mehrere, aber nicht auf alle Arten vollbringen kann
(„teilweise beschränkte Macht‘), oder daß er eine besondere
Leistung nur auf eine Art, nicht auf andere Arten, vollbringen kann
(völlig beschränkte Macht‘). Dem „teilweise beschränkten
Machthaber“ steht also eine beschränkte Häufung von Mächten mit
einem und demselben Gegenstande zu,. hingegen dem „völlig be-Sschränkten
 Machthaber“ nur eine Macht mit einem besonderen
Gegenstande. Jene in der Welt vorhandene Ungeeignetheit, deretwegen
einem beschränkten Machthaber die Macht, besondere Leistung auf besondere
 Art zu vollziehen, nicht zusteht, nennen wir in Beziehung
zu der ihm zustehenden Macht, die Leistung auf andere Art zu
vollziehen, eine „Machtschranke‘“. „Machtbeschränkung“ nennen
wir jede Wirkung, in welcher sich jemandes „Machtschranke‘“‘ ergibt,
„auf jemandes Machtbeschränkung zielendes Streben“
nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, eine Schranke
für jemandes Macht aufzurichten. Das „auf Machtbeschränknng zielende
Streben‘ kann entweder ein „auf Eigenbeschränkung (Selbstbeschränkung)
 zielendes Streben“ oder ein „auf Anderbeschränkung
 zielendes Streben‘ sein.
„Macht“ ist schließlich entweder „Macht vorläufiger Leistung“
 oder „Macht endläufi ger Leistung“. Eine „Macht vorläufiger
 Leistung“ steht jemandem zu, wenn ihm die Macht jener Leistung
 zusteht, nicht aber die Macht, zu verhindern, daß der in jener
Leistung sich ergebende Wirkungsgewinn durch tätiges Wirken eines
anderen Menschen wieder „aufgehoben“ wird. Hingegen steht jemandem
eine „Macht endläufiger Leistung“ zu, wenn ihm nicht nur die Macht
jener Leistun g, sondern auch die Macht zusteht, zu verhindern, daß der
in jener Leistung sich ergebende Wirkungsgewinn durch tätiges Wirken
        <pb n="350" />
        34 VI. Kapitel.

eines anderen Menschen wieder aufgehoben wird. Jenem also, dem
eine „Macht endläufiger Leistung“ zusteht, steht eine „Häufung“ zweier
Mächte zu, nämlich erstens die Macht besonderer Leistung und
zweitens eine „Leistungs-Aufhebungs-Verhinderungsmacht“, die wieder
entweder eine „unmittelbare Macht“ oder eine „mittelbare Macht“
sein kann.
Das Urteil, daß jemand eine Macht besitze, ein „Mächtiger‘, ein
„Machthaber“ sei, bringt keineswegs zum Ausdrucke, daß jener Mäch-‘ige
 den Gegenstand seiner Macht durch tätiges Wirken herbeiführen
will, daß ihm das Wollen jenes Leistens, welches sich als „Ausübung‘
 der betreffenden Macht darstellt, zugehört. Die „Macht“
jemandes ist scharf zu scheiden von seinem „Machtausübun gswollen‘“.
 Das Urteil, daß jemandem eine besondere Macht zustehe,
ist also kein Urteil über irgend ein Wollen des Mächtigen, aber auch
kein Urteil über ein Wirken des Mächtigen, sondern eben lediglich ein
Urteil über die Möglichkeit einer Leistung jenes Menschen, über
sein „Vermögen“. Ein „Machtausübungswollen‘‘ aber setzt wieder
keineswegs voraus, daß der Wollende jene Macht, welche er auszuüben
gedenkt, in Wahrheit besitzt, setzt vielmehr lediglich voraus, daß der
Wollende an das Bestehen dieser seiner Macht glaubt, d. h. daß er
einen „Eigenmachtgedanken‘ hat. „Macht“ und „gewußte Macht‘
(= „Machtgedanke‘“) sind zweierlei Gegebenes, „Macht“ ist das
„Gewußte‘“ jedes „Machtgedankens‘. “ Es besteht aber in der Welt
zahllose Macht, um welche der betreffende Mächtige gar nicht weiß,
und das Urteil, daß jemand eine besondere Macht besitze, sagt durchaus
 nicht, daß er um diese seine Macht wisse, weshalb man auch häufig
sagt, „es sei sich jemand seiner Macht nicht bewußt“. Gewöhnlich
allerdings setzt man, wird jemand als „Mächtiger‘‘, als „Machthaber“
bezeichnet, voraus, daß er sich seiner Macht bewußt sei, man setzt
voraus, daß er ein „bewußter Machthaber“ sei. In Wahrheit aber
gehört es nicht zum Gegebenen „Macht“, vom Mächtigen gewußt zu
sein, und wenn jemandem ein „Machtgedanke‘“ zugehört, so muß wieder
die gedachte Macht in Wahrheit gar nicht bestehen. In zahlreichen
Fällen will jemand auf Grund eines Eigenmachtgedankens die gedachte
Macht ausüben, erfährt aber dann, sobald er auf Grund seines Wollens
wirkt, daß er sich getäuscht habe. Das Wort „Machtausübun gs-Wollen“
 ist übrigens insoferne überflüssig, als überhaupt jeder Wollende
aine Kigenmacht ausüben will.
Als „Machtgedanken schlechtweg“ bezeichnen wir jeden
Gedanken, dessen Gedachtes es ist, daß jemand besondere Macht besitzt.
 Der „Machtgedanke“ kann entweder ein „Eigenmachtgedanke“
oder ein „Andermachtgedanke“ sein, je nachdem, ob eigene Macht
des Denkenden oder Macht eines Anderen gedacht wird. Vom „Eigen-
        <pb n="351" />
        Die Macht.

335

machtgedanken“ unterscheidet sich der „Macht-Eigengedanke“, der ein
„Eigenmacht-Eigengedanke“ oder ein „Andermacht-Andergedanke“ sein
kann, und der „Macht-Andergedanke“, der ein „Eigenmacht-Andergedanke“
 oder ein „Andermacht-Andergedanke“ sein kann. So ist z. B.
der Gedanke des B, daß C besondere Macht habe, in Beziehung zu A
ein „Andermacht-Andergedanke“. Ein „Eigenmachtgedanke“ findet sich,
wie bereits mehrfach dargelegt wurde, in jedem Wollen. „In einem
Macht-Andergedanken gegründete Macht“ nennen wir jede
Macht, in welcher sich als Grund dieser Macht ein besonderer Seele
zugehöriger Machtgedanke findet. So gehört z. B. zu den Geeignetheiten
 innerhalb der Macht des A, den B durch Gebot zu einem besonderen
 Verhalten zu veranlassen, der Gedanke des B, daß A die
Macht habe, ihn (den B) zu strafen. Eine „in einem Macht-Andergedanken
 gegründete Macht“ kann entweder eine „in einem wahren
Macht-Andergedanken gegründete Macht“ oder eine „in einem
unwahren Macht-Andergedanken gegründete Macht“ sein. Eine
„in einem Macht-Andergedanken gegründete Macht“ kann ferner entweder
 eine „in einem Andergedanken an andere Macht des
Machthabers gegründete Macht“ oder eine „in einem Andergedanken
 an Ander-Macht gegründete Macht“ oder eine „in
einem Andergedanken an Drittmacht gegründete Macht“
sein. Eine „in einem Andergedanken an andere Macht des Machthabers
 gegründete Macht“ liegt z. B. vor, wenn A die Macht hat, den
B durch Anspruch zu einem besonderen Verhalten zu veranlassen, weil
B den Gedanken an die Macht des A, ihn (den B) zu bestrafen, hat.
Eine „in einem‘ Andergedanken an Ander-Macht gegründete Macht“
liegt z. B. vor, wenn A die Macht hat, den B durch Antrag zu
einem „Tausche“ zu veranlassen, weil dem B der Gedanke zugehört,
daß er (B) die Macht habe, das „Eingetauschte“ mit Gewinn weiter zu
veräußern. Eine „in einem Andergedanken an Drittmacht
gegründete Macht“ liegt z. B. vor, wenn A die Macht hat, den B
durch Anspruch zu einem besonderen Verhalten zu veranlassen, weil
dem B der Gedanke zugehört, daß C die Macht habe, ihn (den B) zu
bestrafen. Jene Macht, welche in einem Macht-Andergedanken „gegründet“
 ist, ist nicht etwa durch jene vom Anderen gedachte
Macht „bedingt“, was sich schon aus der einfachen Erwägung ergibt,
daß jene vom Anderen gedachte Macht in Wahrheit gar nicht bestehen
muß, Sagen wir also etwa: „Die Macht des A, X zu leisten, ist bedingt
 durch die Macht des B, Y zu leisten“, so ist gemeint, daß jene
gegenwärtig nicht bestehende Macht des A kraft einer besonderen
Macht des B begründet werden kann, sagen wir hingegen etwa: „Die
Macht des A, X zu leisten, ist gegründet in dem Gedanken des B,
daß A Y leisten könne“, so meinen wir, daß die gegenwärtig be-
        <pb n="352" />
        VI. Kapitel,
stehende Macht des A einen ihrer Gründe in solchem Gedanken
des B habe.
Bei Betrachtung besonderer Macht spricht man sehr häufig von
‚Machtmitteln“. Wenn es nämlich zur Ausübung einer besonderen
Macht kommt, steht dem Strebenden stets eine jener Veränderungen,
hinsichtlich welcher ein in jener Macht enthaltenes Allgemeines als
zrundlegende Bedingung in Betracht kommt, als „Zielwirkung“ vor
Augen, während dem Strebenden die übrigen Veränderungen, hinsichtlich
 welcher in jener Macht enthaltene Allgemeine als grundlegende
Bedingungen in Betracht kommen, als „Mittelwirkungen“ für jene
‚Zielwirkung“ vor Augen stehen. Als „Gegenstand“ seiner besonderen
 Macht können wir insbesondere jene Wirkung bezeichnen, welche
jemand kraft jener Macht als Zielwirkung wirken kann. Hingegen
können wir als „Mittel“ einer besonderen Macht alle jene Allgemeinen
 bezeichnen, welche sich als‘ „Gründe“ in jener besonderen Macht
finden und also als grundlegende Bedingungen für die Verwirklichung
des Machtgegenstandes in Betracht kommen, bzw. auch alle jene Einzelwesen,
 welchen diese Allgemeinen innerhalb jener Macht zugehören.
Jene Einzelwesen, welchen als „verfügbaren Einzelwesen“ Allgemeine
als Gründe besonderer Macht zugehören, können wir auch die von jener
Macht „betroffenen“ Einzelwesen nennen. Mit den Worten „Macht“
und „Machtbetroffenheit“ bezeichnen wir also eine und dieselbe
Lage von je verschiedenen Bezogenen aus, nämlich mit dem Worte
„Macht“ vom Standpunkte des „Machthabers“, mit dem Worte „Machtbetroffenheit“
 aber vom Standpunkte der in jener Macht für den Machthaber
 verfügbaren Einzelwesen, also jener Einzelwesen, welche der
Machthaber kraft Wollens in besonderer Weise verändern kann. Für
das Unternehmen einer „Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“ ist nun
offenbar von wesentlicher Bedeutung jene Macht, von welcher besondere
 von der Seele des Machthabers verschiedene Seelen betroffen
sind, also jene Macht, welche wir eine „Anderseele betreffende
Macht“ nennen können. Jemandem steht eine „An der seele betreffende
Macht“ zu, wenn er die Macht hat, andere Seele zu verändern. „Ander-Seele
 betreffende Macht“ ist wieder entweder „Macht erfolgreicher
Anregung“ oder „Macht erfolgreicher Werbung“, d. h.
„Geltungs-Macht“. „Geltungs-Macht“ ist aber entweder „Glauben-Geltungs-Macht“
 oder „Verhalten-Geltungs-Macht“.. „Glauben-Geltungs-Macht“
 ist in besonderem Falle „Vergemeinschaftungs-Macht“,
 „Verhalten-Geltungs-Macht“ ist hingegen stets „Vergesellschaftungs-Macht“.
 Als „Vergesellschaftungs-Machthaber“
 bezeichnen wir eine Seele, welche die Macht hat, eine andere
Seele durch Verhalten-Werbung zu besonderem Verhalten zu veranlassen,
 also die andere Seele zum „Gesellschafter“ der eigenen Seele

336
        <pb n="353" />
        Die Macht.

337

zu verändern. Eine „Geltungs-Macht“ überhaupt, insbesondere aber die
„Vergesellschaftungs-Macht wird als „Persönlichkeit“, ein
„Geltungs-Machthaber“ überhaupt, insbesondere aber ein Vergesellschaftungs-Machthaber,
 wird als „Person“ bezeichnet. Bezeichnet ursprünglich
 das Wort „Persona“ die Maske des antiken Schauspielers,
also das, wodurch seine Rede’ „hindurchschallt“, „hindurchklin gt“,
so bezeichnet das Wort „Person“ später eine Macht, kraft welcher jemand
erfolgreich zu Anderem spricht, erfolgreich „wirbt“. Sagt man
nun, daß jemand „Persönlichkeit besitze“, so meint man, daß er
besondere „Macht besitze“, sagt man ferner, daß jemand eine „Person
 ist“, so meint man, daß er besonderer „Machthaber ist“. Das
Wort „Persönlichkeit“ ist also kein Wesens- oder Besonderheitswort,
sondern ein Beziehungs wort, da jemand eine „Person“ nur in Beziehung
 zu anderer Seele ist. Allerdings steht jeder Mensch auch
kraft ihm selbst (seiner Seele und seinem Leibe) zugehöriger Bestimmt:
heiten als „Fähigkeiten“ in der Beziehung „Persönlichkeit“ (== „Geltungsmacht“),
 aber seine Persönlichkeitsfähigkeiten, d. h. die seiner Seele
und seinem Leibe zugehörigen Gründe der Beziehung „Persönlichkeit“
dürfen nicht mit der Beziehung „Persönlichkeit“ selbst verwechselt
werden, da diese Beziehung stets auch in anderen KEinzelwesen, insbesondere
 anderem Leibe und anderer Seele zugehörigen Bestimmtheiten
 als „Tauglichkeiten“ gegründet ist,
Da „Persönlichkeit“ ein Beziehungswort ist, das besondere Macht,
nämlich „Geltungs-Macht“, bezeichnet, ist jemand „Person“ stets nur
in Beziehung zu besonderer anderer Seele, welcher besondere
Bestimmtheit als „Tauglichkeit“ dafür zugehört, daß jener „jemand“ ihr
besonderen Glauben oder besonderes Verhalten zugehörig machen kann.
Diese andere Seele nennen wir als für jene Geltung „verfügbare“
Seele die „Persönlichkeitsbetroffene Seele“, so daß sich also
in jeder Beziehung „Persönlichkeit“ nicht nur eine „Person“, ein „Per-Sönlichkeitshaber“,
 sondern auch eine „Persönlichkeitsbetroffene
Seele“ findet. Ist z. B. A gegenüber dem B insoferne „Person“, als
er den B durch Anspruch zur Übergabe einer besonderen Sache bewegen
 kann, so ist B die von der Persönlichkeit des A betroffene
Seele. „Anderseelischen Persönlichkeitsgrund“ nennen wir
jenes anderer Seele als der „Person“ zugehörige Wissen, welches als
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß eine Seele jener
anderen Seele gegenüber eine Geltung eigener Werbung bewirken
kann. Kann z. B. A dem B durch die Rede: „C ist krank“ den
Glauben wirken, daß C krank sei, so ist innerhalb jener „Persönlichkeit“
des A der Gedanke des B, A sei nicht „irrtumfähig“, der „anderseelische
Persönlichkeitsgrund“. Kann ferner z. B. A den B durch die Rede:
„Geben Sie mir sofort das Buch zurück!“ zur Rückgabe des Buches
Sander. Alle. Gesellschaftslehre. Do
        <pb n="354" />
        338

VI. Kapitel.

bewegen, so ist etwa der Gedanke des B, daß A die Macht habe, ihn
zu strafen, der „anderseelische Grund“ jener Persönlichkeit des A. Als
„anderseelischer Persönlichkeitsgrund“ stellt sich nun sehr häufig, aber
nicht immer, ein Gedanke der Persönlichkeitsbetroffenen Seele dar,
dessen „Gedachtes“ besondere, der Seele oder dem Leibe der „Person“
zugehörige „Fähigkeiten“ sind, Diese im „anderseelischen Persönlichkeitsgrunde“
 gedachten „Fähigkeiten“ der „Person“, welche in Wahrheit
 gar nicht bestehen müssen, dürfen also keineswegs verwechselt
werden mit jenen der „Person“ zugehörigen „Fähigkeiten“, welche auf
Seite der „Person“ die Gründe ihrer „Persönlichkeit“ sind. So kann
z. B. A die Macht haben, dem B durch die Rede: „C ist krank“ den
Glauben, „daß C krank ist“, zu wirken, weil A die Fähigkeit hat, derart
 zu sprechen und weil B glaubt, daß A die Fähigkeit habe, den
wahren Zustand des C zu erkennen. Gehört dem A die Fähigkeit,
„C ist krank“ zu sagen, nicht zu, so gehört ihm auch jene Macht nicht
zu, er ist in dieser Beziehung gegenüber dem B nicht „Persönlichkeit“,
gehört aber dem A die Fähigkeit, den wahren Zustand des C zu erkennen,
 nicht zu, so hat er dennoch jene Macht, er ist dennoch in
dieser Beziehung gegenüber dem B „Persönlichkeit“, woferne nur B
an diese Fähigkeit des A. glaubt. Wir müssen deshalb hinsichtlich besonderer
 Persönlichkeit besonderer Seele jene ihr zugehörigen Fähigkeiten,
 mit welchen als „Gründen“ sie in jener Persönlichkeits-Beziehung
steht, unterscheiden von jenen ihr entweder zugehörigen oder auch nicht
zugehörigen Fähigkeiten, welche als „ihr zugehörig gedachte
Fähigkeiten“ innerhalb jener Persönlichkeit den „anderseelischen
Persönlichkeitsgrund“ darstellen.
Machen wir uns klar, daß die Rede „ein Mensch ist Person‘
niemals Etwas anderes besagt, als „ein Mensch hat Geltungsmacht‘“‘,
so erledigen sich alle endlosen unnützen Streitigkeiten um den „Begriff
 der Persönlichkeit“, erledigt sich insbesondere der Streit, ob ‚Mensch‘
und „Person‘“‘ Worte sind, die ein und dasselbe Gegebene betreffen,
ferner der Streit, ob der Mensch „von Natur aus‘ oder „kraft künstlicher
 Veranstaltung“ ‚‚,Person‘‘ sei. ‚Mensch‘ ist stets eine stetige
Wirkenseinheit von besonderer Seele und besonderem Leibe, „Person“
aber ist besondere Beziehung besonderer Seele zu ihrem Leibe und
anderen Einzelwesen, insbesondere auch stets zu anderem Leibe
und anderer Seele, „„Person‘‘ ist eigentlich stets besondere Seele in
besonderer Beziehung zu anderer Seele, keine Seele ist „für sich‘
eine „Person“. Aber auch wenn wir in unschädlich ungenauer Rede
sagen, daß ein „Mensch‘“ „Person“ ist, ist niemals gemeint, daß jene
stetige Wirkenseinheit ‚„‚Person‘“ ist, sondern gemeint, daß die Seele
jenes Menschen in besonderer Beziehung, in welcher sie selbst und ihr
Leib und auch anderer Leib und andere Seele „Bezogene‘ sind, eine
        <pb n="355" />
        Sa Die Macht. a

7 3%

„Person‘‘ darstellt. Meint man also mit der Rede „ein Mensch sei
von Natur aus‘ ‚Person‘, daß jeder gegebene Mensch auch schon
nit seiner Geburt ‚Person‘ ist, so irrt man, da eben ein „Mensch“
nur in besonderer Beziehung, die mit der Tatsache seiner Geburt gar
nicht vorhanden sein muß, „Person“ ist. Irrig ist es aber auch, zu
neinen, daß die Beziehung „Persönlichkeit‘“ nur durch „künstliche Veranstaltung‘‘
 begründet werden kann, denn die „Gründe‘‘ besonderer
Persönlichkeit gehören in zahllosen Fällen den in Frage kommenden
Einzelwesen „zufällig‘‘ zu. Es entbehrt eben überhaupt die antithetische
Frage, ob „Persönlichkeit“ Etwas ‚Natürliches‘ oder etwas ‚„Künstliches“
 sei, klaren Sinnes, da die „Gründe‘ besonderer Persönlichkeits-Beziehung
 ‚„Natürliches‘““ oder auch „Künstliches‘“ sein können. Da
„Persönlichkeit“ besondere Macht-Beziehung ist, kann ein Mensch
auch ohne Veränderung seiner Seele und seines Leibes „Per-Sönlichkeit
 gewinnen‘‘ und „Persönlichkeit verlieren‘, „‚anfangen‘‘ oder
„aufhören‘‘, „Persönlichkeit‘‘ zu sein, insbesondere dadurch, daß
andere Seele einen ihr bisher fehlenden Gedanken als bisher ausständigen
 ‚„Grund‘‘ jener „‚Persönlichkeit‘‘ gewinnt. Deshalb bringt
auch etwa die Rede „Es wird jemandem Persönlichkeit verliehen“
nicht etwa zum Ausdrucke, daß jener, dem Persönlichkeit „verliehen“
wird, an Seele oder Leib verändert wird, sondern bringt zum Ausirucke,
 daß anderer Seele besonderer Gedanke als „anderseelischer
Persönlichkeitsgrund‘“ zugehörig gemacht wurde. Der Satz „A ist
Person‘‘ ist auch nur dann eine sinnvolle Behauptung, wenn eingeschlossen
 behauptet wird, daß A. gegenüber besonderer anderer Seele
und hinsichtlich besonderen Gegenstandes (besonderer Geltung) „Person“
ist, weil sonst die Worte „A ist Person‘ ebenso sinnleer sind, wie die
Worte „A hat Macht‘, „A wirkt“, „A ist ähnlich“, „A ist größer‘
usw, Das Urteil „A ist Person“ bedeutet aber z. B. den Gedanken:
„A. ist fähig, von B Geld zu beanspruchen und dem B gehört ein
Seelisches zu, kraft dessen er tauglich ist, jenen Anspruch zu erfüllen“.
Das Urteil „A ist Person‘ besagt jedoch nicht, daß A wisse, er sei
„Person“, es ist jemand in unzähligen Fällen „„Person‘‘, ohne es zu
wissen, in welchen Fällen er allerdings von seiner „Persönlichkeit“
keinen Gebrauch machen kann. Das Urteil „A ist Person‘ besagt
ferner nicht, daß A von seiner Persönlichkeit Gebrauch machen, also
seine Geltungsmacht ausüben will. Es kann jemand „Glauben-Person“,
d.h. Inhaber von „Glauben-Geltungs-Macht“ oder „Verhalten-Person“,
d. h. Inhaber von „Verhalten-Geltungs-Macht“ sein. Jede „Person“ kann
auch als ein „Autoritäts-Machthaber bezeichnet werden. Meist meint
Man jedoch, wenn man jemanden als „Person“ bezeichnet, daß er eine
„Verhalten-Person“ sei. Eine Bedingung jedes Verhalten-Werbung-Wollens
 besonderer Seele ist stets ein ihr zugehöriger „Geltungs-Eigen-99%
        <pb n="356" />
        340

„VI. Kapitel.

macht-Gedanke“, also ein „Eigenpersönlichkeits-Gedanke“. Dieser Gedanke
 kann „wahr“ oder „unwahr“ sein, im letzteren Falle wirkt jenes
Wollen keine Geltung. „Vergesellschaftung“ kann sich also nur ergeben,
 wenn dem Verhalten-Werber ein „wahrer“ „Eigenpersönlichkeits-Gedanke“
 zugehört hat, „Persönlichkeit“ des Verhalten-Werbers ist somit
 stets Bedingung der „Vergesellschaftung“, der „Verhalten-Geltung“,
keineswegs aber Bedingung der „Vergesellschaftungs-Werbung“, der
„Geltungs-Werbung“.
Eine wichtige Art der Macht ist die „Bereit-Stellungs-Macht“,
Als „Bereit-Stellungs-Macht“ bezeichnen wir jede Macht besonderen
Menschens, einem besonderen Körper oder einer besonderen Seele,
welchen bereits ein als grundlegende Bedingung für besondere Wirkung
kraft besonderer besonderem Einzelwesen zugehöriger wirkender Bedingung
 in Betracht kommendes Allgemeines zugehört, auch noch die „Ort-Bereitschaft“
 oder die „Aufmerk-Bereitschaft“ für den Empfang jener
Wirkung zu wirken. „Bereitstellungs-Streben“ nennen wir jedes
Streben, in welchem auf „Bereit-Stellung“ besonderen Einzelwesens für besondere
 Wirkung gezielt wird, „bereit stellen“ nennen wir das solchem
Streben gegebene eigene gegenwärtige Leisten, „Bereit-Stellung“
nennen wir jede besondere absichtliche Wirkung, in welcher ein besonderes
Einzelwesen eine „Ort-Bereitschaft“ bzw. eine „Aufmerk-Bereitschaft“ für
besondere Wirkung gewinnt. „Bereit-Stellung“ ist also eine besondere
Art der „Vorbereitung“, als welche wir jede absichtliche Wirkung
bezeichnen, in welcher besonderem Einzelwesen irgend ein Allgemeines
zugehörig wird, das als grundlegende Bedingung für besondere Wirkung
 in Betracht kommt. „Bereit-Zusammenstellung“ nennen
wir hingegen eine Gesamtheit von besonderen Wirkungen, in welchen
die Gesamtheit der für besondere Wirkung kraft besonderer wirkender
Bedingung in Betracht kommenden Bereit-Stellungen geleistet wurden.
„Bereit-Zusammenstellungs-Macht“ ist daher ein Wort, mit
welchem wir die Gesamtheit jener „Bereitstellungs-Mächte“ bezeichnen,
kraft welcher schließlich eine „Bereit-Zusammenstellung“ für besondere
Wirkung kraft besonderer wirkender Bedingung geleistet werden kann.
„Bereit-Zusammenstellungs-Streben“ nennen wir jedes „Bereitstellungs-Streben‘“,
 in welchem als Ziel oder als Fern-Ziel eine besondere
„Bereit-Zusammenstellung“ vorschwebt, „bereit-zusammenstellen“
nennen wir das solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“.
Jedes „Bereit-Stellungs-Streben“ ist entweder ein „Körper-Bereitstellungs-Streben“
 oder ein „Leib-Bereitstellungs-Streben“
oder ein „Seele-Bereitstellungs-Streben“ oder ein „Mensch-Bereitstellungs-Streben“.
 In einem „Körper-Bereitstellungs-Streben“
wird darauf gezielt, besonderem Körper, der nicht „Leib“ ist, die „Ort-Bereitschaft“
 für besondere Wirkung zugehörig zu machen. In einem
        <pb n="357" />
        Die Macht. n

341

„Leib-Bereitstellungs-Streben“ wird darauf gezielt, einem besonderen
Leibe die „Ort-Bereitschaft“ für besondere Wirkung zugehörig zu
machen. In einem „Seele-Bereitstellungs-Streben“ wird darauf gezielt,
besonderer Seele die „Aufmerk-Bereitschaft“ für besondere Wirkung
zugehörig zu machen, d. h. die Bereitschaft dafür, daß sie besonderes
Seelisches als „im Blickpunkte des Bewußtseins“ stehendes, „selbstbewußt
bemerktes“ Seelisches gewinnt. In einem „Mensch-Bereitstellungs-Streben“
wird schließlich darauf gezielt, dem Leibe besonderen Menschens die
Ort-Bereitschaft für besondere Erfahrung, insbesondere Wahrnehmung,
und der Seele jenes Menschen die Aufmerk-Bereitschaft für solche Erfahrung
 zugehörig zu machen.
Jedes ‚„„Ander-Mensch-Bereitstellungs-Streben‘“ besteht eigentlich
aus zwei ‚„Strebens-Augenblicken‘‘, in deren erstem darauf gezielt wird, daß
dem Leibe jenes anderen Menschen besondere Ort-Bereitschaft zugehörig
wird, in deren zweitem darauf gezielt wird, der Seele jenes Menschen
besondere Aufmerk-Bereitschaft zugehörig zu machen. In den meisten —
aber nicht in allen — Fällen stellen sich jene beiden Seelenaugenblicke
als „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblicke‘“ dar, nämlich als ein Ort-Bereitschafts-Anspruch‘“
 und als ein „Aufmerk-Bereit-Schafts-Anspruch“.
 Der „Ort-Bereitschafts-Anspruch‘“ ist entweder
 ein Handlungs- oder ein Unterlassungs-Anspruch, nämlich entweder
 ein Anspruch darauf, daß der Andere sich an bestimmten Ort
degebe oder ein Anspruch darauf, daß der Andere besonderen Ort
licht verlasse. Der „Aufmerk-Bereitschafts-Anspruch‘“ ist stets ein
Unterlassungs-Anspruch, nämlich ein Anspruch darauf, daß der Andere
Solche Handlungen unterlasse, durch welche seine Aufmerksamkeit für
desondere Erfahrung ausgeschlossen würde. Erhebt nun jemand gegen
einen Anderen Ansprüche auf Ort-Bereitschaft und Aufmerk-Bereitschaft
hinsichtlich der Erfahrung solchen Ereignisses, für dessen Eintritt der
Ansprucherheber gegenüber dem Anspruchadressaten bereits einen
„Bereitwilligkeits-Anspruch“ erhoben hat, zielt also der An-Sprucherheber
 darauf, dem Anspruchadressaten die mit dessen bereits
gewirkter Bereitwilligkeit mit-grundlegenden Bedingungen dafür, daß
er jenen Bereitwilligkeits-Anspruch erfülle, zugehörig zu machen,
50 nennen wir die beiden Seelenaugenblicke der Erhebung des „Ort-Bereitschafts-Anspruches“
 und des „Aufmerk-Bereitschafts-Anspruches“
zusammen ein „Ansteller-Streben“, und in jedem solchen Streben
wird darauf gezielt, besonderen Menschen für eine in jenem Streben
als „Fern-Zielwirkung“‘ gedachte, bereits beanspruchte Handlung „bereitzustellen“.
 „Jemanden anstellen“ nennen wir das einem „Ansteller-Streben“
 gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Anstellung“
lennen wir jene beiden Wirkungen, in welchen dem Anspruchadressaten
die beanspruchte „Ort-Bereitschaft“ und „Aufmerk-Bereitschaft“ zugehörig
        <pb n="358" />
        342

VI. Kapitel,

werden, „Angestellten“ nennen wir den Anspruchadressaten, sobald
ihm jene beiden Wirkungen zugehörig geworden sind. Wir sprechen
von einem „Ansteller-Streben“ und nicht von einem „Anstellungs-Streben“,
 weil „Anstellungs-Streben‘“ auch solches Streben sein kann,
in welchem jemand. darauf zielt, daß er selbst oder ein Dritter von
einem Anderen „angestellt“ wird. Wir bezeichnen ferner als „Anstellung“
 jene Wirkungen, in welchen jemandem beanspruchte Ort-Bereitschaft
 und beanspruchte Aufmerk-Bereitschaft für besondere Handlung
 zugehörig wird, nicht aber etwa schon den Abschluß eines „Anstellungs-
 Vertrages“, mit welchem jemand „verpflichtet“ wird, sich besondere
 Ort-Bereitschaft und Aufmerk-Bereitschaft zugehörig zu machen.
Statt „Ansteller-Streben“ können wir auch „Amtgeber-Streben“,
statt „jemanden anstellen“ können wir auch „jemandem ein
Amt geben“ („jemanden beamten“), statt „Anstellung“ können
wir auch „Beamtung“, statt „Angestellter“ auch „Beamter“ sagen.
„Jemandes Amt“ ist jene Handlung, für welche er kraft eines Amtgeber-Wollens
 bereitgestellt ist, jemandes „amtliche Handlung“
ist jene Handlung, welche sich als Erfüllung der im Amtgeber-Streben
als Fern-Zielwirkung gedachten Handlung darstellt. Ein „Amt“ kann
antweder ein „einmaliges Amt“ oder ein „mehrmaliges Amt“
sein. Ein „einmaliges Amt“ liegt vor, wenn jemand für die Erfüllung
eines „auf einmaliges Verhalten gerichteten Anspruches“ bereitgestellt
ist, ein „mehrmaliges Amt“ („Daueramt“) liegt vor, wenn jemand für
die Erfüllung eines „auf mehrmaliges Verhalten gerichteten Anspruches“
bereitgestellt ist. Ein „Amt“ ist ferner entweder ein „einfaches Amt“
oder ein „nehrfaches Amt“, je nachdem, ob jemand für Handlungen
 einer besonderen Art oder mehrerer besonderer Arten bereitgestellt
 ist. Hat jemand ein „mehrfaches Amt“, so hat er eigentlich
„mehrere Amter“, da er dann mehrere Bereitwilligkeits-Ansprüche emplangen
 hat. „Auf Begründung amtlicher Leistungsmacht
zielendes Amtgeber-Streben“ nennen wir jedes Streben jemandes,
der einem Anderen ein Amt gegeben hat oder nach seinem Vorsatze
geben wird, in welchem darauf gezielt wird, jene Macht zu begründen,
kraft welcher durch amtliche Handlungen besondere Leistungen erzielt
werden können. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist jener, dem
kraft eines an ihn gerichteten „Bereitwilligkeits-Anspruches“ die entsprechende
 Bereitwilligkeit zugehörig geworden ist, noch keineswegs
ein „Angestellter“, ein „Beamter“, ist also ein „Bereitwilligkeits-Anspruch“
 noch keineswegs ein „Amtgeber-Anspruch“. Sagt z. B. A zu
B: „Wenn C das Geld bringt, übernehmen Sie es!“, so Kegt ein bloßer
„Bereitwilligkeits-Anspruch“ vor, in welchem behauptet wird, daß etwa
B wegen Nicht-Übernahme des Geldes bestraft werden wird, nicht aber
etwa wegen mangelnder Ort-Bereitschaft und Aufmerk-Bereitschaft für
        <pb n="359" />
        Die Macht.

343

die Erfüllung dieses Anspruches. Sagt aber A. ferner zu B: „Bleiben
Sie hier und geben Sie acht, daß Sie nicht das Kommen des C übersehen“,
 so liegt ein „Amtgeber-Streben“ vor, nämlich ein Anspruch auf
Ort-Bereitschaft und ein Anspruch auf Aufmerk-Bereitschaft, in denen
behauptet wird, daß B auch wegen mangelnder Ort-Bereitschaft und
mangelnder Aufmerk-Bereitschaft gestraft werden wird. Vom Adressaten
 eines „Bereitwilligkeits-Anspruches“ wird also nur Erfüllung dieses
Anspruches beansprucht, vom Adressaten eines Anspruches auf „Ort-Bereitschaft“
 und auf „Aufmerk-Bereitschaft“ wird überdies beansprucht,
daß er sich in besonderer Weise „einstelle“,. es wird noch anderes
„Sollen“ bedeutet, als dem Adressaten eines „Bereitwilligkeits-Anspruches“.
Vollständig belanglos ist hingegen für die Bestimmung des Wesens
des Gegebenen „Anstellung“ („Beamtung“) die Frage, ob jemand für
seine „Anstellung“ entlohnt wird oder nicht, und ferner die Frage, ob
jemandes „Anstellung“ seinen „Beruf“ ausmacht oder nicht. Ist jemand
„beamtet“, so nennen wir jenes Ereignis, für dessen Erfahrung er mit
seiner „Beamtung“ ort-bereit- und aufmerk-bereitgestellt ist, das „amtlich
 erhebliche Ereignis“. Das „amtlich erhebliche Ereignis“
kann aber auch besondere Ansprucherhebung eines vom „Amtgeber“
und vom „Beamten“ verschiedenen Menschen sein, in welchem Falle
der „Beamte“ also für eine Handlung bereitgestellt ist, welche sich zugleich
 als Erfüllung eines Anspruches des Amtgebers und eines
anderen Menschen darstellt — ein überaus wichtiger Sachverhalt,
mit welchem wir uns später noch zu beschäftigen haben,
Wir nennen nun jede „Bereit-Zusammenstellung“, in welcher sich
entweder nur die Beamtung eines oder mehrerer Menschen oder
auch Bereit-Stellungen von Körpern finden, eine „Veranstaltung“,
die mit jener Bereit-Zusammenstellung bewirkte Bereitschafts-Gesamtlage
 eine „Anstalt“, jedes Streben, in welchem auf eine Veranstaltung
gezielt wird, ein „Veranstaltungs-Streben“, das solchem Streben
gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ ein „Veranstalten“ und jeden
Menschen, der „veranstaltet“, einen „Veranstalter“. Statt „Veranstalung“
 und „Anstalt“ wird gewöhnlich „Organisation“, statt „veranstalten“
wird gewöhnlich „organisieren“, statt „Veranstalter“ wird gewöhnlich
„Organisator“ und statt „Angestellter“ („Beamter“) wird gewöhnlich
„Organ“ gesagt. Die allgemein übliche Verwendung des Wortes
„Organ“ hat aber, wie bekannt, zu größter Gedankenverwirrung Anlaß
gegeben, da man aus dem Worte „Organ“ herauslas, daß die „Organisation“,
 insbesondere eine „Organisation“, in welcher sich mehrere Angestellte
 finden, ein „Organismus“, ein „überindividuelles Lebewesen“
sei, So hat das Wort „Organ“ Anlaß für gar viele schwungvolle
Dichtungen geboten, welche heute noch gläubige Leser finden. Deshalb
ampfiehlt es sich wohl. das Wort „Organ“ aus dem Wortschatze der
        <pb n="360" />
        344 . VI. Kapitel,
Sesellschaftslehre zu streichen und durch das mit nüchternem Sinne
verbundene Wort „Angestellter“ („Beamter“) zu ersetzen. Als „Anstalt“
wird im gewöhnlichen Sprachgebrauche meist nur jene „Bereit-Zusammenstellung“
 bezeichnet, in welcher sich durch Gebot bereitgestellte
Menschen finden, und gewöhnlich werden auch nur durch Gebot bereitgestellte
 Menschen „Angestellte“, „Beamte“ genannt. Überdies nennt
man gewöhnlich nur besondere Dauer-Bereit-Zusammenstellung eine
„Anstalt“, so daß man etwa ein „Fest“ zwar eine „Verstanltung“, aber
aicht eine „Anstalt“ nennt. Indes besteht kein wesentlicher Unterschied
 zwischen einem durch Gebot Bereit-Gestellten und einem durch
Bitte (Einladung) Bereit-Gestellten, zwischen einer „einmaligen Bereit-Zusammenstellung“
 und einer „mehrmaligen Bereit-Zusammenstellung“;
so daß wir eben das Wort „Anstalt“ für jede Bereit-Zusammenstellung
verwenden, in welcher sich Bereit-Stellung eines oder mehrerer Menschen
findet. Hat doch das Wort „Anstalt“ ursprünglich überhaupt den weiteren
Sinn von „Vorbereitung“, wie die Rede „Anstalten treffen“ lehrt.
„Anstalt-Gegenstand“ nennen wir jene durch Handlung des
Angestellten bzw. der Angestellten zu bewirkende Leistung bzw. zu
bewirkenden Leistungen, welche der Veranstalter im Veranstalten emotional
 günstig gedacht hat. Ist „Anstalt-Gegenstand“ insbesondere die
Erfüllung besonderer Ansprüche vom Veranstalter verschiedener Menschen,
 so sprechen wir von einer „Ansprucherfüllungs-Anstalt“.
Eine „Anstalt“ ist entweder eine „Anstalt mit einem Angestellten“
ıder eine „Anstalt mit mehreren Angestellten“, Eine „Anstalt
mit mehreren Angestellten“ ist entweder eine „Anstalt mit mehreren
anselbständig Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren
disjunktiv Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren konjunktiv
 Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren staffelförmig
 Angestellten“. Eine „Anstalt mit mehreren unselbständig
Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher mehrere Menschen zu Handlungen
 angestellt sind, die als mitwirkende Bedingungen für besondere
Leistung in Betracht kommen. Jeden einzelnen der mehreren unselbständig
Angestellten nennen wir einen „unselbständigen Angestellten“ oder
einen „unselbständigen Beamten“. So ist z. B. ein „Einzelrichter“
ain „selbständiger Beamter“, da er für Handlungen beamtet ist, deren
jede als wirkende Bedingung für besondere richterliche Entscheidung
ın Betracht kommt. Hingegen ist das Mitglied eines Richter-Senates
3in „unselbständiger Beamter“, da er für Handlungen beamtet ist, deren
jede nur als mit-wirkende Bedingung für besondere richterliche Entscheidung
 in Betracht kommt. Eine „Anstalt mit mehreren disjunktiv
Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher sich mehrere Angestellte
finden, deren jeder nur für je besondere Handlungen beamtet ist. „Disjunktiv
 Angestellte“ sind z. B. der „Buchhalter“ und der „Verkäufer“
        <pb n="361" />
        Die Macht. |

345

in einem Geschäfts-Unternehmen. Eine „Anstalt mit mehreren konjunktiv
 Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher sich mehrere Angestellte
 finden, die alle zu Handlungen einer und derselben Art bestellt
 sind. „Konjunktiv Angestellte“ sind z. B. die Verkäufer in einem
Geschäfts-Unternehmen. Eine „Anstalt mit mehreren staffelförmig Angestellten“
 („Staffel-Anstalt“) ist jene Anstalt, in welcher mehrere Angestellte
 für eine Handlungsreihe angestellt sind, in welcher jeder
der mehreren Angestellten nur eine besondere Handlung oder Handlungen
 besonderer Art vornimmt. „Staffelförmig Angestellte“ sind z. B.
Gerichtskanzleibeamter, Richter und Vollstreckungsbeamter, insoferne
sie für die Handlungsreihe „Streit- und Vollstreckungsverfahren“ angestellt
 sind. In einer Anstalt finden sich entweder nur „Angestellte“
oder „Angestellte“ und „bereitgestellte Körper“, welche wir „Anstalt-Sachen“
 nennen. „Anstalt-Betrieb“ nennen wir die Gesamtheit
der amtlichen Handlungen innerhalb einer Anstalt. „Veranstaltungs-Macht“
 nennen wir die Macht, eine besondere Anstalt herzustellen.
Jeden, dem eine besondere Veranstaltungs-Macht zusteht, nennen wir
sinen „Veranstaltungs-Mächtigen“. Von der „Veranstaltungs-Macht“
 ist aber die „Anstalt-Gebrauch-Macht“ zu unterscheiden, d. i.
die Macht jemandes, der nicht „Angestellter“ einer besonderen Anstalt
ist, kraft jener Anstalt eine besondere Leistung zu vollbringen, und die
‚AAmt-Macht“, d. i. die Macht eines Angestellten besonderer Anstalt,
durch amtliche Handlung eine Leistung zu vollbringen, welche Gegenstand
 jener Anstalt ist.
Wir haben bereits festgestellt, daß Bedingung jedes Anspruch-Wollens
 überhaupt stets ein „Eigenmachtgedanke“ ist, nämlich der Gelanke
 an eigene Macht, für besonderen Anspruch Erfüllung zu finden.
Bedingung eines Anspruch-Erfüllungs-Seelenaugenblickes ist hingegen
sehr oft, aber keineswegs immer, ein Gedanke des Anspruchempfängers
an besondere Macht des Ansprucherhebers oder einer anderen Seele,
nämlich überhaupt des „Ansprucherfüllungswahrers“, wegen Nicht-Erfüllung
 des Anspruches einen besonderen, auf den Anspruchadressaten
bezogenen Unwert zu verwirklichen. In diesen sehr zahlreichen Fällen
wird ein Anspruch erfüllt, weil der Ansprucherfüller meint, daß be-Sondere
 Seele die Macht habe, dem Anspruchadressaten die Nichterfüllung
 des Anspruches „ungünstig zuzurechnen“, d. h. also, weil der
Anspruchadressat meint, daß durch den Anspruch eine für ihn, den
Änspruchadressaten, „ungünstige Zurechnungslage“ eingetreten sei. Da
in zahlreichen Ansprüchen mit dem „Ander-Soll-Gedanken“ der Eintritt
 einer für den Anspruchadressaten „ungünstigen Zurechnungslage“
behauptet wird, und zahlreiche Ansprüche wegen des Gedankens an
eingetretene ungünstige Zurechnungslage erfüllt werden, muß das Ge-Zebene
 „Zurechnung“ in diesem Zusammenhange zergliedert werden.
        <pb n="362" />
        6
„Zurechnungs-Streben“ nennen wir jedes Streben, in welchem
jemand darauf zielt, wegen einer eingetretenen Verschiebung des ihn betreffenden
 Interessengesamtzustandes eine Verschiebung gleicher Richtung
 des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes zu
bewirken. Ein „Zurechnungs-Streben“ liegt also vor, wenn jemand entweder
 a) darauf zielt, wegen einer eingetretenen Verbesserung des
Ihn betreffenden Interessengesamtzustandes eine Verbesserung des
eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes zu bewirken
oder b) darauf zielt, wegen einer eingetretenen Verschlechterung des
ihn betreffenden Interessengesamtzustandes eine Verschlechterung
des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes zu bewirken.
 Im ersteren Falle liegt ein „Streben nach günstiger
Zurechnung, im letzteren Falle liegt ein „Streben nach ungünstiger
 Zurechnung“ vor. In Kürze können wir sagen, daß
jeder auf günstige Zurechnung Zielende darauf zielt, wegen eingetretener
Verwirklichung eines auf ihn selbst bezogenen Wertes einen auf
andere Seele bezogenen Wert zu verwirklichen, während jeder auf
angünstige Zurechnung Zielende darauf zielt, wegen eingetretener Verwirklichung
 eines auf ihn selbst bezogenen Unwertes einen auf andere
 Seele bezogenen Unwert zu verwirklichen, Diese Rede ist allerdings
 etwas ungenau, da es sich beim „Zurechnen“ stets um eingetretene
bzw. beabsichtigte Verwirklichung solchen Wertes bzw. Unwertes handelt,
durch welche der den Strebenden bzw. andere Seele betreffende Interessengesamtzustand
 verbessert bzw. verschlechtert wurde bzw. werden
wird, also um Wert- bzw. Unwertverwirklichung, mit welcher nicht
derartige andere Unwert- bzw. Wertverwirklichung verbunden ist,
daß sich keine Verbesserung bzw. Verschlechterung des Interssengesamtzustandes
 ergibt. „Zurechnen“ nennen wir das einem „Zurechnungs-Streben“
 gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, das entweder
 ein „günstig Zurechnen“ oder ein „ungünstig Zurechnen“
ist. „Zurechnungs-Wollen“ nennen wir jenes Wollen, welches in
einem „Zurechnen“ die wirkende Bedingung abgibt, „Zurechnung“
nennen wir jene Wirkung, in welcher sich die gewollte Verschiebung
des andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes ergibt. „Zurechnung“
 ist also entweder „günstige Zurechnung“ oder „ungünstige
 Zurechnung“. Als „Bedingung eines Zurechnungs-Wollens
 in Betracht kommende Unlust“ nennen wir jede
Unlust daran, daß eine besondere Verschiebung des die eigene Seele
vdetreffenden Interessengesamtzustandes und keine gleichgerichtete Verschiebung‘
 des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes
eingetreten ist bzw. eintreten wird, und in jedem „Zurechnungs-Wollen‘“
findet sich eine Unlust an solchem Gegenständlichen. Wird in einem
„Zurechnungs-Wollen“ auf Zurechnung als Mittel dafür gezielt, daß die
        <pb n="363" />
        | Die Macht.

andere Seele Lust oder Unlust gewinnt, so liegt ein „auf Gefühlveränderung
 zielendes Zurechnungs- Wollen“, sonst ein „auf
keine Gefühlveränderung zielendes Zurechnungs-Wollen“
vor. Die „Erfüllung“ eines „auf Gefühlveränderung zielenden Zurechnungs-Wollens“
 nennen wir eine „Zurechnung mit absichtlicher Gefühlveränderung“,
 die Erfüllung eines „auf keine Gefühlveränderung
zielenden Zurechnungs-Wollens“, nennen wir eine „Zurechnung 0 hne
absichtliche Gefühlveränderung“. Besondere Arten der „Zurechnung
ohne absichtliche Gefühlveränderung“ sind die „Entlohnung“ und die
„Ersatz-Zurechnung“. Als „Entlohnung“ bezeichnen wir jede Zurechnung,
 welche sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens,
 in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch
besonderes Verhalten eines anderen Menschen eingetretenen
 Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen Wertes
einen auf jenen Menschen bezogenen Wert zu verwirklichen. Als
„Ersatz-Zurechnung“ bezeichnen wir jene Zurechnung, welche sich darstellt
 als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens, in welchem jemand
darauf gezielt hat, wegen einer durch beso nderes Verhalten
aines anderen Menschen eingetretenen Verwirklichung eines
auf den Zurechnenden bezogenen Unwertes einen auf jenen Menschen
bezogenen Unwert zu verwirlichen, mit dessen Verwirklichung zugleich
 der auf den Wollenden bezogene Unwert entwirklicht wird.
Eine „Zurechnung mit absichtlicher Gefühlveränderung“ ist entweder
sine „Zurechnung mit absichtlichem Lustgewinn“ oder eine
„Zurechnung mit absichtlichem Unlustgewinn“. Der wichtigste
Fall der „Zurechnung mit absichtlichem Lustgewinn“ ist die „Belohnung“.
 Als „Belohnung“ bezeichnen wir jene Zurechnung, welche
sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens, in welchem
jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch besonderes Verhalten
 eines anderen Menschen eingetretenen Verwirklichung
eines auf den Zurechnenden bezogenen Wertes jenem anderen Menschen
durch Verwirklichung eines auf ihn bezogenen Wertes Lust zu
Wirken. Die wichtigsten Fälle der „Zurechnung mit absichtlichem Unlustgewinn“
 sind die „Strafe“ und die „Rache“. Als „Strafe“ bezeichnen
 wir jene Zurechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen
Zurechnungs-Wollens, in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen
einer durch besonderes Verhalten eines anderen Menschen
eingetretenen Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen
Unwertes jenem anderen Menschen durch Verwirklichung eines auf
ihn bezogenen Unwertes Unlust zu wirken, wobei aber der Zuvechnende
 weiß, daß er nicht an der eingetretenen Unlust des Anderen
„für sich“, sondern an dieser Unlust als Bedingung für andere Wirkung
Lust gewinnen wird. Als „Rache“ bezeichnen wir hingegen jene
        <pb n="364" />
        MB
Zurechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens,
 in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch
besonderes Verhalten eines anderen Menschen eingetretenen
 Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen Unwertes
 jenem anderen Menschen durch Verwirklichung eines auf ihn
dJezogenen Unwertes Unlust zu wirken, wobei aber der Zurechnende
weiß, daß er an der eingetretenen Unlust des Anderen „für sich“ (als
„selbständigem Lust-Gegenständlichen“) Lust gewinnen wird. Mit der
insbesondere in der Rechtslehre gangbaren Formel „Strafe und Exekution“
 wird offenbar in unklarer Weise der Gegensatz zwischen „ungünstiger
 Zurechnung mit absichtlichem Unlustgewinn“ und „ungünstiger
Zurechnung ohne absichtlichen Unlustgewinn“ gemeint. Von einer „Zurechnung
 ohne absichtlicher Gefühlveränderung“ unterscheidet sich aber
die „Zurechnung mit unabsichtlicher Gefühlveränderung“,
welche sich darstellt, als eine Zurechnun g, durch welche jener, dem
zugerechnet wird, ohne Absicht des Zurechnenden Lust oder Unlust
gewinnt.
Ein „Zurechnender“ ist jeder Mensch, dem eine Zurechnungshandlung
 zugehört, und zwar entweder ein „günstig Zurechnender“
 oder ein „ungünstig Zurechnender“. „Zurechnungsbetroffener“
 ist jene andere Seele, deren Interessengesamtzustand
nach Absicht des Zurechnenden durch die Zurechnung‘ verschoben wird.
Daß jemand von einer Zurechnung „betroffen“ wurde, heißt also keineswegs
 stets, daß er durch die Zurechnung an Leib oder Seele verändert
wurde. Ein „Zurechnungsbetroffener“ kann entweder ein „günstig
Zurechnungsbetroffener“ oder ein „ungünstig Zurechnungs-Ddetroffener“sein.
 „Zurechnungs-Tatbestand“ („Zugerechnetes“‘)
nennen wir jenes Ereignis, wegen dessen Eintritt eine besonderes Zu-‘echnungs-Wollen
 erfüllende Verbesserung bzw. Verschlechterun g des
desondere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes stattgefunden
hat. Im „Zurechnungs-Wollen kann der „Zurechnun gs-Tatbestand“ entweder
 als bereits eingetretenes oder als künfti g eintretendes Ereignis
gedacht sein, ist aber stets als solches Ereignis gedacht, welches der
Zurechnung vorhergeht. Der „Zurechnungs-Tatbestand“ ist entweder
ain „günstiger Zurechnungs-Tatbestand“ oder ein „ungünstiger
 Zurechnungs-Tatbestand“ „Etwas wird jemandem
zugerechnet“ heißt also niemals etwas anderes als: „Jemandes Interessengesamtzustand
 wird kraft eines besonderer Seele zugehörigen
Zurechnungs-Wollens in einer jenes Zurechnun gs-Wollen erfüllenden
Weise verschoben“. Hingegen heißt: „Jemandem wird ein besonderes
Ereignis zugerechnet“ niemals: „Es wird festgestellt, daß jenes Erzignis
 durch sein Verhalten bedingt war“. Diese irrige Meinung vom
Gegebenen „Zurechnung“ findet sich vor allem in der „Strafrechtswissen-
        <pb n="365" />
        Die Macht. 349

schaft“, in welcher die Feststellung, daß jemand sich in ungünstig zurechenbarer
 Weise verhalten habe, als Voraussetzung eines beanspruchten
Zurechnungsvollzuges, insbesondere der „Strafverurteilung“, mit dem
Vollzuge der Zurechnung selbst verwechselt wird. Wird festgestellt,
daß jemand „einen Mord begangen hat“, so ist diese Feststellung keine
Zurechnung“, wohl aber die Bedingung für den Vollzug der Zurechnung
 (Strafe) wegen jenes Mordes, Jemandem kann auch ein völlig
zufälliges Ereignis „zugerechnet“ werden. Weil aber nur „gestraft“
wird, wenn besonderes Verhalten jemandes als Bedingung besonderen
Ereignisses „festgestellt“ wurde, ergab sich die abwegige Meinung, daß
„Zurechnung“ solche Feststellung sei. „Zurechnen“ ist stets ein Handeln,
 mit welchem auf Verschiebung des Interessengesamtzustandes
anderer Seele gezielt wird, nicht aber ist ein Feststellen besonderer Verhältnis-Fälle,
 insbesondere ein Feststellen besonderen Wirkens besonderen
Menschens ein „Zurechnen“. Deshalb ist es auch völlig abwegig, davon
 zu sprechen, daß „Produktivgütern“ der Wert des aus ihnen erzeugten
 „Produktgutes“ „zugerechnet“ wird, denn mit solcher Rede
kann nur gemeint sein, daß jene „Produktivgüter“ Mittel für die Erzeugung
 des „Produktgutes“ waren, in welchem „Kausal-Urteile“ „Wert“
gar nicht zum Beurteilten gehört, oder gemeint sein, daß gewissen
Menschen, welche diese Produktivgüter zur Erzeugung jenes „Produktgutes“
 zur Verfügung gestellt haben, dieses Verhalten günstig
zugerechnet wird. Es kann nur von Menschen anderen Menschen
Etwas zugerechnet werden, niemals aber kann Körpern Etwas
zugerechnet werden, da es keinen einen Körper betreffenden „Interessengesamtzustand“
 gibt, der durch ein „Zurechnen‘“ verschoben
werden könnte. Wenn etwa davon gesprochen wird, daß auch Körper,
z. B, „Fetische“, „bestraft“ werden können, so übersieht man, daß jener,
der einen Körper zu bestrafen scheint, in Wahrheit meint, daß er einer
Seele, wenngleich nicht gerade einer menschlichen „Seele“, Etwas ungünstig
 zurechnet. Hinsichtlich jeder Zurechnung ist ferner ein „Zurechnender“
 und ein „Zurechnungsbetroffener“ feststellbar, es kann
niemand Etwas „sich selbst“ zurechnen. Sagt man also etwa: „Er hat
den Schaden sich selbst zuzurechnen“, so meint man nur: „Er muß es
unterlassen, einem Anderen diesen Schaden ungünstig zuzurechnen,
Als „Zurechnungsmacht“ bezeichnen wir eine Gesamtheit von
in der Welt vorhandenen Allgemeinen, welche als grundlegende Bedingungen
 dafür in Betracht kommen, daß jemand eine besondere Zutechnung
 bewirken kann. „Zurechnungsmächtiger“ ist jener, dem
eine besondere Zurechnungsmacht zusteht, „Zurechnungsmachtbetroffener“
 ist jener, dem kraft einer bestehenden Zurechnungs-Macht
 zugerechnet werden kann. „Zurechnungsmacht“ kann entweder
eine „unmittelbare Zurechnungsmacht“ oder eine „mittelbare
        <pb n="366" />
        350 VI. Kapitel, a

Zurechnungsmacht“ sein, Die „mittelbare Zurechnungsmacht“ kann
insbesondere eine „Zurechnungs-Vollzugs-Geltungs-Macht“
sein. Eine solche Macht steht jemandem zu, wenn er die Macht hat,
durch Anspruch jemanden zu einer Handlung zu veranlassen, durch
welche eine vom Ansprucherheber gewollte Zurechnung einem Dritten
gegenüber vollzogen wird, Einen derartigen Anspruch nennen wir
einen „Zurechnungs-Vollzugs-Anspruch“. Der Erfüller eines
„Zurechnungs- Vollzugs-Anspruches“ ist „Zurechnun gs-Vollzieher“,
aber nicht „Zurechnender“, Während sich nämlich im Gegenständlichen
der Unlust in einem „Zurechnungs-Wollen“ stets der Gedanke findet,
daß eine Verschiebung des den Wollenden betreffenden Interessengesamtzustandes
 und keine gleichgerichtete Verschiebung des eine
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes eingetreten ist
bzw. eintreten wird, findet sich im Wollen des Erfüllers eines Zurechnungs-Vollzugs-Anspruches
 keine Unlust an solchem Gegenständlichen,
 sondern eben Unlust daran, daß bei Nicht-Erfüllung
des Anspruches ein auf den Anspruchempfänger bezogener Unwert
verwirklicht werden wird. Ein „Zurechnungs-Vollzieher‘“ muß nicht einmal
 wissen, daß seine Handlung ein „Zurechnungs- Vollzug ist, er heißt
also „Zurechnungs-Vollzieher“ nur deshalb, weil eben durch seine Handlung
 eine vom Ansprucherheber gewollte Zurechnung vollzogen
 wird.
Ist außer der „Zurechnungs-Macht“ jemandes auch noch die Gesamtheit
 jener Allgemeinen in der Welt vorhanden, welche als grundlegende
 Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß dem Zurechnungsmächtigen
 bzw. dem Zurechnungs-Vollzugs-Mächtigen bei Eintritt des
zurechenbaren Ereignisses ein entsprechendes Zurechnungs-Wollen bzw.
Zurechnungs- Vollzugs-Wollen zugehörig wird, so ist eine „Zurechaungslage“
 gegeben. Eine „Zurechnungslage“ umfaßt also eine
„Machtlage“ und eine andere Lage, somit die Gesamtheit aller Allgemeinen,
 welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß jemandem ein besonderes Ereignis zugerechnet wird.
Jede „Zurechnungslage“ ist gleichzeitig eine „Zurechnungslagebetroffenheit“
 jenes, dem bei Eintritt des zurechenbaren Ereignisses zugerechnet
werden wird. „Jemandem zurechenbares Ereignis“ nennen wir
jenes Ereignis, das jemandem kraft der bestehenden Zurechnungsmacht
anderer Seele zugerechnet werden kann. „Jemandem unzurechenbares
 Ereignis“ nennen wir jenes Ereignis, das jemandem kraft keiner
Zurechnungsmacht zugerechnet werden kann. „Für jemanden Zurechnung
 nach sich ziehendes Ereignis“ nennen wir jenes
Ereignis, hinsichtlich dessen jemand nicht bloß von einer Zurechnungsmacht,
 sondern von einer Zurechnungslage betroffen ist, „für jemanden
 keine Zurechnung nach sich ziehendes Ereignis“ nennen
        <pb n="367" />
        Die Macht.

351

wir jenes Ereignis, hinsichtlich dessen jemand von keiner Zurechnungslage
 betroffen ist, sei es, weil niemand die Zurechnungsmacht hat, sei
es, weil keine Lage, vorhanden ist, kraft welcher dem Zurechnungsmachthaber
 ein Zurechnungs-Wollen zugehörig werden wird.
Eine „Zurechnungslage“ kann entweder eine „einmalige Zurechnungslage“
 oder eine „mehrmalige Zurechnungslage“ sein,
Eine „einmalige Zurechnungslage“ liegt vor, wenn in der Welt die Gesamtheit
 jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen
 dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein einmaliger
Tatbestand in besonderer Weise zugerechnet wird. Eine „mehrmalige
Zurechnungslage“ liegt hingegen vor, wenn in der Welt die Gesamtheit
 jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen
 dafür in Betracht kommen, daß jemandem mehrmalige Tatbestände
 einer besonderen Art je einmalig zugerechnet werden. Eine
„Zurechnungslage“ kann ferner entweder eine „einfache Zurechnungslage“
 oder eine „nehrfache Zurechnungslage“ sein. Eine
„einfache Zurechnungslage“ liegt vor, wenn in der Welt die Gesamtheit
jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen
dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein Tatbestand in einer
einzigen besonderen Weise zugerechnet wird. Eine „mehrfache Zutechnungslage“
 liegt hingegen vor, wenn in der Welt die Gesamtheit
jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen
dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein Tatbestand in mehreren
besonderen Weisen zugerechnet wird. Eine „mehrfache Zurechnungslage“
 ist wieder entweder eine „konjunktiv mehrfache Zurechaungslage“
 oder eine „disjunktiv mehrfache Zurechnungslage“.
 Eine „konjunktiv mehrfache Zurechnungslage“ liegt vor, wenn
in der Welt die Gesamtheit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche
als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem
ein Tatbestand in mehreren besonderen Weisen zusammen zugerechnet
Wird. Eine „disjunktiv mehrfache Zurechnungslage“ liegt hingegen vor,
wenn in der Welt die Gesamtheit jener Allgemeinen vorhanden ist,
welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß
jemandem ein besonderer Tatbestand nach Wahl des Zurechnenden
in einer von mehreren besonderen Weisen zugerechnet wird.
Mit dem Gegebenen „ungünstige Zurechnungslage“ darf nicht das
Gegebene „Sollen“ verwechselt werden, da „Sollen“ zwar eine be-Sonders
 begründete „ungünstige Zurechnungslagebetroffenheit“ sein kann,
aber nicht jedes „Sollen“ eine „ungünstige Zurechnungslagebetroffenheit“
darstellt. Als „Sollen“ bezeichnen wir jede durch besonderen Anspruch
begründete Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die
als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß ein dem
beanspruchten Verhalten entgegengesetztes Verhalten des Anspruch-
        <pb n="368" />
        352 “ VI. Kapitel, a

adressaten von besonderer Seele erfahren und diese Erfahrung die wirkende
 Bedingung für eine ungünstige Verschiebung des den Anspruchadressaten
 betreffenden Interessengesamtzustandes abgeben würde. „Gesolltes“
 nennen wir jenes Verhalten des Anspruchadressaten, dessen
von besonderer Seele erfahrenes Gegenteil die wirkende Bedingung für
die Verschlechterung des den Anspruchadressaten betreffenden Interessengesamtzustandes
 abgeben würde. Die Worte „Beanspruchtes“ und
„Gesolltes“ haben also insoferne einen anderen Sinn, als zwar jedes
„Gesollte“ auch ein „Beanspruchtes“, keineswegs aber jedes „Beanspruchte“
ein „Gesolltes“ ist. Ein „Beanspruchtes“ ist nämlich nur dann ein „Gesolltes“,
 wenn durch den bezüglichen Anspruch tatsächlich ein „Sollen“
begründet wurde, Diese „Soll-Begründung“ ist selbstverständlich ganz
unabhängig davon, ob der Anspruchadressat glaubt, daß durch den an
ihn gerichteten Anspruch ein „Sollen“ begründet wurde. Allerdings aber
kommt als „nächste seelische wirkende Bedingung“ eines Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblickes
 nur solche Unlust in Betracht, deren Gegenständliches
 ein vom Anspruchempfänger geglaubtes „Sollen“ ist. Jemand
erfüllt also einen an ihn gerichteten Anspruch nur dann, wenn ihm zunächst
 der „Anspruch-Glaube“ zugehörig geworden ist, nämlich der
Glaube, daß ihm gegenüber jemand einen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedanken“
 und einen „Soll-Gedanken“ behauptet hat und ferner der
Glaube, daß das vom Ansprucherheber behauptete Sollen tatsächlich
begründet wurde, d. h. daß nunmehr eine Lage vorhanden ist, kraft
welcher besondere Seele die Anspruchenttäuschung erfahren und diese
Erfahrung die wirkende Bedingung für die im Anspruche als möglich
behauptete ungünstige Verschiebung des den Anspruchadressaten betreffenden
 Interessengesamtzustandes abgeben würde. Dieser „Eigen-Soll-Gedanke“
 kann wieder „wahr“ oder „unwahr“ sein, es kann also
ein Anspruch vom Anspruchadressaten erfüllt werden, ohne daß ein
„Sollen“ begründet wurde. Die Frage, ob durch einen besonderen Anspruch
 ein „Sollen“ begründet wurde, darf also nicht verwechselt werden
mit der Frage, ob jener besondere Anspruch als wirkende Bedingung
für seine Erfüllung in Betracht kommt. Denn ein Anspruch kann erfüllt
 werden, ohne daß durch ihn ein „Sollen“ begründet wurde, und
ein Anspruch kann nicht erfüllt werden, trotzdem durch ihn ein
„Sollen“ begründet wurde, Ein „Anspruchadressat“ ist also nur dann ein
„Soller“, wenn durch den an ihn gerichteten Anspruch das in jenem
Anspruche behauptete „Sollen“ begründet worden ist, Sagt also jemand:
„Ich soll das tun“, so heißt das: „Ich befinde mich in einer durch jemandes
Anspruch an mich begründeten Lage, kraft welcher wegen Enttäuschung
jenes Anspruches der mich betreffende Interessengesamtzustand in der
in jenem Anspruche behaupteten Weise verschlechtert werden kann“,
Sagt jemand: „Ich soll Etwas tun“. so muß er damit noch keineswegs
        <pb n="369" />
        Die Macht:

355

meinen: „Ich will Etwas tun“, wohl aber meint er stets auch: „Ein
Anderer will, daß ich Etwas tue“. „Sollen“ ist also kein „Wollen“,
überhaupt kein „Seelisches“, ein Urteil: „Ich soll Etwas tun“ ist nicht
etwa ein Einheitsurteil, dessen logisches Subjekt „Ich“, dessen logisches
Prädikat „Sollen“ wäre, sondern ein Beziehungsurteil,
Da nun aber das Wort „Sollen“ ein Beziehungswort ist, mit
welchem eine besondere Lage bezeichnet wird, welche a) durch einen
Anspruch begründet wurde und b) die Gesamtheit jener Allgemeinen
enthält, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß durch besonderes Verhalten besonderen Menschens der ihn betreffende
Interessengesamtzustand verschlechtert wird, hat sich der Sinn des
Wortes „Sollen“ in uneigentlichem Gebrauche in zweifacher Richtung
erweitert, Erstens nämlich wird das Wort „Sollen“ im Sinne „Bean-Sprucht
 worden sein“ verwendet, so daß auch jedes „Beanspruchte“ als
„Gesolltes“ bezeichnet wird, welche Sinnerweiterung sich daher schreibt,
daß man überhaupt um das Gegebene „Anspruch“ nur unklar weiß,
insbesondere „Anspruch als wirkende Bedingung für Ansprucherfüllung“
 und „Anspruch als wirkende Bedingung für Sollbegründung“
 verwechselt. Der Sprachgebrauch macht aber bei der
Sinnerweiterung „Sollen = Beansprucht worden sein“ nicht Halt,
sondern erweitert den Sinn des Wortes „Sollen“ noch weiter, so daß
das Wort „Sollen“ auch noch den Sinn „Günstig emotional gedacht
 worden sein“ und „Geworben worden sein“ annimmt. So
Sagt man etwa „Nach seinem Wunsche sollte es jetzt regnen“ oder:
„Er will, daß der Kasten nicht mehr hier stehen soll“, und man sagt
ferner: „A soll schon in Berlin sein!“ oder „Das soll ich glauben?“
Mit der Rede „A soll schon in Berlin sein!“ wird gemeint: „Jemand
hat mir gegenüber behauptet, daß A. schon in Berlin ist“, „Jemand hat
um meinen Glauben daran, daß A. schon in Berlin ist, geworben“,
und mit der Frage „Das soll ich glauben?“ wird gemeint: „Solchen
Glauben muten Sie mir zu?“, „Um solchen Glauben werben Sie?“. Die
Verwendung des Wortes „Sollen“ zur Bezeichnung des Sachverhaltes,
daß jemand um eines Anderen besonderen Glauben geworben hat,
hat offenbar denselben Grund, wie die Verwendung des Wortes „Geltung“
zur Bezeichnung des Sachverhaltes, daß jemandem durch eines Anderen
Glauben-Werbung ein besonderer Glaube zugehörig geworden ist,
nämlich den Grund, daß man „Glauben“ als ein „Verhalten“ ansieht,
Somit „Glauben-Werbung“ mit „Verhalten-Werbung“ („Anspruch“) ver-Wechselt,
 Zweitens aber wird das Wort „Sollen“ zur Bezeichnung
jeder Lage verwendet, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen
enthält, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß durch jemandes Verhalten der ihn betreffende Interessen-Sesamtzustand
 verschlechtert wird, also auch zur Bezeichnung einer
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 238
        <pb n="370" />
        VI. Kapitel.

derartigen Lage die nicht durch Anspruch begründet wurde und
nicht die Möglichkeit dafür bietet, daß der jemanden betreffende
[nteressengesamtzustand durch eines Anderen Erfahrung besonderen
Verhaltens jenes „Jemand“ verschlechtert wird. So frägt etwa jener,
der krank ist: „Was soll ich tun?“ und behauptet mit dieser Frage
seinen Wunsch, zu wissen, wie er „weiteres Kranksein“ verhindern
könne und es antwortet etwa der Gefragte: „Sie sollten ausspannen!“,
womit er meint, es bestehe eine Lage, kraft welcher weiteres „Arbeiten“
des A seinen Gesundheitszustand weiter verschlechtern würde. Durch
die letztere Erweiterung des Sinnes des Wortes „Sollen“ gelangt man
denn auch dazu, „Gesolltes“ als „Richtiges“ schlechtweg zu deuten.
Wenn man aber nicht klar weiß, was der eigentliche und ursprüngliche
 Sinn des Wortes „Sollen“ ist, muß man allerdings in
Verlegenheit geraten, zu erklären, wieso es zu derart verschiedenem
Sinne gelangt ist, während sich mit jenem klaren Wissen jene Erklärung‘
 sehr leicht und ungezwungen ergibt, da eben der Sinn des Wortes
„Sollen“ von seinem eigentlichen und ursprünglichen Sinne aus in zweifacher
 Richtung erweitert wurde, Aus der Unklarheit des Wissens
um das Gegebene „Sollen“ erklärt es sich aber, daß das bis zum Überdrusse
 häufig gebrauchte Wort „Sollen“ in geheimnisvolle Sinnnebel getaucht
 und dann zum Bausteine mächtiger Dichtungen verwendet wurde,
zu welchen Unternehmungen insbesondere ein berühmter „Erkenntniskritiker“
 durch seine unglückselige Antithese von „Sein“ und „Sollen“
angetrieben hat. Indes ist „Sein“ nichts anderes als „Welt“, „Wirklichkeit“,
 d. i. die Gesamtheit der Wirkensverkettungen, „Sollen“ hingegen
nichts anderes als besondere Lage, in welcher sich besondere Allgemeine
finden, die als grundlegende Bedingungen für weitere Wirklichkeit in
Betracht kommen. Sagt also jemand in besonderem Zeitpunkte „Das
ist“ und „Jenes soll sein“, so meint er mit der ersteren Rede: „Das
findet sich gegenwärtig in der Welt“, mit der zweiten Rede aber: „Es
Endet sich gegenwärtig in der Welt besondere Möglichkeit dafür, daß
durch das Gegenteil jenes Verhaltens jemandes Interessengesamtzustand
verschlechtert wird“. Das, was gegenwärtig „sein soll“, „ist“. allerdings
 gegenwärtig‘ nicht und wird vielleicht auch niemals sein, aber es
gibt keine „Welt des Sollens“, die eine andere Welt wäre, als die
„Welt des Seins“, mit jedem Soll-Urteile wird vielmehr über gegenwärtig
 in der Welt Vorhandenes ausgesagt, dem solches identisches
Allgemeines zugehört, das sich als identische grundlegende Bedingung
in besonderer „identisch begründeter Wirkenszusammengehörigkeit“
findet. „Wirklichkeit“ und „Möglichkeit“ sind eben zwei verschiedene
 Gegebene, aber sowohl in der „Wirklichkeit“ als auch in der
„Möglichkeit finden sich Besonderheiten „identisch begründeter Wirkenszusammengehörigkeiten“,
 wer nicht um „Wirklichkeit“ weiß, kann
        <pb n="371" />
        Die Macht.

355

auch nicht um „Möglichkeit“ wissen. Daß es keine Antithese einer
„Welt des Seins“ und einer „Welt des Sollens“ gibt, zeigt sich schon
klar aus der Erwägung des Umstandes, daß der Satz: „Ich bin“ für
sich einen Sinn hat, hingegen der Satz: „Ich soll“ für sich keinen
Sinn hat. Mit dem Satze: „Ich bin“ sagt jemand aus, daß er sich in
der Welt, in der Gesamtheit der Wirkensverkettungen, findet. Hingegen
kann jemand sinnvoll nur sagen: „Ich soll etwas tun oder unterlassen“,
 und mit solchem Satze liegt dann ein „Möglichkeitsurteil“
vor, aber keineswegs etwa ein Urteil über die Möglichkeit der „Ich“
genannten Seele oder des „Ich“ genannten Menschen oder über die
Möglichkeit jenes Tuns oder Unterlassens, sondern ein Urteil über die
durch besonderen Anspruch begründete Möglichkeit, daß durch jenem
Tun oder Unterlassen entgegengesetztes Verhalten des „Ich“ genannten
 Menschen dessen Interessengesamtzustand verschlechtert wird.
Mit der Antithese von „Sein“ und „Sollen“ ist also nicht im mindesten
erklärt, was eigentlich das Gegebene „Sollen“ ist, und da man lieber
mit Worten dunklen Sinnes umherwirft, statt Gegebenes nüchtern zu
zergliedern, ist das Wort „Sollen“ zu einem geheiligten Fetischworte
geworden, das stets mit den Worten „Ideal“ und „Metaphysik“ auftritt.
Jedes „Sollen“ stellt sich nun ferner als eine Lage dar, welche
die Möglichkeit dafür bietet, daß auf besonderem Wege ein auf
den „Soller“ bezogener Unwert verwirklicht wird, nämlich durch Erfahrung
 besonderer vom „Soller“ verschiedener Seele, welche wir den
„Ansprucherfüllungs-Wahrer“ genannt haben, von besonderem Verhalten
des Sollers, welche Erfahrung in Beziehung zu seinem Wissen, daß
gegen den „Soller“ ein Anspruch auf entgegengesetztes Verhalten erhoben
 wurde, als grundlegender Bedingung, als wirkende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß der Ansprucherfüllungs-Wahrer Unlust
gewinnt, in deren Gegenständlichem sich die „Anspruch-Enttäuschung“
findet, In den „Gründen“ jedes „Sollens“ (jeder „Soll-Lage“) findet
Sich also stets Wissen besonderer Seele — des „Ansprucherfüllungs-Wahrers“
 — darum, daß gegen den „Soller“ ein Anspruch erhoben
wurde, und überdies auch „Empfänglichkeit“ des „Sollers“ für jenen Unwert,
 für dessen Verwirklichung das „Sollen“ die Möglichkeit bietet,
mit welcher „Empfänglichkeit“ allein eben jemand „Soller“, d. h. Bezogener
 eines „Sollens“ sein kann. In jeder „Soll-Folge-Verwirklichung“,
 d. h. in jeder Verwirklichung eines Unwertes, für welche
ein „Sollen“ die Möglichkeit bietet, findet sich also stets „Erfahrung
des Ansprucherfüllungs-Wahrers von besonderem Verhalten des Sollers“
als wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den Soller
bezogenen Unwertes, im übrigen aber kann die „Soll-Folge-Verwirklichung“
 sich in Wirkensverkettungen verschiedener Art darstellen,
nämlich entweder a) in einer Wirkensverkettung zwischen Erfahrung
02*
        <pb n="372" />
        356

VI. Kapitel.

einer vom Soller verschiedenen Seele von besonderem Verhalten des
Sollers und bloßer Unlust dieser Seele an der Anspruchenttäuchung,
welche Unlust als Bedingung dafür in Betracht kommt, daß der „Soller“
Unlust an jener Unlust der anderen Seele gewinnt, oder b) in einer
Wirkensverkettung zwischen Erfahrung einer vom Soller verschiedenen
Seele von besonderem Verhalten des Sollers und einer durch jene Erfahrung
 bedingten, für den Soller ungünstigen Zurechnung. Wie
sich aus dem Gesagten ergibt, ist also „Sollen“ nicht immer eine „ungünstige
 Zurechnungslagebetroffenheit“,
Ein „Sollen“ ist aber ferner entweder ein „nur durch Anspruch
 begründetes Sollen“ oder ein „durch Anspruch und
Ergänzung begründetes Sollen“. Jedes „Sollen“ stellt, wie
bereits dargelegt wurde, eine Lage dar, welche die Gesamtheit jener
Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Beracht
 kommen, daß der eine besondere Seele betreffende Interessengesamtzustand
 dadurch verschlechtert wird, daß eine andere besondere
Seele zum Wissen darum gelangt, daß ein an die erstere Seele gerichteter
 Anspruch enttäuscht wurde und dieses Wissen die wirkende Bedingung
 für jene Interessengesamtzustandsverschlechterung abgibt. Ein
„nur durch Anspruch begründetes Sollen“ stellt aber insbesondere eine
Lage dar, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als
grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der eine
besondere Seele betreffende Interessengesamtzustand dadurch verschlechtert
 wird, daß eine andere besondere Seele nur durch die Erfahrung
besonderen noch nicht eingetretenen Verhaltens zum Wissen
um die Enttäuschung eines an die erstere Seele gerichteten Anspruches
gelangt. Ein „nur durch Anspruch begründetes Sollen“ wird stets
durch einen „Anspruch auf sofortiges Verhalten“ begründet. Sagt
z. B. A zu B: „Gehen Sie hinaus, sonst bestrafe ich Sie!“, so stellt das
durch solchen Anspruch begründete Sollen eine Lage dar, welche die
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen
dafür in Betracht kommen, daß das „Bleiben des B“ von A erfahren
wird und diese Erfahrung allein in Beziehung zu dem Wissen des A
am seine Ansprucherhebung als grundlegender Bedingung die wirkende
Bedingung für das Wissen des A um die Enttäuschung des Anspruches
and für die Bestrafung des B abgibt. Hingegen stellt ein „durch Anspruch
 und Ergänzung begründetes Sollen“ eine Lage dar, welche die
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen
dafür in Betracht kommen, daß der eine besondere Seele betreffende
Interessengesamtzustand dadurch verschlechtert wird, daß eine andere
besondere Seele durch die Erfahrung besonderen noch nicht
eingetretenen Verhaltens und anderer bereits eingetretener
Ereignisse zum Wissen um die Enttäuschung eines an die erstere
        <pb n="373" />
        Die Macht.

Seele gerichteten Anspruches gelangt. Ein „durch Anspruch und Ergänzung
 begründetes Sollen“ wird durch einen „Bereitwilligkeits- bzw,
Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“ begründet. Sagtz. B. A zu B: „Wenn
es regnet, so bringen Sie mir einen Schirm“, so wird ein „Sollen“ des
B nicht durch diesen Anspruch allein, sondern durch diesen Anspruch
und „Regen“ begründet, insoferne mit „Regen“ eine Lage vorhanden
ist, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende
 Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß „Nicht-Bringen
des Schirmes“ und „Regen“ von A erfahren, wird und diese zweifache
 Erfahrung in Beziehung zu dem Wissen des A um seine An-Sprucherhebung
 als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung
für das Wissen des A um die Enttäuschung des Anspruches und für
die Bestrafung des B abgibt. In solchem Falle kommt offenbar die
alleinige Erfahrung des A, daß B den Schirm nicht gebracht hat, keineswegs
 als wirkende Bedingung für sein Wissen um die Anspruchenttäuschung
 in Betracht, da eben der Anspruch des A nur enttäuscht
ist, wenn B trotz eingetretenen Regens keinen Schirm bringt
und sich also ein „Sollen“ des B erst ergibt, sobald es zu regnen beginnt.
Wird nun durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“
 allein noch kein „Sollen“ des Adressaten begründet, so doch
eine besondere Lage, welche wir eine „Sollen-Anwartschaft“
nennen können. Eine „Sollen-Anwartschaft“ nennen wir aber jene
durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“
begründete Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die
als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der den
Adressaten jenes Anspruches betreffende Interessengesamtzustand dadurch
 verschlechtert wird, daß besondere Seele besonderes, dem beanspruchten
 Verhalten entgegengesetztes, noch nicht eingetretenes
Verhalten des Auspruchadressaten und besonderes anderes noch nicht
eingetretenes Ereignis bzw. besondere andere noch nicht eingetretene
 Ereignisse erfährt und durch diese mehrfache Erfahrung zum
Wissen um die Enttäuschung jenes Anspruches gelangt. Wird in einem
„Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ nur ein solches
anderes Ereignis bezeichnet, so wird die etwa begründete Sollen-An-Wartschaft
 durch den Eintritt dieses Ereignisses zu einem besonderen
Sollen ergänzt, welches wir ein „durch Anspruch und eine Er-Sänzung
 begründetes Sollen“ nennen. Sind jedoch in einem
„Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ mehrere aufeinanderfolgende
 „Er gänzungs-Ereignisse“ bezeichnet, so wird
durch den Eintritt eines dieser Ereignisse vor den anderen Ereignissen
die etwa begründete ursprünglich „unergänzte Sollen-Anwart-Schaft“
 zu einer „unvollständig ergänzten Sollen-Anwart-Schaft“.
 die dann durch den Eintritt der übrigen bezeichneten Er-
        <pb n="374" />
        358 — \ * VI. Kapitel,

eignisse zu einer „vollständig ergänzten Sollen-Anwartschaft“,
 d. h. zu einem „durch Anspruch und mehrere Ergänzungen
 begründeten Sollen“ wird. Eine „Sollen-Anwartschaft“
 unterscheidet sich also von einem „durch Anspruch und Ergänzung
 begründetem Sollen“ dadurch, daß im ersteren Falle eine
Gesamtheit von Allgemeinen in der Welt gegeben ist, welche als grundlegende
 Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß ein Ansprucherfüllungs-Wahrer
 noch nicht eingetretenes Verhalten des Anspruchadressaten
 und noch nicht eingetretene andere Ereignisse erfährt
und durch diese mehrfache Erfahrung der den Anspruchadressaten betreffender
 Interessengesamtzustand verschlechtert wird, während im
letzteren Falle eine Gesamtheit von Allgemeinen in der Welt gegeben
ist, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß ein Ansprucherfüllungs-Wahrer noch nichteingetretenes Verhalten
 des Anspruchadressaten und bereits eingetretene andere
Ereignisse erfährt und durch diese mehrfache Erfahrung der den
Anspruchadressaten betreffende Interessengesamtzustand verschlechtert
wird. Solange also eine „Sollen-Anwartschaft“ besteht, kommt
Erfahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers von dem beanspruchten
Verhalten entgegengesetztem Verhalten des Anspruchadressaten überhaupt
 nicht als wirkende Bedingung für eine Verschlechterung des
den Anspruchadressaten betreffenden Interessengesamtzustandes in
Betracht. Innerhalb jedes „Sollens“ kommt aber immer nur Erfahrung
 des Ansprucherfüllungs-Wahrers von besonderem noch nicht
eingetretenen Verhalten des Anspruchadressaten als wirkende Bedingung
 für die Verschlechterung des den Anspruchadressaten betreffenden
Interessengesamtzustandes in Betracht, da ein „Sollen“ immer nur bis
zu jenem Zeitpunkte besteht, für welchen besonderes Verhalten des
Anspruchadressaten beansprucht war. Nach jenem Zeitpunkte ist der
Anspruch entweder erfüllt, also auch das „Sollen“ aufgehoben, oder
ist der Anspruch enttäuscht, in welchem Falle der Anspruchadressat
auch nicht mehr „soll“, keine „Schuld“, wohl aber ein „Verschulden“
des Anspruchadressaten vorliegt.
Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist eine „Sollen-Anwartschaft“
entweder eine „einfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft“
oder eine „mehrfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft“. „Disjunktiv
 mehrfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft“ nennen
wir insbesondere jene Sollen-Anwartschaft, welche durch den Eintritt
eines besonderen Ereignisses zu einem besonderen Sollen,
durch den Eintritt eines anderen besonderen Ereignisses zu
einem anderen besonderen Sollen ergänzt werden kann. Solche
„Sollen-Anwartschaft“ wird z. B. begründet durch den Anspruch des
A an den B: „Wenn die Preise steigen, so kaufen Sie. wenn die
        <pb n="375" />
        "Die Macht. ; 359

Preise fallen, so verkaufen Sie!“, TJenen, hinsichtlich dessen eine besondere
 Sollen-Anwartschaft begründet ist, nennen wir einen „Sollen-Anwärter“,
 Ein in einem Anspruche gemeintes „Ergänzungs-Ereignis‘“
kann auch solche Behauptung eines vom Ansprucherheber verschiedenen
Menschen sein, mit welcher er entweder darauf zielt, gemäß einem
bereits erhobenen Anspruche ein Sollen eines Anderen durch Anspruch
oder ein eigenes Sollen durch Versprechung zu begründen. Wird in
solchem Falle ein Sollen begründet, so nennen wir den Erheber jenes
Anspruches, durch welchen zunächst eine Sollen-Anwartschaft begründet
wurde, den „Sollen-Vor-Begründer“, den später Behauptenden
hingegen einen „Sollen-Nach-Begründer“. „Vor-Anspruch“
nennen wir jeden Anspruch, mit welchem darauf gezielt wird, eine
Sollen-Anwartschaft des Adressaten zu begründen, welche durch einen
anderen Anspruch ergänzt werden kann, „Nach-Anspruch“ nennen
wir jeden Anspruch, mit welchem darauf gezielt wird, eine durch
„Vor-Anspruch“ begründete „Sollen-Anwartschaft“ zu ergänzen. „Ursprüngliche
 Sollen-Begründung“ nennen wir jede Begründung
eines Sollens, bzw. einer Sollen-Anwartschaft kraft einer Macht, die
nicht aus anderer Sollen-Begründungs-Macht abgeleitet war, „abgeleitete
Sollen-Begründung“ nennen wir jede Begründung eines Sollens, bzw.
einer Sollen-Anwartschaft kraft einer Macht, welche aus einer anderen
Sollen-Begründungs-Macht abgeleitet war. Eine „ursprüngliche Sollen-Begründung“
 kann nur durch Anspruch erfolgen. Wird mit einem
Anspruche auf eine ursprüngliche Sollen-Begründung gezielt, so sprechen
wir von einem „Grund-Anspruche“, wird mit einem Anspruche
auf eine abgeleitete Sollen-Begründung gezielt, so sprechen wir von
einem „Folge-Anspruche“. „Sollen-Aufhebung“ nennen wir jede
Wirkung, in welcher besonderes Sollen bzw. besondere Sollen-Anwart-Schaft
 beseiti gt wird, Es gibt verschiedene Arten der „Sollen-Aufhebung“,
 insbesondere ist jede „Sollen-Aufhebung“ entweder eine
„Sollen-Aufhebung durch Verwirklichung des Gesollten“
oder eine „SollenAufhebung ohne Verwirklichung des Ge-Sollten“


Statt des Wortes „Sollen‘‘ können wir auch das Wort „Schuld“
gebrauchen, denn das Wort „Schuld“ ist nichts anderes als ein sogenanntes
 „„Verbalabstraktum‘“ zum Worte „Sollen“. Wer Etwas tun oder
unterlassen soll, schuldet jenes Tun oder Unterlassen, jeder ‚„Soller‘‘
ist auch ein „Schuldner“. Jenes Verhalten, durch welches ein
„Schuldner‘‘ die Verwirklichung der Schuld-Folge vermeiden kann,
nennen wir das „Geschuldete‘“ (= Gesollte‘“). Dem „Schuldner“
Stellt man den „Gläubiger‘“ gegenüber. Der „Gläubiger“ ist jedoch
keineswegs mit dem „Schuldbegründer“ zu verwechseln. „Gläubiger“
in Beziehung zu besonderer Schuld ist nämlich jener, „in dessen Interesse“
        <pb n="376" />
        360

VI. Kapitel.

die Schuld absichtlich begründet wurde, er ist also der „Schuld-Begünstigte‘.
 Hat der „Schuld-Begründer‘ „in eigenem Interesse‘ gehandelt,
 so ist er selbst der „Gläubiger‘, hat er hingegen „im Interesse
eines Anderen‘ gehandelt, so ist der Andere der ‚„Gläubiger‘‘,
Wie bekannt, wird jedoch das Wort „Schuld‘ auch in anderem
Sinne verwendet, nämlich nicht zur Bezeichnung der Sachlage, daß
jemand sich in besonderer Weise verhalten „soll“, sondern zur Bezeichnung
 des Umstandes, daß er durch besonderes ihm ungünstig zurechenbares
 Verhalten ein besonderes Ereignis veranlaßt, insbesondere wirkend
veranlaßt hat. Wir haben bereits festgestellt,‘ daß man die Rede ‚Ein
besonderes Ereignis wird jemandem zugerechnet“ auch in dem Sinne
gebraucht, daß jemand durch besonderes ihm ungünstig zurechenbares
Verhalten ein besonderes Ereignis veranlaßt hat, welcher Redegebrauch
aber auf einer Sinnverschiebung beruht, da die Rede „Jemandem wird
ein besonderes Ereignis ungünstig zugerechnet‘ eigentlich bedeutet,
daß der jemanden betreffende Interessengesamtzustand wegen eines besonderen
 Ereignisses durch jemandes Anderen Zurechnen verschlechtert
wird, ohne daß jenes Ereignis überhaupt durch Verhalten des Zurechnungsbezogenen
 veranlaßt sein müßte. Auf Grund der erwähnten Sinnverschiebung
 sagt man aber statt: „Das wird ihm (ungünstig) zugerechnet‘
 auch „Daran ist er schuld‘, „Er trägt die Schuld daran“.
Indes ist daran zu erinnern, daß zwar jeder, der, wie man sagt, „an
Etwas schuld ist‘‘, dieses Etwas durch besonderes, und zwar einen besonderen
 Anspruch enttäuschendes Verhalten veranlaßt hat, das Urteil
aber: „Er ist daran schuld“ doch nur bedeutet: „Wegen dieses Verhaltens
 wird ihm ungünstig zugerechnet‘. Daß ein „Schuld-Urteil“
kein Urteil über Wirkensverhältnisse, nämlich Verhältnisse zwischen
besonderem sollwidrigen Verhalten und besonderem Ereignisse ist, ergibt
 sich ja auch ohne weiteres aus der Erwägung, daß man das Urteil:
„Er ist an diesem Ereignisse schuld‘ nur fällt, wenn ein „Sollen“ bestanden
 hat, d. h. eine Lage, kraft welcher wegen besonderen Verhaltens
 jenes, der „schuld“ ist, der ihn betreffende Interessengesamtzustand
 verschlechtert werden wird, solches Urteil aber niemals gefällt
wird, um ohne Gedanken an ein „Sollen“ bloß ein Verhältnis zwischen
besonderem Verhalten besonderen Menschens und besonderem Ereignisse
 festzustellen. Allerdings aber wird das Urteil: „Er ist an Etwas
schuld“ nicht gefällt, um ein Sollen, eine „Soll-Lage‘“ überhaupt zu
bezeichnen, sondern lediglich zur Bezeichnung des Sachverhaltes, daß
jemand einen an ihn gerichteten Anspruch, durch welchen er „Soller‘“
wurde, bereits enttäuscht hat. Es ist nun bekannt, daß das Wort
„Schuld“ z, B. in der „Privatrechtslehre‘“ einerseits, in der „„Strafrechtslehre‘“
 andererseits einen je verschiedenen Sinn hat. Sagt man z. B.:
„Die Schuld des A an den B beträgt 2000 K‘, so meint man, ‚daß A
        <pb n="377" />
        Die Macht.

361

dem B 2000 K zu zahlen hat‘, d. h. daß ihn wegen Unterlassung
solchen Verhaltens Verschlechterung des ihn betreffenden ‚,Interessengesamtzustandes‘
 treffen wird. Sagt man hingegen: „A trägt die
Schuld an dem Tode des B“, so meint man, daß der Tod des B durch
besonderes sollen-widriges Verhalten des A bedingt war. Deshalb sagt
man auch im ersteren Falle: „A ist der Schuldner des B“, während
man im letzteren Falle sagt: „A ist der am Tode des B Schuldige‘“.
Man sagt ferner im ersteren Falle: „A schuldet dem B 2000 K“,
während man im letzteren Falle sagt: „A ist am Tode des B schuldig“.
Der unterscheidende Gebrauch der Worte „Schulden‘‘ und „Schuldig
sein‘ wird allerdings nicht durchgängig festgehalten, da man auch
etwa sagt: „A ist dem B 2000 K schuldig“. Indes beruhen jene
Unterscheidungen überhaupt auf gedanklicher Unklarheit, da sich vielmehr
 nur ein Gegebenes „Schuld‘ finden läßt, das niemals etwas
anderes ist als „Sollen“, also eine durch Anspruch begründete Lage,
welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß wegen jemandes besonderem
Verhalten ein auf ihn bezogener Unwert zur Verwirklichung gelangt.
Hat aber jemand einen an ihn gerichteten Anspruch, durch welchen
seine „Schuld“ begründet wurde, enttäuscht, so sprechen wir von
seinem „Verschulden‘, mit welchem Worte wir also jedes Verhalten
 jemandes, an welchen ein Schuld begründender Anspruch getichtet
 wurde, bezeichnen, welches sich als Anspruchenttäuschung, also
als. ein dem „Gesollten‘“ („‚Beanspruchten‘‘) entgegengesetztes Verhalten
 darstellt, nämlich als ein Verhalten, durch welches entweder der
im Anspruche kundgegebene Wunsch enttäuscht, oder die im Anspruche
 kundgegebene Furcht erfüllt wird. Daß das Wort „Schuld“
einen Doppelsinn angenommen hat, beruht also auf Verwechslung der
Gegebenen „Schuld“ (= „Sollen‘) und „Verschulden“ (= Anspruchenttäuschung‘),
 und wenn‘ man von „Schuldformen‘ spricht, meint
man gewöhnlich „Verschuldenformen“. ‚„Verschuldenformen““
sind aber nichts anderes als „Formen der Enttäuschung Schuld
begründender Ansprüche‘, und die Bestimmung solcher Formen
hängt also ausschließlich von der Bestimmung der Besonderheiten
Schuld begründender Ansprüche hinsichtlich des Beanspruchten
 („Gesollten‘‘) ab, da jedes „Verschulden“ offenbar
das Gegenteil eines „Geschuldeten“ ist. Sagt etwa A zu B: „Gehen
Sie aus dem Zimmer!“, so „schuldet“ B, woferne durch den Anspruch
ein „Sollen“, eine „Schuld“ begründet wurde, die Handlung „Aus
dem Zimmer gehen“, und es liegt ‚Verschulden‘ des B vor, wenn er
sich gegenteilig verhält, also das Zimmer nicht verläßt. Sagt ferner
etwa A zu B: „Gehen Sie nicht aus dem Zimmer!‘“, so „schuldet“ B,
woferne durch den Anspruch ein „Sollen‘‘, eine „Schuld“ begründet
        <pb n="378" />
        362 'VI. Kapitel.

wurde, die Unterlassung „Nicht aus dem Zimmer gehen‘‘, und es
liegt „Verschulden‘“ des B vor, wenn er sich gegenteilig verhält, also
das Zimmer verläßt. Jede „Schuld-Lage‘ (jedes „Sollen‘“) wird also
zu einer „Verschulden-Lage‘ dadurch, daß der Schuldner den an
ihn gerichteten Schuld begründenden Anspruch enttäuscht, womit dann
jenes Ereignis in der Welt vorhanden ist, welches kraft der „Schuld-Lage‘
 die wirkende Bedingung für die „Soll-Folge-Verwirklichung“‘
abgibt. Die Rede „Jemanden beschuldigen‘“ hat auch nicht den
Sinn: „durch Anspruch jemandes Schuld begründen“, sondern den Sinn:
„behaupten, daß ein Schuldner den an ihn gerichteten
Anspruch enttäuscht hat“. Hingegen hat die Rede „sich entschuldigen“
 den Sinn, „behaupten, daß man einen Schuld
begründenden Anspruch nicht enttäuscht habe“, allerdings
aber auch den anderen Sinn, „nach einer seelischen Veränderung des
Ansprucherfüllungs-Wahrers streben, durch welche trotz eingetretenen
eigenen Verschuldens die Soll-Folge-Verwirklichung verhindert wird“‘.
Zahlreiche Ansprüche werden nun derart erhoben, daß nicht das
„Geschuldete“, sondern jenes „Verschulden“ bezeichnet wird, welches
als wirkende Bedingung der „Schuld-Folge-Verwirklichung“ in Betracht
kommt. Sagt etwa A zu B: „Wenn Sie um ihres Vorteiles willen eine
fremde bewegliche Sache aus eines anderen Besitz, ohne dessen Einwilligung,
 entziehen, werde ich Sie bestrafen“, so ist gemeint: „Ich beanspruche
 von Ihnen, daß Sie es unterlassen, eine fremde bewegliche
Sache aus eines anderen Besitz, ohne dessen Einwilligung, zu entziehen.“
Sagt ferner etwa A zu B: „Wenn Sie nicht eine von ihnen wahrgenommene
 Feuersbrunst anzeigen, werde ich Sie bestrafen‘, so ist
gemeint: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie eine wahrgenommene
Feuersbrunst anzeigen‘. Daß nun bei Darlegung der verschiedenen
„Verschulden-Formen‘‘ die Darlegung von besonderem Seelischen („Absicht“
 und ‚„Quasi-Absicht‘“, ‚,Wider-Absicht‘ und ‚„‚Quasi-Wider-Absicht‘‘)
 eine entscheidende Rolle spielt, erklärt sich daraus, daß, wie
wir bereits dargelegt haben, kein Anspruch auf Leibliches des Anspruchadressaten
 gerichtet ist, sondern eben auf besondere Verhalten-Seelenaugenblicke
 des Anspruchadressaten, so daß Ansprüche
durch besondere Verhalten-Seelenaugenblicke erfüllt und
durch gegenteilige Verhalten-Seelenaugenblicke enttäuscht
 werden. Meint man aber, daß „Ansprucherfüllung‘“ und
„Anspruchenttäuschung““ je besonderes Leibliches des Anspruchadressaten
 darstellen, so muß man in Verlegenheit geraten, zu sagen, warum
bei der Darlegung besonderer ‚‚Verschulden-Formen‘‘ Besonderheiten
von Verhalten-Seelenaugenblicken eine entscheidende Rolle spielen.
Übersieht man, daß jedes ‚Verschulden‘ einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick
 darstellt, so gelangt man ferner dazu, auch Gegebenes.
        <pb n="379" />
        Die Macht,

363

das gar keinen Verhalten-Seelenaugenblick darstellt, vor allem die sogenannte
 „Fahrlässigkeit“, als eine „,Verschulden-Form““ anzusehen. Das
Wort „Fahrlässigkeit‘“ bezeichnet nämlich keinen Verhalten-Seelenaugenblick,
 sondern ein besonderem Verhalten-Seelenaugenblicke gegebenes
gegenwärtiges Leibliches in einer in jenem Seelenaugenblicke nicht
gewußten Beziehung als für besondere Wirkung in Betracht kommende
 Bedingung. Sagt man also etwa, daß jemand wegen „fahrlässigen
 Verhaltens‘“ bestraft wurde, so kann man lediglich meinen,
daß er wegen besonderen Verhaltens bestraft wurde und jemand die
bezügliche Schuld-Lage deshalb durch Anspruch begründet hat, weil
er durch das Gegenteil jenes Verhaltens den Eintritt besonderer Wirkung
 verhindern wollte, man gibt also nur ein „Motiv‘‘ des „Schuld-Begründers‘‘
 an, keineswegs aber bestimmt man mit dem Worte „fahrlässig‘
 einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick des Anspruchadressaten
 als besondere Verschulden-Form, da eben der sich ‚,fahrlässig‘‘
 Verhaltende gar nicht weiß, daß er sich „fahrlässig“ verhält.
Die Rede „Etwas verschulden“ hat eigentlich nur den Sinn: „Wirkende
 Bedingung für die Verwirklichung der Folge des eigenen Sollens
sein“, wird aber gewöhnlich gebraucht, um zu sagen, daß jemand durch
sein Verschulden die Bedingung für eine vom Schuld-Begründer emotional
 ungünstig gedachte Wirkung abgegeben hat. Mit der Bestimmung
solcher Bedingungs-Beziehung — Z. B. „Er hat den Tod des B
verschuldet“ — ist jedoch das Wesen des Gegebenen „Verschulden“
gar nicht getroffen. Jeder Anspruch richtet sich nämlich auf besonderes
Verhalten des Anspruchadressaten, welches allerdings meist, aber
keineswegs immer, deshalb beansprucht wird, weil es als Bedingung
für besondere, vom Ansprucherheber günstig emotional gedachte Wirkung
 bzw. als Wider-Bedingung für besondere vom Ansprucherheber
ungünstig emotional gedachte Wirkung‘ in Betracht kommt. „Verschulden“
 liegt nun aber stets vor, wenn sich der Adressat eines Schuld
begründenden Anspruches, also ein „Schuldner“, nicht in der „gesollten“
Weise verhält, gleichgültig, ob er durch sein Verschulden eine
Bedingung bzw. Wider-Bedingung besonderer Wirkung abgegeben hat.
Wohl aber kann etwa A zu B sagen: „Wenn Sie hier Steine werfen
und jemand verletzt wird, gebe ich Ihnen eine Tracht Prügel!“ Durch
Solchen Anspruch kann nun ein besonderes Sollen begründet werden,
welches wir in Kürze ein „Haftungs-Sollen“ (eine „Haftungs-Schuld“)
 nennen wollen, so daß wir auch von „Haftungs-Sollen
begründenden Ansprüchen“ sprechen können. Als „Haftungs-Sollen“
 bezeichnen wir jede durch besonderen Anspruch begründete
Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende
 Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß Erfahrung des
Erfüllungs-Wahrers von besonderem Verhalten des Anspruchadressaten
        <pb n="380" />
        VI. Kapitel.

und von besonderer, durch jenes Verhalten bedingten Wirkung die
wirkende Bedingung für eine dem Anspruchadressaten ungünstige Zurechnung
 abgibt. Die Gegebenen „Haftung“ und „Schuld“ müssen
insoferne voneinander geschieden werden, als jemandes „Haftung für
Etwas“ stets seine Haftung für solches Etwas darstellt, das nicht sein
besonderes Verhalten ist, also solche Lage, kraft welcher ihm der Eintritt
 bzw. Nicht-Eintritt besonderen Ereignisses, das nicht sein besonderes
Verhalten ist, ungünstig Zugerechnet werden wird, während „Schuld“
eben jede durch besonderen Anspruch begründete Lage ist,
welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß durch Erfahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers
 von jenen Anspruch enttäuschendem
Verhalten des „Schuldners“ ein auf ihr bezogener Unwert verwirklicht
 wird. Während also „Haftung“ stets jemandes Betroffenheit von
ungünstiger Zurechnungslage darstellt, ist, wie sich aus bereits Gesagtem
ergibt, „Schuld“ keineswegs immer eine Betroffenheit von ungünstiger
Zurechnungslage, vielmehr auch oft eine Betroffenheit von einer Lage,
kraft welcher sich besondere Unlust jemandes als auf den Schuldner
bezogener Unwert verwirklichen kann. „A haftet mit Etwas für
Etwas“ heißt also stets, daß durch Erfahrung besonderer Seele vom
Eintritte bzw. Nicht-Eintritte besonderen Ereignisses, das kein Verhalten
des A darstellt, eine für den A ungünstige Zurechnung verwirklicht
werden wird. Das, „womit“ jemand haftet, ist stets die ihm zugehörige
Empfänglichkeit für besonderen Unwert, welcher kraft der „Haftung“
durch Zurechnung verwirklicht werden würde, da eben jemand nur mit
solcher ihm zugehöriger Unwertempfänglichkeit als „Grund“ in Haftungs-Beziehung
 steht. „A schuldet Etwas“ heißt hingegen stets,
daß durch Erfahrung besonderer Seele von besonderen Anspruch enttäuschendem
 Verhalten des A. ein besonderer auf den A bezogener Unwert
 — ohne Zurechnung oder durch Zurechnung — verwirklicht werden
kann. „Schuld“ ist aber wieder nur eine besondere „Verantwortlichkeit“,
 als welche sich jede Lage darstellt, kraft welcher durch
Erfahrung besonderer Seele von jemandes besonderem Verhalten — ohne
einen vorangegangenen Anspruch oder wegen eines vorangegangenen
Anspruches — ein auf jenen „jemand“, den „Verantwortlichen“, bezogener
 Unwert durch Zurechnung verwirklicht werden kann. Jemandes
‚Betroffenheit von ungünstiger Zurechnungslage“ ist also entweder
„Haftung“ oder „Verantwortlichkeit“, während „Schuld“ nicht immer
eine „Betroffenheit von ungünstiger Zurechnungslage“ ist,
Erhebt nun jemand einen „Anspruch mit Ander-Haftung-Sollen-Behauptung“,
 so sucht er den Anderen zu besonderen
Verhalten durch die Behauptung zu veranlassen, daß er ihm eine besondere
 Folge des gegenteiligen Verhaltens ungünstig zurechnen
        <pb n="381" />
        Die Macht.

würde, und solche Ansprüche werden erhoben, wenn zwar der Ansprucherheber
 das beanspruchte Verhalten emotional günstig denkt,
aber aus besonderem Grunde nicht den Vorsatz hat, schon das bloße
gegenteilige Verhalten ohne besondere Folge dem Adressaten ungünstig
zuzurechnen, etwa deshalb nicht, weil er weiß, daß solches Verhalten
des Adressaten für sich gewöhnlich von Anderen gar nicht erfahren
werden kann, also eine einfache „‚Ander-Soll-Behauptung““ wirkungslos
wäre. Das „Haftungs-Sollen“ unterscheidet sich vom einfachen
„Sollen“ dadurch, daß es nicht eine Lage darstellt, kraft welcher
schon durch die bloße Erfahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers von
besonderem Verhalten des Anspruchadressaten als wirkende Bedingung
eine für den Anspruchadressaten ungünstige Zurechnung vollzogen
würde, sondern eine Lage, kraft welcher durch Erfahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers
 von besonderem Verhalten des Anspruchadressaten
 und dem Eintritte besonderer Folge dieses Verhaltens als
wirkender Bedingung eine für den Anspruchadressaten ungünstige Zurechnung
 vollzogen würde, so daß also eben die letztere Lage zugleich
„Schuld“ und „Haftung“ jemandes darstellt. Von der „Sollen-Anwartschaft‘“
 unterscheidet sich das „Haftungs-Sollen“ dadurch, daß
die „Sollen-Anwartschaft‘““ eine Lage darstellt, kraft welcher Erfahrung
des Ansprucherfüllungs-Wahrers von besonderem Verhalten des Anspruchadressaten
 und vom Eintritte besonderer, jenem Verhalten vorangegangener,
 in keinem Verhältnisse zu jenem Verhalten stehender
Ereignisse als wirkender Bedingung ein auf den Anspruchadressaten
bezogener Unwert verwirklicht würde. Aus dem Gesagten ergibt sich,
daß die in einem Anspruche enthaltene ‚Ander-Soll-Behauptung“‘ entweder
 eine „einfache Ander-Soll-Behauptung‘ oder eine
„Ander-Soll-Anwartschafts-Behauptung“ oder eine „Ander-Haftungs-Soll-Behauptung“
 ist. Vom „Haftungs-Sollen‘ unterscheidet
 sich aber wieder das „Sollen mit nach Haftung disjunktiv
 mehrfacher Folge“ bzw. die „Sollen-Anwartschaft
mit nach Haftung disjunktiv mehrfacher Folge“. Ein
„Sollen mit nach Haftung disjunktiv mehrfacher Folge‘ ist jene Lage,
welche eine Gesamtheit von Allgemeinen enthält, die als grundlegende
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß die Erfahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers
 von besonderem Verhalten des Anspruchadressaten
 jedenfalls die wirkende Bedingung für besondere, dem
Anspruchadressaten ungünstige Zurechnung abgibt, aber für je andere
ungünstige Zurechnung, je nachdem, ob jene Erfahrung verbunden
ist mit der Erfahrung, daß eine besondere Folge jenes Verhaltens eingetreten
 bzw. nicht eingetreten ist, oder (und) welche von mehreren
in Betracht kommenden Folgen jenes Verhaltens eingetreten ist. Ansprüche,
 in welchen ein „Sollen mit nach Haftung disjunktiv mehrfacher
        <pb n="382" />
        Ban m

366

"VI. Kapitel.

Folge‘ behauptet wird, nennen wir „Ansprüche mit Behauptung
 eines Ander-Sollens mit nach Haftung disjunktiv
mehrfacher Folge“.
Statt des Wortes „Sollen“ wird auch häufig das Wort „Veroindlichkeit“
 („Bindung“, „Gebundenheit“) gebraucht. Die Worte
„Verbindung“ und „verbunden“ sind allerdings in der Gesellschaftslehre
mehrdeutig, da mit dem Worte ‚Verbindung‘ mannigfache Seelenbeziehungen
 bezeichnet werden. Insbesondere nennt man auch in besonderer
 Gemeinschaft stehende Seelen „verbundene“ Seelen, in „Fremdheit‘“
 stehende Seelen „unverbundene‘“ Seelen. Besteht nun auch zwischen
zwei Seelen, die „in Gesellschaft‘ sind, eine „Verbindung“ (== „Beziehung“),
 so nennt man einen Anspruch, welcher die wirkende Belingung
 für die Begründung eines „Sollens“ abgegeben hat, einen
„verbindlichen“ oder „bindenden‘“ Anspruch, bei welcher Rede offenbar
die Meinung obwaltet, daß jener Anspruch durch die Begründung des
Sollens auch die wirkende Bedingung für seine Erfüllung, also für die
„Begründung“‘‘, „Stiftung‘‘ einer „gesellschaftlichen Verbindung“
(„gesellschaftlichen Beziehung‘) zweier Seelen abgibt. Diese Meinung
 ist allerdings, wie sich aus bereits Gesagtem ergibt, unzutreffend,
da auch ein Anspruch, durch welchen kein „Sollen‘‘ begründet wird,
die wirkende Bedingung für seine Erfüllung abgeben kann, ‚Verhalten-Geltung‘
 also keineswegs von „Sollen-Begründung‘‘ abhängig ist. Da
sich nun aber einmal die Rede von den „Sollen begründenden Ansprüchen‘‘
 als „verbindlichen‘‘, ‚„bindenden‘‘ Ansprüchen eingestellt hat,
können wir die Worte „verbindlich‘‘ und „bindend‘ im Sinne von
„Sollen begründend‘“ („Schuld begründend‘) verwenden. Wir nennen
also jeden Auspruch, durch welchen ein Sollen bzw. auch eine „Sollen-Anwartschaft‘‘
 oder ein „Haftungs-Sollen‘“ begründet wird, einen „verbindlichen“
 oder „bindenden‘“ Anspruch, gleichgültig, ob jener
Anspruch erfüllt wird oder nicht, Einen „verbindlichen“ Anspruch
nennen wir auch eine „Verbindlichkeit“, hingegen nennen wir die
durch einen Anspruch begründete Lage, welche sich als ein „Sollen“
darstellt, eine „Gebundenheit‘“ des Adressaten, jene Wirkung, in
welcher sich seine ‚„,‚Gebundenheit“‘ ergibt, eine „Bindun g‘ des Anspruchadressaten,
 und sagen, daß der Anspruchadressat durch jenen
Anspruch „gebunden“ („verbunden“) wurde, sich in besonderer
Weise zu verhalten. Häufig wird auch die von uns „Gebundenheit‘“
genannte Lage, nicht aber der jene Lage begründende Anspruch als
„Verbindlichkeit‘‘ bezeichnet. Indes sagt man auch wieder „eine Veroindlichkeit
 erfüllen“, welche Rede darauf hindeutet, daß das Wort
„Verbindlichkeit‘“ eigentlich doch den „Sollen begründenden Anspruch‘‘,
nicht aber das „Sollen“ selbst bezeichnet, da man zwar von „Ansprucherfüllung‘“,
 nicht aber von „Sollen-Erfülung‘‘ sprechen kann. Man
        <pb n="383" />
        Die Macht.

367

unterscheidet ferner eine „Selbst-Bindung‘“ und eine „Ander-Bindung“,
 welche Unterscheidung wir jedoch erst in späterem Zusammenhange
 erörtern werden.
Wenn wir nun den Sinn der Worte „Sollen“, „Schuld“, „Haftung“,
„Verantwortlichkeit“, „Verbindlichkeit“ und „Bindung“ erörtert haben,
so drängt sich die Frage auf, welchen Sinn das vielgebrauchte Wort
„Pflicht“ hat, ob denselben oder ob anderen Sinn als jene Worte. Bei
Nennung des Wortes „Pflicht“ stellt sich auch der Gedanke an das
Gegebene „Sittlichkeit“ ein, ferner aber auch‘an die Gegebenen „Sitte“
und „Gewohnheit“, da das Wort „Pflicht“ nur ein „Verbalabstraktum“
zum Worte „pflegen“ im Sinne von „die Sitte oder Gewohnheit haben“,
ist. Um nun zunächst das Gegebene „Gewohnheit“ zu bestimmen,
gehen wir aus von der Tatsache, daß häufig zwischen Seele und Leib eines
und desselben Menschen ein und derselbe Wirkenszusammenhang in
verschiedenen aufeinanderfolgenden Zeitpunkten besteht. Wissen wir
z.B., daß A. täglich um !/,9 Uhr früh sein Haus verläßt und wollen wissen,
warum dem so ist, so werden wir, falls wir an A. eine bezügliche
Frage richten, eine von drei grundsätzlich verschiedenen Antworten
erhalten können, welche wir in typischen Redensarten darstellen, nämlich
 1. „Weil ich um 9 Uhr im Bureau sein will“, oder 2. „Ich tue es aus
Gewohnheit“ („Ich weiß selbst nicht, ich tue es aus Gewohnheit“), oder
3. „Das ist nur Zufall, daß ich täglich um !/4,9 Uhr ausgehe“. Im
ersten Falle meint der Redende, daß die wirkende Bedingung für
sein tägliches Verlassen des Hauses in jenem Zeitpunkte stets ein Wollen
abgibt, derart, daß alle diese Wollenaugenblicke Besonderheiten eines
und desselben identischen Wollens sind, nämlich des Wollens, um !/,9 Uhr
auszugehen, um um 9 Uhr im Bureau einzutreffen. Jeder dieser
Wirkensfälle kommt also dadurch zustande, daß das Wissen des A,
„es sei 14,9 Uhr“, eine wirkende Bedingung dafür abgibt, daß er Unlust
 daran gewinnt, es bestehe die Möglichkeit, daß er um 9 Uhr nicht
im Bureau sein werde, kraft welcher Unlust ihm dann stets das Wollen
zugehörig wird, jetzt um 1/9 Uhr das Haus zu verlassen und ins Bureau
zu gehen. In solchem Falle nennen wir die „Folge gleichartiger
Wirkensfälle“ eine „Wirkenswiderholung kraft identischen
Wollens‘“ oder, da in diesem Falle stets ‚Handlungen‘ vorliegen,
eine „Handlungs-Widerholung kraft identischen Wollens“.
Im zweiten unserer Antwortfälle gibt der Redende auch eine identische
 wirkende Bedingung der gleichartigen Wirkensfälle an, aber
keineswegs ein identisches Wollen, sondern Etwas, was er „Gewohnheit“
nennt. In solchem Falle weiß zwar der gleichartig Wirkende, daß es
eine identische wirkende Bedingung in allen diesen Wirkensfällen gibt,
er kann aber diese identische wirkende Bedingung nicht in ihrer Besonderheit
 angeben, weshalb er auch etwa antwortet: „Ich weiß selbst
        <pb n="384" />
        368 ur ruUNVI, Kapitel.

aicht, ich weiß es eigentlich nicht, ich tue es nur aus Gewohnheit‘, Dieses
„Ich weiß nicht“ bringt aber zum Ausdrucke, daß sich der Wirkende
in den gleichartigen Wirkensfällen keines identischen Wollens und überhaupt
 keines Wollens bewußt ist, daß er also meint, jeder dieser Fälle
stelle einen besonderen Fall eines und desselben identischen „Triebwirkens‘
 dar. „Triebwirken‘ ist aber „unbewußtes‘“‘ Wirken der
Seele auf den Leib kraft einer ihr zugehörigen zuständlichen Bestimmtheit,
 d. h. solches Wirken der Seele auf ihren Leib, dessen sich die
Seele nicht „als eigenens gegenwärtigens Wirken kraft besonderen
ihr zugehörigen Seelischens‘“ bewußt ist, um welches sie vielmehr erst,
nachdem die Wirkung vorliegt, als „ihr‘‘ Wirken wissen kann. In
allen Fällen nun, da jemand meint, er „tue Etwas aus Gewohnheit“,
meint er, daß ihm Fälle eines und desselben identisch begründeten
„Triebwirkens‘“ zugehören. Sagt also jemand: „Ich gehe aus Gewohnheit
 täglich um 1!/,9 Uhr aus“, so meint er, daß sein tägliches Wissen,
„es sei 1,9 Uhr“, ihm stets eine und dieselbe, in ihrer Besonderheit
anbestimmte Unlust wirke und diese Unlust das „Treibende‘ (die
wirkende Bedingung) in den gleichartigen Wirkensfällen abgebe, In
solchem Falle sprechen wir von einer „Triebwirkenswiederholung“,
da eigentlich kein „Tun“ und keine „Handlungen“ vorliegen, der
Wirkende auch kein „Ziel“ und keinen „Zweck“ seines Wirkens anzugeben
 vermag. Im dritten Antwortfalle schließlich weiß der Redende
überhaupt keine identische wirkende Bedingung aller gleichartigen
Wirkensfälle anzugeben, er weiß vielmehr, daß in jeder dieser nur
hinsichtlich der leiblichen Wirkungen gleichartigen Wirkensfälle
 sich je verschiedenes Wollen als wirkende Bedingung findet,
welche Verschiedenheit der wirkenden Bedingungen Anlaß zum
Gebrauche des Wortes „Zufall“ wird. Im ersten unserer Fälle ist
nämlich auch der Vorsatz vorhanden, täglich um 1/29 Uhr auszugehen,
so daß die Wirkenswiederholung selbst in einem Vorsatze „beabsichtigt‘“
 ist, Im zweiten unserer Fälle ist allerdings solche Absicht
nicht vorhanden, aber immerhin wenigstens eine identische wirkende
Bedingung, während im dritten unserer Fälle nicht einmal eine solche
identische wirkende Bedingung vorhanden ist, So kann denn jemand,
der gefragt wird, warum er täglich um !/9 Uhr ausgehe, antworten:
„Das ist nur Zufall, vorgestern wollte ich um 9 Uhr auf der Bahn
sein, gestern wollte ich einen Spaziergang machen und heute hat mich
jemand um 149 Uhr beim Haustor erwartet‘, wobei gemeint ist, daß
keine Absicht einer Wirkenswiederholung bestand. In diesem
Äritten Falle sprechen wir nun von „Handlungs-Wiederholung
Kraft verschiedenen Wollens‘.
Das Wort „Gewohnheit“ kann aber nur hinsichtlich einer „Triebwirkenswiederholung‘“
 gebraucht werden. Wenn man das Gegebene
        <pb n="385" />
        Die Macht. . a 369

„Gewohnheit“ stets mit dem „Unbewußten‘“ in Verbindung brachte,
so ist dieser Gedanke insoferne zutreffend, als es sich eben beim ‚,Triebwirken“
 um „als eigenes gegenwärtiges Wirken‘ ungewußtes Wirken
der Seele auf ihren Leib handelt, und die zuständliche wirkende Bedingung
 in ihrer Besonderheit überhaupt nicht gewußt ist, so daß
jemand, der eine „Gewohnheit“ hat, den „Grund‘‘ seines Wirkens nicht
in seiner Besonderheit anzugeben weiß. Die Rede aber, daß jemand
Etwas „aus Gewohnheit“ tue, ist ungenau, da die „Gewohnheit“ nicht
die wirkende Bedingung in einer ‚‚Triebwirkenswiederholung‘“‘ abgibt,
Vielmehr ist „Gewohnheit“ jene identisch begründete Wirkensbeziehung,
 welche sich in jedem einzelnen Falle einer „Triebwirkenswiederholung‘“
 findet und wenn wir sagen: „Dies ist seine Gewohnheit‘,
 so meinen wir: „Diese identische begründete Wirkensbeziehung
findet sich mehrmalig in Triebwirkensfällen jenes Menschen.“ Obzwar
nun kein „Gewohnheitsfall“, d. h. kein Wirkensfall aus einer Triebwirkenswiederholung
 ein „bewußtes Wirken“ darstellt, so kann doch
selbstverständlich um jemandes ‚Gewohnheit‘ gewußt sein, d.h. es
kann gewußt sein, daß sich in seinem Leben eine besondere ‚,Triebwirkenswiederholung“‘
 findet, so daß wir also „ungewußte Gewohnheit“
 von „gewußter Gewohnheit‘ unterscheiden können. ‚„Gewußte
 Gewohnheit‘ kann entweder „gewußte Eigen-Gewohnheit“
oder „gewußte Ander-Gewohnheit‘“ sein. „Gewohnheits-Lage“
nennen wir die Gesamtheit jener besonderem Menschen zugehörigen
Allgemeinen, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß sich mit einem und demselben Seelischen eines Menschen
stets ein und dasselbe „Triebwirken‘“ jenes Menschen ergibt. „An-Gewöhnung‘“
 nennen wir jede Wirkung an besonderem Menschen,
mit welcher sich eine besondere „Gewohnheits-Lage‘“ jenes Menschen
ergibt. „Sich Etwas an-gewöhnen“ heißt also „Solche Wirkung
erfahren, in welcher sich eine Lage ergibt, kraft welcher dann besondere
 identisch begründete Triebwirkensbeziehung (das „Etwas‘‘) eine
„Gewohnheit“ jenes Menschen wird.“ Wir sprechen von „Angewöhnung“
und „sich angewöhnen“, weil die Worte „Gewöhnung“ und „sich an
Etwas gewöhnen“ auch in anderem Sinne gebraucht werden, wie
wenn man etwa sagt: „Man gewöhnt sich auch daran, krank zu sein“,
in welchem Falle gemeint ist, daß man keine starke Unlust mehr an
eigener Krankheit hat. Den Gegensatz zur „An-Gewöhnung“ bildet die
„Ab-Gewöhnung“, den Gegensatz zum „Sich Etwas an-gewöhnen“
bildet das „Sich Etwas ab-gewöhnen“. Einen besonderen Fall
der „An-Gewöhnung“ stellt der „Übergang von einer Handlungs-Wiederholung
 kraft identischen Wollens zu einer
Triebwirkenswiederholung“ dar, welcher vorliegt, wenn jemand
jene eigenen leiblichen Veränderungen, welche er bisher wiederholt auf
Sander, Alle. Gesellschaftslehre.
        <pb n="386" />
        370 a VI, Kapitel, .

Grund identischen Wollens gewirkt hat, nunmehr auf Grund identischen
Triebes wiederholt wirkt, so daß er auch keinen „Grund“ dieser weiteren
Wiederholung anzugeben vermag. Einen besonderen Fall der „Ab-Gewöhnung“
 stellt der „Übergang von einer Triebwirkenswiederholung
 zu einer Handlungs-Wiederholung. kraft
identischen Wollens“ dar, welcher vorliegt, wenn jemand jene
eigenen leiblichen Veränderungen, welche er bisher wiederholt auf Grund
identischen Triebes gewirkt hat, nunmehr auf Grund identischen Wollens
wiederholt wirkt,
„Einzel-Gewohnheit“ ist jene „Gewohnheit“, welche ein
einzelner Mensch aus einer besonderen Gesamtheit von Menschen hat,
„Gemein-Gewohnheit“ ist jene Gewohnheit, welche jeder einzelne
 Mensch aus einer besonderen Gesamtheit von Menschen hat. Ist
eine „Gemein-Gewohnheit‘‘ von jedem einzelnen jener Menschen,
welchem sie zugehört, nicht als „Gemein-Gewohnheit‘“ gewußt, so
nennen wir die „Gemein-Gewohnheit“ einen „Brauch“, ist hingegen
eine „Gemein-Gewohnheit“ von jedem einzelnen jener Menschen, welchen
sie zugehört, als „Gemein-Gewohnheit‘“ gewußt, so nennen wir die
„Gemein-Gewohnheit‘‘ eine „Sitte“. Das Wort „Sitte‘“ bezeichnet
also eine Gemein-Gewohnheit, die von allen jenen, denen die Gewohnheit
 zugehört, als „Gemein-Gewohnheit‘“ gewußt ist, das Wort
„Sitte“ ist also eigentlich ein Sinnwort, da es „Gemein-Gewohnheit‘“
als besonderen „Sinn‘‘ (besonderes „G(ewußtes‘“) bezeichnet... Unzutreffend
 ist die Meinung, daß „Sitte“ jene „Gemein-Gewohnheit‘‘ ist,
deren „Befolgung‘“ beansprucht oder welche wenigstens als „Wert“
betrachtet wird. Auch in diesem Falle wäre „Sitte“ ein Sinnwort,
da es „Gemein-Gewohnheit“ als Gewußtes besonderer Anspruch-Seelenaugenblicke
 oder besonderer Wert-Gedanken bezeichnen würde.
Nun ist es gewiß wahr, daß das Wissen jemandes, eine ihm zugehörige
Gewohnheit sei eine ‚„‚Gemein-Gewohnheit“ sehr häufig eine Bedingung
dafür abgibt, daß er solche Gewohnheit als „Wert“ betrachtet und
gegen Andere den Anspruch erhebt, sich dieser Sitte „anzupassen“,
welche Anpassung dann allerdings auf Seite des Anspruchadressaten
 wenigstens anfänglich keine „Gewohnheit“
sein kann, sondern nur eine Handlungs-Wiederholung auf Grund des
identischen Wollens, diesen Anspruch zu erfüllen, also solche eigenleibliche
 Veränderungen als Handlungen zu bewirken, wie sie den Anderen
als Triebwirkungen zugehören. Aber schon die Unterscheidung
„guter Sitten“ und „böser Sitten“ zeigt, daß auch in jenem Kreise von
Menschen, innerhalb dessen eine „Sitte“ besteht, diese „Sitte“, dieser
„gewußte Gemein-Gebrauch“ auch als „Unwert“ betrachtet werden
kann und Niemandem zugemutet werden muß. Es darf eben „Sitte“
nicht mit „Sittlichkeit“ verwechselt werden. obwohl selbstverständlich
        <pb n="387" />
        Die Macht.

371

diese beiden Worte sprachgeschichtlich enge zusammenhängen. Wird
jedoch gegenüber jemandem der Anspruch erhoben, sich derart zu verhalten,
 wie es der Sitte eines besonderen Menschenkreises entspricht,
so liegt ein „Anspruch auf sittengemäßes Verhalten“ vor,
welchen man gewöhnlich „Konventionalnorm“ („Konventionalregel“)
aennt. Durch einen „Anspruch auf sittengemäßes Verhalten“ kann
aber eine Soll-Lage jeder Art begründet werden, keineswegs ist es also
zutreffend, den „Konventionalnorm“ genannten Anspruch als bloße
„Bitte“ zu bestimmen.
„Sittengemäßes Verhalten“ ist aber keineswegs „sittliches
Verhalten“, „Sitte“ ist nicht „Sittlichkeit“ Einen „Verhalten-Seelenaugenblick
 sittlicher Gesinnung“ nennen wir jeden
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemandem entweder a) „Unlust
 sittlicher Gesinnu ng“ und der Gedanke zugehört, daß durch
eigenes mögliches Handeln jene Unlust unter Gewinn von „Lust sittlicher
 Gesinnung“ verloren würde, oder b) eine „Lust sittlicher
Gesinnung“ und der Gedanke zugehört, daß durch eigenes Lassen
der Gewinn einer „Unlust sittlicher Gesinnung“ vermieden würde.
Ein „Verhalten-Seelenaugenblick sittlicher Gesinnung“ ist also jeder Verhalten-Seelenaugenblick,
 welcher einen emotionalen Gegensatz zwischen
gegenwärtiger „zuständlicher Bestimmtheit sittlicher Gesinnung“
 und gedachter entgegengesetzter „zuständlicher Bestimmtheit
 sittlicher Gesinnung“ umfaßt. Jeden, dem ein „Verhalten-Seelenaugenblick
 sittlicher Gesinnung“ zugehört, nennen wir einen
„Sich mit sittlicher Gesinnung Verhaltenden“, einen „mit
sittlicher Gesinnung Handelnden“ oder einen „mit sittlicher
Gesinnung Lassenden“, Als „Lust sittlicher Gesinnung“ stellt sich
aber jede Lust dar, deren Gegenständliches der ohne Beziehung zu
dem die eigene Seele betreffenden Interessengesamtzustande
Zedachte Sachverhalt ist, daß in der Welt besonderer auf eine
andere Seele bezogener Wert verwirklicht ist; „Lust sittlicher
 Gesinnung“ ist also eine Lust, in deren Gegenständlichem
sich nur auf andere Seele bezogener Wert findet. Hingegen ist „Unlust
 sittlicher Gesinnung“ jede Unlust, deren Gegenständliches der ohne
Beziehung zu dem die eigene Seele betreffenden Interessengesamtzustande
 gedachte Sachverhalt ist, daß in der
Welt besonderer auf eine andere Seele bezogener Unwert
verwirklicht ist; „Unlust sittlicher Gesinnung“ ist also eine Unlust,
in deren Gegenständlichem sich nur ein auf andere Seele bezogener
 Unwert findet. Es ist völlig unzutreffend, zu meinen, daß der
„Mit sittlicher Gesinnung Handelnde“ — um jetzt nur von der „Handlung
 mit sittlicher Gesinnung“ zu sprechen — nicht nach „eigener
Lust“ strebe, denn solches Streben gibt es nicht und ist unzA
 3
        <pb n="388" />
        372

U VI. Kapitel. a

möglich. Allerdings ist aber jemand nur dann ein „sittlich gesinnt
Strebender“, wenn er nach besonderer eigener Lust strebt, nämlich
eben nach „Lust sittlicher Gesinnung“. Wer „mit sittlicher Gesinnung
handelt“, strebt also stets derart nach einer. Verbesserung des eine
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes, daß jene Verbesserung
 als auf die eigene Seele bezogener Wert lediglich als wirkende
 Bedingung für eine eigene besondere Lust, nämlich eine eigene
„Lust sittlicher Gesinnung“ gedacht ist, eine Lust, in welcher nur „auf
andere Seele bezogener verwirklichter Wert“ gedacht ist. Wer aber
„mit sittlicher Gesinnung Etwas läßt“, der strebt wider eine Verschlechterung
 des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes
derart, daß jene Verschlechterung als auf die eigene Seele bezogener
Unwert lediglich als eine wirkende Bedingung für eine eigene besondere
 Unlust, nämlich eine „Unlust sittlicher Gesinnung“ gedacht
ist, eine Unlust, in welcher nur „auf andere Seele bezogener verwirklichter
 Unwert“ gedacht ist. Wer also etwa einen Anderen beschenkt,
um Lust daran zu gewinnen, daß er den den Anderen betreffenden Interessengesamtzustand
 verbessert hat, handelt mit sittlicher Gesinnung, hingegen
 handelt er ohne sittliche Gesinnung, wenn er den Anderen beschenkt,
 um Lust daran zu gewinnen, daß durch diese Schenkung dem
Anderen Dankbarkeit für den Schenker zugehörig geworden ist. Die
„Lust sittlicher Gesinnung“ darf auch nicht etwa verwechselt werden
mit der „Lust an der Ander-Lust“, die „Unlust sittlicher Gesinnung“
darf auch nicht etwa verwechselt werden mit der „Unlust an der Ander-Unlust“.
 Deshalb ist auch jene „ethische Lehre“ unrichtig, welche die
„Sittlichkeit“ auf der „Mitlust“ und dem „Mitleide“ aufbauen will,
denn habe ich etwa „Mitleid“ mit einem anderen Menschen, dessen
Seele Unlust daran hat, daß ihm gegenwärtig kein Branntwein zur
Verfügung steht, und verschaffe ich jenem Menschen Branntwein, so
handle ich zwar „aus Mitleid“, aber durchaus nicht „mit sittlicher Gesinnung‘“,
 woferne ich weiß, daß durch das „Branntweintrinken“ der
die andere Seele betreffende Interessengesamtzustand verschlechtert wird.
Es ist also auch niemand deshalb ein „sittlich Handelnder“, weil er danach
strebt, „Mitlust“ zu gewinnen. Denn jemand kann etwa danach streben,
einen Anderen zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu veranlassen, weil
er weiß, daß er „Lust an der geschlechtlichen Lust des Anderen“, also
besondere „Mitlust“ gewinnen wird, wobei er aber nichts weniger als
„Sittlich gesinnt“ handelt, wenn er weiß, daß der Geschlechtsverkehr
für des Anderen Gesundheit schädlich ist, also den den Anderen betreffenden
 Interessengesamtzustand verschlechtert.
Ein „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“ ist aber noch
keineswegs ein „sittliches Verhalten“, vielmehr ist nur das „richtige
 bzw. quasi-richtige Verhalten mit sittlicher Gesin-
        <pb n="389" />
        Die Macht.

373

nung“ ein „sittliches Verhalten“, also nur jenes „Verhalten mit sittlicher
 Gesinnung“, welches die Bedingung für die in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke
 gedachte Verbesserung des eine andere Seele betreffenden
 Interessengesamtzustandes oder die Wider-Bedingung für die
in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke gedachte Verschlechterung des
eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes abgibt. „Sittliches
 Verhalten“ ist also nur ein „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“,
 das zugleich ein „gutes“ Verhalten ist, also in besonderem
Verhältnisse zu dem eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustande
 steht. Ebenso wie die „Liebesethik“ genannte Lehre, in
welcher von „Mitleid“ und „Mitlust“ gesprochen wird, das Wesen des
Sittlichen nicht trifft, ist also auch die „Gesinnungsethik“ genannte
Lehre irrig, insoferne sie die Frage, ob ein besonderes Verhalten ein
„sittliches“ Verhalten ist, allein aus der Gesinnung, dem Sinne des
sich Verhaltenden entscheiden will, damit aber dem „Subjektivismus“
und „Psychologismus“ in die Arme fällt. „Sittlichkeit“ ist aber
kein bloßes Sinnwort, ein Wort, das bloß besondere Gesinnung eines
Handelnden oder Lassenden kennzeichnet, sondern ein Wort, mit
Welchem auch die Zugehörigkeit besonderer Richtlinie
zu besonderem Handeln, bzw. die Zugehörigkeit besonderer
 Quasi-Richtlinie zu besonderem Lassen gekennzeichnet
wird. In jeder „Richtlinie sittlichen Handelns“ finden wir als
erste identische wirkende Bedingung ein besonderes richtiges idenüisches
 „Wollen mit sittlicher Gesinnung“, als letzte identische Wirkung
eine besondere identische Verbesserung eines Interessengesamtzustandes
anderer Seele, in jeder „Quasi-Richtlinie sittlichen Lassens“
Änden wir an erster Stelle ein besonderes quasi-richtiges identisches
„Wider-Wollen mit sittlicher Gesinnung“ als identische Wider-Bedingung,
an letzter Stelle eine besondere identische ausgeschlossene Verschlechterung
 des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes.
Die „Richtlinien bzw. Quasi-Richtlinien sittlichen Verhaltens“, also die
sogenannten „Normen der Sittlichkeit“, sind also nichts anderes als besondere
 „identisch begründete Verhältnisse“, aus deren Erkenntnis
 allein Erkenntnis besonderen sittlichen Verhaltens abgeleitet
werden kann. Die „Gesinnungs-Ethik“ genannte Lehre geht also insoferne
 in die Irre, als sie „sittliches Verhalten“ schon aus der „Gesinnung“,
 aus dem „Sinne“ besonderer Wollen- bzw. Wider-Wollen-Augenblicke
 bestimmen will, ohne nach „Richtigkeit“ bzw. „Quasi-Richtigkeit“
zu fragen. Die „Gesinnungsethik“ verwechselt also insbesondere hinsichtlich
 des Handelns die „Absicht sittlicher Tat“ mit der „sittlichen
 Tat“ selbst. Allerdings aber ist „sittliche Tat“ keineswegs jede
durch besonderes Handeln jemandes bedingte Verbesserung des eine
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes. vielmehr ist das
        <pb n="390" />
        274

VI. Kapitel.

Wort „sittliche Tat“ ein zweifache Beziehung besonderer Wirkung
kennzeichnendes Wort, da „sittliche Tat“ jede Leistung ist, welche sich
als eine durch „Wollen mit sittlicher Gesinnung“ bedingte Verbesserung
des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes darstellt,
also besondere Wirkung als Erfüllung einer Absicht sittlichen
 Sinnes ist.
Ebenso aber wie die „Liebesethik“ und „Gesinnungsethik“ geaannten
 Lehren geht auch die „Imperativ- oder Gebotethik“ genannte
Lehre in die Irre, da ein besonderes Verhalten niemals um dessentwillen
 ein „sittliches Verhalten“ ist, weil es die Erfüllung besonderen
Anspruches darstellt, „sittliches Verhalten“ als solches Verhalten
niemals aus besonderem Vergesellschaftungszusammenhange heraus erzlärt
 werden kann. Daß zunächst überhaupt zwei ganz verschiedene
Gegebene mit sprachlich nahe verwandten und sehr ähnlichen Worten,
aämlich „Sitte“ und „Sittlichkeit“, bezeichnet werden, erklärt sich leicht
aus dem Umstande, daß eben ursprünglich das „sittengemäße Verhalten“
 auch als solches Verhalten angesehen wurde, das wir heute
„‚sittliches Verhalten“ nennen, daß „Sittlichkeit“ außerhalb der
„Sitte“ oder gar im Gegensatz zur „Sitte“ nicht gedacht wurde. So
konnte denn auch als „sittliches Verhalten“ nur jenes Verhalten gedacht
 werden, durch welches ein auf sittengemäßes Verhalten zielendes
Gebot erfüllt wurde. Als Erfüllung besonderen Gebotes betrachten
aber auch jene das „sittliche Verhalten“, welche die Richtlinien sittlicher
 Handlungen“, bzw. die „Quasi-Richtlinien sittlicher Unterlassungen“
 für die Richtlinien bzw. Quasi-Richtlinien des von Gott
Gebotenen halten, so daß „Sittlichkeit“ nichts anderes wäre als Zugehöriggeit
 göttliches Gebot erfüllenden Verhaltens zu besonderem Menschen.
Es ist aber klar, daß „Geboterfüllung“ niemals und unter keinen
Umständen ein „sittliches Verhalten“ sein kann, da jener, der ein
Sebot erfüllt, nicht auf Gewinn von „Lust sittlicher Gesinnung“ bzw.
auf Vermeidung von „Unlust sittlicher Gesinnung“ zielt, sondern stets
auf Gewinn von Lust daran, daß er sein „Sollen“, nämlich eine ihn
vetreffende ungünstige Zurechnungslage aufgehoben habe. Aber auch
jene, die „sittliches Verhalten“ nicht als solches Verhalten betrachteten,
welches ein „Gebot sittengemäßen Verhaltens“ oder ein „göttliches
Gebot“ erfüllt, blieben trotzdem meist in einer unklaren Wendung der
„Imperativ- und Gebotethik“ stecken, da sie als „sittliches Verhalten“
jenes Verhalten bestimmen wollten, welches das „Gewissen“ des einzelnen
 Menschen „diktiert“, wobei man ungezwungen von „Geboten“
und „Verboten“ des „Gewissens“ sprach, welche durch die „drohende
sittliche Reue“ „sanktioniert“ sind. Die „Gewissensethik“ genannte
Lehre ist aber wohl jene ethische Lehre, in welcher sich. die größte
Häufung von Irrtümern und Unklarheiten findet. Zunächst ist nämlich
        <pb n="391" />
        Die Macht.

375

selbstverständlich „Gewissen“ ein Allgemeines, nämlich besonderes
Wisssen, und wird nun gesagt, daß ein besonderer Seele zugehöriges
Allgemeines, nämlich das „Gewissen“, dieser Seele Etwas gebietet oder
verbietet, an diese Seele etwa sogar einen „kategorischen Imperativ“
richtet, so liegt nicht einmal ein bequemes und entschuldbares sprachliches
 Bild vor, sondern eine aus völliger Unklarheit geborene Zumutung
blühenden Unsinnes. Nehmen wir aber einmal diesen Unsinn als Sinn
an, so bleibt doch die Tatsache, daß jener, der Etwas tut oder läßt, um
Gewinn besonderer Unlust, nämlich „sittlicher Reue“, zu vermeiden,
sich deshalb nicht „sittlich“ verhält, weil er eben nicht auf Gewinn
von „Lust sittlicher Gesinnung“ oder wider Gewinn von „Unlust sittlicher
 Gesinnung“ zielt. Als „Reue“ überhaupt bezeichnen wir jede
Unlust jemandes daran, daß ihm besonderes Verhalten zugehört bzw.
nicht zugehört hat, als „sittliche Reue“ bezeichnen wir insbesondere
jede Unlust jemandes daran, daß ihm besonderes Verhalten zugehört
bzw. nicht zugehört hat, woferne sich im Gegenständlichen dieser Unlust
 überdies nur der Sachverhalt findet, daß durch jenes der eigenen
Seele zugehörig gewesene Verhalten eine Verschlechterung des eine
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes veranlaßt wurde bzw.
durch jenes der eigenen Seele nicht zugehörig gewesene Verhalten eine
Verbesserung des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes
 veranlaßt worden wäre. „Sittliche Reue“ ist also weder „Lust
sittlicher Gesinnung“ noch „Unlust sittlicher Gesinnung“, Überdies
jedoch hat die „Gewissensethik“ den „Subjektivismus“ und „Psychologismus“
 der „Gesinnungsethik“ zum höchsten Gipfel gesteigert, indem
sie das „Gewissen“, also den besonderer Seele zugehörigen Gedanken
darüber, was „gut“ oder „böse“ sei, zum Maße der „Sittlichkeit“ erhebt,
 damit freilich das Wissen um das Gegebene „Sittlichkeit“ schließlich
 einem zerstörenden — allerdings Vielen willkommenen — Skeptizismus
 ausliefert. Wird aber etwa eingewendet, daß in der „Gewissensethik“
 nicht das „Gewissen“ als Wissen um Gut und Böse, sondern
nur das „Gewissen“ als „wahres“ Wissen um Gut und Böse zum Maßstabe
 der Sittlichkeit erhoben wird, so hat man, ohne es zu merken,
bereits die „Gewissensethik“ als „Gebot- und Gesinnungsethik“ verlassen
und hat anerkannt, daß es nicht besondere Gedanken sind, aus welchen
das „Sittliche“ erkannt werden kann, vielmehr besondere im Gegegebenen
 vorhandene „identisch begründete Verhältnisse“, „Richtlinien“
und „Quasi-Richtlinien“ erkannt sein müssen, bevor gesagt werden
kann, daß das „Gewissen“ einer besonderen Seele ein „wahres“ Wissen
um (zut und Böse ist. .
Die „Gebotethik“ führt nun in allen ihren Spielarten zur „Pflichtethik“,
 Die „Pflicht“ — wir sprechen jetzt nur von der sogenannten
„Sittlichen Pflicht“ — wird bestimmt als ein „Sollen“. eine „Gebunden-
        <pb n="392" />
        376 ru VI. Kapitel,

heit“ besonderer Art, und es ist wohl allgemein bekannt, zu welch’ tiefsinniger
 Unklarheit bisher die endlosen Streitigkeiten um das Gegebene
„Pflicht“ geführt haben. Nennt man „Sittlichkeit“ das Erfüllen göttlicher
 Gebote und Verbote, so ist „Pflicht“ (als „sittliche Pflicht“)
jenes „Sollen“, welches sich darstellt als Betroffenheit von einer Lage,
kraft welcher wegen unsittlichen Verhaltens göttliche Strafe eintreten
wird. Daß aber jener, der sich in besonderer Weise verhält, um einer
Strafe zu entgehen, sich nicht „sittlich“ verhält, haben wir bereits dargelegt,
 so daß also auch ein Verhalten, welches sich darstellt als Erfüllung
 eines göttlichen Gebotes, kein „sittliches“ Verhalten ist, es sei denn,
laß man eben gerade ein Verhalten zur Vermeidung göttlicher Strafe
ein „sittliches Verhalten“ nennt, was aber unmöglich ist, da jener, der sich
in besonderer Weise verhält, um irgend eine eigene Bestrafung zu vermeiden,
 „rein egoistisch“ handelt. Gibt man aber der „Sittlichkeit“
die Grundlage der sogenannten „autonomen Normen“, also der Gebote
und Verbote des eigenen „Gewissens“, so wäre „Pflicht“ eines besonderen
Menschen jene besondere Lage, kraft welcher ihm wegen seines besonderen
 Verhaltens sittliche Reue zugehörig werden wird. Die „nächste
seelische wirkende Bedingung“ dafür, daß jemandem eine „sittliche Reue“
zugehörig wird, gibt stets seine Erfahrung ab, daß er sich in besonderer
Weise verhalten habe, eine „unmittelbare seelische grundlegende Bedingung“
 dafür, daß jemand eine „Sittliche Reue“ gewinnt, gibt aber
stets solches Seelisches ab, welches man „Gewissen“ nennt. „Gewissen“
aber im Sinne von „sittlichem Gewissen“ ist nichts anderes als das Wissen
darum, daß durch besonderes Verhalten der eine andere Seele betreffende
 Interessengesamtzustand verbessert bzw. verschlechtert wird,
so daß also selbstverständlich jenem, dem kein „sittliches Gewissen“ Zzugehört,
 weder ein „Verhalten-Seelenaugenblick sittlicher Gesinnung“
noch eine „sittliche Reue“ zugehörig werden kann. Ebensowenig aber,
wie jemandem bloß kraft seines „Gewissens“ ein „Wollen bzw. Wider-Wollen
 sittlicher Gesinnung“ zugehörig wird, er vielmehr auch besondere
„Unlust bzw. Lust sittlicher Gesinnung“ zugehörig haben muß, um ein
„Wollen bzw, Wider-Wollen sittlicher Gesinnung“ zu gewinnen, wird
jemandem bloß kraft seines „Gewissens“ „sittliche Reue“ zugehörig,
vielmehr nur dann, wenn ihm in besonderem Seelenaugenblicke überdies
 die Empfänglichkeit für jene besondere Unlust zugehört, als welche
sich die „sittliche Reue“ darstellt. Deshalb kann jemand ein sehr klares
„Gewissen“ haben, ohne sich doch jemals „mit sittlicher Gesinnung zu
verhalten“, weil ihm eben die Empfänglichkeit für „Unlust bzw. Lust
sittlicher Gesinnung“ fehlt, und es kann jemand ein sehr klares „Gewissen“
 haben, ohne daß ihm jemals trotz seines Wissens, er habe sich
nicht gemäß seinem „Gewissen“ verhalten, eine „Sittliche Reue“ zugehörig
 wird, weil ihm eben die Empfänglichkeit für solche Unlust
        <pb n="393" />
        Die Macht.

3797

fehlt. Es ist also reine Dichtung, die „Sittlichkeit“ bloß auf das „Gewissen“
 aufzubauen und gar davon zu sprechen, daß das „Gewissen“
„gebietet“ und „verbietet“, und daß die „Sanktion“ solcher Ansprüche
eine „sittliche Reue“ darstellt, Denn, ob jemandem ein „Wollen bzw.
Wider-Wollen sittlicher Gesinnung“ oder eine „sittliche Reue“ zugehörig
wird, hängt nicht bloß von seinem „Gewissen“, sondern auch von seiner
Empfänglichkeit für besondere Unlust bzw. Lust ab, hängt also keineswegs
 bloß von seiner „reinen Vernunft“ ab, so daß schon aus diesem
Grunde die Behauptung, die Sittlichkeit gründe auf „Geboten der reinen
Vernunft“, schlechthin sinnleer ist, ganz abgesehen von dem Umstande,
daß „reine Vernunft“ (== „Denken“) als Allgemeines gar nicht gebieten
kann. Es gibt „Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien sittlichen Verhaltens“,
aber „Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien“ sind nicht „Gebote bzw. Verbote“,
 sind keine Ansprüche, in der „Gebotethik“ jedoch führt die verhängnisvolle
 Verwechslung von „Anspruch“ und „Richtlinie“ („Norm“)
von „Gesetz als Anspruch“ und „Gesetz als identisch begründete Wirgenszusammengehörigkeit“
 zu der Behauptung, daß ein Allgemeines,
welches sich als ein Wissen um besondere Richtlinie darstellt, ein
Verhalten gemäß jenen Richtlinien beansprucht, welche Behauptung
aber nur reine „Dichtung“ ist.
Nun könnte man aber etwa auf dem Boden einer von den Gedanken
 der „Gebotethik“ gereinigten „Gewissensethik“ sagen, daß „sittliches
 Verhalten“ jemandes jedes Verhalten sei, welches ihm durch sein
Wissen um bestehende eigene „sittliche Pflicht“ zugehörig wurde, also
jedes Verhalten, mit welchem darauf gezielt wird, daß nicht der eigenen
Seele kraft ihres „Gewissens“ als unmittelbarer grundlegender Bedingung
eine „sittliche Reue“ zugehörig wird. Indes ergibt sich aus dem Gesagten,
 daß ein solches Verhalten kein „sittliches“ Verhalten wäre, da
in solchem Falle kein Verhalten-Seelenaugenblick vorliegt, in welchem
sich ein emotionaler Gegensatz zwischen gegenwärtiger „Unlust sittlicher
Gesinnung“ und gedachter „Lust sittlicher: Gesinnung“ oder zwischen
gegenwärtiger „Lust sittlicher Gesinnung“ und gedachter „Unlust sittlicher
 Gesinnung“ findet. Gibt etwa jemand eine Sache, welche er
gefunden hat, dem Eigentümer „aus sittlicher Gesinnung“ zurück, so
zielt er lediglich darauf, Lust an dem Sachverhalte zu gewinnen, daß der
Eigentümer die verlorene Sache wieder in seinem Besitze hat, er zielt aber
2icht auf Verhinderung des Gewinnes „sittlicher Reue“, da ihm, falls
er überhaupt durch seine Handlung Lust sittlicher Ge-Sinnung
 gewinnen will, gar kein Gedanke an die Möglichkeit
 eigener sittlicher Reue an dem Lassen jener
Handlung zugehören kann. Wird hingegen die Sache dem Eigentümer
 zurückgegeben, um den Gewinn eigener sittlicher Reue zu verhindern,
 so gehört dem Handelnden gar keine Unlust sittlicher Ge-
        <pb n="394" />
        A she

38

VI. Kapitel.

sinnung‘ zu, sondern Unlust daran, daß seine spätere Erfahrung,
ar habe die Sache nicht zurückgegeben, die wirkende Belingung
 dafür abgeben wird, daß ihm kraft „Gewissens“
‚sittliche Reue“ zugehörig wird. Es kann also jemand nur dann auf
Verhinderung späteren Gewinnes eigener „sittlicher Reue“ zielen,
wenn er weiß, daß er in seinem gegenwärtigen Verhalten nicht
‚sittlich gesinnt“ ist. So sagt z. B. etwa A: „Ich habe zwar gegenwärtig
 eigentlich keine Lust, das für B zu tun, aber ich will es doch
tun, damit ich mir nicht vielleicht später Vorwürfe mache“ oder „Ich ärgere
mich zwar, daß B durch mich diesen Vorteil erlangt, aber ich werde
as doch tun, sonst könnte ich später Gewissensbisse haben“. „Verhalten
aus Pflicht“, „Verhalten aus Furcht vor dem eigenen Gewissen“, „Verhalten
 aus Angst vor Gewissensbissen“ ist eben niemals „Verhalten
mit sittlicher Gesinnung“, also auch niemals „sittliches Verhalten“ und
jas Gegebene „Sittlichk eit“ kann weder aus dem Gegebenen „Pflicht“,
noch aus dem Gegebenen „Gewissen“ erklärt werden. Verwendet
man den Gedanken an das Gegebene „Pflicht“ als Grundlage der Bestimmung
 des Gegebenen „Sittlichkeit“, so gerät man immer wieder
auf das Gebiet der „Gebotethik“ und kann die verfehlte Bestimmung
nur dadurch scheinbar rechtfertigen, daß man die sogenannten „sittlichen
 Normen“ als „autonome Normen“ deutet, d. h. eigentlich als Gebote,
 die jemand an sich selbst richtet. So geheiligt also auch das
Dogma ist, ohne „Pflicht“ gäbe es keine „Sittlichkeit“, hat man doch
allen Anlaß, jenes Dogma ernstlich zu prüfen und zu erwägen, ob man
nicht das Gegebene „Sittlichkeit“ verfälscht, wenn man es mit dem
Gegebenen „Pflicht“ zusammenkoppelt. Nicht mit Unrecht sagt man
ja auch, daß jeder, der mit sittlicher Gesinnung handelt, „sich selbst
verleugnet“, „sich selbst überwindet“, „seine eigenen Interessen
 hintanstellt“, „nur um des Anderen willen handelt“
 usw., mit welchen Reden der Sachverhalt gekennzeichnet wird,
daß der mit sittlicher Gesinnung Handelnde lediglich nach solcher Lust
strebt, deren Gegenständliches ein auf den Anderen bezogener Wert
ist, in deren Gegenständlichem sich also eigenbezogene Werte nicht
finden. Jener aber, der „aus Pflicht“ handelt, „verleugnet nicht sich
selbst“, „überwindet nicht selbst“, „stellt nicht seine eigenen Interessen
aintan“, handelt nicht bloß „um des Anderen willen“, da er nach solcher
Lust strebt, deren Gegenständliches die Verhinderung der
Verwirklichung eines auf die eigene Seele bezogenen IJnwertes
 ist.
Sagen wir aber, daß der Gedanke an „Pflicht“ keine Grundlage
wahrer Bestimmung des Gegebenen „Sittlichkeit“ sein kann, so ist damit
 keineswegs gesagt, daß sich überhaupt ein Gegebenes „Pflicht“
nicht findet. daß also das Wort „Pflicht“ ein sinnleeres Wort ist. Es
        <pb n="395" />
        7 Die Macht.

379

muß aber dem Worte „Pflicht“ sein ursprünglicher Sinn wiedergegeben
werden, der nur dadurch verdunkelt wurde, daß man die „Sittlichkeit“
auf „Pflicht“ gründen wollte und schließlich das Wort „Pflicht“ überhaupt
 oder vorwiegend als „sittliche Pflicht“ las. Kommt das Wort
„Pflicht“ vom Worte „pflegen“ im Sinne von „die Sitte haben“, bezeichnet
 dieses Wort ursprünglich die „Gepflogenheit“, also die „Gewohnheit“
 und „Sitte“, so war es naheliegend, das Wort „Pflicht“ im
Bereiche des „Sittlichen“ zu verwenden, wie ja auch das Wort „Sittlichkeit“
 von „Sitte“ stammt. Unterschied man dann aber auch „Sittlichkeit“
 von „Sitte“, so kam man doch von der Vorstellung des „Gebotenen“,
 nämlich „des mit einem Anspruche auf sittengemäßes Verhalten
 Gebotenen“ und später des „von Gott Gebotenen“ nicht los, und
so wurde denn das Wort „Pflicht“ im Sinne von „sittlicher Pflicht“ so
recht das Symbol der „Gebotethik“, ein Wort, das man, obgleich nunmehr
 fehl am Orte, noch weiter verwendete, als man zur „Gewissensethik“
 überging und also die „sittlichen Pflichten“ durch „Gebote“
‘„Imperative“) des eigenen Gewissens entstehen ließ. Erkennt man aber,
daß eine „Ethik“ sich durchaus nicht auf dem „Pflichtbegriffe“ gründen
läßt, der „Pflichtbegriff“ vielmehr gerade das stärkste Hindernis einer
Erkenntnis des Gegebenen „Sittlichkeit“ darstellt, so ist nicht nur das
Wortgefüge „sittliche Pflicht“ zu streichen, sondern ist dem Worte „Pflicht“
sein wahrer Sinn zurückzugeben, nämlich jener Sinn, welchen auch
das Wort „Sollen“ hat, das eine durch Anspruch begründete
besondere Lage bezeichnet. Die Worte „Pflicht“ und „Sollen“
haben also einen und denselben Sinn, es gibt aber weder eine „sittliche
Pflicht“, noch ein „sittliches Sollen“, da jener, der sich „aus Pflicht“,
„wegen eines Sollens“ in besonderer Weise verhält, sich niemals „sittlich“
 verhält, vielmehr die Absicht hat, durch sein Verhalten eine Ver-Sschlechterung
 des ihn selbst betreffenden Interessengesamtzustandes zu
verhindern.
Fassen wir nun aber eine Lage ins Auge, welche die Gesamtheit
jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür
in Betracht kommen, daß jemand durch eigene Erfahrung besonderen
eigenen Verhaltens eine „sittliche Reue“ gewinnt, so könnte man etwa
den Versuch machen, zu beweisen, daß es „heteronome“ und „autonome“
 Pflichten gebe, deren jede nur eine Besonderheit von „Pflicht
Schlechtweg“ sei. „Pflicht schlechtweg“ könnte man nämlich etwa bestimmen
 als jede Lage, kraft welcher sich der jemanden betreffende
Interessengesamtzustand durch die Erfahrung besonderer Seele von besonderem
 Verhalten jenes „jemand“ verschlechtern wird, und könnte
etwa weiter sagen, daß eine „heteronome Pflicht“ vorliege, wenn solche
Lage durch jemandes Anspruch begründet wurde und Erfahrung anderer
 Seele von besonderem Verhalten des „Verpflichteten“ die wir-
        <pb n="396" />
        380 VI. Kapitel. Die Macht. a

kende Bedingung einer Verschlechterung des den Verpflichteten betreffenden
 Interessengesamtzustandes abgeben kann, hingegen eine „autonome
 Pflicht“ vorliege, wenn die Lage derart ist, daß durch Erfahrung
des Verpflichteten selbst von besonderem eigenen Verhalten der ihn
betreffende Interessengesamtzustand verschlechtert wird. Aber ganz
abgesehen von dem Umstande, daß die sogenannte „heteronome Pflicht“
stets durch jemandes Anspruch begründet ist, hingegen die sogenannte
„autonome Pflicht“ durch niemandes Anspruch, ja nicht einmal kraft
jemandes Wollen begründet ist, da „Gewissen“ ein Allgemeines darstellt,
das nicht beanspruchen kann, abgesehen also von diesem Umstande, gibt
es noch andere Lagen, auf welche jene etwa versuchte Bestimmung
von „Pflicht schlechtweg“ passen würde. So kann z. B. in der Welt
eine Lage bestehen, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält,
die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß A
durch die Erfahrung, B habe jetzt seine Wohnung verlassen, zu dem
Entschlusse kommt, in die Wohnung des A einzubrechen, aber es wird
kaum jemand behaupten wollen, daß diese Lage eine „Pflicht“ des A,
zu Hause zu bleiben, darstelle. Ein Versuch, solches Allgemeines zu
bestimmen, dessen Besonderheiten nur „autonome Pflicht“ und „heteronome
 Pflicht“ wären, ist also zum Scheitern verurteilt, und das Wort
„Pflicht“ kann nur jene bereits zergliederte Lage bezeichnen, welche
auch das Wort „Sollen“ bezeichnet, Die Antithese „autonome Normen —
heteronome Normen“, „autonome Pflicht — heteronome Pflicht“ ist also
zu streichen, da es nur „heteronome Pflichten“ gibt, also „Pflichten“,
die dadurch begründet wurden, daß an den nunmehr „Verpflichteten“
jemand Anderer einen Anspruch gerichtet hat.
        <pb n="397" />
        VII. Kapitel.

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke
 und der Vergesellschaftungs=Seelenaugenblicke
 hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken.


° Tir haben bereits dargelegt, daß jeder Gesellschafts-Werber den
W Werbungs-Adressaten nicht bloß durch die Behauptung eines
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“, sondern auch durch die Behauptung
 eines Gedankens, daß die Erfüllung des kundgegebenen
Wunsches bzw. die Enttäuschung der kundgegebenen Furcht ein Interesse
 des Adressaten sei, zu besonderem Verhalten zu veranlassen sucht
und daß jeder Gesellschafter sich auf Grund des Gedankens, daß die
Erfüllung des kundgegebenen Wunsches bzw. die Enttäuschung der
kundgegebenen Furcht fur ihn ein Interesse sei, werbungsgemäß verhält.
 Die verschiedenen Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke
 unterscheiden sich also auch durch die Besonderheiten des
„Ander-Interesse-Gedankens“, welchen der Gesellschafts-Werber
behauptet, und die verschiedenen Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
 unterscheiden sich nach den Besonderheiten des „Eigen-Interesse-Gedankens“,
 welcher dem Gesellschafter zugehört. Wir
Müssen nun zunächst die in jeder Vergesellschaftungs-Werbung (Verhalten-Werbung)
 enthaltene Behauptung eines „Ander-Interesse-Gedankens“
 weiter zergliedern, und in einer solchen Zergliederung ergibt
sich, daß jede solche Behauptung sich als eine besondere „In Aussicht-Stellung“
 darstellt.
„In Aussicht-Stellungs-Seelenaugenblick“ nennen wir
jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand auf die Behauptung
 zielt, daß ein besonderes Ereignis eintreten werde, „in Aussicht
Stellen“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene
gegenwärtige Behaupten“, „in Aussicht-Stellung“ nennen wir
jene Behauptung, mit welcher der Gedanke bedeutet wird, daß ein besonderes
 Ereignis eintreten werde. So kann z. B. A. dem B in Aus-Sicht
 stellen, „daß morgen schönes Wetter sein wird“ oder „daß C
bald sterben wird“ usw. usw. „In Aussicht-Stellungs-Adressat“
ist jene Seele, auf deren Glauben an den Eintritt besonderen künftigen
Ereignisses ein ‚In Aussicht-Steller“ zielt, „in Aussicht-Stel-
        <pb n="398" />
        382

“IL Kapitel,

Lungs-Empfänger“ ist der „In Aussicht-Stellungs-Adressat“, sobald
ihm der Glaube zugehörig geworden ist, daß ihm Etwas in Aussicht
gestellt wurde, „In Aussicht-Stellungs-Gläubiger“ ist der „In
Aussicht-Stellungs-Adressat“, sobald ihm der behauptete Gedanke, ein
besonderes Ereignis werde eintreten, zugehörig geworden ist, „in Aussicht
 Gestelltes“ ist jenes Ereignis, dessen künftiger Eintritt behauptet
 wird. „Günstige In Aussicht-Stellung“ ist die Behaupung
 des Gedankens, daß ein Ereignis eintreten werde, durch welches
der den Behauptungs-Adressaten betreffende Interessen gesamtzustand
verbessert werden wird, „Ungünstige In Aussicht- Stellung“
ist die Behauptung des Gedankens, daß ein Ereignis eintreten werde,
durch welches der den Behauptungs-Adressaten betreffende Interessengesamtzustand
 verschlechtert werden wird. „Eigen-Verhalten-In
Aussicht-Stellung“ nennen wir jede Behauptung, mit welcher behauptet
 wird, daß sich der Behauptende in besonderer Weise verhalten
werde, Die „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ist entweder eine
‚günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ oder eine
„ungünstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“, Von
der „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ unterscheidet sich die „In
Aussicht-Stellung durch eigenes Verhalten bedingten
Ereignisses‘, eine Behauptung des Gedankens, daß ein besonderes
Ereignis eintreten wird, für welches in einem eigenen Verhalten die
Bedingung liegt. Solche In Aussicht-Stellung ist entweder eine ‚In
Aussicht-Stellung durch eigenes Verhalten bedingten
günstigen Ereignisses‘ oder eine „In Aussicht-Stellung
durch eigenes Verhalten bedingten ungünstigen Ereignisses‘“.
 Nun ist aber keineswegs jede ‚,In Aussicht-Stellun g durch
eigenes Verhalten bedingten Ereignisses‘‘ eine „Eigen-Verhalten-In
Aussicht-Stellung‘“, d. h. eine Behauptung, daß der Behauptende sich in
besonderer Weise verhalten werde. Es gibt nämlich Fälle, in welchen
jemand in besonderem Zeitpunkte behauptet, daß künfti g ein Ereignis
eintreten werde, welches durch sein vergangenes bzw. gegenwärtiges
 Verhalten bedingt sein wird. Wir müssen also die „In
Aussicht-Stellung durch künftiges eigenes Verhalten
vdedingten Ereignisses“ von der „In Aussicht-Stellung durch
vergangenes bzw. gegenwärtiges eigenes Verhalten bedingten
 Ereignisses‘ unterscheiden. Eine „In Aussicht-Stellung
durch vergangenes Eigen-Verhalten bedingten Ereignisses“ liegt z. B.
vor, wenn ein Arzt, nachdem er dem Patienten eine besondere Injektion
 gemacht hat, sagt: „Der Schmerz wird bald aufhören“, eine
„In Aussicht-Stellung durch gegenwärtiges Eigen-Verhalten bedingten
Ereignisses‘ liegt z. B. vor, wenn A, während er ein an den .C gerichtetes
 Glockensignal gibt, z. B. sagt: „C wird gleich kommen‘‘. Die
        <pb n="399" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 383
„In Aussicht-Stellung durch vergangenes bzw. gegenwärtiges Eigen-Verhalten
 bedingten Ereignisses‘ ist also keine In Aussicht-Stellung
eigenen Verhaltens, sondern nur die In Aussicht-Stellung einer Folge
eigenen vergangenen bzw. gegenwärtigen Verhaltens. „In Aussicht-Stellung
 durch Anderverhalten bedingten EKreignisses‘“
 nennen wir jede Behauptung des Gedankens, daß ein besonderes
 Ereignis eintreten wird, für welches in einem Ander-Verhalten
 die Bedingung liegt. „In Aussicht-Stellung von Eigen-Verhalten
 abhängig gedachten Ereignisses“ nennen wir jede
Behauptung des Gedankens, daß ein besonderes Ereignis eintreten würde,
wenn sich der Behauptende in besonderer Weise verhält, „In Aussicht-Stellung
 von Ander-Verhalten abhängig gedachten
Ereignisses“ nennen wir jede Behauptung des Gedankens, daß ein
besonderes Ereignis eintreten würde, wenn sich ein Anderer in besonderer
 Weise verhält. Die Behauptung des „Ander - Interesse - Gedankens“
 in jeder Verhalten-Werbung stellt sich nun stets dar als eine
„In Aussicht-Stellung von Ander-Verhalten abhängig gedachten Ereignisses“,
 nämlich entweder a) als Behauptung des Gedankens, daß
eine günstige Verschiebung des den Adressaten betreffenden Interessengesamtzustandes
 eintreten würde, wenn er sich werbungsgemä ß
verhalten würde, oder b) als Behauptung des Gedankens, daß eine ungünstige
 Verschiebung des den Adressaten betreffenden Interessengesamtzustandes
 eintreten würde, wenn er sich werbungswidrig verhalten
 würde. Die in einer Verhalten-Werbung enthaltene „In Aus-Sicht-Stellung
 abhängig gedachten günstigen Ereignisses“ ist entweder
eine „Empfehlung“ oder eine „Zusicherung“. Die in einer Verhalten-Werbung
 enthaltene „In Aussicht-Stellung abhängig gedachten
ungünstigen Ereignisses“ ist entweder eine „Warnung“ oder eine
„Drohun g“. Die in einer Verhalten-Werbung enthaltene „Empfehlung“
ist wieder entweder a) eine „In Aussicht-Stellung von werbungsgemäßem
 Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht durch
Eigen-Verhalten bedingten günstigen Ereignisses“, oder b) eine
„In Aussicht-Stellung von werbungsgemäßem Ander-Verhalten
 abhän gig gedachten, nicht durch zurechnendes Eigen-Verhalten
 bedingten günstigen Ereignisses“, oder c) eine „In
Aussicht-Stellung von werbungsgemäßem Ander-Verhalten
abhängig gedachten, durch zurechnendes Eigen- Verhalten
bedingten günstigen Ereignisses“. Hingegen ist jede in einer
Verhalten „Werbung enthaltene „Zusicherung“ die „In Aussicht-Stellun
 g eines von werbungsgemäßem Verhalten abhängig
gedachten, durch zurechnendes Eigen-Verhalten und Erfahrung
 der Werbung-Entsprechung bedingten günstigen
Ereignisses“. Ein Beispiel für eine „Empfehlung“ der unter a) ge-
        <pb n="400" />
        384

AA
VII. Kapitek.

nannten Art liegt vor, wenn A zu B sagt: „Gehen Sie doch spazieren,
das wird Ihnen gut tun“. In solchem Falle wirbt A um besonderes
Verhalten des B, indem er ihm eine günstige Folge jenes „Verhaltens“
in Aussicht stellt, welche durch kein vom Werben des A verschiedenes
Verhalten des A bedingt wäre. Ein Beispiel für eine Empfehlung der
unter b) genannten Art liegt vor, wenn A zu B sagt: „Gehen Sie doch
ins Nebenzimmer, ich habe dort heizen lassen!“, wobei A meint, daß
er im Nebenzimmer nicht deshalb heizen ließ, damit B dort Wärme
empfange, also nicht in der Absicht, dem B künftiges werbungsgemäßes
Verhalten günstig zuzurechnen. In solchem Falle wirbt also A um
besonderes Verhalten des B, indem er ihm eine günstige Folge jenes
Verhaltens in Aussicht stellt, welche durch ein vom Werben des A
verschiedenes Verhalten des A, das aber kein zurechnendes Verhalten
des A war, bedingt wäre. Ein Beispiel für eine „Empfehlung“ der unter
c) genannten Art liegt schließlich vor, wenn A zu B sagt: „Wenn Sie
erfahren, wer das getan hat, so teilen Sie es dem C mit, ich habe ihm
den Auftrag gegeben, jedem, der eine bezügliche Mitteilung macht,
tausend Kronen auszuzahlen“. In solchem Falle wirbt A. um besonderes
Verhalten des B, indem er ihm eine günstige Folge jenes Verhaltens
in Aussicht stellt, welche durch ein zurechnendes Verhalten des A bedingt
 wäre, nicht aber durch jemandes Erfahrung, daß B einer Verhalten-Werbung
 des A. entsprochen habe, da A. dem C gar nicht mitgeteilt
 hat, daß er um jene Mitteilung des B geworben habe. Hingegen
 liegt ein Beispiel einer „Zusicherung“ vor, wenn A zu B sagt:
„Wenn Sie erfahren, wer das getan hat, so teilen Sie es dem C mit,
ich habe ihm den Auftrag gegeben, Ihnen, wenn Sie meiner Aufforderung
 nachgekommen sind, tausend Kronen auszuzahlen!“
In solchem Falle wirbt A um besonderes Verhalten des B, indem er
ihm eine günstige Folge jenes Verhaltens in Aussicht stellt, welche
durch zurechnendes Verhalten des A und Erfahrung der Werbung-Entsprechung
 durch C bedingt wäre.
Hinsichtlich der Gegebenen „Warnung“ und ‚„‚Drohung“‘‘ finden
wir häufig die Bestimmung, daß eine „Warnung‘ die In Aussicht-Stellung
 eines vom Wollen des In Aussicht-Stellenden unabhängigen
ungünstigen Ereignisses, hingegen eine ‚Drohung‘ die In Aussicht-Stellung
 eines vom Wollen des In Aussicht-Stellenden abhängigen Ereignisses
 sei. Diese unterscheidende Bestimmung ist aber keineswegs zutreffend.
 Sagt nämlich etwa A zu B in der Nähe eines Steinbruches:
„Bleiben Sie hier stehen, ich werde jetzt im Steinbruche Sprengungen
vornehmen |‘, so stellt A dem B als Folge seines „Weitergehens‘“ ein
ungünstiges Ereignis — „Verwundet- oder Getötet-werden‘“ — in Aussicht,
 welches durch ein Wollen und Verhalten des A -— dessen
„Sprengen“ — bedingt sein wird. Dennoch aber liegt keine „Drohung“.
        <pb n="401" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 385

sondern eine „Warnung“‘‘ vor, A könnte auch sagen: ‚„‚Ich warne Sie,
weiterzugehen, ich werde jetzt Sprengungen vornehmen!‘‘, niemals
aber könnte B in solchem Falle sagen: „A hat mir gedroht, Sprengungen
 vorzunehmen!‘“. Eine „Warnung“, keine „Drohung‘‘, liegt
aber in solchem Falle vor, weil A dem B zwar ein ungünstiges Ereignis
 in Aussicht stellt, welches durch ein Wollen des A bedingt
sein wird, keineswegs aber durch ein Wollen des A, dem B dessen
werbungwidriges Verhalten ungünstig zuzurechnen. Sagt doch auch
A. keineswegs: „Gehen Sie nicht weiter, sonst werde ich Sprengungen
vornehmen‘‘, sondern er sagt: „Ich werde jetzt (jedenfalls) Sprengungen
vornehmen!‘‘. Aber auch nicht in allen Fällen, da jemand einem
Anderen ein von dessen werbungwidrigem Verhalten abhängiges Ereignis
 in Aussicht stellt, welches bedingt wäre durch das Wollen des
Werbers, dem Anderen dessen werbungwidriges Verhalten ungünstig
zuzurechnen, liegt eine „Drohung‘‘ vor. Sagt etwa A zu B: „Betreten
Sie nicht meinen Garten, ich habe dem C den Auftrag gegeben, jeden,
der meinen Garten betritt, zu verprügeln!“, wobei A meint, daß er
dem C keineswegs gesagt habe, er (A) habe um Unterlassung der Betretung
 seines Gartens geworben, so liegt eine „Warnung“, keine
„Drohung“ vor, weil A zwar dem B ein ungünstiges Ereignis in Aussicht
 stellt, welches durch ein Zurechnungs-Wollen des A. bedingt wäre,
keineswegs aber durch jemandes Erfahrung, daß B der
Werbung des A nicht entsprochen habe. Die Unterscheidung
zwischen „Warnung“ und „Drohung‘‘ ist also in ähnlicher Weise vorzunehmen,
 wie die Unterscheidung zwischen „Empfehlung“ und „Zu-Sicherung“
 und die in einer Verhalten-Werbung enthaltene „Warnung“
ist somit entweder a) eine „In Aussicht-Stellung von werbungwidrigem
 Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht
durch Eigen-Verhalten bedingten ungünstigen Ereignisses‘“
 oder b) eine „In Aussicht-Stellung von werbungwidrigem
 Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht
lurch zurechnendes Eigen-Verhalten bedingten ungünstigen
 Ereignisses oder c) eine „In Aussicht-Stellung von
werbungwidrigem Ander-Verhalten abhängig gedachten,
durch zurechnendes Eigen-Verhalten bedingten ungün-Stigen
 Ereignisses“. Hingegen ist jede in einer Verhalten-Werbung
 enthaltene „Drohung“ die „In Aussicht-Stellung
eines von werbungwidrigem Verhalten abhängig gedachten,
 durch zurechnendes Eigen-Verhalten und Erfahrung
 der Werbung-Widrigkeit bedingten ungünstigen
Ereignisses“,
Ein Irrtum wäre es nun, etwa zu meinen, daß jede Verhalten-Werbung,
 welche eine günstige In Aussicht-Stellung enthält, ein
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 75
        <pb n="402" />
        386

7 VIT. Kapitel,

„Antrag“, hingegen jede Verhalten-Werbung, welche eine ungünstige
In Aussicht-Stellung enthält, ein „Anspruch“ ist. Das Gegebene „Anspruch“
 unterscheidet sich vielmehr, wie wir bereits dargelegt haben,
vom Gegebenen „Antrag“ dadurch, daß es stets eine „Ander-Soll-Behauptung“
 enthält, also die Behauptung, daß durch die vorangegangene
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein „Sollen“, eine „Schuld“,
eine „Gebundenheit“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wurde.
Es ist aber wieder die Ander-Soll-Behauptung nicht immer eine
„Drohung‘‘, kann vielmehr auch eine besondere „Warnung‘‘, nämlich
eine „In Aussicht-Stellung von werbungwidrigem Ander-Verhalten abhängig
 gedachten, nicht durch Eigen-Verhalten, aber durch Eigen-Erfahrung
 der Werbung-Widrigkeit bedingten ungünstigen
Ereignisses‘, also eine In Aussicht-Stellung des Gewinnes eigener
Unlust an der Werbung-Widrigkeit sein. Solche „Warnung“ und
eine „Drohung‘‘ finden sich niemals in einem „Antrage‘‘, vielmehr
stets nur in einem „Anspruche‘“, Wenn wir nun zunächst die Besonderheiten
 des Gegebenen „Antrag“ in Betracht ziehen, so finden
wir a) Anträge, welche eine „Empfehlung“ enthalten, b) Anträge,
welche. eine „Zusicherung“ enthalten und c) Anträge, welche eine
„Warnung“ enthalten, die jedoch niemals jene besondere Warnung
der eben dargestellten Art ist. Unter jenen Anträgen, welche eine
„Zusicherung‘‘ enthalten, finden ‚wir aber wieder insbesondere zahlreiche
 Anträge, welche eine ‚Versprechung‘“ enthalten. Meist wird
überhaupt jede „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“ eine
„Versprechung“ genannt, was aber unrichtig ist, da sich zwar in jeder
„Versprechung“ eine „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellun g“
findet, aber solche Behauptung allein noch keine „Versprechung‘“ ausmacht.
 ‘Es ist aber auch nicht jede „ungünstige Eigen-Verhalten-In
Aussicht-Stellung‘“ eine „Drohung“, vielmehr nur jene „un günstige
Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘‘, mit welcher darauf gezielt wird,
dem Adressaten Unlust zu wirken. Eine „Versprechung“ ist nun
stets eine zweifache Behauptung, nämlich erstens eine „günstige
Eigen- Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“ und zweitens eine andere Behauptung,
 welche wir kurz die „Eigen-Soll-Behauptung“ nennen,
Die „Eigen-Soll-Behauptung‘“ ist aber die Behauptung, daß der Behauptende
 mit seiner günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung
 richtig darauf gezielt habe, eine durch an
ihn gerichteten Anspruch begründete eigene Sollen-Anwartschaft
 entweder a) zu einer eigenen vollständig ergänzten
 Sollen-Anwartschaft oder b) zu einer eigenen unvollständig
 ergänzten Sollen-Anwartschaft zu ergänzen.
Im Falle a) sprechen ‚wir in genauer Rede von einer „Versprechung
mit Eigen-Soll-Behauptung“, im Falle b) sprechen wir in ge-
        <pb n="403" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 387

nauer Rede von einer „Versprechung mit Eigen-Soll-Anwartschafts-Behauptung“,
 können aber im allgemeinen der Einfachheit
 halber nur von der „Eigen-Soll-Behauptung“ in jeder Versprechung
reden. Ebenso wie ein „Anspruch“ häufig in Form einer „einschließenden“
 und einer „eingeschlossenen“ Behauptung auftritt, insbesondere
aber auch in der Form: „Ich beanspruche von Ihnen, daß ...“,
tritt auch eine Versprechung in den verschiedensten Formen, insbesondere
auch in der Form „Ich verspreche Ihnen, daß...“ auf. „Versprechung-Seelenaugenblick“
 nennen wir jeden Seelenaugenblick,
 in welchem jemand darauf zielt, einem Anderen Etwas zu versprechen,
 „versprechen“ („eine Versprechung geben“, „eine Versprechung
 leisten“) nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene
 „eigene gegenwärtige Leisten“, „Versprechunggeber“ („Ver
sprechenden“) nennen wir jede Seele, welcher ein solcher Seelenaugenblick
 zugehört, „Versprochenes“' nennen wir jedes Verhalten, welches
mit einer Versprechung in Aussicht gestellt wurde. „Versprechungadressat“
 ist jene Seele, welcher Etwas versprochen wurde, „Versprechungempfänger“
 ist jener, dem ein ‚„Versprechung-Glaube“
 zugehört, d. h. der Glaube, daß ihm Etwas versprochen wurde.
Von „Versprechung-Glauben“ ist aber „der versprechunggemäße
Glaube“ zu unterscheiden, nämlich der Glaube des Versprechungadressaten,
 daß der Versprechende durch seine Versprechung das von
ihm behauptete Sollen, bzw. die von ihm behauptete ergänzte Sollen-Anwartschaft
 begründet habe. Dieser „versprechunggemäße Glaube“ ist
ferner wieder zu unterscheiden vom „Glauben an die Versprechung-Erfüllung“,
 d. h. vom Glauben des Versprechungempfängers, daß
dem WVersprechenden das versprochene Verhalten zugehörig werden
wird, Offenbar kann einem Versprechungempfänger ein „versprechunggemäßer
 Glaube‘ ohne einen „Glauben an die Versprechung-Erfüllung““
zugehören. Sagt man etwa: „Ich glaube Ihren Versprechungen nicht‘‘,
So meint man allerdings meist den Mangel eigenen Glaubens an die
Versprechung-Erfüllung, weil man jede günstige Eigen-Verhalten-In
Aussicht-Stellung schon eine „Versprechung“ nennt. Jeder Versprechende
zielt aber darauf, im Adressaten durch einen „Versprechung-Glauben“
und einen „versprechunggemäßen Glauben“ einen „Versprechung-Erfüllun
 g-Glauben“ zu wecken, er zielt also auf den Glauben des Adressaten,
 daß dem Versprechenden das versprochene Verhalten wegen
seines wahren Gedankens an das eigene Sollen zugehörig werden wird.
Jeder „Versprechungerfüllungs-Seelenaugenblick“ ist ein
besonderer „Anspruch erfüllungs-Seelenaugenblick“, nämlich ein
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem solcher Anspruch erfüllt wird,
durch welchen eine eigene, dann durch jene Versprechung ergänzte
Sollen-Anwartschaft begründet wurde.
        <pb n="404" />
        aan ra

388

VII. Kapitel.

Die „Versprechung“ — ursprünglich sagte man „Verspruch“,
wie etwa noch das Wort „Verspruchbier“ verrät — bildet nun insoferne
ein Gegenstück zum „Anspruche“, als der Ansprucherheber durch
seinen Anspruch ein „Ander-Sollen“, bzw. eine „Ander-Sollen-Anwartschaft“
 begründen kann, während der Versprechunggeber
durch seine Versprechung ein „Eigen-Sollen“, bzw. eine „Eigen-Sollen-Anwartschaft“
 begründen kann. Wie aber hinsichtlich
jedes Anspruches die Frage, ob durch diesen Anspruch ein „Sollen“
begründet wurde, strenge zu scheiden ist von der Frage, ob der Anspruch
 hinsichtlich der „Ander-Soll-Behauptung“ „urteilhaft“ oder „lügenhaft“
 ist und ferner von der Frage, ob der Anspruch erfüllt wird oder
nicht, ist auch hinsichtlich jeder Versprechung die Frage, ob durch
diese Versprechung ein „Sollen“ begründet wurde, strenge zu scheiden
von der Frage, ob die Versprechung hinsichtlich der Behauptung des
„Eigen-Soll-Gedankens“ „urteilhaft“ oder „lügenhaft“ ist, und ferner
von der Frage, ob die Versprechung erfüllt wird oder nicht. Eine
„Versprechung“ kann zunächst hinsichtlich der „Eigen-Verhalten-In
Aussicht-Stellung“ „urteilhaft“ oder „lügenhaft“ sein, d. h. ein Versprechunggeber
 kann einen ihm zugehörigen oder einen ihm nicht zugehörigen
 Gedanken, daß er sich in besonderer Weise verhalten werde,
als ihm zugehörig behaupten. Eine Versprechung kann aber auch hinsichtlich
 der Behauptung des „Eigen-Soll-Gedankens“ „urteilhaft“ oder
„lügenhaft“ sein, d. h. ein Versprechunggeber kann entweder einen ihm
zugehörigen oder einen ihm nicht zugehörigen Gedanken, daß er richtig
auf Eigen-Sollen-Begründung gezielt habe, als ihm zugehörig behaupten.
Aber auch wenn jemand an einen Anderen eine „lügenhafte“ „Eigen-Verhalten-In
 Aussicht-Stellung“ und eine „lügenhafte“ „Eigen-Soll-Behauptung“
 richtet, liegt doch eine „Versprechung“ vor, nämlich eine
zweifache Behauptung, deren wirkende Bedingung in besonderem
Werbungs-Wollen liegt, in welchem darauf gezielt wird, in einem
Anderen den Glauben zu wecken, der Behauptende habe hinsichtlich
eines von ihm in Aussicht gestellten eigenen Verhaltens ein eigenes
Sollen begründet. Die Frage, ob jemand einem Anderen Etwas „versprochen“,
 d. h. besondere Behauptung aufgestellt hat, ist also zu
sondern von der Frage, ob dem Versprechunggeber der Gedanke zugehörig
 war, daß er sich in der In Aussicht gestellten Weise verhalten
werde und daß er mit der In Aussicht-Stellung auf Ergänzung einer
eigenen Sollen-Anwartschaft gezielt habe. Wenn „ernste Versprechungen“
 von „unernsten Versprechungen“ geschieden werden,
so kann mit der Rede „unernste Versprechung“ nur ein zweifacher
Satz gemeint sein, der auch als „Versprechung“ gebildet sein könnte,
in besonderem Falle aber gar nicht kraft Behauptungs-Wollens gebildet
 wurde, so daß der Satzbildner nicht auf den „Versprechungs-
        <pb n="405" />
        _ Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 389

Glauben“ des Anderen gezielt, also auch nicht um dessen „versprechunggemäßen
 Glauben“ geworben hat, wie wenn z. B. A zu B scherzhaft
sagt: „Ich verspreche Dir, morgen den Mount Everest zu besteigen!“,
Die sogenannte „unernste Versprechung“ ist also keine Versprechung,
sondern ein Versprechungssatz, der im besonderen Falle keinen Versprechungssinn
 hat. Liegt aber eine Versprechung vor, d. h. ein zweifacher
 Satz als Wirkung jenes besonderen „Glauben-Werbungs-Wollens“,
als welches sich das „Versprechung-Wollen“ darstellt, und ist auch diese
Versprechung urteilhaft, so muß doch durch diese Versprechung
kein „Sollen“ bzw. keine ergänzte Sollen-Anwartschaft des Versprechunggebers
 begründet worden sein, was aber wieder nicht ausschließt, daß
der Versprechunggeber in der irrigen Meinung, er habe ein eigenes
Sollen begründet, die Versprechung erfüllt oder auch trotz nachträglicher
 Erkenntnis seines Irrtumes sich in der in jener Versprechung in
Aussicht gestellten Weise verhält. Es ist eben unzutreffend, wenn man
meint, daß „Versprechung“ eine solche „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“
 sei, durch welche der In Aussicht Stellende verpflichtet
 wird, es ist unzutreffend, zu meinen, daß das Wesen des
Gegebenen „Versprechung“ in besonderer Wirkung jenes Gegebenen
bestehe. Eine „Versprechung“ ist vielmehr von der „günstigen Eigen-Verhalten-In
 Aussicht-Stellung“ als Behauptung, als Werbung
verschieden, da jede Versprechung auch die Behauptung enthält, daß
der Redende mit seiner „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“
 richtig darauf gezielt habe, sich zu verpflichten. Während also
mit der bloßen „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ lediglich
 auf den Glauben des Adressaten gezielt wird, daß der Redende
sich in besonderer Weise verhalten werde, wird mit einer Versprechung
überdies auf den Glauben des Anderen gezielt, daß der Redende nun
verpflichtet sei, sich in besonderer Weise zu verhalten. Da also eine
Versprechung eine mit der Behauptung der Verpflichtungsabsicht
 verbundene „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“
ist, erklärt es sich auch, daß, wenn etwa A zu B sagt: „Ich werde
Ihnen tausend Kronen geben!“, B frägt: „Sie versprechen es mir?“,
mit welcher Frage B aufklären will, ob A die eingeschlossene Behauptung
 in einer Verpflichtungs-Absicht aufgestellt hat. Keineswegs
aber frägt B in solchem Falle: „Sind Sie jetzt verpflichtet, mir
tausend Kronen zu geben?“, wie er fragen müßte, wenn eine „Ver-Sprechung“
 als wirkende Bedingung für eine Verpflichtung des Versprechenden
 bestimmt wäre. Allerdings will B mit seiner Frage:
„Sie versprechen es mir?“ auch wissen, ob A nun verpflichtet ist,
aber dieses sein Wissen will er dadurch gewinnen, daß er erst
Wissen darum gewinnt, ob A überhaupt eine Versprechung geben
wollte.
        <pb n="406" />
        390 } VII. Kapitel,

Die Frage aber, wie durch eine Versprechung ein Sollen des Versprechunggebers
 begründet werden kann, also die Frage nach dem
‚Grunde des Verbindlichkeit von Versprechungen“ ist bekanntlich eine
Frage, zu deren Beantwortung man bereits seit langem unendliche
Mühe aufgewendet hat, ohne daß eine — der zum Teile abenteuerlichen
 — Antworten allgemeine Zustimmung gefunden hätte. Daß jene
Frage bisher. keine klare Antwort gefunden hat,. schreibt. sich aber
kaum von dem Mangel an Scharfsinn jener her, die sich um die Beantwortung
 jener Frage bemüht haben, sondern daher, daß man bei
Stellung und Beantwortung jener Frage von dunklen „ethischen“
oder „juristischen“ Dogmen ausging und erklären wollte, wie eine
„Versprechung“ ein „Sollen“ begründen kann, ohne daß man vorher
 klar bestimmt hatte, was „Versprechung“ und was
„Sollen“ ist, so daß man ungefähr so vorging, wie jemand, der etwa
die Frage beantworten will, wie. eine „abgeschossene Gewehrkugel“
eine „Verletzung“ bewirken kann, ohne vorher zu wissen, was „Gewehr-Kugel“
 und was „Verletzung“ ist. Da man insbesondere das Gegebene
„Sollen“ („Schuld“, „Verbindlichkeit“, „Pflicht“) nicht bestimmte, mußte
man vor allem auf den Gedanken kommen, daß die Sollenbegründung
durch einen Anspruch und die Sollenbegründung durch eine Versprechung
 voneinander unabhängige Arten der Sollenbegründung,
je „ursprüngliche“ Sollenbegründungen, darstellen. In Wahrheit aber
kann ein „Sollen“ — und zwar stets als „Ander-Sollen“ — nur durch
Anspruch „ursprünglich“ begründet werden, während ein „Sollen“ —— und
zwar stets als „Eigen-Sollen“ — durch „Versprechung“ nur „abgeleitet“
begründet werden kann, neben welcher „abgeleiteten“ Sollen-Begründung
es allerdings auch noch eine „abgeleitete“ Ander-Sollen-Begründung
durch Anspruch gibt. Wird doch ein „Eigen-Sollen“ durch Versprechung
nur begründet, wenn jene Versprechung sich als Ergänzung einer in
sinem vorher an den Versprechenden gerichteten Anspruche begründeten
Sollen-Anwartschaft des Versprechenden darstellt, die Macht, durch
Versprechung ein „Eigen-Sollen“ bzw. eine „Eigen-Sollen-Anwartschaft“
zu begründen, ist daher immer aus jemandes Macht, durch Anspruch
eine Sollen- Anwartschaft zu begründen, abgeleitet, Deshalb. wird
auch in jeder Versprechung behauptet, daß der Redende mit seiner
„günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ richtig darauf gezielt
habe, eine eigene durch an ihn gerichteten Anspruch begründete Sollen-Anwartschaft
 zu ergänzen, es wird also in jeder Versprechung der
Gedanke an einen bereits vorher an den Versprechenden gerichteten
Anspruch, durch welchen eine mittelst Versprechung ergänzbare Sollen-Anwartschaft
 des Versprechenden begründet wurde, behauptet: Die
‚Versprechung“ unterscheidet sich eben von der bloßen
‚günstigen Eigen-Verhalten-In Aussichtstellung“ durch
        <pb n="407" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 3091

solche „Bezugnahme“ auf eine bereits durch Anspruch begründete
 Sollen-Anwartschaft des Redenden.
Der Sachverhalt nun, daß ein Ander-Sollen durch Anspruch „ursprünglich“
 begründet werden kann, hingegen jede „Eigen-Sollen-Begründung“
 durch Versprechung nur eine „abgeleitete“ Sollen-Begründung
 darstellt, hat sich trotz aller sonstigen Unklarheit derart aufgedrängt,
 daß man zu der Behauptung kam, eine „Selbstverpflichsung“
 sei nicht möglich, mit welcher Behauptung aber nur gemeint
sein kann, daß eine „ursprüngliche“ Selbstverpflichtung nicht möglich
ist, also keine „Selbstverpflichtung‘“, die sich nicht als Ergänzung einer
bereits durch Anspruch begründeten „Pflicht-Anwartschaft“ darstellt.
„Verpflichtung“ ist überhaupt jede Wirkung, mit welcher jemandes
„Pflicht“ (bzw. „Pflicht-Anwartschaft“) begründet wird. Eine „Verpflichtung“
 kann entweder eine „absichtliche Verpflichtung“ oder
sine „zufällige Verpflichtung“, entweder eine „ursprüngliche
Verpflichtung“ oder eine „abgeleitete Verpflichtung“ sein.
Um nun zu wissen, ob und wie durch eine Versprechung eine „Eigen-Verpflichtung“
 des Versprechenden begründet wurde, muß man also
lediglich bestimmen, ob jener Anspruch, auf welchen in jener Versprechung
 Bezug genommen wird, tatsächlich erhoben wurde, ob durch
ihn die in der Versprechung behauptete Sollen-Anwartschaft begründet
wurde und ob schließlich jene Sollen-Anwartschaft gerade durch
solche Versprechung ergänzbar ist. Nun muß aber, um verwirrenden
 Mißverständnissen vorzubeugen, bemerkt werden, daß man
nur dann davon sprechen kann, daß ein Eigen-Sollen durch eine Versprechung
 begründet wurde, wenn eine Sollen-Anwartschaft vorlag,
die gerade durch eine Versprechung ergänzbar war, also durch
eine zweifache Behauptung, in welcher sich eine „Eigen-Verhalten-In
Aussicht-Stellung“ und eine „Eigen-Soll-Behauptung“ finden. Es gibt
nämlich auch Sollen-Anwartschaften, welche schon durch eine bloße
„günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ zu einer „Pflicht“ des
In Aussicht-Stellenden ergänzt werden können, was durchaus nicht
verwunderlich ist, da ja überhaupt Sollen-Anwartschaften durch die
verschiedensten Ereignisse zu einem Sollen ergänzt werden können,
auch durch Ereignisse, die überhaupt kein Verhalten des Sollen-Anwärters
 darstellen. Sagt etwa A zu B: „Wenn Sie dem C sagen, daß
Sie ihm Geld geben werden, so müssen Sie es ihm geben, sonst bestrafe
 ich Sie“, so liegt ein Anspruch vor, der aber zweifachen Sinn
haben kann. Erstens nämlich kann A meinen, daß er den B verlichte,
 dem C Geld zu geben, wenn B dem C bloß gesagt hat: „Ich
werde Ihnen Geld geben“, ohne daß er (B) jedoch eine „Eigen-Soll-Behauptung“
 aufstellte, ohne daß er also sagen wollte, daß er mit
seiner „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ darauf gezielt
        <pb n="408" />
        392 = 2 VL. Kapitel.

habe, die durch den Anspruch des A begründete eigene Sollen-Anwartschaft
 zu ergänzen, ohne daß er also die Absicht hatte,
sich zu verpflichten. Weiß nun B um den an ihn gerichteten,
eigene Sollen-Anwartschaft begründenden Anspruch des A, so wird er
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet,
 nicht aber eigentlich durch eine „Versprechung“, da er in
solchem Falle gar keine „Eigen-Soll-Behauptung“ aufstellen muß, um
verpflichtet zu werden. Da aber in solchem Falle B weiß, daß er
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet
 wird, also in seinem Verhalten-Seelenaugenblicke die Quasi-Absicht
 einer Selbstverpflichtung hat, können wir in solchem Falle
von einer „Quasi-Versprechung“ reden. Meint aber B irrig, A
habe eine nur durch Versprechung ergänzbare Sollen-Anwartschaft
begründet und gibt dem C eine bezügliche Versprechung, so wird er
wieder nicht eigentlich durch die Versprechung verpflichtet, sondern
schon durch die in seiner Versprechung enthaltene „günstige Eigen-Verhalten-In
 Aussicht-Stellung“, während die in seiner Versprechung
enthaltene „Eigen-Soll-Behauptung“ für die Begründung seiner Pflicht
ohne Bedeutung war. Weiß aber B gar nicht, daß durch einen an
ihn gerichteten Anspruch des A eine eigene Sollen-Anwartschaft begründet
 wurde und stellt dem C in Aussicht, daß er ihm Geld geben
werde, so wird er, ohne es zu wissen und zu wollen, durch seine bloße
„günstige Kigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet, es liegt
also eine „zufällige Selbstverpflichtung“ vor. Zweitens aber
kann A. meinen, daß er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn
B dem C gesagt hat, daß er ihm Geld geben werde und überdies
gesagt hat, daß er mit dieser Aussage darauf gezielt habe,
jenen Anspruch des A zu ergänzen, kann also A meinen, daß
er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn B dem C solches
eigenes Verhalten nicht bloß in Aussicht gestellt, sondern mit
Bezugnahme auf den Anspruch des A versprochen habe. Stellt in
solchem Falle B dem C bloß in Aussicht, daß er ihm Geld geben
werde, so wird er nicht verpflichtet. Wir müssen daher „durch
günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung ergänzbare
 Sollen-Anwartschaften“ von „durch Versprechung
ergänzbaren Sollen-Anwartschaften“ unterscheiden. Meist
wird jedoch das Wort „Versprechung“ in unklarem Sinne gebraucht,
nämlich im Sinne „Günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung,
durch welche der In Aussicht-Stellende verpflichtet wird“, in welchem
Sinne es gleichgültig ist, auf Grund welchen Wollens in Aussicht gestellt
wurde, ob in der Absicht, „sich selbst zu verpflichten“ oder in der Absicht,
 „frei zu bleiben“. Da aber in diesem Sinne sich eine „Versprechung“
 von der bloßen „günstiges Eigen-Verhalten-In Aussicht-
        <pb n="409" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 393

Stellung“ bloß durch eine besondere Wirkung unterscheiden würde,
könnte man das bloße „günstiges Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellen“
vom „Versprechen“ stets nur nachträglich unterscheiden, Indes
lehrt uns schon das Selbstbewußtsein, daß uns als bloß „günstiges
Eigen-Verhalten in Aussicht Stellenden“ ein anderer Seelenaugenblick
 zugehört, als uns als „Eigen-Verhalten Versprechenden“,
daß also das Gegebene „Versprechung“ vom Gegebenen „Günstige
Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ nicht als wirkende Bedingung
für besondere Wirkung (Verpflichtung) unterschieden werden kann, um
so weniger, als es „Günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellungen“
gibt, durch welche der In Aussicht-Stellende verpflichtet wird, und
Versprechungen, durch welche der Versprechende nicht verpflichtet
wird. „Versprechung“ ist vielmehr eine „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“,
 welche mit einer „Eigen-Soll-Behauptung“ verbunden wurde
kraft jemandes besonderem Wollen, in einer anderen Seele auch den
Glauben zu wecken, daß sich der Behauptende zu besonderem Verhalten
 verpflichtet habe, während mit einer bloßen „Eigen-Verhalten-In
 Aussicht-Stellung“ lediglich auf den Glauben der anderen Seele
gezielt wird, daß der Behauptende sich in besonderer Weise verhalten
 werde. Der Glaube, daß jemand zu besonderem Verhalten
 verpflichtet sei und der Glaube, daß jemand sich in
besonderer Weise verhalten werde, sind aber offenhar verschiedene
 Gegebene.
Die Frage aber, ob und wie jemand durch eine Versprechung
tatsächlich verpflichtet wird, ist in keiner anderen Weise zu beantworten,
als die Frage, ob und wie jemand überhaupt durch besondere,
eine Sollen-Anwartschaft ergänzende Ereignisse verpflichtet
 wird. Während aber einerseits durch eine Versprechung
noch keine „Pflicht“ begründet werden muß, weil die Behauptung des
„Eigen-Soll-Gedankens‘“ lügenhaft oder irrig sein kann, kann andererseits
 wieder durch eine Versprechung außer der mit der Versprechung
gemeinten Pflicht noch andere Pflicht des Versprechenden begründet
werden. Sagt z. B. A zu B: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie,
wenn Sie dem C versprechen, ihm mehr als 1000 Mark monatlich an
Gehalt zu zahlen, ihm auch im Falle seiner Erkrankung die Krankheitskosten
 bezahlen!“ und B kommt nicht zum Wissen um das letztere
Beanspruchte, so wird B, falls durch jenen Anspruch überhaupt eine
Sollen-Anwartschaft begründet wurde und er dem C einen Gehalt von
mehr als 1000 Mark monatlich verspricht, auch verpflichtet, ihm etwaige
Krankheitskosten zu ersetzen, obwohl er solches Verhalten gar
nicht versprochen hat. In solchen Fällen sprechen wir von „Ungewußte
 Verpflichtung begründenden Versprechungen‘,
deren Betrachtung auch zeigt, daß die Frage, ob Etwas eine ‚Ver-
        <pb n="410" />
        394

“ VII. Kapitel,

sprechung““ ist, stets geschieden werden: muß von der Frage, ob und
inwieweit ein Versprechender durch seine Versprechung verpflichtet
wird. Die erstere Frage kann nur beantwortet werden durch Zergliederung
 des ‚„Sinnes‘‘ jenes Wollens, welches die wirkende Bedingung
 für besondere Behauptung abgegeben hat, die letztere
Frage hingegen kann nur beantwortet werden durch die Zergliederung
besonderer Sollen-Anwartschaft, welche durch besonderen Anspruch
begründet wurde. ;
Das Gegebene „Versprechung schlechtweg‘‘ hat verschiedene Besonderheitsarten,
 Zunächst können wir „gewiß gerichtete Versprechungen“
 von „ungewiß gerichteten Versprechungen“
anterscheiden. Eine „ungewiß gerichtete Versprechung‘‘ enthält die
zünstige In Aussicht-Stellung, daß Erfahrung des Eintrittes besonderen
gegenwärtig noch ungewissen Ereignisses durch den Versprechenden
die wirkende Bedingung für besonderes Verhalten des Behauptenden
abgeben wird und die Behauptung, daß der Redende durch diese
günstige In Aussicht-Stellung darauf gezielt habe, eine eigene Pflicht-Anwartschaft
 derart zu ergänzen, daß sie durch den Eintritt jenes
gegenwärtig noch ungewissen Ereignisses zu einer eigenen Pflicht ergänzt
 wird. Die „ungewiß gerichteten Versprechungen‘ sind nur eine
besondere Art der „Bereitwilligkeits-Versprechungen“, in deren
jeder sich eine günstige In AussichtStellung findet, daß Erfahrung besonderen
 Ereignisses durch den Versprechenden die wirkende Bedingung
für besonderes Verhalten des Versprechenden abgeben wird, und die
Behauptung, daß der Redende durch diese günstige In Aussicht-Stellung
darauf gezielt habe, eine eigene Pflicht-Anwartschaft derart zu ergänzen.
daß sie durch den Eintritt jenes Ereignisses zu einer eigenen Pflicht
ergänzt wird. Die Versprechungen besondern sich aber auch nach den
Besonderheiten der in ihnen enthaltenen „günstigen Eigen-Verhalten-In
 Aussicht-Stellung‘“, So wie mit jedem Anspruche darauf gezielt wird,
dem Anspruchadressaten einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick
zugehörig zu machen, das ‚„‚Beanspruchte‘ also stets besonderes Verhalten
 des Anspruchadressaten ist, wird mit jeder Versprechung darauf
gezielt, dem Versprechenadressaten den Glauben zugehörig zu machen,
daß sich der Versprechende zu besonderem Verhalten verpflichtet
habe, ist also. das ‚, Versprochene‘ stets besonderes Verhalten des Versprechunggebers,
 Niemand kann Etwas ‚„versprechen‘‘, was nicht sein
„Verhalten“ darstellt, niemand kann etwa sagen: „Ich verspreche Ihnen,
daß es morgen regnen wird“, und wenn jemand sagt: „Ich verspreche
Ihnen, daß Sie gesund werden‘“‘, so meint er entweder: „Ich verspreche
Ihnen, derart zu handeln, daß Sie gesund werden!“, oder er meint
zwei eigene Versprechungen, mit deren erster besonderes eigenes
Handeln mit dem Ziele „Gesund-Werden‘‘ des Anderen versprochen
        <pb n="411" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 395

wird, mit deren zweiter — einer „Bereitwilligkeits- Versprechung‘“ —
versprochen wird, daß sich der Redende bei Erfahrung, der Andere sei
nicht gesund geworden, in besonderer Weise — etwa „entschädigend‘“ —
verhalten wird. Es muß allerdings bemerkt werden, daß die meisten
Behauptungen, welche ‚Versprechungen‘ genannt werden, eigentlich
„In Aussicht-Stellungen durch künftiges Eigen-Verhalten bedingten Ereignisses‘“
 sind, die sich als Versprechungen hinsichtlich jenes Eigen-Verhaltens
 darstellen. Sagt z. B. A zu B: „Ich verspreche Ihnen,
morgen das Buch zu bringen“, so stellt er besondere Ortsveränderung
des Buches in Aussicht, welche durch besonderes versprochenes Verhalten
 des A. bedingt ist. In solchen Fällen sprechen wir von einer „In
Aussicht-Stellung durch künftiges versprochenes Eigen-Verhalten
 bedingten Ereignisses‘, mit welcher stets auch auf
den Glauben des Adressaten gezielt wird, daß durch die Versprechung-Erfüllung
 ein besonderes Ereignis eintreten wird, daß also insbesondere
der In Aussicht-Steller auch eine besondere Macht habe.
Mit einer Versprechung wird nun entweder ein besonderes Handeln
in Aussicht gestellt, in welchem Falle eine „Handlungs-Versprechung“
vorliegt, oder ein besonderes eigenes Unterlassen in Aussicht gestellt,
in welchem Falle eine „Unterlassungs-Versprechung“ vorliegt.
Jede „Handlungs-Versprechung‘“ können wir auch eine „Zusage“, jede
„Unterlassungs-Versprechung“, können wir auch einen „Verzicht“
nennen. Eine besondere Art des ‚„‚Verzichtes‘“ ist der „Verzicht
auf ungünstige Zurechnung“, welchen wir auch „Verhalten-Zustimmung“
 nennen können. Die ‚‚Verhalten-Zustimmung“‘ ist
entweder eine „Erlaubnis“ oder eine „Genehmigung“. Eine
„Erlaubnis“ ist jene Versprechung, mit welcher der Versprechunggeber
auf den Glauben des Versprechungadressaten zielt, der Behauptende
habe sich verpflichtet, ihm, dem Versprechung-Adressaten, dessen
besonderes künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen. Eine
„Genehmigung“ ist hingegen jene Versprechung, mit welcher der
Versprechunggeber auf den Glauben des Versprechungsadressaten zielt,
der Behauptende habe sich verpflichtet, dem Adressaten dessen besonderes
 vergangenes Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, Als
„Behauptung mit ungewußter Erlaubnisverpflichtungs-Wirkung“
 bezeichnen wir jede Behauptung jemandes, durch welche
er ohne sein Wissen verpflichtet wird, dem Adressaten dessen besonderes
 künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, als „Behauptung
 mit ungewußter Genehmigungsverpflichtungswirkung“
 bezeichnen wir jede Behauptung jemandes, durch welche
er ohne sein Wissen verpflichtet wird, dem Adressaten dessen besonderes
 vergangenes Verhalten nicht ungünstig zuzunehmen. Wird
durch eine „Erlaubnis“ die mit der Erlaubnis behauptete Verpflichtung
        <pb n="412" />
        396

ur VIT, Kapitel.

des Erlaubnisgebers begründet, so sagen wir, daß sich der Erlaubnisempfänger
 in besonderer Weise verhalten „darf“. Keineswegs also
ist jedes „Erlaubte“ ein „Gedurftes“, keineswegs ist durch jemandes
„Erlaubnis“ stets auch ein „Dürfen“ eines Anderen vorhanden, eben
so wenig, wie jedes „Beanspruchte“ ein „Gesolltes“ und durch jeden
Anspruch jemandes ein „Sollen“ eines Anderen vorhanden ist. Es
wird nämlich nur durch eine „Erlaubnis“, welche die gemeinte Pflicht
des Erlaubenden in Wahrheit begründet, ein „Dürfen“ anderer Seele
begründet. Ferner aber besteht ein ‚Dürfen‘‘ jemandes nicht
bloß, wenn durch eine an ihn gerichtete Erlaubnis die gemeinte
Pflicht des Erlaubenden begründet wurde, sondern auch, wenn
jemandes Pflicht, einem Anderen dessen besonderes künftiges Verhalten
nicht ungünstig zuzurechnen, ohne eine Erlaubnis bloß durch den Anspruch
 eines Dritten begründet wurde. Sagt A zu B: „Ich verspreche
Ihnen, Sie wegen solchen Verhaltens nicht zu bestrafen‘‘, so liegt ein
„Dürfen‘‘ des B vor, wenn diese Versprechung des A in Wahrheit
„bindend“ war. Ein solches „Dürfen‘“ des B liegt aber auch vor,
wenn C dem A gesagt hat: „Wenn Sie den B wegen solchen Verhalten
 bestrafen, werde ich Sie bestrafen‘‘, und durch diesen Anspruch
des C der B tatsächlich verpflichtet wurde. Ein „Dürfen“ jemandes
liegt also stets vor, wenn ein Anderer, sei es durch an ihn gerichteten
Anspruch eines Dritten und eigene Sollen-Anwartschaft ergänzende
Erlaubnis, sei es bloß durch an ihn gerichteten Anspruch eines Dritten
verpflichtet ist, jenem „jemand‘‘ dessen besonderes künftiges Verhalten
 nicht ungünstig zuzurechnen. ‚„Dürfen‘‘ jemandes ist also nichts
anderes als Pflicht eines Anderen, jenem „jemand“ dessen besonderes
 künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, ist also
solche Pflicht eines Anderen, durch welche jemand in besonderer
Weise begünstigt ist. „Dürfen-Begünstigter“ ist jener, der durch
Pflicht eines Anderen, ihm besonderes künftiges Verhalten — das „Gedurfte“
 — nicht ungünstig zuzurechnen, begünstigt ist, „Dürfen-Verpflichteter“
 ist jener, den jene Pflicht trifft. „Dürfen“ ist kein „Können“,
keine „Macht“, denn jener,.der Etwas tun „darf“, hat keineswegs stets
die Macht, es zu tun. „Dürfen“ ist auch keineswegs „Freiheit von
besonderer ungünstiger Zurechnung“, denn wenn jemand sich in besonderer
 Weise verhalten „darf“, muß deshalb noch keineswegs der
„Dürfen-Verpflichtete“ seine Pflicht erfüllen, er kann jenes Verhalten
dem Dürfen-Begünstigten ungünstig zurechnen, was allerdings dann
wieder dem „Dürfen-Verpflichteten“ ungünstig zugerechnet wird. Deshalb
 ist die Meinung, daß jemand das „darf“, was ihm „nicht verboten“
ist, durchaus unzutreffend. Gar Vieles nämlich kann jemandem „nicht
verboten“ sein, aber er „darf“ es nicht tun, d. h. es hat trotzdem keinen
Sinn, zu sagen, daß er es tun „darf“, „Atmen“ und „die Hand be-
        <pb n="413" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 397

wegen“ ist z. B. meist niemandem „verboten“, aber es wäre‘ gewiß
lächerlich, zu sagen, daß man „atmen“ und „die Hand bewegen“ darf,
lächerlich, weil ganz unrichtig, da jemand nur dann „atmen“ und „die
Hand bewegen“ „darf“, wenn ein Anderer die Pflicht hat, ihm solches
Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, sonst aber das Wort „dürfen“
fehl am Orte ist. Daß man statt „verboten sein“ auch „nicht dürfen“
sagt, erklärt sich daraus, daß allerdings ganz selbstverständlich im Falle
des bindenden „Verboten-Seins“ auch kein „Dürfen“ besteht, ist
aber doch eine irreführende Rede, da das „Nicht-Verboten-Sein“ noch
kein „Dürfen“ darstellt. Hat A dem B besonderes Verhalten nicht verboten,
 so ist jenes Verhalten des B noch nicht „gedurft“, d. h. A. ist
durch sein „Nicht- Verbieten“ noch keineswegs verpflichtet, dem B jenes
Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen. Das „Dürfen“ ist also keineswegs
 der Gegensatz zum „Sollen“, ist als „Nicht-Verpflichtet-Sein“
keineswegs bestimmt, ist vielmehr ein besonderes „Verpflichtet-Sein“
anderer Seele als jenes, das „darf“. Die „juristische“ Rede: „Was nicht
verboten ist, ist erlaubt“ — gemeint ist offenbar: „Was nicht bindend
verboten ist, darf man“ — ist daher besten Falles nur die Bezeichaung
 einer „Interpretationsfiktion“, keinesfalls aber eine haltbare wissenschaftliche
 Aussage, schon deshalb nicht, weil sie das „Erlauben“, das
allerdings stets auch ein „Nicht-Verbieten“, d.h. ein anderes Verhalten
als „Verbieten“ ist, mit dem „Nicht-Verbieten“ als Mangel eines „Verdietens“
 verwechselt. „Verbieten“ und „Erlauben“ sind allerdings insoferne
 Gegensätze, als jener, der besonderes Verhalten verbietet,
behauptet, daß er es dem Anderen ungünstig zurechnen werde, während
jener, der besonderes Verhalten erlaubt, behauptet, daß er es dem
Anderem nicht ungünstig zurechnen werde: aber die Sonderung besonderen
 Verbietens von besonderem Menschen ist keine Zugehörigkeit
 besonderen Erlaubens zu diesem Menschen. Es ist aber auch die
Sonderung besonderen Erlaubens von besonderem Menschen keine
Zugehörigkeit besonderen Verbietens zu besonderem Menschen,
weshalb der Gebrauch des Wortes „unerlaubt“ („nicht erlaubt“) an
Stelle des Wortes „verboten“ ungenau ist. Kann doch jemandes besonderes
 Verhalten auch weder „erlaubt“ noch „verboten“ sein,
woraus sich zur Genüge ergibt, daß das „nicht Erlaubte“ keineswegs
das Verbotene ist, wenn auch selbstverständlich das „ Verbotene“ niemals
 ein „Erlaubtes“ ist, Es ist eben unrichtig, statt der gegensätzlichen
 Worte „Verboten — Unverboten“ und „Erlaubt — Unerlaubt“
die Worte „Verboten — Unerlaubt“ und „Unverboten — Erlaubt“ als
gegensätzliche Worte zu gebrauchen. Das „Dürfen“ wird aber nicht
nur mit dem „Nicht-Verboten-Sein“, sondern auch mit der „Befugnis“
verwechselt, welches Gegebene wir aber erst in späterem Zusammenhange
 erörtern können.
        <pb n="414" />
        398

VII. Kapitel, nn

Eine besondere Art der „Versprechung‘‘ ist ferner das „Gelübde‘‘.
Als „Gelübde‘“ bezeichnen wir jene Versprechung, in welcher sich
die Behauptung findet, daß der Redende mit seiner vorangegangenen
„Günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“ darauf gezielt habe,
sine eigene Sollen-Anwartschaft zu ergänzen, welche durch einen von
Gott an ihn gerichteten Anspruch begründet wurde. Hingegen bezeichnen
 wir als „Gelöbnis‘“ jemandes Behauptung, daß er sich
in besonderer Weise mit sittlicher Gesinnung verhalten,
also besondere Handlung deshalb vornehmen oder unterlassen werde,
weil er wisse, daß durch solches Verhalten der einen Anderen (oder
mehrere Anderen) betreffende Interessengesamtzustand verbessert wird.
Das „Gelöbnis‘“ ist also keine Versprechung, sondern eine „Günstige
In Aussicht-Stellung eigenen Verhaltens mit sittlicher Gesinnung“.
Durch ein „Gelöbnis“ allein, d. h. durch die Tatsache allein, daß jemand
besonderes eigenes Verhalten mit sittlicher Gesinnung günstig in Aussicht
 gestellt hat, wird niemals eine Pflicht des Gelobenden begründet;
Spricht man in solchen Fällen von der Begründung einer „sittlichen
Pflicht“, so steht man selbstverständlich auf dem Boden der „‚Gebot-Ethik“
und übersieht, daß jener, der ein Gelöbnis adäquat erfüllt, nicht „aus
Pflicht“, sondern eben „mit sittlicher Gesinnung“ sich in besonderer
Weise verhält, daß aber jener, der sich „aus Pflicht“ in besonderer
Weise verhält, sich wieder nicht „sittlich“ verhält. Indes wird oft durch
ein Gelöbnis eine Pflicht des Gelobenden deshalb begründet, weil an
ıhın der Anspruch gerichtet wurde, ein geleistetes Gelöbnis zu erfüllen,
 und wenn ein Gelobender um diese seine Pflicht-Anwartschaft
weiß, ist sein Gelöbnis zugleich eine „Quasi-Versprechung“, Der „Eid“
ningegen ist ein „Gelübde“, also eine besondere Versprechung, die zugleich
 insoferne eine „Quasi-Versprechung“ ist, als der „Eidleister“ weiß,
daß an ihn ein „weltlicher“ Anspruch gerichtet wurde, ein geleistetes
Gelübde zu erfüllen, daß also durch sein Gelübde nicht nur eine
durch Anspruch Gottes, sondern auch eine durch menschlichen Anspruch
 begründete Pflicht deshalb begründet wird, weil seine durch
den menschlichen Anspruch begründete Pflicht-Anwartschaft gerade
durch ein geleistetes Gelübde zu einer eigenen „weltlichen“ Pflicht
ergänzt wird. Im Gegensatze zum „Eide“ wird jenes Gelöbnis, das
gleichzeitig eine „Quasi-Versprechung“ darstellt, auch als „eidesstättige
Versicherung“ bezeichnet. Einen solchen „Eidesersatz“ („Quasi-Eid“)
leistet in besonderen Fällen jener, der nicht an Gott und dessen Ansprüche
 glaubt,
Während nun jedes „Anspruch erheben“ auch ein „Heischen“
heißen“) genannt wird, nennt man auch jedes „Versprechen“ ein
„verheißen“ oder „sich anheischig machen“, Dieses „sich anheischie:
 machen“ darf aber nicht derart gedeutet werden. daß man
        <pb n="415" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 390

sagt, es werde durch eine Versprechung eine Lage begründet, kraft
welcher der Versprechungadressat nunmehr von Versprechunggeber
das versprochene Verhalten „heischen“ („beanspruchen“) kann. Zunächst
 ist, wie schon gesagt wurde, das Wesen des Gegebenen „Versprechung“
 niemals durch eine Wirkung jenes Gegebenen in der Welt
bestimmt. Abgesehen davon, „kann“ selbstverständlich jemand von
einem Anderen besonderes Verhalten auch ohne dessen Versprechung
beanspruchen, d. h. er kann solchen Anspruch erheben
und mit der obigen Deutung ist auch wohl nur gemeint, es werde
durch eine Versprechung eine Lage begründet, kraft welcher der
Versprechungadressat nunmehr den Versprechunggeber durch Anspruch
 zu dem ‚versprochenen Verhalten veranlassen
kann. Zweifellos gibt es aber zahlreiche Versprechungen, durch
welche keine Pflicht des Versprechunggebers begründet wird und gibt
es ferner zahlreiche Versprechungen, durch welche zwar eine Pflicht
des ‘ Versprechunggebers begründet wird, trotzdem aber keine
Verhalten-Geltungsmacht des Versprechungadressaten
gegenüber dem Versprechunggeber begründet wird, und
zwar deshalb nicht, weil entweder der Versprechunggeber trotz Bestandes
 seiner Pflicht zur Erfüllung der Versprechung nicht erfüllen
will oder ein Anspruch des Versprechungadressaten auf Erfüllung der
Versprechung infolge besonderer Umstände gar nicht in Betracht kommt.
Leistet z. B. A dem sterbenden B die Versprechung — ein „Gelübde“ —,
sich nach dessen Tode in besonderer Weise zu verhalten, so liegt eine
Versprechung des A. vor, die auch wegen besonderen Gebotes Gottes
verbindlich sein kann, aber ein Anspruch des B auf Erfüllung der Versprechung
 kommt nach den Umständen gar nicht in Betracht, und es
muß auch kein derartiger Anspruch eines Anderen in Betracht kommen,
da außer A niemand um die Versprechung des B wissen muß. Es
gibt ferner Versprechungen, hinsichtlich welcher ein Erfüllungs-Anspruch
 des Adressaten deshalb nicht in Betracht kommt, weil er fürchtet,
den Versprechunggeber durch Erhebung solchen Anspruches zu beleidigen,
 so daß dann der Versprechunggeber gerade wegen solchen
beleidigenden Anspruches des Versprechungadressaten die Versprechung
nicht erfüllen würde. Auch solche Versprechungen können aber selbstverständlich
 dennoch „verbindlich“ sein, insoferne z. B. durch die Enttäuschung
 der Versprechung besondere Unlust besonderer Seele als
auf den Versprechunggeber bezogener Unwert verwirklicht wird.
Schließlich kann es auch Versprechungen geben, durch welche wegen
besonderen Anspruches des Pflicht-Anwartschaft-Begründers zwar eine
Pflicht des Versprechunggebers begründet wird, die aber durch einen
Erfüllungs-Anspruch des Versprechungadressaten aufgehoben wird. So
kann etwa A zu B sagen: „Wenn Sie dem C Etwas versprechen,
        <pb n="416" />
        400 “  VITL. Kapitel. .

müssen Sie die Versprechung erfüllen, es sei denn, daß B einen Anspruch
 auf die Erfüllung erhebt, denn das wäre eine Frechheit!“ Man
muß also die durch eine Versprechung begründete Verpflichtung eines
Versprechunggebers wohl unterscheiden von der oft, aber nicht immer
mit dieser Verpflichtung begründeten Macht des Versprechungadressaten,
 den Versprechunggeber durch Anspruch zu dieser Erfüllung zu
veranlassen. Nichtsdestoweniger ist aber zwar nicht jedes Versprechen,
aber jedes eine Pflicht des Versprechunggebers herbeiführende Versprechen
 ein „Sich anheischig machen“, insoferne nämlich durch jede
verpflichtende Versprechung eine Pflicht-Anwartschaft des Versprechunggebers
 ergänzt wird, welche durch einen an ihn gerichteten Anspruch
begründet wurde, so daß also für jeden durch seine Versprechung verpflichteten
 Versprechunggeber ein bisher von ihm „ungewiß Beanspruchtes“
 zu einem von ihm „gewiß Beanspruchten“ wird, sich für ihn eine
Lage ergibt, die so beschaffen ist, als wäre jetzt gegen ihn ein gewiß
gerichteter Anspruch erhoben worden. Das „sich anheischig machen“
heißt also stets: „Sich durch Ergänzung einer eigenen Pflicht-Anwartschaft
 verpflichten“ und heißt überdies noch in besonderen Fällen: „Besondere
 Geltungsmacht des Versprechungadressaten begründen“.
Die Meinung, jedes verpflichtende Versprechen sei insoferne ein
„Sich anheischig machen‘, als nun der Versprechungadressat den Versprechunggeber
 zu dem versprochenen Verhalten durch Anspruch veranlassen
 könne, wurzelt vor allem in der Rechtslehre, wo lange die
Meinung vertreten wurde, eine Versprechung sei niemals ohne besonderes
Verhalten des Versprechungadressaten, welches ‚‚,Annahme‘‘ genannt
wird, bindend, Diese Meinung ist allerdings bereits erschüttert, da ja
z. B. die „„‚Auslobung“ als „einseitig bindende Versprechung‘“ anerkannt
werden mußte. Immerhin aber wird weiter hinsichtlich zahlreicher
anderer Versprechungen die Meinung vertreten, daß sie nur durch „Annahme‘
 seitens des Versprechungadressaten ‚‚,bindend‘“ sind und da
diese „Annahme‘‘ als Anspruch, sich in der versprochenen Weise zu
verhalten, gedeutet werden kann, würde das ‚Sich anheischig machen“
des Versprechenden darin bestehen, daß durch seine Versprechung eine
Lage begründet wird, kraft welcher der Versprechungadressat nunmehr
an ihn den bindenden Anspruch auf Erfüllung der Versprechung richten
kann. Die Lehre von der „notwendigen‘ Annahme einer Versprechung“
beruht aber vor allem auf einer irrigen Bestimmung des Gegebenen
„Vertragabschluß‘“‘, insoferne nämlich die „Annahme*‘ eines ‚Antrages‘
(„Vorschlages‘‘) deshalb als „Annahme“ einer „Versprechung“ aufgefaßt
 wurde, weil sich in zahlreichen „Anträgen“ auch „Versprechungen“
finden. Findet sich aber in einem Antrage eine Versprechung, so ist
die folgende „Annahme‘‘ stets eine „Antragannahme‘‘, niemals aber
eine „Versprechung annahme‘, und die ganze Lehre von der „An-
        <pb n="417" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 401

nahme einer Versprechung“ oder gar von der „notwendigen Annahme
einer Versprechung‘“ muß einer Streichung verfallen.
Als „Antrag“ haben wir jede Verhalten-Werbung bestimmt, welche
aus der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
und der Behauptung eines „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ besteht, „Antragannahme“
 haben wir das dem Antrage entsprechende Verhalten des
Antragadressaten genannt. „Beantragtes“ muß aber keineswegs ein
„Versprechen“, kann vielmehr jedes Verhalten des Antragadressaten
sein. Ein „Antrag“, daß der Antragadressat dem Antragsteller eine
Versprechung gebe — „Versprechung-Antrag“ —, ist vielmehr
nur eine Besonderheit von „Antrag schlechtweg“. Die Meinung, daß
mit jedem Antrage auf eine Versprechung des Antragadressaten gezielt
wird, stellt insbesondere eine Verwechslung des „Antrages zum Abschlusse
 eines Vertrages‘, des sogenannten ‚Offertes‘‘ mit „Antrag
schlechtweg‘‘ dar. Die „Annahme‘ eines Antrages besteht aber stets
darin, daß dem Antragadressaten jenes Verhalten zugehörig wird, auf
welches der Antragsteller gezielt hat. Sagt z. B. A zu B: „Gehen Sie
ins Nebenzimmer, sonst werden sie sich verkühlen‘“, so liegt eine „Annahme‘
 dieses Antrages (Vorschlages) durch den B vor, woferne er
aun, „um sich nicht zu verkühlen‘“, ins Nebenzimmer geht, wobei B
überdies weiß, daß ihn eine Verhalten-Werbung des A. zu diesem Handeln
veranlaßt hat. Eine „Annahme‘‘ dieses Antrages im Sinne einer ‚,Versprechung‘‘
 oder auch nur einer „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung““
kommt in solchen Fällen — und in vielen anderen Fällen — gar nicht
in Betracht. Selbst wenn etwa B, bevor er ins Nebenzimmer geht,
sagt: „Gut, ich gehe ins Nebenzimmer!‘“, so liegt zwar darin eine
„Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“, aber nicht die „Annahme‘‘ des
Antrages des A, da A mit seinem Antrage gar nicht auf eine solche
Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung des B gezielt hat, sondern darauf,
daß eben B ins Nebenzimmer geht. In jedem Falle eines Antrages
liegt eine Verhalten-Werbung ohne die Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens‘‘
 vor, d. h. mit jedem Antrage will der Verhalten-Werber
den Adressaten zu besonderem Verhalten veranlassen, ohne ihm einen
„Eigen-Soll-Gedanken“ („Eigen-Pflicht-Gedanken‘‘) zugehörig zu machen,
Der Grund dafür, daß jemand um eines Anderen besonderes Verhalten
nicht mit einem „Anspruche‘“, sondern mit einem „Antrage‘‘ wirbt,
kann entweder der sein, daß der Werber meint, er habe nicht die
Macht, den Adressaten durch Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens‘“
zu besonderem Verhalten zu veranlassen oder der, daß dem Werber
bloß ein Wider-Wollen zugehörig hat, den Adressaten zu besonderem
Verhalten durch Anspruch zu nötigen.
Betrachten wir nunmehr die Besonderheiten von „Antrag schlechtweg“,
 so finden wir erstens Anträge, mit welchen darauf gezielt wird,
Sander, Alle. Gesellschaftsiehre; 26
        <pb n="418" />
        402

VII Kapitel.

daß der Adressat sich in der beantragten Weise deshalb verhalte, weil
er meint, daß durch jenes Verhalten der eine von ihm verschiedene
Seele betreffende Interessengesamtzustand verbessert bzw. durch das
Gegenteil jenes Verhaltens der eine von ihm verschiedene Seele betreffende
 Interessengesamtzustand verschlechtert würde, und zweitens
Anträge, mit welchen darauf gezielt wird, daß der Adressat sich in
der beantragten Weise deshalb verhalte, weil er meint, daß durch jenes
Verhalten nur der ihn selbst betreffende Interessengesamtzustand verbessert
 bzw. durch das Gegenteil jenes Verhaltens der‘ ihn selbst betreffende
 Interessengesamtzustand verschlechtert würde. Jeden Antrag,
mit welchem darauf gezielt wird, im Antragsteller zunächst den Gedanken
 zu wecken, daß er mit dem beantragten Verhalten den eine
von ihm verschiedene Seele betreffenden Interessengesamtzustand verbessern
 bzw. mit dem gegenteiligen Verhalten den eine von ihm verschiedene
 Seele betreffenden Interessengesamtzustand verschlechtern
würde, nennen wir insbesondere ein „Gesuch“. „Gesuchstellungs-Seelenaugenblick“
 nennen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in
welchem jemand darauf zielt, durch Gesuch einen Anderen zu besonderem
Verhalten zu veranlassen, „Gesuch stellen“ oder „ansuchen“ oder
„ersuchen“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene
„eigene gegenwärtige Leisten“, „Gesuchsteller“ nennen wir jeden,
dem solcher Verhalten-Seelenaugenblick zugehört. „Ersuchter“ ist
jene Seele, welche Adressat eines Gesuches ist, „Gesuchempfänger“
ist der Ersuchte, sobald ihm ein „Gesuch-Glaube“ zugehörig geworden
ist, „Gesuch-Gläubiger“ ist der Ersuchte, sobald ihm der im Gesuche
 behauptete Quasi-Soll-Gedanke zugehörig geworden ist, „Gesuch-Stattgeber“
 ist der Ersuchte, sobald ihm jener Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehörig ist, auf welchen der Gesuchsteller zielt, „Ersuchtes“
ist jenes Verhalten des Ersuchten, auf welches der Gesuchsteller zielt.
„Gesuchstattgebungs-Vergesellschaftung“ nennen wir eine
Verkettung von Wirkenseinheiten, in welcher sich als erste wirkende
Bedingung das Wollen einer Seele, einen Anderen um Etwas zu ersuchen,
 und als letzte Wirkung jener Verhalten-Seelenaugenblick findet,
auf welchen der Gesuchsteller gezielt hat, „Gesuchstattgebungs-Gesellschaft“
 nennen wir jene Beziehung zweier Seelen, welche dadurch
 begründet ist, daß der einen der beiden Seelen ein „Gesuchstellungs-Seelenaugenblick“,
 der anderen der beiden Seelen ein „Gesuchstattgebungs-Seelenaugenblick“
 zugehört,
Die Sprache bringt den Unterschied zwischen einem „Anspruche“
und einem „Gesuche“ dadurch zum Ausdrucke, daß gesagt wird: „Ein
Anspruch wird erhoben“ und „ein Anspruch wird erfüllt“, während
gewöhnlich gesagt wird: „Ein Gesuch wird gestellt (eingebracht)“,
und „einem Gesuche wird stattgegeben“. Allerdings wird nicht ge-
        <pb n="419" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 403

sagt: „Ein Gesuch wird angenommen“, und zwar deshalb nicht, weil
man nicht klar erkannt hat, daß ein „Gesuch“ kein „Anspruch“ ist,
vielmehr das „Gesuch“ als einen besonderen Anspruch behandelt. Zunächst
 wird ein „Gesuch“ leicht mit einer „Bitte“ verwechselt, die, wie
noch darzulegen ist, stets einen „Anspruch“ darstellt, in welchem darauf
gezielt wird, daß der Andere sich in besonderer Weise in der Absicht
verhalte, „daß dem Ansprucherheber nicht besondere Unlust als auf den
Adressaten bezogener Unwert zugehörig wird“. Jener, der eine Bitte
erfüllt, kann dabei sehr wohl wissen, daß er den den Bittenden betreffenden
 Interessengesamtzustand verschlechtert, wie wenn z. B. A dem B
über dessen Bitte Kokain gibt, um Unlust des B an der Enttäuschung
der Bitte zu verhindern. Insbesondere in der Rechts- und Staatslehre
und in den „Staatsgesetzen“ herrscht große Unsicherheit und Unklarheit
 im Gebrauche der Worte „Bitte“ und „Gesuch“ und ferner noch
des Wortes „Antrag“, so daß etwa — um nur ein Beispiel aus zahlreichen
 Beispielen herauszugreifen. — unbefangen von einer „Klagebitte“
 oder von einem „Klagegesuche“ oder auch von einem „Klageantrage“
 oder schlechtweg von einem „Klageanspruche“ gesprochen
wird. Dieser schwankende Wortgebrauch läßt sich nicht dadurch beschönigen,
 daß man sagt, „man könne doch sprechen, wie man wolle“,
denn in Wahrheit schreibt sich jenes Schwanken des Wortgebrauches
nur von der Unklarheit des Wissens um die Arten der
Verhalten-Werbung her, so daß man einfach nicht weiß, was
jener tut, der mit der Klage um besonderes Verhalten des „Richters“
wirbt, und überhaupt nicht weiß, in welch’ verschiedener Weise um
amtliches Verhalten von staatlichen Angestellten geworben werden
kann, vielmehr alle Fragen flott mit den Worten „Rechtsanspruch“,
„Recht“, „subjektives Recht“, „Norm“, „Sollen“ u. dgl. aus dem Felde
schlägt. Eine Werbung um besonderes amtliches, d. h. seiner Pflicht
entsprechendes Verhalten eines staatlichen Angestellten ist aber niemals
„Bitte“, da kein staatlicher Angestellter dazu angestellt ist, jemandes
Verhalten-Werbung deshalb Folge zu leisten, weil er bloß Unlust des Verhalten-Werbers
 verhindern will, und eine solche Verhalten-Werbung ist
nur dann „Gesuch“, wenn darauf gezielt wird, daß der staatliche Angestellte
 sich in besonderer Weise kraft seiner Überzeugung verhalte,
daß durch sein Verhalten der eine von ihm verschiedene Seele betreffende
Interessengesamtzustand verbessert bzw. Verschlechterung solches Interessengesamtzustandes
 vermieden wird. So ist z. B. die Werbung um das
Verleihen einer „Gewerbekonzession“ ein „Gesuch“, wenn der „Gesetzgeber“
 vom betreffenden Beamten nicht beansprucht hat, daß er über
jemandes besondere Werbung eine „Konzessionsurkunde“ ausstelle, vielmehr
 den Beamten nur beauftragt hat, dem Werber eine Konzessionsurkunde
 auszustellen, wenn er, der Beamte, durch Prüfung der „Lokal-Dax
        <pb n="420" />
        494 -VIL Kapitel, m
verhältnisse“, des „Lokalbedarfes“, der „persönlichen Verläßlichkeit“ und
„polizeilicher Gesichtspunkte“ zu der Überzeugung gelangt, daß durch
die Ausstellung der Konzessionsurkunde der einen besonderen Kreis
von Menschen betreffende Interessengesamtzustand verbessert wird. Die
Konzessionswerbung ist also in solchem Falle ein „Gesuch“, da mit
ihr darauf gezielt wird, im Beamten den Glauben zu wecken, daß er
durch Ausstellung einer Konzessionsurkunde den besondere Seelen betreffenden
 Interessengesamtzustand verbessern könne. Deshalb wird
auch in diesen — und in vielen gleichen Fällen — gesagt, daß kein
„Recht“ auf die Verleihung der Konzession bestehe, die Behörde vielmehr
 nach „freiem Ermessen“ zu entscheiden habe — mit welcher Rede
gemeint ist, daß man nicht die Macht (Befugnis) habe, die Verleihung
einer Konzession durch Anspruch herbeizuführen. Eine „Konzessionswerbung“
 stellt sich freilich insoferne als eine „zweifache“ Verhalten-Werbung
 dar, als sie zugleich ein „Anspruch“ darauf ist, daß überhaupt
 eine — sei es gewährende, sei es ablehnende — Entscheidung
gefällt werde. In den Prozeßgesetzen und in der Prozeßlehre wird
ferner — um noch ein ‘Beispiel heranzuziehen — von dem um Rechtshilfe
 „ersuchten“ Richter gesprochen, welcher Sprachgebrauch aber nur
in einer Zeit passend war, da bei Fehlen eines „gemeinsamen Oberrichters“
 die Gewährung von Rechtshilfe nur „moralische Pflicht zur
Steuer der Gerechtigkeit“, aber „keine Rechtspflicht“ war, während
heute — wenigstens innerhalb eines besonderen Staates — die Werbung
eines Richters um Rechtshilfe eines anderen Richters in Wahrheit kein
„Ersuchen“ darstellt, sondern eine „Weisung“, durch welche eine Pflicht
des anderen Richters begründet wird.
„Gesuche“ sind entweder Werbungen um „Verhalten mit sittlicher
Gesinnung“ oder Werbungen um .Erfüllungen einer durch Anspruch
begründeten Pflicht des Adressaten, sich bei Gewinn besonderer Überzeugung,
 die andere Seelen betreffende Interessengesamtzustände zum
Gegenstande hat, in besonderer Weise zu verhalten, Durch Gesuche,
welche auf besonderes Verhalten des Adressaten mit sittlicher Gesinnung
gerichtet sind, wird niemals eine „Pflicht“ des Adressaten begründet,
Man spricht sehr häufig von „sittlichen (ethischen) Ansprüchen“. Mit
dieser ebenso beliebten wie unklaren Rede können aber vier verschiedene
 Gegebene gemeint sein, nämlich entweder a) Gebote, durch
welche eine sogenannte „sittliche Pflicht“ begründet wird, welche Meinung
 wir bereits abgelehnt haben, oder b) „Gesuche“ als Werbungen
um „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“, welche Werbungen aber eben
nicht „Ansprüche“ sind, oder c) Ansprüche, welche selbst durch ein
Wollen sittlicher Gesinnung des Ansprucherhebers bedingt sind, oder
d) Ansprüche, in welchen behauptet wird, daß ein besonderes Sollen
begründet wurde, kraft dessen die Enttäuschung des Anspruches „sitt-
        <pb n="421" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 405

lich mißbilligt“ würde. Als „sittliche Mißbilligung“ bezeichnen wir
aber jede Unlust jemandes an besonderem Verhalten eines Anderen, in
deren Gegenständlichem sich auch der Gedanke findet, daß der Denkende
 selbst in gleicher Lage sich mit sittlicher Gesinnung entgegengesetzt
 verhalten hätte. Den Fall a) können wir, da wir die „Gebot-Ethik“
 abgelehnt haben, überhaupt ausschalten, im Falle b) sprechen
wir von „Gesuchen“, im Falle c) von „Ansprüchen mit sittlicher
 Gesinnung“, die, wenn sie hinsichtlich der damit beabsichtigten
 Verbesserung des andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes
 „richtig“ sind, auch „sittliche Ansprüche“ sein können,
im Falle d) sprechen wir von „auf Unlust an sittlicher Mißbilligung
 gerichteten Ansprüchen“. Mit den letzteren Ansprüchen
 wird aber keineswegs auf ein „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“
 gezielt, da jener, der auf Verhinderung sittlicher Mißbilligung
zielt, eben nicht auf Gewinn von „Lust sittlicher Gesinnung“ zielt, ebensowenig
 wie jener, der auf Verhinderung von „Gewissensreue“ zielt.
Hingegen wird mit einem „Gesuche“ zwar oft auf „Verhalten mit sittlicher
Gesinnung“ gezielt, das „Gesuch“ muß aber keineswegs selbst eine
„Leistung kraft Wollens sittlicher Gesinnung“ sein, insbesondere schon
deshalb nicht, weil der Gesuchsteller darauf zielen kann, durch besonderes
 Verhalten des Adressaten den ihn selbst, den Gesuchsteller, betreffenden
 Interessengesamtzustand zu verbessern. Schließlich wird in
einem „Anspruche mit sittlicher Gesinnung“ nicht darauf gezielt, daß
der Anspruchadressat sich mit sittlicher Gesinnung in besonderer Weise
verhalte — in diesem Falle würde gar kein „Anspruch“ vorliegen —,
sondern es wird bloß darauf gezielt, durch das Verhalten des Anspruchadressaten
 den eine andere Seele — etwa auch die Seele des An-Spruchadressaten
 — betreffenden Interessengesamtzustand zu verbessern
bzw. die Verschlechterung des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes
 zu verhindern. Wohl aber können „Gesuche“ Leistungen
kraft eines Wollenaugenblickes sittlicher Gesinnung sein, in welchen
Fällen jemand mit sittlicher Gesinnung um eines Anderen „Verhalten
mit sittlicher (3esinnung“ wirbt. Wird einem aus sittlicher Gesinnung
gestellten Gesuche stattgegeben, so liegt eine Beziehung zweier Seelen
vor, welche wir eine „beiderseitig in sittlicher Gesinnung begründete
 Gesellschaft“ nennen, da in solchem Falle die Beziehung
„Gesellschaft“ zwischen zwei Seelen dadurch begründet ist, daß jeder
der beiden Seelen ein „Verhalten-Seelenaugenblick sittlicher Gesinnung“
zugehört, Neben der „beiderseitig in sittlicher Gesinnung begründeten
Gesellschaft“ gibt es aber auch die „einseitig in sittlicher Gesinnung
 begründete Gesellschaft“. Erhebt jemand gegen einen
Anderen einen aus sittlicher Gesinnung entsprungenen Anspruch, wel-Chen
 der Andere als Anspruch erfüllt. so liegt eine „auf Seite des
        <pb n="422" />
        106

VII. Kapitel.

Gesellschafts-Werbers in sittlicher Gesinnung begründete
 Gesellschaft“ vor, stellt hingegen jemand ein Gesuch, welchem
der Andere stattgibt, so liegt eine „auf Seite des Gesellschafters
in sittlicher Gesinnung begründete Gesellschaft“ vor. Eine
Gesellschaft, welche in einem Ansprucherhebungs-Seelenaugenblicke und
in einem entsprechenden Ansprucherfüllungs - Seelenaugenblicke begründet
 ist, kann also niemals eine „beiderseitig in sittlicher Gesinnung
begründete Gesellschaft“ sein, weil eben ein Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick
 niemals ein „Verhalten-Seelenaugenblick sittlicher Gesinnung“
 ist,
Alle Anträge überhaupt, die nicht „Gesuche‘‘ sind, nennen wir
auf eigennütziges Verhalten gerichtete Anträge“. Findet
sich in einem Antrage neben der „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
 eine „In Aussicht-Stellung von werbunggemäßem Ander-Verhalten
 abhängig gedachten, durch Eigen-Verhalten bedingten günstigen
 Ereignisses“, so nennen wir den Antrag ein „Anbot“ („Angebot‘).
 Enthält ein Anbot insbesondere eine „Zusicherung‘‘, so liegt
sin „Entgelt-Anbot‘“ vor. Nicht jedes „Anbot‘ ist aber ein „Entgelt-Anbot“.
 Sagt z. B. A zu B: „Reinigen Sie die Wunde meines
Kindes, ich werde es halten!‘“, so liegt ein „„Hilfe-Anbot‘“, aber kein
„Entgelt-Anbot‘‘ vor, da A zwar ein durch sein Eigen-Verhalten bedingtes
 günstiges Ereignis in Aussicht stellt, keineswegs aber in Aussicht
 stellt, dem B dessen besonderes, Verhalten — Reinigen der Wunde
des Kindes — günstig zuzurechnen. Das „Entgelt-Anbot“ bildet
also insoferne einen Gegensatz zu dem später zu erörternden „Gebote“,
als jedes solche Anbot die In Aussicht-Stellung eines „Entgeltes‘“, d. h.
lie „In Aussicht-Stellung eines von werbunggemäßem Ander-Verhalten
 abhängig gedachten, durch zurechnendes Eigen-Verhalten
ınd Erfahrung der Werbung-Entsprechung bedingten günstigen
Ereignisses‘‘, hingegen jedes „Gebot“ die In Aussicht-Stellung einer
„Vergeltung“, d. h. die „In Aussicht-Stellung eines von werbungwidrigem
 Ander-Verhalten abhängig gedachten, durch zurechnendes
Eigen-Verhalten und Erfahrung der Werbung-Widrigkeit bedingten
 ungünstigen Ereignisses‘ enthält, Findet sich insbesondere
;n einem Anbote eine „Versprechung‘‘, so sprechen wir von einem
„Anbote mit Versprechung‘“. Ist ferner ein ‚„„Anbot mit Versprechung‘‘
 darauf gerichtet, daß auch der Adressat eine Versprechung
leiste, so liegt ein „Vertrag-Anbot‘“ („Anbot zum Abschlusse eines
Vertrages‘‘) vor. Da aber jedes „Anbot‘ nur ein besonderer „Antrag‘
 ist, kann auch von einem „Vertrag-Antrage‘“ gesprochen werden.
Als „Vertrag“ bezeichnen wir jede Beziehung zweier Seelen, welche
dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein „Vertrag-Anbot-Seelenaugenblick“,
 der anderen Seele ein „Vertrag-Anbot-
        <pb n="423" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 407

Annahme-Seelenaugenblick‘“ zugehört. Jeder „Vertrag“ stellt also
eine besondere Gesellschaft zweier Seelen dar, Jeder ‚,Vertrag-Anbot-Seelenaugenblick‘“
 ist ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick, in
welchem jemand durch besonderes Anbot um besonderes Versprechen
eines Anderen wirbt, jeder „Vertrag-Anbot-Annahme-Seelenaugenblick“
ist ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand ein besonderes
 Vertrag-Anbot annimmt, jeder solche Verhalten-Seelenaugenblick ist
also ein „Versprechungs-Seelenaugenblick“. Da überhaupt die „Annahme“
jedes Vorschlages darin besteht, daß der Vorschlagadressat sich in
der vorgeschlagenen Weise verhält, besteht auch die „Annahme‘‘ eines
„Vertrag-Anbotes“ lediglich darin, daß der Adressat jene Versprechung
leistet, auf welche der Anbietende gezielt, hat, nicht aber etwa darin,
daß der Adressat den Anspruch erhebt, der Anbietende solle das Angebotene
 leisten oder wenigstens erklärt, jene Leistung sei von ihm
gewünscht. Jener, der einem Anderen ein Vertrag-Anbot macht, zielt
niemals darauf, daß der Adressat der Leistung des Angebotenen ‚„‚zustimme‘
 oder diese Leistung ‚„beanspruche‘‘, sondern darauf, daß der
Adressat seinerseits eine besondere Versprechung leiste. Das bloße
„Ja‘‘ jenes, der ein Vertrag-Anbot annimmt, bedeutet niemals, daß der
Sprecher der versprochenen Leistung zustimme, sondern ist eine ‚,Versprechung“,
 die sich als „Satz-Übernahme-Behauptung‘‘ darstellt. Die
Lehre von der „notwendigen Annahme einer Versprechung‘‘ ist eben
nur dadurch entstanden, daß man die ‚„,Annahme‘‘ eines „Vertrag-Anbotes‘,
 das allerdings stets auch eine Versprechung enthält, als ‚„,Annahme
 jener Versprechung“‘‘ deutete, welche ‚Annahme‘ man irgendwie
 als „Anspruch“ oder „Zustimmung“ bestimmte, Indes ist es klar,
daß, wenn etwa A dem B den Abschluß eines Kaufvertrages anbietet,
laut dessen A. dem B eine besondere Sache zu übergeben hätte und
B erklärt, daß er diese versprochene Übergabe der Sache „beanspruche“,
„wünsche‘, gar kein Kaufvertrag zustande kommt, da die Versprechung
des B, den besonderen Preis zu entrichten, nicht vorhanden wäre. Hat
man einmal — z. B. wegen der „Auslobung‘‘ —- die Lehre aufgegeben,
eine Versprechung binde nur dann, wenn sie „angenommen‘‘ ist, so
muß man schließlich überhaupt die Lehre aufgeben, daß es die „Annahme*‘‘
 einer ‚„‚Versprechung‘“ gibt. Gewiß gibt es Fälle, in welchen
jemand zunächst frägt, ob eine besondere eigene Versprechung einem
Anderen wünschenswert erscheint, aber eine solche Frage, ob besondere
 eigene Versprechung dem Gefragten wünschenswert erscheint,
ist keine Versprechung und auch kein „Anbot‘“. Sagt.z. B. A zu B,
der ihm wegen ‚,Trinkens‘“‘ Vorwürfe gemacht hat: „Also ich verspreche
Dir feierlich, nicht mehr zu trinken, einverstanden?‘‘, so zielt er selbstverständlich
 nicht darauf, zu wissen, ob B das versprochene Verhalten
„wünscht‘‘. ‚beansprucht‘ — denn solche Frage ist nach den voran-
        <pb n="424" />
        408 *  VIL. Kapitel.

gegangenen Vorwürfen ganz überflüssig —, sondern er zielt auf die
Versprechung des B, keine weiteren Vorwürfe zu machen oder die
Erlaubnis des B, daß A wieder allein „ausgehe‘“ oder auf irgend ein
anderes Verhalten des B. Ein „‚Vertrag-Anbot‘ ist auch keine „Frage“,
kann aber selbstverständlich mit einer „Frage‘‘ verbunden werden, mit
welcher der Anbietende darauf zielt, sofort oder innerhalb bestimmter
Zeit die Gewißheit zu erlangen, ob der Andere „annimmt“ oder nicht.
Ein „, Vertrag-Anbot‘ und eine „Vertrag-Anbot-Annahme‘‘ können ferner
je mehrere — wenn auch nur eingeschlossene — Versprechungen enthalten
 oder können „ungewußte Verpflichtungen begründende Versprechungen“
 darstellen, wie z. B. ein ‚„Miet-Vertrag‘“ nach deutschem
bürgerlichen Rechte, kraft dessen die Vertragschließenden „gewußte“
oder auch „ungewuße‘‘ je mehrere eigene Verpflichtungen begründen.
Doch gehört eine Darlegung dieser — selbstverständlich höchst wichtigen
 — Sachverhalte nicht in eine „Allgemeine Gesellschaftslehre“‘,
sondern in besondere Gesellschafts-Lehren, insbesondere in die „Algemeine
 Rechts-Gesellschaftslehre““‘,
„Vertrag-Vergesellschaftung“ nennen wir jede Verkettung
von Wirkenseinheiten, in deren erster sich als wirkende. Bedingung
ein „Vertrag-Anbot-Wollen“ besonderer Seele, in deren letzter
sich als Wirkung eine Annahme jenes Vertrag-Anbotes findet, welche
Wirkung wir insbesondere einen „Vertragabschluß“ nennen. Jene
beiden Seelen, welche in einer „Vertrag-Beziehung“ stehen, nennen wir
„Vertragschließende“ und jeder „Vertragschließer“ ist entweder
ein „Vertrag Anbietender“ oder ein „Vertrag-Anbot Annehmender“.
 Die Rede, daß etwa A und B „miteinander einen Vertrag
 abgeschlossen haben“, sagt also nichts anderes als: „A hat dem
B ein Vertrag-Anbot gestellt und B hat dieses Vertrag-Anbot angenommen“,
 bezeichnet also stets zweifaches Leisten. Das Gegebene
„Vertrag“ stellt lediglich eine besondere „Gesellschaft“, also eine besondere
 Beziehung zweier Seelen dar, und die Frage, ob zwischen zwei
Seelen ein Vertrag „abgeschlossen“ wurde, ob also ein Vertrag-Anbot
vom Adressaten angenommen wurde, ist strenge zu scheiden von der
Frage, ob und inwieferne durch die von den Vertragschließenden geleisteten
 Versprechungen auch in Wahrheit Verpflichtungen begründet
wurden. Ein „Vertrag“ ist „verbindlich“ („wirksam“), insoferne
durch die von den Vertragschließenden abgegebenen Versprechungen
die behaupteten Pflichten (bzw. Pflichtanwartschaften) tatsächlich begründet
 werden, er ist hingegen „unverbindlich“ („nichtig“), insoferne
 durch die von den Vertragschließenden abgegebenen Versprechungen
 die behaupteten Pflichten (bzw. Pflicht-Anwartschaften) nicht
begründet werden. Aber auch ein „nichtiger“ Vertrag ist ein „Vertrag“,
 nämlich eine Beziehung zweier Seelen, welche dadurch begründet
        <pb n="425" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 409

ist, daß jeder der beiden Vertragschließenden eine Versprechung gemacht,
also behauptet hat, daß er nun verpflichtet sei. Die „Verträge“ werden
in „einseitig verbindliche Verträge“ und in „zweiseitig verbindliche
Verträge“ eingeteilt, mit welcher Unterscheidung man aber meint, daß
es Verträge gibt, welche dadurch zustande kommen, daß nur einer
der beiden Vertragschließenden eine Versprechung abgibt (und sich
verpflichtet), und andere Verträge, welche dadurch zustande kommen,
daß jeder der beiden Vertragschließenden eine Versprechung abgibt
(und sich verpflichtet). Indes ist diese Unterscheidung unzutreffend,
da ein Vertrag immer nur dadurch zustande kommt, daß jeder der
beiden Vertragschließenden eine Versprechung abgibt. Zieht man etwa
als Beispiel den „Schenkungsvertrag“ heran, so irrt man, wenn man
meint, daß jener, der sich um eine Schenkungsversprechung eines Anderen
 bewirbt oder ein Anbot mit Schenkungsversprechung annimmt,
keine Versprechung leistet. Denn macht z. B. A dem B das Anbot
zum Abschlusse eines Vertrages, kraft dessen B dem A. eine Schenkung
zu machen hätte, so leistet er in seinem Angebote die Versprechung,
die zu schenkende Sache zu übernehmen, weshalb er auch dem Anderen
den durch eigenen Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen hat, ganz
abgesehen von der Verpflichtung des‘ Beschenkten, das Geschenk in
besonderen Fällen wieder herauszugeben. Ohne eine Versprechung
würde eben kein ‚‚Vertrag-Anbot‘“ vorliegen, sondern nur die Bewerbung
 um eine einseitige Versprechung, wie ja auch jemand darum werben
kann, daß ein Anderer eine Auslobung macht, kraft welcher dann dem
Werber ein Vorteil zukommt. Allerdings aber macht jener, der durch
ein „Vertrag-Anbot‘““ um eine Geschenk-Versprechung eines Anderen
wirbt, kein „Entgelt-Angebot‘, da er nicht die Versprechung leistet,
dem Anderen dessen besondere Leistung in besonderer Weise günstig
zuzurechnen. Der „Schenkungsvertrag‘“ ist eben ein „Vertrag über
unentgeltliche Leistung“, während z. B. ein „Kaufvertrag“ ein
„Vertrag über entgeltliche Leistung“ ist. Aber sowohl ein
„Vertrag über unentgeltliche Leistung‘ als auch ein „Vertrag über
entgeltliche Leistung‘ wird durch Versprechung jedes Vertragschließenden
 begründet. Die Lehre von den „einseitig verbindlichen Verträgen‘‘
beruht aber auch auf der Unterscheidung der ‚„‚Konsensualverträge‘‘
von den „Realverträgen‘‘, die ebenfalls haltlos ist. Sagt man Z. B,
daß das „Darlehen“ ein „Realkontrakt‘“ ist, der erst durch die Übergabe
 des Darlehens vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer entstehe,
 und es sei „mit dem obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage,
ain Darlehen künftig zu geben, nicht zu verwechseln‘, so liegt nur
sine unzutreffende Bestimmung des Sachverhaltes vor, daß — auf Grund
besonderer „„Gesetze‘‘ — durch einen Darlehensvertrag nur eine Pflichtanwartschaft
 jenes begründet wird, der als künftiger Darlehens-
        <pb n="426" />
        +10

VII. Kapitel.

nehmer den Vertrag abschließt, eine Pflichtanwartschaft, welche erst
durch die Übergabe des Darlehens auf Grund des Vertrages zu einer
Pflicht (der „Rückzahlung“ usw.) wird. Aber der Darlehensvertrag
wird wie jeder andere Vertrag nur durch Anbot und Anbotannahme
begründet, während die Übergabe des Darlehens selbstverständlich
keine auf Vertragschließung zielende Handlung darstellt. Es
widerspricht ja auch die Lehre von den Realkontrakten vollständig der
anderen Lehre, daß ein Vertrag durch Antrag und Antragannahme
zustande komme, da ja doch die Übergabe einer Geldsumme als Darlehen
 kein ‚Offerte‘ ist. Wenn man von ‚„Konsensualkontrakten“
und „Realkontrakten‘“ als von „Konsensualverträgen‘“ und von
„Realverträgen‘‘ spricht, übersieht man, daß das Wort „contrahere‘‘
arsprünglich jedes „sich belasten‘ bezeichnet hat. Wer also als künftiger
 Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag abschließt, der „‚belastet‘“
sich insoferne, als er durch seine Versprechung eine eigene Pflichtanwartschaft
 begründet und er ‚belastet‘ sich ferner, indem er durch die
Übernahme des Darlehens jene eigene Pflichtanwartschaft zu einer
eigenen Pflicht ergänzt, er „kontrahiert‘“ also zweimal, aber nur durch
seine Versprechung schließt er den Vertrag ab. Meint man aber, daß
der ‚Darlehensvertrag‘ ein „Realkontrakt‘“ sei, so muß man dann auch
sagen, jener Vertrag sei ein „einseitig verbindlicher Vertrag‘, da der
Darlehensgeber nach der Übergabe des Darlehens keine weitere Verpflichtung
 aus dem Vertrage habe. Indes ist in Wahrheit der Darlehensvertrag
 ein „zweiseitig verbindlicher Vertrag‘, da er nur im
Vertrag-Anbote und in der Anbot-Annahme begründet ist. Selbstverständlich
 kann jemand einem Anderen eine Geldsumme geben, welche
vom Anderen übernommen wird, wobei die beiden Handlungen die
Behauptungen „Anbot‘“ und „Annahme‘“ — in dem früher dargelegten
Sinn — quasi-einschließen. In solchem Falle kommt eben der
Darlehensvertrag durch quasi-eingeschlossene Behauptungen zustande,
es liegt ein „stillschweigender‘‘ Vertragabschluß vor, der aber nicht
in der Übergabe und Übernahme des Dahrlehens besteht. Aber auch
ein sogenannter „zweiseitig verbindlicher‘‘ Vertrag kann auf ähnliche
Weise zustande kommen, wie ja auch die Vertrag-Anbot-Annahme
durch sogenannte „Erfüllungs- und Aneignungs-Handlungen“ eine „quasieingeschlossene‘‘
 Behauptung ist.
Ebenso aber wie das Gegebene ‚‚Vertrag‘‘, das lediglich durch
den Sinn zweier Verhalten-Seelenaugenblicke begründet ist, geschieden
werden muß vom Gegebenen ‚Verbindlichkeit des Vertrages‘, d. h.
„Pflichtbegründungswirkung der Versprechungen der Vertragschließenden‘‘,
 müssen wieder die Gegebenen „Vertrag“ und ‚Verbindlichkeit
des Vertrages“ geschieden werden vom Gegebenen „Vertragerfüllung“,
d. h. von der Erfüllung der von den Vertragschließenden gegebenen
        <pb n="427" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 411

Versprechungen, denn es gibt „unverbindliche Verträge‘‘, die in der
Meinung, sie seien ‚verbindlich‘, erfüllt werden, und es gibt „verbindliche
 Verträge“, die trotzdem nicht erfüllt werden. Die besondere Gesellschaft
 „Vertrag“ muß schließlich unterschieden werden von jener
Gesellschaft, die sich auf Grund eines Vertrages ergeben kann, also von
einer „Vertragerfüllungs-Gesellschaft‘. Insoferne nämlich ein
Vertragschließender mit einem Vertrage seine Macht — insbesondere
als ‚Befugnis‘ -—- begründet’ hat, den anderen Vertragschließenden durch
Anspruch zur Erfüllung seiner Versprechung zu veranlassen, ergibt sich
durch die Erhebung und Erfüllung solchen Anspruches eine besondere
„Gesellschaft“ jener, die früher als „‚Vertragschließer‘‘ in einer anderen
„Gesellschaft‘‘ sich befunden haben. Während aber die ‚,Vertrag-Gesellschaft‘‘
 stets eine solche Gesellschaft ist, welche durch besonderen
„Antrag“ und dessen „Annahme“ zustande kommt, ist die ‚Vertragerfüllungs-Gesellschaft‘““
 stets eine solche Gesellschaft, welche durch
besonderen „,Anspruch‘‘ und dessen ‚Erfüllung‘ zustande kommt,
Jemandes ‚‚Pflicht-Vergesellschaftung‘“ mit einem Anderen kann also
durch seine vorangegangene ‚‚Vertrag - Vergesellschaftung‘ bedingt
sein. Eine ‚„Vertrag-Vergesellschaftung‘ aber ist insoferne stets eine
‚freie‘ Vergesellschaftung, als ein Vertrag nur vorliegt, wenn ein Vertrag-Anbot
 angenommen wird und die ‚,Annahme‘“ eines Antrages
überhaupt nur vorliegt, wenn dem Adressaten ohne Pflicht-Gedanken das
beantragte Verhalten zugehörig wird, Ebenso liegt aber auch ein
„Vertrag-Anbot‘“ niemals vor, wenn jemand von einem Anderen die
Abgabe einer Versprechung „beansprucht“, ihn also durch einen
„Pflicht-Gedanken‘‘ zur Abgabe der Versprechung zu veranlassen sucht.
‚Quasi- Vertrag“ nennen wir aber jede „Pflicht- Vergesellschaftung“,
durch welche gemäß besonderem Anspruche gleiche Pflichten begründet
werden, wie durch besonderen, im Anspruche genannten Vertrag. Solche
„Quasi-Verträge‘‘ ergeben sich z. B. auf Grund eines ‚,‚Wiederkaufsder
 Rückverkaufsrechtes‘‘ und auf Grund eines für besondere Unteraehmungen
 bestehenden „Kontrahierungszwanges‘‘.
Vom „Vertrage‘ unterscheidet sich ferner die „Verabredung“‘.
[st nämlich ein „Anbot ohne Versprechung‘“ darauf gerichtet,
daß der Adressat eine „In Aussicht-Stellung durch Eigen-Verhalten bedingten
 günstigen Ereignisses ohne Versprechung“‘ leiste, so liegt ein
„Verabredungs-Anbot“ (Anbot zu einer Verabredung) vor, welches
wir auch einen „Verabredungs-Antrag“ nennen können. Als „Verabredung“
 bezeichnen wir jede Beziehung zweier Seelen, welche dadurch
begründet ist, daß der einen Seele ein „Verabredungs-Anbot-Seelenaugenblick“,
 der anderen Seele ein „Verabredungs-Anbot-Annahme-Seelenaugenblick“
 zugehört. Auch jede „Verabredung“
ist also eine besondere Gesellschaft zweier Seelen. Die „Verabredung“
        <pb n="428" />
        2

VII. Kapitel.

unterscheidet sich also vom „Vertrage“ dadurch, daß die letztere Beziehung
 dadurch begründet ist, daß jeder der beiden bezogenen Seelen
ein Behauptungs-Seelenaugenblick zugehört, in welchem sie auf den
Glauben des Anderen zielt, daß der Behauptende sich wegen einer
eingetretenen Verpflichtung in besonderer Weise verhalten werde,
während die erstere Beziehung dadurch begründet ist, daß jeder der
beiden bezogenen Seelen ein Behauptungs-Seelenaugenblick zugehört,
in welchem sie auf den Glauben des Anderen zielt, daß der Behauptende
 sich aus anderem „Motive“ in besonderer Weise verhalten
werde. Die Gegebenen „Vertrag“ und „Verabredung“ werden häufig
verwechselt. So sind z. B. zahlreiche sogenannte „völkerrechtliche Ver-:räge“
 lediglich „Verabredungen“, durch welche keine „Verpflichtungen“
degründet werden, was aber nicht ausschließt, daß die Verabredenden
ein. sehr starkes Interesse an der Einhaltung der Verabredung haben.
Die Behauptung, daß die sogenannten „völkerrechtlichen Verträge“ mit
siner „clausula rebus sic stantibus“ geschlossen sind, sagt, richtig verstanden,
 nichts anderes, als daß eben nur „Verabredungen“ vorliegen,
daß also die Parteien besonderes Verhalten nur bis zu jenem Zeitpunkte
in Aussicht gestellt haben, in welchem ihr Interesse an solchem Vernalten
 fortfallen wird. „Vertrag“ und „Verabredung“ sind besondere
Arten der „Vereinbarung“. Eine dritte Art der „Vereinbarung“ ist
die „Vereinbarung mit einseitiger Versprechung“, eine Beziehung
 zweier Seelen, welche dadurch bedingt ist, daß jemand einem
Anderen ein Anbot stellt und der Andere es annimmt, wobei sich aber
nur entweder im Anbote oder in der Anbot-Annahme eine Versprechung
ündet,
Eine sehr wichtige Art der Anträge sind ferner die „mit einer
Entscheidungs-Quasi-Frage verbundenen Anträge“, die
wir auch kurz „Quasi-Frage-Anträge“ nennen können. Mit einem
„Quasi-Frage-Antrage“ wird nun erstens ein Anspruch erhoben,
daß der Adressat innerhalb eines besonderen Zeitraumes entweder
die eine oder die andere von zwei besonderen Behauptungen aufstelle
 und wird zweitens ein Antrag gestellt, daß der Adressat
nur eine von diesen zwei Behauptungen aufstelle, Mit einem solchen
Antrage wird also stets darauf gezielt, daß der Adressat nur eine
von jenen Behauptungen aufstelle, welche in dem mit dem Antrage
verbundenen Anspruche disjunktiv beansprucht werden, und der
Grund für solche mit einem Antrage verbundene „Entscheidungs-Quasi-Frage“
 liegt stets darin, daß der Antragsteller Unlust an seinem Zweifel
hat, ob sein Antrag angenommen werden wird und meint, die Macht
zu haben, den Adressaten durch Anspruch zur Behebung seines Zweifels
innerhalb bestimmten Zeitraumes veranlassen zu können. Jenem, der
einen „Quasi-Frage-Antrag“ stellt, gehören also zwei Verhalten-Seelen-
        <pb n="429" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 413

augenblicke zu, nämlich ein „Antragstellungs-Seelenaugenblick‘‘ und
ein „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblick“‘.
Ein „Quasi-Frage-Antrag‘“ kann entweder ein ‚„Quasi-Frage-Anbot‘‘
 oder ein anderer mit einer Quasi-Frage verbundener Antrag sein,
Stellt z. B. A dem. B einen Antrag zum Abschlusse besonderen Vertrages,
 so kann er mit seinem Antrage den Anspruch verbinden, daß
A sich in bestimmter Zeit „erkläre“, womit A seinen Zweifel daran
beheben will, ob er selbst und B zu besonderem Verhalten verpflichtet
sein werden, was von. der „Anbot-Annahme‘‘ des B abhängt. Der mit
solchem Antrage verbundene Entscheidungs-Anspruch ist gewöhnlich
eine Bitte. Von einem mit solcher Bitte verbundenen ‚„Vertrag-Anbote‘‘
 ist jedoch zu unterscheiden jenes Anbot, in welchem eine „Versprechung‘“‘
 abgegeben wird, daß der Anbietende sich in besonderer Weise
verhalten werde, wenn der Adressat seinerseits in bestimmtem Zeitraume
eine besondere Versprechung leiste. In solchem — sehr häufigem —
Falle liegt nur ein Antrag vor und kein Anspruch, daß der Adressat
 sich in besonderer Frist „erkläre‘“, vielmehr wird in solchem Falle
bloß durch Antrag darauf gezielt, daß der Adressat in bestimmtem
Zeitraume besondere Versprechung leiste. Die mit einem Antrage verbundene
 Entscheidungs-Quasi-Frage kann jedoch auch eine Forderung
sein, wie wenn z. B. jemand einem „Advokaten‘“ oder „Notar‘ den
Antrag zum Abschluß eines Bevollmächtigungsvertrages stellt, da solche
Adressaten kraft besonderen „Rechts- Anspruches‘‘ verpflichtet sind,
„anzunehmen‘‘ oder „abzulehnen‘‘.
Anträge, die keine Anbote, aber mit einer Entscheidungs-Quasi-Frage
 verbunden sind, finden sich ebenfalls in großer Zahl. Stellt z. B.
jemand in einer Versammlung, für welche eine besondere ‚‚Geschäftsdrdnung“‘
 besteht, einen Antrag „auf Schluß der Debatte‘, so liegt ein
„Quasi-Frage-Antrag‘‘ vor, der kein Anbot ist, insoferne der Behauptende
 nicht nur darauf zielt, die Anwesenden mit seinem Antrage zu
veranlassen, daß sie den „Beschluß auf Schluß der Debatte‘ fassen,
Sondern auch mit einem Anspruche darauf zielt, daß die Anwesenden
diesen Antrag in bestimmtem Zeitraume durch Beschluß „annehmen“
der „ablehnen‘. Wird nun „abgestimmt‘‘, so erfüllt jeder Abstimmende
mit seinem ‚Ja‘ oder „Nein‘“ den als Entscheidungs-Quasi-Frage erhobenen
 Anspruch, während jene, die ‚Ja‘ sagen, gleichzeitig auch
den Antrag „annehmen“, In solchem Falle liegt aber niemals ein
„Vertrag“ zwischen dem Antragsteller und den Annehmenden vor,
und zwar deshalb nicht, weil der Antragsteller kein ‚„,Anbot‘“ macht.
Keineswegs nämlich kann etwa ein „Antrag auf Schluß der Debatte“
gedeutet werden als ein Antrag, in welchem sich eine Versprechung
des Antragstellers findet, im Falle der Annahme nicht weiter zu debattieren.
 Denn eine solche Versprechung ist für die Verbindlichkeit
        <pb n="430" />
        na

414 VIL Kapitel,
des gemäß der vorausgesetzten Geschäftsordnung gefaßten Beschlusses
„auf Schluß der Debatte“, der auch über Antrag eines anderen
Mitgliedes der Versammlung gefaßt werden könnte, durchaus belanglos,
während durch „Vertrag“ Verbindlichkeiten. nur begründet werden,
wenn auch ein Antragsteller eine Versprechung geleistet hat. Jener,
der in einer Versammlung einen Antrag „auf Schluß der Debatte‘
stellt, sucht auch die Anwesenden niemals durch die In Aussicht-Stellung
 seines der Annahme folgenden Stillschweigens zur Annahme
zu veranlassen, welche Versprechung, wie gesagt, ganz belanglos wäre,
da die Anderen ihn auch ohne seine Versprechung zum Aufgeben des
Debattierens verpflichten können, sondern er sucht die Anderen auf
andere Weise zur Annahme seines Antrages zu veranlassen, indem er
etwa behauptet, daß durch weiteres Debattieren kostbare Zeit verlorengehen
 würde u. dgl. Ein solcher Antrag ist also niemals ein „Anbot“,
weshalb auch kein „Vertrag-Anbot‘“ vorliegt, Die Annahme solchen
Antrages ist aber auch deshalb kein Vertragabschluß, weil diese Annahme
 keine Versprechung, vielmehr selbst einen Anspruch darstellt,
Selbstverständlich ist aber auch ein ‚„‚Vertrag‘‘ zweier Menschen denkbar,
 in welchem sie sich verpflichten, über eine bestimmte Angelegenheit
 nicht mehr zu sprechen, und ein solcher Vertrag kommt dadurch
zustande, daß jemand einen Anderen durch sein Anbot, welches die
Versprechung enthält, über eine bestimmte Angelegenheit nicht mehr
zu sprechen, zu einer gleichen „Versprechung“ zu veranlassen sucht, Ein
solcher Vertrag ist aber nur möglich, wenn durch jemandes Anspruch
vor dem ‚,Vertrage‘ eine. besondere Pflicht- Anwartschaft zweier
Menschen begründet wurde, welche nur dadurch zu einer „Schweige-Pflicht“
 ergänzt werden kann, daß eben beide. Menschen als Vertragschließende
 besondere Schweige- Versprechungen leisten. Der in
der früher vorausgesetzten „Geschäftsordnung“ enthaltene Anspruch
begründet jedoch eine anders ergänzbare Pflicht-Anwartschaft, da
gemäß diesem Anspruche jeder in der Versammlung Anwesende dadurch
 zu „Schweigen‘‘ verpflichtet werden kann, daß die Mehrheit der
Anwesenden einen „Beschluß auf Schluß der Debatte“ faßt, wobei die
Begründung der Verpflichtung eines besonderen Anwesenden gar nicht
davon abhängt, daß gerade er einen solchen Antrag gestellt oder eine
‚Schweige-Versprechung“ abgegeben hat, vielmehr auch dann eintritt,
wenn er mit „Nein“ gestimmt, also die Annahme eines bezüglichen Antrages
 abgelehnt hat,
Als Anträge, die keine Anbote, aber mit einer Entscheidungs-Quasi-Frage
 verbunden sind, stellen sich ferner zahlreiche Anträge auf
amtliche Behauptungen dar, z. B. der an einen staatlichen Richter
gestellte Antrag, in einer besonderen „Streitsache“ ein besonderes
Urteil zu fällen, welcher Antrag stets mit dem Anspruche verbunden
        <pb n="431" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 415

ist, innerhalb bestimmter Zeit — jener, innerhalb welcher nach den besonderen
 Umständen nicht von einer „Verschleppung der Entscheidung“
gesprochen werden kann — überhaupt eine Entscheidung zu fällen,
Ob und inwieferne von einem „Antrage“ auf besonderes richterliches
Streiturteil gesprochen werden kann, wird erst mit der späteren Erörterung
 des Gegebenen „richterliches Urteil“ klar werden. Es kann
jedoch bereits jetzt gesagt werden, daß in solchem Falle insoferne von
einem „Antrage“ gesprochen werden kann, als die um besonderes
richterliches Urteil werbende Partei dem Richter eine irrtümliche Auslegung
 besonderer Rechts-Ansprüche nicht ungünstig zurechnen kann,
insoferne also auch keinen Anspruch auf besonderes richterliches
Urteil erhebt. In allen Fällen aber, da ein „Quasi-Frage-Antrag“ überhaupt
 vorliegt, ist der „Antrag“ stets zu scheiden von jenem sich als
‚Entscheidungs-Quasi-Frage“ darstellendem Anspruche, welcher. mit dem
Antrage verbunden wird, obwohl man in solchen Fällen gewöhnlich
die zweifache Verhalten-Werbung nur mit dem Worte „Antrag“
bezeichnet, Frägt z. B. der Vorsitzende besonderer Versammlung einen
Anwesenden, der die Anderen mit besonderen Ausführungen zu besonderem
 Verhalten zu veranlassen sucht: „Stellen Sie einen formellen
Antrag?“, so ist, da eine Antrag-Verhalten-Werbung stets bereits vorliegt,
 gemeint: „Stellen Sie auch eine Entscheidungs-Quasi-Frage?““
(„Erheben Sie auch einen Anspruch auf Abstimmungs-Entscheidung
hinsichtlich dieses Antrages?“‘‘).
Von jenen „Gesellschaften“, die dadurch begründet sind, .daß der
einen Seele ein „Antragstellungs-Seelenaugenblick“, der anderen Seele
in „Antrag- Annahme-Seelenaugenblick“ zugehört, unterscheiden sich
aber jene „Gesellschaften“, welche dadurch begründet sind, daß der
einen Seele ein „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblick“ und der anderen
Seele ein „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“ zugehört. In jedem
Anspruche wird als „Ander-Interesse-Gedanke“ ein „Ander-Soll-Gedanke“
 behauptet, und wenn wir die Ansprüche nach der Verschiedenaeit
 des in ihnen behaupteten Ander-Soll-Gedankens prüfen, so ergibt
Sich, daß alle Ansprüche entweder „Bitten“ oder „Gebote“ sind. Eine
„Bitte“ ist jener Anspruch, in welchem der Ansprucherheber behauptet,
seine gegenwärtig noch ungewisse Erfahrung, der Anspruchadressat
habe mit besonderem Verhalten den eben behaupteten Wunsch enttäuscht
 bzw. die eben behauptete Furcht erfüllt, werde die wirkende
Bedingung dafür abgeben, daß er, der Ansprucherheber, Unlust an
jenem Verhalten des Anspruchadressaten gewinne. Jeder, der eine
Bitte erhebt, meint stets, daß der Adressat den Anspruch erfüllen
werde, weil er wisse, es sei durch die Behauptung des „Eigen-Wunschzw.
 -Furcht-Gedankens“ eine Lage begründet worden, welche die Ge-Samtheit
 jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen
        <pb n="432" />
        416 — u u VIL, Kapitel, a

dafür in Betracht kommen, daß die Erfahrung des Anprucherhebers,
der Anspruchadressat habe den Anspruch enttäuscht, die wirkende Bedingung
 für besonderen Unlustgewinn des Ansprucherhebers‘ und damit
 allein schon für eine ungünstige Verschiebung des den Anspruchadressaten
 betreffenden Interessengesamtzustandes abgeben werde, jeder,
der eine Bitte erhebt, meint also, daß der Adressat den Gedanken habe,
daß schon die bloße Unlust jenes, der eben bittet, an besonderem Verhalten
 des Adressaten für ihn, den Adressaten, ein Unwert sei, gleichgültig,
 ob jene Unlust die wirkende Bedingung für besondere weitere
Veränderungen abgibt oder nicht, „Bitte-Seelenaugenblick“ nennen
wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand auf eine eigene
Bitte zielt, „bitten“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene
 „eigene gegenwärtige Leisten“, „Bittenden“ (auch „Bittsteller‘“)
aennen wir jede Seele, welcher ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick
zugehört, „Erbetenes“ nennen wir jenes Verhalten des Adressaten,
auf welches ein Bittender zielt. Eine „Bitte“ kann entweder eine
„Handlungs-Bitte“ oder eine „Unterlassungs-Bitte“ sein, im
letzteren Falle wird auch gesagt, daß jemand „sich Etwas verbittet“,
Mit einer „Handlungs-Bitte“ wird zunächst auf besonderen „Handlungs-Pflicht-Glauben“
 des Adressaten gezielt, nämlich auf seinen Glauben,
daß durch die „Eigen-Wunsch-Behauptung“ des Bittenden eine Lage
begründet wurde, kraft welcher Erfahrung des Bittenden, sein behaupteter
Wunsch sei enttäuscht worden, die wirkende Bedingung dafür abgeben
würde, daß er Unlust an besonderem Verhalten des Adressaten gewinnt.
 Der „um Handlung Bittende“ zielt dann weiter darauf, dem
Adressaten durch jenen Glauben ein besonderes „Erfüllungs-Wollen
bedingendes Begehren“ zugehörig zu machen, in welchem sich dessen
Unlust daran findet, daß es möglich ist, daß der Bittende besondere
Unlust gewinne und der Gedanke, daß er durch besondere Handlung
— das „Erbetene“ — jenen Unlustgewinn des Bittenden verhindern
könne. Hingegen wird mit einer „Unterlassungs-Bitte“ zunächst auf besonderen
 „Unterlassungs-Pflicht-Glauben“ des Adressaten gezielt, nämlich
 auf seinen Glauben, daß durch die „Eigen-F urcht-Behauptung“ des
Bittenden eine Lage begründet wurde, kraft welcher Erfahrung des
Bittenden, seine behauptete Furcht sei erfüllt worden, die wirkende
Bedingung dafür abgeben würde, daß er Unlust an besonderem Verhalten
 des Adressaten gewinnt. Der „um Unterlassung Bittende“ zielt
dann weiter darauf, dem Adressaten durch jenen Glauben ein besonderes
 „Erfüllungs-Wider-Wollen bedingendes Besorgen“ zugehörig
zu machen, in welchem sich dessen Lust daran findet, daß dem
Bittenden gegenwärtig keine Unlust an besonderem Verhalten des
Adressaten zugehört und der Gedanke, daß er dem Bittenden durch
besondere Handlung solche Unlust zugehörig machen würde. Teder
        <pb n="433" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 417

Bittende zielt also schließlich auf einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick
 des Adressaten, in welchem er jenes Verhalten, um welches
gebeten wurde, als Wider-Mittel in Beziehung zu einer Wirkung weiß,
in welcher der Bittende Erfahrung besonderen Verhaltens des Adressaten
und Unlust an diesem Verhalten gewinnen würde.
„Gebetenen‘“ nennen wir den Adressaten einer „Bitte“, „Bitte-Empfänger“
 nennen wir den Gebetenen, sobald ihm ein „Bitte-Glaube‘
 zugehörig geworden ist, d. h. der Glaube, daß an ihn eine
besondere Bitte gerichtet wurde, „Bitte-Pflicht-Gläubigen“‘“ nennen
wir den Gebetenen, sobald ihm jener „Eigen-Pflicht-Glaube‘“ zugehörig
geworden ist, auf welchen der Bittende gezielt hat. „Bitte-Erfüllungs-Seelenaugenblick“oder,,Willfährigkeits-Seelenaugen-

 nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand
eine Bitte erfüllt, „Bitte erfüllen“ oder „willfährig sein‘ nennen
wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige
 Verhalten“, „Bitteerfüller‘“ oder „Willfährigen‘ nennen
wir jede Seele, welcher ein solcher Seelenaugenblick zugehört, In
jedem „Willfährigkeits-Seelenaugenblicke‘‘ ist Gewinn besonderer Unlust
 des Bittenden durch dessen besondere Erfahrung als ‚,Wider-Ziel‘““
gewußt. Die durch eine Bitte begründete Pflicht nennen wir eine
„Willfährigkeits-Pflicht‘“, der Bittende behauptet also einen
„Ander-Willfährigkeits-Pflicht - Gedanken‘, jedem Willfährigem
 gehört ein „Eigen-Willfährigkeits-Pflicht-Gedanke‘“
zu. Jene Wirkung, in welcher jemandem kraft eines Bitte-Wollens
anderer Seele ein ‚‚Willfährigkeits-Seelenaugenblick‘“ zugehörig wird,
nennen wir eine „Bitte-Geltung“ oder eine „Willfährigkeits-Vergesellschaftung“,
 jene Beziehung zweier Seelen, welche dadurch
 begründet ist, daß der einen Seele ein „Bitte-Seelenaugenblick‘‘,
der anderen Seele hingegen ein entsprechender ‚,Willfährigkeits-Seelenaugenblick‘“
 zugehört, nennen wir eine „Willfährigkeits- Gesell-Schaft“.
 Eine „Bitte“ darf nicht mit einem „Antrage‘, insbesondere
nicht mit einem „Ersuchen‘“ verwechselt werden. Während nämlich
mit jeder Bitte darauf gezielt wird, daß dem Adressaten ein besonderer
Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig wird, in welchem ihm Gewinn
besonderer Unlust des Bittenden durch dessen Erfahrung besonderen
Verhaltens des Adressaten als Wider-Ziel vorschwebt, also ein Verhalten-Seelenaugenblick,
 der bedingt ist durch besonderes „Eigen-Pflicht-Bewußtsein‘
 des Adressaten, wird mit einem Antrage niemals auf einen
Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten gezielt. in dem ihm solches
Wider-Ziel vorschwebt.
Ein „Gebot“ ist jener Anspruch, in welchem der Ansprucherheber
 behauptet, die gegenwärtig noch ungewisse Erfahrung besonderer
Seele, der Anspruchadressat habe den eben behaupteten Wunsch ent-Sander,
 Allg. Gesellschaftslehre. 27
        <pb n="434" />
        418 ; " VIT. Kapitel.

täuscht bzw. die eben behauptete Furcht erfüllt, werde die wirkende
Bedingung dafür abgeben, daß das erfahrene Verhalten des Anspruchadressaten
 ihm ungünstig zugerechnet werde. Jeder, der ein Gebot
erhebt, meint stets, daß der Adressat den Anspruch erfüllen werde,
weil er wisse, es sei durch die Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Gedankens“ eine Lage begründet worden, welche die Gesamtheit
 jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür
in Betracht kommen, daß die Erfahrung besonderer Seele von besonderem
 Verhalten des Adressaten die wirkende Bedingung dafür abgibt,
daß dem Adressaten jenes Verhalten ungünstig zugerechnet wird,
Gebot-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick,
 in welchem jemand auf ein eigenes Gebot zielt, „gebieten“
nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige
 Leisten“, „Gebieter“ nennen wir jenen, dem solcher Seelenaugenblick
 zugehört, „Gebotenes“ nennen wir jenes Verhalten des
Adressaten, auf welches ein Gebieter zielt. „Gebotadressaten“
nennen wir den Adressaten eines „Gebotes“, „Gebot-Empfänger“
nennen wir den Gebotadressaten, sobald ihm ein „Gebot-Glaube“ zugehörig
 geworden ist, d. h. der Glaube, daß an ihn ein besonderes Gebot
 gerichtet wurde, „Gebot-Pflicht-Gläubigen“ nennen wir den
Gebotadressaten, sobald ihm jener „Eigen-Pflicht-Glaube“ zugehörig
geworden ist, auf welchen der Gebieter zielt. „Gebot-Erfüllungs-Seelenaugenblick“
 nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick,
in welchem jemand ein Gebot erfüllt, „Gebot erfüllen“ nennen wir
das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Verhalten“,
 „Geboterfüller“ nennen wir jede Seele, der solcher Seelenaugenblick
 zugehört.
Als „Ansprucherfüllungs-Wahrer“ haben wir jene Seele bezeichnet,
welcher innerhalb einer besonderen Sollen-Lage das Wissen darum, daß
an jemanden die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 gerichtet wurde, als solches Allgemeines zugehört, das als
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß kraft Erfahrung
jener Seele von besonderem Verhalten des Sollers als wirkender Bedingung
 ein auf den Soller bezogener Unwert verwirklicht wird. In
jeder „Bitte“ wird nun der Bittende selbst als „Ansprucherfüllungs-Wahrer“
 behauptet und innerhalb jedes durch eine Bitte begründeten
Sollens ist der Bittende selbst der Ansprucherfüllungs-Wahrer, da eben
jeder Bittende darauf zielt, den Adressaten dadurch zu besonderem Verhalten
 zu veranlassen, daß er ihm den Glauben zugehörig macht, Erfahrung
 entgegengesetzten Verhaltens des Adressaten durch den Bittenden
würde die wirkende Bedingung dafür abgeben, daß der Bittende Unlust
 an diesem entgegengesetzten Verhalten gewinnt. Anders steht es
jedoch hinsichtlich der Gebote, da keineswegs in jedem Gebote der
        <pb n="435" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 419

Gebieter selbst als Ansprucherfüllungs-Wahrer behauptet wird und keineswegs
 innerhalb jedes durch ein Gebot begründeten Sollens der Gebietende
 selbst der Ansprucherfüllungs-Wahrer ist. Es gibt nämlich
erstens Gebote, in welchen als Soll-Folge eine ungünstige Zurechnung
behauptet wird, für welche Erfahrung des Gebieters selbst von
desonderem Verhalten des Anspruchadressaten die wirkende Bedingung
abgeben würde, und zweitens Gebote, in welchen als Soll-Folge
eine ungünstige Zurechnung behauptet wird, für welche Erfahrung
einer anderen Seele als jener des Gebieters die wirkende
Bedingung abgeben würde. Die ersteren Gebote wollen wir — um
eine möglichst kurze Bezeichnung zu gewinnen — „Gebote mit
Eigen-Wahrungs-Behauptung“, die letzteren Gebote wollen wir
„Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ nennen. Die „Gebote
 mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ sind wieder entweder „Gebote
mit Eigen-Wahrungs- und Eigen-Vollzugs-Behauptung“
oder „Gebote mit Eigen-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“,
 und die „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ sind
entweder „Gebote mit Dritt-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“
 oder „Gebote mit Dritt-Wahrungs- und Viert-Vollzugs-Behauptung“.
 Ein Beispiel eines „Gebotes mit Eigen-Wahrungs-
 und Eigen-Vollzugs-Behauptung“ liegt vor, wenn etwa A
zu B sagt: „Zurück, sonst schieße ich!“, Mit einem solchen Gebote zielt
ein Gebieter stets auf den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung des
Gebieters von besonderem Verhalten des Adressaten in Beziehung zu
seinem Wissen um seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als
grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben werde,
daß der Gebieter selbst eine für den Adressaten ungünstige Zurechnung
vollzieht, d. h. bewirkt. In einem „Gebote mit Eigen-Wahrungs- und
Eigen-Vollzugs-Behauptung“ wird mit der „Ander-Soll-Behauptung“ ein
Gedanke behauptet, in dessen Gewußtem sich der Gebieter selbst und
der Gebot-Adressat findet. Ein Beispiel eines „Gebotes mit Eigen-Wahrungs-
 und Dritt-Vollzugs-Behauptung“ liegt vor, wenn etwa A
zu B sagt: „Verlassen Sie das Zimmer, sonst lasse ich Sie durch meinen
Diener hinauswerfen!“ Mit einem solchen Gebote zielt ein Gebieter
stets auf den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung des Gebieters
von besonderem Verhalten des Adressaten in Beziehung zu seinem
Wissen um seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ als grundlegender
 Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben werde,
daß der Gebieter durch Werbung einen Dritten veranlaßt, eine für den
Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen. In einem „Gebote
mit Eigen-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“‘ wird mit der
„Ander-Soll-Behauptung““ ein Gedanke behauptet, in dessen Gewußtem
Sich der Gebieter selbst, der Gebot-Adressat (der Andere) und ein Dritter
D7*
        <pb n="436" />
        420°

VIL Kapitel.

als Zurechnungs-Vollzieher findet. Ein Beispiel eines „Gebotes mit
Dritt-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung‘‘ liegt vor, wenn etwa
A zu B sagt: „Sei anständig, ich habe den C beauftragt, Dich sonst
zu bestrafen!‘ Mit einem solchen Gebote zielt ein Gebieter stets auf
den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung einer vom Gebieter und
vom Adressaten verschiedenen Seele in Beziehung zu ihrem Wissen
um die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ des Gebieters gegenüber
 dem Adressaten als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung
 dafür abgeben werde, daß jener Dritte eine für den Gebotadressaten
 ungünstige Zurechnung vollzieht. In einem „Gebote mit
Dritt-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung‘“ wird mit der „Ander-Soll-Behauptung‘‘
 stets ein Gedanke behauptet, in dessen Gewußtem
sich der Gebieter selbst, der Gebotadressat und ein Dritter als Ansprucherfüllungs-Wahrer
 findet. Ein Beispiel eines „Gebotes mit Dritt-Wahrungsund
 Viert-Vollzugs-Behauptung‘‘ liegt schließlich vor, wenn etwa A
zu B sagt: „Sei anständig, ich habe den C beauftragt, Dich sonst durch
den D bestrafen zu lassen“. Mit einem solchen Gebote zielt ein Gebieter
 stets auf den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung einer vom
Gebieter und vom Adressaten verschiedenen Seele in Beziehung zu
ihrem Wissen um die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ des
Gebieters gegenüber dem Adressaten als grundlegender Bedingung die
wirkende Bedingung dafür abgeben werde, daß jener Dritte einen Vierten
veranlaßt, eine für den Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen.
In einem „Gebote mit Dritt-Wahrungs- und Viert-Vollzugs-Behauptung‘“
wird mit der ‚„Ander-Soll-Behauptung‘ stets ein Gedanke behauptet,
in dessen Gewußtem sich der Gebieter selbst, der Gebotadressat, ein
Dritter als Ansprucherfüllungs-Wahrer und ein Vierter als Zurechnungsvollzieher
 findet,
Durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ wird offenbar
ein Sollen des Adressaten nur dann begründet, wenn dem in solchem
Gebote genannten Ansprucherfüllungs-Wahrer durch das Gebot, in
welchem er genannt wird, solches Allgemeines zugehörig wird, das als
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß seine Erfahrung
von einem dem gebotenen Verhalten entgegengesetzten Verhalten des
Adressaten jenes Gebotes die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß
er die im Gebote in Aussicht gestellte ungünstige Zurechnung gegen
den Adressaten vollzieht bzw. deren Vollzug veranlaßt. Solches Allgemeines
 ist aber stets sein Wissen darum, daß jener Gebieter an
jenen Adressaten eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ gerichtet
 hat. Ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ liegt also
nur dann vor, wenn der Gebieter behauptet, daß besondere Erfahrung
des genannten Ansprucherfüllungs-Wahrers in Beziehung zu dessen
Wissen darum, daß der Gebieter an den Anderen eine be-
        <pb n="437" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 421

sondere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ gerichtet
 hat, als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung
 für eine den Adressaten betreffende ungünstige. Zurechnung
abgeben wird, denn nur in solchem Falle liegt eine „Ander-Soll-Behauptung“‘‘,
 somit ein Anspruch (Gebot) vor, und nur in solchem
Falle kann ein „Sollen‘, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet
werden. Enthält ja auch ein Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung
stets die Behauptung, daß besondere Erfahrung besonderer Seele —
hier des Gebietenden selbst — in Beziehung zu ihrem Wissen um eine
an den Adressaten gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung für eine den
Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben wird, wie überhaupt
jede Soll-Folge-Verwirklichung jemandes Wissen um eine
an jemanden gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
 zur grundlegenden Bedingung hat, weil nur
durch eine in Anspruchabsicht aufgestellte Behauptung
eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ jemandes
„Sollen“ begründet werden kann. Würde deshalb etwa A zu
B sagen: „Wenn C das Zimmer verläßt, so verprügeln Sie ihn!‘ und
dann zu C sagen: „Bleiben Sie im Zimmer, sonst wird B Sie verprügeln‘‘,
 so würde, falls A weiß, daß C um den Sachverhalt weiß,
kein Anspruch, sondern ein mit besonderer Warnung verbundener
Antrag vorliegen, da A nicht behaupten würde, daß Erfahrung des B,
C verlasse das Zimmer, in Beziehung zu seinem Wissen um die an C
gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als grundlegender
Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß B den
C verprügelt. Der hier angedeutete Fall ist freilich ein rein „„konstruktiver‘“
 Fall, da es schwer ist, derartige Fälle in der Wirklichkeit zu
finden. Dieser Fall mußte aber hier erwähnt werden, und zwar deshalb,
 weil man nicht selten die „Staatsgesetze‘““ nach solchem ‚konstruktiven‘“‘
 Schema bestimmen will und also behauptet, an ein ‚„Staatsorgan‘
 ergehe das Gebot, besonderes Verhalten eines „Staatsuntertanen‘“
 zu strafen, während wieder an den „Staatsuntertanen‘‘ ein Gebot
ergeht, in welchem mit Bestrafung durch jenes Staatsorgan gedroht
wird. Der Staatsherrscher würde also — nach diesem Schema — zum
„Staatsorgan‘‘ etwa sagen: „Wenn U stiehlt, bestrafe ihn‘ und zum
Untertan sagen: „Wenn Du stiehlst, wird © dich bestrafen!‘ Bei
dieser Konstruktion übersieht man aber, daß durch solches sogenanntes
„Gebot“ an den Untertan gar keine „Pflicht“ des Untertanen begründet
 würde. Dieses sogenannte „Gebot‘“ wäre nämlich in Wahrheit
 kein Gebot, sondern ein Antrag, in welchem sich besondere Warnung
 fände, da nicht behauptet würde, daß Erfahrung des Staats-Organs.
 der Untertan habe gestohlen. in Beziehung zu dessen
        <pb n="438" />
        VII. Kapitel,

Wissen, der Staatsherrscher habe an den Untertan eine
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘“ in Anspruchabsicht
 gerichtet, als grundlegender Bedingung die wirkende
 Bedingung für ungünstige Zurechnung abgeben werde, vielmehr
behauptet würde, daß solche Erfahrung des Staatsorgans auch ohne
sein Wissen um solche „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“‘
die wirkende Bedingung für ungünstige Zurechnung abgeben werde. In
Wahrheit aber wird an die Staatsorgane — insoweit sie als Ansprucherfüllungs-Wahrer
 in Betracht kommen, nicht als bloße Vollzieher — der
Anspruch gerichtet, die in den an die Staatsuntertanen gerichteten
Geboten enthaltenen Drohungen auszuführen, falls die
Staatsuntertanen jene Gebote enttäuschen, es wird also darauf gezielt,
daß Erfahrung der „Staatsorgane“ von besonderem Verhalten der Untertanen
 in Beziehung zu ihrem Wissen, daß an die Staatsuntertanen
 in Anspruchabsicht eine „Eigen-Wunsch- bzw.
Furcht-Behauptung“ gerichtet wurde, als grundlegender
Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß sie ungünstige
Zurechnungen vollziehen. Das Schema eines solchen Gebotes an ein
„Staatsorgan“ lautet also nicht: „Wenn U stiehlt, bestrafe ihn!“ — als
ob dem Staatsorgan gar nicht zur Kenntnis gebracht würde, daß an
U ein bezügliches Gebot gerichtet wurde —, sondern lautet: „Vollziehe
jene ungünstigen Zurechnungen, welche in den an die Untertanen gerichteten
 Geboten angedroht sind, sonst wirst Du selbst bestraft!“, und
durch solches Gebot wird eine Sollen-Anwartschaft des Staatsorgans
begründet, welche durch Gebote an die Untertanen und dann durch
deren gebotwidriges Verhalten ergänzt wird. Würde hingegen der
Staatsherrscher dem „Staatsorgane“ nicht gebieten, die in den an die
Untertanen gerichteten Geboten enthaltenen Drohungen auszuführen,
 sondern nur gebieten, den Staatsuntertanen besonderes Verhalten
 ungünstig zuzurechnen, so läge zwar ein Anspruch an die
Staatsorgane vor, aber es läge kein Anspruch ’an die Staatsuntertanen
 vor, wenn der Staatsherrscher um das entgegengesetzte Verhalten
 der Untertanen werben würde, sondern eben nur ein Antrag,
in dem eine Warnung enthalten wäre, so daß also auch keine „Pflicht“,
kein „Sollen“ der Staatsuntertanen begründet würde, In der Tat wurde
auch schon behauptet, daß es nur Gebote an die Staatsorgane gibt, die
Staatsuntertanen also dem Staatsherrscher gegenüber nicht „verpflichtet“
sind, sondern lediglich „haften“, wurde aber auch — in ganz folgewidriger
 Weise — behauptet, daß einerseits der Staatsherrscher keine
„Gebote“ an die Untertanen richtet, andererseits die Untertanen aber
doch gegenüber dem Staatsherrscher „verpflichtet“ sind, bei welcher
„Konstruktion“ die Worte „Sollen“ und „Pflicht“ freilich sinnleer sind.
Jemand ist nämlich — wie wir bereits mehrfach ausgeführt haben —
        <pb n="439" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 423

nur dann zu besonderem Verhalten „verpflichtet“, wenn eine Lage besteht,
 kraft welcher Erfahrung besonderer Seele von seinem entgegengesetzten
 Verhalten in Beziehung zu ihrem Wissen, daß an
jenen „jemand“ in Anspruchabsicht eine „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Behauptung“ gerichtet wurde, als grundlegender
 Bedingung die wirkende Bedingung für eine Verschlechterung
 des jenen „jemand“ betreffenden Interessengesamtzustandes abgeben
 würde, und wenn wir dieses „Wesen“ der „Pflicht“, des „Sollens“
nicht stetig klar vor Augen halten, geraten wir mit dem Gebrauche
der Worte „Pflicht“ und „Sollen“ in das Gebiet leeren Geredes. Man
kann also z. B. nicht einerseits behaupten, daß die sogenannten „Rechtssätze“
 keine Gebote sind, und andererseits behaupten, daß es eine
„Rechtspflicht“ gibt, denn die „Logik“ solcher Aufstellungen entspricht
ungefähr der „Logik“ der Behauptung, „es sei jemand in der Straße X. um
8 Uhr abends von einem Auto überfahren worden, obwohl sich in dieser
Straße um diese Zeit kein Auto befand“. Allerdings ist gewiß eine „Staatsverwaltung“
 denkbar, welche derart funktioniert, daß der Staatsherrscher
an gewisse „Organe“ das Gebot richtet, den Untertanen besonderes
Verhalten ungünstig zuzurechnen, wobei es nach seiner Absicht gar
nicht darauf ankommt, daß die Staätsorgane solche ungünstige Zurechnung
 nur vollziehen, insoweit sie wissen, daß an die Untertanen
auf ihr entgegengesetztes Verhalten zielende Gebote gerichtet wurden.
Dieser Staatsherrscher kann dann auch um jenes entgegengesetzte Verhalten
 des Untertanen dadurch werben, daß er an sie eine entsprechende
Warnung richtet, aber solche Werbung ist eben kein Gebot, und
durch. solche Werbung wird niemals ein „Sollen“, sondern nur ein
„Quasi-Sollen“ der Untertanen begründet. Ein gleicher Fall liegt etwa
vor, wenn A seinen Wolfshund darauf dressiert, in seinen Garten eintretende
 Menschen anzufallen, und dann dem B sagt: „Gehen Sie nicht
in meinen Garten, sonst wird sie mein Wolfshund anfallen“. Aber
die gegenwärtige Staatsverwaltung -— um jetzt nur auf die Gegenwart
Bezug zu nehmen — funktioniert nicht nach dem Schema „scharf ge-Mmachter
 Wolfshund“ und „Achtung, bissiger Wolfshund!“, sondern
funktioniert auf Grund von verpflichtenden Geboten an die Untertanen
und auf Grund von ungewiß gerichteten Geboten an gewisse „Staatsorgane“,
 in welchen darauf gezielt wird, sie dadurch zu „ Geboterfüllungs-Wahrern“
 zu machen, daß ihnen die Bereitwilligkeit zugehörig gemacht
wird, auf Grund ihres Wissens um jene an die Untertanen gerichteten
Gebote bei Übertretung jener Gebote die in jenen Geboten angedrohten
ungünstigen Zurechnungen zu vollziehen bzw. deren Vollzug zu veranlassen.
 Das Schema der an solche Staatsorgane gerichteten Gebote lautet
also nicht: „Wenn U dies tut, bestrafe ihn!“, sondern: „Wenn
U mein an ihn gerichtetes Gebot nicht erfüllt, so veranlasse
        <pb n="440" />
        4

VIL. Kapitel. a

die in jenem Gebote angedrohte Zurechnung!“ In jedem an einen
Untertanen gerichteten Gebote wird also behauptet, daß durch die
eben aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 insoferne ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des
Untertanen begründet wurde, als Erfahrung des Staatsorgans von
besonderem Verhalten des Untertanen in Beziehung zu seinem Wissen
um jene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ die wirkende Bedingung
 für eine dem Untertanen ungünstige Zurechnung abgeben
würde.
Nun wird aber allerdings durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“
 ein Sollen des Adressaten in anderer Weise begründet,
als durch ein „Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“. In einem „Gebote
 mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ behauptet der Gebieter, daß
durch seine eben vorangegangene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
 ein Sollen des Adressaten begründet wurde und diese Behauptung
 ist die Behauptung eines wahren Gedankens, insoferne tatsächlich
 eine Lage besteht, kraft welcher der Gebietende a) dem beanspruchten
 Verhalten entgegengesetztes Verhalten des Adressaten
erfahren, und b) sein sich kraft jener Erfahrung als wirkender Bedingung
 und dem Wissen um die frühere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung
 als grundlegender Bedingung ergebendes Wissen um die
Enttäuschung des behaupteten Wunsches bzw. die Erfüllung der behaupteten
 Furcht mit einer Unlust verbunden wäre, welche die wirkende
Bedingung für die früher angedachte ungünstige Zurechnung abgeben
würde. Mit der in einem „Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“
enthaltenen „Ander-Soll-Behauptung“ wird also stets auf den Gedanken
des Adressaten gezielt, daß der Redende vor seiner „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Behauptung“ den Vorsatz hatte, dem Adressaten ein Verhalten,
 durch welches ein künftig behaupteter Wunsch enttäuscht
bzw. eine künftig behauptete Furcht erfüllt würde, ungünstig zuzurechnen
 und daß dem Gebietenden jetzt, nachdem er jenen Wunsch
bzw. jene Furcht behauptet hat, der Vorsatz zugehört, dem Adressaten
ein Verhalten, durch welches der bereits behauptete Wunsch enttäuscht
 bzw. die bereits behauptete Furcht erfüllt würde, in der
früher gedachten Weise ungünstig zuzurechnen. Durch die in einem
„Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ enthaltene „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Behauptung“ wird also insoferne ein Sollen des Adressaten
begründet, als eben der Gebietende nur den Vorsatz hatte, nach seiner
eigenen besonderen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“, nicht
aber ohne solche Behauptung, dem Adressaten besonderes Verhalten
ungünstig zuzurechnen. Liegt jedoch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“
 vor, so wird zwar ein Sollen des Adressaten auch durch
die in jenem Gebote enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup-
        <pb n="441" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 425

tung“, nicht aber allein durch jene Behauptung begründet. Vielmehr
 ist es, damit durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“
 ein Sollen des Adressaten begründet wird, offenbar notwendig,
daß a) der Gebietende an einen Dritten die Bereitwilligkeits-Werbung
gerichtet hat, ungünstige Zurechnung zu vollziehen, welche in einem
an einen Anderen gerichteten Gebote des Gebietenden angedroht
wurde und daß b) das an den Anderen gerichtete Gebot, also auch die
in jenem Gebote enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß jener Dritte es „erfährt“,
also Wissen um das an den Anderen gerichtete Gebot gewinnt. Jede
Verhalten-Werbung der unter a) genannten Art nennen wir eine
„Werbung um Ansprucherfüllungs-Wahrung-Bereitwilligkeit“,
 und solche Werbung kann entweder ein „Anspruch“ oder ein
„Antrag“ sein, Wir können deshalb „Gebote mit Behauptun g
durch Anpruch vermittelter Dritt-Wahrung“ von „Geboten
mit Behauptung durch Antrag vermittelter Dritt-Wahrung“
unterscheiden. Die „Gebote mit Behauptung durch Anspruch vermittelter
Dritt-Wahrung“ können wieder entweder a) „G(ebote mit Behauptung
 durch Bitte vermittelter Dritt-Wahrung“ oder b) „Gebote
 mit Behauptung durch Gebot vermittelter Dritt-Wahrung“
 sein, Die „Gebote mit Behauptung durch Antrag vermittelter
 Dritt-Wahrung können ferner entweder a) „Gebote mit Behauptung
 durch Ersuchen vermittelter Dritt-Wahrung“ oder
b) Gebote mit Behauptung durch Empfehlung vermittelter
Dritt-Wahrung“ oder c) „Gebote mit Behauptung durch Anbot
 vermittelter Dritt-Wahrung“ oder d) „Gebote mit Behauptung
 durch Warnung vermittelter Dritt-Wahrung“ sein.
Ähnliche Unterscheidungen ergeben sich übrigens auch hinsichtlich der
„Gebote mit Eigen-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“, insoferne
 in solchen Geboten entweder behauptet wird, daß ein Dritter bei
besonderem Verhalten des Adressaten über Antrag des Gebieters eine
für den Adressaten ungünstige Zurechnung vollziehen wird oder behauptet
 wird, daß ein Dritter bei besonderem Verhalten des Adressateri
über Anspruch des Gebieters eine für den Adressaten ungünstige Zurechnung
 vollziehen wird. Wir wollen nun der Kürze halber in diesem
Zusammenhange Jediglich die „Gebote mit Behauptung durch An-Spruch
 vermittelter Dritt-Wahrung“ betrachten. Ein „Anspruch auf
Ansprucherfüllungs-Wahrung-Bereitwilligkeit“ kann aber erhoben werden
entweder a) um im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu wecken,
daß er jene ungünstige Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche
in einem künftigen Gebote an einen Anderen angedroht werden wird,
oder b) um im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu werken, daß er
jene ungünstige Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche einem
        <pb n="442" />
        +26

—  VIL Kapitel.

Anderen in einem Gebote angedroht wird, aus welchem die „Eigen-Wunsch-
 bzw. -Furcht-Behauptung“ bereits aufgestellt wurde, oder c) um
im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu wecken, daß er jene ungünstige
Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche einem Anderen in einem
Gebote angedroht wurde. Im Falle a) sprechen wir von einem „auf
Wahrung der Erfüllung künftigen Gebotes gerichteten
Bereitwilligkeits-Anspruche“, im Falle b) sprechen wir von
einem „auf Wahrung der Erfüllung gegenwärtigen Gebotes
gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruche“,im Falle c) sprechen
wir von einem „auf Wahrung der Erfüllung vergangenen Gebotes
 gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruche“.
Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung künftigen
Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘‘ liegt vor, wenn etwa
A zu C sagt: „Wenn B meinen Befehl, das Zimmer zu verlassen, nicht
erfüllen wird, so werfen Sie ihn hinaus‘, worauf dann A zu B sagt:
„Verlassen Sie das Zimmer, sonst werden Sie hinausgeworfen‘“. Beispiele
 für „auf Wahrung der Erfüllung künftiger Gebote gerichtete
Bereitwilligkeits-Ansprüche‘‘ bietet jede „Exekutions-Ordnung‘‘, welche
Bereitwilligkeits-Ansprüche an besondere Staatsorgane enthält, besondere
ungünstige Zurechnungen zu veranlassen, die in späteren Geboten —
insbesondere solchen „bürgerlichen Rechtes‘‘ — den Staatsuntertanen
angedroht werden. Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung
gegenwärtigen Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘“ liegt
vor, wenn etwa A zu B in Gegenwart des C sagt: „Ich wünsche, daß
Sie morgen um 8 Uhr da sind!“ und ferner dem C sagt: „Wenn B
morgen nicht um 8 Uhr da ist, so bestrafen Sie ihn!‘“. In solchem Falle
stellen die an den B gerichteten Worte: „Ich wünsche, daß Sie morgen um
8 Uhr da sind“ eine an den B gerichtete „Eigen-Wunsch-Behauptung“‘
dar. Indem aber A ferner an den C jenen Anspruch richtet, richtet
ar an den B eine eingeschlossene „Ander-Soll-Behauptung‘“, er
zielt darauf, daß B durch den Glauben, an den C sei jener Anspruch
gerichtet worden, den weiteren Glauben gewinne, daß durch die an ihn
selbst gerichtete Wunsch-Behauptung ein eigenes Sollen begründet
wurde. Beispiele für „auf Wahrung der Erfüllung gegenwärtigen
Gebotes gerichtete Bereitwilligkeits-Ansprüche‘“ bieten ferner zahlreiche
Staatsgesetze dar. Wird z. B. in einem kundgemachten ‚Strafgesetze‘“
der Tatbestand des Diebstahles formuliert, so liegt eine besondere an
die Staatsuntertanen gerichtete Eigen-Furcht-Behauptung vor. Gileichzeitig
 stellt aber das Strafgesetz einen an besondere Staatsorgane gerichteten
 Anspruch dar, bei Erfüllung der behaupteten Eigen-Furcht
die überdies angedrohten Strafen zu veranlassen, und dieser Anspruch
schließt wieder die an die Staatsuntertanen gerichtete Behauptung ein,
daß durch jene Eigen-Furcht-Behauptung ihre besondere Pflicht be-
        <pb n="443" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 427

gründet wurde. Jedes solche ‚Gesetzbuch‘ enthält also stets Ansprüche
an die „Staatsorgane“ und Ansprüche an die ‚‚Staatsuntertanen‘‘, welcher
Sachverhalt nur durch die gewöhnlich gebrauchten — abkürzenden —
Satzformen — „wer dies tut, wird derart bestraft“ — verdeckt wird.
Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung vergangenen
Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘‘ liegt schließlich vor,
wenn etwa A zu B sagt: „Ich wünsche, daß Sie morgen um 8 Uhr
hier sind. Ich werde dem C mitteilen, daß ich Ihnen meinen Wunsch
mitgeteilt habe und ihn beauftragen, Sie zu bestrafen, wenn Sie meinen
Wunsch nicht erfüllen‘‘ und dann an C solchen Anspruch richtet,
In jedem „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘“‘ wird mit der
„Ander-Soll-Behauptung“ dem Adressaten bedeutet, daß die „Eigen-Wunsch-
 bzw. -Furcht-Behauptung‘ auch die wirkende Bedingung
dafür abgegeben hat oder abgeben wird, daß sie von dem als Dritt-Wahrer
 Genannten „erfahren‘ wird, daß also der Dritt-Wahrer Geaannte
 wisse oder wissen werde, es sei jene ‚„Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Behauptung“ in Anspruchabsicht aufgestellt worden. Bei
„Geboten mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ ist eine solche Behauptung
 offenbar überflüssig, da der Gebietende nicht nur in der Aufstellung
 seiner „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘“ diese Behauptung
 erfährt, sondern auch selbstverständlich um seine eigene
Anspruchabsicht weiß. Da nun aber, falls ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘““
 vorliegt, ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft
 des Adressaten nicht durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
 allein, sondern nur durch eine an einen Dritten gerichtete
Verhalten-Werbung und jene Behauptung begründet wird, gibt es
Fälle von „Geboten mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“, in welchen mit
der Ander-Soll-Behauptung nicht behauptet wird, daß durch die Eigen-Wunsch-
 bzw. -Furcht-Behauptung ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft
 des Adressaten bereits begründet wurde, sondern nur behauptet
wird, daß kraft jener „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als
wirkender Bedingung sich ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft
des Adressaten mit künftigem besonderen Wissen des als Dritt-Wahrer
 Genannten vor jenem Zeitpunkte ergeben werde, für welchen
ein besonderes Verhalten des Adressaten beansprucht ist. Derartige
Gebote mit „Dritt-Wahrungs-Behauptung“ nennen wir „Ansprüche
mit Behauptung bevorstehenden Sollens bzw. bevorstehender
 Sollen-Anwartschaft“, welchen wir andere Ansprüche als
„Ansprüche mit Behauptung bestehenden Sollens bzw. be-Stehenden
 Sollen-Anwartschaft“ gegenüberstellen können. Sagt
z. B. A zu B: „Ich wünsche, daß Sie: morgen um 8 Uhr hier sind.
Ich werde dem C mitteilen, daß ich Ihnen meinen Wunsch mitgeteilt
habe und ihm dann den Auftrag geben, Sie zu bestrafen, wenn Sie
        <pb n="444" />
        VII. Kapitel.

meinen Wunsch nicht erfüllen“, so liegt ein „Gebot mit Behauptung
bevorstehenden Sollens“ vor, da behauptet wird, daß die eben aufgestellte
 „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ die wirkende Bedingung
 dafür abgeben wird, daß jener, der sie aufgestellt hat, durch
weiteres Tun ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des Adressaten
begründen wird. In einem „Anspruche mit Behauptung bestehenden
 Sollens“ wird also behauptet, daß durch die eben aufgestellte
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft
 des Adressaten begründet wurde, in einem „Anspruche
mit Behauptung bevorstehenden Sollens“ wird behauptet, daß durch
die eben aufgestellte „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein
Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des Adressaten begründet werden
wird. Ein „bevorstehendes Sollen“ ist also ein „Sollen bzw. Sollen-Anwartschaft
 wirkend bedingender Zustand“ und darf nicht mit dem Gegebenen
 „Sollen-Anwartschaft“ verwechselt werden. Während nämlich
im Falle einer „Sollen-Anwartschaft“ bereits die Gesamtheit jener Allgemeinen
 vorliegt, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
 kommen, daß durch Erfahrung besonderer Seele von besonderem
Verhalten des Adressaten und dem Eintritte besonderen Ereignisses als
wirkender Bedingung in Beziehung zu dem bereits bestehenden
Wissen jener Seele, daß an den Adressaten ein Anspruch gerichtet
wurde, ein auf den Adressaten bezogener Unwert verwirklicht wird, ist
im Falle eines „bevorstehenden Sollens“ bloß ein Allgemeines vorhanden,
welches die wirkende Bedingung für solche Lage abgeben wird. Sowohl,
 wenn ein „Anspruch mit Behauptung bestehenden Sollens“, als
auch, wenn ein „Anspruch mit Behauptung bevorstehenden Sollens“
vorliegt, wird aber das Sollen bzw. die Sollen-Anwartschaft des Adressaten
 durch die im Anspruche enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
 begründet, allerdings im ersteren Falle in einem der Aufstellung
 jener Behauptung unmittelbar folgenden Zeitpunkte, im letzteren
Falle erst in einem späteren Zeitpunkte. Wurde nun ein „Anspruch
auf Ansprucherfüllungs-Wahrung-Bereitwilligkeit“ erfolgreich erhoben,
so gibt die Erfahrung des Anspruch-Erfüllungs-Wahrers von besonderem
Verhalten des Adressaten jenes Anspruches, dessen Erfüllungs-Wahrung
in Frage steht, in Beziehung zu dem Wissen um die Erhebung des
letzteren Anspruches als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung
 dafür ab, daß der Erfüllungs-Wahrer . Wissen um die Enttäuschung
 dieses Anspruches und eine Unlust gewinnt, welche wieder
die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß er den an ihn selbst gerichteten
 Anspruch erfüllt, also eine für den Adressaten des anderen
Anspruches ungünstige Zurechnung vollzieht bzw. veranlaßt. In solchem
Falle liegt also „Stell-Vertretung“ des „Gebietenden‘“ durch den „Gebot-Erfüllungs-Wahrer“
 vor.
        <pb n="445" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke USW. 429

Innerhalb der „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘“‘ ergibt
sich ferner die wichtige Unterscheidung der „Gebote mit Behauptung
 einer Dritt-Wahrung mit Eigen-Aufsicht‘“ von den
„Geboten mit Behauptung einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht“.
 In den ersteren Geboten wird behauptet, daß zwar ein
Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, der Gebieter aber im Falle einer
irrigen Deutung des hinsichtlich seiner Erfüllung zu wahrenden Gebotes
 entweder von selbst oder über Werbung des Adressaten die vom
Geboterfüllungs- Wahrer dem Adressaten gewirkte Interessengesamtzustandverschlechterung
 wieder aufheben werde, in den letzteren Geboten
 wird behauptet, daß ein Dritter Geboterfüllungs-Wahrer sei, ohne
daß der Gebieter im Falle einer irrigen Deutung des hinsichtlich. der
Erfüllung zu wahrenden Gebotes die vom Geboterfüllungs-Wahrer dem
Adressaten gewirkte Interessengesamtzustandverschlechterung wieder
aufheben werde. Die weitaus wichtigsten Fälle der „Gebote mit Behauptung
 einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht“ sind Staatsgesetze,
insoferne auf Grund solcher Gebote keine Möglichkeit besteht, „an den
Gesetzgeber selbst zu appellieren‘“. „Gebote mit Behauptung einer
Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘ sind aber häufig „Gebote mit
Behauptung einer Dritt-Wahrung mit Viert-Aufsicht“, in
welchen Geboten behauptet wird, daß ein Vierter die Geboterfüllungs-Wahrung
 beaufsichtigen wird, sei es von selbst, sei es über Werbung
ldes Adressaten. Die „Gebote mit Behauptung einer Dritt-Wahrung
&amp;gt;hne Eigen-Aufsicht‘“ sind gewöhnlich „‚transzendent gerichtete Gebote‘“,
und zwar entweder „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent
gerichtete Gebote‘ oder „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit transzendent
gerichtete Gebote“. „Wegen Erfahrungs- Unmöglichkeit transzendent
gerichtete Gebote‘ können offenbar überhaupt nur „Gebote mit Behauptung
 einer Dritt-Wahrung ohne Eigen-Aufsicht‘“ sein, wobei auch
die an den Geboterfüllungs-Wahrer gerichtete Werbung nur ein „transzendent
 gerichteter Antrag‘“ oder ein ‚‚transzendent gerichteter An-Spruch‘
 sein kann.
Jede überhaupt durch ein Gebot begründete Pflicht nennen wir
eine „Geboterfüllungs-Pflicht“, und da es, wie wir bereits gesehen
 haben, hinsichtlich der Geboterfüllungs-Wahrung sehr verschiedene
Gebote gibt, hat auch die Lage „Geboterfüllungs-Pflicht schlechtweg“
zahlreiche wichtige Besonderheiten, deren genaue Zergliederung zwar
wichtig ist, uns aber in diesem Zusammenhange zu weit führen würde.
Der Adressat eines Gebotes ist ein „Geboterfüllungs-Pflicht-Gläubiger“,
 insoferne ihm der Glaube zugehört, daß durch das an
ihn gerichtete Gebot die in jenem Gebote behauptete Pflicht begründet
wurde, In jedem „Geboterfüllungs-Pflicht-Glauben“ findet sich aber
stets auch der Glaube an besondere Ander-Macht, nämlich a) im Falle
        <pb n="446" />
        1309

VII. Kapitel.

eines „Gebotes mit Eigen-Wahrungs- und Eigen- Vollzugs-Behauptung“
der Glaube an die Macht des Gebieters, die angedrohte ungünstige
Zurechnung zu vollziehen, b) im Falle eines „Gebotes mit Eigen-Wahrungs-
 und Dritt- Vollzugs-Behauptung“ der Glaube an die Macht des
Gebieters, den Dritten zum Vollzuge der angedrohten ungünstigen Zurechnung
 zu veranlassen und an die Vollzugs-Macht des Dritten, c) im
Falle eines „Gebotes mit Dritt-Wahrungs- und Dritt- Vollzugs-Behauptung“
 der Glaube daran, daß der Gebieter die Macht hatte, den Dritten
zum Geboterfüllungs-Wahrer zu machen und an die Vollzugsmacht des
Dritten, und schließlich d) im Falle eines „Gebotes mit Dritt-Wahrungsund
 Viert-Vollzugs-Behauptung“ der Glaube daran, daß der Gebieter
die Macht hatte, den Dritten zum Geboterfüllungs-Wahrer zu machen,
der Glaube daran, daß der Geboterfüllungs-Wahrer die Macht hat, den
Vierten zum Vollzuge der ungünstigen Zurechnung zu veranlassen und
der Glaube an die Vollzugsmacht des Vierten.
Die in jedem. Gebote enthaltene Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens“
 stellt sich stets als eine „ungünstige In Aussicht-Stellung“
dar, und zwar als eine „Drohung“, während wir die in jeder Bitte
enthaltene Behauptung eines „Ander-Soll-Gedankens“ eine „Quasi-Drohung“
 nennen können, Unzutreffend ist es jedoch, zu sagen, daß
in Geboten mit „Zwang“ gedroht wird. Denn abgesehen von dem
Umstande, daß in zahlreichen Fällen nach Art der Drohung ein „Widerstand“
 des Adressaten, also auch ein „Zwang“ ausgeschlossen ist, ist
auch „Zwang“ niemals ein in Aussicht gestelltes Ereignis. Die Drohung
mit „Zwang“ könnte nämlich den Adressaten insoferne nicht zur Gebotarfüllung
 veranlassen, als er ja, ohne das Gebot zu erfüllen, diesen
„Zwang‘‘ stets dadurch vermeiden könnte, daß er einfach einen
Widerstand unterläßt. „Zwang“ ist nur ein möglicher Weg, auf
welchem die dem Adressaten angedrohte ungünstige Zurechnung herbeigeführt
 werden kann, ein Weg, dessen Betretung davon abhängt, daß
der das Gebot nicht erfüllende Adressat gegen den Vollzug
 der ihm angedrohten ungünstigen Zurechnung Widerstand
 leistet. Glaubt aber ein Gebotadressat, daß er den Vollzug der
ihm angedrohten ungünstigen Zurechnung verhindern könne, so liegt auf
seiner Seite überhaupt kein „Geboterfüllungs-Pflicht-Glaube‘“ vor. Deshalb
 behauptet allerdings jeder Gebieter in seiner ‚,Ander-Soll-Behaupung“,
 daß sich die angedrohte ungünstige Zurechnung kraft „unwiderstehlicher
 Macht“ („Zwangsmacht‘‘) vollziehen werde, er droht mit
„ungünstiger Zurechnung kraft Zwangsmacht‘‘, er droht aber nicht mit
„Zwang“, d.h. mit einem Ereignisse, dessen Eintritt in das Belieben
des Adressaten gestellt ist, da eben „Zwang“ nur dann gegeben
sein kann, wenn der Adressat Widerstand leistet, Jeder Gebieter zielt
auf eine „absichtliche Nötigung‘ des Gebotadressaten, aber nicht bloß
        <pb n="447" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 431

der Gebieter zielt auf solches Nötigen, sondern auch der ‚,Bitt-Steller‘‘,
somit jeder Ansprucherheber, überdies aber auch jeder Antrag-Steller,
der in seinem Antrage besondere Warnung ausspricht, nämlich eine
„In Aussicht-Stellung von werbungwidrigem Ander-Verhalten abhängig
gedachten, durch Eigen-Verhalten bedingten ungünstigen Ereignisses‘.
Gewöhnlich wird aber als ‚absichtliches Nötigen‘‘ nur ein „Nötigen
durch Drohung“ bezeichnet. Die in einem Gebote enthaltene Drohung
kann ferner entweder eine „bestimmte Drohung“ oder eine „unbestimmte
Drohung“ sein. Ein „Gebot mit bestimmter Drohung“ liegt
vor, wenn dem Adressaten für den Fall der Gebotenttäuschung eine
in ihrer Besonderheit bestimmte ungünstige Zurechnung in Aussicht
gestellt wird, ein „Gebot mit unbestimmter Drohung“ liegt
vor, wenn dem Adressaten für den Fall der Gebotenttäuschung eine
in ihrer Besonderheit unbestimmte ungünstige Zurechnung in Aussicht
 gestellt wird.
Ein Gebot ist ferner hinsichtlich des ‚,Gebotenen‘‘ entweder. ein
„Handlungs-Gebot‘“ oder ein „„Unterlassungs-Gebot‘. Die
„Handlungs-Gebote‘‘ werden auch insbesondere als „Gebote‘“, die
.„‚Unterlassungs-Gebote‘‘ als ‚Verbote‘ bezeichnet. Mit einem ‚,Handlungs-Gebote‘
 wird zunächst auf besonderen ‚, Handlungs-Pflicht-Glauben“
des Adressaten gezielt, nämlich auf seinen Glauben, daß durch die
„Eigen-Wunsch-Behauptung‘“ des Gebietenden eine Lage begründet
wurde, kraft welcher Erfahrung besonderer Seele, jener behauptete
Wunsch sei enttäuscht worden, die wirkende Bedingung dafür abgeben
würde, daß jene Wunsch-Enttäuschung dem Adressaten ungünstig zugerechnet
 wird. Der Handlung Gebietende zielt dann weiter darauf,
dem Adressaten durch jenen Glauben ein besonderes. „,Erfüllungs-Wollen
bedingendes Begehren“ zugehörig zu machen, in welchem sich Unlust
daran findet, daß es möglich ist, daß der ihn betreffende Interessengesamtzustand
 verschlechtert wird und der Gedanke, daß er durch
besondere Handlung jene Verschlechterung verhindern könne. Hingegen
 wird mit einem Unterlassungs-Gebote zunächst auf besonderen
„Unterlassungs-Pflicht-Glauben‘‘ des Adressaten gezielt, nämlich auf
seinen Glauben, daß durch die ‚Eigen-Furcht-Behauptung‘ des Gebietenden
 eine Lage begründet wurde, kraft welcher Erfahrung besonderer
 Seele, die behauptete Furcht sei erfüllt worden, die wirkende
Bedingung dafür abgeben würde, daß jene Furcht-Erfüllung dem Adres-Ssaten
 ungünstig zugerechnet wird. Der Unterlassung Gebietende zielt
dann weiter darauf, dem Adressaten durch jenen Glauben ein besonderes
„Erfüllungs-Wider-Wollen bedingendes Besorgen‘‘ zugehörig zu machen,
in welchem sich Lust daran findet, daß gegenwärtig jener eigenbezogene
 Unwert, dessen Verwirklichung angedroht wurde, nicht verwirklicht
 ist. und der Gedanke. daß durch besondere eigene Hand-
        <pb n="448" />
        432

711. Kapitel.

lung jener Unwert verwirklicht würde. Jeder Gebieter zielt also schließlich
 auf einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten,
in welchem er jenes Verhalten, welches geboten wurde, als Wider-Mittel
 in Beziehung zu einer Wirkung weiß, in welcher besondere
Seele Erfahrung besonderen Verhaltens des Adressaten als wirkende
Bedingung für eine dem Adressaten ungünstige Zurechnung gewinnen
würde,
Ein „Gebot“ ist ferner entweder ein „Befehl“ oder eine „Forderung“.
 Ein „Befehl“ ist jenes Gebot, in welchem behauptet wird, daß
sich die angedrohte für den Adressaten ungünstige Zurechnung kraft
einer Macht des Gebieters vollziehen würde, die ursprünglich ist
in Beziehung zu einer anderen Eigen-Macht oder Ander-Macht, durch
Anspruch ein Sollen bzw. eine Sollen- Anwartschaft des Adressaten
zu begründen. In jedem „Befehle“ wird also behauptet, daß der Gebieter
 gegenüber dem Adressaten eine Macht ungünstiger Zurechnung
besitze, die in keiner Beziehung zu einem anderen an den Adressaten
gerichteten Anspruche steht, die also nicht darin besteht, daß
der Gebieter eine für den Adressaten ungünstige Zurechnung
 dadurch bewirken kann, daß er dem Erfüllungs-Wahrer
 eines anderen an den Adressaten gerichteten
Anspruches die Enttäuschung des anderen Anspruches
durch den Adressaten seines Gebotes zur Erfahrung bringt.
Ein „Befehl“ liegt also z. B. vor, wenn A zu B sagt: „Halt, oder ich
schieße Sie nieder!“ oder wenn A zu B sagt: „Gehen Sie hinaus, sonst
lasse ich Sie durch meinen Diener hinauswerfen!“, ein Befehl liegt also
überhaupt immer vor, wenn ein Gebieter in seiner „Ander-Soll-Behauptung“
 keinen Gedanken behauptet, in dessen Gewußtem sich ein
anderer an den Adressaten gerichteter Anspruch findet. Hingegen ist
„Forderung“ jenes Gebot, in welchem behauptet wird, daß sich die
angedrohte für den Adressaten ungünstige Zurechnung kraft einer
Macht des Gebieters vollziehen würde, die abgeleitet ist aus einer
anderen Macht, durch Anspruch ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft
 des Adressaten zu begründen. In jeder „Forderung“ wird also
behauptet, daß der Gebieter gegenüber dem Adressaten eine Macht
ungünstiger Zurechnung besitze, die in einer Beziehung zu einem
anderen an den Adressaten gerichteten Gebote steht, die also darin
besteht, daß der Gebieter eine für den Adressaten ungünstige
 Zurechnung dadurch bewirken kann, daß er dem
Erfüllungs-Wahrer eines anderen an den Adressaten gerichteten
 Anspruches die Enttäuschung des anderen Anspruches
 durch den Adressaten seines Gebotes zur Erfahrung
 bringt. Eine „Forderung“ liegt also z. B. vor, wenn A zu
B sagt: „Zahlen Sie mir sofort den vereinbarten Preis, sonst erhebe
        <pb n="449" />
        _ Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 433

ich gegen Sie Klage“, oder wenn A zu B sagt: „Geben Sie das Geld
zurück, sonst erstatte ich gegen Sie die Strafanzeige!“, eine Forderung
liegt also überhaupt immer vor, wenn ein Gebieter in seiner „Ander-Soll-Behauptung“
 einen Gedanken behauptet, in dessen Gewußtem sich
ein von einem Dritten an den Adressaten gerichteter Anspruch findet.
Den in einer Forderung behaupteten anderen an den Adressaten gerichteten
 Anspruch‘ nennen wir, wie bereits in anderem Zusammenhange
 gesagt wurde, den „Grund-Anspruch“, hingegen jede „Forderung“
 einen „Folge-Anspruch“. Der in einer Forderung behauptete
Grund-Anspruch kann entweder eine „Bitte“ oder selbst ein „Gebot“
sein. Im ersteren Falle sprechen wir von einem „an eine Bitte angelehnten
 Gebote“, im letzteren Falle sprechen wir von einem
„an ein Gebot angelehnten Gebote“. In einem „an eine Bitte
angelehnten Gebote“ wird behauptet, daß der Gebieter dem Adressaten
werbungwidriges Verhalten dadurch ungünstig zurechnen könne, daß
er jenem, der an den Adressaten eine Bitte gerichtet hat, die Enttäuschung
 jener Bitte zur Erfahrung bringen könne, wodurch Unlust
jenes Bitt-Stellers als ein auf den Adressaten bezogener Unwert verwirklicht
 würde. In solchem Falle droht also der Gebieter mit einer
ungünstigen Zurechnung, die darin besteht, daß er durch tätiges Wirken
jemandes Unlust an besonderem Verhalten des Adressaten herbeiführt.
Im folgenden wollen wir uns aber lediglich mit jenen Forderungen
beschäftigen, die „an ein Gebot angelehnte Gebote“ sind,
Die eben dargelegte Unterscheidung zweier Arten von Geboten
ist von großer Wichtigkeit, Es muß allerdings bemerkt werden, daß
hinsichtlich des Gebrauches der Worte „Befehl“ und ‚„„Forderung‘‘ erhebliche
 Unsicherheit besteht und daß insbesondere das Wort ‚„Forderung“
 nicht selten auch im Sinne von „Anspruch schlechtweg“ gebraucht
 wird. Indes besteht einerseits das dringende Bedürfnis, jene
beide Arten von Geboten auch sprachlich klar zu unterscheiden und
werden andererseits die Worte „Befehl‘‘ und ‚Forderung‘ doch auch
häufig gerade in dem hier festgesetzten Sinne gebraucht. So werden
z. B. alle „„privatrechtlichen‘‘ Ansprüche von „Staatsuntertanen‘“ gegen
andere ‚Staatsuntertanen‘‘ „Forderungen‘“ genannt, und es wird wohl
kaum gesagt, daß ein Vertragspartner dem Anderen einen „Befehl“
erteile, seine Versprechung zu erfüllen, weil eben z. B. jener, der die
Zahlung des Kaufpreises aus einem von ihm mit einem Anderen ge-Schlossenen
 Kaufvertrage beansprucht, zwar immerhin „gebietet‘‘, da er
mit Herbeiführung einer für den Anderen ungünstigen Zurechnung
droht, aber in dieser Drohung behauptet, daß er diese Macht ungünstiger
Zurechnung deshalb besitze, weil er dem Erfüllungs-Wahrer eines anderen
— vom „Staatsherrscher‘““ -— an den Anderen gerichteten Gebotes die
Enttäuschung des letzteren Gebotes zur Erfahrung bringen könne.
Sander, Alle. Gesellschaftslehre, 28
        <pb n="450" />
        134

VII. Kapitel.

Es gibt aber wieder verschiedene Arten von Forderungen: Zunächst
 kann eine Forderung entweder eine „Forderung aus gleich
gerichtetem Gebote“ oder eine „Forderung aus ungleich
gerichtetem Gebote‘ sein. „Forderung aus gleich gerichtetem Gebote‘“
 nennen wir in Kürze jede Forderung, in welcher ein Wunsch
nach bzw. eine Furcht vor jenem Verhalten behauptet wird, hinsichtlich
 dessen ein Wunsch bzw. eine Furcht auch in dem an den Adressaten
 gerichteten Gebote behauptet wurde, auf welches der Fordernde
in seiner Ander-Soll-Behauptung Bezug nimmt, „Forderung aus gleich
gerichtetem Gebote‘ ist also jede Forderung, in welcher behauptet wird,
daß dem Fordernden die Macht einer für den Adressaten ungünstigen
Zurechnung deshalb zustehe, weil er dem Erfüllungs-Wahrer eines
anderen an den Adressaten gerichteten Gebotes, in welchem ihm auch
das eben geforderte Verhalten geboten wird, die Enttäuschung jenes
Grund-Gebotes zur Erfahrung bringen könne. Eine „Forderung aus
gleich gerichtetem Gebote‘ ist aber wieder entweder eine „Forderung
aus gleich gerichtetem Gebote mit Ander-Soll-Nachbegründungs-Behauptung‘‘
 oder eine „Forderung aus gleich gerichtetem
 Gebote ohne Ander-Soll-Nachbegründungs-Behauptung‘.
 Eine Forderung der ersteren Art liegt vor, wenn der Fordernde
behauptet, daß durch seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘
ein Sollen des Adressaten nachbegründet wurde, daß also der Fordernde
die Macht, die angedrohte für den Adressaten ungünstige Zurechnung
herbeizuführen, deshalb habe, weil gemäß dem an den Adressaten gerichteten
 Grund-Gebote die durch dieses Gebot begründete Sollen-Anwartschaft
 des gegenwärtigen Forderungs-Adressaten gerade durch die
eben aufgestellte eigene Behauptung eines „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Gedankens“ zu einem Sollen des Adressaten ergänzt
 wurde. In jeder solchen Forderung wird also behauptet, daß
der Fordernde die Macht, die dem Adressaten angedrohte ungünstige Zurechnung
 zu veranlassen, deshalb habe, weil Erfahrung des Erfüllungs-Wahrers
 des an den Adressaten gerichteten Grund-Gebotes von der Enttäuschung
 jenes Gebotes gerade nur zusammen mit seiner Erfahrung, daß
das gebotene Verhalten vom Adressaten auch gefordert wurde, die wirkende
 Bedingung für eine dem Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben
 werde, es wird also in jeder solchen Forderung mit der Behauptung
 des Ander-Soll-Gedankens auf ein an den Adressaten gerichtetes
„Ansprucherfüllungs- (Forderungs-Erfüllungs-). Gebot“ Bezug
genommen, Ein Beispiel einer derartigen Forderung liegt vor, wenn
etwa A auf Grund besonderer „bürgerlicher Rechtsgesetze“ von B die
Übergabe einer Ware fordert, hinsichtlich welcher zwischen ihnen ein
„Kauf auf Abruf“ vereinbart wurde, so daß die durch den Vertrag
begründete Sollen-Anwartschaft des Verkäufers erst durch „Abruf“ ge-
        <pb n="451" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 435

nannte Forderung des Käufers zu einem Sollen ergänzt wird, oder wenn
A dem B aus irgend einem durch Vertrag begründetem Verhältnisse
sine „Kündigung“ zustellt, durch welche ein „Sollen“ des B nach-begründet
 wird. Hingegen liegt eine „Forderung aus gleich gerichtetem
Gebote ohne Ander-Soll-Nachbegründungs- Behauptung“ vor, wenn
der Fordernde behauptet, daß er die Macht, die angedrohte, dem
Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen, deshalb habe, weil
Zzemäß einem an den Adressaten gerichteten Grund-Gebote bereits
durch ein der eigenen Behauptung eines „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Gedankens“ vorangegangenes Ereignis eine
durch jenes Grund-Gebot begründete Sollen-Anwartschaft
des Adressaten zu einem Sollen des Adressaten ergänzt
wurde, In jeder derartigen Forderung wird also behauptet, daß der
Fordernde die Macht, die dem Adressaten angedrohte ungünstige Zurechnung‘
 zu veranlassen, deshalb habe, weil Erfahrung des Erfüllungs-Wahrers
 des an den Adressaten gerichteten Grund-Gebotes von der
Enttäuschung dieses Gebotes ohne seine Erfahrung, daß das gebotene
Verhalten vom Adressaten auch gefordert wurde, die wirkende Bedingung
 für eine dem Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben
werde. Ein Beispiel für eine derartige Forderung ist jede „Mahnung“,
nit welcher ein A von einem B eine Leistung fordert, die bereits ohne
seine Mahnung „fällig“ und „klagbar“ ist. Jede Forderung überhaupt
steht zu jenem Gebote, auf welches in ihr Bezug genommen wird, in
der Beziehung eines „Folge-Anspruches“ zu einem „Grund-Anspruche“,
 aber nur in einer „Forderung aus gleich gerichtetem Gebote
mit Ander-Soll-Nachbegründungs-Behauptung“ wird behauptet, daß
durch die eigene Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 das durch das Dritt-Gebot vor-begründete Sollen des
Adressaten nach-begründet wurde. Eine „Forderung aus ungleich
gerichtetem Dritt-Gebote“ ist hingegen jede Forderung, in welcher ein
Wunsch nach bzw. eine Furcht vor solchem Verhalten des Adressaten
dehauptet wird, welches ein anderes Verhalten darstellt als jenes,
welches in jenem Grund-Gebote, auf welches der Fordernde Bezug
ılmmt, geboten wurde. Ein Beispiel solcher Forderung liegt vor, wenn
etwa A zu B sagt: „Geben Sie mir 1000 Kronen, sonst zeige ich bei
der Polizei an, daß Sie den Brand gelegt haben!“, In solchem Falle
fordert A von B „Übergabe von 1000 Kronen‘, während dem B vom
Staatsherrscher „Unterlassung einer Brandstiftung‘ geboten wurde.
A. fordert also von B „Übergabe von: 1000 Kronen“, indem er droht,
der Polizei die Enttäuschung des Grund-Gebotes durch B zur Erfahrung
 zu bringen.
Alle Forderungen sind aber ferner entweder „Forderungen
mit Befugnisbehauptung“ oder „Forderungen ohne Befug-28%
        <pb n="452" />
        36
nisbehauptung‘. Ein A hat insoferne eine Befugnis gegenüber
einem B, als durch ein von jemandem an den B gerichtetes Gebot
solches Sollen des B begründet wurde, kraft dessen Erfahrung des Erfüllungs-Wahrers
 von gebotwidrigem Verhalten des B nur zusammen
mit seiner Erfahrung, daß A an ihn, den Erfüllungs-Wahrer, eine bezügliche
 Werbung gerichtet hat, die wirkende Bedingung dafür abgeben
würde, daß der Erfüllungs-Wahrer die in jenem Gebote dem B angedrohte
 ungünstige Zurechnung vollzieht bzw. veranlaßt. Jede „Befugnis“
 eines A. gegenüber einem B ist also auch ein besonderes „Sollen“
des B, welches wir dessen „Befugnisbetroffenheit“ nennen. Eine
„Befugnisbetroffenheit‘“ eines B liegt z. B. vor, wenn A an ihn ein Gebot
gerichtet hat, in welchem mit der „Ander-Soll-Behauptung“ behauptet
wird, daß bei gebotwidrigem Verhalten des B und bei bezüglichem Antrage
 eines C die dem B angedrohte ungünstige Zurechnung vollzogen
würde und jenes behauptete besondere Sollen des B durch jenes Gebot
 tatsächlich begründet wurde. Ein derartiges Gebot nennen wir ein
„Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“, weil in solchem
Gebote behauptet wird, daß durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
 jemandes „Befugnis“ gegenüber dem Adressaten begründet
wurde, Ist ein „Gebot mit Befugnis- Verleihungs-Behauptung“ ein „Gebot
 mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“, so kann schon durch das „Gebot
 mit Befugnisverleihungs-Behauptung“ allein die behauptete Befugnis
 begründet werden. Ist hingegen ein „Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“
 ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“, so kann die
behauptete Befugnis nur durch das „Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“
 zusammen mit einer „Werbung um Geboterfüllungs-Wahrungs-Bereitwilligkeit“
 begründet werden. Ein „Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“,
 welches ein „Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“
darstellt, nennen wir ein „selbständig auf Befugnis-Verleihung
gerichtetes Gebot“. Hingegen nennen wir ein „Gebot mit Befugnis-Verleihungs-Behauptung“,
 welches ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“
 darstellt, ein „unselbständig auf Befugnis-Verleihung
gerichtetes Gebot“ und die auf Bereitwilligkeit zur Erfüllungs-Wahrung
 jenes Gebotes gerichtete Verhalten-Werbung eine „ergänzend
auf Befugnis-Verleihung gerichtete Verhalten-Werbung“. Jedes
„Gebot mit Befugnis- Verleihungs-Behauptung“ können wir auch ein
„Gebot mit Behauptung einer anheimgestellten Soll-Folge-Verwirklichung“
 nennen. Jenen, dem eine „Befugnis“ zusteht,
nennen wir einen „Befugten“, jenen, dem gegenüber eine „Befugnis“
besteht, nennen wir einen „Befugnisbetroffenen“. „Befugnis-Verleiher“
 nennen wir jenen, der absichtlich jemandes „Befugnis“ begründet
 hat, „Befugnis-Verleihung“ nennen wir die Begründung
einer „Befugnis“, Gewöhnlich verleiht jemand eine Befugnis an einen

VII. Kapitel,
        <pb n="453" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 437

von ihm, dem Verleiher, verschiedenen Menschen; indes gibt es auch
Fälle, in welchen jemand eine Befugnis an sich selbst verleiht, d. h. eine
eigene Befugnis begründet, Auf „Eigen-Befugnis-Begründung“ zielt
jemand in allen Fällen, da er an einen Anderen ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“
 richtet und vom Dritten beansprucht, daß er
über irgend jemandes Werbung wegen gebotwidrigen Verhaltens
des Gebotadressaten die in jenem Gebote angedrohte ungünstige Zurechnung
 vollziehe bzw. veranlasse wobei mit „irgend jemand‘ auch
der Gebieter selbst gemeint sein kann. , Auf „Eigen-Befugnis-Begründung“‘
 zielt also jemand dann, wenn er einen Dritten zum Erfüllungs-Wahrer
 eines an einen Anderen gerichteten Gebotes macht,
in welchem an einen besonderen Kreis von Menschen Befugnisse verlKehen
 wurden, und entweder nicht die Macht oder aus besonderem
Grunde nicht den Willen hat, im Falle einer Enttäuschung jenes Gebotes
 durch den Anderen die ihm angedrohte ungünstige Zurechnung
selbst anders als kraft jener Befugnis herbeizuführen.
Fälle von „Eigen-Befugnis-Begründung“‘ finden sich häufig, wenn ein
Staatsherrscher die Zuständigkeit von Behörden, insbesondere von Gerichtsbehörden,
 in besonderen Angelegenheiten des Staatsherrschers selbst
begründet.
Die „Befugnis“ darf, wie bereits früher bemerkt wurde, nicht
mit dem „Dürfen“ verwechselt werden, da „Dürfen“ kein „Können“,
keine ‚Macht‘, hingegen „Befugnis“ eine besondere Macht darstellt.
„Darf“ nämlich jemand Etwas, so ist ein Anderer als der „Dürfende‘‘
verpflichtet, ihm besonderes künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen,
 ist aber jemand zu „Etwas“ befugt, so hat er eine besondere
mittelbare Macht, einem Anderen dessen besonderes Verhalten ungünstig
zuzurechnen. Es ist möglich, daß jemand Etwas ‚darf‘, ohne dazu
„befugt‘“ zu sein, wie wenn z. B. A dem B erlaubt, seinen — des A —
Garten zu betreten, ihn aber — etwa aus Vergeßlichkeit — nicht dazu
befugt, d. h. an seinen Gärtner kein auf Befugnis-Verleihung an den
B gerichtetes Gebot gerichtet hat. Die Verwechslung von „Befugnis“
und „Dürfen‘‘ schreibt sich aber insbesondere daher, daß es nicht
wenige Behauptungen gibt, deren jede sich zugleich als „Erlaubnis“
und als „auf Befugnis-Verleihung gerichtetes Gebot‘ darstellt, wie
wenn etwa A zu Bin Gegenwart seines Gärtners C sagt: „Ich erlaube
Ihnen, meinen Garten zu betreten‘, welche an den B gerichtete Erlaubnis
 zugleich einen an den Gärtner C gerichteten Anspruch ein-Schließt,
 dem B über dessen künftigen Anspruch das Gartentor aufzusperren,
 wobei eingeschlossen gemeint ist, daß A. dem C Enttäuschung
des Gebotes des A über Werbung des B ungünstig zurechnen würde,
Es ist aber auch unzutreffend, zu meinen, daß eine „Befugnisverleihung“
eine Versprechung des Befugnis-Verleihers an den zu Befugenden dar-
        <pb n="454" />
        "IE. Kapitel.
stellt. Gewiß gibt es Fälle, in welchen jemand auf Grund einer einem
Anderen geleisteten Versprechung an einen Dritten ein Gebot richtet,
mit welchem darauf gezielt wird, jenem Anderen eine Befugnis zu verleihen.
 Aber auch in solchem Falle ist die Befugnis- Verleihung zwar
Erfüllung einer Versprechung, aber nicht selbst eine Versprechung,
und es gibt zahlreiche Fälle, in welchen eine Befugnis- Verleihung nicht
auf Grund einer Versprechung erfolgt, sondern aus anderem „Motive“
des Befugnis-Verleihers. So wird z. B. mit zahlreichen Staatsgesetzen
darauf gezielt, den Untertanen „Befugnisse“ zu verleihen, es ist aber
pure „Fiktion“, zu behaupten, daß dies auf Grund einer „Versprechung“
les Gesetzgebers erfolge, daß also, wenn jene ‚„„Staatsgesetze‘“ erfolglos
arlassen wurden, den Gesetzgeber wegen einer erfolgten ‚, Versprechung“‘
aunmehr die Verpflichtung trifft, die Staatsuntertanen, welchen die Be-{ugnis
 zugedacht war, etwa zu entschädigen. Die Verwechslung der
Gegebenen „Dürfen‘‘ und „Befugnis‘“ hat eine Wurzel auch in der
Verwendung der Worte „gewähren‘, ‚verleihen‘ und „geben“, da
allerdings sowohl jener, der einem Anderen Etwas „erlaubt“, als auch
jener, der auf eines Anderen ‚Befugnis‘ zielt, die Absicht hat, dem
Anderen Etwas zu „gewähren“, zu „verleihen“, zu „geben“, d. h. ihm
einen „Vorteil“ zu verschaffen, wobei aber eben in jedem der beiden
Fälle auf einen anderen ‚‚ Vorteil“ des Anderen gezielt wird, in dem
einen Falle auf ein „Dürfen‘‘ des Anderen, in dem anderen Falle auf
sine „Befugnis“ des Anderen, in dem einen Falle also auf des Anderen
„Freiheit von besonderer ungünstiger Zurechnung“, in dem
anderen Falle auf des Anderen „Macht besonderer ungünstiger
Zurechnung“. Die Verwechslung von ‚„Dürfen‘‘ und „Befugnis“
findet sich aber insbesondere in der Rechtslehre, So lesen wir etwa
in dem Werke eines berühmten Juristen die folgenden typischen Sätze:
„Befugnis (Recht) ist Willensmacht, die durch eine gewährende Rechts»
norm gesetzt ist. Ihr Inhalt ist ein Dürfen.“ Indes hat etwa jener, der
nen besonderen Garten betreten „darf“, deshalb noch nicht die „Macht“,
jenen Garten zu betreten, da etwa das CGrartentor versperrt und der
Gärtner nicht gewillt sein kann, zu öffnen. Verwendet man aber
wieder das Wort „dürfen‘“ in richtigem Sinne, also nicht im Sinne
„besondere Macht“, so läßt sich ‚Befugnis‘ nicht als „dürfen“ bestimmen.
 Wenn etwa A von B beanspruchen ‚,darf‘‘, daß er einen
zwischen ihnen geschlossenen Vertrag einhalte, wenn also Andere verpflichtet
 sind, dem A. die Erhebung solchen Anspruches nicht ungünstig
zuzurechnen, hat A mit diesem ‚„„dürfen‘‘ offenbar noch lange nicht die
Macht, dem B die Nicht-Einhaltung des Vertrages ungünstig zuzurechnen,
ınd jedermann wird wohl bei klarer Überlegung zugeben, daß er mit
dem Worte „subjektives Recht‘‘ — dessen Sinn später zu erörtern
st — Etwas anderes meint, als daß der ‚Berechtigte‘ Etwas tun

29
x
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        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 439

„darf“, also Andere verpflichtet sind, ihm besonderes Verhalten nicht
ungünstig zuzurechnen. Das Wort „befugen‘‘ kommt eben vom Worte
„fügen‘, welches den Sinn „passend machen‘‘, „passend gestalten‘ hat.
Wer also einem Anderen eine „Befugnis‘ verleiht, begründet eine besondere
 Macht des Anderen, indem er besondere Einzelwesen „passend“,
„tauglich“ macht,
„Befugnis-Wahrer'‘ nennen wir in Kürze jeden Wahrer der
Erfüllung eines „Gebotes mit Befugnis-Verleihungs-Behauptung“, und
„Befugnis-Wahrer“ ist, wie sich aus bereits Gesagtem ergibt, entweder
der Befugnis-Verleiher selbst oder ein Dritter, Ist der vom Befugnis-Verleiher
 verschiedene Befugnis-Wahrer durch Werbung des Befugnis-Werbers
 nicht nur „bereitwillig“, sondern auch „ort-bereit‘“ und „aufmerk-bereit‘
 gemacht, so ist er ein „Befugnis-Wahrungs-Angestellter‘“
 und ist eine „Befugnis-Wahrungs-Anstalt“, z. B.
eine besondere ‚„Gerichtsbehörde‘‘, begründet, Jene an den Befugnis-Wahrer
 gerichtete Werbung, mit welcher auf Ausübung einer Befugnis
gezielt wird, nennen wir „Klage‘ oder „Beschwerde‘“. Da das
Wort „Klage‘‘ zunächst überhaupt eine Behauptung bedeutet, mit
welcher der Behauptende eine ihm zugehörige Unlust kundgibt, müßte
man eigentlich von einer „auf Befugnis-Wahrung gerichteten
Klage (Beschwerde)“ sprechen, kann aber diese genauere Bezeichnung
 im allgemeinen unterlassen, da man ohnehin bei dem Worte
„Klage erheben‘ („Beschwerde führen‘) an besondere Verhalten-Werbung,
 insbesondere an besonderen Anspruch denkt. Der wichtigste
Fall einer „Klage“ ist die an „Rechts-Gerichte‘“ gerichtete Klage, deren
Wesen später erörtert werden soll. Jede Befugnis wird aber als besondere
 Macht durch „Klageerhebung‘“ ausgeübt, die Ausübung einer
Befugnis ist stets besondere Verhalten-Werbung. „Befugnis-Gegen-Stand‘
 nennen wir stets jene dem Befugnis-Betroffenen ungünstige
Zurechnung, welche der Befugte auf Grund seiner Befugnis herbeiführen
 kann, jeder Befugte ist also befugt „zu“ der Herbeiführung
besonderer ungünstiger Zurechnung. Sagt man etwa, jemand sei befugt,
 „in einem besonderen Garten spazieren zu gehen‘‘ oder „in einem
besonderen Walde Holz zu sammeln‘ u. dgl., so handelt es sich lediglich
 um eine abkürzende, allerdings gebräuchliche, aber irreführende
Redeweise, da eigentlich gemeint ist, daß jemand die Befugnis habe,
einem Anderen dessen besonderes Verhalten, durch welches er das
„Spazierengehen‘‘ oder „Holzsammeln‘‘ stört oder hindert, ungünstig
zuzurechnen. Die eben berührte abkürzende Redeweise beruht aber
auch auf der Verwechslung der Macht ‚Befugnis‘ mit jener „Macht“
des Befugten, welche in dem Gedanken des Befugnisbetroffenen an
seine Befugnisbetroffenheit begründet ist, mit einer Macht des Befugten,
welche wir die „im Gedanken des Befugnisbetroffenen an
        <pb n="456" />
        440

VIL Kapitel.

die Befugnis begründete Macht des Befugten“ nennen, und
welche stets besondere Verhalten-Geltungs-Macht des Befugten darstellt,
nämlich seine Macht, den Befugnisbetroffenen durch eine Forderung
mit besonderer Drohung zu besonderem Verhalten zu veranlassen, welches
das Gegenteil jenes Verhaltens darstellt, das der Befugte dem Befugnisbetroffenen
 auf Grund seiner Befugnis ungünstig zurechnen kann. Sagt
man, daß jemand seine besondere Befugnis ‚„ausübe‘“, so meint man
meistens, daß er jene eigene Macht „ausübe‘‘, die im Gedanken des
Befugnisbetroffenen an die Befugnis begründet ist, man meint also gar
nicht eine „Ausübung“ der eigentlichen Befugnis. Man muß eben die
„Ausübung einer Befugnis‘, welche stets die Erhebung einer an
den Befugnis-Wahrer gerichteten ‚Klage‘ darstellt, unterscheiden von
der „Ausübung der im Gedanken des Befugnisbetroffenen
an die Befugnis begründeten Macht des Befugten‘, welche
stets die Erhebung einer Forderung gegen den Befugnisbetroffenen darstellt.
 Von diesen beiden Gegebenen muß aber wieder jenes Gegebene
unterschieden werden, das man „Genuß von Befugnissen“ nennt.
Sagt man nämlich, daß jemand ein „Befugnisgenießer‘‘ sei, so meint
man, da „genießen‘ keine ‚„„Machtausübung‘“, kein „tätiges Wirken‘
ist, daß jemand Lust an der Erfahrung eines eigenbezogenen Wertes
habe, deren Bewirkung oder Erhaltung dadurch bedingt ist, daß der
Befugnisbetroffene wegen seines Gedankens an die Befugnis des Anderen
sich in besonderer Weise verhält. ‚„Befugnisgenießer‘‘ ist z. B. jener,
der gegenwärtig an dem Geruche der Rosen in einem besonderen Garten
Lust hat, woferne seine gegenwärtigen ‚‚Geruchsempfindungen‘‘ auch
bedingt sind dadurch, daß der Gärtner ihm das Gartentor aufgesperrt
hat, weil er um die iBhm vom Eigentümer des Gartens verliehene Befugnis
 weiß. Es ist ganz unzutreffend, die Worte „Befugter‘“ und „Befugnisgenießer‘‘
 — in besonderem Falle die Worte „Berechtigter‘‘ und
„Rechtsgenießer‘‘ — in einem und demselben Sinne zu gebrauchen.
Denn wenn wir sagen, daß jemand ein „Befugter‘“ sei, so bestimmen
wir ihn als Inhaber besonderer Macht, wenn wir hingegen sagen,
daß jemand ein „Befugnis-Genießer‘‘ sei, so bestimmen wir ihn als
solchen, dem besondere Lust zugehört, deren Gewinn bedingt
war durch den Gedanken eines Anderen an eine Befugnis des „Genießers‘‘,
 Überhaupt wird sehr häufig jemandes „Befugnis“ verwechselt
mit jenem Interesse, mit jenem auf den Befugten bezogenen Werte,
auf dessen „Genuß“ durch den Befugten der Befugnis-Verleiher gezielt
hat. So spricht man dann vom „Befugnisschutze‘, obwohl eigentlich
 die „Befugnis als Schutz eines Interesses‘ gemeint ist, die
„Befugnis“ also nicht das ‚„‚Geschützte“‘, sondern der „Schutz“ -— wenn
dieses Wort beliebt — ist. Hat nämlich jemand eine „Befugnis‘‘, kraft
welcher er einem Anderen besonderes Verhalten ungünstig zurechnen
        <pb n="457" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 441

kann, so ist diese Befugnis insoferne ein „Schutz‘“ besonderen ‚Interesses‘‘
 des Befugten, als der Befugnisbetroffene sich wegen seines Gedankens
 an die bestehende Ander-Befugnis in besonderer für den Befugten
 günstiger Weise verhält. Allerdings kann eine besondere Befugnis
jemandes auch wieder durch eine andere Befugnis jenes Befugten „geschützt‘
 sein, insoferne er die Befugnis hat, jenem, der in Beziehung
zu der ersten Befugnis ‚„Befugnis-Wahrer‘‘ sein soll, dessen besonderes
Verhalten ungünstig zuzurechnen. ‚Befugnis‘ ist aber stets nur ‚,besonders
 begründete Macht ungünstiger Zurechnung“, ist also „in besonderer
 Weise abgeleitete Macht ungünstiger Zurechnung‘‘, und wenn
man diese Bestimmung stets klar festhält, ist man gefeit gegen die
zahlreichen Verwechslungen des Gegebenen „Befugnis‘‘ mit anderen
Gegebenen.
Erhebt nun jemand gegen einen Anderen eine Forderung, in welcher
aehauptet wird, daß dem Fordernden die Macht, dem Forderungs-Adressaten
 die Enttäuschung der Forderung ungünstig zuzurechnen,
deshalb zustehe, weil der Fordernde aus besonderer Befugnis- Verleihung
‚Befugter“, der Forderungsadressat hingegen „Befugnisbetroffener“ ist,
so liegt eine „Forderung mit Befugnis-Behauptung“, sonst aber eine
„Forderung ohne Befugnis-Behauptung“ vor. Die „Forderung mit
Befugnis-Behauptung“ darf nicht verwechselt werden mit dem
„Gebote mit Befugnisverleihungs-Behauptung“, in welchem
aicht behauptet wird, daß eine besondere Befugnis des Behauptenden
 bereits durch frühere Ansprüche begründet wurde, sondern
behauptet wird, daß durch die eben aufgestellte. „Eigen- Wunschbzw.
 -Furcht-Behauptung“ jemandes Befugnis begründet worden sei,
In jeder „Forderung mit Befugnis-Behauptung“ wird also behauptet,
daß Erfahrung des Fordernden von der Enttäuschung seiner Forderung
die wirkende Bedingung dafür abgeben würde, daß er dem Erfüllungs-Wahrer
 eines an den Forderungs-Adressaten gerichteten Gebotes mit
einer Werbung um ungünstige Zurechnung die Enttäuschung jenes Gebotes
 zur Erfahrung bringt, welche Erfahrung jenes Erfüllungs-Wahrers
zusammen mit seinem Wissen, daß der Befugte an ihn
eine Werbung um die in jenem Gebote angedrohte ungünstige
 Zurechnung gerichtet hat, die wirkende Bedingung
für jene ungünstige Zurechnung abgeben würde. Da in jeder „Forderung
mit Befugnisbehauptung‘“ behauptet wird, daß der Fordernde bei Ent-Auschung
 seiner Forderung eine eigene, den Forderungsadressaten betreffende
 Befugnis „ausüben“, also „Klage erheben“ werde, können wir
derartige Forderungen auch „Forderungen mit Klagedrohung“,
hingegen die „Forderungen ohne Befugnis-Behauptung“ „Forderungen
Mit Anzei ge-Drohung“ nennen. Jener nämlich, der eine „Forderung
dhne Befugnis-Behauptung“ erhebt, behauptet, daß seine Erfahrung von
        <pb n="458" />
        VII. Kapitel. .

der Enttäuschung seiner Forderung die wirkende Bedingung dafür abgeben
würde, daß eı dem Erfüllungs-Wahrer eines an den Forderungs- Adressaten
gerichteten Gebotes die Enttäuschung jenes Gebotes zur Erfahrung bringt,
welche Erfahrung jenes Erfüllungs-Wahrers auch ohne sein Wissen,
daß an ihn außer dem Anspruche auf Bereitwilligkeit zur
Wahrung jenes Gebotes noch eine Werbung gerichtet
wurde, wegen des bereits enttäuschten Gebotes die in
jenem Gebote angedrohte ungünstige Zurechnung herbeizuführen,
 die wirkende Bedingung für jene ungünstige Zurechnung
abgeben würde, Während also Erfahrung des Erfüllungs-Wahrers eines
„auf Befugnis-Verleihung gerichteten Gebotes“ von der
Enttäuschung des Gebotes nur zusammen mit seinem Wissen um „Klage“
des Befugten als wirkende Bedingung für die in jenem Gebote angedrohte
 ungünstige Zurechnung in Betracht kommt, kommt Erfahrung
des Erfüllungs-Wahrers eines anderen Gebotes von der Enttäuschung
des Gebotes ohne sein Wissen um jemandes „Klage“ als solche wirkende
Bedingung in Betracht; die Erfahrung der Gebotenttäuschung kann
aber selbstverständlich dem Erfüllungs-Wahrer eines nicht auf Befugnis-Verleihung
 gerichteten Gebotes auch durch eine auf solches Wissen
des Erfüllungs-Wahrers gerichtete Behauptung eines Dritten, welche
eine „Gebotenttäuschungs-Anzeige“ ist, gewirkt werden, so daß
wieder jemand an einen Anderen eine Forderung richten kann, in welcher
er mit solcher „Anzeige“ droht. Der hier berührte Unterschied zwischen
der Macht jemandes, durch „Klage“ eine für einen Anderen ungünstige
Zurechnung herbeizuführen und der Macht jemandes, durch „Anzeige“
eine für einen Anderen ungünstige Zurechnung herbeizuführen, ist jener,
der in der Rechtslehre als Unterschied von „subjektiven Rechten“ und
„Reflexrechten“ erörtert wird. Ist aber das sogenannte „subjektive
Recht“, wie in späterem Zusammenhange dargelegt werden wird, nur
eine besondere „Befugnis“, so kann dem „subjektivem Rechte = Befugnis“
 nicht noch ein „Reflexrecht==Befugnis“ zur Seite gestellt werden,
weil eben das sogenannte „Reflexrecht“ keine „Befugnis“, also auch
kein „Recht“ ist, wenngleich allerdings auch eine besondere Macht,
nämlich die Macht, durch „Anzeige“ einer Gebotenttäuschung eine ungünstige
 Zurechnung gegen einen Anderen herbeizuführen. Ein Beispiel
 für die letztere Macht ist z. B. die Macht des A, eine Bestrafung
des B wegen eines Diebstahles durch eine „Anzeige“ an die Staatsanwaltschaft
 herbeizuführen, da wieder ein Staatsanwalt ungünstige Zurechnung
 wegen solcher strafbarer Handlungen, die nicht „Privatanklagedelikte“
 sind, nicht „über Antrag“, sondern „von Amtswegen“
herbeiführen soll, also seine Erfahrung von einer strafbaren Handlung
jemandes auch ohne sein Wissen um bezüglichen Antrag eines Dritten
als wirkende Bedingung für die Herbeiführung ungünstiger Zurechnung
        <pb n="459" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 443

gegen den strafbar Handelnden in Betracht kommt, wenngleich selbstverständlich
 jene Erfahrung dem Staatsanwalte auch durch besondere Behauptung
 („Anzeige“) eines Dritten zu Teil werden kann, wobei es aber
für die Herbeiführung der Bestrafung gleichgültig ist, ob der Dritte
etwa noch überdies jene ungünstige Zurechnung „beantragt“ hat. Sowohl
 aber „Forderungen aus gleich gerichtetem Gebote“ als auch „Forderungen
 aus ungleich gerichteten Gebote“ können entweder „Forderungen
 mit Klage-Drohung“ oder „Forderungen mit Anzeige-Drohung“
sein. So ist z. B. auf Grund moderner Rechtsgesetze die Forderung des
Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe der Ware eine „Forderung
 aus gleich gerichtetem Gebote mit Klage-Drohung“‘, hingegen etwa
die Forderung des A an den B: „Wenn Sie mich wegen dieser Sache
anzeigen, zeige ich an, daß Sie gestohlen haben!‘ eine „Forderung
aus ungleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung“, da das an
den Forderungsadressaten gerichtete Gebot nicht darauf zielt, daß B
jene Anzeige, deren Unterlassung Avon ihm fordert, unterlasse, Ein
Beispiel für eine „Forderung aus ungleich gerichtetem Gebote mit
Klage-Drohung“‘ liegt hingegen vor, wenn etwa A zu B sagt: „Wenn
Sie mich wegen dieser Sache anzeigen, klage ich Sie auf Bezahlung
des Kaufpreises für die gelieferten Waren!‘ Ein Beispiel für eine
„Forderung aus gleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung‘“ würde
vorliegen, wenn C dem B, ohne auf Befugnis- Verleihung an den A zu
zielen, befohlen hätte, dem A über dessen Anspruch eine bestimmte
Sache zu übergeben und A nun zu B sagen würde: „Geben Sie mir
das, sonst zeige ich Sie an!“
Jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand einen an
ihn gerichteten Befehl erfüllt, nennen wir insbesondere eine „Gehorsamkeit“,
 hingegen jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem
jemand eine an ihn gerichtete Forderung erfüllt, insbesondere eine
„Fügsamkeit‘. Eine „Geboterfüllungs-Gesellschaft“ ist also entweder
eine „‚Gehorsamkeits-Gesellschaft‘“ oder eine „Fügsamkeits-Gesellschaft“.
 Jede ‚„Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“ überhaupt wird
„Herrschaft“ genannt. Zur Darlegung des Gegebenen „Herrschaft“
müssen wir uns aber zunächst überhaupt den Unterschied zwischen
„Antragannahme-Gesellschaften“ und ‚„Ansprucherfüllungs-Gesellschaften“
 klar machen. Indem man insbesondere als Beispiel der ‚„Antragannahme-Gesellschaften“
 den „Vertrag‘‘ heranzieht, stellt man die ‚formal
 freien Verträge‘ der „Herrschaft“ gegenüber. Diese Gegenüberstellung
 ist aber zunächst deshalb zu vermeiden, weil es, wie sich aus
Schon früher Gesagtem ergibt, auch zahlreiche Antragannahme-Gesellschaften
 gibt, die nicht „Verträge“ darstellen. Abgesehen von diesem
Umstande frägt es sich ferner, was grundsätzlich mit dem Gegensatze
von „Freiheit“ und ‚„Gebundenheit“ hinsichtlich der verschiedenen Ge-
        <pb n="460" />
        144

VII. Kapitel. a

sellschaften gemeint wird. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich
aber aus unseren vorangehenden Darlegungen: „Freie Gesellschaft“ ist
zine Gesellschaft, welche dadurch begründet ist, daß einer Seele ein
„Antragstellungs-Seelenaugenblick“, einer anderen Seele ein entsprechender
 „Antragannahme-Seelenaugenblick“ zugehört, „gebundene Gesell.
schaft“ ist hingegen jene Gesellschaft, welche dadurch begründet ist,
daß der einen Seele ein „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblick“, einer
anderen Seele ein entsprechender „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick
zugehört. Innerhalb einer „freien Gesellschaft“ findet sich also stets
ein Verhalten-Geltungs-Seelenaugenblick besonderer Seele, welcher ihr
ohne Pflichtgedanken zugehörig geworden ist, innerhalb einer
„gebundenen Gesellschaft‘ findet sich hingegen stets ein Verhalten-Geltungs-Seelenaugenblick
 besonderer Seele,, welcher ihr durch einen
Pflicht-Gedanken zugehörig geworden ist. Da nun die Bezeichnungen
„freie Gesellschaft“ und „gebundene Gesellschaft‘ deshalb unpassend
sind, weil es sich nicht um „Freiheit‘‘ oder „Gebundenheit“ der „Gesellschaft“
 — einer Beziehung —, sondern um „Freiheit“ oder „Gebundenheit“
 des „Gesellschafters‘‘ handelt, wollen wir den fraglichen Gegensatz
 passender als solchen von „Pflichtfreiheit-Gesellschaft“
und „Pflicht-Gesellschaft“ bezeichnen. Mit den gegensätzlichen
Worten „Pflichtfreiheit-Gesellschaft“ und „Pflicht-Gesellschaft‘‘ ist aber
auch bereits gesagt, daß es sich keineswegs um einen Gegensatz von
zwei Gesellschaften handelt, in deren einer jemand „aus freiem Wollen“
Gesellschafter ist, in deren anderer jemand „aus genötigtem Wollen“
Gesellschafter ist, daß es sich vielmehr lediglich um einen Gegensatz
zweier Gesellschaften handelt, in deren einer jemand Gesellschafter
mit einem Verhalten-Seelenaugenblicke ist, in welchem ihm keine
Soll-Folge-Verwirklichung als Wider-Zielwirkung vorschwebt,
 in deren anderer jemand Gesellschafter mit einem Verhalten-Seelenaugenblicke
 ist, in welchem ihm eine Soll-Folge-Verwirklichung
 als Wider-Zielwirkung vorschwebt. Der „von
Pflicht freie Gesellschafter“ ist also keineswegs ein „überhaupt freier“
Gesellschafter, sondern nur ein Gesellschafter, der sich nicht wegen
aines Gedankens, daß an ihn eine Drohung gerichtet wurde, vergesellschaftet
 hat, der „Pflicht-Gesellschafter“ ist keineswegs ein „überhaupt
genötigter“ Gesellschafter, sondern nur ein Gesellschafter, der sich wegen
eines Gedankens, daß an ihn eine Drohung gerichtet wurde, vergesellschaftet
 hat, Auch der „von Pflicht freie Gesellschafter“ kann sich aber
als Gesellschafter in einem „genötigten“ Verhalten-Seelenaugenblicke
finden, also in einem Verhalten-Seelenaugenblicke, in welchem ihm ein
Ereignis, durch welches der ihn betreffende Interessengesamtzustand verschlechtert
 würde, als Wider-Ziel-Wirkung vorschwebt, ein Ereignis freiilch,
 welches niemals eine Soll-Folge-Verwirklichung ist. Deshalb wurde
        <pb n="461" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 445

auch insbesondere hinsichtlich der Verträge schon seit langem erkannt,
Jaß sie nicht auf „freiem Willensentschlusse‘‘ der Parteien beruhen,
vielmehr nur „formal frei“ sind, was nichts anderes heißt, als daß ein
„Vertrag“ nur dann vorliegt, wenn sich jemand „pflichtfrei“ vergesellschaftet
 hat. Die übliche Entgegensetzung von „Freiheit“ und
„Gebundenheit“ ist überhaupt völlig unzutreffend, da richtig nur „Freiheit“
 und „Betroffenheit von ungünstiger Lage“ einander
entgegengesetzt werden können, während „Gebundenheit“ („Pflicht‘“,
„Sollen“) nur eine „Betroffenheit von besonderer ungünstiger
Lage‘‘ darstellt. Ebenso unzutreffend ist‘ aber auch die Entgegensetzung
 von „freiem Wollen“ und „pflichtmäßigem Wollen“,
da richtig nur „freie Verhalten-Seelenaugenblicke“ und „genötigte
 Verhalten-Seelenaugenblicke“ einander entgegengesetzt
 werden können, während die „pflichtmäßigen Verhalten-Seelenaugenblicke‘“
 nur besondere „genötigte Verhalten-Seelenaugenblicke*
darstellen. Die Verkennung der Tatsache aber, daß der sogenannte „freie“
Gesellschafter zwar stets ein „pflichtfreier“ Gesellschafter, aber bei weitem
aicht immer ein „überhaupt freier‘ Gesellschafter ist, hat für die „‚Theorie‘‘
und ‚Praxis‘ ganz unübersehbare Folgen gehabt, wie ja auch die begannte
 Entgegensetzung von „Staat“ und „Gesellschaft“ — d. h. von
„Staatsgesellschaft‘““ und „freier Gesellschaft“ — sowie die Dichtungen
des Liberalismus über das Thema „freie Verkehrswirtschaft“ zeigen.
Der „pflichtfreie‘“ Gesellschafter ist also zwar niemals ein durch einen
Gedanken an „Pflicht“ genötigter Gesellschafter, aber häufig ein auf
andere Weise genötigter Gesellschafter. Der „‚pflichtfreie‘“ Gesellschafter
 kann sogar ein durch den Gesellschafts-Werber absichtlich genötigter
 Gesellschafter sein, allerdings kein durch „Drohung“ genötigter
Gesellschafter, wohl aber ein durch Warnung genötigter Gesellschafter,
Sagt nämlich etwa — um auf ein von uns schon angeführtes Beispiel
zurückzugreifen — A zu B, der bei einem Steinbruche steht: „Gehen
Sie rasch fort, ich werde gleich eine Sprengung machen!‘‘, so zielt A.
absichtlich auf Nötigung des B, und zwar durch eine besondere Warnung,
 da A den B vor einem künftigen von in Aussicht gestelltem
Verhalten des A. abhängigem Ereignisse warnt, ihm also einen besonderen
 Antrag stellt. Nimmt B den Antrag an, d. h. entfernt er sich
wegen der Warnung des A, so vergesellschaftet er sich kraft eines
ihm von A absichtlich aufgenötigten Wollens, ist aber doch „pflichtfreier‘‘
 Gesellschafter, der sich nicht wegen einer an ihn gerichteten
Drohung des A mit ihm vergesellschaftet,
Mit dem Worte „Herrschaft‘‘ wird nun gewöhnlich eine „Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“
 bezeichnet, welcher besonderen Gesellschaft
man die „Vertrags-Gesellschaft‘“ gegenüberstellt. Indes ist die Gegenäberstellung
 „‚Vertrags-Gesellschaft‘“ und „Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“
        <pb n="462" />
        ER a

446

VII. Kapitel.

in ihren beiden Gliedern ergänzungsbedürftig. Stellt man nämlich die
„Vertrags-Gesellschaft‘‘ der „„Geboterfüllungs-Gesellschaft‘‘ deshalb gegenüber,
 weil im ersteren Falle eine „Pflichtfreiheit-Gesellschaft‘‘, im letzteren
 Falle eine „Pflicht-Gesellschaft‘“ vorliegt, so muß man, da eben
die Vertrags-Gesellschaft nur einen besonderen Fall der „Pflichtfreiheit-Gesellschaft‘“
 darstellt, als das eine Glied jener Gegenüberstellung
statt der ‚,Vertrags-Gesellschaft‘“ überhaupt die ‚Pflichtfreiheit-Gesellschaft
 (‚‚Antragannahme-Gesellschaft‘) einstellen und muß ferner, da
die Geboterfüllungs-Gesellschaft nur einen besonderen Fall der „Pflicht-Gesellschaft“
 darstellt, als das andere Glied jener Gegenüberstellung
statt der Geboterfüllungs-Gesellschaft‘‘ überhaupt die „Pflicht-Gesellschaft‘“
 („„Ansprucherfüllungs-Gesellschaft‘‘) einstellen. Dann zeigt sich
aber, daß kein Anlaß besteht, nur die Geboterfüllungs-Gesellschaft als
„Herrschaft“ zu bezeichnen, daß vielmehr jede „Pflicht- Gesellschaft‘
{„Ansprucherfüllungs-Gesellschaft“‘) eine „Herrschaft“ darstellt, während
 jede ‚„Pflichtfreiheit-Gesellschaft‘“ („Antragannahme-Gesellschaft“)
ein „KEinverständnis‘“ darstellt. Jede ‚Gesellschaft‘ ist also entweder
„Einverständnis“ oder „Herrschaft“, „Einverständnis“ ist „„Pflichtfreiheit-Gesellschaft‘‘,
 „Herrschaft“ ist „Pflicht-Gesellschaft“,
„Herrschaft“ ist also entweder „Bitterfüllungs-Gesellschaft‘“ („,Willfährigkeits-Gesellschaft‘“)
 oder „Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“ („‚Botmäßigkeits-Gesellschaft‘‘
 und innerhalb der Geboterfüllungs-Gesellschaft
wieder entweder, „‚Befehlerfüllungs-Gesellschaft“‘ („Gehorsamkeits-Gesellschaft“)
 oder „„Forderungerfüllungs-Gesellschaft““ („Fügsamkeits-Gesellschaft“).
 Wenn man aber etwa stutzt, weil wir auch die „Bitterfüllungs-Gesellschaft‘
 als ‚Herrschaft‘ bestimmen, so hat dies seinen Grund
lediglich in dem Umstande, daß man nicht nur das Gegebene „Bitte“
mit besonderen Anträgen, insbesondere aber mit dem „Gesuche‘‘ verwechselt,
 das allerdings kein „Anspruch“ ist, sondern auch mit einem
ganz unklaren „‚Pflicht-Begriffe‘“ arbeitet. Macht man sich aber klar,
daß „Pflicht“ jemandes niemals etwas anderes ist als eine durch an
ihn gerichteten Anspruch begründete besondere Lage, welche wir wohl
bereits zur Genüge bestimmt haben, so wird auch klar, daß ebenso
wie jedes „Gebot“, auch jede ‚Bitte‘ eine „Ander-Pflicht-Behauptung‘‘
enthält, nur mit dem Unterschiede, daß der Bittende als Soll-Folge-Verwirklichung
 nicht den Adressaten betreffende ungünstige Zurechnung,
sondern Gewinn eigener Unlust als Verwirklichung eines auf den
Adressaten bezogenen Unwertes in Aussicht stellt. Sicher ist aber, daß
die mit einer „Bitte‘“ verbundene „Quasi-Drohung“ als „Ander-Pflicht-Behauptung‘
 in zahlreichen Fällen mindestens so stark „wWirkt‘‘, als
die mit einem „Gebote‘ verbundene „Drohung“‘, so daß auch in dieser
Hinsicht zwischen „‚Bitte‘‘“ und „Gebot‘“ kein Unterschied obwaltet.
Man muß sich eben schließlich auch klar machen, daß ‚Pflichten‘
        <pb n="463" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 447

nicht bloß durch „Gebote‘, sondern auch durch „Bitten‘“, also
äberhaupt durch „Ansprüche“ begründet werden können, welche Klarheit
sich freilich erst mit einer nüchternen, von metaphysischen Dichtungen
freien Bestimmung des Gegebenen ‚Pflicht‘ ergibt.
{st nun „Herrschaft“ überhaupt jede ‚„Ansprucherfüllungs-Gesellschaft‘,
 so müssen wir wieder innerhalb der ‚Herrschaft‘ die „,Willfährigkeits-Herrschaft‘“
 der „Botmäßigkeits-Herrschaft“,
and innerhalb der „Botmäßigkeits-Herrschaft‘“ die „Gehorsamkeits-Herrschaft“
 der „Fügsamkeits-Herrschaft‘“ gegenüber stellen.
Statt der Worte „Willfährigkeits-Herrschaft‘‘; Botmäßigkeits-Herrschaft“‘‘,
„Gehorsamkeits-Herrschaft‘“ und „Fügsamkeits-Herrschaft‘‘ können wir
aber, wenn wir statt auf die Besonderheiten der Ansprucherfüllungen
auf die Besonderheiten der Ansprüche Bezug nehmen, die Worte
„Bitte-Herrschaft“, „Gebot-Herrschaft“, „Befehl-Herrschaft“
und „Forderungs-Herrschaft‘“ gebrauchen. Innerhalb jeder „Herrschaft“
 bezeichnen wir den „Gesellschaft-Werber“ als „Herrscher“,
den „Gesellschafter‘‘ als „Beherrschten‘“. Keineswegs ist also jenand
 als „Ansprucherheber“, als „Bittender“ oder als „Gebieter“, schon
„Herrscher“, vielmehr ist nur der erfolgreich Bittende oder Gebietende
ein „Herrscher“. Das Wort „herrschen“ bezeichnet somit nichts anderes
als „einen geltenden Anspruch erheben“, ist somit ein Wirkensbeziehungs-Wort.

Das Wort „Herrschaft‘ ist freilich ein Wort, das gewöhnlich in
sehr unklarem und deshalb schwankendem Sinne gebraucht wird. Zunächst
 wird das Gegebene ‚Herrschaft‘ meist mit den Gegebenen
„Gewalt“ und „Macht“, insbesondere „Geltungs-Macht‘“ verwechselt.
Die Gegebenen „Gewalt‘““ und „Herrschaft‘““ schließen einander aber,
wie sich aus früheren Darlegungen ergibt, geradezu aus, da ‚‚Gewalt‘“
stets besondere Wirkung in zweifacher, von uns bereits dargelegter Erfüllungs-Beziehung,
 niemals aber ‚Vergesellschaftung‘““ oder „Gesellschaft‘
 darstellt. „Macht“ hingegen ist jede Lage, welche die Gesamtheit
 jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen für
jemandes besondere Leistung in Betracht kommen, ist also auch niemals
die besondere Beziehung „Gesellschaft“. Den Gesellschaftswissenschaften
wären viele Irrtümer und Unklarheiten erspart geblieben, wenn sie die
drei verschiedenen Gegebenen „Gewalt‘‘, ‚„„Macht‘“ und „Herrschaft“
Stets strenge auseinander gehalten hätten. Daß aber die Gegebenen
„Gewalt“ und „Macht“ mit dem Gegebenen „Herrschaft‘““ verwechselt
werden, erklärt sich wohl daraus, daß zwar nicht jeder Ansprucherheber,
Wohl aber stets der Gebieter, an welchen man bei dem Worte „Herrschaft“
 gewöhnlich dachte, mit „Gewalt‘“ droht, und daß die Beziehung
„Herrschaft‘“ nur dann zwei Seelen zugehörig wird, wenn die eine der
beiden Seelen die Macht hatte. die andere Seele durch einen Anspruch
        <pb n="464" />
        448

VII. Kapitel. |

zu dessen Erfüllung zu veranlassen. Daß aber die „Botmäßigkeits-Herrschaft‘
 stets darin begründet ist, daß der einen Seele ein Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört, in welchem auf Drohung, auf In Aussicht-Stellung
 eigener Gewalt gezielt wird, der anderen Seele aber ein Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört, der auch durch ihren Gedanken an
die in Aussicht gestellte Gewalt bedingt ist, bedeutet noch keineswegs,
daß „Herrschaft“ als „‚Gewalt‘“ bestimmt werden kann. Aber auch
aus der etwaigen Behauptung, daß jede ‚Herrschaft‘ darin begründet
ist, daß einer von zwei Seelen, nämlich dem Beherrschten, ein „genötigter‘‘
Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, kann nicht die Bestimmung der
„Herrschaft“ als „Gewalt‘“ abgeleitet werden. Denn ganz abgesehen
von der Erwägung, daß dem Beherrschten in der „Nötigung“ nur einer
der beiden Gründe einer besonderen Beziehung „Herrschaft“ zugehörig
wird, haben wir bereits dargelegt, daß die Gegebenen „Gewalt‘‘ und
„Nötigung“ verschiedene Gegebene darstellen.
Wenn zwei besonderen Seelen die Beziehung „Herrschaft“ zugehört,
 hat ferner stets jener, der in jener Beziehung „Herrscher“ ist,
eine besondere Verhalten-Geltungs-Macht gehabt. Aber auch, wenn
zwei besonderen Seelen die Beziehung „Einverständnis“ zugehört, hat
jener, der in jener Beziehung „Antragsteller“ ist, eine besondere Verhalten-Geltungs-Macht,
 allerdings eine andere Verhalten-Geltungs-Macht
als jener, der erfolgreich einen Anspruch erhoben hat, gehabt. „Verhalten-Geltungs-Macht‘“
 darf also nicht mit „Herrschaft“ verwechselt
werden, wiewohl selbstverständlich besondere Verhalten-Geltungs-Macht
eines Ansprucherhebers stets die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält,
die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß
jener, an den ein Anspruch gerichtet wird, den Anspruch erfüllt, so
daß eine Beziehung „Herrschaft“ zwischen dem Ansprucherheber und
dem Ansprucherfüller zustande kommt. Hingegen hat die Macht des
Ansprucherhebers, die angedrohte Gewalt zu üben, für die Begründung
einer Beziehung „Herrschaft“ keine wesentliche Bedeutung, da ein Anspruch
 erfüllt wird, wenn der Anspruchempfänger meint, daß dem
Ansprucherheher solche Macht zustehe, welche Meinung aber wahr oder
unwahr (irrig) sein kann. Die Verwechslung von „Verhalten-Geltungs-Macht“
 und „Herrschaft“ hat auch dazu geführt, daß man von einer
Herrschaft „kraft Monopolstellung“ des Verhalten-Werbers gesprochen
hat, z. B. von einer „Herrschaft“ „großer Kreditbanken“ über die „Kreditsuchenden“,
 denen jene Banken besondere „Konditionen“ aufzwingen
können. Indes kann in diesem — und in zahlreichen ähnlichen
Fällen — mit dem Worte „Herrschaft“ nur gemeint sein, daß jemand,
der aus besonderen Gründen die „Allein-Macht“ hat (oder zu haben
erfolgreich behauptet), eine besondere Verbesserung des einen Anderen
betreffenden Interessengesamtzustandes herbeizuführen. auch die Macht
        <pb n="465" />
        Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 449

hat, den Anderen durch ein Anbot, in welchem er jene Leistung verspricht,
 zu — innerhalb gewisser Grenzen — beliebigem Verhalten zu
veranlassen, während jener, der nicht solche Allein-Macht hat, den
Anderen durch Anbot, in welchem er solche Leistung verspricht, nicht
zu beliebigem Verhalten veranlassen kann, sondern nur zu solchem Verhalten,
 welches dem Anderen weniger „im Lichte der Unlust“ steht, als
jene Arten eigenen Verhaltens, auf welche „im Wettbewerbe“ mit ähnlichen
Anboten gezielt wird. Die sogenannte „Herrschaft kraft Monopolstellung“
 ist also keine „Herrschaft“, sondern nur eine besondere „Andot-Geltungsmacht“,
 nämlich die Macht, durch ein Anbot, in
welchem sich die Versprechung besonderer Leistung findet, den Anbotadressaten
 zu — innerhalb gewisser Grenzen — beliebigem Verhalten
zu veranlassen. Auch mit der Annahme solchen Anbotes ist aber
keine „Herrschaft“ vorhanden, da eben ein „Anbot‘“ niemals ein „Anspruch“,
 weder eine „Bitte“ noch ein „Gebot“ ist, also keine „Ander-Soll-Behauptung“
 enthält. Die in einem „Anbote“ enthaltene „Eigen-Allein-Macht-Behauptung“
 darf eben nicht mit einer „Ander-Soll-Behauptung“
 verwechselt werden, denn jener, der ein „Anbot mit Eigen-Allein-Macht-Behauptung“
 stellt, behauptet keineswegs, daß Erfahrung
besonderer Seele von besonderem Verhalten des Adressaten in Beziehung
 zu ihrem Wissen um die aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch-
 bzw. -Furcht-Gedankens“ die wirkende Bedingung für die Verwirklichung
 eines auf den Adressaten bezogenen Unwertes abgeben
werde, und jener, der ein solches Anbot annimmt, zielt darauf, daß der
Anbietende nun im Sinne seiner Versprechung zu besonderem Verhalten
 verpflichtet sei, keineswegs aber schwebt ihm die Verwirklichung
einer Folge eigener Pflicht als Wider-Zielwirkung vor. Es gibt allerdings
 besondere Behauptungen, hinsichtlich welcher erst eine nähere
Zergliederung ergibt, ob sie „Anbote“ oder „Gebote“ sind. Nehmen
wir etwa an, daß A, der in einer Provinzstadt wohnt und schwer erkrankt
 ist, aus der Hauptstadt den berühmten Chirurgen B kommen
läßt, der zu ihm sagt: „Wenn Sie mir nicht 100000 Mark geben,
operiere ich Sie nicht!“, so liegt ein Anbot vor, da B den A durch
seine Versprechung, ihn zu operieren, zur Übergabe von 100000 Mark
zu veranlassen sucht. Sagt jedoch B zu A: „Wenn Sie mir nicht sofort
100000 Mark geben, reise ich wieder ab!“, so liegt ein Anbot und ein
Gebot vor, da B dem A verspricht, ihm nach Übergabe von 100000 Mark
zu operieren, überdies aber droht, mangels sofortiger Übergabe des
Betrages abzureisen, womit ein auf den B _bezogener Unwert verwirklicht
 würde, da er nun „rettungslos verloren“ wäre. Im letzteren Falle
sucht also B den A durch ein Anbot und durch ein gleichgerichtetes
Gebot zu besonderem Verhalten zu veranlassen, es liegt ein „mit einem
Anbote verbundenes Gebot“ vor, ein nicht allzu seltener Fall,
Sander, Allg, Gesellschaftslehre, 29
        <pb n="466" />
        159

VII. Kapitel.

wie schon die Rede zeigt, „daß jemand einen Anderen durch Drohungen
und Versprechungen zu besonderem Verhalten zu veranlassen sucht“.
Reine Anbote enthalten aber nur „Versprechungen“, keineswegs „Drohungen“,
 weshalb auch, wenn etwa ein Staatsherrscher verspricht,
jeden, der mehr als zwei eheliche Kinder hat, im Staatsdienste anzustellen,
 niemand davon spricht, daß nun die Untertanen „verpflichtet“
sind, mehr als zwei eheliche Kinder zu zeugen, obwohl der Staatsherrscher
 die Allein-Macht hat, Staatsanstellungen zu verleihen und
obwohl solche Anstellung für manchen „armen Teufel“ ein derartig
dringendes Bedürfnis sein mag, daß er nun „alle Kräfte einsetzt“, um
mehr als zwei eheliche Kinder zu erhalten. Es ist eben unzutreffend,
jene „Gesellschaft“ als „Herrschaft“ zu bezeichnen, welche dadurch begründet
 ist, daß dem Gesellschafts-Werber ein Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört, in welchem er auf einen Verhalten-Seelenaugenblick
des Adressaten zielt, dem „starke“ zuständliche Bestimmtheit zugehört,
 und daß dem Gesellschafter solcher Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört. Vielmehr ist es ausschließlich das Vorhandensein eines
„Pflicht-Gedankens“, welcher die „Herrschaft“ vom „Einverständnisse“
scheidet. In allen Fällen freilich, da jemand die Macht hat, einen
Anderen durch Anbot zu einer besonderen Versprechung und dann zu
einer Erfüllung jener Versprechung zu veranlassen, liegen Anbote
vor, welche die wirkenden Bedingungen für besondere Wirkungen abgeben,
 die gleich sind jenen Wirkungen, welche durch gültige Gebote
hervorgerufen werden. Ergibt sich doch sowohl in diesen als auch in den
anderen Fällen schließlich eine Verkettung von Wirkenseinheiten, in
welcher dem Adressaten kraft eines Eigen-Pflicht-Gedankens besonderes
der Verhalten-Werbung entsprechendes Verhalten zugehörig wird. Wird
ferner durch eine Versprechung, die sich als „Anbot-Annahme“ darstellt,
 eine Verpflichtung des Adressaten in Wahrheit begründet, so hat
der Anbot-Steller eine Ander-Verpflichtungs-Macht gehabt, also eine
Macht, jene Wirkung hervorzurufen, welche auch durch ein Verpflichtung
 begründendes Gebot hervorgerufen werden kann. Durch ein Anbot
kann allerdings eine Ander-Verpflichtung nur auf dem Umwege über
besonderes auf solche Eigen-Verpflichtung gerichtetes Verhalten des
Adressaten, also bloß mittelbar begründet werden, hingegen kann
durch ein Gebot eine Ander-Verpflichtung unmittelbar begründet
werden. Wir können aber jede Macht jemandes, einen Anderen durch
besonderes Anbot zu einer besonderen Versprechung und ferner zur
Erfüllung jener Versprechung zu veranlassen, eine „Quasi-Herrscher-Macht“
 nennen und „Quasi-Herrschaft“ jede Beziehung zweier
Seelen, welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört, in welchem sie durch Anbot auf besondere
Versprechung eines Anderen zielt, und der anderen Seele ein Ver-
        <pb n="467" />
        Die Besonderheiten der ° Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 451

halten-Seelenaugenblick zugehört, in welchem sie jene Versprechung
erfüllt, die sie als Annahme jenes Anbotes abgegeben hat,
Die jemandem zustehende Macht, einen Anderen durch Anspruch
zu besonderem Verhalten zu veranlassen, nennen wir seine „Herrschermacht“
 („Herrschaftsmacht‘). „Herrschermacht“ ist also die Macht, sich
durch besonderen, an besonderen Adressaten gerichteten Anspruch zu
seinem „Herrscher“ zu machen, ist also besondere Verhalten-Geltungs-Macht.
 „Herrschermacht“ („Herrschaftsmacht“‘) darf aber nicht mit „Herrschaft“
 verwechselt werden, denn jener, der eine besondere „Herrschermacht“
 hat, ist deshalb noch nicht „Herrscher“, da ihm als Inhaber
einer Herrschermacht doch das Wollen, jene Herrschaft auszuüben,
fehlen kann. Die „Herrschermacht“ ist entweder eine „Befehl- (Gehorsamkeits-)
 Herrschermacht“ oder eine „Forderungs- (Fügsamkeits-)
 Herrschermacht“. Statt „Befehl-Herrschermacht“ und
„Forderungs-Herrschermacht“ können wir auch die eingebürgerten
Worte „ursprüngliche Herrschermacht“ und „abgeleitete
Herrschermacht“ gebrauchen. Wenn wir den Ausdruck „ursprüngliche
 Herrschermacht“ gebrauchen, muß freilich das Mißverständnis
ausgeschaltet werden, als ob eine „Befehl-Herrschermacht“ die Macht
wäre, einem Anderen durch einen Befehl, in welchem ein wahrer
„Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, zu besonderem Verhalten zu
veranlassen. Wir müssen vielmehr daran erinnern, daß „Befehl“ jenes
Gebot ist, in welchem behauptet — also entweder geurteilt oder gelogen
 — wird, daß sich die angedrohte für den Adressaten ungünstige
Zurechnung kraft einer Macht des Gebieters vollziehen würde, die ursprünglich
 ist in Beziehung zu einer anderen Macht, durch Gebot ein
Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des Adressaten zu begründen,
und daß „Gehorsamkeit“ jene Botmäßigkeit ist, in welcher wegen des
— wahren oder unwahren (irrigen) — Glaubens an solche Behauptung
 erfüllt wird. Die „ursprüngliche Herrschermacht“ („Befehl-Herrschermacht“)
 können wir auch „Selbst-Herrschermacht“
(„Selbst-Herrlichkeit‘“), den „ursprünglichen Herrscher“ können
wir auch „Selbst-Herrscher“ nennen. Das Wort „Selbst-Herrscher“
bedeutet freilich nicht, daß jemand „selbst“ Herrscher, also einfach
„Herrscher“ ist, Es ist ja auch der „abgeleitete Herrscher“ nicht etwa
„Ander-Herrscher“, welch’ letzteres Wort besagen würde, daß nicht er,
Sondern ein Anderer „Herrscher“ ist. ‚,Selbst-Herrscher‘‘ ist vielmehr
jener, der kraft „ursprünglicher Herrschermacht‘“ Herrscher ist, ist also
der „Befehl-Herrscher‘‘, während jener, der kraft „abgeleiteter Herr-Schermacht‘“
 herrscht. eben ein ‚„Forderungs-Herrscher“ ist,

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UF
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        A:

VIIL Kapitel.
Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke
 und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke.


st die Rede von der „Abgabe von Erklärungen“, also von der „Auf-I
 stellung von Behauptungen“, so werden meist „Erklärungen in
eigenem Namen“ von „Erklärungen im Namen eines Anderen“ unterschieden.
 — „In eigenem Namen Etwas behaupten“ heißt nun nichts
anderes als „Einen Gedanken als einen dem Behauptenden selbst zugehörigen
 Gedanken behaupten“, „In anderem Namen Etwas behaupten“
 heißt aber keineswegs schlechtweg: „Einen Gedanken als einem
Anderen als dem Behauptenden zugehörigen Gedanken behaupten“,
da solche Behauptung nur eine besondere Behauptung „in eigenem
Namen“ ist, heißt vielmehr nichts anderes als „Andersatz-Übermitteln“.
 Wir haben bereits in früherem Zusammenhange dargelegt,
daß jeder „Andersatz-Übermittler“ zwei Behauptungen aufstellt, mit deren
jeder er einer besonderen an ihn gerichteten Verhalten-Werbung entspricht.
Ein „auf eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung Zielender“
zielt nämlich, wie auch bereits dargelegt wurde, stets zunächst auf zwei
verschiedene eigene an einen und denselben Adressaten gerichtete Verhalten-Werbungen,
 nämlich a) auf eine Werbung darum, daß. der Adressat
 einem Dritten gegenüber unter Übertragung einer Satzbesonderheit,
die er als vom Werbenden gebildete Satzbesonderheit wahrgenommen
hat, behaupte, daß jener Werber eine solche Satzbesonderheit gebildet
hat, und b) auf eine Werbung darum, daß der Adressat jenem Dritten
gegenüber behaupte, daß jener Werbende auch darum geworben habe,
daß der Adressat die erstere Behauptung dem Dritten gegenüber aufstelle.
 Der „Satz-Übermittlung-Werbungs-Adressat“ kann diesen beiden
Werbungen dadurch entsprechen, daß er dem Dritten gegenüber etwa
behauptet: „A läßt Ihnen sagen, daß er morgen zu Ihnen kommen wird“.
Die „Normalform“ der Andersatz-Übermittlung würde jedoch in solchem
Falle etwa lauten: „A hat gesagt, daß er morgen zu Ihnen kommen
wird und hat mich gebeten, Ihnen das zu sagen“. Wir sprechen, wie
bereits in früherem Zusammenhange dargelegt wurde, von einer „Andersatz-Übermittlung“,
 nicht von einer „Ander-Behauptungs-Übermittlung“,
 weil der „Übermittler“ wesentlich nur darauf zielt, dem Dritten
einen vom Werber gebildeten Satz zu übermitteln, hinsichtlich dessen
        <pb n="469" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 453

ihm gar kein Behauptungs-Glaube zugehörig sein muß. Hat jedoch
der Werber mit seiner Werbung darauf gezielt, daß dem Dritten hinsichtlich
 des ihm übermittelten Satzes ein Behauptungs- Glaube, nämlich
 ein Glaube an eine Behauptung des Werbers zugehörig wird, so
ist die „Andersatz- Übermittlung“ nach der Absicht des, „Übermittlung-Werbers“,
 wenn auch nicht des Übermittlers, eine „Ander-Behauptungs-
 Übermittlung“. Wird nun im Falle einer „Ander-Behauptungs-
 Übermittlung“ gesagt, daß der „Übermittler“ „im Namen
des Übermittlungs-Werbers eine Erklärung abgebe“, so ist diese Rede
ungenau, woferne das Wort „Erklärung“, im Sinne des Wortes „Behauptung“
 gebraucht wird. Denn jeder „Andersatz-Übermittler“ stellt
allerdings — und zwar „in eigenem Namen“ — zwei Behauptungen
auf, nämlich a) die Behauptung, daß der Übermittlung-Werber besonderen
 Satz gebildet habe und b) die Behauptung, daß jener Satzbildner
 darum geworben habe, daß jener Satz dem Dritten übermittelt
wird, aber der Übermittler stellt wesentlich keine Behauptung „in
anderem Namen“ auf, er behauptet nicht wesentlich, daß jener übermittelte
 Satz als Behauptung gebildet wurde, da er gar nicht
wissen muß, in welcher Absicht jener von ihm übermittelte Satz
gebildet wurde. Weiß aber auch der Übermittler darum, daß der
von ihm übermittelte Satz eine Behauptung des Übermittlung -
Werbers war, so ist dieses sein Wissen ohne wesentliche Bedeutung
für sein „Übermitteln‘. Mit der Rede vom „Behaupten (Erklären)
in anderem Namen“ ist also lediglich gemeint, daß jeder „Andersatz-Übermittler“
 einen anderen Menschen nennt, nämlich eben als
„Werber um die eigene gegenwärtige Satz-Übermittlung“ nennt, also
auch als solchen Menschen, der besonderen Satz gebildet hat. In
vielen Fällen weiß allerdings der „Andersatz- Übermittler“, daß er
eine „Ander-Behauptung“ übermittle und hinsichtlich solcher Fälle
hat die Rede vom „Behaupten (Erklären) in anderem Namen“ ihre annähernde
 Richtigkeit, Ein „übermittelter Andersatz“ kann sich nun
auch als „übermittelte Verhalten-Werbung‘“ darstellen, und in
solchem Falle können wir mit Rücksicht auf die Absicht des Übermittlung-Werbers
 von einer „Verhalten-Werbun g-Ü bermittlung“
 („Anspruch-Übermittlung“ oder „Antrag-Überm ittlung“)
 reden, Jeder „Verhalten-Werbung-UÜbermittlung-Werber“
 zielt auf drei Verhalten-Werbungen, nämlich auf zwei an
den „Übermittlung-Werbungs-Adressaten“ gerichtete eigene Verhalten-Werbungen,
 und dadurch auf besonderes Verhalten dieses Adressaten,
welches sich als eine an den Dritten gerichtete Verhalten-Werbung
des Übermittlun g-Werbers darstellt. In jedem Falle einer „Verhalten
 -Werbung- Übermittlung“ müssen wir also vom „Verhalten-Werbung-Übermittlung-Werber“
 den „Verhalten-Werbung-
        <pb n="470" />
        VII. Kapitel,

Übermittlung-Werbung-Adressaten“ und den „Adressaten
der übermittelten Verhalten-Werbung“ unterscheiden. Die
„Verhalten-Werbung-Übermittlung -Werbung“ kann selbstverständlich
eine Verhalten-Werbung anderer Art sein als die zu übermittelnde
Werbung, die erstere Werbung kann z. B. ein „Ersuchen“ sein, während
die letztere Werbung ein „Gebot“ ist, so daß dann der „Verhalten-Werbung-Übermittlung-
 Werber“ zugleich an den einen Adressaten ein
„Ersuchen stellt“, dem anderen Adressaten aber „gebietet‘, Eine „Verhalten-Werbung-Übermittlung-Werbung‘“
 kann ferner entweder eine
„Werbung um Übermittlung identisch übertragener Verhalten-
 Werbung“ oder eine „Werbung um Übermittlung
äquivalent übertragener Verhalten-Werbung“ sein, Ein Beispiel
 für eine Werbung ersterer Art liegt vor, wenn etwa A zu B
sagt: „Bitte, sagen Sie dem C wörtlich: A läßt Ihnen sagen, daß er,
wenn Sie nicht bis 6 Uhr abends zahlen, morgen die Klage gegen
Sie überreicht“. Ein Beispiel für eine Werbung der letzteren Art liegt
hingegen vor, wenn etwa A zu B sagt: „Sagen Sie dem C, daß er
unbedingt bis heute 6 Uhr abends zahlen muß“, wobei es A dem B
überläßt, äquivalente Worte zu gebrauchen. Aus Gründen, die wir bereits
 angeführt haben, kann in genauer Rede nicht gesagt werden, daß
der „, Verhalten-Werbung-Übermittler““ „im Namen eines Anderen einen
Anspruch erhebt oder einen Antrag stellt“. Denn der „Verhalten-Werbung-Übermittler‘“
 wirbt ü berhaupt nicht um Verhalten des
Dritten, er erhebt gegen ihn keinen Anspruch und stellt ihm keinen
Antrag, handelt vielmehr nur als „Verhalten-Werbung-Übermittler‘*
in der dargelegten Weise, wobei er allerdings wesentlich einen anderen
Namen angibt, nämlich den Namen jenes, dessen Verhalten-Werbung
er übermittelt. Wird einer übermittelten Verhalten-Werbung entsprochen,
so liegt eine „durch Vergesellschaftung vermittelte Vergesellschaftung‘“
 vor, nämlich eine Vergesellschaftung des Adressaten
 der übermittelten Verhalten-Werbung mit dem „Übermittlung-Werber‘‘,
 welche vermittelt ist durch eine Vergesellschaftung des
Adressaten der „Übermittlung-Werbung“ — des „Übermittlers‘‘ — mit
dem „Übermittlung-Werber“‘.
Die Rede vom „Anspruch erheben“ und „Antrag stellen“ „im Namen
sines Anderen“ wird aber auch noch in zahlreichen anderen, untereinander
gleichartigen, aber von den bisher betrachteten Fällen verschiedenen Fällen
von „Satzbildung“ angewendet, Um dieses sogenannte „um Verhalten
werben im Namen eines Anderen“ zu zergliedern, erinnern wir an die
„Anträge“ des Staatsanwaltes „im Namen des Staates“, an die „Anträge“
 des Rechtsanwaltes „im Namen seines Klienten“, an die „Urteile“
 des Richters „im Namen Sr. Majestät des Königs“ oder „im
Namen der Republik“, an „Befehle“ „im Namen des Gesetzes“ USW. USW.
        <pb n="471" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 455

Es ist allgemeiner — und in die Sprache der „Staatsgesetze“ übergegangener
 — Brauch, zu sagen, daß z. B. der „Staatsanwalt“ „Anträge
stellt“ und der „Richter“ einen „Vollstreckungs-Befehl“ erteilt. Indes
muß es eine nähere Betrachtung doch fraglich machen, ob in solchen
Fällen tatsächlich „Anträge“, „Befehle“, überhaupt echte Verhalten-Werbungen
 vorliegen. Jede Verhalten-Werbung ist, wie wir bereits
dargelegt haben, Bezeichnungskörperliches, das sich als Wirkungsgewinn
in Beziehung zu einem Wollen darstellt, in welchem jene Werbung als
Mittel für einen emotional günstig gedachten Verhalten-Seelenaugenblick
 des Adressaten gedacht war. Fragen wir nun aber, ob es z. B.
für die von einem Staatsanwalte erhobene „Anklage“ wesentlich ist,
daß sie sich als Wirkungsgewinn in Beziehung zu einem Wollen des
Staatsanwaltes darstellt, in welchem er jene Anklage als Mittel für besonderes
 emotional günstig gedachtes richterliches Verhalten, etwa „Anberaumung
 der öffentlichen Verhandlung“, gedacht hat, so müssen wir
diese Frage verneinen. Denn die „Erhebung einer Anklage“ ist einer
jener Fälle, in welchen der Handelnde sagen kann: „Es tut mir leid,
ich erfülle nur meine Pflicht“, womit gesagt wird, daß der Handelnde
 mit seiner Handlung — dem. „Anklage erheben“ — besondere
eigene Pflicht erfüllt, aber das als Folge jener Handlung sich ergebende
Ander-Verhalten emotional ungünstig denkt, so daß auch nicht
gesagt werden kann, er „werbe“ um jenes Verhalten. In solchem
Falle liegt auch nicht etwa ein Wollen vor, in welchem besonderes „an
sich“ emotional ungünstig gedachtes Ander-Verhalten als Mittel für eine
emotional günstig gedachte Wirkung gewollt ist. Denn das „Ziel“
jenes Staatsanwaltes, der bloß „aus Pflicht“ eine Anklage erhebt, ist
nicht Etwas, wofür jenes Ander-Verhalten ein Mittel darstellt, ist vielmehr
 nichts anderes als Erfahrung des Erfüllungs-Wahrers eines an
ihn selbst gerichteten Anspruches, daß die durch jenen Anspruch begründete
 Pflicht des Staatsanwaltes erfüllt wurde, ist also eine Wirkung,
welche sich als Verhinderung der Verwirklichung der Folge des eigenen
Sollens darstellt. Als „Mittel“ für jene Verhinderungs-Wirkung ist aber
lediglich das eigene „Anklage erheben“ gedacht, während das als Folge
solcher Handlung eintretende Ander-Verhalten lediglich als „künftige
unabsichtliche Neben-Leistung“ gewußt, also keineswegs emotional günstig
gedacht ist, vielmehr eben sogar „emotional ungünstig“ gedacht
sein kann, ohne daß deshalb der „Anklageerhebungs-Seelenaugenblick“
des Staatsanwaltes seinen Charakter als „Pflichterfüllung“ verliert. Gewiß
 gibt es auch zahlreiche Fälle, in welchen ein „Anklage erhebender“
Staatsanwalt das sich ergebende Ander-Verhalten, also das ganze Strafverfahren
 bis zur Verurteilung des Angeklagten „emotional günstig“
denkt, aber solcher Gedanke ist für jenen Verhalten-Seelenaugenblick,
in welchem er seine Pflicht „als Staatsanwalt“ erfüllt, unwesentlich. da
        <pb n="472" />
        56

VIII. Kapitel. a

selbstverständlich von ihm besonderes Verhalten, keineswegs aber
„emotional günstiges Denken“ der Folgen jenes Verhaltens beansprucht
ist. Da aber nur jener um Ander-Verhalten wirbt, der als Strebender
jenes Verhalten emotional günstig denkt — gleichgültig, ob als „Mittel-Ziel“
 oder als „Nah-Ziel“ oder auch als „Fern-Ziel“ —, kann ohne
„Fiktionen“ nicht gesagt werden, daß der zur „Anklageerhebung“ verpflichtete
 Staatsanwalt durch eine Verhalten-Werbung seine Pflicht erfüllt,
 ist also eigentlich auch das Wort „Anklage erheben“ im Sinne
von „besonderen Anspruch erheben“ nicht am Platze. Nicht anders
steht es aber in vielen anderen Fällen. Ein „Richter“ z. B. erfüllt
seine „Pflicht“ durch besondere Handlung, durch besonderes „Urteilen“
— dessen Wesen wir in späterem Zusammenhange erörtern werden —,
wobei er gewiß in unzähligen Fällen die Folgen seiner Pflichterfüllung,
etwa die durch sein „Urteilen“ bedingte Vollstreckung gegen den Verurteilten
 entweder überhaupt nicht emotional denkt oder aber sogar
‚emotional ungünstig“ denkt, so daß er etwa denkt oder sagt: „Ich
tue nur meine Pflicht, aber die Folgen dieses Gesetzes sind geradezu
empörend“. Es kann also auch nicht davon gesprochen werden, daß
der verurteilende Richter um „Vollstreckung wirbt“, daß er einen
‚Vollstreckungs-Befehl“ erteilt, Ebenso kann der „Rechtsanwalt“ in
vielen Fällen „im Namen seines Klienten“ einen sogenannten „Antrag“
stellen, um seine Pflicht zu erfüllen, wobei er aber die Folgen seines
Mandelns im höchsten Grade emotional ungünstig denken kann. Gleichartige
 Fälle ergeben sich ferner bei sogenannten „Haft-Befehlen“, bei
sogenannten „Dienst- Befehlen“ der Vorgesetzten an die Untergzebenen
 usw.
Wenn nun aber in allen diesen Fällen eigentlich keine Verhalten-Werbungen
 vorliegen, so frägt es sich, Handlungen welcher Art
denn eigentlich solche Verhalten-Weisen darstellen. Es wäre nur „F iktion“,
etwa zu sagen, daß in solchen Fällen besondere „Verhalten-Werbung-Übermittlungen‘‘
 vorliegen, daß also der Staatsanwalt „Anträge‘““ des
Staatsherrschers, der Rechtsanwalt ‚Anträge‘ seines Klienten, der Richter
„Befehle‘“ des Staatsherrschers usw. übermittelt, denn eine Verhalten-Werbung
 - Übermittlung liegt nur vor, wenn jemand von ihm wahrgenommene
 Sätze eines Anderen, welche der Andere als an einen
Dritten gerichtete Verhalten-Werbung gemeint und gewollt hat, übermittelt.
 Der Staatsanwalt stellt aber in zahllosen — wenn nicht in fast
allen — Fällen sogenannte „‚Anträge‘‘, die ein besonderes gerichtliches
Verhalten zur Folge haben, welches der Staatsherrscher niemals gedacht
hat und gar nicht denken konnte, da ihm der besondere „strafwürdige‘‘
Tatbestand gar nicht bekannt war. Ebenso stellt ein Rechtsanwalt in
zahlreichen Fällen sogenannte „Anträge“, an welche sein Klient überhaupt
 niemals gedacht hat, weil ihm die prozessual erforderlichen Hand-
        <pb n="473" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 457

lungen ganz unbekannt sind. Liegen also in allen jenen Fällen weder
„Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke‘‘ noch ‚Verhalten -Werbung-Übermittlungs-Seelenaugenblicke‘“
 des Staatsanwaltes (Richters, Rechtsanwaltes,
 Vorgesetzten usw.) vor, so liegen doch besondere gleichartige
 Verhalten-Seelenaugenblicke vor, in welchen auf besondere eigene
Behauptung gezielt wird, die wir „Weisung‘ nennen. Das Wort
„Weisung“ steht in ziemlich häufigem Gebrauche, insbesondere wird
aber von ‚„‚Weisungen‘‘ eines „dienstlich Vorgesetzten‘‘ an den ‚‚dienstlich
 Untergeordneten‘“ gesprochen, in welchen Fällen aber auch das
Wort „Dienstbefehl‘‘ gebräuchlich ist, weil eben das Wesen des Gegebenen
 „Weisung“ nicht klar gewußt ist. Um das sehr wichtige Gegebene
 ‚, Weisung“ zu bestimmen, nehmen wir zunächst ein einfaches
Beispiel, nämlich den Fall, daß A dem C den Befehl gibt, den Garten
des A nach den „Weisungen‘ des B zu pflegen, wobei etwa B als
„Gärtner“, C als „Gärtnergehilfe‘ des A angestellt ist. In solchem
Falle liegt ein an den C gerichtetes „Bereitwilligkeits-Gebot‘“ vor, mit
welchem A darauf zielt, daß dem C die Bereitwilligkeit dafür zugehörig
wird, über Erfahrung besonderer Behauptung des B besondere Handlungen
 vorzunehmen. In solchem Gebote nimmt aber A Bezug auf
besonderes Gebot, welches er an den B gerichtet hat, nämlich auf
sein Gebot an den B, den C auf die ‚Gartenpflege‘ bezügliche Weisungen
 zu erteilen. Einen Anspruch, in welchem jemand von einem
Anderen beansprucht, einem Dritten besondere Weisungen zu erteilen,
nennen wir einen „Anspruch auf an Dritten zu richtende
Weisung“, hingegen nennen wir den Anspruch jenes, der von einem
Anderen beansprucht hat, einem Dritten besondere Weisungen zu erteilen,
 an den Dritten, sich gemäß den Weisungen des Anderen zu
verhalten, einen „Anspruch auf durch Dritt-Weisung bedingtes
Verhalten“. In einem „Anspruche auf an Dritten zu richtende Weisung“
 wird nun vom Adressaten stets beansprucht, daß er gegenüber
einem Dritten besondere Urteile fälle, daß er also — wie schon das
Wort „Weisung“ verrät — jenen Dritten in besonderer Hinsicht wissend,
ihm besonderes Wissen zugehörig mache, nämlich Wissen darum, was
in besonderem Falle sein auf Grund des an ihn gerichteten Anspruches
„Gesolltes‘‘ ist. Keineswegs aber wird in einem „Anspruche auf an
Dritten zu richtende Weisung‘ vom Adressaten beansprucht, daß er
um besonderes Verhalten des Dritten werbe, daß er ihm gegenüber
Ansprüche erhebe oder ihm besondere Anträge stelle. Erstens
nämlich hat der Erheber eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende
Weisung“ gar kein Interesse daran, daß der Adressat um besonderes
Verhalten des Dritten wirbt, da er ohnehin bereits in seinem an den
Dritten gerichteten Anspruche darauf gezielt hat, dem Dritten die Bereitwilligkeit
 dafür zugehörig zu machen, daß er bei Erfahrung besonderer
        <pb n="474" />
        ea

158

VII Kapitel,

Behauptung des Anderen besondere Handlung vornehme, oder die Bereit-Wider-Willigkeit
 dafür zugehörig zu machen, daß er bei Erfahrung
vesonderer Behauptung des Anderen besondere Handlung unterlasse.
Der Erheber eines „‚Anspruches auf an Dritten zu richtende Weisung“
hat also auch kein Interesse daran, daß der Adressat jenes Verhalten,
 welches dem Dritten auf Grund der vom Anderen empfangenen
Weisung zugehörig werden wird, emotional günstig denkt, er hat vielmehr
 nur ein Interesse daran, daß der Adressat das von ihm beanspruchte
Urteil dem Dritten gegenüber fällt, da sich dann im Sinne des an den
Dritten gerichteten Anspruches alles Weitere auf Grund jenes Anspruches
 ergibt. Zweitens aber kann überhaupt „Werbung-Streben‘“
aines Adressaten nicht „Beanspruchtes“ sein, vielmehr ist „Beanspruchtes“
stets besonderes Verhalten, d. h. solches Eigen-Leibliches des Adressaten,
 welches er in Beziehung zu eigenem Wollen oder Wider-Wollen
weiß, in welchem jenes Eigen-Leibliche als Wider-Mittel in Beziehung
zu der angedrohten Soll-Folge-Verwirklichung gedacht war. Ein „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick“‘
 ist jener Verhalten-Seelenaugenblick,
in welchem in der vom Ansprucherheber gedachten Weise wider die
ıngedrohte Soll-Folge-Verwirklichung gezielt wird, während es für das
Wesen des „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblickes‘“ gleichgültig ist,
&amp;gt;»b der Ansprucherfüller jene Wirkungen, welche der Ansprucherheber
durch das beanspruchte Verhalten herbeiführen oder ausschließen wollte,
überhaupt denkt, um sie überhaupt weiß, und ob er sie, wenn er um
sie weiß, emotional günstig oder emotional ungünstig denkt. Bittet
z. B. A den B um ein Glas Wasser, so erfüllt B diesen Anspruch des A,
wenn er ein Glas Wasser bringt, um Unlust des A. zu verhindern, und
in diesem Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblicke muß er gar nicht wissen,
wozu A ein Glas Wasser braucht, wenn er es aber weiß, muß er diese
Folgen seines Tuns durchaus nicht emotional günstig denken. Das vom
Adressaten eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende Weisung“
Beanspiuchte ist also keineswegs eine an den Dritten zu richtende Veraalten-Werbung,
 ist vielmehr nur besonderes Urteil.
Um die Besonderheit dieses Urteiles zu bestimmen, müssen wir
aber zunächst noch den „Anspruch auf durch Dritt-Weisung bedingtes
 Verhalten‘ betrachten. In jedem solchen Anspruche wird entweder
 darauf gezielt, dem Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zugehörig
 zu machen, daß er Handlungen vornehme, welche im Anspruche
lediglich als identische wirkende Bedingungen für die Verwirklichung
oesonderer auf den Ansprucherheber bezogener Werte bezeichnet sind,
oder darauf gezielt, dem Adressaten die Bereit-Wider-Willigkeit dafür
zugehörig zu machen, daß er Handlungen, welche im Anspruche lediglich
 als identische wirkende Bedingungen für die Verwirklichung
besonderer auf den Ansprucherheber bezogener Unwerte bezeichnet
        <pb n="475" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 459

sind, unterlasse. Der Erheber eines solchen Anspruches zielt aber nicht
darauf, daß ‚‚der Adressat nach eigenem Wissen um besondere identisch
begründete Wert- oder Unwertverwirklichungszusammengehörigkeiten“,
in besonderer Weise handle oder unterlasse, sondern darauf, daß er
nach besonderem Urteile eines Dritten solche Handlungen vornehme
oder unterlasse, welche sich als Besonderheiten jener nur als identische
 wirkende Bedingungen, also nur als identische Allgemeine
bezeichneten Handlungen darstellen. In jedem „Anspruche auf durch
Dritt-Weisung bedingtes Verhalten‘ findet sich also die Behauptung,
daß durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“‘ eine „durch
Dritt-Weisung disjunktiv mehrfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft‘“
 des Adressaten derart begründet wurde, daß mit
der späteren Dritt-Weisung diese Sollen-Anwartschaft zu einem Sollen
wird, innerhalb dessen ‚,Gesolltes‘‘ die Vornahme oder Unterlassung
einer Handlung ist, die sich als Besonderheit einer im Anspruche
bezeichneten Handlungs-Art darstellt. Beansprucht z. B. A von C,
daß er den Garten des A nach den Weisungen des B pflege, so zielt
er darauf, daß dem C die Bereitwilligkeit dafür zugehörig wird,
solche Handlungen vorzunehmen, welche im Anspruche als „Garten
pflegen“, also als identische wirkende Bedingungen für die Verwirklichung
 jener auf den Ansprucherheber bezogenen Werte bezeichnet
sind, die für ihn mit besonderem Zustande jenes Gartens bestehen, und
er zielt weiter darauf, daß C nach besonderen Urteilen des B aus jener
Handlungs- Art besondere Handlungen vornehme. Ferner ist ein
„Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung“ stets auf Weisung
besonderer Art gerichtet, nämlich auf Weisung hinsichtlich solcher
Verhalten-Art, wie sie auch in dem bezüglichen „Anspruche auf
durch Dritt-Weisung bedingtes Verhalten‘ bezeichnet und beansprucht
wurde, Durch diese beanspruchte Verhalten-Art ist aber auch die beanspruchte
 Weisung-Art bestimmt. Wie sich aus bereits Gesagtem
ergibt, ist aber die „Weisung-Art‘ stets dadurch bestimmt, daß der
Weisung Beanspruchende Handlungen als identische wirkende Bedingungen
 für die Verwirklichung auf ihn bezogener Werte oder Unwerte
 bezeichnet. „Weisung-Zuständigkeit‘“ nennen wir die Gesamtheit
 jener in der Welt gegebenen Allgemeinen, welche als grundlegende
 Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemand durch
eine Weisung besonderer Art weisunggemäßes Verhalten des
Weisung-Adressaten herbeiführt. Jemandes ‚‚Weisung-Zuständigkeit‘
ist also seine besondere Macht, nämlich die Macht, in Erfüllung
 besonderer Pflicht besondere quasi-absichtliche
Streben-Leistung zu wirken. „Weisung-Zuständigkeit-Gegenstand“
 ist jene Weisung-Art, für welche besondere Zuständigkeit
 besteht.
        <pb n="476" />
        460

VIMI. Kapitel.

Mit jeder „Weisung“ werden nun zwei Gedanken geurteilt, jede
Weisung stellt also zwei Urteile bzw. ein zweifaches Urteil dar,
dessen Geurteiltes der Gedanke ist, daß besonderes Verhalten des Urteil-Adressaten
 sein gemäß dem an ihn gerichteten ;,Anspruche auf durch
Dritt-Weisung bedingtes Verhalten‘ ‚„‚Gesolltes‘‘ sein werde, und
zweitens ein Urteil, dessen Geurteiltes der Gedanke ist, daß der
Redende mit seinem ersten Urteile seine Pflicht, dem Adressaten
Weisungen zu geben, erfüllen wollte, also in Weisung-Absicht
geurteilt hat. Das erste Urteil bezeichnen wir als das „Urteil über
das künftige Ander-Sollen‘, da erst mit dem vollendetem Urteile
ein Sollen des Adressaten eintritt, das zweite Urteil bezeichnen wir als
das „Urteil über die eigene Weisung-Absicht‘“. Das Wesen
des Gegebenen ‚Weisung‘ besteht eben darin, daß jemand einem
Anderen sagt, was gemäß einem an ihn gerichteten Anspruche, durch
welchen zunächst nur eine Sollen-Anwartschaft des Adressaten begründet
 wurde, seine ‚‚Pflicht‘‘, sein „Sollen‘‘ sein wird und ihm sagt,
daß er das Erstere in Weisung-Absicht gesagt habe. „Weisung-Seelenaugenblick‘
 nennen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick,
in welchem jemand darauf zielt, einem Anderen eine Weisung zu
geben, „Weisen“ („Weisung geben‘) nennen wir das solchem
Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Leisten‘‘,
„Weisenden“ (Weisunggeber‘“) nennen wir jede Seele, welcher
ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick zugehört. „Weisungadressaten“
nennen wir jenen, an welchen eine Weisung gerichtet wurde, „Weisungempfänger“
 nennen wir den Weisungadressaten, sobald ihm der Glaube
zugehörig geworden ist, daß an ihn eine Weisung gerichtet wurde,
„Weisung-Gläubiger‘“ nennen wir den Weisungadressaten, sobald
ihm der Gedanke zugehörig geworden ist, daß durch die ihm gegebene
 Weisung ein eigenes Sollen begründet wurde. „Gewiesenes
Verhalten‘ nennen wir jenes Verhalten, welches in einer Weisung
als künftig Gesolltes des Adressaten beurteilt wurde, „weisunggemäße
 Ansprucherfüllung‘“ nennen wir jenes Verhalten des
Weisungadressaten, das ihm gemäß der empfangenen Weisung zugehörig
 wurde — denn mit jenem Verhalten wird der „Anspruch auf
durch Dritt-Weisung bedingtes Verhalten“ erfüllt.
Eine Weisung kann nun zunächst wieder entweder eine „Weisung
kraft Auslegung“ oder eine „Weisung kraft Wertung‘, das
„weisen‘“ kann entweder ein „auslegendes Weisen“ oder ein
„wertendes Weisen“, der „Weisende‘ kann entweder ein „auslegend
 Weisender‘ oder ein „‚wertend Weisender‘‘ sein. Eine
„Weisung kraft Auslegung“ liegt vor, wenn in einer Weisung solcher
Gedanken an künftig ‚„„Gesolltes‘‘ des Adressaten geurteilt wird, welcher
dem Weisenden durch Auslegung einer Behauptung (oder mehrerer
        <pb n="477" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 461
Behauptungen) des Weisung Beanspruchenden zugehörig geworden ist.
Solche Behauptung, welche wir eine „für Weisung auszulegende
Behauptung“ nennen, ist stets die Behauptung eines Wunsches
jenes, welcher die Weisung beansprucht hat, nämlich des Wunsches,
daß jener, von welchem durch Weisung bedingtes Verhalten beansprucht
wurde, eine besondere Handlung aus der früher bezeichneten Handlungs-Art
 vornehme oder die Behauptung einer Furcht vor solcher
besonderen Handlung. Jener, der eine „Weisung kraft Auslegung“
gibt, ist also nicht durch eigenes Werten zu dem in der Weisung
geurteilten Gedanken an das künftig gesollte Verhalten des Weisungadressaten
 gelangt, vielmehr lediglich durch Auslegung, d. h. durch
den Gedanken, daß der Weisung Beanspruchende selbst behauptet
habe, jenes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) sei für ihn ein Wert,
da er einen Wunsch nach besonderer Ander-Handlung oder eine Furcht
vor besonderer Ander-Handlung behauptet hat. Ein Beispiel für eine
„Weisung kraft Auslegung“‘ ist jene Weisung, welche der Gärtner dem
Gärtnergehilfen auf Grund einer vom Eigentümer des Gartens ihm
übergebenen ‚„‚Instruktion für die Pflege des Gartens‘‘ erteilt. Jedes
„Weisen kraft Auslegung“ ist Erfüllung eines „Anspruches auf an
Dritten kraft Auslegung zu richtende Weisung“. Hingegen
liegt eine „Weisung kraft Wertung“ vor, wenn in einer Weisung
solcher Gedanke an künftig „„‚Gesolltes‘‘ des Adressaten geurteilt wird,
welcher dem Weisenden durch eigenes Werten zugehörig geworden
ist, nämlich durch den Gedanken, daß durch besonderes Verhalten
jenes, von welchem durch die Weisung bedingtes Verhalten beansprucht
wurde, ein in jenem Anspruche bezeichneter Wert verwirklicht oder die
Verwirklichung eines in jenem Anspruche bezeichneten Unwertes vermieden
 werden kann. „Weisung kraft Auslegung‘ beruht also nicht auf
einem Wertgedanken des Weisenden, während „Weisung kraft Wertung“
auf einem Wertgedanken des Weisenden beruht. Ein Beispiel für eine
„Weisung kraft Wertung‘ ist jene Weisung, welche der Gärtner dem
Gärtnergehilfen auf Grund seines Gedankens gibt, daß durch besondere
Handlung des Gärtnergehilfen das Wachstum der im Garten befindlichen
 Pflanzen gefördert würde. Jenes Werten, welches einer „Weisung
kraft Wertung‘ zugrunde liegt, ist stets der Gedanke, daß besonderes
 Verhalten als Mittel für die Verwirklichung anderen Wertes
oder als Wider-Mittel für die Verwirklichung eines besonderen Unwertes
selbst ein Wert sei. Jedes „Weisen kraft Wertung‘‘ ist Erfüllung eines „Anspruches
 auf an Dritten kraft Wertung zu richtende Weisung“.
Die „Weisung kraft Wertung“ kann auch „Weisung kraft Ermessens“
genannt werden, da das Wort „Ermessen“ im Sinne von „Etwas
messen“ = „Etwas als Wert oder Unwert bestimmen“ gebraucht wird,
Man unterscheidet dann ein „freies Ermessen“ von einem „gebundenen
        <pb n="478" />
        462

VIII. Kapitel.

Ermessen“, welche Worte aber gewöhnlich in sehr unklarem Sinne
gebraucht werden und zu großer Verwirrung Anlaß geben. Der
Gegensatz von „Pflichtfreiheit“ und „Pflichtgemäßheit“, welchen man
mit den Worten „freies Ermessen“ und „gebundenes Ermessen“ zum
Ausdrucke bringen will, obwaltet nämlich zwischen besonderen „Verhalten-Seelenaugenblicken“,
 zwischen „freien Verhalten-Seelenaugenblicken“
 und zwischen „pflichtgemäßigen Verhalten-Seelenaugenblicken“.
 „Ermessen“ im Sinne von „Werten“ ist aber gar kein Verhalten,
 insbesondere kein Handeln, sondern ist besonderes Denken,
hinsichtlich dessen der Gegensatz von „frei“ und „gebunden“ in dem
eben erwähnten Sinne gar nicht vorhanden ist. Allerdings gibt es
zahlreiche Fälle, in welchen jemand durch besonderes Tun, nämlich
„Nachdenken“, „Nachsinnen“ zu seinem „Ermessen“ gelangt und dieses
„dem Gewinne eines Ermessens Nach-sinnen“, dieses „Nachdenken“
kann allerdings „frei“ oder „gebunden“ sein, je nachdem, ob mit solchem
Tun keine Pflicht oder eine Pflicht erfüllt wird. Indes besteht keineswegs
 wesentlich eine „Pflicht“ jenes, von dem eine an einen Dritten
gerichtete Weisung kraft Wertung beansprucht ist, erst „nachzudenken“,
sondern nur seine „Pflicht“, auf Grund seiner Wert- oder Unwert-Überzeugung
 zu weisen, welche Überzeugung ihm sehr häufig ohne
„Nachdenken“ zugehörig ist. Die Entgegensetzung von „freiem Ermessen“
 und „gebundenem Ermessen“ ist also fehl am Orte, da „Werten“,
überhaupt „Denken“, kein „Tun“ ist. Prüfen wir aber, welcher Gegensatz
 in Wahrheit mit den gebräuchlichen Werten „freies Ermessen“
und „gebundenes Ermessen“ gemeint ist, so finden wir, daß der Gegensatz
 „Weisung kraft Wertung“ und „Weisung kraft Auslegung“ gemeint
 ist. Es ist aber eben unzutreffend, die „Weisung kraft Auslegung‘“
 als „Weisung kraft gebundenen Ermessens‘“ zu bezeichnen,
da der „kraft Auslegung Weisende‘‘ überhaupt nicht „kraft Ermessens
kraft Wertens)“ Weisungen erteilt. ‚Gebunden‘ ist aber auch jeder
„kraft Wertung Weisende‘‘ insoferne, als er in einem „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblicke‘“
 urteilt, also nach seinem Ermessen urteilt,
 weil er weiß, daß er verpflichtet ist, nach seinem Ermessen zu
urteilen. Der „kraft Ermessens Weisende‘“ ist also hinsichtlich besonderen
 Handelns, nämlich „Urteilens‘‘ gebunden, keineswegs aber
hinsichtlich jenes Ermessens, auf Grund dessen er urteilt. Es kann
aber ferner auch mit den Worten „freies Ermessen“ und „gebundenes
E. messen‘ der Gegensatz ‚„unbeschränkten Ermessens‘‘ und „beschränkten
 Ermessens‘“ getroffen werden. Eine „Weisung kraft unbeschränkter
 Wertung“ ist von jemandem beansprucht, wenn von
ihm nicht überdies beansprucht ist, gewisse Weisungen, die Besonderheiten
 der bezeichneten Weisung-Art sind, zu unterlassen, eine „Weisung
 kraft beschränkter Wertung“ ist hingegen von jemandem
        <pb n="479" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 463

beansprucht, wenn von ihm überdies beansprucht ist, gewisse Weisungen,
die Besonderheiten der bezeichneten Weisung-Art sind, zu unterlassen.
Im ersteren Falle kann der als Weisender Beanspruchte kraft jeder
eigenen Wertung Weisungen der bezeichneten Weisung-Art erteilen,
im letzteren Falle kann der als Weisender Beanspruchte nur kraft
besonderer eigener Wertungen Weisungen der bezeichneten
Weisung- Art erteilen, weil von ihm beansprucht ist, Weisungen kraft
besonderer anderer eigener Wertungen zu unterlassen. Ein „Anspruch
auf an Dritten zu richtende Weisungen kraft unbeschränkter Wertung“
liegt z. B. vor, wenn A an den Gärtner B den Anspruch richtet, dem
Gärtnergehilfen C auf die Pflege des Gartens des A bezügliche Weisungen
 zu erteilen, wobei B im Sinne, des Anspruches kraft jeder
eigenen, auf die Pflege jenes Gartens bezüglichen Wertung Weisungen
erteilen kann, Hingegen liegt ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende
 Weisungen kraft beschränkter Wertung‘ vor, wenn A an den
Gärtner B den Anspruch richtet, dem Gärtnergehilfen C auf die Pflege
des Gartens des A bezügliche Weisungen zu erteilen, wobei er aber
etwa hinzufügt: „Es dürfen aber weder Linden noch Tulpen gepflanzt
 werden“. In solchem Falle kann B im Sinne jenes Anspruches
dem C nicht kraft jeder eigenen, auf die Pflege jenes Gartens bezüglichen
Wertung eine Weisung erteilen, da von ihm beansprucht ist, eine Weisung
 kraft seiner Wertung, daß die Pflanzung von Tulpen oder Linden
einen schönen Zustand jenes Gartens herbeiführen würde, zu unterlassen.
In solchem Falle stellen wir der „Weisung-Art‘“ als identischem ANgemeinen
 aller Weisungen, welche die Pflege des Gartens des A betreffen,
 die „ausgenommenen Weisung-Art-Besonderheiten“
gegenüber. „Weisung-Rahmen“ nennen wir die Gesamtheit jener
Besonderheiten einer „Weisung-Art‘“, welche vom Erheber eines „Anspruches
 auf an Dritten zu richtende Weisungen kraft Wertung“‘ nicht
ausgenommen wurden. Im Falle eines „Anspruches auf an Dritten zu
richtende Weisungen kraft unbeschränkter Wertung“ stimmt die „Weisung-Art“
 mit dem „Weisung-Rahmen‘ überein, da der Adressat im
Sinne des an ihn gerichteten Anspruches jede Weisung jener Art erteilen
 kann. Hingegen stimmt im Falle eines „Anspruches auf an Dritten
zu richtende Weisungen kraft beschränkter Wertung‘ der „Weisung-Rahmen‘‘
 nicht mit der „Weisung-Art‘“ überein, da eben gewisse Besonderheiten
 der ‚„„Weisung-Art‘‘ ausgenommen sind, somit der
„Weisung-Rahmen“ nicht alle Besonderheiten der „Weisung-Art‘“
einschließt, Ein „Weisung-Rahmen‘“ kommt lediglich hinsichtlich
der „Weisungen kraft Wertung‘ in Betracht, da nur dem Adressaten
eines „Anspruches auf an Dritten kraft Wertung zu richtende Weisung“
ein „Spielraum‘ zugewiesen ist, innerhalb dessen er je nach seiner besonderen
 Wertung entweder die eine oder die andere Besonderheit
        <pb n="480" />
        FA

VIII. Kapitel,

der Weisung-Art verwirklichen kann, während der Adressat eines „Anspruches
 auf an Dritten kraft Auslegung zu richtende Weisung“‘‘ stets
nur kraft Auslegung eine Besonderheit der Weisung-Art, nämlich jene,
welche in der „für Weisung auszulegenden Behauptung“ bestimmt ist,
verwirklichen kann. Allerdings muß auch der Adressat eines „Anspruches
 auf an Dritten kraft beschränkter Wertung zu richtende Weisung“
 Behauptungen auslegen, nämlich jene Ansprüche, mit welchen
hm untersagt ist, gewisse Besonderheiten der „Weisung-Art“ zu verwirklichen.
 Während aber jener, der eine „Weisung kraft Auslegung“
arteilen will, durch Auslegung das Wissen um die Besonderheit der
von ihm zu erteilenden Weisung gewinnt, gewinnt jener, der
eine „Weisung kraft beschränkter Wertung“ erteilen will, durch Auslegung
 zunächst nur das Wissen um die Besonderheiten der von ihm
nicht zu erteilenden Weisungen und erst dann durch Wertung
das Wissen um die Besonderheit der von ihm zu erteilenden
Weisung. Auf diesem Unterschiede beruht offenbar die bekannte
Aufstellung, daß der „Richter“ lediglich „nach dem Gesetze“ urteile,
während für den „Verwaltungsbeamten“ das „Gesetz“ lediglich eine
„Schranke“ sei.
Jede Weisung ‘ist ferner entweder eine „Weisung mit Auslegung-Urteil“
 oder eine „Weisung mit Wertung-Urteil“
oder eine „schlichte Weisung“. Eine „Weisung mit Auslegung-Urteil“
 liegt vor, wenn ein Weisender in Erfüllung des an ihn gerichteten
 Anspruches mit seiner Weisung das Urteil verbindet, daß ihm
der Gedanke, besonderes Verhalten werde „Gesolltes“ des Adressaten
sein, durch Auslegung besonderer Behauptung zugehörig geworden ist,
eine „Weisung mit Wertung-Urteil“ liegt vor, wenn ein Weisender mit
seiner Weisung das Urteil verbindet, daß ihm der Gedanke, besonderes
Verhalten werde „Gesolltes“ des Adressaten sein, durch Wertung zugehörig
 geworden ist, eine „schlichte Weisung“ liegt vor, wenn der
Weisende mit seiner Weisung weder ein „Auslegung-Urteil“ noch ein
„Wertung-Urteil“ verbindet. Mit einer Weisung kann also ein „Wertung-Urteil“
 in dem eben bezeichneten Sinne verbunden sein, aber eine
Weisung selbst enthält niemals ein „Wert-Urteil“, da auch in der „Weisung
kraft Wertung“ nur geurteilt wird, daß besonderes Verhalten „Gesolltes‘“
des Adressaten sein wird, welches Urteil aber kein Wert-Urteil darstellt.
Ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung“ ist also entweder
ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung mit Auslegung-Behauptung‘‘
 oder ein „Anspruch auf an Dritten zu
fichtende Weisung mit Wertung-Behauptung“ oder ein „Anspruch
 auf an Dritten zu richtende schlichte Weisung“.
Eine „Weisung mit Auslegung-Urteil‘‘ kann ferner entweder eine
‚Weisung mit Auslegung-Urteil und Begründungs-Ur-
        <pb n="481" />
        EN“... _ — A
Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 465

teilen“ oder eine „Weisung mit Auslegung-Urteil ohne Begründungs-Urteilen‘“
 sein. Im ersteren Falle „begründet‘ der
Weisende jene Auslegung, kraft welcher er weist, er verbindet also
mit seiner Weisung Urteile, deren Beurteiltes jene dem Weisenden zugehörig
 gewesenen Gedanken sind, kraft welcher er zu der besonderen
Auslegung gelangt ist, im letzteren Falle wird die Auslegung, kraft
welcher gewiesen wird, nicht begründet. Ebenso kann auch eine „Weisung
mit Wertung-Urteil“ entweder eine „Weisun g mit Wertung-Urteil
 und Begründungs-Urteilen“ oder eine „Weisung mit
Wertung-Urteil ohne Begründungs-Urteilen“ sein. Ein „Anspruch
 auf an Dritten zu richtende Weisung mit Auslegung-Urteil“ ist
entweder ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
mit Auslegung-Urteil und Begründungs-Urteilen“ oder ein
„Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung mit Auslegung-Urteil
 ohne Begründungs-Urteile“, Ebenso ist ein
„Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung mit Wertung-Urteil“
entweder ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
mit Wertung-Urteil und Begründungs-Urteilen“ oder ein
„Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung mit Wertung-Urteil
 ohne Begründungs-Urteile“. „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung“
 nennen wir jede Weisung, durch welche dem Adressaten
 besonderes Verhalten gewiesen wird, das sich als Vollzug einer
Zurechnung darstellt, auf welche jener, der den Anspruch auf „an Dritten
zu richtende Weisung“ erhoben hat, zielte. Eine „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung“
 ist entweder eine „Weisung günsti gen Zurechnungs-Vollzuges“
 oder eine „Weisung ungünstigen Zurechnungsvollzuges‘“.
 „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung mit
Tatbestandsfeststellung“ nennen wir eine „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung“,
 die verbunden ist mit dem Urteile, daß jener Tatbestand in
der Welt eingetreten ist, welcher als wirkende Bedin gung für die Zurechnung
 im fraglichen Zurechnungs-Wollen gedacht war, „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung
 mit Gebotenttäuschungsfeststellung“
 nennen wir insbesondere jede Weisung, die verbunden ist
mit dem Urteile, daß jemand ein an ihn gerichtetes Gebot enttäuscht
hat. „ Gebot-Erfüllungs-Wahrung-Weisungen“ nennen wir
überhaupt alle Weisungen, welche bedingt sind durch das Wissen des
Weisenden, daß jemand ein an ihn gerichtetes Gebot enttäuscht hat
und in welchen solches Verhalten des Weisung-Adressaten gewiesen
wird, das sich als Vollzug einer ungünstigen Zurechnung darstellt, welche
ın dem enttäuschten Gebote angedroht war.
Mit jedem Anspruche auf an Dritten zu richtende Weisung wird
aber darauf gezielt, daß der Adressat einem Dritten gegenüber besondere
Urteile fälle, nicht etwa überhaupt Behauptungen aufstelle, also ent-Sander,
 Allg. Gesellschaftslehre. 20
        <pb n="482" />
        1066

VIII, Kapitel,

weder urteile oder lüge. Jeder solche Anspruch ist insoferne ein Bereitwilligkeits-Anspruch,
 als mit ihm darauf gezielt wird, dem Adressaten die
Bereitwilligkeit dafür zugehörig zu machen, daß er nach Gewinn besonderen
 Gedankens, der entweder eine „Auslegung“ oder eine „Wertung“
ist, also nach Gewinn besonderer Überzeugung urteile, daß ein in
jenem ihm zugehörigen Gedanken gewußtes Verhalten das künftig
„Gesollte“ des Dritten ist, denn jeder Erheber eines „Anspruches auf an
Dritten zu richtende Weisung“ will, daß jener Dritte sich derart verhält,
 wie es besonderer Überzeugung des Adressaten entspricht, nämlich
 dessen Überzeugung, daß besonderes Verhalten des Dritten deshalb
sein künftig „Gesolltes“ ist, weil es der Erheber jenes Anspruches selbst
als von ihm emotional günstig gedacht behauptet hal oder weil es für
den Erheber jenes Anspruches ein Wert ist. Ein „Weisen“ als Erfülung
 eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende Weisung“ ist
also stets nur ein „Urteilen“ der bereits dargelegten Gedanken, niemals
sin „Lügen“ der bereits dargelegten Gedanken. Hingegen wird ein „Anspruch
 auf an Dritten zu richtende Weisung“ sowohl durch „Urteilen
seines wahren Gedankens“, als auch durch „Urteilen eines unwahren (irrigen)
Gedankens“ erfüllt, denn in solchem Anspruche wird eben nur beansprucht,
 daß der Adressat mit besonderer Überzeugung behaupte,
also „urteile“, Ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
kraft Auslegung“ ist also auch dann erfüllt, wenn der Weisende auf
Grund eines ihm zugehörigen, aber irrigen Gedankens über die für
seine Weisung auszulegende Behauptung eine Weisung erteilt, und ein
„Anspruch auf an Dritten kraft Wertung zu richtende Weisung“ ist
auch dann erfüllt, wenn der Weisende auf Grund eines ihm zugehörigen,
aber irrigen Gedankens über die Wertigkeit besonderen Verhaltens
eine Weisung erteilt. Es kann eben „Urteilen“ ein „Beanspruchtes“
sein, weil es vom Wollen eines Anspruchadressaten „abhängt“, „auf
Grund besonderer Überzeugung zu urteilen“, es kann aber niemals
ein „Urteilen wahren Gedankens“ ein „Beanspruchtes“ sein, weil die
Wahrheit der einem Anspruchadressaten zugehörigen Gedanken nicht
von seinem Wollen, sondern von seinen „intellektuellen Fähigkeiten“
abhängt.
Es ist nun aber klar, daß die „Ansprüche auf an Dritten zu richtende
 Weisung“ solche Ansprüche sind, die in sehr zahlreichen
Fällen keine „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblicke“, sondern „wissentliche
 Anspruch-Scheinerfüllungs-Seelenaugenblicke“ hervorrufen.
 Erstens nämlich sind „Ansprüche auf an Dritten zu richtende
 Weisung“ nicht nur in zahlreichen Fällen „wegen Erfahrungsunmöglichkeit
 transzendent gerichtete Ansprüche“, weil der Ansprucherheber
 meint, daß es für ihn unmöglich sein werde, zu erfahren, ob
der Adressat seiner Weisung die beanspruchten Urteile gefällt, also
        <pb n="483" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 467

„gewiesen“, oder bloß gelogen hat, sondern sie sind auch, gleichgültig
wie die Meinung des Ansprucherhebers ist, solche Ansprüche, hinsichtlich
 welcher die Erfülungs-Erfahrung, die stets ein Wissen darum
einschließt, daß dem In Anspruch Genommenen besonderer, Gedanke
zugehört hat, häufig unmöglich ist, weil eben der Erkenntnis, ob einem
Anderen besonderer Gedanke zugehört oder nicht, sehr enge Grenzen
gezogen sind. Aus diesem Sachverhalte erklärt es sich auch, daß in
zahlreichen wichtigen Fällen — es sei hier nur an die Anstellung von
„Richtern“ erinnert — besonderen Menschen nur dann besondere
Weisung - Zuständigkeit verliehen wird, wenn sie einen „Eid“ geleistet
haben, in Wahrheit zu „weisen“, also auf Grund besonderer Überzeugung
besondere Urteile zu fällen, wenn sie sich also durch Versprechung gegenüber
 Gott, den sie für allwissend halten, verpflichtet haben, nach Überzeugung
 zu urteilen. Die Abnahme solchen Eides ist freilich nur dann
ein wirksames Mittel, das beanspruchte Urteilen hervorzurufen, wenn
die Beteiligten an Gott und an ein durch Gottes Gebote begründetes
Sollen glauben. Insoferne nun aber jener, von dem an Dritte zu richtende
 Weisungen beansprucht wurden, weder an Gott glaubt, noch
glaubt, daß die Erfahrung möglich sei, ob er in Wahrheit auf Grund
besonderer Überzeugung behauptet, also „geurteilt“ hat, liegt offenbar
die Versuchung sehr nahe, eine eigene Weisung-Zuständigkeit derart
zu „mißbrauchen“, daß unter dem Scheine einer Weisung nicht „Urteile“,
 sondern „Lügen“ gefällt werden, daß also der für besondere
Weisungen Zuständige lügenhaft behauptet, seine Behauptung, besonderes
 Verhalten sei künftig „Gesolltes“ des Dritten, beruhe auf solcher
eigener Überzeugung, wie sie in dem an den Zuständigen gerichteten
Anspruche gemeint war, während sie in Wahrheit bloß auf dem Gedanken
 beruht, daß solches Verhalten des Dritten ein auf
den Zuständigen bezogener Wert, also für ihn selbst vorteilhaft
 ist. In solchem Falle sprechen wir von „eigennützigen
Schein-Weisungen“, deren Zahl leider unabsehbar groß ist. Zweitens
 aber sind „Ansprüche auf an Dritten zu richtende Weisung“ oft
Ansprüche, die überhaupt nicht erfüllt werden können, und
zwar deshalb nicht, weil dem als Weisender In Anspruch Genommenen
die im Anspruche gemeinte Überzeugung gar nicht zugehörig wird —
mag er etwa auch „eifrig nachdenken“ —, so daß es ihm unmöglich
ist, das beanspruchte Urteil zu fällen. Ist nun in solchem Falle der
in Anspruch Genommene derart verpflichtet, daß er durch eine Behauptung,
 es mangle ihm die im Anspruche gemeinte Überzeugung,
seine Pflicht nicht aufheben kann, so bleibt ihm, will er nicht die Soll-Folge-Verwirklichung
 über sich ergehen lassen, nichts übrig, als lügenhaft
 zu behaupten, daß besonderes Verhalten künftig „Gesolltes“ des
Dritten ist, obwohl ihm eben ein Gedanke daran, was die auszulegende
30*
        <pb n="484" />
        168
Behauptung enthält, oder was ein Wert in besonderer Beziehung ist,
gar nicht zugehörig geworden ist. In solchem Falle sprechen wir von
‚unvermeidlichen Schein-Weisungen“. Jener, der einen „Anspruch
 auf an Dritten zu richtende Weisung“ zu erheben wünscht, kann
sich allerdings dessen bewußt sein, daß sein Anspruch mangels Zugehörigkeit
 besonderer Überzeugung zu jenem, den er als Weisenden in
Anspruch zu nehmen wünscht, vielleicht unerfüllbar sein wird und kann
dann, wenn er Wert darauf legt, daß einem Dritten gegenüber überhaupt
 besondere Behauptungen aufgestellt werden, statt eines „Anspruches
 auf an Dritten zu richtende Weisung“ einen anderen Anspruch
arheben, den wir „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
 bzw. Schein-Weisung“ nennen können. Mit solchem Anspruche
 wird darauf gezielt, daß der Adressat entweder auf Grund
oesonderer Überzeugung einem Dritten eine besondere Weisung gebe
oder, wenn ihm solche Überzeugung mangle, dem Dritten eine Schein-Weisung
 gibt, also wenigstens behauptet, daß ihm besonderer Gedanke
zugehörig sei. Wird auf Grund solchen Anspruches eine Schein-Weisung
arteilt, so liegt eine „pflichtmäßige Schein-Weisung“ vor, während
 die „eigennützige Schein-Weisung“ und die „unvermeidliche Schein-Weisung“
 „pflichtwidrige Schein-Weisungen“ darstellen. Von
dem „Anspruche auf an Dritten‘ zu richtende Weisung bzw. Schein-Weisung“
 ist aber wohl zu unterscheiden ein „Anspruch auf an
Dritten zu richtende Weisung kraft Auslegung bzw. Weisung
 kraft Wertung“, mit welchem Ansprüche darauf gezielt wird,
daß der Adressat entweder auf Grund besonderer Auslegungsüberzeugung
 einem Dritten besondere Weisung gebe, oder, wenn ihm
solche Überzeugung mangle, dem Dritten auf Grund seiner eigenen
Wertüberzeugung besondere Weisung gebe. Durch solchen Anspruch
sind „unvermeidliche Schein-Weisungen“ keineswegs ausgeschlossen, da
dem als Weisenden in Anspruch Genommenen in besonderen Fällen
auch eine Wertüberzeugung mangeln kann. Die „pflichtmäßige Schein-Weisung“,
 durch welche ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
 bzw. Schein-Weisung“ erfüllt wird, ist aber nicht die einzige Art
der „pflichtmäßigen Schein-Weisung“. Eine „pflichtmäßige Schein-Weisung“
 liegt nämlich auch dann vor, wenn entweder a) jemand einem
Dritten gegenüber eine Weisungs-Behauptung aufstellt, in Wahrheit aber
nur eines Anderen Anspruch an den Dritten über Anspruch des Anderen
überträgt, oder b) jemand einem Dritten gegenüber eine Weisungs-Behauptung
 aufstellt, in Wahrheit aber nur eines Anderen Weisung an
den Dritten über Weisung des Anderen überträgt, Zur Unterscheidung
können wir die zuerst erwähnte „pflichtmäßige Schein-Weisung“ eine
‚Pflichtmäßige Schein-Weisung aus Überzeugungsmangel“
nennen, während wir in den beiden anderen Fällen von einer „pflichta

 VIII. Kapitel.
        <pb n="485" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 469

mäßigen Schein-Weisung als Anspruch-Quasi-Übermittlung“
 und von einer „pflichtmäßigen Schein-Weisung als
Weisung-Quasi-Übermittlung“ sprechen. Eine „pflichtmäßige
Schein-Weisung als Anspruch-Quasi-Übermittlung“ liegt z. B. vor, wenn
der Gärtner dem Gärtnergehilfen gegenüber eine Weisungs-Behauptung
aufstellt, d. h. Sätze bildet, welche im Gärtnergehilfen den Glauben an
eine Weisung des Gärtners erwecken, während der Gärtner in Wahrheit
 nur über Anspruch des Eigentümers des Gartens einen ihm mitgeteilten
 Wunsch des Eigentümers nach besonderem Verhalten des
Gärtnergehilfen quasi-übermittelt. Eine „pflichtmäßige Schein-Weisung
als Weisung-Quasi-Übermittlung“ liegt hingegen z. B. vor, wenn der
Gärtner dem Gärtnergehilfen gegenüber eine Weisungs-Behauptung
aufstellt, in Wahrheit aber nur über Weisung des Obergärtners eine an
den Gärtnergehilfen gerichtete Weisung-Quasi-Übermittlung vornimmt.
Wir sprechen in diesen beiden Fällen von einer „Anspruch-Quasi-Übermittlung“
 und von einer „Weisung -Q uasi- Übermittlung“, weil
in solchen Fällen ein Anspruch bzw. eine Weisung übertragen wird,
ohne daß jedoch die gebildeten Sätze als Anspruch bzw. als Weisung
eines Dritten bezeichnet werden. Jeder „als Weisender in Anspruch
Genommene“, insbesondere jeder „als Weisender Angestellte“,
ist aber entweder ein „nur als Weisender in Anspruch Genommener“
 oder ein „als Weisender und als Anspruch- bzw.
.Weisung-Quasi-Übermittler in Anspruch Genommener“,
Im ersteren Falle ist jemand nur dafür in Anspruch genommen, daß
ar Dritten hinsichtlich besonderen Verhaltens Weisungen erteilt, während
ar nicht dafür in Anspruch genommen ist, hinsichtlich jenes Verhaltens
‚Schein-Weisungen als Anspruch- bzw. -Weisung-Quasi-Übermittlungen“
zu erteilen, im letzteren Falle aber ist jemand für beide Arten eigenen
Verhaltens in Anspruch genommen. Das typische Beispiel des nur als
Weisender in Anspruch Genommenen bietet der „unabhängige Rechtsfichter“,
 der lediglich verpflichtet ist, auf Grund eigener Überzeugung
zu behaupten, also weisend zu urteilen, während ein typisches Beispiel
für die anderen Fälle etwa der „Staatsanwalt“ ist, der nicht nur verpflichtet
 ist, auf Grund eigener Überzeugung sogenannte „Anträge“ zu
stellen, sondern auch verpflichtet ist, solche sogenannte „Anträge“ über
besondere Weisung eines Vorgesetzten zu stellen, in welch’ letzterem
Falle er eine „pflichtmäßige Schein-Weisung als -Weisung-Quasi-Übermittlung“
 erteilt.
Wie sich nun aus dem Gesagten ergibt, ist keine „Weisung“ ein
„Anspruch“, überhaupt eine „Verhalten-Werbung“, schon deshalb nicht,
weil sich in keiner „Weisung“ die Behauptung eines „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Gedankens“ findet. Immerhin aber weiß der Weisende,
daß er durch seine Behauptung das dem Adressaten gewiesene Ver-
        <pb n="486" />
        +70

VIII. Kapitel,

halten herbeiführen wird, so daß wir die „Weisung“ einen „Quasi-Anspruch“
 nennen können. Spricht man z. B. vom „Vollstreckungsbefehle“
 des Richters oder von „Dienstbefehlen“, so sind eigentlich
aur „Weisungen als Quasi-Befehle“ gemeint. Liegt eine „Weisung
 als Quasi-Anspruch“ vor, und verhält sich der Adressat in
weisunggemäßer Weise, so können wir auch von einer „Quasi-Vergesellschaftung“
 und einer „Quasi-Gesellschaft“ zwischen dem
Weisenden und dem Anderen sprechen. Ferner können wir auch jede
‚Schein-Weisung“ einen „Quasi-Anspruch“ nennen, in welchem Falle
wir von einer „Schein-Weisung als Quasi- Anspruch“ sprechen.
Die Verwechslung von „Weisung“ („Quasi-Anspruch“) und „Anspruch“
liegt nun sehr nahe, um so mehr, als „Weisungen“ sehr häufig in „Imperativform“‘“
 („Tun Sie das!“, „Sie sollen das tun!‘ usw.) auftreten. Nach
Zergliederung des Gegebenen „Anspruch“ einerseits, des Gegebenen
„Weisung““‘ andererseits zeigt es sich aber, wie unzutreffend es ist, das Gegebene
 „Anspruch“ aus besonderem Bezeichnungskörperlichen, der
„Imperativform“, zu erklären, da eben die Imperativform (mit Rufzeichen)
keineswegs stets das Körperliche eines Anspruches darstellt, vielmehr
überhaupt immer nur dann gewählt wird, wenn jemand einem Anderen
gegenüber eine besonderes Verhalten des Anderen betreffende Behauptung
aufstellt mit dem Wissen, daß durch diese Behauptung ein „Sollen“,
eine „Pflicht“ des Anderen begründet wird, Solche Behauptung kann
aber entweder eine „Eigen-Wunsch- bzw. -F urcht-Behauptung‘‘ innerhalb
 eines „Anspruches‘“ oder ein „Urteil über künftig Gesolltes‘“
innerhalb einer „Weisung“ sein, da der Weisende eben weiß, daß
durch diese Behauptung ein Sollen des Anderen begründet, nämlich
aine durch. Dritt-Anspruch begründete Sollen-Anwartschaft des Anderen
ergänzt wird. Insbesondere können „Weisungen‘ leicht mit „Forderungen
 aus gleichgerichtetem Dritt-Gebote mit Ander-Soll-Nachbegründungs-Behauptung‘“
 verwechselt werden. Indes
 liegt eben der Unterschied darin, daß im ersteren Falle eine Sollen-Anwartschaft
 durch jemandes pflichtgemäße Handlung, die keine Verhalten-Werbung
 darstellt, nämlich durch eine „Weisung‘ ergänzt
wird, während im letzteren Falle eine Sollen-Anwartschaft durch eine
pflichtfreie Handlung, nämlich eine „Forderung“ ergänzt wird. Eine
‚Forderung“‘“ enthält stets eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup-‚ung‘
 jemandes, dem es freigestellt ist, die Sollen-Anwartschaft des
Anderen ‚nach eigenem Interesse‘, „nach eigenem Wunsche bzw.
eigener Furcht‘ zu ergänzen, Eine „Weisung“ hingegen, welche eine
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht Behauptung‘ enthält, wäre — keine
Weisung und eine pflichtwidrige Handlung, da von einem als Weisender
in Anspruch Genommenen beansprucht ist, daß er einem Anderen nach
eigener Auslegungs- oder Wertüberzeugung sein „Gesolltes‘‘ weist,
        <pb n="487" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs- Seelenaugenblicke "usw. 4771

gleichgültig, ob der in Anspruch Genommene jenes Verhalten des Anderen
 auch nur deshalb emotional günstig denkt, weil er weiß, daß
es für den Erheber des an ihn gerichteten Anspruches von Wert ist.
Es gehört eben nicht einmal zum Wesen jener Ansprucherfüllung, die
sich als „Weisung“ darstellt, daß der Weisende Verwirklichungen von
Werten, die auf den Erheber des an ihn gerichteten Anspruches bezogen
 sind, emotional günstig denkt, er kann sogar etwa „erbittert‘‘
sein, daß durch das von ihm gewiesene Verhalten jenem Ansprucherheber
 ein Vorteil erwächst, ist aber trotzdem „Weisender“, wenn er
auf Grund seiner Überzeugung, daß jenes Verhalten für jenen Ansprucherheber
 ein „Wert“ oder daß es von ihm „gewünscht“ sei, urteilt. Sagt
man also, daß ein Weisender „in eines Anderen Interesse handelt“, so
kann richtig nur gemeint sein, daß durch sein Handeln auf einen Anderen
 bezogene Werte verwirklicht werden, nicht aber kann gemeint
sein, daß er immer „absichtlich“ in eines Anderen Interesse handelt.
Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist jemandes „Weisung-Zuständigkeit“
 keine „Verhalten-Geltungs-Macht“, wohl aber ist mit jeder „Weisung-Zuständigkeit“
 auch eine „Quasi-Verhalten-Geltungs-Macht“ gegeben,
insoferne jemand, der eine besondere Weisung-Zuständigkeit besitzt,
stets auch die Macht hat, durch solche Weisungen, für welche er zuständig
 ist, ein von ihm gedachtes Verhalten eines Anderen herbeizuführen.
 Deshalb können wir auch jeden „Weisung-Zuständigen“ eine
„Quasi-Person“ nennen.
Überdies aber ist häufig mit einer „Weisung-Zuständigkeit“ noch
eine andere „Quasi-Verhalten-Geltungs-Macht“ des Zuständigen verbunden,
 nämlich eine „Macht eigennütziger Verhalten-Anregung“,
 die wir als eine „mit Weisung-Zuständigkeit verdundene
 Quasi-Herrschermacht“ bezeichnen können. Selbstverständlich
 zielt gewöhnlich jener, der eines Anderen besondere
Weisung-Zuständigkeit begründen will, keineswegs auch auf die Begründung
 jener „Quasi-Herrschermacht‘“ des Anderen, weiß aber häufig,
daß sich die Begründung jener „Quasi-Herrschermacht“ als wenn auch
unerwünschte Nebenleistung ergeben wird. Die eben erwähnte „Quasi-Herrschermacht“
 nennen wir eine „durch eigennützige Schein-Weisung
 ausübbareQuasi-Herrschermacht‘“ und unterscheiden
sie von der „durch Anbot ausübbaren Quasi-Herrschermacht“,
welche dem bereits früher erwähnten Falle der „Quasi-Herrschaft“ zugrunde
 liegt. Eine „durch Schein-Weisung ausübbare Quasi-Herrschermacht“
 ergibt sich mit einer „Weisung-Zuständigkeit“ meist nur, wenn
keine Möglichkeit besteht, zu erfahren, daß besondere Behauptung keine
„Weisung“, sondern eine „eigennützige Schein-Weisung“ darstellt oder
wenn trotz Bestehens solcher Möglichkeit keine Möglichkeit besteht,
das durch die „eigennützige Schein-Weisung“ begründete Quasi-Sollen
        <pb n="488" />
        EEE udn

am

VIII. Kapitel.

des Adressaten vor dessen der Schein-Weisung gemäßem Verhalten
wieder aufzuheben. Als ein „durch S chein-Weisung begründetes
Quasi-Sollen“ bezeichnen wir jede Lage, welche die Gesamtheit jener
Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
 kommen, daß sich infolge jemandes Verhalten, das einer an ihn
gerichteten Schein-Weisung widerspricht, der ihn betreffende Interessengesamtzustand
 in jener Art und Weise ungünstig verschiebt, als
er sich auch verschoben hätte, wenn das Verhalten jenes jemand einer
an ihn gerichteten Weisung widersprochen hätte. Wir können nun
„nur durch gemäßes Verhalten aufhebbares Quasi-Sollen
begründende Schein-Weisungen“ von „auch ohne gemäßes
Verhalten aufhebbares Quasi-Sollen begründenden Schein-Weisungen“
 unterscheiden. Im ersteren Falle wird durch eine Schein-Weisung
 ein Quasi-Sollen des Schein-Weisung-Adressaten begründet,
welches nur durch dessen der Schein-Weisung gemäßes Verhalten aufgehoben
 werden kann, im letzteren Falle wird durch eine Schein-Weisung
 ein Quasi-Sollen des Schein-Weisung-Adressaten begründet,
welches ohne der Schein-Weisung gemäßes Verhalten durch besondere
auf solche Wirkung gerichtete Behauptung jemandes wieder auf gehoben
 werden kann. Eine „auch ohne gemäßes Verhalten aufhebbares
Quasi-Sollen begründende Schein-Weisung“ kann wieder entweder eine
„durch Widerrufung ohne Berufung aufhebbares Quasi-Sollen
 begründende Schein-Weisung“ oder eine „durch
Widerrufung wegen Berufung aufhebbares Quasi-Sollen
begründende Schein-Weisung“ oder eine „durch Widerrufung
ohne oder wegen Berufung aufhebbares Quasi-Sollen begründende
 Schein-Weisung“ sein. Als „Schein-Weisung-Widerrufung“
 bezeichnen wir jede entweder a) vom Schein-Weisenden
 selbst oder b) vom Erheber des auf Weisung gerichteten Anspruches
 oder c) von jemandem, der kraft Anspruches jenes Ansprucherhebers
 in dieser Hinsicht zuständig ist, aufgestellte Behauptun g mit
der Absicht oder Quasi-Absicht, ein durch besondere Schein-Weisung
begründetes Quasi-Sollen wieder aufzuheben. Als „Berufung gegen
eine Schein-Weisung“ bezeichnen wir hingegen jede Behauptung
mit der Absicht oder Quasi-Absicht, durch Schein-Weisung-Widerrufung
 des Behauptungs-Adressaten die Aufhebung eines durch besondere
 Schein-Weisung begründeten Quasi-Sollens herbeizuführen.
Eine „durch Widerrufung wegen Berufung aufhebbares Quasi-Sollen
begründende Schein-Weisung“ nennen wir auch eine „durch Anfechtung
 aufhebbares Quasi-Sollen begründende Schein-Weisung“.
 „Widerrufene Schein-Weisung ersetzende Weisung“
nennen wir jede Weisung, welche an Stelle einer widerrufenen Schein-Weisung
 erteilt wird.
        <pb n="489" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 4753

Von dem Gegensatze zwischen , Weisungen“ und „Schein- Weisungen“,
d. h. zwischen Weisung-Behauptungen, die auf pflichtgemäßer Auslegungs-
 oder Wert-Überzeugung beruhen, und Weisung-Behauptungen,
die durch andere Gedanken bedingt sind, müssen wir aber den Gegensatz
 von „irrtumfreien Weisungen“ und „irrigen Weisungen“
unterscheiden. Eine „irrtumfreie Weisung“ ist eine Weisung, welche auf
einem wahren Auslegungs- oder Wert-Gedanken beruht, eine „irrige
Weisung“ ist eine Weisung, welche auf einem unwahren rrigen)
Auslegungs- oder Wert-Gedanken beruht, Auch die „irrige Weisung“
ist „„Weisung‘‘, nicht etwa ‚„Schein-Weisung‘“, da auch der irrig
Weisende den Anspruch, zu weisen, d. h. kraft besonderer Überzeugung
besonderes Urteil zu fällen, erfüllt, allerdings kraft einer Überzeugung
erfüllt, die sich als irriger „Auslegungs- oder Wert-Gedanke*‘‘ darstellt.
Das Gegebene „Weisung“ läßt sich nur als Erfüllung besonderen Anspruches
 bestimmen, es kann aber wohl beansprucht werden, daß jemand
nach gewonnener besonderer Überzeugung urteile, nicht aber kann beansprucht
 werden, daß jemand nach gewonnener Überzeugung, die sich
als ein wahrer Gedanke darstellt, urteilt, weil nämlich ein von Etwas
„Überzeugter‘“ im Augenblicke seiner Überzeugung gar nicht weiß,
ob seine Überzeugung einen wahren oder einen irrigen Gedanken
darstellt, und überdies niemals „Überzeugung“‘, sondern nur besonderes
Verhalten kraft Überzeugung zum Beanspruchbaren zählt. Auch die
„irrige‘“, d. h. auf irriger Überzeugung beruhende Weisung ist also
Erfüllung eines auf Weisung gerichteten Anspruches. Wenn gegen
jemanden deshalb, weil er eine „irrige Weisung‘ gegeben hat, eine
ungünstige Zurechnung vollzogen wird, so liegt niemals eine ungünstige
Zurechnung wegen Enttäuschung des auf Weisung gerichteten Anspruches
 vor, sondern entweder eine ungünstige Zurechnung wegen
Enttäuschung eines Anspruches, der auf solches Verhalten, z. B. „Studium‘‘,
 gerichtet war, durch welches der Gewinn besonderer irrtumfreier
 Überzeugung bedingt ist, oder eine ungünstige Zurechnung
kraft Haftung für Gewinn irriger Überzeugung. Wenn nun aber auch
die „irrige Weisung“ keine „Schein-Weisung“ ist, so kann doch durch
eine „irrige Weisung“ in besonderen Fällen nur ein „Quasi-Sollen“ begründet
 werden, welches wir ein „durch irrige Weisung begründetes
 Quasi-Sollen“ nennen. Solche Fälle liegen vor, wenn
jemand an einen Anderen einen „Anspruch auf durch irrtumfreie
 Dritt-Weisung bedingtes Verhalten“ richtet und nun
jener Dritte eine irrige Weisung erteilt, Auch die „Quasi-Sollen begründenden
 irrigen Weisungen“ sind entweder „nur durch gemäßes
Verhalten aufhebbares Quasi-Sollen begründende irrige
Weisungen“ oder „auch ohne gemäßes Verhalten aufhebbares
 Quasi-Sollen begründende irrige Weisungen“. Außer
        <pb n="490" />
        474

VIII. Kapitel.

der „Schein-Weisung-Widerrufung“ und der „Berufung gegen eine
Schein-Weisung“ gibt es also auch eine „Widerrufung irriger
Weisung“ und eine „Berufung gegen irrige Weisung“, womit
 übrigens die Gesamtheit der Widerrufungen von Weisung-Behauptungen
 und der Berufungen gegen Weisung-Behauptungen noch keineswegs
 erschöpft ist.
Das Gegebene „Weisung“ können wir auch im Gegensatze zur
„Ander-Anspruch-Übermittlung“ als „Ander-Anspruch-Ausfüllung“
sezeichnen. Während ein „Ander-Anspruch-Übermittler“ jemandes Sätze,
die als an einen Dritten gerichteter Anspruch gemeint waren, übercrägt,
 wobei er behauptet, daß diese Übertragung von ihm beansprucht
wurde, so daß der Dritte durch dieses Handeln des Übermittlers erst
erfährt, daß jemand an ihn einen Anspruch gerichtet hat, füllt der
„Ander-Anspruch-Ausfüller“ insoferne einen Anspruch aus, als
ar seinem Adressaten, der bereits einen an ihn gerichteten Anspruch
erfahren hat, eine Besonderheit der in jenem Anspruche beanspruchten
Verhalten-Art als sein „Gesolltes“ zur Kenntnis bringt. Das Wort „Ander-Anspruch-Ausfüllung“
 ist also nur eine kurze Bezeichnung des Tatbestandes,
 daß durch eine Weisung dem Weisungempfänger eine Besonderheit
 des von ihm nur „artmäßig“ Beanspruchten als sein „Gesolltes“
 zur Kenntnis gebracht wird. Es wäre jedoch ein Irrtum, zu
meinen, daß ein „Anspruch auf durch Dritt-Weisung bedingtes Veraalten“
 erst mit der Dritt-Weisung „vollendet“, „perfekt“ ist, also mit
der Dritt-Weisung überhaupt erst vorliegt. Durch die Dritt-Weisung
ergibt sich vielmehr nur eine Ergänzung der durch jenen Anspruch
begründeten Sollen-Anwartschaft, und in keinem Falle, da überhaupt
Jlurch irgend ein Ereignis eine durch besonderen Anspruch begründete
Sollen-Anwartschaft ergänzt wird, liegt jener Anspruch erst mit jenem
Ereignisse vor, da „Anspruch“ eben stets besondere zweifache Behaupcung
 darstellt, die mit der Bewirkung besonderen Bezeichnungskörperlichens
 kraft besonderen Wollens vollendet ist.
Ebenso aber wie von der „Ander- Anspruch- Übermittlung“ die
„Ander-Anspruch-Ausfüllung“ verschieden ist, ist von der „Ander-Antrag-Übermittlung“
 die „Ander-Antrag-Ausfüllung“ zu unterscheiden,
 für welches Gegebene das Wort „Weisung“ nicht verwendet
wird, aber auch sonst kein besonderes Wort vorhanden ist. Es kann
aämlich ein A einem B einen „Antrag auf durch Antrag-Dritt-Ausfüllung
 bedingtes Verhalten“ stellen, in welchem er darum
wirbt, daß dem Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zugehörig wird,
im Falle es seinem Interesse entspricht, über besonderes Urteil eines
Dritten eine besondere Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen,
welche sich als Besonderheit einer in jenem Antrage bezeichneten Handiungsart
 darstellt. Wir nennen ferner „Anspruch auf an Dritten zu
        <pb n="491" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 475

richtende Antrag-Ausfüllung“ jeden Anspruch, mit welchem
der Ansprucherheber darauf zielt, daß der Adressat einem Dritten gegenüber
 einen Antrag auf durch seine Antrag-Ausfüllung bedingtes Verhalten
 ausfülle. Verhält sich dann der Adressat der Antrag-Ausfüllung
in der jener Ausfüllung gemäßen Weise, so nimmt er mit diesem Verhalten
 den an ihn gerichteten Antrag auf durch Antrag-Dritt-Ausfüllung
bedingtes Verhalten an. Jenen, der über Anspruch einen an einen
Dritten gerichteten Antrag des Ansprucherhebers ausfüllt, nennen wir
seinen „Ander-Antrag-Ausfüller“. Da aber der Ander-Antrag-Ausfüller
 weiß, daß er durch seine Handlung besonderes Verhalten des
Dritten hervorrufen wird, können wir die „Ander-Antrag-Ausfüllung“
auch einen „Quasi-Antrag“, den „Ander- Antrag-Ausfüller“ auch
einen „Quasi-Antragsteller“ nennen, ebenso wie wir die „Ander-Anspruch-Ausfüllung“
 („Weisung“) auch einen „Quasi-Anspruch“, den
„Ander-Anspruch-Ausfüller“ („Weisenden“) auch einen „Quasi-Ansprucherheber“
 genannt haben. Die „Quasi-Antragstellung“ ist stets eine Ansprucherfüllung,
 es gehört also keineswegs zum Wesen eines „Quasi-Antragstellungs-Seelenaugenblickes“,
 daß das quasi-beantragte Verhalten
emotional günstig gedacht wird. In keinem „Quasi-Antrage“ findet sich
die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“, jeder
„Quasi-Antrag“ besteht aber aus zwei Urteilen, deren eines wir als „Urteil
 über das künftige Ander-Verhalten“, deren zweites wir
als „Urteil über die eigene Quasi-Antrag-Absicht“ bezeichnen,
Das Geurteilte des ersteren Urteiles ist der Gedanke, daß besonderes
künftiges Verhalten des Adressaten dem an ihn gerichteten „Antrage
auf durch Dritt-Quasi-Antrag bedingtes Verhalten“ gemäß wäre, das
Geurteilte des letzteren Urteiles ist der Gedanke, daß der Redende mit
seinem ersten Urteile seiner Pflicht, dem Adressaten Quasi-Anträge
 zu stellen, genügen wollte. Auch ein „Quasi-Antrag‘,
kann entweder ein „Quasi-Antrag kraft Auslegung“ oder ein
„Quasi-Antrag kraft Wertung“ sein. „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“
 nennen wir die Gesamtheit jener in der Welt gegebenen
Allgemeinen, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß jemand durch einen Quasi-Antrag besonderer Art dem
Quasi-Antrage gemäßes Verhalten des Quasi-Antrag-Adressaten herbeiführt.
 Jemandes „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“ ist also seine besondere
Macht, in Erfüllung besonderer Pflicht besondere quasiabsichtliche
 Streben-Leistung zu wirken. Ebenso wie wir mit
dem Worte „Quasi-Anspruch-Zuständigkeit“ die Macht, durch besondere
Pflichterfüllung besondere quasi-absichtliche Strebenleistung zu wirken,
bezeichneten, bezeichnen wir auch mit dem Worte „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“
 die Macht, durch besondere Pflichterfüllung besondere
Juasi-absichtliche Strebenleistung zu wirken. Während jede „Quasi-
        <pb n="492" />
        Es Et

176

"III. Kz.Ditel.

Anspruch - Zuständigkeitsbegründung“ durch einen an den künftigen
Adressaten des Quasi-Anspruches gerichteten „Anspruch auf durch
Dritt-Quasi-Anspruch (Dritt-Weisung) bedingtes Verhalten“ erfolgt, erfolgt
 jede „Quasi - Antrag-Zuständigkeitsbegründung“ durch einen an
den künftigen Adressaten des Quasi-Antrages gerichteten „Antrag
auf durch Dritt-Quasi-Antrag bedingtes Verhalten“. Als eines der vielen
Beispiele für eine „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“ führen wir hier lediglich
 die „Zuständigkeit“ des „Prokuristen“ an, welche durch „Eintragung
Jer Prokura in das Handelsregister“ begründet wird. Diese „Eintragung“
anthält aber — wenn wir jetzt von ihrem etwaigen sonstigen Inhalte
absehen — ein an eine unbestimmte Zahl von Adressaten gerichtetes
„Anbot zu durch Dritt-Quasi-Anbot (des genannten Prokuristen) bedingten
 Vertragabschlüssen besonderer Art“, nämlich zu Vertragabschlüssen,
 „welche im Betriebe eines Handelsgewerbes vorkommen“,
anthält also auch eine an eine unbestimmte Zahl von Adressaten gerichtete
 Versprechung‘ des „Prinzipals“, sich gemäß den in solchen Quasi-Anboten
 des bestellten Prokuristen enthaltenen „Ander-Versprechung-Ausfüllungen“
 zu verhalten. „Annahme“ eines „Quasi-Vertrag-Anbotes“
 des bestellten Prokuristen durch einen Dritten ist dann also eigentlich
 Annahme jenes den Prokuristen bevollmächtigenden, auf mehrfaches
Verhalten der Zahl nach unbestimmter Adressaten gerichteten Vertrag-Anbotes
 des „Prinzipals“, so daß der Vertrag eben zwischen dem „Prinzipal“
 und dem „Dritten“ zustande kommt, sich eine Vergesellschaftung
zwischen dem „Prinzipal“ und dem „Dritten“ ergibt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß es eigentlich ein „um Verhalten
 werben im Namen eines Anderen‘ nicht gibt, da weder jener,
der einen „„Ander-Anspruch‘“ oder einen „‚Ander-Antrag‘ übermittelt,
noch jener, der einen „Ander-Anspruch‘“ oder einen „Ander-Antrag“
ausfüllt, um Verhalten wirbt, also einen Anspruch erhebt oder einen
Antrag stellt. Die Rede „im Namen eines Anderen‘ sagt uns
also nichts anderes, als daß sowohl ein ‚„Ander-Verhalten-Werbung-[Tbermittler‘““
 als auch ein ‚„Ander-Verhalten-Werbung-Ausfüller‘‘ eine
Behauptung aufstellt, welche nach seinem Wissen besonderes Verhalten
Jes Adressaten veranlassen wird, wobei er aber betont, daß er in Erfüllung
 einer eigenen durch einen Anderen begründeten
Pflicht — entweder als beanspruchter „Übermittler‘“ oder als beanspruchter
 „Ausfüller‘‘ — handle, somit nicht selbst um jenes Verhalten
werbe. Das „im Namen eines Anderen‘ wird aber gewöhnlich
mit zwei anderen Gegebenen verwechselt, nämlich mit dem „im Interesse
aines Anderen‘ und mit dem „für Rechnung eines Anderen“,
durch welche Verwechslung große Verwirrung gestiftet wurde. Wenn
sich überhaupt jemand in besonderer Weise verhält, so sagen wir entweder,
 daß er sich „in eigenem Interesse‘ derart verhält, oder daß
        <pb n="493" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 477

er sich „in anderem Interesse‘ („im Interesse eines Anderen‘‘)
derart verhält. In Erörterung dieses Gegensatzes muß allerdings zunächst
 bemerkt werden, daß jeder, der sich in besonderer Weise verhält,
 sich zumindesten auch „in eigenem Interesse‘‘ derart verhält, da
jedem „sich Verhaltenden‘“ ein Verhalten-Seelenaugenblick, also ein
emotionaler Seelenaugenblick zugehört, in welchem er entweder Unlust
 an Etwas hat und den Gedanken, daß er durch besonderes eigenes
gegenwärtiges Handeln diese Unlust verlieren und Lust gewinnen, also
den. ihn betreffenden Interessengesamtzustand verbessern wird, oder
Lust an Etwas hat und den Gedanken, daß besonderes eigenes gegenwärtiges
 Lassen den Verlust dieser Lust und Gewinn von Unlust, also
eine Verschlechterung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes
ausschließt. Wird also etwa gesagt, daß sich jemand „in anderem
Interesse‘ in besonderer Weise verhält, so kann nur ein „Verhalten in
besonderem eigenen Interesse‘‘ gemeint sein. Einen Fall solchen Verhaltens
 haben wir bereits im „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“
kennen gelernt, Jedes ‚Verhalten mit sittlicher Gesinnung“‘ ist nämlich
Gewußtes eines Verhalten-Seelenaugenblickes, in welchem sich ein besonderer
 „emotionaler Gegensatz‘ findet, nämlich entweder ein Gegensatz
 zwischen eigener gegenwärtiger Unlust sittlicher Gesinnung und
eigener gedachter Lust sittlicher Gesinnung, oder aber ein Gegensatz
zwischen eigener gegenwärtiger Lust sittlicher Gesinnung und eigener
gedachter Unlust sittlicher Gesinnung. ‚Lust sittlicher Gesinnung“‘‘
ist aber Lust daran, daß besonderer anderbezogener Wert verwirklicht
 ist, „Unlust sittlicher Gesinnung‘‘ ist Unlust daran, daß
ain besonderer anderbezogener Unwert verwirklicht ist. Indes ist das
„Verhalten mit sittlicher Gesinnung“ keineswegs der einzige Fall solchen
Verhaltens, das man ‚Verhalten im Interesse eines Anderen‘‘ nennt.
Es kann sich nämlich jemand auch in besonderer Weise verhalten,
nicht um durch Verbesserung des einen Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes
 Lust an dieser Verbesserung des einen Anderen betreffenden
 Interessengesamtzustandes zu gewinnen oder nicht, um durch
Vermeidung der Verschlechterung des einen Anderen betreffenden
Interessengesamtzustandes Unlust an dieser Verschlechterung des einen
Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes zu vermeiden, sondern
deshalb, um durch Verbesserung des einen Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes
 den ihn selbst betreffenden Interessengesamtzustand
 ohne Gewinn von „Lust sittlicher Gesinnung“ zu verbessern
oder um durch Vermeidung der Verschlechterung des einen Anderen
betreffenden Interessengesamtzustandes eine Verschlechterung des ihn
selbst betreffenden Interessengesamtzustandes und den Gewinn einer Unlust,
 die keine „‚Unlust sittlicher Gesinnung‘ ist, zu vermeiden. Ein ‚„,Verhalten
 im Interesse eines Anderen“ wird schließlich auch das ‚Weisen
        <pb n="494" />
        :78

VIII. Kapitel, .

kraft Wertung‘ genannt, da solches Verhalten Gewußtes eines Verhalten-Seelenaugenblickes
 ist, für welchen eine Überzeugung, daß jenes
eigene Verhalten für einen Anderen wertvoll ist, eine grundlegende
Bedingung abgibt, wenngleich in solchem Verhalten-Seelenaugenblicke
die Verbesserung des einen Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes
 oder die Vermeidung der Verschlechterung des einen Anderen
 betreffenden Interessengesamtzustandes keineswegs emotional
günstig gedacht sein muß. „Verhalten im Interesse eines Anderen‘
 nennen wir daher jedes Verhalten jemandes, welches Gewußtes
eines Verhalten-Seelenaugenblickes ist, für welchen eine Überzeugung
(ein Gedanke), daß solches Verhalten für einen Anderen von Wert ist,
eine grundlegende Bedingung abgegeben hat, eines Verhalten-Seelenaugenblickes
 also, in welchem auch das eigene gegenwärtige „Begehren“
oder „Besorgen‘“ als durch solche eigene Überzeugung grundlegend
bedingt gewußt ist. Hingegen nennen wir „Verhalten im Interesse
eines Anderen“ nicht solches Verhalten, welches Gewußtes eines Verhalten-Seelenaugenblickes
 ist, in welchem das eigene gegenwärtige
Verhalten zwar als Wert für einen Anderen gewußt ist, dieses Wissen
aber nicht als grundlegende Bedingung für das gegenwärtige eigene
„Begehren“ oder „Besorgen‘“ gewußt ist, und nicht solches Verhalten,
welches ohne Wissen des „Sich Verhaltenden‘‘ für einen Anderen von
Wert ist. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, sind das „Verhalten
im Namen eines Anderen“ und das „Verhalten im Interesse
eines Anderen‘ verschiedene Gegebene. Wahrend nämlich das „Verhalten
 im Namen eines Anderen“ stets nur ein Handeln, und zwar
wieder nur ein besonderes Behaupten, nämlich ein „Ander-Verhalten-Werbung-Übermitteln‘‘
 oder ein ‚„„Ander-Verhalten-Werbung-Ausfüllen‘
 sein kann, kann Verhalten jeder Art ein „Verhalten im
Interesse eines Anderen‘‘ sein. Ein besonderes „Verhalten im Namen
eines Anderen‘, nämlich das „Weisen kraft Wertung‘, können wir
aber auch „Verhalten im Interesse eines Anderen‘ nennen, weil für
solchen Verhalten-Seelenaugenblick besonderer Seele ihre Überzeugung,
daß solches eigenes Verhalten — als Bedingung für besonderes Verhalten
 des Weisungempfängers — für einen Anderen von Wert ist,
eine Bedingung abgegeben hat. Allerdings unterscheidet sich aber, wie
wir bereits bemerkt haben, jenes „Verhalten im Interesse eines Anderen‘“,
 welches ein „Weisen kraft Werten‘ ist, von anderem „Verhalten
 im Interesse eines Anderen‘‘ dadurch, daß jener, der kraft Werten
Weisungen gibt, nicht wesentlich die Verbesserung des einen Anderen
betreffenden Interessengesamtzustandes emotional günstig bzw. die Verschlechterung
 des einen Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes
emotional ungünstig denkt. Wenn wir das „Weisen kraft Werten‘ auch
als „Verhalten im Interesse eines Anderen“ bezeichnen, folgen wir
        <pb n="495" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 479

aber auch dem gewöhnlichen Sprachgebrauche, in welchem gerade
solches Verhalten als „Verhalten im Interesse eines Anderen‘‘ bezeichnet
wird, allerdings aus der irrigen Voraussetzung heraus, daß in solchem
Verhalten-Seelenaugenblicke wesentlich auf das Interesse des Anderen
gezielt wird.
Jeden, der sich bloß „in eigenem Interesse‘ in besonderer Weise
verhält, nennen wir einen „Eigen-Sachwalter‘‘, wenn er bloß „in
eigenem Interesse‘ Behauptungen aufstellt, insbesondere einen „Eigen-Anwalt“,
 jeden hingegen, der sich „im Interesse eines Anderen“ in
besonderer Weise verhält, nennen wir einen „Ander-Sachwalter‘‘,
wenn er „im Interesse eines Anderen‘ Behauptungen aufstellt, insbesondere
 einen „Ander-Anwalt‘“. Statt „Sachwalter‘‘ können wir
auch „Verwalter“ sagen, da „Verwalten“ ein Wort ist, mit welchem
insbesondere hinsichtlich besonderen Verhaltens das „in eigenem Interesse“
oder das „in anderem Interesse‘ betont wird, Im gewöhnlichen Sprachgebrauche
 — dem wir uns, woferne im besonderen Falle keine genaue
Unterscheidung nötig ist — anschließen können, wird allerdings
„Sachwalter‘“, „Anwalt‘, ‚Verwalter‘ meist nur jener genannt, der
sich „im Interesse eines Anderen‘ in besonderer Weise verhält.
„Anwalt“ wird sogar meist jemand genannt, der „Weisungen kraft
Wertung“ erteilt. Ein „Staatsanwalt“ und ein „Rechtsanwalt‘“ handeln
„im Namen eines Anderen‘, da sie ‚„Ander-Verhalten- Werbungen‘‘
ausfüllen. Sie sind aber auch insoferne „Anwälte‘“ jenes Anderen,
als sie im Interesse jenes Anderen, nämlich auf Grund ihrer Überzeugung
 von besonderem, auf jenen Anderen bezogenem Werte, Behauptungen
 aufstellen. Ein „Rechtsrichter‘“ hingegen: handelt zwar
„im Namen eines Anderen‘‘, meist des ‚„Staatsherrschers‘‘, aber nicht
„im Interesse eines Anderen‘‘, da er „Weisungen kraft Auslegung“
erteilt, also nicht auf Grund eigener Wertung urteilt,
Das „Verhalten im Interesse eines Anderen“ wird auch als „Verhalten
 für einen Anderen“, als „Verhalten für Rechnung eines Anderen“,
 überdies aber auch als „Vertreten eines Anderen“ bezeichnet.
 Bekannt ist, wie vieldeutig im gewöhnlichen, aber auch im
wissenschaftlichen Sprachgebrauche die Worte „vertreten“, „Vertretung“,
„Vertreter“ usw. sind, oder wenigstens zu sein scheinen, so daß man
sich in der Rechtslehre, in welcher das Gegebene „Vertretung“ („Re-Präsentation“)
 eine große Rolle spielt, damit begnügt, den „Begriff“
einer „juristischen Vertretung“ herauszuarbeiten, ohne freilich mit diesem
Bemühen zu durchaus befriedigenden Ergebnissen zu gelangen. Wenn
überhaupt davon die Rede ist, daß jemand einen Anderen „vertritt“,
So meint man oft, daß der Vertreter solche Wirkung hervorruft, welche
„eigentlich“, „nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge“, „üblicher Weise“
usw, ein Anderer hervorrufen könnte. So unklar nun diese Meinung
        <pb n="496" />
        180

VIEL Kapitel.

auch ist, enthält sie doch einen wahren Kern. Ein besonderes Einzelwesen
 „vertritt“ nämlich immer dann ein anderes besonderes Einzelwesen,
 wenn dem ersteren Einzelwesen, dem „vertretenden“ Einzelwesen,
 an besonderem Orte oder (und) in besonderem Weltzeitpunkte
ein besonderes Allgemeines als Bedingung oder als Wider-Bedingung
für solche besondere Wirkung zugehört, für welche auch ein dem
anderen Einzelwesen, dem „vertretenen“ Einzelwesen, an demselben
Orte oder (und) in demselben Weltzeitpunkte zugehöriges anderes besonderes
 Allgemeines die Bedingung oder Wider-Bedingung abgegeben
hätte. Jedes „vertretende Einzelwesen“ findet sich also als „besondere
Wirkung bedingendes oder wider-bedingendes Einzelwesen“ an einer
Ort- oder (und) Zeitstelle, welche auch ein „anderes Einzelwesen,
das vertretene Einzelwesen“, als „dieselbe besondere Wirkung“ bedingendes
 oder wider-bedingendes Einzelwesen“ einnehmen könnte, weshalb
das „vertretende Einzelwesen“ auch ein „stellvertretendes Einzelwesen“
genannt wird,
In jedem Vertretungsfalle wissen wir also um den in der Welt
vorhandenen Fall eines besonderen „identisch begründeten Verhältnisses“,
 ein „vertretendes Wirkung Veranlassen oder Ausschließen“
 in Beziehung zu dem bloß gedachten Falle eines anderen
besonderen „identisch begründeten Verhältnisses“, zu einem „vertretenen
 Wirkung Veranlassen oder Ausschließen“, wobei der
„yvertretende Verhältnisfall“ und der „vertretene Verhältnisfall“
 ein und dieselbe besondere Wirkung als veranlaßte oder ausgeschlossene
 Wirkung, an besonderer Stelle aber je verschiedenes Einzelwesen
 als jene Wirkung kraft je anderer Bedingung bzw. Wider-Bedingung
 veranlassendes bzw. ausschließendes Einzelwesen einschließen.
Ein „vertretender Verhältnisfall“ und ein „vertretener Verhältnisfall“
sind also nur in besonderer veranlaßter oder ausgeschlossener Wirkung
„gleich“, im übrigen hingegen „ungleich“, da sich im „vertretenden
Verhältnisfalle“ und im „vertretenen Verhältnisfalle“ je andere Bedingungen
 oder Wider-Bedingungen für ein und dieselbe Wirkung
finden. „Vertreten“ ist also stets besonderer „Verhältnisfall“ kraft
einer besonderem Einzelwesen zugehörigen Bedingung oder Wider-Bedingung,
 während „Vertretung“ (Vertretungswirkung“) jene Wirkung
 ist, welche in jenem „Vertreten“ veranlaßt oder ausgeschlossen
wird. „Wirkung im vertretenen Verhältnisfalle“ nennen wir
jene Wirkung, in welcher als veranlaßter oder ausgeschlossener Wirkung
der „vertretene Verhältnisfall“ mit dem „vertretenden Verhältnisfalle“
„gleich“ ist, „vertretungsbezogenes Einzelwesen“ nennen wir
jenes Einzelwesen, dessen besonderes „Wirkung-Erfahren“ in einem
„Vertreten“ veranlaßt oder ausgeschlossen wird. In jedem „Vertreten“
finden wir also stets drei besondere Einzelwesen, nämlich ein „ver-
        <pb n="497" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 481

tretendes Einzelwesen“, ein „vertretenes Einzelwesen“ und
ein „vertretungsbezogenes Einzelwesen“, „gegenüber“ welchem
letzteren Einzelwesen das „vertretende Einzelwesen‘“ das „vertretene
Einzelwesen“ vertritt. „Vertretende Bedingung“ nennen wir jenes
Allgemeine, kraft dessen Zugehörigkeit zum „vertretenden KEinzelwesen“
dieses Einzelwesen „vertritt‘“, „vertretene Bedingung‘ nennen
wir jenes Allgemeine, kraft dessen Zugehörigkeit zum „vertretenen
Einzelwesen‘‘ dieses Einzelwesen die „Wirkung im vertretenen Verhältnisfalle‘‘
 veranlassen oder ausschließen würde. Einen Zustand, welcher
die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als Bedingungen dafür
in Betracht kommen, daß ein besonderes Einzelwesen kraft eines besonderen
 ihm zugehörigen Allgemeinens ein anderes Einzelwesen hinsichtlich
 des Veranlassens oder Ausschließens besonderer Wirkung vertritt,
 nennen wir einen „Vertretungszustand“, Der ‚‚Vertretungszustand‘
 ist insbesondere eine „Vertretungslage‘“, wenn er die
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, welche als grundlegende Bedingungen
 dafür in Betracht kommen, daß ein Einzelwesen kraft eines
ihm zugehörigen Allgemeinen als wirkender Bedingung ein anderes
Einzelwesen vertritt,
Als „vertretender Verhältnisfall“ kann sich nun insbesondere auch
solcher „Verhältnisfall“ darstellen, in welchem sich besonderes menschliches
 Verhalten mit einer Folge oder Wider-Folge dieses Verhaltens
findet, und wenn durch solchen „Verhältnisfall“ ein anderer „Verhältnisfall“
 vertreten wird, in welchem sich das Verhalten eines anderen Menschen
 mit derselben Folge oder Wider-Folge finden würde, sprechen
wir von einer „Leistungs- bzw. Wider-Leistungs- Vertretung“
und von einem „Vertreten in Leistung bzw. Wider-Leistung“.
In jedem solchen „Vertreten“ finden wir als „vertretendes Einzelwesen“
einen „Vertreter“, nämlich eine Seele, deren besonderes Wollen bzw.
Wider-Wollen die Bedingung bzw. Wider-Bedingung für besondere
Leistung abgibt, welche an dieser „Stelle“ auch eine andere Seele — der
„Vertretene“ — Kraft besonderen Wollens bzw. Wider-Wollens hätte
veranlassen bzw. ausschließen können. Wir sprechen daher in solchen
Fällen von einem „vertretenden Wollen bzw. Wider-Wollen“
und von einem „vertretenen Wollen bzw. Wider-Wollen. Da
aber in solchen Fällen „Wollen bzw. Wider-Wollen“ nur als Bedingung
in besonderem Verhalten gemeint ist, können wir auch von einem
„vertretenden Verhalten“ („vertretenden Handeln oder
Lassen“) und von einem „vertretenen Verhalten“ („vertretenen
Handeln oder Lassen“) sprechen. Jede „Leistungs- bzw. Wider-Leistungs-Vertretung“
 ist also — wie wir auch sagen können — eine
„Vertretung durch Verhalten“. Ist die „Vertretung durch
besonderes Verhalten“ ein veranlaßter oder ausgeschlossener Verhalten-Sander,
 Allg. Gesellschaftslehre, 31
        <pb n="498" />
        482

VIII. Kapitel.

Seelenaugenblick einer vom „Vertreter“ und vom „Vertretenen“ verschiedenen
 Seele, so sprechen wir von einem „in Beziehung zu Verhalten-Seelenaugenblicken
 dritter Seele vertretendem
Verhalten“ und nennen jene dritte Seele im Gegensatze zum „Vertreter“
 und zum „Vertretenem“ die „vertretungsbezogene Verhalten-Augenblick-Seele“,
 während „vertretungsbezogene
Seele“ überhaupt jede Seele ist, an welcher durch jemandes „vertretendes
 Verhalten“ irgend eine Wirkung veranlaßt oder ausgeschlossen
wird. Ist das „Vertreten durch Verhalten“ Gewußtes eines Verhalten-Seelenaugenblickes,
 in welchem jene Folge bzw. Wider-Folge des Verhaltens,
 welche sich als „Vertretung“ darstellt, beabsichtigt oder quasibeabsichtigt
 bzw. wider-beabsichtigt oder quasi-wider-beabsichtigt ist,
so nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick einen „Vertretung-Verhalten-Seelenaugenblick“
 und jenen, dem solcher Verhalten
Seelenaugenblick zugehört einen „wissentlichen Verhalten-Vertreter“.

Jedes „Ander-Verhalten-Werbung-Übermitteln“ und jedes „Ander-Verhalten-Werbung-Ausfüllen“
 ist nun, wenn dem Adressaten das übermittlungsgemäße
 oder das ausfüllungsgemäße Verhalten zugehörig wird,
insoferne ein „Vertreten“, als der Übermittler oder Ausfüller kraft besonderen
 Wollens solchen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten
veranlaßt, welchen an gleicher Stelle ein Anderer dadurch hätte veranlassen
 können, daß er an den Adressaten einen besonderen, keiner
Übermittlung und keiner Ausfüllung bedürftigen Anspruch gerichtet
hätte. In solchen Fällen ist auch das „Vertreten“ ein „Handeln im
Namen eines Anderen“, aber eben nur in solchen Fällen, da es
zahlreiche Fälle des „Vertretens durch Verhalten“ gibt, in welchen eine
„vertretungsbezogene Seele“ gar nicht in Betracht kommt, und wieder
auch Fälle von „in Beziehung zu Verhalten-Seelenaugenblicken dritter
Seele vertretendem Verhalten“, das gar kein „Handeln im Namen eines
Anderen“, kein „Verhalten-Werbung-Übermitteln“ und kein „Verhalten-Werbung-Ausfüllen“
 darstellt. „Vertritt“ z. B. der Schauspieler A bei
einer besonderen Vorstellung den erkrankten Schauspieler B, so handelt
A. gewiß nicht „im Namen des B“, ist aber dessen „Vertreter“, der besondere
 Wirkungen in den Seelen der Zuschauer veranlaßt, welche an
dieser „Stelle“ auch B hätte hervorrufen können. „Vertritt“ ferner
etwa bei einer besonderen Gerichtsverhandlung der Richter A den erkrankten,
 für solche Verhandlungen zuständigen Richter B, so handelt
er nicht „Im Namen des B“, obwohl er ihn „vertritt“. „Einen Anderen
vertreten“ muß also keineswegs ein „Handeln im Namen eines Anderen“
sein. „Einen Anderen vertreten“ muß aber auch nicht ein „Verhalten
im Interesse eines Anderen“ sein, denn es handelt weder der „Verhalten-Werbung-Ausfüller
 kraft Auslegung“ „im Interesse eines An-
        <pb n="499" />
        Andere Besonderheiten der) Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 483

deren“, noch handelt der vertretende Schauspieler „im Interesse des erkrankten
 Schauspielers“, noch handelt der „vertretende Richter“ „im
Interesse des erkrankten Richters“,
Indes gibt es eine wichtige „Vertretung“, die sogenannte „juristische
Vertretung“, welche als „Handeln im Interesse eines Anderen“ bestimmt
wird. Diese „juristische Vertretung“ ist aber nur eine besondere Art
jener „Vertretung“, welche wir „Interesse- Vertretung“ nennen
können und die nichts anderes ist als eine „Ander-Sachwaltung“.
Auch hinsichtlich der „Interesse-Vertretung‘“ gelten die bereits vorgenommenen
 Bestimmungen des Gegebenen „Vertretung“ insoferne, als
der „Interesse-Vertreter“ (= Ander-Interesse-Vertreter‘“) an besonderer
„Stelle“ solche Wirkung hervorruft, welche auch der in seinem Interasse
 Vertretene hätte hervorrufen können, wie z. B. der „Prokurist“,
der „für“ seinen Prinzipal einen Vertrag abschließt. Selbst der Kurator
eines wegen Wahnsinn Entmündigten vertritt den Entmündigten insoferne
 an besonderer „Stelle“, als er solche Wirkung hervorruft, welche
der Entmündigte wegen seiner grundsätzlichen Rechtsfähigkeit an dieser
„Stelle“ in einer im übrigen anders gearteten Lage, nämlich im Falle
seiner „Geschäftsfähigkeit“, hätte hervorrufen können. Indes ist eigentlich
 in dem Wissen um „Interesse-Vertretung“ der Gedanke an dieses
Vertreten einer „Stelle“ mehr oder weniger verblaßt, wird vielmehr vor
allem an „Handeln im Interesse eines Anderen“ gedacht. Aus diesem
Grunde empfiehlt es sich, das Gegebene „Interesse- Vertretung“ gegenüber
 den sonstigen Fällen der „Vertretung“ unterscheidend zu bezeichnen,
also die „Stell- Vertretung“ von der „Interesse- Vertretung“ zu unterscheiden.
 Solche Unterscheidung hat freilich das Mißliche, daß sie leicht
den Gedanken weckt, es seien „Stell-Vertretung“ und „Interesse-Vertretung“
 zwei Besonderheiten eines Gegebenen „Vertretung“. Das ist
allerdings nicht der Fall, vielmehr findet sich auch im „Interesse vertreten“,
 nämlich im „Ander-Interesse vertreten“ stets ein „Stelle vertreten“,
 ist also eigentlich das „Interesse vertreten“ eine Besonderheit
 des „Stelle vertreten“, welches wir nur deshalb dem „Stelle
vertreten“ entgegensetzen, weil einerseits im Wissen um das „Interesse
vertreten“ vor allem an das „Handeln im Interesse eines Anderen“ gedacht
 wird, andererseits ein Wort fehlt, welches die von der „Interesse-Vertretung“
 verschiedenen Fälle der „Vertretung“ im Gegensatze
zur „Interesse-Vertretung“ bezeichnet. Im Sinne unserer Gegenüberstellung
 von „Stell- Vertretung“ und „Interesse-Vertretung“ ist also z. B.
der für den erkrankten Schauspieler A „einspringende“ Schauspieler B
dessen „Stellvertreter“, aber nicht dessen „Interessevertreter“, ist ferner
der für den erkrankten Richter A amtierende Richter B dessen „Stellvertreter“,
 aber nicht dessen Interessevertreter“. Die Unterscheidung
von „Stellvertreter“ und „Interessevertreter“ ist aber von erheblicher
21%
        <pb n="500" />
        Ba

VIII. Kapitel.

Bedeutung, z. B. wäre in der „Allgemeinen Staatslehre“ mancher Streit
um das Wesen des Gegebenen „Staatsorgan“ erspart geblieben, wenn
man jene Unterscheidung beachtet hätte.
Wie bereits bemerkt wurde, stellt das Gegebene „juristische Vertretung“
 nur eine besondere Art des Gegebenen „Interesse-Vertretung“
dar. Als „juristische Vertretung“ wird in der Rechtslehre ein „Handeln
für Gefahr und für Rechnung eines Anderen“ bestimmt, welche Bestimmung
 aber meist ferner auf ein „Abgeben und Entgegennehmen
von Erklärungen im Namen eines Anderen‘ eingeschränkt wird.
Mit diesem „Abgeben und Entgegennehmen von Erklärungen im
Namen eines Anderen“ sind offenbar meist besondere Ander-Behauptungs-Ausfüllungen
 gemeint. Betrachten wir z. B. den Fall eines
„Prokuristen“, der als Vertreter seines „Prinzipals“ einen Vertrag abschließt,
 so gibt er entweder eine „Erklärung“ ab, die sich als „Ausfüllung“
 eines ‚,Vertraganbotes“ des Prinzipals darstellt oder aber als
„Ausfüllung“ einer „Vertraganbotannahme‘“ des Prinzipals. Denn die
von uns betrachteten „Verhalten-Werbung-Ausfüllungen“ sind keineswegs
 die einzigen Arten von „Ander-Behauptungs-Ausfüllungen“, vielmehr
 gibt es noch verschiedene andere Arten von „Ander-Behauptungs-Ausfüllungen“,
 deren erschöpfende Darlegung aber nicht in den Rahmen
einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ gehört. Es muß nun allerdings
fraglich erscheinen, ob die Bestimmung des Gegebenen „juristische Vertretung“
 als „Handeln im Namen eines Anderen“ nicht insoferne unklar
ist, als das „im Namen eines Anderen“ mit dem „im Interesse eines
Anderen“ verwechselt wird. Schließt etwa ein Vormund „als Vertreter
seines Mündels“ oder ein Kurator „als Vertreter eines entmündigten
Wahnsinnigen“ einen Vertrag ab, so kann eigentlich nur gesagt werden,
daß er „im Interesse“ des Mündels oder Entmündigten, nicht aber, daß
er „im Namen“ des Mündels oder Entmündigten handelt, da er nicht
vom Mündel oder Entmündigten „bevollmächtigt“ ist und keine Behauptungen
 des Mündels oder Entmündigten ausfüllt. Eine nähere
Untersuchung dieser Fälle gehört freilich nicht in den Rahmen unserer
Darlegungen. Es wird auch von einer „passiven juristischen Vertretung“
gesprochen, wobei man an das „Entgegennehmen von Erklärungen“
denkt. Der Sinn des Wortes „passiv“ (=, Wirkung erfahrend“) in solcher
Redewendung ist allerdings höchst unklar. Denken wir z. B. an den
„Zustellungsbevollmächtigten“, der eine an den „Machtgeber“ gerichtete
Klage übernimmt, so liegt keineswegs ein „passives Verhalten“ des Zustellungsbevollmächtigten
 — etwa ein „Lassen“? — vor, vielmehr unterschreibt
 zumindest der Zustellungsbevollmächtigte den „Zustellungsschein“,
 da sonst von einem „Entgegennehmen“ der Klage überhaupt
keine Rede sein könnte. Es sei aber hier nicht weiter untersucht, ob
solche „Unterschrift“ eines Zustellungsbevollmächtigten in Wahrheit ein
        <pb n="501" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs- Seelenaugenblicke usw. 48 5

‚Handeln im Namen eines Anderen“, also ein „Ander-Behauptung-Ausfüllen“
 oder aber nur ein „Handeln im Interesse eines Anderen“
ist. Meint man etwa mit den Worten „passives Verhalten“ ein „Lassen“
im Gegensatze zu einem „Handeln“ als „aktivem Verhalten“, so wäre
die Rede „im Namen eines Anderen“ gar nicht am Platze. Allerdings
gibt es ein „Lassen im Interesse eines Anderen“, das aber wieder kein
„Abgeben und Entgegennehmen von Erklärungen“ sein kann.
Wie immer es nun also um das Gegebene „juristische Vertretung“ bestellt
 sein mag, muß jedenfalls daran festgehalten werden, daß das
„Handeln im Namen eines Anderen“ nicht zum Wesen des „Ander-Interesse-
 Vertretens“ gehört.
In der Bestimmung des Gegebenen „juristische Vertretung“ als
‚Handeln für Gefahr und für Rechnung eines Anderen“ bedeuten ferner
die Worte „für Rechnung eines Anderen“ offenbar „im Interesse eines
Anderen“, während mit den Worten „für Gefahr eines Anderen“ gemeint
 ist, daß durch das „juristische Vertreten‘“ auch „Nachteile“ für
den Vertretenen erwachsen können. Eine „juristische Vertretung“
stellt sich nämlich immer als Wirkung dar, durch welche „Rechte“
und „Pflichten“ des Vertretenen begründet werden. „Berechtigung“
(„‚subjektives Recht‘) ist aber, wie noch darzulegen ist, nichts anderes
als besondere ‚Befugnis‘, also jemandes für einen Anderen „ungünstige
Zurechnungsmacht‘‘, „Rechtspflicht‘“ ist nichts anderes als besondere
„Befugnisbetroffenheit‘‘, also jemandes Betroffenheit von der für ihn
ungünstigen Zurechnungsmacht eines Anderen, ‚Juristische Vertretung“
ist also eine besondere Wirkung, welche durch jemandes Handlung
veranlaßt ist und sich entweder a) als Begründung besonderer Befugnis
anes Anderen gegenüber einem Dritten oder b) als Aufhebung besonderer
 Befugnis eines Anderen gegenüber einem Dritten oder c) als
Begründung einer besonderen Befugnisbetroffenheit eines Anderen gegenüber
 einem Dritten oder d) als Aufhebung einer besonderen Befugnisbetroffenheit
 eines Anderen gegenüber einem Dritten darstellt. Die
„Juristische Vertretung“ ist also eine Besonderheit der ‚‚Interesse-Ver-'retung‘“,
 welche wir kurz „Befugnis-Vertretung“‘‘ nennen können,
Jenes Interesse des Anderen, in welchem der ‚juristische Vertreter‘
handelt, ist stets „Begründung einer Befugnis des Anderen gegenüber
aäinem Dritten“ oder „Aufhebung einer Befugnis eines Dritten gegenüber
 dem Anderen“, solche Wirkung kann aber oft nur dadurch erzielt
 werden, daß auch eine Befugnis eines Dritten gegen den Anderen
begründet oder eine Befugnis des Anderen gegen einen Dritten aufgehoben
 wird, woraus sich die Rede „für Rechnung und für Gefahr
eines Anderen“ erklären würde. Indes ist mit dieser Rede gewöhnlich
gemeint, daß kraft einer „juristischen Vertretung“ die „Vorteile und die
Nachteile“ der Handlung den „Vertretenen‘“, nicht den „Vertreter“ treffen,
        <pb n="502" />
        86

VE Kapitel. Sn

und als solche „Vorteile und Nachteile“ meint man dann oft nicht „Begründung
 von. Befugnis“ bzw. „Aufhebung von Befugnisbetroffenheit“
und „Begründung von Befugnisbetroffenheit“ „bzw. Aufhebung von Befugnis“,
 sondern Wert- und Unwertverwirklichungen, die sich durch
jene Wirkungen ergeben, also z. B. „wirtschaftliche Vorteile und Nachteile“
 aus einem „Vertrage“. Die eben erwähnte gedankliche Unklarheit
 veranlaßt auch den Streit darum, ob die sogenannte „mittelbare
Vertretung“ in Wahrheit eine „juristische Vertretung“ ist. In Wahrheit
gibt es keine „mittelbare juristische Vertretung“, denn es wird z, B.
durch einen „Vertrag“, den jemand als „Kommissionär“ schließt, keine
Befugnis des „Kommittenten“ gegenüber dem „Dritten“ begründet,
sondern nur eine Befugnis des „Kommittenten“ gegenüber dem „Kommissionär“,
 es liegt also zwar eine „Interesse- Vertretung“, aber keine
„Befugnis- Vertretung“ („juristische Vertretung“) vor. Will man aber
etwa behaupten, daß „juristische Vertretung“ deshalb vorliege, weil der
„Kommissionär“ im Interesse des Kommittenten derart handle, daß
eine „Befugnis“ des Kommittenten gegenüber dem Kommissionär begründet
 wird, so müßte man auch jenen, der „im Interesse“ des Anderen
mit ihm einen „Schenkungsvertrag“ schließt, einen „Vertreter“ des „Beschenkten“
 nennen, es gäbe also ein Handeln, durch welches ein A
einen B gegenüber dem A selbst vertritt. Zum Wesen der Befugnis-Vertretung“
 gehört es auch nicht, daß der Vertreter die Kosten der
Vertretung trägt, ihn also dieser „Nachteil“ trifft, und wenn kraft besonderer
 Staatsgesetze mit einer „Befugnis- Vertretung“ auch die Befugnis
 des Vertreters begründet wird, dem Vertretenen den Nicht-Ersatz
der Kosten ungünstig zuzurechnen, so ist solche Wirkung nur als
Nebenwirkung mit der „Befugnis-Vertretung“ verbunden, ist aber
nicht selbst eine Vertretungs-Wirkung, da eben Begründung eigener
Befugnis gegenüber einem Anderen keine „Befugnis- Vertretung“ ist,
Indes ist hier nicht der Ort, uns hier weiter mit den Unklarheiten des
„Begriffes“ der „juristischen Vertretung“ zu beschäftigen, die sich dadurch
 ergeben, daß man die beiden Gegebenen „im Namen eines Anderen“
 und. „im Interesse eines Anderen“ und innerhalb des letzteren
Gegebenen wieder „Befugnis- Vertretung“ und andere „Interesse-Vertretung“
 nicht genügend auseinanderhält.
Eine „Vertretungslage“, durch welche eine „Interesse-Vertretung“
als Erfolg einer Handlung, mit welcher auf solche Interesse-Vertretung
gezielt wurde, bedingt ist, nennen wir eine „Interesse-Vertretungs-Macht“.
 Die „Interesse-Vertretungs-Macht“ ist insbesondere eine „Vo1lmacht“,
 wenn sie absichtlich begründet wurde durch besondere Behauptung,
 welche der künftig zu Vertretende an die künftig vertretungsbezogene
 Seele gerichtet hat. In solchem Falle nennen wir „Bevollmächtigenden“
 jenen. der solche Behauptung aufgestellt hat, „auf
        <pb n="503" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 487

Bevollmächtigung zielende Behauptung“ solche Behauptung,
„Bevollmächtigten“ jenen, dessen Vollmacht begründet wurde und
„Bevollmächtigung“ jene Wirkung, in welcher die „Vollmacht“ begründet
 wird. „Bevollmächtigung“ ist aber stets solche Wirkung, in
welcher der künftig vertretungsbezogenen Seele besonderer Glaube
zugehörig wird, kraft dessen als grundlegender Bedingung der Bevollmächtigte
 besondere Vertretungs-Wirkung herbeiführen kann. Solchen
Glauben nennen wir einen „Ander-Vollmacht-Grund-Glauben“.
Gewöhnlich nennt man allerdings „Vollmacht“ nicht, wie das Wort besagt,
 jemandes besondere „Macht“, sondern die bloße Tatsache, daß
jemand an einen Anderen eine auf Bevollmächtigung eines Dritten
zielende Behauptung gerichtet hat. Man nennt dann also „Bevollmächtigten“
 jenen, auf dessen „Vollmacht“ mit besonderer Behauptung
gezielt wurde, ohne Rücksicht darauf, ob durch diese Behanptung
seine erstrebte „Interesse-Vertretungs-Macht“ begründet wurde oder
nicht. Statt „Bevollmächtigung“ wird auch „Ermächtigung“ gesagt,
es wird aber auch die „Ermächtigung“ als „Dürfen-Begründung“ der
„Bevollmächtigung“ als „Macht-Begründung“ gegenübergestellt. Diese
letztere Entgegensetzung ist aber unzutreffend, wie sich schon aus dem
Worte „Ermächtigung“ ergibt, das auf „Machtbegründung“ hinweist.
 Eine „auf Bevollmächtigung (Ermächtigung) zielende Behauptung“
 ist überhaupt keine „auf Dürfen gerichtete Behauptung“, ist keine
„Erlaubnis“, sondern eben eine „auf Begründung von Interesse-Vertretungs-Macht
 gerichtete Behauptung“. „Vollmacht“ ist auch nicht
mit „Befugnis“ zu verwechseln, denn „Befugnis“ ist keine „Interesse-Vertretungs-Macht“.
 Erhebt z. B. A durch den Rechtsanwalt B eine
erfolgreiche Klage, so war A der „Befugte“, B der „zur Interesse-Vertretung
 hinsichtlich des Klageerfolges Bevollmächtigte“, es wird aber
wohl kaum jemand behaupten wollen, daß B der zur erfolgreichen
Klage „Befugte“ war. Ein „Bevollmächtigter“ ist entweder ein „beanspruchter
 Bevollmächtigter“ bzw. auch „verpflichteter
Bevollmächtigter“, oder ein „unbeanspruchter Bevollmächtigter“
 bzw. auch ein „pflichtfreier Bevollmächtigter“. Als
„verpflichteten Bevollmächtigten“ bezeichnen wir jenen Bevollmächtigten,
der dem Bevollmächtigenden gegenüber verpflichtet ist, kraft seiner
Vollmacht besondere Interesse-Vertretungen zu bewirken, als „pflichtfreien
 Bevollmächtigten“ bezeichnen wir jenen Bevollmächtigten, den
solche Pflicht nicht trifft. Im Gegensatze zur „Vollmacht“ bezeichnen
wir als jemandes „Zuständigkeit“ seine Macht, durch „pflichtgemäße
 Verhalten-Werbung-Ausfüllungen“ das vom „Zuständigkeits-Begründer“
 erstrebte Verhalten des „Zuständigkeitsbezogenen“
herbeizuführen. Eine besondere „Zuständigkeit“ kann allerdings auch
eine besondere „Vollmacht“ einschließen. Ist z, B. A zuständig,
        <pb n="504" />
        488

VIIT, Kapitel.

durch besondere „Weisungen Kraft Wertung“ weisunggemäßes Ver-3alten
 eines B herbeizuführen, so hat er nicht nur die „Pflicht“,
solche Weisungen zu erteilen, sondern auch die „Vollmacht“ besonderer
 Interessevertretung. Die Gegebenen „Zuständigkeit“ und „Vollnacht
 pflichtgemäßer Ausübung“ stimmen aber keineswegs stets überein.
 Ein „Rechtsrichter“ ist z. B. für besondere „Weisungen kraft Auslegung“
 zuständig, er ist aber nicht bevollmächtigt, da der
„Rechtsrichter“ nicht „Interesse-Vertreter“ ist. Obwohl nun also „Be-‘ugnis‘“,
 ‚Vollmacht‘ und „Zuständigkeit“ je verschiedenes Gezegebenes
 darstellen, kommen sie doch darin überein, daß sie je besondere,
 durch besondere Behauptung abgeleitete Macht darstellen,
 jemanden durch besondere Behauptung zu besonderem Verhalten
 zu veranlassen.
Nachdem wir nunmehr das Gegebene „Verhalten - Werbung“
von dem Gegebenen „Verhalten-Werbung-Ausfüllung“ („Quasi-Veraalten-Werbung“),
 mit dem es meist verwechselt wird, geschieden
haben, müssen wir noch einige wichtige Besonderheiten von „Verhalten-
 Werbung schlechtweg“ und „Verhalten-Werbung-Entsprechung
schlechtweg“, die wir bisher noch nicht ins Auge gefaßt haben, erärtern.
 Zunächst betrachten wir die „an mehrere Adressaten
gerichtete Verhalten-Werbung“, als welche wir jede „Verhalten-Werbung““
 bezeichnen, mit welcher der Werber mehreren Adressaten
 einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig zu machen
beabsichtigte. „An mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbungen“
sind aber entweder „disjunktiv an mehrere Adressaten ge-*ichtete
 Verhalten-Werbungen“oder „konjunktiv an mehrere
Adressaten gerichtete Verhalten-Werbungen“. Eine „disjunktiv
 an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ist jene
Verhalten-Werbung, mit welcher der Werber darauf zielte, daß ein besonderer
 Verhalten-Seelenaugenblick entweder dem Einen oder dem
Anderen usw. jener Adressaten zugehörig wird („Einer von Euch soll
mir Wasser bringen!“). In jedem solchen Falle will der Werber, daß
ainer aus jenen mehreren Adressaten sich in besonderer Weise verhalte,
as ist ihm aber gleichgültig, welcher besondere Adressat aus jenen
mehreren Adressaten sich derart verhält. Ist die „disjunktiv an mehrere
Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ein Anspruch, so behauptet
der Ansprucherheber mit seiner „Ander-Soll-Behauptung“, daß durch
seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein besonderes Sollen
‚bzw. eine besondere „Sollen-Anwartschaft“) aller jener Adressaten begründet
 wurde, daß aber dadurch, daß nur einem jener Adressaten
das beanspruchte Verhalten zugehört, das Sollen aller jener Adressaten
aufgehoben wird. Wird jenes „Sollen“ tatsächlich begründet, so sprechen
wir von einem „disjunktiv aufhebbaren Sollen mehrerer
        <pb n="505" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 489

Soller“ und nennen die „Soller“ „disjunktive Soll-Genossen“
(„disjunktive Schuld-Genossen“). Die zwischen „disjunktiven Schuld-Genossen“
 bestehende Beziehung nennen wir eine „disjunktive Soll-Genossenschaft“
 und ihre Gesamtheit eine „Gesamtheit disjunktiver
 Soll-Genossen“. Wird einem Adressaten eines „disjunktiv
 an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches“ der beanspruchte
Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig, so ergibt sich selbstverständlich
nur zwischen ihm und dem Werber eine „Gesellschaft“, die wir eine
„in einem disjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten
Ansprucherhebungs-Seelenaugenblicke begründete Gesellschaft“
 nennen, Eine „disjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete
Verhalten-Werbung“ kann aber auch ein „Antrag“ sein. Liegt insbesondere
 ein „disjunktiv an mehrere Adressaten gerichtetes Anbot“
vor, so kann sich in solchem Anbote eine „disjunktiv an mehrere
Adressaten gerichtete Versprechung“ des Werbers finden, in
welcher behauptet wird, daß er sich zu besonderem eigenen günstigen
Verhalten gegenüber jenem der Adressaten verpflichtet habe, welcher das
Anbot annimmt. Wird durch solche Versprechung eine Sollen-Anwartschaft
 des Versprechunggebers begründet, so liegt eine „disjunktiv
durch mehrere Versprechungadressaten ergänzbare Sollen-Anwartschaft“
 vor. Nimmt einer der mehreren Anbotadressaten
das Anbot an, so ergänzt er jene Sollen-Anwartschaft zu einem Sollen,
während die Ergänzbarkeit der Sollen-Anwartschaft durch die anderen
Adressaten aufgehoben wird. Eine „konjunktiv an mehrere Adressaten
gerichtete Verhalten-Werbung“ ist hingegen jene Verhalten-Werbung,
mit welcher der Werber darauf zielte, daß ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick
 jedem der mehreren Adressaten zugehörig wird.
Liegt ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch“
vor, so behauptet der Ansprucherheber mit seiner „Ander-Soll-Behauptung“,
 daß durch seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein
besonderes Sollen (bzw. eine besondere Sollen-Anwartschaft) aller jener
Adressaten begründet wurde und daß das Sollen jedes dieser Adressaten
 nur dadurch aufhebbar ist, daß ihm selbst das beanspruchte Verhalten
 zugehörig wird. Wird jenes Sollen tatsächlich begründet, so
sprechen wir von einem „konjunktiv aufhebbaren Sollen
mehrerer Soller“ und nennen die Soller „konjunktive Soll-Genossen“
 („konjunktive Schuld-Genossen“). Die zwischen „konjunktiven
 Schuld-Genossen“ bestehende Beziehung nennen wir eine „konjunktive
 Soll-Genossenschaft“ und ihre Gesamtheit eine „Gesamtheit
 konjunktiver Soll-Genossen“. Ist eine „konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ein „Anbot
mit Versprechung“, so findet sich in solchem Anbote eine „konjunktiv
 an mehrere Adressaten gerichtete Versprechung“ des
        <pb n="506" />
        490

VIII. Kapitel.

Werbers, in welcher er behauptet, daß er sich zu besonderem günstigen
Verhalten gegenüber jedem der Adressaten verpflichtet habe, welcher
das Anbot annimmt. Wird durch solche Versprechung eine Sollen-Anwartschaft
 des Versprechunggebers begründet, so liegt eine „konjunktiv
 durch mehrere Versprechungadressaten ergänzbare
 Sollen-Anwartschaft“ vor. Nimmt einer der mehreren Adressaten
 das Anbot an, so ergänzt er jene Sollen-Anwartschaft zu einem
Sollen, ohne daß die Ergänzbarkeit der Sollen-Anwartschaft durch die
anderen Adressaten aufgehoben wird. Jede „disjunktiv an mehrere
Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ist also auf einen besonderen
Verhalten-Seelenaugenblick in einmaliger Gegebenheit, jede „konkunktiv
 an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ hingegen
 auf einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick in mehrmaliger
egebenheit gerichtet.
Von besonderer Bedeutung sind aber die „konjunktiv an mehrere
Adressaten gerichteten Ansprüche‘‘, insbesondere solche Gebote, wie
z. B. die sogenannten „Staatsgesetze‘‘ zeigen. Eine immer wieder erörterte
 Frage, nämlich jene nach der „Geltung der Staatsgesetze‘,
hat nur deshalb den Schein der Unlösbarkeit angenommen, weil man
nicht das Gegebene „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter
Anspruch“ klar erkannt hat. Da man nämlich einerseits nur „geltende“
Staatsgesetze (als sogenanntes „positives Recht‘) untersuchen wollte,
andererseits aber die Tatsache nicht leugnen konnte, daß Staatsgesetze
nicht in allen Fällen befolgt werden, geriet man in große Verlegenheit,
zu sagen, was denn eigentlich „Geltung“ der Staatsgesetze sei und kam
schließlich zu der Behauptung, daß Staatsgesetze ‚„gelten‘‘, insoferne
sie „,gewöhnlich‘‘, „meistens“, „durchschnittlich‘‘ befolgt werden. Mit
solcher Behauptung war freilich zugegeben, daß man das Gegebene
„Geltung der Staatsgesetze‘‘ oder — wie man auf Grund der üblichen
Verwechslung von „Staat“ und „‚Recht‘“ sagt — das Gegebene
„Geltung der Rechtsgesetze‘“ nicht bestimmen könne, da die
Worte „gewöhnlich‘‘, ‚meistens‘, „durchschnittlich‘‘ in diesem Zusammenhange
 keinen eindeutig bestimmbaren Sinn haben. Macht man
sich aber klar, was das Gegebene „Geltung“ überhaupt ist, so erkennt
man unschwer, daß in der Behauptung, daß jene Staatsgesetze „gelten“,
die „gewöhnlich“ befolgt werden, eigentlich die widersinnige Behauptung
 steckt, daß die Staatsgesetze, welche in vielen Fällen
gelten, auch in jenen wenigen Fällen gelten, in welchen
sie nicht gelten. Fassen wir nun aber die ‚Gesetze‘ eines modernen
„Staates‘‘ — wir verwenden das Wort „Staat“ in diesem Zusammenhange
 noch ohne nähere Bestimmung — ins Auge, so finden wir, daß
jene Gesetze zwar nicht wesentlich, aber doch meist „konjunktiv
an mehrere Adressatenund auf mehrmaliges (wiederholtes)
        <pb n="507" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 491
Verhalten gerichtete Ansprüche‘ sind. Ein solcher Anspruch
„gilt“ nun injedem besonderen Falle, da einem der mehreren Adressaten der
beanspruchte Verhalten-Seelenaugenblick einmalig zugehörig wird, und
er „gilt nicht‘ in jedem besonderen Falle, da einem der mehreren
Adressaten der beanspruchte Verhalten-Seelenaugenblick nicht zugehörig
wird. Richtet z. B. A an B, C und D den Anspruch, daß jeder von
ihnen am ersten Tage jedes Monates dem A. 10 Mark zu zahlen hat,
so „gilt“ dieser Anspruch insoferne, als B am 1. Juli dem A 10 Mark
zahlt, er „gilt nicht“, insoferne C dem A am 1. Juli 10 Mark nicht
zahlt usw. Da „gelten‘“ ein Beziehuhgswort ist, und nichts anderes
 besagt, als daß eine besondere Verhalten-Werbung die wirkende
Bedingung für jenen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten abgegeben
 hat, um den geworben wurde, kann zwar niemals ein „an
ainen Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten‘
„gültig“ und „ungültig“ sein, wohl aber kann ein „an einen Adressaten
gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten‘ und ein „konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten“
and ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf
mehrmaliges Verhalten“ „gültig“ und „ungültig“ sein, allerdings stets
„gültig“ in anderer Beziehung als er „ungültig“ ist. Hinsichtlich
eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches auf
mehrmaliges Verhalten‘ können stets Gültigkeits- bzw. Ungültigkeitsaussagen
 in jener Zahl gemacht werden, welche das Produkt aus der
Zahl der Adressaten und jener Zahl, in welcher ein Verhalten-Seelenaugenblick
 mehrmalig beansprucht ist, darstellt. Beansprucht z. B. A
von B, C und D, daß ihm jeder von ihnen an drei aufeinander
folgenden Terminen einen bestimmten Betrag zahlen solle, so können
hinsichtlich dieses Anspruches neun „Gültigkeits- bzw. Ungültigkeitsaussagen‘
 gemacht werden. Hinsichtlich vieler Staatsgesetze, z. B. der
Steuergesetze, ist offenbar eine ‚praktisch‘ unendliche Zahl von
‚Gültigkeits- bzw. Ungültigkeitsaussagen‘‘ möglich. Was man als ein
„Staatsgesetz‘ bezeichnet, ist überdies fast immer eine besondere Gesamtheit
 von je verschiedenen „konjunktiv an mehrere Adressaten
gerichteten Ansprüchen auf mehrmaliges Verhalten‘, so z. B. ‚das‘
Strafgesetz eines besonderen Staates. Wenn man von der „Gültigkeit
bzw. Ungültigkeit‘“ von „Staatsgesetzen‘“ spricht, und hinsichtlich ihrer
„Gültigkeit bzw. Ungültigkeit‘“ Entscheidungen treffen will, ist man
also, wenn man nicht mit mehr oder weniger willkürlichen Annahmen
arbeiten will, stets auf eine Untersuchung zahlreicher besonderer „Gültigkeits-
 bzw. Ungültigkeitsfälle“ angewiesen, wie sich aus dem Wesen
der „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Ansprüche auf
mehrmaliges Verhalten‘ ergibt. Allerdings wird noch überdies in der
Staats- und Rechtslehre stetig die Frage nach „Gültigkeit- bzw.
        <pb n="508" />
        BEE

492

VIII Kapitel.

Ungültigkeit‘“ mit der Frage nach „Verbindlichkeit“ bzw. Unverbindlichkeit‘
 vertauscht, so daß eben hinsichtlich der Antworten
aus Unklarheit geborener Streit herrscht. Ergeben sich mehrere Geltungen
 eines „an einen Adressaten gerichteten Anspruches auf mehrmaliges
 Verhalten‘ oder eines ‚„‚konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten
 Anspruches auf einmaliges Verhalten‘“ oder eines „konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches auf mehrmaliges Verhalten“,
 so finden sich auch mehrere „Gesellschaften“, deren Gesamtheit
wir eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblicke
einer Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“
nennen können. Liegt ein mehrmalig geltender „an einen Adressaten
gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten‘ vor, so ergibt sich
eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblickeeiner
Seele und in mehrmaligem Ansprucherfüllungs-Augenblicke
 anderer Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“.
 Liegt ein mehrmalig geltender „konjunktiv an mehrere
Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten‘‘ vor, so
ergibt sich eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblicke
 einer Seele und in je einmaligem ÄAnsprucherfüllungs-Augenblicke
 anderer Seelen begründete Gesamtheit von
Gesellschaften“. Liegt schließlich ein mehrmalig geltender „konjunktiv
 an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf mehrmaliges
Verhalten“ vor, so ergibt sich eine „in einmaligem Ansprucherhebungs-Augenblickeeiner
 Seeleundinje mehrmaligem
Ansprucherfüllungs-Augenblicke anderer Seelen begründete
Gesamtheit von Gesellschaften“. Ähnliche Unterscheidungen
argeben sich, wenn mehrmalige Geltung eines „an einen Adressaten
gerichteten Antrages auf mehrmaliges Verhalten‘ oder eines „konjunktiv
 an mehrere Adressaten gerichteten Antrages auf einmaliges
Verhalten“ oder eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten
Antrages auf mehrmaliges Verhalten“ vorliegt. Wann immer eine
„in einmaligem Verhalten-Werbung-Augenblicke einer
Seele begründete Gesamtheit von Gesellschaften“ vorliegt,
 liegt eine besondere „Gesellschafts-Beziehung“ in mehrmaliger
Zugehörigkeit zu je zwei Seelen derart vor, daß einen der beiden
Beziehungsgründe in allen diesen Gesellschaften ein besonderer
Verhalten-Werbung- Augenblick in einmaliger Zugehörigkeit zu
einer besonderen Seele abgibt. Die mehrmalige Zugehörigkeit
 besonderer Gesellschafts-Beziehung zu je zwei Seelen ist also in
solchen Fällen lediglich in mehrmaligen Zugehörigkeit eines
besonderen Entsprechung-Augenblickes zu einer besonderen
Seele oder in der je einmaligen Zugehörigkeit eines besonderen
Entsprechung - Augenblickes zu mehreren besonderen Seelen
        <pb n="509" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 493

oder in der je mehrmaligen Zugehörigkeit eines besonderen
Entsprechung - Augenblickes zu mehreren besonderen Seelen
begründet,

Wir haben bereits die zwischen „konjunktiven Soll-Genossen‘ bestehende
 Beziehung eine „konjunktive Soll-Genossenschaft‘““ und ihre
Gesamtheit eine ‚Gesamtheit konjunktiver Soll-Genossen‘‘ genannt. Eine
„konjunktive Soll-Genossenschaft‘‘ nennen wir aber auch einen „Verband“,
 die in „Verband-Beziehung‘‘ stehenden Seelen ‚„„Verbandgenossen“,
 und eine Gesamtheit von Seelen, die in einer besonderen
„Verband-Beziehung‘“ stehen, eine „Gesamtheit von Verband-Genossen“.
 Die Beziehung ‚Verband‘ ist also zwischen mehreren
Seelen dadurch begründet, daß ihnen allen die Empfänglichkeit für
ainen besonderen Unwert zugehört, der auf Grund eines an sie konjunktiv
 gerichteten Anspruches gegen jede von ihnen als Soll-Folge
verwirklicht werden kann. „Verband-Begründer‘ nennen wir
jenen, der durch einen „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten
Anspruch“ eine „konjunktive Schuld-Genossenschaft“ jener Adressaten
begründet hat, „Verband mit wechselseitiger Haftung‘ nennen
wir einen „Verband“, der in einer „konjunktiven Schuld‘ gründet, auf
Grund welcher die Anspruchenttäuschung eines der konjunktiven Schuld-Genossen
 auch den anderen Schuld-Genossen ungünstig zugerechnet
wird. Das Gegebene „Verband“ ist also eine besondere Beziehung mehrerer
Seelen, die stets dann vorhanden ist, wenn durch einen an jene mehrere
Seelen konjunktiv gerichteten Anspruch eine „konjunktiv aufhebbare
Schuld‘ dieser Adressaten begründet wurde, ein „Verband‘“‘ ist also
immer nur mit besonderer „Verbindlichkeit“ („Bindung‘“, „Gebundenheit‘)
 mehrerer Seelen gegeben, nämlich mit einer ‚„konjunktiven
 Gebundenheits-Genossenschaft‘‘, „„‚Verband-Genossen‘‘ sind solche
Seelen, deren jede sich auf Grund eines an sie alle konjunktiv gerichteten
 Anspruches in besonderer Weise verhalten soll. Eine „konjunktiv
 aufhebbare Schuld“ können wir auch eine „Verband-Schuld“
nennen, und mit dem Worte ‚„Verband-Schuld‘ ist also gesagt, daß
mehrere Seelen auf Grund eines an sie gerichteten Anspruches ein und
derselbe Verhalten-Seelenaugenblick — das „im Verbande Geschuldete“
 — je einmalig zugehörig werden soll. Wie das Wort „konjunktiv
 aufhebbare Schuld‘, bezeichnet also auch das Wort ‚,Verband-Schuld“
 eigentlich eine Gesamtheit gleichartiger, durch einen
Anspruch begründeter Schulden mehrerer Seelen. Ein
„Verband“ ist nicht allein durch die Gleichartigkeit der Schulden
mehrerer Schuldner gegenüber einem und demselben Schuld-Begründer,
 sondern auch dadurch bestimmt, daß diese gleichartigen
Schulden aller Schuldner durch einen und denselben an sie alle
gerichteten Anspruch begründet wurden. Kein „Verband“ zweier
        <pb n="510" />
        494 VIII. Kapitel,
Schuldner liegt also vor, wenn durch je besonderen Anspruch eines
und desselben Ansprucherhebers gleichartige Schulden der beiden
Schuldner begründet wurden, Deshalb bestehen z. B. zwei verschiedene
 „Staatsverbände‘“, wenn jemand, der die Bewohner zweier verschiedener
 Länder „beherrscht‘‘, durch je besonderen Anspruch gleichartige
 Schulden der Bewohner dieser Länder begründet. Jene besondere
Beziehung, durch welche eine „Gesamtheit von Verband-Genossen‘“ „bestimmt“
 ist, ist also lediglich eine Gemeinschaft hinsichtlich der Unwert-Empfänglichkeit
 für die Folgen einer durch einen und denselben
 Anspruch begründeten „konjunktiv aufhebbaren Schuld“. Ein
„Verband“ besteht also auch noch nicht mit der Tatsache, daß überhaupt
 ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch‘
erhoben wurde, sondern nur insoweit durch diesen Anspruch eine
„Verband-Schuld‘““ — ein ‚„Verband-Sollen“ — begründet wurde.
Wird durch einen „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruch‘
 eine Schuld nicht hinsichtlich aller Adressaten jenes Anspruches
 begründet, z. B. deshalb, weil einigen der Adressaten die Unwert-Empfänglichkeit
 für die behauptete Soll-Folge-Verwirklichung
fehlt, so besteht ein „Verband“ nur „zwischen“ jenen Adressaten, deren
Schuld begründet wurde. In einer besonderen ‚Gesamtheit von Verdand
 - Genossen‘‘ ist der ‚‚Verbänd-Begründer‘‘ insoferne nicht eingeschlossen,
 als ihm als ‚‚Verband-Begründer‘‘, also als Erheber besondere
 Schulden begründenden Anspruches nicht jene bereits erwähnte
Unwert-Empfänglichkeit zugehört. Aber es besteht selbstverständlich
eine Verband-Beziehung mehrerer Schuldner immer nur dann, wenn
diese mehreren Schuldner zu einem „‚Verband-Begründer“ in Beziehung
stehen, welche „Schuld-Beziehung'‘‘ zum „Verband-Begründer‘“ aber zu
unterscheiden ist von der zwischen den mehreren Schuldnern bestehenden
 ‚,Verband-Beziehung‘. Die „Verband-Schuld-Beziehung“
ist nämlich dadurch begründet, daß einer besonderen Seele, dem „Verband-Begründer‘‘,
 ein Seelenaugenblick der Erhebung eines konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches, und den Adressaten
des Anspruches die Unwert-Empfänglichkeit für die Folge ihres durch
jenen Anspruch begründeten Sollens zugehört, die „Verband-Beziehung“
 ist hingegen dadurch begründet, daß jedem jener Adressaten
 jene Unwert-Empfänglichkeit zugehört, die „Verband-Schuld-Beziehung‘‘
 besteht also zwischen dem ‚,Verband-Begründer‘‘ und den
„Verband-Genossen‘‘, die „Verband-Beziehung“ besteht nur zwischen
den ‚„Verband-Genossen‘‘, aber mit jeder „Verband-Schuld-Beziehung‘“
 besteht auch eine „Verband-Beziehung‘“. Überdies gibt
es häufig Fälle, in welchen ein „‚Verband-Begründer'‘ durch seinen „„konjunktiv
 an mehrere Adressaten gerichteten Anspruch“ gleichzeitig auch
eine eigene, mit den anderen begründeten Schulden gleichartige Schuld
        <pb n="511" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 4095

begründet. Insoferne der ‚,Verband-Begründer‘“ dann auch ‚,Verband-Genosse“
 ist, ist er selbstverständlich in einer je anderen Beziehung
„Verband-Begründer‘‘ und ‚,Verband-Genosse‘‘.
Das Gegebene „Verband“ ist nun wegen seiner außerordentlichen
Wichtigkeit in hohem Maße Gegenstand auf Wissenschaft zielender
Untersuchungen gewesen, hat aber vor allem leider den Anlaß zu ausgebreiteten
 Dichtungen gegeben, die in der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“
 und in den „Besonderen Gesellschaftslehren“ schier unübersehbare
 Verwirrung gestiftet haben. Vor allem findet sich wegen
der — bereits erwähnten — Mehrdeutigkeit der Worte „Verbundenheit“,
 „Gebundenheit“, „Verbindung“ usw. stetig die Verwechslung des
Gegebenen „Verband“ mit den Gegebenen „Gemeinschaft“ und „Genossenschaft“,
 während es in Wahrheit nur eine besondere „Genossenschaft“
 (also auch „Gemeinschaft“) darstellt. Selbstverständlich steht es
jedermann frei, jede „Gemeinschaft“ einen „Verband der Gemeinschafter“,
jede „Genossenschaft“ einen „Verband der Genossenschafter‘“ zu nennen.
Im Falle solchen Wortgebrauches müßte also — wenn man folgerichtig
vorgehen will — gesagt werden, daß etwa alle „Zigarrenraucher“ der
Welt deshalb einen „Verband“ bilden, weil ihnen allen die Empfänglichkeit
 für „Lust an Zigarrenrauch“ zugehört, oder daß etwa alle Seelen,
die Goethes „Faust“ lieben, deshalb einen „Verband“ bilden. Wenn nun
auch solcher Wortgebrauch möglich ist, so ist er doch nicht üblich, und
zwar dehalb nicht, weil man doch stets irgendwie daran festhält, daß
‚Verband“ mit „Verbindlichkeit“, oder wie man meist ungenau sagt, mit
‚Herrschaft“ zusammenhängt. Das Gegebene „Verband“ wird ferner
auch häufig mit den Gegebenen „Anstalt“ und „Körperschaft“, deren
zweites wir noch erörtern werden, verwechselt. „Verband“ ist aber
aiemals „Anstalt“, sondern es gibt nur — und dies ist der Grund der
Verwechslung — zahlreiche Verbände, welche durch Ansprüche begründet
 sind, hinsichtlich welcher „Ansprucherfüllungs-Wahrungs-Anstalten“
 -— sogenannte ‚Verwaltungsstäbe‘‘ — bestehen, welche
„Veranstaltungen‘‘ aber für das Gegebene „Verband“ gar nicht wesentlich
 sind, da ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch‘
 auch ein Anspruch mit „Eigen-Wahrungs-Behauptung“‘ sein
kann. Hingegen betreffen wieder die viel erörterten Fragen der ‚,Verbandeinheit‘‘,
 der „Verbandpersönlichkeit“ usw.. gar nicht das Gegebene
„Verband“, sondern das Gegebene „Körperschaft‘‘, dessen Unterschied
vom Gegebenen „Verband“ wir bald zur Sprache bringen werden. Die
klare Einsicht in das Wesen des Gegebenen „Verband‘ wurde und
wird auch stets dadurch gehindert, daß man mit dem Worte „Verband‘
 nicht bloß, ja nicht einmal gewöhnlich, einen besonderen
„Verband‘‘, sondern eine Gesamtheit von „Verbänden“ bezeichnet, in
welchen sich dieselben Seelen als ‚Genossen‘ finden und welche alle
        <pb n="512" />
        6
durch einen und denselben Ansprucherheber, aber mit je besonderem Anspruche,
 begründet wurden. In solchem Falle sprechen wir von einem
„mehrfachen Verbande‘ im Gegensatze zu einem „einfachen
Verbande“‘“, in welcher Rede aber das Wort „mehrfacher Verband“
sigentlich mehrere „Verbände‘‘ kennzeichnet. Sagt man etwa, daß
jeder „Staat“ ein ‚„Verband‘“ sei, so bezeichnet man eigentlich die
Tatsache eines sehr ‚,vielfachen‘‘ Verbandes, also ‚viele‘ Verbände,
die alle durch besondere Gebote eines und desselben Staatsherrschers
begründet zwischen den „Staatsbürgern‘‘ bestehen. Jeder ‚,Staats-Dürger‘“
 findet sich in vielen „konjunktiv aufhebbaren Schuld-Genossenschaften‘‘
 mit den anderen „Staatsbürgern‘ und nur deshalb,
weil alle diese Verbände durch Gebote eines und desselben Staatsherrschers
 begründet sind und zwischen denselben Genossen bestehen,
wird von einem ‚„Verbande‘“ gesprochen. Allerdings ist gerade ein
„Staatsverband‘“ durch das Wort „mehrfacher Verband‘ insoferne nicht
vollständig bezeichnet, als durch Gebote eines Staatsherrschers auch
häufig besondere Verbände begründet werden, die zwischen besonderen
Staatsbürgern bestehen, zwischen anderen besonderen Staatsbürgern
nicht bestehen. Wenn man irgend ein besonderes Gegebenes als ‚„Verband‘“
 bezeichnet, muß man eben stets genau angeben, welche besondere
 Beziehung welcher besonderer Seelen man gerade als ‚Verband‘
 bezeichnet., Als „Verband“ bezeichnet man aber auch die Tatsache,
 daß mehrere Seelen von jemandes noch nicht ausgeübter
Macht, zwischen ihnen einen Verband zu begründen, betroffen sind —
eine weitere Quelle der Verwirrung hinsichtlich der Gegebenen ‚,Verband‘.
 Das Wort „Verband‘“ ist eben eines jener zahlreichen Worte,
die stets mit flotter Selbstverständlichkeit gebraucht werden, ohne daß
man sich um klare Bestimmung des mit jenem Worte bezeichneten
Gegebenen bemüht. Das Gegebene „Verband“ stellt auch keine besondere
 Gesellschaft oder keine besonderen Gesellschaften dar, denn
sin ‚,Verband‘‘ besteht auch dann, wenn keiner der Verband-Genossen
den den Verband begründenden Anspruch erfüllt, es ergibt sich nur
aus dem Wesen des „Verbandes‘‘, daß er nur dann besteht, wenn eine
„konjunktiv aufhebbare Schuld‘ mehrerer Seelen besteht, die allerdings
 aus besonderem Grunde auch vor der Soll-Folge-Verwirklichung
wieder aufgehoben werden kann. Unzutreffend oder zumindest ungenau
ist es daher, zu sagen, daß zum Wesen des Gegebenen „Verband“ ein
„Leiter‘“ („Herrscher‘‘) gehört. Mit jedem Gegebenen ‚‚Verband‘‘ findet
sich nämlich bloß ein besonderer Ansprucherheber als Verbandbegründer,
also jemand, der bindend darauf gezielt hat, zu „leiten“ (zu „herrschen“.
Der „Verband“ besteht aber eben auch, wenn der Anspruch nicht er-‘üllt
 wird, was dann freilich meist eine Unwertverwirklichung gegen den
Anspruch enttäuschenden „Verband-Genossen“ zur Folge hat, nur „meist“.
        <pb n="513" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 497

weil eben der bereits begründete Verband durch besondere Gründe auch
vor der Soll-Folge-Verwirklichung aufgehoben werden kann.
„Verband-Begründungs-Macht‘“ nennen wir jemandes Macht,
durch einen „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruch‘“‘
einen besonderen Verband zu begründen. Eine ‚Verband-Begründungs-Macht‘
 kann entweder eine „gegenüber eines Dritten Soll-Begründungs-Macht
 ursprüngliche Verband-Begründungs-Macht“
 oder eine „aus eines Dritten Soll-Begründungs-Macht
 abgeleitete Verband-Begründungs-Macht“ sein. Insbesondere
 ist also ein „durch Gebot begründeter Verband‘ entweder
 ein „ursprüglich begründeter Verband“ oder ein „abgeleitet
 begründeter Verband“.
Neben dem nunmehr erörtertem Gegebenen ‚„‚an mehrere Adressaten
 gerichtete Verhalten-Werbung‘“ gibt es ferner den Sachverhalt
der „mehreren an einen Adressaten gerichteten Verhalten-Werbungen‘‘
 die entweder a) „mehrere an einen Adressaten
gerichtete selbständige Verhalten-Werbungen“ oder „mehrere
an einen Adressaten gerichtete unselbständige Verhalten-Werbungen‘‘
 sind. „Mehrere an einen Adressaten gerichtete selbständige
 Verhalten-Werbungen‘‘ sind wieder entweder „mehrere an
einen Adressaten gerichtete verträgliche selbständige
Verhalten-Werbungen‘“ oder „mehrere an einen Adressaten
gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“.
 „Mehrere au einen Adressaten gerichtete verträgliche selbständige
 Verhalten-Werbungen“ sind wieder entweder „mehrere von
einem Werber an einen Adressaten gerichtete verträgliche
 selbständige-Verhalten-Werbungen‘ oder „mehrere
vonje besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete
verträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“. „Mehrere
von einem Werber an einen Adressaten gerichtete verträgliche selbständige
 Verhalten-Werbungen‘“ liegen vor, wenn jemand an einen
Adressaten mehrere Verhalten-Werbungen derart richtet, daß er
a) meint, mit jeder dieser Verhalten-Werbungen den Adressaten zu
je besonderem Verhalten veranlassen zu können und b) keine der
Entsprechungen zu einer dieser Verhalten-Werbungen die Entsprechung
zu einer anderen dieser Verhalten-Werbungen ausschließt. „Mehrere
von einem Werber an einen Adressaten gerichtete verträgliche selbständige
 Verhalten-Werbungen“ liegen z, B. vor, wenn A dem B sagt:
‚Um 4 Uhr tragen Sie diesen Brief zu C, dann besorgen Sie mir
sinen Wagen und die Fahrkarte nach Berlin, und dann kommen Sie
nach Hause und packen Sie meine Koffer!“, „Mehrere von je besonderem
 Werber an einen Adressaten gerichtete verträgliche selbständige
 Verhalten-Werbungen“ liegen vor, wenn mehrere Werber an
Sander, Alle. Gesellschaftsiehre. ?
        <pb n="514" />
        468

VIII. Kapitel,

einen und denselben Adressaten mehrere Verhalten-Werbungen derart
richten, daß a) jeder der Werber meint, mit seiner Verhalten-Werbung
den Adressaten zu besonderem Verhalten veranlassen zu können, und
b) keine der Entsprechungen zu einer dieser Verhalten-Werbungen die
Entsprechung zu einer anderen dieser Verhalten-Werbungen ausschließt.
„Mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete
verträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ liegen z. B. vor, wenn
A zu B sagt: „Zahlen Sie mir endlich die 5000 Mark zurück“, ferner
C zu B sagt: „Geben Sie mir das geliehene Buch zurück!“ und schließlich
 D zu B sagt: „Spielen Sie mit mir eine Partie Schach!“. „Mehrere
an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
 sind wieder entweder „mehrere von einem Werber an einen
Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
 oder „mehrere von je besonderem
Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche
selbständige Verhalten-Werbungen“. „Mehrere von einem
Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
 liegen vor, wenn ein Werber an einen Adressaten
mehrere Verhalten-Werbungen derart richtet, daß er a) meint, mit jeder
dieser Verhalten-Werbungen den Adressaten zu besonderem Verhalten
veranlassen zu können und b) die Entsprechung zu einer dieser Verhalten-Werbungen
 die Entsprechung zu einer anderen dieser Verhalten-Werbungen
 ausschließt. „Mehrere von einem Werber an einen Adressaten
 gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ liegen
z. B. vor, wenn A dem B sagt: „Um 4 Uhr tragen Sie diesen Brief
zu C“ und später, die erste Werbung vergessend, sagt: „Von 4—5 Uhr
bleiben Sie zu Hause!“. „Mehrere von je besonderem Werber an einen
Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
liegen vor, wenn mehrere Werber an einen und denselben Adressaten
mehrere Verhalten-Werbungen derart richten, daß a) jeder der Werber
meint, mit seiner Verhalten-Werbung den Adressaten zu besonderem
Verhalten veranlassen zu können und b) die Entsprechung zu einer
dieser Verhalten-Werbungen die Entsprechung zu einer anderen dieser
Verhalten-Werbungen ausschließt. „Mehrere von je besonderem Werber
an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
 liegen z. B. vor, wenn B nur 1000 Mark besitzt, und A,
C und D von B die Zahlung von je 1000 Mark beanspruchen. Liegen
„mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche
 selbständige Verhalten-Werbungen“ derart vor, daß a) jeder
der Werber weiß, daß an den Adressaten seiner Werbung von einem anderen
 Werber bzw. von anderen Werbern eine mit seiner Werbung unverträgliche
 Verhalten-Werbung gerichtet wurde bzw. mit seiner Werbun g
unverträgliche Verhalten-Werbungen gerichtet wurden und b) jeder der
        <pb n="515" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-‘ Seelenaugenblicke usw. 499

Werber auch darauf zielt, durch die Besonderheit des von ihm behaupteten
A nder-Interesse-Gedankens zu verhindern, daß der Adressat der Werbung
aines anderen Werbers entspricht, so liegt ein „Verh alten-Wett-Bewerb“
 vor. Hinsichtlich jedes ‚‚Verhalten-Wett-Bewerbes‘“ unterscheiden
 wir die „Verhalten-Wett-Bewerber“ vom „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten“.
 Sagt z. B. A zu B: „Ich kaufe die
Ware X um 1000 Kronen“, hingegen C zu B: „Ich kaufe die Ware
X um 1100 Kronen“ und schließlich D zu B: „Ich kaufe die Ware
X um 1050 Kronen“, so sind A, C und D „Verhalten-Wett-Bewerber“‘“
und ist B „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressat“. Zwischen „Verhalten-Wett-Bewerbern“
 besteht stets eine „Kampfgegnerschaft“, jeder „Verhalten-Wett-Bewerb“
 ist ein „mehrfacher Kampf um drittseelische Veränderung‘,
 da jeder der Verhalten-Wett-Bewerber darauf zielt, den
Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten zu besonderem Verhalten-Seelenaugenblicke
 zu verändern und mit dieser Veränderung zu verhindern,
daß ein anderer Verhalten-Wett-Bewerber den Adressaten zu einem
anderen Verhalten-Seelenaugenblicke verändert. „Verhalten-Wett-Bewerb-Gegenstände“
 sind also stets Veränderungen des „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten“
 zu besonderen Verhalten-Seelenaugenblicken, „Sieger“
 in einem „Verhalten-Wett-Bewerbe“ ist jener der Verhalten-Wett-Bewerber“,
 dessen Verhalten-Werbung vom „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten‘
 entsprochen wird. Die sogenannte „freie wirtschaftliche
Konkurrenz‘ stellt nur eine besondere Art des „Verhalten-Wett-Bewerbes“
 dar, im Gegebenen finden sich aber auch andere „Verhalten-Wett-Bewerbe“,
 wie z. B. der „Verhalten-Wett-Bewerb“ der
„Prozeßparteien“, deren Adressat der „Richter“ ist. Ein „Verhalten-Wett-Bewerb“
 ist entweder ein „Verhalten-Wett-Bewerb durch
Ansprucherhebungen“ oder ein „Verhalten-Wett-Bewerb
durch Antragstellungen“, insbesondere ein „Verhalten-Wett-Bewerb
 durch Anbotstellungen“. In einem ‚,Verhalten-Wett-Bewerbe
 durch Ansprucherhebungen“ zielt jeder der „Verhalten-Wett-Bewerber“
 darauf, den Adressaten dadurch zur Erfüllung seines Anspruches
 zu veranlassen, daß er die Begründung eines Sollens behauptet,
dessen Folge ein für den Adressaten größerer Unwert ist, als die
von den anderen Wett-Bewerben behaupteten Soll-Folgen. In einem
„Verhalten-Wett-Bewerbe durch Antragstellungen“ zielt jeder der „Verhalten-Wett-Bewerber“
 darauf, den Adressaten dadurch zur Annahme
seines Antrages zu veranlassen, daß er dem Adressaten die Herbeiführung
 einer größeren Verbesserung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes
 oder die Vermeidung einer größeren Verschlechtetung
 des ihn betreffenden Interesseengesamtzustandes in Aussicht
stellt, als sie von den anderen Wett-Bewerbern in Aussicht gestellt
aind.

a A
        <pb n="516" />
        500

= VIII. Kapitel.

„Mehrere an einen Adressaten gerichtete unselbständige Verhalten-Werbungen“
 liegen vor, wenn eine und dieselbe Verhalten-Werbung
von mehreren Werbern an einen und denselben Adressaten gerichtet
wird und jeder der Werber weiß, daß seine Verhalten-Werbung nur
als eine mit den anderen Verhalten-Werbungen wirkende Bedingung
besonderes Verhalten des Adressaten veranlassen wird. Jede „unselbständige
 Verhalten- Werbung“ können wir auch eine „Verhalten-Mit-Werbung‘“
 nennen, und jede ‚„Verhalten-Mit-Werbung“ hat als
wirkende Bedingung ein Wollen besonderer Seele, durch eine besondere
Verhalten-Werbung die mit-wirkende Bedingung dafür abzugeben,
daß dem Adressaten ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig
 wird, für dessen Gewinn durch jenen Adressaten auf jenes Verhalten
 des Adressaten gerichtete Verhalten-Werbungen anderer Menschen
die anderen mit-wirkenden Bedingungen abgeben werden. Jeder „unselbständige
 Verhalten-Werber“ („Verhalten-Mit-Werber“)
weiß in seinem „Seelenaugenblicke unselbständiger Verhalten-Werbung“,
 daß er nur Inhaber einer „unselbständigen
Geltungs-Macht“ ist, also dem Adressaten seiner Verhalten-Werbung
sin besonderer Verhalten-Seelenaugenblick nicht durch seine Werbung
allein, sondern nur durch seine Werbung und andere gleichgerichtete
Werbungen zugehörig gemacht werden kann. Da „Verhalten-Mitwerber“
an einen Adressaten stets Verhalten-Werbungen richten, die alle als
mit-wirkende Bedingungen für ein und dasselbe Verhalten des Adressaten
 gewollt sind, können wir das identische Allgemeine einer Gesamtneit
 von Verhalten-Mit-Werbungen, mit welchen allen auf ein und dasselbe
 Verhalten des Adressaten dieser Verhalten-Mit-Werbungen gezielt
wird, auch eine „Verhalten-Gesamt-Werbung“ („Gesamt-Anspruch“
 oder „Gesamt-Antrag“) nennen. „Verhalten-Mit-Werber-Gesamtheit“
 („Gesamtheit unselbständiger Verhalten-Werber‘)
 nennen wir jede besondere Mehrheit von Menschen, welche
an einen Adressaten eine „Verhalten-Gesamt-Werbung“ richtet, „Verhalten-Gesamt-Werbungs-Adressaten‘“
 nennen wir den Adressatten
 jeder „Verhalten-Gesamt-Werbung“. Im Gegebenen finden sich
zahlreiche Arten von ‚,Verhalten-Gesamt-Werbungen“ und zu einer
„ Verhalten-Gesamt-Werbung“ kommt es immer dann, wenn mehrere
Seelen den Gedanken haben, daß einer besonderen Seele nicht durch eine
Verhalten-Werbung eines besonderen Werbers, sondern nur durch
gleichgerichtete Verhalten-Werbungen mehrerer besonderer Verhalten-Werber
 ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig gemacht
werden kann. Die „Verhalten-Gesamt-Werbung“ ist aber nur eine besondere
 Art der „Gesamt-Behauptung“. Eine „Gesamt-Behauptung“
 liegt immer vor, wenn mehrere Behauptende an einen und denselben
 Adressaten Behauptungen richten, die alle auf ein und dieselbe
        <pb n="517" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 50X

Veränderung gerichtet sind, und deren jede als mit den anderen Behauptungen
 wirkende Bedingung jener Veränderung gewollt ist. Jene
Veränderung, auf welche eine „Gesamt-Behauptung“ gerichtet ist, stellt
stets eine besondere seelische Veränderung, nämlich eine Geltung bzw.
Quasi-Geltung dar. Eine „Gesamt-Behauptung“‘ ist also nur das identische
 Allgemeine mehrerer besonderer unselbständiger Behauptungen,
insbesondere ist also auch eine „Gesamt-Verhalten-Werbung“ nur das
identische Allgemeine mehrerer besonderer unselbständiger Verhalten-Werbungen.
 Keineswegs aber darf das Wort „Gesamt-Behauptung“
in dem Sinne mißverstanden werden, als würde mit ihm eine besondere
Behauptung bezeichnet, die von einem „übermenschlichen Subjekte“,
von einem „übermenschlichen Wesen“ u. dgl. aufgestellt wurde, denn
eine besondere „Gesamtheit von Mit-Behauptenden“ („unselbständig Behauptenden“)
 ist niemals ein „Behauptender“, insbesondere ist eine besondere
 ‚,Verhalten-Mit-Werber-Gesamtheit‘‘ niemals ein ‚‚Verhalten-Werber“‘.

Mehrere Seelen können insbesondere auch die Macht haben, durch
eine mittels Abstimmungsreihe aufgestellte Gesamt-Behauptung besondere
Wirkungen hervorzurufen, in welchem Falle wir von einer „durch
Abstimmungsreihe aufgestellten Gesamt-Behauptung“
sprechen. Als „Abstimmungsreihe‘“ bezeichnen wir eine Reihe
von unselbständigen Behauptungen je besonderen Behauptendens, welche
sich darstellen als unselbständige Quasi-Antworten auf eine besondere
„Entscheidungs-Quasi-Frage‘“‘, die gerichtet wurde an eine solche Gesamtheit
 von Adressaten, welche nur durch besondere Gesamt-Behauptung
 („Gesamt-Quasi- Antwort“) den jener Entscheidungs- Quasi- Frage
zugrunde liegenden Zweifel lösen können, insoferne jene Gesamt-Behauptung
 als entscheidende wirkende Bedingung oder als entscheidende
Wider-Bedingung hinsichtlich des Eintrittes besonderen zweifelhaften
Ereignisses in Betracht kommt. Jede „unselbständige Behauptung“,
welche jemand innerhalb einer Abstimmungsreihe als unselbständige
Quasi-Antwort auf die die Abstimmungsreihe bedingende Entscheidungs-Quasi-
 Frage aufstellt, nennen wir eine „Abstimmung“ („Stimmabgabe“)
 und solches unselbständiges Behaupten ein „Abstimmen“
„Stimme abgeben“, „Stimmen“.
Wie bereits dargelegt wurde, wird mit jeder „Entscheidungs-Quasi-Frage“
 auf disjunktives Verhalten des Adressaten gezielt, nämlich darauf,
daß der Adressat aus mehreren in der Entscheidungs-Quasi-Frage bezeichneten
 Behauptungen eine besondere Behauptung aufstelle. Der
„Gegenstand“ jeder „Entscheidungs-Quasi-Frage“, das „zur Entscheidung
Quasi-Gefragte“, sind also stets jene Behauptungen des Adressaten, um
welche geworben wird, Deshalb sind auch „Abstimmungs-Gegenstand“
 stets mindestens zwei Behauptungen, um welche disjunktiv ge-
        <pb n="518" />
        302

VIII, Kapitel.

worben wird. Wie jede „Entscheidungs-Quasi-Frage‘“ kann aber auch
die „auf Abstimmung gerichtete Entscheidungs-Quasi--Frage“
entweder eine „auf Bejahung oder Verneinung gerichtete Entscheidungs-Quasi-Frage“
 oder eine „auf disjunktive Bejahungen gerichtete Entscheidungs-Quasi-Frage“
 sein. In ersterem Falle sprechen wir von einer
„auf Bejahung- oder Verneinung-Abstimmung gerichteten
Entscheidungs-Quasi-Frage“, in letzterem Falle sprechen wir
von einer „auf disjunktive Bejahung-Abstimmung gerichteten
 Entscheidungs-Quasi-Frage“, in ersterem Falle ergibt
sich eine „Bejahung- oder Verneinung-Abstimmungreihe“,
in letzterem Falle ergibt sich eine „disjunktive Bejahung-Abstimmungreihe“.
 Eine „Bejahung- oder Verneinung-Abstimmungzeihe“
 liegt z. B. vor, wenn in einer Abgeordnetenkammer darüber abgestimmt
 wird, ob ein besonderer „Gesetzentwurf“ „Gesetz“ werden soll,
eine „disjunktive Bejahung-Abstimmungreihe“ liegt hingegen z. B. vor,
wenn die Wahlberechtigten besondere Kandidaten zu „Abgeordneten
wählen“. „Abstimmungen“ stellen sich nun überdies gewöhnlich als
„Satzübernahme-Behauptungen“ dar, insoferne der Abstimmende auf besondere
 Weise solche Sätze als Behauptung übernimmt, welche in der
bezüglichen „Entscheidungs-Quasi-Frage“ als „Quasi-Behauptungs-Entwürfe“
 vorhanden sind. Sagt z. B. A zu B, C und D: „Stimmen wir
darüber ab, ob wir spazieren gehen oder nicht“, und wird nun mit „Ja“
oder „Nein“ abgestimmt, so wird mit jedem „Ja“ der als „Quasi-Benauptungs-Entwurf“
 (abgekürzt) gebildete Satz: „Ich habe den Wunsch,
spazieren zu gehen“ als eigene Behauptung übernommen, hingegen mit
jedem „Nein“ der als „Quasi-Behauptungs-Entwurf“ (abgekürzt) gebildete
Satz: „Ich habe nicht den Wunsch, spazieren zu gehen“ als eigene Behauptung
 übernommen.
Wenn nun überhaupt mehrere Seelen zusammen die Macht haben,
mittels einer von ihnen aufgestellten „Gesamt-Behauptung“ besondere
Wirkungen hervorzurufen, so steht ihnen eine besondere „Gesamt-Macht“
zu, und es besteht zwischen ihnen eine besondere „Gesamt-Macht-Genossenschaft“,
 welche darin begründet ist, daß jeder von ihnen die
Fähigkeit zugehört, durch besondere Behauptung eine besondere Wirkung
 mit — zubewirken. Haben aber insbesondere mehrere Seelen
zusammen die Macht, mittels einer von ihnen „durch Abstimmungsreihe
aufgestellten Gesamt-Behauptung“ eine besondere Wirkung hervorzurufen,
so nennen wir die zwischen ihnen bestehende Beziehung der „Gesamt-Macht-Genossenschaft“
 eine „Körperschaft“, die ihnen zusammen
zustehende Macht eine „Körperschafts-Macht“ und die Gesamtheit
 jener Seelen eine „Körperschafts-Gesamtheit“. Im gewöhnlichen
 Sprachgebrauche wird meist die „Körperschafts-Gesamtheit“ selbst
als „Körperschaft“ bezeichnet und da man übersieht. daß jede „Körper-
        <pb n="519" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 503

schafts-Gesamtheit“ eine durch besondere Beziehung bestimmte
Gesamtheit von Seelen darstellt, hat man den „Körperschafts-Begriff“
 gerne in das Reich der Dichtung erhoben, die durch besondere
Beziehung bestimmte Gesamtheit von Seelen-Einheiten zu einer besonderen
 „Über-Seelen-Einheit“, zu einer „Kollektiv-Seele“ gemacht,
die „Einzel-Seelen“ umschließt, Zu diesen Dichtungen gibt allerdings
schon das Wort „Körperschaft“ Anlaß, das die Meinung erweckt,
daß mit ihm ein besonderer „Über-Körper“, ein besonderer „Über-Mensch“
 bezeichnet wird, dessen „Glieder“ wieder besondere „Einzel-Körper“,
 „Einzel-Menschen“ sind. Da aber eine „Körperschafts-Gesamtheit“
 in Wahrheit nur eine durch besondere Beziehung bestimmte Mehrheit
 von Seelen darstellt, niemals aber irgend eine „Einheit“ — „Körperschaft“
 ist keine Zusammengehörigkeits-Beziehung —, ist es eigentlich
schon eine verfängliche Redensart, von „Mit-Gliedern“ einer „Körperschaft“
 zu sprechen, ist vielmehr in genauer Rede von „Körperschafts-Genossen“
 zu sprechen. Jede „Körperschafts-Gesamtheit“ umfaßt eine
Mehrheit von „Körperschafts-Genossen“.
Da wir als „Person“ bzw. als „Quasi-Person‘“ jeden Inhaber einer
Geltungsmacht, bzw. Quasi-Geltungsmacht, als ‚Persönlichkeit‘“ jede
Geltungsmacht bzw. Quasi-Geltungsmacht bestimmt haben, können wir
jede „Körperschafts-Gesamtheit“ auch als eine „Gesamt-Person“ bzw.
als eine „Gesamt-Quasi-Person“ und die den Körperschafts-Genossen
 zusammen zustehende Macht als eine „Gesamt-Persönlichkeit“
 bzw. als eine, ,Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘ bezeichnen.
Mit den Worten ‚„‚Gesamt-Persönlichkeit‘‘ bzw. ‚„Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘
 bezeichnen wir also lediglich eine besondere „Geltungsbzw.
 Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren unselbständigen
Machthabern‘“. In jeder „Gesamt-Persönlichkeit‘‘ bzw. ‚‚Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘“
 finden sich mehrere „unselbständige Persönlichkeiten
 bzw. Quasi-Persönlichkeiten“, d. h. mehrere „‚Mit-Wirkungs-Mächte‘‘,
 deren jede einen besonderen Inhaber hat, so daß
also jene besondere Veränderung, welche Gegenstand der ‚‚Gesamt-Persönlichkeit‘
 bzw. „Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘“ als einer ‚„‚Gesamt-Macht“
 ist, nur durch Ausübung aller Mit-Wirkungs-Mächte herbeigeführt
 werden kann. „Einfache Gesamt-Person“ bzw. „Einfache
 Gesamt-Quasi-Person‘“ nennen wir jene Gesamtheit von
Seelen, zwischen welchen nur eine besondere Körperschafts-Beziehung
besteht, die also zusammen nur die Macht haben, durch Gesamt-Behauptungen
 Geltungen bzw. Quasi-Geltungen einer besonderen Art zu bewirken,
 „mehrfache Gesamtperson‘“ bzw. „mehrfache Gesamt-Quasi-Person‘“
 nennen wir jene Gesamtheit von Seelen,
zwischen welchen mehrere besondere Körperschafts-Beziehungen bestehen,
 die also zusammen die Macht haben, durch Gesamt-Behaup-
        <pb n="520" />
        “mA

A

VIII. Kapitel.

tungen Geltungen bzw. Quasi-Geltungen mehrerer besonderer Arten
zu bewirken.
Ist nun eine „Gesamt-Person“ bzw. „Gesamt-Quasi-Person“ nichts
anderes als eine „Gesamtheit von unselbständigen Personen bzw. Quasi-Personen“,
 also eine „Gesamtheit von unselbständigen Machthabern“, so
kann auch keine Rede davon sein, daß die „Gesamt-Person“ bzw. „Gesamt-Quasi-Person“
 einen „Willen“ häbe, der verschieden ist von dem
„Willen“ der jener „Gesamt-Person“ bzw. „Gesamt-Quasi-Person“ angehörigen
 einzelnen unselbständigen „Einzel-Personen“ bzw. „Einzel-Quasi-Personen“,
 also von dem Willen der „Körperschafts-Genossen“,
Diese mystische Rede, wie ferner auch die Rede, daß innerhalb einer
„Gesamt-Person“ bzw. „Gesamt-Quasi-Person“ aus den „Willensakten“
der (Genossen ein besonderer einheitlicher „Wille“ „gebildet“, „erzeugt“
wird und andere verwandte Reden entspringen lediglich der Unklarheit
 hinsichtlich des Gegebenen „Gesamt-Person“ bzw. „Gesamt-Quasi-Person“
 („Gesamtheit von Inhabern einer Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht“).
 Spricht man etwa von „einheitlichem Willen“ einer „Gesamt-Person“
 bzw. „Gesamt-Quasi-Person“, so kann man gar nicht einen
besonderer Seele zugehörigen Wollen-Augenblick meinen, sondern nur
las identische Allgemeine besonderer Wollen- Augenblicke der
„Körperschafts-Genossen“, nämlich jener Wollen-Augenblicke, in welchen
sie einheitlich auf eine besondere „Gesamt-Behauptung“ zielten, also
jeder von ihnen „abstimmt“, d.h. eine besondere Behauptung mit dem
Wissen aufstellt, daß diese Behauptung zusammen mit den gleichen
Behauptungen der übrigen Körperschafts-Genossen die wirkende Bedingung
 für besondere Geltung bzw. Quasi-Geltung abgeben wird. Ein
„einheitliches Wollen“ ist eben stets ein identisches Allgemeines mehrerer
je besonderer Seele zugehöriger Wollenaugenblicke, nicht aber ist ein
„einheitliches Wollen mehrerer Seelen“ ein besonderes Wollen einer
jene mehreren Seelen umfassenden Gesamt-Seele. Sagt man ferner, daß
mit jeder „Körperschaft“ ein besonderes „Willens- und Aktionszentrum“
gegeben ist, welches sich von den mit den einzelnen „Mitgliedern“ gegebenen
 „Willens- und Aktionszentren“ unterscheidet, so hat diese Rede
nur dann einen haltbaren Sinn, wenn gemeint ist, daß mit jeder „Körperschaft“
 eine Beziehung mehrerer Seelen gegeben ist, welche nur zusammen
 besondere „Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht“ besitzen,
eine Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht, welche keiner der Genossen
allein besitzt. Mit einer „Körperschaft“ ist als keineswegs ein besonderes
 „Willens- und Aktionszentrum“ gegeben, welches sich von
den mit den einzelnen „Mitgliedern“ gegebenen „Willens- und Aktionszentren‘“
 unterscheidet, sondern es ist nur eine besondere Wirkungsmöglichkeit
 (Macht) gegeben, welche sich insoferne von der für
jedes einzelne „Mitglied“ bestehenden Wirkungsmöglichkeit unterscheidet.
        <pb n="521" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 505

als kein einzelnes „Mitglied“ durch seine besondere Behauptung allein
solche Wirkung hervorrufen kann, wie sie die Gesamtheit der „Mitglieder“
 durch ihre gleichgerichteten Behauptungen zusammen hervorrufen
 kann. Mit jeder besonderen „Körperschaft“ ist also keineswegs
ein „überindividuelles Wesen mit überindividuellem Wollen und Handeln“,
sondern lediglich eine „überindividuelle Macht“ gegeben, nämlich eine
„Geltungs- bzw. Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren Machthabern“, die
erfolgreich nur durch mitwirkendes Behaupten der mehreren unselbständigen
 Machthaber, keineswegs aber von einem der unselbständigen
Machthaber allein ausgeübt werden kann.
Eine „Körperschafts-Gesamtheit‘“ ist aber wieder entweder eine
„keine stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließende
 Körperschafts-Gesamtheit‘“ oder eine „stellvertretende
 Körperschafts-Gesamtheit einschließende
Körperschafts-Gesamtheit‘“, Eine „stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit
 einschließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ liegt vor, wenn
besondere Wirkung nicht bloß mit einer Gesamt-Behauptung, welche
durch gleichgerichtete Abstimmungen aller Genossen einer besonderen
 Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde, herbeigeführt werden
 kann, sondern auch mit einer Gesamt-Behauptung, welche
durch gleichgerichtete Abstimmungen einer besonderen Anzahl
von Genossen einer Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurde. In
solchem Falle schließt also eine besondere Körperschafts-Gesamtheit
eine engere Körperschafts-Gesamtheit ein, welche durch eine von
ihr aufgestellte Gesamt-Behauptung die Stelle der einschließenden
Körperschafts-Gesamtheit vertreten kann, während im Falle einer „keine
stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit einschließenden Körperschafts-Gesamtheit‘
 eine solche Stellvertretung nicht möglich ist. „Innerhalb
 einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidende
Stimmen-Anzahl“ nennen wir jene Zahl von gleichgerichteten
Stimmen (gleichgerichteten unselbständigen Behauptungen) von Genossen
aus einer besonderen Körperschafts-Gesamtheit, durch welche eine Gesamt-Behauptung
 aufgestellt werden kann, die hinsichtlich besonderer
Wirkung die Stelle einer mit den gleichgerichteten Stimmen aller
Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit aufgestellten Gesamt-Behauptung
 vertritt. Die „innerhalb einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidende
 Stimmen-Anzahl“ ist gewöhnlich — wenngleich nicht wesentlich
 — eine solche Zahl, welche mehr als die Hälfte der Gesamtzahl
 der Genossen der besonderen Körperschafts-Gesamtheit darstellt.
Deshalb spricht man auch von „Körperschafts-Gesamtheiten‘“, die nur
„einstimmig‘‘ entscheiden können und von „Körperschafts-Gesamtheiten‘,
 die auch „mehrstimmig‘“‘ entscheiden können, wobei mit dem
Worte „mehrstimmig‘“ eine „Beziehungs -Mehrheit‘“ innerhalb der
        <pb n="522" />
        506 a VIII. Kapitel.
Körperschafts-Gesamtheit‘‘ gemeint ist. Indes ist die eingebürgerte Rede
von den „mehrstimmig entscheidenden Körperschafts-Gesamtheiten‘ ungenau,
 da eben eine Gesamt-Behauptung, welche mit einer „innerhalb
einer Körperschafts-Gesamtheit entscheidenden Stimmen-Anzahl“, nicht
aber mit allen Stimmen der Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit
aufgestellt wurde, keine Gesamt-Behauptung der Genossen der einschließenden
 Körperschafts-Gesamtheit, sondern eine Gesamt-Benauptung
 einer eingeschlossenen stellvertretenden Körperschafts-Gesamtheit
 darstellt. Sagt man z. B., daß eine besondere „gesetzgebende“
 Körperschafts-Gesamtheit mit „Stimmenmehrheit“ ein besonderes
 Gesetz beschlossen habe, so hat diese Rede nur den Sinn, daß
zine besondere Anzahl von Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit
mit Stell-Vertretungswirkung eine Gesamt-Behauptung aufgestellt hat.
Es ist eben nur Dichtung, wenn so gesprochen wird, als gebe es ein
besonderes Einzelwesen „Körperschafts-Person“, dessen „Wille“ bald durch
‚Einstimmigkeit“, bald durch „Mehrstimmigkeit“ der „Körperschafts-Mitglieder“
 „erzeugt“, „gebildet“ wird, Dichtung oder eine bequem abkürzende
 Redeweise, die bei gedankenlosem Gebrauche das Wissen um den
wahren Sachverhalt trübt. Daß man aber sowohl die Gesamt-Behauptung
einer besonderen Körperschafts-Gesamtheit, als auch die Gesamt-Behauptung
 einer von jener Körperschafts-Gesamtheit eingeschlossenen
stellvertretenden Körperschafts-Gesamtheit eine Gesamt-Behauptung der
einschließenden Körperschafts-Gesamtheit nennt, also z. B. von einem
‚Gesetzesbeschlusse“ einer besonderen gesetzgebenden Kammer spricht,
obwohl nur eine besondere Anzahl von Mitgliedern jener Kammer „dafür“
 gestimmt, andere Mitglieder aber „dagegen“ gestimmt oder gar
aicht gestimmt haben, oder z. B. sagt, daß eine besondere Wahl-Körperschafts-Gesamtheit
 jemanden zum Abgeordneten“ gewählt hat,
obwohl nur eine besondere Anzahl von Mitgliedern für jenen „jemand“
gestimmt hat, erklärt sich aus zwei Sachverhalten, die leicht den Anschein
 erwecken, daß solche Reden nicht Dichtung oder bequeme Abkürzung
 sind. Erstens nämlich ist eine „stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit
 einschließende Körperschafts-Gesamtheit‘“ gewöhnlich eine
hinsichtlich ihrer Zusammensetzung aus besonderen einzelnen Genossen
während eines besonderen Zeitraumes ständige Körperschaftsgesamtheit,
 es ist während dieses besonderen Zeitraumes nicht nur die Körperschafts-Gesamtheit
 durch eine besondere Zahl von Genossen bestimmt,
sondern es sind stets dieselben Seelen, aus welchen während dieses
Zeitraumes jene Körperschafts-Gesamtheit zusammengesetzt ist, Hingegen
 ist während dieses Zeitraumes die eingeschlossene stellvertretende
Körperschafts-Gesamtheit nur durch eine besondere Zahl von Genossen
bestimmt, während es je verschiedene Genossen sein können, welche
während dieses Zeitraumes mit ihren der Zahl nach bestimmten Stimmen
        <pb n="523" />
        Andere Besonderheiten der‘ Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 507

je besondere Gesamt-Behauptungen mit Stell-Vertretungswirkung aufstellen,
 so daß also die stellvertretende Körperschafts-Gesamtheit bald
aus diesen, bald aus jenen Genossen der einschließenden Körperschafts-Gesamtheit
 zusammengesetzt ist, Zweitens aber wird gewöhnlich die
Stell-Vertretungswirkung durch eine Gesamt-Behauptung einer eingeschlossenen
 Körperschafts-Gesamtheit hervorgerufen, ohne daß innerhalb
 oder außerhalb der einschließenden Körperschafts-Gesamtheit die
besonderen Namen jener Körperschafts-Genossen, welche die stellvertretende
 Gesamt-Behauptung aufgestellt haben, bekannt sein oder auch
nur erkennbar sein müssen (z. B. im Falle der „geheimen‘“ Abstimmung).
Deshalb werden auch die Ergebnisse von Reihen gleichgerichteter Abstimmungen
 gewöhnlich als „Gesamt-Behauptung‘‘ einer Körperschafts-Gesamtheit
 „verkündet“, also dadurch, daß das identische Allgemeine einer
besonderen Zahl gleichgerichteter Abstimmungen mitgeteilt wird, keineswegs
 aber dadurch, daß mitgeteilt wird, welche namentlich bezeichneten
Genossen durch ihre Abstimmungen die besondere Gesamt-Behauptung
aufgestellt haben. Indes dürfen diese Umstände nicht dazu verleiten, zu
meinen, daß Gesamt-Behauptungen, die von einer eingeschlossenen
stellvertretenden Körperschafts-Gesamtheit aufgestellt wurden, ohne daß
bekannt oder erkennbar ist, welche besonderen Genossen im Sinne
dieser stellvertretenden Gesamt-Behauptung gestimmt haben, in Wahrheit
 Gesamt-Behauptungen der einschließenden Körperschafts-Gesamtheit
 darstellen — denn solche Meinung führt zu mystischen Dichtungen,
 die verwirrend und durchaus überflüssig sind, wenn man einmal
den Sachverhalt „Gesamt-Behauptung“ durchschaut hat. Besteht etwa
eine besondere gesetzgebende Kammer aus 300 Abgeordneten, von
denen 180 ein besonderes Gesetz beschließen, während 70 „dagegen“
stimmen, 30 sich der Stimme enthalten und 20 bei der Abstimmung
abwesend sind, so liegt eine Gesamt-Behauptung jener 180 Abgeordneten
 vor, gleichgültig, ob ihre Namen bekannt sind oder nicht, während
 die übrigen 120 Abgeordneten an dieser Gesamt-Behauptung nicht
mitgewirkt, 70 sogar gegen diese Gesamt-Behauptung gewirkt haben.
Es liegt also eine Gesamt-Behauptung einer aus 180 Genossen bestehenden
 Körperschafts-Gesamtheit vor, die von einer aus 300 Genossen
bestehenden Körperschafts-Gesamtheit eingeschlossen wird, nicht aber
eine Gesamt-Behauptung einer aus 300 Genossen bestehenden Körperschafts-Gesamtheit.
 Sagt man trotzdem, daß „die gesetzgebende Kammer“
das besondere Gesetz beschlossen habe, so kann nur gemeint sein, daß
eine besondere Zahl von — gewöhnlich dem Namen nach unbekannten
— Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit eine Gesamt-Behauptung
aufgestellt hat, und daß diese Gesamt-Behauptung jene Wirkung hervorruft,
 welche eine von allen Genossen jener Körperschafts-Gesamtheit
(„gesetzgebenden Kammer“) aufgestellte Gesamt-Behauptung hervor-
        <pb n="524" />
        508

VIII. Kapitel.

gerufen hätte. Eine Gesamtheit von Einzelwesen, welche hinsichtlich
besonderer Wirkung die Stelle einer anderen Gesamtheit von Einzelwesen
 vertritt, ist aber nicht jene andere Gesamtheit von Einzelwesen,
 da überhaupt „Vertretendes“ und „Vertretenes“ ausnahmslos
verschiedene Gegebene darstellen, die nur in besonderen Wirkenszusammenhängen
 eine und dieselbe Bedingungs-Stelle einnehmen
 können.
Da man eine „Körperschafts-Gesamtheit“ als eine Art „Über-Seele“
betrachtet, die als wollende „überindividuelle“ Seele die wirkende Bedingung
 für „überindividuelle“ Handlungen abgibt, nennt man Gesamt-Behauptungen
 von Körperschafts-Gesamtheiten gewöhnlich „Beschlüsse“
oder „Wahlen“, Von einem „Beschlusse“ wird insbesondere gesprochen,
wenn eine Gesamt-Behauptung durch eine „auf Bejahung oder Verneinung-Abstimmung‘
 gerichtete Entscheidungs-Quasi-Frage“ bedingt
war, von einer „Wahl“ wird insbesondere gesprochen, wenn eine Gesamt-Behauptung
 durch eine „auf disjunktive Bejahung-Abstimmung
gerichtete Entscheidung-Quasi-Frage“ bedingt war, mit welcher auf eine
Entscheidung darüber gezielt wurde, ob besondere Macht (Zuständigkeit
»&amp;gt;der Vollmacht) besonderer Seelen begründet werden soll. Die Worte
„Wahl“ und „Beschluß“ bezeichnen aber eigentlich nur besondere Veränderungen
 einer besonderen Seele, nämlich das erstere Wort den
Gewinn eines Vorzugsgedankens kraft Wählen-Wollens, das letztere
Wort den Gewinn eines „gewählten Wollens“ kraft eines durch
Wählen gewonnenen Vorzugs-Gedankens. Abstimmungen, durch welche
sich eine Gesamt-Behauptung ergibt, sind aber kein „Wählen“ als
„Nachsinnen“, sondern sind Handlungen (Behauptungen) und eine Gesamt-Behauptung‘
 ist weder eine „Wahl“ noch ein „Entschluß“ („Beschluß“),
 überhaupt kein Seelisches, sondern das identische Allgemeine
besonderer unselbständiger Behauptungen. Allerdings hat jede Behauptung
 ein besonderes Wollen des Behauptenden zur wirkenden
Bedingung und man könnte sagen, daß man mit dem Worte „Beschluß“
das identische Allgemeine mehrerer auf unselbständige Behauptungen
gerichteter Wollen-Augenblicke bezeichne. Solche Bezeichnung bleibt
aber immer ungenau, da auch eine selbständige Behauptung kein „Entschluß“
 des Behauptenden ist, sondern Körperliches als Wirkungsgewinn
 in Beziehung zu einem Wollen des Behauptenden als wirkender
Bedingung, das übrigens gar kein „Entschluß“ (= „gewähltes Wollen“)
sein muß. Nennt man ferner etwa eine besondere Gesamt-Behauptung
„Wahl eines Abgeordneten“, so kann nur gemeint sein, daß die Gesamt-Behauptung
 aufgestellt wurde durch unselbständige Behauptungen,
deren jede ein besonderes Wollen zur wirkenden Bedingung hat, das
dem Wollenden kraft eines gewählten Vorzugsgedankens zugehörig
wurde, insoferne unter mehreren möglichen Behauptungen, deren jede
        <pb n="525" />
        Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 509

einen anderen Wahlkandidaten betreffen würde, eine besondere Behauptung
 gewählt wurde. Indes ist es klar, daß in vielen Fällen nicht
säinmal von solcher „Wahl“ die Rede sein kann, da die sogenannten
„Wähler“ gar nicht „wählen“, vielmehr ohne „Wählen“ besonderen
Vorzugsgedanken zugehörig haben. Der Gebrauch der Worte „Beschluß“
 und „Wahl“ hinsichtlich besonderer Gesamt-Behauptungen zeigt
eben nur, daß man, statt die Gegegebenen „Körperschafts-Gesamtheit“,
„Abstimmungsreihe“ und „Gesamt-Behauptung“ klar zu legen, so spricht,
als wäre eine „Körperschafts-Gesamtheit“ eine „Über-Seele“, eine „Abstimmungsreihe“
 ein „Willensbildungsprozeß“ innerhalb dieser „Über-Seele“,
 also eine Verkettung von Wirkenseinheiten zwischen jener
„Über-Seele“ und einem — welchem? — Gehirne, und als wäre eine
„‚Gesamt-Behauptung“ ein „gewähltes Wöllen“ jener „Über-Seele“.
Es ist hier nicht der Ort, um eine eingehende Lehre vom Gegebenen
 „Körperschaft“ darzulegen und insbesondere die verschiedenen
Arten der „Gesamt-Behauptungen“, die „Gesamt- Verhalten-Werbungen“,
„Gesamt-In Aussicht-Stellungen“, „Gesamt-Weisungen“, „Gesamt - Ratschläge“
 usw. sein können, zu bestimmen. Im Zusammenhange einer
„Allgemeinen Gesellschaftslehre“ muß aber nochmals betont werden,
daß jede „Gesamt- Verhalten-Werbung“ nur das identische Allgemeine
besonderer unselbständiger Verhalten-Werbungen besonderer Seelen darstellt,
 nicht aber etwa die „Verhalten-Werbung“ einer „Über- Person“
oder gar eine „unpersönliche“ Verhalten-Werbung. So ist z. B. das von
einer parlamentarischen Körperschafts-Gesamtheit beschlossene „Staats-Gesetz“
 nicht ein Anspruch, sondern das identische Allgemeine vieler
gleichgerichteter Ansprüche, nämlich jener unselbständigen gleichgerichteten
 Ansprüche, die von einer besonderen Anzahl von „Mitgliedern“
jener Körperschafts - Gesamtheit in einer Abstimmungsreihe erhoben
wurden. In jedem besonderen Falle der Geltung eines „Gesamt-Anspruches“
 ergibt sich eine besondere Gesellschaft, welche wir eine „in
mehreren gleichgerichteten Ansprucherhebungs-Augenolicken
 je besonderer Seele begründete Gesellschaft“
aennen. „Gesamtanspruch-Erfüllungs-Seelenaugenblick“
nennen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand einen
an ihn gerichteten Gesamt-Anspruch erfüllt, und jeder Erfüller eines Gesamt-Anspruches
 vergesellschaftet sich in einem besonderen ihm zugehörigen
Verhalten-Seelenaugenblicke mit mehreren besonderen Seelen, nämlich
 mit jenen Seelen, welche die mit-wirkenden Bedingungen für den
Gesamt-Anspruch abgegeben haben, Der Erfüller eines Gesamt-Anspruches
 weiß allerdings in zahlreichen Fällen nicht um die „Namen“
der Erheber der an ihn gerichteten unselbständigen Ansprüche, und
diese „Anonymität“ der einzelnen unselbständigen Ansprucherheber ist
es, welche leicht zu der Meinung verleitet, es liege ein Anspruch eines
        <pb n="526" />
        510 n vIm. Kapitel.

„überindividuellen“ Wesens vor. So konnte es auch zu der beliebten
Rede kommen, daß in Staaten, in welchen die „Gesetze“ von Körperschafts-Gesamtheiten
 ausgehen, einem „unpersönlichen“ Gesetze gehorcht
werde. Da jedoch „Gesetz“ im Sinne von „Anspruch“ nur besonderes
Körperliches als Wirkungsgewinn in Beziehung zu besonderem Wollen
besonderer Seele als seiner wirkenden Bedingung darstellt, hat die Rede
vom „unpersönlichen Gesetze“ (== „Anspruche“) ebensowenig Sinn als
die Rede vom „hölzernen Eisen“ und steht in einer Reihe mit zahlreichen
 anderen geheiligten Redensarten, welche wir in den Dichtungen
über die gesellschaftlichen Gegebenheiten finden.
        <pb n="527" />
        IX. Kapitel.

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und
Wirtschafts-Gesellschaft.

(GG eslschaft“ ist, wie wir dargelegt haben, eine Beziehung zweier
» Seelen, welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein
„Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick‘“, der anderen Seele ein „Verhalten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblick“
 zugehört. Da sich nun
in jedem Verhalten-Seelenaugenblicke überhaupt als besonderem emotionalen
 Seelenaugenblicke nicht bloß eine besondere zuständliche Bestimmtheit,
 sondern auch ein besonderer Gedanke findet, das Gegenständliche
 jener zuständlichen Bestimmtheit und jenes Gedankens aber
stets mehrere Gegebene umfaßt, kann sich jedes Wesen „besonderer
Verhalten-Seelenaugenblick schlechtweg“ in mehrfacher Hinsicht besondern.
 Auch die Gegebenen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick
schlechtweg“ und „Verhalten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblick
schlechtweg“ zeigen sehr mannigfaltige Besonderheitsarten, so daß sehr
mannigfaltige „Besondere Gesellschaftslehren“ möglich sind. Es gibt
aber nun drei umfangreiche wissenschaftliche Lehren, innerhalb welcher
die in der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ aufgeworfenen Fragen eine
besondere Wichtigkeit haben und. deren Beziehung zur „Allgemeinen
Gesellschaftsliehre“ aufklärungsbedürftig ist, nämlich die „Allgemeine
Staatslehre“, die „Allgemeine Rechtslehre“ und die „Allgemeine Lehre
von der gesellschaftlichen Wirtschaft“, die gewöhnlich „Volkswirtschaftslehre“
 („Nationalökonomie“) genannt wird. Um jene Beziehung
zu klären, müssen aber zunächst die Gegebenen „Staat“, „Recht“ und
„Wirtschaft“ bestimmt werden.
Wenn wir zunächst das Gegebene „Staat‘‘ prüfen wollen, so zeigt
ans schon das Wort ‚Staat‘, daß jenes Gegebene ein besonderes Beziehungsallgemeines,
 nämlich einen besonderen Zustand („Status‘‘) darstellt.
 Hätte man sich diese Bedeutung des Wortes ‚Staat‘ stets vor
Augen gehalten, so wären der „Allgemeinen Staatslehre‘“ zahlreiche
Schwierigkeiten und unfruchtbare Streitigkeiten erspart geblieben. „Staat“
ist nun jeder in der Welt gegebene Zustand, welcher die
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende
 Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß bei
Eintritt besonderer Ereignisse besondere Menschen anderen
 besonderen Menschen trotz mit ihnen unverträg-
        <pb n="528" />
        512

IX. Kapitel.

licher Ander-Verhalten-Werbungen gültige Befehle erteilen.
 Das Gegebene ‚Staat‘ wurde sehr häufig als „ursprüngliche
Herrschermacht‘‘ bestimmt, ohne daß freilich das Gegebene ‚„ursprüngliche
 Herrschermacht‘‘ selbst klar bestimmt worden wäre. Zweifellos
findet sich nun in jedem „‚Staate‘ eine besondere „ursprüngliche Herrschermacht‘,
 es ist aber das Gegebene ‚Staat‘ als „ursprüngliche Herrschermacht“
 aus zwei besonderen Gründen noch nicht vollständig bestimmt.
„Ursprüngliche Herrschermacht‘‘ ist nämlich eine Lage, welche die
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen
dafür in Betracht kommen, daß besondere Befehle besonderer Menschen
von jenen Menschen, an welche die Befehle gerichtet sind, erfüllt werden,
ist also eine Lage, welche noch keineswegs jenes Allgemeine enthält,
das als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß der
Inhaber der „ursprünglichen Herrschermacht“ von dieser seiner Macht
„Gebrauch macht‘, diese seine ‚„Macht‘ ausübt. Besteht nun irgend
eine besondere „ursprüngliche Herrschermacht“, so wäre es offenbar sinnlos,
 zu sagen, daß mit dieser besonderen „ursprünglichen Herrschermacht“
 auch schon ein besonderer Staat besteht, wenn gewußt ist, daß
der Inhaber jener Herrschermacht seine Macht niemals ausüben, auf
rund seiner Herrschermacht niemals Befehle erteilen wird, wenn also
zewußt ist, daß dem Inhaber jener Herrschermacht kein Seelisches zugehört,
 welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt,
daß er bei Eintritt besonderer Ereignisse von seiner Herrschermacht
Gebrauch machen wird. Deshalb ist „Staat‘‘ solche Lage, welche nicht
aur jene Allgemeinen enthält, die eine besondere „ursprüngliche Herrschernacht“
 darstellen, sondern auch solche dem Inhaber jener Herrschermacht
 zugehörige Allgemeine, welche als grundlegende Bedingungen
dafür in Betracht kommen, daß ihm bei Eintritt besonderer Ereignisse
ein „Befehl-Wollen‘‘ zugehörig wird. Ferner aber gibt es in der Welt
sehr häufig besondere „ursprüngliche Herrschermacht“ mit der Möglichkeit
 der Ausübung durch deren Inhaber, ohne daß solcher Zustand ein
„Staat‘‘ in jenem besonderen Sinne wäre, in welchem dieses Wort
stets gebraucht wird. Ein „Staat‘ liegt nämlich nur dann vor, wenn
sich in einer „ursprünglische Herrschermacht‘ darstellenden Lage auf
Seite der von jener Macht Betroffenen solche seelische Allgemeinen
finden, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß sie Befehle des Inhabers jener Herrschermacht erfüllen, obwohl an
sie von anderer Seite Verhalten-Werbungen gerichtet wurden, die mit
jenen Befehlen unverträglich sind, ”
Eine derartige „ursprüngliche Herrschermacht‘‘ nennen wir im
Besonderen eine „Staatsmacht‘ und jede ‚,Staatsmacht‘“ ist also
solche „ursprüngliche Herrschermacht‘, in welcher sich auch solches
Allgemeines findet, daß als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
        <pb n="529" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 513

kommt, daß der Inhaber jener Herrschermacht durch besondere Drohung
in besonderer Seele den Glauben weckt, daß die Erfüllung des Befehles,
in welchem jene Drohung enthalten ist, mit Rücksicht auf die bestehenden
 Möglichkeiten der Verschiebung des sie betreffenden Interessengesamtzustandes
 der Entsprechung zu anderen Verhalten-Werbungen,
die an sie gerichtet wurden und mit jenem Befehle unverträglich sind,
vorziehbar ist. Wir können deshalb die „Staatsmacht‘“ auch in Kürze
eine „Überlegene ursprüngliche Herrschermacht‘“ nennen,
jede andere „ursprüngliche Herrschermacht‘“ aber eine „unterlegene
ursprüngliche Herrschermacht“. Wie sich aus dem Gesagten
ergibt, ist jede ‚„,überlegene ursprüngliche Herrschermacht‘“ eine „Staatsmacht‘,
 aber es ist nicht mit jeder „Staatsmacht“ ein „Staat‘“ vorhanden,
 vielmehr nur dann, wenn dem Inhaber der Staatsmacht besondere
 bereits erwähnte Wollensmöglichkeit zugehört. Mit dem Worte
„Staat‘“ ist also nicht bloß besondere Herrschermacht bezeichnet, sondern
es ist mit diesem Worte eine Lage bezeichnet, in welcher sich nebst
besonderer ursprünglicher Herrschermacht auch dem Inhaber jener
Herrschermacht und den, von jener Herrschermacht Betroffenen zugehörige,
 in ursprünglicher Herrschermacht allein nicht vorfindbare Algemeine
 finden. ‚,Staat‘“ ist also eine Lage, in welche „ursprüngliche
Herrschermacht‘‘ stets eingeschlossen ist, welche aber eben als „ursprüngliche
 Herrschermacht‘“ nicht vollständig bestimmt ist, Innerhalb
jeder „Lage‘‘, welche einen ‚Staat‘ darstellt, besteht zwischen dem
Inhaber der ‚,Staatsmacht‘ und den von jener ‚,Staatsmacht‘“ Betroffenen
 eine besondere Beziehung, welche wir als „Staatsbeziehung“
bezeichnen. Läßt sich nun aber auch „Staat schlechtweg“‘, d. h. lassen
sich die identischen Gründe der’ Beziehung ‚Staat‘ ohne weiteres klar
bestimmen, so ist es doch sehr häufig schwierig, wenn nicht unmöglich,
zu ‘bestimmen, ob sich die Beziehung „Staat“ besonderen Einzelwesen
 in der Welt zugehörig findet. Der Grund hierfür liegt
darin, daß es oft überhaupt schwierig ist, zu bestimmen, ob jemandem
in besonderem Weltzeitpunkte eine besondere Macht zusteht, da solche
Bestimmung das oft schwer beschaffbare Wissen darum voraussetzt,
daß besonderen Einzelwesen in der Welt Besonderheiten von solchen
Allgemeinen zugehören, die als grundlegende Bedingungen für besondere
 Wirkungen in Betracht kommen. Ist es aber auch bestimmbar,
daß in besonderem Falle eine „ursprüngliche Herrschermacht‘“ vorliegt,
so ist es doch wieder oft schwer bestimmbar, ob dem Inhaber jener
ursprünglichen Herrschermacht solches Allgemeines zugehört, das als
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß er bei Eintritt
besonderer Ereignisse von jener Herrschermacht Gebrauch machen
wird und ob den von jener Herrschermacht Betroffenen solche Allgemeine
 zugehören, um deretwillen jene „ursprüngliche Herrschermacht“
Sander, Allg. Gesellschaftsiehre, 33
        <pb n="530" />
        514

Kapitel.

eine ‚„überlegene ursprüngliche Herrschermacht‘“ darstellt. Die erwähnte
 Schwierigkeit hängt also vor allem auch mit den engen Grenzen
unseres Wissens darum zusammen, daß besonderen Seelen in besonderen
Weltzeitpunkten besondere Allgemeine zugehören, die als grundlegende
Bedingungen für besondere Wirkungen in Betracht kommen. Wegen
dieser Schwierigkeit ist die Wissenschaft in zahlreichen Fällen lediglich
 in der Lage, über das Vorhandensein besonderen Staates in
besonderem Weltzeitpunkte nur „Wahrscheinlichkeitsurteile“ abzugeben,
aber keineswegs bloß die Wissenschaft befindet sich in dieser Lage,
sondern etwa auch ein besonderer Politiker, der maßgebend zu entscheiden
 hat, ob ein besonderer Staat „völkerrechtlich“ als Staat anzuerkennen
 ist und zunächst die Vorfrage beantworten muß, ob überhaupt
 eine besondere „de facto-Regierung“ vorhanden ist, d. h. ob eben
irgend ein besonderer „Staat“ gegeben ist. Obwohl sich also das Gegebene
 „Staat schlechtweg“ klar bestimmen läßt, sind wir doch hinsichtlich
 der Beantwortung der Frage, ob zwischen besonderen Seelen
in besonderem Weltzeitpunkte eine „Staatsbeziehung“ besteht, auf bloße
„Wahrscheinlichkeit“ angewiesen, kommen über eine mehr oder weniger
große Ungewißheit nicht hinaus, und diese Ungewißheit 1äßt sich nun
einmal weder durch irgendwelche willkürliche Dichtungen beseitigen
noch auch durch irgendwelche flotten Redensarten, muß vielmehr von
jedem, der den Grund jener Ungewißheit einmal erkannt hat, hingenommen
werden. Allerdings können wir in zahlreichen Fällen „a posteriori“, d. h.
im Hinblicke auf besondere vergangene Ausübungen besonderer ursprünglicher
 Herrschermacht, mit Gewißheit sagen, daß in besonderen
vergangenen Weltzeitpunkten zwischen besonderen Seelen besondere
Staatsbeziehungen bestanden haben und können dann auch oft mit großer
Wahrscheinlichkeit, die an Gewißheit grenzen kann, feststellen, daß jene
„Staatsbeziehungen“ auch gegenwärtig noch bestehen und „voraussichtlich“
 auch noch für einen mehr oder weniger bestimmbaren Weltzeitraum
 bestehen werden. Wann. immer jemand das Urteil fällt, es bestehe
 zwischen besonderen Seelen eine besondere Staatsbeziehung, wird
er, will er sein Urteil rechtfertigen, bald zu der Einsicht gelangen, daß
er solches Urteil mit Gewißheit nur hinsichtlich vergangener Zeiträume,
jedoch bloß mit Ungewißheit hinsichtlich künftiger Zeiträume fällen kann,
mit einer Ungewißheit, die oft in Zeitpunkten starker politischer Bewegung
 nur mit einem „Vielleicht“ angemessen bezeichnet ist. Die
Tatsache aber, daß unser Wissen darum, ob in besonderem Zeitpunkte
zwischen besonderen Seelen eine Staatsbeziehung besteht, in zahlreichen
Fällen mit mehr oder weniger starken Zweifeln belastet ist und unumgänglich
 belastet sein muß, darf nicht etwa in dem Sinne aufgefaßt
werden, daß das Gegebene „Staat“ selbst eine „Fiktion“, ein bloßer
„Begriff“, ein bloßer „Idealtypus“ u. dgl. wäre. Denn selbstverständlich
        <pb n="531" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 515

läßt sich nicht nur das Gegebene „Staat schlechtweg“ klar bestimmen,
sondern ist auch das Gegebene „Staat schlechtweg“ in zahllosen Fällen
in der Welt verwirklicht, nur daß wir eben wegen besonderer Mängel
unseres „empirischen“ Wissens in vielen Fällen diese „Verwirklichungen“
nicht zweifelsfrei festzustellen vermögen, wie ja uns überhaupt die Mängel
unseres „empirischen“ Wissens zahllose nicht zu beseitigende Zweifel
auferlegen. Fragen wir uns z. B., ob der Bettler A den vorübergehenden
 B mit Erfolg um ein Geschenk bitten wird, so sind wir in
den meisten Fällen auf bloße Wahrscheinlichkeitsurteile angewiesen, und
wenn wir hinsichtlich eines derart einfachen Falles zu keiner Gewißheit
gelangen, vielmehr das „Geschehen“ abwarten müssen, so ist es wohl
begreiflich, daß unsere Urteile hinsichtlich des Bestandes besonderer
„Staatsbeziehung“ mit noch größerer Ungewißheit belastet sind, und
über diese notwendige Ungewißheit kann man zwar gedankenlos hinwegreden,
 man kann sie aber nicht beseitigen, wie jeder ehrliche
und gründliche Versuch, ein Urteil, daß irgend eine besondere Staatsbeziehung
 in der Welt bestehe, zu rechtfertigen, lehrt. Wäre uns allerdings
die Einsicht beschieden, welche besonderen Bedingungs-Allgemeinen in
jedem. besonderen Weltzeitpunkte jedem besonderen Einzelwesen in der
Welt zugehören, so wäre uns auch jederzeit die klare Einsicht beschieden,
daß in besonderem Weltzeitpunkte zwischen besonderen Seelen eine besondere
 Staatsbeziehung besteht oder nicht besteht.
Das Gegebene „Staat“ können wir auch in Kürze als eine „künftig -
ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ bezeichnen,
 während weder eine „künftig nicht ausgeübte überlegene
ursprüngliche Herrschermacht“ noch eine „künftig ausgeübte unterlegene
 ursprüngliche Herrschermacht“ einen „Staat“ darstellt. „Ausübungsbereiten
 Staatsmachtinhaber“ nennen wir jene Seele,
welcher ein Allgemeines zugehört, das als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß sie bei Eintritt besonderer Ereignisse
eine ihr zustehende Staatsmacht ausübt, „Staatsuntertan“ nennen
wir jeden, dem innerhalb eines Staates ein Allgemeines zugehört, das
als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß er Befehle
trotz mit diesen Befehlen unverträglicher Ander-Verhalten-Werbungen
erfüllt. Jede „Staatsbeziehung“ besteht zwischen einem „ausübungsbereiten
 Staatsmachtinhaber“ und einem „Staatsuntertane“, und jede
solche Beziehung‘ stellt einen besonderen „Staat“ dar. Indes denkt
man gewöhnlich bei dem Worte „Staat“ an einen Staat „mit mehreren
Untertanen“, d.h. an eine Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen
 enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete Befehle“
erfüllt werden. In solcher Lage findet sich also eine Gesamtheit von
Staatsbeziehungen, die auf Seite der Untertanen gleichartig begründet
33*
        <pb n="532" />
        516

IX. Kapitel.

sind. „Staatsgegenstand“ nennen wir jene besondere Gehorsamkeit
besonderen Menschens, für welche ein Staat die Möglichkeit darstellt.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauche wird aber mit dem Worte „Staat“
ein „Staat mit mehreren (vielen) Gegenständen“, also eine „Staatsmacht-Gesamtheit“
 bezeichnet, somit eine Gesamtheit von Lagen, in welcher
sich die Möglichkeiten von verschiedenartigen Gehorsamkeiten
finden. Bezeichnet nun das Wort „Staat“ im gewöhnlichen Sprachgebrauche
 einen „Staat mit mehreren Untertanen und mit mehreren
Gegenständen“, also eine (meist sehr umfangreiche) „Gesamtheit
künftig ausgeübter überlegener ursprünglicher Herrschermächte
 mit einem besonderen Inhaber“, so ist mit der Rede,
daß zwischen besonderen Seelen eine „Staatsbeziehung“ bestehe, eigentlich
 noch sehr wenig gesagt, da sich eine nähere Bestimmung erst aus der
Angabe des „ausübungsbereiten Staatsmachtinhabers‘“, der „Staatsuntertanen“
 und der „Staatsgegenstände“ ergeben würde. Solche nähere
Bestimmung ist aber hinsichtlich der Staatsuntertanen meist zwar nicht
unmöglich, aber „empirisch“ schwierig, während die „Gegenstände“
besonderen Staates wegen der Ungewißheit hinsichtlich des Umfanges
der bestehenden Staatsmacht nur mit Ungewißheit bestimmt werden
können, Deshalb nimmt man gewöhnlich die Zuflucht zu Bestimmungen,
mit denen man wenigstens eine „für praktische Zwecke“ genügende
Klarheit beschaffen will. Um die Untertanen innerhalb besonderen
Staates zu bestimmen, spricht man davon, daß jeder „Staat“ ein besonderes
 „Gebiet“ habe, womit‘ gemeint ist, daß Untertanen innerhalb
jenes besonderen Staates jene Menschen sind, die innerhalb besonderen
Raumes auf der Erdoberfläche „wohnen“, „sich aufhalten“ u. dgl. Indes
 bietet — wie nicht unerkannt geblieben ist — der „Begriff“ des
„Staatsgebietes“ gar keine ausreichende Bestimmung der „Untertanen“
besonderen Staates, da von solcher „Staatsmacht“, die man auf bestimmtes
 „Gebiet“ beschränken will, einerseits gewöhnlich auch zahlreiche
 Menschen außerhalb jenes Gebietes als „Untertanen“ betroffen
sind, z. B. die „im Auslande wohnenden inländischen Staatsbürger“,
während andererseits manche in jenem „Gebiete“ wohnenden Menschen
von jener Staatsmacht nicht betroffen sein müssen. Die Staatsgegenstände
werden gewöhnlich in „teleologischer“ Wendung als „Staatszwecke“,
als „Staatsaufgaben“ bezeichnet, In neuerer Zeit ist aber erkannt worden,
daß es keine wesentlichen „Zwecke“, „Aufgaben“ des „Staates“ gibt,
welche Erkenntnis sich ohne weiteres ergibt, wenn man das Gegebene
„Staat“ als „künftig ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrschermacht“
 fest im Auge behält, Denn „Herrschermacht‘“ ist jede Macht,
durch Befehle besonderes Verhalten der Adressaten zu veranlassen, und
jede solche Macht, gleichgültig, welches Verhalten kraft ihrer veranlaßt
werden kann, kann unter besonderen, bereits dargelegten Umständen
        <pb n="533" />
        . Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 517

eine „Staatsmacht“ sein. Nicht aus der Besonderheit des Verhaltens,
welches kraft einer besonderen Herrschermacht veranlaßt werden kann,
läßt sich das Gegebene „Staat“ bestimmen, sondern nur aus der Besonderheit
 einer Lage, in welcher auch stets eine Herrschermacht eingeschlossen
 ist. Unwesentlich ist für das Gegebene „Staat“ das, was
man „Verwaltungsstab“ genannt hat, also eine „Anstalt“ („Organisation“),
in welcher sich Ämter für den Vollzug besonderer angedrohter ungünstiger
 Zurechnungen finden. Die „Staatsmacht“ muß also keineswegs
 solche Macht darstellen, kraft welcher jemand durch „Befehle
mit Dritt-Wahrungs- und Dritt- Vollzugs-Behauptung‘“ besonderes Verhalten
 der Adressaten hervorrufen kann, die „Staatsmacht“ kann vielmehr
 auch solche Macht darstellen, kraft welcher jemand durch „Befehle
 mit Eigen-Wahrungs- und Eigen- Vollzugs-Behauptung“ besonderes
Verhalten der Adressaten hervorrufen kann. In jenen „Staaten“, von welchen
man gewöhnlich spricht, ist allerdings stets ein sogenannter „Verwaltungsstab“
 feststellbar, trotzdem aber gehört das Gegebene „Verwaltungsstab“
aicht zu „Staat schlechtweg“. Die „Staatsmacht“ kann schließlich immer
nur als besondere „Verhalten-Geltungs-Macht“, nämlich als „Befehl-Geltungs-Macht“,
 nicht aber etwa als „Macht ungünstiger Zurechnung“
bestimmt werden. Offenbar besteht nämlich ein „Staat“ auch dann,
wenn jemand bei Vorhandensein der übrigen bereits dargelegten Umstände
 zwar eine ursprüngliche Herrschermacht besitzt, aber nicht die
Macht besitzt, durch die auf Grund jener Herrschermacht erteilten Befehle
 eine „Pflicht“ als besondere ungünstige Zurechnungsbetroffenheit
zu begründen. Selbstverständlich findet sich allerdings in jeder Staatsmacht
 ein Allgemeines, das als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
 kommt, daß in dem von dieser Staatsmacht Betroffenen der
Glaube geweckt wird, daß durch besonderen an ihn gerichteten Befehl
 eine eigene „Pflicht“ begründet wurde. Da „Staatsmacht“ keine
besondere ungünstige Zurechnungsmacht ist, ist es auch unzutreffend,
in die Bestimmung des Gegebenen „Staat“ den Gedanken an „Monopol
physischen Zwanges“ aufzunehmen, Mit der Rede von „physischem
Zwange“ ist offenbar eine „Gewalt mit Leibeswirkung“ als ungünstige
Zurechnung oder als Mittel ungünstiger Zurechnung gemeint. „Staatsmacht“
 ist aber weder als „Macht physischen Zwanges‘“, noch als „Alein-Macht
 physischen Zwanges“, noch als „Macht, durch Befehle mit Androhung‘
 physischen Zwanges besonderes Verhalten zu veranlassen“, bestimmt.
 Die „Staatsmacht“ kann verbunden sein — und ist gewiß meist
verbunden — mit einer Macht, durch besondere Befehle eine ungünstige
Zurechnungsbetroffenheit der Adressaten zu begründen, in der „Staatsmacht“
 selbst ist aber nur die Macht eingeschlossen, den Glauben
an solche Begründung zu wecken, Es ist überhaupt von großer Wichtigkeit,
 das Gegebene „Staat“ nicht schlechtweg als „Macht“ oder als
        <pb n="534" />
        518
sine besondere „Macht-Gesamtheit“ zu bestimmen und nicht, wenn vom
„Staate“ die Rede ist, in orgiastischen Machtphrasen zu schwelgen, da
sich im Gegebenen „Staat“ zwar stets besondere Macht findet, die
aber stets nur eine besondere Verhalten-Geltungs-Macht darstellt. Im &amp;gt;
Hintergrunde vieler Bestimmungen des Gegebenen „Staat“ lauert immer
noch der Gedanke an eine mystische „Machtvollkommenheit“ („plenitudo
potestatis“), so daß dann die — ganz abwegige — CGleichsetzung
von „Staat schlechtweg“ und „Macht schlechtweg“ nahe liegt, wie ja
auch die gebräuchliche Rede von den „Staaten“ als „Mächten“ zeigt.
Bemüht man sich aber nicht, das Gegebene „Staat“ als besondere
Macht darzulegen, so gerät man in die reine Dichtung hinein und ist
gar nicht mehr imstande, dem Worte „Staat“ einen klar begrenzten
Sinn zu geben. Die gedankenlose Gleichsetzung von „Staat“ und
„Macht“ ruft dann immer wieder Kritiker auf den Plan, die schließlich
in entgegengesetzter Richtung irren, indem sie das Gegebene „Staat“
unter Ausschaltung jedes Machtgedankens aus „sittlichen“ Forderungen“
er aus „logischen Forderungen“ bestimmen wollen, also auch im Reiche
der Dichtung landen.
Da jeder „Staat“ eine „ursprüngliche Herrschermacht“ einschließt, *
ändet sich auch in jedem Gegebenen „Staat“ eine „Selbst-Herrscher- «
Macht“, da, wie wir bereits dargelegt haben, „Selbst-Herrscher-Macht“ *
nichts anderes als „ursprüngliche Herrschermacht“ ist. „Staatsmacht“.
ist also stets die Macht, durch Befehle besonderes Verhalten zu veranlassen,
 d. h. durch solche Gebote, in welchen behauptet wird, daß
der Gebieter gegenüber dem Adressaten eine Macht ungünstiger Zurechnung
 besitze, die in keiner Beziehung zu einem anderen an den
Adressaten gerichteten Gebote steht. Die in jedem Staate eingeschlossene
‚Selbst-Herrscher-Macht“ („Selbst-Herrlichkeit“) wird insbesondere als
‚Souveränität des Staates“ bezeichnet und der „Begriff“ der „Staatssouveränität“
 bildete und bildet, wie allgemein bekannt ist, den Gegen- -
stand schier unerschöpflicher Streitigkeiten. Insbesondere ist streitig,
»b „Souveränität“ zum Wesen des „Staates“ gehört, ob es „volle“ und
„halbe“ Souveränität gibt, ob es eine „Souveränität nach Außen“ und
eine „Souveränität nach Innen“ gibt usw. Alle diese Streitigkeiten
werden aber völlig überflüssig, wenn man sich klar macht, daß die
ganze Geschichte des „Souveränitätsbegriffes“ eine Geschichte ständiger
Bedeutungsverschiebungen hinsichtlich des Wortes „Souveränität“ darstellt
 und daß man mehrere Bedeutungen jenes Wortes ständig verwechselt.
 Erstens nämlich wird mit dem Worte „Souveränität“ eben
die „ursprüngliche Herrschermacht“, also die „Befehl-Geltungs-Macht“
 bezeichnet. Den Gegensatz zur „Souveränität“ bildet in solchem
Falle die „abgeleitete Herrscher-Macht“, also die „Forderung-Geltungs-Macht“.
 Zweitens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine Lage

Ta ial
        <pb n="535" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 519

bezeichnet, in welche eine ursprüngliche Herrschermacht eingeschlossen
ist, nämlich eine Lage, kraft welcher. der Inhaber einer ursprünglichen
Herrschermacht hinsichtlich der Ausübung bzw. Nicht-Ausübung dieser
Herrschermacht unverantwortlich ist, ihn also wegen besonderer Ausübung
 bzw. Nicht-Ausübung seiner ursprünglichen. Herrschermacht
keine ungünstige Zurechnung treffen. kann. In solchem Falle bezeichnet
 das Wort „Souveränität“ eine — wie wir kurz sagen können
— „ursprüngliche Herrschermacht unverantwortlichen
Inhabers“ und ihren Gegensatz bildet dann die „ursprüngliche
Herrschermacht verantwortlichen Inhabers“, Eine Besonderheit
 der „ursprünglichen Herrschermacht verantwortlichen Inhabers‘‘
 bildet die „ursprüngliche Herrschermacht verpflichteten
 (gebundenen) Inhabers“, von welcher wir dann
sprechen, wenn durch einen Anspruch eine Pflicht des Inhabers
einer ursprünglichen Herrschermacht begründet ist, seine Herrschermacht
 in besonderem Falle auszuüben bzw. nicht auszuüben, Drittens
ferner wird mit dem Worte ‚„Souveränität‘‘ eine Lage bezeichnet, in
welcher sich eine „ursprüngliche Herrschermacht“ findet, überdies aber
ein dem Inhaber jener ursprünglichen Herrschermacht zugehöriges Allgemeines,
 welches es ausschließt, daß er an ihn gerichtete Ansprüche
arfüllt, mit welchen darauf gezielt wird, daß er seine Herrschermacht
in besonderem Falle ausübe bzw. nicht ausübe. In solchem Falle sprechen
wir von einer „ursprünglichen Herrschermacht nicht erfüllungsbereiten
 Inhabers“ und den Gegensatz bildet dann die
„ursprüngliche Herrschermacht erfüllungsbereiten Inhabers“,
 also eine Lage, in welcher sich eine ursprüngliche Herrschermacht
 findet, überdies aber ein dem Inhaber jener ursprünglichen
Herrschermacht zugehöriges Allgemeines, welches als grundlegende Bedingung
 dafür in Betracht kommt, daß er an ihn gerichtete Ansprüche
erfüllt, mit welchen darauf gezielt wird, daß er seine Herrschermacht
in besonderem Falle ausübe bzw. nicht übe. Viertens wird mit dem
Worte „Souveränität“ eine Lage bezeichnet, in welcher sich eine „ursprüngliche
 Herrschermacht“ findet, überdies aber Allgemeine zu finden
sind, welche die Macht vom Inhaber jener ursprünglichen Herrschermacht
 verschiedener Menschen, jene ursprüngliche Herrschermacht aufzuheben,
 ausschließen. In solchem Falle sprechen wir von einer „unaufhebbaren
 ursprünglichen Herrschermacht“ und ihren
Gegensatz bildet die „aufhebbare ursprüngliche Herrschermacht“.
 Fünftens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine „überlegene
 ursprüngliche Herrschermacht“ im Gegensatze zu
einer „unterlegenen ursprünglichen Herrschermacht“ bezeichnet.
 Sechstens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine „Allmacht“
 („Machtvollkommenheit“) bezeichnet. Siebentens wird mit dem
        <pb n="536" />
        520
Worte „Souveränität“ auch besondere Verbindung mehrerer oder aller
der eben erwähnten Lagen bezeichnet, z. B. eine „üb erlegene unaufhebbare
 ursprüngliche Herrschermacht unverantwortlichen
 Inhabers“. Es ist nun kar,. daß die Streitigkeiten, welche
scheinbar um die Bestimmung des Gegebenen „Souveränität“ geführt
werden, in Wahrheit darauf beruhen, daß jeder der Streitenden das
Wort „Souveränität“ in einem anderen Sinne gebraucht, so daß diese
Streitigkeiten unentscheidbar und völlig unfruchtbar sind. Die Unklarneit
 in diesen Streitigkeiten wird wieder stetig erhalten durch die bedauerliche
 Tatsache, daß die Streitenden meist mit den wohlfeilen
Redensarten „Überordnung-Unterordnung“, „Höher-Niedriger“ u. dgl,
arbeiten, Redensarten, deren Sinn selbst wieder unklar ist. So kann man
denn nur wünschen, daß das berühmte Fremdwort „Souveränität“ endlich
 zur Streichung gelangt, woferne man sich nicht entschließt, es
lediglich im Sinne von „Selbstherrlichkeit“= „ursprüngliche Herrschermacht“
 zu gebrauchen. Ist „Selbstherrlichkeit“ nichts anderes als die
Macht, durch Befehle besonderes Verhalten der Adressaten herbeizuführen,
 also durch Gebote, in welchen sich die Behauptung findet,
daß sich die angedrohte ungünstige Zurechnung nur auf Grund des
durch. jenes Gebot begründeten Sollens, nicht aber auf Grund eines
durch anderes Gebot begründeten Sollens, also kraft „Ander-Herrlichkeit“
 vollziehen würde, so ist selbstverständlich jemand „Selbstherrlich“,
obwohl er a) für besondere Ausübung bzw. Nicht-Ausübung seiner Herrschermacht
 verantwortlich, in besonderem Falle zu besonderer Ausübung
 bzw. Nicht-Ausübung seiner Herrschermacht verpflichtet ist,
oder b) wegen besonderer an ihn gerichteter Ansprüche besondere Ausübung
 seiner Herrschermacht vornimmt oder unterläßt, oder c) seine
Herrschermacht von jemandem aufgehoben werden kann, oder d) seine
Herrschermacht eine unterlegene Herrschermacht ist. Hat etwa A die
Macht, den B durch solche Gebote zu Verhalten besonderer Art zu
veranlassen, in welchen sich die Behauptung findet, daß sich die dem
B angedrohte ungünstige Zurechnung nur auf Grund eines von A an
C gerichteten Gebotes, also ohne Rücksicht auf irgend ein Gebot des
D an den B vollziehen würde, so hat A eine den B betreffende ursprüngliche
 Herrschermacht. Trotzdem aber kann A einem D gegenüber
 für besondere Ausübung bzw. Nicht-Ausübung seiner ursprünglichen
 Herrschermacht verantwortlich sein, d. h. es kann ihn kraft
Wollens des D eine ungünstige Zurechnung treffen, weil er in besonderem
 Falle von seiner Herrschermacht Gebrauch gemacht bzw.
keinen Gebrauch gemacht hat. Denn durch diese Tatsache wird seine
Herrschermacht zu keiner abgeleiteten Herrschermacht, insoferne B an
ihn gerichtete Gebote des A lediglich in dem Glauben an ein von
A an ihn gerichtetes Gebot erfüllt. Trotzdem ferner kann A wegen
        <pb n="537" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 821

eines von einem D an ihn gerichteten Anspruches in besonderem Falle
eine Ausübung seiner Herrschermacht gegenüber dem B vornehmen
oder unterlassen. Richtet z. B. D an den A den Anspruch, an
den B ein besonderes Gebot zu richten, so wird durch die Erfüllung
dieses Anspruches durch den A dessen ursprüngliche Herrschermacht
nicht berührt, woferne eben weiter eine Lage besteht, kraft welcher
B das an ihn gerichtete Gebot des A nur wegen dieses Gebotes erfüllt.
 Trotzdem ferner kann D die Macht haben, die ursprüngliche
Herrschermacht des A gegenüber dem B aufzuheben, da eben, solange
diese Aufhebung nicht erfolgt ist, die ursprüngliche Herrschermacht
des A gegenüber dem B besteht. Trotzdem schließlich kann ein
D gegenüber dem B eine ursprüngliche Herrschermacht besitzen, welche
der ursprünglichen Herrschermacht des A gegenüber dem B „überlegen“
 ist, da eben A, insoweit D nicht von seiner ursprünglichen
Herrschermacht Gebrauch macht, die Macht hat; den B durch Befehle
zu besonderem Verhalten zu veranlassen. Da allerdings in jedem „Staate“
eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ eingeschlossen ist, muß
im besonderen die staatliche Selbstherrlichkeit als eine „überlegene
ursprüngliche Herrschermacht“ („überlegene Selbstherrlichkeit“)
bestimmt werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß ein „Staat“ in allen Fällen
siner „künftig ausgeübten überlegenen ursprünglichen Herrschermacht“
besteht, mag auch der Inhaber solcher Macht für besondere Ausübung
bzw. Nicht-Ausübung seiner Macht jemandem gegenüber verantwortlich
sein, mag auch der Inhaber jener Macht wegen besonderer an ihn gerich@eter
 Ansprüche besondere Ausübung jener Macht vornehmen oder
unterlassen, mag auch seine Macht aufhebbar sein. Man darf eben die
Frage, ob jemandem eine besondere Macht zusteht, nicht verwechseln
mit den anderen F ragen, ob jemand für besondere Ausübung bzw.
Nicht-Ausübung seiner Macht verantwortlich ist, ob er wegen besonderer
an ihn gerichteter Ansprüche besondere Ausübung seiner Macht vornimmt
 oder unterläßt und ob seine in besonderem Zeitpunkte bestehende
Macht in späterem Zeitpunkte aufgehoben. werden kann oder nicht.
Allerdings ist es klar, daß insoweit dem Inhaber einer überlegenen ursprünglichen
 Herrschermacht der Glaube zugehört, daß ihn wegen
besonderer Ausübung seiner Herrschermacht ungünstige Zurechnung
treffen würde und dieser Glaube als Wider-Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß er jene Ausübung seiner Herrschermacht vornimmt, kein
„Staat“ vorliegt, da eben dann in dieser Beziehung keine „künftig
ausgeübte“ überlegene ursprüngliche Herrschermacht vorliegt. Als
„Staat“ wird nun gewöhnlich eine besondere, besonderem Inhaber zustehende
 Herrschaftsmachtgesamtheit: bezeichnet, nämlich eine Gesamtheit,
 in welcher sich, wie man meint, bestimmte besondere Einzel-
        <pb n="538" />
        322

;X. Kapitel. a

mächte finden müssen, nämlich etwa „Macht äußerer Vertretung der
Untertanen“, „Gesetzgebungsmacht“, „Gerichtsherrlichkeit“, „Militärmacht“,
 „Steuermacht“ u. dgl., also eine Gesamtheit von sogenannten
„Hoheiten“ (== „überlegenen ursprünglichen. Herrschermächten“). Findet
sich aber, daß jemandem eine besondere ursprüngliche Herrschermachtgesamtheit
 zusteht, in welcher sich die eine oder die andere jener ursprünglichen
 Herrschermächte, welche man in jedem „Staate“ finden zu
müssen meint, nicht als „künftig ausgeübte“ ursprüngliche Herrschermacht
 findet, weil ihr Inhaber wegen besonderen an ihn gerichteten
Anspruches solche ihm zustehende ursprüngliche Herrschermacht nicht
ausüben wird, so weiß man nicht, ob man überhaupt von einem „Staate“
oder nur von einem „halb-souveränen Staate“ oder gar von einem „nichtsouveränen
 Staate“ sprechen soll. Diese und viele andere ähnliche Verlegenheiten
 ergeben sich aber nur, weil man eben übersieht, daß jede
„künftig ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ ein besonderer
 „Staat“ ist, das aber, was gewöhnlich ein besonderer Staat
genannt wird, eine besondere Gesamtheit von mehreren verschiedenen
 „künftig ausgeübten überlegenen ursprünglichen Herrschermächten“
 darstellt, die alle einen und denselben Inhaber haben.
Auch die Frage nach der „Teilbarkeit“ der Souveränität läßt sich also
leicht beantworten, wenn man sich klar macht, welchen Sinn überhaupt
solche Frage haben kann. Von „geteilter“ Souveränität kann nämlich
erstens dann gesprochen werden, wenn eine besondere „ursprüngliche
Herrschermacht“ eine „Macht mit mehreren Inhabern“, also eine „Gesamtmacht“
 darstellt, wie z. B. die „ursprüngliche Herrschergesamtmacht‘“
einer „gesetzgebenden Körperschaftsgesamtheit“. In solchem Falle Kegt
also eine „ursprüngliche Herrschermacht“ (= „Souveränität“) vor, die insoferne
 „geteilt“ ist, als jeder ihrer mehreren Inhaber nur eine „unselbständige
 ursprüngliche Herrschermacht“ besitzt. Von „geteilter“ Souveränität
 kann aber zweitens auch dann gesprochen werden, wenn ein
und derselbe Mensch als Untertan von zwei oder mehreren ursprünglichen
 (selbständigen) Herrschermächten betroffen ist, deren jede einen
besonderen Inhaber hat. In solchem Falle ist also nicht eigentlich
eine besondere „ursprüngliche Herrschermacht“ „geteilt“, sondern es
ist die Gesamtheit der vorhandenen, einen und denselben Menschen
betreffenden ursprünglichen Herrschermächte insoferne „geteilt“ (== „vereilt“),
 als die einzelnen besonderen „ursprünglichen Herrschermächte“
aus dieser Gesamtheit nicht alle einen und denselben Inhaber haben.
Die Verlegenheit hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob eine
„Teilung“ der „Souveränität“ möglich sei, entspringt eben lediglich dem
Umstande, daß man nur besondere, einem und demselben Inhaber zustehende
 Gesamtheiten von „überlegenen ursprünglichen Herrschermächten“
 Staaten nennt. Diese „Gesamtheiten“ hat man freilich noch
        <pb n="539" />
        ; T Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 523

alemals genau abzugrenzen vermocht, so daß die Frage, ob diese oder
jene Gesamtheit von „ursprünglichen Herrschermächten“ bereits einen
‚Staat“ darstellt oder noch nicht einen Staat darstellt, niemals einwandfrei
 beantwortet werden konnte und auch unbeantwortbar ist —
weil sie eben schon als Frage auf einer irrigen Meinung beruht.
„Allgemeine Staatswissenschaft“ nennen wir nun jene
Wissenschaft, welche die identischen Allgemeinen bestimmt, die „Gründe“
der Beziehung „Staat“ sein können, „Besondere Staatswissenschaften“
 nennen wir jene Wissenschaften, welche Besonderheiten
jener identischen Allgemeinen bestimmen. Alle „Staatswissenschaften“
sind also nur Wissenschaften von besonderen „Zuständen“ („Lagen“)
als besonders begründeten „Möglichkeits-Beziehungen“. Der
weite und letzten Endes unklare Sinn, in welchem das Wort „Staatswissenschaften“
 gewöhnlich gebraucht wird, ist also nur ein Zeugnis
der Unklarheit hinsichtlich des Gegebenen „Staat“ oder (und) der verhängnisvollen
 Willkür, von welcher der wissenschaftliche Sprachgebrauch
beherrscht ist. Daß Gegenstand der „Staats wissenschaften“ nur das
Gegebene „Staat“, nicht aber etwa die Gegebenen „Gesellschaft“,
„Recht“, „Volkswirtschaft“ und andere Gegebene sein können, sollte
wohl nicht weiter betont werden müssen, muß aber leider dennoch betont
 werden, wenn man erkennt, welche verschiedenen Wissenschaften
 auch heute noch mit dem Namen „Staatswissenschaften“ belegt
werden. Der „Allgemeinen Staatswissenschaft“ und den „Besonderen
Staatswissenschaften“ entsprechen als Lehren die „Allgemeine Staatslehre“
 und die „Besonderen Staatslehren“. Die „Allgemeine
Staatswissenschaft“ und die „Besonderen Staatswissenschaften“ sind
Allgemein- Wissenschaften, also Wissenschaften, deren logisches
Subjekt und deren logisches Prädikat „Allgemeine“ sind. Neben diesen
Wissenschaften gibt es auch „Staatswissenschaften von Einzigen“,
deren logisches Subjekt besondere Seelen-Einzelwesen sind, welche
durch ihnen zugehörige Staatsbeziehungen bestimmt werden. Keine
der Staatswissenschaften ist aber eine „Geschichtswissenschaft“, da in
keiner Staatswissenschaft besondere Einzelwesen durch besonders begründete
 Wirkensbeziehungen bestimmt werden. Das Gegebene
„Staat“ stellt auch niemals eine Wirkensbeziehung dar, sondern besonderen
 „Zustand“, nämlich eine Lage, welche eine „Möglichkeit“ besonderer
 Wirkensbeziehungen, besonderer Vergesellschaftungszusammenhänge
 ist.
Vom Gegebenen „Staat“ müssen wir aber das Gegebene „Staatsherrschaft“
 als besondere „Gesellschaft“ unterscheiden. Als „Staatsherrschaft“
 bezeichnen wir jede Gesellschaft zweier Seelen, welche dadurch
 begründet ist, daß einer der beiden Seelen ein „Befehl-Seelenaugenblick“
 zugehört, in welchem gemeint ist, daß ihr eine „überlegene
        <pb n="540" />
        a EEE

2A

XI. Kapitel.

ursprüngliche Herrschermacht“ gegenüber dem Adressaten zustehe, und
daß der anderen Seele ein entsprechender „Befehl-Erfüllungs-Seelenaugenblick“
 zugehört. In jeder Gesellschaftsbeziehung „Staatsherrschaft“
nennen wir den Ansprucherheber einen „Staatsherrscher“, den „Ansprucherfüller“
 einen „Staats-Beherrschten“. Jemand ist also als
„Inhaber einer künftig ausgeübten überlegenen ursprünglichen Herrschermacht“
 und als „Staatsherrscher“ in je besonderer Beziehung bestimmt,
 und ebenso ist auch jemand als „Staatsuntertan“ und als
„Staatsbeherrschter“ in je besonderer Beziehung bestimmt, da eben
die Beziehung „Herrschermacht‘ von der Beziehung „Herrschaft“
als „Möglichkeit besonderer Gesellschaft“ von „besonderer Gesellschaft“
verschieden ist. Unabsehbare Verwirrung ist insbesondere dadurch
entstanden, daß man den Sinn der Worte „Staat“, „Inhaber einer
Staatsmacht“ und „Staatsherrscher“ nicht klar geschieden hat,
also vom „Staate“ als besonderem „Zustande“ zahlreiche Aussagen
machte, die in Wahrheit nur den „Inhaber einer Staatsmacht“ oder
den „Staatsherrscher“ treffen. Der „Staat“ kann weder „wollen“ noch
‚handeln“, er kann weder „Gesetze geben“ noch „verwalten“ noch „Verträge
 schließen“, da eben ein „Zustand“ weder „wollen“ und „handeln“
kann, wohl aber selbstverständlich der „Inhaber einer Staatsmacht“. Es
ist eben unbedingt nötig, den unerträglich willkürlichen Gebrauch des
Wortes „Staat“ aufzugeben und sich stets klar zu machen, ob man vom
„Staate“ oder vom „Inhaber einer Staatsmacht“ bzw. „Staatsherrscher“,
ob man vom „Staate“ oder von der „Staatsherrschaft“ spricht. „Staatlich
 gemeinten Befehl“ nennen wir jeden Befehl, der zur wirkenden
Bedingung ein Wollen hat, in welchem sich der Gedanke findet, daß
dem Wollenden eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ zusteht,
 „Staatsherrscherbefehl“ nennen wir hingegen jenen besonderen
 „staatlich gemeinten Befehl“, der zur wirkenden Bedingung
ein Wollen hat, in welchem sich der wahre Gedanke findet, daß dem
Wollenden eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ zusteht,
Ein „staatlich gemeinter Befehl“ kann also entweder ein „gültiger staatlich
 gemeinter Befehl“ oder ein „ungültiger staatlich gemeinter
Befehl“ sein. Ein „gültiger staatlich gemeinter Befehl“ kann ferner
wieder entweder ein „Pflicht begründender gültiger staatlich gemeinter
 Befehl“ oder ein „keine Pflicht begründender gültiger
staatlich gemeinter Befehl“ sein, und ebenso kann ein „ungültiger
staatlich gemeinter Befehl“ entweder ein „Pflicht begründender ungültiger
 staatlich gemeinter Befehl“ oder ein „keine Pflicht
begründender ungültiger staatlich gemeinter Befehl“ sein.
„Staatlich gemeinte Befehle“ sind meist — wenngleich nicht wesentlich —
„konjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete Befehle‘, und wenn
durch solche Befehle die in ihnen behaupteten Pflichten begründet werden.
        <pb n="541" />
        Sn Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 525

wird durch sie ein besonderer Verband, nämlich ein „durch staatlich
gemeinte Befehle begründeter Verband“ begründet, Diesen
Verband kann man auch abgekürzt, aber ungenau, einen „Staatsverband“
 nennen. Wird von „Staatsbürgern“ gesprochen, so meint man
stets eine „Gesamtheit von Genossen eines durch staatlich
gemeinte Befehle begründeten Verbandes“. Als „Genosse“
eines „durch staatlich gemeinte Befehle begründeten Verbandes“ muß
jemand weder „Staatsuntertan“ noch „Staatsbeherrschter“ sein, er ist vielmehr
 nur von einer Pflicht betroffen, welche durch einen an ihn gerichteten
 staatlich gemeinten Befehl begründet wurde. In gewöhnlicher
Rede ist aber das Wort ‚,Staatsuntertan‘“ mehrdeutig, da es jemanden
als „von einer besonderen Staatsmacht Betroffenen“ und als
„Staatsbeherrschten“ und als „Genossen eines durch staatlich
gemeinte Befehle begründeten Verbandes‘ bezeichnet, in
welcher Mehrdeutigkeit sich die mangelnde Unterscheidung von „Herrschermacht‘“
 und ‚,Herrschaft‘“, von ‚,Befehlgeltung‘“ und „‚Pflichtbegründung
 durch Befehl‘ offenbart. Auch wird das Wort „Staatsverband‘“
 immer wieder mit dem Worte „Staat‘ vertauscht, wodurch
sich unlösbare Verwirrung ergibt.‘ Die „Allgemeine Staatslehre‘‘ wird
überhaupt erst in der Lage sein, die in ihr erhobenen Fragen klar zu
beantworten, wenn sie aufhört, überlieferte Worte, die alle mehrfachen,
je unklaren Sinn haben, aufs Geradewohl zu verwenden, und zunächst
einmal einen Schatz von Worten schafft, deren jedes nur einen
klaren Sinn hat.
„Staatlich gemeinte Befehle“ werden gewöhnlich „Gesetze“
(„Staatsgesetze“) genannt. Der ohnehin bekannten, aber in Wahrheit
doch meist nicht genügend beachteten Zweideutigkeit des Wortes „Gesetz“,
 das einmal das Gegebene „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“,
 das. andere Mal das Gegebene. „Anspruch“
 (insbesondere „Befehl“) bezeichnet, haben wir bereits gedacht,
Wegen dieser Zweideutigkeit des Wortes „Gesetz“, die, wie bekannt,
geradezu erstaunliche gedankliche Verwirrung gestiftet hat und leider
noch immer stiftet, empfiehlt es sich, das Wort „Gesetz“ überhaupt
nicht zu verwenden, was dadurch erleichtert wird, daß andere eindeutige
Worte zur Verfügung stehen. Das sogenannte „Staatsgesetz“ insbesondere
 ist nichts anderes als ein „staatlich gemeinter Befehl“. Allerdings
 scheint man im Gebrauche des Wortes „Staatsbefehl“ meist nicht
überhaupt an einen „staatlich gemeinten Befehl“, sondern insbesondere
an einen „gültigen staatlich gemeinten Befehl“ oder an einen „Pflicht
begründenden staatlich gemeinten Befehl“ oder. an einen „Pflicht begründenden
 und gültigen staatlich gemeinten Befehl“ zu denken —
wir sagen, man „scheint“ daran zu denken, denn hinsichtlich des Wortes
Gesetz“ findet sich in der Staatslehre nicht mindere Unklarheit und
        <pb n="542" />
        526 1%. Kapitel,

Mehrdeutigkeit, wie hinsichtlich zahlreicher anderer flott gebrauchter
Worte. Insbesondere wird das Wort „Gesetz“ auch noch im Sinne
eines „verfassungsmäßigen staatlich gemeinten Befehles“ und im Sinne
eines „Rechte und Rechtspflichten begründenden staatlich gemeinten
Befehles“ gebraucht. Die „Gesetzgebung“ wird aber nur als eine
besondere „Funktion des Staates“ betrachtet, neben welche man noch
die „Verwaltung“ und die „Rechtssprechung“ stellt, Mit dem
Worte „Staatsfunktion“ ist offenbar überhaupt besonderes „Handeln“,
 also besonderes Wirken auf Grund Wollens gemeint. Es frägt
sich nun aber, von wem jenes „Handeln“, das man als „Staatsfunktion“
bezeichnet, ausgesagt werden kann. Der „Staat“, ein besonderer „Zustand“,
 kann, wie bereits gesagt wurde, weder „wollen“ noch „handeln“,
wohl aber selbstverständlich der „Inhaber einer Staatsmacht“. „Gesetzgebung“
 als sogenannte „Staatsfunktion“ ist also offenbar nichts anderes
 als solcher „Befehl“, der ein „gültiger staatlich gemeinter Befehl“
ist, also ein „Staatsherrscherbefehl“. Hingegen kann man einen
„ungültigen staatlich gemeinten Befehl“ zwar als „staatlich gemeinte
Gesetzgebung“, aber insoferne nicht als „Staatsfunktion“ bezeichnen,
als ein „ungültiger staatlich gemeinter Befehl“ eben auf Grund des
irrigen Gedankens erteilt wurde, daß der Befehlgeber Inhaber einer
besonderen Staatsmacht sei, also auf Grund des irrigen Gedankens,
daß eine besondere Staatsmacht bestehe. Hat man aber das Gegebene
„Staat“ klar erkannt, so hat es keinen Sinn mehr, die „Gesetzgebung“
als besondere „Staatsfunktion“ herauszustellen, da „Staat“ stets eine
„künftig ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ darstellt,
somit wesentlich eine „Macht, gültige Befehle zu erteilen“ einschließt,
Bezeichnet man die „Staatsgesetzgebung“ als „staatliches Handeln“,
so ist nichts anderes als „Handeln des Inhabers einer Staatsmacht auf
Grund seiner Staatsmacht“, also immer ein „Erteilen gültiger Befehle“,
 ein „Herrschen“ gemeint, Indes wird als „staatliches Handeln“
auch noch das „staatliche Verwalten“ und das „staatliche Rechtsprechen“
bezeichnet, in welchen Redewendungen aber das Wort „staatliches
Handeln“ (= „Staatsfunktion“) einen anderen Sinn haben muß, als
wenn man von der „Gesetzgebung“ spricht. Das Wort „Verwalten“
sagt uns zunächst in diesem Zusammenhange nichts anderes, als daß
jemand „im Interesse eines Anderen handelt“, das Wort „Verwaltung“
sagt uns nichts anderes als „Ander-Sachwaltung“, somit „Interesse-Vertretung“.
 Gewiß ist nun in vielen Fällen ein „Staatsherrscher“
 ein „Ander-Sachwalter“, da er „im Interesse der Untertanen“
handelt. Zum Wesen des „Staates“ gehört es freilich nicht, daß dem
Inhaber der Staatsmacht solches Allgemeines zugehört, das als grundlegende
 Bedingung dafür in Betracht kommt, daß er bei Eintritt besonderer
 Ereignisse ‚im Interesse Anderer“ Befehle. erteilt. und die Be-
        <pb n="543" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 527

hauptung, daß „Staatsmacht“ wesentlich im Interesse der Untertanen ausgeübt
 wird, ist lediglich eine auf besondere Parteiprogramme gegründete
Dichtung, mit welcher freilich die meisten „Allgemeine Staatslehre“ genannten
 Unternehmungen belastet sind. Selbstverständlich aber kann
auch die „Gesetzgebung“ genannte „Staatsfunktion“ sich als „Ander-Sachwaltung“,
 als „Interesse-Vertretung“, also als „Verwaltung“ darstellen,
 so daß also aus diesem Gesichtspunkte keine Unterscheidung
von „staatlicher Gesetzgebung“ und „staatlicher Verwaltung“ zu gewinnen
 ist. Eine solche Unterscheidung ergibt sich aber, wenn man
bedenkt, daß die „staatliche Verwaltung“ einerseits der „staatlichen Gesetzgebung“,
 andererseits der „staatlichen „Rechtsprechung“ entgegengesetzt
 wird. Sowohl „Gesetz“ als auch, „Richterspruch“ ist besondere
zweifache Behauptung, „Gesetz“ nämlich ein „Befehl“, „Richterspruch“
 hingegen eine „Weisung kraft Auslegung auf Grund
eines Befehles“. Hingegen bezeichnet man dann „Weisungen
kraft Wertung auf Grund eines Staatsherrscherbefehles“
als „Verwaltungsakte“, und nur in diesem engeren Sinne des Wortes
„Verwaltung“ kann die „staatliche Verwaltung“ einerseits der „staatlichen
 Gesetzgebung“, andererseits der „staatlichen Rechtsprechung“
entgegengesetzt werden. Da aber das Wort „Verwaltung“ einen weiteren
Sinn hat, muß die eben erwähnte Dreiteilung von „Staatsfunktionen“
nicht mit den Worten „Gesetzgebung — Rechtsprechung — Verwaltung“,
 sondern mit den Worten „Staatsherrscherbefehle — Ausfüllung
von Staatsherrscherbefehlen durch Weisungen kraft Auslegung — Ausfüllung
 von Staatsherrscherbefehlen durch Weisungen kraft Wertung“
bezeichnet werden. Mit der Entgegensetzung von „Staatsherrscherbefehl“
 und „Staatsherrscherbefehlausfüllung“, von „staatlicher Befehl“
und „staatliche Weisung“ ist die Gesamtheit der sogenannten „staatlichen
 Hoheitsakte“ erschöpft. In dem Wortgefüge „staatlicher Befehl“
 hat allerdings das Wort „staatlich“ einen wesentlich anderen
Sinn als in dem Wortgefüge „staatliche Weisung“, und. ebenso hat auch
das Wort „Staatsfunktion“ einen zweifachen Sinn. Das „staatliche
Befehlen“ ist nämlich ein Handeln des Inhabers der Staatsmacht,
 das „staatliche Weisen“ hingegen ist kein Handeln des Inhabers
 der Staatsmacht, sondern. ein Handeln anderer Menschen, das
„staatliche Befehlen“ ist Erteilen von Befehlen auf Grund des
Gedankens des Befehlenden, daß er Inhaber einer „Staatsmacht“ sei,
das „staatliche Weisen“ hingegen ist Erteilen von Weisungen auf
Grund des Gedankens des Weisenden, daß ein anderer Mensch Inhaber
 einer „Staatsmacht“ sei, auf Grund welcher eine „Weisung-Zuständigkeit“
 des Weisenden begründet wurde. In dem Wortgefüge
„Staatliches Befehlen“ bedeutet also das Wort „staatlich“, daß jemand
befiehlt, der sich für den Inhaber einer „Staatsmacht“ hält, in dem Wort-
        <pb n="544" />
        - Se zuedeian“

+28

7. Kapitel. a

gefüge „staatliches Weisen“ bedeutet hingegen das Wort „staatlich“, daß
jemand in Erfüllung eines an ihn gerichteten „staatlichen Befehles“
weist. Deshalb ist auch der „Staatsherrscherbefehl“ eine „unmittelbare
Leistung“ des Staatsherrschers, die „Staatsherrscherbefehlausfüllung“ eine
„mittelbare Leistung“ des Staatsherrschers, es ist aber nur das Befehlen
des Staatsherrschers ein Handeln des Staatsherrschers, während das
Weisen auf Grund eines Staatsherrscherbefehles kein Handeln des Staatsherrschers
 ist. Beliebte Worte wie „Staatsfunktion“ und „Staatsakt“
verführen nur allzuleicht zu dem Glauben, daß es ein besonderes Subjekt
 „Staat“ gibt, das „gesetzgebend“, „verwaltend“ und „rechtsprechend“
tätig ist. Meint man aber etwa mit den Worten „Staatsfunktion“ und
„Staatsakt“ eine „Staatsherrscherfunktion“ und einen „Staatsherrscherakt“,
so muß zunächst einmal aufgeklärt werden, was eigentlich mit den
Worten „Funktion“ und „Akt“ in diesem Wortzusammenhange gemeint
 ist, ob „Wirken“ oder bloß „Wirkung“, ob „Handlung“ oder überhaupt
 „Leistung“. Sollen die Worte „Funktion“ und „Akt“ den Sinn
des Wortes „Handlung“ haben, so ist lediglich das „Befehlen des Staatsherrschers“
 eine Handlung des Staatsherrschers, nicht aber das „Ausfüllen
 eines Staatsherrscherbefehles“, sollen die Worte „Funktion“ und
„Akt“ den Sinn des Wortes „Leistung“ haben, so müßte man den „Staatsherrscherbefehl“
 eine „unmittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „unmittelbaren
 Staatsherrscherakt“), hingegen die „Staatsherrscherbefehlausfüllung“
 eine „mittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „mittelbaren
Staatsherrscherakt“) nennen. Indes ist die Verwendung der ebenso beliebten
 wie vieldeutigen Fremdworte „Funktion“ und „Akt“ durchaus
überflüssig, wenn man klar ins Auge faßt, welche Gegebenheiten man
eigentlich bezeichnen will. Der eigentliche Sinn der Entgegensetzung
von „Gesetzgebung“, „Verwaltung“. und „Rechtsprechung“ kann eben
nur auf dem Boden der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ aufgedeckt
werden und solange keine einigermaßen klare „Allgemeine Gesellschaftslehre“
 besteht, sind alle Bemühungen um die Aufklärung der sogenannten
„Staatsakte“ vergeblich.
Die „Staatsherrscherbefehle“ und die. „Staatsherrscherbefehlausfüllungen
 durch Weisungen“ erschöpfen freilich keineswegs das Gebiet
jener Gegebenheiten, welche man „Staatsfunktionen („Staatsakte‘“) zu
nennen beliebt, Als „Staatsakte“ („Staatsgesetze‘“) werden zunächst auch
die sogenannten „Verfassungsgesetze“ bezeichnet. Es gibt wohl wenige
Lehren, die größere Verworrenheit aufzuweisen haben als die Lehre
von den „Verfassungsgesetzen“. Suchen wir doch sogar vergeblich nach
einer einigermaßen klaren oder wenigstens unbestrittenen Bestimmung
des Gegebenen „Verfassungsgesetze“, Es ist hier nicht der Ort, um
die Probleme der „Staatsverfassungslehre“ aufzurollen und die nur durch
dogmatische Gläubigkeit verdeckte, geradezu tragische Problematik der
        <pb n="545" />
        Staats- Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft- und Wirtschafts-Gesellschaft, 529

gegenwärtigen „Staatsverfassungslehre“ aufzudecken. Vom Standpunkte
einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘“ sei hier nur die Frage erhoben,
Ansprüche welcher Art eigentlich die sogenannten Verfassungsgesetze
darstellen, wer diese Ansprüche erhebt und an wen diese Ansprüche
gerichtet sind? Mit der beliebten Rede, daß die „Verfassungsgesetze“
eben „Normen“ sind, kann sich eine auf Erkenntnis zielende Fragestellung
 nicht zufrieden geben. Sagt uns nämlich das Wort „Normen“
nichts anderes als das Wort „Richtlinien“, so kann nur festgestellt
werden, daß es im Gegebenen zahllose Richtlinien als besondere identisch
begründete Wirkenszusammengehörigkeiten gibt und eben erst ein Grund
dafür anzugeben ist, warum man nur besondere „Richtlinien“ („Normen“)
als „Verfassungsgesetze“ bezeichnet. Sagt uns aber das Wort „Normen“
nichts anderes als das Wort „Ansprüche“, so muß eben die Frage:
„Von wem erhobene, an wen gerichtete Ansprüche welcher Art?“ klar
beantwortet werden. Fassen wir hier nur die „Verfassungsgesetze“ einer
modernen Republik ins Auge, so stoßen wir zunächst auf die Tatsache,
daß solche „Verfassungsgesetze“ von einer „Verfassung gebenden Körperschafts-Gesamtheit“
 beschlossen sein können, die nur „zum Zwecke der
Verfassunggebung“ gewählt wurde und gar nicht Inhaber jener Staatsmacht
 ist, hinsichtlich welcher sie „Verfassungsgesetze“ beschließt, vielmehr
 nur „Inhaber einer Macht, gültige Verfassungsgesetze zu geben“,
während erst die „auf Grund der Verfassungsgesetze gewählten gesetzgebenden
 Körperschaften“ Inhaber jener Staatsmacht sind. Allgemein
bekannt ist ja die Unterscheidung des „pouvoir constituant“ und des
„pouvoir constitue“, mit welcher Unterscheidung nichts anderes gemeint
sein kann, als daß die „Macht, jemandes Verbandbegründungsmacht
 zu begründen“ verschieden ist von der kraft jener Macht
begründeten „Verbandbegründungsmacht“. Fassen wir nun die
„Staatsmacht“ als „Verbandbegründungsmacht“ ins Auge, so ist offenbar
die Macht, eine Staatsmacht zu begründen, nicht selbst jene Staatsmacht,
 ist also auch die „Verfassungsgesetzgebung“ keine „Funktion“,
kein „Akt“ jenes Staates, welcher durch die Verfassungsgesetzgebung
begründet wird. Es erhebt sich allerdings die wichtige Frage, ob überhaupt
 eine „Staatsmacht“ durch Ansprüche begründet werden kann.
Man könnte nun zunächst zur Beantwortung dieser Frage etwa annehmen,
 daß durch die Verfassungsansprüche überhaupt nur eine „Gesamtheit
 von Weisung-Zuständigkeiten“ der gemäß den Verfassungsansprüchen
 zu wählenden „gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten“
begründet wird. In solchem Falle wäre also eine ‚, Verfassungsurkunde‘‘
der Ausdruck einer Gesamtheit von Ansprüchen, in welcher sich Ansprüche
 an die künftigen gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
auf „an die Untertanen zu richtende Weisungen‘‘ finden, überdies aber
ein Anspruch an die Untertanen „auf durch jene Weisungen bedingtes
Sander, Allg. Gesellschaftslehre, 34
        <pb n="546" />
        A

En

530 T
Verhalten“. Die sogenannten „einfachen Gesetze‘‘ wären dann im
GTegensatze zu den ‚„Verfassungsgesetzen‘‘ gar keine „Ansprüche‘‘, also
auch keine „Staatsherrscherbefehle‘“, sondern bloße ‚Weisungen‘. Abzesehen
 nun von dem Umstande, daß ınit solcher Annahme die ‚,Ver-’assungsgesetzgebung“‘
 als „Staatsmachtbegründung“‘ geleugnet wäre,
da „Weisung-Zuständigkeit“ keine ‚,Staatsmacht‘‘ (== „künftig ausgeübte
überlegene ursprüngliche Herrschermacht“) ist, erweist sich jene Annahme
 schon bei oberflächlicher Betrachtung als durchaus unhaltbar.
Deuten wir nämlich die Verfassungsurkunden als Inbegriffe von Ansprüchen
 an die künftigen gesetzgebenden Körperschaften, so fällt die
Tatsache auf, daß sich in den Verfassungsurkunden kein Anspruch an
jemanden findet, Weisungen der gesetzgebenden Körperschaften Folge zu
'eisten, was sich schon daraus ergibt, daß die Verfassungsansprüche gar
keine an die Untertanen gerichteten Drohungen enthalten. Erst die „Gesetze“
 der gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten sind Ansprüche,
sind Befehle, deren jeder eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘
 und eine besondere Drohung als ‚„‚,Ander-Soll-Behauptung“‘ enthält.
 In den „Verfassungsurkunden“ finden sich ferner zwar gelegentlich
 Sätze, „daß dieser oder jener Gegenstand durch ein Gesetz zu
regeln sei“, die meisten der in Verfassungsurkunden enthaltenen Sätze
aber, insbesondere die Formulierungen der sogenannten „Freiheitsrechte‘“,
könnten nur als „Unterlassung s-Ansprüche‘‘ gedeutet werden, mit
welchen darauf gezielt wird, daß die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
 besondere Gesetzesbeschlüsse unterlassen. Ein „Unterlassungs-Anspruch“
 kann aber niemals ein „Anspruch auf an Dritten
zu richtende Weisung‘ sein, da jede „Weisung“ eine besondere zwei-“ache
 Behauptung, keineswegs jedoch eine ‚,Behauptungs-Unterlassung‘“
darstellt. Aber auch die in den ‚Verfassungsurkunden‘“ enthaltenen
Ansprüche darauf, daß die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
besondere Gesetze beschließen sollen, würden keine „Ansprüche. auf
an die Untertanen zu richtende Weisungen‘‘ darstellen, weil eben ein
an die Untertanen gerichteter Anspruch „auf durch Weisung bedingtes
Verhalten‘‘ fehlt.
Deutet man überhaupt die in den Verfassungsurkunden enthaltenen
Behauptungen als an die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
gerichtete Ansprüche, besondere Gesamt-Behauptungen aufzustellen, so
sieht man sich vor der Schwierigkeit, zu zeigen, welche ‚„Ander-Soll-Behauptung“‘
 solche Ansprüche enthalten, aus welcher Schwierigkeit
der Begriff“ der „lex imperfecta‘‘ entstanden ist, Die Rede von einer
„lex imperfecta‘‘ (= unvollendetes Gesetz‘) könnte nun aber entweder
 den Sinn haben, daß eine bloße „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
 ohne Ander-Soll-Behauptung, also kein „Gesetz“ (= „kein
Anspruch‘) vorliegt, oder aber den Sinn, daß eine Verhalten-Werbung
        <pb n="547" />
        _ Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 531

ohne Ander-Soll-Behauptung, also kein „Gesetz“ (= „kein Anspruch‘),
aber doch ein „,Antrag‘‘ vorliegt. Sieht man also in den ‚,Verfassungen‘‘
sogenannte „leges imperfectae‘‘, so müßte man zu der Behauptung
stehen, daß mit den Verfassungen an die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
 keine „Ansprüche“, sondern entweder nur „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Behauptungen‘‘ oder ‚„‚,Anträge‘‘ gerichtet werden. Im
Rahmen einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘‘ kann keine Entscheidung
 der hier aufgeworfenen wichtigen besonderen gesellschaftswissenschaftlichen
 Fragen geboten werden, die umfassende Sonder-Untersuchungen
 voraussetzen würde, Es sei nur angedeutet, daß die
Auffassung der Verfassungsgesetze als an die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
 gerichteter Ansprüche auch noch auf andere große
Schwierigkeiten stößt, die sich aber überwinden lassen, wenn man zu
der Erkenntnis kommt, daß mit den Verfassungen Ansprüche vorliegen,
die an die Regierungs- und Vollzugsbeamten gerichtet sind und mit
welchen schließlich darauf gezielt wird, die ‚„Gesetzgebungsmacht‘“ besonderer
 Körperschafts-Gesamtheiten zu beschränken. Jedenfalls kann
aber in diesem Zusammenhange darauf verwiesen werden, daß auch
die „Verfassungslehre‘““ nur auf dem Boden einer „Allgemeinen Gesellschaftsiehre‘“
 die ihr gestellten Fragen klar zu beantworten vermag,
daß also ohne klares Wissen um die Gegebenen ‚, Verhalten-Werbung“‘
und „Verhalten-Werbung-Entsprechung‘“ auch eine wissenschaftlich
haltbare Verfassungslehre nicht möglich. ist.
Als besondere „Staatsfunktion“ wird auch stets neben der „Gesetzgebung“
 und der „Verwaltung“ die „Rechtsprechung“ angeführt,
während die „Gesetzgebung“ meist als „Rechtssetzung“ betrachtet
wird. Mit der Behauptung, daß es der Staatsherrscher sei, der „Recht
setze“ und über dessen Befehl „Recht gesprochen“ werde, geht man
von der Meinung aus, daß ‚Staat‘ und „Recht“ in einem Wirkenszusammenhange
 zu finden sind, in welchem der „Staat“, d.h. der
„Staatsherrscher‘““ wirkt, das „Recht‘ hingegen die Wirkung abgibt.
Indes ist solche Meinung, wie allgemein bekannt ist, bei weitem nicht
unbestritten, vielmehr gehört die Streitfrage nach der Beziehung von
„Staat“ und „Recht“ zu jenen Streitfragen, welche schier unerschöpflich
 viele Antworten finden, von denen aber keine einzige bisher den
Streit beendet hat. Da in diesem Zusammenhange weder eine „Allgemeine
 Staatslehre‘‘ noch eine „Allgemeine Rechtslehre“ zu entwerfen
ist, vielmehr lediglich gezeigt werden soll, welche Bedeutung die „Algemeine
 Gesellschaftslehre‘‘ für jene anderen Lehren hat, ist hier auch
nicht der Ort, um die Suche nach einer Antwort auf die Frage nach
der Beziehung von „Staat‘““ und „Recht“ in der erwünscht umfassenden
Weise aufzunehmen, insbesondere aber nicht der Ort, die bisherigen
Antworten kritisch zu betrachten. Jene Antworten können aber etwa
YAM
        <pb n="548" />
        . Kapitel,

in drei Gruppen eingeteilt werden. Entweder nämlich wird behauptet,
daß „Staat“ und „Recht“ zwei einander ausschließende Gegebene
darstellen, vor allem deshalb, weil der Staat eine „Macht“ darstelle,
während das ‚Recht‘ nicht „Macht“ sei, wenn es auch zu seiner
Durchsetzung einer ‚Macht‘ bedürfe. Wir wollen diese Gruppe von
Lehren als „Lehren von der Unverträglichkeit von Staat und
Recht“ bezeichnen. Im Sinne solcher Lehren wird „Recht‘“ zwar durch
den „Staat‘‘ — d. h. wohl: durch den „Staatsherrscher‘‘ — „gesetzt“,
„erzeugt“, aber der „Staat“ selbst kann dem „Rechte“ nicht unterworfen
sein, weil dies seinem Wesen als „Macht‘“ widerspreche. Oder wird
behauptet, daß „Staat“ und „Recht“ zwar verschiedene Gegebene
darstellen, aber doch auch der ‚Staat‘ dem „Rechte“ unterworfen sein
könne. Diese Gruppe von Lehren wollen wir als „Lehren von der
Verträglichkeit von Staat und Recht‘ bezeichnen. Sowohl
die „Lehre von der Unverträglichkeit von Staat und Recht“ als auch
die „Lehre von der Verträglichkeit von Staat und Recht“ kennt
aber wieder die Streitfrage, ob es nur ‚„staatliches Recht‘ oder auch
„nicht-staatliches Recht“ gibt. Diese letztere Streitfrage ist aber nun
selbst wieder zweideutig, da das Wort „staatliches Recht‘ entweder
ein „staatlich gesetztes Recht‘ oder ein „staatlich geschütztes Recht“
bedeuten kann. Schließlich aber wird — in jüngster Zeit — auch behauptet,
 daß ‚„Staat‘‘ und „Recht“ weder verschiedene unverträgliche
Gegebene noch verschiedene verträgliche Gegebene darstellen, vielmehr
 ein und dasselbe Gegebene darstellen, das nur mit zwei verschiedenen
 Worten bezeichnet zu werden pflegt. Diese letztere Lehre können
wir als „Lehre von der Ununterschiedenheit von Staat und
Recht“ bezeichnen, während die beiden anderen Lehren je eine „Lehre
von der Unterschiedenheit von Staat und Recht“ darstellen.
Für die „Lehre von der Ununterschiedenheit von Staat und Recht“ besteht
 die Frage, ob es nur „staatliches Recht“ oder auch „nicht-staatliches
 Recht“ gibt, gar nicht, da nach ihr die Reden „staatliches Recht“
und „nicht-staatliches Recht“ überhaupt sinnleer sind, „staatliches Recht“
soviel sagen würde als „rechtliches Recht“, „nicht-staatliches Recht“
soviel sagen würde als „nicht-rechtliches Recht“.
Wenn man nun den scheinbar ohne Aussicht auf endgültige Entscheidung
 geführten Streit zwischen den Anhängern jener verschiedenen
Lehren ins Auge faßt, fällt vor allem die Tatsache auf, daß gewöhnlich
in den Streit ohne vorgängige klare Bestimmung der Gegebenen „Staat“
und „Recht“ eingetreten wird. Dieser Unterlassung machen sich zunächst
 die Anhänger der Lehre von der Unterschiedenheit von Staat
und Recht schuldig, denn liegt die Aufgabe vor, zu bestimmen, welche
Beziehungen zwei verschiedenen Gegebenen zugehören können, so ist
diese Aufgabe offenbar nur lösbar, wenn vorher diese beiden Gegebenen
        <pb n="549" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 533

selbst in ihrer Besonderheit klar bestimmt sind. Dieser Unterlassung
machen sich aber auch die Anhänger der Lehre von der Ununterschiedenheit
 von Staat und Recht insoferne schuldig, als sie bereits aus
dem Umstande, daß die andere Lehre sich in Widersprüche verwickelt,
schließt, daß „Staat“ und „Recht“ ein und dasselbe Gegebene darstellen
müssen, statt vorher eingehend zu untersuchen, ob nicht doch die Worte
„Staat“ und „Recht“ einen sehr verschiedenen Sinn haben. So verwickelt
 sich denn auch die „Lehre von der Ununterschiedenheit von
Staat und Recht“ in unlösbare Widersprüche, die nur durch fiktive
Konstruktionen scheinbar verdeckt werden können, in Wahrheit aber
loch nur einen Gegensatz von ‚Staat‘ und ‚Recht‘ widerspiegeln,
Allerdings kann nicht behauptet werden, daß die „Lehre von der Ununterschiedenheit
 von Staat und Recht“ aus der Linie der bisherigen
Entwicklung der Lehren von der Beziehung von „Staat“ und „Recht“
herausfällt, diese Linie mit jener Lehre abgebrochen wird. Denn zweifellos
 zeigt die neuere „Staatsrechtslehre‘“ eine starke Entwicklung, welche
dahin geht, die Gegebenen „Staat‘“ und „Recht“ einander immer mehr
zu „nähern‘“, so daß jene Lehre, welche ‚Staat‘ und „Recht“ als ein
und dasselbe Gegebene betrachtet, den Höhe- und Endpunkt einer
Entwicklung darstellt. Mit der Erreichung dieses Höhe- und Endpunktes
ist freilich merkwürdigerweise das eingetreten, was heute allgemein
— sehr milde — als eine „Krise‘ der Staatsrechtslehre bezeichnet
wird, zweifellos aber in späterer Zeit als das katastrophale Ende
einer Staatsrechtslehre bezeichnet werden wird, die auf ethisch-politischen
 Dogmen und formal-juristischen Konstruktionen eine wissenschaftliche
 Staats- und Rechtslehre aufbauen will und die unumgänglich
 zu beantwortenden Fragen einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘“
entweder nicht kennt oder mit dem Hinweise auf die Unzulänglichkeit
der modernen „Soziologie‘‘ spöttisch abfertigt. Wenn aber von einer
„Unzulänglichkeit‘‘ der modernen ‚Soziologie‘, die niemand leugnen
wird, die Rede ist, so haben jene, welche hochmütig auf die „Soziologie“
 herabblickend ‚,Staatsrechtslehre“‘ betreiben, nicht weniger
Grund, von einer „Unzulänglichkeit‘“ der ‚,Staatsrechtslehre‘“ zu
sprechen, die sich vergeblich bemüht, die ihr gestellten Fragen zu beantworten
 und ein geradezu beschämendes Chaos. von widerstreitenden
Meinungen zeigt. Es ist freilich kein Wunder, daß gerade die Entwicklung
 der Staatsrechtslehre in unserem und in dem vorangegangenen
Jahrhunderte eine stetige Annäherung der „Begriffe“ „Staat“ und „Recht“
aufweist, denn diese Entwicklung geht parallel mit einer stetigen Entwicklung
 der politischen Verhältnisse von den Staatsformen der „absoluten
 Monarchie“ zur „konstutionellen Monarchie“ und schließlich zur
„parlamentarischen Republik“. Die neuere Entwicklung der Staatsrechtslehre
 kann eben nur verstanden werden, wenn man weiß, daß
        <pb n="550" />
        534

"X. Kapitel,

mit ihr keine logische Entwicklung von unklarem Wissen zum klaren
Wissen um die Gegebenen „Staat“ und „Recht“ vorliegt, sondern eher
umgekehrt eine alogische Entwicklung von klarem Wissen zu unklarem
Wissen um die Gegebenen „Staat“ und „Recht“, eine Entwicklung,
deren Triebfeder nichts anderes ist als der Wunsch, die Gegebenheiten
„Staat“ und „Recht“ so lange in künstlich konstruierten „Begriffen“ umzudeuten,
 bis sie jenes „Bild“ ergeben, welches den Forderungen
der Anhänger des „konstitutionellen Liberalismus“ und
der „parlamentarischen Demokratie“ entspricht. So ist es denn
auch leicht begreiflich, daß die schließliche „Lehre von der Ununterschiedenheit
 von Staat und Recht“ aufs engste verbunden ist mit einer
entschlossenen Stellungnahme für die „parlamentarische Demokratie“
und geradezu eine „Apotheose“ dieser Staatsform in sich schließt. Am
Höhe- und Endpunkte der Entwicklung einer Staatsrechtslehre, die
zwar stolze Unabhängigkeit gegenüber dem „finsteren Mittelalter“ der
„Monarchie“ und „Diktatur“ mimt, hingegen aber eine jede wissenschaftliche
 Klarheit verhindernde Abhängigkeit von den fortschreitenden
 Erfolgen der „liberalen“ und „demokratischen“ Bemühungen zeigt,
muß selbstverständlich das Gegebene „Staatsmacht“ verschleiert oder gar
mit einem Unwert-Zeichen versehen in die Hölle des „finsteren Mittelalters“
 verwiesen werden, an diesem Höhe- und Endpunkte muß ein als
„Rechtsbegriff“ verkleideter „Idealtypus“ der parlamentarischen Demokratie
 triumphierend zum Himmel der modernen Götzen erhoben werden,
kurz es muß die „Staatsrechtslehre“ aus einer „ancilla“ der „absoluten
Monarchie“ in eine „ancilla“ der „parlamentarischen Demokratie“ umgewandelt
 werden. Ganz selbstverständlich ist es, daß diese Entwicklung
 ohne „böse Absicht“ vor sich geht, daß jene, welche diese Entwicklung
 gefördert haben, oft gar nicht die Absicht hatten, fortschreitenden
 politischen Bewegungen zu dienen, sondern die reine Wissenschaft
zu „mehren“, daß sich schließlich in jener Entwicklung auch tatsächlich
 manche „wissenschaftliche Entwicklung“ findet. Wenn wir aber
Entwicklungen, die als „wissenschaftliche“ Entwicklungen betrachtet
werden, prüfen, so steht gar nicht die Absicht, die Gesinnung jener,
welche diese Entwicklung gefördert haben, zur Frage, sondern lediglich
 der wissenschaftliche Erfolg — und solcher Erfolg hat sich im
ganzen nicht ergeben, vielmehr ist es schließlich — wie heute kaum
mehr geleugnet werden kann — zur Todeskrise der bisherigen Staatsrechtslehre,
 dieses Gemenges von „politischen Weltanschauungen“ und
billigen „formal-juristischen Konstruktionen“ gekommen. Die Gegebenen
„Staat“ und „Recht“ aber blieben und bleiben von allen Dichtungen
der „Staatsrechtslehre“ unberührt, sie sind „da“, sie lassen sich zwar
durch Reden „verschleiern“, aber nicht „verändern“ und drängen uns
immer wieder die Frage nach ihrem „Wesen“ auf, solange, bis wir ge-
        <pb n="551" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 535

lernt haben, nicht unsere ethisch-politischen Wünsche den Gegebenheiten
 als „Schleier“ umzuhängen, sondern diese Gegebenheiten aus
ihnen selbst heraus in ihrer „Nacktheit“ zu bestimmen.
Soll überhaupt ein wissenschaftliches Urteil über das „Verhältnis
von Staat und Recht“ gefällt werden, so müssen wir erst wissen, was
‚Staat“ und was „Recht“, je für sich betrachtet, darstellen. In der Entwicklung
 der neueren Staatsrechtslehre hat man mit immer größerem
Nachdrucke den „Rechtsbegriff“ dem „Staatsbegriffe“ gegenübergestellt
Jiese Entwicklung beginnt ja damit, daß man die Frage nach dem
‚öffentlichen Rechte“ im Gegensatze zum „Privatrechte“ erhob, also die
Frage, ob sich der „Staat“ dem „Rechte“ unterwerfen lasse. Diese
Frage aber, welche für sich schon besonderen politischen Interessen
entsprang — insbesondere dem Interesse an der „Bindung des Monarchen“
 —, ist für die Staatsrechtslehre verhängnisvoll geworden, da man
sie in bejahendem Sinne beantworten zu müssen glaubte und nun immer
mehr Gebiete in das Gebiet des „Rechtes“ hineinziehen wollte, so daß
schließlich mit dem scheinbaren „Triumphe“ des „Rechtsbegriffes‘“ dieser
„Rechtsbegriff“ als ein in allen Farben schillerndes, wissenschaftlich
unbestimmbares Etwas dasteht. In Wahrheit hat die Entwicklung der
neueren Staatsrechtslehre gar nicht dem „Rechtsbegriffe“ zum Siege
verholfen, vielmehr in den „Rechtsbegriff“ immer neue Gegebenheiten
‘ineingezwängt, so daß wir uns schließlich heute in der merkwürdigen
Lage finden, immerzu vom „Rechte“ zu reden, aber keinen einzigen
klaren „Rechtsbegriff“ zu wissen. Dieser gesuchte „Rechtsbegriff“ wird
aber niemals gefunden werden, woferne man sich nicht endlich entschließt,
 alle politischen Wünsche beiseite zu setzen und nicht ganz
willkürlich zusammengeraffte Gegebenheiten mit dem Worte „Recht“
zu belegen.
Die um die Bestimmung des „Rechtsbegriffes“ Streitenden gliedern
sich hauptsächlich in zwei Gruppen, die man mit den Worten „positivistische
 Rechtslehre“ und „idealistische Rechtslehre“ bezeichnet.
 Freilich schillert wieder die Rede vom „juristischen Positivismus“,
 die gewöhnlich mit selbstgefälligem Stolze gebraucht wird,
in vielerlei Sinnfarben, der Kern des gegenwärtigen „juristischen Posi-Hyvismus“
 ist aber wohl die Behauptung, daß „positives Recht“ das
„staatlich gesetzte Recht“ sei. Da aber die „Staatslehre“ und die „Rechtslehre“
 nur Labyrinthe von dunklen Gängen darstellen, ist es nicht verwunderlich,
 daß auch die Rede „staatlich gesetztes Recht“ einen wahren
Regenbogen von Sinnfarben aufweist, Sind nämlich erstens mit der
Rede von „staatlich gesetztem Rechte“ „staatlich gemeinte Befehle“ gedacht,
 also Befehle, die jemand auf Grund des Gedankens erteilt, daß
er Inhaber einer Staatsmacht sei, so erhebt sich sogleich die Frage, ob
nur die „gültigen staatlich gemeinten Befehle“, also die „Staats-
        <pb n="552" />
        PEN il

536

1X. Kapitel.

herrscherbefehle“, oder auch die „ungültigen staatlich gemeinten Befehle“
 „staatlich gesetztes Recht“ darstellen. Da man statt „positives
Recht“ auch „geltendes Recht“ sagt, mag angenommen werden, daß
man als „staatlich gesetztes Recht“ nur die „gültigen staatlich gemeinten
Befehle“, also die „Staatsherrscherbefehle“ betrachtet, bei welcher Annahme
 freilich wieder zu bemerken ist, daß auch hinsichtlich des Sinnes
des Wortes „Geltung“ Unklarheit herrscht, insbesondere der „geltende
Anspruch“ als „erfüllter Anspruch“ mit dem „Pflicht begründenden Anspruche“
 verwechselt wird. Sind nun aber zweitens nur die „Staats.
herrscherbefehle“ „staatlich gesetztes Recht“, so erhebt sich wieder die
Frage, ob alle „Staatsherrscherbefehle“ „staatlich gesetztes Recht“ sind
oder nur besondere Staatsherrscherbefehle. Steht man zu der Ansicht,
 daß alle Staatsherrscherbefehle „Recht“ sind, so behauptet man
die „Identität von Staatsherrschaft und staatlich gesetztem Rechte“, und
weiter, wenn man nur „staatlich gesetztes Recht“ kennen will, eine
„Identität von Staatsherrschaft (Staat) und Recht“. In solchem Falle
wird also „Recht“ als besondere „Macht“ bzw. als „Herrschaft auf Grund
besonderer Macht“ bestimmt. Ganz abgesehen nun von der Frage,
wie mit der Gleichung „Staat== Recht“ („Recht= Staat“) die Behauptung
vereinbar ist, daß es ein „überstaatliches“ Recht, nämlich das sogenannte
„Völkerrecht“ gibt, muß aber darauf hingewiesen werden, daß in der
Gleichung „Staat= Recht“ nicht eine besondere Bestimmung des Gegebenen
 „Recht“ vollzogen ist, vielmehr nichts anderes als die Verbindung
 eines neuen Sinnes mit dem Worte „Recht“. Denn daß bei
weitem nicht alle „Staatsfunktionen“ „Recht“ genannt wurden, zeigt sich
in der Unterscheidung von „Gesetzgebung“, „Verwaltung“ und „Rechtsprechung“,
 wobei eben nur die „Rechtsprechung“ mit dem „Rechte“
in Beziehung gebracht wurde, Nur durch eine falsche Bestimmung der
Gegebenen „Rechtsprechung“ und „Verwaltung“ können diese beiden
Gegebenen auf einen Nenner gebracht werden, nur infolge einer Verwechslung
 der Gegebenen „Weisung kraft Wertung“ und „Weisung
kraft Auslegung“ kann der Schein erweckt werden, daß der Kampf
um den „Rechtsstaat“, insbesondere die F orderung‘ nach einer „Verwaltungsrechtsprechung“
 („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) im
Gegensatze zur bloßen Verwaltung ein „Windmühlenkampf“ war. Die
Gleichung „Staat= Recht“ ist aber ferner bereits aufgegeben, wenn trotz
dieser Gleichung die „Staatsakte“ in „rechtmäßige“ und in „rechtswidrige“
 Staatsakte eingeteilt werden. Ist nämlich die Gleichung „Staat=Recht“
 in Wahrheit eine Gleichung, und nicht eine Ungleichung, so
hat es offenbar gar keinen Sinn, von „rechtswidrigen Staatsakten“ zu
sprechen, es hat keinen Sinn, zu sagen, daß ein „verfassungswidrig‘“‘
beschlossenes Gesetz, das befolgt wird, „rechtswidrig“ ist, es hat gar
keinen Sinn, zu sagen, daß ein von einem bestochenen Richter TE
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        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 537

fälltes Urteil, auf Grund dessen Zwangsvollstreckung vollzogen wird,
ein „rechtswidriges Urteil“ ist usw., kurz die Entgegensetzung
von „Rechtmäßigkeit“ und „Rechtswidrigkeit“ verliert jeden Boden,
und es wird die „Rechtslehre“ in eine „Staatsherrschaftslehre
 umgedeutet. Wird aber ferner behauptet, daß eben ein „rechtswidriger
 Staatsakt“ kein „Staatsakt“ sei, so steht man nicht nur vor der
Frage, was also diese „Akte“ sind, sondern es zeigt sich, daß man zu
der. Gleichung „Staat == Recht“ nicht dadurch gelangt ist, daß man jene
Gegebenen, welche „Staat“ und „Recht“ genannt werden, je für sich
zergliedert und schließlich ihre „Einerleiheit“ festgestellt hat, sondern dadurch,
 daß man nur von irgend einem „Rechtsbegriffe“ ausgegangen
ist und von der willkürlichen Annahme, daß nur ein „rechtmäßiger
Akt“ ein „Staatsakt“ sein kann. Zu der Ungleichung „Staat-Recht“
gelangt man eben nur, wenn man vorher auf Grund einer besonderen
politischen Forderung die Ungleichung „Staat== Rechtsstaat“, also „Staatrechtmäßige
 Herrschaft“ aufgestellt, und damit die ‚„unrechtmäßige
Herrschaft“ als „Nicht-Staat“ bestimmt hat, somit aber auch gar keine
Bestimmung des bisher „Staat“ genannten Gegebenen vorgenommen,
vielmehr nur irgend einen „Rechtsbegriff“ im Auge gehabt hat,
in welchem die Gegebenheiten „Selbst-Herrschaft“ wertend gemessen
und in „Staaten“ und „Nicht-Staaten“ eingeteilt werden. Steht man auf
dem Boden der scheinbaren Gleichung „Staat == Recht“, so muß man
dann selbstverständlich auch alle sogenannten „Staatsakte“ unter Vergewaltigung
 offenkundiger Tatsachen in eine „Einerleiheit“ zusammenpressen,
 es besteht kein Unterschied mehr zwischen den Pflichten der Genossen
 der „gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten“, keine verfassungswidrigen
 Gesetze zu beschließen, und den „Pflichten“, auf Grund
von Kaufverträgen Zahlungen zu leisten, es besteht kein Unterschied
zwischen dem „Gesetze“ als „Befehle“ und den „Weisungen“ der „Staatsorgane“,
 zwischen der „Außenvertretung“ und der „Rechtsprechung“,
kurz es werden alle im Gegebenen vorfindbaren Unterschiede durch
einen Schleier verdeckt, der aus „politischer Weltanschauung“ und
„formal-juristischer Konstruktion“ gewoben ist. Wie sehr jene Lehre,
welche zu der scheinbaren Gleichung „Staat = Recht“ steht, keine
„Staatslehre“, sondern eine „Rechtslehre“ ist -— die merkwürdigerweise
ohne einen irgendwie klaren „Rechtsbegriff“ arbeitet —, zeigt sich
darin, daß die „Allgemeine Staatslehre“ auf die Untersuchung von
„Rechtssätzen“ verwiesen wird, also wohl auf die Untersuchung von
besonderen Ansprüchen, die man als „Recht“ betrachtet. Das Wort
„Rechtssatz“ hat freilich einen sehr dunklen Sinn. Mit dem Worte
„Satz“ ist in diesem Wortgefüge gewiß nicht besonderes „Zeichenkörperliches“,
 sondern besondere „Behauptung“ gemeint, es kommt also,
wenn man den sogenannten „Rechtssatz“ zergliedern will, nicht auf die
        <pb n="554" />
        RE rk A

KAREL ZN San.

A. Kapitel,

Zergliederung von besonderem „Zeichenkörperlichen“, sondern auf die
Zergliederung besonderen Behauptungs-Wollens besonderer
Seele als wirkender Bedingung besonderer Behauptung an. Sind nun
„Rechtssätze“ besondere Behauptungen, nämlich „Ansprüche“, so
muß es verwunderlich erscheinen, daß man die Gegebenen „Staat“ und
„Recht“ bloß aus der Zergliederung besonderer Ansprüche bestimmen
will. Unternimmt etwa jemand den Versuch, durch „staatlich gemeinte
Befehle“ besondere Adressaten zu besonderem Verhalten zu veranlassen
und erweist es sich, daß sein Gedanke, er sei Inhaber einer Staatsmacht,
irrig ist, kümmern sich also die Adressaten gar nicht um diesen Befehl,
so wird wohl niemand behaupten, daß mit diesen „staatlich gemeinten
Befehlen“ bereits ein „Staat“ vorliege. Trotzdem aber ergibt die Zergliederung
 dieser „Ansprüche“ nichts anderes, als wenn diese Ansprüche
 erfüllt worden wären, gegolten hätten, es zeigt sich also, daß
aus der Zergliederung von sogenannten „Sätzen“ allein niemals das
Gegebene „Staat“ bzw. das Gegebene „Staatsherrschaft“ bestimmt
werden kann, da eben eine „Staatsherrschaft“ nur im Falle „gültiger
staatlich gemeinter Befehle“ besteht, der „gültige staatlich gemeinte
Befehl“ sich vom „ungültigen staatlichen Befehle“ aber nur dadurch
unterscheidet, daß er die wirkende Bedingung für seine Erfüllung abgibt.
 „Staatsherrschaft“ kann eben nur festgestellt werden, wenn mindestens
 zwei Seelen in je besonderem Seelenaugenblicke in Betracht
gezogen werden, niemals aber, wenn bloß eine Seele in einem „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblicke“
 in Betracht gezogen wird, „Staat“
'st besondere „Verhalten-Geltungs-Macht“, also die Macht, für besonderen
Anspruch Erfüllung zu finden, nicht aber selbst besonderer „Anspruch“
’ein sogenannter „Satz“). Aus besonderem „Satze“, nämlich einem besonderen
 „Anspruche“, kann aber auch niemals das Vorhandensein
ırgend eines „positiven Rechtes“ festgestellt werden, weil mit der
bloßen Erhebung eines Anspruches, mit welchem auf die Begründung
von „Recht“ gezielt wird, noch lange kein „Recht“ vorhanden ist. Es
muß ja auch auffallen — oder sollte doch auffallen —, daß aus sämt-‚ichen
 Versuchen, das Gegebene „Rechtssatz“ zu bestimmen, sich
schließlich immer nur eine mehr oder weniger geglückte Bestimmung
des Gegebenen „Anspruch“, insbesondere des „Gebotes“ ergibt,
wobei stets die Frage, ob alle „Ansprüche“ sogenannte „Rechtssätze“
sind oder welche besonderen Ansprüche sogenannte „Rechtssätze“
sind, völlig unbeantwortet bleibt. Mit den Versuchen, ein Gegebenes
„Rechtssatz“ zu bestimmen, bemüht man sich nur, ohne es zu wissen
oder ohne es zu gestehen, um die Beantwortung einer Frage, welche
an die „Allgemeine Gesellschaftslehre“ gestellt ist, kann aber
niemals zur Bestimmung des Gegebenen „Recht“ gelangen, mit diesen
Versuchen bewegt man sich auf dem Gebiete der verachteten „Sozio-
        <pb n="555" />
        —  Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 539

logie“ in der Absicht, die „Rechtswissenschaft“ vor der „Soziologie“
zu bewahren, ein Zeichen der erstaunlichen Verwirrung, welche gegenwärtig
 in der „Allgemeinen Rechtslehre“ obwaltet. Als „juristischer
Positivismus“ wird freilich auch jene Zergliederung von „Rechtssätzen“
betrachtet, welche sich als „Auslegung“ von „Rechtssätzen“ darstellt.
Die „Auslegung“ von „Rechtssätzen“ .ist aber nur insoweit „Rechtswissenschaft“,
 als sie die „Besonderheiten des Beanspruchten“
hinsichtlich solcher Ansprüche bestimmt, von welchen bereits vor der
Auslegung gewußt ist, daß sie „Rechtssätze“ sind, während die „Auslegung‘“
 irgend welcher Sätze allein niemals zu dem Ergebnisse führen
kann, daß sie „Recht‘“ darstellen, weil sonst bereits etwa mit jedem
„Entwurfe‘“ eines „Bürgerlichen Gesetzbuches‘ „positives Recht‘ vorhanden
 wäre. In der methodologischen Forderung, die Fragen der
Rechtswissenschaft durch Zergliederung von ‚„„Rechtssätzen‘“ zu beantworten,
 wird eben nicht nur übersehen, daß man doch erst wissen
müsse, welche „Sätze“ „Rechtssätze‘ sind, sondern wird noch „Rechtswissenschaft“
 als Wissenschaft vom „Wesen des Rechtes“ mit „Rechtswissenschaft‘
 als ‚Wissenschaft von Besonderheiten des mit besonderen
Rechtssätzen Beanspruchten‘‘ verwechselt.
Steht man aber nicht zu der scheinbaren Gleichung „Staat== Recht“,
sondern zur wahren Ungleichung „Staat-Recht“, steht man also auch
zu der Ansicht, daß keineswegs alle „Staatsherrscherbefehle“ „Recht“
sind, so erhebt sich dann die wahre Grundfrage der „Allgemeinen
Rechtslehre“, nämlich jene nach dem Wesen des Gegebenen „Recht“,
eine Frage, die gar nicht „positivistisch“ beantwortet werden kann,
wenn man nämlich mit dem — reichlich vieldeutigen — Worte „Positivismus“
 nur „Staatsherrscherbefehle“ meint. Die Untersuchungen
über den „Rechtsbegriff“ kennen nur die Alternative „staatlich gesetztes
 Recht‘ = „positives Recht“ — „Naturrecht‘ (‚‚Vernunftrecht‘‘),
und das „Naturrecht‘“ („‚Vernunftrecht‘‘) ist der Gegenstand der „idealistischen
 Rechtslehre‘‘, welche nicht zu der Gleichung „Recht == besonderer
 Staatsherrscherbefehl“ oder „Recht == Staatsherrschaft‘‘, sonzu
 der Gleichung „Recht=Gerechtigkeit“ steht. Es würde den
Rahmen einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘‘ bei weitem überschreiten,
eine klare Antwort auf die Frage nach dem Wesen des Gegebenen
„Gerechtigkeit‘‘ zu suchen. Nur der „logische Ort“ mag hier aufgezeigt
 werden, an welchem sich die Frage nach der „Gerechtigkeit“
erhebt. Als „sittliches Verhalten‘ haben wir ein „richtiges bzw. quasifichtiges
 Verhalten mit sittlicher Gesinnung“ bestimmt, also jenes ‚,Verhalten
 mit sittlicher Gesinnung“, welches die Bedingung für die in jenem
Verhalten-Seelenaugenblicke gedachte Verbesserung des eine andere
Seele betreffenden Interessengesamtzustandes oder die Wider-Bedingung
für die in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke gedachte Verschlechterung
        <pb n="556" />
        540

IX. Kapitel.

des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes abgibt.
Nun gibt es aber zahlreiche Lagen, in welchen jemandes „Sittliches
Verhalten‘ gegenüber einem Anderen zugleich eine Verschlechterung
des eine dritte (vierte usw.) Seele betreffenden Interessengesamtzustandes
nach sich ziehen oder ein besonderes ‚„sittliches Verhalten‘ gegenüber
einer dritten (vierten usw.) Seele ausschließen würde, In solchen Fällen
erhebt sich nun die Frage nach der „Gerechtigkeit‘‘, d. h. nach solchem
besonderen Verhalten, welches trotz eines bestehenden Widerstreites
zwischen den Interessen mehrerer anderer Seelen ein zugleich gegenüber
 allen jenen Seelen ‚„sittliches Verhalten‘ darstellt. Eine Gerechtigkeits-Wissenschaft‘““
 ist also die Wissenschaft von jenen Richtlinien
dzw. Wider-Richtlinien, durch welche solches Verhalten bestimmt ist,
das ein gegenüber mehreren Seelen, zwischen welchen ein Interessen-Widerstreit
 obwaltet, „sittliches Verhalten“ darstellt. Die außerordentliche
 Schwierigkeit, die „Normen“ der „Gerechtigkeit“ zu bestimmen,
liegt auf der Hand, und es ist auch kein auf solche Bestimmung zielender
 Versuch bisher gelungen. Wie nun schon das Wort „Recht“ besagt,
 steht es geschichtlich in engem Zusammenhange mit dem Worte
„Gerechtigkeit‘‘, weshalb auch die in der idealistischen Rechtslehre‘‘
auffindbare Gleichung „Recht =Gerechtigkeit‘ verständlich wird. Indes
hat eben das Wort „Recht‘ doch einen anderen Sinn angenommen
als das Wort „Gerechtigkeit‘‘, und dieser Sinngegensatz findet auch
in der Entgegensetzung des „positiven Rechtes‘ und des ‚,Naturrechtes‘“
(„Vernunftrechtes‘‘) seinen Ausdruck. Es wäre freilich durchaus möglich,
 der lästigen Zweideutigkeit des Wortes „Recht“ („positives Recht‘“
und „Gerechtigkeit‘“) dadurch ein Ende zu bereiten, daß man das ‚,positives
 Recht‘ genannte Gegebene mit einem anderen Worte belegt,
und das Wort „Recht‘“ lediglich im Sinne von „Gerechtigkeit‘“ gebraucht.
 Da nun aber der Gebrauch des Wortes „Recht“ im Sinne
von „positives Recht“ heute allgemein eingebürgert ist, empfiehlt es
sich, das Wort „Recht“ lediglich im Sinne von „positives Recht‘
niemals aber im Sinne von „Gerechtigkeit‘“ zu gebrauchen, obwohl
ursprünglich alles „positive Recht“ als „Gerechtigkeit“ angesehen worden
sein mag, woraus sich dann die Zweideutigkeit des Wortes „Recht“ ergeben
 hat. Die ‚„idealistische Rechtslehre‘“ ist nun in Wahrheit keine
Lehre vom Gegebenen „positives Recht‘, sondern eine „Gerechtigkeitslehre‘‘,
 und der ganze Streit zwischen „positivistischer Rechtslehre‘“
und „idealistischer Rechtslehre‘‘ beruht offenbar auf der immer wieder
übersehenen Tatsache, daß eben zwei verschiedene Gegebene mit
dem Worte „Recht‘“ belegt werden. Wollen etwa die Anhänger der
„idealistischen Rechtslehre‘ nur ‚Gerechtigkeit‘ als „Recht“ bezeichnen
und damit die „positivistische Rechtslehre‘“ aus dem Felde schlagen,
so ist einzuwenden, daß letzten Endes kein Streit um die wahre Be-
        <pb n="557" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 541

stimmung eines besonderen Gegebenen vorliegt, sondern ein völlig
unfruchtbarer Wortstreit, da gefordert wird, daß man das Wort
„Recht“ nur im Sinne von ‚Gerechtigkeit‘ gebrauchen solle, mit der
Erfüllung dieser Forderung aber das bisher „positives Recht‘ genannte
besondere .Gegebene weder aus der Welt geschafft noch erklärt,
 sondern nur seines bisherigen Namens verlustig
wäre. Leider finden sich aber immer wieder Rechtslehrer, welche
irgend ein Gegebenes ‚juristischer Positivismus‘ mit einer „idealistischen
Rechtslehre‘‘ bekämpfen wollen und ‚„Gerechtigkeitsideale‘‘ entwerfen,
statt jenes Gegebene, das „positives Recht“ genannt wird, nüchtern
zu bestimmen. Solange man sich eben nicht vollständig klar macht,
daß mit dem Worte „Recht‘“ zwei verschiedene Gegebene bezeichnet
 werden, wird der unfruchtbare, lästige und nachgerade tragikomische
 Streit zwischen „positivistischer Rechtslehre‘“ und ‚idealistischer
 Rechtslehre‘““ niemals entschieden werden.
Wenn wir nun im folgenden mit dem Worte „Recht“ lediglich
auf jenes Gegebene zielen, das „positives Recht“ genannt wird, und
dieses Gegebene zur Bestimmung bringen wollen, ergibt sich uns zunächst
 die Frage, welchen Sinn eigentlich das Wort „positiv“ in der
Wortverbindung „positives Recht“ hat? Da aber das Wort „positiv“
ebenso vieldeutig ist, wie das Wort „ideal“, empfiehlt es sich, bei der
Bestimmung des Gegebenen „Recht“ überhaupt von dem Sinne der
Fremdworte „positiv“ und „ideal“, also auch von dem Gegensatze zwischen
„positivistischer Rechtslehre“ und „idealistischer Rechtslehre“ abzusehen
und solches Gegebenes, das jedermann „Recht“ nennt, zu zergliedern.
Es findet sich nun aber wieder die Entgegensetzung von „objektivem
Rechte“ und „subjektivem Rechte“, wobei die Bestimmung jedes
der beiden Glieder der Entgegensetzung äußerst strittig ist. Um nun
für den Versuch, das Gegebene „Recht“ klar zu bestimmen, einen festen
Boden zu gewinnen, fragen wir uns einmal, welchen Sinnes die Rede
ist, daß jemand „ein Recht hat“ und denken zunächst an „subjektive
Privatrechte‘‘, z. B. an „Rechte“ aus einem abgeschlossenen Kaufvertrage
 oder an „Rechte“ aus einer angefallenen Erbschaft, Hinsichtlich
 des Gegebenen „Privatrecht“ („bürgerliches Recht“) besteht nämlich
 wohl kein Streit, daß es „Recht“ (== „positives Recht‘) ist, und wenn
hier ein Zweifel erhoben wird, so würde er ein Zweifel daran sein, daß
es überhaupt ein besonderes Gegebenes „positives Recht“ gibt. Sagt
man nun beispielsweise, daß nach deutschem bürgerlichen Rechte ein
A wegen eines besonderen mit B abgeschlossenen Kaufvertrages ein
Recht darauf habe, daß B den vereinbarten Kaufpreis bezahle, so muß
a, wenn solche Rede nicht sinnleer ist — was wohl kaum jemand behaupten
 wird -—, unbedingt möglich sein, den Sinn solcher Rede, das
in jener Rede Gewußte klar zu bestimmen, und mit dem Wissen darum,
        <pb n="558" />
        42

IX. Kapitel.

was eigentlich jenes Gegebene ist, das man als jemandes „Recht‘‘ bezeichnet,
 werden wir zweifellos ‘den „Rechtsbegriff‘‘ erfaßt haben oder
doch seiner Erfassung nahe gekommen sein. Allbekannt ist die Lehre,
daß jemandes „Recht“ seine besondere ‚„,Willensmacht‘“‘ darstellt, welcher
Lehre freilich die Lehre vom „Rechte als geschütztem Interesse‘ gegenübersteht.
 In der Tat ist nun jemandes „Recht‘‘ stets eine besondere
Macht jenes „jemand‘, und es frägt sich nur, welcher besondere
Machthaber ein ‚„‚Berechtigter‘ ist. Mit der Rede, daß A das „Recht“
darauf habe, daß B ihm einen vereinbarten Kaufpreis bezahle, kann
aber nicht eine besondere ‚,Verhalten-Geltungs-Macht‘‘ des A geyenüber
 dem B gemeint sein. Denn wenn auch A nicht die Macht hat,
den B durch besonderen Anspruch zur Zahlung des Kaufpreises zu
veranlassen, bleibt doch die Tatsache, daß A. das „Recht‘‘ auf Zahlung
des Kaufpreises hat, bestehen. Daß A gegen B ein „Recht“ auf
Zahlung des Kaufpreises hat, bedeutet vielmehr, daß A gegenüber
einem C eine besondere Verhalten-Geltungs-Macht hat,
kraft welcher er dem B die Nicht-Zahlung des vereinbarten
Kaufpreises in besonderer Weise ungünstig zurechnen
kann, bedeutet also, daß A gegenüber dem B eine besondere
 „Befugnis“ hat. Nicht jede „Befugnis“ stellt aber ein
„Recht‘ dar, sondern nur jene Befugnis, kraft welcher der Befugte
eine für den Befugnisbetroffenen ungünstige Zurechnung deshalb herbeiführen
 kann, weil er die Macht hat, einen Dritten zu besonderer Weisung
kraft Auslegung zu veranlassen, welche als wirkende Bedingung für
den Vollzug jener ungünstigen Zurechnung in Betracht kommt. In
Kürze können wir sagen, daß jene ‚Befugnis‘ ein „Recht‘“ darstellt,
kraft welcher der Befugte durch Herbeiführung eines „Rechtsverfahrens‘“
 eine für den Befugnisbetroffenen ungünstige Zurechnung
herbeiführen kann. Die Bestimmung des Gegebenen „Recht“ als besonderer
 Befugnis läuft also auf eine Bestimmung des Gegebenen
„Rechtsverfahren‘‘ hinaus.
In jedem „Rechtsverfahren‘“ finden wir vor allem den „Spruch“
eines „Rechtsrichters‘“ („Rechtsweisers‘) und jeder solche
„Spruch“ stellt sich als eine besondere „Weisung kraft Auslegung“
dar, da nicht jede „Weisung kraft Auslegung“ auch schon ein
„Rechtsrichter-Spruch“, eine „Rechtsweisung“ ist. Wir gebrauchen
 das Wort „Rechtsrichter‘‘ („„Rechtsweiser‘“) und nicht das
Wort ‚Richter‘ schlechthin, weil das letztere Wort dadurch vieldeutig
geworden ist, daß man es über seine eigentliche Bedeutung hinaus
in verschiedenen anderen Bedeutungen gebraucht. Sehen wir auf die
eigentliche Bedeutung, so nennen wir „Richter-Seelenaugenblick“
jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand auf besondere
Behauptung mit der Absicht oder Quasi-Absicht zielt, daß jene Be-
        <pb n="559" />
        . — Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 543

hauptung die wirkende Bedingung für die Entscheidung eines besonderen
 Streites zweier von ihm verschiedener Menschen, d. h. eigentlich
 die wirkende Bedingung für die Aufhebung durch einen Streit
bedingter Ungewißheit abgibt, „Richten‘“ (ohne weiteren Zusatz)
nennen wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene
gegenwärtige Behaupten‘“, „Richter-Spruch‘“ nennen wir jene Behauptung,
 auf welche in solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gezielt
wurde, „Richter‘“ nennen wir jede Seele, welcher solcher Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört, „richterliche Entscheidung‘ nennen
wir die durch einen Richterspruch bewirkte Entscheidung eines Streites,
Ein „Richter“ in dem eben bestimmten Sinne muß jedoch kein „Rechtsrichter‘‘
 sein. Bekannt ist z. B. die Rede von der ‚„„Kadijustiz‘‘, mit
welcher Rede die Entscheidung eines „Streites“ durch einen „Spruch“
gemeint ist, der sich gar nicht als eine „Weisung kraft Auslegung“
darstellt, mit welcher besondere bereits bestehende Pflicht eines der
Streitenden festgestellt wird, vielmehr häufig als ein Anspruch, mit
welchem solche Pflicht erst begründet wird. Ein „Rechtsrichter‘, ein
„Rechtsweiser‘“ ist aber nur jene Seele, welcher ein Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört, in welchem sie auf eine „Rechtsweisung“
zielt. Jede „Rechtsweisung“ ist erstens eine „Weisung mit Befehlenttäuschungsfeststellung“,
 da jede „Rechtsweisung‘“ verbunden
ist mit dem Urteile, daß ein vom Weisenden verschiedener Mensch
einen Befehl enttäuscht hat, welcher an ihn von einem Menschen gerichtet
 wurde, der ebenfalls vom Weisenden verschieden ist. Dieses
mit jeder „Rechtsweisung“‘ verbundene Urteil nennen wir das „Befehlentträuschungsurteil“,
 das insbesondere als „richterliches Urteil‘
bezeichnet wird. Jede „Rechtsweisung“ ist zweitens hinsichtlich des
gewiesenen Verhaltens eine „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung“,
mit welcher eine Pflicht bzw. eine Pflicht-Anwartschaft besonderer
Menschen begründet wird, jene ungünstige Zurechnung zu vollziehen,
welche in dem Befehle angedroht war, dessen Enttäuschung festgestellt
wurde. Diese „Zurechnungs- Vollzugs-Weisung““ nennt man insbesondere
— unrichtig — den „Vollstreckungsbefehl“. Jede „Rechtsweisung“
ist drittens nach dem Wissen des Weisenden bedingt a) durch die
Feststellung, daß besonderer Befehl an jemanden erteilt wurde
und b) durch besondere Auslegung jenes Befehles. Jede „Rechtsweisung“
 ist viertens nach dem Wissen des Weisenden bedingt durch
besondere, nach besonderen- Befehlen vorgenommene Prüfung der
Frage, ob ein den festgestellten und ausgelegten Befehl enttäuschendes
Verhalten jemandes vorliegt oder nicht, welche Prüfung wir die „Tatbestands-Prüfung“
 nennen. Jede „Rechtsweisung“ ist fünftens
nach dem Wissen des Weisenden bedingt durch eine vor ihm durchgeführte
 .Rechtsstreit-Verhandlung“, also durch einen unter
        <pb n="560" />
        544

UT. Kapitel,

Einhaltung besonderer Richtlinien vor sich gehenden Streit zweier
Menschen darüber, ob der eine von ihnen einen besonderen, von einem
Dritten an ihn gerichteten Befehl enttäuscht hat oder nicht, wobei der
Streit sowohl die Frage, ob a) ein behaupteter Befehl gegeben wurde,
als auch b) die Frage, welches besondere Verhalten mit jenem Befehle
befohlen wurde als auch c) die Frage, ob der Adressat des behaupteten
Befehles sich in der behaupteten Weise verhalten habe, betreffen kann.
Jede „Rechtsweisung“ ist sechstens nach dem Wissen des Weisenden
bedingt durch eine „Rechtsklage“, mit welcher ein „Rechtskläger“
darauf gezielt hat, daß durch „Rechtsweisung“ festgestellt werde, ein
anderer Mensch, der „Rechtsgeklagte“ („Angeklagte“ oder „Beklagte“),
 habe besonderen Befehl enttäuscht. Den „Rechtskläger“ und
den „Rechtsgeklagten“ nennen wir die „Rechtsstreit-Parteien“.
Jede „Rechtsweisung“ ist ferner siebentens bedingt durch den
Gedanken des Weisenden, daß jener Befehl, dessen Enttäuschung er
festgestellt hat, ein „Befehl mit einer dem fraglichen Rechtskläger
 anheimgestellten Soll-Folge-Verwirklichung“, also
ein „Befehl mit Behauptung einer Befugnisverleihung an
den fraglichen Rechtskläger“ ist. Sind die bisher aufgezählten
Voraussetzungen erfüllt, so liegt aber noch keine „Rechtsweisung“,
sondern lediglich eine „als Rechtsweisung gemeinte Weisung“
vor, die wir in Kürze bestimmen können als „Zurechnungs- Vollzugsweisung
 kraft Klage, Streitverhandlung, Feststellung und
Auslegung eines Befehles mit Behauptung einer Befugnis-Verleihungan
 den Kläger, Tatbestandsprüfung und Befehlenttäuschungsfeststellung“.
 „Auf Rechtsweisung zielendes
 Verfahren“ nennen wir die Reihe jener besonderen Handlungen,
durch welche jener, der mit besonderer Klage als „Rechtsweiser‘ in
Anspruch genommen wird, schließlich zu einer „als Rechtsweisung
gemeinten Weisung“ gelangt, „auf Rechtsvollstreckung zielendes
 Verfahren‘“ nennen wir die Reihe jener Handlungen, durch
welche der Adressat einer „als Rechtsweisung gemeinten Weisung“
schließlich zum Vollzuge der ihm gewiesenen ungünstigen Zurechnung
gelangt, „als Rechtsverfahren gemeintes Verfahren“ nennen
wir ein „auf Rechtsweisung zielendes Verfahren“ zusammen
mit dem durch das erstere Verfahren bedingten „auf
Rechtsvollstreckung zielenden Verfahren“, Nicht jedes ‚als
Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“ ist aber ein „Rechtsverfahren‘‘,
vielmehr ist nur jenes „als Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“ ein
„Rechtsverfahren‘“, in welchem auf Grund einer „irrtumfrei als
Rechtsweisung gemeinten Weisung“, d. h. einer „Rechtsweisung“,
 eine jener Weisung gemäße ungünstige Zurechnung vollzogen
 wird. ‚„„Rechtsverfahren‘‘ ist also nur das „irrtumfreie als
        <pb n="561" />
        n Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 545

Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“, d. h. ein Verfahren,
durch welches der Sinn jener Drohung, welche in dem als enttäuscht
festgestellten Befehle enthalten ist, erfüllt, und zwar adäquat erfüllt
 wird. Als jemandes „Recht‘“ (sogenanntes „subjektives Recht‘)
bezeichnen wir nun seine ‚Befugnis‘, also seine besondere Macht,
als „Rechtskläger“ ein „Rechtsverfahren“ hervorzurufen,
in welchem schließlich eine von ihm emotional günstig
gedachte, für den „Rechtsgeklagten“ ungünstige Zurechnung
 vollzogen wird.
Das Gegebene „Rechtsverfahren“ und damit das Gegebene „Recht“
haben wir hier — im Zusammenhange einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre“
 — nur durch die wesentlichsten Allgemeinen bestimmt und diese
Bestimmungen dürfen nicht einmal als „Grundriß“ einer „Rechtsverfahrenlehre“
 betrachtet werden, genügen‘ aber immerhin, um wenigstens
jenen „Ort“ im Gegebenen zu bestimmen, an welchem das Gegebene
„Rechtsverfahren“ zu finden ist. Hinsichtlich des Gegebenen „Rechtsklage“
 sei noch bemerkt, daß sich jede solche „Befugnis-Klage“ darstellt
 als eine „mit einem Antrage verbundene Forderung
nach bindender Streit-Entscheidung“, also als eine zweifache
„ Verhalten-Werbung“. Die „Forderung“ in jeder „Rechtsklage“ ist
darauf gerichtet, daß der Adressat einen vor ihm abzuführenden Streit
darüber, ob einer der beiden Streitenden einen an ihn gerichteten
Befehl enttäuscht habe, durch besonderes Urteil entscheide und dieses
Urteil, falls es eine Bejahung der streitigen Befehlenttäuschung darstellt,
mit einer „Zurechnungs-Vollzug-Weisung“ verbinde. Der „Antrag“ in
jeder „Rechtsklage“ — der „Rechtsklage-Antrag“ — ist hingegen darauf
gerichtet, daß der Adressat jenen Streit durch ein Urteil entscheide,
mit welchem die strittige Befehlenttäuschung bejaht wird. Daß jede
„Rechtsklage“ aus einer „Forderung“ und aus einem „Antrage“ besteht,
erklärt sich daraus, daß jedem, der als „Rechtsweiser“ bestellt ist, nur
befohlen ist, kraft seiner Auslegungs- und Tatbestands- Überzeugung
entweder besondere beantragte Rechtsweisung zu erteilen oder
solche Rechtsweisung zu verweigern. Solche Rechtsweisung-Verweigerung
 nennen wir eine „Rechts-Abweisung“, welche stets aus dem
Urteile besteht, daß eine besondere strittige Befehlenttäuschung nicht
stattgefunden habe („‚Freispruch‘‘, ‚„Klage-Abweisung‘‘). TJener also,
der eine „Rechtsklage‘‘ erheben will, weiß stets, daß er nur die abgeleitete
 Macht habe, durch Anspruch, nämlich durch Forderung, zu
veranlassen, daß der Adressat nach seiner Überzeugung entweder
 „Recht weise‘ oder „Recht abweise‘‘, er weiß also, daß er
nicht die Macht hat, dem Adressaten seiner Forderung die auf dessen
Überzeugung beruhende Rechts-Abweisung ungünstig zuzurechnen. Deshalb
 findet sich in jeder „Rechtsklage‘ mit solcher Forderung nur der
Sander. Allg. Gesellschaftsiehre, 35
        <pb n="562" />
        ana m
N RE

546

„&amp;lt;. Kapitel.

„Antrag“ auf das vom „Rechtskläger‘ gewünschte besondere Verhalten
 des Adressaten, nämlich auf die mit der Befehlenttäuschungs-
 Feststellung verbundene Rechts-Weisung, und solcher „Rechtsklage-Antrag“
 enthält stets eine Empfehlung besonderen Verhaltens
des Adressaten, durch welches er Lust daran gewinnen wird, daß er
auf Grund wahrer Gedanken Recht gewiesen habe. In jeder „Rechtsklage‘“
 wird also zweifaches Urteil des Adressaten disjunktiv
gefordert und eines von diesen beiden Urteilen empfohlen.
Die eigentliche „Rechts-Weisung‘“, nämlich die „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung‘‘,
 ist aber nicht an die ‚,Rechtsstreit-Parteien‘“ oder
an eine der beiden Parteien, sondern an von den Parteien verschiedene
 Menschen gerichtet, für welche durch die „Rechts-Weisung“
 eine Pflicht bzw. eine Pflicht-Anwartschaft begründet wird, besondere
 ungünstige Zurechnung zu vollziehen. Die „Rechts-Weisung“‘
ist also insoferne ein „bindendes Urteil“, als sie eine mit einem Befehlenttäuschungs-
 Urteile verbundene Weisung an von den Parteien
verschiedene Menschen darstellt, durch welche jene Menschen „gebunden‘‘“
 werden, eine für eine jener beiden Parteien ungünstige Zurechnung
 zu vollziehen. Keineswegs aber wird durch die „Rechts-Weisung“
 erst eine „Pflicht“ jener der beiden Parteien, deren „Befehlenttäuschung‘‘
 festgestellt wird, diesen Befehl zu erfüllen, begründet,
vielmehr wird eben nur festgestellt, daß jene Partei besonderen Befehl
enttäuscht habe. Es wird nun meist gesagt, daß durch eine „Rechts-Weisung“
 darüber entschieden werde, ob besonderes „Recht‘, also
auch besondere „Pflicht‘‘ bestehe oder nicht. Diese Rede ist aber, wie
sich aus dem Gesagten ergibt, ungenau, da eben durch eine „Rechts-Weisung“
 nur festgestellt wird, daß eine besondere Befehl-Enttäuschung
 bestehe und durch eine „Rechts-Abweisung‘ festgestellt
wird, daß eine besondere Befehl-Enttäuschung nicht bestehe.
Immerhin aber findet sich in jener Rede doch ein wahrer Gedanke,
der nur ungenau bezeichnet ist. „Recht‘ ist nämlich, wie wir bereits
gesagt haben, die besondere Macht („Befugnis‘‘), durch besonderes
„Rechtsverfahren‘‘ eine für einen Anderen — den „Rechtsbetroffenen“
 — ungünstige Zurechnung herbeizuführen. „Rechtspflicht‘“
 hingegen ist jemandes „besondere, durch besonderen an
ihn gerichteten Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘“ (und etwa
durch Ergänzungs-Ereignisse) begründete „ungünstige Zurechnungsmacht-Betroffenheit‘‘,
 also eine Lage, welche die Gesamtheit jener
Allgemeinen enthält, welche als grundlegende Bedingungen dafür in
Betracht kommen, daß jemandem die Enttäuschung eines an ihn gerichteten
 Befehles kraft jemandes „Rechtsklage‘“ in einem „Rechtsverfahren“
 ungünstig zugerechnet wird. Mit jedem „Rechte‘“ jemandes
besteht also auch eine „Rechtspflicht‘“ eines Anderen. da eben mit
        <pb n="563" />
        a Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 547

jeder ‚,Zurechnungsmacht‘‘ jemandes auch eine „Zurechnungsmachtbetroffenheit‘‘
 eines Anderen besteht. Besteht nun überhaupt jemandes
besonderes ‚„‚Recht‘‘, das zugleich eine „Rechtspflicht‘““ eines Anderen
ist, so bestehen selbstverständlich jenes „Recht“ und jene „Rechtspflicht‘“
 ausnahmslos vor der „Rechtsklage‘, mit. welcher jenes
„Recht“ als besondere Macht ausgeübt wird und vor jenem „Rechtsverfahren‘‘,
 welches durch jene „Rechtsklage‘“ hervorgerufen wird,
Die Behauptung also, daß ‚Recht‘ und „Rechtspflicht‘“ erst im Rechtsverfahren
 — mit dem dem Kläger „günstigen‘ Urteile — entstehen,
ist schlechthin sinnleer, da sie nur eine Besonderheit der sinnleeren Behauptung
 ist, daß die Macht besonderer Leistung erst mit der
Leistung entstehe. Wohl aber besteht in zahllosen Fällen Zweifel
darüber, ob jemand die Macht besonderer Leistung habe, und erst mit
der Leistung entscheidet es sich, ob er jene Macht gehabt hat.
Es besteht aber auch in zahllosen Fällen Zweifel darüber, ob jemand
jene Macht habe, welche „Recht“ genannt ist, und erst mit dem Vollzuge
 besonderer ungünstiger Zurechnung im Rechtsverfahren entscheidet
 es sich, ob er jenes „Recht“ gehabt hat. Die sinnvolle
Behauptung aber, daß es sich erst im Rechtsverfahren entscheidet,
ob jemand ein besonderes „Recht“ gehabt hat, darf nicht vertauscht
werden mit der sinnleeren Behauptung, daß erst im Rechtsverfahren
jemandes „Recht“, nämlich das besondere „strittige Recht“ entstehe.
Da man aber annimmt, daß die „Vollstreckung“ einer (unaufhebbaren)
Rechts-Weisung gewiß ist, also in dieser Hinsicht keinen Zweifel hegt,
wird gewöhnlich gesagt, daß es sich schon mit der „Rechts-Weisung“,
also mit dem Schlusse des „Rechtsweisungs- Verfahrens“ entscheide, ob
der „Rechtskläger“ ein besonderes „Recht“ gehabt und ob den „Rechtskläger“
 eine besondere „Rechtspflicht“ getroffen hat. Mit jedem „Befehlönttäuschungs-Urteile“
 wird also zwar nur festgestellt, daß eben der
Geklagte einen besonderen an ihn gerichteten Befehl enttäuscht hat,
es wird entschieden, daß eine Befehlenttäuschung vorgelegen habe,
es entscheidet sich aber auch zugleich der Zweifel darüber, ob der
Kläger besonderes „Recht“, der Geklagte besondere „Rechtspflicht“,
jenen Befehl zu erfüllen, gehabt habe, da eben nunmehr ein vom Kläger
durch Rechtsklage verwirklichtes Allgemeines, nämlich eine „Rechts-Weisung“
 vorliegt, von welcher mit Gewißheit angenommen wird, daß
sie die wirkende Bedingung für die in dem enttäuschten Befehle angedrohte
 ungünstige Zurechnung abgeben wird, Eben dadurch,
daß es jemandem gelungen ist, durch „Rechtsklage“ besondere
 von ihm beantragte Rechts-Weisung zu bewirken,
erweist es sich, daß er ein besonderes „Recht“, ein Anderereinebesondere,Rechtspflicht“
 gehabt hat, der „Rechtsstreit“
 ist also nicht ein „Kampf ums Recht“ im Sinne eines Kampfes
35*
        <pb n="564" />
        348

IX. Kapitel.

um die Begründung eines Rechtes, sondern im Sinne eines Kampfes
darum, daß es sich in besonderer Weise entscheide, daß jemandes Recht
bereits vor dem Kampfe vorhanden war. „Naturrechtlich“ ist daher
die Behauptung, daß der „Rechtskläger“, wenn eine (unaufhebbare)
Rechts-Abweisung erfolgt, sein etwa bereits bestandenes Recht „verliert“
 — denn eben mit der Tatsache der unaufhebbaren Rechts-Abweisung
 ist entschieden, daß er ein solches „Recht“, nämlich die
Macht, eine von ihm beantragte Rechts-Weisung und dadurch besondere
 ungünstige Zurechnung zu veranlassen, nicht besessen hat,
es wird ihm kein vorher bestandenes „Recht“ „genommen“, sondern
es zeigt sich nur, daß er vorher kein „Recht“ hatte. Die gebräuchlichen
 Rechtsweisungs-Formeln, z. B. das „A ist schuldig, dem
B 1000 Kronen zu bezahlen“, sind irreführend. Erstens nämlich kann
durch diese Formel die falsche Meinung entstehen, daß mit der „Rechts-Weisung“
 besondere Pflicht des Beklagten erst begründet werde.
Wenn aber diese Meinung auch verworfen wird, entsteht doch zweitens
 die irrige Meinung, daß in der Rechts-Weisung ein Urteil über
das Bestehen besonderer Rechtspflicht gefällt wird, während in
Wahrheit nur ein Urteil über besondere Befehlenttäuschung gefällt
 wird, mit welchem Urteile sich allerdings auch stets die Neben-Wirkung
 ergibt, daß ein Zweifel daran, ob solche Rechtspflicht bestanden
 habe, gelöst wird. Ist jemand als Wahrer der Erfüllung
eines besonderen, an einen Dritten gerichteten Anspruches in Anspruch
genommen, so ist von ihm stets beansprucht, daß er bei Erfahrung,
der von ihm zu wahrende Anspruch sei von dessen Adressaten
 enttäuscht worden, die in jenem Anspruche angedrohte
ungünstige Zurechnung vollziehe bzw. deren Vollzug veranlasse, keineswegs
 aber ist von ihm beansprucht, daß er bei Erfahrung einer Pflichtverletzung
 jenes Adressaten tätig werde. Wie sich aus früher Gesagtem
 ergibt, sind „Anspruchenttäuschung“ und „Pflichtverletzung“
verschiedene Gegebene, da nur im Falle der Enttäuschung eines
Anspruches, durch welchen die in jenem Anspruche behauptete Pflicht
begründet wurde, auch eine Pflichtverletzung vorliegt. Sagt nun etwa
A zu B: „Pflegen Sie meine Pferde!“ und A zu C: „Wenn Sie bemerken,
 daß B diesen Anspruch nicht erfüllt, so bestrafen Sie ihn!“,
so wird eine Pflicht des B durch den an ihn gerichteten Anspruch
des A nur dann begründet, wenn dem C durch den an ihn gerichteten
Anspruch des A die Bereitwilligkeit dafür zugehörig geworden ist, bei
Erfahrung einer Enttäuschung des von A. an den B gerichteten Anspruches,
 den B zu bestrafen, und überdies die Möglichkeit besteht, daß
C solche Anspruchenttäuschung erfährt, Erfährt nun C eine Anspruchenttäuschung
 des B, so gibt diese Erfahrung des C die wirkende Bedingung
 für sein Wissen ab, daß B eine Pflicht verletzt habe, insoferne
        <pb n="565" />
        ; Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 549

C weiß, daß er nun den B bestrafen wird, und dieses Wissen des C
ist in Beziehung zu der Absicht des A nur eine Nebenwirkung, da
nach Absicht des A nicht dieses weitere Wissen, sondern die Erfahrung
der Anspruchenttäuschung die wirkende Bedingung dafür abgeben wird,
daß C den B bestraft. Würde nun ein „Rechtsweiser“ feststellen, daß
eine Pflicht des Geklagten bestanden habe und diese Pflicht verletzt
wurde, so würde er feststellen, daß der Geklagte einen an ihn gerichv‚eten
 Befehl enttäuscht und damit eine Pflicht verletzt habe, weil er,
der Rechtsweiser, nunmehr durch seine Weisung die dem Geklagten
angedrohte ungünstige Zurechnung veranlassen wolle, der Rechtsweiser
würde also in seinem Urteile eine besondere eigene Bereitwilligkeit
feststellen — was aber offenbar gar nicht der Sinn solchen Urteiles ist.
Vielmehr fällt eben der Rechtsweiser lediglich ein Urteil darüber, daß der
Geklagte einen an ihn gerichteten Befehl enttäuscht habe, mit welchem
Urteile sich auch die Neben-Wirkung ergibt, daß ein etwa vorher
bestandener Zweifel daran, ob besondere Pflicht des Geklagten bestanden
habe, gelöst wird. Solchen Zweifel kann auch der als Rechtsweiser
 in Anspruch Genommene selbst vor seinem Urteile,
bzw. vor der ihm zugehörig werdenden, jenes Urteil bedingenden Überzeugung
 gehegt haben, da er eben im Beginne des Rechtsverfahrens
aoch gar nicht wissen muß, ob ihm solche Überzeugung zugehörig
werden wird, eine „Rechtspflicht“ , des Geklagten aber nur insoferne
besteht, als jene Allgemeinen verwirklicht sind, die als grundlegende
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß dem als Rechtsweiser in
Anspruch Genommenen in besonderem Rechtsweisungs- Verfahren solche
Überzeugung zugehörig gemacht werden kann, durch welche die vom
„Rechtskläger“ beantragte Rechtsweisung bedingt ist.
Jede „Rechtsweisung‘‘ ist aber nicht bloß durch eine an den Rechtsweiser
 gerichtete „Rechtsklage‘“ als mit besonderem Antrage verbundene
 Forderung bedingt, sondern durch einen an den Rechtsweiser
zerichteten Befehl, mit welchem ihm befohlen wurde, über besondere
 Rechtsklage nach besonderem Verfahren kraft Auslegungs- und
Tatbestands- Überzeugung entweder eine Rechtsweisung oder
sine Rechts-Abweisung vorzunehmen. Solchen Befehl nennen wir einen
„auf Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Bereitwilligkeit
yerichteten Befehl“, welcher sich stets auch als ein auf besondere
Befugnisverleihung gerichteter Befehl darstellt, nämlich als ein „auf
Rechtsverleihung gerichteter Befehl“, insoferne mit jedem
solchen Befehle auch darauf gezielt wird, daß sich mit der „Rechtsweisungs-
 bzw. -abweisungs-Bereitwilligkeit‘“ des Adressaten besonderes
„Recht“ eines Dritten, nämlich eines als künftigen Rechtsklägers in
Betracht Kommenden ergibt. Von dem „auf Rechtsverleihung (Berechtigung)
 gerichteten Befehle‘, welcher stets an jemanden gerichtet
        <pb n="566" />
        550

IX, Kapitel.

ist, der in Erfüllung dieses Befehles künftig als „Rechtsweiser bzw.
Rechtsabweiser‘““ tätig sein soll, ist aber zu unterscheiden der „Befehl
 mit Rechtsverleihungs- (Berechtigungs-) Behauptung“,
welchen der Erheber des „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehles‘“
an jenen gerichtet hat, dessen Rechtsbetroffenheit, dessen „Rechtspflicht“
 mit dem „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehle“ begründet
 werden soll. Der „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘
 ist jener Befehl, kraft dessen Auslegung der Adressat
des „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehles“ über Rechtsklage
 Rechtsweisung bzw. Rechtsabweisung vornehmen soll, also jener
Befehl, dessen Enttäuschung rechtsstrittig werden kann. Jeder „Rechtsweiser“
 ist also tätig in Erfüllung eines an ihn gerichteten „auf
Rechtsverleihung an den Rechtskläger gerichteten Befehles“ und auf
Grund einer Auslegung eines an den Rechtsgeklagten gerichteten
„Befehles mit Rechtsverleihungs-Behauptung“, jener Befehl, welchen
der Rechtsweiser erfüllt, ist also nicht jener Befehl, den er im Rechtsweisungs-
 Verfahren pflichtgemäß auslegt. Jener Befehl, welchen wir
einen „auf Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Bereitwilligkeit gerichteten
Befehl“ und in anderer Hinsicht einen „auf Rechtsverleihung gerichteten
Befehl“ genannt haben, ist nun stets darauf gerichtet, daß der Adressat
bei Eintritt besonderer Ereignisse entweder eine „Rechtsweisung“
oder eine „Rechtsabweisun g‘“ vornehme, und unter jenen künftigen
Ereignissen, welche in solchem Befehle bezeichnet sind, findet sich auch
ausnahmlos Gewinn besonderer Überzeugung des Adressaten,
nämlich entweder der Gewinn der Überzeugung, daß besondere Befehlenttäuschung
 vorliege, für welchen Fall besondere „Rechtsweisung“
befohlen ist, oder der Gewinn der Überzeugung, daß besondere Befehlenttäuschung
 nicht vorliege, für welchen Fall besondere „Rechtsabweisung“
 befohlen ist. Jeder „auf Rechtsweisung bzw. -abweisung gerichtete
 Befehl“ ist daher ein „auf nach Überzeugung des
Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten gerichteter
Befehl“. Da nun jede Rechtsklage eine „Forderung aus gleichgerichtetem
 Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Befehle mit Ander-Soll-Nach-Begründungs-Behauptung“
 enthält, erklärt es sich, daß auch
die Forderung in jeder Rechtsklage „auf nach Überzeugung des
Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten“ gerichtet ist, hingegen nur
der Antrag in jeder Rechtsklage auf eines jener beiden Verhalten.
Für die Bestimmung des Gegebenen „Recht“ ist es von der größten
Wichtigkeit, zu erkennen und stets festzuhalten, daß jeder „auf Rechtsweisung
 bzw. -abweisung gerichtete Befehl“ ein „auf nach Überzeugung
 des Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten gerichteter
Befehl“ ist. Dem Adressaten eines solchen Befehles ist nicht befohlen,
in besonderem Falle zu veranlassen, daß jene ungünstige Zurechnung,
        <pb n="567" />
        "Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 551

welche einem Dritten in einem an ihn gerichteten Anspruche angedroht
ist, vollzogen wird, sondern es ist ihm befohlen, nach seiner in besonderer
 Weise gewonnenen Auslegungs- und Tatbestandsüberzeugung
 entweder solchen Vollzug zu veranlassen oder diese Veranlassung
 zu verweigern. Der Adressat solchen Befehles erfüllt also
den Befehl, wenn er auf Grund seiner Überzeugung urteilt, daß eine
Befehlenttäuschung vorliegt, obwohl diese Überzeugung einen unwahren
 (irrigen) Gedanken darstellt, weil entweder a) der als enttäuscht
 beurteilte Befehl gar nicht erteilt wurde oder b) jener Befehl
asinen anderen Sinn hatte als jenen, welchen der Urteilende auf Grund
seiner Auslegung angenommen hat, oder c) kein solches Verhalten
vorgelegen ist, welches sich als eine Enttäuschung des richtig ausgelegten
 Befehles darstellt. Und ebenso ‚erfüllt der Adressat eines „auf
Rechtsweisung bzw. -abweisung gerichteten Befehles“ diesen Befehl,
wenn er auf Grund einer ihm zugehörigen Überzeugung, die aber
einen unwahren Gedanken darstellt, eine Rechtsabweisung vornimmt.
Hingegen enttäuscht der Adressat eines „auf Rechtsweisung- bzw.
-abweisung gerichteten Befehles“ diesen Befehl, wenn er gegen seine
Überzeugung urteilt, in welchem Falle also lediglich eine „Schein-Rechtsweisung-
 bzw. Schein-Rechtsabweisung‘“ vorliegt. Ist jemand
durch besondere Befehle sowohl „bereitwillig“, als auch „ort- und aufmerk-bereit“,
 gemacht, Recht zu weisen bzw. abzuweisen, so nennen wir
ihn einen „als Rechtsweiser bzw. als Rechtsabweiser Beamteten“
 oder einen „als Rechtsrichter Beamteten“. Ein „als
Rechtsrichter Beamteter“ ist niemals zu „Schein-Weisungen als Weisung-Quasi-Übermittlungen“
 verpflichtet, welcher Umstand den Kern der
sogenannten „richterlichen Unabhängigkeit“ ausmacht. Indes gibt es
dennoch zahllose „Schein-Rechtsweisungen- bzw. -abweisungen“,
nämlich erstens „eigennützige Schein-Rechtsweisungen- bzw. -abweisungen“,
 und zweitens „pflichtmäßige Schein-Rechtsweisungen- bzw.
-abweisungen aus Überzeugungsmangel‘“. Der „Befehl auf Rechtsweisungbzw.
 -abweisung“ ist nämlich in vielen Fällen insofern unerfüllbar, als
eben dem Adressaten keine der beiden in jenem Befehle gemeinten
Überzeugungen zugehörig wird. Ist nun dem Adressaten durch besonderen
 Befehl befohlen, auch im Falle des Uberzeugungsmangels
„bindend zu urteilen“, so muß er eine „pflichtmäßige Schein-Rechtsweisung-
 bzw. -abweisung aus Überzeugungsmangel“ vornehmen. Die
„auf Rechtsweisung- bzw. -abweisung gerichteten Befehle“ sind aber
meist „wegen Erfahrungsunmöglichkeit transzendent gerichtete Befehle“,
und es ist unmöglich, zu erfahren, ob in besonderem Falle eine „Rechtsweisung-
 bzw. -abweisung‘“ oder eine „Schein-Rechtsweisung bzw. -abweisung“
 vorliegt, weil sich eben nicht feststellen läßt, ob dem „als
Rechtsweiser- bzw. -abweiser Beamteten“ besondere von ihm behauptete
        <pb n="568" />
        552

. Kapitel.

Überzeugung zugehörig war oder nicht. Infolgedessen werden zahlreiche
 Behauptungen als „Rechtsweisungen- bzw. -abweisungen“ betrachtet,
 die es in Wahrheit nicht sind und es ergibt sich in zahlreichen
Fällen — unvermeidlich — die Meinung, daß jemand ein besonderes
„Recht“ hatte, während er in Wahrheit nur eine andere besondere
Macht hatte, nämlich die Macht, durch eine Schein-Rechtsweisung eine
für einen Anderen ungünstige Zurechnung herbeizuführen. In zahlreichen
 besonderen Fällen läßt sich also von den „Außenstehenden“ gar
nicht feststellen, ob jemand ein besonderes „Recht“ oder nur ein
„Schein-Recht“ hatte, da eben nicht festgestellt werden kann, ob
dem „Richter“ besondere Überzeugung in Wahrheit zugehört hat oder
nicht. Gewiß wird niemand sagen wollen, daß A gegenüber dem B
ein besonderes Recht hatte, weil er die Macht hatte, durch eine offenkundig
 gewordene Bestechung eine „Schein-Rechtsweisung“ und dadurch
 eine für den B ungünstige Vollstreckung zu veranlassen. Was
aber im Falle eines offenkundig überzeugungswidrigen Verhaltens
 des „Richters“ gilt, gilt auch für die zahlreichen Fälle eines
nicht offenkundig überzeugungswidrigen Verhaltens des
Richters. Nennt jemand ein „Schein-Recht“ ein „Recht“, so verwechselt
er die Macht, durch Forderungen besondere ungünstige Schein-Zurechnungen
 herbeizuführen mit der Macht, durch Forderungen in einem
Rechtsverfahren besondere ungünstige Zurechnungen herbeizuführen,
er verwechselt Behauptungen, die in der „Form“ von Rechtsweisungen
bzw. -abweisungen auftreten, mit Rechtsweisungen bzw. -abweisungen,
die nur aus der Zugehörigkeit besonderen Wollens zu besonderer
Seele bestimmt werden können, nämlich des Wollens, kraft besonderer
Überzeugung zu urteilen.
Der Umstand aber, daß die Überzeugung des „als Rechtsrichter
Beamteten“ in vielen Fällen irrig ist, der „als Rechtsrichter Beamtete“
zwar den an ihn gerichteten Befehle erfüllt, in dieser Erfüllung aber
nicht den Sinn jenes Befehles trifft, hinsichtlich dessen er zu urteilen
hat, also zwar eine „als Rechtsweisung gemeinte Weisung“ bzw. eine
„als Rechtsabweisung gemeinte Abweisung‘‘, aber keine „Rechtsweisung
bzw. -abweisung“ erteilt, gibt Anlaß zum Aufbau des — hier nicht
weiter zu betrachtenden — „Instanzensystems‘‘, welches auch den Zweck
hat, schließlich zu einer als Rechtsweisung bzw. -abweisung gemeinten
Weisung bzw. „Abweisung kraft irrtumfreier Überzeugung“‘, also
zu einer „Rechtsweisung- bzw. -abweisung‘ zu gelangen. Schließlich
 kommt es aber immer zu einer unaufhebbaren „Weisung bzw.
Abweisung“‘‘, und wenn dann, was sehr oft der Fall ist, behauptet wird,
daß jene „Weisung bzw. Abweisung‘“ zwar pflichtgemäß, also kraft
besonderer Überzeugung erfolgt ist, aber doch unrichtig sei, wird auch
gesagt, daß jenes richterliche Urteil „rechtswidrig‘‘ sei. Die Rede von
        <pb n="569" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 553

einem „rechtswidrigen Rechtsrichter-Urteile‘“ ist freilich widersinnig,
 und es kann nur gemeint sein, daß ein rechtswidriges
Urteil jemandes vorliegt, der irrig meint, als derart Urteilender
 ein Rechtsrichter zu sein. Wenn überhaupt Etwas als „rechtmäßig‘
 oder als „rechtswidrig“ bezeichnet wird, ist es in Beziehung
 zu einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“‘ gewußt.
 ‚„‚Rechtmäßig‘‘ ist alles, das solche Vorstellung erfüllt, die sich
in einem Wollen als wirkende Bedingung eines „Befehles mit Rechtsverleihungs-
 Behauptung“ gefunden hat, „rechtswidrig‘ ist hingegen
alles, das solche Vorstellung enttäuscht, die sich in einem Wollen
als wirkende Bedingung eines „Befehles mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘
 gefunden hat. Ein „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“
kann nun nicht nur hinsichtlich der in ihm enthaltenen „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Behauptung‘‘ durch den Adressaten des Befehles erfüllt
bzw. enttäuscht werden, sondern er kann auch hinsichtlich der in ihm
enthaltenen ‚„‚,Ander-Soll-Behauptung‘‘ durch den als „‚Rechtsweiser bzw.
Rechtsabweiser‘“ Gedachten erfüllt bzw. enttäuscht werden. Die hinsichtlich
 ihres Sinnes eben dargelegte Rede von „Rechtmäßigkeit‘“ und
„Rechtswidrigkeit‘“ ist jedoch deshalb sehr bedenklich und hat zu unübersehbarer
 Verwirrung Anlaß geboten, weil sie auf der Ansicht beruht,
 daß besondere Befehle für sich allein ‚„„Recht‘“ darstellen. Fragen
wir nämlich die ‚„Positivisten‘‘, was „Recht‘ ist, so finden wir meist
als Antwort auf diese Frage die Behauptung, daß „Recht‘“ die Richtlinie
 bzw. Wider-Richtlinie solchen Verhaltens sei, das mit einem Staatsherrscherbefehle
 beansprucht wurde, Setzen wir also den Fall, daß der
Staatsherrscher A. an einen B den Befehl richtet, dem C bei Eintritt besonderen
 Ereignisses 1000 Kronen zu bezahlen und dieser Befehl in einem
besonderen Rechtsverfahren zwar überzeugungsgemäß, aber irrig ausgelegt
 wurde, so daß es zur unaufhebbaren Abweisung der Klage des
C kommt. Selbstverständlich wird auf dem Boden der gangbaren Rechtslehren
 behauptet werden, daß jene „‚Rechtsabweisung“‘ rechtswidrig war
ınd C ein „Recht‘“ hatte, das er nur nicht ‚durchsetzen‘ konnte,
Solche Behauptung wird aber auf das Faktum besonderer Staatsherrscherbefehle
 gestützt, die als „Recht‘‘, nämlich „objektives Recht‘‘, bezeichnet
werden, mit welchem auch „subjektives Recht‘ bestehe. Bemüht man
sich aber etwa, solche flotte Behauptungen zu rechtfertigen, so muß
man sofort in geradezu tödliche Verlegenheit geraten. Der Befehl an
B, dem C zu zahlen, ist nämlich offenbar ein „ungültiger‘‘, „enttäuschter‘‘
Befehl gewesen, da sonst C keine Rechtsklage erhoben hätte. Dieser
Befehl war also in Beziehung zu B kein ‚„‚Staatsherrscherbefehl‘“, sondern
bloß ein „staatlich gemeinter Befehl‘, der aber nicht erfüllt wurde,
Faßt man ferner den Befehl an den ‚Richter‘ auf als Befehl, über
Klage des C den Vollzug: der dem B angedrohten ungünstigen Zu-
        <pb n="570" />
        554 [X. Kapitel. -

rechnung durch besondere Weisung zu veranlassen, so ist auch jener
Befehl in unserem Falle kein „Staatsherrscherbefehl‘“, sondern lediglich
ein „ungültiger staatlich gemeinter Befehl‘‘ gewesen. Man nennt also
das in „‚ungültigen staatlich gemeinten Befehlen‘‘ Beanspruchte „Recht“!
Daß man aber nicht auch den Befehl irgend jemandes, der völlig
wirkungslos zu einer Volksversammlung sprechend, sich als Staatsherrscher
 „aufwerfen‘“ will, als „Recht‘“ betrachtet, schreibt sich nur
daher, daß man in unserem Falle „ungültige staatlich gemeinte Befehle‘‘,
 also Befehle, die zumindest in Beziehung zu besonderen Seelen
keine „Staatsherrscherbefehle‘“ waren, als „‚Staatsherrscherbefehle‘,
 also als „gültige staatlich gemeinte Befehle‘ betrachtet,
weil der besondere Befehlende sich in anderer Beziehung als Staatsherrscher
 erwiesen hat, was auf die geradezu verblüffend unsinnige Behauptung
 hinausläuft, daß jemand, der in besonderer Beziehung
„Staatsherrscher‘‘ ist, auch in allen übrigen Beziehungen „Staatsherrscher‘“
 ist, daß also, wenn jemandes besondere Befehle gültig
sind, nämlich erfüllt werden, auch seine sonstigen Befehle gültig
sind, obwohl sie nicht erfüllt werden.
Prüfen wir nun überhaupt jene Lehre, nach welcher „Recht‘
nicht die Macht ist, einem Anderen durch Herbeiführung eines Rechtsverfahrens
 besonderes Verhalten ungünstig zuzurechnen, sondern als
ırgend etwas schon mit der Tatsache besteht, daß besonderes Verhalten
jemandem befohlen wurde, so stoßen wir sozusagen in den Kern jenes
xegensatzes vor, der mit den berühmten Worten ‚‚Naturrecht— positives
Recht‘ bezeichnet wird. Als „naturrechtliche Lehre‘ können wir
ıämlich im weitesten Sinne alle jene Behauptungen bezeichnen, nach
welchen schon mit der Tatsache bloßer Ansprüche, die darauf
zerichtet sind, für den Ansprucherheber oder für einen Anderen ein
„Recht“ zu begründen, ein „Recht“ vorhanden ist, als „positivistische
Rechtslehre“ können wir hingegen alle jene Behauptungen bezeichnen,
nach welchen nur mit besonderer Macht jemandes ein „Recht“ voraanden
 ist, Die beiden Glieder des Gegensatzes ‚„‚Naturrecht— positives
Recht‘“ sind freilich durch die gebräuchlich gewordenen Worte ‚„Naturrecht—positives
 Recht‘ nicht gerade glücklich bezeichnet und wären
durch die zutreffenden Worte „mit einem Anspruche erstrebtes
Recht“ und „Recht“ zu bezeichnen, bei welchem Wortgebrauche
sich sogleich zeigt, daß das Wort „positiv“ in der Wortverbindung
„positives Recht‘ eigentlich den Sinn „besondere Macht‘, „Recht
als besondere Macht‘ hat, während das Wort „Naturrecht‘“ (oder auch
„Vernunftrecht‘) gar kein in der Welt vorhandenes ‚„‚,Recht‘‘ bezeichnet,
sondern ein „Recht‘“, dessen Begründung mit besonderem AÄnspruche
arstrebt wird, also ein „Recht“ als Gewußtes besonderen Anspruches,
nicht aber als eine besondere in der Welt vorhandene Lage. Man
        <pb n="571" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 555

irrt also gewaltig, wenn man meint, daß man eine „positive Rechtslehre‘‘
 betreibe, wenn man als ‚Recht‘ solche Befehle betrachtet, die
sogenannte „Staatsgesetze‘“ sind. Denn abgesehen von dem Umstande,
daß der wichtige Unterschied zwischen „ungültigen staatlich gemeinten
Befehlen“ und zwischen „gültigen staatlich gemeinten Befehlen“ = „Staatsherrscherbefehlen‘“
 nicht beachtet wird, übersieht man erstens den Umstand,
 daß bei weitem nicht alle ‚,Staatsherrscherbefehle‘“‘ auf „Rechtsverleihung‘“
 gerichtet sind und macht sich zweitens nicht klar, wie
die auf „Rechtsverleihung‘““ gerichteten Befehle eigentlich beschaffen
sind: Auf Verleihung eines besonderen Rechtes an jemanden wird aber
stets mit mindestens drei besonderen Ansprüchen gezielt, nämlich
erstens mit einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“,
 welcher die Behauptung enthält, daß sich die angedrohte ungünstige
 Zurechnung kraft Rechtsklage eines Berechtigten in besonderem
Rechtsverfahren vollziehen würde, zweitens mit einem ‚„‚auf Rechtsweisung
 bzw. -abweisung gerichteten Befehle“ und drittens
mit einem „auf Rechtsvollstreckung gerichteten Befehle“.
Offenbar sind aber nun jenes „Recht‘“ und jene „Rechtspflicht‘“, deren
Begründung in einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘‘ behauptet
 wird, noch keineswegs mit der bloßen Tatsache jener Behauptung
 und auch keineswegs mit der bloßen Tatsache jener beiden
anderen Befehle vorhanden, sondern nur dann, wenn der als „berechtigt“
 Behauptete nunmehr die Macht hat, durch den Antrag in
einer bezüglichen Rechtsklage jene ungünstige Zurechnung gegen den
Adressaten des ‚,Befehles mit Rechtsverleihungs- Behauptung‘ herbeizuführen,
 welche in jenem Befehle als dem Berechtigten anheimzestellte
 Soll-Folgeverwirklichung behauptet war. Ein vorhandenes
„Recht“ darf aber nicht verwechselt werden mit der „CGreltung““ des
„auf Rechtsweisung bzw. -abweisung‘ gerichteten Befehles‘“, Denn
dieser Befehl ist, wie bereits dargelegt wurde, „auf nach Überzeugung
des Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten““ gerichtet, „gilt‘ also
auch dann, wenn sein Adressat auf Grund irriger Überzeugung eine
Rechtsklage jenes, dessen Berechtigung mit jenem Befehle erstrebt
wurde, abweist, so daß sich also jenes Streben nach Berechtigung
des Rechtsklägers als erfolglos erweist. Ein „Recht‘“ jemandes ist
aber vorhanden, wenn den Adressaten des „auf Rechtsweisung bzw.
.abweisung gerichteten Befehles‘“ und des „auf Rechtsvollstreckung
gerichteten Befehles‘“ die in jenen Befehlen gemeinte Bereitwilligkeit
zugehörig geworden ist und auch die übrigen Allgemeinen, welche als
Gründe jenes Rechtes in Frage kommen, in der Welt vorhanden sind.
Zu jenen Allgemeinen gehören aber auch dem als Rechtsweiser in Anspruch
 Genommenen zugehörige Seelische, die als grundlegende Bedingungen
 dafür in Betracht kommen, daß jenem in Anspruch Ge-
        <pb n="572" />
        x,
JS

x. Kapitel.

nommenen eine besondere irrtumfreie Überzeugung als Bedingung
einer besonderen Rechtsweisung zugehörig wird: Es ist also auch in
jedes „‚Recht‘‘ als besondere Macht eine andere Macht eingeschlossen,
welche sich als besondere Glauben-Geltungs-Macht darstellt, welch’
letztere Macht allerdings nicht durch Anspruch begründet werden
kann, da nur besonderes Verhalten, nicht aber besonderer Glaube
‘besondere Überzeugung) beansprucht werden kann.
Zeigt sich nun also, daß es durchaus irrig ist, zu meinen, daß mit
irgend welchen Befehlen bereits „Recht“ gegeben sei, so ergibt sich
auch, inwieferne die Worte „Rechtmäßigkeit“ und „Rechtswidrigkeit“
zu Verwirrung Anlaß geben, da mit diesen Worten gar nicht Etwas
bezeichnet werden kann, daß dem „Rechte“ „gemäß“ oder „widrig“
ist, sondern nur Etwas, was besonderem Befehlsinne „gemäß“ oder
„widrig“ ist, nämlich dem Sinne besonderer „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“.
 Wenn man gleichwohl von „Rechtmäßigkeit“
und „Rechtswidrigkeit“ spricht, so hat dieser unglückliche Sprachgebrauch
 seinen Grund darin, daß man „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“
 als „objektives Recht“ („Rechtsnormen“) bezeichnet
und dem „subjektiven Rechte“ gegenüberstellt, womit dem Worte
„Recht“ eine vage Zweideutigkeit angeheftet wird, da es einmal einen besonderen
 „Befehl“, das andere Mal eine besondere „Macht“ bezeichnet.
Sagt man aber etwa, um diese Zweideutigkeit zu verdecken, das „subjektive
 Recht“ sei keine in der Welt vorhandene besondere Macht, sondern
schon mit dem „objektiven Rechte“ gegeben, so würde sich die Meinung
ergeben müssen, daß schon mit-der Tatsache irgend eines „Befehles mit
Rechtsverleihungs- Behauptung“, gleichgültig, ob jene Behauptung
wahr oder unwahr (irrig) ist, auch jemandes „subjektives Recht“ vorhanden
 ist. Solche Meinung wird aber bei klarer Überlegung niemand als
„juristischen Positivismus“ bezeichnen, da der „naturrechtliche“ Kern offen
zutage tritt, würden doch nach jener Meinung schon immer dann „subjektive
 Rechte“ vorhanden sein, wenn jemand „Befehle mit irriger Rechtsverleihungs-Behauptung“
 erteilt. In der Tat sagt man auch, wenn
jemandes Rechtsklage infolge irriger Überzeugung des „Richters“ abgewiesen
 wird, daß er zwar „ein Recht habe“, es aber nicht „durchsetzen“
 konnte. Die Worte „ein Recht haben“ lassen an „eine Macht
haben“ denken, es ist aber offenbar sinnlos, zu sagen, es gebe eine
„Macht“, die entweder „durchsetzbar“ oder „undurchsetzbar“ ist, denn
sine „undurchsetzbare Macht“ ist eben keine Macht. Man hätte sich
nur einmal klar machen sollen, was denn „Recht“ sei, wenn man es
zwar „haben“, aber doch nicht „durchsetzen“ könne! In Wahrheit ist
mit der Rede, daß jemand zwar ein „Recht habe“, es aber nicht
„durchsetzen“ könne, lediglich in unpassender Weise der allerdings
sehr häufige Sachverhalt bezeichnet, daß jemand mit besonderen An-
        <pb n="573" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 557

sprüchen darauf gezielt hat, einem Anderen ein „Recht“ zu verleihen,
 dieses Streben aber enttäuscht wurde, so daß also der Andere
trotz jener Ansprüche kein Recht „hat“. Statt zu sagen: „B hat ein
Recht, er kann es aber nicht durchsetzen“, muß also richtig gesagt
werden: „A hat erfolglos danach gestrebt, dem B ein Recht zu verleihen“
 oder „B hat trotz Strebens des A kein Recht erhalten“.
Es muß eben endlich einmal erkannt und festgehalten werden,
daß „Recht“ mit irgend‘ welchen Befehlen noch nicht vorhanden ist.
Daß man aber als „objektives Recht“ besondere Befehle betrachtet,
zeigt sich in der bekannten Behauptung, welche uns besagt, daß „subjektives
 Recht“ nur „unter Voraussetzung objektiven Rechtes“ möglich
sei, womit offenbar gemeint ist, daß jedes „subjektive Recht“ als besondere
 Befugnis-Macht durch besondere Befehle begründet wird.
Nimmt man aber einen Wirkenszusammenhang an, in welchem ein
„objektives Recht“ genanntes Etwas die wirkende Bedingung für
eine besondere Wirkung abgibt, in welcher sich ein „subjektives
Recht“ genanntes Etwas ergibt, so muß sich eben eine arge Verwirrung
 einstellen, wenn man sowohl besonderen Wirkungsgewinn als
auch dessen wirkende Bedingung mit einem und demselben Worte,
nämlich mit dem Worte „Recht“ belegt und die Unterscheidung
zwischen besonderen Befehlen und einer besonderen Macht, die
man beide „Recht“ nennt, durch die Hinzufügung der vieldeutigen
Worte „objektiv“ und „subjektiv“ vollziehen will. Denkt man insbesondere
 bei dem Worte „objektives Recht“ an solchen „Befehl mit
Rechtsverleihungs-Behauptung“, hinsichtlich dessen in besonderen Rechtsverfahren
 eine Enttäuschung bejaht oder verneint werden soll, so muß
bemerkt werden, daß ein „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“
gar kein „Recht“ ist, weder „objektives Recht“ noch sonstiges „Recht“,
sondern eben nur einen besonderen Anspruch darstellt — so daß also
das Wortgefüge „objektives Recht“ gestrichen werden muß, mit ihm
aber auch das gegensätzliche Wortgefüge „subjektives Recht“, während
allein das Wort „Recht“ zurückbleibt, das eine besondere, bereits bestimmte
 Befugnis bezeichnet. Neben dem Worte „objektives Recht“
findet sich auch häufig das Wort „Rechtsnormen“, in dessen Gebrauche
aber die Zweideutigkeit des Wortes „Norm“ besonders deutlich hervortritt.
 Das Wort „Rechtsnormen“ wird nämlich einerseits im Sinne des
Wortes „objektives Recht“, also zur Bezeichnung der ‚Befehle mit
Rechtsverleihungs-Behauptung“‘‘, andererseits aber zur Bezeichnung der
„Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien‘“ der in „Befehlen mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘‘
 beanspruchten Handlungen und Unterlassungen
verwendet. Im letzteren Sinne nennt man gewöhnlich — auf dem
Boden der gangbaren Lehren — „Rechtsnormen“ die „Richtlinien bzw,
Wider-Richtlinien‘“ jener Handlungen bzw. Unterlassungen, die mit
        <pb n="574" />
        358
solchen „staatlich gemeinten Befehlen‘‘ befohlen sind, welche bereits
„gültig“ sind oder von welchen man wenigstens annehmen zu dürfen
glaubt, daß sie „gültig“ sein werden. Aus dem Gesagten ergibt sich
aber, daß eine Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie besonderen Verhaltens
noch nicht deshalb als „Rechtsnorm“ bezeichnet werden kann, weil sie
die Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eines mit einem „staatlich gemeinten
 Befehle“ oder auch mit einem „Staatsherrscherbefehle“ befohlenen
 Verhaltens darstellt, Von den , gültigen staatlich gemeinten
Befehlen“ können für das „Recht“ überhaupt nur die „Staatsherrscherbefehle
 mit Rechtsverleihungs-Behauptung“, nicht aber die
zahlreichen anderen Staatsherrscherbefehle in Betracht kommen. Aber
auch die Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie jenes Verhaltens, welches
mit einem „gültigen staatlich gemeinten Befehle“ befohlen wurde, ist
keine „Rechtsnorm“, kann vielmehr nur als Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie
 solchen Befehl erfüllenden Verhaltens bezeichnet werden,
welches jemandem durch den Gedanken zugehörig geworden ist, daß
diese Richtlinie bzw. Wider-Richtlinie eine „Rechtsnorm“ sei, d. h. daß
bei Übertretung jener Richtlinie bzw. bei Einhaltung jener Wider-Richtlinie
 ungünstige Zurechnung in einem Rechtsverfahren in Aussicht
 steht, welcher Gedanke aber auch irrig sein kann. „Rechts-Richtlinien
 bzw. Rechts-Wider-Richtlinien“ („Rechtsnormen“)
sind vielmehr jene „Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien“, bei deren
„Übertretung bzw. Einhaltung“ durch jemanden ein Anderer in Wahrneit
 die Macht (und das Wollen) hat, jenen „jemand“ durch ein Rechtsverfahren
 mit ungünstiger Zurechnung wegen jener „Übertretung bzw.
Einhaltung“ zu treffen.
Hat nun jemand ein „Recht“, so nennen wir ihn einen „Berechtigten“
 und jeder „Berechtigte“ ist „zu Etwas“ berechtigt, nämlich stets
zur Herbeiführung einer für einen Anderen ungünstigen Zurechnung
in einem Rechtsverfahren. Ein „Berechtigter‘“ wird auch „Rechtssubjekt‘“
 genannt, das Wort „Rechtssubjekt‘“ zeigt aber eine — meist
nicht bemerkte — verhängnisvolle Zweideutigkeit. Mit dem Worte
„Rechtssubjekt‘“ bezeichnet man nämlich nicht bloß einen „Berechtigten“
als besonderen Machthaber, sondern auch jenen, dessen Interessengesamtzustand
 durch eine in besonderem Rechtsverfahren vollzogene
für einen Anderen ungünstige Zurechnung günstig verschoben
wird, ohne daß er selbst die Macht hatte, durch Rechtsklage jenes
Rechtsverfahren herbeizuführen. So bezeichnet man z.B. einen „Säugling‘
 als „Berechtigten‘, obwohl nicht er, sondern sein Vater oder
sein Vormund die Macht hat, durch besonderes Rechtsverfahren gegen
einen Dritten das sogenannte „Vermögen“ jenes „Säuglings‘ zu vermehren.
 Anders verhält es sich selbstverständlich im Falle jenes „eigenberechtigten“
 Menschen, der „durch“ einen „Rechtsanwalt“ eine erfolg-«A,

 Kapitel,
        <pb n="575" />
        " Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 559

reiche Klage erhebt, da in solchem Falle der „Rechtsanwalt‘ eigentlich
nur eine Forderung seines Klienten an das Gericht, welche mit der
sogenannten ‚Vollmacht-Urkunde‘“ erhoben wird, ausfüllt. Ohne daß
wir in diesem Zusammenhange die bezüglichen Sachverhalte auch nur
einigermaßen eingehend weiter zergliedern können, sei nur bemerkt,
daß mit der Zweideutigkeit des Wortes „Rechtssubjekt‘‘ gebrochen
werden muß. Es ist der „Berechtigte“ vom „Rechtsbegünstigten‘“ zu
unterscheiden, und jener, der ein besonderes „Recht“ hat, kann, wie
man zu sagen pflegt, entweder ein „in eigenem Interesse Berechtigter‘“
 oder ein „in anderem Interesse Berechtigter‘“
sein, er kann also entweder zugleich ‚,Berechtigter‘“ und „Rechtsbegünstigter‘‘,
 oder nur „Berechtigter‘ sein, während ein Anderer der
„Rechtsbegünstigte‘“ ist.
Jede Frage nun, ob irgend etwas ein „Recht“ ist, kann nur beantwortet
 werden aus der Feststellung, daß jemand die Macht hat,
durch besonderes Rechtsverfahren eine für einen Anderen ungünstige
Zurechnung herbeizuführen oder solche Macht nicht hat. Da man das
Gegebene „Recht‘“ niemals als besondere ‚„Befugnis-Macht‘“ klar be
stimmt hat, ist man schließlich zu einem geradezu ausschweifend weitem
Gebrauche des Wortes „Recht“ gelangt. Diese ständige, rücksichtslose
Erweiterung des Sinnes des Wortes „Recht“ erklärt sich aber vor allem
auch aus besonderen „politischen Idealen“, insbesondere aus dem Streben,
die „Staatsmacht“ dem „Rechte“ zu „unterwerfen“, also nachzuweisen,
daß das „öffentliches Recht“ genannte Gegebene von dem „Privatrecht“
genannten Gegebenen nicht unterschieden ist, Indem man aber. dem
sogenannten „Rechtsbegriffe“ zum „Siege“ über den sogenannten „Machtbegriff‘
 verhelfen wollte, hat man sich in Wahrheit jede Möglichkeit
verbaut, den „Rechtsbegriff‘“ klar zu bestimmen, da es selbstverständlich
 unmöglich ist, für das Wort „Recht“ einen klaren Sinn zu finden,
wenn dieses Wort in kühnem Fortschritte zur Bezeichnung immer
zahlreicherer, untereinander verschiedener Gegebenen verwendet wird,
Statt von „Gefühlen“ und „politischen Forderungen‘““ ausgehend zu
dichten, müßte man doch wohl erst einmal klar bestimmen, was „Recht“
ist, denn die schönsten „Rechtsphilosophien‘‘ und „Rechtslehren‘“‘
können niemanden überzeugen, wenn fortwährend von „Recht“ gesprochen
 wird, ohne daß man uns endlich in eindeutiger Weise belehrt,
was eigentlich „Recht‘“ ist. Zu der fortschreitenden Erweiterung des
Gebrauches des Wortes „Recht“ gibt freilich auch der Umstand Anlaß,
 daß wir im Gegebenen zahlreiche Sachverhalte finden, die wir als
„Quasi-Recht‘“ bezeichnen können, weil es sich um Sachverhalte
handelt, die wenigstens in dieser oder jener Hinsicht mit dem Sachverhalte
 „Recht“ „gleich‘‘ sind, wenn sie sich auch wieder in anderer
Hinsicht von ihm deutlich unterscheiden. Im Rahmen einer „Allge-
        <pb n="576" />
        560

[X. Kapitel.

meinen Gesellschaftslehre‘‘ müssen wir uns es aber veısagen, die „„Quasi-Recht‘
 nennbaren Tatbestände aufzuzeigen und zu zergliedern. Können
wir aber jedenfalls das Wesen des Rechtes, die „Rechtsidee‘‘ klar bestimmen,
 so steht es doch schlimm um unsere ‚empirische‘ Erkenntnis,
daß besondere in der Welt gegebene Sachverhalte ‚Recht‘ sind, und
zwar deshalb, weil es in der Welt nicht nur zahllose „Schein-Rechtsweisungen
 bzw. -abweisungen‘ gibt, die als solche nicht erkennbar
sind, sondern auch zahllose „irrige als Rechtsweisungen- bzw. -abweisungen
 gemeinte Weisungen bzw. Abweisungen'‘, die wir als „irrig“
nicht zu erkennen vermögen. Der Grund für diese Mängel unserer
empirischen Erkenntnis liegt darin, daß wir eben Ander-Seelisches nur
in engen Grenzen, zu ‚erkennen vermögen, so daß wir einerseits in
zahllosen Fällen nicht zu erkennen vermögen, daß jemand wider
seine Tatbestands- und Auslegungs-Überzeugung Behauptungen in
Form von „Rechtsweisungen bzw. -abweisungen‘“ aufgestellt hat,
andererseits in zahllosen Fällen nicht einmal feststellen können, welches
der „Sinn‘‘ eines besonderen ‚,Befehles mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘
 gewesen ist — Tatsachen, die sehr bedauerlich sind, aber nur
durch Dichtungen verschleiert werden können. Im praktischen Leben
tritt hier die sogenannte „Rechtskraft“ als Helfer auf, welche auf der
Tatsache gegründet ist, daß besonderen Menschen befohlen ist, ungünstige
 Zurechnungen gemäß besonderen Behauptungen zu vollziehen
bzw. zu unterlassen, die in der „Form“ einer „Rechtsweisung bzw.
-abweisung‘“ auftreten, mag auch in Wahrheit eine „Schein-Rechtsweisung
 bzw. -abweisung‘“ oder eine „irrige als Rechtsweisung bzw.
-abweisung gemeinte Weisung bzw. Abweisung‘“‘ vorliegen. Liegt aber
in Wahrheit keine „Rechtsweisung bzw. -abweisung‘“ vor, so ist auch
das Wort „Rechtskraft“ fehl am Orte und ist in den meisten Fällen
durch das Wort „Staatsherrscherkraft‘“ zu ersetzen.
„Allgemeine Rechtswissenschaft‘ nennen wir jene Wissenschaft,
 in welcher jene identischen Allgemeinen bestimmt werden, durch
welche die besondere Macht-Beziehung „Recht‘“ begründet sein kann,
„Allgemeine Rechtsverfahrenwissenschaft“ nennen wir hingegen
 jene Wissenschaft, in welcher jene identischen Allgemeinen bestimmt
 werden, die sich in jedem Rechtsverfahren finden. Der „Algemeinen
 Rechtswissenschaft‘“ entspricht als Lehre die „Allgemeine
Rechtslehre‘“, der „Allgemeinen Rechtsverfahrenwissenschaft‘” entspricht
 als Lehre die „Allgemeine Rechtsverfahrenlehre‘.
Von den Gegebenen „Recht“ und „Rechtsverfahren““ unterscheiden
sich aber die Gegebenen „Rechts-Gesellschaft‘“ und „Rechtsverfahren-Gesellschaft“,
 Als „Rechts-Gesellschaft‘‘ bezeichnen
wir jede Gesellschaft zweier Seelen, welche dadurch begründet ist, daß
der einen Seele ein Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, in welchem
        <pb n="577" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 561

sie auf eine an die andere Seele gerichtete „Forderung mit wahrer
Rechts-Behauptung‘“ zielt und der anderen Seele ein Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört, in welchem sie jene Forderung erfüllt. Eine
„Forderung mit Rechts-Behauptung‘“ liegt z. B. vor, wenn A von B
unter Bezugnahme auf die Bestimmung eines besonderen „Bürgerlichen
Gesetzbuches‘‘ eine besondere Zahlung fordert, und wenn B diese Forderung
 erfüllt, weil er den wahren Gedanken hat, daß A ein bezügliches
 Recht habe. Solche „Rechts-Gesellschaft‘“ stellt sich als eine
„Fügsamkeits-Herrschaft‘“ dar. Da aber jede „Forderung mit
Rechts-Behauptung‘“ eine „Forderung aus gleich gerichtetem Befehle mit
Rechtsverleihungs-Behauptung“‘ darstellt, ergibt sich, woferne die „Forderung
 mit Rechts-Behauptung‘ in Wahrheit auf jenes Verhalten gerichtet
 war, auf welches jener in der Forderung behauptete Befehl gerichtet
 ist, mit der „Rechts-Fügsamkeits-Merrschaft‘ auch
eine „Rechts-Gehorsamkeits-Herrschaft“‘“, ergibt sich also eine
zweifache ‚Gesellschaft‘. Mit den Worten ‚‚Rechts-Fügsamkeits-Herrschaft“
 und „Rechts-Gehorsamkeits-Herrschaft‘“ soll keineswegs gesagt
sein, daß jemand dem „Rechte“ gehorcht oder sich dem „Rechte‘“
fügt, daß also das „Recht‘ herrscht, soll vielmehr nur gesagt werden,
daß jemand eine „Forderung mit Rechts-Behauptung“ bzw. einen „Befehl
 mit Rechtsverleihungs-Behauptung“ erfüllt. Als „Rechtsverfahren-Gesellschaft‘‘
 bezeichnen wir hingegen jede Gesellschaft zweier Seelen,
welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört, in welchem sie auf eine an die andere Seele gerichtete
 Rechtsklage zielt, und der anderen Seele ein Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört, in welchem sie die in jener Rechtsklage enthaltene
Entscheidungs-Forderung mit einer „Rechtsweisung bzw. -abweisung‘‘
erfüllt. Mit einer „Rechtsverfahren-Gesellschaft‘‘ kann sich überdies,
da in jeder Rechtsklage auch ein Antrag auf Rechtsweisung enthalten
ist, eine „Rechtsweisungs-Gesellschaft“ ergeben, wenn nämlich gemäß
jenem Antrage Recht gewiesen wird. Mit jeder „Rechtsweisung“‘ ergibt
 sich also zwischen dem Rechtskläger und dem Rechtsweiser sowohl
 eine „Forderungs-Erfüllungs-Gesellschaft‘‘ als auch eine „Antrag-Annahme-Gesellschaft“.
 Da ferner jede „Rechtsklage“ eine „Forderung
aus gleich gerichtetem Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Befehle“ darstellt,
 ergibt sich auch mit jeder „Rechtsverfahren- Gesellschaft“ als
„Fügsamkeits-Gesellschaft“ zwischen dem Rechtskläger und dem Rechtsweiser
 bzw. -abweiser eine Gehorsamkeits-Gesellschaft zwischen jenem,
der den „auf Rechtsweisung bzw. -abweisung gerichteten Befehl“ erteilt
 hat und dem „Rechtsweiser bzw. -abweiser“. „Allgemeine
Rechts-Gesellschafts- Wissenschaft“ nennen wir jene Wissenschaft,
 in welcher jene identischen Allgemeinen bestimmt werden,
durch welche die Beziehung „Rechts- Gesellschaft“ begründet wird
a

Sander, Allg, Gesellschaftslehre,
        <pb n="578" />
        De

IX. Kapitel,

„Allgemeine Rechtsverfahren-Gesellschafts-Wissenschaft“
nennen wir jene Wissenschaft, in welcher jene identischen Allgemeinen
bestimmt werden, durch welche die Beziehung „Rechtsverfahren-Gesellschaft“
 begründet ist. Hingegen stellt sich, wie bereits dargelegt wurde,
jene Wissenschaft, welche die „Positivisten“ vorzüglich als „Rechtswissenschaft“
 bezeichnen, nämlich die „Rechtsdogmatik“, als eine „Sinnentfaltungs-Wissenschaft“
 von „Befehlen mit Rechtsverleihungs-Behauptung“,
 als eine „Auslegungs-Wissenschaft“ dar, welche weder das Gegebene
 „Recht schlechtweg“, noch dessen Besonderheiten bestimmt, sich
also „Rechtswissenschaft“ nur insoferne nennen kann, als sie den
Sinn von Befehlen entfaltet, hinsichtlich welcher sie annimmt, daß
die in ihnen enthaltene Rechtsverleihungs-Behauptung wahr ist.‘ Die
„Rechtsdogmatik“ bestimmt aber weder, was überhaupt „Recht“ ist,
noch, ob in besonderem Falle ein „Recht“ vorliegt, sie bestimmt vielmehr
 lediglich den Sinn der in „Befehlen mit Rechtsverleihungs-Behauptung“
 enthaltenen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Kundgaben“,
 kann also passend lediglich als „Wissenschaft vom Sinne
der in Befehlen mit Rechtsverleihungs-Behauptung enthaltenen
 Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptungen“ bezeichnet
 werden. Macht man sich nun den Gegenstand der „Rechtsdogmatik“
 genannten Wissenschaft klar, und ferner die sehr häufige
Gleichsetzung „juristischer Positivismus = Rechtsdogmatik“
so wird man nicht mehr verwundert sein, daß die gangbare „Rechtswissenschaft“
 als wahrer „lucus a non lucendo“ eine „Rechtswissenschaft
ohne Recht“ ist, eine Wissenschaft, in welcher sich gar keine Urteile über
das Gegebene „Recht“ finden, vielmehr nur Urteile über die verschiedensten
„staatlich gemeinten Befehle“, hinsichtlich welcher ohne Bestimmung
dessen, was „Recht“ ist und ohne Bestimmung der Gegebenheit
 besonderen „Rechtes“ vorausgesetzt wird, daß sie irgend Etwas
mit dem Gegebenen „Recht“ zu tun haben, mit einem Gegebenen, dessen
Bestimmung die Rechtsdogmatiker den „Rec htsphilosophen“ überlassen,
also jenen, die in Wahrheit „Rechtswissenschaft“ betreiben wollen.
Wir haben nunmehr noch in Kürze jenes Gegebene zu bestimmen,
welches „gesellschaftliche Wirtschaft“ genannt wird. Als „Wirtschafts-Seelenaugenblick“
 bezeichnen wir überhaupt jeden Verhalten-Seelenaugenblick,
 in welchem jemand auf eine nach seinem Wissen mit der Entwirklichung
 eines auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes verbundene
 Verwirklichung eines anderen auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
 zielt, „wirtschaften“ nennen wir das solchem
Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“,
„Wirtschaft“ nennen wir jedes besonderes „Wirtschafts-Wollen“ erfüllende
 Geschehen. Als „Leistungs-Grundlage-Wert“ haben wir jedes
identische Allgemeine bestimmt. das eine „Leistungs-Geeignetheit“ dar-
        <pb n="579" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 563

stellt, also jedes identische Allgemeine, das in Einheit mit besonderndem
Allgemeinem besonderem Kinzelwesen zugehörig als grundlegende Bedingung
 dafür in Betracht kommt, daß besondere Seele durch besondere
eigene Leistung Lust gewinne. Wir haben auch bereits dargelegt, daß
jeder verwirklichte Leistungs-Grundlage-Wert entweder eine „Brauchbarkeit“
 oder eine „Verfügbarkeit“ darstellt. Da nun jede besondere
„Macht“ aus besonderen verwirklichten Leistungs-Grundlage-Werten, somit
 aus „Brauchbarkeiten“ und aus „Verfügbarkeiten“ besteht, können
wir auch sagen, daß jede „Wirtschaft“ eine absichtliche Verwirklichung
 eines Allgemeinens, das als Grund einer Macht des Beabsichtigenden
 in Betracht kommt, darstellt, welche mit einer Entwirklichung
 eines Allgemeinen, das als Grund einer Macht des
Beabsichtigenden in Betracht kommt, verbunden ist, Es kann aber
nicht gesagt werden, .daß jede „Wirtschaft“ eine absichtliche Verwirklichung
 von Macht darstellt, die mit in jener Absicht vorausgesehener
Entwirklichung von Macht verbunden ist, da sich in besonderer „Wirtschaft“
 nicht bloß „Macht-Entwirklichung“ und „Macht- Verwirklichung“,
sondern auch „Macht-Anwartschafts-Entwirklichung“ und „Macht-Anwartschafts-
 Verwirklichung“ oder auch „Macht-Anwartschafts-Entwirklichung“
 und „Macht-Verwirklichung“ oder auch „Macht-Entwirklichung“
und „Macht-Anwartschafts- Verwirklichung“ finden kann. Als „Wirtschaft“
 kann nur besonderes Geschehen in Erfüllungs-Beziehung
zu besonderem Wollen bestimmt werden, nicht aber ist irgendwelches
Geschehen, dessen wirkende Bedingung nicht in einem durch das
Geschehen erfüllten Wirtschafts-Wollen liegt, als „Wirtschaft“ zu betrachten.
 Ein Geschehen ist niemals „an sich“ „Wirtschaft“, sondern
eben lediglich in besonderer Beziehung zu besonderem Wollen besonderer
Seele. „Wirtschafts-Zusammenhang“ nennen wir jedes Geschehen,
 in welchem sich an erster Stelle ein besonderes „Wirtschafts-Wollen“
 und schließlich eine jenes „Wirtschafts-Wollen“ erfüllende
„Wirtschaft“ findet, jeder „Wirtschafts-Zusammenhang“ schließt also
eine „Wirtschaft“ ein. Es ist also „Psychologismus“, das Gegebene
„Wirtschaft“ als „Seelisches“ („Psychisches“) bestimmen zu wollen, hingegen
 ist es „Naturalismus“, das Gegebene „Wirtschaft“ als „Veränderungen
 von Körpern“ (z. B. als „Güterumlauf“) bestimmen zu wollen,
denn jeder „Wirtschafts-Zusammenhang“ ist ein Geschehen, in welchem
sich an erster Stelle „Seelisches“, nämlich besonderes „Wollen“, findet,
und „Wirtschaft“ kann nur in Beziehung zu solchem besonderen
Wollen als seiner wirkenden Bedingung bestimmt werden. Ferner ist
keineswegs jeder „Leistungs-Zusammenhang“ ein „Wirtschafts-Zusammenhang“,
 sondern nur jener Leistungs-Zusammenhang, in welchem sich
besonderes Wollen besonderer Seele erfüllende, mit Entwirklichung
eines auf jene besondere Seele bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
aß*
        <pb n="580" />
        564

1%. Kapitel.

verbundene Verwirklichung eines auf jene besondere Seele bezogenen
 anderen Leistungs-Grundlage-Wertes findet. Unzutreffend ist
es daher, das „Wirtschafts-Wollen“ als „Wollen besonderer Mittel für
besonderes Ziel“ zu bezeichnen, da in solchem Falle jedes Wollen ein
‚Wirtschafts-Wollen“ wäre. Es wäre aber auch unzutreffend, als „Wirtschafts-Wollen“
 jedes Wollen zu bestimmen, in welchem die Entwirklichung
 eines auf den Wollenden bezogenen Wertes als Mittel für die
Verwirklichung eines anderen auf den Wollenden bezogenen Wertes
gedacht ist. Erstens nämlich ist jene Beziehung zwischen „Wertentwirklichung“
 und „Wertverwirklichung“, welche sich in jeder „Wirtschaft“
 findet, keine „Mittel-Ziel-Beziehung“. Denn zunächst kann
„‚Entwirklichung“ nur in ungenauer Rede als „Mittel“ für „Verwirklichung“
 bezeichnet werden, insoferne nämlich eine Entwirklichung sich
in solcher Wirkung (als Veränderung) findet, welche mit der gleichzeitig
 in ihr vorfindbaren Verwirklichung ein „Mittel“ für weitere
Verwirklichung liefert. Ferner aber kann die in jeder „Wirtschaft“ vor-Ändliche
 „Verbundenheit“ von „Wertentwirklichung“ und „Wertverwirklichung“
 eine nicht weniger als sechsfach verschiedene Beziehung
darstellen. Zunächst unterscheiden wir nämlich die „einreihige Wirtschaft“
 von der „zweireihigen Wirtschaft“. Eine „einreihige
Wirtschaft“ liegt vor, wenn ein besonderes „Wirtschafts-Wollen“ die
wirkende Bedingung für eine besondere, jenes Wollen erfüllende Verkettung
 von Wirkenseinheiten abgibt, in welcher sich sowohl die erfüllende
 Wertentwirklichung als auch die erfüllende Wertverwirklichung
findet, Die „einreihige Wirtschaft“ ist wieder entweder a) eine „einreihige
 Wirtschaft mit vorangehender Wertentwirklichung‘,
oder b) eine „einreihige Wirtschaft mit vorangehender Wertverwirklichung“
 oder c) eine „einreihige Wirtschaft mit
gleichzeitiger Wertverwirklichung und Wertentwirklichung“.
 Im Falle a) ist „Wirtschaft“ eine Veränderungsreihe,
in welcher sich zuerst eine Veränderung, die eine Wertentwirklichung
 zusammen mit Verwirklichung besonderen Allgemeinens
darstellt, und dann Wertverwirklichung findet, und in solchem
Falle kann in dem berührten uneigentlichen Sinn die Wertentwirklichung
 als Mittel für die Wertverwirklichung bezeichnet werden. Im
Falle b) ist „Wirtschaft“ eine Veränderungsreihe, in welcher sich zuerst
 eine Veränderung, die eine Wertverwirklichung darstellt, und
dann Wertentwirklichung findet. Im Falle c) ist „Wirtschaft“
eine Veränderung, in welcher sich zugleich „Wertentwirklichung“
und „Wertverwirklichung“ findet. Eine „zweireihige Wirtschaft“ liegt
vor, wenn ein besonderes „Wirtschafts-Wollen“ die wirkende Bedingung
für zwei besondere jenes Wollen erfüllende Verkettungen von Wirkenseinheiten
 abgibt, deren eine eine „Abzweigung“ der anderen darstellt.
        <pb n="581" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 565

weil sich in einer besonderen das Wollen erfüllenden Veränderung die
wirkende Bedingung für zwei weitere Veränderungsreihen findet. In
solchem Falle stellt sich als die „abzweigende Veränderungsreihe“ stets
jene der beiden das Wollen erfüllenden Verkettungen von Wirkenseinheiten
 dar, in welcher sich die Wertentwirklichung findet. Eine
„zweireihige Wirtschaft“ kann wieder entweder a) eine „zweireihige
Wirtschaft mit vorangehender Wertentwirklichung“ oder
b) eine „zweireihige Wirtschaft mit vorangehender Wertverwirklichung“
 oder c) eine „zweireihige Wirtschaft mit
gleichzeitiger Wertverwirklichung und Wertentwirklichung“
 sein. Im Falle a) stellt „Wirtschaft“ zwei Veränderungsreihen
 dar, in deren einer die Wertentwirklichung vor der in
der anderen Reihe sich ergebenden Wertverwirklichung auftritt, im Falle b)
stellt „Wirtschaft“ zwei Veränderungsreihen dar, in deren einer die
Wertentwirklichung nach der in der anderen Reihe sich ergebenden
Wertverwirklichung auftritt, im Falle c) stellt „Wirtschaft“ zwei Veränderungsreihen
 dar, in deren einer die Wertentwirklichung zugleich
mit der in der anderen Reihe sich ergebenden Wertverwirklichung auftritt.
Zweitens aber ist ‚Wirtschaft‘ ausschließlich eine besonderes
Wollen erfüllende Beziehung zwischen ‚„Entwirklichung und Verwirklichung
 besonderer Werte“, nämlich eben zwischen ‚„Entwirklichung
eines Leistungs-Grundlage-Wertes und Verwirklichung eines
anderen Leistungs-GrundlageWertes‘“. Jene Werte, welche in
einem ‚,Wirtschafts-Wollen‘‘ als „zu entwirklichend‘“ bzw. als „zu verwirklichend“
 gedacht werden, sind also stets besondere „abhängige“
 („unselbständige‘) Werte, nämlich eben Allgemeine,
die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der
Wollende kraft anderen Wollens besondere Leistung vollbringt. Jedes
„Wirtschafts-Wollen‘‘ ist daher ein „Entmöglichungs- und Ermöglichungs-Wollen“.
 „Leistungs-Grundlage-Werte‘“ können wir
auch als „wirtschaftliche Werte“ bezeichnen. Kein einziger
„unabhängiger Wert‘ ist ein „wirtschaftlicher Wert‘, aber auch
nicht jeder „abhängige Wert‘ ist ein „wirtschaftlicher Wert‘, vielmehr
ist „wirtschaftlicher Wert‘ stets nur ein „Leistungs-Grundlage-Wert‘‘,
Bedingung dafür, daß sich in der Welt besondere ‚, Wirtschaft‘ findet,
ist aber auch, daß jener, dem ein besonderes „Wirtschafts-Wollen‘‘ zugehört,
 den wahren Gedanken hat, daß sich in jener Veränderungsreihe,
 welche er bewirken will, eine Entwirklichung eines auf ihn bezogenen
 wirtschaftlichen Wertes und eine Verwirklichung eines anderen
auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wertes finden wird, daß er also
dann strebend richtig auf „Wirtschaft“ zielt. Ist ein wirkendes Wirtschafts-Wollen
 insoferne unrichtig gewesen, als sich in der durch jenes
Wollen gewirkten Veränderungsreihe keine Verwirklichung eines auf
        <pb n="582" />
        566

„X. Kapitel.

den Wollenden bezogenen wirtschaftlichen Wertes in Verbundenheit
mit der Entwirklichung eines auf den Wollenden bezogenen anderen
wirtschaftlichen Wertes findet, so gibt jenes Wirtschafts-Wollen
nicht die wirkende Bedingung für „Wirtschaft“ ab, es bleibt ein
unerfülltes Wirtschafts-Wollen, und wenn jemand, der auf Grund unerfüllbaren
 Wirtschafts-Wollens tätig ist, dennoch als „Wirtschafter“
(„Wirtschaftender‘‘) bezeichnet wird, so kann lediglich gemeint sein, daß
ihm ein Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, in welchem er auf besondere
 ‚,Wirtschaft‘“ zielt — wenngleich erfolglos zielt. Wenn wir
aber sagen, daß sich in jedem Wirtschafts-Zusammenhange an erster
Stelle ein Wirtschafts-Wollen findet, welches insoferne ein „richtiges
Wollen‘ darstellt, als es die wirkende Bedingung für „Wirtschaft“ abgibt,
 so darf diese Behauptung nicht etwa mit der anderen — und
gewiß unzutreffenden — Behauptung verwechselt werden, daß sich in
jedem Wirtschafts-Zusammenhange an erster Stelle ein „Wirtschafts-Wollen‘
 findet, das insoferne ein „richtiges Wollen‘‘ darstellt, als es die
wirkende Bedingung für eine „Wirtschaft“ abgibt, in welcher der den
Wollenden betreffende wirtschaftliche Interessengesamtzustand ‚in besonderer
 Größe‘‘ verbessert wird, für eine „Wirtschaft“, in welcher
der nach den Umständen möglich „größte“ wirtschaftliche Wert verwirklicht
 und der nach den Umständen möglich „kleinste“ wirtschaftliche
 Wert entwirklicht wird. Jeder „Wirtschaft Wollende‘“ zielt selbstverständlich
 — wie überhaupt jeder Wollende — auf eine Verbesserung
des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes. Ein „Wirtschafts-Wollen“
ist aber als „Wirtschafts-Wollen“ erfüllt, es liegt also eine „„Wirtschaft‘“
 auf Grund jenes Wollens vor, wenn die gewollte Verwirklichung
eines auf den Wollenden bezogenen wirtschaftlichen Wertes und die
gewollte Entwirklichung eines anderen auf den Wollenden bezogenen
wirtschaftlichen Wertes eingetreten sind, mag auch das Wollen hinsichtlich
 der Absicht der Verbesserung des den Wollenden betreffenden
wirtschaftlichen Interessengesamtzustandes oder der besonderen Höhe
solcher Verbesserung nicht erfüllt sein. Im letzteren Falle sagen wir
eben, daß jemand „schlecht“ gewirtschaftet hat und meinen damit, daß
er durch besondere „Wirtschaft‘‘, nämlich durch Verwirklichung eines
auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wertes und durch Entwirklichung
eines auf ihn bezogenen anderen wirtschaftlichen Wertes den ihn betreffenden
 wirtschaftlichen Interessengesamtzustand ungünstig verschoben
 oder nicht in der nach den Umständen möglich günstigsten
Weise verschoben hat. Ein „Wirtschafts-Zusammenhang‘“ liegt also
auch vor, wenn in ihm eine besondere „Richtlinie guten Wirtschaftens‘“
 („Richtlinie günstigen Wirtschaftens‘‘) nicht eingehalten,
wenn also, wie man sagt, nicht „rationell‘‘ gewirtschaftet wurde, „gutes
Wirtschaften‘ ist nur besonderes ‚Wirtschaften‘.
        <pb n="583" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 567

Vom Gegebenen „wirtschaftlicher Wert“ müssen wir aber das Gegebene
 „Wirtschafts- Wert“ unterscheiden. Als „Wirtschafts-Wert“
bezeichnen wir jedes identische Allgemeine, welches in Einheit mit besonderndem
 Allgemeinen besonderem Einzelwesen zugehörig als grundlegende
 Bedingung dafür in Betracht kommt, daß jemand in besonderem
Wirtschaften einen besonderen auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wert
verwirklichen kann. „Wirtschafts-Wert“ ist also jedes Allgemeine, das
als Grund besonderer Macht jemandes in Betracht kommt, nämlich
einer „Wirtschafts-Macht“, d. h. der Macht, in Verbindung mit der
Entwirklichung besonderen eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes einen
besonderen eigenbezogenen anderen wirtschaftlichen Wert zu verwirklichen.
 „Wirtschafts-Macht“ ist also jemandes Macht, kraft Wirtschafts-Wollen
 besondere „Wirtschaft“ zu stiften. Jemandes „Wirtschafts-Macht-Gesamtheit“
 wird insbesondere als sein „Vermögen“
bezeichnet, ein zwar eingebürgerter, aber wenig glücklicher Wortgebrauch,
 da das Wort „Vermögen“ eigentlich denselben Sinn hat,
wie das Wort „Macht“, und „Wirtschafts-Macht“ eben nur ein besonderes
 „Vermögen“ (eine „besondere Macht“) darstellt. Ferner
wird leicht übersehen, daß das Wort „Vermögen“ stets nur besondere
Lage bezeichnet, also ein Beziehungswort ist, daß also jedes besondere
 „Vermögen“ als jemandes besondere „Wirtschafts-Macht-Gesamtheit“
 nur eine Gesamtheit von Beziehungen zwischen ihm
und anderen Einzelwesen darstellt. Sagt man aber, daß jemandes
„Vermögen“ in besonderem Zeitpunkte die Gesamtheit jener „Güter“
sei, welche ihm in besonderem Zeitpunkte zur Befriedigung seiner Bedürfnisse
 zur Verfügung stehen, so hat man nur die jemandem in besonderem
 Zeitpunkte zustehende „Macht-Gesamtheit‘‘ überhaupt, nicht
aber im besonderen seine „Wirtschafts-Macht‘“ bestimmt. Denn steht
z. B. jemandem in besonderem Zeitpunkt ein Klavier zur Verfügung,
so hat er, wenn ihm auch die nötigen Fähigkeiten zugehören, die
Macht, durch Klavierspielen sein Bedürfnis nach Musik zu befriedigen,
Aber „Klavierspielen‘ ist nicht ‚„Wirtschaften“‘, Verwirklichung von
Tönen zur Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses nach Musik ist
nicht „Verwirklichung eines Leistungs-Grundlage-Wertes‘‘, ist also nicht
„Verwirklichung eines wirtschaftlichen Wertes‘. Denkt man, wie dies
gewöhnlich der Fall ist, bei dem Worte „Gut‘“ an eine „Sache‘‘, also
einen Körper als „‚Wertträger‘“, so ist es überhaupt verfehlt, jemandes
„Vermögen“ als „Gesamtheit ihm zur Verfügung stehender Güter‘ zu
bezeichnen. Denn einerseits findet sich in jeder besonderen ‚‚Macht‘‘
auch geistige „Fähigkeit“ des Machtinhabers, andererseits finden sich in
zahlreichen Mächten nicht nur dem Machtinhaber zur Verfügung stehende
taugliche Körper, sondern auch dem Machtinhaber zur Verfügung
stehende taugliche Seelen, in zahlreichen Fällen hat jemand nur be-
        <pb n="584" />
        „EEE

568 IX. Kapitel.
sonderes „Vermögen“ in Beziehung zu besonderen verfügbaren Seelen.
Meint man aber mit dem Worte „Gut“ überhaupt Einzelwesen (Körper
der Seelen) als Wertträger, so kommt für das Gegebene „Wirtschaften“
nur ein „Wirtschafts-Gut“ in Betracht, nämlich solches Einzelwesen,
dem ein als Grund einer „Wirtschafts-Macht“ in Betracht kommendes Allgemeines
 zugehört. Der „Wirtschafts-Wert“ ist nur ein besonderer
„Gebrauchs-Wert“, nämlich ein besonderem Einzelwesen zugehöriges Allgemeines,
 kraft dessen in besonderer Weise „gewirtschaftet‘, nicht
etwa „gegessen“, „getrunken“, „Klavier gespielt“, „spazieren gegangen“
werden kann. Daß die in den Wirtschafts-Lehren gebräuchliche Unterscheidung
 von „objektivem Werte“ und „subjektivem Werte“ in Wahrheit
 nur die unpassend bezeichnete Unterscheidung von „Wert“ und
„Wertgedanken“ darstellt, muß hier nicht weiter ausgeführt werden.
Bemerkt sei nur noch, daß, da jeder „Wirtschafts-Wert“ einen „Leistungs-Grundlage-Wert“
 darstellt, jedes Allgemeine, das einen „Wirtschafts-Wert“
 darstellt, in anderer Beziehung auch einen „wirtschaftlichen Wert“
darstellt. Jeder ‚‚Wirtschaft-Wollende‘‘ denkt mindestens zwei eigenbezogene
 wirtschaftliche Werte, nämlich einen Wert, den er verwirküchen
 und einen anderen Wert, den er entwirklichen wird, überdies
aber denkt er auch ‚‚Wirtschafts-Werte‘“, nämlich solche Allgemeine,
welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß
er jene wirtschaftlichen Werte verwirklicht bzw. entwirklicht. Aber in
einem vorangegangenen Wollen kann er einen jener „Wirtschafts-Werte“
als „zu verwirklichenden wirtschaftlichen Wert“ gedacht haben.
„Quasi-Wirtschafts-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand die Entwirklichung besonderen
 eigenbezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes unterläßt, um die
Verwirklichung besonderen eigenbezogenen anderen Leistung-Grundlage-Wertes
 zu fördern, „quasi-wirtschaften“ nennen wir das solchem
Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Quasi-Leisten“,
 „Quasi-Wirtschaft‘“ nennen wir die solchen Verhalten-Seelenaugenblick
 erfüllende Förder-Beziehung zwischen dem Unterlassen
 der Entwirklichung eigenbezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
und der Verwirklichung anderen eigenbezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes.
 Statt „Quasi-Wirtschafts-Seelenaugenblick“ können wir auch
„Ersparungs-Seelenaugenblick“, statt „quasi-wirtschaften“ auch
„Sparen‘‘, statt „‚Quasi-Wirtschaft‘“ auch „Ersparung‘“ sagen. „Wirtschafts-Ermöglichungs-Seelenaugenblick“
 nennen wir jeden
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand darauf zielt, einen
Wirtschafts-Wert zu verwirklichen, „Wirtschaft ermöglichen“ nennen
wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige
 Leisten“, „Wirtschafts-Ermöglichung“ nennen wir die
sich ergebende, das besondere Wollen erfüllende Leistung. Ein ‚Wirt-
        <pb n="585" />
        — Staats-Gesellschaft Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 569

schafts-Ermöglichungs-Seelenaugenblick“, also ein Verhalten-Seelenaugenblick,
 in welchem auf die Ermöglichung künftiger Wirtschaft gezielt
wird, kann auch überdies selbst ein „Wirtschafts-Seelenaugenblick“ sein.
Als „auf Wirtschaft gerichteten Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“
 bezeichnen wir jeden Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick,
 in welchem jemand darauf zielt, durch die Verhalten-Werbung-Erfüllung
 des Adressaten einen Wirtschafts-Erfolg herbeizuführen. Jener,
der eine auf Wirtschaft gerichtete Verhalten-Werbung erfüllt, hat keine
„Wirtschafts-A’bsicht“ oder doch nicht die Wirtschafts-Absicht des Werbers,
er muß gar nicht wissen, daß die von ihm erfüllte Verhalten-Werbung
auf „Wirtschaft“ gerichtet war, er ist, wie wir auch sagen können, nicht
„Wirtschafter“, sondern „Wirtschafts-Vollzieher“, sein Handeln
ist kein „Wirtschaften“, sondern ein „Handeln mit Ander-Wirtschafts-Erfolg“.
 Jene Wirtschaft, welche sich kraft jemandes Verhalten-Werbung
 und der Entsprechung zu jener Verhalten-Werbung
ergibt, können wir eine „Gesellschafts- Wirtschaft“ („gesellschaftliche
 Wirtschaft“) nennen, mit welcher Rede ein „Wirtschaft“ darstellendes
Geschehen gemeint ist, welches sich kraft eines besonderen Vergesellschaftungs-Zusammenhanges
 zweier Seelen ergibt. Der „Gesellschafts-Wirtschafts-Zusammenhang“
 („gesellschaftliche Wirtschafts-Zusammenhang“)
 ist also stets solches Geschehen, in welchem sich zunächst ein Vergesellschaftungs-Zusammenhang
 und dann eine durch jenen Vergesellschaftungs-Zusammenhang
 bedingte Wirtschaft findet. Keineswegs aber ist
der „Gesellschafts- Wirtschafts-Zusammenhang“ ein Wirtschafts-Zusammenhang,
 in welchem sich an erster Stelle das Wollen einer Überseele „Gesellschaft“
 („Volk“, „Nation“ usw.) findet, denn solche Überseele gibt es nicht.
„Wirtschafts-Gesellschaft“ nennen wir jede „Gesellschaft“,
welche dadurch begründet ist, daß entweder der einen oder der anderen
Seele ein Verhalten - Seelenaugenblick zugehört, in welchem sie auf
„Wirtschaft“ zielt — „einseitige Wirtschafts-Gesellschaft“ —
oder daß beiden Seelen Verhalten - Seelenaugenblicke zugehören, in
welchen sie auf „Wirtschaft“ zielen — „z weise itige Wirtschafts-Gesellschaft“,
 Wird aber von „gesellschaftlicher Wirtschaft“ gesprochen,
 so denkt man gewöhnlich an eine besondere „zweiseitige
Wirtschafts-Gesellschaft“, nämlich an die „Tausch-Wirtschafts-Gesellschaft“,
 und zwar wieder an eine „pflichtfreie Tausch-Wirtschafts-Gesellschaft“,
 welche in besonderem „Anbot-Seelenaugenblicke“
 und besonderem „ Anbot-Annahme-Seelenaugenblicke“ begründet
ist. Im Wesen der , Gesellschafts-Wirtschaft“ liegt es aber nicht, daß
sie eine „freie Wirtschaft“, also eine „Wirtschaft kraft freier Vergesellschaftung“
 darstellt und die letztlich in den politischen Postulaten des
Liberalismus begründete Einstellung des Blickes auf die „freie Wirtschaft“
 hat hinsichlich der Erkenntnis des Wesens der Gegebenen „Wirt-
        <pb n="586" />
        79 IX. Kapitel.

schaft“ und „gesellschaftliche Wirtschaft“ bedenkliche Folgen gezeitigt,
die aber in diesem Zusammenhange nicht weiter zu betrachten sind.
Jede „pflichtfreie Tausch-Wirtschafts-Gesellschaft“ stellt eine „Tausch-Vereinbarung“
 dar und jede „Tausch-Vereinbarung“ besteht aus
aänem Anbot-Seelenaugenblicke und aus einem Anbot-Annahme-Seelenaugenblicke,
 in deren jedem auf einen „Tausch“ zwischen dem Gesellschafts-Werber
 und dem Gesellschafter gezielt wird. In einem „Tausch-Anbot-Seelenaugenblicke“
 stellt der Anbietende in Aussicht, daß er
sine Veränderung herbeiführen werde, welche sich zugleich als Entwirklichung
 eines auf den Anbietenden bezogenen wirtschaftlichen
 Wertes und als Verwirklichung eines auf den
Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes darstellt, und
zielt durch diese In Aussicht-Stellung darauf, daß der Andere eine Veränderung
 herbeiführe, welche sich zugleich als Entwirklichung
sines auf den Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes
und als Verwirklichung eines auf den Anbietenden bezogenen
 wirtschaftlichen Wertes darstellt. Jener, der ein
‚Tausch-Anbot“ stellt, zielt also auf eine nach seinem Wissen mit der
Entwirklichung eines auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
verbundene Verwirklichung eines anderen auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes,
 wobei er überdies weiß, daß jene Verwirklichung eines
auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes solches Wirtschafts-Wollen
anderer Seele zur wirkenden Bedingung haben wird, in welchem die andere
Seele die Verwirklichung des auf den Anbietenden bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
 als Entwirklichung eines auf die eigene Seele bezogenen
 Leistungs-Grundlage-Wertes und die Entwirklichung des auf
den Anbietenden bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes als Verwirklichung
 eines auf die eigene Seele bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
 denkt. Gleichartige Absicht findet sich aber auch in einem
„Tausch-Anbot-Annahme-Seelenaugenblicke“, so daß sich dann jeder
‚Tausch“ als Vollzug einer „Tausch-Vereinbarung“ als „zweifache Wirtschaft“
 darstellt, nämlich als „Wirtschaft“ in Beziehun g zum Wollen des
Anbotstellers und als „Wirtschaft“ in Beziehung zum Wollen des Anbotannehmers,
 als „zweifache Wirtschaft“, in welcher sich zwei besondere Verinderungen
 finden, deren jede von einer der beiden in Betracht kommenden
 Seelen als „Verwirklichung einbezogenen wirtschaftlichen Wertes
und Entwirklichung anderbezogenen wirtschaftlichen Wertes“, von der
anderen der beiden in Betracht kommenden Seelen aber als „Entwirklichun g
eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes und Verwirklichung anderbezogenen
 wirtschaftlichen Wertes“ gedacht wurde. „Tausch-Wirtschaft“ ist
also „Tausch-Vereinbarungs-Vollzug“, und besonderes Geschehen
läßt sich als „Tausch-Wirtschaft“ nur in Beziehung zu einem besonderen
Anbot-Wollen und einem besonderen Anbot-Annahme-Wollen bestimmen.
        <pb n="587" />
        Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 571

Jede Verwirklichung eines auf besondere Seele bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes,
 welche sich in einer „Wirtschaft“ findet, nennen wir
den „Ertrag“ jener Wirtschaft, jede Entwirklichung eines auf besondere
Seele bezogenen Leistungs- Grundlage- Wertes, welche sich in einer
„Wirtschaft“ findet, nennen wir die „Kosten“ jener „Wirtschaft“, so
daß sich also in jeder „Wirtschaft“ eine „Kosten-Ertrag-Beziehung“
findet. „Preis“ nennen wir insbesondere jede Entwirklichung eines
auf besondere Seele bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes, welche sich
in einer „Tausch-Wirtschaft“ findet. Aus dem bereits hinsichtlich der
„Tausch-Wirtschaft“ Gesagten ergibt sich, daß sich in jeder Tausch-Wirtschaft
 zwei „Preise“ finden, und daß jeder „Preis“ sich als Entwirklichung
 eines Leistungs-Grundlage-Wertes in solcher Veränderung
findet, die sich zugleich — in Beziehung zu der anderen Seele — als
Verwirklichung eines Leistungs-Grundlage-Wertes, also als „Ertrag“
darstellt. Da überhaupt die „Kosten-Ertrag-Beziehung“ in jeder „Wirtschaft“
 eine Beziehung zweier Veränderungen, nämlich die bereits dargelegte
 „Verbundenheit“ von „Entwirklichung eines auf besondere Seele
bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes“ und „Verwirklichung eines auf
jene Seele bezogenen anderen Leistungs-Grundlage-Wertes“ darstellt,
ist auch im besonderen die „Preis-Ertrag-Beziehung“ eine solche Be-Beziehung
 zweier Veränderungen, denn „Preis“ ist stets besondere
Veränderung und „Ertrag“ ist auch stets besondere Veränderung. Man
kann deshalb in genauer Rede eigentlich nur von dem „Preise besonderen
 Ertrages“ sprechen, d. h. von jener „Entwirklichung
auf besondere Seele bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes“, welche
sich innerhalb besonderer Tausch-Wirtschaft in besonderer Veränderung
zusammen mit einer besonderen „Verwirklichung auf jene besondere
Seele bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes“ findet. Völlig unzutreffend
 ist es daher, den „Preis“ als eine Beziehung von „Gütermengen“
 zu bezeichnen, wobei man mit dem Worte „Gütermenge“
nichts anderes meint, als eine „Gesamtheit von wertvollen Körpern“.
Spielt doch überhaupt das Wort „Gütermenge“ in der „Volkswirtschaftslehre“
 eine ganz außerordentliche Rolle, und wenn wir der gangbaren
Volkswirtschaftslehre lauschen, so gewinnen wir ungefähr den Eindruck,
daß die „Volkswirtschaft“ ein Gegebenes ist, in welchem „Körperquantitäten“
 „Zirkulieren“ und sich auch im übrigen derart verhalten,
daß eine sogenannte „exakte“ „Volkswirtschaftslehre“ möglich ist, d. h.
eine „Volkswirtschaftslehre“, die zwar weder mit „Volk“ noch mit
„Wirtschaft“ etwas zu tun hat, dafür aber der Mathematik entlehnte
Zeichen und Formeln bietet. In Wahrheit aber ist die „Preis-Ertrag-Beziehung“
 eine besonderes Wollen erfüllende Beziehung zweier Veränderungen,
 eine Beziehung, die nicht, wie man unklar sagt, eine
„Funktionalbeziehung“ ist, sondern, wie jede „Kosten-Ertrag-Beziehung“,
        <pb n="588" />
        72

IX. Kapitel.

letztlich eine Beziehung unmittelbarer oder mittelbarer Wirkenszusammengehörigkeit
 darstellt. Nehmen wir nur den einf{achen
 Fall, daß A. dem B gemäß getroffener Vereinbarung als Vorleistung
 tausend Kronen übergibt, damit ihm B eine besondere Ware
äbergebe, und B dann dem A jene besondere Ware übergibt, so stellt
sich die „Verbundenheit“ der Entwirklichung des auf den A bezogenen
Leistungs-Grundlage-Wertes, nämlich der „Entwirklichung der Verfügbarkeit
 jener Geldzeichen“ mit der „Verwirklichung des anderen auf den
A bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes“, nämlich der „ Verwirklichung
der Verfügbarkeit jener Ware“, als 'eine Wirkenszusammengehörigkeit
-nsoferne dar, als sich in jener Veränderung, in welcher sich die „Entwirklichung
 der Verfügbarkeit jener Geldzeichen“ ergibt, ein Allgemeines
 findet, welches die wirkende Bedingung für die Übergabe der
Ware durch den B an den A abgibt. Es sind also die sogenannten
„Preisgesetze“ nichts anderes als besondere „identisch begründete Wir-Kgenszusammengehörigkeiten“,
 und nur deshalb wollte man die „Preisgesetze“
 in geheimnisvolle „Funktionalbeziehungen“ umdeuten, weil man
einerseits fortwährend annimmt, daß die „Preisbeziehung“ zwischen
„‚Gütermengen“ obwaltet, andererseits aber doch zugeben muß, daß die
„Preisbeziehung“ nicht in einer Wirkensbeziehung zwischen „Gütermengen“
 besteht. Wie jede „Wirtschaft“ ist aber auch die „ Tausch-Wirtschaft“
 stets einreihiger oder zweireihiger Wirkenszusammenhang,
die „Tausch-Wirtschaft“ insbesondere ein Wirkenszusammenhang, wel-2her
 sich als Erfüllung von zwei Seelen zugehörigen Wollenaugenblicken
darstellt. Da sich nun in jeder ;Tausch-Wirtschaft“ kraft Wollens besonderer
 Seele gewirkte Veränderungen finden, welche die wirkende
Bedingung dafür enthalten, daß andere besondere Seele kraft Wollens
andere besondere Veränderung wirkt, so ist es nichts anderes als krasser
„Naturalismus“, wenn die „Preisgesetze“ als Beziehungen zwischen
‚Gütermengen“ formuliert werden, als ob nicht jede „Tausch-Wirtschaft“
nur kraft Wollens und nur kraft besonderen Seelen als grundlegende
Bedingungen zugehöriger Seelischer herbeigeführt werden könnte. Wenn
wir nicht unseren Blick auf besondere Wollenaugenblicke und auf besondere
Wollenbereitschaften, also auf besondere Seelische richten, können wir
eben weder verstehen, was „Tausch-Wirtschaft“, noch was „Preis“ ist und
die mit dem Dünkel „exakter“ Wissenschaftslehre aufgestellten prächtigen
„mathematischen Formeln“ über Beziehungen zwischen „Gütermen gen“ sind
doch nur Dichtungen, in deren Nebel das Wesen der Gegebenen „Wirtschaft“,
„Tausch“, „Preis“ usw. völlig unerkennbar bleibt. Wer von „Seele“ und „Seelischem“
 nichts wissen will, wird auch den Gegebenheiten der „Gesellschafts-Wirtschaft“
 ewig blind gegenüberstehen und bleibt trotz Ausschreibung
mathematischer Lehrbücher ewig ein über dem Gegebenen schwebender
Dichter.

A &amp;gt;
oben.
        <pb n="589" />
        Verlag von Gustav Fischer in Jena

Grundlagen einer SozialpsyChologie. Von William Mc Dougall. Nach der
21. Auflage aus dem Englischen ins Deutsche: übertragen von Gerda Kautsky-Brunn.
 Mit 2 Diagrammen im’ Text. XVII, 322 S. gr. 8° 1928
Rmk 15.—, geb. 16.50
Inhalt: ı. Einleitung. 2, Das Wesen der Instinkte und ihre Stellung in der
Konstitution des Menschengeistes. 3. Die Hauptinstinkte und die primären Emotionen
des Menschen, 4. Einige allgemeine oder nicht spezifische angeborene Anlagen. 5. Die
Natur der Gesinnungen und die Beschaffenheit einiger komplexer Emotionen, 6. Die Entwicklung
 der Gesinnungen. 7. Die Entwicklung des Selbstbewußtseins und der Selbstsinschätzung.
 8. Der Fortschritt zu einer höheren Stufe sozialen Verhaltens. 9. Das Wollen,
ro. Nachahmung, Spiel und Gewohnheit. — Ergänzungen: I. Zur Theorie des Handelns,
II. Die abgeleiteten Emotionen, III. Der Aufbau des Charakters, — Sach- und Namenregister.


Die Klassen und die Gesellschaft. Eine geschichtlich-soziologische Studie über
Entstehung, Entwicklung und Bedeutung des Klassenwesens. Von Pontus
E. Fahlbeck, Djursholm (Schweden). XI, 340 8. gr. 8° 1922 Rmk 6.—
Inhalt: Einleitung: 1. Gedanken und Ansichten über das Klassenwesen in älterer
und neuerer Zeit. — I. Die aufwärtsgehende Bewegung innerhalb des Klassenwesens,
 Steigerung der sozialen Unterschiede, 2. Ursprung und allgemeines Vorkommen
 des Klassenwesens. 3. Die primitive Gesellschaft und ihre Organisationsformen.
4. Übergang zur Ständegesellschaft. Treibende Kräfte, 5. Die Kastengesellschaft. 6. Die
Feudalgeseilschaft. 7. Die gewöhnliche Ständegesellschaft. — II. Die abwärtsgehende
Bewegung innerhalb des Klassenwesens. Minderung der sozialen Unterschiede
 und Umwandlung der Stände in neue Klassen, Die neue Klassengesellschaft
 in der Antike und ihr Rückgang. 8. Die treibenden Kräfte der Umwandlung.
 9./11. Die antike Klassengesellschaft. Grundlage und Entstehung. Wirtschaftliche
und politische Verhältnisse, 12. Der Untergang der antiken Welt und die Reversion der
Gesellschaft. -— Namen- und Sachregister.,

Lorenz v. Stein und die Gesellschaftsiehre. Von Dr, Ernst Grünfeld.
(„Sozialwissensch. Studien.“ Hrsg. von H. Waentig. Bd. 1.) XI, 258 S.
gr. 8° 1910 Rmk 4.50

Staat, Gesellschaft, Kultur und Geschichte. Von Dr. F. Rachfahl, ord.
Prof. an der Universität Freiburg i. Br. VI, 106 S, gr. 8° 1924 Rmk 3.—
Schmöllers Jahrbuch. Bd, 50, S. 158: Der Verfasser, ein Professor der
Geschichte, dessen Arbeiten lebhafte Schätzung fanden, will mit den Begriffen, die auf dem
Titel zusammengestellt sind, sich auseinandersetzen, Nach einer Einleitung wird in sieben
Kapiteln gehandelt über: I. Staat und Gesellschaft, 2. den Staat, 3. dessen Alter und
Ursprung, 4. den genealogischen Charakter des ältesten Staates, 5. die Anlehnung des
Staates an andere Verbände und Einzelzwecke des Staates, 6. Revolution und Aufgaben
der Geschichte, 7, Wissen und Wissenschaft — also in engem Rahmen über schwierige
Probleme, ‚ ‚ . Rachfahl ist ohne Zweifel ein ausgezeichneter Kenner besonders der
neueren Geschichte gewesen. Darum findet man in dieser kleinen Schrift manche recht
interessante Ausführungen, besonders über Wesen, Funktionen und Aufgaben der politischen
 Geschichte, Vorzüglich berührt mich der am Schlusse angedeutete Gedanke einer
vergleichenden Geschichte des Staates (als einer, und zwar der obersten Organisationsform
menschlicher Gesellschaft). Ferd, Tönnies, Kiel.

Die Staatslehre Oswald Spenglers. Eine Darstellung und eine kritische Würdigung.
Von Otto Koellreutter, Öberverwaltungsgerichtsrat und ord. Prof, der Rechte
in Jena. 45 S. gr. 8° 1924 Rınk 1.80
Weltwirtschaftliches Archiv. Bd. 22 (1925), Heft ı: Der Verf, stellt
die Staatslehre Spenglers, „des Schilderers der politischen Wirklichkeit‘‘, dar als den Ausfluß
 zweier metaphysischer Grundgedanken; der Kulturkreislehre und der Idee des unüberbrückbaren
 Gegensatzes zwischen den Ständen. In der Kritik versuchte K, diese Staatslehre
 in die heutigen Auffassungen vom Staat einzuordnen, Er macht dabei Spengler den
Vorwurf einer „Überspannung der Analogien‘‘, während er als Verdienst die Herausstellung
des Wertes der politischen Traditionen betont.
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        Verlag von Gustav Fischer in fena

Platons Staatschriften. Griechisch und deutsch. Text der Oxoniana, durchgesehen
 und neu übersetzt, erläutert und eingeleitet von Prof. Dr. Wilhelm
Andreae, Graz. („Die Herdflamme.“ Sammlung der gesellschaftswissensch.
Grundwerke aller Zeiten und Völker. Hrsg. von Prof. Dr. 0. Spann. Bd. 5,
5 und 13.)
Teil 1: Platons Briefe. XXVIII, 200 S. 1923 Rmk 3.—, geb. 4.—
Geschenkausgabe, in rot Leder handgebunden Rmk 25.—
Teil 2: „Staat“. Zwei Bände,
I. Band. Text und Übersetzung. IX, 844 S. 1924 Rmk 13.—, geb. 15.—
Geschenkausgabe, in rot Leder handgebunden Rmk 36.—
II. Band. Einleitung, erläuternde Anmerkungen und ausführliches Sachund
 Namenverzeichnis. V, 224 8. 1925 Rmk 4.50, geb. 5.50
Geschenkausgabe, in rot Leder handgebunden Rmk 27,—
Teil 3: „Der Staatsmann“. XL, 218 S. 1926 Rmk 7.—, geb. 8.—
in rot Leder handgebunden Rmk 30.—
Teil 4: „Gesetze“, in Vorbereitung

Schelling’s Schriften zur Gesellschaftsphilosophie. Ausgewählt, mit Einführung
 und Anmerkungen versehen von Dr. Manfred Schröter, München.
(„Die Herdflamme‘“. Hrsg, von Prof. Dr. O. Spann. Wien. Ba. 12.) XVI,
353 8. kl. 8° 1926 Rmk 15,—, geb. 17.—
Inhalt: I. Teil. Die Jugendschriften. ı. Philosophische. Briefe über Dogma-:ismus
 und Kritizismus. 1795. 2. Aus den Abhandlungen zur Erläuterung des Idealismus
der Wissenschaftslehre, 1796. (Zusammenhang der theoretischen und praktischen Philozsophie,
 Übergang von der Natur zur Freiheit.) 3. Neue Deduktion des Naturrechts, —
MM. Teil, Systematik der ldentitätsphilosophie. 4. Aus dem System des transzendentalen
 Idealismus. 1800. (System der praktischen Philosophie nach den Grundsätzen
les transzendentalen Idealismus. Hauptsätze der Teleologie nach den Grundsätzen des
;ranszendentalen Idealismus. Deduktion eines allgemeinen Organs der Philosophie oder
Hauptsätze der Philosophie der Kunst nach Grundsätzen des transzendentalen Idealismus.)
5. Aus den Vorlesungen über die Meıhode des akademischen Studiums. 1803. 6. Aus dem
System der gesamten Philosophie und der Naturphilosophie insbesondere. 1804, — III Teil.
Metaphysik der Freiheit. Proömion aus den „kritischen Fragmenten‘“, 1806,
7, Philosophische Untersuchungen über das Wesen der menschlichen Freiheit, 1809. 8. Die
Weltalter, (Bruchstück.) 1814. -— IV, Teil, Ausklang: Philosophie der Mythologie
 und Religion. 9. Aus den’ Stuttgarter Privatvorlesungen. 1810. 10. Aus
dem 1. und 2. Buch der Vorlesungen über Einleitung in die Philosophie der Mythologie. 1842
and 1850. — Schlußwort, 18560. — „Anmerkungen‘‘ und „Einführung*‘ von Dr. M. Schröter.

Hegels Schriften zur Gesellschaftsphilosophie. Herausgegeben, mit Einführung
 und Anmerkungen versehen, von Priv.-Doz. Dr. Alfred Baeumler,
Dresden.
Teil I: Philosophie des Geistes, / Rechtsphilosophie. Mit einem bisher unveröffentlichten
 Bildnis Hegels. („Die Herdflamme“. Hrsg, von Prof. Dr.
3. Spann, Wien. Bd. 11.) VIII, 940 S, gr. 8° 1926 Rımk 16.—, geb. 18.—
In dieser Auswahl aus Hegels Schriften ist die Philosophie des Geistes als
ein Ganzes behandelt, Die Ausgabe umfaßt den dritten Teil der „Enzyklopädie der philosophischen
 Wissenschaften im Grundrisse“ (1817) und die „Grundlinien der Philosophie
des Rechts“ (1820). Grundsätzlich ist die Fassung beibehalten, die dem Werk Hegels von
seinen Schülern gegeben worden ist. Die Zusätze aus den Kollegheften Hegels sind wie
in der Gesamtausgabe (1832—1845) unmittelbar an den Text angeschlossen. Die Zusätze
des Herausgebers der „Rechtsphilosophie‘““ (Gans) sind mit ihrer meisterhaften Knappheit
vollzählig übernommen worden. Dagegen wurde eine Anzahl von Zusätzen des Herauszebers
 der „Philosophie des Geistes‘ (B. Boumann) gekürzt oder weggelassen, da hier die
Weitschweifigkeit manchmal den Zusammenhang zu sprengen droht.

Recht und Sitte auf den primitiveren wirtschaftlichen Kulturstufen. von
Prof. Dr. Richard Hildebrand, Graz. Zweite, wesentlich umgearbeitete
 Auflage. VII, 189 S. gr. 8° 1907 Rmk 5.—
Inhalt: ı, Jäger und Fischer. 2. Hirten. 3. Primitivste Form des Ackerbaues.
Die Germanen des Cäsar und Tacitus. 4. Grundeigentum,
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        Verlag von Gustav Fischer in Jena

Soziologie des Rechts. Von Franz W. Jerusalem, Prof. a. d. Univers. Jena.
Teil 1: Gesetzmäßigkeit und Kollektivität. XVIITL und 424 S. gr. 8
1925 Rmk 13.—, geb. 15.--Inhalt:

 Einleitung: Die lebendige Energie. — I. Teil: Die Gesetzmäßigkeit.
i. Gesetzmäßige Bewegung und lebendige Form, 2. Der Drang zur Gesetzmäßigkeit. 3. Der
Drang zur Reduktion. 4. Der Drang zur Selbstverwirklichung. 5. Der Drang nach
Freiheit. — II. Teil: Die Kollektivität. ı. Die Kollektivität im allgemeinen und das
Gesetz ihrer Entwicklung. 2. Kollektivgeist. 3. Die Herrschaft des Kollektivgeistes.
4. Die Kollektivität als Einheit. 5. Der Drang zur Kollektivität. 6. Kollektivität und
Persönlichkeit. — Namen- und Sachregister,

Der Staat als Übermensch. Zugleich eine Auseinandersetzung mit der Rechtslehre
 Kelsens. Von Dr. Alexander Hold-Ferneck, o. ö. Prof. an der Univ.
Wien. V, 77 8. gr. 8° 1926 Rmk 3.—
Inhalt: ı. Der Zwang im Recht, 2, Sein und Sollen. 3. Die Rechtssätze
4, Die Positivität des Rechts. 5. Staat und Recht.

Ein Kampf ums Recht. Entgegnung auf Keisens Schrift „Der Staat als Übermensch“.
 Von Dr. Alexander Hold-Ferneck, o. ö. Prof. an der Univers.
Wien. 32 S. er. 8° 1927 Rmk 1.60

Die Entstehung der Strafe. Rede, gehalten in Jena zur Feier der akademischen
Preisverteilung am 20. Juni 1925 von Prof. Dr. Heinrich Gerland. 26 8.
gr. 8° 1925 Rmk 2.—

Über Wurzel und Wesen des Rechts. Rede, gehalten bei der akademischen
Preisverteilung zu Jena am 15, Juni 1907. Von Richard Loening, o. Prof.
d. Rechte. 40 S. Lex.-S° 1907 Rmk 1.20

Die Zurechnungslehre des Aristoteles. Von Richard Loening, ord. Prof.
der Rechte zu Jena. (Geschichte der strafrechtlichen Zurechnungslehre. Bd. 1.)
XX, 359 8. gr. 8° 1903 Rmk 9.—

Inhalt: Einleitung. — I, Abschnitt: I, Glückseligkeit, Vernunft, Tugend. 2. Die
praktische Vernunft, Entstehung der vernünftigen Handlung. 3. Die Einsicht als Tugend
der praktischen Vernunft. Der Begriff des Guten, 4. Verhältnis der Einsicht zur ethischen
Tugend. 5. Sinnlichkeit und Ethos, 6. Ethische Tugend und Schlechtigkeit. 7, Bewertung
 der Handlungen „Lob und Tadel‘. 8./9. Bedingungen der sittlichen Werturteile :
a) Begehrt- oder Gewolltsein (Willkürlichkeit) der Handlung; b) Wissentlichkeit der Handlung.
 Kenntnis der sittlichen Prinzipien. 10./14. Ausschluß der sittlichen Beurteilung ;
a) bei körperlichen Vorgängen und Zuständen; b) bei äußerer physischer Gewalt; c) bei
psychischem Zwang (Notlage, Notstand); d) bei Unkenntnis (Rechtsirrtum, Bewußtseinsstörungen).
 Zurechnung fahrlässiger Rechtsverletzungen., Actio libera in causa; e) bei
zurechnungsunfähigen Wesen (Tiere, Kinder, Schwachsinnige, Geisteskranke, Verzückte).
15. Zurechnung von Unterlassungen, Nichtverhinderungen. 16. Zurechnung von Tugend
und Laster. 17./18. Prinzip der Zurechnung. Angebliche Willensfreiheit. 1ı9. Maß der
Zurechnung. — Anhang: ı. Grund und Zweck der Strafe bei Aristoteles, 2. Verletzung
Einwilligender und Selbstverletzung.

Syneidesis — Conscienta. Ein Versuch zur Geschichte des sittlichen Bewußtseins
im griechischen und im griechisch-römischen Altertum. Rede, gehalten zur
Feier der akademischen Preisverteilung am 16. Juni 1928 im Volkshaus zu
Jena von Dr. Friedrich Zucker, ord. Professor der klass. Philologie, („Jenaer
akademische Reden“, Nr. 6) IV, 26 8. gr. 8° 1928 Rmk 1.60
Dieser Versuch zur Geschichte des sittlichen Bewußtseins führt zu dem Ergebnis,
daß die Vorstellung vom guten und bösen Gewissen seit der Zeit der Sophistik geläufig,
daß aber der substantivische Ausdruck dafür erst in der hellenistischen Zeit gebräuchlich
wird. Weiterhin zeigt der Redner, wie das behandelte Problem in unserer gegenwärtigen
geistigen Lage von besonderer Bedeutung ist.
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        Verlag von Gustav Fischer

€ N u

Handweörterbuch

der Staatswissenschaften

Vierte, gänzlich umgearbeitete Auflage

Herausgegeben von

Prof. Dr. Ludwig Elster Prof. Dr. Adolf Weber
Jena München
Prof. Dr. Friedrich Wieser
Wien

Acht Bände und ein Ergänzungsband
1923—1929

Band 1—8:; Rmk 280.—, in Halbleder geb. 340.—
Ergänzungsband: Rmk 45.—, in Halbleder geb. 53.—

Frankfurter Zeitung, 1928, Lit.-Blatt 9: Das Handwörterbuch der Staatswissenschaften
 , .. bedarf keiner empfehlenden Einführung mehr, Wer auch nur im
entferntesten mit all jenen Fragen in Berührung kommt, die in den Bereich der Volkswirtschaftslehre
 und ihrer Nachbar- und Hilfswissenschaften fallen, weiß um die Existenz
dieses selten um eine Antwort oder einen Hinweis verlegenen Nachschlagewerkes, ...
Nicht ein Konversationslexikon staatswissenschaftlichen Wissens, sondern eine alphabetisch
geordnete und aufeinander abgestimmte Sammlung von Monographien, die in vielen Fällen
als beste oder gar als einzige Darstellung des Problems angesehen werden müssen . Ks
anersetzliches Werkzeug nationalökonomischer Arbeit in Theorie und Praxis,

Kölnische Zeitung. 13. Okt. 1913: . . . Die besten Männer, die zur Mitarbeit
 befähigt waren, haben jeder ihren Teil dazu beigetragen, dem Werke eine grundlegende
 Bedeutung zu verschaffen, wie sie wohl beispiellos ist. Dr. Jul. Mella.
Soziale Praxis. 1921, Nr. 36: ... Je mehr das „H, d. St.“ benutzt wird,
desto mehr wird sich die wirtschaftliche und politische Debatte vom Parteigeist befreien
and von dem Geiste der Sachlichkeit erfüllt werden, der dieses vornehme und stolze Werk
durchweht, Prof. L. Hevde.

Zeitschrift für Volkswirtschaft und Sozialpolitik. N, F. I, 10/12:
» + In allen Ministerien und Parlamenten, für alle Politiker, Zeitungsmänner, Fachseminarien
 und Fachleute jeder Art ist das Werk im Laufe seines nunmehr 30jährigen
Daseins ein unentbehrliches Hilfsmittel geworden. . .. Prof. O. Spann,
Das neue Deutschland, Okt, 1921: Es steht unter dem Zeichen der Sachlichkeit.
 Das Werk wird bleiben, was es war: Zentrum unserer staatswissenschaftlichen
Studien. Dr. A. Grabowski

Zeitschrift für Kommunalwirtschaft. 1928, Heft 11: , .. Dokument
deutscher wissenschaftlicher Arbeit, einer Arbeit, die aus der Geschichte der deutschen
Literatur über Staatswissenschaften nicht mehr wegzudenken ist,
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Entsäuerung

22. Nov. 2010
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Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 495

begründet, Insoferne der „Verband-Begründer‘“ dann auch ‚„Verband-Genosse‘‘
 ist, ist er selbstverständlich in einer je anderen Beziehung
„Verband-Begründer“‘ und ‚, Verband-Genosse“‘.
Das Gegebene „Verband“ ist nun wegen seiner außerordentlichen
Wichtigkeit in hohem Maße Gegenstand auf Wissenschaft zielender
Untersuchungen gewesen, hat aber vor allem leider den Anlaß zu ausgebreiteten
 Dichtungen gegeben, die in der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“
 und in den „Besonderen Gesellschaftslehren“ schier unübersehbare
 Verwirrung gestiftet haben. Vor allem findet sich wegen
der — bereits erwähnten — Mehrdeutigkeit der Worte „Verbundenheit“,
 „Gebundenheit“, „Verbindung“ usw. stetig die Verwechslung des
Gegebenen „Verband“ mit den Gegebenen „Gemeinschaft“ und „Genossenschaft“,
 während es in Wahrheit nur eine besondere „Genossenschaft“
 (also auch „Gemeinschaft“) darstellt. Selbstverständlich steht es
jedermann frei, jede „Gemeinschaft“ einen „Verband der Gemeinschafter“,
jede „Genossenschaft“ einen „Verband der Genossenschafter“ zu nennen.
Im Falle solchen Wortgebrauches müßte also — wenn man folgerichtig
vorgehen will — gesagt werden, daß etwa alle „Zigarrenraucher“ der
Welt deshalb einen „Verband“ bilden, weil ihnen allen die Empfänglichkeit
 für „Lust an Zigarrenrauch“ zugehört, oder daß etwa alle Seelen,
die Goethes „Faust“ lieben, deshalb einen „Verband“ bilden. Wenn nun
auch solcher Wortgebrauch möglich ist, so ist er doch nicht üblich, und
zwar dehalb nicht, weil man doch stets irgendwie daran festhält, daß
„Verband“ mit „Verbindlichkeit“, oder wie man meist ungenau sagt, mit
„Herrschaft“ zusammenhängt, Das Gegebene „Verband“ wird ferner
auch häufig mit den Gegebenen „Anstalt“ und „Körperschaft“, deren
Zweites wir noch erörtern werden, verwechselt. „Verband“ ist aber
niemals „Anstalt‘‘, sondern es gibt nur — und dies ist der Grund der
Verwechslung — zahlreiche Verbände, welche durch Ansprüche begründet
 sind, hinsichtlich welcher „Ansprucherfüllungs-Wahrungs-Anstalten“
 — sogenannte ‚Verwaltungsstäbe‘“ — bestehen, welche
„Veranstaltungen“ aber für das Gegebene ‚Verband‘ gar nicht wesentlich
 sind, da ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch‘‘
 auch ein Anspruch mit „Eigen-Wahrungs-Behauptung“‘ sein
kann. Hingegen betreffen wieder die viel erörterten Fragen der ‚‚Verbandeinheit‘‘,
 der „„Verbandpersönlichkeit“ usw.. gar nicht das Gegebene
„Verband“, sondern das Gegebene „Körperschaft“, dessen Unterschied
vom Gegebenen „Verband‘ wir bald zur Sprache bringen werden, Die
klare Einsicht in das Wesen des Gegebenen ‚‚Verband‘“ wurde und
wird auch stets dadurch gehindert, daß man mit dem Worte ‚Verband“
 nicht bloß, ja nicht einmal gewöhnlich, einen besonderen
„Verband“, sondern eine Gesamtheit von ‚Verbänden‘ bezeichnet, in
welchen sich dieselben Seelen als ‚Genossen‘ finden und welche alle
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