nehmen wollen. Diese Auffassung ist heute noch keineswegs beseitigt. Selbst v. Below hat bei seiner Stellungnahme zu den Darlegungen Passows schließlich doch erklärt: „Am ehesten wird man von einer Geschlossenheit bei der Wirtschaft des freien Bauern in primitiver Zeit sprechen dürfen“®).“ Allerdings mußte er sich sogleich doch auch gestehen: „Aber auch hier wird es sich nur um eine annähernde Geschlossenheit handeln.“ Diese Stellungnahme v. Belows ist freilich recht unklar. Vor allem: Was heißt die Wirt- schaft des freien Bauern in primitiver Zeit? v. Below bekennt sich damit vermutlich zu der älteren Juristenlehre, nach welcher die Grundherrschaft erst in der Karolingerzeit entstanden sein soll und zuvor noch eine „isolierte“ Wirtschaft des einzelnen Bauern bestanden habe“). Wie wenig selbst bei primitiven Wirtschafts- verhältnissen eine Geschlossenheit tatsächlich besteht, hat die neuere Ethnologie deutlich nachgewiesen”®). Aber auch wenn wir an die Markgenossenschaft der freien Bauern denken sollten, so wäre dabei erst recht keine Geschlossen- heit denkbar, ganz abgesehen davon, daß durch die neueste Forschung immer mehr die Koexistenz von Herreneigen und frei- bäuerlichen Eigen seit der ältesten Zeit herausgestellt worden ist”). Denn das, was Passow gegen die Geschlossenheit der grundherr- schaftlichen Wirtschaftsverhältnisse zutreffend vorgebracht hat“), wird sich zum allergrößten Teile auch wider die Geschlossenheit der Wirtschaft des freien Bauern geltend machen lassen. „Neben dem, was man als Tauschverkehr bezeichnet, bestehen noch zahl- reiche andere Wege, auf denen Güter und Dienste aus einer Wirt- schaft in eine andere übergehen“”).“ Passow selbst hat vorgeschlagen, eine neue Bezeichnung für die im Gegensatz zur Eigenwirtschaft stehende Wirtschaft anzu- 56) Probleme der Wirt. Gesch. S. 195 (1920). 57) Vgl. darüber Inama-Sternegg, Deutsche Wirt. Gesch. 1°, 227 £. 58) Siehe unten das über die Wirtschaft der Primitiven Gesagte (Abschnitt 2). 5») Vgl. V. Ernst, Die Entstehung des deutschen Grundeigentums (1926), S. 113 f., dazu auch Inama-Sternegg a. a. O. S. 105 ff. und H. Wopfner, Tiroler Heimat VII (1926), (Natters). %) A, a. O. 5.8. #1) Passow a. a. O. S. 10 macht an solchen bes. namhaft: x. Freigebigkeit (Geschenk, Bittarbeit, private Wohltätigkeit); 2. kriegerische Wegnahme (Raub); 3. gerichtliche Strafen; 4. Tribut, Steuern; 5. Tauschverkehr; 6. Zuteilung durch öffentliche Gewalten: 7. Requisition, Enteignung.