auch damals schon Geld vorhanden und dessen hohe Kaufkraft durch den Überfluß an Naturalien bedingt! ; Gleich darauf aber hören wir, daß nach dem Eindringen des Metallgeldes die gewöhnliche Münze der Masaka war, und Pran Nath erklärt dies damit, daß es eine Folge seiner nicht zu hohen Kaufkraft gewesen sei’*). Es hätte demnach das Eindringen der Geldwirtschaft die Kaufkraft des Metallgeldes gesenkt. Wie aber sind alsdann die Maßnahmen der Regierungen zu erklären, daß gewisse Güter vom Geldverkehr ausgeschlossen werden und nur der Naturaltausch da erlaubt sein sollte? Pran Nath meinte, es sei deshalb geschehen, um den Ackerbau zu fördern. Also sollte diese der Geldwirtschaft feindliche Wirt- schaftspolitik dazu dienen, die Preise niedrig zu halten? Das können wir aber um so weniger für wahrscheinlich halten, als dadurch auch die Steuerkraft der Bevölkerung gedrückt und der König selbst in seinen Einnahmen beeinträchtigt worden wäre. Pran Nath hat ja selbst eine Quellenstelle zitiert, die entschieden gegen eine solche Annahme spricht. „Wenn man den Handel mit Korn vollständig verbieten wollte, so würde niemand bereit sein, Ackerbau zu betreiben”®).“ Es wird klar, daß der Ackerbau desto mehr florierte, je lebhafter der Absatz sich gestaltete. Dieser aber konnte am besten durch den Groß- und Fernhandel gesteigert werden, für den die Geldwirtschaft eine notwendige Vorbedin- gung gewesen ist. Sind die von Pran Nath zitierten Verordnungen der Regierung wirklich so allgemein zu verstehen, wie er sie auf- faßt’®), dann waren jedenfalls ganz andere Gründe dafür maß- gebend. Es befinden sich unter den Waren, die nicht um Geld erworben werden sollen, unter anderem auch lebenswichtige Nahrungsmittel (Milch, Korn, Fleisch, Obst u. s. w.)'). Die Ver- bote beweisen, daß solche offenbar doch mit Geld gekauft worden sind. Da liegt es — falls nicht auch hier die Beschränkung nur für die Brahmanen, d. h. Priester, gedacht war’) — nahe, anzu- 7) Aa. O0. S. 14. 75) Vaßistha 36, zitiert von Pran Nath a.a.O. S. 5, N. 16. 78) A.a.O. S. 5: Allgemeines Verbot, gewisse Güter mit Geld zu erwerben, Tauschverkehr an diesen jedoch erlaubt. 77) Pran Nath S. 4, N. 15. ®) Vgl. oben S. 44, ich erinnere auch an die kanonischen Satzungen über Naturalkompensation im Güterverkehr gerade bei der Kirche des frühen Mittel- alters. Vgl. meine „Grundlagen“ 2°, 535.