30 bringung größerer Mittel zog Antiochos d. Gr. die Tempelschätze heran, wie z. B. bei Bezahlung der Kriegskontribution an die Römer. Auch im Königreich Makedonien waren eine Hauptgrundlage des Staatshaushaltes die königlichen Domänen. Auch die Forste des Landes, das eine große Waldbedeckung besaß, waren gleichfalls zum guten Teile königlicher Besitz. Die ertragreichste Einnahme- quelle aber bildeten die Edelmetallschätze (Gold und Silberminen des Pangaeon). Sizilien, das eine reiche Getreideproduktion hatte, lieferte dem König dementsprechend in erster Linie eine Getreideabgabe (Zehent), außerdem warfen die Zölle vom Warenhandel erhebliche Einnahmen ab. In Karthago bestanden die Staatseinkünfte ebenfalls aus Erträgnissen vom Grund und Boden, sowie den Zöllen, die recht beträchtlich waren, da die Stadt eine große Industrie und lebhaften Handel besaß. Gegenüber diesen Reichen wies damals das römische noch eine geringere Finanzkraft auf, die vornehmlich auf den Domänen beruhte. War von Anfang an der Feldbau „der Grundpfeiler aller italischen Gemeinden®)“, so bildete die Ackerwirtschaft auch später noch lange die Unterlage der römischen Finanzen, zumal die Inseln und der Süden, wo frühzeitig ein lebhafter Handel sich entwickelte, von der Zeit der ägäischen Kultur bis auf die helleni- stische Zeit in fremden Händen waren. Die Kornlieferungen der Provinzialen dienten zum Teil zur Naturalverpflegung der Beamten und des römischen Heeres, zum Teil zur Versorgung Roms selbst), Die reichsten Kornlandschaften der Halbinsel waren die Romagna und die Lombardei. Seit der Eroberung Siziliens sowie Sardiniens (238 v. Chr.), die beide reiche Kornerträge aufzuweisen hatten, war mit deren Lieferungen der Staatshaushalt auf eine sichere Grundlage gestellt. Schon zu Catos Zeit heißt Sizilien die Korn- kammer Roms. Die Landwirtschaft arbeitete vorwiegend natural- wirtschaftlich. Wenn in Zeiten der Ernte die normalen Arbeits- kräfte zu deren Einbringung nicht ausreichten und Schnitter ge- dungen werden mußten, so erhielten sie als Lohn wohl auch einen ®) Vgl. Th. Mommsen, Röm. Gesch. 1? 18% (1923). 70) Ebda. S. 839.