(03 staatlichen Fabriken stammten unter anderem die Kleider, mit welchen alljährlich der ganze Hof ausgestattet wurde®). In gleicher Weise wurden die Beamten vom Kalifen auch mit Zucker be- schenkt. Der Staat selbst beteiligte sich am Handel, u. zw. wurden vorzugsweise die Naturaleinkünfte verhandelt (Getreide und Mehl). Die Spekulation war verbreitet und führte zu Teuerung, deren Druck zu Klagen Anlaß gab. Auch dieser Handel wurde teils geldwirtschaftlich, teils naturalwirtschaftlich betrieben. In Ägypten war dies lokal ab- gegrenzt. Bis zum zweiten Katarakt kursierten arabische Gold- und Silbermünzen, während weiterhin reiner Tauschhandel üblich war. Zur Prägung der Münzen wurde Gold aus dem Süden ver- wendet. Dagegen exportierte Ägypten dorthin sowohl Getreide als auch Textilwaren, überdies noch Glasperlen, Korallen und Kämme. Für die Anlegung freier Kapitalien®) war in der früheren Zeit hauptsächlich die Landpacht sowie der Kornwucher beliebt, während später unter den Aijubiden und Mamluken der Handel mit Indien eine bedeutende Rolle spielte. Er wurde durch eine Genossenschaft von Händlern (Karamiten) betrieben, die eine Bank besaßen und internationale Anleihegeschäfte großen Stils damit abwickelten. Überaus charakteristisch für das Verhältnis von Natural- und Geldwirtschaft ist die staatliche Handels- und Zollpolitik. Da die für die Kriegführung in großem Umfange benötigten Roh- produkte, vor allem Holz und Eisen, in Ägypten nicht in zu- veichender Menge vorhanden waren, wurde der Import derselben auf alle Weise begünstigt. Die Kaufleute, welche ihn besorgten, mußten insbesondere den Zoll in diesen Waren naturaliter be- zahlen. Aber auch für das zum Verkaufe importierte Quantum zahlte der Staat nicht mit Metallgeld allein, sondern nur ein Drittel, während der fremde Händler für zwei Drittel Alaun in Zahlung nehmen mußte®°). Der Staat nahm für die im Lande nicht ausreichend vor- handenen Produkte (Holz, Eisen, Pech, Werg) Monopolrechte in Anspruch und monopolisierte auch die vom Ausland viel begehrten °%) Ebda. S. 183. %) Ebda. S. 186. 3) Ebda. S. 188.