LG Ferner sind hier auch die Preissatzungen für den Verkauf von Getreide und Wein zu berücksichtigen. Es liegen davon mehrere vor; Eine wurde 794 zu Frankfurt erlassen”), eine zweite 81 3 zu Chälons®) und ein. dritte 826 zu Paris”). Man ersieht daraus zu- gleich, daß auch von Geistlichen Getreide- und Weinwucher ge- trieben, die Preise beim Aufkauf gedrückt und in Zeiten der Hungersnot dann hinaufgetrieben wurden. Der Handel war gerade zur Karolingerzeit von Staats wegen noch viel besser geregelt wie zur Merowingerperiode. Der König zwang geistliche wie weltliche Grundherren beim Verkauf ihrer Produktionsüberschüsse günstigere, d. h. niedrigere Preise zu ge- währen"), um der armen Bevölkerung zu helfen, und verbot zur Zeit von Hungersnöten geradezu den Verkauf von Lebensmitteln ins Ausland (außerhalb des Reiches)!®). Für die Wichtigkeit des Handels in der Gesamtwirtschaft jener Zeit und dessen große Verbreitung führe ich besonders noch eine Reihe überaus bezeichnender königlicher Verord- nungen an, die deshalb von Bedeutung sind, weil sie allgemeine Geltung besaßen. Vor allem ein Verbot, daß Bischöfe, ÄAbte, Grafen, Vikare und Richter in gewinnsüchtiger Absicht die Habe von Armen oder Mindervermögenden aufkaufen; die Be- stimmung, es sollten diese Kaufhandlungen öffentlich und vor Zeugen erfolgen!?), läßt auch hier das Eingreifen der Staats- gewalt wider ungerechte Übervorteilung der Bevölkerung klar hervortreten. Die Frequenz von Kauf- und Verkaufsgeschäften illustriert ein Capitulare von Worms aus dem Jahre 829. Der Kaiser sicht sich genötigt, auch für jene — offenbar nicht seltenen — Fälle Bestim- mungen zu treffen, daß jemand fremde Sachen verkaufte und der Käufer dieselben weiter veräußerte*®), Wie es scheint, war da- durch besonders das Eigentum Minderjähriger bedroht. Endlich hören wir, daß auch Frauen Handelsgeschäfte trieben und dabei *) MG. Concil. aevi Karolin. ı, 166 c. 4. ®%) Ebda. ı, 276 c. VIII. ®) Ebda. 2, 645 c. LII. ‘°%) MG. Capitul. ı, 132 c. ı8 (806 Niumagae). ‘01) Ebda. 1, 410 €. 112. ‘“?) Ebda. ı, 312 c. 2 (826), vgl. 847 ib. 2, 180 c. ı8. 3) Ebda. 2, 10 c. 4.