em | 3 Zoll soll aber nur erhoben werden: in mercatibus ubi communia commertia emuntur ac venundantur!?®). Dazu muß noch gehalten werden, daß die königlichen Urkunden, durch welche Zollfreiheit verliehen wird, die Entrichtung des Zolles vor allem in den civitates vorsehen und auf sie die Bevorrechtung ausdrücklich beziehen???) Das Edikt von Pistes (864), das Pirennes Hypothese beweisen soll, kann umso weniger als tragfähig gelten, als in demselben neben der von Pirenne allein zitierten Stelle über den Detailhandel doch andere sich noch finden, welche dartun, daß damals keineswegs nur dieser vorhanden war. Die zitierte Bestimmung über den Detailverschleiß von Lebensmitteln steht in einem Kapitel, das Bestimmungen trifft über das gerechte Maß für den Verkauf und Kauf in Städten, Gauvororten (vicis) und Dörfern. Unmittelbar vorher aber geht ein Kapitel (19) über die Märkte. Die Grafen sollen ein Verzeichnis aller Märkte ihrer Grafschaft anlegen, so zwar, daß die Zeit ihrer Entstehung und der Ermächtigung dazu festgestellt werde. Ferner soll auch berichtet werden, welche davon in den althergebrachten Orten noch verblieben, und wenn der Standort geändert wurde, mit wessen Erlaubnis dies geschehen sei. Der König will daraufhin entscheiden, welche notwendig und nützlich, welche überflüssig seien, auf das letztere untersagt, oder an ihren alten Standort zurückverlegt würden?*). Es wird ganz klar, daß die Errichtung neuer Märkte keineswegs deshalb erfolgte, weil der Handel stillgelegt worden ist. Vielmehr erscheint die Kontrolle über die Ermächtigung zur Errichtung neuer Märkte durch die öffentliche Gewalt hauptsächlich zu dem Zwecke angeordnet, daß die althergebrachten Marktplätze nicht willkürlich verändert werden sollen. Der öffentliche Bedarf wird als maßgebend erklärt. Wenn unter einem auch die Abschaffung überflüssiger neu errichteter Märkte in Aussicht genommen wird, so kann die Neuanlage solcher hier unmöglich im Sinne Pirennes 12) Ebda. 2, 294 c. ı: Capitula de functionibus publicis (c. 820). 12) Vgl, z. B. das Privileg Karls d. Gr. f. das Kloster St. Germain des Pres v. J. 779. MG. DD. Carol. 122: per omnes civitates similiter ubicunque in regna nostra... teloneus exigetur; später ganz formelhaft: ad quascunque civitates, castella aut portus ve) cetera loca accessum habuerint. MG. FF. Imp. Nr. 20, 22, 24. 10) MG. Capit. 2, 317f. c. 19.