Dasselbe wurde 818/19 auch hinsichtlich der Baudienste an Kirchen vom Kaiser gestattet!*). Aus diesem Kapitulare ergibt sich zugleich eindeutig, daß damals schon freie Lohnarbeit mit Geld gemietet wurde und auch das Baumaterial von den Bischöfen und Abten nicht hauswirtschaftlich beigestellt, sondern mit Geld angekauft wurde. Auch bei rein grundherrlichen Zinsen wurde schon eine Geldleistung an Stelle der Naturallieferung vorgesehen. In der Bestimmung über die Güterteilung des Klosters St. Denis vom Jahre 832 finden wir eine Post über die Lieferung von 100 Enten: aut de argento pro eis libra una!*), Ferner wurde die alte „Inferenda““, welche noch zur Merowingerzeit im Westen Frankreichs (Lemans) eine Kuhsteuer gewesen ist, nun in der Karolingerzeit in eine Geldleistung (2 ß pro vacca) umgewandelt!*), Ahnliches läßt sich auch bei dem Naturaldienst zu militärischen Zwecken, dem sog. Heerschilling oder Heermalder (hostilitium), beobachten. Dieser wurde gegen Ausgang des 9. Jahrhunderts zumeist in Geld bezahlt**). Ganz allgemein tritt zur Karolingerzeit die Erscheinung hervor, daß bei Zinsen von Grund und Boden, sowie auch anderen Leistungen sonst die Art und Weise ihrer Entrichtung freigestellt wird: entweder in natura oder in Geld (Fakultativleistungen). Ich habe zahlreiche Beispiele dafür aus Urbaren und Traditionsbüchern jener Zeit bereits früher an einem anderen Orte zusammengestellt*#®), Und von da aus werden nunmehr gerade auch jene Stellen in den Volksrechten, welche man als Kronzeugen für die Existenz der Naturalwirtschaft hingestellt hat, ganz anders erklärt. In der Lex Ribuaria (tit. 36, $ 12) werden für verschiedene Naturalien, besonders Vieh, die man als Wergeld zu geben pflegte, die Geldäquivalente in Schillingen namhaft gemacht. Der Schilling ist also hier Wertmesser für die Naturalleistungen. Im Anschlusse daran 4) MG. Capit. ı, 287 c. 5; aut si inter eos convenerit, ut pro opere faciendo argentum donent, iuxta aestimationem ‚operis in argento persolvant: cum quo pretio rector ecclesiae ad praedictam restaurationem Operarios conducere et materiamen emere possit. 45) MG. Coneil. aevi Carol. ı, 2, 691, Z.8. 146) Vgl. Waitz VG. IV% 115. 17) Vgl. Kötzschke, Zur Gesch. d. Heersteuern in karoling. Zeit. Histor. Vjschr. 2, 231 ff. (1899). 48) Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit 2?, 269 ff. (1922).