37 heißt es nun: „Wenn aber jemand in Geld (in argento) zahlen will, dann soll er für den Schilling 12 Denare geben**”).“ Auch das Capitulare Saxonicum vom Jahre 797 hat in ähnlicher Weise eine solche Aquivalenztabelle für verschiedene Naturalien aufgestellt*”®). Darauf folgt hier die nicht mißzuverstehende Erläuterung: In argento ı2 den. solidum faciant. Et in aliis speciebus ad istum pretium omnem aestimationem [conpositionis sunt]. In beiden Fällen wird also neben der Leistung von Naturalien auch eine solche in Geld freigestellt. Es können Viehstücke oder Getreide oder andere Waren (species) sein. Genau derselbe Vorgang begegnet endlich auch bei den Steuern. Die Dänensteuer wird 860 zum Teil in Silber, zum Teil in Naturalien (Wein) entrichtet!!). Ähnlich wurde 811 verfügt, daß der Heerbann zum Teil in Gold und Silber, zum Teil mit Kleidern und Waffen, Vieh oder Waren (speciebus) entrichtet werde, quae ad utilitatem pertinent*””), d. h. wohl solche Waren, die allgemeine Verwendung finden konnten, also Gebrauchsgegenstände. Auch andere Steuern, z. B. solche für das heilige Land, oder Armen- und Ablaßsteuern werden vor allem in Gold und Silber entrichtet, daneben aber doch auch ein entsprechendes Äquivalent sonst für zulässig erklärt (aut valentem)*®). Die Erklärung für diese Fakultativsätze geben uns die P r ekarienurkunden der karolingischen Periode. Denn hier werden die Alternativleistungen deutlicher ausgedrückt. Nicht nur, daß wie sonst neben dem Naturalzins ein solcher in Geld gestattet wird, es treten auch verschiedene Naturalzinse nebeneinander als zulässig auf. So z. B. in dem Kloster St. Gallen 797 : 30 siglas de cirvisa et 30 panis et friskingam trimissis valente, aut tantum de annona quantum hoc facere potuerit, aut in alio pretio, quantum hoc valet!*%). Oder 836 : 2 mod. de grano vel precium eorum quod 29) MG. LL. V., 232. 150) MG. Capit. ı, 72 c. 11: Illud notandum est, quales debent solidi esse Saxonum. 11) Ann. Bertin. zu 860: coniectum tam in argento quam et in vino. 152) MG. Capit. 1, 166 c. 2. 153) Vgl. ebda. ı, 52 nr. 21. 154) St. Galler UB. n° 148.