43 sondern aus Habsucht Getreide und Wein aufkaufe, um sie später teuerer abzusetzen. Als Beispiel wird angeführt, daß jemand einen Scheffel Korn um zwei Denare kaufe und ihn dann solange zurückhalte, bis er ihn gegen vier oder sechs, ja, noch mehr Denare verkaufen könne‘). Ein anderes Verbot richtet sich dagegen, daß man die Feldfrüchte auf dem Halme lange vor der Ernte aufkaufte, um dann das Doppelte oder Dreifache des gezahlten Preises zu erhalten!**). Auch die königlichen Domänenvorsteher führten zahlreiche Darlehensgeschäfte aus, indem sie nicht nur ihre Habe (pecunias suas), sondern auch Königsgut verliehen und Wucherzinsen dafür verlangten. Im Jahre 858 bildete dies geradezu einen Beschwerdepunkt der westfränkischen Bischöfe an den König Ludwig d. D. Selbst die Unterbeamten dieser Intendanten trieben mit deren Erlaubnis solchen Wucher??®). Bemerkenswert ist doch, daß wir gerade an jener Stelle, die über Gewährung von Naturaldarlehen an Arme handelt, erfahren, der Wucherer sei diesen abgeneigt gewesen, er ziehe es vor, gegen Barzahlung zu verkaufen. Dabei wird ausdrücklich von einer Geldleistung doch gesprochen”). Auch die Kreditgeschäfte gingen nicht nur auf Naturaldarlehen, sondern auch auf Darlehen in gemünztem oder ungemünztem Edelmetall. Im ganzen betrachtet kann man somit die Karolingerzeit weder als eine Periode wesentlich landwirtschaftlichen Charakters bezeichnen?*”), im Sinne eines Rückfalles oder einer Dekadenz gegenüber der Merowingerzeit, noch auch behaupten, daß der Handel geringfügig war und in der Gesamtwirtschaft jener Zeit keine bedeutende Rolle gespielt habe. Die Geldwirtschaft ist neben der Naturalwirtschaft bereits kräftig entwickelt. wie immer Unterschiede nach den einzelnen 165) MG. Capit. 1, 132 C. 17. 1) Ebda. ı, 149 c. ı2 sowie 1$1, C. 24 (809). en '5\ MG. Capit. 2, 437 c. 14: ijudices denique villarum regiarum cOnstituxte, qui non sint cupidi et non diligant avaritiam et usuras, nec ipsi faciant nec pecunias regias vel suas ad usuras donent, neque a suis subditis usuras fieri sinant. 1%) Quot modo denariis possum modium frumenti mei vendere. Concil. Paris. 829 MG. Concil. aevi Carol. ı, 2, 646, Z. 6f. 197) So Pirenne a.a.O, S. 2371.