nächst ohne Zins. Sobald dann die Neuanlage ertragfähig wäre, soll ein Naturalzins in Wein geleistet werden?®), Sehr aufschlußreich ist eine Urkunde über die Leistungen der Hintersassen des Klosters St. Maximin (Trier) zu Wasserbillich (ca. 1042—1047). Die Leute dort hatten sich Widerspenstig gezeigt gegen die Dienste an die Grundherrschaft. Es fand nun eine Neuordnung statt. Diese Erbzinser sollten einen Geldzins entrichten und eine Weinlieferung dienen. Wenn die Weingärten zunähmen, so sollten sie für je ı ß Denare ebenso viele Eimer Weins zahlen. Sobald aber ob der Ergiebigkeit der Weingärten die Leistungsfähigkeit hiezu sich ergäbe, sollten sie die Geldleistung, so gut sie es konnten, in Wein ablösen‘). Hier tritt also das Bestreben der Grundherrschaft deutlich hervor, die Leistungsfähigkeit der Weingüter zu steigern, zugleich aber den vorläufig gewährten Geldzins sobald als möglich in einen Naturalzins umzuwandeln, der offenbar für die Grundherrschaft günstiger war. Dazu stelle ich noch eine Urkunde vom Jahre 1115. Der Abt des Klosters St. Marien bei Trier wollte die Einkünfte seiner Kirche vermehren und gab daher einen Wald sowie unbebautes Land den Bewohnern eines benachbarten Dorfes zur Rodung gegen einen Naturalzins (3 Eimer Wein). Wichtig ist, daß noch die Bedingung hinzugefügt wird, es sollten die verpflichteten Dorfleute, wenn der Eimer Weins in jener Gegend teurer als 5ß zu stehen komme, die Naturalleistung in Geld ablösen (15 8)*). Wir sehen, daß zwar Geld jederzeit geleistet werden konnte, der Grundherr aber auch hier die Naturallieferung bevorzugte, wahrscheinlich um die Gunst der Konjunktur für sich selbst ausnützen zu können. Hier wird übrigens zugleich auch die oben bei Darstellung der Karolingerzeit (S. 128) hervorgehobene Begünstigung der %) Beyer, Mittelrhein. UB. ı, 254. %) Ebda. 385 n° 332: ut iuxta incrementum vinearum... pro singulis solidis denariorum totidem amas vini persolvant... ut quantacumque facultas in fecundidate vinearum provenerit, supramemoratam pecuniam pro viribus vino redimant. $7) Mittelrhein. UB. ı, 493 Nr. 432: si pro qualitate temporis a Noviomagio usque Diedenhoven ama vini 5 ß carior habebitur, tres ame ı5ß a debitoribus supradictis redimantur; sin autem non aliud quam vinum persolvant.