[54 herren nicht so sehr langfristige (Erb-) Leihen erteilt, sondern nur kurzfristige Zeitleihen, u. zw. mit Naturalzins, um der Entwertung ihrer Rentenbezüge infolge Minderung der Münze und Steigerung der Lebensmittelpreise zu begegnen**). Vor allem müssen wir uns von der hergebrachten Lehrmeinung befreien, daß in dieser Zeitperiode immer nur eine Auflassung der alten Eigenbauwirtschaft und eine Verleihung des grundherrlichen Bodens zu festem Zins erfolgt sei. Jedenfalls hat zu dieser Auffassung auch die Überlieferung beigetragen, da eben solche Erbzinsleihen beurkundet wurden, während über den umgekehrten Vorgang, die Einziehung von Leiheland in die Hofländerei und Eigenbauwirtschaft, in den Quellen naturgemäß nichts verlautet. Es war in der Regel kein Anlaß da, dies aufzuzeichnen. Immerhin finden wir doch indirekte Hinweise und Belege für diesen Vorgang in den Urkunden. ; Sehr aufschlußreich sind die Urkunden aus dem Kloster St. Maximin (Trier), welche die Regelung der Vogteirechte im 12. Jahrhunderte zum Zwecke haben. Obwohl sie zum Teil Fälschungen auf die Namen älterer Herrscher (Heinrichs III.) sind**), geben sie uns über jene Form dieser Rechte Nachricht, wie man sie im 12. Jahrhundert von seiten der geistlichen Grundherrschaft gewünscht und angestrebt hat. In diesen Urkunden wird nun die Dominikalisierung von liegendem Gut, das bisher zu Zins ausgetan war, als ein regelmäßiger Vorgang behandelt. Vor allem werden als Ursachen für diese Einziehung an die Hofländerei Zinsversäumnis oder eine andere Schuld des Beliehenen angeführt. Zweierlei Arten der Einziehung werden unterschieden. Entweder erfolgt dieselbe auf den Gerichtsdingen des Abtes (Buding), oder auf solchen des Vogtes (Vogtding)*). Augenscheinlich wurde bei Erbleihen eine solche 4) Vgl. L. Delisle, Etudes sur la condition de la classe agricole et l’6&rtat de Pagriculture en Normandie au moyen äge. 1903, S. 51 £. Die ältesten Beispiele gehören hier ins ı2. Jahrhundert. Vgl. dazu auch H.S&e, Les classes rurales et le r&gime domanial en France au moyen äge. 1901, S. 399 f, *) Vgl. H, Bresslau in Westd. Zschr. 5, 64. ©) Mittelrhein. UB. 1, 484 (Heinrich v. ıır2): Si propter census sui negligentiam vel ob quamlibet aliam culpam mansus aut possessio alicuius hominis in placitis abbatis publicata sive dominicata fuerint, omnia abbatis erunt... bonorum autem que in placitis advocatorum publicata fuerint, duas