155 Dominikalisierung auch dann vorgenommen, wenn der Erbe nicht zur Stelle war. Es konnte aber später, wenn er zurückkehrte, das eingezogene Gut wieder von der Dominikalisierung befreit werden“). Solche Einziehungen von Leiheland und Zinsland in die Hofländerei und Eigenwirtschaft der Grundherren erfolgte aber nicht nur wegen Zinsversäumnis und sonstigem Verschulden der Verpflichteten, sondern auch behufs Vergrößerung des Eigenbaulandes in bewußter Absicht des Grundherren durch Aufkauf. Wir besitzen auch einzelne Urkunden, die über den Rückkauf von Zinslehen seitens der Grundherrschaft Nachricht geben. So hat 1179 der Abt von Maria Laach quasdam possessiones censuales, que feoda vocantur, die zu seinem Fronhofe Benndorf gehörten, von den Zinsbauern zurückgekauft und seiner Gewalt und der Nutzung der Brüder unterstellt: tamquam agros salige terre*). Zugleich erfahren wir, daß durch diese Einbeziehung in die Hofländerei die Güter von der Abgabe an den Vogt befreit wurden, dem eine Geldsumme als Entschädigung dafür gegeben wurde. Wir begreifen nun, warum in den Vogtrechten für St. Maximin von der Einziehung gehandelt wird. Ferner erfolgte eine Vermehrung des Sallandes auch dadurch, daß pflegloses Land (terra absa) in die Hofländerei einbezogen wurde‘). Das dürfte gerade in dieser Zeit nicht selten gewesen sein, da zunächst die äußere Bedrohung (Kriege, Magyaren- und Normannengefahr u.s.w.) dazu beitragen mußten, anderseits aber auch die Ausbildung des Städtewesens auf die landarbeitende Bevölkerung große Anziehungskraft ausübte‘), und diese in die Städte zum Teil auch floh, um dort die Freiheit zu gewinnen. partes abbas, tertiam advocatus habebit exceptis frugibus, quarum tertiam partem in eodem tantum anno advocatus habebit, postea vero nichil ad eum pertinet. quid abbas per villicos suos inde disponere velit. %) Mittelrhein. UB. ı, 438 Nr. 483: donec forte heres redeat et de manu abbatis per consensum advocati et per sententiam scabionum bona sua de indominicatione liberata recipiat. *7) Ebda, 2, 79, Nr. 38. Vgl. dazu auch die Urkunde vom T. 1186. ebda. 2, 117, Nr. 78, sowie S. 121, Nr. 82 u. ı22, n° 83. 4) Vgl. das Zitat bei Lamprecht DWL. 1, 2, 750 n. 6: transit in salicam terram. 4) Vgl. die Belege bei Lamprecht a.a.O. 1, 2, 869.