Nicht zu unterschätzen ist auch der Zuwachs, den das Eigenbauland durch das Aufkommen des Zisterzienserordens im 12. Jahrhunderte gewann. Die grauen Mönche waren durch ihre Ordensregel geradezu angehalten, durch eigene Arbeit ihrer Hände den Unterhalt zu gewinnen. Bezeichnend dafür die Haltung der Clugniazenser, die darüber spotteten: „Was ist das für ein Mönchtum, den Acker zu pflügen, den Wald zu roden, den Mist zu fahren®).“ Mit der zunehmenden Zahl dieser neuen Klostergründungen wuchs auch das Eigenbauland im ganzen. Eine . Vermehrung des Sallandes brachten ferner die Beunden, Denn sie sind neugerodetes Land, das mit der Umzäunung aus dem Gemeindeland ausschied, und stellen somit einen Zuwachs des grundherrlichen Bodens auf Kosten des in markgenossenschaftlicher Nutzung stehenden dar®). Selbst wenn man die Bedeutung dieser Einhegungen nicht so groß veranschlagt, als dies Lamprecht”) und zum Teil von ihm beeinflußt doch auch Inama-Sternegg*) getan haben, kann soviel als sicher betrachtet werden, daß dadurch eine Ausdehnung des Sallandes herbeigeführt worden ist. Vielfach wird geradezu die Beunde als terra salica oder dominicalis bezeichnet**). Lamprecht behauptete, dies sei „mißbräuchlich“ geschehen“). Aber ich glaube, eben darin liegt ein deutlicher Fingerzeig dafür, daß diese Einhegungen durch die Grundherrschaft zur Vermehrung der Hofländerei erfolgten. Wir verstehen alsdann auch, daß die fronpflichtigen Bauern ihre Leistungen gerade auch darauf zu erbringen hatten®). Ich möchte deshalb auch nicht von einem besonderen Charakter des Beundebaues sprechen, wie dies Lamprecht u. a. nach ihm getan haben. Tatsächlich hat Lamprecht „mißbräuchlich“ alle die Ouellenbelege, welche von Neukulturen überhaupt ) Vgl. M. Doeberl, Die Grundherrschaft in Bayern vom zo. bis ı 3. Jahrhundert. Forschungen zur Gesch, Bayerns. ı2 (1904), 145 ff., bes. 154. *) Vgl. den Art. Beunde in Grimms Wörterbuch, dessen präzise Darlegungen bisher leider nicht immer beachtet worden sind! 5 DWL. ı, 2, 418 ff. ») DWG. 2, 181 f. #) Vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe 2, 424 f., sowie Dorfverfassung 1, 156. 5) A.a. O0. S. 419. 5) Ebda. S. 430f£.