160 oder näher zu bestimmen. Die Auflösung der Fronhofsverwaltung griff, sagt Lamprecht”), in die eigentlichen Salländereien der Fronhöfe ein. Als Beleg dafür soll eine Urkunde von 1092 dienen. Sie beweist keineswegs eine solche Auflösung, sondern handelt nur von Eigenbauland, das bis dahin nicht viel trug, und daher behufs Verbesserung der Erträgnisse zum Teil zur Vergrößerung dort schon bestehender Weinpflanzungen verwendet und in Teilbau ausgetan, zum andern Teile gegen Geldzins verpachtet wurde. Das sind Ameliorationen, wie sie auch früher schon, z. B. in der Karolingerzeit, vorgekommen sind’?). Ferner hören wir da, es sei verfrontes Land (terra absa) zu freierer Nutzung ausgetan worden. Terra absa ist aber gar nicht verfrontes, sondern unbehaustes Land. Hier wurde übrigens, wenn auch an anderer Stelle, doch Lamprecht selbst darauf auf- merksam”®), daß solches schon in älterer Zeit ebenso geschehen sei! Das ist also nichts Neues, dieser Periode Eigentümliches ge- wesen. Die Zerstörung der Fronhöfe soll ferner der Umstand be- weisen, daß auch das alte und eigentliche Hufensalland zu Zins ausgetan wurde. Die angeführte Urkunde von 1189 bezeugt aber tatsächlich ein Nebeneinander von Eigenbau und Zinsland”*). Letzteres ist nicht neu verliehen, sondern es wird hier ganz all- gemein von der .Zehentpflicht beider Gattungen Landes ge- sprochen! ! Ein grundlegender Irrtum ist ferner bei Lamprecht’®), aber auch anderen älteren Wirtschaftshistorikern gewesen, daß sie die wirtschaftstechnische Bedeutung des Ausdruckes curtis und ‘curia nicht voll erkannt haben. Diese werden nicht eindeutig im Sinne von Fronhof gebraucht, sondern können auch eine größere Zins- oder Wirtschaftseinheit sonst, einen Einzelhof oder Meierhof, be- deuten, ohne daß er der Mittelpunkt für einen größeren Wirt- 7) DWL. ı, 2, 867 n. 8. 72 i irtschaft: ick] der Karoli it 1? ) Vgl. meine Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit ı , 271. 8) DWL. 1, 2, 750. "“\ MRUB. 2, 132: de omni terra nostra sive salica sive non salica, que continetur infra territorium parrochie eiusdem ville, tam proprio sumptu et proprio nostro labore culta sive in posterum colenda, quam de ea quam aliis colendam distribuimus vel adhuc distribuemus. 7%) DWL. ı, 2, 8367.