F von ihrem Wohnsitz aus nach den meisten Teilen des Königs- reichs zu führen hatten**?). Diese Nachricht ist sicherlich sehr beachtenswert. Jedoch wäre es m. E. falsch, daraufhin ganz allgemein anzunehmen, daß damals alle Naturalleistungen in Geld umgelegt wurden und nur mehr Gelddienste geleistet worden seien. Es gibt Beispiele geist- licher Grundherrschaften genug auch für England, die beweisen, daß Naturalleistungen auch später noch erfolgten). Unter König Heinrich II. (1154—1189) wurde der Waffen- dienst der Ritterschaft in Geld umgelegt, indem das. Schildgeld (scutage) an die Stelle der persönlichen Leistung trat). Ohne Zweifel sind auch in England vielfach ältere. Natural- dienste in Geldleistungen umgewandelt worden*). Aber auch da ist es — ähnlich wie in Deutschland — noch Ende des ı2. Jahr- hunderts dem Grundherren vorbehalten, statt des Geldes einen entsprechenden Frondienst, also eine Naturalleistung, zu ver- langen"). Schon Vinogradoff hat mit Recht betont‘), daß ein solcher Übergang von Naturalleistungen zu Gelddiensten nicht so leicht durchzuführen war und auch nicht auf einmal erfolgen konnte. Vor allem war nicht nur ein beträchtlicher . Geldvorrat dafür notwendig, sondern auch ein entsprechender Umlauf. des Geldes die Voraussetzung. Es wird nicht zufällig sein, daß die Geld- leistungen gerade bei den besseren Bodenleihen überwiegen (Erb- zins und Teilbau), d. h. solchen, wo der Beliehene ohnedies über größere Geldmittel verfügen mußte, um die Einkaufssumme zu erlegen. Auch der Einfluß der Städte, bzw. der Zusammenhang mit diesen wird unmittelbar verständlich, da sich hier dem land- wirtschaftlichen Produzenten auf dem Markte leichte und günstige Absatzverhältnisse eröffneten, die ihm für seine Naturalien Geld darboten. 12) innumeris enim molestiis premebantur occasione victualium quae per plurimas regni partes a sedibus propriis deferebant. 48) So z.B. den Wirtschaftsbetrieb des Kapitels v. St. Paul bei Ashley, Englische Wirtsch. Gesch, 1, 40 f. (übersetzt v. F. Oppenheim). 14) Ebda. S. 44. 45) Vgl. Beispiele bei Vinogradoff, Villainage in England, S. 291 ff. 126) Ebda. S. 307: dabit 8 solidos per annum pro operibus suis, qui solidi poterunt mutari in aliud servicium ad valorem pro voluntate domini. 17) Aa. O0. S. 297.