Ganz allgemein läßt sich sagen: Der Wert der Getreide- und Naturalzinse ist auch jetzt erheblich größer als der in Geld geleisteten sog. „Pfennigzinse“?®), Für Südwestdeutschland hat die wertvolle Arbeit von J. Kühn”) u. a. auch die Auflösung der alten Villikationsverfassung im späteren Mittelalter behandelt. Sie gelangt zu der allgemeinen Feststellung, daß der Zins fast regelmäßig in Naturalien zu entrichten war. Manche Grundherren bedienten sich dabei bis ins 15. Jahrhundert des Teilbausystems. Ebenso sind in Jülich und Berg die Pachtzahlungen bis ins 16. Jahrhundert meistens in Naturalien erfolgt”). Für England hat Vinogradoff die beachtenswerte Feststellung gemacht, daß auf den Fronhöfen, besonders des 14. Jahrhunderts, die Ansetzung eines Geldäquivalents für Naturalzinse oder -dienste noch keineswegs den völligen Übergang zur Geldleistung bedeute, sondern die Einhebung in einer der beiden Formen eventuell möglich war?!). Auch in Nordwestdeutschland hat die Auflösung der alten Villikationsverfassung und die Entstehung des Meierrechtes keineswegs eine allgemeine Umbildung der Naturalzinse in Geldzinse herbeigeführt. Vielmehr entrichtete der Meier eine sehr bedeutende Getreidepacht, häufig in Teilbau, und hatte diese auf eigene Gefahr an den Sitz des Herren zu liefern??). Die große Umwandlung der Wirtschaftsverfassung, welche im Nordwesten Deutschlands zur Ausbildung des Meierrechtes, d. h. einer Zeitpacht, geführt hat, ferner zur Freilassung der Unfreien, sowie der Verpachtung auch der Lathufen gegen Zins Anlaß gab, hat ihr Gegenstück im Südosten des Reiches. Denn hier, im Kolonisationsgebiet, erfolgte eine Reaktion auf die durch die Gewährung von Erbleihen vielfach bewirkte Entfremdung des grundherrlichen Bodens. Auch da ist die Tendenz immer allgemeiner hervorgetreten., keine langfristigen, sondern nur kurz-1) Vgl. dazu die von A. Tille zusammengestellten Quellenbelege. Jbb. £. Nation. Okon. 75, 744 (1900) 1) Das Bauerngut der alten Grundherrschaft in Südwestdeutschland. Leipziger Hist. Abhdlgen. 28, 5 (1912). %) Vgl. v. Below, Die landständische Verfassung von Jülich und Berg 11. 5o (1890). 2%) The growth of the manor, S. 329. 2) Vgl... W. Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland (1896), S. 318,