177 fristige Bodenleihen zu gewähren und den Grundherren durch das Recht der Freistift (ius instituendi ac destituendi) gegen allzu weitgehende Zinsverluste sicherzustellen??). Vielfach mögen in Deutschland auch mit dem Aufblühen der Städte Unfreie von den Grundherrschaften entlaufen sein, um dort bessere Daseinsbedingungen, vielleicht gar die Freiheit zu gewinnen („Stadtluft macht frei“). Auch dagegen suchten sich die Grundherrschaften zu schützen. Das zeigt unter anderem ganz ausgesprochen die Urkunde Kaiser Friedrichs II. für die Ministerialen der Steiermark vom Jahre 1237*). Es wurde stellenweise eine kräftigere Bindung der unfreien Leute an die Scholle versucht und mitunter auch durchgesetzt. Die stärkere Verbreitung des Besthauptes seit dem 13. Jahrhundert eben kann auch in diesem Zusammenhang Beachtung verdienen”). Das war aber eine Naturalleistung, die im allgemeinen nicht in Geld abgelöst wurde. Überaus lehrreich ist die Reform der Klosterwirtschaft, die in Belgien der Abt Ryckel von St. Trond in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts durchgeführt hat?®). Auch dort war viel Grund und Boden entfremdet worden und abhanden gekommen?”). Auch dort ist die Erscheinung häufig, daß die Bauern (Hintersassen) den Zins nicht zahlten?). Der Abt wahrt die Rechte der Grundherrschaft, erwirbt tatsächlich vieles zurück und gewährt fürderhin — nur kurzfristige Leihen”). Für die Beurteilung der Geldwirtschaft jener Zeit verdient die Tatsache Beachtung, daß in Frankreich die Bauern um 23) Vgl. meine Quellennachweise in Osterr. Urbare ı, ı, Einl. CXLII ff. u. I, 2, Einl. XCIX, dazu besonders Erna Patzelt, Entstehung und Charakter der Weistümer in Osterreich (1924), S. 77 £. 2) v. Schwind-Dopsch, Ausgew. Urk. z. VG. UOsterr. im MA., S.79: ut ministerialibus et comprovincialibus Styrie homines ipsorum proprietatis vel in prediis eorum modo quolibet positos, qui ad civitates vel villas forenses... occasione huius libertatis confugerint, sine licentia dominorum ad auos pertinent, propriis dominis ipsorum restituantur. 2) Siehe oben S, 150, sowie E. Patzelt a.a.O. S. 82. %) Vgl. Le livre de Pabb& Guillaume de Ryckel (1249—1272). Polyptyque et comptes de l’abbaye de St. Trond, herausgegeben v. H. Pirenne, 1896. 27) Vgl. im allgemeinen die Introduction Pirennes, bes. p. III ff. 28) Vel. z. B. S. 277 (heredes Reyneri de Vondere): S. 271 (Antonius de Nisen) u.a. %) Verpachtung auf 3 und ı Jahr S.322; auf 2 Jahre S.323 u.a. m. 17 Dopsch, Naturalwirtschaft.