197 dem Gesichtspunkte der Bedarfsdeckung „ausgerichtet“ war, ihren traditionalistischen Charakter auch jetzt noch bewahrt habe. Und von dieser Einstellung her vertritt er sogar die Anschauung, daß jenes Ereignis, das man als die wichtigste Wandlung auf dem Gebiete des Agrarwesens in der Zeit vom 16. bis 18. Jahr- hundert anzusehen gewohnt ist, die Entstehung größerer Guts- wirtschaften in einigen Teilen Europas, für den Gesamtverlauf des wirtschaftlichen Prozesses vor der agrarischen Revolution im 18. Jahrhundert „nur verhältnismäßig geringe Bedeutung“ gehabt habe‘). Schon oben konnte für die Zeit des ausgehenden Mittelalters dargelegt werden‘), daß eben die wirtschaftlichen Vorgänge, welche zur Ausbildung der „Gutsherrschaft‘“ hingeführt haben, naturgemäß auch eine nicht zu unterschätzende Steigerung der Naturalwirtschaft bewirken mußten. Je mehr die Eigenwirtschaft des Gutsherren aus- gedehnt und die Hofländerei vermehrt wurde, desto mehr Arbeits- aufwand wird benötigt, und daher werden auch die Frondienste der bäuerlichen Hintersassen von der Grundherrschaft angespannt. Diese Gutsherrschaft ist nicht auf die Bedarfsdeckung bloß aus- gerichtet, sie produziert vielmehr über den Eigenbedarf hinaus zu Absatzzwecken für den Markt’). Und eben dadurch wurde die Naturalproduktion sehr beträchtlich gehoben und vermehrt. Diese Großbetriebe der Landwirtschaft erzeugen viel mehr Sachgüter, als früher in den kleinbäuerlichen Wirtschaften hervorgebracht wurden. Es ist eine, soviel ich sehe, volkswirtschaftlich noch nicht genügend gewürdigte historische Erscheinung, daß die Entfaltung der Verkehrswirtschaf t und insbesondere die Entwicklung des Handels nicht nur eine Steigerung der Geldwirtschaft, son- dern doch auch gleichzeitig eine solche der Naturalwirt- schaft bewirkt hat. Denn diese neuen landwirtschaftlichen Groß- betriebe, u. zw. nicht nur die Gutswirtschaft in Ostdeutschland, Böhmen, Mähren und Schlesien u. a. m., schaffen die gesteigerte Produktion an Naturalien großenteils durch die Arbeitskraft der gutshörigen Hintersassen im Wege des Naturalfrondienstes sowie durch Einbeziehung von ledig gewordenem Bauerngut (Bauern- 5) A.a.O. 5.651. %) Vgl. oben S. 178. ') Vgl. den Art. „Gutsherrschaft“ von W. Wittich i. Hdwb. d. Staatswiss. VS, 209 ff., sowie v. Below, Territorium und Stadt, S. ı ff.