205 nötigt, so legte Wallenstein Hand- und Spanndienste, Lieferung und Transport der Materialien dem umliegenden Lande in der- selben Weise auf, wie das Geld zum Unterhalt der Truppen*®). Die Landsteuern sind übrigens auch sonst dort, wo sie nicht als Kontribution für militärische Zwecke dienten, mindestens teilweise in natura geleistet und eingehoben worden. Dafür haben wir auch konkrete Beispiele aus Westdeutschland. Für Jülich-Berg haben die Untersuchungen v.Belows Belege aus dem 16. Jahr- hundert vorgebracht (Wein und Korn)“). In Meisenheim (bei Koblenz) wurde die Bede noch 1712 in Naturalien erhoben*®). Selbst in den Städten wird da mitunter noch im 17. Jahrhundert die Steuer in natura entrichtet. Im Jahre 1655 hat der Leien- decker Lentz zu Jülich „in Arbeitslon“ bezahlt, ein anderer Bürger aber mit Roggen“). Der Klerus, welcher dort unverhältnismäßig mehr Natural- als Geldrenten besaß, konnte die Steuern in natura entrichten oder in Geld. Falls der Ertrag (Rente) nach Abdrusch der Früchte sich höher, als veranschlagt war, erweise, sollte der Amtmann auch von dem Überschuß den achten Teil einbringen”). Mit diesen Ausführungen sind wir bereits zu den Städten gelangt. Es braucht nicht neuerdings hervorgehoben zu werden, daß die Geldwirtschaft sich eben dort vermehrt und noch weiter, als dies im Mittelalter bereits geschehen war, ausgebreitet hat. Aber selbst in dieser Neuzeit bestanden naturalwirtschaftliche Vorgänge auch hier noch fort. Von der Bedeutung der Marken und Almenden war oben schon die Rede*). Noch im Jahre 1589 wurde durch den Herzog von Bayern anerkannt, daß die gemeine Weide zu den lebenswichtigen Voraussetzungen für das Gedeihen der Stadt München gehöre*?). Frankfurt a. M. besaß noch im 4) Ebda. S. 243. 47) Die landständische Verfassung von Jülich und Berg IN, 2, 114 (z891)- ®) Vgl. A. Tille, Getreide als Geld. Jbb. f. Nation, Okon. 75» 734 n. 60 (1900). ®) v. Below a.a.O. S.127 n. 2. %) Ebda. S. 174. Man beachte das Quellenzitat für 1532: Daß die Geist- lichen „viel Fruchtrenten ind wenichs gelt“ haben!! Dazu auch S. 176 sowie S. 180. 51) Siehe oben S. 185. 52) v, Maurer, Gesch. der Städteverfassung in Deutschland ı, 273.