213 zu überdecken®). Nicht nur die schlesische Leinwand wurde zu solchem Zweck in die Kolonien stark exportiert, sondern vor allem auch die Erzeugnisse der französischen Spitzenindustrie”“), während England Eisenwaren und Metallgefäße sowie Schuß waffen und Kleider als Tauschwaren verwendete®”). Auch die Holländer kauften im 17. Jahrhunderte Neger in Westafrika durch Warentausch billig ein, um sie dann in Brasilien teuer abzusetzen®®). Zum Schlusse dieses Kapitels sei noch kurz auf interessante Wirtschaftsformen hingewiesen, welche sich in den Kolonialländern des spanischen Amerika entwickelt haben. Ich meine die enco- mienda®”). Die spanische Krone gab an Konquistadoren und Koloni- satoren die einheimische Bevölkerung zu Lehen und stellte sie unter den Schutz jener, um sie gegen willkürliche Bedrückung zu sichern. Es wurden kleinere oder auch größere Gruppen von Indianern diesen encomenderos lehenweise zugewiesen, welche ihnen Natural- abgaben sowie insbesondere auch Frondienste (Arbeit) leisteten. Mitunter wurden, wie in Chile, auch die Steuern so an große Grund- herren zu Lehen gegeben und von diesen dann durch Natural- leistungen seitens der Indianer aufgebracht (mita)”®). Ursprünglich wurden diese encomiendas bloß auf Lebenszeit, später aber auch auf zwei, drei, ja vier Leiber erteilt”). Dort waren also in einem Lande, das reich an Edelmetallen gewesen ist, noch im Zeitalter, da kapitalistische Unternehmungen in voller Blüte standen. doch naturalwirtschaftliche Betriebsformen %) Vgl. G. Aubin, Aus der Frühzeit d. deutschen Kapitalismus. Zschr. f. d. gesamte Handels- und Konkursrecht 84, 42 (1921). %) Vgl. Savary, Le parfait negociant (1675), 2, 334 ff. %) Vgl. Hochstetter, Wirtschaftl. u. polit. Motive f. d. Abschaffung des britischen Sklavenhandels (1905), S. 10 f. %) Vgl. H. Wätjen, Holland und Brasilien im 17. Jahrhundert. Hansische Gesch. Bl. 17, 470 (1911)- 97) Vgl. Sol6rzano, Politica Indiana 3 c. 3, sowie A. de Leon Pinelo, Tratado de las confirmaciones Reales x c. 1; über den juristischen Charakter der encomienda zuletzt J. M. Ots Capdequi, El derecho de propriedad en nuestra legislacion de Indias. Anuario de Historia del derecho Espafiol 2, 140 f£. (1925). %) Eine populäre Darstellung in deutscher Sprache hat Carlos Keller (Concepcion) 1927 in den Münchner Neuesten Nachrichten vom $. u. 10. April, Nr. 93 u. 98 unter dem Titel veröffentlicht: Die Spanier in Südamerika. %) Vgl. Ots Capdequi, El derecho de familia y el derecho de sucesiön en nuestra legislaciön de Indias.