>16 schränkte Herrschaft. Die Lehen erbten in der Familie fort, doch bedurfte der Erbe einer Bestätigung durch den Kaiser. Die Fürsten waren berechtigt, Afterlehen an ihre Minister oder Heerführer zu erteilen. Der Genuß eines Lehens war die eigentliche Ent- Johnung für die beamteten Würdenträger. Die Lehen waren häufig klein, sie umfaßten oft nur eine Ortschaft mit dem um- liegenden Lande. Den Lehensträgern waren militärische Dienste auferlegt. Ursprünglich wurden neueroberte Gebiete zu Lehen gegeben, später sind auch die einheimischen Fürsten, unter welchen die Außenstaaten standen, unter die Lehensfürsten aufgenommen, sie erhielten Adelsrang. Diese Lehensträger vermochten sich an der Peripherie des Reiches gegenüber der Zentrale zu verselb- ständigen. „An dem Lehenswesen ist das Reich der Tschou zu- grunde gegangen?).“ Eben diese neuesten Darlegungen Frankes, welche sich von der Neigung Max Webers‘), Analogien zu dem abendländischen Lehenswesen aufzufinden, freihalten, lassen uns nun eine richtigere Beurteilung der Verhältnisse in China gewinnen. In China war keineswegs die Unfähigkeit des Kaisers bzw. Staates, mit Geld zu zahlen, die Ursache der Verleihung von Ländereien; nicht die Tatsache der Naturalwirtschaft führte zu dieser Form der Ent- lohnung, vielmehr war hier der bestimmte politische Zweck, die Sicherung des Reiches und speziell jene der Grenzen maßgebend, wie anderseits auch die Empfänger der Lehen ebenso bestimmt abgegrenzt sind, nämlich Mitglieder der kaiserlichen Familie. Max Weber hat in seiner Vorliebe für die „Oikenwirtschaft“ Karl Büchers und als getreuer Anhänger der historischen Evolutions- theorie zu sehr den Zusammenhang des patrimonialen Heeres und Beamtentums mit dem Naturalabgabensystem betont. Er mußte sich gleichwohl doch schon gestehen, daß „zuweilen auch die Geldwirtschaft des Staates daneben, zum mindesten unter der Han-Dynastie, um den Beginn unserer Zeitrechnung, schon weit vorgeschritten war“. Und er hat sich, trotzdem er noch die „zu- nehmende Verschiebung nach der Seite der Geldwirtschaft“ an- nahm, doch nicht verhehlen können, daß ein „Nebeneinander von gelegentlichen Fronden, Natural- und Geldabgaben und Ge- bühren mit fürstlicher Oikenwirtschaft für gewisse Luxusbedürf- 3) Franke a.a. 0. S. 376. *) Gesammelte Aufsätze z. Religionssoziologie ı, 314 ff.