217 nisse des Hofes“ bis in die Gegenwart fortbestanden habe”). Das bestätigt die oben vertretene Auffassung im ganzen, besonders die Koexistenz von Natural- und Geldwirtschaft, und ist zugleich auch ein deutlicher Beweis gegen die Theorie, daß das Lehenswesen durch die Naturalwirtschaft bedingt, ja geradezu die politische Ausdrucksform derselben gewesen sei, infolge der Unfähigkeit des Staates, die Entlohnung auf andere Weise, insbesondere mit Geld zu bewirken. Ganz deutlich tritt gerade hier in China ein Motiv noch hervor, das auch für alle andern Völker und Zeiten dann Be: achtung verdienen wird. Die Erteilung von Lehen erfolgt durch Ländereien, die eben erst erobert waren und für das Reich Neu- erwerbungen darstellen. Sie sollten gesichert werden, und eben deshalb erteilte man daraus Lehen. Nicht nur der militärische Zweck und die militärische Verpflichtung kommt da vor allem in Betracht. Gerade durch die Verleihung von Immobilien wird der zum Schutze der Grenze Verpflichtete dort dauernd ansässig und an dem Bestande dieser peripherischen Reichsteile selbst interessiert. Es ist ein Prinzip, ähnlich der späteren „Militär- grenze“ in Österreich, welche gegen die Türken errichtet wurde, um durch Verleihung von Grund und Boden an der Grenze militärische Dienste zum Schutze dieses bedrohten Reichssaumes an Ort und Stelle sofort zur Hand zu haben und bereitzu- stellen‘). Das war in früheren Zeiten auch deshalb geboten, weil die großen Entfernungen und die Beschränktheit der Verkehrs- mittel keine rasche Verschiebung der Truppen ermöglichten. Die Militärgrenze bestand im Habsburgerreiche während des 16., 17. und 18. Jahrhunderts, also in Zeiten, die infolge ausgebreiteter Geldwirtschaft ohne Zweifel auch eine andere Entlohnung für jene militärischen Dienste gestattet hätten, Näher zu den Verhältnissen in China rückt Indien herzu, denn auch dort zeigt das Lehenswesen der älteren Zeit verwandte Züge. Auch da wurden Lehen vor allem an die Sippe- oder Clangenossen erteilt, sie ruhen nicht auf dem persönlichen Treue- verhältnis Sippenfremder?). Die „Kschatryia‘“ waren Königssippen, *) Ebda. S. 338 f. %) Vgl. Vanicek, Spezialgesch. d. Militärgrenze, sowie A. Huber, Gesch. Usterreichs 4, 367 ff. 7) Vgl. Max Weber, Gesammelte Aufsätze z. Religionssoziologie 2, 67.