232 hunderts zugunsten der Bauern gegen die Mächtigen (Suvaroi)®) ein Vordringen des Großgrundbesitzes und die Aufsaugung des freibäuerlichen Grundbesitzes deutlich werden läßt, womit die Feudalisierung wirksam eingeleitet erscheint. Auch die Soldaten- güter fielen ihm zum Opfer, da der Großgrundbesitz das Ver- äußerungsverbot für Soldaten- und Kleingüter auf jede Weise umging®®). Wie hier im Byzantinischen Reich, das als Prototyp eines geldwirtschaftlich organisierten Staates angesehen wird, einerseits sowohl das Heer als auch die Flotte gutenteils naturalwirtschaft- lich entlohnt und unterhalten wird, anderseits aber das Lehens- wesen (Feudalismus) sich ebenso durchsetzte, so bietet das Araberreich ein weiteres Beispiel dafür voll interessanter wirtschaftlicher Eigenart. Im allgemeinen wurde von vornherein wichtig, daß die Araber Länder erwarben, die zuvor einesteils unter persischer Herrschaft (Sassaniden), andernteils aber unter jener der Byzantiner gestanden hatten; sie übernahmen also Gebiete, in welchen feudale Organisationen, wie wir früher ge- sehen haben, bereits verbreitet waren. Da sie sich zum großen Teile konservativ gegenüber den vorgefundenen Ordnungen ver- hielten, blieben die alten Verhältnisse weiter bestehen oder wirkten doch zum mindesten auf die neue Gestaltung mit ein. „Die Wirtschaftsform des Umajaden- und Abbassidenstaates war die Geldwirtschaft®®).“ Allerdings hatte das Kalifenreich ebenso- wenig reine Geldwirtschaft wie das abendländische Mittelalter reine Naturalwirtschaft, aber die Geldwirtschaft überwog. Schon von Mohammed selbst sind Landverleihungen vor- genommen worden, u. zw. (ähnlich wie in China!) an die ihm nahestehenden Gefährten und Anhänger (Ikt4)”). Die Ver- leihungen der folgenden Kalifen, besonders seit Osman (644 bis 656), hatten einen doppelten Zweck. Einmal sollte dadurch das Land produktiver gemacht und die Einkünfte des Staates ver- größert werden“). Anderseits aber wurden Ländereien zu Nutz- 8) Vgl. Zachariae v. Lingenthal a.a.O. S. 264 ff. %) Vgl. F. Dölger, Beitr, z. Gesch. d, byzantin. Finanzverwaltung im 10. u. ı1. Jahrhundert. Byzantin. Archiv 9, 64f. (1927). 36) Vgl. C. H. Becker, Islamstudien x, 235 (1924). 87) Vgl. P. A. v. Tischendorf. Das Lehenswesen i. d. moslemischen Staaten (1872), S. 22. 8) Ebda. S.27 ff. sowie Becker a.a.O. S. 238,