233 genuß an das Heer erteilt statt der Besoldung. Besonders wurden auch Militärkolonien in den Grenzprovinzen eingerichtet und diesen vor allem statt der Löhnung die Grundsteuer zu Lehen gegeben. Die Omajaden suchten Syrien dadurch vor den Einfällen der benachbarten Griechen zu schützen. Mitunter war auch da von dem Empfänger des Lehens einmalig eine größere Summe zu entrichten”). Unter den Abbassiden, die ihren Aufschwung hauptsächlich dem Heer verdankten, wurden dessen Anführer mit Geschenken sowohl an Geld als Ländereien ausgestattet, und es bildete sich allmählich eine Art Lehensadel, eine militärische Aristokratie. Nach der Eroberung des Reiches durch die seldschukischen Türken im 11. Jahrhundert kam das Lehenswesen zu voller Aus- gestaltung. Beachtenswert ist die Motivierung, mit der jetzt die Überweisung von Ländereien an das Militär erklärt wird: „Früher waren dieselben in schlechtem Zustand und der Ertrag davon unsicher. Nach der Verteilung derselben als Lehen an die Truppen hatten diese das größte Interesse an ihrer Blüte, und in kürzester Zeit waren sie wieder in bestem Zustand®®).“ Eine Analogie zu den westeuropäischen Verhältnissen war im Osmanischen Reiche auch insofern vorhanden, als das Kirchen- gut (Wakf), dessen Unveräußerlichkeit anerkannt war, zu Ver- leihungen herangezogen und davon Lehen mit zeitlich befristetem Nutzgenuß erteilt wurden”*). Im ganzen tritt also auch hier deutlich zutage, daß das geld- wirtschaftlich aufgebaute Araberreich doch vielfach Entlohnungen naturalwirtschaftlich vornahm und das Lehenswesen auch hier nicht gefehlt hat. Die Lehensinhaber sollten sich durch Eintreibung der dem Staate schuldigen Steuern von den ihnen verliehenen Ländereien bezahlt machen. Zugleich aber will der Staat die zu Lehen erteilten Gebiete wirtschaftlich heben — so wie die Karo- linger — und die Einkünfte mehren. Anderseits sollen die Militäransiedelungen, besonders in den bedrohten Grenzgebieten, 89) Tischendorf S. 29. %) Zitat bei Becker a. a. O. S. 243. ) Vgl. v. Tornauw, Das Eigentumsrecht nach moslemischem Rechte. Zeitschr. d. deutsch. morgenländ. Gesell. 36, 285 ff., bes. 322 ff. (1882), sowie Becker i. d. Zeitschr. der „Islam“ x, 95 ff. (1910) = Islamstudien ı, 263 ff. (1924).