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        <title>Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte</title>
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            <surname>Dopsch</surname>
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Dominikalisierung auch dann vorgenommen, wenn der Erbe nicht
zur Stelle war. Es konnte aber später, wenn er zurückkehrte, das
eingezogene Gut wieder von der Dominikalisierung befreit
werden“).
Solche Einziehungen von Leiheland und Zinsland in die Hofländerei
 und Eigenwirtschaft der Grundherren erfolgte aber nicht
nur wegen Zinsversäumnis und sonstigem Verschulden der Verpflichteten,
 sondern auch behufs Vergrößerung des Eigenbaulandes
 in bewußter Absicht des Grundherren durch Aufkauf.
Wir besitzen auch einzelne Urkunden, die über den Rückkauf
von Zinslehen seitens der Grundherrschaft Nachricht geben. So
hat 1179 der Abt von Maria Laach quasdam possessiones censuales,
que feoda vocantur, die zu seinem Fronhofe Benndorf gehörten,
von den Zinsbauern zurückgekauft und seiner Gewalt und der
Nutzung der Brüder unterstellt: tamquam agros salige terre*).
Zugleich erfahren wir, daß durch diese Einbeziehung in die Hofländerei
 die Güter von der Abgabe an den Vogt befreit wurden,
dem eine Geldsumme als Entschädigung dafür gegeben wurde.
Wir begreifen nun, warum in den Vogtrechten für St. Maximin
von der Einziehung gehandelt wird.
Ferner erfolgte eine Vermehrung des Sallandes auch dadurch,
daß pflegloses Land (terra absa) in die Hofländerei einbezogen
wurde‘). Das dürfte gerade in dieser Zeit nicht selten gewesen
sein, da zunächst die äußere Bedrohung (Kriege, Magyaren- und
Normannengefahr u.s.w.) dazu beitragen mußten, anderseits
aber auch die Ausbildung des Städtewesens auf die landarbeitende
 Bevölkerung große Anziehungskraft ausübte‘), und diese
in die Städte zum Teil auch floh, um dort die Freiheit zu gewinnen.


partes abbas, tertiam advocatus habebit exceptis frugibus, quarum tertiam partem
in eodem tantum anno advocatus habebit, postea vero nichil ad eum pertinet.
quid abbas per villicos suos inde disponere velit.
%) Mittelrhein. UB. ı, 438 Nr. 483: donec forte heres redeat et de manu
abbatis per consensum advocati et per sententiam scabionum bona sua de indominicatione
 liberata recipiat.
*7) Ebda, 2, 79, Nr. 38. Vgl. dazu auch die Urkunde vom T. 1186. ebda. 2,
117, Nr. 78, sowie S. 121, Nr. 82 u. ı22, n° 83.
4) Vgl. das Zitat bei Lamprecht DWL. 1, 2, 750 n. 6: transit in salicam
terram.
4) Vgl. die Belege bei Lamprecht a.a.O. 1, 2, 869.</div>
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