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        <title>Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte</title>
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            <surname>Dopsch</surname>
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sprechen, ohne weiteres unter diesen Begriff subsumiert, was doch
nicht immer, ja sehr häufig gar nicht zutrifft.
Endlich fand eine Erweiterung des grundherrschaftlichen
Eigengutes gerade in dieser Zeit durch die Kreuzzüge auch
noch statt, indem zahlreiche kleinbäuerliche Wirte ihr Eigen den
großen Grundherren, vor allem der Kirche, zum Kaufe anboten
und diese nicht selten um billiges Geld auf solche Weise ihren
Güterbestand vermehrten, da die Verkäufer, um das für den Zug
ins Heilige Land notwendige Bargeld zu beschaffen, dieses rasch
zu gewinnen suchten‘). Wahrscheinlich hat das nicht seltene Angebot
 eher die Preise dieser zum Verkauf angebotenen Immobilien
gedrückt. Auch Schenkungen der Kreuzfahrer für den Fall ihres
Todes sind zahlreich zu belegen®®).
{ch bin mir wohl bewußt, daß dieser Vermehrung des Fronhofgutes
 auch zahlreiche Einbußen und Abgänge gegenüberstanden.
 Sie sind in den allgemeinen Darstellungen der Wirtschaftsgeschichte
 bereits zur Genüge hervorgehoben und ausgeführt
worden. Aufgabe dieser Darlegungen hier sollte bloß sein zu
zeigen, daß die alte Eigenbau- und Fronhofswirtschaft in dieser
Zeit keineswegs völlig aufgelöst wurde oder gar gänzlich aufgehört
 habe, wie auch behauptet worden ist”).
Soviel auch an Grund und Boden jetzt zu Leihe ausgetan
wurde, so mannigfach die verschiedenen Formen der Bodenpacht
waren, es blieb noch ein gutes Stück im Eigenbau der Grundherrschaften
 zurück, ja gerade das beste Ackerland, das reiche
Erträge abwarf, ist sicherlich fortgesetzt in Eigenbau bestellt
worden. Die terra salica oder indominicata bildete nach wie vor
das zum Fronhofe gehörige Land, für das auch die Hufenbauern
Fronden zu leisten hatten, welche mindestens zum Teil dessen
Ausbau und Erweiterung förderten.
Beachtung verdient auch die Tatsache einer deutlichen
Abwehrbewegung seitens geistlicher Grundherrschaften. Bereits
Anfang des ı2. Jahrhunderts nahmen sie dagegen Stellung, daß
von dem alten Eigenbaugute etwas zu Erbrecht verliehen werde.

5) Das hebt v. Luschin, Osterreich. Reichsgesch.. zutreffend hervor, 5. 220.
5) Lamprecht DWL. ı, ı, 638.
*) v. Inama-Sternegg, DWG. 2, 191; vgl. auch Lamprecht DWL. ı,
2, 862 ff., neuestens auch Kulischer. Allgem. Wirtsch. Gesch. d. MA. u. d. NZ.
(1928), I, III.</div>
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