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        <title>Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte</title>
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            <surname>Dopsch</surname>
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im südniedersächsischen Gebiete, die einen ausgedehnteren landwirtschaftlichen
 Betrieb unterhielten, derart, daß die Bauern des
benachbarten Dorfes dem Rittergutsbesitzer zu Frondiensten verpflichtet
 waren. Letzterer verbrauchte in der Regel die Dienste in
natura und ließ sich nicht, wie im übrigen Niedersachsen, für einen
Teil der Pflicht in Geld entschädigen”“).
Ferner darf der Gegensatz in der Wirtschaftsverfassung,
welcher im Südwesten Deutschlands gegenüber dem Nordosten bestanden
 hat?), keineswegs in dem Sinne gedeutet werden, daß dort,
wo die alte Grundherrschaft sich forterhielt, in der neueren Zeit
eine völlige Umwandlung der alten Naturalzinse in Geldzinse eingetreten
 wäre. Auch dort, wo die einzelnen Höfe mit einer bestimmten
 ewigen, festen Gült belegt waren, u. zw. oft im Vertragswege,
 ist diese in natura, in den Hauptfrüchten des Ertrages zu entrichten?).
 Außer den Abgaben waren dem Grundherrn auch da zum
Teil Fronen zu leisten?). Mitunter richtete sich die jährliche Gült
nach der Fruchtfolge der Dreifelderwirtschaft, u. zw. in der Weise,
daß der Acker, wenn er Winterfrucht trägt, Korn (Roggen) oder
Dinkel, wenn er Sommerfrucht trägt, Haber, wenn er brach liegt,
nichts zu geben hat. Man nannte dies flürliche Gült und Landacht*“).
Also selbst dort, wo die Grundherrschaft keinen nennenswerten
 Grundbesitz noch bewirtschaftete oder in Eigenregie hielt,
waren die Naturalzinse und -dienste keineswegs geschwunden
und durch Geld ersetzt worden.
Mitunter wurden sogar jetzt noch Frondienste in Naturalzinse
 umgewandelt?®).
Das gleiche gilt auch für Bayern, wo übrigens den Grundherren
 das Bauernlegen nach dem Landrecht vom Jahre 1616 ausdrücklich
 gestattet war?). Aber der bäuerliche Besitz blieb hier

2) Vgl. W. Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
(1896), S. 10.
25) Vgl. v. Below, Territorium und Stadt, 5. ı ff.
2%) Vgl. Th. Knapp, Ges. Beitr. z. Rechts- und Wirt. Gesch. vorn. d.
deutsch. Bauernstandes (1902), S. 191 f.
27) Ebda. S. 194.
23) Ebda. S. 200.
») Vgl. Das Viersener Landrecht v. 1591, Art. 68 (Hundsbrot!). Schröteler,
Herrlichkeit u. Stadt Viersen, Köln 1861, S. 354-30)
 Vgl. L. Brentano, Beilage z. Allg. Zeitung, München 1896
(8. Januar), Nr. 5.</div>
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