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        <title>Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte</title>
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            <surname>Dopsch</surname>
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lassen mit der Verpflichtung zu militärischem Dienst. Diese Ansiedelung
 bezweckte einmal, die eingewanderten Fremden im
Lande heimisch zu machen und sie mit den Interessen des Landes
zu verknüpfen. Anderseits wollte der König das Land sichern
und mit Hilfe der in der Armee zur Verfügung stehenden
Arbeitskräfte die Melioration des Landes fördern”). Es wurde den
Soldaten vielfach unfruchtbares Land überlassen mit der Verpflichtung,
 es zu kultivieren. Das Eigentumsrecht des Königs an
dem überlassenen xAooc tritt darin zutage, daß derselbe den
xAHQ0s zurücknehmen konnte, u. zw. nicht nur beim Tode des
Lehensträgers*).
Dieses prekäre Lehensgut hat sich vom 3. Jahrhundert v. Chr.
bis in die Kaiserzeit hinein nicht selten auch in volles Eigentum
verwandelt.
Wichtig aber ist die Tatsache, daß die Kleruchen zu bestimmten
 Abgaben an den König verhalten waren und sie diese
entweder in Geld oder natura entrichteten*),
So gewähren uns diese Lehensverhältnisse der Ptolemäerzeit
bedeutsame Beispiele dafür, daß im Lehen keineswegs nur eine
Form naturalwirtschaftlicher Entlohnung gesehen werden kann
zu einer Zeit und an Orten, wo das Geld fehlte.
In Altgriechenland bestanden zum Teil ähnliche Verhältnisse.
 Und wenn auch damals im ganzen naturalwirtschaftliche
 Leistungen und Zahlungen überwogen, so wird gerade da
völlig klar, daß die Kleruchie nicht als Ersatz für eine andere
Art der Entlohnung oder Zahlung angewendet wurde. Auch da
erteilte der König das eroberte Land an seine Mannen, oder er
gab davon behufs Neubesiedelung Stücke zu Lehen. Auch da
zahlten die Belehnten ihren Lehensherren eine Abgabe. Beachtenswert
 ist, daß damals schon bei Verheiratung einer Tochter des
Königs von den Vasallen außerordentliche Abgaben dargebracht
wurden”), so wie es im deutschen Mittelalter auch geschehen ist
(Hochzeitssteuer).

») Vgl. U. Wilcken in L. Mitteis u. U. Wilcken, Grundzüge und Chrestomathie
 der Papyruskunde ı, 281 (1912).
%) Ebda. S.282.
%) Ebda. S. 283.
®) Vgl. U. Kahrstedt, Griechisches Staatsrecht ı, 372 f. (1922), dazu auch
Nilsson M. P., Das homerische Königtum. Sitz. Ber. d. preuß, Akademie,
Berlin 1927, S.23 ff., bes. S.33 u. 37.</div>
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