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        <title>Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte</title>
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            <surname>Dopsch</surname>
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der soll das Lehen aufgeben und seine Eigengüter (allein) innehaben“).
 Im Jahre 789 hat Karl der Große neuerlich eine analoge
Verordnung erlassen).
Es war also nicht so, daß Grund und Boden statt des
mangelnden Geldes in Zahlung gegeben wurde und die Vasallen
dadurch erst instand gesetzt wurden, ihren Unterhalt zu gewinnen.


Außerdem entnehmen wir gerade diesen Kapitularienstellen
noch die wichtige Tatsache, daß der König Lehen auch zu dem
Zwecke erteilte, damit das verliehene Königsgut ordentlich
bewirtschaftet und instand gehalten werde. Wir besitzen noch
eine Reihe anderer Kapitularien aus dem 8. und 9. Jahrhundert,
die dasselbe besagen”). Wir können somit hier wieder einen
ökonomischen Zweck der Lehenserteilung beobachten, wie dies
auch im Altertum bei verschiedenen Völkern ebenso zutage trat”)
und gleichzeitig ebenso bei den Arabern vorkommt“). Die
Kolonisation, d. h. der Ausbau des Landes, sowie die Amelioration
des Königsgutes war ebenso ein Zweck der Verleihung.
Schon früher, sicher im 8. Jahrhundert bereits, scheinen nun
manche Lehensinhaber vorteilhafte Geschäfte mit dem Lehensgute
gemacht zu haben. Sie ließen das Lehensgut unbebaut und benützten
 es, um ihr Eigengut damit auszustatten‘). Manche Grafen
und Vasallen kauften sich mit Hilfe des Lehensgutes auch Eigengüter
 und zwangen die königlichen Leute des Lehensgutes dann,
auf ihren Eigengütern zu dienen, so daß die königlichen Höfe
verödeten®*).

»%) Quicumque nostrum beneficium habet, bene ibi labored et condirgat; et
qui hoc facere non vult, dimittat ipsum beneficium et teneant (!) suas res
proprias. MG. Capitul. ı, 43 ©. 5.
5) Ebda. S.65 c. 6.
57) Vgl. die Zusammenstellung in meinem Buche „Die Wirtschaftsentwicklung
 der Karolingerzeit“ 1’, 129.
5) Siehe oben S. 222.
59) Siehe unten S. 232.
50) Vgl. das Capitul. Karls d. Gr. v. J. 8oz: ut benefßcium d. imperatoris
 desertare nemoO audeat, propriam suam exinde construere, a. a. O. 1, 93 C. 6.
61) Capitul. v. J. 806 a.a.O. 1, 131 c. 6: auditum habemus, qualiter et
comites et alii homines qui nostra beneficia habere videntur, conparant sibi
proprietates de ipso nostro beneficio et faciant servire ad ipsas proprietates
servientes nostros de eorum beneficio, et curtes nostrae remanent desertae,

yr*</div>
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