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        <title>Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte</title>
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            <forname>Alfons</forname>
            <surname>Dopsch</surname>
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        EIGENTUM
DES
INSTITUTS
FÜR
WELT" TSCHAFT
BIKE GOTHEK
NM 15787
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        DOPSCH
NATURALWIRTSCHAFT
UND GELDWIRTSCHAFT
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        NATURALWIRTSCHAFT
UND GELDWIRTSCHAFT
IN DER WELTGESCHICHTE

VON

ALFONS DOPSCH

‚$.

VERLAG VON L. W. SEIDEL &amp;amp; SOHN IN WIEN
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Printed in Austria
Copyright 1930 by L. W. Seidel &amp;amp; Sohn in Wien
Druck von Christoph Reisser’s Söhne, Wien V.
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        Der altberühmten Universität
OXFORD
für die Verleihung der Würde eines

DOCTOR OF LETTERS
HONORIS CAUSA

mit ehrerbietigem Dank
gewidmet.
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        Inhaltsübersicht.

Seite
Vorwort . IX
Erster Abschnitt: Die Theorie. Grundsätzliche Anschauungen 1
Zweiter Abschnitt: Die Tatbestände: Die Primitiven ...... 24
Dritter Abschnitt: Die Kulturvölker des alten Orients. ..... 1
China S. 30. — Japan S.33. — Indien S.39. — Babylonien und
Assyrien S. 50. — Die Juden S. 54. — Die Perser S. $6. — Ägypten
$S. 60.
(Vierter Abschnitt: Altgriechenland und das Römerreich. . ... 64
Die Agäis S. 64. — Die Griechen S. 66. — Das Römische Reich S. 80.
Fünfter Abschnitt: Das Oströmische Reich und der Islam . ... 90
Byzanz S. 90. — Der Islam S. 99.
Sechster Abschnitt: Das frühe Mittelalter im Westen. Die Völkerwanderung,
 Merowinger und Karolinger. .... 2.0.0... 0. 4110
Die Völkerwanderung S. ı12. — Die Merowinger S. 113. — Die
Karolingerzeit S. 116.
Siebenter Abschnitt: Das hohe Mittelalter (10.—12. Jahrhundert) 145
Achter Abschnitt: Das spätere Mittelalter (13.—15. Jahrhundert) 173
Neunter Abschnitt: Die Neuzeit ....... ; 195
Zehnter Abschnitt: Die politischen Auswirkungen: Lehenswesen
und Kapitalismus 2 ee
Das Lehenswesen S. 215. — Der Kapitalismus S. 235.
Elfter Abschnitt: Die Rückfälle aus der Geldwirtschaft in die
Naturalwirtschaft .... . 243

- 4 4 2I5$

Der Ausgang des Römerreiches S. 243. — Die a + -
Deutschland am Ausgang des 16. Jahrhunderts S.247f. —
Weltkrieg S. 251.
Zwölfter Abschnitt: Theoretische Schlußfolgerungen
Register ....

. 253
N . 263
        <pb n="7" />
        Vorwort.

en. Inhalt des vorliegenden Buches bildet ein vielberufenes Pro-D
 blem der allgemeinen Wirtschaftsgeschichte. Es scheint einfach
nach der bisher geltenden Auffassung und erweist sich doch viel
komplizierter für den, der die Quellen irgendeiner Zeit näher durchforscht
 und nicht einseitig nur einen Teil davon in Betracht zieht.
Die landläufige Auffassung von Natural- und Geldwirtschaft als
ökonomischer Zeitenfolge in geradlinigem Aufstieg der Entwicklung
von den Primitiven und dem grauen Altertum zur Kulturhöhe
unserer Gegenwart bricht zusammen, sobald man sich der großen
Vielgestaltigkeit bewußt wird, welche die Quellen allüberall zutage
treten lassen. Diese Pluralität historischer Phänomene macht es unmöglich,
 die Wirklichkeit in ein so simples Schema einzuzwängen.
Auch die für jene Evolutionstheorie notwendige Ausflucht, alle ihr
widersprechenden historischen Tatsachen durch Annahme von Rück-Fällen
 aus der Geldwirtschaft in die Naturalwirtschaft zu erklären,
scheitert bei näherer Untersuchung der jeweils bezeugten Einzelvorgänge.
 Die bisher gebrauchten typologischen Bezeichnungen erweisen
 sich als ganz ungeeignet, die historische Wirklichkeit darzustellen.
 Denn Natural- und Geldwirtschaft lassen sich gar nicht so
scheiden, wie dies zumeist geschehen ist.
Es kommt mir in diesem Buch daher vor allem darauf an, die
historischen Tatbestände zu ermitteln, wofür es mir förderlich
schien, grundsätzlich alle Völker und Zeiten in die Untersuchung
sinzubeziehen. Nicht nur um eine Überschau im ganzen, sondern
zugleich auch ein möglichst großes Vergleichsmaterial zu gewinnen.
Natürlich kann heute bei dem vorgeschrittenen Stande wissenschaftlicher
 Forschung der einzelne nicht die ganze Weite der Entwicklung
 beherrschen oder auch nur annähernd gleichmäßig dar-
        <pb n="8" />
        stellen. Aber darum handelt es sich hier auch gar nicht. Es gilt, die
Hauptergebnisse der Geschichtsforschung über die hier in Frage
stehenden wirtschaftlichen Verhältnisse herauszustellen, um daraufhin
 das Problem selbst beurteilen zu können. Für diesen Zweck ist
auch die hier eingehaltene Art der Stoffbehandlung besonders gerichtet.
 Es hätte, scheint mir, gar keinen Sinn, für das Auftreten der
beiden Wirtschaftsformen da neue Belege oder eine eingehende Darstellung
 zu bieten, wo meine Auffassung mit der bisher allgemein
verbreiteten übereinstimmt. Diese Partien konnten hier ganz kurz
gefaßt werden. Dagegen war eine eingehende Behandlung überall
dort geboten, wo diese Darstellung von der sonst üblichen abweicht,
oder eine andere Erklärung versucht wird. Da genügt es auch nicht,
Mängel und Widersprüche der alten Lehre kenntlich zu machen, um
damit ihre Beweisführung zu erschüttern; die neuen Lösungsversuche
sollen überdies durch Heranführung von unberücksichtigtem
Quellenmaterial illustriert, oder für die Deutung des alten und bekannten
 neue Gesichtspunkte eröffnet werden.
Die Untersuchung des grundlegenden Hauptproblems führt
mehr oder weniger zur Aufrollung anderer Fragen, mit denen unsere
Vorstellungen von dem Ablauf der wirtschaftsgeschichtlichen Entwicklung
 im einzelnen verknüpft sind. Ist denn, wenn die Koexistenz
von Natural- und Geldwirtschaft erwiesen wird, die herkömmliche
Darstellung von der Zerschlagung der alten Villikationsverfassung
und Auflassung der Eigenbauwirtschaft im 1o. bis 12. Jahrhundert
haltbar und die spätere Entwicklung nur durch Annahme einer
ökonomischen und sozialen Umwälzung im 12. Jahrhundert zu erklären,
 aus der das Pacht- und Renteisystem der „Grundherrschaft‘“
(im engeren Sinne) hervorgegangen sei? Und wenn dem nicht so ist:
kann in weiterer Abfolge alsdann das Auftreten und die Verbreitung
 der sog. „Gutsherrschaft“ als eine typische Neubildung am
Ausgang des Mittelalters und Beginn der Neuzeit noch aufgefaßt
werden, die nur dem Osten eigen sei?
Anderseits aber wird das herkömmliche Bild von der Entstehung
 des Kapitalismus dann anders gezeichnet werden müssen,
wenn sich ergibt, daß seine konstitutiven Elemente und Auswirkungen
 nicht mit der Geldwirtschaft ursächlich zusammenhängen.
        <pb n="9" />
        X]

Endlich rücken auch einzelne wichtige Institutionen der Verfassungsgeschichte,
 wie das Lehenswesen, in eine neue Beleuchtung
durch den Nachweis, daß es eine Einrichtung darstellt, welche
überall und zu allen Zeiten vorkommt, ohne durch die Naturalwirtschaft
 ökonomisch bedingt zu sein.
Naturgemäß konnten hier nicht alle Völker und Zeiten gleich
ausführlich behandelt werden. Das hätte eine allgemeine Wirtschaftsgeschichte
 in vielen Bänden erfordert, ein Werk, das heute
wohl schwerlich von einem allein zu bewältigen ist.
Ich möchte hoffen, daß dort, wo ich versucht habe, die Lücken
der bisherigen Forschung durch eigene Untersuchung der Quellen auszufüllen,
 auch methodisch neue Gesichtspunkte für deren Verwertung
eröffnet sind. Wie viele Urkunden berichten uns nicht von Umwandlung
 der Natural- in Geldzinse. Diese Erscheinung hat zu
Generalisierungen Anlaß geboten, die durchaus einseitig sind, ja
ganz unhaltbar werden, soferne man den ökonomischen Geltungsbereich
 der Quellen näher erfaßt und abzustecken vermag.
Einzelne wichtige wirtschaftliche Vorgänge wurden, weil viele
Quellen darüber ihrem inneren Zwecke nach nichts direkt aussagen,
entweder gar nicht vorhanden gedacht oder doch in ihrer Bedeutung
zering geschätzt. Die Fronhofswirtschaft auf der Höhe des Mittelalters
 hat innerhalb der herrschenden Lehre keinen Platz mehr. Es
wird nach dieser, wenn wirklich die alten Fronhöfe im ı2. Jahrhundert
 aufgelöst worden sind, auch gar nicht verständlich, wieso
sie im späteren Mittelalter wieder zu so großer Bedeutung sich doch
erheben konnten? ...
So möge dieses Buch auch dazu beitragen, an der schon deutlich
 im Werden begriffenen Neuorientierung unserer wirtschaftsgeschichtlichen
 Gesamterkenntnis mitzuwirken; es soll helfen, uns
‚nsbesondere von jener Einseitigkeit zu befreien, welche die Wirtschaftstheorie
 lange Zeit verursacht hatte, ehe noch die Fülle der
einzelnen historischen Forschungsergebnisse zu verdienter Rückwirkung
 auf das Ganze sich durchzusetzen vermochte.
Die neue Perspektive kann nur durch eingehende Berücksichtizung
 möglichst vieler Detailarbeiten gewonnen werden. Der Verfasser
 dieses Buches wird daher stets für Hinweise auf das, was von
        <pb n="10" />
        XI

solchen hier noch nicht verwertet worden ist, sehr dankbar sein. Die
Menge der Spezialliteratur ist bei der Ausdehnung der hier behandelten
 Probleme ja unermeßlich und schier unübersehbar geworden...

Mein besonderer Dank sei an dieser Stelle Frau Privatdozent
Dr. Erna Patzelt zum Ausdruck gebracht, die als Assistentin an
meinem Seminar mir viele wertvolle Beihilfe geleistet und vor allem
auch durch Bearbeitung des Registers sich um die Erschließung des
in diesem Buche behandelten Stoffes überaus verdient gemacht hat.

Wien, zu Ostern 1930.

Alfons Dopsch.
        <pb n="11" />
        Erster Abschnitt.

Die Theorie. Grundsätzliche Anschauungen.

Die im folgenden behandelten Fragen sind zunächst Gegenstand
 nationalökonomischer Betrachtung und Darstellung gewesen.
Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft wurden als zwei fest umgrenzte
 Begriffe hingestellt, und mit diesen ganz bestimmte Wirtschaftsformen
 charakterisiert. Ja vielfach sind sie bis in die jüngste
Zeit nicht nur von Nationalökonomen, sondern auch von Wirtschaftshistorikern
 in diametralen Gegensatz zueinander gestellt
worden. Bei der Naturalwirtschaft fehlt entweder der Tausch überhaupt,
 reine Naturalwirtschaft, oder es werden Waren unmittelbar
gegen Waren getauscht (Naturaltausch)*). Die Geldwirtschaft hinzegen
 ist grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, daß der wirtschaftliche
 Verkehr mit Hilfe eines als allgemeines Aquivalentgut
geltenden Umlaufsmittels, eines Geldes, vor sich geht’). Dieses
„Geld“ kann bei verschiedenen Völkern, in verschiedenen Zeiten
und Orten verschieden sein. Am häufigsten wird da auf das Vieh-,
insbesondere Kuhgeld der Germanen im Frühmittelalter, oder auf
das Muschelgeld (Kauri) der Südsee-Insulaner hingewiesen). Auch
die Geldwirtschaft weist verschiedene Etappen der Entwicklung auf.
Von dem Naturalgeld, bei dem verschiedene marktgängige Sachgüter
 die Funktion als Tauschmesser übernehmen, weiter zu dem
Edelmetallgeld und von da bis zum Münzgeld dehnt sich nach der
herkömmlichen Auffassung noch ein weiter Weg aufsteigender Entwicklung.
 Die höchste Stufe dieser wird in der neueren Zeit

?) Vgl. den Art. „Naturalwirtschaft“ von W. Lexis im Handwörterbuch
der Staatswiss. von Conrad-Elster-Lexis-Löning 3. Aufl., 6, 896 ff. (1910).
°) Siehe den Art. „Geldwirtschaft“ von Lexis im Wörterbuch der Volkswirtschaft
 von Elster ı?, 805 ff, (1898). .
°) Vgl. den Art. „Geld“ von C. Menger im Handwörterb. d. Staatswiss.
3. Aufl., 4, 555 ff. (1909).
Dopsch, Naturalwirtschaft,
        <pb n="12" />
        erreicht, indem die sog. „Kreditwirtschaft“ den wirklichen Gebrauch
des Geldes immer mehr entbehrlich macht und eine höhere Form der
Geldwirtschaft ausbildet, die erst durch die geldwirtschaftliche
Verkehrstechnik ermöglicht wurde‘).
Frühzeitig, schon seit der griechisch-antiken Zeit, wurden
jener Auffassung entsprechende Wirtschaftsstufen unterschieden,
Am bekanntesten sind in neuerer Zeit die von Karl Bücher geworden,
 welche durch sein viel gelesenes Buch, „Die Entstehung der
Volkswirtschaft“ (1891) geradezu dogmatische Bedeutung und hohes
Ansehen gewannen, obwohl sie gar nicht von ihm selbst gefunden,
sondern schon durch den bekannten Nationalökonomen Schönberg
(1867) vorgezeichnet worden sind°). Vor allem hat die von Bücher
als „geschlossene Hauswirtschaft“ bezeichnete Wirtschaftsstufe lange
Zeit viel Anklang gefunden, obwohl die besten Kenner aller jener
Wirtschaften und Kulturen, in welcher sie geherrscht haben soll,
sie bereits als unwirklich und unhistorisch erwiesen haben‘). Sie ist
— meint Bücher — eine reine Naturalwirtschaft und genügt sich
selbst (Autarkie), da sie alle Bedarfsgüter selbst erzeugt, eine tauschlose
 Wirtschaft ohne Geld.
Auch für die zweite Wirtschaftsstufe Büchers, die Stadtwirtschaft,
 müßte folgerichtig jeder Geldbedarf als entbehrlich betrachtet
werden, da sie als eine direkte Kundenproduktion hingestellt wird.
Der landwirtschaftliche Produzent tauscht auf dem städtischen
Markt seine Erzeugnisse gegen die Gewerbe- und Handelsartikel
der Bürger ein. Also Naturaltausch ohne Zwischenhandel?

2) Vgl. B. Hildebrand, Naturalwirtschaft, Geldwirtschaft und Kreditwirtschaft.
 Jbb. f. Nationalökonomie und Statistik 2, ı ff. (1864).
5) In dem Aufsatze „Zur wirtschaftl. Bedeutung d. deutsch. Zunftwes. i.
MA. Jbb. f. Nat. Okon., 9. Bd. — Vgl. dazu I. Plenge, Wirtschaftsstufen u. Wirtschaftsentwicklung.
 Brauns Annal. f. soziale Politik u. Gesetzgebg. 4, 495 £.
1916).
®) Es seien hier neben vielen anderen nur hervorgehoben: O. Leroy, Essai
d’Introduction critique A P&amp;amp;tude de P’&amp;amp;conomie primitive (Les th&amp;amp;ories de Karl
Bücher et l’&amp;amp;thnologie moderne), Paris 1925; ferner Ed. Meyer, Die wirtschaftl.
Entwicklung des Altertums. Jb. f. Nationalökon. und Statistik 64, 696 ff. (1895),
sowie J. Beloch, Griech. Gesch. III, 22, 419 ff. (1923), M. Rostovtzeff, The Social
and economic history of the Roman Empire (1926), S. 482 £f., sowie neuestens
in dem Aufsatze The decay of the ancient world and its Economic explanations.
The Economic History Review 2, 197 ff., bes. 200 f. (1930); für das Mittelalter
aber (die sog. Fronhofswirtschaft!), bes. G. v. Below, Probleme der Wirtschaftsyesch.
 (1920) passim.
        <pb n="13" />
        Obwohl auch dieser Typus der Bücherschen Theorie der historischen
 Wirklichkeit nicht entspricht, so wurde dies doch noch nicht
mit solchem Nachdrucke betont, als es für die Stufe der geschlossenen
 Hauswirtschaft immer wieder und von allen Seiten her geschehen
 ist. Tatsächlich war die Wirtschaft in den Städten ganz
anders geartet. Es gilt doch heute als communis opinio aller Wirtschaftshistoriker,
 daß gerade in den Städten des Mittelalters die
Geldwirtschaft so recht aufgekommen und durch die von ihnen
getragene Verkehrswirtschaft (Handel und Gewerbe) gefördert
worden sei. Es ist allgemein bekannt, daß gerade in den Städten
ein Zwischenhandel sich entwickelt hat und das, was für die
Büchersche Wirtschaftsstufe der „Stadtwirtschaft‘“ charakteristisch
sein soll, die direkte Kundenproduktion, d.h. der unmittelbare
Absatz des Produzenten an den Konsumenten, vielfach gar nicht
möglich war. Man denke nur an die Attribute der städtischen Wirtschaft
 von damals, das Stapelrecht, die Vorkaufs- und Meilenrechte!
Daß der Widerspruch gegen Büchers Theorie hier weniger
laut war, hat seinen Grund zum Teil auch in der Tatsache terminologischer
 Kontamination. Die Wirtschaftsgeschichte verwendete seit
langem bereits vor Bücher die Bezeichnung „Stadtwirtschaft“ für
die in den Städten vornehmlich betriebene Wirtschaft überhaupt”),
ohne daß mit dieser Bezeichnung die Büchersche Lehre gemeint wäre.
Die Duplizität dieses Sprachgebrauches kam also letzterer zu statten.
Aber jene war etwas ganz anderes als Bücher darunter versteht®).
Sie war vor allem, das ist ganz sicher, kein Naturaltausch bloß
zwischen den spezifisch agrar- und verkehrswirtschaftlichen Erzeugern,
 die sich auf dem Markt der Stadt begegneten.
Auch andere Theorien, die eine Einteilung nach Wirtschaftsstufen
 aufgestellt haben, kommen mehr oder weniger letzten Endes
doch auch wieder auf den Gegensatz von Natural- und Geldwirtschaft
 zurück. So hat W. Sombart in seinem komplizierten Schema
von Wirtschaftsstufen (Individual-, Übergangs- und Gesellschaftswirtschaft),
 welche nach Wirtschaftssystemen (Bedarfsdeckungs- und
Erwerbswirtschaft) sich gliedern, in die jeweils entsprechende Wirt-*)

 Vgl. v. Below, Über Theorien der wirtschaftl. Entwicklung der Völker,
mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. Histor. Zs.
36, ıff. (1901), wiederabgedruckt in desselb. „Probleme der Wirtschaftgesch.“
1920, S. 143 ff., bes. 147.
°) Vgl. v. Below, Probleme der Wirt. Gesch. S. 202 ff. (1920).
        <pb n="14" />
        schaftsformen eingeordnet sind, eine Definition der „Individualwirtschaft“
 gegeben, die der geschlossenen Hauswirtschaft Büchers
sehr ähnlich sieht).
Gleichwohl bezeichnen m. E. die Ausführungen Sombarts
gegenüber Bücher einen methodischen Fortschritt. Er sah, daß die
Büchersche Theorie „geradezu falsch, mindestens außerordentlich
leicht irreführend“ sei!®), erklärte es aber auch zugleich für unmöglich,
 „das ungeheuer komplizierte Problem der Unterschiede
verschiedener Wirtschaftsweisen restlos in jenen Schematismus
Büchers aufzulösen, der auf relevanteste Punkte der wirtschaftlichen
Organisation entweder gar keine Rücksicht nimmt, oder aber den
Tatsachen, die er meistern will, geradezu Gewalt antun muß“.
Sombart kommt zu dem Schlusse: „keine der früheren Theorien
ist kritisch. .., keine vermag mit ihrer Einteilung die Fülle der
wirtschaftlichen Erscheinungen zu erschöpfen‘“**).
Freilich ist die Einteilung, die er daraufhin selbst vorschlug??),
ebensowenig befriedigend oder erschöpfend*®), so sehr er sich auch
bemühte, durch Unterabteilungen und Spezialisierung der einzelnen
Stufen ihnen „Kolorit“ zu verleihen‘*). Später hat Sombart in
seinem großen wirtschaftsgeschichtlichen Hauptwerk die Notwendigkeit
 einer Revision verschiedener wirtschaftswissenschaftlicher Begriffe
 betont. „Eigenwirtschaft und Naturalwirtschaft sind ebensowenig
 dasselbe wie Tausch- und Geldwirtschaft, und Gegensätze
sind nicht Eigenwirtschaft und Geldwirtschaft, Naturalwirtschaft
and Tauschwirtschaft, sondern nur Eigen- und Tauschwirtschaft,
Geld- und Naturalwirtschaft.“ „Die Ausdrücke Geld- und Naturalwirtschaft
 dagegen können nur den Sinn haben, daß jene eine
Wirtschaftsverfassung bezeichnet, bei der neben den Gebrauchsgütern
 ein Geldgut auftritt, während Naturalwirtschaft ohne
dieses geführt wird. Sofern nun schon ein Geldgut besteht, wenn

®) Die gewerbliche Arbeit und ihre Organisation. Archiv für soziale
Gesetzgebung und Statistik 14, 392 (1899). Sombart selbst gesteht zu, daß die
Bezeichnung „Individualwirtschaft“ nicht sehr glücklich ist. A. a. O. Anm. 1. Sie
ist diejenige, auf welcher der Gesamtbedarf einer Konsumtionswirtschaft in derselben
 Wirtschaft, die also gleichzeitig Produktionswirtschaft ist, hergestellt wird.
») A.a.O. S. 385.
u) Aa. O0. S. 387.
1?) Vgl. die Tafel a.a.O. S. 402.
18) Vgl. die Kritik v. Belows Probleme der Wirt. Gesch. S. 206.
4) So Sombart a. a. O. S. 393.
        <pb n="15" />
        in irgendwelchem Gute der Wert anderer Güter geschätzt, gemessen
und ausgedrückt wird, so ist ersichtlich, daß es zum Vorhandensein
des Geldes keiner tauschwirtschaftlichen Organisation bedarf, wenn
etwa der Geldausdruck und das Geldgut nur bei Erlegung von
Bußen, der Erhebung von Steuern u.s. w. in die Erscheinung
treten.“ Sombart hebt richtig hervor, daß Geld bereits vorhanden
sein könne auch ohne tauschwirtschaftliche Organisation und anderseits
 Tauschwirtschaft ohne Vermittlung des Geldes in friedlichem
Einvernehmen mit einer Naturalwirtschaft®).
Allerdings konnte Sombart nicht umhin, doch allsogleich auch
zugestehen**), „daß die eigenwirtschaftliche Organisation und die
Naturalwirtschaft ebenso wie die tauschwirtschaftliche Organisation
 und die Geldwirtschaft in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis
 voneinander stehen: geldwirtschaftliche Verhältnisse
bewirken oder befördern eine Auflösung der Eigenwirtschaft und
erzeugen oder festigen tauschwirtschaftliche Beziehungen, ebenso
wie umgekehrt die Tauschwirtschaft aus sich heraus Tendenzen
zur Geldverwendung entwickelt“.
Man sieht: Sombarts Scharfblick hat die eine Seite der historischen
 Tatsachen richtig beobachtet, die Koexistenz von Eigenwirtschaft
 und Geldgebrauch, wie auch jene von Tauschwirtschaft ohne
Geld. Aber Sombart ist bei dieser theoretischen Feststellung stehen
geblieben, ohne die Konsequenzen aus seiner richtigen Erkenntnis
voll zu ziehen. Er stellt doch nach wie vor Naturalwirtschaft und
Geldwirtschaft historisch in Gegensatz. Auch seine wirtschaftsgeschichtliche
 Darstellung verharrt bei der herkömmlichen Auffassung
 — unter deutlichem Einfluß der Bücherschen Theorie. Das
frühe Mittelalter ist „das eigenwirtschaftliche Zeitalter‘!7). Das
Bedarfsdeckungsprinzip bleibt das regulierende Prinzip!®). Der
Gedanke einer auf eine marktmäßige Deckung des Bedarfs gerichteten
 Wirtschaft war ausgeschlossen?*). Die Kultur war primitiv
ünd trug rein ländliches Gepräge. Keine Stadt, kein städtisches
Leben in dem weiten Reiche des Frankenkaisers (Karls d. Gr.)”°).

*) Der moderne Kapitalismus ı, 1%, 110. (1921).
‘6) Ebda. S. 117.
7”) A.a.0. 5. 66.
18) Ebda. S. 63.
®) Ebda. S. 65.
©) Ebda. S. a1.
        <pb n="16" />
        Es gibt keinen seßhaften Handel vor Entstehung der Städte??).
Auf das eigenwirtschaftliche Zeitalter läßt Sombart dann erst ein
Übergangszeitalter folgen, das durch die Wiedergeburt der Tauschwirtschaft
 (die Anfänge des berufsmäßigen Handels und des
gewerblichen Handwerks) sowie die Entstehung der mittelalterlichen
 Stadt (aus Dörfern!) charakterisiert wird??). Kein Wunder,
daß die Mehrzahl der Nationalökonomen und Wirtschaftshistoriker
dann noch mehr als Sombart selbst bei der alten Auffassung verblieben
 und die Bücherschen Theorien trotz ihrer erwiesenen historischen
 Unwirklichkeit noch weiteren Einfluß ausüben konnten.
Wohl erklärte Max Weber sie als Idealtypen, die nicht eine
Darstellung des Wirklichen, sondern Utopien sind?*). Allein selbst
ein so unnachsichtiger Kritiker wie es G. v. Below war, wollte sie
„keineswegs entbehren“. Ja er meinte, die aufgestellten Kategorien
könnten mit größtem Erfolg verwertet werden und die Forschung
habe tatsächlich schon von ihnen bedeutenden Nutzen gezogen?*).
Tatsächlich ist gerade das Gegenteil eingetreten, wie auch v. Below
in einem Atem doch selbst erklärt hat, daß „meistens nicht recht
zutreffende Vorstellungen über ihr Wesen bestanden“.
Mehrfach haben Historiker mit Zugrundelegung des Bücherschen
 Schemas dann die sicher bezeugten Tatbestände zu einer
Darstellung gepreßt, die ich wenigstens nicht als einen Vorteil oder
gar Nutzen betrachten kann*®). Mit Recht ist dagegen G. Schmoller
aufgetreten und hat gegen die Utopien in der Wirtschaftsgeschichte
Front gemacht”). Die Wirtschaftsgeschichte hat sich nicht mit
Utopien zu beschäftigen und soll auch haltlose Konstruktionen
vermeiden, sondern feststellen, wie die Verhältnisse in Wirklichkeit
waren”).

2%) Ebda. S. 120.
”) Vgl. das Inhaltsverzeichnis p. 111 f.
®) Die „Objektivität“ sozialwissenschaftl. und sozialpolit. Erkenntnis.
Archiv f. Sozialwiss. und Sozialpolitik 19, 22 ff., bes. 64 ff. (1904).
*) Probleme der Wirt. Gesch. (1920), S. 190 ff.
®) So z. B. L. M. Hartmann. Gesch. Italiens ı (1897) und dazu meine
Bemerkungen in dem Buche „Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit“
 1”, 24.
26) Vgl. Art. „Volkswirtschaft“ im Handwörterbuch d. Staatswiss. 83.
468 (19171).
7) Vgl. dazu die treffenden Bemerkungen Sombarts a. a. O. ı', 23f.
gegen die rechtsgeschichtlichen Konstruktionen gerichtet!).
        <pb n="17" />
        So selbstverständlich diese Forderung vom Standpunkte des
Historikers sein mag, haben doch Darstellungen, welche die historische
 Treue des Gesamtbildes anstreben, auch jetzt noch mit einem
zähen und einseitigen Traditionalismus zu kämpfen und finden an
den herkömmlichen theoretischen Konstruktionen lebhaften
Widerstand.
Ich habe in meinem Buche über „Die Wirtschaftsentwicklung
der Karolingerzeit“ (z Bände, 1912 und 1913) versucht, auf Grund
der historischen Quellen ein Bild der konkret bezeugten Tatbestände
jener Periode zu geben. Als ein Hauptergebnis stellte sich dabei
heraus, daß in jener Zeit weder eine geschlossene Hauswirtschaft
im Sinne K. Büchers?®), noch auch eine reine Naturalwirtschaft
bestanden habe?), wie dies ziemlich allgemein und ganz besonders
auch von den führenden Wirtschaftshistorikern v. Inama-Sternegg*°)
 sowie K. Lamprecht!) behauptet wurde,
Es ist nun von höchstem Interesse, zu beobachten, wie die
Vertreter der Wirtschaftsgeschichte sich zu diesen Nachweisen aus
den Quellen verhalten haben. Ein Teil, u. zw. die historisch besser
geschulten, suchte die unleugbaren Erscheinungen eines Geldverkehrs
 zur Karolingerzeit als unbedeutend oder unwirksam zu
erklären und jene Tatsachen in den Vordergrund zu rücken, die
bis dahin für den naturalwirtschaftlichen Charakter jener‘ Zeit
geltend gemacht wurden, wie z. B. die Zurückweisung von Münzen.
P, Sander ging sogar so weit, daß er behauptete, der Mangel einer
Geldwirtschaft habe verhindert, daß die damals vorhandenen Edelmetallvorräte
 in Umlauf gesetzt wurden*?). Der besonders durch
V. Inama-Sternegg betonte Unterschied zwischen dem Westen und
Osten des Frankenreiches schien so überzeugend, daß Paul Sander
in seinem Übereifer, die Inamaschen Thesen unter allen Umständen
retten zu wollen, sogar die Theorie aufstellte, in dem östlichen Teile
des Frankenreiches, den rechtsrheinischen Gebieten, finde sich immer
ein solches Übergewicht der Naturalwirtschaft, daß die dort an-2)

 A.a.O. 2, 180 ff.
®) Ebda. 2, 234f.
59) Deutsche Wirtschaftsgeschichte 1°, 444, 644, 646, 653-*)
 Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalt. I. 1. 600 ff., sowie Deutsche
Gesch. 2°, 93 £.
®) Schmollers Jb. f. Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft
38, 1084 (1914).
        <pb n="18" />
        gesammelten Edelmetallvorräte für die Gestaltung des Geldverkehrs
 nicht in Betracht kommen‘??).
Aber nicht nur Paul Sander meinte sich auf einen Aut-aut-Standpunkt
 stellen zu müssen; selbst ein so hervorragender Kenner
der Finanzwissenschaft und Finanzgeschichte wie W. Lotz es ist,
nahm noch neuestens zu den von mir gegebenen Quellenbelegen
in einer höchst bezeichnenden Weise Stellung. Obwohl er zugeben
muß**), daß der Warenhandel im Reiche Karls d. Gr. eine vielfach
 bisher unterschätzte Rolle gespielt hat und Geldzahlungen
nicht selten gewesen sind, kann er meine Ausführungen nicht anders
verstehen, als ob ich behauptet hätte, daß im karolingischen Reiche
die charakteristische Wirtschaftsverfassung eine vollentwickelte
 geldwirtschaftliche Verkehrswirtschaft
 — wie in der Blütezeit des römischen Kaiserreichs —
zewesen wäre®®).
Es ist mir nie eingefallen, einen solchen Unsinn zu behaupten.
W. Lotz hat auch nirgends eine Stelle meiner Bücher anführen
können, wo solches zu lesen stünde. Es ist natürlich sehr bequem,
gegen ein Hirngespinst dann billige Raketen abzubrennen! Nirgends
steht in meinen Veröffentlichungen auch nur ein Wort, daß das
öffentliche Finanzwesen (Bezahlung der Beamten und Armen) jener
Zeit eine geldwirtschaftliche Ordnung besessen habe, wie dies Lotz
noch weiter behauptet‘).
Tatsächlich habe ich mich nur gegen die bis dahin allgemein
verbreitete Theorie gewendet, daß zur Karolingerzeit eine reine
oder absolute Naturalwirtschaft geherrscht und die Geldwirtschaft
völlig gefehlt habe”). So sehr war, wie man sieht, zwischen beiden

3%) Ebda.
*) Gab es eine geldwirtschaftliche Verfassung der Staatsfinanzen unter den
Karolingern? Sitz. Ber. d. Bayer. Akadem. d. Wissensch., philos.-philol. u. histor.
KL 1926, 4. Abh., S. 15.
%®) A.a.O.S. 16.
36) Ebda.
}) Vgl. bes. Wirtschaftsentwicklung d. Karolingerzeit 2, 252 (1913); hier
spreche ich ganz ausdrücklich von einem Übergang zur Geldwirtschaft und
weiter davon, daß die Geldwirtschaft im Prinzip eingeleitet sei. Ebenda
wird auch bereits auf die Koexistenz von Natural- und Geldzahlungen sowohl
im Zeitalter der Natural- (frühes MA.) wie jener der Geldwirtschaft (spätes
MA.) hingewiesen! Vgl. ferner auch das über die Existenz von Gelddarlehen
neben der Naturalleihe Gesagte, S. 271—273, und auch sonst noch passim.
        <pb n="19" />
        ein kontradiktorischer Gegensatz angenommen, daß selbst so
geschulte Forscher, wie P. Sander und W. Lotz, meinen Kampf
wider jene exklusive Lehre nicht anders als ein Plaidoyer für eine
entwickelte Geldwirtschaft deuten zu können meinten. Einen Mittelweg
 für die durch mich belegten wirtschaftsgeschichtlichen Tatbestände
 zu suchen oder gar zu finden, ist diesen Forschern gar
nicht eingefallen. Es ist natürlich sehr billig, solche neue Versuche,
der historischen Wirklichkeit gerecht zu werden, einfach abzulehnen
und sich über die den Nationalökonomen meist wenig vertraute
Quellenforschung hinwegzusetzen.
Und doch hatte schon Th. Sommerlad an einer Stelle, auf die
ich selbst nachdrücklich hingewiesen hatte, den einzig möglichen
Weg wissenschaftlicher Behandlung vorgezeichnet: daß unsere hergebrachten
 Vorstellungen von der Naturalwirtschaft der fränkischen
Zeit sehr der Korrektur bedürftig sind®).
Die Wirtschaftsgeschichte des frühen Mittelalters hat, wie die
Geschichte jener Zeit überhaupt, mit einem empfindlichen Mangel
an Quellen zu ringen. Die herkömmliche Methode bestand nun
darin, ohne jede kritische Untersuchung über die Provenienz und
den spezifischen Charakter der Überlieferung rein statistisch die
Zahl der vorhandenen positiven Belege zur Grundlage der Gesamtbeurteilung
 zu machen. Dabei spielte in der Regel das testimonium
ex silentio eine große Rolle. Was nicht unmittelbar durch zahlreichere
 Quellen zu belegen war, existierte entweder gar nicht oder
schien zum mindesten bedeutungslos. Ich habe dieser alten Praxis
gegenüber versucht, durch Anwendung der von der modernen
Urkundenforschung entwickelten Grundsätze einerseits die natürliche
 Begrenzung des Aussagebereiches der einzelnen Quellengattungen
 (Traditionen, Urbare) zu erfassen) und anderseits zu
zeigen, daß sehr viele wirtschaftliche Vorgänge doch bereits vorhanden
 waren, wenn auch in der Mehrzahl der Quellen darüber
nichts, oder nur sehr wenig verlautet. Das Quellenmaterial ist
nur ganz einseitig auf uns gekommen, hauptsächlich aus den
kirchlichen Archiven. Es sind Schenkungen und Traditionen an
kirchliche Institute. bei denen ihrer inneren Natur und Zweck nach,

3°) Die wirtschaftliche Tätigkeit der Kirche im Mittelalter 2, 120. Vgl.
meine Karolinger 2, 269, Anm. 7. .
3%) Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit 2, 260 (1913).
        <pb n="20" />
        Jo

wenig oder gar kein Anlaß war, über Handel und Verkehr, sowie
Kauf und Verkauf Nachricht zu geben“). Auch in den Heiligenleben
 kann man solche Aufschlüsse nicht erwarten. Dagegen muß
dem Zeugnis der Kapitularien und Konzilienbeschlüsse ein doppelt
großes Gewicht zugemessen werden. Denn hier haben wir eine
Reichsgesetzgebung vor uns, die nicht nur lokale oder regionale
Bedeutung hat. Positiv und negativ, im Gebot wie Verbot, können
wir daraus Rückschlüsse auf die Wirtschaft jener Frühzeit gewinnen.
Vor allem schwindet, an diesen Quellen gemessen, die bedeutende
Präponderanz, welche der Agrarwirtschaft zugemessen wurde,
solange man sie hauptsächlich nach den ländlichen Schaustücken,
will sagen dem Nachrichtenmaterial aus dem Kreise der Grundherrschaften
 (Traditionsbüchern, Urbaren und Kopialbüchern), bearteilt
 hatte. Handel und Verkehr, Geld und Münzwesen, Zins und
Wucher, treten in der Gesetzgebung eindrucksvoll und‘ immer
wieder hervor. Die Mißbräuche, welche auf diesem Gebiete wirtschaftlicher
 Tätigkeit vorkamen, die Notwendigkeit, daß die weltliche
 wie geistliche Reichsgewalt, daß König und Kirche sich veranlaßt
sahen, zum Schutze der Bevölkerung ganz allgemein gehaltene Verbote
 und Gebote darüber zu erlassen, weisen, glaube ich“), darauf
hin, wie groß die Bedeutung dieser Wirtschaftszweige doch gewesen
sein muß. Sie können nicht völlig gefehlt haben (Geldwirtschaft),
oder bedeutungslos gewesen sein (Handel), da auch indirekte Schlußfolgerungen
 dagegen sprechen, welche sich aus der richtigeren Erkenntnis
 der Agrarverfassung jener Zeit ergeben. Um nur einen
Hauptpunkt hier herauszustellen: Die ältere Agrargeschichtsforschung
 hat die Geschlossenheit der großen Grundherrschaften
ebenso überschätzt, wie die sozialen Folgewirkungen derselben auf
die Masse der Gemeinfreien (Depression!). War nun die Besitzkonfiguration
 ersterer eine viel losere, indem die Streulage vorherrschte,
 anderseits aber die Zahl der unabhängigen freibäuerlichen
Wirte beträchtlich größer, dann ergeben sich daraus naturgemäß
auch weiters ökonomische Folgen von weittragender Wichtigkeit,
Je weniger eine geschlossene Hauswirtschaft tatsächlich herrschte, je
weniger selbst die größten Grundherrschaften in Wirklichkeit

4) Ebda. 2, 236 ff. |
*) Vgl. meine „Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit“ 2, 204 ff.
‘10913.
        <pb n="21" />
        7

ihren Eigenbedarf zu decken vermochten*?), desto mehr mußte für
den allgemeinen Bedarf eine wirtschaftliche Sonderproduktion im
Gewerbe*®) und eine ökonomische Vermittlung (Markt und Handel)
vorhanden sein“). Das ist eine natürliche Voraussetzung, die sich
aus der ökonomischen Gesamtstruktur unmittelbar ergibt, wie sie
durch die neuere Forschung über die Siedlungs- und Grundbesitzverhältnisse
 jener Zeiten erwiesen wurde.
Diese Zusammenhänge, die jedem einleuchten, der mit den
Grundsätzen der Nationalökonomie auch nur einigermaßen vertraut
ist, sind besonders von einzelnen französischen Forschern nicht
beachtet worden. Es kann um so mehr auffallen, daß z. B. ein so
guter Kenner der Quellen wie L. Halphen es ist, wieder für die
alte Lehre von der Geringfügigkeit des Gewerbes und Handels in
der Karolingerzeit eintritt‘), zumal er mir doch in der andern
Hauptfrage recht gegeben hat, welche die großen Grundherrschaften
 und die Zersplitterung des Grundeigentums in der
Karolingerzeit betrifft“). Überraschenderweise hat freilich sowohl
er wie auch neuestens H. v. Werveke, der gleichfalls dem Handel
der Karolingerzeit jegliche Bedeutung abspricht*"), die Existenz
ziner geschlossenen Hauswirtschaft in jener Zeit für sicher anzesehen.
 Halphen scheint gar nicht überlegt zu haben, welche
Schwierigkeiten sich daraus für die Wirtschaft jener Zeit hätten
ergeben müssen.
Wer hätte denn die Versorgung mit jenen Gewerbeartikeln
des täglichen Bedarfes durchführen sollen, die selbst große Grundherrschaften
 nicht aus eigenem zu produzieren vermochten? Und
dann erst die große Menge der kleinen freibäuerlichen Wirte?
Woher haben denn diese ihren Bedarf bezogen?
42) Vgl. G. v. Below, Die Entstehung des Handwerks in Deutschland.
Zschr. f. Soz. und Wirtschg. 5, 147 ff., sowie E. Kober, Die Anfänge des
deutschen Wollgewerbes, S. 25 ff.
“) v. Below a. a. O. S. 152 ff.
*) Schon im 6. Jahrhundert werden vom Konzil v. Orleans (5 38) Kaufleute
 erwähnt, die dem Bedarf des Volkes durch öffentlichen Handel professionsmäßig
 dienen: publici, qui ad populi responsum negutiaturis observiant
M. G. Coneil x., 82, c. 30, vgl. dazu mein Buch, Wirtschaftl. und soziale Grundlagen
 3. Europäischen Kulturentwicklung 2, 440n., 252 = 2°, 448 0. 258.
) Etudes Critiques sur ]’Histoire de Charlemagne. Paris 1921, S. 305 f.
%) Ebda. S. 266 £.
”) Note sur le commerce du plomb au moyen äge in Melanges d’Histoire
»ferts 4 Henri Pirenne (1926) 2, 6s3 ff.
        <pb n="22" />
        Infolge solcher Stellungnahme eines Teiles‘®) der Historiker
wird verständlich, daß die Lehren von der geschlossenen Hauswirtschaft
 sowie reiner Naturalwirtschaft im frühen Mittelalter doch
noch immer ein gewisses Dasein fristen. Daß dann auch Nationalökonomen,
 welche ihre Theorien auf die von den Historikern
gebotenen Darlegungen über die geschichtlichen Vorgänge und
Zustände der Frühzeit aufbauen, ihrerseits hinwiederum theoretische
Formulierungen geboten haben, die der Wirklichkeit nicht entsprechen.
 Ich hebe da nur beispielsweise hervor, was einer unserer
bekanntesten Nationalökonomen, Lujo Brentano, über die hier vorliegenden
 Probleme ausgeführt hat. „Das Charakteristische der
Naturalwirtschaft ist“), daß eine jede einzelne Wirtschaft alles,
dessen sie bedarf, selbst erzeugt und nichts herstellt, als was sie
selbst verbraucht. Es fehlt also jeder Anlaß, sowohl Sachgüter als
auch Dienste von andern zu kaufen, und ebensowenig kann man die
Produktionsmittel, über die man verfügt, in der Weise nutzbar
machen, daß man Güter herstellt, die man an andere verkauft.“
Der Handel steht von Anfang an in schroffem Gegensatz zu jeder
auf Naturalwirtschaft beruhenden Wirtschaftsordnung®®). Solange
das Volk, der Stamm, das Geschlecht die Wirtschaftseinheiten
waren, gab es innerhalb derselben keinen Handel; ebensowenig
innerhalb der Markgenossenschaft, der Grundherrschaft, der ihr
antertänigen Dorfgenossenschaft. Die Bedürfnisse der einzelnen
Mitglieder waren die der Einheit. Sie bestimmte, was jedes Mitglied
nach Maßgabe der herkömmlichen Ordnung erhalten sollte. In sich
selbst genügenden Wirtschaften wurden die geringen Bedürfnisse
aller Mitglieder befriedigt. Handel fand bloß mit Angehörigen
fremder Wirtschaftseinheiten statt, wenn solche gelegentlich mit
Gütern nahten, mittels deren sie die Begehrlichkeit und neue
Bedürfnisse weckten, um das, wonach sie verlangten, zu erhalten).

Aus diesem Irrgarten, in dem Historiker und Nationalökonomen
 nicht selten unverstanden ‚aneinander vorbeigingen,
ward kein Ausweg gefunden. Das ist sicher tiefer begründet.

2) Siehe jedoch oben S. 2, wie französische Nationalökonomen über die
Büchersche Theorie denken (Leroy!).
%) Die Anfänge des modernen Kapitalismus. (1916), S. ıo ff.
5) Ebda. S. 15.
4) Ebda. S. 57.
        <pb n="23" />
        Mit Recht hat in jüngster Zeit R. Passow auf die Unzulänglichkeit
 unserer bisherigen Terminologie und Bezeichnungsweise
hingewiesen. „So allgemeiner Anerkennung sich diese Gliederung
(Eigenwirtschaft, geschlossene Hauswirtschaft, Tauschwirtschaft,
Verkehrswirtschaft) auch erfreut, sie ist trotzdem nicht ausreichend,
um eine befriedigende Einteilung auch nur der wichtigsten wirtschaftlichen
 Erscheinungen, wie sie uns im Laufe der Geschichte
entgegentreten, zu ermöglichen“?).“ Passow hob insbesonders auch
hervor, daß der Ausdruck „Naturalwirtschaft“ von verschiedenen
Nationalökonomen zur Bezeichnung ganz verschiedenartiger Dinge
verwendet wird: nicht nur für Eigenwirtschaft, sondern auch für
Naturaltauschwirtschaft, oder im Gegensatz schlechthin zur Geldwirtschaft®?).
 „In der Literatur gehen diese Bezeichnungen meist
wild durcheinander.“ Zutreffend führt Passow aus, daß das Wort
Naturalwirtschaft ein außerordentlich unklares, verschwommenes
Wort ist und sein Gebrauch dazu verführe, die verschiedenartigsten
Dinge durcheinander zu werfen.
Ferner aber wird hier als dringend notwendig erklärt, daß
die Auffassung fallengelassen werde, als ob Eigenwirtschaft und
Tauschwirtschaft erschöpfende (kontradiktorische) Gegensätze seien,
daß das Auseinanderhalten dieser beiden Formen genüge, um die
große Mannigfaltigkeit wirtschaftlicher Verhältnisse ausreichend zu
klassifizieren®*).
Passow hat seine treffende und scharfsinnige Kritik zunächst
auf die grundherrschaftlichen Wirtschaftsverhältnisse gerichtet.
Begreiflicherweise, da ja gerade diese in der nationalökonomischen
Literatur”), nicht nur bei Bücher, in dem Vordergrunde stehen.
Dieselbe, ja eine noch viel größere Unzulänglichkeit der bisherigen
Beurteilung besteht aber auch für die Wirtschaftsverhältnisse außerhalb
 der Grundherrschaften. Hier hat die ältere Juristendogmatik
das Bild von den wirklichen Tatbeständen ganz verzeichnet. Hat
man doch, wo nicht geradezu einen Urkommunismus mit strenger
Feldgemeinschaft, so doch mindestens eine Wirtschaftseinheit der
freien, gleichberechtigten Siedler in der Markgenossenschaft an-5)

 Die grundherrschaftlichen Wirtschaftsverhältnisse in der Lehre von den
Wirtschaftssystemen, Jbb. f. Nat. Okon, u. Statistik 112, ı ff. (1919).
®) Ebda. S. 13.
5) Ebda. S. 8.
5) Sie ist bei Passow a. a. O. angeführt.
        <pb n="24" />
        nehmen wollen. Diese Auffassung ist heute noch keineswegs
beseitigt. Selbst v. Below hat bei seiner Stellungnahme zu den
Darlegungen Passows schließlich doch erklärt: „Am ehesten wird
man von einer Geschlossenheit bei der Wirtschaft des freien Bauern
in primitiver Zeit sprechen dürfen“®).“ Allerdings mußte er sich
sogleich doch auch gestehen: „Aber auch hier wird es sich nur um
eine annähernde Geschlossenheit handeln.“ Diese Stellungnahme
v. Belows ist freilich recht unklar. Vor allem: Was heißt die Wirtschaft
 des freien Bauern in primitiver Zeit? v. Below bekennt sich
damit vermutlich zu der älteren Juristenlehre, nach welcher die
Grundherrschaft erst in der Karolingerzeit entstanden sein soll und
zuvor noch eine „isolierte“ Wirtschaft des einzelnen Bauern
bestanden habe“). Wie wenig selbst bei primitiven Wirtschaftsverhältnissen
 eine Geschlossenheit tatsächlich besteht, hat die neuere
Ethnologie deutlich nachgewiesen”®).
Aber auch wenn wir an die Markgenossenschaft der freien
Bauern denken sollten, so wäre dabei erst recht keine Geschlossenheit
 denkbar, ganz abgesehen davon, daß durch die neueste
Forschung immer mehr die Koexistenz von Herreneigen und freibäuerlichen
 Eigen seit der ältesten Zeit herausgestellt worden ist”).
Denn das, was Passow gegen die Geschlossenheit der grundherrschaftlichen
 Wirtschaftsverhältnisse zutreffend vorgebracht hat“),
wird sich zum allergrößten Teile auch wider die Geschlossenheit
der Wirtschaft des freien Bauern geltend machen lassen. „Neben
dem, was man als Tauschverkehr bezeichnet, bestehen noch zahlreiche
 andere Wege, auf denen Güter und Dienste aus einer Wirtschaft
 in eine andere übergehen“”).“
Passow selbst hat vorgeschlagen, eine neue Bezeichnung für
die im Gegensatz zur Eigenwirtschaft stehende Wirtschaft anzu-56)

 Probleme der Wirt. Gesch. S. 195 (1920).
57) Vgl. darüber Inama-Sternegg, Deutsche Wirt. Gesch. 1°, 227 £.
58) Siehe unten das über die Wirtschaft der Primitiven Gesagte (Abschnitt 2).
5») Vgl. V. Ernst, Die Entstehung des deutschen Grundeigentums (1926),
S. 113 f., dazu auch Inama-Sternegg a. a. O. S. 105 ff. und H. Wopfner,
Tiroler Heimat VII (1926), (Natters).
%) A, a. O. 5.8.
#1) Passow a. a. O. S. 10 macht an solchen bes. namhaft: x. Freigebigkeit
(Geschenk, Bittarbeit, private Wohltätigkeit); 2. kriegerische Wegnahme (Raub);
3. gerichtliche Strafen; 4. Tribut, Steuern; 5. Tauschverkehr; 6. Zuteilung durch
öffentliche Gewalten: 7. Requisition, Enteignung.
        <pb n="25" />
        IS

wenden, die Bezugswirtschaft. Sie wäre die zusammenfassende Bezeichnung
 für alle Arten individualistischer Wirtschaftssysteme, in
denen neben eigenwirtschaftlicher Gütergewinnung, die stets eine
mehr oder weniger große Bedeutung behält, in großem Umfange
Güter und Dienste aus fremden Wirtschaftseinheiten — ganz gleich
auf welche Weise — bezogen werden®?).
Ob damit viel gewonnen ist? Diese Bezeichnung vermeidet zwar
die Fehler ihrer Vorgängerinnen, die sie ersetzen soll, bleibt aber
so allgemein farblos, daß Passow selbst die Notwendigkeit schon
erkannte, es werde auch zu untersuchen sein, welche der verschiedenen
 Bezugsarten so stark im Vordergrund stehen können,
daß man danach das ganze Wirtschaftssystem charakterisieren
könnte, und wo und in welchem Ausmaß wir solche Wirtschaftssysteme
 antreffen®?).
Anderseits hat v. Below m. E. mit Recht geltend gemacht, daß
die Bezeichnung „Eigenwirtschaft“ für diejenige Wirtschaft, welche
alles, dessen sie bedarf, selbst erzeugt, und nichts herstellt, als was
sie selbst verbraucht, keine treffende ist, weil das Wort Eigenwirtschaft
 noch eine andere Bedeutung hat. Wir gebrauchen es im Sinne
einer Eigenbauwirtschaft. d. h. für eine Wirtschaft, die der Grundherr
 selbst ausführt im Gegensatz zum Zins- oder Pachtland (übertragene
 Wirtschaft)**).
Below will den Ausdruck „geschlossene Wirtschaft“ dafür
vorziehen. Aber er führt damit gerade jenes Merkmal, das Passow
und andere schon mit Recht bekämpft haben, eben wieder als das
maßgebende Charakteristikon doch ein!
Man sieht auch da wieder, wie ganz unzureichend all diese
Bezeichnungen für die historische Wirklichkeit doch sind, wie sehr
sie insgesamt hinter der Vielgestaltigkeit dieser immer noch zurückbleiben.
 Denn auch das, was v. Below selbst über das Verhältnis von
Natural- und Geldwirtschaft bemerkt hat), enthält zwar manches
Richtige, bleibt aber gleichwohl doch auf dem alten Geleise stecken.
Daß nicht alle Völker von der einen zur anderen übergegangen
sind und daß die Entwicklung zu der zweiten Stufe bei den verschiedenen
 Völkern. bei denen sie nachweislich stattgefunden hat,

°) A.a.O. S.9.
3) A.a.O. S. iof.
%) Probleme der Wirt. Gesch. S. 194.
8) Ebda. S. 166.
        <pb n="26" />
        4

sich in sehr verschiedenem, offenbar durch eine große Zahl mannigfacher
 Ursachen bedingtem Tempo vollzieht, ist eine Binsenwahrheit,
 mit der historisch nicht viel geholfen ist. Richtig ist, daß die
Naturalwirtschaft kaum je bei einem Volke vollständig von der
Geldwirtschaft verdrängt wurde; beide Formen in der Regel nebeneinander
 fortbestehen. Es kann überraschen, wenn trotz dieser Erkenntnis
 v. Below nachdrücklich betont, daß in den Begriffen
Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft bedeutsame Gegensätze zum
Ausdruck kommen. Daß er die Koexistenz beider zwar hervorhebt,
jedoch mit der Einschränkung: „nur daß die ältere Form meistens
immer mehr zurücktritt“. Ihm erscheint also der Gegensatz doch
noch immer wesentlich chronologisch, d. h. zugleich genetisch. Die
Möglichkeit einer Bevorzugung der Naturalwirtschaft vor der
„jüngeren“ Geldwirtschaft, nicht nur in älterer, sondern selbst in
neuerer Zeit, hat v. Below gar nicht berücksichtigt, obwohl auch
schon vor den Erlebnissen des Weltkrieges mehrfach sogenannte
„Rückfälle‘“ in die Naturalwirtschaft nach Zeiten ausgesprochener
Geldwirtschaft von der Forschung bereits hervorgehoben worden
waren®®).
Schon diese kurze Überschau, welche in keiner Weise den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben will, lehrt deutlich, wie sehr
die Fortschritte der Wissenschaft nicht nur auf dem Gebiete der
Wirtschaftsgeschichte, sondern auch der Ethnologie und Archäologie
eine Revision der bisherigen Theorien notwendig machen. Immer
mehr haben verschiedene Wirtschaftshistoriker erkannt, daß diese
nicht der Wirklichkeit entsprechen. Man suchte sich durch Vorbehalte
 und besondere Interpretationen der herkömmlichen
Terminologie gegenüber Irrtümern oder schiefer Auffassung zu
sichern”) und — verwendete trotzdem die alten Schemata weiter.
Es hat, scheint mir, dieser Stand der Forschung noch eine
:iefere Begründung. Diese ganze Wirtschaftsstufenlehre ist offensichtlich
 beeinflußt von der Evolutionslehre. Eine Stufe entwickelt
sich aus der anderen und löst diese ab, ja verdrängt sie. Jede
zedeutet einen Fortschritt und einen Aufstieg zugleich, auch eine
Ausbreitung im Raume und in der Einbeziehung neuer. bis dahin

*) Siehe das Nähere unten Abschnitt ır.
57) So auch die neueste „Wirtschafts- und Sozialgeschichte“ von Carl Brinkmann
 1927, S.x. Vgl. auch H. Schack, Wirtschaftsformen, Grundzüge einer
Morphologie der Wirtschaft 1927, S. 29 u. 41 £.
        <pb n="27" />
        4

isolierter oder selbständiger Wirtschaften. Aber die Mannigfaltigkeit
 der Wirtschaft, die Buntheit ihrer verschiedenen Existenzbedinzungen
 und Möglichkeiten ist dabei nirgends berücksichtigt, am
allerwenigsten das Nebeneinander von verschiedenen Wirtschaftsformen,
 die man nur nacheinander dachte. Man könnte, das, was
V. Mitscherlich mit Bezug auf den Staat als Pluralitätstheorie aufstellte®),
 auch hier für die Wirtschaftsgeschichte anwenden. Ein
Nacheinander vieler Wirtschaftserscheinungen mit Eigenleben, die
alle doch den wirtschaftlichen Zwecken des Menschen zu dienen
haben. In dieser Vielheit ist die Besonderheit nicht aufgehoben,
sondern kommt erst recht zur Geltung. Jede einzelne Wirtschaftsform
 führt eine Art Eigendasein mit bedingter Daseinskraft. Die
Zeitdauer letzterer kann verschieden sein; ebenso wie die Art ihrer
Beseitigung und Ersetzung durch neue Formen, welch letztere
selbst wieder nicht gleichartig sein müssen.
Höchst bezeichnend ist nun, daß selbst Mitscherlich, der diese
Pluralitätstheorie nachher auch auf die Erscheinungen des ökonomischen
 Lebens ausgedehnt hat*”), die bisher aufgestellten Wirtschaftsstufen
 nicht gänzlich über Bord warf. Auch er ist selbst doch wieder
von den Theorien Hildebrands, Schmollers und besonders Karl
Büchers beeinflußt). Freilich stellte er sich vor allem die Aufgabe,
den Bedürfnissen des gegenwärtigen Wirtschaftslebens zu dienen
und den wirtschaftsphilosophischen Gesichtspunkt stärker in den
Vordergrund zu stellen’!). Mitscherlich ist zudem auch kein
Historiker: er wollte offenbar jene Wirtschaftsstufentheorie gar
nicht auf ihre historische Treue hin prüfen, oder sie gar an der
Hand der von der Wirtschaftsgeschichte gelieferten Nachweise
berichtigen.
Der Historiker darf dabei nicht stehen bleiben! Mit Recht hat
neuestens H. Proesler betont, daß vom Standpunkt des Historikers
die Bezeichnung „Stufen“ vermieden werden sollte, obwohl sie sich
auch in seiner Disziplin durchgesetzt haben. Denn sie schließe die
Vorstellung eines Auf- bzw. Abstieges in sich und lege dadurch eine
anterschiedliche und zudem metaökonomische Bewertung der durch-%)

 Der Nationalismus Westeuropas. Leipzig 1920, bes. S. 49 ff.
%) Eine Wirtschaftstufentheorie. Skizze des ökonomischen Werdens der
germanisch-romanischen Völker 1924.
70) Vgl. z. B. S. 16, auch S. 13 (Stadtwirtschaft!).
2) Ebda. S. 3.
Dopsch, Naturalwirtschaft.
        <pb n="28" />
        3

laufenden Wirtschaftszustände nahe. Er fordert zutreffend, daß für
die einzelnen Wirtschaftsepochen nicht so sehr die zeitliche Fixierung
der trennenden Einschnitte, als vielmehr der sachliche Gehalt, bzw.
die ökonomische Eigenart der aufeinanderfolgenden Zeiträume
gerade in ihren inhaltlich unterscheidenden Merkmalen berücksichtigt
 werden solle”?).
Es ist durchaus begreiflich, daß diese Unklarheit in der Begriffs-Destimmung
 und mehr noch die prinzipielle Weiterverwendung der
allerdings als unzutreffend erkannten Wirtschaftsstufenlehre dann
auch böse Wirkungen auf die Verwertung dieser zur Erklärung
politischer oder sozialer Phänomene ausgeübt hat. Besonders nachdrücklich
 ist dies gegenüber Karl Lamprecht dargetan worden, der
die Annahme vertreten hat, daß die von ihm gefundenen Zeitalter
der geistigen Kulturentwicklung mit der chronologischen Abgrenzung
 der Zeitalter der „materiellen“ Kultur grundsätzlich
identisch seien. Das Zeitalter des Symbolismus (älteste Zeit) entspreche
 dem Zeitalter der okkupatorischen Wirtschaft, das Zeitalter
der Naturalwirtschaft dem Zeitalter des Typismus und des Konvenaonalismus
 (10. bis 15. Jahrhundert), das Zeitalter der Geldwirtschaft
 dem Zeitalter des Individualismus und des Subjektivismus”®).
Ja es ließen sich noch genauere Übereinstimmungen erweisen, da die
Einverleibung der neuen wirtschaftlichen Kraft, von der jedes Zeitalter
 den Namen trägt, anfangs stets in kollektivem Vorgehen,
;päter in individuellem erfolge. So werde z. B. in der deutschen
Geschichte die Naturalwirtschaft eingeleitet durch die Periode der
narkgenössischen Kultur, der dann die Periode der grundherrlichen
tolge. Die Geldwirtschaft weise anfangs eine Zeit genossenschaftlicher
 Bewältigung des Handels und der Industrie auf (Gilde —
Zünfte), bevor die individuelle einsetzt. Teilt man nun aber die
zroßen Zeitalter der Volkswirtschaft in je zwei Unterperioden, so
entsprechen diese innerhalb der deutschen Geschichte chronologisch
ganz den Zeitaltern des Symbolismus, des 'Typismus, des Konventionalismus,
 des Individualismus und des Subjektivismus.
Lamprecht meinte den Beweis für die Richtigkeit seiner Aufstellungen,
 die ja zunächst auf die deutsche Geschichte sich bezogen,

”) Die Epochen der deutschen Wirtschaftsentwicklung. Nürnberg (1927),
5.6 (Zusatz!).
%) Was ist Kulturgeschichte? Beitrag zu einer empirischen Historik.
Deutsche Zeitschr. f. Gesch, Wiss., NF., ı, 75 ff. (1897), bes. S. 129.
        <pb n="29" />
        [Q

hauptsächlich auch daraus zu gewinnen, daß die von ihm gefundenen
Perioden „so sich mutatis mutandis empirisch mindestens in der
Geschichte der Nationen des europäischen Abendlandes wie in der
Geschichte der Völker des klassischen Altertums wiederfinden"*)“.
Es soll hier nun keineswegs eine, wie ich glaube, heute völlig
überflüssige Widerlegung solcher Auffassung gegeben werden. Es
ist längst dargetan worden, daß sich solche Zeitalter der geistigen
Kulturentwicklung so tatsächlich nicht abgrenzen lassen. Gleichwohl
aber sprechen Nationalökonomen ebenso wie Historiker immer noch
von einem Zeitalter reiner oder überwiegender Naturalwirtschaft
und betrachten das Aufkommen der Geldwirtschaft als eine spätere,
chronologisch genau bestimmbare Neuerscheinung, die in Europa im
ı2. und 13. Jahrhundert eintrete, und lassen dann ein Zeitalter
überwiegender Geldwirtschaft folgen, bis endlich in den neueren
Jahrhunderten die reine Geldwirtschaft platzgreift”®).
Neben dieser evolutionistischen Grundauffassung hat uns aber
insbesondere auch das Problem der Kausalität politischer Phänomene
hier zu beschäftigen. Von verschiedenen Seiten her, durch Historiker
und Nationalökonomen, ist eine innere Bedingtheit und ein bestimmter
 Zusammenhang der Natural- und Geldwirtschaft mit
sozialen und verfassungsrechtlichen Bildungen, ja Organisationsformen.
 angenommen worden. Als „notwendigen Ausfluß der
Naturalwirtschaft“ sieht Lujo Brentano die feudale Wirtschaftsordnung
 an’%). Die Naturalwirtschaft äußert vor allem soziale
Wirkungen; sie schafft Abhängigkeit von Menschen auf dem Wege
der Bodenleihe, eine Über- und Unterordnung, Herrschaft und
Mannschaft.

Im völligen Gegensatz dazu steht nach Brentano die kapitalistische
 Wirtschaftsordnung. In ihr hat statt des Landes die führende
Rolle das Geld. Eine soziale Entfesselung greift Platz. Die Menschen
verbindet nicht mehr die Landleihe, sondern die Barzahlung. Keiner
ist dem andern zu mehr verpflichtet, als er bei Abschluß des Vertrages
 auf sich nimmt. Ein jeder erhält, was er braucht gegen Geld-7)

 Ebda. S, 130.
7) Vgl. zu dem bereits oben Gesagten (S. 5f.) R. Kötzschke, Allgemeine
Wirtschaftsgesch. d. MA. (1924), bes. S. 69 u. S. 518 f., ferner u. a. auch Lujo
Brentano a. a. O. S.2r ff, W. Lotz, Finanzwissenschaft 1917, S. 18 u. 34 Carl
3rinkmann, Wirtsch. u. Sozialgesch. 1927, S.25, 28, 70 u. passim.
*) Die Anfänge des modernen Kapitalismus. München 1916, 5.7 ff.
a
        <pb n="30" />
        20

zahlung. Man produziert nicht mehr für den Eigenbedarf, sondern
für den Verkauf. Das Streben nach größtmöglichem Gewinn ist
dem Kapitalismus eigen. Der Kapitalismus überwindet die feudale
Wirtschaftsorganisation, er nimmt den Krieger in Sold und kauft
von dem freien Arbeiter dessen Arbeitsleistungen.
Karl Lamprecht ist in seiner „Deutschen Geschichte“ noch einen
Schritt weiter gegangen. Er hat geradezu gemeint, daß Natural- und
Geldwirtschaft jene beiden wirksamen und konstitutiven Kräfte
gewesen seien, aus welchen sich die deutsche Geschichte und ihre
besondere Entwicklung vom Mittelalter zur Neuzeit erklären lasse.
„Der volle Durchbruch geldwirtschaftlicher Tendenzen mit ihren
Folgen auf sozialem und, großenteils hierdurch vermittelt, auch auf
geistigem Gebiete, mußte die Neuzeit selbst heraufführen“”).“ Die
Verschiedenheit der Entwicklung in den Territorien und den Städten
beruhe eben in der Natural- bzw. Geldwirtschaft. Die Folge davon
war nach Lamprecht ein völliger Dualismus in der bisher einheitlichen
 nationalen Entwicklung. Die schweren wirtschaftlichen und
sozialen Konsequenzen treten im Bauernkrieg des 16. Jahrhunderts
zutage. Das Ergebnis war schließlich (Ende des 16. Jahrhunderts)
der Zusammenbruch der städtischen geldwirtschaftlichen Hypertrophie,
 der Sieg der Territorien mit ihrer langsamen Entfaltung
wahrhaft staatlicher Lebensformen, und in diesem territorialen
Werden eine neue Einheit der nationalen Geschicke.
Mit Recht hat sich v. Below gegen diese Art der Darstellung
K. Lamprechts gewendet und geradezu von einem Mißbrauch da
gesprochen”). Wenn er selbst bei dieser Gelegenheit betont, daß
den politischen Faktoren eine große Bedeutung für die Weiterbildung
 der wirtschaftlichen Verhältnisse zukommt und daß das
Aufkommen der Geldwirtschaft oft zu einem großen Teile in politischen
 Vorgängen seinen Grund hat, so ist dies gewiß zutreffend.
Dies gilt aber, glaube ich, nicht nur für die Weiterbildung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und speziell für das Aufkommen
der Geldwirtschaft, sondern für die Gestaltung der Wirtschaft überhaupt,
 zu allen Zeiten und überall. Deshalb ist doch auch der Versuch,
 welchen einzelne Nationalökonomen unternommen haben,
die Verschiedenheit der deutschen gegenüber der englischen und

77) Deutsche Geschichte, 5. Bd., Einleitung.
%®)y Probleme der Wirt. Gesch., S. 166, Anm. 2.
        <pb n="31" />
        A

Französischen Staatsentwicklung auf rein wirtschaftliche Ursachen,
and speziell auf den Gegensatz von Natural- und Geldwirtschaft,
zurückzuführen, nicht befriedigend.
W. Lotz hat ja 1908 die These aufgestellt, daß die Naturalwirtschaft
 und der Mangel an Geld in Deutschland den Feudalstaat
begründet und den Verfall der Zentralgewalt herbeigeführt habe.
Es sei die Tragik in der Geschichte des alten Deutschen Reiches
gewesen, „daß die Zentralgewalt, als die Stunde der Geldwirtschaft
wieder schlug (!), nicht gerüstet war, geldwirtschaftlich zu regieren
und zu verwalten"*)“. Umgekehrt habe in England die Geldwirtschaft
 schon im ır. Jahrhundert zur Erstarkung des Königtums
geführt und ebenso in Frankreich im 13. Jahrhundert ein nationales
mächtiges Königtum unter Niederkämpfung des Feudalismus
begründet.
Man wird mit solch einseitiger Betrachtungsweise kaum das
Auslangen finden. In Italien war die Geldwirtschaft sehr frühe
durchgedrungen und doch hat sie dort keine mächtige Zentralzewalt
 zustande gebracht. Und in Deutschland fällt doch die Glanzzeit
 der Kaisermacht in Zeiten, die man gewöhnlich als rein oder
doch überwiegend naturalwirtschaftliche zu bezeichnen pflegt.
Das mahnt doch zu größerer Vorsicht bei der Einschätzung der
politischen Folgewirkungen der Natural- bzw. Geldwirtschaft!
Die bisher geltende Auffassung von dem Verhältnis der
Natural-‘ und Geldwirtschaft hat schließlich Nationalökonomen wie
auch die Wirtschaftshistoriker in eine gewisse Schwierigkeit versetzt.
Denn es ließ sich nicht verkennen, daß in Zeiten entwickelter Geldwirtschaft
 doch auch bisweilen sehr bemerkenswerte Anzeichen
naturalwirtschaftlicher Vorgänge zutage treten. Vom Standpunkt
der herrschenden Evolutionstheorie konnte dies nicht anders erklärt
werden als durch die Hypothese von Rückfällen aus der Geld- in
die Naturalwirtschaft. Am geläufigsten ist diese Vorstellung für die
spätrömische Zeit geworden. Das 3. Jahrhundert stelle eine solche
Rückbildung dar®). Dafür schienen nicht nur die sonst bekannten

7) Das Aufkommen der Geldwirtschaft im staatlichen Haushalt. Volkswirtschaftliche
 Zeitfragen XXX. 6 (Heft 238), 1908, S. 6.
89) Seitdem Max Weber in seiner römisch. Agrargesch. (1891) S. 264 diese
Theorie aufgestellt hatte, wurde sie immer wieder ohne Kritik nachgeschrieben.
Auch neuerdings noch wiederholt von E. Stein, Gesch. des spätrömischen Reiches
IL, 21 (1928).
        <pb n="32" />
        22

Verfallserscheinungen des Römerreiches zu sprechen, sondern auch
das Auftreten der germanischen „Barbaren“; diesen viehzüchtenden
Halbnomaden der Völkerwanderungszeit war eben das Geld noch
fremd. Nicht wenige Nationalökonomen und auch Historiker
wollten dann diesen Rückfall in die Naturalwirtschaft gar durch
viele Jahrhunderte, bis auf Karl d. Gr., fortdauern lassen**), ja
man spricht ziemlich allgemein von dem Frühmittelalter als einer
Zeit reiner Naturalwirtschaft.
Aber auch für die sog. Neuzeit, welche man im ganzen als eine
Periode der Geldwirtschaft zu charakterisieren pflegt, hat Karl
Lamprecht eine allgemeine naturalwirtschaftliche Reaktion in der
2.Hälfte des 16. Jahrhunderts angenommen, die ganz Mitteleuropa
betraf und von außen her vor allem durch die Verschiebung
des internationalen Handels an die europäischen Westküsten
bedingt ward®?). Auch da ein Zusammenbruch der Geldwirtschaft
und als Folge ihres Überwucherns der Rückfall in die Naturalwirtschaft.


Lamprecht sieht in diesem Wiederauftreten der Naturalwirtschaft
 ein nationales Unglück und meint, in diesem „unglückseligen
Zustand“ geradezu den Grund zu erkennen, welcher „unsere
Fürsten auf viele Menschenalter hin den Tributzahlungen der
westlichen Geldmächte, Frankreichs, Hollands, Englands, nur zu
geneigt gemacht hat“.
Als Ursache fürıdiese Herabdrückung „auf das Niveau einer
spätmittelalterlichen Naturalwirtschaft“ betrachtet er den Verlust
der Weltmachtstellung Deutschlands im Handel. Die Beherrschung
seiner Küsten, ja seiner wichtigsten Flußgebiete kommerziell durch
Holland, handelspolitisch durch Schweden. Der Fall des auswärtigen
 Handels zog den des Binnenhandels nach sich, die Kaufmannschaft
 liegt darnieder, die Landstraßen veröden.
Die Besoldungen konnten jetzt wiederum fast nur noch in
Naturalien, in einzelnen Territorien auch in Bergwaren (Salz,
Metallen, Hüttenprodukten) gewährt werden; in Brandenburg hat
noch unter dem großen Kurfürsten jede mehr geldwirtschaftliche
Gehaltszahlung gestockt. Und auch die Fürsten selbst sehen wir in

81) So Max Weber a. a. O.. ebenso W. Sombart, Der moderne Kapitalismus
 1%, 94:
82) Deutsche Geschichte 5°, 5, Einleitung (1921).
        <pb n="33" />
        bloßem Tauschhandel für ihren Hofbedarf, sie kaufen mit Naturalerzeugnissen?)
 . . .“
Man sicht, das sind Thesen von weittragendster Bedeutung
auch für die politische Geschichte. Sie verdienen um so mehr
Beachtung, als auch unsere jüngste Vergangenheit, der Weltkrieg
von 1914 bis 1918, eben wieder einen solchen „Rückfall“ in die
Naturalwirtschaft heraufgeführt hat, und viele Forscher geneigt
scheinen, dafür gleichfalls die Entwertung des Geldes verantwortlich
zu machen. Da das Geld seine Kaufkraft verloren hatte, sah man
sich genötigt, zur Naturalwirtschaft zurückzukehren. Ein Abstieg
also zu längst überholten primitiven Formen der Wirtschaft, der
mitten im politischen Zusammenbruch und nationalen Unglück
auftritt und daher nur zu leicht auch ökonomisch ebenso empfunden
 wird.
Schon diese wenigen Hinweise lassen erkennen, wie sehr die
hier behandelten wirtschaftsgeschichlichen Probleme allgemeine
historische Bedeutung, ja sogar schließlich auch Gegenwartsinteresse
besitzen.

33) Deutsche Geschichte V, 2°, 5o3 (1922).
        <pb n="34" />
        Zweiter Abschnitt.

Die Tatbestände: Die Primitiven.
Vor allem sollen nun, unbeeinflußt von den bisher be-;prochenen
 Theorien der Nationalökonomen und Historiker, die
wirklichen Erscheinungsformen festgestellt werden, wie sie auf
Grund der neuesten Forschung erkennbar werden.
Ich beginne bei den Primitiven. Es galt und gilt zum
Teil noch immer als ganz selbstverständlich, daß bei Völkern der
niedersten Kultur eine reine oder unbedingte Naturalwirtschaft
herrsche. Wie wir oben gesehen haben‘*), soll da die geschlossene
Hauswirtschaft die gewissermaßen selbstverständliche Wirtschaftsverfassung
 ‚sein. Ich brauche mich hier nicht eingehender mit der
Theorie Büchers zu beschäftigen, da von sehr berufener fachmännischer
 Seite in jüngster Zeit bereits eine gründliche Widerlegung
 dieser Aufstellung erfolgt ist. W.Koppers kommt auf
Grund genauer Kenntnis der neuesten Spezialforschung zu der
allgemein gültigen Schlußfolgerung: „die“ (geschlossene) Hauswirtschaft
 in idealster Form existiert somit selbst auf den untersten
menschlichen Entwicklungsstufen nicht?). „Wohl gibt es noch
xein Geld und keinen Zwischenhandel, auch kein Berufsgewerbe‘),
allein es existiert doch schon ein Tauschverkehr.‘“ Im ganzen
zenommen, sagt Koppers, haben wir hier zweifellos recht bemerkenswerte
 Anfänge eines Handels- und selbst Marktwesens
vor uns. Beachtung verdient m. E. die Tatsache, daß z. B. bei
den Andamanesen der Gegensatz zwischen den Produkten der
Küste und des Binnenlandes Angebot und Nachfrage immer
wieder weckt und rege erhält. Inland- und Küstenbewohner, d. h.
ı) Vgl. S. 2.
?) Der Mensch aller Zeiten. III. Völker und Kulturen. I. Teil. Gesellschaft
und Wirtschaft der Völker. 1924, S. 466.
3) Ebda. 5. 465.
        <pb n="35" />
        25

solche, die nicht sehr weit voneinander entfernt sind und den-;elben
 Dialekt reden, kommen von Zeit zu Zeit an bestimmten
Orten zusammen, um dem Tauschhandel zu obliegen. Die einzelnen
 Gruppen suchen besonders jene Produkte und Gegenstände
einzutauschen, die an ihren Wohnsitzen nicht gefunden, bzw. von
ihnen nicht hergestellt werden“).
Dazu sei auch auf die Ergebnisse der Sprachforschung verwiesen.
 O. Schrader konnte feststellen, daß die Grundbegriffe eines
primitiven Tauschhandels in die Urgeschichte des indogermanischen
 Stammes zurückgehen. Für die Begriffe Tauschen, Kaufen,
Kaufpreis und ähnliche finden sich in den indogermanischen
Sprachen schon in alten Zeiten übereinstimmende Ausdrücke vor,
wie dies in ähnlicher Weise auch in der Urzeit der westfinnischen
und uralaltaischen Völker der Fall gewesen ist”).
Auch das, was Bücher über den sog. stummen Handel®), sowie
den Geschenkhandel und Raubtausch angenommen hatte, trifft
nicht zu. Dafür sind einleuchtende Erklärungen besonders neuerdings
 durch Leroy”) gegeben worden, so daß das was vorliegt, eine
einwandfreie Lösung erfährt, ohne daß wir zur Theorie Büchers
unsere Zuflucht nehmen müßten. Vor allem kommt neben dem
Austausch von Geschenken doch auch noch ein richtiger und
eigentlicher Tausch vor. Für die Scheu aber, welche primitive
Völker gegenüber fremden Tauschgegnern bekunden, den sog.
stummen Tausch®), mochten die schlimmen Erfahrungen, die sie
zuvor gemacht hatten, vor allem die Gefahr, versklavt zu werden,
eine genügende Erklärung bieten. Auch die Ansammlung von

%) Ebda. S. 461 (nach Man E. H., On the Aboriginal inhabitants of the
Andaman Islands. London 1883).
5) Linguistisch-histor. Forschungen zur Handelsgeschichte und Warenkunde.
 Jena 1886, S.6r. Dazu auch F. Soml6, Der Güterverkehr in der Urgesellschaft.
 1909 (Institut Solvey, Notes et Mäe&amp;amp;moires fasc. 4), bes. S. 140-8)
 Vgl. darüber auch R. Hennig, Der stumme Handel als Urform des
Außenhandels. B. Harms Weltwirtsch. Archiv ı1, 26s ff. (1917)-7)
 Essai d’introduction critique A Petude de l’&amp;amp;conomie primitive. Paris
1925, bes. S. 87 ff. Dazu auch der Artikel „Handel bei Naturvölkern“ von
Fr. Graebner‘ in K. Andrees Geographie des Welcthandels, neu bearbeitet von
F. Heiderich und R. Sieger, 1, 149 £f.
8) Ebda. S.94; vgl. dazu auch Koppers a. a. O. S. 464 und F. Somlö6
a. a. O. S. 147 £.
        <pb n="36" />
        26
Vorräten, deren Fehlen Bücher als ein besonderes Kennzeichen
der primitiven Wirtschaftsverfassung hingestellt hat, kommt bei
mehreren Urstämmen doch schon vor. So nicht nur in Kalifornien,
sondern auch bei den Andamanesen und Wedda. Sie verstehen
sich ganz trefflich auf das Ansammeln und Konservieren von
Nahrungsmitteln?).

Sehr beachtenswert ist, daß sich dann bereits auf dem Boden
der totemistischen Kultur eine ganz neue Epoche der Wirtschaft
 ergibt.

Das Gewerbe tritt hier schon mit deutlicher Spezialisierung
auf‘). Eine gewerbliche Sonderung von Clan zu Clan setzt ein,
derart, daß die eine Gruppe Speere, die andere Dolche, eine
weitere bestimmte Kleidungs- oder Schmuckstücke erzeugt. Mitunter
 wird die materielle Voraussetzung dafür, das Vorhandensein
der entsprechenden Rohstoffe, maßgebend für diese Spezialisierung
sein. Aber keineswegs durchlaufend. Für Australien wie auch
Südamerika ist bereits nachgewiesen, daß einzelne Stämme das
Rohmaterial von auswärts, von andern Stämmen, beziehen).
Begreiflich, daß bei diesen Völkern der Handel sich besonders
lebhaft gestaltet. Ja, es werden z. B. in Australien und Melanesien
 schon Anfänge eines eigenen Handelsstandes erkennbar,
indem einzelne Personen, aber auch einzelne Gruppen als
Handelsvermittler auftreten!?). In Vorderindien nehmen manche
Küstenstämme geradezu das Recht in Anspruch, den Handel
mit den Stämmen im Innern allein zu besorgen. Schon tritt
eine Art „Geld“ auf, in erster Linie der rote Ocker, dann
aber auch Waffen (Speere, Schilde u. s. w.). Besondere Mittelpunkte
 des Handels werden aufgesucht. Berühmte Plätze bilden
Handelszentren, wo die Produkte des Gewerbes ausgetauscht
werden!?).

Eine lebhaftere Ausbildung der Märkte erfolgt bei dem exogammutterrechtlichen
 Kulturkreis. Die Frau, auf welche wohl die Erfindung
 des Ackerbaues zurückzuführen ist, bringt die Produkte

*) Koppers a. a. O. S. 421.
1») Koppers a. a. O. S. 483.
4) Ebda. S. 486.
1?) Ebda. S. 487.
3) So in Australien. Ebda. S. 487.
        <pb n="37" />
        27

desselben zu Markte, der nun immer häufiger stattfindet (Grenzmarkthandel)*).
 Infolge der Kulturmischung zwischen mutterrechtlicher
 Ackerbau- und totemistischer Jäger- und Handwerkerkultur
 entwickelt sich die erste Form des Geldes, das Muschelgeld
in der Südsee. Ja, es kommt, z. B. in Melanesien wie auch im
Nordwesten von Nordamerika, ein Zins- und Kreditwesen
schon vor*°).
Der Güterverkehr zwischen diesen beiden Kulturen erscheint
besonders umfassend und entwickelt in Indien. Die gewerblich
differenzierten Totemclans sind zu Handwerkerkasten geworden
und stellen den ackerbautreibenden Stämmen Grobschmiede,
Zimmerleute, Gerber u. a. m. Die Entlohnung für deren Dienste,
bzw. Gewerbeartikel erfolgt in landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
vor allem in Getreide?‘).
Die Verbindung, in welche die beiden genannten Kulturkreise
traten, hat eine lebhafte Entfaltung des Geldes und Geldverkehrs
zur Folge gehabt!'). Nahezu alles, was der primitive Wirtschaftsbetrieb
 an Gebrauchs-, Schmuck-, Nahrungs- und Genußmitteln
besitzt, ist zu einem Tauschmittel geworden, am bekanntesten die
Kaurimuschel. Von Nahrungsmitteln Mais und Kakao in Mittelamerika,
 die Durra in Afrika, das Getreide in Nordeuropa, in
Zentralasien aber das Vieh. Von den Genußmitteln werden Tabak
und Salz zu Geldzwecken verwendet, während als Kleidergeld die
Felle, besonders in arktischen und subarktischen Teilen Asıens,
Amerikas und Europas, eine Rolle spielen. Eine reiche Verbreitung
besitzt auch schon das Metallgeld, vor allem Eisengeld in Asien und
Afrika. Alle diese Geldarten sind noch Naturgeld. Aber an Stelle
des Metallgeldes in Barrenform tritt auch schon das geprägte und
mit Inschrift versehene Münzgeld auf, Kulturgeld!®). G. Thilenius
hat zwei Gruppen des Geldes der Primitiven unterschieden: Nutzund
 Zeichengeld. Ersteres zeigt uns die ursprüngliche Form und
Bedeutung der als Tauschmittel verwendeten Sachgüter noch aufrecht,
 z. B. Felle, Hacken, Matten, Salzstücke. Die Entwicklung
geht dahin. daß nach und nach dann nur mehr ein kleines hand-1)

 Ebda. 5. 559.
15) Ebda. S. 560.
16) Koppers a. a. O. S. 566.
17) Ebda. S. 570 £f.
18) Vol. G. Thilenius, Primitives Geld. Archiv f. Anthropol. (1920), NF. 18.
        <pb n="38" />
        27

liches Stück von der als Geld verwendeten Ware, als Zeichen
oder Symbol davon im Umlaufe bleibt. Bekannt ist, daß auch
Steine zu Geldzwecken Verwendung finden; so auf Jap (Karolineninseln)**)
 mühlsteinähnlich bearbeitete und durchbohrte Scheiben
in verschiedener Größe aus Aragonit, den man auf den benachbarten
 Palauinseln bricht. Bei dem Muschelgeld dürfte ursprünglich
 wohl auch die Verwendung als Schmuck von Bedeutung
gewesen sein. Die verschiedenen Stadien der Bearbeitung sowie
die Muschelgeldschnüre (Perasali) vom Salomoarchipel veranschaulicht
 eine Abbildung bei Koppers?*).
Zum Schlusse dieser kurzen Skizze über das Verhältnis von
Natural- und Geldwirtschaft bei den Völkern primitiver Kultur
seien nur noch zwei Tatsachen besonders hervorgehoben. Einmal,
daß eine Geschlossenheit der Wirtschaft oder volle Eigenwirtschaft
selbst dort nicht immer existiert, wo sie technisch leicht möglich
wäre, So werden bei den Todas in Südindien, die wesentlich von
der Milchwirtschaft leben, die Gefäße für diese nicht eigenwirtschaftlich
 erzeugt, sondern von einem andern Stamm, den Kotas,
bezogen, der als nicht ebenbürtig betrachtet wird?!). Anderseits
kommt bei den Mongolen neben Naturaltausch und Naturalgeld
(Ziegeltee) als Zahlungsmittel doch auch Edelmetall (Silber in
Barren) vor. Als Scheidemünze (kleinere Zahlungsmittel) aber
dienen seidene Gewebe (Chadaks)?). Überdies sind hier für den
Handelsverkehr auch Banken vorhanden, die eine ökonomische
Notwendigkeit darstellen, da Metallgeld nicht in genügender
Menge existiert und die Silberbarren, nach Gewicht und Edelmetallgehalt
 bewertet, keinen leichten Zahlungsmodus ermöglichen.
 Die Bank gewährt Vorschüsse auf das Bankkonto. Als
direktes Zahlungsmittel wird vornehmlich der Ziegeltee verwendet??),


*®) Vgl. dazu auch O. Lenz, Über Geld bei Naturvölkern, 1895. P. Raymund,
 Die Faden- und Abnehmespiele auf Palau. „Anthropos“, Internat.
Zschr. f. Völker- u. Sprachenkunde 6, 40 ff. (1911), sowie Th. Helmreich, Das
Geldwesen in den deutschen Schutzgebieten. Progr. d. Gymn. Fürth 1912—1915,
endlich Rob. Eisler, Das Geld. München 1924.
2) A. a. O. S. 571, vgl. auch bei Eisler, S. 109 ff.
2) Vgl. W. H. R. Rivers, The Todas (1906), S. 52 und 636.
2%) Vgl. H. Consten, Weideplätze der Mongolen im Reiche der Calcha
(1919), z, 123 ff.
23) Ebda. S. 122.
        <pb n="39" />
        29

Im ganzen betrachtet ergibt sich für die Primitiven, daß
weder eine geschlossene Hauswirtschaft oder reine Eigenwirtschaft
herrscht, noch auch eine absolute Naturalwirtschaft überall vorhanden
 ist. Neben dem Naturalgeld kommt bereits Metallgeld
vor. Nicht nur der Naturaltausch ist nachzuweisen, sondern auch
ein wirklicher Handel, der sich des Geldes bedient. Nicht nur
Naturalgeld (Nutzgeld) wird verwendet, es ist auch die Weiterentwicklung
 zum Zeichengeld hier schon zu beobachten.
        <pb n="40" />
        Dritter Abschnitt.

Die Kulturvölker des alten Orients.

Wir wenden uns nunmehr den bekannten Kulturvölkern zu
und wollen feststellen, wie sich bei diesen in historischer Zeit
das Verhältnis von Natural- und Geldwirtschaft gestaltet hat.
China soll zunächst betrachtet werden. Für das ganze gewaltige
Reich wird man keine einheitliche Form der Wirtschaft annehmen
können. Es herrscht vor allem ein großer Unterschied zwischen
dem Norden und Süden. Im Norden Weizenkultur und Ackerbau
mit dem Rind, im Süden Reisbau und Ackerbau mit dem Wasserbüffel
 als Pflugtier, daneben ausgesprochene Gartenwirtschaft. Im
Norden kontinentale, typische Landbewohner, Bauern, die an
der Scholle kleben, im Süden Wasserstraßen, Fluß- und Seefahrer,
die zur Auswanderung neigen‘). Dementsprechend auch als
Naturalgeld Getreide, Reis und Salz, das im 13. Jahrhundert nach
Marco Polo staatlich gestempelt war, sowie Seidenstoffe und Tee,
endlich die Kaurimuschel?). Daneben tritt aber Metallgeld frühzeitig
 auf, Kupfer vor allem, das bereits im 3. Jahrtausend v. Chr.
für die Hia-Zeit (2200—1766 v. Chr.) bezeugt ist. Auch das Eisen
erscheint bereits in dieser Periode in Verwendung®). Von Bedeutung
 war in der vorchristlichen Zeit das Gerätegeld. Einmal
das sog. Pu-Geld, ein Bronzegeld des 7. bis 4. Jahrhunderts v. Chr.
das die Kümmerform einer zweizinkigen Hacke bilder‘). Ferner
kommt auch die Kümmerform der Sichel vor’); am bekanntesten

*) Vgl. B. Laufer, Zur kulturhistorischen Stellung der chinesischen
Provinz Shansi. Anthropos (1910), V, ı8x ff.
.?) Vgl. W. Ridgeway, The origin of metallic currency and weight
standards. 1892, S.21ı ff.
3) Vgl. E. Erkes, China (1919), Perthes Kl. Völker- und Länderkunde.
*) Ridgeway a. a. O. S. 22 f.
5) T. de Lacouperie. Cat. of Chinese coins from the 7. cent. b. C. to A.
d. 621. (1892), S. 2—17.
        <pb n="41" />
        31

aber ist wohl das Messergeld der Chinesen, von welchem sogar
behauptet worden ist, daß aus dem runden, viereckig durchlochten
Handgriffknauf desselben der Kösch, d. h. die Bronze- oder
Messingmünze, sich entwickelt habe®).
Auch die Edelmetalle traten frühzeitig als Geld in Verwendung.
 Vor allem Gold, das reichlich vorhanden war, später
auch Silber in Barren. Nach Edkins wäre im Norden, d. h. dem
Binnenland, Getreide und Kupfer; in der Mitte Kupfergeld, im
Süden Gold und Silber verwendet worden. Die südlichen Provinzen
 besaßen einen reichen Handel, unter anderm auch mit
Indien’). Arabische Kaufleute brachten Silber in die Häfen des
Südens, vor allem nach Kanton.
Früher als anderwärts kam in China das Papiergeld auf. Das
Papier ist im 2. Jahrhundert n. Chr. in China eingeführt worden.
Man bediente sich seiner zuerst im privaten Verkehr der Kaufleute
 und Banken. Der Gebrauch des Holzstockdrucks reicht bis
ins 6. Jahrhundert zurück. Etwa seit dem 9. Jahrhundert begann
der Staat sich des Notengeldes zu bemächtigen und die Notenemission
 selbst zu besorgen?). Als im 11. Jahrhundert die Regierung
 infolge Kupfermangels das Eisengeld begünstigte, kam
dies dem Notengeld zustatten. Derselbe Mangel führte im
ı2. Jahrhunderte die neuen tartarischen Eroberer Nordchinas
dazu, eine Papiergeldwährung aufrechtzuhalten, um nicht von
dem Süden in Abhängigkeit zu geraten, wo hauptsächlich die
Meralle (Gold, Silber und Kupfer) gefunden wurden*). Umgekehrt
wurde 1173 die Ausfuhr von Silber und Seide nach dem Norden
verboten*).
Der bekannte Bericht des Venetianers Marco Polo vom
Ende des 13. Jahrhunderts!) enthüllt uns ein Bild fortgeschrit-8)

 Ridgeway, The origin etc. S. 157; vgl. dagegen jedoch Herb. Mueller,
Mitteil. d, Seminars f. orient. Sprachen 22, Abt. ı (1919), S. ı1 ff.
') Jos. Edkins, Chinese Currency 1890. S. 2, ı. Spalte.
$\ Vgl. Ad. Friedmann, Über Papiergeld und Kerbhölzer der Chinesen.
Numismat. Zschr. Wien (1929), 62, 69 f£., bes. 74 ff.
%) Edkins. S. 8, 2. Spalte.
©) Vgl. E. H. Parker, China, her history, diplomacy and commerce.
London ı901, S. 55. Ve
1) Die Zweifel M. Webers (gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie,
t, 287 n. 7) an der Richtigkeit der Schilderung Marco Polos sind wohl kaum
        <pb n="42" />
        32

tener Anweisungs- bzw. Kreditgeldwirtschaft, die der italienische
Kaufmann mit Recht sehr bewundert hat. Es konnten diese Anweisungen
 eventuell in Silber von der Bank, bei der sie präsentiert
wurden, realisiert werden*?).
Schon Ende des 13. Jahrhunderts kam es zu einer großen
Papiergeldinflation, die eine Devalvation um 80% zur Folge
hatte??).
Es soll hier ja keine Geldgeschichte der einzelnen Völker
und Staaten geboten werden. Nur soviel sei noch hervorgehoben,
daß auch im 14. Jahrhunderte nachher unter den Einkünften des
Staates zahlreiche Naturprodukte, vor allem Getreide, Seidenstoffe
 und Heu, Tee u. a. m., aufgezählt werden. Daß ein völliger
Fortfall der Naturalien erfolgt sei, wie Max Weber annimmt**),
möchte ich nicht glauben. Er meint, unter sichtlichem Einfluß
der Bücherschen Theorien, daß diese Naturalien „damals offenbar
nur in den Bezirkshaushalten erscheinen, wo sie verbraucht
wurden?®).“ Dafür liegt keinerlei Anhaltspunkt vor. Wahrscheinlich
 ist, daß diese Abrechnung vom Jahre 1360 keine vollständige
Aufzählung der Einnahmen bietet. M. Weber hat doch selbst
bemerkt, daß mit den Zahlen nicht sehr viel anzufangen ist, weil
man nicht sicher weiß, was vorabgezogen wurde**). Jedenfalls war
Muschelgeld noch im 16. Jahrhunderte ein sehr bedeutender
Posten der Staatseinnahmen.
Die Eroberung der Provinz Jünnan, wo sich Silberminen befanden,
 ermöglichte der Ming-Dynastie dann, Silber in größeren
Mengen in Umlauf zu setzen!"). Damals wurde (Anfang des
15. Jahrhunderts) das Papiergeld gänzlich abgeschafft'®). Endlich

berechtigt. Der Berichterstatter war von Haus aus durchaus befähigt, über diese
Geldverhältnisse zutreffend zu urteilen.
2”) Es wurden Zettel, die aus der Rinde des Papiermaulbeerbaumes
bereitet waren, mit dem Siegel des Großkhans (Kublaikhans) und der Wertbezeichnung
 versehen (babisci) in Umlauf gesetzt, die im ganzen Reiche Zwangskurs
 hatten. Vgl. Luschin, Allgem. Münz- und Geldgesch. des Mittelalters und
der Neuzeit. 2. Aufl., 1926, S. 176.
18) Vgl. Max Weber a.a.O. ı, 288 (1900).
142) Ebda. S. 284, Anm. I.
15) Ebda. S. 285, Note.
46) Edkins a.a.O. S. 12, 2. Spalte.
17) Edkins a. a. O. S. 12, 2. Spalte.
8) Ad. Friedmann a.a.O. S. 76.
        <pb n="43" />
        33

hat nach der Entdeckung von Amerika der Silberreichtum von
dort durch den lebhaften Handel mit den Häfen Südchinas
diesem Metall das Übergewicht im 16. Jahrhundert verschafft. Das
Kupfer war deshalb so verbreitet, weil ein reicher Kupfersegen
die äußere Möglichkeit dazu bot (in Jünnan und Kweitschou),
dann aber auch aus dem Grunde, weil die Geringwertigkeit der
Kupfermünzen für den Kleinzahlungsverkehr des Alltags sich besonders
 eignete, während das Silber lange Zeit nur in der für
den Handel schwerfälligen Barrenform umlief und jeweils erst
auf seinen Feingehalt geprüft werden mußte”). Auch das Gold,
das überwiegend aus den Flüssen gewaschen wurde, war nicht
zur Münzung verwendet, sondern nach Gewicht in Zahlung genommen?).
 Für den Kleinverkehr wurde auch zu Marco Polos
Zeit das Salz verwendet, das gesotten in Gußformen von bestimmtem
 Gewicht umlief und zu dem Beutel Gold in fester
Relation stand (80: 1)*). In der neueren Zeit trat an die Stelle
des Salzes in dieser Funktion der Tee.
Höchst instruktiv ist daneben die Entwicklung in Japan.
Dort herrschte die Naturalwirtschaft bis ins 18. Jahrhundert. Vor
allem diente der Reis als Naturalgeld??). Er wurde auch für die
Entlohnung der Handwerker verwendet sowie zur Ausstattung
der Vasallen, der großen Lehensherren und Ritter®”). Auch in
Japan kam daneben Metallgeld schon frühzeitig vor. Sicher im
5. Jahrhundert n. Chr., u. ZW. Kupfergeld. Im 7. Jahrhundert ist
auch eine Silberproduktion nachweisbar und Silbergeld im Umlauf,
 was ein Verbot von 683 beweist. Gold und Silber wurden
als besonders wertvolle Metalle betrachtet. Schon 713 ist die
Steuer des Volkes anstatt der verschiedenen Sachgüter in Kupfergeld
 veranschlagt. Das Gold wurde in dieser Frühzeit nicht zur
Vermünzung, sondern vornehmlich zu Schmuckzwecken verwendet.
 Vom 10. bis 16. Jahrhundert wurde die Kupfermünzung
nicht vom Kaiser, sondern privat durch die mächtigen Stämme
ausgeführt. welche in ihren Provinzen die Minen besaßen. Gold-1)

 Vgl. Max Weber a. a. O. S. 288 £.
2) Edkins a.a.0O. S.9f., besonders S. 10, 1. Spalte, sowie Ridgeway
a.a. O0. S. 23.
2) So berichtet Marco Polo, vgl. Ridgeway a. a. O. S. 23, N.
%) Vgl. Matsuyo Takizawa, The penetration of money economy in
Japan and its effects upon social and political institutions. New York 1927, S. 19.
®%) Ebda. S. 29 ff.
Dopsch, Naturalwirtschaft.
        <pb n="44" />
        staub und Goldbarren waren für den Handel ebenso unpraktisch
wie in China empfunden, so daß das Kupfergeld die Überhand
behielt. Es wurde in großer Menge von China angekauft, u..zw.
kursierten später zwei Arten von Kupfergeld (Eirakusen und
Bita). Im Jahre 1608 wurde das Verhältnis beider mit ı:4 festgesetzt.

Während des 15. und 16. Jahrhunderts ließen verschiedene
Territorialherren Gold- und Silbermünzen schlagen, um den
Handel in ihren Provinzen zu fördern. Ende des 16. Jahrhunderts
gelang mit der Konzentrierung der politischen Macht in der
Hand eines einzigen Oberherren auch die Unifizierung der
Währung, indem Goldmünzen großen Formates hergestellt
wurden. Jedoch vermochten diese sich nicht allgemein durchzusetzen,
 da jeder Militärbefehlshaber in seiner Provinz ein
eigenes Wirtschaftssystem ausgebildet hatte.
Am Beginn des 17. Jahrhunderts ermöglichte die Entdeckung
von Gold- und Silberminen in verschiedenen Provinzen (Sado,
Iwani und Tajima) eine Vereinheitlichung der japanischen
Währung. Es wurden jetzt außer den früher schon hergestellten
Gold- und Silbermünzen verschiedene Arten solcher vom Kaiser
geprägt. Auch Kupfergeld wurde geschlagen, neben welchem das
von China gekaufte (Eirakusen) noch weiter umlief, Da die
Relation beider zu Streitigkeiten Anlaß gab, verbot der Kaiser
die Eirakusen. Seit dieser Zeit wurde japanisches Kupfergeld in
immer steigendem Ausmaße hergestellt. Aber in der ersten Zeit
der Tokugawaherrschaft (seit Anfang des 18. Jahrhunderts) war
das Metallgeld in der großen Masse der Bevölkerung trotzdem
noch wenig verbreitet. Das gewöhnliche Volk sah noch am Beginne
 des 17. Jahrhunderts nur selten Goldmünzen, Es verwendete
den Reis als Naturalgeld und bediente sich noch des Naturaltausches
 (Reis gegen Heringe). Auch Schuldverträge lauteten auf
Reis, und Zinsen wurden in diesem entrichtet. Für kleinere Geschäfte
 wurde Kupfergeld und Reis unterschiedslos gebraucht.
Zudem waren die Verhältnisse nicht in allen Teilen Japans gleich.
In manchen Gegenden waren noch am Ausgang des 17. Jahrhunderts
 Kupfermünzen so selten, daß alles mit Reis gekauft
wurde, Immerhin besaßen die Landleute genug Münzgeld, um
die Abgaben von ihren Feldern, soweit sie nicht Reisfelder waren,
damit zu entrichten. Im westlichen Teile von Japan (Kwansei)
        <pb n="45" />
        35

war das Verhältnis vom Reisgeld zum Metallgeld unter dem
Volke wie 3: 1%). Tatsächlich hatten einzelne Feudalherren soviel
Gold und Silber, daß sie die Besoldung ihrer Vasallen damit bezahlen
 konnten?). Die herrschende Klasse gab ihr Gold und
Silber für Luxuswaren aus, die in größerer Menge und Mannigfaltigkeit
 seit dem 18. Jahrhundert hergestellt wurden. Aber die
Vertrautheit mit dem Metallgeld war immer noch so gering, und
das Volk so gewöhnt, als Wertmesser den Reis zu betrachten,
daß in zahlreichen Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben
die einzelnen Posten der Metallgeldrechnung in entsprechenden
Werten des Reises wiederholt wurden, um jene klar zu machen.
Ja, es galt geradezu als ein Verstoß gegen die Etikette der ritterlichen
 Klasse, über Geldangelegenheiten zu sprechen oder daran
zu denken. Ein Samurai betrachtete es als Schande, Geld anzurühren,
 und wenn ihm Geld geschenkt wurde, so sah er es als
große Beleidigung an. Die Geldangelegenheiten wurden von einem
Beamten niederen Grades besorgt, und er war stolz darauf, seinen
Freunden zu zeigen, daß er nicht einmal wußte, wie man mit
Geld rechnete. In jener Zeit war das Metallgeld hauptsächlich für
den Außenhandel verwendet. Ausländische Kaufleute, besonders
Spanier, Portugiesen, Holländer und Engländer, brachten zahlreiche
 und verschiedene Luxuswaren ins Land und fanden an den
Landherren gute Kunden. Die Ausfuhr von Gold war für die
Zeit von 1648—1708 sehr bedeutend?*).
Dieser Import von Luxuswaren hatte nun zur Folge, daß die
Gewerbsleute in Japan selbst neue Modeartikel erzeugten. Und
die großen Herren waren so verschwenderisch in ihren Verbrauch,
daß im Verlaufe eines Jahrhunderts sehr viel von dem Gold und
Silber aus ihrer Hand in jene der Händler überging??).

2%) A.a.O. S. 35. Allerdings scheint mir die Schlußfolgerung Frl. Takizawas
 nicht gesichert. Denn daß ein Drittel der Steuer von allem Bodenertrag
in Silbermünze zu entrichten war, beweist an sich noch keineswegs die Richtigkeit
der Annahme Takizawas. Es könnte m. E. das Verhältnis von Natural- und
Edelmetallgeld ein anderes gewesen sein.
®) Das hebt Takizawa doch selbst hervor. A.a.O.
*) Sie betrug 2,397.600 Ryo (1 Ryo — 10°64 Yen; ı Yen — 498 Cent);
die von Silber 374—229 Kwamme (1 Kwamme — 1000 Momme; 60 Momme =
1 Ryo), während jene von Kupfer in der Zeit von 1663—1707 1.114,498.700 Kin
(1 Kin = 160 Momme) ausmachte, A.a.O. S. 36.
27) Ebda. Hier wäre allerdings die Darstellung Frl. Takizawas an der
        <pb n="46" />
        3€

Als nun die Handwerker und Händler das Metallgeld
schätzen gelernt hatten, suchten sie die Verwendung von Reis
bei Abschluß von Geschäften zu beseitigen. Die Volkswirtschaftler
jener Zeit betrachteten dies zwar als Übel und versuchten die
Reiswirtschaft aufrechtzuhalten, aber die Gesetzgebung mußte
dem Zuge der Zeit doch Rechnung tragen.
Der starke Abfluß des Edelmetalls veranlaßte die Staatsregierung
 zu Gegenmaßregeln. Ende des 17. Jahrhunderts wurde
die Verwendung von Silber- und Goldblech zu Schmuckzwecken
beschränkt, indem eine amtliche Abstempelung des ganzen Vorrats
 durch ein staatliches Kontrollbureau angeordnet wurde. Im
Jahre 1705 übernahm die Regierung selbst den Verkauf von
Gold- und Silberblech, um den privaten Schleichhandel zu verhindern.

Auch Ausfuhrverbote von Geld nach dem Auslande sind im
ı7. Jahrhunderte wiederholt erlassen worden.
Infolge stärkerer Durchsetzung des Edelmetallgeldes in den
breiten Massen des Volkes verlor nicht nur der Reis seine alte
Bedeutung, es machte sich schon Ende des 17. Jahrhunderts ein
Mangel an Geld fühlbar. Um nun den Münzvorrat zu vergrößern,
 wurde eine neue Münze hergestellt, welche zwar dasselbe
 Gewicht wie die alte, aber nur geringeren Feingehalt besaß.
Die Regierung nahm selbst die Umwechslung nach dem Verhältnis
 von 100: 101 vor, aber die alte gute Münze verschwand
alsbald darauf. Die Regierung mußte dementsprechend die Wertrelation
 auf 100: 120 ändern. Da sie sich in finanziellen Nöten
befand und von dieser Neumünzung großen Vorteil zog, wurde
innerhalb einer Periode von 18 Jahren (1695—1712) Gold
zweimal, das Silber aber fünfmal neugemünzt.
Diese Münzpolitik der Regierung zeitigte alsbald bedeutsame
Folgen für die Preise der Naturalien, insbesondere des Reises. Je
mehr das Metallgeld verschlechtert wurde und besonders das
Silber geringhaltig war, desto mehr verlor es natürlich an Kaufkraft
 und desto höher stieg der Preis des Reises. Es erhob

Hand der von ihr selbst (S. 36 n. 3) zit. Quelle (Umetsuji Kisei) genauer zu
fassen. Zudem ist diese Quelle mit Vorsicht zu behandeln. Vgl. a.a.0. S. 11!
Sehr wirksam waren doch jedenfalls daneben auch die staatlichen Maßnahmen
zur Hebung der Edelmetallgeldmenge, welche gerade in dieser Zeit erfolgten.
Siehe die späteren Ausführungen.
        <pb n="47" />
        37

sich nun in den Kreisen der Städtebevölkerung, welche diese
ländlichen Produkte mit Metallgeld kaufen mußte, der Ruf
nach Reformen. Die herrschenden Kreise hatten ja wie die
Großgrundbesitzer ebenso viele Vorteile davon, während die
Gewerbe- und Handelsleute dadurch beeinträchtigt wurden.
Um nun eine Senkung der Preise zu erzielen, mußte die
im Umlauf befindliche Münzmenge verringert und deren Edelmetallgehalt
 verstärkt werden. Das geschah 1715—1717. Diese
Münzreform bewirkte nun einen starken Rückgang der Reispreise.

Aber derselbe wirkte keineswegs segensreich, wie man erwartet
 hatte, sondern zeitigte eine allgemeine Wirtschaftskrise”).
Das Volk blickte geringschätzig auf den Reis wie auf Dreck.
Wollte einer der Ritter (Samurai) den Überschuß seiner Reislöhnung
 zum Ankauf anderer Waren benützen, so konnte er
nicht genug Geld aufbringen, um auch nur die nötigsten Lebensbedürfnisse
 anzukaufen. Wollte er etwa noch etwas extra kaufen,
so blieb ihm nicht genug mehr zu essen. In der gleichen Lage
wie die Samurai befanden sich die Landwirte. Selbst bei guter
Ernte konnten sie kaum die Kosten des Transportes und der
Arbeitslöhne decken. Sie vermochten von dem Überschuß nicht
erheblich zu profitieren. Da aber die Samuraiklasse nicht mehr
kaufkräftig war, hatten auch die Händler und Handwerker nur
wenig Erwerbsmöglichkeiten. Trotz der niedrigen Reispreise gab
es viel armes Volk, das halb verhungert war, eine große Sterblichkeit
 trat ein. Schon begann die Landbevölkerung sich gegen
die Grundherren zu rühren. Die Regierung wollte die allgemeine
Not dadurch beseitigen, daß sie die Reispreise zu steigern suchte,
u. zw. nicht durch eine Währungsreform, sondern durch eine
Verminderung des Reisangebotes auf dem Markte. Aber alle diese
Verordnungen, sowohl die Weisung an die Städte, Reis in großen
Mengen anzukaufen und aufzuspeichern, wie auch die Förderung
der Likörerzeugung durch Gewährung eines Monopolrechts an
die Reishändlerzunft hatten nicht den gewünschten Erfolg. Die
Reispreise zeigten keine Steigerung. Da brachte mit einem Schlage
ein Heer von Insekten (Heuschrecken) zustande, was bisher nicht
gelungen war. Die reifende Frucht wurde weithin in einer Nacht

28) A,a.O., S. 42.
        <pb n="48" />
        aufgefressen (1732). Die Folgewirkung war freilich noch viel
schlimmer, als Regierung und Volk wünschen mochten. Erstere
beeilte sich, ihre Verordnungen rückgängig zu machen und gab
den aufgespeicherten Reis an die arme Bevölkerung heraus,
welche an sehr niedere Preise gewöhnt war. Ja, sie zwang auch
die Händler, ihre Vorräte zu niederem Preise zu verkaufen.
Jedoch war diese sprunghafte Preissteigerung nur vorübergehend.
Schon im nächsten Jahre sank er wieder auf sein altes Niveau
herab, so daß die Regierung sich genötigt sah, neuerdings zugunsten
 einer Erhöhung desselben einzuwirken. Sie stellte
Minimalpreise für die besseren Reissorten auf. Seit dieser Zeit
erkannte man, daß der niedere Preis des Reises durch die Verminderung
 der umlaufenden Münze verursacht war und eine Vermehrung
 dieser unbedingt nötig sei. Eine neue Münzreform
(1736) hatte eine Verschlechterung der Münze und eine Überflutung
 des Marktes mit dieser zur Folge?*). Schwierigkeiten entstanden
 nun für die Kaufleute, da verschiedenartiges Geld vorhanden
 war. Die besten Geschäfte machten die Geldwechsler,
welche die Relation ganz willkürlich ansetzten. Verbote der
Regierung wider ungerechten Wechselgewinn fruchteten wenig.
Auch der Lizenzzwang für die Ausübung dieses Geschäftes behob
das Übel keineswegs. Ebensowenig konnte die Aufhebung der
Zünfte die Steigerung der Wechselgebühren beseitigen. Die Regierung
 mußte im 19. Jahrhundert vielmehr die Zünfte wieder
herstellen (1851), da eine schreckliche Verwirrung auf dem Markte
eingerissen war.
In Ergänzung der von Frl. Takizawa gebotenen Darstellung,
der ich hier gefolgt bin, möchte ich noch besonders darauf aufmerksam
 machen, daß diese für die Wirtschaft so schädliche
Wirksamkeit der Wechsler doch hauptsächlich durch die Regierung
 selbst herbeigeführt wurde, weil sie bereits am Beginne
des 18. Jahrhunderts durch die wiederholte Münzerneuerung die
Voraussetzungen dafür geschaffen hatte“), Die erste Maßnahme
gegen die Erhöhung der Wechselgebühren datiert bereits vom
Jahre 1711. Es war somit die Mißwirtschaft, die aus der Notwendigkeit
 des Münzwechsels resultierte, nicht erst durch die

») A.a.0. S.44. .
») Vgl. Takizawa S. 40 oben!
        <pb n="49" />
        39

Preistaxen vom Jahre 1736 hervorgerufen“), sondern vielmehr
die unmittelbare Folge der häufigen Münzerneuerung, welche
gerade in der Zeit von 1695 bis 1712 erfolgte!
{ch habe hier absichtlich meine Darlegungen ausführlicher
gehalten, weil die Nachweise, welche wir Takizawas neuem
Werke verdanken, uns mehrfach wichtige Einblicke in den Zusammenhang
 der Naturalwirtschaft mit der Geldwirtschaft ermöglichen,
 zudem auch allgemein bedeutsame Vorgänge hier sich
feststellen lassen, die kläiärende Analogien zu der Wirtschaftsgeschichte
 Europas in der Frühzeit des „dunklen“ und quellenarmen
 Mittelalters zu bieten vermögen. Vor allem tritt klar
zutage, daß die Ausbreitung der Geldwirtschaft an sich nicht
immer als ökonomischer Fortschritt zu betrachten ist, besonders
in Gebieten überwiegend landwirtschaftlicher Produktion, falls
nicht auch entsprechende Absatzmöglichkeiten für letztere und
ein genügender Auslandmarkt vorhanden sind. Die fiskalische
Ausbeutung des Münzregales und die künstliche Beeinflussung der
Preisbildung durch den Staat wirkten da ebenso nachteilig wie
im Mittelalter europäischer Wirtschaftsentwicklung. Das Wiederaufleben
 der Naturalwirtschaft auch in moderner Zeit (18. Jahrhundert)
 kann hier nicht als Rückfall in primitive Kulturformen
angesehen werden, sondern bedeutet geradezu eine ökonomische
Notwendigkeit für die Existenz der landwirtschaftenden Bevölkerungsklassen
 gegenüber‘ Mißständen, welche durch die Geldwirtschaft
 gezeitigt wurden, ohne daß eine ausgleichende Wirtschaftspolitik
 der Inhaber staatlicher Machtgewalt Abhilfe geschaffen
 hätte.
Ostasien stand, wie bereits erwähnt worden ist, mehrfach in
Beziehungen zu Indien. Auch die Entwicklung dort wird man
nicht, wie dies bisher. vielfach geschehen ist, einheitlich fassen
können. Selbst Max Weber hat ja gemeint, daß die Naturalwirtschaft
 noch um das Jahr 1000 n. Chr. dort ausschließlich geherrscht
 habe, die Geldwirtschaft aber erst nachher, stoßweise
eingedrungen sei, u. zw. mit Hilfe des Privatkapitals®?). Jedoch
läßt sich bereits für das Jahrtausend v. Chr. aus den zeitgenössischen
 Literaturdenkmälern nachweisen, daß damals schon

%) Dieser falsche Eindruck könnte durch die nichtsynchronistische Anordnung
 in der Darstellung Takizawas (S. 44) leicht hervorgerufen werden.
®) Gesam. Aufsätze zur Religionssoziologie 2, 70 (1921).
        <pb n="50" />
        40

neben der Landwirtschaft auch Industrie und Handel, sowie damit
in Verbindung die Geldwirtschaft vorhanden waren. Die Entlohnung
 weiblicher Dienerschaften des Königs erfolgte entweder
in Naturalien oder in Geld*). Ja, es werden bereits auch Taglöhner
 erwähnt, die zur landwirtschaftlichen Arbeit verwendet
werden und entweder die Beköstigung oder Geld erhalten. Die:
Gewerbe wiesen schon eine Spezialisierung auf und waren in den
Städten in besonderen Straßen ansäßig. Gilden kommen vor.
Neben Karawanenhandel erscheint auch Einzelhandel belegt, der
sich zu wechselseitiger Konkurrenz betätigte. Märkte sind mehrfach
 genannt. Der Warenverkehr auf diesen erfolgt in freier
Vereinbarung der Preise bereits zur Zeit der Veden. Schon damals:
wird der Naturaltausch, ja auch die Naturalgeldrechnung nach
Reis und Kühen durch den Metallgeldgebrauch weithin ersetzt.
Naturaltausch ist aber Vorschrift bei den religiösen Brüderschaften;
 hier ist der Handel mit Gold und Silber geradezu
verboten. Naturaltausch wird den Brahminen und Kshatriyas
(Kriegerkaste) besonders empfohlen gegenüber den Geldgeschäften,
vor allem bei Veräußerung eines Güterüberschusses.
Die Münzen wurden ursprünglich nicht vom Staate, sondern
von Privaten geschlagen, u. zw. von Metallhändlern oder Metallschmieden.

Das Silber war in der älteren Zeit noch selten und ist erst
gegen die christliche Ära hin stärker in Umlauf gekommen?*).
Zuvor wird Gold und andere Metalle (Kupfer) zu Münzzwecken
verwendet.
Einfluß auf das Münzwesen übte die öffentliche Gewalt lediglich
 hinsichtlich des Gewichtes aus. Die Münznamen selbst drücken
die Beziehung zum Gewicht aus. In der älteren Buddhazeit war
die im Umlauf befindliche Münze die Bronzekahapana (d. h. ein
bestimmtes Gewicht an Metall). Das Gold war Waschgold, das
aus dem Ganges gewonnen wurde, oder Goldstaub. Auch Kreditgeld
 war bereits bekannt, Schuldscheine bzw. Wechsel lassen sich
nachweisen. Geldverleihung begegnet häufig, wie auch das Zinsnehmen
 der Geldverleiher. Schon der Atharvaveda kennt ein

%8) Vgl. 'C. T.Rhys Davids, Notes on early economic conditions irn
Northern. India. The Journal of the Royal Asiatic society of Great Britain and
Ireland ‘1901, S. 859 ff.
3) Ebda. S. 877.
        <pb n="51" />
        Gebet um Vermehrung des Geldes, mit dem der Kaufmann auf
den Markt kommt, um Geld mit Geld zu erwerben®°).
Wir sehen also, daß die Geldwirtschaft schon in den vorchristlichen
 Jahrhunderten in Indien neben der Naturalwirtschaft
bestanden hat. Der Umstand, daß den Beamten des Königs aus
den königlichen Magazinen Korn zur Entlohnung gegeben wird,
beweist keineswegs allgemeine Naturalwirtschaft. Wir konnten
dieselbe Erscheinung auch in Japan (Reis) beobachten“).
Bei 'diesem Stande vorgeschrittener Wirtschaftsentwicklung
wird auch erklärlich, daß schon im 4. Jahrhunderte v. Chr. eine
wissenschaftliche Literatur nationalökonomischen Inhalts zustande
kommen konnte. Der Finanzminister des Königs Tschandragupta,
Tschanakia, hat ein Werk über politische Okonomie verfaßt, das
wohl von Kautalya herrührt und uns einen intimen Einblick in
die Verhältnisse Indiens um jene Zeit gewährt"). Neben den
Einnahmen von den Kronländern treten solche vom Handel und
Verkehr auf. Neben Naturalleistungen (Getreide u. a.) Geldabgaben
 in reichlich differenzierter Weise?®). Eingehend wird die
Zollgebarung behandelt**). Beachtung verdient, daß zur Sicherung
 gegen Verluste bei der Entgegennahme von (fremden?)
Münzen eine Wechselprämie in beträchtlicher Höhe (13%) eingehoben
 wurde“). Für die Einhebung der Akzise war ein eigenes
Finanzdepartement vorhanden. Desgleichen bestand ein Paßamt
für die Reisenden mit Geldstrafen für Übertretungen der Paßvorschriften*!).
 Die Intendanz für die Landwirtschaft überwachte
die Einnahmen aus der Bodenproduktion sowohl vom Kron- als
Privatland. Was nicht für die Bedürfnisse des Hofes notwendig
war, wurde verkauft“). Das gleiche galt für das Viehamt (Kühe,
Schafe u. s. w.). Das Salz war staatliches Monopol.
Das Gewerbe blühte. Bezeichnend für die Bedeutung, bzw-Verbreitung
 der Goldschmiede sind ausführliche Bestimmungen
3) III. 15. Vgl. Max Weber a.a.O. 2, 84.
%) Siehe oben S. 33-37)
 Auszüge daraus in englischer Übersetzung hat R. Shamasastry 1905
veröffentlicht in The Indian Antiquary 34, S» 47» 110-%)
 Ebda. S. 47.
») Ebda. S. 48.
0) Ebda. S. 53.
4) Ebda. S. 54.
12) Ebda. S. 55 M.
        <pb n="52" />
        42

über deren Arbeiten. Auch für die anderen Gewerbe waren solche
erlassen, über die Art ihrer Arbeitsleistung, die Bezahlung derselben,
 Lohntaxen u.s. W., u. zw. sowohl für jene, die für die
Regierung als auch solche, die für Private geleistet wurde**). Der
Handel nimmt in den Ausführungen dieser „politischen Okonomie“
 eine besondere Stellung ein. Die Verordnungen darüber
zeigen, wie entwickelt er gewesen sein muß. Zahlreiche und verschiedene
 Abgaben, die von den importierten Waren zu entrichten
 waren, erscheinen aufgezählt**),
Ein eigenes Bureau hatte die Aufsicht über die Geldspiele zu
führen und die Strafen zu überwachen, welche auf Verletzung
der vom König erlassenen Bestimmungen gesetzt waren*®).
Besondere Abgaben wurden von den Bähirikas erhoben, die
wahrscheinlich eine Art von Geldverleiher oder Bankiers in den
Städten gewesen sind‘). Schließlich erhoben die Könige damals
schon, wenn sie besonderer Geldmittel bedurften (z. B. für Kriege
und andere Unternehmungen), Sonderabgaben „auf Bitte des
Königs‘“*). Solche außerordentliche Steuern, „Beden“, sollen nur
einmal, aber nicht zweimal im Jahre eingehoben werden“).
Dieses Handbuch der politischen Okonomie läßt uns nun
auch jene wirtschaftlichen Tatbestände richtig einordnen, welche
als Zeugnisse der Naturalwirtschaft gelten können. Daß in den
Dörfern die Handwerker für ihre Arbeit mit festen Ernteanteilen
oder Deputaten entlohnt wurden (Deputatisten)*), entspricht
dem Charakter der agrarwirtschaftlichen Pertinenzeigenschaft
dieser Gewerbe. Es wäre aber, wie wir gesehen haben, ganz irrig,
daraus den generalisierenden Schluß zu ziehen, daß alle Gewerbe
naturalwirtschaftlich entlohnt worden seien. Die städtischen Handwerker,
 und das waren sicherlich die weitaus größere Menge, sind
m. E. ganz anders zu beurteilen.
Man sieht, es war die verschiedene Art der Entlohnung nicht

%) Ebda. S. 59 W.,
4) Ebda. S. 575.
5) Ebda. S. 58 U.
%) Ebda. S. 59 Z.
7) Ebda. S. 115.
*) Ebda, S. 116, $ 7. — Der Vergleich mit den Verhältnissen des Mittelalters
 in Europa drängt sich hier unmittelbar auf!
*) Max Weber a.a.O. 2, 59.
        <pb n="53" />
        43

durch die primitive oder rückständige Art der Wirtschaft
(Naturalwirtschaft) bedingt, sondern es zahlte der Verbraucher
und Besteller mit dem ihm nächstliegenden Zahlungsmittel, hier
mit Land- und Bodenprodukten, während die städtischen Kunden
zu derselben Zeit in Metallgeld zahlten.
Auch der Umstand, daß bestimmte Fronden an den König
gerade von Handwerkern auch in Geld umgelegt und geleistet
werden konnten, möchte ich nicht mit M. Weber im Sinne einer
Weiterentwicklung der Wirtschaft vom fürstlichen Oikenwerk
zum freien städtischen Handwerk”) auffassen. Vielmehr sicherte
sich der König damit die Möglichkeit, im Falle eines geringeren
Naturalbedarfs an dergleichen gewerblicher Arbeit, die Verpflichteten
 nicht leer ausgehen zu lassen, sondern doch Geldeinnahmen
auch von ihnen zu beziehen. Die Fakultativleistung konnte hier
ebensosehr eine Begünstigung des Verpflichteten, als eine Verstärkung
 des Forderungsrechtes auf seiten des Königs sein. Überdies
 bezog sich diese Umwandlung in eine Geldleistung ja nur
auf die gewerblichen Dienste (Handwerksartikel) der Betreffenden.
Sie blieben aber doch auch weiterhin im grundherrlichen Verbande
 des Kronlandes, an welchem sie als Deputatisten fortlaufend
 Nießbrauch besaßen).
Man kann, glaube ich, die Wirtschaft im ganzen nicht nach
diesen grundherrschaftlichen Handwerkern beurteilen, sondern
muß für die Wertung der Naturalwirtschaft die freien Gewerbe
in den Städten vor allem berücksichtigen. Denn bei diesen war
die durch die Grundherrschaft natürlich begründete naturalwirtschaftliche
 Entlohnung nicht ebenso vorhanden*?). Es ist auch
bereits zutreffend betont worden, daß die niedere soziale Stellung,
in welcher diese sich vielfach befanden, nicht durch ihren Beruf
an sich bedingt war, sondern durch ihre Abstammung. Sie
stammten von der einheimischen Urbevölkerung nichtarischer
Rasse ab®*). Beispiele sind schon angeführt worden, daß der Stand
der Handwerker als solcher vielfach sehr beträchtliches Ansehen
genoß, besonders in Südindien*).

5) A.a.O.2, 96.
51) Vgl. A. K. Coomaraswamy, The Indian craftsman (1909), S. 39 ff.
52) Vgl. Ebda. S. 51 £.
53) So richtig schon Coomaraswamy a.a.O. S.s2 ff.
5) Ebda. S. 53 ff.
        <pb n="54" />
        Zudem dürfen die örtlichen Verschiedenheiten auch hier nicht
unberücksichtigt bleiben. Südindien hat, mindestens in älteren
Zeiten, andere wirtschaftliche Verhältnisse aufzuweisen als der
Norden. Im Mittelalter herrschte eine Eisenwährung (Geld in
Nadelform), in manchen Gegenden aber auch, besonders an den
Küsten des Indischen Ozeans, ein Gerätegeld, das eine Kümmerform
 des Angelhakens darstellt (Larin). Es war in Bronze und
in Silber hergestellt*) und erklärt sich ungezwungen aus der
Fischerbevölkerung dort. Die Kaurimuschel war gleichfalls in Gebrauch
 und diente als Kleingeld. Reis und Salz bildeten in Hinterindien
 ein geläufiges Naturalgeld (Nahrungsmittelgeld)*®). Dortselbst
 war auch Silber in Barren, von Privaten mit Wertstempeln
versehen, zu Geldzwecken verwendet (Laos).
Durch die neueste Darstellung von Pran Nath ist diese
Mannigfaltigkeit von Natural- und Geldwirtschaft wohl zu stark
simplifiziert worden. Er stellt die indischen Verhältnisse wieder
durchaus als chronologisch aufsteigende Entwicklung, als ein Nacheinander
 von Tausch- und Geldwirtschaft dar, welch letztere
im 3. Jahrhundert v. Chr. durchgedrungen sei, während noch im
4: Jahrhundert v. Chr. die wirtschaftliche Organisation auf geldlosem
 System gegründet war”).
Auch die Verbote, gewisse Güter mit Geld zu erwerben, beweisen
 keineswegs, daß viele Gegenstände vom Geldverkehr ausgeschlossen
 wurden und nur eingetauscht werden durften, wie
Pran Nath annimmt*), sondern gewinnen sofort ein ganz anderes
Gesicht, wenn man sich vor Augen hält, daß diese Vorschriften
nur für gewisse Bevölkerungsklassen bestimmt waren (Brahmanen!)”).
 Auch im frühen Mittelalter war in Westeuropa den
Priestern verboten, Geldgeschäfte zu betreiben‘), und sogar im

55) Ridgeway a.a.O. S.27f. (Abbild. S. 28).
58) Vgl. dazu auch den Art. „Geld“ von Regling in Eberts Reallexikon
der Vorgesch. 4, 206 (1926).
57) Tausch und Geld in Altindien. Wiener staatswiss. Studien VII. (1924);
5.6 u. 13.
58) Aa. O0. S. 4.
59) Vgl. doch Pran Nath selbst, S. 5, dazu auch Rhys Davids a. a. O. S. 862.
8) Vgl. die von mir in dem Werke „Wirtschaftliche und soziale Grundlagen
 der europäischen Kulturentwicklung aus der Zeit von Cäsar bis auf
Karl d. Gr.“ 2, 440 gebotenen Belege,
        <pb n="55" />
        45

späteren Mittelalter noch war in Osterreich der Handel den Geistlichen
 und dem Adel verwehrt‘). Aber kein Mensch wird daraus
einen so weitgehenden Schluß ziehen wollen oder gar annehmen,
daß deshalb kein Handel überhaupt vorhanden gewesen sei. Vor
allem ist auch unrichtig, daß angeblich bloß Tausch erlaubt gewesen
 sei, weil dieser geeignet war, den Ackerbau zu fördern!)
Gerade die Geldwirtschaft konnte den Ackerbau fördern, soferne
sie bessere und weitere Absatzgebiete für die agrarwirtschaftliche
Produktion zu schaffen vermochte. Der Tausch unter den landwirtschaftlichen
 Produzenten allein hätte eher retardierend
wirken müssen, da in diesem Kreise dieselben oder doch mindestens
 sehr gleichartige Waren erzeugt wurden, nach welchen also
eben hier weniger Nachfrage und Bedarf vorhanden war. Anders
im Tauschverkehr mit den städtischen Händlern, die aber keineswegs
 bloß Naturaltausch trieben, sondern auch in Altindien, wie
oben gezeigt worden ist, schon Geld zum Aufkauf der landwirtschaftlichen
 Produkte verwendeten.
Zutreffender als Pran Nath selbst hat O. Spann in dem Vorwort
 zu der Arbeit Pran Naths das Hauptergebnis von dessen
Ausführungen formuliert: der Naturaltausch — Pran Nath
spricht immer von Tausch überhaupt, was doch nicht richtig
ist — ist seinem Wesen nach kein Zeichen primitiver Wirtschaft,
sondern die richtige und notwendige Folge der ihm zugrunde
liegenden damaligen altindischen Wirtschaftsorganisation, die eine
vorwiegend ackerbauliche Volkswirtschaft war®”). Vielleicht wäre
es noch präziser zu sagen, soweit diese eine ackerbautreibende
Bevölkerung zum Träger hatte. Denn auch in der altindischen
Zeit bestand nicht die gesamte Wirtschaft in Ackerbau, es waren
damals schon Handel und Gewerbe vorhanden. Mit ihnen aber
war auch die Geldwirtschaft schon da. Abgesehen von den positiven
 Einzelbelegen, welche Rhys-Davids dafür geliefert hat**),
können wir dies auch schon aus dem Werke Kautalyas erschließen,
auf welches doch auch Pran Nath seine Ausführungen über die

81) Vgl. die Urkunde der Herzoge Albrecht III. und Leopold IH. vom
Jahre 1377 für die Steiermark bei v. Schwind-Dopsch, Ausgew. Urkund. z.
Verfass. Gesch. Österr. i. MA., Nr. 134-®)
 So Pran Nath a.a.O. S. 5.
58) A.a.O: Ss.
52) Siehe oben S. 406.
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        46

Geldwirtschaft gestützt hat®). Ein so entwickeltes System der
Finanzwirtschaft, wie es hier zutage tritt, mit so reicher
Geldverwendung in allen möglichen Geschäften des täglichen
Lebens, hat jedenfalls schon eine lange Vorentwicklung zur
Voraussetzung. Sie kann unmöglich erst damals entstanden
sein, derart, daß vor dem 4. Jahrhundert eine völlig geldlose
Wirtschaft in Indien bestanden hätte, wie dies Pran Nath behauptet®®).

Von grundlegender und allgemeiner Wichtigkeit ist noch
eine weitere These, die Pran Nath aufgestellt hat. Entgegen der
vielverbreiteten Meinung moderner Nationalökonomen, daß der
Tauschverkehr (will sagen Naturaltausch!) voller Schwierigkeiten
sei, behauptet er®), derselbe sei vielmehr „eine sehr nützliche
ökonomische Einrichtung“ und ein bequemes Mittel für die
täglichen Geschäfte. Seine Ausführungen sind aber selbst doch der
beste Beweis dafür, daß der Naturaltausch gewissen Schwierigkeiten
 begegnet. Gerade der Kleinverkehr des Alltags, die Beschaffung
 der täglichen Nahrungsmittel durch den kleinen Konsumenten,
 ist im Wege des Naturaltausches weniger leicht abzuwickeln
 als mit Hilfe des Geldes. Und Pran Nath selbst
schildert ja die Verhältnisse doch so®), daß für den Einkauf von
Gemüse und anderen wohlfeilen Sachen die Kaurimuschel, d. h.
also (Natural-) Geld, in Verwendung stand. Für diese Waren ist
das Vieh eben ein zu wertvolles Tauschmittel! Man benötigte
also im täglichen Kleinverkehr doch des Geldes. Und es bleibt
richtig, daß die Unmöglichkeit der Teilung bei vielen Tauschgütern
 dem Naturaltausch Hindernisse in den Weg legte®). Das
gilt vor allem für das Vieh, welchem Pran Nath für die altindische
 Wirtschaft eine so bedeutende Rolle zuweist”). Er will
ja geradezu in dem Überflusse an Vieh die Ursache dieses reichen
(Natural-) Tauschverkehrs sehen?!). Tatsächlich konnte Vieh und

6) A.a.O. S. 12 ff.
%) A.a.O. S. 13.
97) A.a.O. S. 1.
%) A.a.O. S. 2.
%) Pran Nath polemisiert (S. 1, Note ra) gegen eine Außerung von
Jevons, Money, London 1910, in der dies betont wird.
7) A.a.0. S.7f.
2) Aa. O0. S. 3.
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        AN

auch Getreide oder Reis nur von einem Teile der Bevölkerung
zu Zahlungszwecken verwendet werden, nämlich jenen, welche
Überfluß an solchen Naturalien besaßen, also die Ackerbauer
bzw. Hirten, nicht aber von der städtischen Bevölkerung und
vor allem ’auch den Taglöhnern. Die Bezahlung dieser, aber auch
die Zahlungen ihrerseits sind vielfach in Geld erfolgt. Wir haben
also nach den verschiedenen Produktionszweigen zu scheiden. Der
Bauer und auch der große Grundbesitzer zahlt mit den Gütern,
welche er selbst produziert, vor allem mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen. Der direkte Austausch mit dem Handwerker in
der Stadt würde‘ zwar nicht in der Theorie, aber praktisch tatsächlich
 manche Schwierigkeiten und Unbequemlichkeiten zeitigen,
die nicht nur aus der Teilung der Sachgüter sich ergeben. Sie
werden hervorgerufen durch die Aufbewahrung und Konservierung
 einzelner Güter, welche leicht verderben, anderseits aber
durch die Notwendigkeit, für die Fütterung des Viehes sowie
für die Unterbringung desselben entsprechende Räume und
Nahrungsmittel bereitzustellen.
Die für alle Produzenten ebenso wie für die Konsumenten
förderliche Vermittlung übernahm auch in Altindien bereits ein
Berufsstand von Kaufleuten und Händlern, die bei dem von ihnen
gepflegten Warenverkehr nicht nur Naturalgeld verwendeten,
sondern bereits auch Metallgeld”?).
Die Annahmen Pran Naths wären nur dann richtig, wenn
er nachweisen könnte, daß ein solcher Berufsstand von Kaufleuten
und Händlern in Altindien überhaupt nicht vorhanden gewesen
sei. Seine Darstellung ist überhaupt nicht frei von inneren Widersprüchen.
 Einerseits soll der (Natural-) Tauschverkehr in der
älteren Zeit die Regel gebildet und die wirtschaftliche Organisation
 bis zum 4. Jahrhundert v. Chr. geldlos gewesen sein,
anderseits behauptet er doch wieder, der Tauschverkehr sei bloß
aus der hohen Kaufkraft des Geldes, sowie einem Überfluß an
Bodenprodukten und Vieh hervorgegangen’). Also war doch

7) Die Belege dafür haben Zimmer, Altindisches Leben, Berlin 1879, ferner
R. Fick, Soziale Gliederung im nordöstl. Indien zu Buddhas Zeit, Kiel 1897;
ro. Kapit., S. x72 ff., sowie Romesh Chunder Dutt, History of Civilization
in ancient India, Straßburg 1889/90, endlich Rhys Davids a.a.O. S. 862 f.,
erbracht.
723) A.a.O, S. 13.
        <pb n="58" />
        auch damals schon Geld vorhanden und dessen hohe Kaufkraft
durch den Überfluß an Naturalien bedingt! ;
Gleich darauf aber hören wir, daß nach dem Eindringen des
Metallgeldes die gewöhnliche Münze der Masaka war, und Pran
Nath erklärt dies damit, daß es eine Folge seiner nicht zu
hohen Kaufkraft gewesen sei’*). Es hätte demnach das
Eindringen der Geldwirtschaft die Kaufkraft des Metallgeldes
gesenkt. Wie aber sind alsdann die Maßnahmen der Regierungen
zu erklären, daß gewisse Güter vom Geldverkehr ausgeschlossen
werden und nur der Naturaltausch da erlaubt sein sollte? Pran
Nath meinte, es sei deshalb geschehen, um den Ackerbau zu
fördern. Also sollte diese der Geldwirtschaft feindliche Wirtschaftspolitik
 dazu dienen, die Preise niedrig zu halten? Das
können wir aber um so weniger für wahrscheinlich halten, als
dadurch auch die Steuerkraft der Bevölkerung gedrückt und der
König selbst in seinen Einnahmen beeinträchtigt worden wäre.
Pran Nath hat ja selbst eine Quellenstelle zitiert, die entschieden
gegen eine solche Annahme spricht. „Wenn man den Handel mit
Korn vollständig verbieten wollte, so würde niemand bereit sein,
Ackerbau zu betreiben”®).“ Es wird klar, daß der Ackerbau desto
mehr florierte, je lebhafter der Absatz sich gestaltete. Dieser aber
konnte am besten durch den Groß- und Fernhandel gesteigert
werden, für den die Geldwirtschaft eine notwendige Vorbedingung
 gewesen ist. Sind die von Pran Nath zitierten Verordnungen
der Regierung wirklich so allgemein zu verstehen, wie er sie auffaßt’®),
 dann waren jedenfalls ganz andere Gründe dafür maßgebend.
 Es befinden sich unter den Waren, die nicht um Geld
erworben werden sollen, unter anderem auch lebenswichtige
Nahrungsmittel (Milch, Korn, Fleisch, Obst u. s. w.)'). Die Verbote
 beweisen, daß solche offenbar doch mit Geld gekauft worden
sind. Da liegt es — falls nicht auch hier die Beschränkung nur
für die Brahmanen, d. h. Priester, gedacht war’) — nahe, anzu-7)

 Aa. O0. S. 14.
75) Vaßistha 36, zitiert von Pran Nath a.a.O. S. 5, N. 16.
78) A.a.O. S. 5: Allgemeines Verbot, gewisse Güter mit Geld zu erwerben,
Tauschverkehr an diesen jedoch erlaubt.
77) Pran Nath S. 4, N. 15.
®) Vgl. oben S. 44, ich erinnere auch an die kanonischen Satzungen über
Naturalkompensation im Güterverkehr gerade bei der Kirche des frühen Mittelalters.
 Vgl. meine „Grundlagen“ 2°, 535.
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        49

nehmen, es sei damit gegen die Verteuerung dieser für die Bevölkerung
 so notwendigen Güter Stellung genommen worden.
Denn je mehr die Geldwirtschaft auch die agrarwirtschaftliche
Produktion erfaßte, desto teurer mußten gerade diese Güter
werden. Tatsache ist, daß schon im 4. Jahrhundert v. Chr. der
König das Volk bei der Bekämpfung der Monopole und Kartelle
der Kaufleute (Preisbestimmung) unterstützte”).
Gewiß spielte auch in Indien die Naturalwirtschaft in der
älteren Zeit, jedoch nicht nur in dieser, eine große Rolle, aber
es ist keineswegs so gewesen, daß die Geldwirtschaft in Altindien
völlig fehlte. Das beweisen unter anderem auch Bestimmungen,
die doch Pran Nath selbst erwähnt hat. So z. B. sind Strafen für
Brahmanen vorgesehen für Diebstahl von Geld!®) Offenbar war
dieser auch in jener älteren Zeit keineswegs selten, wenn selbst
bei Priestern und Lehrern solche Fälle vorkamen. Ferner beweist
auch das, was über Steuern und Abgaben an den Staat ausgeführt
wird®), die Duplizität der Wirtschaft. Die agrarwirtschaftlich
produzierenden Bevölkerungsklassen leisten in Prozenten ihrer
Bodenprodukte, die Kaufleute dagegen sollen dem König ihre
Waren zu niedrigerem Preise abgeben, d. h. also, sie steuern tatsächlich
 in Geld.
Auch in der späteren Periode, in welcher nach Pran Nath
der Übergang zur Geldwirtschaft bereits eingetreten war, ist diese
Duplizität der Leistungen wieder zu bemerken. Die Bezahlung der
Fergen bei Übersetzung von Flüssen wird von den Dorfbewohnern,
 will sagen Bauern (Landwirten), in Nahrungsmitteln,
von den anderen Leuten aber in Geld geleistet*). Hier macht
Pran Nath selbst übrigens eine überaus bezeichnende Bemerkung:
„die übrigen Löhne betreffen hauptsächlich Kaufleute, die ja
immer Bedarfan Geldmünzen hatten®).“
Endlich noch eine wichtige Beobachtung über die in Altindien
 tatsächlich gebrauchten Münzen. Pran Nath führt daselbst
aus: „Nicht erst zur Zeit Kautilyas (in der doch die Geldwirtschaft
 erst aufgetreten sein soll!), sondern schon viele Jahrhunderte

79) Pran Nath a.a.O. S. 21.
©) Pran Nath a.a.O. S.9 n. 20.
%) Ebda. S. 11.
») A.a.O. S. 13.
3) Ebda, S. 14.
Dopsch, Naturalwirtschaft.
        <pb n="60" />
        yo

vor ihm war der Silberpana durch Maßregeln von Königen oder
das Schwanken des Marktpreises in seinem Münzwert verändert
worden**).‘“ Also gab es schon in jener ältesten Zeit nicht nur
Münzen, sondern auch eine Veränderung ihres Wertes je nach
der Marktlage. Es kann also nicht von einer geldlosen Wirtschaft
damals gesprochen werden. Und in derselben Quelle, welche
früher für die reine Naturalwirtschaft als Kronzeuge ins Treffen
geführt wurde*”), Vasistha, finden wir überdies die noch viel
aufschlußreichere Stelle, daß zerbrochene Silbermünzen (Karsapana)
 bei der Zahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker oder
sogar an Kinder nicht als Bezahlung angenommen wurden.
Bettler, Opferpriester, Mönche u. s. w. nehmen keine zerbrochenen
Karsapanas®®). Also wird klar, daß damals schon alle diese Kreise
mit Geld entlohnt, bzw. beschenkt worden sind! Hier hatte also
das Geld nicht nur die Funktion, als Wertmesser zu dienen bei
Zahlungen, die tatsächlich in Naturalien geleistet wurden, wie
dies etwa sonst auch vorkam*”), sondern es wurden diese Münzen
im Alltag wirklich verwendet. Beachtenswert ist, daß damals auch
schon eine Zurückweisung von solchen Münzen durch das Volk
stattfindet, die nicht unversehrt waren. Auch die ausführlichen
Bestimmungen gegen Falschmünzerei, welche sich in dem Handbuch
 der politischen COkonomie von "Tschanakia (Kautilya)
finden®®), lassen deutlich erkennen, daß der Gebrauch von Münzzeld
 seit langer Zeit sehr verbreitet gewesen sein muß. Neben
Kupfermünzen, die dem Kleinverkehr dienten, kamen in Altindien
 auch Silber- und Goldmünzen vor®).
Ganz anders als in Indien gestalteten sich die Wirtschaftsverhältnisse
 in Babylonien und Assyrien. Obwohl die
Landwirtschaft hier schon seit ältester Zeit eine hohe Entwicklung
aufzuweisen hatte, war der anbaufähige Boden nicht allzu groß,

%) Ebda. S. 39.
®) Vgl. oben S, 48 (Pran Nath S. 5).
%) Pran Nath S. 40 n. 53 b.
”) Vgl. ebenda S. 13. Der Austausch von Naturalien wird nach deren
Geldwert vorgenommen!
88) Vgl. Indian Antiquary 34, ı19 n° 22 u. 23. Dazu auch Pran Nath
a.a. 0. S. 39.
%) Vgl. neben Pran Nath a.a.O. S. 45, Anh. II, jetzt auch bes. R. Bhandarkar,
 Lectures on ancient Indian Numismatics. University of Calcutta 1921.
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        31

da viel Sumpfland und Wüste, in Assyrien aber das Gebirge ihn
empfindlich beschränkten. Auch die Schwierigkeiten entsprechender
Bewässerung machten sich geltend®). Sehr frühzeitig, vielleicht
eher als bei anderen Völkern des Orients, hat sich gerade hier
Handel und Verkehr entwickelt, wie schon die Tatsache beweist,
daß die Nachbarvölker zahlreiche technische Ausdrücke auf diesem
Gebiete aus dem Babylonischen entlehnten*). Bildete.der Handel
neben den schon in der älteren Zeit reich entwickelten Gewerben
einen wichtigen Zweig wirtschaftlicher Betätigung, so wird auch
verständlich, was über die Natural- und Geldwirtschaft festgestellt
werden konnte. „Die Metalle haben schon in den ältesten bekannten
 Epochen den Wertmesser der Waren gebildet, oder man
befand sich wenigstens in dem Übergange von der Natural- zur
Geldwirtschaft.“ Dieses Urteil eines der besten Kenner der
Kulturgeschichte Babyloniens und Assyriens scheint mir recht
charakteristisch, so unsicher es auch klingen mag. Tatsächlich
werden wir auch hier wieder genauer nach verschiedenen Wirtschaftskreisen
 zu scheiden haben. In der ältesten Zeit sollten die
Steuern eigentlich in Naturalien (Schafen, Limmern und Fischen)
entrichtet werden. Die Zusatzbestimmung, daß in Ermangelung
eines weißen Schafes die Hirten Geld dafür entrichteten®), beweist
deutlich, daß diese Naturalien eben Steuern der viehzuchttreibenden
 Bevölkerungsklasse gewesen sind. Ebenso kann die
Verwendung von Getreide als Geld gedeutet werden. Sie tritt bei
Kauf und Verkauf von Grundstücken besonders auf. Und das ist
verständlich, weil eben für die agrarwirtschaftlichen Kreise auch
die Bodenprodukte vor allem zu Geldzwecken dienten. Es ist aber
zugleich auch schon bemerkt worden, daß in solchen Fällen die
Preise zunächst zwar in Getreide angegeben, dann aber in Münzgeld
 umgerechnet erscheinen®*). Der Preis von Mobilien dagegen
wurde im Silberwerte angegeben.
Als Münzgeld diente in Babylonien in der ältesten Zeit das
Kupfer, während im alten Assyrien Blei das gewöhnliche Zahlungsmittel
 bildete. Beide wurden dann im 3. Jahrtausend v. Chr. durch

°°) Vgl. Br. Meissner, Babylonien und Assyrien. (Kulturgesch. Bibl. von
W.Foy ı.) ı, 187 ff. (1920).
%) Ebda. S. 336.
”) Ebda. S. 355.
®) Ebda. S. 355 n. $.
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        32

das Silber verdrängt. Es erscheint in verschiedener Form. Neben
Hacksilber auch die Ringform. Zur Beglaubigung des Feingehaltes
wurde frühzeitig eine Nachprüfung durch Wägung vorgenommen
und ein Stempel angebracht. Silberbarren mit der Aufschrift des
Königs sind gefunden worden. Vollwertiges Münzgeld wird von
minderwertigem bereits unterschieden‘). Später, Mitte des 2. Jahrtausends
 v. Chr., unter den Kossiäern werden die Preise nicht
selten in Gold angegeben, jedoch darf daraus nicht ohne weiteres
auf eine Goldwährung geschlossen werden. Vielmehr ist wahrscheinlich,
 daß die tatsächlichen Zahlungen in Silber erfolgten?).
Schon in der Zeit König Hammurapis (ca. 2123—208ı
v. Chr.) haben die Bankiers eine bedeutsame Rolle in der Wirtschaft
 gespielt; im 6. Jahrhundert v. Chr. sind große Bankhäuser
auch urkundlich bezeugt. Alle Kaufhandlungen sollten schon zur
Zeit Hammurapis schriftlich und mit Zeugenführung abgeschlossen
werden. Schon im 19. Jahrhundert v. Chr. sind in Assyrien Preissatzungen
 durch die Könige erlassen worden®®).
Besonders verhängnisvoll für die Landwirtschaft (die Bauern)
waren die damals schon üblichen Darlehensgeschäfte”), nach
welchen den Bauern das Saatgetreide zu dem hohen Preis, den
es zur Zeit der Aussaat besaß, berechnet wurde, während sie die
Schuld nach der Ernte infolge der jetzt viel niedrigeren Preise
teuer, d. h. mit einem viel größeren Quantum Getreide, zurückzahlen
 mußten.

Der Bauer zahlte auch für das Vieh, welches er für seine
ländlichen Arbeiten mietete, mit Getreide®). Für Lohnarbeiter
war nach dem Gesetze Hammurapis eine Entlohnung in Silbergeld
 (Sekel) oder ein Äquivalent in Getreide vorgesehen®). Leute,
die für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbetrieb gebraucht

9%) Vgl. dazu besonders W. Schwenzner, Zum altbabylonischen Wirtschaftsleben.
 Mitteil. d. Vorderasiat. Gesell. 19 (1915), S. ı2 ff.
%) Meissner a.a.O. S. 356 £.
%) Ebda. 5. 361.
97) Ebda. S. 364. — Vgl. über ähnliche Vorgänge in Österreich während
des 16. Jahrhunderts; die „Fürlehen auf Wein und Getreide“, Erna Patzelt, Entstehung
 und Charakter der Weistümer in Österreich (1924), S. 100, sowie
Anhang II.
®) A.a.O. 1, 365.
#) Ebda. ı, 163.
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        53

wurden (Saisonarbeiter), bezahlte man lieber mit Getreide‘).
Beachtung verdient, daß die Strafen, welche hier festgesetzt
wurden, in Geld (Silber) angegeben sind*!°).
Auch die Steuerleistungen an den Staat zeigen dieselbe Verschiedenheit
 nach Produktionszweigen. In den Städten wurden
die Abgaben meist in Geld bezahlt, von Feldern und Vieh dagegen
 meist in Naturalien, jedoch konnte dafür auch Geld entrichtet
 werden*?). Die Viehzüchter (Hirten) zahlten mit Viehstücken,
 bzw. Wolle von Schafen)!°?).
Die Steuern waren zum Teil an Generalunternehmer (Bankhäuser)
 verpachtet; auch reiche Privatpersonen bedienten sich
dieser zur Einziehung ihrer Einnahmen***). In Assyrien kamen
auch außerordentliche Steuern, die sog. „Extrageschenke‘“, vor*®°).
Die Bezahlung der Beamten**®) erfolgte zum Teil in Naturalien,
zum Teil in Geld (Silbersekel).
Die Tempel wie der Hof waren infolge ihres großen Grundbesitzes
 und der davon fließenden Abgaben (Zehnt und Opferspenden)
 zugleich selbst große Geschäftsunternehmungen, die wie
private Bankhäuser Darlehen an Naturalien, besonders Getreide,
und Geld gewährten und gute Geschäfte machten.
Über die Steuer und Frondienstleistungen wurde Buch geführt.
 Zinsbücher, ähnlich den Urbaren des Mittelalters, sind in
Assyrien bereits nachweisbar*”). Von Steuern und Abgaben waren
durch den König auch Befreiungen erteilt, besonders an Städte,
denen zum Teil auch Selbstverwaltung eingeräumt wurde?S).
Privilegien über Steuerfreiheit wurden auch den Tempeln Assyriens
 zuteil, ferner auch verdienten Beamten des Königs!*®). (Eine
Art Immunität!)

&amp;amp;

100) Schwenzner a.a.O. S. 39.
101) Meissner ı, 162 ff.
12) Ebda, ı, 125 u. 143 (Assyrien).
*°%) Ebda, ı, 126 sowie 142 (Assyrien).
*4) Ebda. S. 130.
'°5) Ebda. S. 143.
‘06) Ebda. S. 135 £f. . nn
17) C.H. W. Johns, An Assyrian Doomsday Book or liber censualis. Leipzig
(904 (Assyriolog. Bibl., herausgeg. v. Friedr. Delitzsch u. P. Haupt, XVI[.).
28) B. Meissner a.a.O. S. 144 £f.
1089) Ebda. 145.
        <pb n="64" />
        Nicht unerwähnt soll bleiben, daß die Sklaven**), die infolge
der großen Eroberungen der assyrischen Könige (Kriegsgefangene)
sehr zahlreich waren, die Freiheit durch eine einmalige Geldzahlung
 erwerben konnten; über die Freilassung wurde eine Urkunde
 ausgestellt. Geschickte Sklaven wurden von ihren Herren
eventuell auch vermietet oder führten selbst Geschäfte aus, wozu
sie von jenen mit Geld ausgestattet wurden.
In Babylonien haben auch die Frauen!) sich selbständig am
Geschäftsleben beteiligt, ohne daß ein Sachwalter notwendig gewesen
 wäre. Besonders Priesterinnen machten mit ihrem Ringgeld
verschiedene Geschäfte. Sie kaufen und verkaufen, mieten und
vermieten Grundstücke und Sklaven, leihen Geld aus und fungieren
 als Zeuginnen bei Verträgen. Einzelne Geschäftsbetriebe,
wie das Schankgewerbe, scheinen vornehmlich durch Frauen geführt
 worden zu sein.
In schweren Zeiten haben sich ärmere Leute auch ihrer
Kinder für Geld entledigt*?). Im ganzen also ist hier bereits im
3. Jahrtausend v. Chr. eine ansehnliche Ausbreitung der Geldwirtschaft
 zu konstatieren, die aber nicht als Übergang von der
älteren Naturalwirtschaft zu bezeichnen ist. Denn diese besteht
auch in viel späterer Zeit neben jener weiter fort und ist begründet
 in dem Landwirtschaftsbetrieb sowie der Viehzucht,
welche beiden Wirtschaftszweige ja in Babylonien sich einer hohen
Wertschätzung schon in der ältesten Zeit erfreuten. Wie früher
so sind auch später wieder ihre vornehmsten Erzeugnisse —
Getreide und Vieh — zu Zahlungszwecken (Naturalgeld) unmittelbar
 verwendet worden. Es wurde dadurch der preisverteuernde
 Zwischenhandel ausgeschaltet und eine Vereinfachung
der Wirtschaft bewirkt in Gegenden, wo die gangbaren Verkehrsmittel
 eine rasche Überwindung der bestehenden Transportschwierigkeiten
 entweder überhaupt nicht, oder nur mit hohem
Kostenaufwand ermöglichten.
Eine wenigstens kurze Berücksichtigung verdient auch das
Reich der Juden. Sie waren in der ältesten Zeit Viehzüchter

120) Meissner a.a.O. ı, 381 ff. — Auch da liegen gewisse Analogien zu
den Verhältnissen des Mittelalters vor!
14) Ebda. ı, 387.
42) Ebda, ı, 389.
        <pb n="65" />
        56

und Nomaden‘), die in der Steppe (Wüste) umherzogen, arme
Hirten, deren Vermögen vornehmlich aus Herden bestand. Es
ist aber schon mit Recht darauf hingewiesen worden*!*), daß
bereits auch Abraham (ca. 2000 v. Chr.) reich an Gold und Silber
war, daß ein Handel mit den Philistern und Phönikern damals
schon stattfand und Sklaven auch mit Geld gekauft worden sind,
Neben der Viehzucht hat der Ackerbau keineswegs ganz gefehlt.
Auch Gelddarlehen kamen damals bereits vor.
Als die Juden dann nach der Mitte des 2. Jahrtausends v. Chr.
aus der Arabischen Wüste in das gelobte Land Kanaan vordrangen,
 erfuhr die Wirtschaft jedenfalls eine bedeutende Entwicklung,
 da die neuerworbenen Landgebiete zum Teil sehr
fruchtbar waren. Wir können aber bereits für diese Zeit aus den
Quellen ersehen, daß die Landwirte nicht immer den Eigenbedarf
zu befriedigen vermochten, sondern ein Kornhandel bereits
existierte. Schon zur Zeit König Davids (ca. 1000 v. Chr.) gab es
jüdische Weizenhändler, die von den großen Grundherren Vorräte
 zusammenkauften. Gerste und Wein wurde unter König
Salomo (ca. 970—930) über den heimischen Bedarf hinaus produziert
 und an die Nachbarländer abgesetzt. Damals ist die Geldwirtschaft
 schon entwickelt*”). Die Städte, vor allem Jerusalem,
blühten auf. Der Seehandel nach Ophir (Arabien?), Afrika und
Indien brachte Edelmetalle ins Land, vor allem Gold und Silber**).
Von letzterem soll unter Salomo eine „solche Menge vorhanden
gewesen sein wie die Steine“. Einzelne jüdische Stämme entrichteten
 Natural- und auch Geldsteuern‘”).
Schon wird in den Quellen (Amos, ca. 800 v. Chr.) gegen
übermäßiges Gewinnstreben und Kornwucher geeifert*!®), sowie
gegen Preistreiberei der Händler!!®).

18) Vgl. Fr. Muckle, Der Geist der jüdischen Kultur und das Abendland,
 1923, S. 169 ff., sowie H. Guthe, Gesch. d. Volkes Israel, 3. Aufl, 19714;
und Ed. Meyer, Die Israeliten und ihre Nachbarstämme, 1906, S.159f..
303 f., 475
14) L. Herzfeld, Handelsgesch. der Juden des Altertums. 1872, S.2 f.
145) Muckle a.a.O. S. 196.
16) Herzfeld a.a.O., S. 31
17) Muckle a.a.O. S. 213.
118) Herzfeld a.a.O. S. so.
19) Muckle S. 292 £.
        <pb n="66" />
        In dieser ältesten Zeit bis zum Exil wurde noch kein Münzgeld
 ‚verwendet, sondern Barren von Gold oder Silber nach
Gewicht zugewogen (Schekel).
Als dann im 8. Jahrhundert v. Chr. die Selbständigkeit
des Reiches verlorenging, und die Assyrer dasselbe eroberten,
fanden deren Einrichtungen auch auf wirtschaftlichem Gebiete
Eingang. Die Zeiten des Exils (babylonische Gefangenschaft)
bedeuteten in wirtschaftlicher Beziehung eine Periode des Verfalls
 für Palästina, das einen großen Teil seiner Bevölkerung
verlor. Viele der Exulanten wandten sich in der Diaspora dem
Handel zu. Und als dann die Perser das Babylonische Reich
eroberten und die Juden in ihre Heimat zurückkehrten (539);
änderten die neuen Herren wenig an der alten Ordnung dort.
Das persische Münzsystem breitete sich neben dem einheimischen
 aus.
Für die hier im Vordergrund stehenden Probleme tritt seit
dieser Zeit Palästina hinter den Großstaaten zurück, zu welchen
es weiterhin politisch gehörte.
Auch bei den Juden hat in der ältesten Zeit keine reine
Naturalwirtschaft geherrscht oder der Handel zu Moses’ Zeiten
gefehlt”), es war daneben die Geldwirtschaft bekannt und auch
zu Zeiten der Richter (ca. 1300—1100) nicht nur ein gewisser
Luxus, sondern auch Edelmetall bei ihnen in ansehnlicher Menge
vorhanden*?). Schon im 8. Jahrhundert v. Chr. war die Anhäufung
 von Grund und Boden in den Händen gewissenloser
Kapitalisten, die das Volk aussaugten, von einzelnen Propheten,
wie Jesaja, bekämpft und gegen die Geldgeber in der Hauptstadt
geeifert!??),
Kurz kann ich mich hier auch über das Reich der Perser
fassen. Ein Haupterkenntnismittel für die Wirtschaftsverhältnisse
dort bilden die Steuerlisten aus der Zeit des Dareios (s22—486
v. Chr.), welche bei Herodot überliefert sind. Indem hier die
Leistungen der verschiedenen Provinzen zusammengestellt werden,
anden wir neben Naturalabgaben (Pferden und Getreide sowie

120) Herzfeld S. 6.
21) Ebda. S. 11.
2) Vgl. F. Wilke, Der Sozialismus im hebräisch. Altertum. Religion u.
Sozialismus. Festschr. d. evangel.-theol. Fakultät in Wien 1921, S. 217.
        <pb n="67" />
        /

Sklaven) überwiegend Geldsteuern in Silber. Aus Indien wurde
auch Gold (Staub) gesteuert*?®).
Während in der älteren Zeit unter Kyros und Kambyses
freiwillige Geschenke geleistet wurden***), hat Dareios auf Grund
einer neuen Abschätzung des gesamten Bodens, der nach Parasangen
 vermessen wurde, eine gleichmäßige Steuerleistung durchgeführt.

Zu seiner Zeit war bereits auch das Münzwesen sehr entwickelt,
 das jedenfalls im Anschluß an Lydien aufkam, wo es
schon am Beginne des 7. Jahrhunderts v. Chr. zu Edelmetallprägungen
 gekommen war, möglicherweise schon vor Dareios*?®).
Lydien sowie die kleinasiatischen Griechenstädte waren ja von
Kyros bereits 546 v. Chr. unterworfen worden.
Das Recht, Goldmünzen (Dareikos) zu prägen, war dem
Könige vorbehalten. Den Satrapen und Unterkönigen wurde das
Recht der Silberprägung bis zu einer gewissen Grenze ZzuUerkannt!?®).
 Neben diesen Reichsmünzen blieben aber noch die
lokalen Münzen in einzelnen Reichsteilen im Umlauf*?).
Herodot. berichtet uns auch, der Perserkönig habe den Edelmetalltribut
 in Tongefäße gießen lassen. Im Bedarfsfalle wurde
das Gefäß zerschlagen und die entsprechende Menge Edelmetall
abgehackt*?®),
Die Eroberung des Babylonischen Reiches (539 v. Chr.) mußte
die Perser frühzeitig mit der hochentwickelten Wirtschaft dort
bekanntwerden lassen. Die Anlegung von‘ zahlreichen Kunststraßen
 kam auch dem Handel und Verkehr zustatten und ebenso
auch das Postwesen und die Spanndienste (angariae), welche viel-‚eicht
 noch auf die Zeit der Assyrer zurückgehen dürften‘).
Die hohe Entwicklung der persischen Kunst und die rege
Bautätigkeit, welche die persischen Könige seit Dareios entfalteten,
läßt auf eine bedeutende Leistungsfähigkeit des Handwerkes

12) Vgl. darüber W. Geiger u. E. Kuhn, Grundriß der iran. Philol. Il,
438/39 (1896), sowie I. V. PraSek, Gesch. der Meder u. Perser 2, 42 ff. (1910).
'2%) Vgl. Herodot I11I, 89.
25) Vgl. Oppert und Revillout, Annuaire Numismatique 1884, D. 119.
26) Herodot IV, 166.
127) Brandis, Das Münz-, Maß- u. Gewichtswesen in Vorderasien bis auf
Alexander d. Gr. S. 219 (1866).
128) IIT, 96.
129) Vol, E. Meyer, Die Entstehung des Judentums S.22.
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        8

schließen, wie auch die Technik der Münzbilder eine solche zur
Voraussetzung hat**).
In den Schatzhäusern der Könige war viel Edelmetall in
Barren aufgespeichert, wie die Berichte über die Vorräte, welche
Alexander d. Gr. dort noch gefunden und erbeutet hat (334
v. Chr.), deutlich werden lassen**),
Lange vorher war die große Geldmacht Persiens den Griechen
schon bekannt, wie denn auch bereits die Peloponnesier im
5. Jahrhunderte v. Chr., selbst geldarm, das persische Gold zur
Niederwerfung Athens benutzen wollten**?), Gleichwohl würde
man irre gehen, wollte man für das Perserreich eine reine oder
auch nur überwiegende Geldwirtschaft annehmen. Denn das, was
uns Herodot berichtet und aus den Münzfunden sich ergibt,
bezieht sich vornehmlich auf die Tributleistungen von außen. Es
sind solche von oft weitentfernten Provinzen und Ländern, die
naturgemäß nicht in Naturalien entrichtet werden konnten.
Aber wir wissen auch, daß der König selbst seine Beamten
und Vasallen mit Landüberweisungen ausstattete und bereits zur
Zeit der Achämeniden das Lehenswesen reich entwickelt war!®),
Die Vasallen bezogen von dem Grundbesitz, der ihnen zuteil
geworden war, Nutzungen gegen die Verpflichtung zu militärischem
 Dienst. Wichtig war auch, daß die ganze Verpflegung des
Hofes mit Einschluß seiner Beamten sowie der Truppen aus den
Naturallieferungen der Provinzen bestritten wurde**), Was es
im Perserreich an Naturprodukten und Erzeugnissen des
Gewerbefleißes gab, kam als Geschenk an den König: Teppiche,
Gewänder, Zelte, Sofas, Waffen, Lasttiere, Seide, Papier, Pöckel-Teisch
 u. s. w.*®),
Die Bezeichnungen für die Beamten des Königs spiegeln
deren Naturalverpflegung wieder. Sie heißen: „die das Salz des
Palastes essen“, oder „die des Königs Brot essen‘12),

16) Vgl. F. Sarre, Die Kunst des alten Persiens (1922).
1) Vgl. E. Meyer, Gesch. d. Altertums 3, 89 (1911).
2) Th. Nöldecke, Aufsätze zur pers, Gesch. 1887, S. 55, vgl. auch S. 59.
3) Vgl. G. Hüsing, Porußati! und das achamanidische Lehenswesen. Ber.
Forsch. Inst. f. Osten u. Orient, Wien 1918, 2, 90 ff. bes. 117 ff.
'#) Herodot ı, 192.
5) Theopomp Frag. 125.
8) Ed. Meyer a.a. 0. 3, 91.

A.
        <pb n="69" />
        9

Auch Getreidelieferungen für die Truppen waren zu leisten,
außerdem Frondienste für die königlichen Bauten und Parks,
Hervorgehoben darf werden, daß die königliche Hofhaltung,
nicht nur soweit sie einen ständigen Sitz hatte, sondern auch auf
Reisen!?”), naturalwirtschaftlich gedeckt, dagegen die Steuern. in
Geld erhoben wurden. Eine Exemtion genossen die Tempelgüter,
welche vom König die Steuerfreiheit erhielten.
Bei der Ausgabengebarung ist zu bemerken, daß ein Teil
der Zahlungen, die der König zu leisten hat, auf die Tribute der
betreffenden Provinz angewiesen wurde. Andere erfolgten aus
dem „Königsschatz‘“ oder „Königshaus“**®), so wie später die
„Kammer“ des Königs oder Fürsten im Mittelalter zu solcher
Tätigkeit berufen erscheint. Wahrscheinlich haben Satrapen und
Heerführer für unmittelbar auftretenden Zahlungsbedarf Silberund
 Kupferprägungen ausgeführt, z. B. für die Entlohnung von
Soldtruppen**®).
Die Goldwährung, welche Dareios eingeführt hatte, wurde
später aufgegeben, als infolge regen Handelsverkehrs mit den
Griechen, die Silberwährung besaßen, ein stetes Sinken des
Kurses sich einstellte. Philipp von Makedonien führte 358 die
Doppelwährung ein. Alexander d. Gr. hat diese dann beseitigt
und die Silberwährung nach attischem Fuße durchgeführt. Das
Gold wurde zu einer bloßen Ware gemacht. Die Erbeutung des
zroßen Edelmetallschatzes der Perserkönige hat aber keine fühlbare
 Erschütterung der auf Silber gestellten Preise in der griechischen
 Welt zur Folge gehabt**).
Will man sich ein auch nur annähernd zutreffendes Bild von
der Verbreitung der Natural- und Geldwirtschaft in dem weiten
Perserreiche machen, dann wird man nicht nur das, was über den
königlichen Haushalt und die Finanzen des Reiches berichtet wird,
zum Maßstab nehmen dürfen. Was hier ob der Fülle von Naturallieferungen
 möglich war, konnte der kleine Mann nicht ebenso

17) Vgl. Theopomp Frag. 124.
3) Ed. Meyer a.a. O. S. 88.
'39) Dies nimmt Ed. Meyer S.82 an, ist jedoch nicht sicher, Babelon bestreitet
 es. Ich führte es nur deshalb an, weil auch da sich bemerkenswerte
Analogien zu den Verhältnissen des ı5. Jahrhunderts in Deutschland (Kaiser
Friedrich III.) ergeben.
120) Vgl. W. Geiger und E. Kuhn, Grundriß der iran. Philol. 2, 439 (1896).
        <pb n="70" />
        30

aus eigenem produzieren. Die Masse der Perser waren Bauern, die
ihre Felder selbst bestellten!*?). Wir sind leider bis jetzt über die
Wirtschaft der privaten Bevölkerungsmassen weniger gut unterrichtet
 als etwa in Babylonien oder Assyrien. Aber wir dürfen
doch annehmen, daß diese privaten Verhältnisse, die im Reiche
der Babylonier und Assyrier vor der Perserherrschaft, z. B. in
dem Gesetzbuche Hammurapis und anderen Denkmälern, deutlich
werden, sich nicht wesentlich geändert haben dürften, als die
Perser im 6. Jahrhundert v. Chr. diese weiten Gebiete eroberten.
Und dies um so weniger, als ja auch sonst bekannt ist, daß die
Perserkönige, anders als frühere Großeroberer, sich gegenüber den
unterworfenen Ländern eher konservativ verhielten und sie mit
kluger Schonung ihrer lokalen, religiösen und wirtschaftlichen
Interessen zu gewinnen suchten**?),
Jedenfalls mußte gerade dieses neue Großreich, das sich von
Kleinasien bis nach Indien hin ausdehnte und anderseits über
Syrien nach Ägypten reichte, auch neue Handelsbeziehungen eröffnen
 und Verbindungen herstellen, die zuvor entweder gar
nicht vorhanden, oder doch mindestens durch empfindliche
Schwierigkeiten gehemmt waren. Ich erinnere nur an die Bedeutung,
 welche damals schon Arabien im Handel erlangt hatte**),
Die Beduinenstämme vermitteln die Produkte Südarabiens (Weihrauch,
 Myrrhen, Balsam sowie auch Gold) gegen Ägypten ebensowohl
 wie nach Babylon. An den Götterfesten finden die großen
Messen statt, bei denen die Waren ausgetauscht werden. Die
Karawanenwege gingen bis ins Mittelmeergebiet. Der König von
Saba hat im Jahre 715 dem Sargon gehuldigt, und einer seiner
Nachfolger hat die in Saba landende Flotte des Dareios freundlich
aufgenommen. Die Umschiffung Arabiens ist für jene Zeit durch
die Inschriften am Suezkanal urkundlich bezeugt.
Wir sind damit zu Ägypten gelangt, dessen innere Verhältnisse
 ja heute von der Forschung aufs trefflichste dargestellt
worden sind. Das alte Ägypten war ein ausgesprochenes Ackerbauland,
 in welchem zunächst der innere Verkehr starken Schwierigkeiten
 begegnete. Vor allem bedingte die langgestreckte Gestalt
des Landes große Entfernungen, die mit den vorhandenen

441) Ed. Meyer a.a. O0. 3, 37.
*) Ebda: 5.26 und 55, 163, sowie Prafek a.2.O. 1, 230ff. und 2, 139.
3) Vgl. Ed. Meyer a.a.O. 3, 143; vgl. auch S. 99 £.
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        61

Verkehrsmitteln damals nicht leicht zu überwinden waren. So
scheint der innere Handel vorab noch sehr wenig entwickelt. Es
ist bezeichnend, daß die Texte jener Frühzeit nie von Kaufleuten
reden**), Aber es hat doch Märkte und Basare, einen stehenden
Handel gegeben, auf welchem durch Naturaltausch die Urproduzenten
 (Landwirte, Fischer, Jäger) ihre Erzeugnisse, bzw. Beute
mit den Handwerken austauschten (Sandalen, Halsketten, Handbesen,
 Fächer u. s. w.). Recht ansehnlich ist schon in dieser älteren
Zeit der Handel mit dem Auslande gewesen. Zunächst bot das
Hinterland, Nubien, mit seinen wertvollen Naturprodukten dazu
Anlaß. An der politischen Grenze beider Länder, am ersten
Katarakt, fand der Markt statt, auf welchem die Nubier die Erzeugnisse
 ihres Gebietes und Waren, die sie selbst von noch südlicheren
 Stämmen eingehandelt hatten, gegen ägyptische Erzeugnisse
 tauschten: Leopardenfelle, Affen, Elfenbein, Ebenholz. Schon
in den Namen der beiden Grenzorte Jeb (Elephantine) und
Suenet (Assuan) spiegelt sich dieser Verkehr wieder. Sie bedeuten
Elfenbein und Handel. Wohl kam ein Geld schon vor, ein Kupferpfund
 (Deben), aber es wurde nicht mit diesem bezahlt, sondern
es diente bloß als Wertmesser für die Bestimmung des Preises
der Waren, welche wirklich in Zahlung gegeben wurden (Stöcke,
Ol, Papier u. s. w.)!*). Aus Nubien kam auch Gold in Ringen,
Barren und Beuteln nach Ägypten.
Schon im alten Reich wurden Fahrten nach dem Lande Punt
(Somaliküste) unternommen, dem Weihrauchgebiete**®),. aus dem
auch Gold und Elefantenzähne eingetauscht wurden.
Mit Palästina und Syrien bestand schon in der ältesten Zeit
ein Handels-, d. h. Tauschverkehr**’), der Zedernholz und kostbare
 Ole sowie Sklaven nach Ägypten brachte; dieser Import hat
sich später auf alle möglichen Industrieartikel ausgedehnt**).
Endlich haben auch schon Beziehungen Ägyptens zu den
Inseln und Küsten des Mittelmeeres damals bestanden (Kreta,
Zypern, Rhodos, Mykenä u. s. w.).

13) Vgl. A. Erman, Ägypten und ägyptisches Leben im Altertum, neu
bearbeitet von Hermann Ranke (1923), S. 586 ff.
15) Ebda. S. 590.
16) Ebda. S. 600.
u7) Ebda, S. 611.
48) Ebda. S. 615.
        <pb n="72" />
        nl

Im alten Ägypten war die Naturalwirtschaft auch sonst, abgesehen
 vom König, die weitaus vorherrschende Form der Wirtschaft.
 Aus Inschriften über die Vermögensverhältnisse eines Gaufürsten
 wird dies deutlich. Er ist vom Könige mit Äckern und
Einkünften belehnt und hat Teil an den Opfergaben, die dargebracht
 wurden (Brot, Bier, Fleisch)!*®).
Die Handwerker sind ihm zu Arbeiten verpflichtet. Die
Steuern werden in Naturalien entrichtet, welche einen bestimmten
Wert (in Kupferdeben) haben müssen!®).
Die Arbeiter, welche in Trupps eingeteilt waren, erhielten
ihre Löhnung gleichfalls in Naturalien (Lebensmittel, Kleider
u. 8. w.)!2).
Auch Sklaven, die großenteils Kriegsgefangene waren, wurden
den Tempeln und Beamten zur Dienstleistung überwiesen und
von diesen zu verschiedenen Diensten ausgenützt!?) wie Ochsen
oder Esel.
Kauf- und Mietverträge, die sich erhalten haben, erscheinen
naturalwirtschaftlich abgeschlossen. Die Arbeit von Sklavinnen
wird für eine Anzahl von Tagen an andere vermietet‘). Als
Preis werden Ziegen bezahlt. Andere Verträge, durch welche sich
z. B. ein Gaufürst für die Zeit nach seinem Ableben an großen
Festtagen bestimmte Opfer an Bier, Brot und Fleisch sichert, geschehen
 in der Weise, daß er auf einen Teil der ihm zustehenden
Rationen (Lieferungen) für sich und seine Erben verzichtet***).
Unter den Abgaben erscheinen auch Dienste, die zur Beförderung
 und zum Unterhalt der Gesandten bestimmt sind,
welche den betreffenden Gau passieren?*).
Im alten Reich (2900—2550) Ägyptens bis in die Mitte des
neuen Reiches (etwa 1580—1100) war die beliebte Geldform der
Ring, u. zw. in Gold, Silber, Elektron oder Kupfer. Das Gewicht
wurde durch Wägung festgestellt. Nach dieser Periode wurde
dieses Ringgeld durch vorgewogenes Rohmetall abgelöst. Man

149) Ebda. S. 104 £.
150) Ebda. S. 138.
151) Ebda. S. 139 ff
52) Ebda. S. 144.
58) Ebda. S. 165.
53) Ebda. S. 166 f.
55) Ebda. S. 172.
        <pb n="73" />
        63

rechnet und zahlt seit der Mitte des neuen Reiches nach Gewichtsquanten
 (Deben, und !/,, davon Kite) von Silber oder Kupfer.
Es scheint, daß seit der 22. Dynastie (etwa 945 ff. v. Chr.) bis in
die Zeit der Perserherrschaft dann eine Stempelung oder Beglaubigung
 des Feingehalts durch die Beamten der Schatzhäuser
erfolgte, welche nach einzelnen Gottheiten benannt waren, z. B.
Silber vom Schatzhaus des Gottes Harsaphes, vom Schatzhaus
von Theben, vom Schatzhaus des Ptah u.a. m.**®).
Jedenfalls waren zu Ende des neuen Reiches unter Ramses III.
die Tempel der großen Städte Theben, Heliopolis und Memphis
auch im Besitze von beträchtlichen Abgaben an Gold, Silber und
Kupfer neben verschiedenen Naturalleistungen**).
Später treffen wir in Ägypten Hacksilberfunde. Ganze und
gehackte griechische Münzen des 6. bis 4. Jahrhunderts v. Chr.
oft zusammen mit ganzen und zerschnittenen Silbergußstücken,
besonders in Form von Kugelsegmenten!*®). Erst unter Alexander
 d. Gr. ist auch in Ägypten selbst gemünzt worden*"®).
Wir haben hier also in dieser ältesten Kulturperiode eine
Naturalwirtschaft vor uns, die aber des Handels keineswegs entbehrt.
 Der Naturaltausch überwiegt, jedoch kommt ein Ringgeld
schon vor, das bereits vor dem Jahre 1100 v. Chr. von einer neuen
Entwicklung abgelöst wird, indem bestimmte Gewichtsmengen
Metalls eine Geldeinheit bilden, nach der die Sachgüter gewertet
werden. Auch der nächste Schritt zur Stempelung, bzw. Beglaubigung
 des Rohmetalls wird im 10. Jahrhundert v. Chr. gemacht.
Die Berührung mit den griechischen Handelsstädten brachte dann
zunächst fremde Münzen ins Land!®), die offenbar lange Zeit nur
nach dem Edelmetallgewicht in Zahlung genommen wurden.
Eigene Prägungen sind erst aus dem 4. Jahrhundert v. Chr.
bekannt.

158) Vgl. Art. „Geld“ von Regling in M. Eberts Reallexikon der Vorgeschichte
 IV, $ 1ı3 und ıs-157)
 Vgl. Erman-Ranke a.a.O. S. 341.
158) Regling a.a.O. 4, 226.
15) Ebda. S. 238. Die Darstellung hier, daß Alexander d. Gr. die Münze
erst nach: Ägypten gebracht habe, ist nicht ganz zutreffend. Siehe n. 160.
16) In den alten dorischen Pflanzstädten der afrikanischen Küste, Kyrene
und Barke, ist früher schon Geld gemünzt worden. Vgl. J. Brandis a.a.O.
S. 201.
        <pb n="74" />
        Vierter Abschnitt.

Altgriechenland und das Römerreich.

Schon sehr frühe bestanden Beziehungen Ägyptens zur Kultur
der Ägäis, speziell zu Kreta. Sie reichen in die frühminoische
Periode (6. bis 11. Dynastie Ägyptens), etwa 2500—2000 v. Chr.,
zurück und bezeugen nicht nur, daß damals schon ein Handelsverkehr
 mit den Seevölkern vorhanden war, es ließ sich auch nachweisen,
 daß Arbeiter vom Norden bezogen worden sind. Sie haben
bei der Pyramide Sesostris II. (1903—1887) eine förmliche Arbeiterstadt
 begründet). Wohl erfuhren diese Beziehungen infolge des
Einfalles der Hyksos (1675—1580) eine Unterbrechung, allein
sie lebten später doch wieder auf.
Die Goldschmiedekunst des kretischen Handwerks wirkt
ebenso in Ägypten ein (Waffen des 16. Jahrhunderts), wie sich umgekehrt
 Skarabäen und Fayencen des 15. und 14. Jahrhunderts
ägyptischer Provenienz in Kreta, der Argolis, Rhodos und Cypern
fanden. Ägyptische Nachbildungen mykenischer Gefäße (Bügelkannen)
 konnten nachgewiesen werden. Überdies muß schon im
2. Jahrtausend v. Chr. ein sehr reger Verkehr aus dem Gebiete des
Agäischen Meeres nach Palästina und Syrien bestanden haben.
Nicht nur Vornehme und Reiche, sondern auch die ärmeren
Schichten scheinen die Erzeugnisse der Agäis erworben und benützt
zu haben (Skarabäen, Amulette). Wenn auch der Landweg über
Kleinasien und Ägypten dafür gangbar war, so dürften diese Importe
 doch hauptsächlich auf dem Seewege dorthin gelangt sein.
Getreide, Ol und Wein, Metalle und wertvolle Steine wurden ein-*)

 Vgl. Fimmen, Zeit und Dauer der kretisch-mykenischen Kultur, 1909,
sowie derselbe, Die kretisch-mykenische Kultur, 2. Aufl., 1924. Dazu auch
G. Karo, Art. Ägyptische Beziehungen zur ägäischen Kultur in Max Eberts
Reallexikon d. Vorgesch. ı (1924), sowie Roeders Art. Agäischer Einfluß auf
Ägypten. Ebenda.
        <pb n="75" />
        65

geführt. Darüber hinaus vermittelten die ägäischen Seefahrer auch
Produkte weiter entlegener Länder, wie Bernstein, Silber, Zinn.
Hauptsächlich waren Kreta und Cypern Mittelpunkte dieses Verkehrs?).
 Wie hier die natürlichen Bedingungen der insularen, bzw.
maritimen Lage bereits in ältester Zeit den Seehandel hervorgerufen
haben, und auch dazu führten, daß nicht nur einheimische Erzeugnisse
 verfrachtet wurden, so ist heute nach den neuesten Forschungen
auch als gesichert zu betrachten, daß diese ägäische Kultur Metallgeld
 besessen hat. Es waren Kupferbarren in Form des Doppelbeiles,
 für welche das alte Kupferland Kypros das Material lieferte.
Sie finden sich häufig auf Kreta, das wohl der Hauptumschlagplatz
dafür gewesen ist. Mehrfach treten Marken auf, teils eingestempelt,
teils eingraviert. Möglich, daß diese Marken nur Fabrikszeichen
sind, wie Regling meint*®).
Ihr Verbreitungsgebiet reicht nicht nur nach dem griechischen
Festland (Euböa, Mykenä), sondern bis nach Sardinien, Sizilien
und Dalmatien. Da auf Wandgemälden in Ägypten aus der Zeit
des Thutmosis III. (1501—1447 v. Chr.) die Keftiu (Kreter) und
Retennu (Palästina) unter anderen Tributleistungen solche Barren
darbringen und diese dort auf Denkmälern mit den Metallbezeichnungen
 Gold, Silber, Kupfer und Blei vorkommen“), so lassen sie
sich auch bestimmter datieren. Sie dürften der sog. mittelminoischen
Zeit zugehören, d. h. der ersten Hälfte des 2. Jahrtausends v. Chr.
Daß diese Barren schon nach bestimmten Gewichten hergestellt
worden sind, also eine bestimmte Justierung bereits erfolgte, wie
einige neuere Forscher annehmen, ist von Regling bezweifelt
worden®). Immerhin gibt auch er zu, daß eine ungefähre Gewichtsangleichung
 dadurch möglicherweise herbeigeführt worden sein
kann, daß die Schmelzhütten dieselben oder gewohnheitsmäßig
gleich große Gußformen verwendeten.

?) Vgl. Art. Agäischer Einfluß auf Palästina-Syrien von Peter Thomsen.
Ebendort, sowie die daselbst zit. Spezialliteratur.
3) Vgl. d. Art. Geld v. Regling in Max Eberts Reallexikon d. Vorgesch. IV
(1926), S. 223 f.
4) R. Lepsius, Die Metalle i.‘ d. ägypt. Inschriften. Abhd. d. Preuß. Akad
1871, sowie J. N. Svoronos, t&amp;amp; xQÖta vopiopato Journal internat. d’arch&amp;amp;o-Jogie
 numismatique 9 (1906) =— französ. Übersetzung in Revue belge de numismatique
 1908—1910.
5) A.a.O. S. 224.
Dopsch, Naturalwirtschaft,
        <pb n="76" />
        on

Die Kümmerform des Beiles war eine Handelsusance; bei
Zahlungen kam es auf das Gewicht an. Daneben gibt es Kupferbarren,
 welche die Form ausgebreiteter Tierfelle ohne Kopf besitzen.
 Auch kleine Goldbarren wurden gefunden‘).
Diese ägäische Kultur ist für unsere Betrachtung aus mehr als
einem Grunde äußerst wichtig. Sicherlich wird ihr die Naturalwirtschaft
 nicht gefehlt haben. Der ackerbautreibende Teil der
Bevölkerung hat sie ohne Zweifel auch gekannt. Aber daneben war
ein ausgebreiteter Handel von Natur aus gegeben, der sich keineswegs
 im Naturaltausch erschöpfte, sondern auch bereits das Metallgeld
 verwendete, wozu eben wieder die Bodenschätze der Ägäis
selbst die äußere Möglichkeit und Voraussetzung boten. Daneben
wird die Tatsache, daß dieser Handel zum guten Teile ein
Fernhandel war und nicht nur ein, sondern sehr verschiedene
Absatzgebiete besaß, deren Bedarf vielleicht nicht immer
naturalwirtschaftlich allein befriedigt. werden konnte, zur Verwendung
 des Metallgeldes geführt haben. Nicht übersehen darf
dabei werden, daß gerade das Kupfer und auch Zinn ursprünglich
 ein ebenso gesuchtes Bodenprodukt waren, wie etwa Wolle
oder Salz. Denn man verwendete gerade diese beiden Metalle zur
Herstellung von Bronze, die ihrerseits für die daraus verfertigten
Arbeitsgeräte und auch Waffen nicht zu unterschätzende Vorteile
gewährte.

Die Aufdeckung der Altkultur in der Agäis und ihrer Verbreitung
 ermöglicht uns heute auch eine ganz andere Beurteilung
der ältesten wirtschaftlichen Verhältnisse bei den Griechen.
Selbst hervorragende Kenner der griechischen Geschichte haben die
Zeit der Wanderungen, besonders der Dorier, in dem Sinne aufgefaßt,
 daß die Griechen damals noch Halbnomaden ohne festen
Wirtschaftsbetrieb gewesen seien‘). Die Viehzucht habe überwogen,
der Ackerbau habe daneben nur eine untergeordnete Rolle gespielt,
von städtischen Ansiedelungen konnte auf dieser Wirtschaftsstufe
noch keine Rede sein. Die Bevölkerung wohnte in offenen Dörfern

°) Vgl. Fimmen, Die kretisch-mykenische Kultur (1921), S. 122.
?) So hat K. J. Beloch, Griech. Gesch. 1? (1912), 8o, eine Stufe des Halbnomadentums
 angenommen mit der Behauptung, „Völker, die zu völliger Seßhaftigkeit
 gelangt sind, ziehen überhaupt nicht mehr in geschlossener Masse auf
die Wanderung“.
        <pb n="77" />
        57

zerstreut, ein Zustand, der sich bis tief in die historischen Zeiten
hinein in Aetolien und Epeiros erhalten hat®).
War nun mehrere Jahrhunderte bereits vor der dorischen Einwanderung
 die ägäische Kultur auch am Küstengebiet Griechenlands
 ausgebreitet worden, so mußte die Wirtschaft dieses Landes
mit der Zeit davon im ganzen beeinflußt werden. Wir werden
heute überhaupt von der älteren Forschungsmethode abweichen,
die stets eine einheitliche Konfiguration der Wirtschaft zu einer
bestimmten Zeit annehmen wollte ohne Berücksichtigung der
lokalen und geographischen Besonderheiten.
Auch die beliebte „Überlebsel“-Theorie ist heute sehr brüchig
geworden, daß man Erscheinungen jüngerer Zeiten, die von dem
Gesamtbild sich abheben, als besonders alt und als Zeugnis dafür
betrachtete, wie in grauer Vorzeit — wo nicht gar der Urzeit —
das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Volkes oder Landes
geartet gewesen sein soll.
Sehr treffend und feinsinnig hat R. Pöhlmann schon 1893
gegen diese Forschungsmethode Stellung genommen, welche ja damals,
 im Zeitalter der viel bewunderten Schriften Laveleyes und
Viollets, in voller Blüte stand. Mit Recht hat er das Wirtschaftsleben
 des homerischen Zeitalters wesentlich anders dargestellt als
Laveleye und die Bedeutung der Viehzucht auf das richtige Maß
eingeschränkt. Er betonte bereits, obzwar die Großbedeutung der
ägäischen Kultur damals noch nicht so erschlossen war, daß „neben
dem Vieh der Gebrauch der Metalle, des Goldes, Erzes, Eisens, als
Tauschmittel vollkommen eingebürgert erscheint”).““
Einzelne Forscher haben gerade in den Schilderungen Homers
über die Zustände am Hofe Priamos’ ein markantes Beispiel geschlossener
 Hauswirtschaft erblicken wollen und dieselben dazu
benützt, dann ganz allgemein diese Wirtschaftsstufe für jene Frühzeit
 als herrschenden Typus zu erklären!®). Das ist schon deshalb
8) Ebda. S. 81.
®) Die Feldgemeinschaft bei Homer. Zschr. f. Soz. u. Wirt. Gesch. 1.
29 ff. (1893).
%) So z. B. Ridgeway, The Homeric land system. The Journal of Hellenic
Studies 6, 331 (1885). — Vgl. auch Lexis’ Art. „Naturalwirtschaft“ im Handwörterbuch
 der Staatswiss. (Conrad-Loening) 3, A. 6, 897, das über Odysseus
Gesagte. Selbst Ed. Meyer, dem wir soviel Aufklärung über die Wirtschaft des
Altertums verdanken, macht dieser Theorie noch stellenweise allzu große
Konzessionen! So wenn er (Jb. f. Nat. Okon. u. Statistik 64, 706) „die autonome
        <pb n="78" />
        58

unzulässig, weil es sich da um die. Wirtschaft eines Königs handelt,
der nicht nur Großgrundbesitzer war, sondern auch sonst über
Güter und Einkünfte, sowie abhängige Leute mannigfachster Art
verfügte. Aber die griechische Gesellschaft jener Frühzeit bestand
ja nicht nur aus Fürsten! Wir ersehen aus Hesiod, daß es um
700 v. Chr. in Böotien auch Kleinbauern gab, die ihr Eigentum an
Grund und Boden selbst bewirtschafteten, zugleich aber sich nicht
nur leibeigener Knechte, sondern auch freier Taglöhner mit bedienten).
 Man konnte sich solche je nach Bedarf beliebig aussuchen.
Aus Hesiods Schilderungen geht insbesondere auch hervor, daß
damals bereits Berufshandwerker mannigfacher Art existierten!?).
Zu seiner Zeit war selbst in Böotien, wo der Ackerbau vorherrschte,
doch die Schiffahrt als einträgliche wirtschaftliche Betätigung schon
anerkannt?®),
Pöhlmann hat das Verdienst, verschiedene wirtschaftliche Erscheinungen
 Altgriechenlands, die man früher als Überreste ursprünglichen
 Agrarkommunismus’ aufgefaßt hatte, richtig erklärt
zu haben. So muß der Kommunistenstaat auf Lipara, einer Kolonie
von Rhodos, jetzt, da die ägäische Kultur von dort bekanntgeworden
 ist, durchaus anders aufgefaßt werden und kann unmöglich
 mehr als Zeugnis archaischer Wirtschaftsformen verwertet
werden**),
Auch das, was über die Agrarverfassung Kretas und einen
ursprünglichen Agrarkommunismus Spartas angenommen worden
ist, verliert jetzt an Wahrscheinlichkeit, da wir wissen, daß die
alte ägäische Wirtschaft, welche ja gerade in Kreta ihr Zentrum
hatte, aber auch von da nach dem Peloponnes verbreitet wurde?*),
die bekannte Grundlage für die spätere altgriechische Entwicklung
bildete?®),

Wirtschaft des Einzelhaushalts als die maßgebende Lebensform“ des homerischen
Zeitalters bezeichnet.
“) Vgl. Hesiod op. 602, dazu Ed. Meyer a.a.O, S.706 n. 2.
*) Op. 25, vgl. dazu Ed. Meyer a.a.O. S.707 n. 1.
1) Ed. Meyer a. a. O. S. 709. — Vgl. jedoch dazu besonders J. Hasebroek,
Staat u. Handel im alten Griechenland (1928), 5.68 £., der davor warnt, ein
hochentwickeltes Handelsleben in der Mitte des 6. Jahrhunderts anzunehmen!
1) Gesch. d. sozialen Frage u. des Sozialismus der antiken Welt, 3. Aufl..
v. F, Oertel (1925), 1, 37 f.
2%) Vgl. G. Glotz, La civilisation Eg&amp;amp;enne. 1923, S.231 f.
16) Vgl. ebenda S. 445 ff.
        <pb n="79" />
        69

Pöhlmann hat gezeigt, daß so manche Erscheinungen der
älteren griechischen Verfassungs- und Wirtschaftseinrichtungen aus
den besonderen Verhältnissen, sei es lokaler Bedingungen, sei
es späterer politischer Notwendigkeit erst zustande gekommen
sind. Sie lassen sich daraus ungezwungen erklären, ohne daß
wir davon Rückschlüsse auf urzeitliche Primitivformen ziehen
dürften”).
Sicherlich hat dann seit dem 8. Jahrhundert der Handel in
Griechenland einen Aufschwung genommen?®): Ich möchte aber
nicht glauben, daß die Griechen erst jetzt aus einem Volke von
Bauern und Hirten ein Volk von Schiffern geworden sind!®), daß
die mykenische Zeit nur Ackerbau und Landverkehr gekannt
habe?) und erst infolge der Besitznahme der Inseln und der kleinasiatischen
 Westküste jene wirtschaftliche Umwälzung angebahnt
wurde, die der ganzen späteren Geschichte ihren Charakter geben
sollte*!). Vielmehr dürfen wir heute auf Grund der Forschungen
über die ägäische Kultur wohl annehmen, daß keine so plötzliche
Umwälzung statthatte, sondern die Entwicklung eine allmähliche
gewesen ist, zumal ja auch die Inseln und die Westküste Kleinasiens
 an dieser ägäischen Kultur schon Teil gehabt hatten?”).
Insbesondere war Troja damals schon ein wichtiger Markt und
Umschlagplatz zwischen dem Innern Kleinasiens und dem Westen
(griechische Küste). Die Herren Kleinasiens, die Hettiter, standen
in Beziehung zu dieser Kultur der Agäis*®). Als die dorische Einwanderung
 stattfand (ca. 1200 v. Chr.) wurde diese alte Kultur
zwar großenteils vernichtet und das Land neu aufgeteilt, aber die
Veränderungen, welche im Wirtschaftsleben eintraten, berührten
die für unsere Betrachtung maßgebenden Grundfragen nicht unmittelbar.
 Neue Herren traten in Besitz des Landes. Jedoch war
die Grundherrschaft doch früher schon hier vorhanden, wie die

1”) A.a.O., 1°, Sf. u. 46. sowie 65 £.
1) Ed. Meyer a.a.O. 709.
2) So Beloch a.a.O. ı?, 202.
%) So Beloch a.a.O. S. 204.
%) Ebda. S. 202. |
2?) Vgl. Fimmen, Die kretisch-mykenische Kultur (1921), S. 102 ff., sowie
Glotz a.a.O. S. 251 ff.
%) Vgl. E. Forrer, Vorhomerische Griechen in den Keilschrifttexten von
Boghazköi, Mitt. d. Deutsch. Orientgesell. Berlin 63 (1924), sowie P. Kretschmer,
Alaktandus, König v. Vilufa, Glotta 13, 205 ff. (1924).
        <pb n="80" />
        70

minoische Kultur deutlich werden läßt?*) und die mykenische (seit
etwa ı600 v. Chr.) auf dem Festland auch bezeugt (Herrenburgen)*).
 Wenn die Griechen in den neuen Kolonialgebieten, auf
den Inseln und der Westküste Kleinasiens eine höhere Kultur vorfanden,
 die nunmehr auf das Mutterland einwirkte und eine Umwandlung
 hier zustande brachte?®), so darf doch nicht übersehen
werden, daß eben die höhere Kultur (Gewerbe und Handel) dieser
Inseln und des Küstensaums Kleinasiens durch die ägäische bedingt
war und auch das Städtewesen in Altgriechenland vielfach ebendort
sich entwickelte, wo zuvor Hauptniederlassungen jener ägäischen
Kultur sich befanden?”). Jedenfalls lassen sich auch eine große Anzahl
 von Lehnwörtern ım Griechischen nachweisen, die heute immer
erfolgreicher auf das Vorgriechische zurückgeführt werden und als
„ägäisch‘“ gelten??).
Dem griechischen Epos, 9. und 8. Jahrhundert, insbesondere
der Odyssee, ist der Seehandel schon durchaus etwas ganz Vertrautes.
 Wohl gilt der homerischen Herrengesellschaft der gewöhnliche
 Schiffshauptmann und Handelsmann, der sich um seine
Ladung sorgt und nach den Waren und raschem Gewinn ausschaut””),
 nicht als ebenbürtig. Jedoch beteiligen sich doch auch
Adelige, wie Menelaus und Odysseus, unbedenklich an solchen
Unternehmungen als Geldgeber®).
Die Entfaltung des Handels hat dann im 7. Jahrhundert auch
zur Herstellung von Münzgeld geführt, welches man gewöhnlich
nach dem Vorgange Herodots den Lydern zuschreibt*). Schon
Beloch hat jedoch bemerkt, es sei nicht ausgeschlossen, daß Elektronmünzen
 schon früher in den griechischen Küstenstädten geprägt

2%) Vgl. Beloch in Ausonia IV, 219 ff. (1909).
*). Vgl. Beloch, Griech. Gesch. ı?, 121 £.
*) So faßt die Entwicklung Beloch a.a.O. 1, 202 f. auf.
*7) So Aegina, Korinth, Chalkis, Milet, Eretria. Vgl. Fimmen, Zeit und
Dauer der kretisch-mykenischen Kultur, 1909, S. 24, sowie derselbe, Die kretischmykenische
 Kultur, S. 140, auch d. Art. „Agäische Kultur“ v. G. Karo in
M. Eberts Reallexikon d. Vorgesch. ı, 35 ff. (1924).
2) Vgl. d. Art. „Griechen“ v. Alb. Debrunner im Reallexikon d. Vorgesch.
v. M. Ebert IV, 519 ff. (1926).
2%) Odyssee 161.
0). Vgl. darüber jetzt Joh. Hasebroek a.a.O. S. 17, der zutreffend vor zu
weitgehenden Rückschlüssen warnt!
2) 1, 94.
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        worden sind, etwa in Milet oder Phokaea*). Von hier aus verbreitete
 sich das Münzgeld rasch in etwa einem Jahrhundert über
die Handelsplätze Griechenlands bis in die Kolonien auch des
Westens (Sizilien).
Beloch hat hervorgehoben, daß die Geldwirtschaft nur sehr
langsam an die Stelle der Naturalwirtschaft getreten sei. Er verweist
auf die bekannten Schatzungsklassen Solons (nach Scheffel Korn),
sowie auf die Grundsteuer in Attika, die noch am Vorabende der
Perserkriege in Naturalien erhoben wurde. Thessalien hat dieses
System bis ins 4. Jahrhundert, ja noch später, beibehalten. Auf
Sizilien hat es die griechische Selbständigkeit überdauert. Auch die
Pacht wurde in Attika „nicht in bar, sondern in einer Quote des
Bodenertrages entrichtet)“. Beloch sieht den Grund für diese Erscheinung
 darin, daß die Menge des im Umlauf befindlichen edlen
Metalls bis ins 5. Jahrhundert hinein eben sehr beschränkt gewesen
sei. Die Edelmetallproduktion habe nur wenig Ausbeute geliefert**).
Das mag zutreffend sein.
Ob dies aber wirklich zur Erklärung der uns bekannten Tatsachen
 hinreicht? Sie legen, glaube ich, auch noch eine andere
Deutung nahe. Die Geldwirtschaft trat überhaupt nicht so sehr an
Stelle der Naturwirtschaft, vielmehr bleiben beide lange Zeit nebeneinander
 bestehen. Die agrarwirtschaftlichen Produktionskreise
zahlen mit ihren Bodenprodukten und werden auch in diesen besteuert.
 Die Verbreitung der Teilpacht®) wird eben hier ohneweiters
 verständlich. Daher auch die Grundsteuer eine Naturalsteuer
 ist. Anders die Handwerker und Kaufleute. Wir dürfen nicht
übersehen, daß diese Steuerveranlagung durch die politischen Absichten
 des Reformwerkes Solons maßgebend bestimmt war. Wir
haben hier ja nicht das gesamte Volk vor uns, sondern die Grundbesitzer,
 d. h. vornehmlich den Adel und die Großbauern®®). Die
Handwerker und Kleinbauern sind hier ebensowenig vertreten
wie die Händler. Und diese waren, der Naukleros wie der Emporos,

32) Griech. Gesch. ı?, 288.
3) Ebda. S. 295.
5) Ebda. S. 296.
3) Ebda. S.295 n. 3. |
3) Vgl. Ed. Meyer, Gesch. d. Altertums, 2, 361: Auf der Landwirtschaft
beruht die Macht des Adels, bei weitem die Mehrzahl der Bevölkerung Jebt
von ihr.
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        72

durchwegs Metöken, Nichtbürger*”). Sie sollten eben von den politischen
 Rechten, die mit dieser Steuerleistung verbunden waren, ausgeschlossen
 werden. Zudem müssen wir die politische Ethik jener
Zeit dabei gleichfalls noch in Rechnung stellen. Es herrschte die
aristokratische Auffassung, daß nur der am politischen Leben teilnehmen
 solle, der eine unabhängige Existenz hat und daß diesem
nur der Ackerbau, höchstens noch die Geschäfte des Großkaufmannes
 und des Bankiers anstehen, während Handarbeit und das
gemeine Erwerbsleben entehren, bei dem man, auf welchem Wege
es sei, möglichst viel Geld zu machen sucht?®).
Es ist doch bezeichnend, daß kurze Zeit nach dem Rücktritte
Solons die Kleinbauern und Industriellen ihre Forderungen nach
Anteil an der Staatsleitung (Archontat) durchsetzten (ca. 580).
Auch das Gewerbe befand sich größtenteils in der Hand nichtbürgerlicher
 Fremder“).
Neben den Adel, der sich auf den Grundbesitz stützte (xediaxoı),
 traten die Schiffer und Kaufleute (xdogaioı). Es wäre m. E.
kaum zutreffend, wollten wir in dieser Schätzungsordnung Solons
ein vollkommenes oder getreues Abbild der gesamten Wirtschaft
Athens in jener Zeit erblicken‘!). Es gab ja damals noch andere
Abgaben, die in Geld, nicht in Naturalien, entrichtet wurden. So
das Kopfgeld der Metöken*?), d. h. der aus der Fremde zugezogenen
Schutzgenossen, die meist Händler und Handwerker waren; ferner
die Strafgelder und Zollabgaben. Gerade die Jetzteren wurden vornehmlich
 von den handeltreibenden Bevölkerungsklassen erhoben.
Überdies hatte schon Ed. Meyer noch auf eine andere Abschätzung
des Jahreseinkommens der Klassen hingewiesen, das in Geld
(Drachmen) gehalten ist: Das Gesetz über die Ausstattung der Erbtochter
 aus dem "Thetenstande durch den nächsten Verwandten*?).
Endlich sei noch angeführt, daß bei der Teilung des väterlichen

37) Vgl. Clerc, Les met&amp;amp;ques Atheniens (1893), S. 396 f., sowie Hasebroek
a.a. 0. S. 21.
%) Ed. Meyer, Conrads Jbb. f. Nat. Okon. u. Statistik 64, 718.
89) Vgl. Beloch a.a.O. ı?, 367 f., sowie Ed. Meyer, Gesch. d. Altertums
2, 663.
40) Vgl. Francotte, L’industrie dans la Grece, 1, 192 (1900), sowie Hasebroek
 a. a. O.
*) Wie dies doch Beloch a.a.O. ı?, 366 n. ı, getan hat!
*) Darüber, wie über die Zölle, Hasebroek a.a.0. S. 172 ff.
3) Gesch. d. Altertums 2, 6s6 n.
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        73

Erbgutes unter die legitimen Söhne dem unehelichen Sohne eine
Geldsumme, t&amp;amp; vodela, gegeben werden sollte**), die durch ein Gesetz
des Solon auf 1000 Drachmen beschränkt wurde*”).
Daß die Naturalwirtschaft gerade in Thessalien und Sizilien
lange fortdauerte, kann umsoweniger wundernehmen, als beide
eben ackerbautreibende Länder gewesen sind. In solchen aber
bleibt sie auch dann noch aufrecht, wenn längst geldwirtschaftliche
Vorgänge sich eingebürgert haben.
Die Ausbreitung des Handels und die Entwicklung der Industrie
 haben im 6. Jahrhundert die Städtekultur und Verkehrswirtschaft
 verstärkt, ja selbst der peloponnesische Krieg hat trotz
mannigfacher Verheerungen gerade der Industrie neue Impulse
gegeben (Waffenfabriken)‘®). Beloch hat‘) bei der Darstellung
dieser industriellen Entwicklung auch einen grundlegenden Irrtum
Büchers sehr treffend berichtigt, der nicht nur für die griechische
Geschichte in Betracht kommt. Aus dem Umstande, daß gelegentlich
das Spinnen und Weben auch im Hause durch Frauen besorgt wird,
darf keineswegs geschlossen werden, es seien die Textilien ausschließlich
 durch Hausarbeit der Frauen hergestellt worden. Es
schließt vielmehr diese Hausarbeit für einen Teil des Eigenbedarfes
das Bestehen einer Textilindustrie außerhalb des Hauses‘ oder
der Hauswirtschaft keineswegs aus. Sie hatte in Megara ihren
Hauptsitz.
Athen war im 5. Jahrhundert zur größten Industriestadt
emporgediehen. In Sparta, wo den Vollbürgern jede Gewerbetätigkeit
 untersagt war, wurde die Industrie von den Bürgern
minderen Rechtes und den Periöken getrieben. Da die Landwirtschaft
 den Eigenbedarf nicht zu decken vermochte, war ein starker
Getreideimport notwendig.
Bei dieser wirtschaftlichen Entwicklung ist es durchaus verständlich,
 daß der Geldverkehr immer mehr zunahm. Die Tribute,
welche in Athen zu jener Zeit (s. Jahrhundert) einströmten,
konnten derselben nur förderlich sein. Das Bankwesen hat sich

*) Vgl. Aristophanes, Vögel 1656.
®) Vgl. Ridgeway, The Journal of Hellenic Studies. 6, 334-)
 Vgl. zu Ed. Meyer, Jbb. f. Nat. UOkon. u. Statistik 64, 715 £., bes,
Beloch, Griech. Gesch. III, 1°, 317 #. (1922).
47) Griech. Gesch, II, 22, 440of. (r923); vgl. auch U. Wilcken, Alexander
d. Gr. und die hellenistische Wirtschaft. Schmollers Jb. f. Volkswirtschaft 45, 412.
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        74

bald in Griechenland ausgebildet“), Der gesamte Geldverkehr
konzentrierte sich zunächst bei den Wechslern. Im An- und Verkauf
fremder und Umwechslung der einheimischen Valuta liegt der Ursprung
 des griechischen Bankwesens. Je mehr die Zahl der im
Handel verwendeten Münzsorten wuchs und je mehr deren Valuta
beschränkt war, desto notwendiger war der Stand der Wechsler. Er
übernahm bald- auch die Vermittlung von Zahlungen. Der Giroverkehr
 war im 4. Jahrhunderte schon allgemein üblich. Auch
Kreditbriefe kommen bereits vor. Der griechische Bankier des
4. Jahrhundertes führte zum mindesten schon zwei Bücher: ein Tagebuch,
 in das die der Bank überwiesenen Zahlungsaufträge und auch
die erfolgten Auszahlungen notiert wurden, und ein Hauptbuch, in
welchem jeder Kunde sein Konto mit Rubriken für das Debet und
Kredit besaß.
Haben auch, nach Hasebroek, ein interlokaler Kreditverkehr
und Bankfilialen dieser Zeit noch gefehlt, und war der Barverkehr
hier üblich“), so haben die Banken am selben Ort doch in Verkehr
gestanden. Ein System gegenseitiger Verbürgungen der Banken
untereinander scheint üblich gewesen zu sein. Möglicherweise war
schon ein Clearingsystem vorhanden, indem die athenischen Banken
die Girokonten gegenseitig abrechneten und ein bargeldloser Verkehr
 durch einfache Überschreibung bei Zahlungen von Kunden
durchgeführt wurde.
Inhaber- und Ordrepapiere existieren bereits, dagegen kaum
wohl der Wechsel. Ersetzt wurde er im griechischen Verkehrsleben
bis zu einem gewissen Grade durch das Seedarlehen, das bedeutendste
 Spekulationsgeschäft des Altertums. Durch dasselbe wurden
auch überseeische Zahlungen ausgeführt.
Auch das Depositengeschäft war ein reges, indem man eine
Beteiligung an Bankgeschäften in der Form verzinslicher Depositen
als gute Kapitalsanlage betrachtete.
Handelsgesellschaften haben gleichfalls nicht gefehlt. Doch
sind große Handelsgesellschäften, insbesondere große Schiffahrtsgesellschaften,
 nicht gebildet worden. Der Zusammenschluß einer
ganz kleinen Zahl, oft nur von zwei oder drei Personen, ist das
Typische. Gewöhnlich war der Händler zugleich Eigentümer
*) Vgl. J. Hasebroek, Zum griechisch. Bankwesen der klassischen Zeit.
Hermes 55, 113. (1920).
3) Ebda. 133 ff.
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        75

des Schiffes (vaxAno0c), neben ihm tritt der Ewxogos, der Händler
ohne eigenes Schiff, auf®).
Der Unterschied von Großhändler und Kleinhändler (xdxmnAoc)
wird bemerkbar, welch letzterer seinen Ort nicht verläßt, während
der erstere den interlokalen und internationalen Verkehr besorgt.
Das Wort Großhändler entspricht freilich nicht ganz der
Eigenart dieser griechischen Verhältnisse. Auch der von auswärts
zur See kommende Händler trieb Detailhandel und setzte direkt
an die Konsumenten ab. Wir müssen uns diese Verhältnisse noch
recht einfach vorstellen. Ein Zwischenhandel war jedenfalls schon
vorhanden: der mahıyıdamkos ist jener, der vorwiegend überseeisch
fremde Ware einkauft und wieder verkauft. Der adrondhns verkauft
seine Erzeugnisse in der Regel nicht selbst auf dem Markte an die
Konsumenten, sondern nur an den Wiederverkäufer”). Auch vom
Euxoooc ist bezeugt, daß er den Zwischenhandel zwischen den Produzenten
 und Detaillisten besorgte.
Die Banken haben auch stille Teilhaber gehabt*?). Die Bildung
solcher Genossenschaften von Kapitalisten wurde durch den Staat
selbst gefördert”). Denn die griechischen Staaten gaben die Einhebung
 der Steuern an Unternehmer in Pacht, so daß der Meistbietende
 sie erhielt. Es bildete sich allmählich ein Monopol der
großen Pachtgesellschaften auf die Erhebung der Staatseinnahmen
heraus. Desgleichen entstanden Gesellschaften von Geldmännern
zum Betriebe der Bergwerke**). Letztere warfen zur Zeit Philipps
von Makedonien und Alexander d. Gr. bedeutende Erträge ab.
Die folgende hellenistische Zeit bietet für unser
Problem schon deshalb besonders aufschlußreiche Erkenntnisse, weil
ob der größeren Fülle originaler Quellen, der reichen Papyrusfunde,
 sowie deren großzügiger wissenschaftlicher Bearbeitung uns
Einblicke erschlossen wurden, wie wir sie sonst für iene Frühzeit
kaum annähernd besitzen.
Es war von weittragender Bedeutung, daß Alexander d. Gr.
nach Eroberung des Perserreiches der Geldwirtschaft einen mäch-50)

 Vgl. Hasebroek, Die Betriebsformen des griech. Handels im 4. Jahrhundert.
 Hermes 58, 393 ff. (1923).
51) Vgl. J. Hasebroek, Hermes 58, 423 (1923).
52) Hasebroek, Hermes 55, 168.
5) Beloch, Griech. Gesch, II, 1”, 334f.
5) Ebda. S. 335.
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        76

tigen Impuls gab. Denn wiewohl dort seit den Münzprägungen
des Dareios die alten Naturalleistungen in Geld zu entrichten
waren, so wurden diese Geldeingänge doch nicht in Zirkulation
gesetzt, sondern großenteils von den Königen thesauriert*®).
Alexander fand in den von ihm eroberten Königsburgen von Susa,
Ekbatana und Persepolis große Schätze von Edelmetall vor, die
tot lagen. Er wich von diesem System ab und ließ große Mengen
dieser Edelmetalle ausprägen. Diese gewaltige Vermehrung der
Zirkulationsmittel hatte nun alsbald wichtige wirtschaftliche Folgen
gezeitigt®®).
Wir bemerken die Wirkungen selbst in Ägypten, das ja vermöge
 seiner Bodenbeschaffenheit seit alters das Musterland der
Naturalwirtschaft gewesen ist. Eine Steigerung der Geldwirtschaft
wird da ersichtlich. U. Wilcken hat geradezu von einem „Merkantilismus‘“
 dort gesprochen”). Der Staat ist der Hauptunternehmer,
 er verfügt auch über die größten Geldeingänge, die königlichen
 Monopole beherrschen das ganze Wirtschaftsleben. Aber
gleichwohl ist ein Nebeneinander der beiden Wirtschaftsformen,
Natural- und Geldwirtschaft, zu konstatieren*®?). Wilcken hat auch
schon hervorgehoben, daß Unterschiede bemerkbar werden. Nicht
nur lokaler Art. Die Städte mit Industrie und Handel neigten
mehr zur Geldwirtschaft, das flache Land mehr zur Naturalwirtschaft.
 Beide treten auch in der Finanzverwaltung nebeneinander
auf: Geldeinnahmen neben den Naturalbezügen, Die Steuern sind
überwiegend Geldleistungen, nur die Grundsteuer wird in natura
entrichtet. Jedoch ergibt sich die wichtige Beobachtung, daß nur
solche Naturalien erhoben wurden, die auch in natura vom Staate
wieder verbraucht wurden. Vor allem bleibt die Naturalverpflegung
aller im königlichen Dienst Stehenden aufrecht, im besonderen des
Heeres und der Beamtenschaft, die aber außerdem auch Sold, bzw.
Gehalt in Geld erhielten. Der König verfügte über zahlreiche
Ländereien, von welchen ein Teil den Soldaten zu Lehen gegeben
wurde (yj *AnoovyuxH), auf daß sie davon ihren Lebensunterhalt
 beziehen sollten. In der Zeit vom 3. zum 2. Jahrhunderte ist

55) Siehe oben S. 58.
5%) Vgl. U. Wilcken, Alexander d. Gr. und die hellenistische Wirtschaft.
Schmollers Jb. f. Volkswirtschaft 45, 349 ff. (1921).
57) A.a.O. 5.65 ff,
5) Ebda. 5. 80 ff.
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        7

die Naturalverpflegung der Soldaten durch teilweise adaeratio mehr
und mehr in Geldzahlung umgewandelt worden.
Aber selbst diese königliche Wirtschaft war doch keine geschlossene
 Hauswirtschaft im Sinne Büchers. Selbst die Ziele der
königlichen Bodenwirtschaft erschöpften sich keineswegs darin, die
Versorgung des Landes mit den nötigen Lebensmitteln sicherzustellen.
 Mit dem Getreide der königlichen Domänen, d. h. deren
Überschüssen, wurde vom König ein Kornhandel mit dem Ausland
getrieben®). Wir dürfen aber das Bild der hellenistischen Wirtschaft
 nicht einseitig nach der des Königs allein darstellen. Schon in
dem pseudoaristotelischen Werk der Okonomika, das im Seleukidenreich
 des 3. Jahrhunderts entstanden ist, werden, so oberflächlich
dieses Werk auch sein mag, doch vier Arten der Wirtschaft unterschieden,
 je nachdem es sich um den König handelt, oder die
Satrapen, die Stadt oder einen Privatmann®). Der Verfasser war
sich also wohl bewußt, daß hier eine bedeutsame Verschiedenheit
bestehe. Er hebt nicht nur hervor, daß diese vier Wirtschaftskreise
über sehr verschiedene Einnahmen verfügten, sondern auch, daß
die Ausgaben ungleiche seien und nicht dasselbe ökonomische Ziel
überall die Wirtschaft leite. Die Verschiedenheit der Einnahmen
bzw. Erträgnisse, welche jeder dieser Wirtschaften zukommen, ist
aber nicht nur eine quantitative, sondern auch in der verschiedenen
Art der Einkunftsquellen selbst begründet. Der König hat solche,
die. den andern nicht eignen, vor allem die Münze. Bei der Wirtschaft
 der Satrapien stehen an erster Stelle die Einkünfte vom
Grund und Boden. Aber es wird im folgenden, wo von den
Bodenschätzen die Rede ist, doch auf die Verschiedenheiten hingewiesen,
 welche auch hier wieder bestehen“).
Die Anthologie von historischen Beispielen, welche der Verfasser
 im Anschluß an diese theoretischen Darlegungen vorführt,
zeigt drastisch, auf welch” mannigfache Weise in den verschiedenen
Teilen Griechenlands damals einzelne Städte und Machthaber auch

59) Ebda. S. 77.
80) Susemihl F., Aristotelis quae feruntur Oeconomica (ed. Teubner) B. L 6:
TETAOTOV te Xal TeÄevTAiOV tiv LÖlweLKTIV. OUT SE EOTW dvebpohos MEV Sr to
Seiv ul m00s va oxomdv olxovopeiv, Ehaylorm de did TO xal TOG KO06080UG
xal to Aval@Opata Boayso. yiveoÜaı. , 5
%1) Ebda. I. 4: Sevt£go, h drO TÖv Lölmy yıyoyeva, oD ev XQvolov, OU 8:
Govborov. 00 SE yakxöc, nd dt Ön6c0 Ötvartaı viveofaı.
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        78

große Geldmittel aufgebracht haben, die sie für die besonderen
Zwecke ihres Gemeinwesens eben gerade benötigten®?). Der
ökonomische Bedarf erscheint danach durch verschiedene Ursachen
bedingt; ebenso verschieden waren auch die wirtschaftlichen Auskunftsmittel,
 deren man sich in den einzelnen Fällen bediente, um
auf außerordentlichem- Wege im Falle der Not und des Mangels zu
beschaffen, was durch die gewöhnlichen Leistungen nicht gedeckt
werden konnte. Dabei spielte die individuelle Erfindungsgabe
ebenso eine Rolle, wie die politische Macht, über welche das betreffende
 Gemeinwesen oder die Gewalthaber zu der maßgebenden
Zeit jeweils eben verfügten. Gerade in den außerordentlichen Aufbringungen
 und der Spannkraft ökonomischer Leistungsfähigkeit,
tritt die Eigenart der Wirtschaft zutage.
U. Wilcken hat zur Charakterisierung der merkantilistischen
Wirtschaft in der Zeit des Hellenismus und als Beleg für den Sieg
der modernen Geldwirtschaft über die alte Naturalwirtschaft auch
auf ein Zeugnis der Zenonkorrespondenz hingewiesen. Der Finanzminister
 des Philadelphos, Appollonios, hatte vom König mehrere
große Landgüter geschenkt erhalten. Zenon, der damals die Verwaltung
 dieses großen Gutes führte, hatte den Auftrag erteilt, es
solle Heu gegen Saatkorn ‘gekauft werden. Darauf erhielt er die
Antwort: „Niemand will hier gegen Getreide verkaufen, sondern
gegen Silbergeld®®).“ Das beweist, glaube ich, nicht soviel, als
Wilcken daraus folgern wollte. Es war ganz natürlich, daß man
auf dem Lande oder besser gesagt, innerhalb des agrarwirtschaftlichen
 Produktionskreises, wo ein Überfluß an Naturalien vorhanden
 war, damals beim Verkaufe solcher das Silbergeld bevorzugt
 hat.

Wir dürfen deshalb noch keineswegs an eine allgemeine Überwindung
 der Naturalwirtschaft denken. Gerade die Parallele,
welche Wilcken in seinem Aufsatz sonst zu der Wirtschaft des
neuzeitlichen Merkantilismus, speziell in der Zeit Friedrichs d. Gr.
von Preußen, gezogen hat, muß zur Vorsicht mahnen. Denn auch
damals war ja die Naturalwirtschaft keineswegs gänzlich beseitigt.
Friedrich d. Gr. hat z. B. die Verpflegung seines Heeres zum Teil
noch naturalwirtschaftlich durchgeführt, durch Getreide- und Heu-,

6) A.a.O. lib. II, c. 2.
58) A,a.O. S. 2304.
        <pb n="89" />
        79

Fouragelieferungen der Bauern und Landwirte sonst. Das kam viel
billiger, weil auf beiden Seiten die Transportkosten erspart wurden,
bei dem Verpflichteten sowohl wie bei dem Empfänger, und obendrein
 auch noch der Gewinn des Zwischenhändlers ausgeschaltet
werden konnte.
Auch das, was in hellenistischer Zeit über Getreidedarlehen des
Königs an Landwirte zum Zwecke der Aussaat sowie deren Rückzahlung
 in natura aus den Papyri nachgewiesen worden ist, zeigt
naturalwirtschaftliche Vorgänge gerade innerhalb der agrarwirtschaftlichen
 Produktionskreise. Ich möchte nicht, wie U. Wilcken,
aus dem Umstande, daß solche Naturaldarlehen eventuell in Geld
zurückgezahlt werden sollten, schließen, daß eine adaeratio da vorliege*).
 Auch diese Erscheinung läßt sich sowohl in viel älterer Zeit
in Babylonien nachweisen®), wie auch in sehr später Zeit, noch im
17. Jahrhunderte, in Osterreich®). Die Rückzahlung in Geld war
wohl eher zur Erleichterung des Schuldners angeordnet, da er nach
der Ernte infolge Getreideüberflusses zu dieser Zeit einen niedrigen
Preis bloß zu entrichten brauchte. Auch hier können die Verhältnisse
 der neueren Zeit uns zur Parallele und Aufklärung
dienen.
Übrigens waren die Verhältnisse in der hellenistischen Zeit
auch keineswegs überall so geartet wie in Ägypten. Das Reich der
Seleukiden in Vorderasien weist bereits ein anderes Gesicht
auf. Hier hatten die königlichen Domänen seit der Perserzeit her
eine größere Bedeutung“), und es war im Zusammenhange mit dem
Überwiegen der Landwirtschaft auch die Grundsteuer erheblicher,
die hier in natura, meist den Zehenten vom Ertrage des Bodens,
geleistet wurde. Im Seleukidenreich treten auch die sog. freiwilligen
Beiträge (or&amp;amp;pavoı) an den König auf, die schon Antigonos eingeführt
 hatte und nun zu einer regelrechten Abgabe ausgebildet
wurden‘). Die griechischen Städte an der Küste Kleinasiens waren,
wie schon früher unter Alexander d. Gr.. steuerfrei. Zur Auf-%)

 Wilcken a.a.O. 5.399 n. 6.
*) Siehe oben S. 52. .
%) Vgl. E. Patzelt, Entstehung und Charakter der Weistümer in Osterreich
(1924), S. 100, sowie Anhang Il.
6) Das tritt auch in der ps.-aristotelisch. Okonomik 1. IL, c. 1, hervor:
atav de toUTOVY AQOTN Ev Xal KOaTiOTN N dnO NS YAS.
68) Vel. Beloch, Griech. Gesch. 4?, 342 (1925).
        <pb n="90" />
        30

bringung größerer Mittel zog Antiochos d. Gr. die Tempelschätze
heran, wie z. B. bei Bezahlung der Kriegskontribution an die
Römer.
Auch im Königreich Makedonien waren eine Hauptgrundlage
des Staatshaushaltes die königlichen Domänen. Auch die Forste des
Landes, das eine große Waldbedeckung besaß, waren gleichfalls
zum guten Teile königlicher Besitz. Die ertragreichste Einnahmequelle
 aber bildeten die Edelmetallschätze (Gold und Silberminen
des Pangaeon).
Sizilien, das eine reiche Getreideproduktion hatte, lieferte
dem König dementsprechend in erster Linie eine Getreideabgabe
(Zehent), außerdem warfen die Zölle vom Warenhandel erhebliche
Einnahmen ab.
In Karthago bestanden die Staatseinkünfte ebenfalls aus
Erträgnissen vom Grund und Boden, sowie den Zöllen, die recht
beträchtlich waren, da die Stadt eine große Industrie und lebhaften
Handel besaß.
Gegenüber diesen Reichen wies damals das römische noch
eine geringere Finanzkraft auf, die vornehmlich auf den Domänen
beruhte. War von Anfang an der Feldbau „der Grundpfeiler aller
italischen Gemeinden®)“, so bildete die Ackerwirtschaft auch
später noch lange die Unterlage der römischen Finanzen, zumal die
Inseln und der Süden, wo frühzeitig ein lebhafter Handel sich
entwickelte, von der Zeit der ägäischen Kultur bis auf die hellenistische
 Zeit in fremden Händen waren. Die Kornlieferungen der
Provinzialen dienten zum Teil zur Naturalverpflegung der Beamten
und des römischen Heeres, zum Teil zur Versorgung Roms selbst),
Die reichsten Kornlandschaften der Halbinsel waren die Romagna
und die Lombardei. Seit der Eroberung Siziliens sowie Sardiniens
(238 v. Chr.), die beide reiche Kornerträge aufzuweisen hatten,
war mit deren Lieferungen der Staatshaushalt auf eine sichere
Grundlage gestellt. Schon zu Catos Zeit heißt Sizilien die Kornkammer
 Roms. Die Landwirtschaft arbeitete vorwiegend naturalwirtschaftlich.
 Wenn in Zeiten der Ernte die normalen Arbeitskräfte
 zu deren Einbringung nicht ausreichten und Schnitter gedungen
 werden mußten, so erhielten sie als Lohn wohl auch einen

®) Vgl. Th. Mommsen, Röm. Gesch. 1? 18% (1923).
70) Ebda. S. 839.
        <pb n="91" />
        Teil des Ernteertrages, die 6. bis 9. Garbe, oder wenn sie den
Drusch auch mitbesorgten, das fünfte Korn”).
Aber man würde fehlgehen, wenn man diese ältere Periode
der römischen Geschichte als eine Zeit reiner Naturalwirtschaft bezeichnen
 wollte. Kampanien und Etrurien besaßen außer einer
blühenden Landwirtschaft auch eine hochentwickelte Industrie, berühmt
 durch ihre Metallwaren und Keramik””).
Schon in dieser Frühzeit hat sich auch der Handel Roms entwickelt.
 Bereits im 3. Jahrhundert v. Chr. begegnen in Ägypten
Männer mit italischen Namen, die W. Otto zutreffend mit der Ausbreitung
 des italischen Handels in Verbindung gebracht hat”). Mit
der Beseitigung der wirtschaftlichen Großmächte in West und Ost,
die vor allem die Ausbreitung des römischen Handels behinderten,
Karthagos und Griechenlands, trat die römische Wirtschaft dann seit
dem 2. Jahrhunderte v: Chr. in ein neues Stadium der Entwicklung.
Die Handelsinteressen gewannen immer mehr Einfluß auf die
römische Staatspolitik’*). Nachdem :Syrakus gefallen und Spanien
eine römische Provinz geworden war, sind dann in ein und demiselben
 Jahre Karthago wie Korinth zerstört worden (146).
Der Handel nahm jetzt einen ungeahnten Aufschwung.
Gallien war schon zur Zeit der römischen Eroberung von römischen
Kaufleuten aufgesucht und durch diese das ganze geschäftliche Leben
maßgebend bestimmt. In der Zeit der Kriege kam dann eine neue
Klasse von Unternehmern empor, die ein großes Vermögen erworben
 hatten und dieses nun geldwirtschaftlich zu Darlehen ausnützen.
 Sie treten auch als Pächter in den neugewonnenen Provinzen
 auf, indem sie die verschiedenen Zweige der Staatseinkünfte
eintrieben. Die Ritter investierten ihr Geld sowohl in Grundeigentum
 als auch in der Industrie. Der Staat begünstigte diese Kapitalisten,
 da er auf diese Weise die Verheerungen, welche die
gallischen und punischen Kriege in Italien angerichtet hatten, wieder
zu beheben vermochte. zumal ia auch eine starke Auswanderung

%) Ebda. S. 835. .
7?) Rostovtzeff, The social and economic history of the Roman Empire
(1926), S. 10.
78) Kulturgeschichte des Altertums (1925), S.133 n. 2802. .
2) T. Frank, Mercantilism and Rome’s foreign policy. "The American
Histor. Review (1912/13), 18, 233 ff. bestreitet dies und setzt diese Einflüsse erst
später an, als Asien eine röm. Provinz geworden war. Vgl. bes. S. 243:
Dopsch, Naturalwirtschaft, ;
        <pb n="92" />
        erst nach Ost und dann nach West‘ unterdessen eingetreten war.
Die Staatseinnahmen stiegen, als Pompeius auch Syrien, Bithynien
und den Pontus gewann, Cäsar Gallien unterwarf und schließlich
Augustus auch Ägypten annektierte. Die Geldwirtschaft entwickelte
sich bereits zu Zeiten der Republik in den Tagen Ciceros und
machte bedeutende Fortschritte unter den Kaisern. Aber auch die
Landwirtschaft war keine geschlossene Hauswirtschaft, sondern
bereits eine auf Gewinn berechnete Unternehmung”). Sie produzierte
 für den Markt und weist auch in ihrer Ausstattung, den
Gebäuden und Geräten, wie die Bodenfunde dartun, Formen auf,
die geschulte Handwerker aus der Stadt voraussetzen lassen”®). Von
einer‘ „Autarkie“ oder Selbstversorgung kann keine Rede sein”’).
Wir werden die eigenartige Wendung, die sich in der römischen
 Wirtschaftsentwicklung vollzog, etwas näher ins Auge fassen
müssen: Schon im 2. Jahrhundert v. Chr. erfolgte in Italien eine
Konzentration des Grundeigentums. Es traten große Grundherren
auf, die nicht auf dem Lande wohnten und dieses auch nicht selbst
bebauten. Sie wohnten im der Stadt und beteiligten sich hier an
industriellen Unternehmungen, die ebenso wie die Landwirtschaft
jetzt großenteils durch Sklavenarbeit besorgt wurden?®). Nun
gewann; da viele dieser neuen Reichen ihr Vermögen im Osten erworben
 hatten, das dort herrschende kapitalistische System auch
auf den ‚Westen Einfluß. W. Otto hat die feine Beobachtung gemacht,
 daß der Hellenismus keineswegs mit dem ı. Jahrhundert
v. Chr. zu Ende geht, sondern weit in die nachchristliche Zeit
hinüberreicht’”). Das zeigt sich ganz besonders gerade auf wirtschaftlichem
 Gebiete. Die levantinischen Händler, vorab die Syrer
/Phöniker), beherrschen schon. in der vorchristlichen, republikanischen
 Zeit auch den Westen“), Und das hat sich bis in die Merowingerzeit
 forterhalten, ins Mittelalter hinein.
Die Bedeutung der Städte Italiens wuchs im 2; Jahrhundert
v. Chr. Zugleich erfolgte eine Depression der freibäuerlichen

7) Vgl. T. Frank, An economic history of Rome. 2. Aufl., 1927, 5.265 f.
’%) Ebda. S. 267.
”) Ebda. S. 271.
8) Rostovtzeff a.a.O. S. 18 f.
7) A.a.O. S. 102 ff. ;
®) Vgl. V. Parvan, Die Nationalität der Kaufleute‘ im römischen Kaiserreiche
 (1909), S. 110 ff.
        <pb n="93" />
        Ra

Bevölkerung zu abhängigen Hintersassen der städtischen Kapitalisten®*).
 Eine Umwandlung der Armee wurde zur  Aufrechthaltung
 der Weltmachtstellung Roms notwendig: sie war nicht
mehr ein Bauernheer, sondern eine Armee von Proletariern und
armen Landleuten, die jetzt auf lange Zeit Dienst machten und von
berufsmäßigen Offizieren geführt wurden. Immer größere Anforderungen
 finanzieller Art wurden zu deren Unterhaltung notwendig.
Das letzte vorchristliche Jahrhundert brachte die wirtschaftliche
 Erschließung des Westens. Da die Verhältnisse im Osten
damals nicht günstig waren, wandte sich die Menge der Auswanderer
 von Italien nach dem Neuland im Westen, um dort ihr
Glück zu machen: Gallien, Spanien und Afrika®). Vor allem erhielten
 die Städte Zuzug, der Handel sowie die Geldwirtschaft
nahmen zu, insbesonders auch die Industrie (Keramik, Woll- und
Metallindustrie).
Die erste Periode der Kaiserzeit bewirkte infolge des Friedens
einen Aufschwung der Landwirtschaft. Der Kaiser war selbst der
größte unter den Grundherren, neben ihm treten solche der
senatorischen und eines Teiles der ritterlichen Familien auf. Besonders
 Italien selbst erlebte eine neue Blüte der Landwirtschaft.
Die Menge der Sklaven und Freigelassenen‘ wuchs beträchtlich. Die
Städte erholten sich ebenso von den vorausgegangenen Kriegszeiten,
und die Friedenszeit kam auch dem Handel nun zu statten. Neue
Absatzplätze in Gallien, Spanien und den Donauländern wurden
eröffnet. Bis nach China und Indien erstreckte sich jetzt dieser
Handelsverkehr, in Afrika über Ägypten nach Nubien. Es war
freilich meist ein Handel nur mit Luxuswaren. Wichtiger‘ war der
interne Handel, da er die lebenswichtigsten Produkte umfaßte.
Außer Getreide, Wein und Ol auch Metalle und Holz zum Schiffbau.
 Endlich die Produkte der etrurischen und kampanischen Industrie,
 Keramik, Metall- und Glaswaren. Eine Industrialisierung
auch der kleineren Städte Italiens,‘ wie Pompei. wird jetzt bemerkbar®*),

Hervorgehoben soll werden, daß Syrien damals bedeutend
hervortritt, sowohl im Weinexport wie in der Textilindustrie
(Woll- und Leinenstoffe).
%) Rostovtzeff a.a.O. S. 23.
5?) Ebda. S. 35.
3) Ebda. S. 72.
        <pb n="94" />
        $

War damals unter Augustus Italien das Zentrum der ganzen
Wirtschaft, so änderte sich dies :in der’ späteren Kaiserzeit sehr erheblich.
 Zunächst: wuchsen die Großgrundbesitzungen an“), sowohl
in Italien wie in den Provinzen. Die Freigelassenen gewannen
immer größere Bedeutung für das Wirtschaftsleben®). Mehr und
mehr treten dann unter den Flaviern und der Antonine die Provinzen
 hervor. Die Kaiser selbst kamen von dort, oder waren dort
lange tätig gewesen. Und die Armee wandelte sich ganz besonders.
Nicht mehr aus den Städten rekrutierte sie sich, sondern vom
Lande, speziell aber aus Provinzen, die noch weniger zivilisiert
waren®). Die Geldwirtschaft machte große Fortschritte. Der
Handelsgewinn wurde zu Darlehensgeschäften verwendet. Der
Handel war jetzt ein Welthandel geworden®"). Der Donauhandel
entfaltete sich bis zum Dne&amp;amp;per, und die griechischen Städte am
Schwarzen Meere, Olbia, Chersonesus, Panticapaeum, Tanais, erlebten
 eine Blütezeit (2. Jahrhundert). Diese südrussischen Landstriche
exportierten Getreide nach dem Westen und wurden durch römische
 Truppen gegen die Einfälle der Steppenbewohner beschützt*®).
Von großer Bedeutung war der Handel Agyptens mit Arabien
und durch dieses mit Indien bis nach China. Nicht nur Luxuswaren
 wurden jetzt da gehandelt, sondern auch Seide und Gewürze.
 Die Kaufleute und die Industrie von Alexandrien wurden
hier führend. Damals blühte auch Palmyra in Syrien. Der interne
Handel innerhalb der Provinzen war die Hauptquelle des allgemeinen
 Wohlstandes jener Zeiten und dieser hatte die Nahrungsmittel
 des täglichen Lebens Korn, Wein, Ol, sowie Metalle, Kleider
und Gefäße, Tonwaren und Keramik zum Hauptgegenstande.
Die Anlegung der zahlreichen  Römerstraßen diente nicht nur
militärischen und Verwaltungszwecken, sondern kam auch dem
Handel zustatten.
Unter den Provinzen, die nun auf Kosten der alten zentralen
Stellung Italiens emporgediehen, nahm Gallien den bedeutendsten
 Rang ein®). Die trefflichsten Händler des romanischen

%) Ebda. S. 94.
85) Ebda. 5. 99.
3) Ebda. S. 123.
57) Ebda. S. 145-3)
 A.a.O. S. 146.
%) Ebda. S. 153.
        <pb n="95" />
        85

Altertums sind die Galloromanen gewesen”). Und zwar herrschte
in Gallien (wie auch in den Donauprovinzen) eine freie provinziale
kaufmännische Tätigkeit, Sklaven spielen nahezu gar keine Rolle
dabei®!). Aber auch die anderen Provinzen erlebten jetzt eine Industrialisierung,
 indem die früher importierte Ware durch billige
Nachahmung lokaler Art ersetzt wurde (z. B. Lampen)*”).
Nun war auch eine Entfaltung des Bankwesens möglich.
Kreditgeschäfte waren auch in kleineren Städten an der Tagesordnung,
 seitdem der Handel und die Industrie daselbst sich ausgebreitet
 hatten. Die Münze erfuhr jetzt eine Vereinheitlichung, da
der römische Staat deren Ausprägung besorgte und sie monopolisierte®).
 Der größte Bankier aber war der Fiskus selbst. Die
Papyrusforschung hat gezeigt, wie entwickelt die Geldwirtschaft,
besonders in Ägypten, damals gewesen ist. Auch das römische Zivilrecht
 ist ein beredtes Zeugnis dafür, die Lex Rhodia speziell für das
Seehandelsrecht.
Rostovtzeff hat ausdrücklich erklärt, daß die verschiedenen
Arten der Gewerbeartikel nicht durch die Hauswirtschaft erzeugt
wurden, außer vielleicht der Spinnerei und Weberei**). Alles andere
ist vom Markte bezogen: Kleider, Tongefäße, Lampen. Hausund
 Ackergeräte, Schmuck u. s. w.
Die römische Industrie ist aber niemals zu der Bedeutung wie
jene Griechenlands und der hellenistischen Staaten emporgediehen,
sie vermochte auch nicht die kapitalistischen Organisationsformen
auszubilden, wie etwa jene neuerer Zeiten, denn es fehlte das entsprechende
 Absatzgebiet dafür. Seit Hadrian wurden keine neuen
Eroberungen mehr gemacht, das Proletariat in den Städten wuchs,
der Kreis der Abnehmer war zu gering, um eine kapitalistische Industrie
 aufkommen zu lassen®”).
Die Wirtschaft der späteren Zeiten des Kaiserreiches hatte
schwer unter dem Steuerdruck des Staates zu leiden. Nicht nur
Ägypten, das uns über die Leiturgie guten Aufschluß gewährt,
sondern auch die übrigen Provinzen. Die Inhaber der öffentlichen

%) Parvan a.a. O. S. 123.
4) Ebda. S. 125.
®) Rostovtzeff a.a.O. S. 163.
3%) Ebda. S. 171.
%). A.a.O. S. 302.
y Ebda. 305.
        <pb n="96" />
        36

Amter hatten Leistungen zu entrichten, die bald zur Amterflucht
ebenso Anlaß gaben, wie dies bei den gewerblichen Genossenschaften
 (collegia) der Fall war.
Die Steuerpacht, welche. Generalpächter (conductores) übernahmen,
 führte mit der Zwangsverpflichtung auch für die unbebauten
 Grundstücke (&amp;amp;ußolH) sowie der Gesamthaftung für den
Steuersoll bald zu schwerer Bedrückung der landbautreibenden
Bevölkerungsklasse. Sie litt zudem durch die Kriegsläufte und Einfälle
 der „Barbaren“, die in immer größerer Menge in das römische
Reich einströmten. Schon kam es im 3. Jahrhundert an verschiedenen
 Stellen‘ des Reiches zu Aufständen des Landvolkes (seditiones),
 da auch der kaiserliche Beamte (procurator) keine Hilfe
gewährte, sondern mit dem Steuerpächter gemeinsame Sache
machte®®),
Die Armee in den Provinzen gewann politisch immer größere
Bedeutung, und in ihr griff bald auch eine Barbarisierung der
Offiziersstellen Platz.
Diese Armee war im 3. Jahrhundert keine eigentlich römische
mehr. Sie wandelte sich zu einer aus Provinzialen bestehenden
Truppe. Die Rivalität der Kaiser und Thronprätendenten ließ die
Soldateska übermächtig werden, die, aus dem Landvolk selbst
hervorgegangen, in diesem ihren natürlichen Bundesgenossen und
Rückhalt erblickte. Besonders schwer lasteten die Lieferungen für
die Truppen auf dem Lande (annona)’’), zumal auch die äußere
Bedrohung der reichsten Provinzen (durch die Goten) zu argen Verwüstungen
 Anlaß bot. Die Truppen selbst ließen sich Gewalttätigkeiten
 zu Schulden kommen und erpreßten Geld wie auch Natural-‚eistungen.

Der Gegensatz zwischen Stadt und Land verschärfte sich nun
zusehends®®). Die Ausdehnung und Erstarkung des Großgrundbesitzes
 führte zur Schollenpflichtigkeit der Kolonen und schließlich
 zu einer Feudalisierung der öffentlichen Gewalten®?). Die feste
Bindung an die Origo sollte jede Entziehung oder Flucht aus den
Verpflichtungen der ursprünglichen Zugehörigkeit verhindern.

%) Ebda. 349.
”) A.a.O. S. 433.
%) Ebda. S. 444.
%) Vgl. Rostovtzeff, Studien z. Gesch. d. röm. Colonats. Arch. f. Papyrus-{orsch.
 Beiheft x (1910).
        <pb n="97" />
        87

Die Städte aber verfielen mit dem Schwinden ihrer Autonomie.
Sie seufzten unter dem Druck der Leistungen an den Staat, für
welche die reicheren Bürger (curiales) aufzukommen hatten. Eine
neue Münze, die unterwertig ausgebracht wurde, gab zur Steigerung
 der Preise Anlaß!®) und entfesselte eine wilde Spekulation.
Gold und Silber wurden thesauriert, damit aber dem Verkehr entzogen.
 Immer größer wurde die Unsicherheit im Geschäftsleben,
zumal auch der Staat selbst keinen Rückhalt gewähren konnte und
vor allem keine aktive Wirtschaftspolitik betätigte. So machte sich
eine Starrheit des ökonomischen Lebens fühlbar, indem der Unternehmungsgeist
 erlahmte und der Handel verfiel. Nicht so sehr
wegen der Bedrohung von außen, sondern infolge Mangels an
Absatz und kaufkräftigen Kunden, sowie Erschöpfung des inneren
Marktes. Der Staat schädigte den Absatz und die wirtschaftliche
Produktion durch Preistaxen, welche künstlich die Preise darniederhielten.

Auf Grund dieser kurzen Überschau werden wir im ganzen
festhalten müssen: Das Naturalabgabensystem ist in Italien nie
eingeschlafen!*!). Naturalleistungen lassen sich zur Zeit Hadrians
von den kaiserlichen Domänen nachweisen, ebenso wie innerhalb
der Wirtschaft einzelner Gemeinden. Und in der privaten Wirtschaft
 sind in Italien Zahlungen in natura eine gewöhnliche Erscheinung,
 wie das klassische Beispiel des Plinius bezeugt*””).
Rostovtzeff hat bereits betont: „Die spätere Regelung der annona
war nur eine Verallgemeinerung und Steigerung der von der ackerbauenden
 Bevölkerung schon früher bezahlten Abgaben mit einer
Belastung hauptsächlich der Großgrundbesitzer*®”).“ In den meisten
Provinzen haben die Römer ein schon existierendes und gut organisiertes
 Naturalsteuersystem angetroffen. Verschiedenheiten nach
den einzelnen Provinzen sind von Rostovtzeff nachgewiesen
worden. Die Römer haben dieses System nur ganz allmählich und
keineswegs vollständig uniformiert. So herrschte in Asien das
Naturalsteuersystem für die Kontribuenten, der Staat aber bezog
aus Asien nicht Naturalien. sondern Geld. Afrika war der Haupt-00)

 Derselbe, Social and economic history. S. 419.
11) Vgl. Art. „Frumentum“ von M. Rostovtzeff in Pauly-Wissowa, Realenzyklopädie
 des klass. Altertums, 2. Aufl. 13. Halbbd. (1910), Sp. 150.
2) Ep. IX, 37, 3-:03)
 A,a.O. Sp. ısı.
        <pb n="98" />
        38

kornlieferant für Rom!**). Aber auch hier wird schon seit Ende des
2. Jahrhunderts n. Chr. Geld für Naturalleistungen (Gerste, Heu,
Wein) entrichtet‘). Das geht bis ins 4. Jahrhundert weiter.
Interessant ist, daß in der bekannten Preistaxsatzung Diokletians
vom Jahre 301 die Löhne für die Arbeiter und Handwerker zu
einem Teile in Geld und zum andern in Naturalien (Beköstigung)
angesetzt erscheinen!*®),
Es ist bereits durch die neueste Forschung richtig darauf hinzewiesen
 worden, daß die alte Lehre unhaltbar sei, nach welcher
der Mangel an Edelmetallen den Untergang der alten Welt herbeigeführt
 habe, T. Frank hat zutreffend hervorgehoben, daß die
Münzreform Kaiser Diokletians (Wiederherstellung des Neronischen
 Silberdenars, sowie Prägung von Goldmünzen [aurei]) das
Gegenteil bewiesen!”). Auch der Handel zur See war damals unbehindert
 und erlitt keine empfindliche Störung.
Die wirtschaftliche Lage in den einzelnen Provinzen war
sicherlich verschieden. Aber keine war so heruntergekommen, daß
der Verfall des Römerreiches damit begründet werden könnte?).
[m Gegenteile. Die Provinzen waren, mehr und mehr auf sich
angewiesen, jetzt in der Lage sich zu verselbständigen, seitdem
die starke Anziehungskraft vom Zentrum aus (Italien) nicht mehr
wirksam war. Diese Verselbständigung hatte aber keine ökonomische
 Trennung von Stadt und Land zur Folge. Keine geschlossene
 Hauswirtschaft wurde dadurch jetzt bewirkt!®). Besonders
 in Gallien, aber auch anderwärts, haben die großen
Grundherrschaften zwar vornehmlich agrarwirtschaftlich sich betätigt
 und zahlreiche Kolonen in Hörigkeit gehalten, aber gleichwohl
 doch auch mit den nächstgelegenen Städten in wirtschaftlichen
Beziehungen gestanden. Das Zeugnis des Palladius (4. Jahrhundert)
erweist, daß auf dem Markte der Stadt nicht nur die landwirtschaftlichen
 Produkte abgesetzt, sondern auch mannigfache Bedarfsartikel
 des ländlichen Wirtschaftsbetriebes angekauft wurden!!?).

102) Ebda. Sp. 155.
65) Ebda. Sp. 167.
6) Frank a.a.O. S. 503 ff.
407) Ebda. S. 504.
8) Frank a.a.O. S. 50s—$11.
109) Vgl. Rostovtzeff, Social and economic history. S. 302 f. u. 482 ff.
0) Vgl. meine Ausführungen in der Festschr, f. M. Hrußevsky: „Die
        <pb n="99" />
        9

Die Wandlungen, welche in der römischen Armee der letzten Jahrhunderte
 eingetreten waren, sind gewissermaßen die Parallele zu
der wirtschaftlichen Neugestaltung. Wie jene immer mehr von den
„Barbaren“, vornehmlich germanischen Völkern, durchsetzt und erfüllt
 war, so auch die römischen Provinzen. Die Ansiedelung von
laeti in Gallien während des 4. Jahrhunderts kann dafür als
Beispiel dienen. In Afrika klagt Bischof Synnesius von Cyrene, daß
bald kein Haushalt mehr gefunden werde, in dem nicht Goten oder
Skythen als Aufwärter oder Kellermeister u. 5. W. beschäftigt
seien!!!), Und wie die germanischen Heerführer wiederholt nach
der Kaiserkrone selbst griffen, vom Heere zur höchsten Gewalt im
Reiche erhoben, .so haben schließlich diese neuen Bevölkerungsmassen,
 die jetzt die römischen Provinzen besiedelten und kultivierten,
 hier auch ihre eigenen Reiche aufgerichtet, nachdem. die
römische Zentralgewalt allmählich verfallen und endlich Ende des
5. Jahrhunderts ohne Erschütterung eingeschlafen war*””).

spätantike und frühmittelalterliche Wirtschaft.“ 1928 (wiederabgedruckt in Verfassungs-
 und Wirtschaftsgesch. d. MA. Gesam. Aufs. von A. Dopsch, 1928,
S. 219 ff.).
11) Vgl. mein Buch „Wirtschaftliche u. soziale Grundlagen der europäi-‚hen
 Kulturentwicklung aus der Zeit von Cäsar bis auf Karl d. Gr.“, 2. Aufl.,
1923/24, 1, 103. ee
112) So Sundwall, Weström. Studien. 191$, S. 19.
        <pb n="100" />
        Fünfter Abschnitt.

Das Oströmische Reich und der Islam.

Wohl nirgends tritt die Unzulänglichkeit in der Verwendung
der beiden Termini: Natural- und Geldwirtschaft, so deutlich
zutage wie in der Beurteilung der Wirtschaft des Oströmischen
oder Byzantinischen Reiches. Überwiegend doch wohl ist
dasselbe als geldwirtschaftlich charakterisiert worden, ja ein
neuerer Wirtschaftshistoriker, L. M. Hartmann, hat in geistvoller
Weise geradezu eine Antithese zwischen Byzanz und den Staaten
des Westens im Mittelalter aufgestellt!). Der byzantinische Staat
hat ob seiner höheren Wirtschaftsstufe seine Kräfte in ganz
anderer Weise wirksam zur Geltung bringen können als der
naturalwirtschaftliche Staat des Frühmittelalters im Westen
Europas. Scharf pointiert tritt dieselbe Anschauung auch bei einem
Schüler L. M. Hartmanns hervor?): „Die überragende Macht des
Oströmischen Reiches beruht auf seiner geldwirtschaftlichen
Grundlage im Gegensatz zur Naturalwirtschaft der mit ihr in
freundlichen oder feindlichen Beziehungen stehenden staatenähnlichen
 Gebilde der Barbaren.“
Anderseits ist von nationalökonomischer Seite doch im Anschluß
 an eine Darstellung des Zunftwesens Konstantinopels im
co. Jahrhundert behauptet worden), daß damals noch im Byzantinischen
 Reich die allgemein vorherrschende wirtschaftliche Entwicklungsstufe
 durchaus — von Städten wie Konstantinopel,
Alexandrien, Saloniki abgesehen — die geschlossene Hauswirt-1)

 Ludo Moritz Hartmann, Ein Kapitel vom spätantiken und frühmittelalterlichen
 Staate. 1913, bes. S. 11.
?) Ernst Stein, Studien zur Gesch. des Byzantinischen Reiches, vornehmlich
unter d, Kaisern Justinus II. u. Tiberius Constantinus. 1919, S. 3.
*) H. Gehrig, Das Zunfiwesen Konstantinopels im ro. Jahrhundert. Jbb.
f. Nat. Okon. u. Statistik 93, 5. 577 ff. (1909), bes. S. 595.
        <pb n="101" />
        91

schaft war... Was wir aus anderen gleichzeitigen Quellen der
byzantinischen Geschichte wissen, deute auf eine Naturalwirtschaft,
 bei der insbesondere für einen „industrielle Produkte“ vermittelnden
 Handel wenig Bedürfnis war.
Ebenso widerspruchsvoll ist auch die Beurteilung der Wirtschaftspolitik
 des Byzantinischen Reiches. Die einen behaupten,
daß den Grundherrschaften dort nicht die verhängnisvolle Bedeutung
 zukomme, wie sie gegenüber den Hintersassen derselben
im Westen gewöhnlich angenommen wird, derart, daß ım Osten
sich freie, wenigstens vom Grundherren freie Bauernschaften erhalten
 haben‘). Auf der andern Seite steht die These von der
Übermacht des Großgrundbesitzes, der hauswirtschaftlich auf
seinen Riesenkomplexen arbeitete und eine Aufsaugung des bäuerlichen
 Einzelbesitzes bewirkt habe’). Die Maßnahmen der byzantinischen
 Wirtschaftspolitik seien negativ gewesen und hätten den
Prozeß der Herabdrückung der Bauern zu Grundhörigen nicht
aufhalten können. Sie beschränkten sich im wesentlichen ebenso
auf Verbote wie die gewerbepolitischen Maßnahmen der Kaiser,
die ein Reglementierungssystem offenbarten, wie es vollständiger
kein merkantilistisches Regime sich ausdenken konnte.
Diese so verschiedene Darstellung der byzantinischen Wirtschaft
 beruht auf dem verschiedenen Blickpunkt, von dem aus
die einzelnen Forscher sie betrachtet haben. Ich glaube, daß der
Widerspruch nur scheinbar ist und sich auflösen läßt, sobald wir
die Belege und Quellen, die zur Verfügung stehen, näher prüfen.
Vor allem werden wir auch da keine einheitliche Form der Wirtschaft
 annehmen dürfen. Wir müssen vielmehr scheiden, u. zW.
sowohl der Zeit nach als auch nach den einzelnen Provinzen des
Byzantinischen Reiches. Dasselbe stellt die Fortsetzung der hellenistischen
 Wirtschaft dar, die bereits eine bedeutende Entwicklung
der Geldwirtschaft gekannt hat. Wir konnten bei der Betrachtung
jener Periode®) aber auch bereits konstatieren, daß trotzdem in
manchen Teilen der hellenistischen Reiche noch eine sehr starke
Naturalwirtschaft bestanden hat.
Nach der Aufteilung des alten römischen Großreiches (395)
dauerten im Ostreich diese Verhältnisse fort. Wohl fand ein

5 L.M. Hartmann a. a. 0. S. ırf.
5) Gehrig a.a.O. S. 595 f.
3 Siehe oben S.78 ff,
        <pb n="102" />
        2

starker Abfluß der Edelmetalle zu den Barbaren statt, da diese
mehrfach zur Aufrechterhaltung des Friedens mit Gold abgefunden
 wurden”), anderseits aber auch als Söldner dem Oströmischen
 Reiche Militärdienste leisteten, wofür nicht unbeträchtliche
 Geldsummen aufgewendet werden mußten‘). Ein Edikt aus
der Zeit der Kaiser Gratian, Valentinian und Theodosius (379
bis 383) ist der deutliche Beweis dafür, daß man damals in Byzanz
das Bedürfnis fühlte, nicht nur diesem Geldabfluß zu steuern,
sondern auch womöglich das in der Hand der Barbaren befindliche
Gold ihnen abzugewinnen”).
Die aus der spätrömischen Zeit übernommene Steuerverfassung
 weist teilweise Geldleistungen auf. Jedoch dürfen wir hier
bereits nicht die Nachrichten aus dem ı2. und ı3. Jahrhundert,
welche reichlicher fließen, ohne weiteres unserer Betrachtung zuzrunde
 legen. Die Grundsteuer wurde ursprünglich nicht durchaus
in Geld entrichtet, sondern vielfach in Naturalien. Darauf weisen
die termini technici für diese Steuer hin. So ist die ovv@w, die
römische annona, ursprünglich eine Naturalabgabe gewesen,
wenn sie auch später eine Geldsteuer geworden ist!*). Ebenso ist
die owagxia (oırapyla) eine Getreidelieferung, die vom Grund
und Boden geleistet wurde; sie konnte dann auch in Geld erhoben
 werden**). Naturalleistungen waren auch die Spanndienste
für die kaiserlichen Beamten auf deren Dienstreisen (&amp;amp;yyaoela),
sowie die Verpflegung dieser und deren Unterbringung (dxinxrtov).
Daneben bestand die Verpflichtung zur Fouragelieferung für
das Heer (pırdrov)!?). Die Ausgaben für das Heer wurden zum
großen Teile naturalwirtschaftlich bestritten, da außer dem uıtdtov

‘) Herodian, ab excessu divi Marci VI, 7 u. I, 6.
$) Grosse R., Röm. Militärgesch. (1920), 5» 241 ff., sowie G. Ostrogorsky,
Die wirtschaftl. u. sozialen Entwicklungsgrundlagen des Byzantin. Reiches,
Vischr. f. Wirt. u. Soz. Gesch. 22, 129 ff. (1929).
% Cod. Theodos. IV, 63.
0) Vgl. G. Ostrogorsky, Die ländliche Steuergemeinde des Byzantin.
Reiches im 10. Jahrhundert. Vjschr. f. Soz. u. Wirt. Gesch, 20, S. 50 (1927), sowie
F, Dölger, Beiträge z. Gesch. d. byzantin. Finanzverwaltg. Byzantin. Archiv.
Heft 9, S. 58 (1927).
u) Vgl. Vasiljevsky V.G., Materialien z. inner. Gesch. d. Byzantin. Reiches.
Journal d. russisch. Kultusmin. 210, S. 367 (1880), in russischer Sprache, sowie
Dölger a.a.O. 5. 59.
12) Ostrogorsky a.a.O. S. 60 sowie Dölger a.a.0. S.60f.
        <pb n="103" />
        33

auch die Überweisung der Soldatengüter (x wat OTQATLOTIKC)
zur Belohnung und Ausstattung des Heeres dienten**).
Ebenso wurden die Bedürfnisse der Flotte zum Teil naturalwirtschaftlich
 gedeckt, denn die am Meere wohnende Bevölkerung
hatte die Militärboote herzustellen und insbesondere das dafür
notwendige Holz zu liefern**).
Tritt hier schon die Verschiedenheit der Verpflichtungen je
nach den lokalen Verhältnissen zutage, so läßt sich dies auch
sonst noch belegen. Die einzelnen Provinzen und Landstriche des
Reiches waren auch in der Steuerleistung. verschieden geartet.
So hat Bulgarien auch nach der Unterwerfung durch Kaiser
Basilios II. (976—1025) Naturalsteuern entrichtet. Ja, es scheint,
daß die Forderung von Geldsteuern seitens der neuen Herren dort
mit ein Anlaß zu Aufständen der Bevölkerung gewesen ist’).
Auch in Thessalien und dem Innern von Kleinasien war
die Naturalwirtschaft verbreitet!*). Im 10. Jahrhundert bestand
im Peloponnes eine Wehrsteuer, die in Pferden entrichtet
wurde*”).
Man kann also durchaus nicht behaupten, daß Heer und
Flotte im Byzantinischen Reiche rein oder auch nur überwiegend
geldwirtschaftlich unterhalten worden sind!®), Vielmehr verdient
Beachtung, daß der Verfall der byzantinischen Flotte eben in dem
Momente eintrat, als die kleinasiatische Provinzialflotte, welche
früher die Grundlage jener gebildet hatte, fehlte, nämlich Ende
des 11. Jahrhunderts®). Gerade seit dieser Zeit aber war doch die
Geldwirtschaft entschieden im Vordringen begriffen, da nicht nur
so manche Naturalleistungen adäriert wurden“), sondern auch
der Handel und Verkehr noch bis ins 12. Jahrhundert sehr be-13)

 Zachariä v. Lingenthal, Gesch. des griechisch-röm. Rechts, 3. Aufl. (1892),
5.273 £f., sowie Dölger a.a.O. S.64-1)
 Ostrogorsky a.a.O. S.61 sowie C. Neumann, Die byzantin. Marine.
Histor. Zschr. 81, 5 (1898).
1) Ostrogorsky a.a.O. S. 61.
16) Vgl. Lujo Brentano, Die byzantin. Volkswirtschaft (Schmollers Jb. 41
(917), SA., S. ır ff.
17) C. Neumann a. a. O. 5.8.
8) So L.M. Hartmann a. a. O. S. 10, und auch L. Brentano a. a. O. S. 29.
®) C. Neumann a. a. O. S. 23.
%) Vgl. Über die Adäration der Wehrpflicht durch Konstantin: IX.
"z042—1054), E. Stein a.a.O. S. 159.
        <pb n="104" />
        34
deutend war”), anderseits aber stark naturalwirtschaftliche Provinzen
 wie Ägypten verlorengingen?). Und wenn auch die großen
Grundherrschaften im Osten nicht dasselbe waren wie im
Westen?*), so haben die wesentlich naturalwirtschaftlichen?) Großgrundbesitzer
 (Suvatot) doch auch dort im Byzantinischen Reich
die Freibauern schwer bedroht und sie aufzusaugen gesucht?”).
Ein deutlicher Beweis dafür ist die Tatsache, daß die byzantinischen
 Kaiser immer wieder gegen die Suvarol und für die freien
Bauern Stellung nahmen und diese zu erhalten trachteten. Das
geht, abgesehen von der älteren Zeit?), vom 10. bis zum 12. Jahrhunderte
 durch?”).
Auch der Handel, der ja gerade in den hellenistischen Ländern
von altersher sehr ausgedehnt und einträglich war, ist doch nicht
nur geldwirtschaftlich, sondern zum Teil auch noch naturalwirtschaftlich
 betrieben worden, indem die einzelnen Produktionsgebiete
 je nach ihrer Eigenart Naturaltausch ausführten. Dies
bezeugen noch für das 10. Jahrhundert Angaben des &amp;amp;rtagyızöv
Pıßliov Über das gewerbliche Leben Konstantinopels. Hier heißt
es (IX, 6) von den Bulgaren, sie bringen Leinen und Honig in
die Hauptstadt und tauschen diese gegen die Erzeugnisse des
städtischen Gewerbefleißes ein?®).
Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft treten nebeneinander
auch im byzantinischen Großreiche auf, keine von beiden hat die
andere jemals gänzlich verdrängt. Die handel- und gewerbetreibenden
 Bevölkerungsteile waren vorwiegend geldwirtschaftlich

%) Vgl. die Schilderung des spanischen Juden Benjamin von Tudela
(c. 1170), - zit. bei L.Brentano a.a.0. S.26, sowie H.Gelzer, Bvzantin.
Kulturgesch. (1909), S. 101 ff.
*) Schon 640 durch die Araber, welche bereits 635/36 Syrien erobert hatten.
*) So L.M. Hartmann a.a.O. S. 11.
*) Bezeichnend für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Großen ist
die Erzählung, daß Kaiser Basilios II. auf seinem Zuge durch Kappadokien mitjamt
 seiner ganzen Armee von einem dieser Großen fürstlich aufgenommen und
verpflegt worden sei (c. 991). Vgl. L; Brentano a.a.O. S. 47-®)
 Lujo Brentano a.a.O. S, 34 ff, sowie Ostrogorsky, Vischr. f. Soz. u.
Wirt. Gesch. 22, 133 ff. (1929).
%) Vgl. für das 7. Jahrhundert E. Stein a. 2.0. S. 157-”)
 C. Neumann, Die Weltstellung des Byzantin. Reiches vor d. Kreuzzügen,‘
 1894, S. 52 ff., sowie H. Gelzer, Byzantin. Kulturgesch. S. 83 ff.
%) Vgl. H. Gehrig a. a. O. 5. 594.
        <pb n="105" />
        95

tätig, während die ackerbautreibenden Provinzen ebenso naturalwirtschaftlich
 arbeiteten; die Städte an den reichentwickelten
Küstenlandschaften gehörten zur ersteren Gruppe, die Binnengebiete
 aber zur letzteren.
Wie die Gewerbe und der Handel aus der vorausgehenden
hellenistischen Periode übernommen waren, so auch die Geldgeschäfte.
 Die Sanctio pragmatica Kaiser Justinians für die italienischen
 Reichsgebiete vom Jahre 554 gewährt uns einigermaßen
Einblick in diese Verhältnisse?), Nach dem Zusammenbruch der
Gotenherrschaft gewährte Kaiser Justinian ein fünfjihriges Moratorium
 für alle Darlehen, die bis zum Einfall der Franken 552/3
gewährt worden waren. Wir erkennen, daß viele kleine Leute
zum Zweck der Kreditbeschaffung eine Pfandbestellung vorgenommen
 und bei dem Zusammenbruch Italiens durch die Geldgeber
 ausgebeutet worden sind. Daß hier zugleich Bestimmungen
gegen den Anatozismus getroffen wurden, verstärkt den Eindruck
von einem schwunghaften Geld- und Kreditverkehr.
Dasselbe bezeugt das &amp;amp;tapyıxöv ßıßkiov für das 10. Jahrhundert.
 Unter. den zahlreichen Gewerben, die darin erwähnt
werden, treten die toanekita. hervor, die Geldwechsler und
Bankiers, die der Staat zugleich zur Prüfung der im Umlauf
befindlichen Münzen, sowie zur Überwachung ‚der Münzfälschungen
 verwendete*®).

Der Staat übt selbst die Überwachung der Zünfte aus, kontrolliert
 den An- und Verkauf der Waren und nimmt einzelne
Industrien als Monopol in Anspruch, wie z. B. die Purpurfärberei*).
 Hochwichtig war auch, daß seit Justinian (539) kein
Privatmann mehr selbst Waffen anfertigen oder solche kaufen
durfte*?), Die Anfertigung von kostbaren Seidenwebereien war
gleichfalls den staatlichen Fabriken vorbehalten.
Der Staat regulierte die Preise der Waren je nach der Marktlage
 (Zufuhr) und überwachte die Ein- und Ausfuhr derselben:
Vor allem bedurfte die Ausfuhr von Edelmetallschmuck, sowie

2) Vgl. meine Ausführungen in d. Buche „Wirtschaftliche u. soziale Grundlagen
 d. europäischen Kulturentwicklung“, 2, 506 ff. — 2®, 517 ff.
3) Vgl. A. Stöckle, Spätrömische und byzantin. Zünfte. Klio, 9. Beiheft,
1917, S. 23 ff.
3) Ebda. S. ı11.
32) Nov. Just. 865, ı u. 4.
        <pb n="106" />
        96

Perlen und Edelsteinen der Erlaubnis der kaiserlichen Beamten““).
Bei einzelnen Lebensmitteln, wie Fischen, ist die Ausfuhr dann
erlaubt, wenn solche in überflüssiger Menge vorhanden sind. Daß
für die in Konstantinopel selbst hergestellten Kerzen und Seifenwaren
 keine Ausfuhrbeschränkungen zu beobachten sind**), dürfte
wohl im Sinne einer Exportprämie zur Hebung dieser heimischen
[ndustrie aufzufassen sein, denn die Wirtschaftspolitik der byzanvinischen
 Herrscher weist ebenso merkantilistische Züge auf wie
jene der hellenistischen Periode*®®).
Beachtung verdient auch das Verbot des Zwischenhandels.
Nicht nur wegen der darin ruhenden wirtschaftspolitischen Fürsorge
 des Staates, weil durch den Gewinn der Zwischenhändler
die Preise gesteigert würden‘), es lassen diese mehrfach vorkommenden
 Verbote, glaube ich, darauf schließen, daß tatsächlich
ein solcher Zwischenhandel wegen dessen Einträglichkeit nicht
ganz unterdrückt werden konnte.
Nicht unerwähnt soll bleiben, daß in dem &amp;amp;tapyıxöv Bıßhiov
auch zahlreiche Geldstrafen vorkommen, welche den Zünften,
sowie deren Mitgliedern für den Fall der Übertretung der hier
getroffenen Verordnungen auferlegt werden. Die Geldstrafen erscheinen
 danach als leichteste Strafen angesehen und verhängt
worden zu sein®”).
Von der Spezialforschung ist unter anderem auch bemerkt
worden, daß im Verlaufe des ıo. Jahrhunderts die Ausfuhrverbote
 auf gewisse Waren verschärft worden sind®®). Ich möchte
dies aber nicht so sehr als die Folge einer kraftvollen Expansionspolitik
 ansehen, die seit Kaiser Nikephoros einsetzte und dazu
führte, daß der Kaiser, gestützt auf seine Erfolge, die Fremden
weniger rücksichtsvoll behandelte*®); vermutlich hat auch ein
wirtschaftliches Motiv dazu mitgewirkt. Es war anscheinend damals
schon die Aktivität der italienischen Seehandelsplätze, vor allem
Amalfis und Venedigs, welche dem byzantinischen Handel eine

33) Vgl. Stöckle a.a.O. S. 105.
54) Ebda. 2. Absatz.
3) Vgl. oben S. 76 ff.
38) Stöckle a.a.O., S. 110.
37) Ebda. S. 123 ff.
38) Ebda. S. 122 f.
®) So Stöckle a.a.O. S. 123.
        <pb n="107" />
        97

bedrohliche Konkurrenz bereiteten. Dafür spricht eine Äußerung
des Bischofs Liutprand v. Cremona, der als Gesandter Kaiser
Ottos I. in Byzanz weilte und Stoffe, die er als Geschenk erhalten
hatte, nicht ausführen durfte. Er wehrte sich dagegen mit der
Behauptung, daß man diese Stoffe bei ihm zu Hause durch Vermittlung
 Venetianischer und Amalfitaner Kaufleute leicht erhalten
könne*). Anscheinend fand also doch ein Export durch diese
Italiener schon statt.
Der Bericht Liutprands v. Cremona, so parteiisch und tendenziös
 er sicherlich ist, erscheint m. E. doch wegen des Gesamteindruckes
 wichtig, den er vom Hofe in Konstantinopel und der
Wirtschaft dort empfangen hat. Es ist m. E. recht bezeichnend,
daß er sogar die Bevorzugung vegetarischer Nahrungsmittel durch
den Kaiser geradezu damit erklären will, er habe die Tiere
sparen wollen, um durch deren Verkauf Geld zusammenscharren
 zu können“).
Merkantilistisch ist diese Wirtschaft auch deshalb zu nennen,
weil der Staat selbst Geldgeschäfte in großem Umfange unternahm.
 Eine davon ist trotz der tendenziösen Übertreibung Liutprands
 deutlich erkennbar. Im Jahre 968 habe, so erzählt er, eine
Hungersnot das Byzantinische Reich heimgesucht; Kaiser Nikephorus
 aber habe die wirtschaftliche Not noch dadurch verschärft,
daß er zur Zeit der Ernte alles Getreide in seinem ganzen Reiche
für einen Spottpreis aufkaufen und speichern ließ. Später habe er
dieses Getreide doppelt so teuer wieder verkauft‘?).
Auch die Bildung eines großen Staatsschatzes durch Anhäufung
 von Edelmetall in gemünzter und ungemünzter Form
darf hier besonders erwähnt werden. Die Auffassung von
Andreades*) halte ich nicht für zutreffend, denn die beiden
Voraussetzungen, von welchen dieselbe ausgeht, treffen für das
Byzantinische Reich jener Zeit tatsächlich nicht zu. Er meint, die
Ansammlung von Schätzen sei notwendig gewesen, weil dieser

*) Vgl. die Relatio de legatione Constantinopolitana in den 'M. G. Histor.
5.5. rer. germ. in usum scholar. 2. Edit. Dümmler c. 55.
*) Ebda. c. 40: Allio, cepis, porris vescens, ut possit animalibus eo parcere,
Juatinus non manducatis sed venundatis pecuniam congregat.
*) Ebda. c. 44.
3) Über die Finanzen von Byzanz (Übersetzung a.d. Neugriech, von
._H. Mertel). Finanzarchiv 1909, II, 16.
Dopsch, Naturalwirtschatt.
        <pb n="108" />
        98

Zeit Staatsanleihen unbekannt waren und es keine Nationalbanken
gegeben habe zur Ansammlung eines Reservefonds in Gold. Nun
hat E. Stein, obwohl er im ganzen Andreades beipflichtet, doch
konstatiert, daß schon in der frühbyzantinischen Zeit Staatsanleihen
 aufgenommen wurden, so z. B. im 6. Jahrhundert**).
Überdies fungierten die toanetiton wie in der griechischen Zeit
auch jetzt als Depositenbanken*). Und bei den nahen Beziehungen,
 welche der Staat zu diesen Bankiers unterhielt, konnte
er jederzeit sich ihrer auch für die Anlegung von Reservefonds
bedienen. Durch die neueste Forschung ist‘ überdies ausgeführt
worden‘), daß in der byzantinischen Zentralverwaltung spätestens
 im 8. Jahrhundert eine Abspaltung eingetreten ist, indem
besondere Schatzverwaltungen (Aufbewahrung, eventuell Anlage
der Gelder, Auszahlung auf Anweisung) abgezweigt wurden. Die
canx6Mhn (caxei\Mov) wird zur allgemeinen Staatsbank, während das
Beotıdg.ov die Naturaleinkünfte des Reiches bewahrt.
Seit dem 12. Jahrhundert verschwindet die cax€\A\n und ihre
Agenden wurden mit jenen des ßeotdoıov vereinigt, welches von
da an bis zum Ende des Reiches die Zentralkasse geblieben ist“).
Im 13. und 14. Jahrhundert wird, als infolge der Verluste an die
lateinischen Eroberer der Umfang des Reiches kleiner wurde,
eine starke Zentralisation des Finanzwesens durchgeführt. Das
Beorwigwov erscheint seit dieser Zeit nicht nur als Kasse und
Staatsbank, sondern auch als Einnahmen- und Domänenverwaltungsstelle.

Seit dem 11. Jahrhunderte, wo nicht früher, hat die Verpachtung
 der Steuern an Private“) die Ausbreitung der Geldgeschäfte
 und damit der Geldwirtschaft im ganzen noch vermehrt.
Ein großer Teil der Geldeinkünfte des Staates wurde für Heereszwecke
 aufgebraucht. Wohl schrumpfte das byzantinische Großreich
seit den lateinischen Eroberungen beträchtlich ein, allein es waren
auch jetzt immer noch größere Heeresmassen notwendig, um die
neuerstandenen Feinde, vor allem die seldschukischen Türken*?)\.

4) A.a.O. S. 156, vgl. ebda. S, 3.
45) Vgl, das &amp;amp;ta0xıxöv Pıßklov IM, 4 und IX, 4.
%) Dölger a.a.O. S. 14.
”) Ebda, S. 15.
») Ebda. S.75 f., sowie E. Stein a.a.O. S. 159. . .
#) Vgl. darüber L. Brentano a. a. O. S. 30 f., sowie E. Stein a. a. O. S. 159.
        <pb n="109" />
        99

abzuwehren. Hatten früher, am Beginne des Mittelalters, in der
Zeit vom 5. bis 8. Jahrhundert, zahlreiche Soldtruppen im Kampfe
mit den Persern und Avaren eingestellt werden müssen, die überwiegend
 mit Geld bezahlt wurden, so haben wir vom Ende des
12. Jahrhunderts eine direkte Nachricht, daß man in Byzanz
damals von allen Nationen Krieger gemietet habe, um sie gegen
die Türken aufzubieten*®).
Man war sich am Hofe von Byzanz auch bereits im 10. Jahrhunderte
 voll bewußt, welche starke politische Macht der Reichtum
 an Geld dem griechischen Staate gegenüber dem Ausland
verlieh. Das beweist der hochmütige Ton, mit welchem Bischof
Liutprand v. Cremona im Jahre 968 abgefertigt wurde: „Mit
unserem Gelde, wodurch wir stark sind“, sagte der Kaiser zu ihm,
„werden wir alle Völker gegen den deutschen König in Bewegung
setzen !\.“

Auf die Byzantiner des 7. Jahrhunderts geht auch bereits die
Auffassung zurück, daß das Geld der Nerv des Krieges se1°):
Bl&amp;amp;xewv ndhıota al TO vVEDOn INS MANS
töv nA0odtOV, E&amp;amp;xpeloavta AQÖG TOUGS Bapßdaoovc.
Hervorgehoben soll aber werden, daß trotz der Geldwirtschaft
 später doch, schon seit dem 12. Jahrhundert unter den
Komnenen und dann mit der Festsetzung der Lateiner in
Griechenland und dem Sinken der Zentralgewalt, eine feudale
Organisation (xg6övoıa) sich entwickelte®). Die Großgrundbesitzer,
d. h. der Adel, gelangten zu überragender Bedeutung, ebenso wie
die Privatsoldaten, welche jene auf ihren ausgedehnten Grundherrschaften
 unterhielten.
Ein großer Teil des byzantinischen Staatsgebietes wurde nach
und nach von dem Islam erobert und mohammedanisch. Zu-50)

 Benjamin v. Tudela (c. 1170). M. N. Adler, The itinerary of Benjamin
of Tudela (1907), p. 13. — Vgl. dazu A. Heisenberg, Staat und Gesellschaft
des Byzantin. Reiches. Die Kultur d. Gegenwart v. P. Hinneberg, T. 11, IV,
1”, 389 (1923).
*) Liutprands Gesandtschaftsbericht a.a.O. c. $3-52)
 Georgios Pisides, Heraclias v. 163 f. Corp. scriptor. histor. Byzantin.
1837, 27, 75 (600—660).
5) Vgl. E.Stein a.a.O. S.159, sowie L. Brentano a.a.O. S.49f. und
A. Heisenberg a.a.O. S. 406 u. 377, jetzt bes. Ostrogorsky, Vischr. f. Soz. u.
Wirt. Gesch. 22, 139. (1929).
        <pb n="110" />
        ‚00

nächst (noch im 7. Jahrhunderte) Syrien und Ägypten. Die unterworfenen
 Länder hatten einen Tribut zu leisten und für die
Okkupationstruppen Naturallieferungen zu erbringen. Im ganzen
verhielten sich aber die neuen Eroberer konservativ gegenüber
der bisherigen Ordnung gerade auf wirtschaftlichem und finanziellem
 Gebiete**). Wie diese Naturallieferungen für das Heer
mit der byzantinischen annona zusammenfielen, so war auch
die Einquartierungslast bereits durch die römischen Verhältnisse
vorgebildet. Für die Aufbringung des Tributes bediente man sich
der alten Steuern aus der römisch-byzantinischen Zeit, u. zw.
vornehmlich der‘ Grundsteuer und zum Teil auch der Kopfsteuer.
Schon durch diesen Fortbestand der älteren byzantinischen
Ordnungen war für weite Gebiete des Islams eine geldwirtschaftliche
 Grundlage gegeben. Ein hervorragender Kenner dieser Zeiten
hat geurteilt: „Die Wirtschaftsform des Omajaden- und Abbasidenstaates
 war die Geldwirtschaft“”).‘“ Natürlich bestand im
Kalifenreich ebensowenig wie in der Antike eine reine Geldwirtschaft,
 die Einkünfte des Staates flossen zum Teil auch in Naturalien
 ein.

Beide, Natural- und Geldwirtschaft, lassen sich auf allen Gebieten
 des Wirtschaftslebens nebeneinander nachweisen. „So ist
die Staatspacht von Ländereien teils in Geld, teils in Naturalien
zu zahlen, so werden die Löhnungen in beiden ausgezahlt, u. zw.
nicht nur in den Anfängen des Islams, sondern auch bis in die
späte Mamelukenzeit hinein.
Das Leiturgiewesen erstreckt sich nicht nur auf Beistellung
von Arbeitern, Wagen und Werkzeugen zum Bau von Straßen
und Kanälen, auf Verpflegung der arabischen Truppen, Naturallieferungen
 aller Art, sondern auch auf Versorgung mit geschulten
Beamten für gewisse staatliche Bedürfnisse, auf Lieferung von
Materialien für öffentliche Bauten nicht nur in Ägypten, sondern
auch z. B. für die Moscheen von Jerusalem und Damaskus, und
endlich in besonderem Umfang auf Stellung von Matrosen und
Schiffsmaterial. Mit dem Leiturgiewesen werden also alle öffentlichen
 Bedürfnisse des Heeres wie der Verwaltung bestritten,

5) Vgl. C.H. Becker, Beitr. z. Geschichte Ägyptens unter dem Islam,
.. Heft, Steuerverhältnisse im 1. Jahrhundert (1903), S. 83 ff.
55) C.H. Becker, Islamstudien 1, 235 (1924).
        <pb n="111" />
        ‘OI

während die Erträgnisse der Steuern von den Staatspensionen
verschlungen werden**).“
Der Handel war zum Teil auch Naturaltausch. Pfeffer wird
mitunter als Wertmesser verwendet. Jedoch war im Handel wie
in dem staatlichen Abrechnungswesen der Gebrauch von Scheck
und Wechsel allgemein durchgeführt. Vor allem aber hat die
Verpachtung der Steuern die Geldwirtschaft entwickelt.
Gleich bei der Eroberung bildete sich ein Großgrundbesitz
der militärischen Führer aus. Die Domänen des Kaisers waren
frei geworden, viele Mächtige auch geflohen, so daß weite
Ländereien zur Verfügung standen. Landschenkungen wurden
daraus erteilt und trugen gleichfalls zur Bildung des Großgrundbesitzes
 bei.
Die zunehmende Bedeutung des Heeres führte dazu, daß
sich die Truppen in den Besitz von Ländereien setzten, um die
Einnahmen davon zu genießen (zo. Jahrhundert)”). War die
Regierung stark, so suchte sie die Soldatenlehen zu beseitigen und
durch feste Soldzahlungen zu ersetzen. So ist dies um das Jahr
toco in Einzelfällen zu belegen. Aber schon ergaben sich auch
Mißbräuche, derart, daß die Staatseinkünfte von den Truppenbefehlshabern
 eingezogen wurden, welche als Großgrundbesitzer
und auch als Steuerpächter dazu Gelegenheit fanden.
Ende des 11. Jahrhunderts wurden angesichts dieser Unsicherheit
 der Staatseinkünfte die Ländereien als Lehen an die Truppen
verteilt gegen die Verpflichtung zu Kriegsdiensten. Damit war
zugleich eine Verbesserung der Bewirtschaftung erzielt, da die
neuen Inhaber an dem ihnen zufließenden Ertrage nunmehr persÖnlich
 interessiert waren’). Dieses Vorgehen des Großveziers
Nizam-al-Mulk im Seldschukenreich vom Ende des ır. Jahrhunderts,
 das zur Entstehung des osmanischen Lehenswesens
Anlaß bot, fand dann immer allgemeinere Verbreitung,
In Ägypten wurden auch andere Erträge von Steuern und
Abgaben als Lehen vergeben, so z. B. Kopfsteuern. Aus der

°) So wörtlich nach C. H. Becker, Grundlinien der wirtschaftl. Entwicklung
Ägyptens. Islamstudien ı, 207.
”) Vgl. Amedroz, Abbasid administration in its decay from the Tajarib
al Umam. Journ. Roy. As. Soc. 1913, S. 823 £.
58) Vgl. die von C.H. Becker a.2.0. S. 243 zit. Quellenstelle bei „Imadad-Din
 al Isfahänj.
        <pb n="112" />
        :02
Steuerpacht heraus hat sich also das Lehenswesen entwickelt, ohne
daß ursprünglich stets militärische Verpflichtungen auf den Belehnten
 gelastet hätten.
Mehrfach ist ein Unterschied in der wirtschaftlichen Entwicklung
 zu beobachten. Die Reichen und Großen vermochten
durch Ameliorationen und Anlegung von kleinen Industriebetrieben
 ihre Erträge beträchtlich zu steigern und strichen
schließlich auch einen Unternehmergewinn ein, während die einfachen
 Soldaten ihre an sich kleinen Lehen auch schlecht bebauten,
so daß sie verödeten und die Lehensträger sich mißbräuchlich
durch Bedrückungen zu entschädigen suchten”).
Das Lehenswesen ist ursprünglich der Ausdruck der Schwäche
der Staats- bzw. Zentralgewalt, die selbst die Steuern nicht erfolgreich
 und sicher einzutreiben vermag. Der Lehensträger ist damals
sigentlich nur Steuergarant®). Im späteren Mittelalter (14. Jahrhundert)
 hat sich dann das Lehenswesen rein agrarisch ausgebildet,
und in der Mamelukenzeit ist bei der Belehnung nur noch von
Militärpersonen die Rede**),
Die byzantinischen Einrichtungen haben sich besonders auch
auf dem Gebiete der Finanzwirtschaft forterhalten‘”). Die regelmäßigen
 Hauptsteuern (dnu6owa) setzen sich aus einer Geldleistung
und einer Naturalabgabe in Weizen oder Gerste zusammen. Auch
die außerordentlichen Steuern bestehen zum Teil in Naturallieferungen,
 z. B. Material für Schiffbau, Handwerkzeug oder gelernten
 Arbeitern und Matrosen.
Die Naturaleingäinge werden, soweit sie nicht zu Zwecken
der Naturalverpflegung aufgebraucht sind, an die staatlichen
Getreidespeicher (Staatsmagazine in Alexandria und Babylon) abgeführt.

In Ägypten wurden auf den Domänen nach der Ernte dem
Bauern die Pachtsumme in natura abgezogen, so daß nur der Rest
ihm zufiel.

Die Naturalwirtschaft kam aber auch in der Wirtschaft des
Staates und besonders des Hofes selbst zur Anwendung. Aus den

59) Vgl. den Bericht vom J. 945 bei Becker a.a.O. S. 242.
80) Becker a.a. O. S. 242.
%) Ebda. S. 245 £f.
62) Vgl. C. H. Becker, Ägypten im Mittelalter. Islamstudien x, 170 £.
        <pb n="113" />
        (03

staatlichen Fabriken stammten unter anderem die Kleider, mit
welchen alljährlich der ganze Hof ausgestattet wurde®). In gleicher
Weise wurden die Beamten vom Kalifen auch mit Zucker beschenkt.
 Der Staat selbst beteiligte sich am Handel, u. zw. wurden
vorzugsweise die Naturaleinkünfte verhandelt (Getreide und
Mehl). Die Spekulation war verbreitet und führte zu Teuerung,
deren Druck zu Klagen Anlaß gab.
Auch dieser Handel wurde teils geldwirtschaftlich, teils
naturalwirtschaftlich betrieben. In Ägypten war dies lokal abgegrenzt.
 Bis zum zweiten Katarakt kursierten arabische Goldund
 Silbermünzen, während weiterhin reiner Tauschhandel üblich
war. Zur Prägung der Münzen wurde Gold aus dem Süden verwendet.
 Dagegen exportierte Ägypten dorthin sowohl Getreide
als auch Textilwaren, überdies noch Glasperlen, Korallen und
Kämme. Für die Anlegung freier Kapitalien®) war in der früheren
Zeit hauptsächlich die Landpacht sowie der Kornwucher beliebt,
während später unter den Aijubiden und Mamluken der Handel
mit Indien eine bedeutende Rolle spielte. Er wurde durch eine
Genossenschaft von Händlern (Karamiten) betrieben, die eine
Bank besaßen und internationale Anleihegeschäfte großen Stils
damit abwickelten.

Überaus charakteristisch für das Verhältnis von Natural- und
Geldwirtschaft ist die staatliche Handels- und Zollpolitik. Da die
für die Kriegführung in großem Umfange benötigten Rohprodukte,
 vor allem Holz und Eisen, in Ägypten nicht in zuveichender
 Menge vorhanden waren, wurde der Import derselben
auf alle Weise begünstigt. Die Kaufleute, welche ihn besorgten,
mußten insbesondere den Zoll in diesen Waren naturaliter bezahlen.
 Aber auch für das zum Verkaufe importierte Quantum
zahlte der Staat nicht mit Metallgeld allein, sondern nur ein
Drittel, während der fremde Händler für zwei Drittel Alaun in
Zahlung nehmen mußte®°).
Der Staat nahm für die im Lande nicht ausreichend vorhandenen
 Produkte (Holz, Eisen, Pech, Werg) Monopolrechte in
Anspruch und monopolisierte auch die vom Ausland viel begehrten

°%) Ebda. S. 183.
%) Ebda. S. 186.
3) Ebda. S. 188.
        <pb n="114" />
        104

einheimischen Bodenschätze als Alaun, Natron und Smaragde.
Auch der Zucker bildete ein Monopol des Staates®®).
Trotz der Staatskontrolle, welche auch die Preisbildung nachdrücklich
 beeinflußte, war die private Spekulation, besonders in
Getreide, weit verbreitet und gab zu Zeiten von Hungersnöten
zu wilder Preistreiberei und drückendem Kornwucher Anlaß”).
Die Finanzverwaltung war im Araberreich ursprünglich von
der politischen (und militärischen) scharf getrennt®). Neben dem
militärischen Amir stand, unabhängig von ihm, der Chef des
Finanzwesens (Amil). Dieser hatte gewöhnlich die gesamten Einkünfte
 der Provinz in Pacht genommen und war meist zu einer
Pauschalleistung verpflichtet. Das Streben der Emire ging darauf
aus, daß ihnen auch die Finanzverwaltung unterstellt werde. Das
war ungefährlich, solange die Zentralgewalt stark dastand. Sobald
sie aber verfiel, war diese Verbindung der beiden Ämter der
Anfang selbständiger Staats- und Dynastiebildungen. So in
Ägypten unter den Tuluniden (9. Jahrhundert). Auf diese Weise
hat sich dann später das Kalifenreich in seine Bestandteile aufzelöst.


Auch die zu frommen, kirchlichen Zwecken (Waisen, Lehrer,
Moscheen) gestifteten Güter (Wakf) haben sowohl eine geld- wie
naturalwirtschaftliche Zusammensetzung“). In den Wakfstiftungen
überwog der städtische Grundbesitz (Miet- und Geschäftslokale,
Buden); aber auch eine große Menge Ackerland war damit dem
allgemeinen Wirtschaftsverkehr entzogen, immobilisiert. Manche
Reiche und Große haben sich durch diese Wakfierung von Gütern
eine Rente gesichert, eventuell auch für ihre Nachkommen, was
in unsicheren Zeiten eine gute Anlage des Vermögens gewesen
sein mag. Bei der Errichtung von Gebäuden zu Wakfzwecken
ebenso wie auch in den Forderungen gegen die Wakfbauern
scheint es nicht selten zur Ausbeutung der arbeitenden Klassen
zekommen zu sein.

68) Vgl. M. Sobernheim, Das Zuckermonopol unter Sultan Barsbay. Zeitschr.
f, Assyrol. XXVIL 75 ff.
67) Vgl. C. H. Becker, Regierung und Politik unter dem Kalifen Zähir
um d. J. 415. Beitr. z. Gesch. Ägyptens unter d. Islam ı, 47 ff. (1902).
5) Vgl. C. H. Becker, Steuerpacht und Lehenswesen. Islamstudien ı, 237 f.
8) Becker, Zur Kulturgesch. Nordsyriens: Zeitalter der Mamluken. Islam-;tudien
 ı, 266 ff.
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        105

Die Wakfgüter sollten nicht an Große und Mächtige: vergeben
 werden. Wahrscheinlich haben sie sich auch da Eigenmächtigkeiten
 zuschulden kommen lassen, indem sie den Rentenbeziehern
 einen guten Teil der Erträge des Wakfgutes nahmen. So
in Syrien schon im 9. Jahrhundert.
Beachtung verdient auch das Verbot, Wakfgut für eine
längere Zeit als drei Jahre zu verpachten. Man befürchtete wohl
auf Grund praktischer Erfahrungen, daß eine längere Pacht zur
Entfremdung führen könnte.
Endlich ist auch die Wirtschaftsethik charakteristisch”), die
der Islam in Aussprüchen Mohammeds zutage treten läßt. Er verarteilt
 die Getreidespekulation, die Preistreiberei, den Wucher
and unlautere Konkurrenz”). Ähnlich wie im Christentum erscheint
 der ungerechte Erwerb ohne eigene Arbeit verwerflich.
Dagegen aber heißt es: „Der ehrliche Kaufmann ist der erste, der
ins Paradies eingeht.“ „Der beste Erwerb geschieht durch Verkauf
 in erlaubten Grenzen und durch der Hände Arbeit.“ Besonders
 die eigene Arbeit wird hochgeschätzt: „Der köstlichste
Erwerb ist der durch Handarbeit.“
Dagegen ist das Gewerbe des Maklers und der dafür gezahlte
Lohn verabscheut, weil der Makler sich schwerlich von Lügen
und übermäßigem Anpreisen seiner Ware freihalten könne; der
Lohn aber, weil er sich nicht nach der geleisteten Arbeit, sondern
aach dem Wert des verkauften Stückes richtet”).
Die große Bedeutung des Handels für die ganze arabische
Kultur tritt auch darin zutage, daß schon im ı2. Jahrhunderte.
wo nicht noch früher, förmliche Handbücher der Handelswissenschaft
 entstanden sind. In dem von Dimi$qi ist auch ein wirtschaftstheoretischer
 Teil vorangestellt, der unter anderem eine
Theorie über das Aufkommen des Geldes bringt. Hier ist bereits
im wesentlichen die Auffassung vorgetragen, welche die neuere
Nationalökonomie dann nach dem Vorgange Carl Mengers
formuliert hat. Das Edelmetallgeld mußte entstehen, weil dem
Bedürfnis nach einem allgemein gangbaren Tauschmittel und
Wertmesser durch Gold und Silber in der beqauemsten und ein-%\

 Vgl. C.H. Becker, Christentum und Islam. Islamstudien ı, 413 f.
"\ Vgl. H. Ritter, Ein arab. Handbuch der Handelswiss. Der Islam VIL
29 (1916).
72) Ebda. S. 42.
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        106

fachsten Weise entsprochen werden kann”*), zumal sie auch durch
ihre Prägefähigkeit vor Betrug und Fälschung leicht geschützt
werden können (technische Vorteile). Zugleich werden hier auch
die dem reinen Naturaltausch entgegenstehenden Schwierigkeiten
zur Erklärung vorgebracht, insbesondere daß nicht immer Nachfrage
 und Angebot in entsprechenden Bedarfsmengen da und dort
produzierter Sachgüter gleichzeitig zusammentreffen.
Begreiflich, daß in dieser Anweisung für den Kaufmannsstand
auch der Kapitalismus zu Worte kommt: Der Großkaufmann,
der Waren nach der Preiskonjunktur (Baisse) stapelt, um sie
zurückzuhalten und mit Gewinn abzusetzen, sobald die Preise
gestiegen sind’*). Keineswegs ist nur das Bedarfsdeckungsprinzip
hier richtunggebend, sondern überall das Gewinnstreben sichtlich
führend und eine Überschußproduktion zum Zwecke gewinnbringenden
 Absatzes vorhanden. Auch der Zwischenhandel tritt
nicht so sehr zum Zwecke wirklicher Vermittlung zwischen
Produzenten und Konsumenten oder aber räumlich getrennter
Handelsgebiete auf, sondern erscheint ebenso durch die berufsmäßige
 Absicht auf Profit geleitet’®): Möglichst billiger Aufkauf
von Waren, um sie später oder anderwärts teurer wieder abzusetzen”®).

Stellt also dieses Werk und diese ganze Literaturgattung ein
Spiegelbild der Geldwirtschaft dar, so wäre es m. E. verfehlt,
daraus auf einen völligen Mangel an Naturalwirtschaft schließen
zu wollen. Hier muß die Eigenart und Provenienz der speziellen
Quelle, bzw. Quellengattung Berücksichtigung finden. Dieses Werk
hat ebenso die bestimmte Absicht, Ratschläge und Winke für
den Kaufmann zu geben, wie es ihm fern Negt, sich über die
Landwirtschaft oder agrarische Verhältnisse zu verbreiten. Sie
werden nur ausnahmsweise zu Vergleichszwecken oder antithetisch
gestreift. So wird bei der Warnung, sein Vermögen in Sachen
anzulegen, die man nicht versteht, geradezu als Beispiel angeführt”):
 „Wenn einer Geld anlegt in einer Dorfflur, die er
nicht bewirtschaften kann.“

78) Ebda. S. 49, vgl. dazu oben S.ı (Abschn. ı).
7) Vgl. H. Ritter a.a.O. 5.66.
%) Ebda. S. 62.
7%) Ebda. S.63 u. 67.
") Ebda. 5. 76.
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        107

Auch dort, wo über die Investition von Geld zur Urbarmachung
 von Odland gesprochen wird, erscheinen die Saatfelder
und fruchtbringenden Bäume, sowie der Futterreichtum der Länder
nur zum Vergleiche herangezogen“).
Man sieht: Alle diese Dinge waren vorhanden und auch dem
Verfasser dieses Werkes wohl bekannt, aber es war nicht die Aufgabe
 desselben, davon zu handeln, noch die Absicht seines Urhebers,
 sich damit hier näher zu beschäftigen.
Zum Schlusse verdient noch eine Maßnahme kurze Aufmerksamkeit,
 die unter Al Mansur aus der Abbasidendynastie getroffen
 wurde. Er hob die Leistung der Steuer von der Korn-(Roggen-)
 und Gerstenernte in Geld auf und ersetzte sie durch
eine Proportionalsteuer in natura’). Es ist derselbe Kalif, der
Bagdad am Tigris gegründet (762) und zur Hauptstadt des Reiches
erhoben hatte®). Möglich, daß gerade diese Verlegung der Zentrale
 in ein so fruchtbares agrarwirtschaftliches Gebiet dazu mitgewirkt
 hat.
Wahrscheinlich war auch diese Maßnahme, über welche
nähere Aufschlüsse bisher fehlen, nur für bestimmte Gebiete getroffen
 worden. Denn gerade über diese Länder ist die Forschung
nicht so vorgeschritten wie bei Ägypten.
Aus den Listen der syrischen Steuerbezirke vom Jahre 918/9
ergibt sich, daß die Steuer teils in barem Gelde, teils in Naturalien
entrichtet wurde. Bei diesen ist nun der Betrag, welcher in Naturalien
 bezahlt wird, beträchtlich höher als jener Teil, der in barem
Gelde bezahlt wird*®*).
In einzelnen Provinzen werden schon am Beginne des
10. Jahrhunderts die Steuern in Geld entrichtet, während sie
früher in natura geleistet wurden. So in Sawäd. Hier kann dies
wohl mit dem Verfall der Landwirtschaft zusammenhängen, der
für diese Provinz um jene Zeit konstatiert worden ist*?).

7) Ebda. S. 90.
%) Vgl. Huart Cl., Histoire des Arabes. I, 374 (1912).
N % Vgl. G. Le Strange, Baghdad during the Abbasid Caliphate (1900),
‚is f.
81) Vgl. A. v. Kremer, Über das Einnahmebudget des Abbasidenreiches vom
J. 918. Denkschr. d. Wiener Akad. philos.-histor. Kl. 36 (1887), SA. 40.
82) A, v. Kremer a.a.0O.5. A. S.43£.
        <pb n="118" />
        ‚08

Für die Steuerbezirke Syriens ließ sich an der Hand der
Steuerlisten beobachten, daß die Bargeldzahlungen durchwegs
stark hinter dem Werte der Naturallieferungen zurückbleiben*?).
Vielleicht läßt sich damit auch die oben angeführte Maßnahme
des Kalifen Al Mansur erklären, daß zu seiner Zeit gerade von
den Roggen- und Gerstenländereien eine Natural- statt der Geldsteuer
 angeordnet wurde.
Freilich sind noch zwei Momente für die Beurteilung wichtig,
die quellenkritisch gewonnen werden können. Vielfach waren die
Steuern verpachtet, u. zw. an Große, sowie die Statthalter der
Provinzen (Emire). Es kann daher in dem Verzeichnis der Gesamteinkünfte
 des Reiches sehr wohl die einer Provinz auferlegte
Pauschalleistung in Geld eingesetzt sein, so wie sie von dem
Generalpächter oder Statthalter abgeführt wurde, obwohl die tatsächlichen
 Eingänge im einzelnen auch, zum Teil wenigstens, in
Naturalleistungen bestanden.
Zweitens aber gab es schon damals eine große Ungleichheit
ın der Veranlagung der Steuern. Der Großgrundbesitz, die
Herrengüter, wurden weniger belastet und erfreuten sich einer
Vorzugsstellung auch hinsichtlich der Steuerleistung. Das kam
auch darin zum Ausdruck, daß streng geschiedene Steueradministrationen
 für diese, sowie die der vollen Grundsteuer unterliegenden
 Gründe bestanden haben’). Da nun bekannt ist, daß
gerade die Großen (Emire) und Steuerpächter Getreidewucher
im großen Stile betrieben haben**), so war es für diese vorteilhafter,
 die Naturalleistungen aufzuspeichern und sie bei guter
Konjunktur erst abzusetzen, statt ihrer aber das in der Steuerliste
 angegebene Geldäquivalent abzuführen, das offenbar nach
dem Mindestpreis berechnet und auf jeden Fall geringer war, als
die durch den Steuerpächter nachher beim Verkaufe der Natural-'eistungen
 erzielte Summe.
Damals, am Beginne des ı0. Jahrhunderts, wurden bereits
auch Staatsanleihen aufgenommen, um den momentanen Geldbedarf
 des Staates zu decken. Der an der Spitze der Finanzen
stehende Vezier Aly-Ibn-Ysä hat bei jüdischen Bankiers (Geld-3)
 Ebda. S, 46.
*) Ebda. S. 45.
3) Vgl. zu A.v.Kremer a.a.0O. S. 14 auch das Handbuch der Handelswissenschaft
 von Dimißqi. Der Islam 7, 66. (1917).
        <pb n="119" />
        {O9

wechslern) Geld aufgenommen, wofür Zahlungsanweisungen aus
den Provinzen zur Deckung gegeben und ein Zins geleistet
wurde*®),
Wie sehr die Geldgeschäfte blühten, beweist auch die Tatsache,
 daß Agenten hoher Würdenträger (Veziere) die Anweisungen
 auf Gehalte von Staatsbediensteten zu halbem Preise
aufkauften und sie dann voll eintrieben?"), wodurch viel Geld
verdient wurde.
Die Steuereinkünfte des großen Reiches gingen im Laufe der
Zeit, schon seit dem 9. Jahrhunderte, offensichtlich zurück*®).
Man wird nicht einen Grund allein dafür geltend machen dürfen.
Sicherlich Kat Verschiedenes dazu mitgewirkt. Einmal äußere Umstände,
 wie sie durch die früheren Ausführungen bereits ersichtlich
werden: Usurpationen durch das Militär®) einerseits und Verödung
 oder Ertragsminderung durch Kriegsläufte oder Steuernachlässe
 anderseits. Dann aber hat die Ausbildung des Lehenswesens,
 das ja gerade auf die Steuereinkünfte zunächst gerichtet
war), sehr viel dazu beigetragen, daß die wirklichen Einnahmen
des Staates selbst zurückgingen. Endlich mußte die Verselbständigung
 einzelner Statthalter und Emire*) in derselben Richtung
wirksam werden.
Auch das Araberreich hat ja in der späteren Zeit eine politische
 Dezentralisation erfahren und eine Feudalverfassung entwickelt,
 indem das Lehenswesen dann nicht mehr bloß die Einnahmen
 aus den Steuern, sondern die Ländereien selbst und die
Immobilien sonst (städtische Güter) ergriff”), die Wakfgüter aber
eine immer größere Ausdehnung erfahren haben, wie immer
der Staat auch gelegentlich auf diese gegriffen hat. Einer der besten
Kenner des Islams hat geurteilt: „Das Wakfsystem war einer der
Hauptgründe für den wirtschaftlichen Niedergang des Orients**).“

%) A.v. Kremer a.a.O. S.63.
57) Ebda. S. 61.
) Ebda. S.42, 44, 46.
39) Siehe oben S. 101.
%) Siehe oben S. 102.
*) Siehe oben S. z04.
®) Vgl. oben S. 102. .
») Vgl. C.H. Becker, Zur Kulturgesch. Nordsyriens. Islamstudien 1, 266.
        <pb n="120" />
        Sechster Abschnitt.

Das frühe Mittelalter im Westen.
Die Völkerwanderung. Merowinger und Karolinger.

Am wenigsten geklärt erscheint das hier vorliegende Problem
für jene Gebiete, die gemeinhin als Hauptträger der historischen
 Entwicklung des frühen Mittelalters
aufgefaßt werden, vor allem das Frankenreich. Ganz überwiegend
herrscht bei älteren wie auch neuesten Forschern doch immer noch
die Meinung vor, es hätten die germanischen Barbaren in der
Völkerwanderungszeit der Geldwirtschaft des spätrömischen Reiches
ein Ende bereitet und die ihrer primitiven Kultur entsprechende
Naturalwirtschaft in den von ihnen dann begründeten Staaten
eingeführt, welche dann jahrhundertelang bis zum Aufkommen
des Städtewesens in Deutschland, etwa das 12. Jahrhundert,
angedauert habe. Es ist von hohem Interesse dabei zu beobachten,
 wie wenig übrigens dann im einzelnen die verschiedenen
Forscher übereinstimmen, wie groß die Gegensätze, ja Widersprüche
 in der: Beurteilung des Verlaufes. jener Entwicklung
doch sind.
Diesen Standpunkt hat vor allem in neuerer Zeit') noch Max
Weber eingenommen und zugleich betont, daß mit der Übersiedelung
 der großen Grundherren auf das Land sich hier eine
Gutsherrschaft ausgebildet habe, die alle ihre wirtschaftlichen Bedürfnisse
 selbst erzeugt, eine Autarkie des Oikos, wie sie Rodbertus
für die antike Wirtschaft überhaupt als charakteristisch ansah.
Dagegen sei der Verkehr über dieser naturalwirtschaftlichen Unter

“ Ich sehe hier von den älteren Wirtschaftshistorikern, einschließlich
v. Inama-Sterneggs und Karl Lamprechts, ganz ab, damit mir nicht wieder der
billige Vorwurf gemacht werden könne, daß ich weit zurückgreife, um längst
Überholtes als herrschende Lehre bezeichnen zu können.
        <pb n="121" />
        T]

lage nur dünn gesponnen gewesen und habe eine geldwirtschaftliche
 Deckung der Staatsbedürfnisse nicht gestattet”).
Also im wesentlichen Naturalwirtschaft mit geschlossener
Hauswirtschaft — um eine Terminologie Karl Büchers zu gebrauchen
 — sowie Geringfügigkeit des Verkehrs.
Dieselbe Auffassung hat auch L. M. Hartmann‘) dann für
Italien (Ostgoten und Langobarden) vertreten und zuletzt dessen
Schüler Ernst Stein wieder vorgetragen‘), obwohl derselbe doch
nicht umhin konnte, angesichts der Quellenzeugnisse zuzugeben,
daß schon seit dem späteren 4. Jahrhundert n. Chr. die Geldwirtschaft
 wieder erstarkte®). Er stellte die Sache aber gleichwohl doch so
dar, daß im Westen seit dem 5. Jahrhunderte der endgültige Übergang
 zu wesentlich naturalwirtschaftlichen Zuständen erfolgt sei.
Die Theorie Max Webers hat 1927 auch Karl Brinkmann in
seiner „Wirtschafts- und Sozialgeschichte“ übernommen. Ja er
spricht sogar von einer „allgemeinen Vernaturalwirtschaftlichung (!)
der Antike“ und nimmt an, daß Karl d. Gr. ebenso wie Diokletian
„bereits in einer überwiegend naturalwirtschaftlichen Umwelt
wirkten®)“.
Endlich hat der Verfasser der neuesten allgemeinen Wirtschaftsgeschichte
 des Mittelalters und der Neuzeit, Josef Kulischer,
1928, indem er den Konstruktionen Karl Büchers weitgehende Gefolgschaft
 leistet, die These aufgestellt, daß die Grundherrschaft des
früheren Mittelalters im allgemeinen den Bedürfnissen nicht bloß
der Bauern, sondern auch der Grundherren durch eigene Produktion
genügen konnte”). Er bezweifelt geradezu, daß ein Handel im Sinne
eines berufsmäßigen Warenwiederverkaufes vorhanden gewesen
sei und hält einen direkten Austausch zwischen Produzenten und
Konsumenten ohne Vermittlung des Händlers für wahrscheinlich“).
Ganz im Sinne Büchers tritt schließlich sogar die Behauptung auf,

?) Die sozialen Gründe des Unterganges der antiken Kultur. Die „Wahrheit“
 1896. — Gesammelte Aufsätze zur Sozial- und Wirtschaftsgesch. 1924;
Ss. 304 ff.
3) Geschichte Italiens im MA. 1? 105 ff. (1923).
*) Gesch. d. spätröm. Reiches. ı, 26f. (1928).
*) Ebda. S. 23.
®) A.a.O. S. 25. .
7) Handbuch der Mittelalterl. u. Neueren Gesch., v. Below und Meinecke,
Abt. II, 1, 65.
8) Ebda. 5. 80.
        <pb n="122" />
        [12

daß „im allgemeinen der Tausch den. Menschen noch fremd“ war®).
Kauf und Verkauf bildete noch keine alltägliche Erscheinung.
Soweit Metalle, u. zw. nicht nur edle (Silber), sondern auch unedle
als Umlaufsmittel benützt wurden, geschah dies in Form von
Schmuckgegenständen und Zierat, Münze ließ man ursprünglich
wohl hauptsächlich nur für die Zeit des Marktverkehres prägen!).
Vor allem ein Wort über die Völkerwanderung! Es ist neuerdings
 von kunsthistorischer Seite mit Recht betont worden, daß
die Wanderungen der Völker auch positive Wirkungen auf die
Kultur ausüben**). Sie stellen Beziehungen her, wo bis dahin keine
herrschten und beleben insbesondere den Handel. Es lassen sich nun
geradezu Quellenbelege dafür anführen, daß im 3., 4. und 5. Jahrhundert
 germanische Könige sich zum Abschluß des Friedens auch
deshalb bereit fanden, damit das Volk nicht durch Unterbrechung
des Handels Schaden erleide. So der Westgote Athanarich im
Jahre 369*?).
Der Handel wurde also keineswegs verschüttet, ebensowenig
wie die Römerstraßen, die ihm dienten.
Diese germanischen „Barbaren“ waren auch nicht bloß Viehzüchter
 und Nomaden, die den Gebrauch des Geldes nicht kannten.
Die Goten und andere Ostgermanen haben lange nahe Beziehungen
zu der griechischen Kultur am Schwarzen Meere besessen, die nicht
nur literarische Wirkungen auf sie ausgeübt haben!®), sondern
ebenso auch wirtschaftliche. Der Grieche Herodian sagt im 3. Jahrhundert
 bereits, daß die Germanen geldgierig seien und sich den
Frieden von den Römern reichlich mit Gold bezahlen ließen*?).
Schon Ende des 4. Jahrhunderts sehen sich die römischen Kaiser
Valentinian II. und Theodosius (379—383) zu einer Verordnung
veranlaßt, daß Goldzahlungen im Handel mit den Barbaren verboten
 sein sollten und man eher danach trachten solle, das bei jenen
%) Ebda. S. 89.
%) Ebda. S. 94.
1) Vel. Josef Strzygowski, Altai-Iran u. Völkerwanderung. 1917, S. 234 ff.
'*) Ammianus Marcellinus, Rer. Gest, lib. XXVII 7, dazu meinen Aufsatz
„Frühmittelalterl. u. spätantike Wirtschaft“, in Festschrift für M. Hrußevsky
(z928), wiederabgedruckt in Verfassungs- u. Wirtschaftsgesch. des MA. Gesammelte
 Aufsätze von A. Dopsch, 1928, S. 219 ff.
4) Vgl. Hans Naumann, Die neue Perspektive. Deutsche Vischr. f.
Literaturwiss. u. Geistesgesch. (1925), 3. Bd.
1) Vgl. Soetbeer, Forschg. z. Deutsch. Gesch. ı, 221.
        <pb n="123" />
        {13

vorhandene Gold herauszulocken?!). Diesen Zeugnissen gegenüber
verliert die zumeist allein berufene Bibelübersetzung Wulfilas nunmehr
 sehr an Schlagkraft, daß hier „faihu‘“ für „Geld“ verwendet
wird.
Die Germanen waren damals keineswegs nur Viehzüchter.
Heruler, Goten und Vandalen sind ebenso wie die Sachsen und
Friesen kühne Seefahrer gewesen, die, wie die Wikinger nachher,
nicht nur Seeraub, sondern auch Seehandel trieben*®).
Da die Wirtschaftshistoriker diese Zeugnisse für die Verkehrsund
 Geldwirtschaft bisher meist nicht beachtet und nur ganz einseitig
 jene ihrer Darstellung zugrunde gelegt haben, die von der
Naturalwirtschaft handeln, konnten jene Theorien entstehen, die
doch nur die eine Seite der tatsächlichen Entwicklung berücksichtigen,
 nämlich die agrarwirtschaftliche. Man sieht zugleich, wie
notwendig es auch ist, die Verschiedenheiten der ökonomischen Lage
in den einzelnen Ländern zu erfassen. Es ist ganz falsch, ein einheitliches
 Schema für diese wichtige Übergangszeit im ganzen aufstellen
 zu wollen.
So erklärt sich denn auch die merkwürdige Tatsache, daß
gegenüber jener alten Darstellung, die, wie wir sahen, noch immer
weite Verbreitung besitzt, neuestens von sehr berufener Seite für
die Zeit der Merowinger eine geradezu entgegengesetzte
Auffassung vorgetragen werden konnte. Pirenne wendet sich wider
die herkömmliche Annahme, daß die fränkische Reichsgründung
seit Chlodovech die Grundlage und den Ausgangspunkt für die
Karolingerzeit und damit auch für das Mittelalter gebildet habe*?).
Die Einfälle der Germanen haben — sagt er — der historischen
Bedeutung des Mittelmeergebietes kein Ende gesetzt. Es bleibt bei
dessen Bedeutung auch weiterhin. Erst das Auftreten der Muselmanen
 habe da eine grundstürzende Veränderung bewirkt, indem
sie das Mittelmeer blockierten, so daß dadurch der Norden in der
Zeit der Karolinger gehoben wurde und stärker hervortrat.

15) Vgl. Cod. Justinian. IV, 63, 2, wo dieses Dekret wieder aufgenommen
erscheint!
16) Vgl. L. Schmidt, Gesch. d. deutsch. Stämme, ı, 69, 77, sowie ‚Gesch. d.
german. Frühzeit (1925), S. 229 ff. u. 322 ff., dazu auch W. Vogel. Gesch. der
deutschen Seeschiffahrt, ı, soff. (1915).
17) Mahomet et Charlemagne, Revue belge de philologie et d’histoire,
[, 77 £., bes. 80 (1922).
Dopsch, Naturalwirtschaft,
        <pb n="124" />
        a

Pirenne gründete auf diesen politischen Umschlag auch einen
katastrophalen Umschwung in den Wirtschaftsverhältnissen. Der
Handel der Merowingerzeit ist die direkte Fortsetzung des spätantiken
 und weist noch immer alle Eigentümlichkeiten eines großen
Handels auf*®). „Es ist ein Irrtum,“ sagt Pirenne, „daß derselbe
lediglich auf Luxuswaren beschränkt gewesen sei!).“ Wenn auch
die orientalischen Händler eine große Rolle gespielt haben, so
dürfe man ihre Bedeutung nicht überschätzen. Neben ihnen waren
einheimische Händler doch vorhanden?®). Das Münzwesen der
Merowinger bezeugt diese enge Verbindung mit der Antike. Es
bedient sich wie diese der Goldprägungen*). Der Verfall der Wirtschaft
 tritt erst mit 751 ein, als die Karolinger zur Herrschaft gelangen.
 Hier ist der große Wandel, die Zäsur greifbar. Der Handel
ist nunmehr unbedeutend, eine Rückkehr zu wesentlich agrarwirtschaftlichen
 Zuständen greift jetzt Platz??). Die Geldzirkulation
wird ärmlich. Mit dem Handel verschwindet auch das Gold.
Karl d. Gr. setzt an Stelle der Goldprägungen jene von Silber.
Und diese Herabsetzung der Währung ist allein schon ein Symptom
des Verfalles, der gleichzeitig im Handel eintritt. Das Geld wird
im 9. Jahrhunderte selten. Es gibt keinen Stand von Händlern
mehr??).

Man beachte, wie hier ein trefflicher Kenner der Quellen die
Zeit der Merowinger darstellt. Es ist der direkte Gegensatz wider
die sonst und ganz besonders in der deutschen Wirtschaftsgeschichte
herrschenden Lehren. Die Darlegungen Pirennes über die Wirtschaft
 der Merowingerzeit sind im ganzen zutreffend. Ja, sie lassen
sich in mancher Beziehung noch ergänzen und im einzelnen ausführen.
 Eine Fülle interessanter Aufschlüsse gewähren die Konzilien
jener Zeit, deren Beschlüsse jetzt in der vortrefflichen Ausgabe der
Monumenta Germaniae Historica leicht zugänglich sind. Daraus
ergibt sich vor allem. daß auch eine lebhafte Kreditwirtschaft in

1) Un contraste &amp;amp;conomique, Merovingiens et Carolingiens. Revue belge
1923, 8.227.
1) Das hatten sehr viele deutsche Forscher nach dem Vorgange K. Büchers
behauptet.
2%) Pirenne a.a.O. 228.
2) Ebda. S. 225 f.
2) Ebda. S. 231.
3) Ebda. S. 234 f.
        <pb n="125" />
        EIS

jener Zeit schon bestanden hat. Darlehen wurden nicht nur von
den großen Grundherrschaften, vor allem den König oder den
Bischöfen, gegeben, sondern auch von Klerikern niederen Ranges.
Wiederholt begegnen wir dem Verbot, daß Kleriker vom Diakon
aufwärts Darlehensgeschäfte in gewinnsüchtiger Absicht betreiben?*).
Ein sehr bekanntes Beispiel aus der Zeit König Theudeberts
(534—9548), das übrigens auch bei Pirenne erwähnt wird, beweist,
wenn man diese Nachrichten näher besieht, überdies, daß der
Kredit von damals nicht nur Konsumtivkredit allein war, wie
ganz allgemein behauptet wird’). Denn die 7000 Goldstücke,
welche König Theudebert damals auf Bitte des Bischofs von Verdun
den Bürgern dieser Stadt als Darlehen gewährte, wurden von diesen
zu Handelsunternehmungen verwertet. Gleichzeitig aber finden
wir in dem Berichte Gregors von Tours, der selbst Bischof einer
Stadt gewesen ist, die in ihrer Generalisierung bedeutungsvolle Bemerkung,
 daß die Bürger von Verdun daraufhin Handelsgeschäfte,
so wie sie auch andere Städte betrieben, durchgeführt
 und auf diese Weise großen Reichtum erlangt hätten?®).
Die frühfränkische Zeit der Merowinger hatte tatsächlich keine
reine oder auch nur überwiegende Naturalwirtschaft. Das ergibt
sich schon aus den wertvollen Darlegungen, welche Felix Dahn
bereits 1893 über das merowingische Finanzrecht veröffentlicht
hat”), An zahlreichen Quellenbelegen wird hier gezeigt, wie vor
allem die spätrömische Steuerverfassung in Gallien weiterlebte und
auch deren Organisation (Steuerrollen) und termini technici römisch
blieben.

Wir haben nun zu unterscheiden: es gab ebenso wie in der
spätrömischen Zeit’®) Natural- und Geldsteuern. Und zwar zahlte
die landwirtschafttreibende Bevölkerung in Getreide und Wein?®),
die gewerbe- und handeltreibende der Städte aber in Geld

2%) Vgl. die Quellenbelege in meinem Buch „Wirtschaftliche und soziale
Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung aus der Zeit von Cäsar bis auf
Karl d. Gr.“, 2. Aufl., 2, 521 ff. (1924).
®) Vgl. z. B. Kulischer a. a. O0. S. 341.
*) Gregor v. Tours, Hist. Francor. IIT, 34.
”) Germanist. Abhandlungen zum 70. Geburtstag Konrad v. Maurers
(1893), S. 333 £f. .
%) Vgl. O. Seek, Die Schatzordnung Diokletians. Zs. f. Sozial- und
Wirtsch. Gesch. 4, 374 £.
%®) Gregor v. Tours, Hist. Franc. V. ce. 28.
        <pb n="126" />
        [16

(Münze)*°). Mitunter wurden nun die Naturalsteuern in Geld umgelegt,
 was als eine wirtschaftliche Erleichterung angesehen und
daher angestrebt wurde*). Es muß also die Entrichtung in Geld
keine Schwierigkeiten bereitet haben, d. h. Geld in genügendem
Ausmaß doch vorhanden gewesen sein. Auch die Zölle wurden teilweise
 in natura — einem Teile der verzollten Waren — teilweise
in Geld eingehoben??).
Der Vorrat an Edelmetallen, besonders Gold und Silber, war
in der Merowingerzeit nicht nur in den oberen Schichten der Bevölkerung
 groß*?), sondern auch sonst im ganzen vorhanden, wie
die Straf- und Bußgelder beweisen, deren Höhe sehr beträchtfich
 ist?9).

Auch der Kreditverkehr wickelte sich zum Teil doch in Geld
ab. Das zeigen einmal die Marculfschen Formeln für die Schuldurkunden
 (cautiones) über Rückerstattung der geliehenen Goldbzw.
 Silberbeträge sowie deren Verzinsung (in treantis!®®), anderseits
 auch Gregor von Tours, der uns von einem Darlehensgeschäft,
bei welchem jemand einem anderen eine Goldmünze (Trianten) geliehen
 hatte, so erzählt, daß wir diesen Vorgang als etwas häufig
Vorkommendes, ja Alltägliches ansehen können?‘).
Nun aber die Karolingerzeit. Ist damals wirklich
im Gegensatz zur Merowingerzeit eine grundstürzende Wandlung
im Wirtschaftsleben eingetreten, wie Pirenne sie annimmt? Erfolgte
jetzt ganz allgemein eine Rückbildung zur Naturalwirtschaft? Vor
allem dürfen die positiven und bisher von niemanden bestrittenen
Feststellungen der Münz- und Geldgeschichte doch nicht einfach
außer acht gelassen werden. Es ist tatsächlich nicht so gewesen, daß
alles Gold nunmehr mit den Karolingern verschwand und die

%) Ebda. IX, c. 30, Stadt Tours: Aureus exactus.
*) Ebda. Vit. Patr. (Illidius) c. ı, MG. SS. rer. Merov. 1, 669.
*) Vgl. Dahn a.a.O. 5. 368 £.
*) Vgl. Marignan, Etudes sur la civilisation francaise (1899), ı, 124, 133 £.
%) Vgl. Soetbeer, Beitr. z. Gesch. d. Geld- und Münzwesens in Deutschland.
 Forschg. z. Deutsch. Gesch. 2, 305 ff., dazu jetzt F. Kloß, Goldvorrat und
Geldverkehr im Merowingerreich. Veröffentlichungen des Seminars f. Wirtsch. u.
Kulturgesch. a. d. Univ. Wien, 5. Heft (1929).
35) MG. FF. Marculf. II, 25—27, dazu H. Brunner. Zs. f. Handelsrecht 22.

64 £.

5) Lib. de Virtutib. S. Juliani c. 19: quidam alteri triantem praestiterat,
quem interpositis paucis diebus recepit... MS. SS. rer. Merov. 1 672.
        <pb n="127" />
        17

Silbermünzung an dessen Stelle trat. Tatsächlich hat es schon zur
Zeit der Merowinger neben Goldprägungen auch viele Silbermünzen
 gegeben, u. zw. schon seit dem 6. Jahrhunderte. Der
argenteus bei Gregor von Tours ist dasselbe, was im 7. Jahrhundert
Denar heißt?).
Auch im geschäftlichen Verkehr des Alltags (Kauf und Verkauf,
 Handel und Darlehen) — das soll doch nicht übersehen
werden — bediente man sich damals schon des Silbers neben dem
Golde, u. zw. auch nach Gewicht (libra argenti)®®).
Anderseits ist ebenso irreführend zu behaupten, es habe die
Goldmünzung zur Karolingerzeit völlig aufgehört. Sie dauerte in
Italien weiter fort und ist ebenso auch bei den Friesen und Sachsen,
sowie im Osten bei den Bajuvaren während der Karolingerzeit
nachzuweisen?®).
Das stärkere Übergewicht der Silbermünzung ist somit auf
Gallien und Westdeutschland beschränkt. Es kann also nicht die
Blockierung des Mittelmeeres durch die Araber die Ursache dafür
gewesen sein, daß dort gerade die Goldmünzung zurückging und
die Silbermünzung überwog. Denn sonst hätte dieselbe Ursache
doch auch in Bayern, bei den Sachsen und Friesen die gleiche Wirkung
 hervorrufen müssen, vor allem aber gerade im Süden, in
[talien (Mittelmeergebiet!)
Tatsächlich erfolgte in der Karolingerzeit kein Übergang von
der Gold- zur Silberwährung, vielmehr war nach wie vor eine
Doppelwährung vorhanden“). Übrigens läßt sich durch die neuere
Münzgeschichte an einem klassischen Beispiele dartun, daß die Bevorzugung
 der Silberprägung gegenüber der vorhandenen Goldwährung
 weder auf einen Mangel an Gold zurückgehen, noch auch
als Zeichen eines wirtschaftlichen Rückschrittes betrachtet werden
müsse, Bekannt ist, daß am Beginne des 16. Jahrhunderts in
Deutschland an Stelle des fortgesetzt verschlechterten Goldguldens

7) Vgl. zu Prou, Les Monnaies Merovingiennes, Introduct. p. CVI, meine
Bemerkungen in „Wirtschaftl. u. soziale Grundlagen d. europäisch. Kulturentwicklung“
 II’, 492, .
%) Vgl. Form, Marculfi II. n. 26 sowie Gregor v. Tours, Lib. in gloria
confess. c. 110. MG. SS. rer. Merov. I, 819; endlich Soetbeer a. a. O. 2, 312.
%) Vgl. die Belege dafür in meinem Buch „Die Wirtschaftsentwicklung der
Karolingerzeit“ II?, 328 £, VS n
%) Vgl. Ph. Heck, Beitr. z. Gesch. d. Stände im MA. I. Die Gemeinfreien
der karoling. Volksrechte, S. 144 £f. (1900).
        <pb n="128" />
        718

eine neue, diesem Goldgulden im Werte gleichgewürdigte Silbermünze
 (der Taler) ein immer größeres Umlaufsgebiet gewann“).
Und nun gehe ich noch einen Schritt weiter. Ist denn geldgeschichtlich
 der Schluß berechtigt, daß die Bevorzugung der Silbermünzung
 gleichbedeutend sei mit einem Rückgang des Handels zur
Karolingerzeit? Schon ein Blick nach Nord und Süd hätte von
einer solchen Annahme abhalten können. In England“) wie in
Spanien“) war doch ein beträchtlicher Handel damals vorhanden,
obwohl in beiden Ländern die Silbermünzung herrschte.
Tatsächlich hatten bisher auch alle Wirtschaftshistoriker**) bis
auf Pirenne angenommen, daß der Handel gerade in der Karolingerzeit
 zugenommen und sich weiterentwickelt habe. Dafür
sprechen nicht nur allgemeine Erwägungen und Beobachtungen,
wie etwa die der gewaltigen politischen Machtausbreitung des Karolingerreiches,
 die naturgemäß im Sinne einer Belebung des Verkehrs
 sich auswirken mußte**).
Die These Pirennes, daß erst durch das Vordringen des Islams
der Norden gehoben worden und zu größerer Bedeutung gelangt
sei, derart daß die Achse Europas sich nach Norden gedreht habe*®),
entbehrt der Begründung. Denn gerade in der Karolingerzeit ist
Italien erobert und damit das Geleise über die Alpen nach dem
Süden gelegt worden, was auf Jahrhunderte hinaus nicht nur für
die Politik richtunggebend werden sollte, sondern eben auch für
die Entfaltung des Handels förderlich gewesen ist*). Dagegen war

4) Vgl. C. Ernst, Über die Silberwährung Deutschlands im 16. und
17. Jahrhundert. Wiener Numismatische Zschr. 4, 137 (1872).
*) Cunningham W., The growth of english industry and commerce,
5. Aufl., ı, 79 ff., sowie Art. Handel (Englischer) von R. ]. Whitwell in Hoops’
Reallexikon 2, 410 £., 1913—1915.
%) Vgl. F. Dahn, Über Handel und Handelsrecht bei den Westgoten, Bausteine
 2, 301 ff. (1880), sowie derselbe, Könige der Germanen VI}, 259 ff.
*) So J. Falke, Die Gesch. d. deutschen Handels I (1859). — v. Inama-Sternegg,
 Deutsche Wirtschaftsgesch. I?, 584 ff. — H. Pigeonneau, Histoire du
commerce de la France I, 71 ff. (1887). — P. Huvelin, Essai histor. sur le droit
des marches et des foires, p. 151 (1897). — W. Vogel, Gesch. d. deutschen Seeschiffahrt
 I, 75 ff. (1915), vgl. auch J. W. Thompson, The commerce of France
in the ninth century in The Journal of Political Economy 23, 860 u. 887 (1915).
%) So W. Stein, Art. „Handel“ in Hoops’ Reallexikon d. german. Altertumskde.
 2, 393 (1913—1915).
4) Revue belge de philol. et d’histoire I, 77f£. (1922).
*) Das betont u. a. Huvelin a.a.O. note s,
        <pb n="129" />
        TI

in der vorausgehenden Zeit der Merowinger eine solche Ausbreitung
 nach dem Süden, zum Mittelmeere, zwar wiederholt versucht,
 aber niemals erreicht worden. Ja auch im Süden Galliens ist
doch gerade der Küstenstrich am Meere, Septimanien, während der
Merowingerzeit gutenteils noch in den Händen der Westgoten
verblieben und eben durch die Karolinger erst ganz dem Frankenreiche
 hinzugewonnen worden“). Sie beherrschten also tatsächlich,
zumal auch die spanische Mark jenseits der Pyrenäen jetzt erobert
ward, viel mehr von der Küste des Mittelmeeres als die Merowinger
vor ihnen! Auch hier im Westen wurde somit ebenso wie auf der
Apenninischen Halbinsel das fränkische Machtgebiet nach dem
Süden hin entwickelt und vorgeschoben, aber nicht nach Norden
abgedrängt.
Es wäre, glaube ich, auch methodisch verfehlt, wollte man auf
Grund so weniger Indizien hin einen so bedeutenden Zeitabschnitt,
wie es doch die Karolingerzeit ist, wirtschaftsgeschichtlich im ganzen
beurteilen. Der Rückgang der Goldausmünzung sowie das Verschwinden
 des Papyrus*®), ja selbst der Mangel an Nachrichten
über die Syrer im Frankenreiche zur Karolingerzeit sind keineswegs
zureichende Beweisgründe dafür, daß damals der Handel zurückgegangen
 sei oder nur lokale Bedeutung gehabt habe. Vor allem
können diese Erscheinungen sehr wohl auch anders erklärt werden,
der Schluß Pirennes ist in keiner Weise zwingend. Tatsächlich sind
auch von berufenen Kennern des Münz- und Geldwesens andere
Erklärungen bereits versucht worden. Soetbeer, der sich eingehendst
 und gründlich mit dem Münzwesen des frühen Mittelalters
beschäftigt hat, sieht als Hauptursache der Verminderung des
Goldvorrats am Ausgange des Merowingerreiches geradezu den
Handel an und ist der Überzeugung, daß „im Wege des Handels
höchstwahrscheinlich viel mehr Edelmetall außer Landes gegangen
sei, vornehmlich nach Italien und dem Orient, aber auch nach England,
 wo nicht selten merowingische Trientes aufgefunden sind, als
davon ins Land gekommen ist”)“. Genau dieselbe Erklärung hat
später der beste jetzt lebende Kenner des merowingischen und

*) Vgl. A. Longnon, Atlas Histor. de la France ı, 47-4)
 Vgl. dazu auch noch besonders den Aufsatz von Pirenne, Le commerce
du papyrus dans la Gaule M&amp;amp;rovingienne. Comptes rendus de V’Acad&amp;amp;mie des
Inscriptions et Belles-Lettres. Paris 1928, S. 178 ff.
50) A,a.O. S. 30, 7.
        <pb n="130" />
        [20

karolingischen Münzwesens, M. Prou, gegeben“). Da Pirenne selbst
den Handel der Merowingerzeit sehr hoch veranschlagt, wäre damit
allein schon die Notwendigkeit erklärt, infolge des Abflusses des
Goldes die Silbermünzung mehr und mehr zu steigern, weil damals
der Import den Export überstieg, die Handelsbilanz im Reiche der
Merowinger höchstwahrscheinlich passiv gewesen ist. Überdies
haben dieselben beiden Numismatiker auch betont, daß ein erheblicher
 Ersatz durch eigene Minenproduktion oder Finfuhr aus
fremden Ländern damals nicht statthatte®?).
Das ändert sich nun aber gerade in der Karolingerzeit sehr beträchtlich.
 Wir können aus einzelnen Legenden der Münzen (ex
metallo novo) direkt entnehmen, daß jetzt neue Edelmetallaufschlüsse
 erfolgt sind. Und es ist schon zur Genüge ausgeführt
worden“), daß nicht nur in der Poitou, bei Melle, Silberbergwerke
damals größere Erträge lieferten, sondern auch in Deutschland
Silberminen betrieben wurden. Die Aufschrift verschiedener
Münzen „Metall. German.“ weist noch besonders darauf hin’.
So wäre also bereits auf Grund dieser Nachweise der älteren
Forschung zur Genüge klargestellt, warum die Silberausmünzung
in der Karolingerzeit immer mehr überwog. Sie ist keineswegs als
ein Zeugnis für den Rückgang des Handels zu werten.
Ich selbst habe nun, lange bevor Pirennes Theorie aufgestellt
wurde, überdies auch die Grundthese bestritten, daß in der Karolingerzeit
 das Gold bei den Franken seltener geworden sei. Bereits
F. Dahn hatte erkannt"), daß für diese Hypothese kein anderer
Grund maßgebend gewesen sei, als der supponierte Übergang von der
Gold- zur Silberwährung. Da hier also nur ein Zirkelschluß vorliegt
und erwiesen ist, daß der Übergang von der Gold- zur Doppelwährung
 schon im 7. Jahrhunderte, also zur Merowingerzeit noch,
erfolgte, kann daraus überhaupt nichts für den Rückgang des Handels
in der Karolingerzeit gefolgert werden®®). Vor allem darf auch die
Verschlechterung der merowingischen Goldprägungen, welche da-*)

 Les Monnaies Merovingiennes, p. XI u. CV f. (1892).
) Soetbeer a.a.O. 307, Prou a.a.0. p. CVI.
5%) Soetbeer a.a.O. 4. Abschnitt, S. 346 f., Prou a.a.0.,
*%) Vgl. Prou, Monnaies Karoling. Introd. LXXVII.
®) Könige der Germanen. VIIL, 5, 61. .
*) Vgl. meine „Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit“ 2, 306 —
2? 418 ff.
        <pb n="131" />
        121

mals im 7. Jahrhunderte zu einer Münzreform hindrängte, keineswegs
 mit dem Verschwinden des Goldes überhaupt ohneweiters
gleichgesetzt werden, wie dies Pirenne tut.
Schon im 5. Jahrhunderte war in Gallien minderwertige
Münze ausgeprägt worden, die, nach einem Edikt des Kaisers
Maiorian vom Jahre 458, bei den öffentlichen Kassen nicht angenommen
 werden sollte”). Noch zur Zeit Papst Gregors d. Gr.
(590—604) hatte sie in Italien keinen Kurs. Diese schlechte Münze
mußte nach einem allgemein gültigen nationalökonomischen Gesetze
 (Gresham!) naturgemäß die gute, vollwertige aus dem Lande
verdrängen. Besonders wenn, wie Pirenne selbst betont, der Handel
in der Merowingerzeit noch bedeutend gewesen ist. Soetbeer hat
schon mit Recht hervorgehoben”), daß die Vorgänge auf dem Gebiete
 des Geldwesens nicht nach politischen Zuständen, sondern
nach den Grundsätzen der Volkswirtschaftslehre beurteilt werden
müssen. Und einen ganz ähnlichen Standpunkt hat doch auch
M. Prou vertreten“).

Ich habe an einer anderen Stelle die Vermutung ausgesprochen“),
 daß die Ausprägung vollwichtiger Silberdenare im Frankenreiche
 am Anfang des 7. Jahrhunderts unter byzantinischem Einfluß
erfolgt sei. Dort war Kaiser Heraklius (610—41) seit 615 zu einer
schweren Silberprägung übergegangen.
Wie immer dem auch sei, hier genüge für das vorliegende
Problem die Feststellung, daß die Goldprägungen im Frankenreiche
auch nachher nicht aufhörten, sondern unter den Karolingern selbst
in Deutschland noch fortgesetzt wurden, wie der neue Münzfund
von Ilanz in der Schweiz (1904) dargetan hat“).
Ganz abgesehen von den das Münzwesen betreffenden Argumenten
 steht. die These Pirennes auch in lautem Widerspruch mit
den konkreten Belegen für die Existenz eines beträchtlichen Handels
eben in der Karolingerzeit. Sie sind gerade in jüngster Zeit durch
zwei sorgfältige Darlegungen auf Grund der zeitgenössischen

57) Prou a.a.O. p. XXIV f. sowie Babelon, La silique Romaine, le sou et
le denier de la loi des Francs Saliens. Journal des Savants 1901, S. 118 ff.
5) A.a.O., 4. Abschn., S. 252.
5) Monnaies Merov. p. CV.
5) Grundlagen 2°, 496,
4) Vgl. darüber‘ Luschin im N. Archiv 33, 438 ff.
        <pb n="132" />
        142

Quellen im einzelnen nachgewiesen worden**), so daß ich mich hier
mit dem Verweis auf sie begnügen kann. Und der Verfasser der
älteren von beiden, J. W. Thompson, hat 1915, bevor Pirennes
Thesen aufgestellt wurden, gerade das bestritten, was dieser als
entscheidend betrachtet: „Selbst in der härtesten Periode des Mittelalters“,
 sagt er, „kehrte Frankreich nicht gänzlich zu einer rein landwirtschaftlichen
 Organisation der Gesellschaft zurück. Die Meinung
jener Wirtschaftshistoriker, die behaupten, daß die sog. geschlossene
Hauswirtschaft der Fronhöfe eine Illusion sei, werde durch die,
wenn auch mageren Quellen des 9. Jahrundertes bestärkt und gefestigt®).“

Ich will hier nur einige Hauptpunkte besonders noch berühren
und an der Hand der Quellen untersuchen, die Pirenne speziell
hervorgehoben hat. Einmal: der Handel der Karolingerzeit nehme
einen so winzigen Platz im Wirtschaftsleben ein, daß man ihn als
bedeutungslos betrachten könne. Im Süden seien die Häfen des
Mittelmeeres vollkommen gesperrt. Um Häfen zu finden, die sich
noch dem Außenhandel eröffneten und auf ihre Nachbarschaft einwirkten,
 müsse man nach dem äußersten Norden Galliens gehen.
Tatsächlich waren noch im 9. Jahrhunderte, u. zw. nicht nur
unter Karl d. Gr., die südfranzösischen Häfen doch noch wichtige
und belebte Handelsplätze, wie die Urkunde König Bosos von
Niederburgund (879—890) für die Kirche von Arles beweist®*).
Wenn auch Plünderungen durch die Sarazenen wiederholt stattfanden,
 so darf man sich die Sachlage doch keineswegs so vorstellen,
als ob es dort im 9. Jahrhunderte überhaupt keinen Handel mehr
gegeben hätte.
Viel ausgedehnter und verheerender waren die Einfälle der
Sarazenen doch später, am Beginn des 10. Jahrhundertes®), Poupardin,
 ein sehr guter Kenner der Quellen, hat geurteilt, man
könne nicht annehmen, daß im Jahre 923, als der Bischof von

®) J-W. Thompson, The commerce of France in the ninth century, The
Journal of Political Economy 23, 857 ff. (1915), sowie P. Kletler, Nordwesteuropas
 Verkehr, Handel und Gewerbe im frühen Mittelalter. Wien 1924
(Deutscher Kultur, Histor. Reihe, herausg. v. A. Dopsch 2).
3) A.a.O. S. 887.
%) Bouquet, Recueil 9, 686: portum etiam Arelatensem tam ex Graecis
quam ex aliis advenientibus hominibus, necnon et teloneum simul cum moneta.
%) Vgl. R. Poupardin, Le Royaume de Provence sous les Carolingiens.
[901, D. 260.
        <pb n="133" />
        23

Marseille ob der ständigen Einfälle der Sarazenen sich und seine
Kanoniker zurückzog, die Stadt zerstört gewesen sei®®).
Der Handel Galliens nach dem Süden, dem Mittelmeer, hörte in
der Karolingerzeit nicht nur nicht auf, sondern wurde gerade durch
die Einordnung Italiens in die fränkische Großmonarchie erst recht
belebt. Das beweist vor allem das Pactum Lotharii vom Jahre 840,
das den Handel mit Venedig regelte”) sowie auch die Nachricht
der Fuldaer Annalen zum Jahre 860, daß damals die Kaufleute
aus Innerdeutschland, welche sonst zur See nach Venedig fuhren,
da infolge starken Frostes die Adria (stellenweise) zufror, zu Lande
mit Wägen dorthin ihre Waren schaffen mußten‘). Die Franken
besaßen, wie die Sachsen und Friesen, in Rom bereits eine ständige
Niederlassung zu Handelszwecken®).
Anderseits ist von einem hervorragenden Kenner der byzantinischen
 Geschichte gegenüber der "These Pirennes auch bereits
betont worden, daß Sizilien bis etwa 830 ganz byzantinisch blieb
und später, als Ende des 9. Jahrhundertes die Eroberung durch die
Araber erfolgte, die Hegemonie des Islams im Mittelalter schon
ihre Grenze durch die Restauration der byzantinischen Macht im
Süden Italiens, am Jonischen Meer und der Adria gefunden habe.
Dadurch aber wurden die Beziehungen zu dem Osten aufrechterhalten;
 es ist tatsächlich nicht zu einer solchen Abschnürung gekommen,
 wie Pirenne sie angenommen hat”).
Über Italien (Sizilien) hätten auch die Karolinger leicht
Papyrus für ihre Kanzlei beziehen können, wie dies tatsächlich
in der päpstlichen Kanzlei lange nachher noch der Fall war; dieser
Schreibstoff war aber längst vorher schon, in der zweiten Hälfte
des 7. Jahrhundertes, bereits von den Merowingern nicht mehr verwendet
 worden. Pirenne hat die Bedeutung des Papyrus für den
Handel jener Zeit sicher sehr überschätzt, zumal der Papyrushandel
schon seit dem 5. Jahrhundert stark im Rückgange begriffen war.

5%) Ebda. Note 4. .
57) Vgl. Fanta, Die Verträge der Kaiser mit Venedig bis 983. Mitteil. d.
Inst., Erg. Bd, 1, 51 ff. (1885).
%) Ann. Fuld. (ed Kurze SS. rer. German. S. 54).
) Vgl. J.P. Blok, Le antiche memorie dei Frisoni in Roma. Bullet. d.
Commissione d’Archeol. Communal. di Roma 34, 40 (1906).
70) J. Gay, Notes sur l’hellenisme sicilien de Poccupation arabe a la
conquete normande. Byzantion ı, 215 ff. (1924).
        <pb n="134" />
        124

Pirenne geht soweit zu behaupten, daß die Städte in der
Karolingerzeit nicht mehr Zentren des Handels, sondern nur der
kirchlichen Verwaltung gewesen seien und keine Kaufleute dort
mehr erwähnt würden"). Gerade das (einzige!) Beispiel, welches
er anführt, Orleans, ist keineswegs so schlagkräftig, als er zu meinen
scheint. Man würde, sagt er, zur Karolingerzeit keine Stadt mehr
finden, wo wie in Orleans zur Zeit Gregors von Tours, so reiche
Bewohner existierten, daß sie den König bei sich bewirten konnten.
Gerade Orleans war auch nach dem Tode Karls d. Gr. noch eine
sehr volkreiche Stadt, die Kaiser Ludwig d. Fr. festlich empfing
und dabei jedenfalls auch reich bewirtet hat. Der Bischof dieser
Stadt sagt es uns selbst in einem längeren Gedicht, das er verfaßt
hat (Theodulf)’”). Dazu aber halte man die zahlreichen Münzprägungen
 des 9. Jahrhundertes, die eben dort geschlagen wurden
und den Namen der Stadt an sich tragen’). Für Poitiers ist ein
gleiches bereits nachgewiesen worden. Es wird von einem gleichzeitigen
 Schriftsteller ausdrücklich doch als populosa civitas bezeichnet?%).


Ferner aber beweist das Verschwinden der in der Merowingerzeit
 noch vorhandenen Spuren munizipaler Einrichtungen in den
Städten”) während des 8. Jahrhunderts nicht den Rückgang der
Städte selbst, sondern nur, daß die Franken neue Einrichtungen,
die ihrer Staatsordnung entsprachen, damals durchgesetzt haben,
wodurch jene verdrängt worden sind’),
Auch die Behauptung, es gäbe keine Stadt, in der jetzt noch
die Anwesenheit von Kaufleuten, fremder oder einheimischer, erwähnt
 würde, läßt sich nicht aufrechterhalten. Denn schon
G. Caro”) und dann M. Stimming") haben für Mainz nachge-7)

 Un contraste &amp;amp;conom. a.a.O. 5. 232.
”) MG. Poet, lat. aevi Carol. 1, 529 (1881).
7) M. Prou, Les Monnaies Carolingiennes (1896), S. 73—75 (814—936),
No. so7—530. Die Num, so7 u. 508 weisen auf dem Revers ein Stadttor mit
der Legende „Aurelianis“ aus.
%) Vgl. Thompson a.a.O. 5.864 n. 2.
7%) Pirenne a.a.O. S.232 n. 2.
7) Vgl. jetzt v. Schwerin, Deutsche Rechtsgeschicht. v. H. Brunner 22,
263 ff. (1928). . .
7) Ländlicher Grundbesitz von Stadtbürgern im MA. Jbb. f. Nation.
Okonomie 3. F. 31, 736. .
7) Die Stadt Mainz in karoling. Zeit. Westd. Zsch. 31, 156 (1912).
        <pb n="135" />
        125

wiesen, daß dort im 8. Jahrhunderte zur Karolingerzeit einzelne
Donatoren des Klosters Fulda auftreten, die sich „als Kaufleute
feststellen“ lassen. Dazu ist eine Nachricht Einhards zu halten, der
von den Kaufleuten der Stadt Mainz berichtet, daß sie in Oberdeutschland
 das Getreide zusammenkauften und auf dem Main
nach ihrer Stadt verfrachteten”®).
Für Maastricht haben wir an derselben Quelle ein Zeugnis, daß
die Stadt nicht nur sehr volkreich, sondern auch von Kaufleuten
überaus stark besucht war“).
Auch für Passau an der Donau sind für das Jahr 887 durch
eine Königsurkunde Karls III. Kaufleute bezeugt, die dort Handel
trieben und Zollfreiheit erhielten®?).
Negotiatores sind für das 9. Jahrhundert unter anderen sicher
für Paris®?) zu belegen und auch für Verdun anzunehmen*”). Ganz
allgemein aber werden Kaufleute in den Städten Westfranciens
durch die Edikte Karls d. K. vom Jahre 877 (Compi&amp;amp;gne und
Kiersy) als regelmäßiger Erwerbsstand bei der Veranlagung der
Normannensteuer vorausgesetzt“), u. zw. nicht nur jüdische,
sondern auch christliche. Damit ist zugleich auch die weitere These
Pirennes widerlegt, es sei keine Spur dafür vorhanden, daß es eine
Klasse berufsmäßiger Händler sowie eine geregelte Handelstätigkeit
 damals gegeben habe*). Die Steuerverwaltung rechnete ganz
bestimmt mit einer besonderen Berufsklasse von Kaufleuten, Juden
sowohl als auch Christen, die nach Maßgabe ihres Vermögens zur
Aufbringung des Normannentributes herangezogen wurden. Auch
die Bestimmungen über die Regelung des Sklavenhandels auf dem
Konzil von Meaux-Paris (845—3846)%) haben ebenso einen solchen

%®) Translat. c. 39.
8%) Ebda. c. 81: Trajectus... habitantium et praecipue negotiatorum
multitudine frequentissimus.
81) Mühlbacher, Reg. Imp. 1”, no. 1738 (1691).
82) Vgl. Lot, Bibl. de l’Ecole des Chartes 69, 46 (1908).
83) Liutprand von Cremona erzählt (949), daß die Verdunenses mercatores
beschnittene Knaben mit großem Gewinn nach Spanien zu verhandeln pflegten.
Antapodos. VI, c. 6. Das war also keine neue Einrichtung, die erst damals
aufkam.
%*) MG. Capitul. 2, 354 B, sowie 361 C. 31.
3%) A.a.O. S.233.
3) MG. Capit. 2, 419 c. 76: ut mercatores huius regni, christiani sive
judei...
        <pb n="136" />
        126

Stand von Kaufleuten, christlichen wie jüdischen, zur Voraussetzung.
 Endlich ist ein Gleiches auch in der Raffelstettner Zollordnung
 (903—906) über den Donauhandel zu beobachten, die
sich ausdrücklich auf das 9. Jahrhundert zurückbezieht*”).
Dem entspricht denn auch, daß in der Formelsammlung der
kaiserlichen Kanzlei aus der Zeit Ludwig d. Fr. eine Formel aufgenommen
 erscheint, die ein Privileg für die Kaufleute (praeceptum
negotiatorum) darstellt). Es ist bestimmt datiert, 828, und an alle
geistlichen wie weltlichen Beamten des Frankenreichs, Burgunds,
der Provence, Septimaniens, Italiens, Tusciens, Rätiens, Bayerns
und des Slavengebietes (Slaviniae) gerichtet. Neben den Vorrechten,
welche darin den Kaufleuten zugesichert werden, erscheint mir bedeutsam,
 daß wir auch von einem „Magister negotiatorum“ hier
Kunde erhalten, den der Kaiser über diese sowie über die anderen
Kaufleute bestellt hat. Er ist zur Vertretung und Entscheidung der
Rechtssachen berufen, die wider sie oder deren Leute entstünden.
Somit war also ein ähnliches Amt hier für die Kaufleute in der
Karolingerzeit eingerichtet, wie wir das für die Gewerbe jener Zeit
nachweisen können). Eine bestimmte Organisation berufsständischer
 Art! Das Gegenstück dazu bietet das bekannte Capitulare de
disciplina palatii Aquisgranensis aus ungefähr derselben Zeit (8202).
Unter den Beamten, welche in ihren Amtsbezirken (ministerium)
Nachschau nach solchen Personen halten, die abgeschafft werden sollen,
tritt unter anderm auch einer (Ernaldus) auf”), der diese Funktion
ausüben solle „in den Wohnstätten aller Kaufleute, sei es, daß sie
auf dem Markte oder anderswo Handel trieben, sowohl Christen
als Juden“,
Wahrscheinlich gab es auch in Aachen, wie dies für Worms und
Mainz direkt bezeugt ist”), bestimmte Kaufleuteviertel in den
Städten damals schon.

®) Ebda. 252 c. 9.
%) MG. FF. 314 n° 37.
%®) Vgl. Gregor v. Tours, Hist. Franc. VIL, 14. Dazu auch W, Müller,
Zur Frage des Ursprungs d. mittelalterlichen Zünfte. Leipzig, Hist. Abh. 22,
64 (1910).
°) MG. Capitul. 1, 298 c. 2: Ernaldus Per mansiones omnium negotiatorum,
 sive in mercato sive aliubi negotientur, tam Christianorum quam et
Judaeorum.
%) Vgl. Wilkens, Zur Gesch. d. niederländ. Handels i. MA. Hansische
Gesch. Bl. 14, 316 f. (1908).
        <pb n="137" />
        x

Hasen 3
Pirenne hat, um die Geringfügigkeit des Handels zw „aro- Es
lingerzeit zu erweisen, auch betont, es seien die Bestimmüngen,.der va
Kapitularien über den Handel sehr ärmlich, einmal schr wenig“ ©
zahlreich, dann aber sprächen sie auch nur von Gelegenheitshandel;
oder kleinem Detailhandel”?).
Schon die zuletzt besprochenen Kapitularienstellen können als
Gegenbeweis dafür gelten. Aber wir besitzen noch viele andere
Kapitularien, die für eine ungleich größere Bedeutung des Handels
Zeugnis ablegen. Schon zur Zeit Karls d. Gr. (806—813) erging
das Verbot, es sollten bestimmte Güter nicht bei Nacht gehandelt
werden. Die Aufzählung derselben zeigt, daß es solche sind, bei
welchen preisbestimmende Mängel vorkommen konnten: Goldund
 Silbergefäße, Sklaven, Edelsteine, Pferde und Tiere sonst””).
Die Ausnahme, welche bei diesem Verbot doch gleichzeitig gemacht
wird — Lebensmittel und Futter für die Reisenden sollten nicht
davon betroffen werden — bekundet, daß dieser Handel kein
bloßer Gelegenheitshandel, noch auch ein Detailhandel gewesen ist.
Dazu lassen sich andere, ebenso allgemein gehaltene Kapitularien
 stellen. Die Verordnungen über die Sonntagsruhe verbieten
grundsätzlich alle Arbeitsverrichtungen. Ausgenommen aber erscheinen
 doch solche Fuhrleistungen, die sich auf Herbeischaffung
von Lebensmitteln beziehen**).
Wir sehen, gerade das, was Pirenne leugnet*®), wird hier immer
wieder ausdrücklich doch betont: Die allgemein lebenswichtigen
Sachgüter sind in ganz hervorragender Weise Gegenstand des
Handels gewesen.
Auch die Preistaxen für Mäntel und Pelze, besserer und einfacher
 Art, sind ein weiterer Beleg dafür®®).
®) A.a.O. S. 233.
®) MG. Capit. ı, 142 C. 2.
®*) Ebda. ı, 404 c. 75; sed tria carraria opera licet feri in die dominico,
id est hostilia carra vel victualia, et si forte necesse erit ‚corpus CulusS —
libet duci ad sepulchrum.
®) A.a.O. S.233: Il n’y a trace en tout cela ni d’une classe de marchands
professionels, ni d’une activit&amp;amp; commerciale regl&amp;amp;e et indispensable au
maintien de la societe
®%) MG. Capit. ı, 140 c. 5 (808): de emptionibus et venditionibus, ut
nullus praesumat aliter vendere et emere sagellum meliorem duplum 20ß et
simplum cum 10 ß, reliquos vero minus; roccum martrinum et lutrinum meliorem
36 ß, sismusinum meliorem ı0 ß.
        <pb n="138" />
        LG

Ferner sind hier auch die Preissatzungen für den Verkauf von
Getreide und Wein zu berücksichtigen. Es liegen davon mehrere
vor; Eine wurde 794 zu Frankfurt erlassen”), eine zweite 81 3 zu
Chälons®) und ein. dritte 826 zu Paris”). Man ersieht daraus zugleich,
 daß auch von Geistlichen Getreide- und Weinwucher getrieben,
 die Preise beim Aufkauf gedrückt und in Zeiten der
Hungersnot dann hinaufgetrieben wurden.
Der Handel war gerade zur Karolingerzeit von Staats wegen
noch viel besser geregelt wie zur Merowingerperiode. Der König
zwang geistliche wie weltliche Grundherren beim Verkauf ihrer
Produktionsüberschüsse günstigere, d. h. niedrigere Preise zu gewähren"),
 um der armen Bevölkerung zu helfen, und verbot zur
Zeit von Hungersnöten geradezu den Verkauf von Lebensmitteln
ins Ausland (außerhalb des Reiches)!®).
Für die Wichtigkeit des Handels in der Gesamtwirtschaft
jener Zeit und dessen große Verbreitung führe ich besonders
noch eine Reihe überaus bezeichnender königlicher Verordnungen
 an, die deshalb von Bedeutung sind, weil sie allgemeine
Geltung besaßen. Vor allem ein Verbot, daß Bischöfe, ÄAbte,
Grafen, Vikare und Richter in gewinnsüchtiger Absicht die
Habe von Armen oder Mindervermögenden aufkaufen; die Bestimmung,
 es sollten diese Kaufhandlungen öffentlich und vor
Zeugen erfolgen!?), läßt auch hier das Eingreifen der Staatsgewalt
 wider ungerechte Übervorteilung der Bevölkerung klar
hervortreten.
Die Frequenz von Kauf- und Verkaufsgeschäften illustriert ein
Capitulare von Worms aus dem Jahre 829. Der Kaiser sicht sich
genötigt, auch für jene — offenbar nicht seltenen — Fälle Bestimmungen
 zu treffen, daß jemand fremde Sachen verkaufte und der
Käufer dieselben weiter veräußerte*®), Wie es scheint, war dadurch
 besonders das Eigentum Minderjähriger bedroht. Endlich
hören wir, daß auch Frauen Handelsgeschäfte trieben und dabei

*) MG. Concil. aevi Karolin. ı, 166 c. 4.
®%) Ebda. ı, 276 c. VIII.
®) Ebda. 2, 645 c. LII.
‘°%) MG. Capitul. ı, 132 c. ı8 (806 Niumagae).
‘01) Ebda. 1, 410 €. 112.
‘“?) Ebda. ı, 312 c. 2 (826), vgl. 847 ib. 2, 180 c. ı8.
3) Ebda. 2, 10 c. 4.
        <pb n="139" />
        129

feilschten!**). Wiederholt wird schließlich das Verbot erlassen, am
Sonntage Kauf- und Handelsgeschäfte auszuführen*®”). Nicht unerwähnt
 sollen auch verschiedene Kapitularienstellen über den
Waffen-!**) und Sklavenhandel*”) bleiben, aus denen erhellt, daß
beide Zweige damals beträchtlich entwickelt waren. Paulus Diaconus
 spricht geradezu von unzählbaren Scharen Gefangener, die
aus dem volkreichen Innern Germaniens zu den südlichen Völkern
verkauft worden seien!®®). Und die Bestimmungen der Volksrechte
der Friesen, Alemannen und Baiuvaren über den Verkauf von
Unfreien!®) sind die sprechende Illustration dazu.
Aus diesen königlichen Verordnungen sowie den Beschlüssen
der Konzilien der Karolingerzeit geht zugleich auch hervor, daß
der Handel nicht bloß einen lokalen Charakter besaß, wie Pirenne
annimmt!!), Die königlichen Verbote des Waffenverkaufes wenden
sich ausdrücklich wider die Abgabe an „homines extran ei“),
ebenso wie verschiedene Verbote des Sklavenhandels gegen das
Ausland gerichtet sind!?). Auch Lebensmittel sind aus dem Fränkischen
 Reiche ausgeführt, d. h. über die Reichsgrenzen hinaus verhandelt
 worden??). Im Jahre 805 hat Karl d. Gr. eine ganze Reihe
von Handelsplätzen an der Ostgrenze des Reiches namhaft gemacht,
 bis zu welchen die Kaufleute, welche nach den Gebieten der
Slaven und Avaren ziehen, Handel treiben sollten**).
Aus der Zeit Karls d. Gr. sind ferner Verordnungen über den
Handel mit England) bekannt. Der Handel mit den Dänen ist
für dieselbe ebenso bezeugt!) und gab unter König Ludwig d. D.

104) Ebda. 2, 302, Z. 10 (861).
15) So z. B. 813 Konzil v. Reims MG. Concil. aevi Carol. 2, 256 c. 35;
826 MG. Capit. ı, 376 c. 30.
106) Vgl. MG. Capit. ı, 51 c. 20, dazu ı, 115 c. 7 (803); I, 433 C. 75 u.a. mM.
7) Vgl. B.Hahn, Die wirtschaftl. Tätigkeit der Juden im Fränk. u.
Deutschen Reich (1911), S. 31 ff.
18) Hist. Langobard. ı, ı.
409) Vgl. Lex Frison. XVII, 5; Lex Alaman. 37: Lex, Baiuvar, XVI, 6.
10) A.a.O. S. 233.
11) Vgl. MG. Capitul. z, 123 c. 7 und ı, 433 C. 75-2)
 Vgl. Lex Frision. XVII, 5 und Lex Alaman. tit. 37, I.
43) MG. Capitul. ı, 410 c. 112,
44) Ebda. ı, 123 C. 7.
45) Vgl. die schon von Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. 1°,
593 n. 2 zusammengestellten Quellenbelege dafür.
116) Vgl. Ann. regni Franc. zu 809.
Dopsch. Naturalwirtschaft.
        <pb n="140" />
        30

873 Anlaß zu einem förmlichen Handelsvertrag behufs Sicherung
des wechselseitigen Handelsverkehrs*”). Von dem Handel der
Mainzer Kaufleute nach Venedig war schon die Rede*®). Für die
Handelsbeziehungen zu den Bulgaren bezeugte König Arnulf 892
lebhaftes Interesse), |
Man sieht, wie die Ausbreitung des Fränkischen Reiches, die
gerade unter den Karolingern nach Süd und Ost erfolgt ist, auch
eine Ausweitung des Handels mit den neuen Nachbarn dort hervorgebracht
 hat. Der Fernhandel. dieser Periode geht weit über jenes
Maß hinaus, das im Merowingerreiche zu beobachten ist.
Aber die Syrer? Verschwinden sie nicht jetzt aus dem Frankenreich,
 nachdem sie eben zuvor noch eine große Rolle dort gespielt
hatten? Daß sie zurücktraten, ist m. E. unbestreitbar. Aber es erhebt
sich die Frage, was die Ursache davon gewesen ist. Ob es wirklich
das Vordringen der Muselmanen war? Das könnte man dann
annehmen, wenn der durch sie betriebene Handel mit Vorderasien
und der Levante im besonderen damals aufgehört hätte. Das trifft
aber keineswegs zu. Dieser Handel bestand fort; er ging aber in
andere Hände über. Die Venetianer haben nunmehr diesen Handel
an sich gezogen. Gerade die Geschichte des venetianischen Handels
ist ein lautes Zeugnis gegen die Theorie Pirennes, als ob durch das
Vordringen der Araber der Handel im Mittelmeer nun ganz vernichtet
 worden sei und besonders jener nach Vorderasien aufgehört
 habe. Schon W. Heyd, der beste Kenner der Geschichte des
Handels mit der Levante, hat betont*?®), daß der Handel der
Venetianer seit der Karolingerzeit einen großen Aufschwung genommen
 habe und sie damals schon häufig auch Syrien und
Ägypten besucht hätten. Aus den bekannten Erzählungen des
Mönchs von St. Gallen über den Kleiderluxus der Großen zur Zeit
Karls d. Gr.) geht mindestens doch hervor, wie sehr in der
zweiten Hälfte des 9. Jahrhundertes auch im Kloster St. Gallen
bereits als eine längst bekannte Tatsache galt, daß die venetianischen
 Händler Purpur und Seidenstoffe aus Syrien auf die Märkte

117) Vgl. Annal. Fuld. zu 873.
18) Siehe oben S.r23 n. 68.
119) Vgl. Mühlbacher, Reg. Imp. 1, 1875.
120) Histoire du Commerce du Levant au moyen äge. Wiederabdr. 1923,

1, 110.
1221) MG. SS. 2, 760 (11, 17).
        <pb n="141" />
        133

Italiens brachten. Heyd hat auch die zutreffende Bemerkung gemacht,
 daß die Purpurfabrikation in Tyrus unter der Herrschaft
der Araber fortgedauert hat. Sie arbeitete aber nicht mehr für
Byzanz!??), sondern diente auch dem Export nach dem Westen.
Eine neue Auffassung hat Pirenne auch über die Märkte
der Karolingerzeit vorgetragen. Die Gründung neuer Märkte sei
durchaus nicht das Zeichen eines wirtschaftlichen Aufschwunges,
sondern gerade das Gegenteil davon. In der Merowingerzeit begegne
 diese Erscheinung deshalb nicht, weil der Handel sich
auf die civitates konzentrierte. Jede von diesen stellte einen ständigen
 Stapelplatz dar. Sie erfüllten die wirtschaftliche Funktion,
welche seit dem 11. Jahrhundert die mittelalterlichen Städte übernahmen.
 Die Märkte der Karolingerzeit wurden nicht geschaffen,
um den Handel zu heben, sondern — da dieser zum Stillstand gekommen
 war — um für die nächste Umgebung einen Austausch
der landwirtschaftlichen Produkte herzustellen. Sie seien nicht
Handelszentren, sondern Dorfmärkte gewesen!??). Pirenne stellt
sich damit auf den Standpunkt der älteren Wirtschaftshistoriker,
daß es zur Karolingerzeit noch keine Städte gegeben habe***).
Die civitates der Merowingerzeit sind aber doch damals nicht
untergegangen, sondern haben alle fortbestanden. Ja, in den neuen
Reichsteilen sind neue Bistümer begründet worden, u. zw. wird ausdrücklich
 als Erfordernis hiezu erklärt, daß es Orte seien, wo eine
größere Bevölkerung und ein entsprechender Verkehr bereits vorhanden
 war‘). Gerade die Kapitulariengesetzgebung läßt uns einen
klaren Einblick da gewinnen. Schon 744 wurde im Zusammenhang
mit der Kirchenreform von Pippin zu Soissons das Gebot an alle
Bischöfe erlassen!?), daß jeder von ihnen „per omnes civitatis
legitimus forus et mensuras faciat‘“. Die Admonitio generalis vom
Jahre 789 schärfte wieder ein!?’): ut aequales mensuras et rectas et
pondera iusta et aequalia omnes habeant, sive in civitatibus sive in
monasteriis...
122) A.a.O. Sozzı nd.
3) A.a.O. S. 233/34.
122) Vgl. auch Pirenne, Les villes du moyen Age. 1927, S. 53:
125) Vgl. den Brief des Papstes Zacharias an Bonifaz über die Gründung
neuer Bischofstädte in Deutschland vom J. 743. MG. EPP. 3, 302 Nr. 57, sowie
dazu die Translatio des hl. Liborius über Paderborn. MG. SS. 4, 150 C. 3.
126) MG. Capit. ı, 30 c. 6.
127) Ebda. ı, 60 C. 74.
        <pb n="142" />
        em
|

3

Zoll soll aber nur erhoben werden: in mercatibus ubi communia
 commertia emuntur ac venundantur!?®). Dazu muß noch
gehalten werden, daß die königlichen Urkunden, durch welche
Zollfreiheit verliehen wird, die Entrichtung des Zolles vor allem in
den civitates vorsehen und auf sie die Bevorrechtung ausdrücklich
beziehen???)
Das Edikt von Pistes (864), das Pirennes Hypothese beweisen
soll, kann umso weniger als tragfähig gelten, als in demselben neben
der von Pirenne allein zitierten Stelle über den Detailhandel doch
andere sich noch finden, welche dartun, daß damals keineswegs
nur dieser vorhanden war. Die zitierte Bestimmung über den
Detailverschleiß von Lebensmitteln steht in einem Kapitel, das Bestimmungen
 trifft über das gerechte Maß für den Verkauf und
Kauf in Städten, Gauvororten (vicis) und Dörfern. Unmittelbar
vorher aber geht ein Kapitel (19) über die Märkte. Die Grafen
sollen ein Verzeichnis aller Märkte ihrer Grafschaft anlegen, so
zwar, daß die Zeit ihrer Entstehung und der Ermächtigung dazu
festgestellt werde. Ferner soll auch berichtet werden, welche davon
in den althergebrachten Orten noch verblieben, und wenn der
Standort geändert wurde, mit wessen Erlaubnis dies geschehen sei.
Der König will daraufhin entscheiden, welche notwendig und nützlich,
 welche überflüssig seien, auf das letztere untersagt, oder an
ihren alten Standort zurückverlegt würden?*).
Es wird ganz klar, daß die Errichtung neuer Märkte keineswegs
 deshalb erfolgte, weil der Handel stillgelegt worden ist. Vielmehr
 erscheint die Kontrolle über die Ermächtigung zur Errichtung
neuer Märkte durch die öffentliche Gewalt hauptsächlich zu dem
Zwecke angeordnet, daß die althergebrachten Marktplätze nicht
willkürlich verändert werden sollen. Der öffentliche Bedarf wird
als maßgebend erklärt. Wenn unter einem auch die Abschaffung
überflüssiger neu errichteter Märkte in Aussicht genommen wird,
so kann die Neuanlage solcher hier unmöglich im Sinne Pirennes

12) Ebda. 2, 294 c. ı: Capitula de functionibus publicis (c. 820).
12) Vgl, z. B. das Privileg Karls d. Gr. f. das Kloster St. Germain des
Pres v. J. 779. MG. DD. Carol. 122: per omnes civitates similiter ubicunque in
regna nostra... teloneus exigetur; später ganz formelhaft: ad quascunque
civitates, castella aut portus ve) cetera loca accessum habuerint. MG. FF. Imp.
Nr. 20, 22, 24.
10) MG. Capit. 2, 317f. c. 19.
        <pb n="143" />
        [33

aufgefaßt werden. Denn danach wären sie ja gerade umgekehrt zur
Deckung des lokalen Bedarfes eingerichtet worden. Übrigens mache
ich darauf aufmerksam, daß gerade der Detailhandel mit Lebensmitteln
 und besonders Wein (per denaratas), den man nach Pirenne
als eine Neuerung der Karolingerzeit ansehen könnte, in derselben
Weise sich auch für die Merowingerzeit schon belegen läßt'*), so
daß da in keiner Weise ein Unterschied konstruiert werden kann.
Die Errichtung neuer Märkte in der Karolingerzeit kann eher
als Zeichen der Hebung des Handelsverkehrs gedeutet werden,
wenn man hinzuhält, was über die Anlegung neuer Zollstätten in
den Kapitularien verlautet. Sie wenden sich wider ungerechte Zollerhebung
 an Stellen, wo dies nicht herkömmlich ist, z. B. am Ufer
von Flüssen, in Wäldern und auf dem Felde. Nur dort, wo etwas
zum allgemeinen Bedarf Gehöriges gekauft oder verkauft wird,
auf den Märkten, wo gemeine, d. h. allen nötige Handelsgüter zum
Kauf oder Verkauf gelangen, soll Zoll gefordert werden. Wenn
aber jemand die rechten Märkte umgehen will, um keinen Zoll
zu leisten und außerhalb der festgesetzten (Markt-) Orte etwas
kaufen will, so soll er gezwungen werden, den schuldigen Zoll zu
entrichten**?).
Offenbar fanden solche Kauf- und Verkaufsgeschäfte statt,
welche die Umgehung der Zollstationen bezweckten. Das spricht
gegen die Charakterisierung der Märkte als dörfliche Umsatzstellen
bloß für die landwirtschaftliche Produktion des umliegenden
platten Landes. Tatsächlich erscheinen gerade mit diesem Marktzwang
 die Märkte nach wie vor als Zentren des Handelsverkehrs.
Anderseits haben auch zur Merowingerzeit die Bauern der Umgebung
 ebenso ihre landwirtschaftlichen Produkte in die Städte gebracht!**),
 wie dies hier im Edikt von Pistes (864) geschildert wird.
Wenn dies ein Zeichen für die lokale Beschränktheit der Märkte
wäre, so müßte man ein Gleiches also auch für die Merowingerzeit
annehmen.
Im ganzen betrachtet kann angesichts so vieler Quellenzeugnisse
 wohl kein Zweifel sein. daß der Handel in der Karolingerzeit

1) Vgl. Gregor v. Tours, Lib. in gloria confess. c. 110 MG. SS. rer.
Merov. ı, 819, über einen Kaufmann in Lyon, der den Wein kleinweise (per
argenteos) absetzte.
12) MG. Capit. x, 294: capit. de functionibus publicis (820 C.).
8) Vgl. z. B. Gregor v. Tours, Hist. Franc. VII, 46 (Orleans).
        <pb n="144" />
        [34

sich beträchtlich entwickelt hat. Auf die Fürsorge des Königtums
für die Instandhaltung der Straßen und Brücken, die Absichten
Karls d. Gr. eine Verbindung zwischen Rhein und Donau (Main-Rednitz-Kanal)
 herzustellen, ist schon von der älteren Literatur!®‘)
zur Genüge hingewiesen worden. Sicherlich kommt es darauf an,
welche Rolle der Handel im Gesamtwirtschaftsleben einer Zeit gespielt
 hat**°). Aber gerade dafür liegt uns eben für den Ausgang
der Karolingerherrschaft ein überaus bezeichnendes Zeugnis vor.
Ein arabischer Reisender, der im 10. Jahrhunderte das Land der
Franken bereiste, schildert den Gesamteindruck davon wie folgt:
„Es ist unfruchtbar, weil es schlechtes Ackerland ist, wenig Weinberge
 hat und an Baumarmut leidet. In demselben sind 150 Städte,
seine Hauptstadt ist Paris. Ihren Lebensunterhalt gewinnen die Bewohner
 durch Handel und Handwerk**).“ Ein solcher Bericht
verdient um so mehr Beachtung, als er von einer Seite kommt, die
eben für den Handel als besonders urteilsfähig angesehen werden
darf...

Jeder Handel größeren Umfanges tendiert an sich zur kapitalistischen
 Wirtschaftsordnung!??) und damit auch zur Geldwir-tschaft.
 Für den Handel der Karolingerzeit läßt sich dies an den
zeitgenössischen Quellen unmittelbar nachweisen. Die Handelsgeschäfte
 wurden vielfach bereits durch Barzahlung mit Geld,
u. zw. Münzgeld, ausgeführt. Ganz allgemein wurde 794 zu Frankfurt
 a. M. angeordnet, daß die neuen Denare überall angenommen
werden sollten. Wenn sie das Zeichen des Königs tragen und vollwichtig
 sind, soll niemand sie bei einem Kauf- oder Verkaufsgeschäft
 zurückweisen!®). Auch 861 wurde ein gleiches Verbot
wieder erlassen, das zugleich über den Grund der offenbar nicht
seltenen Zurückweisung von Münzgeld aufklärt. Es war nicht die
Ungewohntheit oder Scheu gegenüber dem Geld an sich, sondern
gegenüber dem schlechten und minderwertigen Geld. Die hier auf-184)

 So v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirt. Gesch. ı?, 594, sowie Thompson
a.a.0. 5.867 2. 4.
#5) Das betont Pirenne a.a.O. S.231 mit Recht!
1%) Vgl. G. Jakob, Arabische Berichte v. Gesandten an german. Fürstenhöfen
 aus dem 9. u. 10. Jahrhundert (Quellen z. Deutsch. Volkskde., herausgeg.
v. Geramb und Mackensen ı) 1927, S. 25.
17) Vgl. Lujo Brentano, Die Anfänge d. modern. Kapitalismus (1916),
S. 14 ff.
138) MG. Capit. 1, 74 C. $.
        <pb n="145" />
        135

tretende Sonderbestimmung über die Kolonen und Servi der
Grundherrschaften läßt dies deutlich erkennen. Die öffentlichen
Beamten sollen im Falle einer solchen Zurückweisung, falls der
Denar nicht vollwichtig wäre, dem Käufer diesen austauschen‘®).
Dazu bietet auch noch eine Stelle in der Kapitulariensammlung des
Ansegis eine wertvolle Ergänzung: Sie handelt von dem Verruf
der alten Münzen und läßt nur mehr eine einzige zu. „Wer aber
nach der gesetzten Frist einen anderen Denar negotiandi
causa vorbringe, dem soll dieser weggenommen werden"*).“
Offenbar boten gerade die Handelsgeschäfte eine beliebte Möglichkeit,
 schlechte, d. h. minderwertige, oder außer Kurs gesetzte
Münze doch anzubringen.
Daß auch die alltäglich nötigen Lebensmittel gewöhnlich mit
Münzgeld gekauft wurden, lehrt die Preissatzung Karls d. Gr.
vom Jahre 794 für Getreide. Sie ist in Denaren gehalten und geht
dem oben zitierten Verbot, der Zurückweisung vollwichtiger
Denare unmittelbar voran). In diesem Zusammenhang darf auch
auf die Beschlüsse des Konzils von Paris aus dem Jahre 829 hingewiesen
 werden, das gegen die willkürliche Preisbestimmung von
Bischöfen und Grafen Stellung nahm, die ihren Hintersassen zur
Zeit der Ernte Getreide und Wein zu niedrigen Preisen abpreßten.
Auch da erscheinen die Angaben für den Verkauf in Denaren gehalten
 und den abhängigen Leuten das Recht zugesichert, nach Entrichtung
 der schuldigen Zinse, den Überschuß ohne Behinderung
durch ihre Herren zu veräußern, wie es der freien Vereinbarung
zwischen Verkäufer und Käufer beliebte**?).
Die Geldwirtschaft hat in der Karolingerzeit bereits markante
Fortschritte aufzuweisen. Der Kaiser erteilte 825 die Erlaubnis,
daß Zehent und Neunt, die bisher in Naturallieferungen geleistet
wurden, in Geld entgegengenommen werden könnten!*). Auch da
sollte dies in freier Vereinbarung der Bischöfe mit den Verpflichteten
 geschehen.
19) Ebda, 2, 302: de colonis autem et servis cuiuslibet potestatis, si in
civitatibus vel mercatis aliis deprehensus aliquis fuerit denarium reicere, missus
rei publicae provideat, ut, si non invenerit illum denarium merum et bene
pensantem, ut cambiare illum mercanti iubeat.
10) Lib. zz, c. 18. MG. Capit. ı, 418.
Mi) MG. Capit. 1, 74 C. 4.
#2) MG. Concil. aevi Carol. ı, 2, 645 c. LIL.
43) MG. Capit. 1, 307 C. 23.
        <pb n="146" />
        Dasselbe wurde 818/19 auch hinsichtlich der Baudienste an
Kirchen vom Kaiser gestattet!*). Aus diesem Kapitulare ergibt sich
zugleich eindeutig, daß damals schon freie Lohnarbeit mit Geld
gemietet wurde und auch das Baumaterial von den Bischöfen und
Abten nicht hauswirtschaftlich beigestellt, sondern mit Geld angekauft
 wurde.
Auch bei rein grundherrlichen Zinsen wurde schon eine Geldleistung
 an Stelle der Naturallieferung vorgesehen. In der Bestimmung
 über die Güterteilung des Klosters St. Denis vom Jahre
832 finden wir eine Post über die Lieferung von 100 Enten: aut de
argento pro eis libra una!*), Ferner wurde die alte „Inferenda““,
welche noch zur Merowingerzeit im Westen Frankreichs (Lemans)
eine Kuhsteuer gewesen ist, nun in der Karolingerzeit in eine
Geldleistung (2 ß pro vacca) umgewandelt!*), Ahnliches läßt sich
auch bei dem Naturaldienst zu militärischen Zwecken, dem sog.
Heerschilling oder Heermalder (hostilitium), beobachten. Dieser
wurde gegen Ausgang des 9. Jahrhunderts zumeist in Geld bezahlt**).
 Ganz allgemein tritt zur Karolingerzeit die Erscheinung
hervor, daß bei Zinsen von Grund und Boden, sowie auch anderen
Leistungen sonst die Art und Weise ihrer Entrichtung freigestellt
wird: entweder in natura oder in Geld (Fakultativleistungen). Ich
habe zahlreiche Beispiele dafür aus Urbaren und Traditionsbüchern
jener Zeit bereits früher an einem anderen Orte zusammengestellt*#®),

Und von da aus werden nunmehr gerade auch jene Stellen
in den Volksrechten, welche man als Kronzeugen für die Existenz
der Naturalwirtschaft hingestellt hat, ganz anders erklärt. In der
Lex Ribuaria (tit. 36, $ 12) werden für verschiedene Naturalien,
besonders Vieh, die man als Wergeld zu geben pflegte, die Geldäquivalente
 in Schillingen namhaft gemacht. Der Schilling ist also
hier Wertmesser für die Naturalleistungen. Im Anschlusse daran

4) MG. Capit. ı, 287 c. 5; aut si inter eos convenerit, ut pro opere
faciendo argentum donent, iuxta aestimationem ‚operis in argento persolvant:
cum quo pretio rector ecclesiae ad praedictam restaurationem Operarios conducere
 et materiamen emere possit.
45) MG. Coneil. aevi Carol. ı, 2, 691, Z.8.
146) Vgl. Waitz VG. IV% 115.
17) Vgl. Kötzschke, Zur Gesch. d. Heersteuern in karoling. Zeit. Histor.
Vjschr. 2, 231 ff. (1899).
48) Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit 2?, 269 ff. (1922).
        <pb n="147" />
        37

heißt es nun: „Wenn aber jemand in Geld (in argento) zahlen will,
dann soll er für den Schilling 12 Denare geben**”).“
Auch das Capitulare Saxonicum vom Jahre 797 hat in ähnlicher
 Weise eine solche Aquivalenztabelle für verschiedene
Naturalien aufgestellt*”®). Darauf folgt hier die nicht mißzuverstehende
 Erläuterung: In argento ı2 den. solidum faciant. Et in
aliis speciebus ad istum pretium omnem aestimationem [conpositionis
 sunt].
In beiden Fällen wird also neben der Leistung von Naturalien
auch eine solche in Geld freigestellt. Es können Viehstücke oder
Getreide oder andere Waren (species) sein.
Genau derselbe Vorgang begegnet endlich auch bei den
Steuern. Die Dänensteuer wird 860 zum Teil in Silber, zum
Teil in Naturalien (Wein) entrichtet!!). Ähnlich wurde 811 verfügt,
 daß der Heerbann zum Teil in Gold und Silber, zum Teil
mit Kleidern und Waffen, Vieh oder Waren (speciebus) entrichtet
werde, quae ad utilitatem pertinent*””), d. h. wohl solche Waren,
die allgemeine Verwendung finden konnten, also Gebrauchsgegenstände.

Auch andere Steuern, z. B. solche für das heilige Land, oder
Armen- und Ablaßsteuern werden vor allem in Gold und Silber
entrichtet, daneben aber doch auch ein entsprechendes Äquivalent
sonst für zulässig erklärt (aut valentem)*®).
Die Erklärung für diese Fakultativsätze geben uns die P r ekarienurkunden
 der karolingischen Periode. Denn hier
werden die Alternativleistungen deutlicher ausgedrückt. Nicht nur,
daß wie sonst neben dem Naturalzins ein solcher in Geld gestattet
wird, es treten auch verschiedene Naturalzinse nebeneinander als
zulässig auf. So z. B. in dem Kloster St. Gallen 797 : 30 siglas de
cirvisa et 30 panis et friskingam trimissis valente, aut tantum de
annona quantum hoc facere potuerit, aut in alio pretio, quantum
hoc valet!*%). Oder 836 : 2 mod. de grano vel precium eorum quod

29) MG. LL. V., 232.
150) MG. Capit. ı, 72 c. 11: Illud notandum est, quales debent solidi esse

Saxonum.
11) Ann. Bertin. zu 860: coniectum tam in argento quam et in vino.
152) MG. Capit. 1, 166 c. 2.
153) Vgl. ebda. ı, 52 nr. 21.
154) St. Galler UB. n° 148.
        <pb n="148" />
        [38

possim*”°). Man sieht deutlich: Hier ist das Geld nicht mehr bloß
Wertmesser, sondern zugleich doch auch schon reelles Zahlungsmittel.
 Im Jahre 859 begegnet als Zinsverpflichtung: z3maldros sive
6 denarios, vel precium 6 denariorum in ferramentis, qualecumque
ex his tribus facilius inveniri possimus?®*). Es sollte also dem Verpflichteten
 die für ihn leichteste Zahlungsmöglichkeit gewährt
werden.
Besonderes Interesse verdienen jene Zahlungsklauseln, die auch
den Fall schlechter Ernteergebnisse vorsehen. So 775: 30 siglas de
cervesa, maldra pane, tremesse valente frisginga; et si annona non
venit, quatuor tremesses solvam*”’), Dazu stelle ich noch eine Urkunde
 vom Jahre 827: 15 siglas de cervisa, panes XX, pullos VI
aut, si fructuum copia deesset, duas tremissas persolveret!*®). Wenn
also die Frucht, in welcher der ausbedungene Zins zu entrichten
war, in einem Jahre nicht gedieh, hatte der Prekarist die Möglichkeit,
 entweder in einem anderen Naturale*!®®), oder aber in Geld zu
leisten. Diese ökonomischen Erscheinungen sind nicht auf St. Gallen
beschränkt, sie lassen sich ebenso in den andern Klöstern und Bistümern
 nachweisen. Beispiele dafür bieten Weißenburg im Elsaß,
Lorsch und auch Freising!*). Augenscheinlich kamen die kirchlichen
Grundherrschaften den Prekaristen auf diese Weise entgegen, um
weitere Kreise und auch ökonomisch weniger leistungsfähige Wirte
zu Traditionen an die Kirche zu veranlassen.
Von besonderer Wichtigkeit scheint mir die grundlegende
ökonomische Vorbedingung dazu, daß auch hier ebenso wie bei der
Veranlagung der Steuern ganz allgemein ein solcher Geldvorrat
vorausgesetzt wird, um jedenfalls, auch bei schlechtem Ernteertrag,
doch die Leistung in Geld aufzubringen.
Die Karolingerzeit war somit nicht geldarm, sondern verfügte
über bedeutende Vorräte an Edelmetallen, u. zw. nicht nur an
Silber, sondern auch an Gold. Das wird schon aus den bekannten
äußeren Vorgängen der politischen Geschichte verständlich. Ich er-15)

 Ebda. Nr. 356.
156) Ebda. Nr. 468.
167) Ebda. Nr. 73.
18) Ebda. Nr. 309.
') Vgl. ebda. Nr. 328.
180) Die Belege sind zusammengestellt in meiner »Wirtschaftsentwicklung
der Karolingerzeit“ 2°, 265.
        <pb n="149" />
        139

innere nur an die große, schier unermeßliche Avarenbeute**), von
der einzelne Historiker geradezu behaupteten, sie müsse eine Preisrevolution
 im Frankenreiche herbeigeführt haben**?). Große Zuflüsse
 an Gold und Edelmetallen sonst brachte auch die Eroberung
 Italiens. Karl d. Gr. hat dem Herzog Grimoald von Benevent
 25.000 Goldschillinge als Preis für den Frieden auferlegt und
Ludwig d. Fr. nachher von demselben einen jährlichen Tribut von
7000 Goldschillingen gefordert*®”). Auch die Unterwerfung des
weiten Sachsenlandes und Bayerns sowie der Friesen, Länder, wo
Goldprägungen noch durchgeführt werden konnten?**), mußten
Gold ins Reich bringen. Nicht zu unterschätzen sind neben diesen
äußeren Zuflüssen auch die stramme Durchführung der Regalität
bei Markt, Zoll und Münze, die gerade unter den ersten Karolingern
 allgemein zutage tritt‘“®). Endlich sind auch Steuern vom
Königtum entweder neu eingeführt, oder doch auf die neu eroberten
Länder ausgedehnt worden. Dafür bietet der Heerschilling und
seine Erhebung in Sachsen ein lehrreiches Beispiel“).
Als Gegenstück zu diesen Beobachtungen im ganzen sei die
"Tatsache hervorgehoben, daß auch in concreto dort, wo wir Einblick
 in die Vermögensverhältnisse Privater gewinnen, Gold und
Silber als wesentliche Bestandteile der Habe ausdrücklich bezeugt
werden. Nicht nur in kirchlichen Kreisen, worauf seinerzeit schon
P. Roth hingewiesen hatte**?). Auch für die Laienwelt läßt sich ein
Gleiches dartun. Die Traditionsurkunden erwähnen sehr häufig bei
Aufzählung der tradierten Güter unter der Fahrnis auch Gold und
Silber!®). Das kann aber nicht bloß als Formel (Pertinenz) ange-11)

 Die Nachrichten darüber finden sich schon bei Inama-Sternegg;
Deutsche Wirtschaftsgeschichte 1, 466 N. 3, zusammengestellt.
162) So Gförer, Gesch. Gregors VII., 5. 197 £. und Kiesselbach, Der Gang
des Welthandels und die Entwicklung des europäischen Völkerlebens i. MA.
1860, S. 32.
28) Vgl. M. Prou, Les monnaies Carolingiennes. Introduct. p- XXX.
161) Das Nähere in meinem Buch „Die Wirtschaftsentwicklung der
Karolingerzeit“ 2°, 327 ff.
165) Ebda. 5. 336 ff.
166) Vgl. Kötzschke a.a. O. 5. 240.
167) Gesch. d. Benefizialwesens 1850, S.255-168)
 Z, B. UB. v. St. Gallen Nr. 191, Weissenburg Tradit. Nr. $2, 62, 221,
240; Fulda, Dronke cod. dipl. Nr. 25, 101, 227, 364; Lorsch cod. dipl. Nr. 683,
715, 724» 1295, 3792 u.a. m.
        <pb n="150" />
        i40

sehen werden, da nicht selten doch auch eben Gold und Silber von
der Schenkung ausgenommen wurden*®). Hervorheben möchte ich
noch, daß gerade dort, wo von der Errungenschaft in den Urkunden
gesprochen wird, doch auch Gold und Silber aufgezählt erscheinen").
 Es ist also ein Zuwachs auch da direkt zu belegen, d. h.
eine Vermehrung der Bargeldbestände, bzw. jener an Edelmetallen
anzunehmen.
Auch die Höhe sowie die Veranlagung der Steuern auf die
einzelnen Bevölkerungsklassen verdienen in diesem Zusammenhang
 Beachtung. Im Jahre 860 wurde die Normannensteuer allein
auf 3000, 866 auf 4000, 873 gar auf sooo Pfund Silbers veranschlagt*"),
 Als 780 zur Milderung der Hungersnöte eine Liebesgabe
zu gunsten der Armen vom Könige gefordert wurde, hatten die
reicheren Bischöfe und Äbte sowie Grafen je ı X Silber, solche
mittleren Vermögens Y, &amp;amp;, Minderbemittelte 5 Schillinge zu
leisten*”?), Und da Karl d. Gr. 791 auf dem Feldzug wider die
Avaren eine Fastenzeit anordnete, konnten sich die Reicheren durch
Entrichtung von ı Schilling täglich davon lösen, während die
Minderbemittelten, je nach Vermögen, sich davon befreiten!®),
Endlich sei noch betont, daß auch der Handel mit Gold und Silber
mindestens in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhundertes verbreitet
war*?*),
Die Karolingerzeit hat schließlich schon die Kreditwirtschaft
 geübt. Darlehen wurden in Naturalien ebenso wie in
Geld gegeben. Das Konzil von Paris 829 nahm dagegen Stellung,
daß Geistliche wie Laien ein verschiedenes Maß verwenden: Ein
kleineres bei Verkauf und Darlehen (in vendendo atque commodando),
 ein größeres beim Empfang von Naturalien, besonders
Wein. Ebenso auch verschiedene Gewichte: minores atque dolosas
in mutuando atque vendendo, maioresque in recipiendo habentes!75).

169) St. Gallen Nr. 691; Fulda a.a.0. Nr. 547, 568; Lorsch a.a.O. Nr. 14
u.a. m.
*%) Vgl. z. B. Tradit, Wizzenburg Nr. 62. — Fulda, Dronke Nr. 280
u. 568; Freising, Bitterauf Nr. 534 b.
77) Vgl. Annal. Bertin. zu diesen Jahren.
1?) MG. Capit. ı, 52, Nr. 21.
3) MG. Epp. 4, 528.
A) Vgl. das Edikt v. Pistes 864 MG. Capit. 2, 320 €. 23 U. 24.
15) MG. Concil. aevi Carol. I, 2, 644 c. LI, vgl. dazu auch 671
HT (70).
        <pb n="151" />
        I4..

Das Darlehensgeschäft scheint häufig nicht nur für solche Übervorteilung
 in Maß und Gewicht, sondern auch zu wucherischer Ausbeutung
 der Darlehenswerber benützt worden zu sein. Dasselbe
Konzil beschäftigte sich nämlich auch mit jenen Fällen, da ein
Armer um ein Getreidedarlehen ersucht, der Wucherer aber nur
gegen Bargeld verkaufen will. Er gewährt, da jenem dies nicht
möglich ist, das Darlehen unter der Bedingung, daß der Darlehensnehmer
 zur Zeit der neuen Ernte entweder soviele Denare geben
solle (als das Darlehen jetzt wert ist), oder deren Gegenwert in
Naturalien (Getreide, Wein u. a.). So pflegte es zu kommen, daß
für einen Scheffel Getreide, der auf diese Weise geliehen wurde,
drei, ja wohl gar auch vier Scheffel von den Armen zur Zeit der
Ernte erpreßt wurden*'®). Denn der Preis dieser Naturalien war
dann zur Zeit der Ernte naturgemäß viel niedriger, wie zu der
Zeit, als das Darlehen gegeben wurde.
Als terminus technicus für Darlehen wird in der Karolingerzeit
 neben mutuum und commodatum auch beneficium verwendet.
Schon in der Sammlung der Formeln aus Angers finden wir mehrere
Beispiele für Gelddarlehen (argento untias tantas)‘'”). In jener
Marculfs lauten sie auf Schillinge (solidos)!®) oder auf Silberpfunde!"*).
 Daß unter Schilling hier nicht bloß eine Wertangabe
oder abstrakt „Wertmesser“ gemeint ist, beweist eine andere
Formel derselben Sammlung, in der zugleich bestimmt wird, daß
der Darlehensnehmer jährlich per singulos solidos singulos treantis
zahlen solle, solange er das Darlehen habe**°). Mitunter hat derselbe
 als Zins dafür auch persönliche Dienstleistungen zu verrichten?!*).

Als terminus technicus für das Darlehensgeschäft erscheint in
den Formeln auch: ad pristitum beneficium prestare*®”).
Mitunter wurde für das Darlehen auch ein Grundstück (Weinberg)
 zu Pfand gegeben, so zwar, daß der Darlehensgeber die
Früchte davon bezog!®*). ;
176) Ebda. S. 646 cap. LHI.
17) Vgl. MG. FF. 10, Nr. 18 u. 21, Nr. 48.
W8) Ebda. 96, Nr. 35.
179) Ebda. 92, Nr. 25.
30) Ebda. 92, Nr. 26.
181) Ebda. S. 93, Nr. 27.
182) Ebda. 186, Nr. 3, sowie 191 n° 16; 195 Nr. 24 (cartae Senonicae).
183) Ebda. 206. Nr. 48.
        <pb n="152" />
        Wie schon aus diesen Beispielen hervorgeht, war der Zins für
das Darlehen sehr hoch, eventuell 33*/, Prozent (treantis: solidus!).
Frühzeitig ist es daher zu Wuchergeschäften gekommen,
wie wir dies schon bei dem Naturaldarlehen beobachten konnten?**),
Auch der Zins konnte mit dem Ausdruck beneficium bezeichnet
werden**®). Über das Darlehen stellte dessen Empfänger eine Urkunde
 aus, die cautio hieß und vom Darlehensgeber weiterveräußert
 werden konnte?®), somit den Charakter von Wertpapieren
besaß*!87),
Für die Bezeichnung des Darlehensgeschäftes kam auch der
Ausdruck foenus vor. Er wird in der Kapitulariensammlung des
Ansegis so erklärt: foenus est, qui aliquid praestat. Justum foenus
est, qui amplius non requirit, nisi quantum praestitit*®®),
Augenscheinlich waren die Darlehensgeschäfte sehr verbreitet.
Darauf weisen schon die zahlreichen Formulare hin, die sich noch
erhalten haben. Ferner die häufig auftretenden litterae evacuatoriae*“”),
 d. h. Ungültigkeitserklärungen, Totbriefe, die für den
Fall des Verlustes der cautio, deren Geltendmachung durch den
Finder unmöglich machen sollten.
Konkrete Vertreter letzterer Urkunden haben sich naturgemäß
 nur wenig erhalten, da ja, wie schon H. Brunner treffend
ausgeführt hat, die Bestimmung dieser Schuldurkunden doch war,
bei Rückzahlung des Darlehens vernichtet zu werden??*),
Auch Kleriker haben sich offenbar oft und oft mit Darlehensgeschäften
 befaßt, da sowohl in Kapitularien!**), wie in Konzilsbeschlüssen!*?)
 Verbote solcher Tätigkeit an sie ergingen.
Der Getreide- und Weinwucher blühte zur Karolingerzeit
ganz ebenso wie zur Zeit der Merowinger. Karl d. Gr. verbot
806, daß man zur Zeit der Ernte oder Weinlese nicht aus Bedarf,

184) Siehe oben S. 141.
15) MG. FF. 59x, Nr. 38.
186) Vgl. Die cautio in der westgotischen Formelsammlung MG. FF. 592,
Nr. 38.
187) Zur Sache vgl. auch H. Brunner in Zschr. f. Handelsrecht 22, 101 £.
#8) MG. Capit. ı, 410 C. 124.
9) Vgl. z. B. MG. FF, S. 10, Nr. 17 u. 18; 14 n° 31 U. 32; 15 n° 33;
70 n° 35; 93 Nr. 27; 96 Nr. 35; 135 n° 44; 158 n° 44; 195 n° 24.
180) A a.O. S. 69.
19) So 826: MG. Capit. 1, 373 c. ı2.
2) Vgl. 829: MG. Concil. aevi Carol. 1, 2, 645 c. LI.
        <pb n="153" />
        43

sondern aus Habsucht Getreide und Wein aufkaufe, um sie später
teuerer abzusetzen. Als Beispiel wird angeführt, daß jemand einen
Scheffel Korn um zwei Denare kaufe und ihn dann solange zurückhalte,
 bis er ihn gegen vier oder sechs, ja, noch mehr Denare verkaufen
 könne‘). Ein anderes Verbot richtet sich dagegen, daß
man die Feldfrüchte auf dem Halme lange vor der Ernte aufkaufte,
 um dann das Doppelte oder Dreifache des gezahlten Preises
zu erhalten!**).
Auch die königlichen Domänenvorsteher führten zahlreiche
Darlehensgeschäfte aus, indem sie nicht nur ihre Habe (pecunias
suas), sondern auch Königsgut verliehen und Wucherzinsen dafür
verlangten. Im Jahre 858 bildete dies geradezu einen Beschwerdepunkt
 der westfränkischen Bischöfe an den König Ludwig d. D.
Selbst die Unterbeamten dieser Intendanten trieben mit deren Erlaubnis
 solchen Wucher??®).
Bemerkenswert ist doch, daß wir gerade an jener Stelle, die
über Gewährung von Naturaldarlehen an Arme handelt, erfahren,
 der Wucherer sei diesen abgeneigt gewesen, er ziehe es vor,
gegen Barzahlung zu verkaufen. Dabei wird ausdrücklich von einer
Geldleistung doch gesprochen”).
Auch die Kreditgeschäfte gingen nicht nur auf Naturaldarlehen,
 sondern auch auf Darlehen in gemünztem oder ungemünztem
 Edelmetall.
Im ganzen betrachtet kann man somit die Karolingerzeit
weder als eine Periode wesentlich landwirtschaftlichen Charakters
bezeichnen?*”), im Sinne eines Rückfalles oder einer Dekadenz
gegenüber der Merowingerzeit, noch auch behaupten, daß der
Handel geringfügig war und in der Gesamtwirtschaft jener Zeit
keine bedeutende Rolle gespielt habe.
Die Geldwirtschaft ist neben der Naturalwirtschaft bereits
kräftig entwickelt. wie immer Unterschiede nach den einzelnen

165) MG. Capit. 1, 132 C. 17.
1) Ebda. ı, 149 c. ı2 sowie 1$1, C. 24 (809). en
'5\ MG. Capit. 2, 437 c. 14: ijudices denique villarum regiarum cOnstituxte,
qui non sint cupidi et non diligant avaritiam et usuras, nec ipsi faciant nec
pecunias regias vel suas ad usuras donent, neque a suis subditis usuras fieri sinant.
1%) Quot modo denariis possum modium frumenti mei vendere. Concil.
Paris. 829 MG. Concil. aevi Carol. ı, 2, 646, Z. 6f.
197) So Pirenne a.a.O, S. 2371.
        <pb n="154" />
        "44

Ländergebieten des nunmehr so viel größer gewordenen Gesamtreiches
 der Karolinger sicher bestanden haben. Nicht nur die Meeranwohner
 der Nord- und Ostsee, sondern auch die südlichen Halbinseln,
 Spanien wie Italien, weisen noch im 9. Jahrhunderte einen
Handel auf, der sicher nicht geringer war als jener der Merowingerzeit.
 Und auch die Städte und Märkte hatten ihre frühere Bedeutung
 als Zentren des Handelsverkehrs keineswegs eingebüßt.
Die cupiditas pecuniae, gegen welche die Kapitularien!?®) sowohl
 wie die Konzilien!®) eifern, war nicht nur Habgier schlechthin,
 sie war bereits auch Geldzgier!

8) MG. Capit. 1, 244 c. 16 (802—810), vgl. auch c. 14; 2, 321 n° 25 (864).
‘®) MG. Coneil. aevi Carol ı, z, 168 c. XVI (794); 277 c. XVIIT (813).
        <pb n="155" />
        Siebenter Abschnitt.

Das hohe Mittelalter (10.—12. Jahrhundert).

Gang und gäbe, ja nahezu allgemein ist die Anschauung, daß
diese Periode des sog. hohen Mittelalters eine Zeit des Überganges
von der reinen Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft gewesen sel.
Das schien einleuchtend genug. Denn akzeptiert man die weitverbreitete
 Annahme, daß die Zeiten des frühen Mittelalters und
besonders die fränkische Periode eine Zeit reiner Naturalwirtschaft
 sei, so lag es nahe, im Sinne des evolutionistischen Prinzipes
ein Mittelglied zu der späteren Zeit des Mittelalters zu supponieren,
 in welch’ letzterer die Geldwirtschaft allüberall doch
zutage tritt. Die Begründung für ein solches Zeitalter des Überganges
 war unschwer gefunden. Mehrere Ursachen wurden besonders
 hervorgehoben: Einmal die Belebung und Vermehrung
des Handels und Verkehrs, dann aber die Entstehung und Entwicklung
 des Städtewesens. Beide Motive stehen ja selbst wieder
in einer näheren Verbindung. Das Aufblühen des Handels führt
auch zur Gründung von Städten und Märkten, anderseits aber
sind diese eben die stärksten Förderer, ja vornehmsten Träger
von Handel und Gewerbe. Es ist nicht Aufgabe noch Absicht
dieses Buches, hier das vielumstrittene Problem der Entstehung
des Städtewesens zu untersuchen. Ohne Zweifel sind an verschiedenen
 Stellen verschiedene Ursachen dafür maßgebend geworden,
 nicht nur Handel und Verkehr allein. Es braucht hier
auch nicht die These bekämpft zu werden, die Pirenne neuestens
aufgestellt hat, daß im 10. Jahrhundert eine Renaissance des
Handels erfolgt sei?). Denn die oben gebotenen Quellenbelege
dürften zur Genüge dartun?), daß der Handel im 9. Jahrhundert
keineswegs verfallen war.

') Les villes du moyen
?) Siehe oben S. 127 ff.
Dopsch, Naturalwirtschaft.

äge (1927), S.71£.
        <pb n="156" />
        Ebensowenig tut es not, die Büchersche Theorie zu widerlegen,
 die zuletzt J. Kulischer wieder vorgetragen hat), daß der
Tauschverkehr, der bis dahin nur eine untergeordnete Rolle
spielte, nun zur Grundlage der Wirtschaft geworden sei, u. zw.
nicht bloß der städtischen, sondern auch der Wirtschaft auf dem
Lande, „indem sowohl der Grundherr als auch der Bauer für den
Markt zu produzieren beginnen“.
Dies war lange vorher doch in ausgedehntem Maße schon
der Fall, wie aus den früheren Darlegungen*) deutlich hervorgeht.
Hier soll vielmehr die Frage behandelt werden, wie sich in
diesen Zeiten die Natural- und die Geldwirtschaft gestalteten und
wie beide sich zueinander verhalten haben. Es wird angesichts
der zahlreichen Quellenbelege aus der Karolingerzeit, die dagegen
sprechen, wohl kaum einen Wirtschaftshistoriker mehr geben,
der die alte Behauptung wiederholen würde, es habe bis ins
zo. Jahrhundert herab eine r eine Naturalwirtschaft geherrscht*).
Aber die Nachwirkung der alten theoretischen Konstruktionen
ist doch immer noch zu verspüren. Die meisten Forscher sprechen
von dieser Zeit als einer Periode überwiegender oder vorwaltender
Naturalwirtschaft, in welcher der Geldgebrauch — bis dahin so
gut wie nicht vorhanden — sich allmählich eingebürgert hat‘).
Ich glaube, daß man künftig davon wird absehen müssen, den
Charakter der Wirtschaft in dieser Periode von drei Jahrhunderten
einheitlich zu bezeichnen. Das, was schon in der fränkischen Zeit
deutlich zutage tritt, ist hier in noch viel stärkerem Maße zu
konstatieren: Die Agrarwirtschaft des platten Landes zeigt eine
andere Struktur als die Wirtschaft in den Städten und Märkten.
Deshalb möchte ich auch nicht mit J. Kulischer die Wirtschaft
dieses ganzen Zeitraumes die Periode der Stadtwirtschaft nennen”).
Es sind weder die Städte jetzt erst als eine ökonomische Neuerscheinung
 aufgekommen, noch auch Handel und Gewerbe
überall in geradlinigem Aufstieg begriffen gewesen. Eben das

3) Allgemeine Wirtschaftsgeschichte des MA. u. der Neuzeit (1928), 1, 100.
» Vgl. oben S. 128 ff,
;) So doch noch K. Lamprecht, Deutsche Gesch. 12°, 9f.
‘\ So neben den älteren v. Inama-Sternegg u. K. Lamprecht, doch auch
die Handbücher der Wirtschaftsgesch. von R. Kötzschke und Kulischer, C. Brinkmann
 und Th. Mayer (1928) noch!
7) Allgem. Wirtsch. Gesch. ı, 97.
        <pb n="157" />
        (47

Motiv, welches nach Pirennes’ Theorie den Handel und die Städte
in der Karolingerzeit zur Bedeutungslosigkeit herabgedrückt
haben soll, das Vordringen der Araber, hat an verschiedenen
Stellen gerade im 10. Jahrhundert viel schwerere Schäden bewirkt
als zur Karolingerzeit. Das ist aus den von A. Schaube für die
Mittelmeergebiete zusammengestellten Quellenbelegen zu erschen.
 Gerade das 10. Jahrhundert bedeutet dort keine Renaissance
 des Handels — wie Pirenne behauptet —, sondern dessen
Verfall. Der Bischof von Marseille vermochte 923 nicht mehr in
seiner Stadt zu bleiben wegen der unausgesetzten Einfälle der
Sarazenen. Erzbischof Ulrich v. Aix (928—947) floh vor ihnen
nach Reims. Bischof und Kapitel von Maguelone verlegten ihren
Sitz zwei Meilen landeinwärts, um vor den Überfällen der Feinde
sicher zu sein. Schaube setzt die Vernichtung des südfranzösischen
Handels eben ins 10. Jahrhundert®). Noch am Anfang des 11. Jahrhunderts
 plünderten die Sarazenen die Abtei auf der Insel
St. Honore de Le&amp;amp;rins (1021) und belagerten Narbonne®).
Ähnliches ist durch die neuere Forschung auch für den
Norden und die Normannen dargetan worden. Der Handelsverkehr
 in Utrecht war im 10. Jahrhundert keineswegs bedeutend**),
 und auch die niederrheinischen Gebiete hatten damals
noch immer unter den Einfällen der Normannen schwer zu
leiden?!)
Die alten Handelsstädte der Karolingerzeit, Quentowick und
Dorestad, verfielen, nicht einmal ihre Namen erhielten sich. Die
friesische Kaufmannsbevölkerung verzog sich weiter in das Land
hinein??).
Erst seit Ende des 10. und Anfang des ı1. Jahrhunderts tritt
Tiel an der Waal die Erbschaft Dorestads an. Für die Schiffahrt
des Niederrheines nach England fehlen fast durch das ganze
10. Jahrhundert Belege einer Entwicklung!!). Hamburg hatte im
®) Handelsgesch. d. roman. Völker u. des Mittelmeergebietes bis z. Ende d.
Kreuzzüge (1906) S. 98.
*) Ebda. S. 99.
*) Vgl. P. Kletler, Nordwesteuropas Verkehr, Handel und Gewerbe im
frühen MA. 1924, S. 156.
1») Vgl. W. Vogel, Die Normannen und das Fränkische Reich bis zur
Gründung d. Normandie (1906), S. 308.
») W. Vogel, Gesch. d. deutschen Seeschiffahrt. 1, 100f. (1915).
18) Ebda. S. 106.
        <pb n="158" />
        ‚48

co. Jahrhundert wegen der steten Einfälle der benachbarten Dänen
und Slaven keinen nennenswerten Handelsverkehr!*). Schleswig,
das ebenfalls zur Karolingerzeit ein bedeutender Handelsplatz
gewesen war, verfiel und hat gerade im 10. Jahrhundert einen
Rückschritt zu verzeichnen?”). Selbst der Markt von Bremen ver-Sdete
 im 11. Jahrhundert!®).
Man kann also gerade das 10. Jahrhundert keineswegs überall
als eine Periode fortgesetzten Aufschwunges von Handel und Verkehr
 hinstellen. Es fand vielmehr nicht selten eine Umgestaltung
statt, die durch verschiedene Umstände bedingt war. Vor allem
hat die politische Entwicklung sehr viel dazu beigetragen. Einmal
nach außen, daß jetzt an Stelle des fränkischen Großreiches drei,
ja noch mehr Staatsbildungen vorhanden waren. Die politische
Scheidung hat auch auf die Wirtschaft zurückgewirkt und dem
Handel insbesondere neue Wege gewiesen. Noch mehr wohl hat
die innere Verfassungsentwicklung Veränderungen gezeitigt.
Indem die Zentralgewalt des Königtums im Westen (Frankreich)
wie im Osten (Deutschland) verfiel, gingen mit der Ausbildung
der feudalen Gewalten, der Bischöfe und Laienfürsten, die Regalien,
vor allem Markt, Zoll und Münze, an diese über. In kleineren
Kreisen bewegt sich nun auch die wirtschaftliche Tätigkeit, ohne
daß wir darin bloß Nachteile im ganzen erblicken müßten. Einer
der hervorragendsten Wirtschaftshistoriker Deutschlands hat
jüngst doch geurteilt, daß die hohe wirtschaftliche Entfaltung des
Städtewesens in Deutschland wie in Italien gerade durch die
Schwäche der Zentralgewalt verständlich wird”).
Auch die Wirtschaft des platten Landes macht bedeutsame
Veränderungen durch. Vor allem möchte ich davor warnen, das
alte Schema noch weiter fortzuführen, als ob die fränkische Zeit
zine Periode überwiegender Eigenbauwirtschaft gewesen sei, nach
welcher jetzt mit der Auflösung oder Zerschlagung der Villikationsverfassung
 alles nur ein großes Renteisystem geworden
sei. Auch in der Karolingerzeit haben die Grundherrschaften

1) Kletler a. a. O0. S. 159.
15) Ebda. S. 160 f.
6) Vgl. W. Stein, Handels- und Verkehrsgeschichte d. deutschen Kaiserzeit
"1922), S. 85.
17) v. Below, Die italienische Kaiserpolitik des deutschen Mittelalters mit
es. Hinblick auf die Politik Friedrich Barbarossas. 1927, S. 38.
        <pb n="159" />
        149

keineswegs alles Land in Eigenbau bewirtschaftet, sondern ein
Großteil davon war bereits Leiheland, d. h. gegen festen Zins zu
Pacht gegeben!?). Schon damals sind auch freie Bodenleihen, Teilbau
 wie Erbleihe, vorhanden. Sie sind nicht erst in dieser Periode
aeu aufgekommen?®). Und anderseits hat gerade das, was man
gemeinhin als Fronhofsverfassung zu verstehen pflegt, eben im
Hochmittelalter fortbestanden, ja vielleicht — stellenweise zum
mindesten — sich noch mehr ausgebildet?®). Das beweisen unter
anderem die Hofrechte des ı1. und 12. Jahrhunderts ausführlich.
Mit der Ausbildung der Fronhofsverfassung traten gerade auch
in dieser Zeit, etwa seit dem 10. Jahrhunderte und noch mehr
im ı1. und 12. dann, neue Forderungen nach Naturalleistungen
und Personaldiensten auf. Ich verweise hier bloß auf die stets
wachsende Bedeutung, welche die Vogtei vom ıo. bis ins 12. Jahrhundert
 gewonnen hat”), sowie auf die Abwehrbewegung der
geistlichen Grundherrschaften, die in der neuen Immunitätstype
scharf zum Ausdruck gelangte??).
Es ist schon von Kötzschke die richtige Beobachtung gemacht
worden, daß bei gewissen öffentlichen Leistungen, wie z. B. dem
Heerschilling und Heermalder, die Geldleistung der Karolingerzeit
 später in eine Naturalleistung umgewandelt worden ist”).
Ähnliches läßt sich nun auch bei anderen Gelddiensten im ır.,
ja selbst im ı2. Jahrhunderte noch wahrnehmen. So heißt es in
einer Urkunde Kaiser Heinrichs II. über die Vogtei in Clotten
{Abtei Brauweiler, Niederrhein) vom Jahre 1051, wenn der Abt
den Vogt im Herbst benötige, so soll er ihm ein Mahl geben
und 3o Denare: aut pannum qui tantum valeat?*).

18) Vgl. dazu G. Seeliger, Die soziale und politische Bedeutung d. Grundnerrschaft
 im früheren Mittelalter. 1903, 5. 34 ff.
2) Vgl. C. Caro, Städtische Erbleihe zur Karolingerzeit. Histor. Vjschr. 5,
387 £., sowie Seeliger a.a.O. 188.
») Vgl. z. B. Seeliger a.a.O. 5. 196 f.
| 2%) Vgl. z. B. für das Moselland K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben
im MA. 1, 2, 1115 ff. Dazu bes. H. Hirsch, Die hohe Gerichtsbarkeit im deutschen
Mittelalter (1922), S. ı11 ff.
%) Vgl. H. Hirsch, Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit (1913).
%) Zur Geschichte der Heersteuern in karolingischer Zeit. Histor. Vischr. 2,
133 (1899). ;
24) Lacomblet, UB. d. Niederrheins ı, 118, n° 186 (1051).
        <pb n="160" />
        Y
7

Die Beispiele ließen sich ohne Zweifel noch reichlich vermehren.
 Sehr aufschlußreich in dieser Beziehung ist der Kommentar,
 den Cäsarius von Heisterbach (1222) zu dem alten Urbar
des Klosters Prüm aus dem 9. Jahrhundert geboten hat?): Et
sciendum est, quod per totam abbatiam ita est ab antiquo constitutum,
 quod ubicunque vel salmones vel porci vel angarie vel
quicumque reditus positi sunt ad redemptionis summam, quod
in voluntate erit ecclesie, vel ipsas res sive redemptionem inde
recipere.
Also der Grundherrschaft stand es frei, nach wie vor auch
die Naturalleistungen zu fordern dort, wo eine Umlegung in
Geld bereits vorgesehen war.
Gerade mit der Ausbildung der Fronhofsverfassung und der
stärkeren Machtgewalt der Grundherrschaften im Zeitalter der
feudalen Entwicklung werden Abgaben der Hintersassen, die
früher in Geld entrichtet wurden, nun in natura gefordert.
Vielleicht das markanteste Beispiel dafür sind die Todfallabgaben.
Waitz hat seinerzeit deren Entwicklung nicht richtig dargestellt.
Tatsächlich ist der Gelddienst das Frühere, er kommt im 10. Jahrhundert
 sowie auch im 11. noch vor®), die Naturalleistung aber
ist die jüngere Entwicklung, wie schon Verriest für Belgien festgestellt
 hat”). Die neue Bezeichnung dafür, Besthaupt, bringt
die Naturalleistung an sich zum Ausdruck, während früher
„manus mortua“ dafür gebraucht wurde.
In England ist stellenweise das Totrecht entweder in
natura oder aber auch in Geld zu leisten, wenn der Verpflichtete
kein Vieh besitzt‘). Dort wurden sonst wohl auch zweierlei Abgaben
 erhoben: die eine (herietum) war eine Naturalleistung
(Besthaupt)””), die andere, welche der Übernehmer des bäuerlichen
Landes zu entrichten hatte (relievum), war eine Geldleistung?).

®%) Beyer, Mittelrhein. UB. ı, 184 No. B.
%) Deutsche Verfassungsgesch. 5? (bearbeitet K. Zeumer), 270 f., sowie
275 mit Belegen auch für Belgien,
27) Le servage dans le comt€ de Hainaut. 1910, P- 206. Vgl. dazu auch die
bei Lamprecht, Deutsches Wirt. Leb. ı, 2, 926 n. 3, zitierte Urkunde Friedrichs I.
v. J. x180 über Wetzlar, sowie Martäne u. Durand, Collect. veter. SS. 1, 262 £.
St. Amand (1002).
%) Vinogradoff, Villainage in England (1892), S, 442: De hundredariis.
) Ebda. 159 ff.
30) Ebda. ı62.
        <pb n="161" />
        151

Die Geldleistung (relievum) war auch in England schon in ‘der
früheren Zeit vorhanden*), später wurden beide Abgaben mitunter
 auch vermengt.
Beachtung verdient ferner, daß im 10. und ır. Jahrhundert
in Italien, dort, wo durch die Sarazenen und anderen Heimsuchungen
 das Land verödet war, der Wiederanbau und die
Zurückführung zur Kultur durch Bodenleihen naturalwirtschaftlichen
 Charakters, vor allem pastinatum und Teilbau, bewirkt
wurde. Statt des Zinses wurde der geliehene Grund und Boden
bepflanzt und wieder kulturfähig gemacht, indem man Furchen
zog, das Unkraut jätete und für entsprechende Bewässerung
u.s. w. sorgte?). Der Ertrag blieb in den ersten Jahren ganz,
später zum größeren Teile dem Beliehenen.
Wir können diese Erscheinung aber nicht durch das Fehlen
des Geldes oder einen völligen Mangel der Geldwirtschaft erklären,
 denn zu derselben Zeit gibt es zahlreiche andere Bodenleihen
 in Italien, Libellarkontrakte, die eine Geldleistung in sich
schließen??).
Daraus ergibt sich deutlich, daß naturalwirtschaftliche Vorgänge
 und geldwirtschaftliche keineswegs chronologisch so zu
unterscheiden sind, als wären letztere die jüngere Form, welche
aus jener (älteren) allmählich hervorgegangen sei. Beide kommen
nebeneinander vor und beruhen auf ganz bestimmten wirtschaftlichen
 Bedürfnissen und Interessen der Grundherrschaften.
Nicht uninteressant ist, daß bei naturalwirtschaftlichen Leiheverhältnissen
 in Italien doch gelegentlich als Poen für die Übertretung
 des Kontraktes oder Nichterfüllung der übernommenen
Verpflichtungen eine größere Summe Geldes in bestimmter Münze
angesetzt wird. So einmal 30 konstantinische Goldsolidi**).
Ähnliche Verhältnisse sind aber auch in Deutschland doch
nachzuweisen. Der Erzbischof von Trier verlieh 952 Eigenbauland
an bestimmten Orten einem Meier behufs Pflanzung von Weingärten
 (ad vineas plantandas) zu Erbrecht. Augenscheinlich zu-3)

 Vgl. F. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen. ırt, 2, 307 (Art.
Besthaupt).
32) Vgl. Pivano S.. I contratti agrari in Italia nell’alto medio evo. 1904;
S. 284 ff.
33) Pivano a.a.O. p. 1945 fl.
4) Ebda. S.294 n. 22.
        <pb n="162" />
        nächst ohne Zins. Sobald dann die Neuanlage ertragfähig wäre,
soll ein Naturalzins in Wein geleistet werden?®),
Sehr aufschlußreich ist eine Urkunde über die Leistungen der
Hintersassen des Klosters St. Maximin (Trier) zu Wasserbillich
(ca. 1042—1047). Die Leute dort hatten sich Widerspenstig gezeigt
gegen die Dienste an die Grundherrschaft. Es fand nun eine Neuordnung
 statt. Diese Erbzinser sollten einen Geldzins entrichten
und eine Weinlieferung dienen. Wenn die Weingärten zunähmen,
so sollten sie für je ı ß Denare ebenso viele Eimer Weins zahlen.
Sobald aber ob der Ergiebigkeit der Weingärten die Leistungsfähigkeit
 hiezu sich ergäbe, sollten sie die Geldleistung, so gut
sie es konnten, in Wein ablösen‘).
Hier tritt also das Bestreben der Grundherrschaft deutlich
hervor, die Leistungsfähigkeit der Weingüter zu steigern, zugleich
aber den vorläufig gewährten Geldzins sobald als möglich in einen
Naturalzins umzuwandeln, der offenbar für die Grundherrschaft
günstiger war.
Dazu stelle ich noch eine Urkunde vom Jahre 1115. Der Abt
des Klosters St. Marien bei Trier wollte die Einkünfte seiner
Kirche vermehren und gab daher einen Wald sowie unbebautes
Land den Bewohnern eines benachbarten Dorfes zur Rodung
gegen einen Naturalzins (3 Eimer Wein). Wichtig ist, daß noch
die Bedingung hinzugefügt wird, es sollten die verpflichteten
Dorfleute, wenn der Eimer Weins in jener Gegend teurer als
5ß zu stehen komme, die Naturalleistung in Geld ablösen
(15 8)*). Wir sehen, daß zwar Geld jederzeit geleistet werden
konnte, der Grundherr aber auch hier die Naturallieferung bevorzugte,
 wahrscheinlich um die Gunst der Konjunktur für sich
selbst ausnützen zu können.
Hier wird übrigens zugleich auch die oben bei Darstellung
der Karolingerzeit (S. 128) hervorgehobene Begünstigung der

%) Beyer, Mittelrhein. UB. ı, 254.
%) Ebda. 385 n° 332: ut iuxta incrementum vinearum... pro singulis
solidis denariorum totidem amas vini persolvant... ut quantacumque facultas
in fecundidate vinearum provenerit, supramemoratam pecuniam pro viribus
vino redimant.
$7) Mittelrhein. UB. ı, 493 Nr. 432: si pro qualitate temporis a Noviomagio
 usque Diedenhoven ama vini 5 ß carior habebitur, tres ame ı5ß a
debitoribus supradictis redimantur; sin autem non aliud quam vinum persolvant.
        <pb n="163" />
        53

Hintersassen durch die Grundherrschaften, welche diesen bei Verkauf
 ihrer Produktionsüberschüsse günstigere Bedingungen gewährten,
 als der Markt sie bot, wiederum deutlich!
Erbpacht und Teilbau wurde besonders dort gewährt, wo
heruntergekommene Güter wieder in Kultur genommen und gebessert
 werden sollten®) oder weit abgelegen waren, so daß deren
Bebauung Unbequemlichkeiten verursachte*®).
Auch sonst lassen sich Beispiele urkundlich belegen, daß bei
schlechten Weinjahren der ausbedungene Naturalzins in Geld entrichtet
 wurde, wenn aber reiche Ernteergebnisse einträten, ist
auch eine Erhöhung des Naturalzinses vorgesehen“).
Über die Gründe, weshalb man die Naturalzinse bevorzugte,
geben mehrere Urkunden aus der Mitte des 12. Jahrhunderts Aufschluß.
 In einem Pachtkontrakt vom Jahre ı 160 bedingt das Domkapitel
 von Trier als jährlichen Zins zo ß Denare aus mit der
Bemerkung: quod si denarii, ut forte adsolet, in precio vel in
pondere viliores quam marca argenti fuerint, pro 20 ß marcam
argenti nobis eodem tempore dent“). Ein anderes Stück berichtet
von der Ermäßigung eines Zinses von 8 &amp;amp;% Münze auf 5 Mark
Silber: tum propter instabilitatem illius monete, tum quia debitores
 censuum illorum singula que debent, plenarie non persolvunt*?).

Wir können daraufhin wohl auch vermuten, daß die Gefahr
der Einbuße infolge der Münzverhältnisse (Entwertung der Zinsdenare)
 zur Festsetzung von Naturalzinsen Anlaß gab, da dadurch
eine Minderung der Einkünfte umgangen werden konnte. Es bot
also die Naturalleistung eine größere Sicherheit als die Zinsung
in Münzgeld, das infolge Minderwertigkeit der Denare Schwankungen
 seines Wertes ausgesetzt war.
In Frankreich ist Ähnliches bereits auch beobachtet worden.
Mit der Ausbildung der Feudalgewalt wurden von den Grund-3)

 Vgl. ebda. 540 nr. 484 (1136), sowie 627 (1152), 703 Nr. 645 (c. 1165),
708 Nr. 652 (1168). .
%) Ebda, 531 Nr. 474 (c. 1132) — 615 Nr. 557 (c. 1150): qulia remotum
a nobis erat nec in eo, sicut nobis videbatur ad commoditatem fratrum per
nosmet ipsos utiliter laborare potuimus.
40) Ebda. ı, 570 (1140).
4) Ebda. 697, Nr. 618.
*) Ebda. Nr. 617 (c. 1160).
        <pb n="164" />
        [54

herren nicht so sehr langfristige (Erb-) Leihen erteilt, sondern
nur kurzfristige Zeitleihen, u. zw. mit Naturalzins, um der Entwertung
 ihrer Rentenbezüge infolge Minderung der Münze und
Steigerung der Lebensmittelpreise zu begegnen**).
Vor allem müssen wir uns von der hergebrachten Lehrmeinung
 befreien, daß in dieser Zeitperiode immer nur eine Auflassung
 der alten Eigenbauwirtschaft und eine Verleihung des
grundherrlichen Bodens zu festem Zins erfolgt sei. Jedenfalls hat
zu dieser Auffassung auch die Überlieferung beigetragen, da eben
solche Erbzinsleihen beurkundet wurden, während über den umgekehrten
 Vorgang, die Einziehung von Leiheland in die Hofländerei
 und Eigenbauwirtschaft, in den Quellen naturgemäß
nichts verlautet. Es war in der Regel kein Anlaß da, dies aufzuzeichnen.
 Immerhin finden wir doch indirekte Hinweise und
Belege für diesen Vorgang in den Urkunden. ;
Sehr aufschlußreich sind die Urkunden aus dem Kloster
St. Maximin (Trier), welche die Regelung der Vogteirechte im
12. Jahrhunderte zum Zwecke haben. Obwohl sie zum Teil Fälschungen
 auf die Namen älterer Herrscher (Heinrichs III.) sind**),
geben sie uns über jene Form dieser Rechte Nachricht, wie man
sie im 12. Jahrhundert von seiten der geistlichen Grundherrschaft
gewünscht und angestrebt hat.
In diesen Urkunden wird nun die Dominikalisierung von
liegendem Gut, das bisher zu Zins ausgetan war, als ein regelmäßiger
 Vorgang behandelt. Vor allem werden als Ursachen für
diese Einziehung an die Hofländerei Zinsversäumnis oder eine
andere Schuld des Beliehenen angeführt. Zweierlei Arten der Einziehung
 werden unterschieden. Entweder erfolgt dieselbe auf den
Gerichtsdingen des Abtes (Buding), oder auf solchen des Vogtes
(Vogtding)*). Augenscheinlich wurde bei Erbleihen eine solche

4) Vgl. L. Delisle, Etudes sur la condition de la classe agricole et l’6&amp;amp;rtat de
Pagriculture en Normandie au moyen äge. 1903, S. 51 £. Die ältesten Beispiele
gehören hier ins ı2. Jahrhundert. Vgl. dazu auch H.S&amp;amp;e, Les classes rurales et
le r&amp;amp;gime domanial en France au moyen äge. 1901, S. 399 f,
*) Vgl. H, Bresslau in Westd. Zschr. 5, 64.
©) Mittelrhein. UB. 1, 484 (Heinrich v. ıır2): Si propter census sui
negligentiam vel ob quamlibet aliam culpam mansus aut possessio alicuius
hominis in placitis abbatis publicata sive dominicata fuerint, omnia abbatis
erunt... bonorum autem que in placitis advocatorum publicata fuerint, duas
        <pb n="165" />
        155

Dominikalisierung auch dann vorgenommen, wenn der Erbe nicht
zur Stelle war. Es konnte aber später, wenn er zurückkehrte, das
eingezogene Gut wieder von der Dominikalisierung befreit
werden“).
Solche Einziehungen von Leiheland und Zinsland in die Hofländerei
 und Eigenwirtschaft der Grundherren erfolgte aber nicht
nur wegen Zinsversäumnis und sonstigem Verschulden der Verpflichteten,
 sondern auch behufs Vergrößerung des Eigenbaulandes
 in bewußter Absicht des Grundherren durch Aufkauf.
Wir besitzen auch einzelne Urkunden, die über den Rückkauf
von Zinslehen seitens der Grundherrschaft Nachricht geben. So
hat 1179 der Abt von Maria Laach quasdam possessiones censuales,
que feoda vocantur, die zu seinem Fronhofe Benndorf gehörten,
von den Zinsbauern zurückgekauft und seiner Gewalt und der
Nutzung der Brüder unterstellt: tamquam agros salige terre*).
Zugleich erfahren wir, daß durch diese Einbeziehung in die Hofländerei
 die Güter von der Abgabe an den Vogt befreit wurden,
dem eine Geldsumme als Entschädigung dafür gegeben wurde.
Wir begreifen nun, warum in den Vogtrechten für St. Maximin
von der Einziehung gehandelt wird.
Ferner erfolgte eine Vermehrung des Sallandes auch dadurch,
daß pflegloses Land (terra absa) in die Hofländerei einbezogen
wurde‘). Das dürfte gerade in dieser Zeit nicht selten gewesen
sein, da zunächst die äußere Bedrohung (Kriege, Magyaren- und
Normannengefahr u.s.w.) dazu beitragen mußten, anderseits
aber auch die Ausbildung des Städtewesens auf die landarbeitende
 Bevölkerung große Anziehungskraft ausübte‘), und diese
in die Städte zum Teil auch floh, um dort die Freiheit zu gewinnen.


partes abbas, tertiam advocatus habebit exceptis frugibus, quarum tertiam partem
in eodem tantum anno advocatus habebit, postea vero nichil ad eum pertinet.
quid abbas per villicos suos inde disponere velit.
%) Mittelrhein. UB. ı, 438 Nr. 483: donec forte heres redeat et de manu
abbatis per consensum advocati et per sententiam scabionum bona sua de indominicatione
 liberata recipiat.
*7) Ebda, 2, 79, Nr. 38. Vgl. dazu auch die Urkunde vom T. 1186. ebda. 2,
117, Nr. 78, sowie S. 121, Nr. 82 u. ı22, n° 83.
4) Vgl. das Zitat bei Lamprecht DWL. 1, 2, 750 n. 6: transit in salicam
terram.
4) Vgl. die Belege bei Lamprecht a.a.O. 1, 2, 869.
        <pb n="166" />
        Nicht zu unterschätzen ist auch der Zuwachs, den das Eigenbauland
 durch das Aufkommen des Zisterzienserordens im
12. Jahrhunderte gewann. Die grauen Mönche waren durch ihre
Ordensregel geradezu angehalten, durch eigene Arbeit ihrer
Hände den Unterhalt zu gewinnen. Bezeichnend dafür die
Haltung der Clugniazenser, die darüber spotteten: „Was ist
das für ein Mönchtum, den Acker zu pflügen, den Wald zu
roden, den Mist zu fahren®).“ Mit der zunehmenden Zahl
dieser neuen Klostergründungen wuchs auch das Eigenbauland
im ganzen.
Eine . Vermehrung des Sallandes brachten ferner die
Beunden, Denn sie sind neugerodetes Land, das mit der Umzäunung
 aus dem Gemeindeland ausschied, und stellen somit
einen Zuwachs des grundherrlichen Bodens auf Kosten des in
markgenossenschaftlicher Nutzung stehenden dar®). Selbst wenn
man die Bedeutung dieser Einhegungen nicht so groß veranschlagt,
 als dies Lamprecht”) und zum Teil von ihm beeinflußt
doch auch Inama-Sternegg*) getan haben, kann soviel als sicher
betrachtet werden, daß dadurch eine Ausdehnung des Sallandes
herbeigeführt worden ist. Vielfach wird geradezu die Beunde als
terra salica oder dominicalis bezeichnet**). Lamprecht behauptete,
dies sei „mißbräuchlich“ geschehen“). Aber ich glaube, eben darin
liegt ein deutlicher Fingerzeig dafür, daß diese Einhegungen durch
die Grundherrschaft zur Vermehrung der Hofländerei erfolgten.
Wir verstehen alsdann auch, daß die fronpflichtigen Bauern ihre
Leistungen gerade auch darauf zu erbringen hatten®).
Ich möchte deshalb auch nicht von einem besonderen
Charakter des Beundebaues sprechen, wie dies Lamprecht u. a.
nach ihm getan haben. Tatsächlich hat Lamprecht „mißbräuchlich“
alle die Ouellenbelege, welche von Neukulturen überhaupt

) Vgl. M. Doeberl, Die Grundherrschaft in Bayern vom zo. bis ı 3. Jahrhundert.
 Forschungen zur Gesch, Bayerns. ı2 (1904), 145 ff., bes. 154.
*) Vgl. den Art. Beunde in Grimms Wörterbuch, dessen präzise Darlegungen
 bisher leider nicht immer beachtet worden sind!
5 DWL. ı, 2, 418 ff.
») DWG. 2, 181 f.
#) Vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe 2, 424 f., sowie Dorfverfassung
 1, 156.
5) A.a. O0. S. 419.
5) Ebda. S. 430f£.
        <pb n="167" />
        57

sprechen, ohne weiteres unter diesen Begriff subsumiert, was doch
nicht immer, ja sehr häufig gar nicht zutrifft.
Endlich fand eine Erweiterung des grundherrschaftlichen
Eigengutes gerade in dieser Zeit durch die Kreuzzüge auch
noch statt, indem zahlreiche kleinbäuerliche Wirte ihr Eigen den
großen Grundherren, vor allem der Kirche, zum Kaufe anboten
und diese nicht selten um billiges Geld auf solche Weise ihren
Güterbestand vermehrten, da die Verkäufer, um das für den Zug
ins Heilige Land notwendige Bargeld zu beschaffen, dieses rasch
zu gewinnen suchten‘). Wahrscheinlich hat das nicht seltene Angebot
 eher die Preise dieser zum Verkauf angebotenen Immobilien
gedrückt. Auch Schenkungen der Kreuzfahrer für den Fall ihres
Todes sind zahlreich zu belegen®®).
{ch bin mir wohl bewußt, daß dieser Vermehrung des Fronhofgutes
 auch zahlreiche Einbußen und Abgänge gegenüberstanden.
 Sie sind in den allgemeinen Darstellungen der Wirtschaftsgeschichte
 bereits zur Genüge hervorgehoben und ausgeführt
worden. Aufgabe dieser Darlegungen hier sollte bloß sein zu
zeigen, daß die alte Eigenbau- und Fronhofswirtschaft in dieser
Zeit keineswegs völlig aufgelöst wurde oder gar gänzlich aufgehört
 habe, wie auch behauptet worden ist”).
Soviel auch an Grund und Boden jetzt zu Leihe ausgetan
wurde, so mannigfach die verschiedenen Formen der Bodenpacht
waren, es blieb noch ein gutes Stück im Eigenbau der Grundherrschaften
 zurück, ja gerade das beste Ackerland, das reiche
Erträge abwarf, ist sicherlich fortgesetzt in Eigenbau bestellt
worden. Die terra salica oder indominicata bildete nach wie vor
das zum Fronhofe gehörige Land, für das auch die Hufenbauern
Fronden zu leisten hatten, welche mindestens zum Teil dessen
Ausbau und Erweiterung förderten.
Beachtung verdient auch die Tatsache einer deutlichen
Abwehrbewegung seitens geistlicher Grundherrschaften. Bereits
Anfang des ı2. Jahrhunderts nahmen sie dagegen Stellung, daß
von dem alten Eigenbaugute etwas zu Erbrecht verliehen werde.

5) Das hebt v. Luschin, Osterreich. Reichsgesch.. zutreffend hervor, 5. 220.
5) Lamprecht DWL. ı, ı, 638.
*) v. Inama-Sternegg, DWG. 2, 191; vgl. auch Lamprecht DWL. ı,
2, 862 ff., neuestens auch Kulischer. Allgem. Wirtsch. Gesch. d. MA. u. d. NZ.
(1928), I, III.
        <pb n="168" />
        58

Falls es der Vorteil des Klosters erfordere, sollen vielmehr an
Unfreie nur unfreie Leihen erfolgen®). Man wehrte sich also
gegen die Entfremdung des Eigengutes, die durch Erteilung von
Erbleihen herbeigeführt werden konnte. Man erkannte offenbar
frühzeitig die Gefahr und suchte die Abbröckelung des Besitzes
hintanzuhalten.
Sicherlich hat der materielle Vorteil, der mit Erteilung
günstiger Bodenleihen verbunden war, einen großen Anreiz dazu
ausgeübt. Die Grundherren konnten auf diese Weise die Erträge
steigern und gewannen insbesondere auch das Einkaufsgeld,
welches der. Erbzinser für die Gewährung des besseren Besitzrechtes
 zu leisten hatte. Es gab freilich auch Erbleihen und Teilbau,
 wo dies nicht der Fall war. Eben diese Fälle verdienen nun
genauere Prüfung.
Man hat dabei ein wichtiges Moment nicht genügend beachtet.
 Die ältere Forschung, vor allem Karl Lamprecht und seine
Schule, aber auch Inama-Sternegg u.a. m. haben stets nur die
Verleihungen zu Erbrecht und Teilbau im ganzen betrachtet, ohne
die Objekte solcher Verleihung zu Zins und Rente im Einzelfall
näher zu untersuchen. Es sind einerseits solche Immobilien, die
bisher nichts oder nur wenig trugen, Odland oder wenig fruchtbares
 Gut“), oder abgelegen und weniger leicht zu bewirtschaften
waren®?), anderseits aber Grund und Boden, der zu feineren
Kulturen, besonders Anlage von Weingärten, neu verwertet
werden sollte®), Es ist schon zur Genüge hervorgehoben worden,
daß man da natürlich günstigere Bedingungen gewähren mußte,

%) Vgl. das Ebersheimer Hof- u. Dienstrecht, Mitteil. d. Österr. Instituts
19, 613, $ 6: interdicimus, ut nec praesens abba, nec aliquis successorum ipsius
nec quisquam monasterii provisor de fundo ecclesie infra praefixum terminum,
id est... praesumat quicquam iure proprietatis alicubi transfundere vel iure
haereditatis alicui concedere; sed si utilitas monasterii sui €XPOscit, manciplis
ecclesie servilia tantum feoda concedantur.
%) Vgl. zu den oben S, 153, Nr. 38, dafür zitierten Urkunden auch noch:
1187: montem quendam ... inutilem, ebda. 2, 125; 1192 ib. 2, 168 n. 126; 1200:
terram quandam a semper retroactis diebus nobis... omnino inutilem ib. 2,
226 n° 186,
®) Vgl. die oben S. 153 n° 39 vorgebrachten Belege sowie umgekehrt auch
ebda. ı199, 2, 219 Nr. 177: quia viciniora sunt et ampliorem fructum consequi
possunt.
%) Siehe oben S. 152, Nr. 35 sowie 1187, ebda. 2, 125 n° 87; 136 n° z00 (1189).
        <pb n="169" />
        159

sollte die schwere Arbeit der Rodung, Neupflanzung und Amelioration
 übernommen werden‘). Aber es muß doch festgestellt
werden, daß es sich dabei um Güter handelt, die bis dahin zum
Teil gar nicht in Eigenbau gehalten wurden, sondern pfleglos,
oder in die Kultur noch gar nicht einbezogen waren, So daß darin,
genau besehen, auch kein Übergang von der Eigenbauwirtschaft
zum Rentei- oder Zinsgütersystem erblickt werden kann.
Überdies kommen auch gemischte Zinse, zum Teil in Naturalien,
 zum Teil in Geld, noch vor®°).
Alle diese Erscheinungen und Vorgänge sind aber nichts
Neues, sie kommen nicht erst damals auf, sondern sind durchaus
schon in der Karolingerzeit zu belegen‘). Am eindrucksvollsten
bezeugt dies vielleicht das Urbar des Klosters Prüm vom Jahre
893, das der Abt Cäsarius im Jahre ı2z22 abgeschrieben und
kommentiert hat. Er hebt ausdrücklich hervor, daß an verschiedenen
 Orten gewisse Frondienste nicht verzeichnet seien, die
gleichwohl doch gedient wurden‘). Überdies bemerkt er an
einzelnen Stellen, daß in dem Urbar weder die Fronhöfe noch
das Salland verzeichnet sei®). Ja, er läßt durchblicken, daß darüber
besonders Buch geführt wurde*®). Man kann also aus dem Fehlen
dieser Fronden im Urbar nicht auch schon schließen, daß sie
nicht mehr geleistet wurden oder gar abgelöst worden seien. Die
Urbare sind doch hauptsächlich Rentenbücher, Ertragsverzeichnisse.
 Wir lernen aus ihnen die Rentensubstrate, aber nicht auch
immer die Eigenbaugüter kennen”).
Lamprecht und seine Nachfolger haben überdies auf Grund
weniger Quellenbelege viel zu sehr generalisiert, ohne den spezifischen
 Aussagewert der zitierten Quellen im einzelnen abzugrenzen

$t) So bereits v. Inama-Sternegg, DWG. 2, 205,
85) Vgl. z. B. 1197 ebda. 2, 213 n° 170: 44 dr u. 6 sumbrinos avene et
3 pullos; 1200 ebda. 2, 223 n° 182; ı171—1201 ebda, 2, 233 n° 196.
%) Vgl. die Einzelnachweise in meiner Wirtschaftsentwicklung der
Karolingerzeit, 2. Aufl., 1921/22.
7) Mittelrhein. UB. 1, 1ıso N. C., vgl. dazu auch S. 170, Note, und
175 nn. 1.

%) Ebda.: nulla mentio fit in textu de curte dominica nec de salica terra.
%)\ A.2.0. S. 144, Nr. 1: preterea etiam invenitur in libro de mansis
indominicatis, qui sunt agri curie, quos vulgariter appellamus selgut.. .
70) Vgl. meine Bemerkungen in den Osterr. Urbaren 1, 1, Einl. CIX, sowie
1. 2, Einl LIIL
        <pb n="170" />
        160

oder näher zu bestimmen. Die Auflösung der Fronhofsverwaltung
griff, sagt Lamprecht”), in die eigentlichen Salländereien der
Fronhöfe ein. Als Beleg dafür soll eine Urkunde von 1092 dienen.
Sie beweist keineswegs eine solche Auflösung, sondern handelt nur
von Eigenbauland, das bis dahin nicht viel trug, und daher behufs
Verbesserung der Erträgnisse zum Teil zur Vergrößerung dort
schon bestehender Weinpflanzungen verwendet und in Teilbau
ausgetan, zum andern Teile gegen Geldzins verpachtet wurde.
Das sind Ameliorationen, wie sie auch früher schon, z. B. in der
Karolingerzeit, vorgekommen sind’?).
Ferner hören wir da, es sei verfrontes Land (terra absa) zu
freierer Nutzung ausgetan worden. Terra absa ist aber gar nicht
verfrontes, sondern unbehaustes Land. Hier wurde übrigens,
wenn auch an anderer Stelle, doch Lamprecht selbst darauf aufmerksam”®),
 daß solches schon in älterer Zeit ebenso geschehen
sei! Das ist also nichts Neues, dieser Periode Eigentümliches gewesen.

Die Zerstörung der Fronhöfe soll ferner der Umstand beweisen,
 daß auch das alte und eigentliche Hufensalland zu Zins
ausgetan wurde. Die angeführte Urkunde von 1189 bezeugt aber
tatsächlich ein Nebeneinander von Eigenbau und Zinsland”*).
Letzteres ist nicht neu verliehen, sondern es wird hier ganz allgemein
 von der .Zehentpflicht beider Gattungen Landes gesprochen!
 !
Ein grundlegender Irrtum ist ferner bei Lamprecht’®), aber
auch anderen älteren Wirtschaftshistorikern gewesen, daß sie die
wirtschaftstechnische Bedeutung des Ausdruckes curtis und ‘curia
nicht voll erkannt haben. Diese werden nicht eindeutig im Sinne
von Fronhof gebraucht, sondern können auch eine größere Zinsoder
 Wirtschaftseinheit sonst, einen Einzelhof oder Meierhof, bedeuten,
 ohne daß er der Mittelpunkt für einen größeren Wirt-7)

 DWL. ı, 2, 867 n. 8.
72 i irtschaft: ick] der Karoli it 1?
) Vgl. meine Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit ı , 271.
8) DWL. 1, 2, 750.
"“\ MRUB. 2, 132: de omni terra nostra sive salica sive non salica, que
continetur infra territorium parrochie eiusdem ville, tam proprio sumptu et
proprio nostro labore culta sive in posterum colenda, quam de ea quam aliis
colendam distribuimus vel adhuc distribuemus.
7%) DWL. ı, 2, 8367.
        <pb n="171" />
        [161

schaftsbetrieb gewesen ist, der davon abhängig war und von dort
aus geleitet wurde?®). Mitunter erscheint auch der Besitz in einem
Dorf mit curia bezeichnet, ohne daß im Urbar selbst an der
betreffenden Stelle eine curia dominicalis besonders erwähnt
wird’). Man wird also auch da mit Folgerungen über Auflassung
oder Zerschlagung der Fronhofswirtschaft doch vorsichtiger sein
und jeweils den Einzelfall näher untersuchen müssen.
Im ganzen betrachtet ergibt sich, daß die Grundherrschaften
auch im 12. Jahrhunderte noch, trotzdem viel Land zu Erbleihe
und Teilbau ausgetan war, doch keineswegs die Eigenbauwirtschaft
völlig aufgegeben hatten und nicht ein bloßes Renteisystem vorgelegen
 hat. Das ist wichtig festzustellen, wenn man sich von dem
Verhältnis der Natural- und Geldwirtschaft ein richtiges Bild
machen will.
Ohne Zweifel hat die letztere sich entwickelt und Fortschritte
 gemacht. Aber wir werden nunmehr eine neue und
richtigere Einstellung dazu gewinnen können, wenn wir uns
gegenwärtig halten, daß der Ausgangspunkt dieser Entwicklung
ein wesentlich anderer war, als bisher angenommen wurde. Erwägen
 wir, daß schon zur Karolingerzeit keine Geschlossenheit
des Grundbesitzes vorhanden war, sondern weithin Streulage
vorherrschte, so war auch damals schon die Veranlassung zu Leiheverhältnissen
 mannigfacher Art gegeben. Teilbau und Erbpacht
sind damals bereits nicht selten; ein großer Teil des Gesamtbesitzes
 war schon im 8. und 9. Jahrhundert tatsächlich nicht in
Eigenwirtschaft gehalten, sondern gegen eine Zinsleistung: ausgetan'®).


%) Vgl. z. B. im Prümer Urbar a.a.O. S. 184 B: in partibus inferioribus
habemus VI curias integras, idest ... numerantur pro una, villicus Monasteriensis
tenet Tuntdorpht, Juernesheym et Notine que numerantur pro duabus; quelibet
istarum dabit...
7 Ebda. S. 195, No. A: omnes curie hic descripte site sunt apud S. Goarem
ex utraque parte Reni. Dazu B: abbas Prumiensis tres habet principales sedes ...
Prumia... Monasteri... ap. S. Goarem. Vgl. dazu die Aufzählung von curie,
welche ein Graf von Prüm innehatte, ebda. 159 n. 2, sowie auch meine Beobachtungen
 über ähnliche Verhältnisse in dem deutschen Südosten. Osterr. Urbare
ı, x. Einl. CVOIF,
®) Vgl. besonders die Ausführungen Gu&amp;amp;rards zu seiner Ausgabe der
großen Polyptycha von St. Germain des Pres und Reims. Ferner G. Seeliger
aa. O. sowie v. Below, Probleme der Wirtschaftsgesch. S. 40.
Dopsch, Naturalwirtschaft.
        <pb n="172" />
        6:

Endlich haben auch jene Motive, die im 12. Jahrhundert eine
völlige Umwälzung in der Wirtschaftsverfassung herbeigeführt
haben sollen; früher keineswegs gefehlt, die großen Kolonisationen
im Osten und das Städtewesen. Gewiß wird man die Bedeutung
beider gerade in der Zeit vom ıo. bis ı2. Jahrhundert sehr hoch
veranschlagen dürfen, zumal ja bei dieser Kolonisation des Ostens
nicht nur der Norden, sondern ebenso auch der Süden in Betracht
zu ziehen ist”), allein es darf doch nicht übersehen werden, wie
ungeheuer groß auch die Kolonisation im 8. und 9. Jahrhundert
doch schon gewesen ist, u. zw. ebenso im Osten, nur daß damals
die näheren Ostlande des Fränkischen Reiches Objekt dieses gewaltigen
 Landausbaues gewesen sind: Sachsen und Thüringen,
das obere Main- und Rednitzgebiet, Oberschwaben auch und vor
allem Bayern, sowie die dazugehörigen Alpengebiete®). Im Südosten
 stellt die neue Kolonisationswelle, die nach der Schlacht
auf dem Lechfelde (955) dann einsetzte, die geradlinige Fortsetzung
 des bereits zur Karolingerzeit begonnenen Landausbaues
dar®*). Schon diese große und ausgedehnte Kolonisation hat zu
denselben Bodenleihen und Pachtformen auch geführt, Teilbau
and Erbpacht, die wir in der späteren Zeit beobachten können.
Ja, wir dürfen heute geradezu sagen, letztere wurden bereits seit
dem Altertum*?) überall dort erteilt, wo es galt, für das schwere
Rode- und Aufbauwerk entsprechende Arbeitskräfte zu gewinnen
und zu interessieren.

Endlich aber der Handel und das Städtewesen! Wir werden
heute auch diese beiden, ohne Zweifel sehr wichtigen Entwicklungs-7°)

 Vgl. meine Bemerkungen in d. Mitt. d. österr. Instituts 36, 28 (Der
deutsche Staat des MA.).
") Vgl. für Sachsen und Thüringen Kötzschke, Studien z. Verwaltg. Gesch.
d. Großgrundherrschaft Werden, S. 61 und K. Rübel, Die Franken, S. 334 ff., für
d. ob. Main- und Rednitzgebiet O. Bethge, Fränkische Siedlungen in Deutschland.
Wörter und Sachen 6, 58 ff. (1914); für Ob. Schwaben V. Ernst in Forschungen
und Versuche z. Gesch. d. MA, u, d. NZ. f. D. Schäfer 1915, 5. 40 ff.; für Bayern
OD. Kämmel, Die Anfänge deutschen Lebens in Österreich (1879), sowie meine
Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit 1°, 194 (1921). Erh. v. Guttenberg,
Grundzüge d. Territorienbildung a. Obermain 1925, S.4 ff.
%) Vgl. O. Kämmel, Die Besiedelung des deutschen Südostens vom Anfang
des 10. bis gegen Ende des 11. Jahrhundertes (1909).
%) Vgl. L. Mitteis, Zur Gesch. d. Erbpacht im Altertum. Abhdl. d. sächs.
Gesell. d. Wiss. Phil.-hist. Kl. 20, 4 (1901).
        <pb n="173" />
        163

kräfte nicht mehr so überschätzen dürfen, wie es früher geschehen
 ist. Denn die alte Lehre, die besonders durch Inama-Sternegg
 und Lamprecht noch vertreten wurde, ja wie wir
früher gesehen haben), heute noch von hervorragenden Wirtschaftshistorikern
 doch geteilt wird (H. Pirenne), nahm Ja an,
daß es früher keinen nennenswerten Handel und auch keine
Städte gegeben habe. Sie sieht im ganzen beide als eine Neubildung,
 bzw. Renaissance, eben dieser Zeit vom 10. bis 12. Jahrhundert
 an.
Waren aber schon in der Karolingerzeit Städte und ein beträchtlicher
 Handel vorhanden, wie oben dargelegt worden ist®*),
so können auch die Wirkungen dieser Faktoren nicht als so
grundsätzlich und umwälzend angesehen werden, wie dies bisher
geschehen ist. Gewiß hat das Städtewesen in Deutschland zugenommen
 und diese Zeit zahlreiche Neugründungen zu verzeichnen.
Wie das Deutsche Reich in seiner politischen Entwicklung sich
nach Osten hin, nach Norden und Süden ausdehnte, so hat auch
der Handel immer mehr sich entfaltet und ebenso wie auch die
militärischen Anlagen (Burgen) zur Entstehung neuer Städte und
Märkte Anlaß geboten. Dadurch ist ohne Zweifel auch die Geldwirtschaft
 ausgebreitet worden und hat ganz andere Dimensionen
 gewonnen als früher. Es wäre aber m. E. grundfalsch,
sich diese Städte in jener Periode (ıo. bis 12. Jahrhundert)
allesamt als Zentren einer ausgesprochenen Geldwirtschaft vorzustellen.
 Wir müssen vielmehr gerade die Neugründungen sehr
nachdrücklich von den älteren Städten unterscheiden, welche
schon in der Karolingerzeit vorhanden waren und damals
einen beträchtlichen Handel aufwiesen. Ebendort hat sich das
„Kaufleuterecht“ entwickelt, das im 10. Jahrhundert schon
einen bestimmten Inhalt hatte, derart, daß der König dasselbe
auch an neuere Städte verleihen und sie damit bewidmen
konnte

Selbst in diesen großen und alten Städten waren verschiedene
Grundherren begütert, geistlich wie weltlich. und hatten abhängige

%) Vgl. oben S. 145.
4) Vgl. oben S. 122 £.
%) Vgl. Waitz VG. 5% 395 sowie 399 und dazu meine Bemerkungen in
Wirtschaftsentwicklung d. Karolingerzeit 2%. 132 ff.
        <pb n="174" />
        164

Leute dort, die ihnen zum Teil auch Naturalzinse und Frondienste
 leisteten®®).
Selbst ein so scharfer Gegner der alten hofrechtlichen Theorie,
wie es G. v. Below war, hat in seiner grundlegenden Arbeit über
die Entstehung der deutschen Stadtverfassung*) doch bemerkt,
daß sich die rechtlichen Verhältnisse der Städte ursprünglich nicht
von denen des platten Landes unterschieden. Er hat auch bereits
Beispiele dafür angeführt, die Naturaldienste der Bürgerschaft an
den Stadtherren — z. B. in Köln, Straßburg und Speier die
Stellung von Schiffen — bezeugen?)
In jeder Bischofstadt gab es mehrere Fronhöfe und auf diesen
auch unfreie Handwerker, die gewerbliche Erzeugnisse, also
Naturaldienste, für ihre Herren lieferten®), neben zahlreichen
grundherrlichen Zinsen, die zum Teil auch noch in natura zu
leisten waren, so z. B. in Frankfurt noch im 13. Jahrhundert
Hühner, in Euskirchen und an anderen Orten Kapaunen”). In
Osnabrück lieferten die abhängigen Leute an das Domkapitel
ebenso Naturalien”). Auch die älteste deutsche Steuer, die Bede,
war doch nicht überall eine Geldleistung, sondern wurde stellenweise
 auch in später Zeit (16. Jahrhundert) noch in Naturalien
gezahlt”). Ebenso wurde die wichtige indirekte Steuer in den
Städten, die Akzise, ursprünglich mitunter in Naturalien, geleistet,
 wiewohl sie überwiegend eine Geldsteuer gewesen ist”).
Also genug der Naturalleistungen, besönders grundherrlicher
Zinse und Fronen, auch in den Städten selbst. Die Beispiele und
Belege dafür ließen sich unschwer noch vermehren.
Ich verzichte hier, um nicht zu breit zu werden, darauf und
will nur zwei wichtige Momente zum Schlusse noch hervorheben.
Schon v. Below hat richtig erkannt, daß die Ersetzung der Naturallieferung
 ‘ durch Geldzahlung nicht immer auf Fortschritte der

5°) Waitz VG. 5°, 429 (Buteil in Worms und Speier), vgl. auch ebenda
S. 400, Straßburg (Handwerkerfron!).
7) Histor. Zs. 58, 222.
3) Ebda, S. 223.
3) Ebda. 224.
%) Ebda. 232, No. 2.
%) v. Below, Probleme d. Wirt. Gesch. S. 653 f.
») Ebda, S. 653.
3) v. Below, Art. „Ungeld“ im Handwb. f. Staatswiss.
        <pb n="175" />
        [65

Geldwirtschaft an sich zurückgeführt werden dürfe, daß oft ganz
besondere Umstände dabei mitspielten. Er verwies auf die Osnabrücker
 Domherren, die infolge der Kumulation von Benefizien
nicht mehr die alte Residenzpflicht einhielten und daher statt der
alten Naturallieferungen lieber eine Geldleistung bezogen, weil
dadurch die Nachteile, welche mit der Naturallieferung verknüpft
waren (Aufbewahrung, bzw. Transport), vermieden wurden**).
Dieses Beispiel ist freilich m. E. nicht sehr beweiskräftig, da doch
immerhin als Motiv der Umwandlung eine jüngere Entwicklung
der kirchlichen Verfassung anzusehen und somit diese doch bis
zu einem gewissen Grade die vorgeschrittenere ist. Aber die These
selbst bleibt bestehen, und es lassen sich andere überzeugendere
Belege dafür finden. Aus dem oben bereits vorgebrachten Quellenmaterial
 greife ich jene Geldzahlungen heraus, die schon in der
Karolingerzeit, aber auch später wieder bei Mißwachs des Weins
oder Getreides geleistet wurden*®). In solchen Geldzinsen ist sicherlich
 kein Fortschritt der Geldwirtschaft zu erblicken, es war vielmehr
 eine Sicherungsmaßregel für den Zinsbezug seitens der
Grundherrschaften, die nicht etwa erst dieser jüngeren Zeit (10.
bis 12. Jahrhundert)”) eigentümlich ist.
Zweitens aber darf man sich, trotz der unzweifelhaft weiteren
Ausbreitung der Geldwirtschaft, keine zu großen Vorstellungen
von dem Geldvorrat selbst im ı2. Jahrhunderte machen. Noch
im Jahre 1190 hatte der zum Erzbischof von Trier erwählte Prälat
(Johann) so wenig Bargeld, daß er die für das Pallium in Rom zu
bezahlenden Summen nicht damit decken konnte. Er ersuchte das
Domkapitel, um nicht Wucherern in die Hände zu fallen, ihm
goldene Kunstwerke der Domkirche zu überlassen und verpfändete
 diesem dafür drei Wirtschaftshöfe. Als Wert des Edelmetalls
 werden nicht ganz 11'/, Mark Gold angegeben®”).
Dazu stelle ich, was über die Hinterlassenschaft des berühmten
Erzbischofs Bruno v. Köln (ft 965) verlautet. Neben einem Schatz
von Kirchengeräten aus Gold und Silber sowie kostbaren Geweben
 waren bar nur vorhanden 902 &amp;amp; Silber und 5 &amp;amp;% Gold®®).

%) Probleme d. Wirt. Gesch. 653 f.
%) Vgl. oben S. 138.
») Vgl. oben S. 152 f.
97) Mittelrhein. UB. 2, 140.
®) Vgl. die vita Brunonis von Ruotger c. 49. MG. ss. rer. germ. in us. scholar.
        <pb n="176" />
        Lurn

Wie hier also zwei der höchsten Kirchenfürsten des deutschen
Westens an Bargeld arm waren, so kann gleichzeitig Ähnliches
auch für den Herzog von Österreich Leopold V. (1174—1194)
angenommen werden. Infolge des früher schon geschilderten Abflusses
 des Edelmetalls durch Beteiligung an den Kreuzzügen entstand
 in Österreich eine Ebbe in dem Geldvorrat, welcher der
Landesfürst damit zu begegnen suchte, daß er die Münze an einen
geldkräftigen Juden (Schlom) verpachtete (c. 1194)”). Vielleicht,
daß auch die Privilegierung der Münzerhausgenossen zu Wien,
welche die erforderlichen Barmittel für den Münzbetrieb zu beschaffen
 hatten, damit im Zusammenhange steht!). Sie dürfte aber
eher in die Zeiten Herzog Leopold VI. (1198—1230) gehören (2
Wichtig war für die Ausbreitung der Geldwirtschaft in dieser
Periode, was m. E. viel zu wenig gewertet worden ist, vor allem
auch die große Wandlung im Münzwesen. Seit Ausgang der
Karolingerzeit wird das Recht, Münzen zu schlagen, vom Königtum
 immer häufiger an geistliche und weltliche Herren, Bischöfe
und Herzoge wie auch Grafen, übertragen!*). Damit entstanden
immer zahlreichere Münzherrschaften und Münzprägestellen. Es
mußte dies auf den Münzvorrat ebenso förderlich einwirken, wie
auch eine Steigerung des Münzumlaufes zur Folge haben. Es
wurden jetzt auch in den kleineren Bezirken geistlicher wie weltlicher
 Fürsten an viel mehr Orten Münzen geschlagen und dem
größer gewordenen Markt- und Handelsverkehr unmittelbarer
zur Verfügung gestellt, Dazu kam noch die fiskalische Ausnützung
der Münzprivilegien durch die neuen Münzherren. Sie hatten
ein finanzielles Interesse daran, daß möglichst viel Münze geschlagen
 und in Verkehr gesetzt werde, weil dadurch ja ihre Einkünfte
 (Schlagschatz und Aufwechsel) gesteigert wurden. Auch
bei der Verleihung des Münzrechtes durch den König war ja
dieser Zweck von vorneherein führend. Es sollte der Beliehene
Einkünfte erhalten!?),

®) Vgl. J. Aronius, Regg., z. Gesch. d. Juden (1902), Nr. 336, vgl. auch
Nr. 339. | .
100) Dies nimmt Luschin, Österr. Reichsgesch. S. 221, an.
101) Vgl. Eheberg, Über das ältere deutsche Münzwesen und die Hausgenossenschaften
 (Schmollers Staats- und Sozialwiss. Forsch. 11, 5, S. 19 ff., sowie
Anhang ı).
107) Ebda. S. 22.
        <pb n="177" />
        67

Selbst die nachteiligen Folgewirkungen, die sich alsbald aus
dieser Entwicklung ergeben mußten, die Beschränkung des Umlaufsgebietes,
 die Minderung der Kursfähigkeit oder mit anderen
Worten die Territorialität der Münze, mußten in den einzelnen
Territorien — so übel sie volkswirtschaftlich im ganzen doch
waren — zu einer Vermehrung des Geldverkehrs beitragen. Je
weniger die Münze abströmen konnte, desto größer wurde der
Vorrat innerhalb des (beschränkten) Umlaufsgebietes derselben.
Und das um so mehr, als die Münzverrufungen!), zu welchen
die Münzherren ob der fiskalischen Ausnützung ihres Münzrechtes
nicht selten schritten, erst recht die Menge des reellen Münzvorrates
 erhöhten. Freilich wurden dadurch die Gepräge oft auch
in der Qualität gemindert, der Edelmetallgehalt geringer. Die
Preise stiegen, was aber hinwiederum doch die Aufwendung
größerer Mengen der vorhandenen Denare notwendig machte.
Denn die schlechte Münze hat zu allen Zeiten, auch vor Gresham
schon, die gute aus dem Lande vertrieben, da die Kaufleute nur
letztere für die importierten Waren in Zahlung nahmen.
Wir haben früher schon beobachten können‘), wie man
sich gegen die Unsicherheit der Münze zu schützen suchte. Je
mehr die Denarprägungen entwerteten, desto mehr mußte man
bei Bezahlung größerer Geldsummen einen anderen Ausweg
suchen. Man zahlte nach Gewicht des Edelmetalls (Silbers).
Lamprecht hat für das Moselland zahlreiche Beispiele dafür zusammengestellt!®).
 Aber nicht nur ungemünztes Edelmetall
wurde also in Zahlung genommen, Silber und Goldgeräte, sondern
auch Barren und verrufene alte Münze nach ihrem Silbergehalt
(Edelmetallgewicht)*®®).
Der Geldumlauf im Innern Frankreichs und Deutschlands
sowie Italiens konnte seit dem 11. Jahrhunderte auch deshalb
größer werden, weil einerseits der Abfluß des Edelmetalls, der
noch im 10. Jahrhunderte mit den drückenden und häufigen

13) Ebda. S. 65 ff. sowie Inama-Sternegg DWG., 2, 415.
164) Siehe oben S. 153.
05) DWL. ı1, 379 ff.
06\ Vol. zu dem Bericht der Annal. Bertin. a. 866 u. 877, Über die
Normannensteuer in Silber ad pensam, dann auch das Domesday-Book (1083 bis
1086), S. 16 Sudsexe. Boscham: 5o lib. ad arsuram et pensum; S. 209 Bedeford-;hire:
 Lestone... 100 ß ad pensum: S. 220 Ledecestrescire 10 ß ad pondus.
        <pb n="178" />
        168

Steuern an die Normannen im Norden, die Sarazenen im Süden
und die Magyaren im Osten verbunden war, aufhörte, anderseits
aber neue Zuflüsse jetzt gewonnen wurden. In Deutschland durch
die Tribute der slawischen Völker des Ostens*””), ferner durch
die Leistungen Italiens, die im ı2. Jahrhunderte schon unter
Kaiser Friedrich I. sehr bedeutend waren*°®), endlich aber auch
durch neue Aufschlüsse von Edelmetall, wie besonders der Silbergruben
 im Harz, die bereits unter Otto I. gebaut wurden??).
Auch im Elsaß (Lebertal) wurde auf Silber seit dem 9. Jahrhundert
 gegraben, seit dem 17. Jahrhundert ferner in Gottfriedsroda
 und im Münstertal (Breisgau). Im 12. Jahrhundert war der
Silberbergbau in Deutschland mächtig entwickelt), In Frankreich
 werden außer den alten Betrieben in der Poitou auch
solche im Bistum Toul (984) erwähnt und später noch mehrere
Bergwerke im ı2. Jahrhundert genannt. In England waren die
Gruben zu Carlisle sicher seit Anfang dieses 12. Jahrhunderts im
Betriebe.
Auch andere als rein wirtschaftliche Motive haben die Ausbreitung
 der Geldwirtschaft in dieser Periode gefördert. So
politische Ursachen, wofür England ein bezeichnendes Beispiel
bietet. In dem berühmten Dialogus de scaccario vom Ende des
12. Jahrhunderts wird uns darüber eine direkte Nachricht geboten").
 Während früher Naturaldienste an den königlichen
Hof geleistet worden seien, habe König Heinrich I. (1106—1135),
da er für seine kriegerischen Unternehmungen über See und außer
Landes viel Bargeld benötigte, die Naturallieferungen in Geld
abschätzen lassen und in eine Geldleistung umgewandelt. Sehr
interessant ist die Begründung, welche das Finanzamt des Königs
für diesen Vorgang sonst noch anführt. Es hätten sich eine Menge
Bauern beim König beklagt, daß sie bei den Naturallieferungen
mit unzähligen Belästigungen gedrückt worden seien, da sie diese

*07) Vgl. Manitius, Deutsche Gesch. unter d. sächs. und salisch. Kaisern.
S.68 und 107. .
105) Vgl. meine Bemerkungen in Zs. f. d. gesamte Staatswiss. (1928).
85, 596 £. A
109) Vgl. Waitz, Jbb. d. deutsch. Reiches unter Heinrich I. S.235 £.
10) Vgl. Art. „Bergbau“ von Ad. Zvcha in Hoons Reallexikon d. germ.
Altertumskde. ı, 248 ff.
*4) I. 7. Im Wiederabdruck des Textes von Madox bei Stubbs, Select
Charters of English Constitutional History 9. Aufl., S. 216.
        <pb n="179" />
        F

von ihrem Wohnsitz aus nach den meisten Teilen des Königsreichs
 zu führen hatten**?).
Diese Nachricht ist sicherlich sehr beachtenswert. Jedoch
wäre es m. E. falsch, daraufhin ganz allgemein anzunehmen, daß
damals alle Naturalleistungen in Geld umgelegt wurden und nur
mehr Gelddienste geleistet worden seien. Es gibt Beispiele geistlicher
 Grundherrschaften genug auch für England, die beweisen,
daß Naturalleistungen auch später noch erfolgten).
Unter König Heinrich II. (1154—1189) wurde der Waffendienst
 der Ritterschaft in Geld umgelegt, indem das. Schildgeld
(scutage) an die Stelle der persönlichen Leistung trat).
Ohne Zweifel sind auch in England vielfach ältere. Naturaldienste
 in Geldleistungen umgewandelt worden*). Aber auch da
ist es — ähnlich wie in Deutschland — noch Ende des ı2. Jahrhunderts
 dem Grundherren vorbehalten, statt des Geldes einen
entsprechenden Frondienst, also eine Naturalleistung, zu verlangen").

Schon Vinogradoff hat mit Recht betont‘), daß ein solcher
Übergang von Naturalleistungen zu Gelddiensten nicht so leicht
durchzuführen war und auch nicht auf einmal erfolgen konnte.
Vor allem war nicht nur ein beträchtlicher . Geldvorrat dafür
notwendig, sondern auch ein entsprechender Umlauf. des Geldes
die Voraussetzung. Es wird nicht zufällig sein, daß die Geldleistungen
 gerade bei den besseren Bodenleihen überwiegen (Erbzins
 und Teilbau), d. h. solchen, wo der Beliehene ohnedies über
größere Geldmittel verfügen mußte, um die Einkaufssumme zu
erlegen. Auch der Einfluß der Städte, bzw. der Zusammenhang
mit diesen wird unmittelbar verständlich, da sich hier dem landwirtschaftlichen
 Produzenten auf dem Markte leichte und günstige
Absatzverhältnisse eröffneten, die ihm für seine Naturalien Geld
darboten.
12) innumeris enim molestiis premebantur occasione victualium quae per
plurimas regni partes a sedibus propriis deferebant.
48) So z.B. den Wirtschaftsbetrieb des Kapitels v. St. Paul bei Ashley,
Englische Wirtsch. Gesch, 1, 40 f. (übersetzt v. F. Oppenheim).
14) Ebda. S. 44.
45) Vgl. Beispiele bei Vinogradoff, Villainage in England, S. 291 ff.
126) Ebda. S. 307: dabit 8 solidos per annum pro operibus suis, qui solidi
poterunt mutari in aliud servicium ad valorem pro voluntate domini.
17) Aa. O0. S. 297.
        <pb n="180" />
        7

Die Ausbreitung der Geldwirtschaft wird auch in den Fortschritten
 der Kreditwirtschaf t ersichtlich. Schon v. Inama-Sternegg
 hat eine große Anzahl von Belegen zusammengestellt
und dabei auch auf die Bedeutung des Städtewesens hingewiesen?)
Wichtig scheint mir dabei, daß im Gegensatze zu der vorausgehenden
 Zeit die produktiven Zwecke der Gelddarlehen stärker
hervortreten, der Notstandskredit nicht mehr so überwiegt wie
in der Karolingerzeit. Freilich darf dabei die Eigenart der Überlieferung
 nicht außer acht gelassen werden. Die Nachrichten über
die vorausgehende Periode entstammen kirchlichen Instituten,
während in dieser jüngeren Zeit daneben die Städte und das
Bürgertum kräftiger hervortreten. Produktivkredit stellen insbesondere
 die zahlreichen Gelddarlehen von Juden und Bürgern
an die Fürsten dar, weil hier kein karitatives Motiv maßgebend
war, sondern vielmehr die Aussicht auf reichen Gewinn. Gewöhnlich
 wurde für das gewährte Gelddarlehen Grund und Boden
als Pfandgut bestellt. Der Gläubiger trat in den Nutzgenuß der
Liegenschaften und hatte nicht selten die Möglichkeit, daß ob
der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners das Pfandgut dauernd in
seinem Besitze verblieb.
Der Wucher, gegen den schon in fränkischer Zeit die
Kirche Stellung genommen hatte!), blühte immer mehr auf.
Bezeichnend für die Wuchergeschäfte bei Gelddarlehen auf Immobilien
 ist die Begründung, welche der Erzbischof von Trier
im Jahre 1190, da er das erforderliche Bargeld für die Pallientaxen
 nicht besaß, dafür anführte, daß er kostbaren Kirchenschmuck
 von seinem Domkapitel entlieh. Er schreckte davor
zurück, den gewöhnlichen Weg des Darlehens einzuschlagen, um
nicht die liegenden Güter seines Hochstiftes dadurch zu gefährden,
daß er sie der Habgier von Wucherern aussetzte*?°),
Karl Lamprecht hat die Entwicklung der Kreditwirtschaft in
dieser Zeit sicherlich noch unterschätzt. wenn er annimmt. daß

148) DWG. 2, 441—458. Vgl. dazu jetzt die vortrefflichen Ausführungen
von B. Kuske, Die Kreditwirtschaft. Kölner Vorträge I. 1927, S. ı ff
4“) Siehe oben S. 142.
‘20) Mittelrhein. UB. 2, 140, Nr. 103: in pecunia preparata minus sufficientes
 habundantes et curtes episcopatus avido fenori dampPnose
 exponere formidantes duas imagines aureas... a fratribus
capituli nobis accomodandas requisivimus.
        <pb n="181" />
        71

„größere Kapitalien in den geistlichen Instituten als Ergebnis
sorgsamer anderthalbhundertjähriger Wirtschaft wohl erst um die
Mitte des ı1. Jahrhunderts frei wurden“ und „dementsprechend
das Geldgeschäft erst etwas später einen völlig gewöhnlichen Platz
in ihrer Wirtschaftsgebarung einnahm“*1), Dagegen sprechen
nicht nur die schon von Waitz!?*) hervorgehobenen Beispiele von
Gelddarlehen der Stifte und Klöster an die Kaiser Heinrich II.
und Heinrich IV. — die vielleicht nicht ganz freiwillig erfolgten
 —, sondern vor allem die oben schon erwähnten Kreditgeschäfte
 der Kirchen mit den Kreuzfahrern*”®), ferner besonders
auch die Statuten und Regeln der neugegründeten Orden und
Kongregationen, die sich gegen Darlehensgeschäfte wenden. So
die Kanonikerregel des heiligen Gilbert v. Sunpringham in England
 (r1083—1189), so die von St. Viktor in Paris (12. JTahrhundert),
 so die der Zisterzienser u.a. m.**).
Für Deutschland (Bamberg) hat uns besonders Lambert v.
Husfeld zum Jahre 1071 eine Hochflut des Geldwuchers geschildert!?),
 während in Frankreich die Gedichte der Bischöfe
Hildebert v. Le Mans (1056—1133) und Marbod v. Rennes (1035
bis 1123) diese Begleiterscheinungen der Geldwirtschaft geißeln??).
Der römischen Kurie warfen im Zeitalter des Investiturstreites
 deren Gegner Wucher und Geldgier vor. Satiren auf das
geldgierige Rom sind im 11. Jahrhundert etwas Gebräuchliches**”).
Das bekannte Silbermarkenevangelium (evangel. secundum marcas
argenti) ist ebenso wider die Herrschaft des Geldes an der Kurie
gerichtet, wie der Tractatus Garsiae Toletani von 1099 die Geldgier
 der Umgebung Urbans II. an den Pranger stellt. Gregor VII.
warf man schmutzige Gewinnsucht und bedenkliche Wechselgeschäfte
 vor, daß er sich mit unlauteren Mitteln in den Besitz
von Kapitalien gesetzt und sie auch so verwendet habe**®).
21) DWL. ı, 2, 1446.
122) VG. 8, 238.
23) Siehe oben S. 157.
‘“t) Vgl. F. Schaub, Der Kampf gegen den Zinswucher, ungerechten Preis
und unlauteren Handel im MA. (1905), S. 141 f.
25) Ebda. S. 146.
126) Ebda. 5. 149.
127) Vgl. P. Lehmann, Die Parodie im MA. (1922), S. $1-18)
 Vgl. C. Mirbt, Die Publizistik im Zeitalter Gregors VIL S. s98 f.
{1894).
        <pb n="182" />
        /

Auch die königlichen Beamten haben offenbar ihre Stellung
zu Geldgeschäften ausgenützt. Das beweist ein Statut König
Ludwigs VII. von Frankreich von 1ı154!), während in England
in den Leges Edwardi conf. (1042—1066) ganz allgemein gegen
die Wucherer (usurarii) Stellung genommen wird?®9),
Auch die Kreditwirtschaft ist nicht eine besondere Stufe in
der ökonomischen Entwicklung, welche etwa auf die Jüngere
Geldwirtschaft gefolgt ist oder gar den neueren Jahrhunderten
erst eigentümlich wäre, sondern findet sich bereits zugleich mit
der Naturalwirtschaft in Form des Naturaldarlehens!*) und
kommt ebenso als Gelddarlehen frühzeitig im Mittelalter vor*2),
ohne daß damit etwas prinzipiell Neues aufträte oder eine der
Zeit nach jüngere Entwicklungsphase, die erst aus der Geldwirtschaft
 hervorgegangen sei, darin zu erblicken wäre.

12) E. Martene, Thesaurus novus anecdotor. I, 437-10)
 F. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen. ı, 668.
141) Siehe oben S. 140.
1?) Siehe oben S. 141.
        <pb n="183" />
        Achter Abschnitt.

Das spätere Mittelalter (13.—15. Jahrhundert).
Die überwiegende Mehrzahl der wirtschaftsgeschichtlichen
Darstellungen?) läßt die Zeiten des späteren Mittelalters als eine
Periode fortgesetzten Rückganges der Naturalwirtschaft und eben
solchen Vordringens der Geldwirtschaft erscheinen. Und in der
Tat konnte vom Standpunkt der vorherrschenden Theorie, daß
im 12. Jahrhundert eine völlige Umwälzung in dem Landwirtschaftsbetriebe
 stattgefunden habe, eine solche Annahme nur als
die logische Konsequenz dieser neuen Organisationsformen betrachtet
 werden. War einmal der Eigenbetrieb selbst aufgelassen
und das Hauptinteresse der Grundherrschaften nunmehr auf den
Bezug fester Renten gerichtet, dann war auch die Umwandlung
der Naturalzinse in Geldzinse anscheinend nur eine Frage der
nächsten Zeit. Sie überhob die Grundherrschaften zugleich der
schwerfälligen Einbringung und Aufsammlung dieser Naturalzinse
und brachte, ohne die Einbußen, welche schlechte Ernteergebnisse
und äußere Einflüsse (Krieg, Klimaschwankungen u.s.w.) bewirken
 konnten, direkt bares Geld in die Zentralkassen der
großen, stets geldbedürftigen Grundherren. „Die Naturalzinse der
Bauern werden in Geldzinse umgewandelt.“ (Sombart.) Das Aufblühen
 und die Ausbreitung des Städtewesens, die zunehmende
Steigerung von Handel und Verkehr taten nach dieser herkömmlichen
 Lehre ein übriges, um ein völlig neues Zeitalter, das der
Geldwirtschaft, am Ausgang des Mittelalters etwa, zur Reife zu

1) Abgesehen von noch älteren Werken sind da hauptsächlich zu nennen:
K. Lamprechts Deutsches Wirtschaftsleben im MA. ı, 2, 862 ff. (1886);
H. Pirenne, Le livre de Pabb&amp;amp; Guillaume de Ryckel (1249—1272) 1896, Introduction;
 v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. III, x, 203 U- 265 (1899),
endlich W. Sombart, Der moderne Kapitalismus 1, 103 (1921) und J. Kulischer,
Allgem. Wirt. Gesch. 1, 111 (1928).
        <pb n="184" />
        174

bringen. „Nicht nur, daß das städtische Leben seinen Verkehr
nahezu vollständig auf der Grundlage der Geldwirtschaft eingerichtet
 und entwickelt hat, — auch in den ländlichen Verhältnissen
 hat sich nun der Geldverkehr schon reichlich eingebürgert,
sowohl für die Entrichtung der bäuerlichen Zinse und Abgaben
wie für die marktgängige Verwertung der Bodenprodukte*?).“
Im besonderen meinten verschiedene Wirtschaftshistoriker
in der „Ablösung“ der alten Frondienste durch eine Geldleistung
jenen Vorgang zu sehen, in dem sich die Ausbildung der Geldwirtschaft
 deutlich vollziehe. Und auch dies führte man auf dieselbe
Ursache zurück: mit der Auflassung der alten Eigenbetriebe
wurden auch die Fronden der Bauern am Herrenhof entbehrlich
und konnten in Geld abgelöst werden?).
Tatsächlich liegt vielfach, sieht man die entsprechenden
Quellen (Urbare besonders) näher an*), gar keine Ablösung der
Frondienste vor, sondern nur die Entrichtung eines Geldzinses
statt derselben, also eine Umlegung in Geld. Diese Feststellung
gewinnt jetzt an Bedeutung, weil wir die Beobachtung machen
konnten, daß zu derselben Zeit in Westdeutschland‘) wie auch in
England®) die Grundherrschaften sich prinzipiell das Recht vorbehielten,
 die ihnen schuldigen Leistungen entweder in natura
oder in Geld entgegenzunehmen. Auch im deutschen Südosten
(Österreich) läßt sich Ähnliches wahrnehmen. Die Fronden wurden,
z. B. auf der Grundherrschaft des Klosters Göttweig im 12. Jahrhundert,
 in natura geleistet, es besteht aber die Möglichkeit, statt
der persönlichen Leistung einen Gelddienst zu entrichten. Derselbe
 terminus technicus, dem wir schon in der vorausgehenden
Zeit (Karolinger) begegnet sind — redimere —, findet sich auch
jetzt noch’). Mitunter kommen dort auch im 14. Jahrhundert
noch ebenso die Stellung von Schnittern (messores) und von Geldzinsen
 (ad messem) nebeneinander an demselben Orte vor®).

?) So Inama-Sternegg a.a.O. III, 2, 455 f. (1901).
3 So K. Lamprecht a.a.O. ı, 2, 817, sowie J. Kulischer 2.2.0. I, 112.
*) Vgl. z. B. die in Österr. Urbare ı, ı, Einl. CLXIV sowie 1 2,
Einl. CXIV f. zusammengestellten Belege.
5) Siehe oben S.ı50 für Prüm die Nachricht bei Cäsarius v. Heisterbach

 1222.
%) Siehe unten S. 176.
7?) Ad. Fuchs, Österr. Urbare II, 1, 6.
% Ebda. 5. 113.
        <pb n="185" />
        175

Für Frankreich hatte schon H. See betont, daß die Umwandlung
 der Fronden in Gelddienste keineswegs eine allgemeine
Erscheinung sei, sondern vielmehr die Ausnahme darstelle”). Tatsächlich
 kommen auch im späteren Mittelalter Naturalfronden in
Frankreich vor*°).
Auch im Moselland sind die Fronden keineswegs alle in Geld
„abgelöst“ oder durch Gelddienste ersetzt worden; das geht aus
den von Lamprecht beigebrachten Quellenzeugnissen selbst deutlich
hervor’). Dasselbe gilt für die Mainzer Gegend**).
Recht lehrreich ist ein Blick auf die Vogteifronden. Nicht
selten läßt sich beobachten, daß diese gerade jetzt gesteigert oder
willkürlich und zu Unrecht erhöht worden sind. Schon die Acta
Murensia (Schweiz) geben für das 12. Jahrhundert markante Beispiele
 dafür!®). Dieselbe Klage tönt uns auch aus Westfalen
(Korvey) 1225 entgegen‘), sowie dann im 14. Jahrhunderte aus
Essen*).
Was aber doch die Hauptsache ist: die Zinse der Bauern an
die Grundherrschaften. Schon v. Below hat gegenüber Sombart
nachdrücklich betont, daß von einer stark steigenden Umwandlung
 der Natural- in Geldzinse gar nicht die Rede ist'®), daß die
Pacht, als im 12. und 13. Jahrhundert die freieren Leiheformen
gegenüber den alten Zinsverhältnissen große Verbreitung finden,
überwiegend in Naturalien gezahlt wird.
In dem Heberegister der Pfarre Lövenich (bei Köln) werden
im Jahre 1492 unter 68 Zinsen 38mal Getreide und Brot, ıomal
Wachs, zmal Ol. ımal Hühner und nur 15smal Geld angeführt”).

%) Les classes rurales et le regime domanial en France au moyen
äge, S. 385. ;
20) Vgl. Ad. Vuitry, Etudes sur le r&amp;amp;gime financier de la France (1878),
S. 370 f.
1) DWL. S. 817, Noten 3 u. 4. — Vgl. dazu auch (für Mainz) Kindlinger,
Gesch. d. Deutsch. Hörigkeit, S. 465.
12) Vgl. das Vogteiweistum vom Jahre 1365 bei Kindlinger, S. 466 £.
(St. Peter).
2) Vgl. Ad. Waas, Vogtei und Bede in d. deutschen Kaiserzeit 2;
134 f. (1923).
14) Kindlinger a.a.O. S. 262.
25) Ebda. S. 393 u. 483.
16) Schmollers Jb. f. Ges. Geb. Verwaltg. u. Volkswirtschaft 43, 826 (1919).
17) Vgl. Zaun, Gesch. d. Pfarre Lövenich bei Zülpich. Köln 1896, S. 164
bis 167.
        <pb n="186" />
        Ganz allgemein läßt sich sagen: Der Wert der Getreide- und
Naturalzinse ist auch jetzt erheblich größer als der in Geld geleisteten
 sog. „Pfennigzinse“?®),
Für Südwestdeutschland hat die wertvolle Arbeit von
J. Kühn”) u. a. auch die Auflösung der alten Villikationsverfassung
im späteren Mittelalter behandelt. Sie gelangt zu der allgemeinen
Feststellung, daß der Zins fast regelmäßig in Naturalien zu entrichten
 war. Manche Grundherren bedienten sich dabei bis ins
15. Jahrhundert des Teilbausystems. Ebenso sind in Jülich und
Berg die Pachtzahlungen bis ins 16. Jahrhundert meistens in
Naturalien erfolgt”). Für England hat Vinogradoff die beachtenswerte
 Feststellung gemacht, daß auf den Fronhöfen, besonders
des 14. Jahrhunderts, die Ansetzung eines Geldäquivalents für
Naturalzinse oder -dienste noch keineswegs den völligen Übergang
 zur Geldleistung bedeute, sondern die Einhebung in einer
der beiden Formen eventuell möglich war?!).
Auch in Nordwestdeutschland hat die Auflösung der alten
Villikationsverfassung und die Entstehung des Meierrechtes
keineswegs eine allgemeine Umbildung der Naturalzinse in Geldzinse
 herbeigeführt. Vielmehr entrichtete der Meier eine sehr
bedeutende Getreidepacht, häufig in Teilbau, und hatte diese auf
eigene Gefahr an den Sitz des Herren zu liefern??).
Die große Umwandlung der Wirtschaftsverfassung, welche
im Nordwesten Deutschlands zur Ausbildung des Meierrechtes,
d. h. einer Zeitpacht, geführt hat, ferner zur Freilassung der
Unfreien, sowie der Verpachtung auch der Lathufen gegen Zins
Anlaß gab, hat ihr Gegenstück im Südosten des Reiches. Denn
hier, im Kolonisationsgebiet, erfolgte eine Reaktion auf die durch
die Gewährung von Erbleihen vielfach bewirkte Entfremdung
des grundherrlichen Bodens. Auch da ist die Tendenz immer
allgemeiner hervorgetreten., keine langfristigen, sondern nur kurz-1)

 Vgl. dazu die von A. Tille zusammengestellten Quellenbelege. Jbb. £.
Nation. Okon. 75, 744 (1900)
1) Das Bauerngut der alten Grundherrschaft in Südwestdeutschland.
Leipziger Hist. Abhdlgen. 28, 5 (1912).
%) Vgl. v. Below, Die landständische Verfassung von Jülich und Berg 11.
5o (1890).
2%) The growth of the manor, S. 329.
2) Vgl... W. Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
(1896), S. 318,
        <pb n="187" />
        177

fristige Bodenleihen zu gewähren und den Grundherren durch
das Recht der Freistift (ius instituendi ac destituendi) gegen allzu
weitgehende Zinsverluste sicherzustellen??).
Vielfach mögen in Deutschland auch mit dem Aufblühen der
Städte Unfreie von den Grundherrschaften entlaufen sein, um
dort bessere Daseinsbedingungen, vielleicht gar die Freiheit zu
gewinnen („Stadtluft macht frei“). Auch dagegen suchten sich die
Grundherrschaften zu schützen. Das zeigt unter anderem ganz
ausgesprochen die Urkunde Kaiser Friedrichs II. für die Ministerialen
 der Steiermark vom Jahre 1237*).
Es wurde stellenweise eine kräftigere Bindung der unfreien
Leute an die Scholle versucht und mitunter auch durchgesetzt.
Die stärkere Verbreitung des Besthauptes seit dem 13. Jahrhundert
eben kann auch in diesem Zusammenhang Beachtung verdienen”).
Das war aber eine Naturalleistung, die im allgemeinen nicht in
Geld abgelöst wurde.
Überaus lehrreich ist die Reform der Klosterwirtschaft, die
in Belgien der Abt Ryckel von St. Trond in der 2. Hälfte des
13. Jahrhunderts durchgeführt hat?®). Auch dort war viel Grund
und Boden entfremdet worden und abhanden gekommen?”). Auch
dort ist die Erscheinung häufig, daß die Bauern (Hintersassen)
den Zins nicht zahlten?). Der Abt wahrt die Rechte der Grundherrschaft,
 erwirbt tatsächlich vieles zurück und gewährt fürderhin
— nur kurzfristige Leihen”).
Für die Beurteilung der Geldwirtschaft jener Zeit verdient
die Tatsache Beachtung, daß in Frankreich die Bauern um

23) Vgl. meine Quellennachweise in Osterr. Urbare ı, ı, Einl. CXLII ff.
u. I, 2, Einl. XCIX, dazu besonders Erna Patzelt, Entstehung und Charakter
der Weistümer in Osterreich (1924), S. 77 £.
2) v. Schwind-Dopsch, Ausgew. Urk. z. VG. UOsterr. im MA., S.79: ut
ministerialibus et comprovincialibus Styrie homines ipsorum proprietatis vel in
prediis eorum modo quolibet positos, qui ad civitates vel villas forenses...
occasione huius libertatis confugerint, sine licentia dominorum ad auos pertinent,
propriis dominis ipsorum restituantur.
2) Siehe oben S, 150, sowie E. Patzelt a.a.O. S. 82.
%) Vgl. Le livre de Pabb&amp;amp; Guillaume de Ryckel (1249—1272). Polyptyque
et comptes de l’abbaye de St. Trond, herausgegeben v. H. Pirenne, 1896.
27) Vgl. im allgemeinen die Introduction Pirennes, bes. p. III ff.
28) Vel. z. B. S. 277 (heredes Reyneri de Vondere): S. 271 (Antonius de

Nisen) u.a.
%) Verpachtung auf 3 und ı Jahr S.322; auf 2 Jahre S.323 u.a. m.
17

Dopsch, Naturalwirtschaft.
        <pb n="188" />
        178

die Mitte des 13. Jahrhunderts, als die Grundherren ihnen die
Möglichkeit einer Erkaufung der Freiheit gewährten, mitunter
den dafür geforderten Ablösungspreis in Geld nicht zu zahlen
vermochten. Ja, es kam 1248 auf der Grundherrschaft des Grafen
der Champagne vor, daß die Bauern entflohen, um nicht die
Summe zahlen zu müssen, durch welche sie sich von ihren bisherigen
 Leistungen zu befreien vermochten*).
Es war also einerseits auch damals in den Kreisen der bäuerlichen
 Hintersassen Geld noch nicht in ausreichender Menge vorhanden,
 anderseits aber die Geldwirtschaft hier bloß aus dem
besonderen Interesse der geldbedürftigen Grundherren selbst verbreitet.

Auch in England haben z. B. geistliche Grundherrschaften
(Klöster) einen Großteil ihrer Einkünfte in Naturalzinsen bezogen”).
 Für Italien sei nur darauf verwiesen, daß die Bauern
vielfach ihre Abgaben noch in natura entrichteten??).
In den Gebieten des ostdeutschen Koloniallandes hat die
Ausbildung der sog. Gutswirtschaft am Ausgang des Mittelalters
zu einer Verstärkung der Naturalwirtschaft Anlaß geboten, indem
die Besitzer der Rittergüter, wegen des lohnenden Ertrages,
immer mehr die Eigenbauwirtschaft (Hofländerei) erweiterten
und dafür auch die Frondienste der Hintersassen wieder stärker
in Anspruch nahmen*?).
Es wird aber noch näherer Untersuchungen bedürfen, um
genauer festzustellen, ob diese Ausbreitung der Eigenwirtschaft
und Erweiterung der Hofländereien wirklich erst Ende des Mittelalters
 aufkam**) und nur dem Osten eigentümlich ist, wie die
nationalökonomische Forschung und auch v. Below angenommen
haben. Ich glaube, daß sie viel älter ist, mindestens im Prinzip

5) Vgl. H. See, Les classes rurales, S. 254.
4) Vgl. R. H. Snape, English Monastic finances in the later middle ages
(1926), S. 114.
*) Vgl. z. B. über das Kastell Matelica im 13. Jahrhundert. Vischr. f. Soz.
u. Wirt. Gesch. 11, 116 f. (1913).
®) Vgl. v. Below, Territorium und Stadt, S. ı ff.
*“) v. Below hatte ursprünglich, Territorium und Stadt, S. ı1, angenommen,
 daß die Gutsherrschaft uns zum erstenmal im 16. Jahrhundert entgegentrete.
 Kötzschke, Allgem. Wirt. Gesch. d. MA., S. 563, sagt, daß die Gutsherrschaft
 „seit spätmittelalterlichen Zeiten zur führenden ländlichen Wirtschaftsmacht
 des Ostens geworden ist“.
        <pb n="189" />
        [79

schon seit dem 13. Jahrhundert nachgewiesen werden kann‘°”),
und auch nicht bloß auf den Osten beschränkt ist. Man darf nur
nicht immer wieder die beiden Wirtschaftsformen der Verpachtung
 (Vermeierung) und der Eigenbauwirtschaft in einen
exklusiven Gegensatz stellen. Tatsächlich kommen auch im späten
Mittelalter beide auf ein und derselben Grundherrschaft vor: ein
Teil des Bodens ist zu Pacht ausgetan und Parzellenpacht verbreitet,
 entsprechend der Streulage des Besitzes, ein anderer wird
in Eigenbau gehalten, u. zw. nicht bloß um den Eigenbedarf des
Grundherren selbst und seiner Familie zu decken, sondern zu
Absatzzwecken für den Markt. Sehr illustrativ sind dafür
Quellen vom Ende des 13. Jahrhunderts aus Südostdeutschland,
die Satiriker, von welchen besonders die Gedichte des sog.
Kl. Lucidarius (Seifrid Helbling) uns das Gewinnstreben der adeligen
 „Landherren‘“ Österreichs vor Augen führen‘). Sie unterhielten
 sich bei Hofe damit, wie eine Kuh besonders milchreich
werden könne. Daß sie reiche Kornernte gehalten haben, den
Wein nicht selber trinken, sondern mit Gewinn abzusetzen suchen.
Der Satiriker tadelt aber auch die Ritter, welche sich um Käse,
Eier, Spanferkel, um den Preis des Weizens kümmern, deren Sinn
mehr auf den Ackerbau, Erwerb und Gewinn, als auf die militärische
 Betätigung gerichtet ist.
Dieser Guts- oder besser gesagt Eigenbaubetrieb führt auch
deshalb zu einer Vermehrung der Naturalwirtschaft, weil nicht
selten eine Vergrößerung der Hofländerei damit verbunden war.
Nicht nur für den Osten, sondern auch für den Westen sind schon
Beispiele oben angeführt worden*"), daß im Falle von Zinsversäumnis
 und aus anderen Gründen eine Dominikalisierung,
d. h. Einbeziehung des Pachtlandes in das Salland, erfolgte. Solche

5) Das hatte schon E. O. Schulze, Die Kolonisierung und Germanisierung
der Gebiete zwischen Saale und Elbe (1896), S. 348, richtig betont, v. Below
(S. 32) aber abgelehnt. — Kötzschke hat neuerdings zutreffend geltend gemacht
(a.a.O. S. 227), daß die Gutsherrschaft keineswegs nur in der Neuzeit vorkomme.
 Er meint freilich noch, die mittelalterliche GW. sei nicht auf die
Produktion für den Markt eingestellt gewesen.
%) Vgl. meine Darlegungen über die Entstehung des modernen
Kapitalismus in Grünbergs Archiv f. d. Gesch. d. Sozialismus u. d. Arbeiterbewegung,
 8. Bd. (1918), jetzt wieder abgedruckt in d. Festschrift „Verfassungsu.
 Wirtschaftsgesch. d. MA.“ Gesammelte Aufsätze v. A. Dopsch, 1928, S. 329.
37) Vgl. S. 154.
        <pb n="190" />
        80

Beispiele wurden jetzt deshalb auch häufiger, weil die Grundherrschaften:.ein
 Heimfallsrecht der in Pacht ausgetanen Scholle
für: den Fall beanspruchten, als keine direkten Leibeserben vorhanden
 waren?*?).
Schon v. Inama-Sternegg hatte eine Reihe von Quellenbelegen
dafür nachgewiesen, daß nicht nur in Mecklenburg, sondern auch
in Braunschweig bereits im 13. Jahrhundert Bauernlegungen,
d. h. Einziehungen von Bauernland in die Hofländerei, statthatten.
 Ebenso im Elsaß dann im 14. und 15. Jahrhunderte®?), Er
wies bereits auch auf ein Weistum von Münstermaifeld hin;
welches bezeugt, daß eine gleiche Übung schon im Mittelalter auch
im Rheinland (Reg.-Bez. Koblenz) vorhanden war“). ;
In England haben die Grundherrschaften während des
£3. Jahrhunderts durch das Statut von Merton 1235 und dessen
Bestätigung im Statut von Westminster 1285 das Recht erhalten,
Einhegungen von Gemeindeland vorzunehmen mit der Beschränkung,
 daß den Bauern hinreichend Weideland noch übrig bleibe*?),
Nicht übersehen darf auch werden, welche Bedeutung die
Naturalwirtschaft auf dem Gebiete des Steuerwesens im
späteren Mittelalter noch‘ behauptet. Obwohl nach den Darlegungen
 G. v.Belows die direkte ordentliche Staatssteuer in
Deutschland zumeist in Geld eingehoben wurde“), kommen doch
auch daneben noch Leistungen in natura vor. In den Territorien
von Jülich und Berg wurde im Amte Löwenberg der Schatz bis
zum Jahre 1552 teils in Geld, teils in Wein geliefert. Löwenberg
war ein gutes Weinland‘®). Auch im Moselgebiet sind Steuern
während des 13. Jahrhunderts, ja auch noch später, in Weinlieferungen
 erhoben worden**).
Anderseits hat man in dem habsburgischen Albrechtstal im
Elsaß eine Käsesteuer geleistet, welche dem wirtschaftlichen
Charakter dieses Hochtales (Viehwirtschaft!) entsprach“).

%) Vgl. B. Poll, Das Heimfallsrecht auf den Grundherrschaften Osterreichs.
 Veröffentl. d. Seminars f. Wirt. u. Kulturgesch. Wien ı, 26 ff. (1925).
*) Deutsche Wirt. Gesch. III, ı, 176 u. 177 (1899).
1) Ebda. 177 nm. 2.
*) Brodnitz, Englische Wirt. Gesch. 1, 62 f. (1918).
”) Vgl. Art. „Bede“ v. Below in Hdwb. d. Staatswiss., 3. Aufl., 2. Bd.
®) Vgl. v. Below, Die landständ. Verfassung v. Jülich und Berg, IIL, 1, 49.
4) Vgl. K. Lamprecht, DWL.. 1, 1, 300 n. 1, sowie 3or n. _ (St. Goar).
©) Vgl. Al. Schulte, Mitt. d. Inst. f. österr. Gesch, Forsch. 75 533.
        <pb n="191" />
        E81

Im Landbezirk von Frankfurt a. M. wurde noch 1452 die
Königsbede in Hafer entrichtet“), und auch in dem Eifelgebiet
Bedekorn geleistet“), desgleichen in: Westfalen‘). In Sachsen
nehmen wir wahr, daß noch im:Jahre 1459 der Schoß oder
Grafenschatz, d..h. die Ablösung der :alten' Heeresdienstpflicht;
in Hafer (Schoßhafer) entrichtet wurde*).
In England bewilligte das Parlament noch in der zweiten Hälfte
des 14. Jahrhunderts dem König Edward III. eine Steuer in Wolle;
die Eingänge wurden nach Flandern geschickt, wo sie verkauft
und die dafür erzielten Gelder für militärische Zwecke verwendet
wurden. Schon Cunningham hat daraus die Folgerung abgeleitet,
daß die staatliche Finanzverwaltung Englands im 14 Jahrhundert
noch keineswegs gänzlich auf der Geldwirtschaft aufgebaut war”).
Solches hatten doch einige neuere Forscher, wie W. Lotz“) u. a.,
behauptet.
Cunningham meinte dies so deuten zu sollen, daß eine zeitweise
 Rückkehr zu den primitiven Methoden der Naturalwirtschaft
 doch noch möglich gewesen sei. Tatsächlich bedeutet diese
Naturalsteuer keineswegs einen‘ auch nur zeitweisen. Bruch mit
der Geldwirtschaft, es erklärt sich vielmehr das Nebeneinander
von Natural- und Geldleistungen aus den besonderen Verhältnissen,
 welche lokal oder zeitlich durch die speziellen ökonomischen
 Produktions- bzw. Absatzmöglichkeiten bedingt waren.
Ein illustratives Beispiel bieten auch die südostdeutschen
Marken, besonders die Steiermark. Hier wurde schon seit dem
ı2. Jahrhundert vom Markgrafen, bzw: dann dem Herzog, eine
Naturalsteuer für militärische Zwecke, ein Haferdienst als Pferdefutter,
 eingehoben*?). Dieses Marchfutter blieb auch noch im
t$; Jahrhundert vielfach ein Naturaldienst, während andere

%) Vgl. Das Weistum von Oberrad. Grimm, Weistümer, 1, 520.
”) Vgl. Das Weistum von. Landscheid. Ebda. 6, 558.
*) Vgl. ebda. 3, 32 (Schwelm). ;
"”) Vgl. Beschorner, Das sächs. Amt Freiberg (1897), S. 11.
®) An Essay on Western Civilisation in its economic aspects (1923), S. 88.
%) Das. Aufkommen “der Geldwirtschaft im staatlichen Haushalt, Volkswirtschaftliche
 Zeitfragen, XXX. Jg., Heft 238 (x908), .
5%) Vgl: die ‘Quellennachweise in meiner Abhandlung über die Finanzverwaltung
 UOsterreichs im 13. Jahrhundert. Mitteil. d.‘ Inst. 18. Bd., wiederabgedruckt
 in der Festschrift „Verfassungs- u. Wirtschaftsgesch. d. MA.“,
gesammelte Aufsätze %: A. Dopsch, 1928, 5. 385 fi bes. 390 f.
        <pb n="192" />
        [82

Leistungen längst in Geld entrichtet wurden“). Der Grund ist
offenbar der gewesen, daß der Landesfürst auf diese Weise jederzeit
die Versorgung seiner ritterlichen Dienstmannschaft mit Hafer für
deren Pferde gewährleistet sah und zugleich auch unabhängig war
gegenüber etwa auftretenden Preiswucher, der sich sonst bei den
Lieferanten im Falle großen Bedarfes leicht einstellen konnte.
Von hohem Interesse sind auch die Verhältnisse an der
Römischen Kurie. Sie hatte frühzeitig, sicher schon im
11. Jahrhundert, eine ausgebreitete Geldwirtschaft betrieben*‘)
und war bald zu einer der größten Geld- und Finanzmächte des
Mittelalters aufgestiegen, die im 13. Jahrhunderte über reiche
Geldschätze verfügte”). Und doch wurde die Familia, d. h. die
zanze Hofgesellschaft, Diener wie Beamte, noch im 14. Jahrhundert
 naturalwirtschaftlich entlohnt. Sie erhielt nicht nur die
Wohnung, sondern auch Essen und Trinken, Kleider, Beleuchtung,
 Lieferung für Pferde und Maultiere u. s. w.°). Ich möchte
aber darin nicht, wie L. Dehio meinte, den Übergang von Naturalzur
 Geldbesoldung an der Kurie erblicken, nicht einen Umschwung,
 der um die Wende des 13. und 14. Jahrhunderts dort
erfolgt ist, indem das eindringende Geld jahrhundertealte Zustände
 zur Auflösung gebracht habe“), Das ist tatsächlich nicht
richtig, denn noch im 16. Jahrhunderte wurden den Beamten der
Römischen Kurie Dienstbezüge in natura gegeben und die Familia
des Papstes großenteils naturalwirtschaftlich entlohnt. Das läßt
sich aus der Abhandlung Theod. Sickels über den Ruolo di
famiglia des Papstes Pius IV. (15 59—1565) deutlich entnehmen, die
bereits 1893 an sehr bekannter Stelle veröffentlicht worden ist”),
Hier liegen ebenfalls ganz bestimmte Verhältnisse vor, die
gleichfalls nicht in das allgemeine Schema der Generalisierung von
Natural- und Geldwirtschaft eingeordnet werden können. Vor-5)

 Vgl. die ausführlichen Marchfutterverzeichnisse in UOsterr, Urbare r,
2, 287 ff., dazu die Darlegungen Alfred Mells, ebda. Einleit. CXLVI sowie
CLXIV £.
5) Vgl. oben S. 171.
55) Vgl. Steinherz, Die Einhebung des Lyoner Zehnten i. Erzbist. Salzburg.
Mitt. d. Inst. 14, ı ff.
5) Vgl. Ludw. Dehio, Der Übergang von Natural- zu Geldbesoldung an
der Kurie. Vjschr. f. Soz. u. Wirt. Gesch. 8, 56 ff. (19710).
57) Ebda. 5. 57.
58) Mitt. d. Inst. f. österr. Gesch. Forsch. ı4, 537 ff.
        <pb n="193" />
        83

greifend sei gleich hier bemerkt, daß auch die großen Grundherrschaften
 sonst ihre Beamten und Diener bis ins 19. Jahrhundert
ebenso überwiegend naturalwirtschaftlich besoldeten und entlohnten,
 indem sie ihnen neben der Dienstwohnung auch Naturalbezüge
 (Getreide, Bier, Holz) zuwiesen, während die Geldbezüge
dagegen zurücktreten”). Das gilt nicht nur für Deutschland,
sondern war ähnlich auch in Schottland doch der Fall®®). Augenscheinlich
 war hier der ökonomische Gesichtspunkt maßgebend,
daß diese großen Grundherrschaften, welche über zahlreiche und
bedeutende Eingänge an Naturalien verfügten, durch direkte Verwendung
 solcher zur Entlohnung ihrer Bediensteten mehr Zeit
und Geld sparten, als wenn sie dieselben erst auf den Markt gebracht
 und aus dem Gelderlös jene besoldet hätten.
Zum Schlusse sei noch ein Moment kräftig hervorgehoben.
Die Umwandlung von Naturalzinsen und -diensten in eine Geldleistung
 ist vielfach auf Bitte der Verpflichteten hin erfolgt, die
infolge steter Entwertung der Münze mit der Festsetzung eines
bestimmten Geldzinses wirtschaftlich einen Vorteil gewannen. Sehr
bezeichnend dafür ist eine Urkunde vom Jahre 1256 vom Mittelrhein.
Die Pfarrleute zweier Dörfer (Wadenheim und Hemmessen) bitten,
daß ihr Weinzins umgewandelt werde: in quandam certam pecunie
summam que de cetero nec augeri nec minui possit®“).
Auch im späteren Mittelalter lassen sich Beispiele für die
bereits in der Karolingerzeit auftretende®) Erscheinung finden,
daß den grundherrschaftlichen Hintersassen erlaubt wird, bei
schlechten Ernteerträgen den Zins in Geld zu entrichten®‘).
Anderseits ist in Tirol während des 15. Jahrhunderts von
verschiedenen Grundherrschaften gegen die Versuche der Bauleute
Widerstand geleistet worden, Naturalzinse durch Geldzinse zu
ersetzen‘). „Bei der Teuerung der landwirtschaftlichen Produkte“,
bemerkt Wopfner richtig, „und der zumal durch häufige Münz-5)

 Vgl. z. B. f. Brandenburg: K. Breysig, Gesch. d. brandenburg. Finanzen
1640—1697 (1895), S. 268 u. 283; f. Böhmen: W. Medinger, Wirt. Gesch. d.
Domäne Lobositz, Wien 1903, S. 159 ff.
%) Vgl. H. G. Graham, Social life of Scotland ı, 4-%)
 Mittelrhein. UB. 3, 993, Nr. 1378.
3) Vgl. oben S. 138. .
5) Vgl. Das Weistum von Pfunds in Tirol v. Jahre 1303. Osterr. Weis-:ümer
 3, 311, Z. 3—9S.
8) Vgl. H. Wopfner, Die Lage Tirols zu Ausgang des MA. 1908, 5. 46 f.
        <pb n="194" />
        R

verschlechterung sinkenden Kaufkraft des Geldes bedeutete die
Entrichtung des Zinses in Geld für den Zinspflichtigen einen
sehr erheblichen Vorteil.“
Nun aber die Städte und Märkte. Es ist schon oft und
zur Genüge dargelegt worden, wie infolge der Entwicklung von
Gewerbe und Handel die Geldwirtschaft gerade an diesen Zentren
des Verkehrs aufblühte und immer größere Dimensionen annahm.
Dies bedarf keiner neuerlichen Begründung oder weiterer Quellenbelege.
 Aber selbst in den Städten und Märkten erlosch die
Naturalwirtschaft keineswegs; es trat da nicht etwa eine reine
Geldwirtschaft jetzt an Stelle der Naturalwirtschaft. Die Aufstellung
 der bekannten Wirtschaftsstufen durch Karl Bücher hat
auch da ein trügerisches Bild ergeben, das der historischen Wirklichkeit
 nicht entspricht. In den Städten gab es nach wie vor)
beträchtliches Grundeigentum in den Händen großer Grundherrschaften,
 nicht nur des Königs oder der Landesfürsten, sondern
auch von Bischöfen, Klöstern und weltlichen Herren. Auf diesem
Grundeigen waren auch grundhörige Leute vorhanden“), die für
ihre Herren arbeiteten und zinsten. Die Zinse aber waren, wenigstens
 zum Teile, in natura geleistet, vor allem auch von den
Handwerkern, die gewerbliche Bedarfsartikel lieferten®).
Auch große Städte, die, wie z.B. Nürnberg, eine sehr entwickelte
 Geldwirtschaft besaßen, haben noch Ende des 14. und
im 15. Jahrhundert einzelne Steuern in natura („Losungskorn‘)
ausgeschrieben, um jederzeit genügende Getreidemengen zur Verpflegung
 der Bürgerschaft in Bereitschaft zu halten®). Die Städte
hatten überdies auch außerhalb ihrer Mauern vielfach Grundbesitz
 in benachbarten Dörfern, besaßen Kornmühlen u.a.m.
Auch davon hatten sie zum Teil Naturaleinkünfte®).
Nicht unerwähnt mag bleiben, daß selbst große und alte
Städte, wie z. B. Frankfurt a. M., auch im 15. Jahrhunderte noch

65) Siehe oben S. 164.
%) Vgl. v. Below, Zur Entstehung der deutschen Stadtverfassung. Hist.
Zschr, 58, 210 u. 224, sowie A. v. Luschin-Ebengreuth, Österr. Reichsgesch. S. 244.
— Für Belgien: Des Marez, Etude sur la propri&amp;amp;te foncitre dans les villes
du Moyen äge. S. 86 ff.
*) v. Below a.a.O. S.216 und G. L. v. Maurer, Fronhöfe 2, 315 f. —
Des. Marez a.a.O. S. 326 ff.
%) Vgl. P. Sander, Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs ı, 254.
%) Ebda, S. 256 ff.
        <pb n="195" />
        :835

in der Markgenossenschaft mit benachbarten Dörfern sich befanden”)
 und auch auf diese Weise, durch die Marknutzung, als
Teilhaber an der Mark, Naturaleinkünfte andauernd bezogen
haben. Zahlreiche Beispiele dafür hat G. L. v. Maurer zusammengestellt,
 der ja geradezu darauf die Theorie begründen wollte,
daß die wahre Grundlage der Srädteverfassung die alte Markverfassung
 gewesen sei‘). Jedenfalls besaßen die Städte auch
Almenden??), und die Bürger waren markberechtigt. Stellenweise
wurde diese Marknutzung (Weide und Wald, Holzung, Fischwasser
 u.s.w.) als eine lebenswichtige Voraussetzung für die
Bürgerschaft angesehen”). Es kam also auch in den Städten der
Naturalwirtschaft selbst im Spätmittelalter, ja darüber hinaus eine
nicht zu unterschätzende Bedeutung noch zu. Dazu ist zu halten,
daß während des ganzen Mittelalters innerhalb der Städte selbst
nicht nur große Gärten, sondern auch Felder und Wiesen vorhanden
 waren’), durch die gleichfalls eine gewisse Naturalwirtschaft
 aufrechterhalten wurde.
Auch für Belgien sind ähnliche Verhältnisse bereits nachgewiesen
 worden. So z. B. für Gent’). Dasselbe gilt auch für
England”®).
Die Städte zahlen auch Abgaben an den Landesherrn zum
Teil in natura. So an den Grafen v. Berg Düsseldorf 1288, Lennep
1325 Futterhafer”"). Ähnlich in Italien, wie z. B. die Städte
Istriens noch im 13. Jahrhundert Venedig Jahrestribute in Naturalien
 entrichteten?®).

70) Vgl. Das Weistum über die Mark Ob.-Ursel. J. Grimm, Weistümer
 3, 488 ff.
21) Gesch. d. Städteverfassung in Deutschland ı, 198 ff. (1869).
7) Vgl. Rütimeyer, Stadtherr und Stadtbürgerschaft i. d. rheinischen
Bischofstädten. Beihefte z. Vjschr. £. Sozial- und Wirt. Gesch. 13, 51 ff. (1928).
78) Vgl. v. Maurer a. a. O. über München 5. 273.
74) Ebda. bes. 2, ı22 ff., sowie L. Klaiber, Beiträge z. Wirtschaftspolitik
oberschwäbischer Reichsstädte im ausgehenden Mittelalter. Beiheft zo z. Vischr. f.
Sozial- u. Wirt. Gesch. S. 42 (1927).
7%) Vgl. des Marez, Etude sur la propriet&amp;amp; fonciere dans les villes du
Moyen äge. 1898, S. 120 ff.
76) Vgl. Mrs. J. R. Green, Townlife in the fifteenth Century 2,
237. (1908).
7) Vgl. v. Below, Die landständische Verfassung v. Jülich und Berg
I, I, 40.
78) A. Schaube, Handelsgesch. d. roman. Völker. 1906, S. 685, ;
        <pb n="196" />
        Ferner ist wichtig, daß in den Städten die Gewerbetreibenden
 vielfach in Form des Lohnwerkes arbeiteten, so
also, daß das Rohmaterial von dem Kunden geliefert wurde
und der Gewerbsmann die Verarbeitung vornahm”®). Wie sehr
die Naturalwirtschaft auch in den Städten des Spätmittelalters
sich noch forterhielt, zeigt das Stadtrecht von Augsburg von
1276. Die Bürger trieben selbst Viehzucht, und die Metzger
waren verpflichtet, ihnen auf Verlangen das Vieh im Hause zu
schlachten®). Auch die Schuster kauften noch am Ausgang des
Mittelalters in den Städten des Oberrheins nicht alles Leder auf
dem Markte, sondern besaßen selbst Vieh (Kälber), deren Fell
ihnen von den Gerbern zu Leder verarbeitet wurde*).
Ebenso erhielten auch die Tuchscherer, z. B. in Würzburg u. a.,
von den Privatleuten Stücke geliefert, welche sie dann gegen Lohn
schoren“?). Dort zahlte übrigens die Stadt an das Domkapitel von
einigen Häusern, die zum Gewandhaus gehörten, wo der Verkauf
des Wolltuches stattfand, einen jährlichen Weizenzins®®).
Über die Stellung des Lohnwerkes in Frankreich lassen sich
analoge Belege anführen. So z. B. bei der Seidenweberei in Paris®*).
In manchen Städten Deutschlands wurde die Entlohnung der
städtischen Beamten und Taglöhner, welche die Stadt für die öffentlichen
 Arbeiten verwendete, zum Teil auch in natura durchgeführt.
So wurden in Hildesheim Ende des 14. Jahrhunderts die Baumeister,
wie auch andere städtische Beamte, auf Gemeindekosten bekleidet.
Die Bauarbeiter (Zimmerleute, Pflasterer, Säger) erhielten entweder
einen Taglohn in Geld oder in gemischter Form (Geld und Beköstigung)®).


®) Vgl. v. Below, Die histor. Stellung des Lohnwerks, Territorium und
Stadt, S. 321 ff., bes. 328 u. 330.
5) Vgl. G. Adler, Die Fleischteuerungspolitik, S. 59-$)
 Vgl. Die Ordnung f. d. Rotgerber vom Jahre 1513, bei E. Gothein,
Wirtsch. Gesch. d. Schwarzwaldes, S. 391.
$) Vgl. J. Fr. Hummel, Das Textilgewerbe der Stadt Würzburg bis zum
Ausgang des 17. Jahrhunderts. Inaug. Diss. Freiburg i. Br. ( 1913), S. 34.
%) Ebda. S. 63.
%) Vgl. G. Fagniez, Etudes sur l’industrie et la classe industrielle 4 Paris
au XIII et XIV siecle. Bibl. de P&amp;amp;cole des Hautes fitudes. Sciences philol. et
histor. 33, 229.
®) Vgl. W. Tuckermann, Das Gewerbe der Stadt Hildesheim bis zur
Mitte des 15. Jahrhunderts. Inaug. Diss. Tübingen 1006. S. 08.
        <pb n="197" />
        ‚57

Auch das Trucksystem, das in Deutschland schon im 15. Jahrhundert
 vorhanden war, bedeutete eine Vermehrung der Naturalwirtschaft,
 da man nun gewerbliche Arbeit und Leistung mit Waren
entlohnte. Verschiedene Zunfturkunden aus Köln aus der zweiten
Hälfte des 15. Jahrhunderts lassen deutlich erkennen®), daß man
dies schon als eine Benachteiligung empfand und sich dagegen zu
schützen suchte.
Ferner ist die spezifische indirekte Steuer der Städte des
späteren Mittelalters, das sog. Ungeld (Akzise), welche auf die
Lebensmittel gelegt war, mitunter auch in natura erhoben worden.
Arnold hatte seinerzeit darin durchaus Naturalsteuern sehen
wollen?), doch haben K. Zeumer“®) und nach ihm besonders
G. v. Below®®) dargetan, daß diese Verzehrungssteuer überwiegend
in Geld entrichtet wurde. Immerhin kam aber doch auch eine
Leistung in natura dabei stellenweise vor””).
In Dänemark wurde noch am Ausgang des Mittelalters von
allen Heringfischern eine Naturalsteuer unter dem Namen „Königskauf“
 (Konningskieb) gefordert, derart, daß von jedem Mann der
Besatzungen der Fischerboote 3 Wal (240 Stück) Heringe genommen
wurden, was 1/9 oder */.2 des gesamten Ertrages darstellt”).
Ahnlich wurden auch Zölle mitunter in natura entrichtet,
derart, daß ein bestimmter Teil der zu verzollenden Waren als Zollabgabe
 von den Zollbeamten erhoben wurde®?). Diese Naturalzölle
haben sich ja sehr lange bis in die neueren Jahrhunderte hinein
forterhalten. Auch in Frankreich treten im späteren Mittelalter zahlreiche
 Naturalzölle (Weinhandel) noch auf). Ebenso in Italien,
z. B. bei den Geschirrhändlern in Verona®*).
88) Vgl. v. Loesch, Die Kölner Zunfturkunden 2, 316 n. 2 (1476); 423 D°
659; 427 $ 6; 432, II.
57) Gesch. d. Freistädte 2, 259 f.
3) Die deutschen Städtesteuern. 1878, S. 92 f.
8) Vgl. Art. „Ungeld“ im Handwörterbuch d. Staatswiss. 3. Aufl.,
VIII Bd.
%) Vgl. dazu auch Rütimeyer a.a. O. S. 20 sowie Klaiber a.a. O. 5. 112.
9) D. Schäfer, Das Buch d. lübeckischen Vogts auf Schonen (Hansische
Gesch. Quellen IV). Einleit. S. LII f.
%) Vgl. z. B. Lau, Kölns Verfassung und Verwaltung, S. 60; f. Basel:
E. Saxer, Das Zollwesen der Stadt Basel, Beihefte z. Vischr. f. Sozial- und
Wirt. Gesch., ı. Heft, 1923, S. 67 (Holz).
%) Vgl. E. Levasseur, Histoire du commerce de la France 1, 98 (1911).
%) Vgl. A. Schaube. Handelsgesch. S. 743-
        <pb n="198" />
        Damit sind wir bereits zu dem Handel selbst gelangt, der
sich zwar im Mittelalter großenteils geldwirtschaftlich abwickelte,
jedoch daneben immerhin auch noch beträchtlichen Warentausch
kannte. Um die Mitte des ı 3. Jahrhundertes wird in Köln ganz
allgemein vorausgesetzt, daß ausländische Kaufleute, die in die
Stadt kommen, den Bürgern dort „in pecunia vel re alia“ verpflichtet
 seien?®),
Auch auf Schonen galt es noch im 14. Jahrhundert als Recht
und alte Gewohnheit der Städte, daß die Kaufleute den Fischern
mit Waren Zahlung leisten konnten**).
In Italien hat gerade im späteren Mittelalter der Warentausch
 eine gesteigerte Bedeutung gewonnen, wie die Barattokontrakte
 beweisen. Besonders in Florenz treten in den Urkunden
der Wollenzunft solche „baratti“ häufig im 14. und 15. Jahrhunderte
 entgegen: Tauschgeschäfte zwischen Tuchfabrikanten und
Wollhändlern oder aber den Detaillisten, die einen Warenhandel
ohne Verwendung des Geldes darstellen.
Vielfach wurden diese Naturaltauschgeschäfte im 15. Jahrhundert
 geradezu von der Stadt Florenz verboten und nur Verkauf
 gegen Geldzahlung gestattet, oder ein Geschäft ad barattum
nur gegen solche Waren erlaubt, die der fremde Kaufmann nach
Florenz selbst importiert hatte?”).
Die Genuesen nahmen Ende des 14. Jahrhunderts Darlehen
nicht nur in Geld, sondern auch in Waren auf (z. B. Pfeffer) mit
der Verpflichtung, diese in Geld oder in natura zurückzuzahlen®®),
Zu derselben Zeit haben auch große Bankhäuser in Venedig (Soranzo)
beim Senate der Stadt durchgesetzt, daß ihnen gestattet werde,
große Mengen Ol gegen Eisen und anderen Waren zu tauschen®*).
Denselben Zweck, die Verwendung des Bargeldes zu umgehen,
 verfolgte auch das auf deutschen Handelsplätzen vorkommende
 Stichgeschäft!”), So tauschten die Ravensburger Ende des
®) Keutgen, Urkk. z. städtisch. Verfassungsgesch. S, 162, $ 46.
%) D. Schäfer a.a.O. Einl. S.LVI.
”) Vgl. A. Doren, Stud. aus der Florentiner Wirtschaftsgesch. x, 195 f.
®%) Vgl. H. Sieveking, Genueser Finanzwesen‘ vom 12. bis 14. Jahrhundert'2,
 157.
%) Vgl. Nasse, Das venetianische Bankwesen im 145 15. 16. Jahrhundert.
Jbb. f. Nat. Okon, 34, 334 ff. (1879).
100) Vgl. ‚Alfred Nagl;, Die Goldwährung und die handelsmäßige Geldrechnung
 im Mittelalter. 1894, S. &amp;lt;.
        <pb n="199" />
        89

15. Jahrhunderts Zucker für Hanfleinwand*“), oder Kermespulver
gegen feine Schellentücher*?), oder Tücher gegen Kupfer*”), oder
Korallen mit Leinwand und Kupfer‘). Dieser Warentauschhandel
hatte im späteren Mittelalter einen beträchtlichen Umfang angenommen,
 kann aber nicht etwa als ein Rückfall in ältere oder gar
primitive Wirtschaftsformen angesehen werden. Das beweist schon
die große Verbreitung, welche die Geldwirtschaft gerade in Italien
während des 13. Jahrhunderts gewonnen hatte*®”).
In den Städten Italiens, Mailand, Como, Siena u. a., hat sich
im 13. Jahrhundert auch die Kreditwirtschaft mächtig entwickelt,
 indem die einzelnen Stadtstaaten Schuldscheine ausgaben,
die als Zahlungsmittel verwendet wurden").
Nicht mit Unrecht hat A. Doren in den Barattoverträgen
ebenso Zeichen der Kreditwirtschaft sehen wollen!), da ja nicht
der bei Barzahlung zu erwartende Marktpreis der Güter, sondern
ein höherer Preis in Rechnung gestellt wurde, wie er etwa bei Verkäufen
 auf Zeit üblich war. Worauf ich aber besonders Gewicht
legen möchte, ist, daß das Geld auch bei diesem Naturaltausch doch
nicht völlig ausgeschaltet wurde, sondern für die oft recht komplizierte
 kaufmännische Kalkulation und Preisberechnung als
Wertmesser diente*®®).
Sehr treffend hat neuestens B. Kuske auf Grund eines reichen
Quellenmaterials dargelegt, daß der Naturaltausch im Mittelalter
auch kreditwirtschaftlich erledigt wurde und die Tauschwirtschaft
durchaus nicht im Gegensatz zur Kreditwirtschaft stand*°®). Ja, er

21) Vgl. Al. Schulte, Gesch. d. gr. Ravensburger Handelsgesell. ı, 388
(1923); vgl. auch S. 444-102)
 Ebda. 2, 106.
403) Ebda. 2, 110.
104) Ebda. 2, 215.
105) Vgl. neben den schon zitierten Werken von A. Doren jetzt auch für
Florenz Rob. Davidsohn, Gesch. v. Florenz IV, 2 (1925): Gewerbe, Zünfte,
Welthandel und Bankwesen.
16) Vgl. Jac.: Wackernagel, Städtische Schuldscheine als Zahlungsmittel im
13. Jahrhundert. Beihefte z. Vjschr. f. Soz. u. Wirt. Gesch, 2 (1924)
207) A.a.O. S. 195.
108) Vgl. die konkreten Beispiele, welche Doren aus dem Trattato dei
Baratti a.a.0O. 1, 50r ff. abgedruckt hat.
10) Die Entstehung der Kreditwirtschaft und des Kapitalverkehrs. Kölner
Vorträge d. Wirtsch. u. Sozialwiss. Fakultät d. Univ. Köln ı, 4 (1927)-
        <pb n="200" />
        "90

vertrat geradezu den Standpunkt*“), die reichliche Verwendung des
Erwerbskredites in‘ der Landwirtschaft wie im Gewerbe lasse
die Behauptung zu, daß das Mittelalter relativ viel mehr ein
Zeitalter der Kreditwirtschaft gewesen als die Neuzeit. Schon
deshalb auch, weil der Vorrat an Betriebskapital in der älteren
Zeit viel geringer war als in letzterer. Der Kredit war damals
im Handel und Gewerbe ein wichtiges Mittel zur Kapitalsbildung.
Die einzelnen wirtschaftlichen Betriebe konnten damit ihre Werte
vergrößern und immer wirksamer im kapitalistischen Sinne ausgestalten.
 Im Handwerk war der Einkauf des Rohstoffes auf
Kredit sehr üblich, im späteren Mittelalter dienten die Viehtafeln
 zur Versorgung der Metzger und der Verbraucher mit
Vieh, besonders für den Winter‘), Das Handelsgeschäft aber
war keineswegs, wie noch Sombart meinte, immer ein Handkauf,
 d. h. Lokogeschäft, man bediente sich vielmehr schon
des eigentlichen Lieferungsgeschäftes mit Barzahlung oder auf
Kredit. Mitunter ergaben sich, wie z. B. bei den deutschen Kaufleuten
 in Bergen (Norwegen), große Pausen im gegenseitigen
Ausgleich der Lieferung. Die Nordlandfahrer glichen die von
Süden stammenden Waren jener erst ein Jahr später mit Stockfisch
 aus**?),
Es ergibt sich also, daß Kredit- und Tauschwirtschaft ebenso
wie Kredit- und Geldwirtschaft miteinander verbunden sein können
und dies im Mittelalter tatsächlich auch häufig gewesen sind.
Somit tritt hier nicht nur das Nebeneinander von Natural-,
Geld- und Kreditwirtschaft zur gleichen Zeit in die Erscheinung,
sondern es wurden gewisse Schwierigkeiten, welche die Geldwirtschaft
 im Barverkehr zeitigte, insbesondere auch das Problem des
Zinsgewinnes (kanonisches Zinsverbot, bzw. kirchliche Wucherverbote!)*!*),
 damit gelöst.
In Florenz konnte übrigens auch der arme Gewerbetreibende
sein Handwerkszeug ohne Geld, durch Arbeit, erwerben; im Wege
eines Vertrages (der Accomandigia) stellte die Tucherfirma dem
Weber einen vollkommen ausgerüsteten Webstuhl zum Verkauf.

10) Ebda. S. 24.
41) Ebda. S. 29.
u?) Ebda. S. 36.
13) Darauf hat schon Doren a.a.O. S. 173 ff. aufmerksam gemacht. —
Vgl. dazu jetzt bes. auch Kuske a.a.O. S.7ff. und S. &amp;lt;sıf.
        <pb n="201" />
        91

Der Weber zahlte den Kaufpreis nicht, sondern verpflichtete sich,
denselben durch Arbeit abzuverdienen**).
Die Entlohnung der Arbeiter in der Tuchindustrie erfolgte
dort zum Teil in Waren (Trucksystem), wie die Stellungnahme der
Zünfte gegen diese Unterbezahlung mit wertlosem, für sie unverkäuflichem
 Wollentuch seit Ausgang des 14. Jahrhunderts dartut**”).
Einen wichtigen Einblick in das Verhältnis von Natural- und
Geldwirtschaft eröffnen auch die Verfügungen Kaiser Friedrichs II.
von 1239/40 über den Handelsverkehr in seinem sizilischen Reiche.
Der Handel mit Lebensmitteln wurde einer scharfen staatlichen
Kontrolle unterworfen und insbesondere eine genaue Feststellung
der zur Ausfuhr gelangenden Güter vorgenommen. Der Staat
erhob für die Ausfuhrlizenz eine Abgabe entweder in natura oder
in bar, wenn es für den Fiskus vorteilhafter erschien***).
Wir nehmen hier also dasselbe Prinzip wahr, das wir schon auf
dem platten Land bei den großen Grundherrschaften zur selben
Zeit beobachten konnten!!). Der Staat wahrte sich hier die Möglichkeit,
 trotzdem damals, besonders in Italien, die Geldwirtschaft
schon durchgedrungen war, eventuell durch Forderung der Naturalabgaben
 ein besseres Erträgnis zu erzielen.
Auch in Frankreich gab es eine Einrichtung, die geeignet
war, den Gebrauch des Geldes innerhalb bestimmter Wirtschaftskreise
(Gewerbe) auszuschalten oder doch bedeutend einzuschränken. Das
war die „Compagnonnage“. Sie stellte eine Verbindung von Gewerbetreibenden
 interlokaler Art dar, die den Mitgliedern („Compagnons‘“),
 wo immer sie hinkamen, auf Grund bestimmter (geheimer)
 Erkennungszeichen, die Hilfe und Unterstützung der
„Genossen“ sicherten. Vor allem Unterkunft (Wohnung) und Beköstigung
 sowie Beschäftigung (Arbeit), eventuell auch Geldaushilfen1!8).


In England haben naturalwirtschaftliche Vorgänge sich lange,
auch im Spätmittelalter, erhalten, wozu besondere Umstände mitgewirkt
 haben. Einmal spielte dort das Lohnwerk in den Städten
eine größere Rolle, derart, daß z. B. die Bäcker in London noch im

44) Vgl. Doren a.a.O. ı, 266.
15) Ebda. ı, 458.
46) A. Schaube, Handelsgesch. S. 506.
17) Vgl. oben S. 150.
48) Vol. Levasseur, Histoire des Classes ouvrieres en France 1, 495 ff.
        <pb n="202" />
        [92

14. Jahrhundert zum Teil Lohnwerker waren"). Anderseits kam
auch dem Wandergewerbe eine größere Bedeutung zu, indem nicht
nur die Grundherrschaften, sondern auch Bauunternehmungen den
Rohstoff im großen einkauften und durch Wanderarbeiter dann
verarbeiten ließen??), Selbst die Eisenverhüttung ist im 13. Jahrhundert
 noch ein Wandergewerbe. Auch die Bezahlung der Taglohnarbeit
 in den Städten wird zum Teil in Geld, zum Teil in
natura (Beköstigung) ausgeführt, wie z. B. in London während
des 13. Jahrhunderts*?).
Überdies wurde im 14. Jahrhundert der Handel außer durch
die Zölle auch noch durch außerordentliche Zollzuschläge belastet
und 1338—1340 dem König vom Parlament in jedem Jahr 20.000
bis 30.000 Sack Wolle als Naturalabgabe zu freier Verwertung
überlassen???),
Der große Kampf der einheimischen Kaufleute Englands
gegen die Fremden (besonders Italiener) hat dann nach abwechselnden
 Erfolgen schließlich am Beginn des 15. Jahrhunderts
Ergebnisse gezeitigt, die eine Steigerung der Naturalwirtschaft im
Gefolge haben mußten. Indem das Prinzip der Reziprozität als
maßgebend erklärt wurde, sind alle fremden Kaufleute verhalten
worden, den Erlös ihrer Waren in englischen Erzeugnissen anzulegen
 und nicht in barem Gelde auszuführen. Die von ihnen importierten
 Waren sollten nur an Einheimische abgesetzt werden???).
Wir haben hier also bis zu einem gewissen Grade eine Analogie
zu den oben**) erwähnten Vorgängen in Italien und speziell in
Florenz vor uns, wo die Barattogeschäfte den fremden Kaufleuten
gegen solche Waren erlaubt wurden, die sie selbst importiert hatten.
In England war mit jenem Zwang für die fremden Kaufleute auch
zugleich noch einer anderen Gefahr vorgebeugt. Schon unter
Richard II. (1377—1399) war das Parlament dauernd mit der
Frage beschäftigt, wie dem Abströmen des englischen Geldes Ein-9)

 Brodnitz, Englische Wirtsch. Gesch. 1, 176.
20) Ebda. S. 175.
21) Maxime Kowalewsky, Die ökonomische Entwicklung Europas. Deutsch
von Kupperberg 5, 213 (1911).
2) Hall Hubert, A history of the custom-revenue in England (1885), bes.
, 70.
43) Brodnitz ı, 384.
24) Vel. oben S.:188.
        <pb n="203" />
        [93

halt getan werden könne. Man erschwerte die Einfuhr minderwertigen
 ausländischen Geldes und ebenso die Ausfuhr der noch
zuten englischen Münze*?*). So vermochte man sich vor den nachteiligen
 Folgen der Geldwirtschaft rechtzeitig zu schützen, während
in Deutschland im 15. Jahrhundert die große Münzkrise der
Sechzigerjahre zugleich eine wirtschaftliche Katastrophe heraufführte,
 da die ausländischen Kaufleute für die Zufuhr von Lebensmitteln
 nur vollwertige Münze in Zahlung nahmen, was ein Abströmen
 dieser außer Landes bewirkte und zugleich eine empfindliche
 Hungersnot nach sich zog***).
Auch die andere gefährliche Folge entwickelter Geldwirtschaft,
dieSchwankung der P reise, ist in England am Ausgang des
Mittelalters in glücklicher Weise vermieden worden. Das war zum
Teil dadurch begründet!?’), daß naturalwirtschaftliche Verhältnisse
nicht nur in der Landwirtschaft verbreitet blieben, sondern nunmehr
auch beim Gewerbe mit dem sog. Trucksystem in Aufnahme kamen.
Der Lohn wurde den gewerblichen Arbeitern seit dem 15. Jahrhundert
 vielfach nicht in Geld, sondern in Lebensmitteln und Erzeugnissen
 der industriellen Anstalt, in der sie beschäftigt waren, in
Wohnungen und anderen Naturalien ausbezahlt***). Dieses System
muß aber in England schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts
betätigt worden sein, da bereits 1464 ein Gesetz dagegen erlassen
wurde!?), es ist also nicht erst 1465 zum ersten Male nachzuweisen**).

Endlich hat auch die Umgestaltung der Heeresverfassung
 die Naturalwirtschaft gefördert, u. zw. in England,
aber nicht nur dort, sondern auch stellenweise auf dem Kontinent,
ähnlich z. B. in Österreich unter Kaiser Friedrich III. Seitdem die
Stände ihre alte Heerespflicht auf die Verteidigung des Landes, ja
eventuell sogar der Grafschaft eingeschränkt hatten, mußten die

125) Vgl. Brodnitz a.a.O. 1, 417-126)
 Vgl. die Urkunden des Jahres 1460 für Wien. Font. rer. Austr. 11.
7, 203.
1227) Das hat schon Brodnitz a.a.O. 1, 419, betont.
1%) Vgl. den Art. Trucksystem von W. Stieda im Hdwb. d. Staatswiss.
VILP, 1267 ff.
19) Vgl. Sam. Moore, Das Trucksystem in Großbritannien. Arch. £. soziale
Gesetzgebg. 2, 219 ff., bes. 221.
1%) Das hat Cunningham, The growth of English Industry and commerce,
5. Aufl., 1922, 546, angenommen.
Dopsch, Naturalwirtschaft.
        <pb n="204" />
        [94

Kriege mit Söldnern geführt werden. Diese aber wurden von einzelnen
Herren oder Rittern angeworben und auch ihre Ausrüstung und Beköstigung
 von diesen übernommen“). Der König bzw. Kaiser schloß
mit ihnen Sold- und Beuteverträge ab. In Österreich, wo Kaiser
Friedrich III. keine entsprechenden Bargeldsummen zur Verfügung
hatte, blieb er den Sold meist schuldig, so daß die Söldnerführer
sich durch Brandschatzungen und Plünderung des platten Landes
selbst befriedigten oder vom Kaiser das Recht Münzen zu schlagen
erhielten, was mit zur Münzverschlechterung beigetragen hat!*?).
Diese Münzverschlechterung, welche im 15. Jahrhundert nicht
nur in Deutschland, sondern zum Teil auch in England und Frankreich
 eintrat, bewirkte eine Entwertung der in Geld geleisteten
Zahlungen und Einkünfte. In Frankreich konnte dieser Umstand
von dem erstarkten Königtum mit dazu ausgenützt werden, die
Macht des grundbesitzenden Adels zu brechen, da er finanziell
herabkam**). In Österreich wehrten sich die Grundherrschaften
jetzt gegen die Umwandlung der Naturalzinse in eine Geldleistung,
die von den Bauern angetrebt wurde?**).
Die Aufrechterhaltung bzw. Wiederbelebung der Naturalwirtschaft
 diente also auch da mehrfach dazu, die üblen Auswirkungen
der Geldwirtschaft zu paralysieren, bzw. zu verhüten in einer Zeit
als diese bereits weite Kreise ergriffen hatte und deren Träger
(Städte) nunmehr auch auf die alten, großenteils noch naturalwirtschaftlich
 arbeitenden Grundherrschaften (Adel und Kirche) sowie
deren Hintersassen eine große Anziehungskraft ausübten, ja als
Kreditgeber erstere auch zum Teil von sich abhängig machen
konnten?!?),

*7) Vgl. Gneist, Englische Verfassungsgesch. S. 291 ff.; Brodnitz a.a.O. 3
400; dazu auch Green, Town life ı, 259f.
12) Vgl. A. Huber, Gesch. Österreichs 3, 77 f.
133) Vgl. A. Landry, Essay &amp;amp;conomique sur les mutations des monnaies dans
l’ancienne France de Philippe le Bel A Charles VII. (1910), S. 270.
:4) Siehe oben S. 183, H. Wopfner über Tirol!
‘85) So z.B. in Österreich schon im 13. Jahrhundert. Vgl. den Bericht Jans
Enenkls über Wien. Fürstenbuch MG. Deutsche Chron. IIT, 2, 634.
        <pb n="205" />
        Neunter Abschnitt.

Die Neuzeit.

Die neueren Jahrhunderte seit Ausgang des Mittelalters (etwa
um 1500) gelten als das Zeitalter der Geldwirtschaft. Ganz allgemein
 ist die Anschauung vorherrschend, daß die Naturalwirtschaft
immer mehr verdrängt wurde und die Geldwirtschaft an deren Stelle
getreten sei. Eine Skala gesteigerter Verbreitung nicht nur, sondern
auch intensiverer Durchdringung aller Lebens- und Gesellschaftsformen
 durch die Verwendung des Geldes sei anzunehmen, ein
neues Unternehmertum, der Kapitalismus, trete damit auf und habe
die volle Wandlung aller Wirtschaftsverhältnisse gegenüber dem
Mittelalter herbeigeführt. Im Zeitalter der großen Entdeckungen
neuer Länder strömten aus diesen unerhörte Mengen von Edelmetall,
 erst Gold, dann in gehäufter Ausbeute Silber herzu und
breiteten sich von Spanien und Portugal über das abendländische
Europa aus. Geldprägung und Geldumlauf, Kreditgewährung, Vermögensbildung
 und Ansammlung von Kapital nahmen ein ganz
ungewohntes Ausmaß an’). War im Spätmittelalter die fortschreitende
 Ausbildung der Geldwirtschaft erheblich gehemmt durch
den Geldmangel, die Unzulänglichkeit der im Umlauf befindlichen
Edelmetallmengen?), so mußte infolge Wegfalls dieser alten
Schranken, jetzt die Geldwirtschaft immer weitere Kreise erfassen
und eine völlige Umgestaltung auf ökonomischem Gebiete bewirken,
 die der Großstaatbildung der Neuzeit parallel steht. Der
Großhandel und der Großbetrieb im Gewerbe, Manufakturen und
Fabriken, treten. im Gefolge davon auf, sie sind charakteristische
Betätigungsformen des neuen Unternehmertums, das der Besitz

‘) Vgl. R. Kötzschke, Allgemeine Wirt. Gesch. des Mittelalters
(1924), S. 603.
?) Jos. Kulischer, Allgem. Wirt. Gesch. des MA. und der Neuzeit ı,
315 (1928).
        <pb n="206" />
        1906

großer Geldmengen dazu erst recht befähigt hat’). Diese Geldwirtschaft
 gewinnt zudem einen übernationalen Charakter und durchbricht
 die alten Grenzen der lokalen und landschaftlichen Wirtschaft;
 sie bezieht mit den neugegründeten Kolonien nach und nach
die ganze Welt in den Kreis ihrer Spekulationen ein, indem sie
unabhängig wird von dem alten Warentransport und der Barzahlung
 an Ort und Stelle des Geschäftsabschlusses; sie vermag ein
Bank- bzw. Kreditwesen auszubilden, das die weitesten Entfernungen
 überwindet und schließlich überhaupt ohne Barleistung
auskommt (Clearingverkehr).
So oder ähnlich lautet doch mehr oder weniger die bekannte
Formel, die durch die Wirtschaftsstufentheorie Karl Büchers dann
erst recht noch verstärkt wurde. Die reine Geldwirtschaft ist gewissermaßen
 der ökonomische Kulminationspunkt und die Kreditwirtschaft
 von heute nur die Ausmündung des langen Stromes, an
dessen Ursprung — weit zurückliegend — die Naturalwirtschaft
gestanden hat.
Der Historiker, der die durch zeitgenössische Quellen bezeugte
Wirklichkeit zu erfassen sucht, muß sich entschieden gegen diese
Stufenleitertheorie aussprechen. Denn eine Tatsache tritt trotz aller
Vermehrung der Geldwirtschaft eindrucksvoll allüberall zutage, und
das ist der Fortbestand reichlicher Naturalwirtschaft
 auch in diesen Zeiten hochentwickelten Geldumlaufes und
allgemeinen Geldgebrauches. Selbst in den neuesten Darstellungen
der Wirtschaftsgeschichte ist diese Erscheinung nicht entsprechend
gewürdigt worden. W. Sombart hat in seiner übertreibenden und
zuspitzenden Art von der alten Agrarverfassung zwar behauptet,
sie sei in ihren Grundzügen bis ins 18. und in manchen Ländern bis
tief ins 19. Jahrhundert hinein dieselbe geblieben.
„Man hat in Europa auf dem Lande im Jahre 1800 nicht viel
anders gelebt als im Jahre 800, oder, wenn man die stärkere Ausbildung
 der tauschwirtschaftlichen Beziehungen berücksichtigen will,
als im Jahre 1300*%).‘“ Aber Sombart hat daraus keinerlei Konsequenzen
 hinsichtlich des Fortbestandes der Naturalwirtschaft.
oder ihres Verhältnisses zu der Geldwirtschaft gezogen. Ihm kommt
es mehr darauf an zu zeigen, daß die Zwecksetzung der landwirtschaftlichen
 Produktion, die seiner Meinung nach immer noch unter
3) W. Sombart, Der moderne Kapitalismus ı', 331 u.a.
» A.a.O. ın, 2%, 650 (1921).
        <pb n="207" />
        197

dem Gesichtspunkte der Bedarfsdeckung „ausgerichtet“ war, ihren
traditionalistischen Charakter auch jetzt noch bewahrt habe. Und
von dieser Einstellung her vertritt er sogar die Anschauung,
daß jenes Ereignis, das man als die wichtigste Wandlung auf
dem Gebiete des Agrarwesens in der Zeit vom 16. bis 18. Jahrhundert
 anzusehen gewohnt ist, die Entstehung größerer Gutswirtschaften
 in einigen Teilen Europas, für den Gesamtverlauf
des wirtschaftlichen Prozesses vor der agrarischen Revolution im
18. Jahrhundert „nur verhältnismäßig geringe Bedeutung“ gehabt
habe‘).
Schon oben konnte für die Zeit des ausgehenden Mittelalters
dargelegt werden‘), daß eben die wirtschaftlichen Vorgänge, welche
zur Ausbildung der „Gutsherrschaft‘“ hingeführt haben, naturgemäß
auch eine nicht zu unterschätzende Steigerung der Naturalwirtschaft
bewirken mußten. Je mehr die Eigenwirtschaft des Gutsherren ausgedehnt
 und die Hofländerei vermehrt wurde, desto mehr Arbeitsaufwand
 wird benötigt, und daher werden auch die Frondienste der
bäuerlichen Hintersassen von der Grundherrschaft angespannt.
Diese Gutsherrschaft ist nicht auf die Bedarfsdeckung bloß ausgerichtet,
 sie produziert vielmehr über den Eigenbedarf hinaus zu
Absatzzwecken für den Markt’). Und eben dadurch wurde die
Naturalproduktion sehr beträchtlich gehoben und vermehrt. Diese
Großbetriebe der Landwirtschaft erzeugen viel mehr Sachgüter, als
früher in den kleinbäuerlichen Wirtschaften hervorgebracht wurden.
Es ist eine, soviel ich sehe, volkswirtschaftlich noch nicht genügend
gewürdigte historische Erscheinung, daß die Entfaltung der
Verkehrswirtschaf t und insbesondere die Entwicklung des
Handels nicht nur eine Steigerung der Geldwirtschaft, sondern
 doch auch gleichzeitig eine solche der Naturalwirtschaft
 bewirkt hat. Denn diese neuen landwirtschaftlichen Großbetriebe,
 u. zw. nicht nur die Gutswirtschaft in Ostdeutschland,
Böhmen, Mähren und Schlesien u. a. m., schaffen die gesteigerte
Produktion an Naturalien großenteils durch die Arbeitskraft der
gutshörigen Hintersassen im Wege des Naturalfrondienstes sowie
durch Einbeziehung von ledig gewordenem Bauerngut (Bauern-5)

 A.a.O. 5.651.
%) Vgl. oben S. 178.
') Vgl. den Art. „Gutsherrschaft“ von W. Wittich i. Hdwb. d. Staatswiss.
VS, 209 ff., sowie v. Below, Territorium und Stadt, S. ı ff.
        <pb n="208" />
        198

legen) in die Eigenwirtschaft, aber nicht durch Kauf, ebensowenig
wie sie die Arbeit der Bauern mit Geld bezahlen.
Ja, es kam nun auch in Süddeutschland stellenweise doch zu
einer bedeutsamen Umbildung der alten Grundherrschaft.
 Zwei Momente haben dazu mitgewirkt. Einmal die Konjunktur,
 d. h. die günstigen Absatzverhältnisse, welche zu einer
Steigerung der Preise für Naturalprodukte, vor allem der lebenswichtigen
 Nahrungsmittel (Getreide und Wein)®), Anlaß boten,
anderseits aber die gleichzeitig erfolgende Machtsteigerung der
großen Grundherren in politischer Beziehung seit dem Ausgang des
Mittelalters infolge der Feudalisierung und Patrimonialisierung
öffentlicher Gewalten (Gericht, Steuererhebung, Polizei u. s. w.)
sowie der Ausbildung der Ständerechte. Sie führte zur völligen Abhängigkeit
 der Hintersassen („Untertanen“) von jenen*). Die
Grundherrschaften machten nun vielfach das Recht des Vorkaufs?),
Fürkauf und Anfailsrecht, geltend, derart, daß sie die landwirtschaftliche
 Produktion ihrer bäuerlichen Hintersassen zu billigen
Preisen an sich zogen, um sie bei gelegener Zeit günstig zu verkaufen**).
 Also auch hier haben wir, wie bei den preußischen Rittergütern,
 kapitalistische Unternehmungen vor uns. Überdies sind auch
da Einbeziehungen von bäuerlichen Stellen, die öde gelassen waren,
in die Hofgründe nachzuweisen*?).
Ferner darf das Institut des sog. „Fürlehens‘“ hier nicht unberücksichtigt
 bleiben. Die Bauerm nehmen auch in dieser neueren
Zeit, so wie wir dies oben in Altbabylon gesehen haben!), von
ihren Herren nicht selten ein Darlehen in natura oder in Geld auf
die künftige Ernte (Wein oder Getreide). Da sie augenscheinlich

$) Vgl. Th. Mayer, Der auswärtige Handel des Herzogt. Österreich
{Dopsch, Forschg. z. inner. Gesch. Österr. 6). 1909, 5. 35.
®) Vgl. über die Lage der Bauern in Österreich im 16. u. 17. Jahrhundert:
G. Frieß, Der Aufstand der Bauern i. Niederösterreich a. Schlusse d. 16. Jahrhunderts.
 Blätter f. Landeskunde v. NO. 31. Bd. (1897).
2») Vgl. Th. Knapp, Neue Beiträge z. Rechts- und Wirtschaftsgesch. des
württembergisch. Bauernstandes .2,. 79.
1) Vgl, Ant. Mell, Die Lage d. steierisch. Untertanenstandes (1896), S. 73 £.,
sowie Erna Patzelt, Entstehung und Charakter der Weistümer in ÖOsterreich
(x924), S. 105 nn. $.
12) Vgl. Erna Patzelt, Die deutsche Grundherrschaft und die Exußohn
Anzeiger d. Wiener Akademie, philos.-histor. Kl. 1924 n®° VII
1) Vel. oben S. 52.
        <pb n="209" />
        O9

von ihren Kreditgebern ausgebeutet wurden und sich dadurch beschwert
 fühlten, verfügte die Polizeiordnung vom ı. Juni 1542 zugunsten
 der Untertanen, daß die geliehene Summe nach jenem
Preis bemessen werden solle, welchen Wein und Getreide zur Zeit
der Ernte auf dem Markte des betreffenden Ortes durchschnittlich
besässen. Dem Untertan wurde gestattet, entweder die Früchte in
natura oder das erhaltene Geld mit 5 Prozent Interessenvergütung
zurückzuerstatten**).
Bekannt ist weiter, daß eben in dieser Neuzeit die Grundherrschaft
 auch die Berufswahl der Kinder ihrer Bauern bestimmte,
um sich dadurch entsprechend qualifizierte Arbeiter auf den Gutshöfen
 zu sichern. Auf diese Weise konnten für die verschiedenen
gewerblichen Arbeiten stets hofhörige Handwerker gewonnen und
auch die zum Wirtschaftsbetriebe notwendigen Wirtschaftsgeräte
innerhalb der Gutshöfe selbst erzeugt werden?”).
So paradox es gegenüber der allgemein herrschenden ökonomischen
 Evolutionstheorie und besonders angesichts der Wirtschaftsstufenlehre
 Karl Büchers auch klingen mag, gerade in der
Neuzeit läßt sich auf den Guts- und Herrenhöfen am ehesten
das historisch finden, was nach der Auffassung jener für die älteste
oder primitive Wirtschaft charakteristisch sein soll, die geschlossene
 Hauswirtschaft! Denn auch die Niederlassung
 innerhalb der Gutsherrschaft*®) sowie der Abzug aus ihrem
Bereiche stand ja nicht frei, sondern konnte nur mit Bewilligung des
Gutsherren erfolgen (Schollenpflichtigkeit). Das Erbrecht an dem
grundherrschaftlichen Boden war oft auf die direkte Deszendenz
beschränkt, bei deren Erlöschen ein Heimfallsrecht vom Grundherrn
geltend gemacht wurde‘).
Stellenweise zwang die Grundherrschaft, in Württemberg*®),
wie in Hessen (Odenwald)!®), die Untertanen auch, ihre Natural-14)

 Vgl. Erna Patzelt, Weistümer, S. 100.
15) Vgl. K. Grünberg, Die Bauernbefreiung in Böhmen, Mähren und
Schlesien (1894), x, 17.
1) Vgl. Theod. Knapp, Neue Beiträge z. Rechts- u. Wirtschaftsgesch. d.
württemberg. Bauernstandes 1919, S. 70. Dazu auch desselben Gesam. Beitr. z.
Rechts- u. Wirt. Gesch. vorn. d. deutsch. Bauernstandes (1002), S. 189 f.
17) Siehe oben S. 180.
#) Theod. Knapp a.a.O. 2, 79.
®) Killinger, Die ländliche Verfassung d. Grafschaft Erbach (Hessen),
18.

SS
        <pb n="210" />
        200

produkte, z. B. Wein oder andere Lebensmittel, abzunehmen. In
Böhmen, Mähren und Schlesien herrschte der Mühlen-, Getränkeund
 Brauzwang?®),
In Nordwestdeutschland, aber doch auch in Bayern, bestand
ferner jetzt der Dienstzwang, d. h. die Bauernkinder sollten ihre
Dienste vor allem ihrer Herrschaft anbieten?!)
Diese Gutswirtschaft arbeitete freilich — das wollen wir doch
besonders hervorheben — für den Markt. Und insofern kann nicht
eigentlich von einer „geschlossenen“ Hauswirtschaft die Rede sein.
Allein selbst Karl Bücher gibt ja doch zu, daß die geschlossene
Hauswirtschaft auch schon für den Markt arbeite*?).
Der Naturalwirtschaft kam jedoch auch über den Kreis also
„geschlossener Hauswirtschaft“, wie sie in der Gutswirtschaft zutage
tritt, sonst noch eine große Verbreitung nach wie vor zu. Wir besitzen
 vom Anfang des 16. Jahrhunderts eine Wirtschaftsordnung
für den Mainzer Gutshof in Erfurt, das sog. „Engelmannsbuch“‘,
welches bereits — nicht zu Unrecht — mit dem berühmten Capitulare
 de villis aus der Zeit Karls d. Gr. in Parallele gestellt
worden ist”). In demselben werden genaue Vorschriften über die
Acker-, Forst-, Wiesen- und Weinkultur gegeben sowie auch über
die gewerblichen Betriebe (Bräuhaus und Mühle). Die Arbeiter,
Taglöhner und Fronbauern wurden auf dem Hofe beköstigt. Man
erzeugte Würste und Käse, wie auch Bier für den Eigenbedarf selbst.
Diese Ordnung ist umso interessanter und wichtiger, als sie
einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt, der doch mitten in einer
größeren Stadt gelegen war, die damals sicherlich bereits eine entwickelte
 Geldwirtschaft und beträchtlichen Marktverkehr besaß. Es
tritt also die Fortdauer solcher, im wesentlichen naturalwirtschaftlich
 ausgerichteten Gutshöfe neben der geldwirtschaftlich arbeitenden
 Bürgerschaft hier an demselben Ort sinnfällig in die Erscheinung.

Auch in Nordwestdeutschland gab es noch im 18. Jahrhundert
Rittergüter, u. zw. im Östlichen und südöstlichen Lüneburg sowie

2) Grünberg a.a.O. 1, 42.
2) L. Brentano, Warum herrscht in Altbayern bäuerlicher Grundbesitz?
Beil. z. Allg. Zeitung, München 1896, Nr. 4, S.3 sowie Nr. 5, S. 4.
*) Die Entstehung d. Volkswirtschaft, S. 139 — 5. Aufl, S. 163 (1906).
*) Vgl. Michelsen A. L. J., Der Mainzer Hof zu Erfurt am Ausgang des
MA. 1853, S. 17.
        <pb n="211" />
        201

im südniedersächsischen Gebiete, die einen ausgedehnteren landwirtschaftlichen
 Betrieb unterhielten, derart, daß die Bauern des
benachbarten Dorfes dem Rittergutsbesitzer zu Frondiensten verpflichtet
 waren. Letzterer verbrauchte in der Regel die Dienste in
natura und ließ sich nicht, wie im übrigen Niedersachsen, für einen
Teil der Pflicht in Geld entschädigen”“).
Ferner darf der Gegensatz in der Wirtschaftsverfassung,
welcher im Südwesten Deutschlands gegenüber dem Nordosten bestanden
 hat?), keineswegs in dem Sinne gedeutet werden, daß dort,
wo die alte Grundherrschaft sich forterhielt, in der neueren Zeit
eine völlige Umwandlung der alten Naturalzinse in Geldzinse eingetreten
 wäre. Auch dort, wo die einzelnen Höfe mit einer bestimmten
 ewigen, festen Gült belegt waren, u. zw. oft im Vertragswege,
 ist diese in natura, in den Hauptfrüchten des Ertrages zu entrichten?).
 Außer den Abgaben waren dem Grundherrn auch da zum
Teil Fronen zu leisten?). Mitunter richtete sich die jährliche Gült
nach der Fruchtfolge der Dreifelderwirtschaft, u. zw. in der Weise,
daß der Acker, wenn er Winterfrucht trägt, Korn (Roggen) oder
Dinkel, wenn er Sommerfrucht trägt, Haber, wenn er brach liegt,
nichts zu geben hat. Man nannte dies flürliche Gült und Landacht*“).
Also selbst dort, wo die Grundherrschaft keinen nennenswerten
 Grundbesitz noch bewirtschaftete oder in Eigenregie hielt,
waren die Naturalzinse und -dienste keineswegs geschwunden
und durch Geld ersetzt worden.
Mitunter wurden sogar jetzt noch Frondienste in Naturalzinse
 umgewandelt?®).
Das gleiche gilt auch für Bayern, wo übrigens den Grundherren
 das Bauernlegen nach dem Landrecht vom Jahre 1616 ausdrücklich
 gestattet war?). Aber der bäuerliche Besitz blieb hier

2) Vgl. W. Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
(1896), S. 10.
25) Vgl. v. Below, Territorium und Stadt, 5. ı ff.
2%) Vgl. Th. Knapp, Ges. Beitr. z. Rechts- und Wirt. Gesch. vorn. d.
deutsch. Bauernstandes (1902), S. 191 f.
27) Ebda. S. 194.
23) Ebda. S. 200.
») Vgl. Das Viersener Landrecht v. 1591, Art. 68 (Hundsbrot!). Schröteler,
Herrlichkeit u. Stadt Viersen, Köln 1861, S. 354-30)
 Vgl. L. Brentano, Beilage z. Allg. Zeitung, München 1896
(8. Januar), Nr. 5.
        <pb n="212" />
        202

vorherrschend. Das starke Überwiegen des geistlichen Besitzes,
der nahezu 56% aller Bauernhöfe umfaßte, sowie die zerstreute
Lage vieler dem Ritter- und Adelsstande gehöriger Bauernhöfe
haben die Einrichtung landwirtschaftlicher Großbetriebe sehr erschwert.
 So dauerte die alte Wirtschaftsverfassung hier großenteils
unverändert fort und mit ihr auch die Naturalwirtschaft oder,
genauer gesagt, die Tatsache, daß ein großer Teil von Zins und
Steuern immer noch in natura entrichtet und daneben auch Frondienste
 der Bauern (Scharwerk) an die geistlichen Grundherren
geleistet wurden.
Ähnlich auch in Tirol, wo gleichfalls viel Grund und Boden
in der Hand der Kirche sich befand und anderseits der Adel
im 16. Jahrhundert übermäßige Frondienste der Bauern an seine
Schlösser und Burgen gefordert hat). Zins und Überzins wurden
großenteils in natura geleistet, ja die Grundherren benützten
sogar stellenweise die Weinkelter der Bauern, um ihren Ernteertrag
 an Weintrauben dort auszupressen*?).
Man wird bei aller Verbreitung der Geldwirtschaft, die, wie
bekannt, seit Ausgang des Mittelalters erfolgt ist, den Besitz
an Bargeld mindestens in den immerhin sehr breiten
Schichten der Bauern auf dem platten Lande nicht zuhoch
einschätzen dürfen. Wiederholt sind seit Kaiser Maximilian I.
(t* 15z9) in Österreich Versuche gemacht. worden, den Bauern
eine Besserung ihres Besitzrechtes an Grund und Boden zu gewähren.
 Vorwiegend aus fiskalischen Gründen, weil man hoffte,
daß die Einkaufsgelder, die dafür zu entrichten waren, große Einkünfte
 bringen würden. Allein die Bauern verhielten sich ablehnend
 und zeigten kein großes Interesse, dieses Kaufrecht (Erbrecht)
 zu gewinnen, Offenbar deshalb, weil sie die dafür benötigten
Bargelder nicht aufzubringen vermochten*‘).
Ganz dasselbe ist aber auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
 noch wahrzunehmen, als in Steiermark die Bauern ge-%)

 Vgl. die von Wopfner herausgeg. Quell. z. Vorgesch. d. Bauernkrieges:
Beschwerdeartikel a. d. J. 15sı9—1525. Acta Tirolensia 3 (1908), z. B. Meraner
Artikel, S. 41, $ 26 u. 40, 42, 44, ferner ebda. S.64, 66, $ 92 u. a. m.
3) Ebda. S. 64, $ 74 (1525).
%*) Vgl. Anton Mell, Die Lage d. steier, Untertanenstandes seit Beginn
d. Neuzeit bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts (1896), S. 97 £., sowie Erna
Patzelt, Weistümer, S. 93 f.
        <pb n="213" />
        203

zwungen wurden, ihre Besitzrechte in Kaufrecht umzuwandeln
(1574 und 1587)”.
Selbst große Handelsgesellschaften, wie z. B. die Ravensburger,
 litten noch am Anfang des 16. Jahrhunderts mitunter
an Geldnot®®). In Westdeutschland hatten die geistlichen Grundherrschaften
 1532 zwar zahlreiche Naturaleinkünfte, aber wenig
Geldzinse®®). Sogar landesfürstliche Finanzverwaltungen weisen
noch um die Mitte des 17. Jahrhunderts einen empfindlichen
Mangel an Geld auf, wie z. B. Brandenburg”), wo ein großer Teil
der Einkünfte in Naturalien bestand. In Spanien herrschte noch
am Ausgang des 17. und Beginn des 18. Jahrhunderts eine große
Geldnot?®).
Höchst lehrreich aber ist dabei, daß der Mangel an Geld in
Brandenburg 1652 auch mit dadurch hervorgerufen wurde, weil
der Kurfürst die alte Naturalwirtschaft in der Domänenverwaltung
 beseitigen und zur Geldwirtschaft übergehen wollte“). Da
auch die Bezüge (Deputate) der Beamten in Bargeld umgewandelt
werden sollten, nahmen diese auch alle Rückstände ihrer Besoldung
 sofort in Geld an sich, was eine furchtbare Leere in den
Amtskassen bewirkte*®). Der Kurfürst sah sich geradezu genötigt,
die alte direkte Naturalwirtschaft zur Belieferung des Hofes wie
der Beamten wieder herzustellen.
Nicht uninteressant für die Fortdauer der Naturalwirtschaft
ist auch ein Blick auf die Militärsteuer des 16. und
17. Jahrhunderts“). Wohl schrieb das Reichsgesetz von
1570 vor, daß der Kriegsmann nichts anderes empfängt als seinen
Sold und sich davon seinen Lebensbedarf selbst einkauft. Allein
in Wirklichkeit hatten Bauern wie Städte nicht nur die Bequar-3)

 E. Patzelt a.a.O. S. 93 f.
3) Vgl. Al. Schulte a.a.O. 1, 420.
3) Vgl. v. Below, Die landständische Verfassung v. Jülich u. Berg
IIT, 2, 174.
37) Vgl. K. Breysig, Gesch. d. brandenburg. Finanzen 1690—1697 (1895)
S. 238 u. 274.
38) Vgl. W. Naude, Die Getreidehandelspolitik der europäischen Staaten
vom 13. bis zum 18, Jahrhundert. Acta Borussica 1, 188 f. (1896).
%®) Vgl. Breysig a.a. O. S. 268 f.
©) Ebda. S. 274 £.
4) Vgl. Moriz Ritter, Das Kontributionssystem Wallensteins. Histor.
Zschr. 90, 211.
        <pb n="214" />
        204

tierung ohne Ersatz zu leisten, sondern auch das sog. Servis, d. h.
Licht, Brennholz und Salz. Stellenweise, wie in Sachsen, kam auch
Butter, Honig, Kirschenmus, Kohle und Rauhfutter dazu. Außer
diesen Quartierlasten waren für die Ernährung der Soldaten und
Pferde Nahrungsmittel und Hafer zu liefern, z. B. für den gemeinen
 Soldaten täglich ı Pfund Fleisch, 2 Pfund Brot und
3 Kannen Bier (1624). Früher schon hatte ein General der kaiserlichen
 Armee (Bouquoy) 1621 den Quartiergebern die Wahl gelassen,
 ob sie das Geforderte in Geld oder Naturalien geben
wollten. Gewöhnlich entrichtete der Quartierwirt alsdann nur
die Naturallieferung, während das Bargeld (Sold) aus der dem
Lande aufgelegten allgemeinen Kontribution genommen wurde*?),
Wallenstein forderte dann die vollen Soldbeträge und mußte demgemäß
 seine Ansätze von vornherein auf Geld richten. Jedoch
wurde gestattet“), daß von den Landsassen statt Geldes Naturalien
 geliefert und der Preis derselben vom schuldigen Solde
abgerechnet werde. Weist das schon bezeichnend auf den Geldmangel
 hin, so tritt dieser in einer Anordnung vom Jahre 1626
ganz deutlich zutage: Der Fußsoldat erhält täglich 20 Kreuzer.
Wenn aber die Untertanen „wegen des gar großen armuts und
mangelnder Geldesaufbringung“ ihm die Hausmannskost stellen,
so soll er diese annehmen und dann von dem ausgesetzten Gelde
nur die Hälfte erhalten**).
Die Aufbringung der geforderten Summen geschah dann
durch die Länder, bzw. die Landstände. Sie suchten dieselben durch
Steuern zu bewirken, indem sie sowohl Geld als Naturalien auflegten*),
 so z. B. in Schlesien. Oft wurden auch Provianthäuser
errichtet, wie z. B. in Pommern (zu Stettin, Greifswald, Wolgast,
Anklam, Barth und Bergen), welche aus den von den Ständen
beschlossenen Getreidelieferungen gefüllt wurden. Auch in den
brandenburgischen Marken wurde neben einer beträchtlichen
Geldsteuer noch eine Abgabe in Korn auferlegt (1628/29). In
der Altmark verteilte die kurfürstliche Regierung die für die
Unterhaltung der Truppen erforderliche Summe von Geld und
Naturalien auf die einzelnen Kreise. Wurden Befestigungen be-”)

 Ebda. S. 220.
*) Ebda. S. 225 f
*) Ebda. S. 227.
5) Ebda. S. 231.
        <pb n="215" />
        205

nötigt, so legte Wallenstein Hand- und Spanndienste, Lieferung
und Transport der Materialien dem umliegenden Lande in derselben
 Weise auf, wie das Geld zum Unterhalt der Truppen*®).
Die Landsteuern sind übrigens auch sonst dort, wo sie nicht
als Kontribution für militärische Zwecke dienten, mindestens
teilweise in natura geleistet und eingehoben worden. Dafür haben
wir auch konkrete Beispiele aus Westdeutschland. Für Jülich-Berg
haben die Untersuchungen v.Belows Belege aus dem 16. Jahrhundert
 vorgebracht (Wein und Korn)“). In Meisenheim (bei
Koblenz) wurde die Bede noch 1712 in Naturalien erhoben*®).
Selbst in den Städten wird da mitunter noch im 17. Jahrhundert
die Steuer in natura entrichtet. Im Jahre 1655 hat der Leiendecker
 Lentz zu Jülich „in Arbeitslon“ bezahlt, ein anderer
Bürger aber mit Roggen“).
Der Klerus, welcher dort unverhältnismäßig mehr Naturalals
 Geldrenten besaß, konnte die Steuern in natura entrichten
oder in Geld. Falls der Ertrag (Rente) nach Abdrusch der Früchte
sich höher, als veranschlagt war, erweise, sollte der Amtmann
auch von dem Überschuß den achten Teil einbringen”).
Mit diesen Ausführungen sind wir bereits zu den Städten
gelangt. Es braucht nicht neuerdings hervorgehoben zu werden,
daß die Geldwirtschaft sich eben dort vermehrt und noch weiter,
als dies im Mittelalter bereits geschehen war, ausgebreitet hat.
Aber selbst in dieser Neuzeit bestanden naturalwirtschaftliche
Vorgänge auch hier noch fort. Von der Bedeutung der Marken
und Almenden war oben schon die Rede*). Noch im Jahre 1589
wurde durch den Herzog von Bayern anerkannt, daß die gemeine
Weide zu den lebenswichtigen Voraussetzungen für das Gedeihen
der Stadt München gehöre*?). Frankfurt a. M. besaß noch im

4) Ebda. S. 243.
47) Die landständische Verfassung von Jülich und Berg IN, 2, 114 (z891)-®)
 Vgl. A. Tille, Getreide als Geld. Jbb. f. Nation, Okon. 75» 734
n. 60 (1900).
®) v. Below a.a.O. S.127 n. 2.
%) Ebda. S. 174. Man beachte das Quellenzitat für 1532: Daß die Geistlichen
 „viel Fruchtrenten ind wenichs gelt“ haben!! Dazu auch S. 176
sowie S. 180.
51) Siehe oben S. 185.
52) v, Maurer, Gesch. der Städteverfassung in Deutschland ı, 273.
        <pb n="216" />
        206

16. Jahrhundert mehrere Gemeinweiden und -waldungen, in
welche die Bürger ihr Vieh treiben durften. Die Bürger betrieben
nicht nur Viehzucht, sondern zum "Teil auch Landwirtschaft.
Das war besonders in kleineren Städten der Fall oder dort,
wo weniger Gelegenheit für Handel und Verkehr gegeben war,
so z. B. in Northeim und Einbeck, den Städten im oberen Leinetal?®).

Im Jahre 1504 verordnete der Stadtrat von Frankfurt a. M.
im Interesse der Viehzucht, daß jedes Jahr ein Drittel des Ackerlandes
 der Stadt brachliegen solle**), Noch im 16. Jahrhundert
erhielten die Bürger vom Rat bewilligt: freiere Benützung des
Stadtwaldes für ihr Holz und auch für das Vieh, das jemand
auf seinem Acker im Walde habe, Milderung der Abgabe für
die Erlaubnis, ein Schwein im Hause fett zu machen, freien Anteil
an Weide und Wasser in der Almende, eine geringere Steuer
von Weingärten, Äckern und Wiesen, Abschaffung der kleinen
Zehnten*). In Speyer war noch im 17. Jahrhundert ein Teil der
Stadt Almend und als solcher Eigentum der Stadrt*®). Ähnlich
auch in Baden”). Die Bürger nutzten die gemeinen Wiesen und
standen im Genuß von Gras- und Ackeralmenden noch im
16. Jahrhundert, ja in Mannheim noch im ı8. Jahrhundert?)
Auch die städtischen Beamten erhielten für ihre Dienste zum
Teil noch in der Neuzeit Naturalbezüge. In Freiburg i. B. wurde
1589 beschlossen, den edlen Ratsherren Jährlich vier Klafter Holz
zu geben, wenn sie viermal im Stadtrat erschienen“). Ähnliche
Bezüge hatten die Ratsherren auch in Zuckmantel (Schlesien)®).
In Überlingen gehörte zu den hauptsächlichsten Erwerbsquellen
 im 16. und 17. Jahrhundert der Weinbau, der von sämtlichen
 Bewohnern der Stadt mehr oder weniger betrieben wurde.
Wer in der Überlinger Stadtmark begütert war, hat auch Weinberge
 besessen; die Sorge um den Wein in den Gärten und Kellern

%) Vgl. H. Dörries, Die Städte im oberen Leinetal, Göttingen, Northeim
and Einbeck (1925), S. 39.
*) v. Maurer a.a.O., 2, 178.
5) Vgl. M. Lenz in Histor. Zeitschrift 77» 399.
%) v. Maurer 2, 175.
”) Vgl. die Almendeordnung v. Jahre 1517, $ 8; ebda, 2, 174.
%) Ebda. 2, 778.
%) Ebda. 4, 282.
®) Vgl. Jos. Pfitzner, Gesch. d. Bergstadt Z, (1924), S. 172.
        <pb n="217" />
        207

gehörte mit zu den wesentlichsten Aufgaben der Verwaltungsbehörden
 dieser Stadt®).
In Rothenburg gab es Bauern, die das Bürgerrecht besaßen
und anderseits Bürger, die Bauern- oder andere Güter zu eigen
hatten. Die Einkünfte dieser Stadt und ihrer Bürger bestanden
wesentlich in den Erträgen der Landwirtschaft*). Dort bestimmte
der Stadtrat gemeinsam mit den herrschaftlichen Beamten jedes
Jahr die Herbst- und Erntezeit und machte sodann die Herbstund
 Ernteordnung bekannt®®).
Besonders in den kleinen Städten, welche doch damals noch
die Hauptmasse bildeten, können wir die engste Verbindung
bürgerlichen und agrarischen Lebens beobachten (Bischofsheim,
Ochsenfurth, Mergentheim, Heilbronn). Sogar in Heidelberg bestand
 der Besitz der wohlhabenden Klassen hauptsächlich aus
Grund und Boden, während für Großhandel kein Platz war.
Aber selbst die bedeutenderen Städte, in welchen Gewerbe und
Handel blühten, besaßen doch auch einen agrarischen Einschlag”).
Selbst von Frankfurt a. M. hat ein neuerer Forscher geurteilt,
daß der Stadt bis tief in das 16. Jahrhundert hinein noch der
landwirtschaftliche Charakter eigen gewesen sei°).
Diese neueren Jahrhunderte haben dann eine gewaltige Umgestaltung
 des gesamten Wirtschaftslebens mehr oder weniger
überall hervorgebracht, indem, um es kurz zu bezeichnen, die
Industrie entstand, die alten Formen des Gewerbebetriebes
immer mehr durch neue verdrängt wurden und ein Großbetrieb
da sich entwickelt hat. Das bedeutete sicher eine Steigerung der
Geldwirtschaft und des Kapitalismus. So ist diese Neugestaltung
mit Recht gewöhnlich aufgefaßt worden. Aber wir werden uns
doch auch fragen müssen, ob nur diese eine Folge dadurch bewirkt

61) Vgl. Friedr. Schäfer, Wirtschafts- und Finanzgesch. der Reichsstadt
Überlingen a. Bodensee in d. Jahren 1550—1628. O. Gierkes Untersuchungen Z.
Deutschen Staats- u. Rechtsgesch. 44, 45 ff. (1893).
82) Vgl. M. Lenz in Histor. Zschr. 77, 400 ff. (1896). Dazu auch
H. W. Bensen, Histor. Unters. üb. d. ehemal. Reichsstadt Rothenburg (1837),
Anhang 3.
6) Vgl. die Ordnung v. 1541 bei v. Maurer a.a.0. 3, 7 n° 19.
6) Vgl. Willy Andreas, Die Kulturbedeutung der deutschen Reichsstadt.
Deutsche Vjschr. f. Literaturwiss. u. Geistesgesch. 6, 70 (1928).
8%) Fr. Bothe, Beiträge zur Wirtschafts- u. Sozialgesch. der Reichsstadt
Frankfurt (1906), S. 76.
        <pb n="218" />
        208

worden ist, oder vielleicht auch andere nebenher sich beobachten
lassen. Gerade die älteste Form des gewerblichen Großbetriebes,
das Verlagssystem, bietet da interessante Beispiele. Indem nun
Unternehmer auftreten, die den kleinen Gewerbetreibenden ihre
Handwerkserzeugnisse abkauften, oder den Heimarbeitern Rohstoff
 lieferten, den diese in der Form des Lohnwerkes verarbeiteten
 (Hausindustrie), macht sich alsbald das Trucksystem,
welches wir schon im 15. Jahrhundert kennenlernten®®), allgemein
bemerkbar. So z. B. in Nürnberg. Dort wurden bereits um die
Mitte des 16. Jahrhunderts Beschlüsse gefaßt, welche zeigen, daß
die Handwerker (Färber und Tuchmacher) für ihre Gewerbeartikel
 von den Kaufleuten nicht so sehr mit barem Geld, als auch
mit Waren (Wein, Kammerwagen, Pferden) bezahlt wurden*).
Ähnliche Klagen hören wir aus Ruhla im 18. Jahrhundert über
die Messerindustrie daselbst. Auch dort hatten die Kaufleute den
gewerbetreibenden Meistern nicht nur Stahl und Eisen, sondern
auch andere Materialien sowie Lebensmittel gegeben, mit welchen
sie die von jenen erzeugten Messer bezahlten, dabei aber diese
Waren zu hohen Preisen aufrechneten*®).
Dazu stelle ich Nachrichten über die Hausindustrie in
Solingen‘). Noch Ende des 18. Jahrhunderts war dort das Trucksystem
 so allgemein, daß fast jeder Kaufmann die Arbeiter der
Messerindustrie mit Waren bezahlte. Auch in Remscheid waren
die Meister fast alle genötigt, Winkelwaren zu enormem Preis in
Zahlung zu nehmen, um mehr Arbeit zu erhalten”).
Gleiches läßt sich in Württemberg bei der Zeughandlungskompagnie
 zu Calw wahrnehmen. Sie nötigte in der zweiten
Hälfte des 17. Jahrhunderts die Zeugmacher, ihr nicht nur Wolle,
sondern auch Schmalz, zum Einfetten der Wolle, sowie minderwertige
 Sorten gefärbter Zeuge abzunehmen”?

%) Siehe oben S. 187.
7) Vgl. J. Stockbauer, Nürnbergisch. Handwerksrecht des 16. Jahrhunderts
(1879), S. 56.
%) Sax Em., Die Hausindustrie in Thüringen (Sammlung nationalökonom. u.
statistisch. Abhdlgen. des staatswiss. Seminars zu Halle a. d. 5. 11.), 2, 13 (1884).
%) Thun A., Die Industrie am Niederrhein und ihre Arbeiter, 1879, 2,
39f. in G. Schmollers staats- und sozialwiss. Forschungen Il.
*) Ebda. S. 40.
7) Walter Tröltsch, Die Calwer Zcughandlungskompagnie und ihre
Arbeiter (1897), S. 123.
        <pb n="219" />
        209

Ferner kommen da auch die Verhältnisse zu Erlangen in Betracht.
 Die Juden verkauften den Strumpfwirkern dort Wolle,
Garn und andere Waren nicht gegen Bargeld, sondern gegen deren
Handwerkserzeugnisse (Strümpfe), wie wir aus einem Verbot dieser
Übung vom Jahre 1730 entnehmen können”). Ahnliches war auch
bei den Hutmachern der Fall, die mit Hüten bezahlten”).
Weiter finden wir dasselbe Trucksystem auch bei den Bergarbeitern
 des Schwarzwaldes (Eisenwerke zu Hammereisenbach).
Die Hüttenbesitzer entlohnten am Anfang des 17. Jahrhunderts
die Bergarbeiter nur zur Hälfte mit Geld und gaben ihnen für
die andere Hälfte Brot, Mehl, Salz sowie andere Lebensmittel, auch
hier zu teueren Preisen"*).
Ebenso stand bei der Tuchindustrie in Pforzheim das Trucksystem
 noch im 18. Jahrhundert in Blüte. Die Kompagnie, welche
den Betrieb der Tuchfabrik dort übernahm, errichtete eine
Spezereigroßhandlung, welche den ausgesprochenen Zweck hatte,
„eine Gegenhandlung und Vertauschung der Lebensmittel und
der fabrizierten Waren“ zu bewirken”).
Endlich machte sich bei der Uhrenerzeugung des Schwarzwaldes
 im 18. Jahrhundert dasselbe System geltend. Die Spediteure
 nahmen den Uhrenmachern ihre Erzeugnisse ab und gaben
statt der Barzahlung am liebsten Materialien, besonders Draht,
Werkzeuge, Tuch. Hier kam es bald noch zu einer anderen Ausartung
 des Trucksystems. Die Wirte, welchen die lokalen und
persönlichen Verhältnisse gut bekannt waren, übernahmen die
Funktion der Spediteure und machten den Ankauf der Gewerbeerzeugnisse
 davon abhängig, daß sie den Preis, welchen der Großhändler
 zahlte, für die Zeche und Lebensmittel sonst wieder
aufrechneten bzw. sich geben ließen”).
In England selbst hat sich ja gerade die Wollenindustrie seit
dem Mittelalter immer mehr entfaltet, derart, daß auch die Einhegungen
 (enclosures) jetzt vielfach diesem Zwecke dienten. Die
alten Landwirtschaftsbetriebe, Dörfer und Gemeinländereien,

7) Vgl. G. Schanz, Zur Gesch. d. Kolonisation u. Industrie in Franken
(1884), 1» 81.
7) Ebda, S.82.
7%) Vgl. E. Gothein, Wirtschaftsgesch. d. Schwarzwaldes 1, 670.
75) Ebda. S. 716.
76) Ebda. S. 866 £.
Dopsch, Naturalwirtschaft,
        <pb n="220" />
        210

fielen diesem System zum Opfer; die Großgrundherren verwerteten
 die eingehegten Ländereien zur Weide und Schafzucht,
da diese viel günstigere Einnahmen eröffnete”).
In der Tuchindustrie wurden die Arbeiter gezwungen, einen
großen Teil ihres Lohnes in Stecknadeln und Gürteln sowie anderen
unnützen Waren zu nehmen, anderseits aber wurde die zu verarbeitende
 Wolle mit erhöhter Gewichtsanrechnung zugeteilt”).
Gegen diese Mißbräuche wurden wiederholt Gesetze erlassen,
sowohl im 16. wie im 18. Jahrhundert”).
Da nun in England die Wollindustrie großenteils und zunächst
 durch das Verlagssystem beherrscht war, indem sie zum
Teil auf dem platten Lande als Heimwerk betrieben und dessen
Produkte von den Verlegern in der Stadt aufgekauft wurden®‘),
mußte die Ausbreitung der Viehzucht, welche auf Kosten der
alten Ackerwirtschaft durch die Einhegungen zustande kam, infolge
 des Trucksystems auch eine Fortdauer naturalwirtschaftlicher
 Vorgänge bewirken.
Auch in Frankreich lassen sich ähnliche Erscheinungen
nachweisen. Die französische Spitzenindustrie beschäftigte zahlreiche
 Heimwerker auf dem Lande. An sie wurde der Rohstoff
verteilt und der Lohn großenteils in Waren gezahlt®?).
Schließlich wurden auch die Arbeitslöhne der Taglöhner
 zum Teil in Naturalien entrichtet, u. zw. nicht nur in
Deutschland, sondern ebenso auch in England und Frankreich®?).

7) Vgl. im allgemeinen Maxime Kowalewsky, Die ökonomische Entwicklung
 Europas (deutsche Übersetzung von A. Stein, 19713), 6, 132 ff., bes.
174 ff. Dazu Karl Mamroth, Die agrarische Entwicklung Englands. Jbb. f, Nat.
Ökonom. u. Statistik 73, 721 f£., bes. 741 ff., und L. D. Pesl, William Staffords
Gespräche, Vjschr. f. Soz. u. Wirt. Gesch. 20, 187 ff., bes. 192 ff.
7) Vgl. W. J. Ashley, The early history of the English Woollen Industry
(x887), S. 82.
; *) Vgl. Sam. Moore, Das Trucksystem in Großbritannien, Arch. f. soziale
Gesetzgeb. und Statistik 2, 221 (1889).
39) Vgl. L. Dechesne, L’&amp;amp;volution &amp;amp;conom. et sociale de Vindustrie de la
laine en Angleterre (1900), S. 60 ff.
81) Vgl. Laprade, Le poinct de France et les centres dentelliers au XVII et
au XVIII®me sikcle (1905), S. 153 £.
“) Vgl. G. Wiebe, Zur Gesch. d. Preisrevolution des 16. und 17. Jahrhunderts
 (1895), S.ı40ff., dazu Unger, Ordnung der Fruchtpreise, Göttingen
1752, sowie W. Graf Goertz-Wrisberg, Die Entwicklung der Landwirtschaft auf
den Goertz-Wrisberg-Gütern in der Provinz Hannover. 1880, S. 74.
        <pb n="221" />
        21I1

Zum Schlusse soll nicht unerwähnt bleiben, daß noch in dieser
Zeit auch Besoldungen und Entlohnungen von Beamten der kaiserlichen
 Zentralverwaltung mitunter auch zum Teil durch Naturalien
entrichtet wurden*). Ähnliches nehmen wir auch in den Territorien
wahr®*).
Eine ‚nicht zu unterschätzende Bedeutung hat die Naturalwirtschaft
 auch im Han de] der Neuzeit behauptet. Einige wenige
Hinweise mögen hier genügen, zumal sich weitere Belege unschwer
finden ließen. Im Jahre 1578 wendete sich der spanische König
Philipp II., da eine sehr schlechte Getreideernte in seinem Reiche
erfolgt war, an den König von Frankreich wegen Ausfuhr von Korn
aus der Gascogne. Die Bezahlung sollte in spanischer Münze erfolgen,
 sofern die Produzenten nicht andere Waren in Tausch
nehmen würden**).
Holland betrieb unter anderem einen sehr bedeutenden Handel
nach den baltischen Ländern und Rußland. Noch Ende des 17. Jahrhunderts
 exportierte es dorthin Manufakturwaren, Gewürze,
Heringe und andere Güter des Westens und tauschte dagegen das
baltische Korn ein®®).
Auch in dem Handel Frankreichs nach der Levante war der
Warentausch noch im 18. Jahrhundert üblich, wie die Verordnungen
aus den Jahren 1733 und 1734 über die pacotilles und den troc des
näheren beweisen?”).
Überaus bedeutungsvoll für unsere Zwecke sind auch die Vorschläge
 zur Reform des Reichsmünzwesens in der zweiten Hälfte des
17. Jahrhunderts. Aus den Reichstagsbeschlüssen jener Zeit und besonders
 einem Reichsgutachten, das dem Kaiser 1667 überreicht
wurde, geht hervor, daß damals noch ein empfindlicher Mangel an

%) Vgl. Die Zusammenstellungen und Verweise bei Alfr. Loebl, Beitr. z.
Gesch. d. kaiserl. Zentralverwaltung i. ausgehd. 16. Jahrhundert. Mitt. d. Instit.
f. österr. Gesch. 27, 629 ff., bes. S. 661.
“) So erhielt 1597 ein Sekretär am Hofgericht in Cleve sein Gehalt in
Korn, daneben aber bezog er Kleidung und Holz. Vgl. Schottmüller, Organisation
 d. Zentralverwaltung in Cleve-Mark vor 1609. Leipzig 1897, 5. 99.
%) Vgl. das Schreiben Philipps bei A. Segre in Vjschr. f. Soz. u. Wirt.
Gesch. 7, 455 D. I.
8) W. Naude a.a.O. S. 424.
7) Vgl. Masson, Un type de röglementation commerciale au XVIII®
siecle. Vischr. f. Soz. u. Wirt. Gesch. 7, 249 ff. bes. 276.
        <pb n="222" />
        212

Edelmetall für Münzzwecke vorhanden war. Und als ein Mittel
diesem Mangel abzuhelfen, wurde unter anderem damals empfohlen,
es sollten die Regierungen darauf sehen, daß die inländischen Kaufleute
 die im Reiche nicht erhältlichen notwendigen Waren „nicht mit
barem Gelde, sondern gegen inländische Waren tauschweise an sich
erhandeln®®)*“.
Auch in England empfahl Ende des 16. Jahrhunderts William
Stafford in seinen „Gesprächen über die in der Bevölkerung verbreiteten
 Klagen“ vom Jahre 1581, um den für England nachteiligen
 Handel der fremden Kaufleute zu steuern, man solle den
Naturaltausch befürworten, und die Fremden sollten verhalten
werden, die in England benötigten Waren zuzuführen, um dafür
die besonders begehrten Erzeugnisse Englands (Wolle, Zinn u. a. m.)
zu gewinnen®”).
Am bekanntesten ist wohl, welche Rolle der Warentausch in
den neuerworbenen Kolonien der europäischen Großmächte seit der
Entdeckung Amerikas und der Auffindung des Seeweges nach
Indien gespielt hat, ja heute zum Teil immer noch spielt. Es sind
oft minderwertige Dutzendwaren (Glasperlen, kleine Schellen,
eiserne Schlösser, färbige Bänder u.s. w.), mit welchen wertvolle
und’ seltene Güter oder Naturprodukte der Kolonien eingehandelt
wurden, so z. B. Elfenbein®). In Kanada ist bei den ersten Kolonisationsversuchen
 der Franzosen (1541—1543) Pelzwerk gegen
Eisen gehandelt worden”). Auch der Neger- bzw. Sklavenhandel
 soll hier Erwähnung finden, da als Kaufpreis für einen
Sklaven oft Naturalien ‚gegeben wurden, so Branntwein, grobes
Tuch oder eiserne Stäbe, Armringe, Ol, Strümpfe und andere
geringwertige Waren®?), Besonderen Absatz fanden auch Baumwollund
 Leinengewebe, wobei geringere Sorten gut abgesetzt werden
konnten, da die Käufer in den Kolonien bunte Farben liebten und
eben diese auch ermöglichten, Fehler im Gewebe oder Rohstoff selbst
88) Vgl. W. Schwinkowski, Die Reichsmünzreformbestrebungen d. Jahre
1655—1670. Vjschr. f. Soz. u. Wirt. Gesch. 14, ı ff., bes. S. 19 (1918).
8%) Vgl. L. D. Pesl a. a. O. S. 210.
%) Vgl. H. Wätjen, Zur Gesch. d. Tauschhandels an d. Goldküste um die
Mitte des ı7. Jahrhunderts. Festschr. f. D. Schäfer (1915), S. 554.
%) Vgl. R. Häpke, Der erste Kolonisationsversuch in Kanada. Hansische
Gesch. Bl. 17, 416 (1911).
®) Vgl. H. Wätjen, Der Negerhandel in Westindien und Südamerika bis
zur Sklavenemanzipation. Hansische Gesch. Bl. 1913, 19, 425f.
        <pb n="223" />
        213

zu überdecken®). Nicht nur die schlesische Leinwand wurde zu
solchem Zweck in die Kolonien stark exportiert, sondern vor allem
auch die Erzeugnisse der französischen Spitzenindustrie”“), während
England Eisenwaren und Metallgefäße sowie Schuß waffen und
Kleider als Tauschwaren verwendete®”).
Auch die Holländer kauften im 17. Jahrhunderte Neger in
Westafrika durch Warentausch billig ein, um sie dann in Brasilien
teuer abzusetzen®®).
Zum Schlusse dieses Kapitels sei noch kurz auf interessante
Wirtschaftsformen hingewiesen, welche sich in den Kolonialländern
des spanischen Amerika entwickelt haben. Ich meine die encomienda®”).
 Die spanische Krone gab an Konquistadoren und Kolonisatoren
 die einheimische Bevölkerung zu Lehen und stellte sie unter
den Schutz jener, um sie gegen willkürliche Bedrückung zu sichern.
Es wurden kleinere oder auch größere Gruppen von Indianern
diesen encomenderos lehenweise zugewiesen, welche ihnen Naturalabgaben
 sowie insbesondere auch Frondienste (Arbeit) leisteten.
Mitunter wurden, wie in Chile, auch die Steuern so an große Grundherren
 zu Lehen gegeben und von diesen dann durch Naturalleistungen
 seitens der Indianer aufgebracht (mita)”®).
Ursprünglich wurden diese encomiendas bloß auf Lebenszeit,
später aber auch auf zwei, drei, ja vier Leiber erteilt”).
Dort waren also in einem Lande, das reich an Edelmetallen
gewesen ist, noch im Zeitalter, da kapitalistische Unternehmungen
in voller Blüte standen. doch naturalwirtschaftliche Betriebsformen

%) Vgl. G. Aubin, Aus der Frühzeit d. deutschen Kapitalismus. Zschr. f. d.
gesamte Handels- und Konkursrecht 84, 42 (1921).
%) Vgl. Savary, Le parfait negociant (1675), 2, 334 ff.
%) Vgl. Hochstetter, Wirtschaftl. u. polit. Motive f. d. Abschaffung des
britischen Sklavenhandels (1905), S. 10 f.
%) Vgl. H. Wätjen, Holland und Brasilien im 17. Jahrhundert. Hansische
Gesch. Bl. 17, 470 (1911)-97)
 Vgl. Sol6rzano, Politica Indiana 3 c. 3, sowie A. de Leon Pinelo,
Tratado de las confirmaciones Reales x c. 1; über den juristischen Charakter der
encomienda zuletzt J. M. Ots Capdequi, El derecho de propriedad en nuestra
legislacion de Indias. Anuario de Historia del derecho Espafiol 2, 140 f£. (1925).
%) Eine populäre Darstellung in deutscher Sprache hat Carlos Keller
(Concepcion) 1927 in den Münchner Neuesten Nachrichten vom $. u. 10. April,
Nr. 93 u. 98 unter dem Titel veröffentlicht: Die Spanier in Südamerika.
%) Vgl. Ots Capdequi, El derecho de familia y el derecho de sucesiön en
nuestra legislaciön de Indias.
        <pb n="224" />
        214

weit verbreitet. Sie stellen sich nicht als eine mißbräuchliche Ausnützung
 tatsächlicher Machtgewalt seitens der großen Grundherrschaften
 dar, sondern sind von der Staatsgewalt vielmehr selbst eingerichtet
 worden zu dem ausdrücklichen Zwecke, um die einheimische
 Bevölkerung wider ungerechte Ausbeutung und Bedrückung
 zu schützen, indem diese der Schirmgewalt jener mächtigen
 Herren unterstellt wurden?),
Endlich sind auch in der Neuzeit noch Zölle häufig in
Naturalien, gewöhnlich einem Teil der zollpflichtigen Handelswaren,
 entrichtet worden (Naturalzölle)!°?).

+9) Vgl. Über die Encomienda in Mexiko J. G. Icazbalceta, Nueva
Coleccion de documentos para la historia de Mexico 4; 128 ff. — Für Chile:
D. Amunätegui Solar, Las encomiendas de indijenas en Chile. 1909.
11) Vgl. z. B. 1534 in Würzburg (Fischzoll). Grimm, VWeistümer, 6, 8o.
        <pb n="225" />
        Zehnter Abschnitt.

Die politischen Auswirkungen: Lehenswesen und
Kapitalismus.

Auf Grund der Darlegungen über das Vorkommen von
Natural- und Geldwirtschaft in den einzelnen Zeitepochen sowie
bei den verschiedenen Völkern werden wir nun auch die Folgewirkungen
 richtiger abschätzen können, welche diese Wirtschaftsformen
 in politischer Beziehung ausgeübt haben*). Ist die feudale
Verfassung und speziell das Lehenswesen wirklich der normale
Ausdruck der Naturalwirtschaft in politischer Beziehung, anderseits
 aber der Kapitalismus durch die Geldwirtschaft hervorgerufen,
 ja bedingt? Prüfen wir die historischen Tatbestände beı
den verschiedenen Völkern und Staaten unter diesem Gesichtspunkt,
 so muß von vornherein betont werden, daß das Lehenswesen
 eine Erscheinung ganz internationaler Art ist, die seit den
ältesten Zeiten bereits und überall auf der Erde vorkommt.
Das Lehenswesen läßt sich in China schon im ır. Jahrhundert
 v. Chr. nachweisen und verfolgte dort unter anderem
auch den Zweck, den Grenzen des Staates militärischen Schutz zu
gewähren?). Die Vergabung von Landgebieten zu unbeschränkter
Nutzung, aber nicht zu vollem Eigentum — denn der Verleiher
behielt das Obereigentum —, war mit der Sippenordnung der
Herrengeschlechter Altchinas verbunden. Auch die Ahnenverehrung
 spielt hinein. Für den Unterhalt der Ahnentempel und
die Darbringung der Opfer sind Landgebiete nötig. Die Verleihung
 erfolgte vor allem an die erwachsenen Familienmitglieder
des Kaisers. Der Lehensfürst hatte in seinem Gebiete die unbe-')

 Vel. oben im x. Abschnitt den Schluß. .
&amp;gt;) Vgl. O. Franke, Zur Beurteilung des chinesischen Lehenswesens. Sitz,
Ber. d. Preuß. Akademie, philos.-histor. Kl. 1927, S. 359 ff.
        <pb n="226" />
        &amp;gt;16

schränkte Herrschaft. Die Lehen erbten in der Familie fort, doch
bedurfte der Erbe einer Bestätigung durch den Kaiser. Die Fürsten
waren berechtigt, Afterlehen an ihre Minister oder Heerführer
zu erteilen. Der Genuß eines Lehens war die eigentliche Ent-Johnung
 für die beamteten Würdenträger. Die Lehen waren
häufig klein, sie umfaßten oft nur eine Ortschaft mit dem umliegenden
 Lande. Den Lehensträgern waren militärische Dienste
auferlegt. Ursprünglich wurden neueroberte Gebiete zu Lehen
gegeben, später sind auch die einheimischen Fürsten, unter welchen
die Außenstaaten standen, unter die Lehensfürsten aufgenommen,
sie erhielten Adelsrang. Diese Lehensträger vermochten sich an
der Peripherie des Reiches gegenüber der Zentrale zu verselbständigen.
 „An dem Lehenswesen ist das Reich der Tschou zugrunde
 gegangen?).“
Eben diese neuesten Darlegungen Frankes, welche sich von
der Neigung Max Webers‘), Analogien zu dem abendländischen
Lehenswesen aufzufinden, freihalten, lassen uns nun eine richtigere
Beurteilung der Verhältnisse in China gewinnen. In China war
keineswegs die Unfähigkeit des Kaisers bzw. Staates, mit Geld zu
zahlen, die Ursache der Verleihung von Ländereien; nicht die
Tatsache der Naturalwirtschaft führte zu dieser Form der Entlohnung,
 vielmehr war hier der bestimmte politische Zweck, die
Sicherung des Reiches und speziell jene der Grenzen maßgebend,
wie anderseits auch die Empfänger der Lehen ebenso bestimmt
abgegrenzt sind, nämlich Mitglieder der kaiserlichen Familie. Max
Weber hat in seiner Vorliebe für die „Oikenwirtschaft“ Karl
Büchers und als getreuer Anhänger der historischen Evolutionstheorie
 zu sehr den Zusammenhang des patrimonialen Heeres
und Beamtentums mit dem Naturalabgabensystem betont. Er
mußte sich gleichwohl doch schon gestehen, daß „zuweilen auch
die Geldwirtschaft des Staates daneben, zum mindesten unter der
Han-Dynastie, um den Beginn unserer Zeitrechnung, schon weit
vorgeschritten war“. Und er hat sich, trotzdem er noch die „zunehmende
 Verschiebung nach der Seite der Geldwirtschaft“ annahm,
 doch nicht verhehlen können, daß ein „Nebeneinander
von gelegentlichen Fronden, Natural- und Geldabgaben und Gebühren
 mit fürstlicher Oikenwirtschaft für gewisse Luxusbedürf-3)
 Franke a.a. 0. S. 376.
*) Gesammelte Aufsätze z. Religionssoziologie ı, 314 ff.
        <pb n="227" />
        217

nisse des Hofes“ bis in die Gegenwart fortbestanden habe”). Das
bestätigt die oben vertretene Auffassung im ganzen, besonders die
Koexistenz von Natural- und Geldwirtschaft, und ist zugleich auch
ein deutlicher Beweis gegen die Theorie, daß das Lehenswesen
durch die Naturalwirtschaft bedingt, ja geradezu die politische
Ausdrucksform derselben gewesen sei, infolge der Unfähigkeit des
Staates, die Entlohnung auf andere Weise, insbesondere mit Geld
zu bewirken.
Ganz deutlich tritt gerade hier in China ein Motiv noch
hervor, das auch für alle andern Völker und Zeiten dann Be:
achtung verdienen wird. Die Erteilung von Lehen erfolgt durch
Ländereien, die eben erst erobert waren und für das Reich Neuerwerbungen
 darstellen. Sie sollten gesichert werden, und eben
deshalb erteilte man daraus Lehen. Nicht nur der militärische
Zweck und die militärische Verpflichtung kommt da vor allem
in Betracht. Gerade durch die Verleihung von Immobilien wird
der zum Schutze der Grenze Verpflichtete dort dauernd ansässig
und an dem Bestande dieser peripherischen Reichsteile selbst
interessiert. Es ist ein Prinzip, ähnlich der späteren „Militärgrenze“
 in Österreich, welche gegen die Türken errichtet wurde,
um durch Verleihung von Grund und Boden an der Grenze
militärische Dienste zum Schutze dieses bedrohten Reichssaumes
an Ort und Stelle sofort zur Hand zu haben und bereitzustellen‘).
 Das war in früheren Zeiten auch deshalb geboten, weil
die großen Entfernungen und die Beschränktheit der Verkehrsmittel
 keine rasche Verschiebung der Truppen ermöglichten. Die
Militärgrenze bestand im Habsburgerreiche während des 16., 17.
und 18. Jahrhunderts, also in Zeiten, die infolge ausgebreiteter
Geldwirtschaft ohne Zweifel auch eine andere Entlohnung für
jene militärischen Dienste gestattet hätten,
Näher zu den Verhältnissen in China rückt Indien herzu,
denn auch dort zeigt das Lehenswesen der älteren Zeit verwandte
Züge. Auch da wurden Lehen vor allem an die Sippe- oder
Clangenossen erteilt, sie ruhen nicht auf dem persönlichen Treueverhältnis
 Sippenfremder?). Die „Kschatryia‘“ waren Königssippen,

*) Ebda. S. 338 f.
%) Vgl. Vanicek, Spezialgesch. d. Militärgrenze, sowie A. Huber, Gesch.
Usterreichs 4, 367 ff.
7) Vgl. Max Weber, Gesammelte Aufsätze z. Religionssoziologie 2, 67.
        <pb n="228" />
        218

nicht feudale Grundherren, in der Bezeichnung „Radschputen“
(= Mann königlichen Stammes) kommt diese Zugehörigkeit zum
Ausdruck. Es gab auch Militärlehen, die ghahtala. Sie stehen, zum
Schutze der Grenze bestimmt, jenen in China parallel.
Man verpachtete die Steuern unter anderem auch zu dem
Zwecke, daß der Pächter ein bestimmtes Kontingent Truppen aufstelle
 und ausrüste. Eben hier tritt klar zutage, daß nicht. die
Naturalwirtschaft oder besser gesagt das Unvermögen, in Geld
zu zahlen, zur Entstehung des Lehenswesens den Anstoß gegeben
 hat, denn diese Steuern waren, wie wir oben bereits gesehen
 haben*), zum Teil doch schon in alter Zeit Geldleistungen.
In Indien wird überdies noch ein Motiv deutlich, das auch
Max Weber in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt hat:
die Berufs- bzw. Kastenethik. Es ist oben schon bemerkt worden,
daß es den Priestern wie Kriegern verboten war, Geldgeschäfte
zu betreiben”). Auch in Japan rühmten sich die Samurai, nichts
von Geldrechnung zu verstehen!). Es entsprach vielmehr dem
Standesbewußtsein und der sozialen Stellung dieser Kaste, von
den Diensten niederer Leute zu leben und diese jene Arbeiten
verrichten zu lassen, die ihnen verwehrt waren, die sie als ihrer
unwürdig ansahen. Daher die Überweisung von Ländereien mit
darauf sitzenden Leuten, die Zins entrichten und Dienste persönlich
 leisten.
Auch die Verhältnisse in Ägypten lassen doch soviel erkennen,
 daß die Gaufürsten des mittleren Reiches Lehensleute
des Pharao waren. Der Beamtenstaat des alten Reiches war zu
einem Lehensstaat geworden!!). Der König belehnte treuergebene
Leute mit den Gauen. Sie gingen von einer Familie in die andere
über. Die Immobilien und Einkünfte, mit denen die Gaufürstenwürde
 ausgestattet ist, bilden aber nur einen Teil des Vermögens
eines solchen Gaufürsten. Er hat daneben Grundeigentum und
Einkünfte, die er von seinen Vorfahren ererbt hat), Es ist also
nicht so, daß diese Lehensträger erst durch die Verleihung von

8) Siehe oben S.4r u. 49.
%) Vgl. oben S. 44-9%)
 Vgl. oben S. 35.
*) Vgl. Ad. Erman, Ägypten und ägyptisches Leben im Altertum. Neu
bearbeitet von H. Ranke, 1922, S. 102.
1) Ebda. S. 104.
        <pb n="229" />
        219

Lehensgütern materiell und finanziell zur Erfüllung ihrer Dienste
befähigt wurden und die Ausstattung mit Lehen gewissermaßen
die Vorbedingung dazu gebildet habe.
Das alte Ägypten zeigt aber noch eine wichtige Erscheinung:
Durch die unabhängige Stellung der Gaufürsten wird zwar das
Gefüge des Staates im mittleren Reich gelockert, aber gerade die
königliche Schatz- und Güterverwaltung bleibt unangetastet und
ist wie im alten Reiche zentralisiert*®). Ja, sie tritt jetzt sogar
noch mehr hervor als früher. Das zeigt doch, wie sehr der Staat,
oder besser gesagt der Pharao imstande war, eine Amtsentlohnung
auch sonst zu gewähren; oder anders ausgedrückt: Das Lehen
war keineswegs ein Auskunftsmittel der Entlohnung, weil die
Möglichkeit zu einer direkten Bezahlung sonst gefehlt hätte.
Diese Gaufürsten stellen einen Adel dar und waren Große,
die nicht erst durch die Belehnung seitens des Pharao in diese
gehobene Stellung gelangt sind. Sie hatten ihrerseits eine Gefolgschaft
 von Dienstmannen und Leuten, die zu ihnen in einem der
Vasallität ähnlichen Schutz- bzw. "Treueverhältnis (Amaku)
standen??).

Das Lehenswesen kommt aber auch in solchen Staaten des
Altertums vor, die bereits eine ausgebreitete Geldwirtschaft besaßen.
 So z. B. in Altbabylon!®). Der König gab Grundstücke
an Soldaten zu Lehen mit der Verpflichtung zum Kriegsdienst.
Sie vererbten sich auf die Nachkommen und waren unveräußerlich.
 Es waren Militärkolonisten, aus denen später Grundbesitzer
wurden, die außer ihren unveräußerlichen Lehen andere Ländeveien
 pachteten und allerlei Geschäfte machten. Auch hier kann
nicht die Unfähigkeit, in Geld zu zahlen, der Grund für solche
Einrichtungen gewesen sein, denn die Kosten für das Heer wurden
nicht nur durch Naturallieferungen gedeckt, die Löhnung der
Soldaten vielmehr in Geld (Silber) gezahlt. Besonders sei noch
hervorgehoben, daß auch die Soldaten, welche Staatsländereien

1) Ebda. S. 107.
4) Vgl. A. Moret, La condition des f&amp;amp;aux en Egypte. Recueil des travaux
relat. A la philol. et l’archeol. Egyptienne (1897), 19, 112 ff., bes. 126, sowie
R. Thurnwald, Staat u. Wirtschaft im alt. Ägypten. Zschr. f. Sozialwiss. (1901),
4, 697 ff. .
1) Vgl. B. Meißner, Babylonien und Assyrien. Kulturgesch. Bibl. herausg.
v. W. Foy, ı. Reihe, 3, 86 (1920).
        <pb n="230" />
        220

zu Lehen hatten, eine Pachtsumme als Steuer (in Silber) zu zahlen
hatten"). Anscheinend sollte durch diese Maßnahmen ein erblicher
 Soldatenstand geschaffen werden. Ähnliche Verhältnisse
sind auch für Assyrien nachgewiesen worden?”).
Das Verbot, Mietlinge an Stelle der Verpflichteten zu senden,
welches schon in den Gesetzen Hammurapis (ca. 2123—2081
v. Chr.) auftritt!®), beweist, daß auch Söldner keine Seltenheit
mehr waren‘®). Wir haben auch spezielle Nachweise, daß diese
Mietlinge mit Geld (Silber) entlohnt wurden?)
Auch die späteren neubabylonischen Könige haben, ähnlich
wie es Hammurapi getan, Soldaten angesiedelt und ihnen Grundeigentum
 als „Bogenland“ gegen die Verpflichtung verliehen, den
Staat mit ihrem Bogen zu verteidigen. Aber an Stelle der Militärleistungen
 war nunmehr überall die Ablösung durch Geld, sowie
auch die Stellung eines Ersatzsöldners getreten“), so bereits unter
Nebukadnezar (ca. 11s2—1124 v. Chr.).
Ich glaube, daß auch in Babylonien eher die dauernde Sicherung
 bestimmter militärischer Dienste durch die Bindung an die
Scholle gewonnen werden sollte, wobei noch eine Untersuchung
darüber notwendig wäre, die bis jetzt — wie es scheint — nicht
erfolgt ist, wo diese Militärkolonien erteilt wurden, ob etwa auch
da in den Grenzdistrikten?
In Persien hat es bereits zur Zeit der Achamaniden ein
Lehenswesen gegeben??). Schon Kyros hat an seine Waffengenossen
Ländereien und Grundstücke mit Häusern verliehen. Die Empfänger
 waren zum Heeresdienst verpflichtet. Diese Belehnungen
erfolgten zunächst als Belohnungen, sind aber auch erblich und
verpflichten die Lehensträger zu dauernden Diensten. Es ist die
Vermutung ausgesprochen worden, daß die Militärlehen unter
Xerxes I. entstanden seien, der nach den großen babylonischen
Aufständen sich bemüht hat, durch Ansetzung von Soldaten sich

16) Ebda. S. 125.
17) Ebda. S. 106.
'8) Ebda. S. 84 und 86 f,
9) Vgl. ebda. S. 85, über die Befreiungen vom Dienste durch die Offiziere,
indem sie einen Mietling einstellten.
*) Ebda. S. 86.
4) Ebda. S. 88.
”) Vgl. G. Hüsing, Porußatis und das achamanidische Lehenswesen.
Berichte des Forsch. Instit. f. Osten und Orient, Wien 1918, 2, 90 £., bes. 117 ff.
        <pb n="231" />
        221

Akkads (Babyloniens) zu versichern). Wahrscheinlich war die
Sache doch schon im 6. Jahrhundert v. Chr. in Übung, wenn auch
hier erst ein Ziel dieser Verleihungen deutlicher zutage tritt. Wir
begegnen wieder dem Zweck der militärischen Sicherung oder Beherrschung
 bestimmter Ländereien, in welchen diese Lehen erteilt
werden, ähnlich wie bei China. Militärkolonien also in neu eroberten
 oder unruhigen Landgebieten.
Das Lehensgrundstück wurde nach der Waffe bestimmt, die
sein Inhaber im Kriege zu führen hat. Es gab Bogengrundstücke,
Roßgrundstücke und Wagengrundstücke.
Gerade in Persien können wir nun beobachten, wie wenig
diese Militärlehen mit der Naturalwirtschaft zu tun haben. Die
Belege dafür stammen überwiegend aus den Geschäftspapieren
eines großen Handlungshauses, der „Firma MuraßSu“, das vom
Staate die einzelnen Steuern und Auflagen gepachtet hatte, dafür
aber die Geldgeschäfte der Krone besorgte**). Der persische König
jener Zeit hatte Geldeinkünfte genug?), so daß er jederzeit ın
Geld zahlen konnte. Jedoch hatte diese Ausstattung mit Grund und
Boden eben bei diesen militärischen Leistungen den besonderen
Zweck, daß mit der Bindung an ganz bestimmte Gebiete der
militärische Schutz dieser unmittelbar bewirkt werden konnte.
Das Lehenswesen gelangte dann im Neupersischen Reich unter
den Sassaniden zur vollen Entfaltung*), von dem wir wissen,
daß es über sehr bedeutende Schätze an gemünztem Geld verfügte?).
 Ja, es dauerte der Feudalismus auch im Mittelalter unter
der Türkenherrschaft fort und hat sich in Persien bis heute erhalten?®).

Hier lassen sich zur Aufklärung und Ergänzung jene bedeutsamen
 Erkenntnisse anschließen, welche die neuere Papyrusforschung
für die Ptolemäerzeit Ägyptens zutage gefördert hat.
Grund und Boden wurde in Losteilen (xAfgos) an Soldaten über-2)

 Ebda. S. 126.
2%) Ebda, S. 125.
»%) Vgl. oben S. 57.
%) Vgl. A. Christensen, L’empire des Sassanides. Det kongelige Danske
Videnskabernes Selskabs Skrifter histor. og filos. afd. ı, 8 ff. (1909).
27) Ebda. S. 59 (Chosro II a. 590-—628).
2%) Vgl. J. de Morgan, Feudalism in Persia. Annual Report of the
Smithsonian Institution, 1913, S. s79ff. (= Revue d’Ethnographie et de
Sociologie, Paris, 3, 169 ff. [1912]).
        <pb n="232" />
        222

lassen mit der Verpflichtung zu militärischem Dienst. Diese Ansiedelung
 bezweckte einmal, die eingewanderten Fremden im
Lande heimisch zu machen und sie mit den Interessen des Landes
zu verknüpfen. Anderseits wollte der König das Land sichern
und mit Hilfe der in der Armee zur Verfügung stehenden
Arbeitskräfte die Melioration des Landes fördern”). Es wurde den
Soldaten vielfach unfruchtbares Land überlassen mit der Verpflichtung,
 es zu kultivieren. Das Eigentumsrecht des Königs an
dem überlassenen xAooc tritt darin zutage, daß derselbe den
xAHQ0s zurücknehmen konnte, u. zw. nicht nur beim Tode des
Lehensträgers*).
Dieses prekäre Lehensgut hat sich vom 3. Jahrhundert v. Chr.
bis in die Kaiserzeit hinein nicht selten auch in volles Eigentum
verwandelt.
Wichtig aber ist die Tatsache, daß die Kleruchen zu bestimmten
 Abgaben an den König verhalten waren und sie diese
entweder in Geld oder natura entrichteten*),
So gewähren uns diese Lehensverhältnisse der Ptolemäerzeit
bedeutsame Beispiele dafür, daß im Lehen keineswegs nur eine
Form naturalwirtschaftlicher Entlohnung gesehen werden kann
zu einer Zeit und an Orten, wo das Geld fehlte.
In Altgriechenland bestanden zum Teil ähnliche Verhältnisse.
 Und wenn auch damals im ganzen naturalwirtschaftliche
 Leistungen und Zahlungen überwogen, so wird gerade da
völlig klar, daß die Kleruchie nicht als Ersatz für eine andere
Art der Entlohnung oder Zahlung angewendet wurde. Auch da
erteilte der König das eroberte Land an seine Mannen, oder er
gab davon behufs Neubesiedelung Stücke zu Lehen. Auch da
zahlten die Belehnten ihren Lehensherren eine Abgabe. Beachtenswert
 ist, daß damals schon bei Verheiratung einer Tochter des
Königs von den Vasallen außerordentliche Abgaben dargebracht
wurden”), so wie es im deutschen Mittelalter auch geschehen ist
(Hochzeitssteuer).

») Vgl. U. Wilcken in L. Mitteis u. U. Wilcken, Grundzüge und Chrestomathie
 der Papyruskunde ı, 281 (1912).
%) Ebda. S.282.
%) Ebda. S. 283.
®) Vgl. U. Kahrstedt, Griechisches Staatsrecht ı, 372 f. (1922), dazu auch
Nilsson M. P., Das homerische Königtum. Sitz. Ber. d. preuß, Akademie,
Berlin 1927, S.23 ff., bes. S.33 u. 37.
        <pb n="233" />
        223

Der König zahlt nicht nur durch die Verleihung des xAM00g,
er empfängt sowohl Dienste als auch Abgaben; das verliehene
Land wird überdies ertrag- und steuerfähig gemacht. Der A005
ist nicht erblich, sondern fällt an den König zurück, um entweder
neu verliehen oder auch zurückbehalten zu werden. Der Belehnte
kann allenfalls weiter verleihen, aber den xMi0ooc weder frei veräußern,
 noch testamentarisch vererben.
Die neuere Forschung hat auch für die Kelten die Bedeutung
 der Gefolgschaft dargetan. Und es ist interessant, daß
Polybius bei der Schilderung von Gallia cisalpina (II. 17, 12) dieselben
 Wörter (termini technici) gebraucht, wie wir sie für Altgriechenland
 wahrnehmen: &amp;amp;taiooı (= comites) und depansvovıEs
(= clientes)*®).
Bekanntlich werden auch die für das mittelalterliche Lehenswesen
 des Westens charakteristischen Begriffe vassus und feodum
als keltisch angesehen**).
Ferner haben die Römer Einrichtungen besessen, die
hier nicht unerwähnt bleiben sollen. Vor allem war die Gefolgschaft
 bei ihnen vorhanden‘). Von den protectores des
3. Jahrhunderts®) ist ebenso wie von den bucellarii des 5.)
geradezu behauptet worden, daß darin eine Nachbildung germanischer
 Vorbilder zu erblicken sei; so ähnlich wären beide geartet
gewesen. Die neuere Forschung hat diese Ableitung als unrichtig
erwiesen“).
Diese Gefolgschaften wurden von ihren Herren nicht nur
militärisch ausgerüstet, sondern auch beköstigt. Das geschah aber
nicht, weil die Herren kein Geld hatten, sondern weil die
bucellarii zum Hausgesinde gehörten und die Herren ein Interesse
daran hatten, sie ständig in ihrer unmittelbaren Umgebung zu

5) Vgl. zu Kahrstedt a.a.O. Ed. Norden, Die german. Urgeschichte in
Tacitus’ Germania, 3. Abdr., 1923, S. 124 ff.
#) Vgl. E. Mayer, Die Entstehung der Vasallität und des Lehenswesens in
Festgabe f. Rud. Sohm (x914), S. 23 ff., bes. S. 31 u. 45.
3%) Vgl. im allgem. d. Art. „comes“ von W. Bannier in Thesaur. lingu. lat.
36) Vgl. H. Brunner, Forschungen z. Gesch. d. deutschen u. französ. Rechts,
5.76 u. 84.
37) Vgl. O. Seeck, Das deutsche Gefolgswesen auf römischem Boden.
Zs. d. Savignystiftg. f. Rechtsgesch., German. Abt. 17, 97 ff., bes. 119.
88) Vgl. Guilhiermoz, Essai sur l’origine de la Noblesse en France (1902),
S. 13, bes. 24 ff., sowie auch H. Delbrück, Gesch. d. Kriegskunst 2°, 471 f.
        <pb n="234" />
        221

halten. Sie waren ja Privatsoldaten, die mitunter den Sklaven und
persönlichen Dienern gleichgesetzt wurden**).
Anderseits sei besonders auch auf die Ausstattung von
veteraniı und Soldaten mit fundi militares, bzw. limitanei hingewiesen,
 Militärgrenzlehen,. die vor allem auch zum Schutze der
meist bedrohten Grenzdistrikte eingerichtet wurden“) und keineswegs
 bloß als eigenartige (naturalwirtschaftliche) Form der Entlohnung
 gelten können. Tatsächlich kann darin nicht ein Beleg
für den „Rücksturz der Kulturwelt aus der Geldwirtschaft in
die Naturalwirtschaft“ gesehen werden, wie noch H. Delbrück
meinte“), denn diese Wandlung in der Wirtschaft soll sich ja
erst im Verlaufe des 3. Jahrhunderts vollzogen haben*‘?), das
militärische System aber, um das es sich hier handelt, ist schon
unter Septimius Severus (193—211) vorhanden. Die Quellen
melden zudem ausdrücklich, daß er bereits bei seinem Regierungsantritte
 den Sold erhöht habe. Die Hauptvoraussetzung dieser
Theorie aber, daß der Kaiser „schwerlich imstande war, die
Soldaten regelmäßig in Geld zu löhnen“, ist bloß eine Vermutung
Delbrücks*), die erst bewiesen werden müßte. Das Geld hat
damals tatsächlich nicht gefehlt, und es war die Überweisung von
Äckern und Liegenschaften an die Soldaten in den Grenzprovinzen
nicht die Folge des Rückfalles in die Naturalwirtschaft. Vielmehr
läßt sich aus den Quellen expressis verbis belegen, daß dieselben
politischen Motive auch hier maßgebend waren, die wir schon
wiederholt-früher im Orient (China u. s. w.) beobachten konnten**).
Von Alexander Severus (a. 222—235) wird berichtet, er habe die
den Feinden abgenommenen Ländereien seinen Soldaten überwiesen
 mit der Verpflichtung zum Kriegsdienst auch für deren
Erben: dicens attentius eos militaturos, si etiam sua rura defenderent*”).
 Diese zeitgenössische Quellenaussage überhebt uns der
%) Die Quellenbelege bei Seeck a.a.O. S. 113.
%0) Vgl. R. Grosse, Römische Militärgesch. (1920), S. 65 (fundi limitrophi).
41) Gesch. d. Kriegskunst 2%, 225 ff.
2) Vgl. oben S. 21.
3) A.a.O., S. 227.
*) Siehe oben S. 216.
1) Scr. Hist. Aug. Alex. Sever. 58, 3. — Vgl. dazu Rostovtzeff, The social
and economic hist, of the Roman Empire (1926), S. 226 u. 376 ff. — Neuestens
hat E. Stein, Gesch. d. Spätröm. Reiches z, 90 (1928), die Darstellung Delbrücks
ohne eigene Begründung. wiederholt.
        <pb n="235" />
        225

Notwendigkeit, an eine künstliche Konstruktion (Max Webers)
weiter noch zu glauben, der vor allem auch die wesentliche
Voraussetzung fehlt. Diese Einrichtungen sind nicht erst in der
zweiten Hälfte des 3., oder gar erst im 4. Jahrhunderte getroffen
worden, so daß sie als Folgeerscheinungen der im 3. Jahrhundert
sich vollziehenden Geldentwertung oder gar völligen Geldmangels
angesehen werden müßten, sie waren vielmehr vordem schon da,
und es wird uns ausdrücklich gemeldet, daß derselbe Kaiser, der
sie geschaffen hat, noch im 2. Jahrhundert den Sold erhöht habe.
Schon Grosse hat die Darstellung Seecks berichtigt‘), als ob
ein gänzlicher Rückfall in rein naturalwirtschaftliche Zustände
eingetreten sei. Sehr bald trat eine Reaktion ein, indem die
adaeratio, die Umlegung der Naturalsteuer in Geld, üblich wurde.
Die Offiziere verlangten schon zur Zeit Konstantins (323—337)
von den Provinzialen anstatt der Lebensmittel Geld. Also muß
die Fähigkeit, in Geld zu zahlen, schon Anfang des 4. Jahrhunderts
 vorhanden gewesen sein.
So können wir also bei einer ganzen Anzahl von Staaten
und Völkern seit der ältesten Zeit von China herwärts verfolgen.
daß das Lehenswesen bestand, ohne durch die Naturalwirtschaft
bedingt zu sein. Es hatte vielmehr andere, vielfach politische
Zwecke und tritt im Altertum auch dort auf, wo Geldwirtschaft
vorhanden war.
Das wird nun auch für das frühe Mittelalter
Beachtung heischen. Die ältere Forschung über diese Zeit, welche
noch immer Vertreter, auch in der allerletzten Zeit aufzuweisen
hat’), ging von zwei grundlegenden Voraussetzungen aus, die
sich beide als Irrtümer erwiesen haben. Einmal, daß das Lehenswesen
 im Frankenreiche erst im 8. Jahrhundert, unter Karl
Martell, entstanden sei, als er angeblich zum erstenmal eine
schwere Reitertruppe gegen die Araber aufgestellt habe; anderseits
 aber, daß die Zeit der Karolinger eine Periode reiner
Naturalwirtschaft gewesen sei. Das Lehenswesen war im Franken-%)

 Röm. Militärgesch. S. 245.
#7) So F. Keutgen, Der deutsche Staat des Mittelalters (1918), S. 46, danach
auch H. Voltelini, Prekarie und Benefizium. Vjschr. f. Soz. u. Wirt. Gesch. 16,
305 (922), sowie Cl. v. Schwerin, Deutsche Rechtsgesch. von H. Brunner,
z. Aufl, 2, 277 £. (1928), der sich bemüht, die Anschauungen Brunners als für
alle Zeiten unabänderlich zu erweisen.

Dopsch, Naturalwirtschaft.
        <pb n="236" />
        226

reiche sicher schon im 6. Jahrhundert vorhanden*®), und anderseits
 die Zeit der Karolinger ebensowenig rein naturalwirtschaftlich
 geartet*) wie jene der Merowinger®®).
Die Benefizien der fränkischen Zeit wurden nicht bloß zu
militärischen Zwecken erteilt, sondern auch für andere Dienste,
z. B. wirtschaftlicher Art"?). Es ist eine ganz einseitige Verkennung
des Lehenswesens, wenn in der fränkischen Rechtsgeschichte vorwiegend
 nur von jenen Benefizien gehandelt wird, die für militärische
 Dienste erteilt wurden. Der Ausdruck beneficium, ursprünglich
 Wohltat, Vorteil bedeutend®?), wird schon in den
römischen Kaiserkonstitutionen für die Verleihung von Grundstücken
 zu sehr verschiedenem Rechte gebraucht“). Die grundlegende
 Annahme, daß das vasallitische Lehen erst im 8. Jahrhunderte
 im Frankenreiche auftrete, ist ganz willkürlich und auch
nach allem, was über die Ausstattung der Gefolgen des Königs
mit Ländereien aus dem 6. Jahrhundert bekannt ist**), abzuweisen.


Die Spezialfragen, die den Rechtshistoriker näher interessieren,
 kommen hier nicht allein in Betracht. Aber gerade, wenn
wir mit der älteren Juristenlehre den Beginn des Lehenswesens
erst ins 8. Jahrhundert setzen, verdienen mehrere Tatsachen ernsthafte
 Beachtung, welche bisher nahezu ganz übersehen worden
sind. Die Verleihung von Grund und Boden ist eben in der
Karolingerzeit sehr häufig an solche Vasallen ergangen, die zuvor
schon Eigengüter (Alode) außerdem besessen haben. Bereits unter
König Pippin wurde durch ein Kapitulare vom Jahre 768 bestimmt,
 daß alle, die ein Lehen vom Könige haben, dasselbe wohl
bearbeiten und instand halten sollen. Wer dies aber nicht will.

*) Vgl. meine Ausführungen in „Wirtschaftl. u. soziale Grundlagen d.
europäischen Kulturentwicklung“ 2%, 308.
*) Siche oben S. 134.
”) Vgl. H. Pirenne an der oben S. 1x4 zit. Stelle.
5) Das hat, nachdem schon G. Waitz darauf hingewiesen, neuerdings
G. Seeliger, Die soziale und politische Bedeutung der Grundherrschaft im früheren
Mittelalter (1903), S. 34 f., bes. betont.
®) Thesaurus ling. lat. 2, 1879.
®) Vgl. v. Voltelini a.a.O. S. 286.
%) Vgl. die in meinen „Grundlagen“ 2?, 314 £f., besprochenen Quellenbelege
aus dem 6. u, 7. Jahrhundert; dazu auch noch Waitz, VG. II, 13, 349 n. 3.
        <pb n="237" />
        227

der soll das Lehen aufgeben und seine Eigengüter (allein) innehaben“).
 Im Jahre 789 hat Karl der Große neuerlich eine analoge
Verordnung erlassen).
Es war also nicht so, daß Grund und Boden statt des
mangelnden Geldes in Zahlung gegeben wurde und die Vasallen
dadurch erst instand gesetzt wurden, ihren Unterhalt zu gewinnen.


Außerdem entnehmen wir gerade diesen Kapitularienstellen
noch die wichtige Tatsache, daß der König Lehen auch zu dem
Zwecke erteilte, damit das verliehene Königsgut ordentlich
bewirtschaftet und instand gehalten werde. Wir besitzen noch
eine Reihe anderer Kapitularien aus dem 8. und 9. Jahrhundert,
die dasselbe besagen”). Wir können somit hier wieder einen
ökonomischen Zweck der Lehenserteilung beobachten, wie dies
auch im Altertum bei verschiedenen Völkern ebenso zutage trat”)
und gleichzeitig ebenso bei den Arabern vorkommt“). Die
Kolonisation, d. h. der Ausbau des Landes, sowie die Amelioration
des Königsgutes war ebenso ein Zweck der Verleihung.
Schon früher, sicher im 8. Jahrhundert bereits, scheinen nun
manche Lehensinhaber vorteilhafte Geschäfte mit dem Lehensgute
gemacht zu haben. Sie ließen das Lehensgut unbebaut und benützten
 es, um ihr Eigengut damit auszustatten‘). Manche Grafen
und Vasallen kauften sich mit Hilfe des Lehensgutes auch Eigengüter
 und zwangen die königlichen Leute des Lehensgutes dann,
auf ihren Eigengütern zu dienen, so daß die königlichen Höfe
verödeten®*).

»%) Quicumque nostrum beneficium habet, bene ibi labored et condirgat; et
qui hoc facere non vult, dimittat ipsum beneficium et teneant (!) suas res
proprias. MG. Capitul. ı, 43 ©. 5.
5) Ebda. S.65 c. 6.
57) Vgl. die Zusammenstellung in meinem Buche „Die Wirtschaftsentwicklung
 der Karolingerzeit“ 1’, 129.
5) Siehe oben S. 222.
59) Siehe unten S. 232.
50) Vgl. das Capitul. Karls d. Gr. v. J. 8oz: ut benefßcium d. imperatoris
 desertare nemoO audeat, propriam suam exinde construere, a. a. O. 1, 93 C. 6.
61) Capitul. v. J. 806 a.a.O. 1, 131 c. 6: auditum habemus, qualiter et
comites et alii homines qui nostra beneficia habere videntur, conparant sibi
proprietates de ipso nostro beneficio et faciant servire ad ipsas proprietates
servientes nostros de eorum beneficio, et curtes nostrae remanent desertae,

yr*
        <pb n="238" />
        Manche Lehensträger des Königs gaben das königliche Lehen
an andere Vasallen zu eigen und kauften es dann mit Geld als
eigen zurück®?).
Diese Umgestaltungen und Verwertung von königlichen
Lehen zur Bereicherung der Lehensinhaber hatten augenscheinlich
schon am Ausgang des 8. Jahrhunderts große Dimensionen angenommen
 und waren zu empfindlicher Schädigung des Königsgutes
 gediehen, denn die Kapitulariengesetzgebung beschäftigte
sich immer wieder damit. Um 807 (?) erging ein Befehl Karls des
Großen, es sollten die Missi eine genaue Untersuchung der königlichen
 Lehen vornehmen und Aufzeichnungen darüber anlegen.
Vor allem sollte Bericht erstattet werden, ob die Alode der
Lehensträger besser instand wären als das Lehensgut, da in Erfahrung
 gebracht sei, daß einige Vasallen ihr Lehen verödet ließen,
ihre Eigengüter dagegen aufgebessert hätten‘).
Im ganzen ergibt sich aus diesen sowie jüngeren Kapitularien,
daß schon im 8. Jahrhundert Lehen auch zu dem Zweck erteilt
wurden, um das Königsgut in entsprechendem Zustand zu erhalten
 und nicht veröden zu lassen. Ja, in einem Aachener Kapitulare
 (801—813) hat Karl der Große geradezu angeordnet, daß
alle Benefiziare das Lehensgut bessern sollten®). Zugleich aber
erhellt auch, daß die Lehensträger selbst liegende Eigengüter
außerdem besaßen, ja auch in der Lage waren, den Ankauf solcher
mit Geld zu bewerkstelligen. Das entspricht durchaus dem, was
früher über das Verhältnis von Natural- und Geldwirtschaft zur
Karolingerzeit auf Grund der Quellen festgestellt werden konnte®).
Überdies sind bereits Belege aus den Quellen der Karolingerzeit
dafür nachgewiesen worden, daß die Verleihung oder VWiederverleihung
 mit Geld erkauft wurde®®). Damit ist der schlagendste
Gegenbeweis wider jene Theorie erbracht, die annimmt, daß das
Lehenswesen der Karolingerzeit eine naturalwirtschaftlich bedingte
Zahlungsform sei, weil man damals kein Geld hatte.
82) Ebda. c. 7: audivimus, quod aliqui reddunt beneficium nostrum ad
alios homines in proprietatem, et in ipso placito dato pretio conparant ipsas
res iterum sibi in alodem.
%) Ebda. 5.136 C. 4.
%) Ebda. 171 c. 4: ut hi qui beneficium -nostrum habent, bene illud
inmeliorare in omni re studeant,
%) Siehe oben S. 134 ff.
$) Vgl. Waitz VG. 42, 190 n. 2 sowie 228.
        <pb n="239" />
        220

Auch noch von einer anderen Seite her betrachtet, weisen
gerade die frühkarolingischen Lehensverleihungen Analogien zu
den Verhältnissen des Altertums und Orients auf. Einer der von
dem Begründer der herrschenden Lehre, H. Brunner, selbst vorgebrachten
 Quellenbelege 1äßt deutlich erkennen, daß Karl Martell
Lehen an seine bereits erprobten und vertrauten Kriegsgefolgen
erteilt hat, um unruhige oder gefährdete Reichsteile dadurch zu
sichern“). Wir hören anderseits — das hat Brunner ganz übersehen
 —, daß Karl Martell Lehen gerade auch an den Reichsgrenzen
 gewährt hat‘), offenbar um sie stärker zu schützen
(Prinzip der Militärgrenze!). Auch unter Karl d. Gr. tritt dieser
Zweck bei den Lehensverleihungen deutlich hervor, im Süden
sowohl gegen Spanien wie im Osten auch an der Donau®”).
Endlich wird von Karl Martell auch berichtet, daß er das eingezogene
 Kirchengut seinen Verwandten und königlichen Dienstmannen
 verliehen habe”). Hier wird die Analogie zu dem, was
wir aus anderen Reichen, z. B. aus China, wissen, besonders
deutlich.
Wäre die weitverbreitete Theorie von der naturalwirtschaftlichen
 Zahlungsform richtig, so müßte .man erwarten, daß in
Ländern mit ausgebildeter Geldwirtschaft das Lehenswesen nicht
vorkomme. Denn war dasselbe gewissermaßen nur eine Verlegenheitsauskunft,
 weil man eben nicht anders zu zahlen, bzw.
zu entlohnen vermochte als in Naturalien, so brauchte man sich
dieses Mittels dort nicht zu bedienen, wo Geld genügend vorhanden
 war, um die Entlohnung, bzw. Bezahlung damit zu bewirken.
 Zwei hervorragende Beispiele geldwirtschaftlich organi-87)
 Fredegar cont. c. 109: regionem Burgundie sagaciter penetravit, fines
regni illius leudibus suis probatissimis, viris industriis ad resistendas gentes
rebelles et infideles statuit, pace patrata Lugduno Gallia suis fidelibus tradidit.
Dazu Brunner, Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehenswesens. Zs. d.
Savignystiftg. f. RG., German. Abt. 8, 32 n. 3.
68) Vita Liudgeri ı, c. 4: dedit Karolus memorato W. benefitium in
confinio Fresonum.
®) Vgl. Vita Hludowici c. 3 ordinavit... per totam Aquitaniam . .. plurimos
 quos vassos vulgo vocant, dazu meine Ausführungen in Zschr. d. Savignystiftg.
 f. Rechtsgesch., German. Abt., 36. Bd. — Für den Osten vgl. M. Lipp,
Das fränkische Grenzsystem unter Karl d. Gr. in O. Gierkes Untersuchg. z.
deutsch. Staats- u. Rechtsgesch. 41, 1892, S. 67 n. 4.
7) Gesta abbat. Fontanel c. 10: suisque propinquis ac regiis hominibus ad
possidendam contradidit: dazu Waitz VC. 3% ı7 n. 2.
        <pb n="240" />
        230

sierter Staatswesen lassen sich aus dem frühen Mittelalter besonders
 anführen, das Byzantinische Reich und jenes der Araber.
In beiden aber fehlt das Lehenswesen keineswegs, sondern es läßt
sich ebenso nachweisen wie in den bisher betrachteten Staaten.
Das Institut der römischen bucellarii, Privatsoldaten, in
welchem verschiedene Forscher Einflüsse des deutschen Gefolgswesens
 erkennen wollten‘), kommt im Oströmischen Reiche
ebenso vor wie im Westen’?). Diese Gefolgschaften waren die
Tischgenossen ihres Herren. Der Gefolgsherr lieferte seinen Leuten
Verpflegung, Pferde und Waffen. Für die Bucellarier kommt
unter anderem auch der griechische Ausdruck xaldes vor, der
völlig dem deutschen „Degen“ entspricht. Die Reorganisation des
Heeres, welche am Anfang des 7. Jahrhunderts Kaiser Heraklios
vornahm, ging im wesentlichen ebenso vor sich, wie wir dies schon
bei einer Reihe von anderen Völkern des Altertums kennengelernt
 haben. Die Elitetruppen wurden als freie Grundbesitzer
angesiedelt. Und es ist schon bemerkt worden, daß dies zu dem
Eifer beigetragen hat, mit dem die künftigen Nutznießer darangingen,
 die von den Persern heimgesuchten Gebiete vom Bedränger
 zu befreien”). In der Ansiedelung von Truppen, welche
Heraklius vornahm, erblickt die neuere Forschung auch den Ursprung
 jener Soldatengüter (xtuata otgatLOTIKA), die uns in der
Gesetzgebung der makedonischen Dynastie (10. Jahrhundert) begegnen”*).
 Diese Soldgüter dienten dazu, daß der Soldat aus ihnen
seine Ausrüstung und seinen Unterhalt bestreite. Sie gehen mit
der Verpflichtung zum Dienste auf deren gesetzliche oder testamentarische
 Erben über”).
Also auch der byzantinische Staat, den man gewöhnlich als
geldwirtschaftliche Antithese jenem des naturalwirtschaftlichen
Westens gegenüberstellt”®), entlohnte seine Truppen großenteils

%) Vgl. O. Seeck, Das deutsche Gefolgswesen auf römischem Boden. Zschr.
Savignystiftung, German. Abt. 17, 97 ff., bes. 106 ff.
7) Vgl. Grosse, Röm. Militärgesch. S. 287 ff. sowie E. Stein a.2a.0. 5. 365.
723) E. Stein, Studien z. Gesch. d. Byzantin, Reiches, vorn. unt. d. Kaisern
Justinus IX. und Tiberius Constantinus. 1919, S. 132.
7%) E. Stein a.a. O0. S. 134.
75) Vgl. Zachariae v. Lingenthal, Gesch. d, griech.-röm. Rechts. 3. Aufl.,
1892, S. 273.
%) Vgl. L. M. Hartmann, Ein Kapitel vom spätantiken und frühmittelalterlichen
 Staate. 1913, S. 10f., auch E. Stein a.a.O., 5. 141.

A,
        <pb n="241" />
        231

gleichwohl ähnlich wie dies im Frankenreich oder Westgotenreich
der Fall war, d. h. naturalwirtschaftlich. Auch die alte römische
Übung, daß den Soldaten in den Grenzdistrikten Ländereien mit
der Verpflichtung zum Kriegsdienste und insbesondere zur Beschützung
 der Grenzen zugeteilt wurden, bestand im Oströmischen
 Reich noch zur Zeit Kaiser Justinians fort””).
Auch die byzantinische Flotte, welche man als spezifischen
Ausdruck der Geldwirtschaft hingestellt hat’®), wurde naturalwirtschaftlich
 unterhalten, indem die am Meere wohnende Bevölkerung
 Schiffbauholz und Militärboote zu liefern hatte”*). Als
diese naturalwirtschaftliche Grundlage versiegte, trat im 11. Jahrhundert
 auch ein Verfall der Flotte ein, obwohl damals gerade
die Geldwirtschaft im Byzantinischen Reich doch im Aufschwung
begriffen war®®).
Auch im Oströmischen Reich gab es feudale Einrichtungen.
Ein neuerer Forscher hat geurteilt: „Die Zeit vor den großen
bilderstürmenden Kaisern und besonders die vor den katastrophalen
 Zuständen des 7. Jahrhunderts steht sozial und wirtschaftlich
 ganz unter der Signatur der Klassenherrschaft des
Großgrundbesitzes.“ Er spricht geradezu von einem System, das
dem Feudalismus zutrieb*). Im 11. Jahrhundert aber wurde mit
dem Verfall von Heer und Flotte der Großgrundbesitz immer
mächtiger, die Zentralgewalt verkümmerte und der Feudalismus
drang durch. Er hat unter den Komnenen endgültig den Sieg
errungen*?), d. h. aber zu einer Zeit, in welcher die Geldwirtschaft
in voller Blüte stand*®). Übrigens soll nicht übersehen werden,
daß doch auch schon die Gesetzgebung der Kaiser des 10. Jahr-77)

 Zachariae a. a. O. S. 271 f.
®) L. M. Hartmann a. a. O. S. 17: Kein naturalwirtschaftlicher Staat kann
eine Flotte erhalten, es fehlt das Geld für die Erbauung der Schiffe und der Sold
für eine ständige Bemannung.
7%) Vgl. C. Neumann, Die byzantinische Marine. Hist. Zschr. 871, 5 (1898).
80) Siehe oben S. 98.
3%) E. Stein, Studien S. 157 (1919)-8)
 Vgl. A. Heisenberg, Staat und Gesellschaft des Byzantin. Reiches in
P. Hinnebergs Kultur d. Gegenwart, Teil II, Abt. IV, 1°, 376 £. und 406 (1923),
sowie Ostrogorski in Vjschr. f. Soz. u. Wirt. Gesch. 1929.
83) Vgl. L. Brentano, Die byzantin. Volkswirtschaft. Schmollers Jb. f.
Volkswirtschaft, 41. Bd. (19177), SA. S. 26.
        <pb n="242" />
        232

hunderts zugunsten der Bauern gegen die Mächtigen (Suvaroi)®)
ein Vordringen des Großgrundbesitzes und die Aufsaugung des
freibäuerlichen Grundbesitzes deutlich werden läßt, womit die
Feudalisierung wirksam eingeleitet erscheint. Auch die Soldatengüter
 fielen ihm zum Opfer, da der Großgrundbesitz das Veräußerungsverbot
 für Soldaten- und Kleingüter auf jede Weise
umging®®).
Wie hier im Byzantinischen Reich, das als Prototyp eines
geldwirtschaftlich organisierten Staates angesehen wird, einerseits
sowohl das Heer als auch die Flotte gutenteils naturalwirtschaftlich
 entlohnt und unterhalten wird, anderseits aber das Lehenswesen
 (Feudalismus) sich ebenso durchsetzte, so bietet das
Araberreich ein weiteres Beispiel dafür voll interessanter
wirtschaftlicher Eigenart. Im allgemeinen wurde von vornherein
wichtig, daß die Araber Länder erwarben, die zuvor einesteils
unter persischer Herrschaft (Sassaniden), andernteils aber unter
jener der Byzantiner gestanden hatten; sie übernahmen also
Gebiete, in welchen feudale Organisationen, wie wir früher gesehen
 haben, bereits verbreitet waren. Da sie sich zum großen
Teile konservativ gegenüber den vorgefundenen Ordnungen verhielten,
 blieben die alten Verhältnisse weiter bestehen oder
wirkten doch zum mindesten auf die neue Gestaltung mit ein.
„Die Wirtschaftsform des Umajaden- und Abbassidenstaates war
die Geldwirtschaft®®).“ Allerdings hatte das Kalifenreich ebensowenig
 reine Geldwirtschaft wie das abendländische Mittelalter
reine Naturalwirtschaft, aber die Geldwirtschaft überwog.
Schon von Mohammed selbst sind Landverleihungen vorgenommen
 worden, u. zw. (ähnlich wie in China!) an die ihm
nahestehenden Gefährten und Anhänger (Ikt4)”). Die Verleihungen
 der folgenden Kalifen, besonders seit Osman (644 bis
656), hatten einen doppelten Zweck. Einmal sollte dadurch das
Land produktiver gemacht und die Einkünfte des Staates vergrößert
 werden“). Anderseits aber wurden Ländereien zu Nutz-8)
 Vgl. Zachariae v. Lingenthal a.a.O. S. 264 ff.
%) Vgl. F. Dölger, Beitr, z. Gesch. d, byzantin. Finanzverwaltung im
10. u. ı1. Jahrhundert. Byzantin. Archiv 9, 64f. (1927).
36) Vgl. C. H. Becker, Islamstudien x, 235 (1924).
87) Vgl. P. A. v. Tischendorf. Das Lehenswesen i. d. moslemischen Staaten
(1872), S. 22.
8) Ebda. S.27 ff. sowie Becker a.a.O. S. 238,
        <pb n="243" />
        233

genuß an das Heer erteilt statt der Besoldung. Besonders wurden
auch Militärkolonien in den Grenzprovinzen eingerichtet und
diesen vor allem statt der Löhnung die Grundsteuer zu Lehen
gegeben. Die Omajaden suchten Syrien dadurch vor den Einfällen
der benachbarten Griechen zu schützen. Mitunter war auch da
von dem Empfänger des Lehens einmalig eine größere Summe
zu entrichten”). Unter den Abbassiden, die ihren Aufschwung
hauptsächlich dem Heer verdankten, wurden dessen Anführer
mit Geschenken sowohl an Geld als Ländereien ausgestattet, und
es bildete sich allmählich eine Art Lehensadel, eine militärische
Aristokratie.
Nach der Eroberung des Reiches durch die seldschukischen
Türken im 11. Jahrhundert kam das Lehenswesen zu voller Ausgestaltung.
 Beachtenswert ist die Motivierung, mit der jetzt die
Überweisung von Ländereien an das Militär erklärt wird: „Früher
waren dieselben in schlechtem Zustand und der Ertrag davon
unsicher. Nach der Verteilung derselben als Lehen an die Truppen
hatten diese das größte Interesse an ihrer Blüte, und in kürzester
Zeit waren sie wieder in bestem Zustand®®).“
Eine Analogie zu den westeuropäischen Verhältnissen war
im Osmanischen Reiche auch insofern vorhanden, als das Kirchengut
 (Wakf), dessen Unveräußerlichkeit anerkannt war, zu Verleihungen
 herangezogen und davon Lehen mit zeitlich befristetem
Nutzgenuß erteilt wurden”*).
Im ganzen tritt also auch hier deutlich zutage, daß das geldwirtschaftlich
 aufgebaute Araberreich doch vielfach Entlohnungen
naturalwirtschaftlich vornahm und das Lehenswesen auch hier
nicht gefehlt hat. Die Lehensinhaber sollten sich durch Eintreibung
der dem Staate schuldigen Steuern von den ihnen verliehenen
Ländereien bezahlt machen. Zugleich aber will der Staat die zu
Lehen erteilten Gebiete wirtschaftlich heben — so wie die Karolinger
 — und die Einkünfte mehren. Anderseits sollen die
Militäransiedelungen, besonders in den bedrohten Grenzgebieten,

89) Tischendorf S. 29.
%) Zitat bei Becker a. a. O. S. 243.
) Vgl. v. Tornauw, Das Eigentumsrecht nach moslemischem Rechte.
Zeitschr. d. deutsch. morgenländ. Gesell. 36, 285 ff., bes. 322 ff. (1882), sowie
Becker i. d. Zeitschr. der „Islam“ x, 95 ff. (1910) = Islamstudien ı, 263 ff.
(1924).
        <pb n="244" />
        234

Schutz wider äußere Bedrohung gewähren. Und beides war eben
durch die Immobilisierung der Schutztruppen vor allem zu erreichen
 (Militärgrenzlehen), indem ihr eigenes Interesse mit dem
Grund und Boden, auf dem sie angesiedelt wurden, unmittelbar
verknüpft wurde. Auch darf nicht übersehen werden, daß diese
Form der Entlohnung dem Staate viel billiger kam, da die
Transportkosten der Naturalien zum Markte, sowie der Gewinn
der Händler erspart und auch Verluste sowie Einbußen in der
Zeit zwischen Ernte und Absatz, durch Fäulnis und anderes Verderben,
 ebenso wie auch Preisschwankungen vermieden werden
konnten.
Auch bei den Langobarden in Italien sind, wie die
neuere Forschung dargetan hat”), staatliche Ansiedelungen von
Kriegern zum Zwecke des Grenzschutzes im 7- und 8. Jahrhundert
vorgenommen worden (arimania). Diese Kolonisationen erfolgten
besonders auf Od- und Sumpfland, hatten somit zugleich auch
eine Amelioration des Bodens zum Zwecke. Sie wurden aber nicht
etwa aus Mangel an Geld, sondern aus militärischen und politischen
 Gründen durchgeführt.
Endlich sei noch auf England hingewiesen. Dort hat die
Geldwirtschaft schon im ır. Jahrhundert eine große Bedeutung
gewonnen, gleichwohl aber war das Feudalsystem doch vorhanden.
 Und ein hervorragender Kenner der Finanzwissenschaft
hat geurteilt, Wilhelm der Eroberer und seine nächsten Nachfolger
 hätten es verstanden, das Feudalsystem so auszugestalten,
daß die Pflichten der Vasallen wirksam betont wurden und die
feudalen Institutionen dem Könige Geldeinnahmen brachten®?),
Ja, er führt die Erstarkung der geldwirtschaftlich verwaltenden
Zentralgewalt dort eben auf diese Zeit zurück**). Tatsächlich
wurde schon unter Heinrich I. (1 100—1135) durch das Königtum
von den Lehensmannen statt des Kriegsdienstes ein Schildgeld
(scutagium) erhoben”), das dem Könige große Geldeinkünfte zur
Verfügung stellte.

®) Vgl. Fedor Schneider, Die Entstehung von Burg- und Landgemeinde in
Italien. 1924, S. 137 ff.
®) W. Lotz, Das Aufkommen der Geldwirtschaft im staatlichen Haushalt.
Volkswirtschaftliche Zeitfragen XXX, 6 (Heft 238), 1908, S. 12.
%) Ebda. 5. 6.
®) Vgl. G. Brodnitz, Englische Wirtschaftsgesch. 1, 197.
        <pb n="245" />
        235

Überschauen wir die Geschichte des Lehenswesens im ganzen,
so muß schließlich auch die Tatsache stark hervorgehoben werden,
daß dasselbe sich ja auch bei Staaten mit weitaus überwiegender
Geldwirtschaft bis ins 19. Jahrhundert erhalten hat; ich erinnere
bloß an Mecklenburg und Österreich. Es wäre hier und anderwärts
sicher längst aufgelöst und beseitigt worden, wenn es wirklich
von der Naturalwirtschaft abhängig oder durch die Unfähigkeit,
in Geld zu zahlen, bedingt gewesen wäre. Der Zusammenhang
mit politischen Ursachen und ständischen Verfassungsformen tritt
hier unmittelbar zutage. So lange diese bestanden, blieb auch das
Lehenswesen aufrecht.
Wir wenden uns nunmehr nach der anderen Seite des Problems
 zum Kapitalismus. Ist er wirklich die spezifische
Ausdrucksform der Geldwirtschaft und durch diese heraufgeführt,
ja geradezu bedingt? Ich möchte dies bestreiten und die Anschauung
 vertreten, daß der Kapitalismus auch im Rahmen vorwiegend
 naturalwirtschaftlicher Zeiten möglich, ja konkret auch
historisch nachweisbar ist.
Vor allem kann das Reich der alten Juden dafür einen
interessanten Beleg liefern. Zu der Zeit, als sie im Gelobten
Lande (Kanaan) längst seßhaft geworden waren und Ackerbau
betrieben, eifern einzelne Propheten gegen die Ausbeutung des
Volkes durch gewissenlose Kapitalisten. So wendet sich Jesaja
gegen sie: „Wehe denen, die Feld an Feld reihen und Haus an
Haus rücken, bis kein Raum mehr übrig ist und es dahin kommt,
daß ihr allein im Lande wohnt®).“ Die Bauern werden von
den Darlehensgebern in der Stadt ausgesogen, um Haus und Hof
gebracht und dann oft wegen einer geringen Schuld mit Weib
und Kind in die Sklaverei verkauft. Ähnlich auch der Prophet
Micha®”).
Das Gewinnstreben dieser Kapitalisten kommt vornehmlich
 in der Anhäufung von Grund und Boden zum Ausdruck,
 die zugleich aber auch persönliche Abhängigkeitsverhältnisse
 zur Folge hat. Die Grundstückspekulation ist von einer
Verknechtung und Proletarisierung bäuerlicher Volksschichten
begleitet.

%) Vgl. F. Wilke, Der Sozialismus im hebräischen Altertum. Religion u.
Sozialismus. Festschr. d. evangel.-theol. Fakultät, Wien 1921, S. 21.
97\ Ebda. S.22 mn. I.
        <pb n="246" />
        Ein markantes Beispiel für solchen Kapitalismus bietet auch
die Karolingerzeit. Man pflegt sie ja gewöhnlich als eine
Periode reiner Naturalwirtschaft zu bezeichnen.
Erst vor kurzem hat einer der hervorragendsten Wirtschaftshistoriker
 die von mir angenommene Existenz des Kapitalismus
zur Karolingerzeit geleugnet und ganz allgemein behauptet, den
ersten Jahrhunderten des Mittelalters sei die Macht des Kapitals
völlig unbekannt gewesen. Wohl seien, besonders in der Hand
der Kirche, große Vermögen an Grund und Boden angehäuft
worden, aber diese seien tot liegengeblieben, ohne auf die wirtschaftliche
 Entwicklung irgendeinen Einfluß auszuüben. Die Gelddarlehen,
 welche in der fränkischen Zeit vorkommen, seien bloß
Vorschüsse reicher Grundeigentümer an andere oder an verschuldete
Bauern gewesen, nicht aber an Kaufleute, die, sich selbst überlassen,
gewissermaßen am Außenrande der Gesellschaft lebten??).
Ich halte meine vor nunmehr 17 Jahren vorgetragene Auffassung
 vollkommen aufrecht und will die Belege, welche Pirenne
vermißt hat, nunmehr hier erläutern.
Alle markanten Kennzeichen des Kapitalismus lassen sich
bereits aus den zeitgenössischen Quellen nachweisen. Vor allem
darf auf die Entwicklung der großen Grundherrschaften hingewiesen
 werden; denn wenn ich auch nicht der älteren Auffassung
 von Inama-Sternegg”°) beipflichte, daß dieselben damals
erst entstanden seien, so ist jedenfalls doch ein bedeutsames Anwachsen
 und eine Ausdehnung der Großgrundherrschaft in dieser
Zeit zu beobachten"). Diese großen Grundherrschaften sind
Unternehmungen gewesen, die als kapitalistische aufgefaßt werden
können. Es ist ja schon von der älteren Lehre die Anschauung
vertreten worden, daß die großen Grundherrschaften den kleinbäuerlichen
 Grundbesitz wirtschaftlich aufgesaugt und sozial von
sich abhängig gemacht haben. Wohl ist auch da eine Berichtigung
notwendig, es ist kein völliges Verschwinden der Freibauern ein-®%)\

 H. Pirenne, Les periodes de lhistoire sociale du capitalisme. Bulletin de
la classe des Lettres. Acad&amp;amp;mie R. de Belgique 1914, S.258 ff., bes. 268 f.
%) Vgl. dessen Abhandlung „Die Ausbreitung der großen Grundherrschaften
 in Deutschland während der Karolingerzeit“ (G. Schmollers staats- und
sozialwissen. Forschungen ı, ı), 1878.
100) Vgl. mein Buch „Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit“,
z. Aufl., 2 Bde., 1921/22.
        <pb n="247" />
        237

getreten, aber soviel ist richtig, daß vielfach eine Arrondierung
und Ausbreitung der großen Grundherrschaften auf Kosten der
kleinen freien Landwirte doch erfolgte, daß nicht selten auch eine
soziale Depression dieser damit Hand in Hand ging. Durch Auftragung
 (Tradition) des freibäuerlichen Bodens an die großen
Grundherren, vor allem die Kirche, aber auch den König oder
Grafen!), wuchs die Grundherrschaft immer mehr, auch wenn
nicht sofort das ganze Besitztum der Tradenten an jene überging.
Und wie immer dadurch noch nicht ein wirtschaftlicher Großbetrieb
 zustande kam, da ja die Prekaristen ihren Kleinbetrieb
weiterführen konnten*), so betätigten die großen Grundherren,
Kirche wie Laienadel, auch damit eine kapitalistische Unternehmung,
 daß sie die landwirtschaftlichen Produkte ihrer Hintersassen
 von diesen zu billigem Preis, welchen sie selbst niedrig bestimmten,
 d. h. drückten, zur Zeit der Ernte aufkauften*®”), um
dieselben dann später ihrerseits mit großem Gewinn viel teurer
abzusetzen.
Der kapitalistische Geist, d. h. das Gewinnstreben, wird aber
nicht nur darin deutlich, wir können ihn auch sonst noch beobachten.
 Ich hebe nur hervor, daß bei der kirchlichen Großgrundherrschaft
 die Prekariengeschäfte oft künstlich zustande gekommen
sind, indem die Kirche durch Ausmalung der Höllenqualen und
himmlischen Strafen die Auftragung von Grundbesitz mit sanftem
Druck selbst herbeiführte, derart, daß die Staatsgewalt sich veranlaßt
 sah, dagegen einzuschreiten!*), ja auch die Konzilien sich

101) Ebda. 1”, 196f£. u. 327 f.
02) Ebda. 1, 244 ff. sowie 2178.
wos) Vgl. das Verbot des Konzils v. Paris v. J. 829: quod in quibusdam
occidentalibus provinciis suadente avaritia episcopi et comites et ceteri praelati
pauperibus sibi subiectis soleant edictum imponere, ut nullus illorum tempore
messis modium frumenti nec tempore vindemiae modium vini maiori praetio,
nisi quod ab eis constituitur, vendere praesumat. Unde fit, ut cum aliis modius
frumenti ı2 9 et modius vini 20.4 venundari possit, huiuscemodi seniores
modium frumenti ad quattuor et modium vini ad sex sibi extorqueant denarios.
M. G. Concil. 2, 645 c. LIL
104) Vgl. das Verbot Karls d. Gr. vom J. 811, MG. Capitul. 1, 163 C. 5}
Inquirendum etiam, si ille seculum dimissum habeat, qui cotidie possessiones
suas augere quolibet modo qualibet arte non cessat, suadendo de coelestis regni
beatitudine, comminando de aeterno supplicio inferni et sub nomine Dei aut
cuiuslibet sancti tam divitem quam pauperem, qui simpliciores natura sunt
et minus docti ataue cauti inveniuntur, sic rebus suis expoliant...
        <pb n="248" />
        238

damit befaßten und die Habsucht wie schmählichen Gewinn bekämpften*®),
 Von den Grafen und anderen weltlichen Herren
aber wird urkundlich bezeugt, daß sie ähnlich kleine Grundbesitzer
 zur Auftragung oder Verkauf ihres Eigentums und zu
persönlicher Ergebung in ihre Dienste zwangen!®), daß sie die
vom König empfangenen Lehen zur Aufbesserung ihrer Eigenzüter
 verwendeten, ja auch widerrechtlich in Eigengut verwandelten*”),
 und mit kirchlichen Instituten Tauschgeschäfte betätigten,
 die für sie vorteilhaft waren, so daß die Konzilien dazegen
 Stellung nahmen*°®).
Sind dies alles schon Zeugnisse für ein Streben nach Vermehrung
 ihres Besitzes und Gewinns, so suchten sie diesen auch
noch auf andere Weise zu bewirken: die Frondienste der Hintersassen
 wurden gesteigert, neue unberechtigte Leistungen gefordert*®)
 und ein Teil der gemeinen Mark zugunsten der
Grundherrschaft dominikalisiert!!).
Die großen Grundherrschaften, geistlich wie weltlich, haben
damals keineswegs bloß für den Eigenbedarf produziert, sondern
darüber hinaus eine Überschußproduktion betätigt, um diese auf
dem Markte abzusetzen und dadurch sich zu bereichern. Das
beweisen die königlichen Kapitularien vom Jahre 794 (Frankfurt)**),
 805 (Thionville)!!?) und besonders von 806 (Nymwegen).
In letzterem Jahr befahl Karl d. Gr. den geistlichen wie weltlichen
 Großen, da eine Hungersnot ausgebrochen war, sie sollten
ihre Leute (Hintersassen) mit Nahrung versorgen, überdies aber
setzte er Preise für die verschiedenen Getreidearten fest, welche jene
außerdem zum Verkaufe brächten!??).
105) Vgl. die Beschlüsse des Konzils v. Chälons 813, MG. Concil. ı1, ı,
275 €. 6: Imputatur quibusdam fratribus eco quod avaritiae causa hominibus
persuadeant, ut abrenuntiantes saeculo res suas ecclesiis conferant... c. 7: ut
episcopi et abbates, qui non in fructum animarum, sed in avaritiam et turpe
lucrum inhiantes quoslibet homines inlectos circumveniendo totonderunt et res
eorum tali persuasione non solum acceperunt, sed potius subripuerunt.
106) Vgl. die von Inama a.a.O. S. 56, 58 u. 59 zit. Quellenbelege.
+97) Die Belege in m. „Wirtschaftsentwicklung d. Karolingerzeit“ 12, 128 f.
08) Ebda. 1”, 224f.
409) Ebda. S. 322.
40) Ebda. S. 373 u. 397.
41) MG. Capit. 1, 74 C. 4
42) Ebda. ı, 123 C. 4.
43) Ebda. 132 €. 18.
        <pb n="249" />
        239

Wir sehen also, daß diese Großgrundherrschaften doch auch
auf den Markt und die Händler einen wirtschaftlichen Einfluß
ausübten, ihr Vermögen keineswegs schlief, wie Pirenne annimmt.
Sie stellen auf Gewinn berechnete Unternehmungen dar, die
auch Darlehensgeschäfte zum Zwecke ihrer Bereicherung
betrieben. Nicht nur die weltlichen Großgrundherren gewährten
Darlehen gegen Zins, sondern auch die kirchlichen***). Nicht selten
waren, wie die Formeln beweisen, Darlehen, für welche der
Schuldner seine Freiheit zu Pfande setzte (obnoxiatio) mit der Verpflichtung
 der Leistung von Arbeit an bestimmten Tagen der Woche.
Wir hören, daß mitunter dann ein höherer Preis in Arbeit verlangt
wurde, als man zuvor gegeben hatte). Es wurde also auch in
Naturalleistungen, den Fronden, Wucher getrieben.
Wie also bereits zur Karolingerzeit innerhalb solcher Kreise, die
vornehmlich Landwirtschaft und damit Naturalwirtschaft betrieben,
alle Kennzeichen des Kapitalismus sich nachweisen lassen, so hat
neuestens ein hervorragender Wirtschaftshistoriker gelegentlich der
Darstellung der Grundherrschaft in England ganz allgemein die
These vertreten, daß der grundherrschaftliche Wirtschaftsbetrieb des
Mittelalters unbedingt als kapitalistisch anzusprechen sei**®). Er verweist
 besonders auf die Kommassation beträchtlicher, ja zuweilen
ungeheuerer Ländereien bei einem Besitzer und ihre Ausnützung vermittels
 des Fronden- wie des Zinssystems, sowie die ausgebildete
Verkehrs- und Geldwirtschaft der Grundherrschaft, die den Grundherren
 reichlich Gewinn abwarf.
Ohne Zweifel war dies am Ausgang des Mittelalters und in den
neueren Jahrhunderten bei der sog. Gutsherrschaftin Ostdeutschland
 der Fall. Auch diese war ja überwiegend naturalwirtschaftlich
 organisiert, wie oben bereits ausgeführt worden ist”).
Einzelnen Forschern ist bereits aufgefallen, daß die karolingischen
Betriebsformen mit jenen der Gutsherrschaft auf ostdeutschem

14) Die Quellenbelege in meiner „Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit“
 27, 283 f.
115) Vgl. H. Brunner, Zur Gesch. u. Dogmatik der Wertpapiere. Zschr. f.
das ges. Handelsrecht 22, 65; dazu meine „Wirtschaftsentwicklung‘““ 2°, 282;
auch v. Inama-Sternegg a.a.O. S. 57.
116) D, M. Petrußevski, Die Entwicklung der Grundherrschaft in England.
Zschr. f. d. ges. Staatswiss, 88, 116 (1930).
117) Siehe S. 179.
        <pb n="250" />
        240

Kolonisationsboden eine bedeutsame Ähnlichkeit auf wiesen*1?),
Diese ostdeutsche Gutsherrschaft wird nun als eine kapitalistische
Unternehmung angesehen**). Es ist aber gewiß sehr bezeichnend,
daß neuestens gegen diese Auffassung gerade der Umstand ins
Treffen geführt wurde, es sei durch die Inanspruchnahme der Frondienste
 „ein Rückschritt auf der Stufenleiter von Naturalwirtschaft
zu Geldwirtschaft‘“ bewirkt worden und insofern auch trotz aller
Marktmäßigkeit dies der kapitalistischen Umwandlung der Gesamtwirtschaft
 und ihres Geistes keineswegs förderlich gewesen!®). Es
tritt also auch da immer noch die alte Theorie wirksam hervor, als
ob der Kapitalismus mit der Naturalwirtschaft unvereinbar wäre.
Und doch hatte längst schon L. Brentano dargetan!?), daß auch
Grund und Boden Kapitalcharakter habe, was Rodbertus bestritten
hatte*?”), Brentano wies bereits zutreffend darauf hin, daß die
Behandlung des Bodens als Kapital, d. h. als ein Sachvermögen, das
zum Erwerbe genutzt wird und rechnerisch nur als werbende Geldsumme
 in Betracht kommt, schon im Mittelalter aufgekommen sei.
Er meinte, zuerst bei Verpfändung des Bodens, und dachte, scheint
es, vornehmlich an die spätere Zeit des Mittelalters, besonders den
Rentenkauf**), Immerhin hat er aber doch mit Beispielen für das
11. Jahrhundert schon ausgeführt, es sei das Land als Quelle von
Geldrenten in Betracht gekommen und dementsprechend nach Maßgabe
 der Rente, die es abwirft, und des herrschenden Zinsfußes
nach seinem Geldwert geschätzt und verkauft worden. Es sei als
„Mehrwert heckender Wert“, als Kapital, betrachtet worden??*).
Man muß sich vor allem vor der verbreiteten Auffassung hüten,
daß Kapital immer mit Geld und kapitalistische Wirtschaftsform
mit Geldwirtschaft gleichzusetzen sei. Gerade die historische Über-48)

 Vgl. R. Kötzschke, Studien z. Verwalt. Gesch. d. Großgrundherrschaft
Werden a.d. Ruhr, S.7 (1901), sowie auch G. Caro, Probleme der deutsch.
Agrargesch., Vjschr. f. Soz. u. Wirt. Gesch. 5, 435 f. (1907).
29) Vgl. z. B. M. Sering, Erbrecht und Agrarverfassung in Schleswig-Holstein,
 1908, S. 156 ff.
120) So C. Brinkmann, Wirtschafts- u. Sozialgeschichte. 1927, S. 7%.
21) Agrarpolitik, 1. Aufl., 1897, S. 105 ££. — 2. Aufl. (1925), S.225 ff.
2) Zur Erklärung und Abhilfe der heutigen Kreditnot des Grundbesitzes,
 1867.
28) A,a.O. S.226, sowie „Die Anfänge des modernen Kapitalismus“,
München 1916, S. 13, Anmerk. 2.
1243 Vel. an letzterer Stelle S. 44.
        <pb n="251" />
        24 ı

sicht, die oben gegeben worden ist, lehrt, wie einseitig und viel zu
eng solche Auffassungen sind.
Es ist nun überaus wichtig festzustellen, daß gerade der
Kapitalismus neuerer Zeiten, den man als Kapitalismus
schlechthin hinzustellen pflegt, sich nicht selten der Naturalwirtschaft
 bediente, um sein Hauptziel zu erreichen, nämlich
große Gewinne einzuheimsen und eine steigende Aktivität der
gesamten Wirtschaftsbilanz herbeizuführen**®). Von verschiedenen
Seiten ist bereits dargelegt worden, daß die reichen Kaufleute am
Ausgang des Mittelalters, die vornehmlich durch Handelsgewinn
Kapital angehäuft hatten, zugleich große Grundeigentümer in den
Städten gewesen sind. Im Westen, Frankreich (Arras)‘*) ebenso
wie im Osten (Wien)!). Schon früher hatte sich auch im Byzantinischen
 Reich, u. zw. im 10. und 11. Jahrhundert, das in der Hauptstadt
 in den Händen der vornehmen Herren angesammelte Geldkapital
 mit Heißhunger auf den kultivierten Boden gestürzt, indem
sie den kleinen freibäuerlichen Besitz, wie insbesonders die Soldatengüter,
 aufkauften*®), In anderer Weise haben in Italien die Barattogeschäfte,
 d. h. Tauschgeschäfte in Naturalien (Waren), dazu
gedient, um kapitalistische Tendenzen zu realisieren, vor allem,
um einen höheren Gewinn zu erzielen*?).
Auch das sehr verbreitete Trucksystem ist eben durch die
kapitalistischen Unternehmer zum Nachteil der gewerblichen
Arbeiter in gewinnsüchtiger Absicht angewendet worden und hat
zur Bereicherung ersterer geführt. In Florenz bereits im 14.!"°), in
England seit dem 15. Jahrhundert**), in Deutschland eben damals
und auch noch im 17. und 18. Jahrhundert***).
In der Encomienda der spanischen Kolonien Amerikas haben
die Konquistadoren und Kolonisatoren ihre kapitalistischen Groß-1225)

 Vol. dazu die Bemerkungen Max Webers, Gesammelte Aufsätze zur
Religionssoziologie ı, 4 ff. (1920), Vorbemerkung.
12%) Vgl. G. Bigwood, Les financiers d’Arras. Revue Belge de philolog. et
d’histoire 3, 465 £. (1924), bes. 499.
127) Vgl. L. Groß, Zur Frage der Wiener Erbbürger. Mitteil. d. Ver. f.
Gesch. d. Stadt Wien, 1920.
128) Dölger a.a.O. 5.65.
129) Siehe oben S. 189.
130) Siehe oben S. 188.
131) Siehe oben S. 193.
132) Sjehe oben S. 187.

Dopsch, Naturalwirtschaft.
        <pb n="252" />
        242

wirtschaften hauptsächlich auch durch die Frondienste der Indianer
betrieben***). Und nun kann gerade in diesem Zusammenhang auch
die Anspannung und Steigerung der Fronden durch die deutsche
Gutsherrschaft nicht mehr auffallen oder gegen den kapitalistischen
Charakter derselben ins Treffen geführt werden. Auch da bedient
sich der Kapitalismus der Naturalwirtschaft, weil er dadurch
billigere Arbeitskräfte gewinnt, oder anders ausgedrückt, höheren
Gewinn erzielte als mit teuer bezahlten Lohnarbeitern.
So ermöglichte die Koexistenz von Natural- und Geldwirtschaft
eine Verwertung ersterer zu kapitalistischen Tendenzen im Zeitalter
vorgeschrittener Geldwirtschaft. Beide, Natural- und Geldwirtschaft,
erscheinen da enge verknüpft und unterstützen einander gegenseitig.
Das Gewinnstreben der großen Unternehmer betätigt sich gerade
in der Verwendung von Naturalien zu Zahlungszwecken und
vermag die wirtschaftliche Abhängigkeit von Hintersassen und
Arbeitern mißbräuchlich auszunützen, indem sie diese zur Abnahme
minderwertiger Waren gegen hohen Preis nötigen?*).
Endlich sei hier auch noch darauf hingewiesen, daß gerade der
Geldkapitalismus der neueren Zeit einen großen Teil seines Vermögens
 und Gewinnes in Grundbesitz anlegte und eben dadurch
seinen Reichtum dauernd gesichert hat. Das haben in Italien die
Florentiner (Medici) und andere Bankiers schon am Ausgang des
Mittelalters, und auch in Deutschland verschiedene Kaufmannsfamilien,
 besonders Jakob Fugger der Reiche (+ 1525), ebenso getan,
der in Schwaben derart großen Grundbesitz erwarb, daß der
Gedanke auftauchen konnte, er habe die Wiederaufrichtung des
alten Herzogtums Schwaben für das Haus Fugger angestrebt!®),
Tatsächlich hat eben dieser Großgrundbesitz später die Fugger vor
dem finanziellen Ruin bewahrt, der bei anderen großen Geldkapitalisten
 in Deutschland nachher infolge von Finanzkrisen eingetreten
 ist.

133) Siehe oben S. 213.
134) Siehe oben S. 208. .
x Vgl. J. Strieder, Jakob Fugger d. Reiche (1926), bes. S. 90 ff.
        <pb n="253" />
        Elfter Abschnitt.

Rückfälle aus der Geldwirtschaft in die Naturalwirtschaft.

Auf Grund der bisherigen Darlegungen wird es nunmehr auch
möglich sein, jene ökonomischen Phänomene richtiger zu beurteilen,
die bisher von der Wirtschaftsgeschichte als rückläufige Bewegungen
von der Geldwirtschaft zur Naturalwirtschaft betrachtet worden
sind. Wir hatten oben bereits Gelegenheit davon zu sprechen). Es
ist auch schon bemerkt worden?), daß vom Standpunkt der herrschenden
 Lehre darin eine Verfallserscheinung, eine Rückkehr zu
primitiveren, bereits überholten Wirtschaftsformen erblickt worden
ist, ein Abstieg gegenüber dem, was zuletzt bereits auf der Skala
fortschreitender Entwicklung erreicht war.
An konkreten Beispielen solchen Rückfalles sind bisher besonders
 vier vorgeführt worden. Vor allem die Zeit des 3. Jahrhunderts
 n. Chr. im Römerreiche?), dann die Periode der Karolingerzeit
 (750 bis 900 n. Chr.), die gegenüber der Fortdauer römischer
Geld- und Verkehrswirtschaft in der Merowingerzeit eine grundsätzliche
 Wandlung und Abkehr von dieser bedeute*), ferner der
Ausgang des 16. Jahrhunderts mit einer Reaktion auf die vorausgehende
 Überwucherung geldwirtschaftlicher Überspannung in den
Städten besonders®), endlich die jüngste Vergangenheit mit der
durch den Weltkrieg geschaffenen Wirtschaftskrise (1914 bis 1920)-Die
 Darstellung der historisch faßbaren Tatsachen, welche oben
versucht worden ist, förderte vor allem ein Hauptergebnis zutage,
das eine neue Plattform für dieses Problem schafft. Ist bei verschiedenen
 Völkern und zu verschiedenen Zeiten eine Koexistenz

') Vgl. oben S. 21.
?) Vgl. oben S. 22.
3) Vgl. oben S. 21 f.
») Vgl. oben S. 114.
5) Vgl. oben S. 22.
        <pb n="254" />
        244

von Natural- und Geldwirtschaft wahrzunehmen, dann werden
wir an sich kaum von Rückfällen in die Naturalwirtschaft sprechen
können.
Sehen wir nun die einzelnen Beispiele näher an. Für das Römerreich
 im 3. Jahrhundert haben einzelne Forscher, vor allem O. Seeck,
hauptsächlich die Geldentwertung im Auge gehabt, als sie die Entlohnung
 der Beamten und des Heeres mittels Naturalien im Sinne
einer rückläufigen Bewegung ökonomischer Art auffaßten. Wir
konnten aber an der Geschichte der Annona beobachten‘), daß die
Naturalverpflegung der Truppen wie Beamten damals nicht neu
aufkam und keinen prinzipiellen Wandel gegen früher bedeutete.
Anderseits aber hat diese Geschichtskonstruktion auch die wirtschaftlichen
 Folgewirkungen eines solchen Rückfalles gar nicht
durchdacht. Konnte denn, wenn wirklich eine solche Rückbildung
im Verlaufe des 3. Jahrhunderts statthatte und ein Verfall in rein
naturalwirtschaftliche Zustände Platz griff, dieser dann innerhalb
weniger Dezennien bereits wieder behoben werden, derart, daß
schon Diokletian (284 bis 305) und besonders Kaiser Konstantin
(323 bis 337) eine Münzreform durchzuführen”) und das Heer sogar
eine adaeratio seiner Löhnung zu bewirken) vermochte? Dieser
„Rückfall“ mußte also nur sehr vorübergehende Bedeutung gehabt
haben?
Die Forschung war freilich gerade in diesem Punkte nicht einig.
Max Weber®) und seine Anhänger, wie z. B. L. M. Hartmann),
nahmen doch an, daß dieser Rückfall in die Naturalwirtschaft durch
mehrere Jahrhunderte angedauert habe bis auf Karl d. Gr. Ja,
M. Weber vertrat den Standpunkt, in Gallien sei der Rückschlag
in naturalwirtschaftliche Zustände mit Überwiegen des agrarischen
Elementes zum Teil erst unter den Merowingern eingetreten. Das
war sicherlich nationalökonomisch viel richtiger gedacht, und so hat
denn auch W. Sombart dann, als er seine Darstellung im Anschluß
an M. Weber und L. M. Hartmann formte*!), die These aufgestellt,

%) Vgl. oben S. 87.
?) Vgl. oben S. 88.
8) Vgl. oben S. 225.
?®) Römische Agrargesch. S. 264.
0) Gesch. Italiens 1, 365 — 1”, 355.
“) Der moderne Kapitalismus ı*, 94 (1921). — Sombart setzt Eigenwirtschaft
 in Gegensatz zu Tauschwirtschaft, gibt aber zu, daß die eigenwirtschaftliche
 Organisation und die Naturalwirtschaft ebenso wie die tauschwirtschafßtliche
        <pb n="255" />
        245

daß die starke Rückbildung in eigenwirtschaftliche Zustände, welche
sich schon während der römischen Kaiserzeit vollzogen habe, wohl
jahrhundertelang nach dem Untergang des Römischen Reiches sich
fortsetzte, bis sie zwischen dem 8. und ıo. Jahrhundert ihren
äußersten Punkt erreichte. So hätte also jener Rückfall in die
Naturalwirtschaft etwa sechs Jahrhunderte gedauert.
Die Widerlegung dieser Theorie ist bereits durch H. Pirennes
neuere Ausführungen über die Wirtschaft der Merowingerzeit gegeben.
 Er hat ja, wie früher dargelegt worden ist!®), mit Recht
betont, daß der Handel und Verkehr damals sehr entwickelt und
die Geldwirtschaft ebenso wie in der Römerzeit vorhanden war.
Die Rückbildung in naturalwirtschaftliche Zustände will
Pirenne erst in die Karolingerzeit setzen, weil damals durch das
Vordringen der Araber der Handel des Mittelmeergebietes zu
grunde gegangen sei®).
Bei diesem zweiten Beispiel, der Karolingerzeit, wird also jener
Rückfall in naturalwirtschaftliche Zustände hauptsächlich durch den
Niedergang des Handels mit dem Süden und Südosten erklärt, sowie
auch — was ja damit im Zusammenhange steht — durch das
Schwinden des Edelmetallvorrates im Westen, dem Frankenreiche.
Wie wenig eine solche Argumentation zutrifft, wird am besten
durch die beiden folgenden Erwägungen bewiesen. Einmal hat das
Vordringen der Araber doch vor allem das Oströmische Reich betroffen
 und von diesem eine ganze Anzahl Länder weggerissen.
Gleichwohl hat die Geldwirtschaft dort in Byzanz keine Unterbrechung
 erlitten!‘), obwohl die Abschnürung daselbst eine viel
unmittelbarere war.
Anderseits aber hat der Westen, will sagen das Fränkische
Reich, eben zu dieser Zeit durch die Ausbreitung der politischen
Herrschaft der Karolinger vor allem nach Italien, aber auch nach
Spanien, sowie die binnenländische Expansion nach dem Osten ganz
neue und größere Absatzgebiete gewonnen, als sie den Merowingern
zu Gebote standen. Konnte dies auf den Handel und Verkehr denn
ganz ohne jede Rückwirkung bleiben? Die historischen Einzelbelege

Organisation und die Geldwirtschaft in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis
voneinander stehen, a. a. O. S. 110£.
1?) Siehe oben S. 114.
13) Vgl. oben S. 113.
4) Siehe oben S. 93.
        <pb n="256" />
        246

für den Handel und Verkehr, welche P. Kletler und Thompson in
jüngster Zeit zusammengestellt haben, sind die konkreten Denkmäler
 seiner Ausbreitung und großen Bedeutung. Letztere wird
auch durch die Kapitulariengesetzgebung wirksam beleuchtet?”).
Nationalökonomisch darf auch der Rückgang der Goldmünzung
sowie die Bevorzugung der Silberprägungen keineswegs ohneweiters
als wirtschaftliche Dekadenzerscheinung betrachtet werden oder gar
als Zeugnis dafür, daß der Handel zurückgegangen sei. War denn
am Beginn des 16. Jahrhunderts, zu einer Zeit, die als ausgesprochen
geldwirtschaftlich bezeichnet wird, doch ein Gleiches!®) nicht auch
der Fall? Eben damals hat der Handel mit den großen Entdeckungen
 auf Übersee ganz neue und so viel weitere Dimensionen
gewonnen. Die Zeiten der Großsilberstücke (Taler u. a.) haben
den Goldgulden, der seit Mitte des 14. Jahrhunderts in Mitteleuropa
vorherrschte, doch immer mehr verdrängt!
Augenscheinlich hat Pirenne zu seiner Theorie von dem überwiegend
 agrarwirtschaftlichen Charakter der Karolingerzeit auch
die alte und immer wieder nachgeschriebene Lehre verleitet, Karl
der Große habe den Schwerpunkt der königlichen Wirtschaft in die
Domänen verlegt”). Aber dafür war einzig und allein das Capitulare
 de villis richtunggebend, das man als eine Reichswirtschaftsordnung
 angesehen hatte, die angeblich ein Muster der Eigenbauwirtschaft
 auf den königlichen Gütern geschaffen habe, welche dann
auch für jene der geistlichen und weltlichen Großen als Vorbild gedient
 hätte.
Heute ist — so wenig auch noch die Anschauungen über die
Herkunft und den Geltungsbereich dieser interessanten Ordnung
übereinstimmen mögen — doch soviel sicher, daß der Geltungsbereich
 dieses Kapitulare ein beschränkter gewesen ist und dasselbe
zahlreiche Anhaltspunkte für die Auffassung gewährt, es sei damals
der Zustand der königlichen Domänen gar kein mustergültiger gewesen,
 vielmehr zahlreiche Mißbräuche auf diesen vorgekommen
und dieses Kapitulare eben deshalb erlassen worden. um letztere
abzustellen??).

1) Siehe oben S. 127.
16) Siehe oben S. 117.
7) So v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. ı?, 422.
'8) Vgl. meine Ausführungen in d. Buche über „Die Wirtschaftsentwicklung
der Karolingerzeit“ 1% 30 ff, (1921).
        <pb n="257" />
        24.7

Vor allem aber darf doch nicht übersehen werden — was schon
die ältere Forschung, in Deutschland G. Waitz und Inama-Sternegg
richtig betont haben — daß dieses Capitulare de villis nur für jenen
Teil der königlichen Güter bestimmt war, welche die Naturalverpflegung
 des königlichen Hofes zu besorgen hatten (königliche
Tafelgüter).
Diese standen im Eigenbetriebe und haben ihrer Bestimmung
gemäß überwiegend Naturalwirtschaft betrieben. Aber selbst hier
treten Zeichen geldwirtschaftlicher Gebarung doch auf. Ich erinnere
nur daran, daß die Überschußproduktion, welche für die Unterhaltung
 des königlichen Hofes nicht aufgebraucht wurde, an Ort
und Stelle verkauft werden sollte**).
Gerade die neueren Forschungen haben erkennen lassen, daß
nicht nur auf der Grundherrschaft des Königs, sondern auch jener
der geistlichen und weltlichen Großen der Eigenbaubetrieb zurückging
 und immer mehr zu Lehen, Pacht und Zins an die Hintersassen
 ausgetan wurde?), daß freie Erbleihen schon damals vorkamen
 und Geldzinse keineswegs mehr selten waren**). Auch die
großen Kolonisationen im Süden und Osten des Reiches verdienen
da Beachtung*?). Damit ist aber auch zugleich erwiesen, daß die
Naturalwirtschaft eher im Rückgang begriffen war, was der Hypothese
 widerspricht, es hätte ein Rückfall aus der Geldwirtschaft in
die Naturalwirtschaft stattgefunden.
Endlich sind auch die Nachrichten über die Zurückweisung von
Münzgeld nicht im Sinne einer Abneigung des Volkes gegen den
Geldgebrauch überhaupt aufzufassen, wie einzelne ältere Forscher
wollten, sondern beziehen sich auf die Annahmeverweigerung
falscher oder minderwertiger Gepräge?). Tatsächlich sind also
gerade diese Zeugnisse umgekehrt eher ein Beweis dafür, wie sehr
der Geldgebrauch schon vorgedrungen war, ja, daß er allgemein
verbreitet gewesen sein muß.
Das dritte Beispiel eines Rückfalles in die Naturalwirtschaft
soll die zweite Hälfte (der Ausgang) des 16. Jahrhunderts sein. Als

19) Vgl. Capit. de villis, bes. c. 33, dazu auch c. 8 u. $$5-20)
 Vgl. die Nachweise an der Hand der Spezialliteratur und Quellen
selbst in m. „Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit“ 1, 171 ff.
2) Ebda. 27, 268 ff.
2) Ebda. ı, 174 ff.
2) Ebda. 22, 316.
        <pb n="258" />
        248

Ursache der allgemeinen naturalwirtschaftlichen Reaktion, die
damals ganz Mitteleuropa betroffen haben soll, bezeichnet Karl
Lamprecht die Verschiebung des internationalen Handels an die
europäischen Westküsten**). Lamprecht nimmt einen Zusammenbruch
 der städtischen geldwirtschaftlichen Hypertrophie, eine Verarmung
 der Städte und Verfall der Kaufmannschaft an*®), dem ein
Sieg der Territorien gegenüberstehe, wo nun die Naturalwirtschaft
wieder zutage trete.
Die Darstellung Lamprechts leidet auch da — wie sonst so
oft — an großem Mangel der Präzision. Schon Max Lenz hat in
durchaus zutreffender Kritik unter anderem auch gezeigt”), daß die
Städte Deutschlands damals keineswegs eine geldwirtschaftliche
Hypertrophie aufweisen, sondern immer noch zahlreiche Zeugnisse
für reichliches Vorkommen der Naturalwirtschaft wahrzunehmen
sind. Damit ist die grundlegende Voraussetzung für jene These
Lamprechts als irrig erwiesen, und es können die für den Rückfall
in die Naturalwirtschaft namhaft gemachten Erscheinungen — Besoldung
 der Beamten in Naturalien, Tauschhandel der Fürsten für
ihren Hofbedarf, Geldanleihen im Auslande für größere Landesausgaben
 — nicht mehr als eine Reaktionserscheinung hingestellt
werden.
Sie waren fortlaufend auch in dem Jahrhundert vorher tatsächlich
 ebenso vorhanden.
Lamprecht ist hier in einen großen Fehler verfallen, der auch
sonst immer wieder von Historikern besonders begangen wird.
Er macht keinen Unterschied in der Wirtschaft der Städte
und des platten Landes! In jenen kommen naturgemäß schon
frühe geldwirtschaftliche Vorgänge stärker auf”), während in
der Agrarwirtschaft länger Naturalien, die Bodenprodukte, eine
größere Rolle spielen. Ganz besonders aber nun eben bei
Wirtschaftskörpern, welche die Territorialgewalten, die Landesherren,
 darstellen. Sie waren Großgrundherrschaften von Haus
aus, vom Mittelalter her, und haben eben damals, im Verlaufe
 des 16. Jahrhunderts, die Städte innerhalb ihres Gebietes
nicht nur politisch von sich abhängig gemacht, sondern auch

*) Deutsche Gesch. V, 1°, 5 (Einleitung).
?®) Ebda. V, 2°, so2.
®) Histor. Zschr. 77. Bd.
?) Siehe oben S. 115.
        <pb n="259" />
        249

wirtschaftlich?). Der Rückgang der Städte im Verlaufe des
16. Jahrhunderts ist nicht nur auf den Verfall des Handels zurückzuführen,
 sondern vielfach auch durch die politische Entwicklung
bedingt.
Übrigens ist die Verschiebung des Handels an die europäische
Westküste — wie es Lamprecht nennt — keineswegs in dem Sinne
aufzufassen, daß jetzt in Mitteleuropa und speziell Deutschland
der Handel und Geldverkehr zusammengebrochen sei. Ich erinnere
nur an den kolossalen Aufschwung, den Frankfurt a. M. eben
damals genommen hat”). Auch Hamburg‘), Leipzig“) und
Breslau?) gewannen immer mehr an Bedeutung für den Handel,
der sich ja auch nach dem Osten hin entfaltete, nicht nur nach dem
Westen. Übrigens hat auch Köln seine alte Wichtigkeit keineswegs
ganz eingebüßt*).
Und von Augsburg, der oberdeutschen Handelsmetropole, hat
ein neuerer Forscher zuletzt doch geurteilt: die Geschäftskrisis,
welche von 1560 bis 1574 den Zusammenbruch mehrerer großer
Handelshäuser herbeiführte, war nur von vorübergehender Wırkung
 und vermochte die weitere Zunahme des Wohlstandes nicht
zu hindern. Nicht als eine Zeit des Stillstandes und beginnenden
Verfalles, sondern als eine Periode erfolgreicher Weiterentwicklung
auf den in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts geschaffenen
Grundlagen stellen sich die 60 Jahre bis zum Beginn des Dreißigjährigen
 Krieges dar. Nicht die Verschiebung der Handelswege, nicht
die Krisen des internationalen Geldmarktes, noch die Veränderungen
in der Industrie und das bedrohliche Hervortreten früher unbedeutender
 Konkurrenten haben den hochragenden Bau oberdeutscher

2%) Vgl. G. Schmoller über die städtische und territoriale Wirtschaftspolitik
 im Jb. f. Volkswirtschaft 8, 24 f£.; dazu v. Below. Probleme der Wirt.
Gesch. S. 501 ff.
2) R. Ehrenberg, Das Zeitalter der Fugger 2°, 243 ff., sowie Dietz, Frankfurter
 Handelsgesch. 2. Bd. (1921).
30) Baasch, Hamburgs Seeschiffahrt und Warenhandel vom Ende des
16. bis z. Mitte d. 17. Jahrhunderts. Zschr. d. Ver. f. Hamburger Gesch. 1893.
%) Kratter, Handelsgesch. d. Stadt Leipzig (1925).
52) Vgl. Schmoller im Jb. f. Volkswirtschaft. 8, 352 und 375-»)
 Vgl. H. Thimme, Der Handel Kölns am Ende des 16. Jahrhunderts,
Westd. Zschr. 31 (1912), dazu E. v. Ranke, Die wirtschaftl. Beziehungen Kölns
zu Frankfurt a. M. Süddeutschland und Italien im 16. U. 17. Tahrhundert,
Vischr. £. Soz. u. Wirt. Gesch. 17, 54 ff.
        <pb n="260" />
        250

Kapitalsmacht zu erschüttern vermocht, sondern nur und ausschließlich
 der Sturm eines dreißigjährigen Kampfes**),
Auch die große Geldkrise am Beginne des 17. Jahrhunderts,
die sog. Kipper- und Wipperzeit, hat keinen Rückfall größeren Umfanges
 in die Naturalwirtschaft zur Folge gehabt. Wohl hören wir,
daß die Bürger der Städte, um sich die lebenswichtigen Nahrungsmittel
 zu beschaffen, auf das Land hinauszogen, um dort den
Bauern, welche ebenso wie die Fleichhauer nicht mehr auf den
städtischen Markt kamen, Getreide und Fleisch abzukaufen; daß sie
dafür wohl auch mit Naturalien, z. B. Bettgewand und anderem,
zahlten“®). Aber einerseits waren diese Folgen der Geldkrise nur
von sehr kurzer Dauer, schon 1624 war diese Krise beseitigt, anderseits
 aber war es nicht so sehr die Geldentwertung an sich, die dazu
Anlaß bot, als vielmehr die wucherische Ausnutzung durch den
Handel mit Geld.
Vieh und Getreide wurden ebenso aus dem Lande geführt wie
die gute vollwertige Münze. Tatsächlich ist auch der damals vorkommende
 Naturaltausch nicht eine wirkliche und volle Naturalwirtschaft
 gewesen, da der, welcher altes gutes Münzgeld besaß,
jederzeit damit kaufen konnte. Zudem wurden Gehalte und Steuern
während dieser Zeit doch andauernd in Geld entrichtet?®), so daß
keineswegs die Geldwirtschaft gänzlich geschwunden und durch die
Naturalwirtschaft ersetzt worden ist. Auch die Löhnung der
Soldaten erfolgte in Geld"), und ebenso die Entrichtung der
Zölle*®), wie die Schuldverzinsung"*). Es handelte sich also überwiegend
 doch nur um kleine Leute, die wegen der Zurückhaltung
der Bauern gegenüber der schlechten Münze*‘), diesen für die be-*)

 J. Hartung, Die direkten Steuern und die Vermögensentwicklung in
Augsburg v. d. Mitte d. 16. bis z. 18. Jahrhundert. Schmollers Jb, 22, 167 ff,
bes. 199.
“) Vgl. die Chronik der Stadt Steyr v. Jakob Zetl zu 1622 bei
A. v. Luschin, Das lange Geld oder die Kipperzeit in Steiermark. Mitteil. d.
histor. Ver. f. Steiermark 38, 26 ff., bes. S. 44.
%) Vgl. die Belege f. Augsburg bei Hartung a. a. O., sowie für Überlingen
bei Fr. Schäfer a.a.O. S. 100 £.; für Tirol vgl. J. Hirn, Die lange Münze in
Tirol und ihre Folgen. Arch. f. Osterr. Gesch, 104, 20.
7) Vgl. J. Hirn a.a.0. S. 26.
%) Ebda, S. 67.
%) Ebda. S. 111.
W) Ebda. S.24f.
        <pb n="261" />
        J

5.

nötigten Lebensmittel, Naturalien, welche sie brauchen konnten, in
Zahlung gaben.
Bezeichnend ist doch, daß man stellenweise der Überschwemmung
 mit schlechtem Gelde, durch Errichtung neuer Münzstätten
zu begegnen suchte, so in Deutschland zu Gundelfingen*”).
Endlich aber die Zeiten des letzten Weltkrieges (1914 bis 1918)
und Zusammenbruches. Auch da ergab sich vielfach ein Naturaltausch,
 indem der Konsument direkt den Produzenten aufsuchte
und die Städter am Lande von den Bauern Getreide und Brot,
Fleisch und Fett mittels Tabak, Kleidern oder Schmuckgegenständen
 kauften. Man würde aber, glaube ich, irre gehen, wollte
man diesen „Rückfall in die Naturalwirtschaft“ nur auf die Entwertung
 des Geldes zurückführen. Tatsächlich war es die Hungerblockade,
 welche den freien wirtschaftlichen Verkehr unterband
und das Kriegsziel durch Aushungerung des Gegners zu erreichen
suchte. Auch da handelte es sich um einen Ausnahmezustand, der
nur kurze Zeit dauerte. Als die gewaltsame Störung des freien
Wirtschaftsverkehres durch die Offnung der Grenzen und Aufhebung
 der Hungerblockade mit dem Friedensschlusse beseitigt war,
verschwand auch diese Naturalwirtschaft wieder, obzwar die Valuta
in den Ländern der Mittelmächte noch sehr schlecht war, ja gerade
1923 in Deutschland ihren Tiefstand erst erreichte.
Auch während dieser Zeit des teilweisen Naturaltausches hörte
doch die Geldwirtschaft nicht auf, sondern überwog vielmehr immer
noch beträchtlich. da nicht nur die Gehalte der Beamten, die Entlohnung
 der Arbeiter, sondern auch die Steuern doch in Geld geleistet
 wurden.
Das Geld wurde bloß in einem Teile der Wirtschaft ausgeschaltet,
 weil infolge der durch den Krieg entstandenen Hemmung
des freien Güterverkehrs die Befriedigung des normalen Bedarfes
am sichersten und raschesten durch den unmittelbaren Verkehr
zwischen Konsumenten und Produzenten erreicht werden konnte.
Der letztere ersparte dabei nicht nur Zeit, sowie auch die Transportkosten,
 da die Zufuhr zum Markte entfiel, für den Konsumenten
aber war die Aufsuchung des Produzenten auch deshalb lohnend,
da er nicht nur die lebenswichtigen Nahrungsmittel erhielt, welche
er zur Deckung des unmittelbaren Bedarfes benötigte, sondern
auch darüber hinaus einen Vorrat für die unsichere Zukunft zu ge-7
 4) vgl. Hirn a. a. 0. S.23 ff.
        <pb n="262" />
        252

winnen vermochte („hamstern‘“). Eben diese durch die Angst vor
einer Hungersnot erzeugte Aufstapelung der Güter hat erst recht
die Größe des Angebotes vermindert, nachdem sie durch den vom
Krieg erzeugten Massenbedarf für das Heer ohnedies schon stark
beeinträchtigt war. Auf diese Weise wurden Konsument und Produzent
 durch Behinderung des freien Marktes aneinandergerückt
und eine unmittelbare Beziehung hergestellt, die das marktgängige
Tauschmittel Geld ausschalten konnte, weil sie desselben nicht bedurfte.
 Nicht die Entwertung des Geldes hat diesen Naturaltausch
herbeigeführt. Man konnte damals auch mit gutem Geld bei den
Bauern mitunter nichts kaufen, da sie es vorzogen, die von ihnen
benötigten oder gewünschten Sachgüter direkt und unmittelbar einzutauschen,
 wie z. B. Kleider oder Schmuck oder Tabak, ja auch
Feldstecher und andere Gebrauchsgegenstände ganz persönlichen
oder individuellen Bedarfes und ihrer Liebhaberei.
Auch da kann man nicht von einer Naturalwirtschaft im ganzen
sprechen, weil sehr viele Teile der Gesamtbevölkerung sich entweder
überhaupt nicht daran beteiligen konnten, da sie die zum Tausche
notwendigen Sachgüter nicht besaßen oder — was noch deutlicher
die Fortdauer der Geldwirtschaft erweist — erst mit Geld dieselben
ankaufen mußten, z. B. Tabak, Schnaps oder Petroleum, um
daraufhin den Tausch damit bewerkstelligen zu können.
Endlich soll nicht unbeachtet bleiben, daß gerade die großen
Konsumenten, vor allem der Staat selbst, die Landes- und Stadtverwaltungen
 an dieser „Naturalwirtschaft“ gar nicht teil hatten,
sondern mit Geld zahlten. Sie war also auch in dieser Beziehung beschränkt
 und vermochte die Geldwirtschaft tatsächlich nicht zu ersetzen.
 Wäre wirklich ein Rückfall in die Naturalwirtschaft auf der
ganzen Linie eingetreten, so hätte die Wiederherstellung der Geldwirtschaft
 auch nicht in so kurzer Zeit erfolgen können, wie es doch
tatsächlich auch nach der Ansicht jener geschehen ist, die von einem
solchen „Rückfall“ sprechen.
        <pb n="263" />
        Zwölfter Abschnitt.

Theoretische Schlußfolgerungen.

Wir konnten an der Hand der historischen Tatsachen verfolgen,
 daß Natural- und Geldwirtschaft nicht zeitlich aufeinanderfolgende
 Wirtschaftsformen sind, sondern nebeneinander vorkommen,
 ohne daß die eine als Zeugnis primitiver, die andere als
spezifischer Ausdruck höherer Kultur zu werten wäre. Auch der
Geldkapitalismus neuerer Zeiten bedient sich der Naturalwirtschaft
zur Erzielung höherer Gewinne, anderseits dauert diese auch bei
den Großgrundherrschaften bis in die Gegenwart hinein fort. Der
Papst und der Kaiser, Landesherren und Bischöfe, aber auch der
weltliche Adel entlohnen ihre Beamten und Angestellten zum Teil ın
natura, durch Überweisung von Wohnungen und Bezug von
Nahrungsmitteln (Getreide, Bier, Holz u. s. w.), das sog. Deputat.
Warum? Offenbar ist beiden Seiten damit gedient, augenscheinlich
ist diese Form für beide vorteilhaft. Die großen Grundherren verfügen
 nicht nur über ausgedehnten Grundbesitz, sondern auch über
Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sowie zahlreiche Eingänge in
Naturalien, besonders solche an lebenswichtigen Nahrungsmitteln.
Indem sie einen Teil davon direkt als Zahlungsmittel für ihre Beamten
 und Angestellten verwenden, ersparen sie Geld. Aber es ist
nicht der Geldmangel, der sie dazu veranlaßt, sondern es kommt
ihnen diese Art der Entlohnung billiger, als wenn sie diese
Naturalien zu Markte führen, dort verkaufen und den Erlös davon
als Gehalt für ihre Bediensteten verwenden würden. Anderseits ist
die teilweise Naturalentlohnung auch für den Empfänger vorteilhafter,
 da er bei Überweisung der aus dem Verkauf jener Naturalien
erzielten Summe mit diesem Plus an Geldeinnahmen nicht dasselbe
 Quantum lebenswichtiger Nahrungsmittel, bzw. dieselbe Wohnung
 bezahlen könnte, welche er in natura erhält. Er müßte mehr
aufwenden, da ja durch diese Naturalzahlung der Gewinn des
        <pb n="264" />
        252

Händlers bzw. Vermieters (von Wohnungen) ausgeschaltet, d. h.
erspart wird.
Man könnte diesen Vorgang als das Prinzi p der
inneren Transmission bezeichnen und. geradezu ein ökonomisches
 Gesetz daraus ableiten: die Naturalentlohnung erspart
Zeit und Geld, sowohl für den Dienstgeber als auch für den Bediensteten,
 indem mit dem Unterbleiben von Verkauf und Ankauf
der zu Zahlungszwecken verwendeten Sachgüter durch unmittelbare
 Konsumtion die Nachteile der Preisbildung vermieden werden.
Wie hier bei den Urproduzenten, den großen Grundherrschaften,
 diese ökonomischen Vorteile eine Fortdauer der Naturalwirtschaft
 bedingten, so hat dann in neueren Zeiten auch der Geldkapitalismus
 diese Vorteile sich zunutze gemacht, indem die Großindustrie
 ihre Arbeiter zum Teil mit Naturalien, vielfach ihren
eigenen Erzeugnissen, entlohnte (Trucksystem). Freilich war hier,
da Mißbräuche sich einschlichen, indem die Kapitalisten ihren
Arbeitern schlechte Ware zu hohem Preise aufnötigten, der Gewinn
vornehmlich doch nur auf Seite der Dienstgeber, nicht aber auch in
gleichem Maße auf jener der Bediensteten.
Ein überaus interessantes Beispiel für die Wirksamkeit dieses
nationalökonomischen Gesetzes bietet auch unsere Gegenwart selbst.
Bei den Reparationsverhandlungen in Paris 1929 wurde darauf
hingearbeitet, die Sachlieferungen zu erweitern und die Bargeldzahlung
 herabzumindern. Das geschah aber nicht so sehr aus Mangel
an Geld, als deshalb, weil diese Naturalleistungen für den Verpflichteten
 leichter zu erbringen, d. h. eben billiger sind.
Auch im Welthandelsverkehr der Gegenwart werden Handelsforderungen
 noch ohne Bargeld ausgeglichen durch Lieferung von
Naturalien selbst über die Grenzen des einzelnen Staates hinaus.
Es ist in der neuesten Literatur dafür bereits ein charakteristisches
Beispiel angeführt worden*): Böhmische Zuckerfabrikanten senden
Rübenzucker nach England, während englische Wollenspinner
Schafwollgarne an Webereien in Brünn schicken. Die ersteren
ziehen für ihr Guthaben Wechsel auf ihre englischen Schuldner, die
den Wechsel akzeptieren. Dieser wird dann einer Prager Bank
präsentiert, von dieser indossiert und ausbezahlt. Die Brünner
Weberei kauft in Prag diesen Wechsel und verwendet ihn mit ihrer

*) Rob. Eisler, Das Geld (Lichtbildlehrbücher, Bd. I). 1924, S. 203.
        <pb n="265" />
        255

Unterschrift versehen als Zahlung an den englischen Wollenspinner,
der das Geld beim Käufer des Zuckers einzieht. Wir haben hier also
Warentausch ohne Geldbewegung noch heute vor uns.
Der Gewinn ‚aus der inneren Transmission ist, historisch
analysiert, schließlich auch der reelle Kern, der von der Theorie der
geschlossenen Hauswirtschaft übrig bleibt. Wir sahen”), sie hat nie
bestanden und — wird auch nie bestehen. Aber die Phänomene,
welche zur Aufstellung eines solchen Schemas Anlaß geboten haben,
die Herstellung von Bedarfsgütern durch die eigene Produktion, erklären
 sich nun vollkommen aus diesem Prinzip. Denn tatsächlich
war ja diese Hauswirtschaft nicht geschlossen, sie hat vielmehr nur
einen Teil ihres Bedarfes selbst in Eigenwirtschaft herstellen können.
Sehen wir näher zu, so waren es Wohnung und Beköstigung sowie
teilweise auch Kleidung der Bediensteten, soweit als die vorhandenen
 Bodenprodukte und Arbeitsmittel (Arbeitskräfte) dazu hinreichten.
 Tatsächlich konnte ja auch von den großen Grundherrschaften
 nicht der gesamte Bedarf erzeugt werden, ein Teil desselben
 wurde von außen, durch den Handel bezogen“).
Und die andere Wirtschaftsstufe, die Stadtwirtschaft? Wenn
ihr Wesen darin beschlossen war, daß ein direkter Absatz vom Erzeuger
 zum Verbraucher in der Stadt erfolgte — auch das trifft
ja tatsächlich nicht zu‘) — dann müßte man folgerichtig von „Stadtwirtschaft“
 überall dort sprechen, wo ein Naturaltausch betätigt
wird, auch in Zeiten, die als Rückfall in die Naturalwirtschaft bezeichnet
 worden sind’). Wie sagt doch Bücher: „Bürger und Bauer
standen so in einem gegenseitigen Kundenverhältnis: was der eine
erzeugte, brauchte immer wieder der andere, und ein großer Teil
dieses Wechselverkehrs vollzog sich ohne das Dazwischentreten des
Geldes, oder so, daß das Geld nur zur Ausgleichung der Wertunterschiede
 herangezogen wurde”).“
Wir erkennen, daß gerade dieser Naturaltausch nicht das maßgebende
 Kriterium für die Stadtwirtschaft ist. Diese „Kundenproduktion“
 konnte sich auch außerhalb der Stadt vollziehen und

?) Siehe oben S. 2 u. 6.
3) Siehe oben S. 127.
*) Siehe oben S. 3.
5) Siehe oben S. 243 ff.
3) Die Entstehung der Volkswirtschaft, S. 122 (5. Aufl.).
        <pb n="266" />
        256

hat sich auch tatsächlich nicht nur in den Städten abgespielt’). In
Wirklichkeit waren ganz andere Merkmale für die Stadtwirtschaft
charakteristisch, welche v. Below sehr klar auseinandergesetzt hat
(Gäste- und Stapelrecht, Vorkaufs-, Bann- ı und Meilenrechte
u. Ss, W.)*).
Endlich noch ein Wort über die wirtschaftliche „Autarkie des
Oikos“ bzw. der geschlossenen Hauswirtschaft. Die wirtschaftliche
Selbstherrlichkeit war ebensowenig historisch vorhanden wie die
Geschlossenheit der Hauswirtschaft an sich. Denn diese war gar nicht
unabhängig von der Außenwelt, sondern auf sie angewiesen, da sie
eben nicht den gesamten Bedarf aus eigenem zu erzeugen vermochte®).
Man könnte viel eher von einer Autarkie der mittelalterlichen Stadt
sprechen, wie sehr dies auch gegen den Geist der Bücherschen
Theorie verstoßen mag. Die Bezeichnung „geschlossene Stadtwirtschaft“
 ist jüngst geradezu schon von einem der besten Kenner
deutscher Stadtwirtchaft des Mittelalters bei der Schilderung der
Verhältnisse Lübecks im 14. Jahrhundert gebraucht worden, um das
Wirtschaftsprogramm dieser Stadt von damals zu charakterisieren*°).
 Die Stadt hat im Mittelalter eine Selbstversorgung mindestens
 sich zum Ziele gesetzt und wirtschaftlich tatsächlich auch
den Bedarf ihrer Bewohner zu befriedigen vermocht*). Natürlich
nicht durch Selbsterzeugung — obwohl auch da bemerkenswerte
Ansätze und Vorkehrungen getroffen wurden (z. B. Almende,
Grund- und Bodeneigentum außerhalb der Stadt, Vorratswirtschaft
u. s. w.)'“) —, wohl aber durch eine bestimmte, auf die Bedarfsdeckung
 abzielende Stadtwirtschafts- und besonders Handelspolitik
‚Lebensmittelbeschaffung, Marktzwang, Stapelrecht, Gästerecht
a. a. m.)*!).
Die Autarkie einzelner Wirtschaftskörper kommt noch am
ehesten, entgegen der Bücherschen Theorie vielmehr in den neueren
Zeiten vor, so besonders als Zielsetzung der merkantilistischen
’) Gegen die Schwäche dieser Charakterisierung hat bereits W. Sombart
polemisiert. Arch. f. soziale Gesetzgeb. 14, 385 f.
%) Histor. Zschr. 86 (1901) — Probleme der Wirtschaftsgesch. 143 ff.,
bes. 202 ff.
*) Siehe oben S. 10 f.
9) F. Rörig, Hansische Beiträge z. Deutschen Wirtschaftsgesch. 1928, S. 232.
4) v. Below, Probleme, S. 220 u. 229.
'?) Siehe oben S. 184 f.
®) v. Below a.a.0. S. 243.
        <pb n="267" />
        257

Wirtschaftspolitik des absolutistischen Territorialfürstentums (Hebung
 der heimischen Produktion, Kornspeicherung, Prohibitivzölle
u. s. w.)!‘) sowie in der Weltwirtschaft der jüngsten Vergangenheit,
da die Not des Weltkrieges (Hungerblokade) eine Selbstversorgung
und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auslande als wichtige Vorbedingung
 für die Erreichung des volitischen Kriegszieles erkannt
hat. Leider war bei den Zentralmächten gerade dafür so gut wie
keine Vorkehrung getroffen!
Es ist einer der noch viel zu wenig betonten großen Irrtümer
der Bücherschen Stufenlehre, daß sie die Vorstellung erwecken
muß, als ob wirtschaftliche Selbstversorgung und Unabhängigkeit
nach außen, bloß auf der frühesten Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung
 oder doch hauptsächlich bei den großen Grundherrschaften
des Altertums und des Mittelalters (Fronhof wirtschaft) möglich sei,
dann aber die stärkere Verbreitung der Tauschwirtschaft mit Ent-Faltung
 des Handels diese Autarkie aufgelöst habe. Auch in dieser
Beziehung wird auf Grund der früher gebotenen historischen Darstellung
 nunmehr eine zutreffendere Beurteilung möglich sein. Die
Fronhofwirtschaft des Mittelalters war ebensowenig autark wie jene
des klassischen Altertums; beide benötigten des Handels zur Ergänzung
 des von ihnen nicht selbst erzeugten Bedarfs. Aber dieser
Handel war ja gerade im Mittelalter nicht frei, sondern ganz bestimmten
 Beschränkungen - unterworfen. Schon die Zollprivilegien
der fränkischen Zeit geben uns da einen wichtigen Fingerzeig. Sie
gewährten kirchlichen Instituten, auch geistlichen Großgrundherrschaften
 Zollfreiheit, doch nur für deren Eigenbedarf. Anderseits
aber sind die Stapel- und Vorkaufsrechte der Städte sowie auch das
Gästerecht, doch nicht bloß ein negatives Vorzugsrecht der Bürger,
sondern auch dazu bestimmt, den Bedarf der Stadt an der Handelsware
 zu decken und zu sichern!*). Also auch der Handel selbst in
den bekannten Beschränkungen mittelalterlicher Zeiten (Ausfuhrsverbote
 u. s. w.) kann der Autarkie dienen, indem er für die wirtschaftlichen
 Bedürfnisse der Städte durch eine eigene Wirtschaftspolitik
 ausgenützt wurde.

4), Vgl. dazu Rob. Wilbrandt, Die Entwicklung der Volkswirtschaftslehre.
1924, S. 3-25)
 Vgl. G. v. Below, Mittelalterl. Stadtwirtschaft und gegenwärtige Kriegswirtschaft.
 Kriegswirtschaftl. Zeitfragen v. F. Eulenburg 10, 1917, S. 26 ff.
Dopsch, Naturalwirtschaft,

z-
        <pb n="268" />
        Diese auf die Sicherung des wirtschaftlichen Bedarfs gerichtete
Wirtschaftspolitik kam insbesondere auch in dem Ausschluß der
fremden Konkurrenz zum Ausdruck, welche das Innungsrecht darstellt‘).
 Die Ergänzung der Eigenproduktion durch Heranführung
von Waren mittels des Handels stellt dann kein Hindernis für die
Autarkie in wirtschaftlicher Beziehung dar, wenn die Bedarfsdeckung
 derart sichergestellt werden kann, daß sie nicht durch
äußere Umstände (z. B. Krieg) behindert werden kann oder von
solchen abhängig ist.
Der Merkantilismus hat mit Übertragung des stadtwirtschaftlichen
 Prinzips auf das Staatsgebiet eine nach außen abgeschlossene
Staatswirtschaft schaffen wollen, welche alle Bedürfnisse der Staatsangehörigen
 durch nationale Arbeit zu befriedigen imstande sei,
zugleich aber durch einen lebhaften Verkehr im Inneren alle natürlichen
 Hilfsmittel des Landes und alle individuellen Kräfte des
Volkes in den Dienst des Ganzen stellen sollte??).
Wie im Mittelalter die Stadt, so sucht jetzt der Staat es dahin
zu bringen, daß alles, was er nötig hat, nach Möglichkeit in seinem
Gebiet produziert wird!®). Die Landwirtschaft bleibt dienendes
Glied auch jetzt, aber Handel und Industrie werden noch direkter
gefördert, ja der Staat beteiligt sich selbst dabei als Unternehmer,
zu dem ausgesprochenen Zwecke, um die wirtschaftliche Hebung des
ganzen einheitlichen Wirtschaftskörpers mitzubewirken. Gerade bei
diesem System, welches den Handel in so nachdrücklicher Weise
betont hat, zeigt sich also, wie wenig die Tauschwirtschaft der
Autarkie feind ist.
In der neuesten Zeit sind zweimal besonders Bestrebungen
hervorgetreten, um in Deutschland eine wirtschaftliche Autarkie zu
schaffen. Beide Male hat die Not des Krieges dazu Anlaß gegeben,
am Beginn des 19. Jahrhunderts, als Napoleon I. die Kontinentalsperre
 verhängte, und im letzten Weltkrieg, als die Ententemächte
Deutschland und dessen Bundesgenossen von jeder Zufuhr absperrten.


1) Vgl. F. Keutgen, Ämter und Zünfte (1903), S. 199: „Das Innungsrecht
ist die Grundfeste des Systems der sog. Stadtwirtschaft.“
”) Wilbrandt a.a. O.
18) Vgl. v. Below, Mittelalterl. Stadtwirtschaft u. gegenwärtige Kriegswirtschaft.
 1917, S. 38.
        <pb n="269" />
        250

Die schwierige wirtschaftliche Lage, welche durch die Absperrungspolitik
 Napoleons herbeigeführt wurde, hat J. G. Fichte
veranlaßt, in seinen „Reden an die deutsche Nation“ nicht nur für
eine nationale Einigung, sondern auch für eine wirtschaftliche Verselbständigung
 gegenüber dem Auslande einzutreten. Schon 1800
hatte er eine Schrift erscheinen lassen „Der geschlossene Handelsstaat‘,
 welche dieses Ziel durch Abschließung der heimischen Produktion
 gegenüber dem Auslande und gleichmäßige Verteilung derselben
 auf die einzelnen Stände erreichen zu können meinte.
Fichte befürwortete den Naturaltausch zwischen landwirtschaftlichen
 und gewerblichen Produzenten und eiferte nicht nur gegen
den Welthandel, sondern auch gegen die abgöttische Verehrung der
ausgeprägten Metalle, also das Münzgeld.
Im letzten Weltkrieg (1914—1918) aber sind diese Tendenzen
noch viel mehr laut geworden, als die Not der Hungerblokade vor
allem Mangel an den lebenswichtigen Nahrungsmitteln bewirkt
hatte. Man trat für die Erweiterung der Landwirtschaft durch Einbeziehung
 bisher unkultivierter Ländereien (Sumpf, Moore u. a.)
ein, und wollte das, was man vom feindlichen Ausland nicht mehr
beziehen konnte, z. B. Zucker und Baumwolle, durch Ersatzstoffe,
wie Ahornsüße und Nesselgewebe, daheim produzieren. Einer der
bekanntesten Wirtschaftshistoriker hat während des Weltkrieges
geschrieben: „Die Autarkie bleibt unser Ideal. Wie die Beobachtungen
 des großen Kriegs, in dem wir stehen, schon gelehrt haben,
wird die Grundlage unserer Stellung in der Welt unser starker
Nationalstaat und sein Ausbau, unsere Nationalwirtschaft und ihre
kräftigere Ausprägung, die Nationalisierung unserer wirtschaftlichen
Verhältnisse bilden?*).“
Wichtig aber ist doch gerade für die hier behandelten Probleme,
daß in beiden Fällen, 1807/08 und 1914—1918, die Autarkie tatsächlich
 nicht erreicht werden konnte, und von der wissenschaftlichen
Forschung auch dargelegt worden ist”), daß es ganz unmöglich sel,
den Fichteschen Gedanken eines geschlossenen Handelsstaates durchzuführen
 und zur wirtschaftlichen Autarkie unseres Vaterlandes zu

1) G. v. Below, Mittelalterl. Stadtwirtschaft u. gegenwärtige Kriegswirtschaft.
 1917, S. 39.
2%) Vgl. Karl Diehl, Deutschland als geschlossener Handelsstaat im Weltkriege,
 1916, bes. S. 27 ff.; sowie Wygodzinski, Die Nationalisierung der Volkswirtschaft,
 1917 (Kriegswirtschaftl. Zeitfragen 8), bes. S.ıs ff.
        <pb n="270" />
        260

gelangen. Es ist im einzelnen von berufener nationalökonomischer
Seite gezeigt worden, daß wir schon aus klimatischen und auch
natürlichen Ursachen für wichtige Rohstoffe und Nahrungsmittel die
Zufuhr vom Auslande nicht entbehren können, wie z. B. für Baumwolle,
 Jute, Gummi, Kupfer. Nur teilweise kann dafür Ersatz geschaffen
 werden. Aber wie sehr auch die technischen Verfahren,
welche zum Teil da gefunden worden sind, unsere Bewunderung erregen,
 sie kosten viel zu viel Geld, um wirklich jene Zufuhr entdchrlich
 zu machen; anderseits aber kann auch die intensivste Ausnützung
 und Ameliorierung des Bodens nicht die fehlenden Agrarprodukte
 völlig ersetzen.
Diese Erfahrungen und Feststellungen geben zu denken und
werden für die Beurteilung auch der historischen Vorgänge in der
weiter zurückliegenden Vergangenheit maßgebend sein können. Die
Ergebnisse dieses Buches werden dadurch in nachdrücklichster Weise
bestätigt. Wir können geradezu sagen: es hat niemals und nirgends
eine völlig geschlossene Hauswirtschaft gegeben, die wirkliche
Autarkie besessen hätte. Stets war der Handel nach außen erforderlich.
 Eben dadurch aber wurde auch bewirkt, daß keine reine Eigenwirtschaft
 herrschte, sondern die Tauschwirtschaft doch eindrang.
Diese konnte, theoretisch genommen, auch in Naturaltausch vor sich
gehen, hat sich aber praktisch schon sehr frühe und nahezu überall
zines Geldes bedient, weil nicht immer und überall der Ausgleich
entsprechender Mengen gleichwertiger und gleichgesuchter Waren
auf dem Markte möglich war.
Der Gebrauch des Geldes hat aber die Eigenwirtschaft ebenso
wenig ganz verdrängt wie den Naturaltausch, vielmehr hat man
vielfach, auch in Zeiten weitverbreiteter Geldverwendung, doch
Naturalleistungen bevorzugt, weil dadurch der Empfänger sich vor
den Nachteilen der Geldentwertung schützen, oder durch den
direkten Verkauf der Naturalien günstigere Einnahmen erzielen
konnte.
Die Ausdrücke Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft wären
besser ganz zu vermeiden, da sie ein einseitiges, wo nicht falsches
Bild von den wirklichen ökonomischen Vorgängen erwecken, die
weder die Alleinverwendung von Naturalien, noch auch von Geld
zutage treten lassen. Tatsächlich sind vielmehr Naturalien und Geld
nebeneinander und miteinander in derselben Wirtschaft verwendet
worden. Der Gebrauch im einzelnen war nicht nur durch den jeweils
        <pb n="271" />
        ‚61

auftretenden Bedarf und die Absatzmöglichkeiten der vorhandenen
Produktion bestimmt, sondern auch durch die wirtschaftliche
Struktur der Produzenten, bzw. Unternehmer (Großgrundherrschaften,
 fürstliche Wirtschaft, oder aber Industrie- oder Handelsanternehmung).

Die Wirtschaftsstufenlehre entspricht nicht den historischen
Tatbeständen und ist auch in ihrem evolutionistischen Aufbau völlig
unhaltbar, Sie ist eine ganz unbegründete Simplifizierung der viel
mannigfaltiger und sehr verschieden gearteten Entwicklung in den
einzelnen Ländern und Zeiten; sie erweckt auch deshalb irrige Vorstellungen
 von dieser, weil sie zugleich je eine höhere Einschätzung
der angeblich jüngeren Wirtschaftsstufen vornimmt, welche aus den
älteren hervorgegangen sein und einen steten Fortschritt und Aufstieg
 bedeuten sollen.
        <pb n="272" />
        Register.

Aachen 126, 228.
abbas, —tes 155, 161, 238.
Abbasiden 232, 233-Abbasidendynastie
 107.
Abbasidenreich 107.
Abbasidenstaat 100.
abbasidisch (abbasid) 10x.
abbatia 150.
Abgabe, —n 49, $3, IS$S» 222, 223.
Ablaßsteuer 137.
Ablösung (durch eine Geldleistung)
174.
Ablösungspreis 178.
Abnehmespiele 28.
Abraham $$.
Abrechnung 32.
Abrechnungswesen 101,
absa (terra —) 15$, 160.
Absatz 48, 234:
Absatzmöglichkeiten 39, 181, 261.
Absperrungspolitik 259.
Abstempelung 36.
Abt (s. auch „abbas“), Äbte 128, 136.
140, 149, 152, IS4) 15S-Abtei
 (s. auch „abbatia‘“) 147.
accomandigia 190.
Achamaniden (Achämeniden) 58, 220.
achamanidisch $8, 220.
Ackeralmende 206.
Ackerbau 26, 48, 55, 69, 235.
ASterbaurreiberd % 35
Ackerkultur 200.
Ackerwirtschaft 210.
Acta Murensia 175.
adaeratio (Adäration) 79, 93, 225, 244.
lern 93.
Adel 45, 71, 72, 99» 194» 202, 219, 253-Adelsrang
 216. + 956
Adelsstand 202.
Adler, G. 186.
Adler, M. N. 99.
Admonitio Generalis 131.
Adria 123.
advocatus, —1 154, 155.

Agäis 64, 66, 69.
ägäisch 65, 66, 67, 68, 69, 70, 80.
Aegina 70.
Agypten 60, 61, 62, 63, 64, 65, 76,
79, 8x, 82, 83, 84, 85, 94» 100;
[OI, 102, 103, 104, 107, 130, 218,
219, 221.
ägyptisch (Egyptien) 61, 64, 218, 219.
Amterflucht 86.
Aquivalentgut ı.
Aetolien 67.
Afrika 27, 55, 83, 87, 89.
afrikanisch 63.
Afterlehen 216.
dyyagela. 92.
agrarisch 210, 244.
Agrarkommunismus 68.
Agrarpolitik 240.
Agrarprodukte 260.
Agrarverfassung 10, 196, 240.
Agrarwesen 197.
Agrarwirtschaft 10, 146, 248.
agrarwirtschaftlich 49, 71, 113, 114.
Ahnentempel 215.
Ahnenverehrung 215.
Aijubiden 103.
Akkad 221.
Akzise 41, 164, 187.
AakSanduS (König) 69.
Alamani s. Alemannen.
Alaun 103. I
Albrecht III. (Herzog v. Österreich) 45.
\lbrechtstal (Elsaß) 180.
Alemannen 129.
Alexander d. Große 57, 5% 59» 63;
73&amp;gt; 75» 76, 79:
Alexander Severus 224.
Alexandria, —en 84, 99; 102.
Almansor (Al Mansur) 107, 108.
Almende, —en 185, 205; 206, 256.
Almendeordnung 206. -
Alod, —e (alodis) 226, 228.
Alpen 118.
Alpengebiet 162. ;
Altai 112.
Altbabylon 198, 219.
        <pb n="273" />
        264.

altbabylonisch 52.
Altbayern 200,
Altchina 215.
Alternativleistungen 137.
Altertum 19, 162, 225, 229, 235, 257.
Altgriechenland 64, 68, 70, 222, 223.
Altindien 44, 47; 49) 50.
altindisch 45, 46, 47.
Altmark 204.
Aly-Ibn-Isa (Vezier) 108,
Amaku 219.
Amalfı 96.
Amalfıtaner 97.
Amedroz 101.
Ameliorationen 102, 227, 234.
Amerika 27, 33, 212, 213, 241.
Amil 104.
Ammianus Marcellinus ı12.
Amos (Prophet) 55.
Amtmann 205.
Amtsentlohnung 219.
Amtskassen 203.
Amulette 64.
Amunätegui Solar, D. 214.
Amir 104.
Anatozismus 95.
Andaman (islands) 25.
Andamanesen 24, 26.
Andreades 97, 98,
Andreas, Willy 207.
Andree, K. 25.
Anfailsrecht 198.
angariae 150.
Angelsachsen 151, 172.
Angers 141.
Angleterre s. England.
Anklam 204.
Anleihegeschäfte 103.
Annahmeverweigerung (Münze) 247:
Annales Bertiniani 137, 140, 167.
Annales Fuldenses 123.
annona 86, 87, 92, 100, 137, 138.
244:
Ansegis v. Fontanelles 135.
Antapodosis (Liutprand v, Cremona)
125.
Antigonos 79.
Antike 111, 114.
Antiochos d. Große 80.
Antonine 84.
Antonius de Nisen 177.
Anweisung, —en 32, 98.
Anweisungswirtschaft 32.
appeninisch 119.
ÜnANKTOV 92.
Appolonios (Finanzminister) 78.
Aquisgranensium s. Aachen.
Aquitania 229.

Araber (Arabes) 107, 123, 130, 131,
147» 227, 230, 232, 235, 245.
Araberreich 109, 232, 233.
Arabien 55, 60, 84.
arabisch 31, 55, 100, 103, 10%, 134.
Aragonit 28,
Arbeitslöhne 210.
Arbeitslöhnung 36, 37.
Archäologie 16.
Archontat 72.
arelatensisch 122.
argenteus, —1 117, 133.
argentum (s. auch Silber) 136, 137,
141, 153, 171.
Argolis 64.
arimania 234.
Aristokratie (Araber) 233.
aristokratisch (Griechen) 72.
Aristophanes 73.
Aristoteles 77.
arktisch 27.
Arles 122,
Armee 84, 86, 89, 94, 222.
Armensteuer 137.
Armringe 212.
Arnold W. 187.
Arnulf (König) 130.
Aronius, J. 166.
Arras 241.
arsura (ad arsuram) 167.
Ashley, W. J. 169, 210.
Asien 27, 81, 87.
Assuan 61,
Assyrer 56, 57, 60.
Assyrien 50, 51, 52, $3) 60, 219, 220.
assyrisch 54.
Assyrologie 104.
Athanarich (König) 112.
Atharvaveda 40.
Athen 58, 72, 73.
athenisch 74.
Attika 71.
attisch 59.
Aubin, G. 213.
Aufkauf 45, 106, 128.
Aufkaufen 128, 237, 241.
Auflage, en (Steuer) 221.
Aufstapelung 252.
Auftagung (s. auch Tradition) 237.
238.
Aufwechsel 166.
Augsburg 186, 250.
Augustus 82, 84.
„Aurelianis‘“ 124.
aureus, —1 88, 116, 170.
Ausfuhrbeschränkungen 96.
Ausfuhrlizenz 191.
Ausfuhrverbote 36.
        <pb n="274" />
        Ausgabengebarung 59.
Auslandmark 39.
Ausnahmezustand 251.
Außenhandel 25, 35, 122.
Australien 26.
Auswanderung 30, 81.
Autarkie 2, 82, 110, 256, 257, 258,
259, 260.
Autonomie 87.
AÜTOROAÄNG 75.
Avaren 99, 129.
Avarenbeute 139.
avarıtia 237, 238.

n
1.

Baasch 249-Babelon
 $9, 121.
babisci 32.
Babylon 102.
Babylonien 50, $1, 54» 6%, 79» 219
220, 221.
Babylonier 60.
babylonisch 51, 56, 220.
Baden (Stadt) 206.
Bagdad (Baghdad) 107.
Baiuwaren, —1i (Bajuwaren) 117, 129.
Bähirikas 42.
Balsam 60.
baltisch 211.
Bamberg 171.
Bank, —en 28, 31, 32, 74» 75» 193
254:
Bankfılialen 74.
Bankgeschäfte 74.
Bankhäuser 52, 53, 188.
Bankier, —s 52, 74, 85, 95, 98 108,
242.
Bankkonto 28.
Bankwesen 73, 74, 85, 188, 189, 196.
Bannijer, W. 223.
Bannrechte 256.
baratti 188, 189.
Barattogeschäfte 192, 241.
Barattokontrakte 188.
barattum (Geschäft ad —) 188.
Barattoverträge 189.
Barbaren 86, 89, 90, 92, 110, 112.
Bargeld 141, 157, 165, 166, 168, 170,
188, 202, 204, 212.
Bargeldbestände 140.
Bargeldsummen 194.
Bargeldzahlung 254.
Barke (Afrika) 63.
Barren 31, 56, 58, 61, 65.
Barrenform 27, 33-Barrensilber
 28, 44.

Barrenverkehr 190.
3arsbay (Sultan) 104.
Barth (Ort) 204.
Barzahlung 19, 143, 190, 196, 209.
Basare 61.
Basel 187.
Basilios II. (Kaiser) 93, 94-Baudienste
 136.
Bauer, —n I4, 30, 49, 52, 69, 91, 94,
III, 133, 146, 168, 174, 175» 177»
178, 194» 199, 202, 203, 207, 232,
235» 236, 250, 251, 252, 255.
Bauernbefreiung 199.
Bauerngut 176.
Bauernheer 83.
Bauernhöfe 202.
Bauernkrieg 20, 202.
3auernland 180.
Bauernlegen 197.
3Zauernlegungen 180.
Bauernschaften (freie) 91.
Baumwolle 260.
Baumwollgewebe 212.
Bauunternehmungen 192.
Bayern 126, 139, 156, 162, 200, 20$.
Beamte, —n, 8, 35, 41, 58, 135, 182,
244; 248, 251, 253.
Beamtenschaft 76.
Beamtenstaat 218.
Beamtentum 216.
Becker, C. H. 100, 101, 102, 103, 104,
105, 109, 232, 233.
Bedarfsdeckung 197, 256, 258.
Bedarfsdeckungsprinzip 5, 106.
Bedarfsdeckungswirtschaft 3.
Bedarfsgüter 255.
Bede, —n 42, 164, 175, 180, 205.
Bedefordshire 167.
Bedekorn 181.
Beduinenstämme 60.
Befestigungen 204.
Befreiungen (Steuern) 53, (Militärdienst)
 220.
Belgien 150, 177, 184, 185.
Belehnung, —en 219, 220.
Beloch, K. J. 2, 66, 69, 70, 71, 72, 73»
75» 79.
Belohnungen (Lehen) 220.
7, Below, G. 2, 3, 4, 6 11, 14) 15) 16,
20, 111, 148, 161, 164, 175, 176,
178, 180, 184, 185, 186, 187, 197;
201, 203, 205, 249; 256, 257, 258.
259.
Bemannung 231.
beneficium, —ien 141, 225, 226, 227,
228, 229.
Benefizialwesen 139,
Benefiziare 228.
        <pb n="275" />
        266

Benjamin v, Tudela 94, 99.
Benndorf (Fronhof) 155.
Bensen, H. W. 207.
Berg (Jülich und —) 176, 180, 185,
203.
v. Berg-Düsseldorf (Graf) 185.
Bergarbeiter 209.
Bergbau 168.
Bergen (Norwegen) 190.
Bergen (Pommern) 204.
Bergwaren 22.
Bergwerke 75, 168.
Bernstein 65.
Bertin (Annales) 137, 140, 167.
Berufsethik 278.
Berufsgewerbe 24.
Berufshandwerker 68.
Beschorner H. 181.
Beschwerdeartikel (Bauern) 202.
Besitzrechte 203.
Besoldung, —en 22, 211, 233, 248.
Besthaupt 150, 151, 177.
BeotLdgLOV 98.
Bethge, O. 162.
Betriebsformen 75, 213, 239.
Betriebskapital 190,
Beundebau 156.
Beunden 156.
Beutel (— Gold) 6x.
Beuteverträge 194.
Bezirkshaushalte 32.
Bezugswirtschaft 15.
Beyer, H. 150, 152, 153, 154, I5$5.
Bhandarkar, R. so.
Bibelübersetzung 113.
BıBACOV EnaQXLXOV 94, 95, 96.
Bigwood, G. 241.
bilderstürmend (Kaiser) 231.
Binnenhandel 22.
Bischof, —e (s. auch „episcopus“) 115,
122, 124, 128, 131, 135, 136, 140,
143, 147; 148, 166, 253.
Bischofsheim 207.
Bischofsstadt 164.
Bistümer 131, 138.
Bita (Kupfergeld) 34.
Bittarbeit 14.
Bitterauf Th. 140.
Bithynien 82.
Blei 51, 65.
Bloc, J. P. 123.
blockieren 113.
Bodeneigentum 256.
Bodenertrag 35.
Bodenleihe, —n 19, 149, 151, 158, 162,
169, 177.
Bodenpacht 157.
Bodenprodukte 43, 47, 49, 248, 255.

Bodenproduktion 41.
Bodenschätze 66, 77. .
Bodenwirtschaft (königl.) 77.
Böotien 68.
3öhmen 183, 197, 199, 200, 254.
Bogengrundstücke 221.
Bogenland 220.
Boghazköi 69.
Bouquoi (General) 204.
Bouquet M. ı22.
Boscham (Ort in England) 167.
Boso (König) ı22.
Bothe, Fr. 207.
3rahmanen 44, 48, 49.
Brahminen 40.
Brandenburg 22, 183, 203.
brandenburgisch 183, 204.
Brandis, J. 57, 63.
Branntwein 212.
Brasilien 213.
Braun, Adolph 2.
Braunschweig 180.
Brauweiler (Abtei Niederrhein) 149.
Brauzwang 200.
Bremen 148.
Brentano, Lujo 12, 19, 93, 94, 98, 99,
134, 200, 201, 231, 240.
Breslau (Stadt) 249.
Breysig, K. 183, 203.
Brinkmann, C. 16, 19, 111, 146, 240.
Brodnitz, G. 180, 192, 193, 194, 234.
Bronze 44, 66.
Bronzegeld 30.
Bronzekahapana 40.
Bronzemünze 31.
Brüderschaften 40.
Brünn 254.
Brunner, H. 116, 124, 142, 223, 226.
229, 239.
Bruno v. Köln (Erzbischof) 165.
bucellarıi (Bucellarier) 223; 230.
Buddha 47.
Buddhazeit 40.
3uding (pauding) 154.
Bücher, K, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12, 13, 17,
24, 25, 26, 32, 73, 775 111, 114,
146, 184, 196, 199, 200, 216, 266.
257.
Bügelkannen 64.
Bürger 73, 115, 170, 186, 188, 206,
207, 250, 255.
Bürgerrecht 207,
Bürgerschaft 164, 185.
Bulgaren 94, 130.
Bulgarien 93.
Burgen 163, 202.
Burggemeinde 234.
Burgund (Burgundia) 126, 229.
        <pb n="276" />
        Bußen $.
Bußgelder 116.
Buteil 164.
Byzantiner 99, 232.
byzantinisch 90, 91, 92, 93, 94, 95»
96, 97, 98, 99, 100, 102, 123, 239
231, 232, 241.
Byzanz 90, 97, 99, 131, 24$5-{“.



Calcha (Asien) 28.
Caliphate 107.
Carlisle (Ort) 168.
Calw 208.
cambiare 135-Capdequi
 s. Ots.
Capitulare de Villis 200, 246, 247.
Caro, G. 124, 149, 240-Carolingien
 s. karolingisch.
Carolingiens s. Karolinger.
Carolin: s. Karolinger.
carraria opera 127.
Cäsar 82, 115.
Cäsarius v. Heisterbach 150, 159, 174-Cato
 80.
cautio, —nes 116, 142.
census 153, 154-Cent
 (Münze) 3$5-Chadaks
 (seidene Gewebe) 28.
Chalkis 70.
Chälons s./S. (Konzil) 128, 238.
Champagne 178.
Charlemagne s. Karl d. Große.
Chersonesus 84.
Chile 213, 214-China
 30, 31, 34» 83, 84, 215) 216,
217, 218, 221, 224, 225, 229, 232.
Chinesen 31.
chinesisch 30, 215.
Chlodovech 113.
Chosro IL 221.
Christen 125, 126.
Christensen, A. 221.
Christentum 105.
christlich 125, 126.
Cicero 82.
civitates 131, 132, 135.
Clan 26.
Clangenossen 217.
| learıngsystem 74.
ı Jearingverkehr 196.
lerc 72.
Cleve 211.
Cleve-Mark 211.
clientes 223.
Clotten (Niederrhein) 149.

Cluniazenser 156.
collegia 86.
Colonat 86.
soloni 135,
zomes, —ites 223, 227, 237.
sommertia 133.
commodare 140, 141.
Zomo 189.
compagnonnage 191.
„Compagnons““ 191.
Compiegne 125.
compositio 137.
comprovinciales 177.
sonductores 86.
confirmaciones reales 213.
Conrad, J. 1, 72-sonsensus
 advocati 15$-.
Tonstantinopel s. Konstantinopel.
Consten, H. 28.
Coomaraswamy, A. K. 43, 44:
Cremona 97, 99, 125-Cypern
 64, 65.
Cyrene 89.
Cunnigham W., 181, 193.
zupiditas pecuniae 144.
suria 160, 161.
curiales 87.
curtis, —es 160, 170, 227.
custom-revenue 192.

7).

Dänemark 187.
Dänen 129, 148.
JDänensteuer 137.
Dahn, Felix 115, 118, 120.
Dalmatien 65.
Damaskus 100.
Dareikos 57.
Dareios 56, $7, 59, 60, 76.
Darlehen 53, 8x, 95, I1If) 117) 149
141%, 142, 143, 170, 188, 198, 239-Darlehensgeber
 141, 142, 235°
Darlehensgeschäft, € 52, 84, 116, 141:
142, 143, 171, 239-Darlehensnehmer
 141.
Darlehenswerber 141.
David (König) s$5-Davids
 s. Rhys.
Davidsohn, Rob. 189.
Deben (Geld) 61, 63-Debrunner,
 Alb. 70.
Dechesne, L. 210.
Degen (x&amp;amp;öes) 230.
Dehio, L. 182.
Delbrück, H. 223, 224.
Delisle, L. 154.
        <pb n="277" />
        268

Delitzsch, Priedr. 53.
önpöow. 102.
Denar, e, ius, ji (denier) 117, 121, ı 34,
[35 1375 138, 141, 143, 149, 152,
153, 167, 237.
denaratae (per d.) 133.
Denarprägungen 167.
denier s. Denar.
Depositenbanken 98.
Depositengeschäft 74.
Deputat, € 42, 203, 253.
Deputatisten 42, 43.
Depression (soziale) 237.
Des Marez, G. 184, 185.
destituere 177.
Detailhandel 75, 127, 132, 133.
Detaillist 75.
Detailverschleiß 132.
deutsch 18, 163, 223, 230.
Deutschland 21, 22, 110, 117, 120,
(21, 148, 151, 163, 167, 168, 169,
171, 177, 180, 183, 186, 187, 193,
194, 210, 236, 241, 242, 248, 249,
251, 258, 259.
Devalvation 32.
Diaconus (Paulus —) s. unter Paulus.
Diakon 115.
Dialogus de scaccario 168.
Diedenhoven 152.
Diehl, Karl 259.
Dienstgeber 254.
Dienstmannen 219.
Dienstmannschaft 182.
Dienstrecht 158.
Dienstreisen (&amp;amp;yyapsla) 92.
Dienstwohnung 183.
Dienstzwang 200.
Dietz, Alex. 249.
Dimi5qi 105, 108,
Diokletian (Kaiser) 88, 115, 244.
Dn&amp;amp;per 84.
Doeberl, M. 156.
Dölger, F. 92, 93, 98, 232, 241.
Dörries, H. 206.
Dolche 26.
Domänen 77, 79, 80, 87, 101, 102,
246,
Domänenverwaltung 203.
Domänenverwaltungsstelle 98,
Domänenvorsteher 143.
Domesday (Doomsday) Book $3, 167.
Domherren 165.
dominicalis (curia —) 161.
dominicalis (terra —) 156.
Dominikalisierung 154, 155, 179.
Domkapitel 153, 165.
Donatoren 125.
Donau 125, 134, 229,

Donauhandel 84, 126.
Donauländer 83.
Donauprovinzen 85.
Doppelbeil (Barren) 65.
Doppelwährung 59, 117, 120.
Dopsch, A. 6, 8, 9, 10, Il, 44 45;
48, 88, 89, 95, 112, I1$, 120, 122,
138, 162, 163, 177, 179, 181, 236,
239, 246, 247.
Doren, A. 188, 189, 190, 191.
Dorestad 147.
Dorfgenossenschaft 12.
Dorfmärkte 131.
Dorfverfassung 156.
Dorier 66.
dorisch 63, 67, 69.
Drachmen 72, 73.
Dreifelderwirtschaft 201.
Dronke, E. F. J. 139, 140.
Jümmler, E. 97.
Jurand, U. 150.
Durra 27.
Düsseldorf 185.
Dutt, Romesh Chunder 47.
Dutzendwaren 212. -
Dynastiebildung, —en 104.
dvvatol 94, 232.

FE

Ebersheim 158.
Ebert, M. 44, 63, 64, 65, 70.
Edelmetall, —e 28, 31, 36, 55, 76, 88,
92, 97&amp;gt; 116, 119, 140, 167, 195.
211, 213.
Edelmetallaufschlüsse 120.
Edelmetallgehalt 28, 37, 167.
Edelmetallgeld ı, 35, 36, 105.
Edelmetallgeldmenge 36.
Edelmetallgewicht 62, 167.
Edelmetallmenge 195.
Edelmetallprägung 57.
Edelmetallproduktion 71.
Edelmetallschatz, —e $9.
Edelmetallschmuck 95.
Edelmetalltribut 57.
Edelmetallvorrat, —e 7, 8, 116, 245.
Edelsteine 127.
Edkins, Jos. 31, 32, 33.
Edward III. (König v. Engl.) 181.
Edwardus conf. (König v. Engl.)
172.
£gyptien s. ägyptisch.
Eheberg, K. Th. 166.
Ehrenberg, R, 249.
Eifelgebiet 181,
Eigenbau 149, 157, 159, 160, 179.
        <pb n="278" />
        2EL

Eigenbaubetrieb 179.
Eigenbaugüter 159.
Eigenbauland 151, 155, 156, 160.
Eigenbauwirtschaft 15, 148, 154; 157»
159, 161, 178, 179, 246.
Eigenbedarf ı1, 55, 73, 17% 197, 238,
257-Eigenbetrieb,
 —e 173, 174» 247-Eigengut,
 —er 157, 158, 227, 228.
Eigenproduktion 258.
Eigentumsrecht 222, 233-Eigenwirtschaft
 4, S, 13, I4» IS» 28,
29, 161, 178, 197, 244» 255» 260.
eigenwirtschaftlich 5, 6, 15» 244
Einbeck 206.
eingehegt 210.
Einhard 125.
Einhegungen s. auch enclosures 156,
180, 209, 210.
Einkaufsgeld, —er 158, 202.
Einkaufssumme 169.
Einkünfte 32, 100, 153, 166, 194» 207.
218, 232, 233:
Einnahmebudget 107.
Einnahmen 35, 48, 80, 210, 260.
Einnahmenverwaltungsstelle 98.
Einquartierungslast 100.
Einzelbesitz (bäuerlich) 91.
Einzelhandel 40.
Einzelhaushalt 68.
Einzelhof 160.
Eirakusen (Kupfergeld) 34.
Eisen 67, 103, 212.
Eisengeld 27, 31.
Eisenverhüttung 192.
Eisenwährung 44-Eisenwaren
 213.
Eisenwerke 209.
Eisler, Rob. 28, 254.
Ekbatana 76.
Elbe 179.
Elefantenzähne 61.
Elfenbein 61, 212.
Elektron 62.
Elektronmünzen 70.
Elephantine 61.
Elitetruppen 230.
Elsaß 138, 168, 180.
Elster, L. 1.
Emire 104, 108, 109.
Emporos (£ut0Q06) 71, 75-emptio
 127.
enclosures (s. auch Einhegungen) 209.
encomenderos 213.
encomienda 213, 214, 241.
Enenkel (Jans) 194-Engelmannsbuch
 200.
Engländer 35.

England 21, 22, 118, II9, 129, 147&amp;gt;
150, ISI, 168, 169, 171, 172, 174,
176, 178, 180, 181, 185, I9%, 192,
193, 194, 209, 21%, 212, 213, 234;
239, 241, 254:
englisch (engtich} 118, 178, 193 210,
254) 255-Enteignung
 14.
Ententemächte 258.
Entlohnung, —en 27, 40, 41, 42, 43»
59, 183, 211, 216, 217, 219, 222,
229, 233, 234» 244, 251.
Entwertung 23, 252.
Bean yımÖv BLßAlOV 94, 95, 96, 98.
Epeiros 67.
ixıßohn 86, 198.
»piscopatus 170.
spiscopi (s. auch „Bischöfe‘‘) 237, 238.
Erbach (Grafschaft in Hessen) 199.
Erbbürger 241.
Erbgut 73.
Erbleihe, —n 149, 154: 158, 161, 176,
247.
Erbpacht 153, 161, 162.
Erbrecht 151, 157, 199, 202, 240.
Zrbtochter 72.
Zrbzins 169.
Zrbzinser 152.
Erbzinsleihe 154.
Eretria 70.
Erfurt 200.
Ergebung (commendatio) 238.
Erkes, E. 30.
Erlangen 209.
Zrman, A. 61, 62, 63, 218, 219.
Zrnaldus (Beamter c. 820) 126.
Ernst, C. 118.
Ernst, Viktor 14, 162.
Ernteanteile 42.
Ernteertrag 138, 202.
Ersatzsöldner 220.
Ertragsverzeichnisse 1$59-Erwerbskredit
 190.
Erwerbswirtschaft 3.
Erz 67.
Erzbischof 151.
Essen 175.
Ethnologie 2, 14, 16.
Ertrurien 81.
etrurisch 83.
Europa 19, 27, 39 42» 9% 118, 195,
196, 210.
auropäisch 22, 212.
Euböa 65.
Euskirchen 164.
evacuatoriae litterae 142.
evangelium sec. marcas argenti 171.
evolutionistisch 19, 145, 261.
        <pb n="279" />
        270

Evolutionslehre 16.
Evolutionstheorie 21, 199, 216.
Exemption 59.
Exil 56.
eXxogam 26.
Expansionspolitik 96.
Export 97, 131.
Exportprämie 96.
„Extrageschenke“ 53.
extranei (homines —) 129.

Fabriken 95, 103, 195.
Fabrikszeichen 65.
Fadenspiele 28.
Fagniez, G. 186.
faihu 113.
Fakultativleistung, —en 43, 136.
Fakultativsätze 137.
Falke, J. 118.
Falschmünzerei so.
familia 182.
Fanta, A, 123.
Fayencen 64.
feaux (s. auch Lehen) 219.
Feingehalt 33.
Feldbau 80.
Feldgemeinschaft 13, 67.
Felle 27.
feodum, —a 155, 158, 223.
Ferge 49.
Fernhandel 48, 66, 130.
feudal 19, 20, 99, 148, 150, 218, 231,
232.
Feudalgewalt 153.
Feudalherren 35.
Peudalisierung 86, 198, 232.
Feudalismus 21, 221, 231.
Feudalstaat 21.
Feudalsystem 234.
Feudalverfassung 109.
Fichte, J. G. 259.
Fick, R. 47.
Fimmen, D. 64, 66, 69, 70.
Finanzamt 168.
Finanzdepartement 41.
Finanzkrisen 242.
Finanzrecht 115.
Finanzverwaltung, en 76, 92, 104, 181,
203, 232.
Finanzwesen 8, 98, 104.
Finanzwirtschaft 46,
„Firma MuraSu“ 2271.
Fischerbevölkerung 44.
Fischzoll 214.
Flandern 187%.

Flavier 84.
Fleischhauer 250.
Florentiner 242.
Florenz 188, 189, 190, 192, 241.
Flotte 93, 231, 232.
Flußfahrer 30.
foenus 142, 170.
foires 178.
Fontanelles 229.
Forderungsrecht 43.
Forrer, E. 69.
forus 131.
Fouragelieferungen 79, 92.
Foy, W. 51, 219.
Fränkisch 9, 113, 119, 129, 130, 146,
147, 148, 162, 170, 226, 229, 245,
257.
France s. „Frankenreich“ und Frankreich.

Franci s. Franken,
Francotte, H. 72.
Francs s. Franken. .
Frank, Tenney 81, 82, 88.
Franke, O. 215, 216.
Franken (Franci, Franks) 95, 115, 121,
123, 124, 129, 162, 209.
Frankenkaiser 5.
Frankenreich 7, 110, 119, 120, 121,
130, 139, 225, 226, 231, 245.
Frankfurt a. M. 128, 134, 164, 181,
184, 205, 206, 207, 238, 249.
Frankreich 271, 22, 118, 122, 136, 148,
153, 154, 167, 168, 171, 175, 177;
186, 187, 191, 194, 210, 211, 223,
241.
Frauen (im Geschäftsleben) 54.
französisch 210, 213, 223.
Franzosen 212.
Fredegar 229.
freibäuerlich 10, ır, 14, 82, 232, 237,
241.
Freibauern 236.
Freiberg (Amt) ı81.
Freiburg i. B. 206.
Freigelassene 83, 84.
Freising 138, 140.
Freistift 177.
Fresones s. Friesen.
Friedmann, Ad. 3r, 32,
Friedrich I. Barbarossa (Kaiser) 148,
150, 168.
Friedrich II. (Kaiser) 177 191.
Friedrich III, (Kaiser) 193, 194.
Friedrich d. Große (König v. Preußen)
78.
Friesen (Fresones, Frisoni) 113, 117,
123, 129, 139, 229.
Frieß, G. 198. » 7
        <pb n="280" />
        Frisoni s. Friesen.
Fronbauern 200.
Fronden 43, 157» 159, 174» 175, 216,
239, 242.
Frondensystem 239.
Frondienst, € $9, 159, 164, 169, 178,
197, 201, 202, 213, 238, 240, 241.
Frondienstleistungen 53.
Fronen 164, 201.
Fronhof, € 122, 157, 159; 160, 164,
176, 184.
Fronhofgut 157,
Fronhofsverfassung 149» 150.
Fronhofsverwaltung 160.
Fronhofswirtschaft 2, 157, 161, 257.
Fronpflichtig 156.
Fruchtpreise 210.
Fruchtrenten 20$.
fructum annuarum 238.
Frühbyzantinisch 98.
frühfränkisch 115.
frühkarolingisch 229.
frühminoisch 64.
Frühmittelalter 22.
frühmittelalterlich 230.
frumentum 87, 88, 237.
Fuchs, Ad. 174.
Fürkauf 198.
Fürlehen 52, 198.
Fürst, en 22, 216, 248.
Fürstenbuch 194-Fugger
 242, 249.
Fuhrleistungen 127.
Fulda 123, 125, 130, 139, 140.
functiones publicae 132, 133-fundi
 limitanei 224.
fundi limitrophi 224.
fundi militares 224.
Eußsoldat 204.

CC.

Gästerecht 256, 257-Gallia
 (Gallien) 81, 82, 83, 84, 85
$8, 89, 115, 117, II9 121, 122,
123, 223, 229, 244-gallisch
 81.
Galloromanen 85.
Gartenwirtschaft 30.
Gascogne 211, 218.
Gaufürst, en 62, 218, 219.
Gaule s. Gallien.
Gauvororte 132.
Gay, J. 123.
yi) XÄNOOVXUXT 76.
Gebrauchsmittel (Geld) 27.
Gehühren 216.

Gefolgen 226.
Sefolgschaft 219, 223.
Gefolgsherr 230.
Sefolgswesen 223.
Gehalt 250.
Gehaltszahlung 23.
Gehrig, H. 90, 94.
Geiger, W. 57, $9-Geistliche
 45.
Geldabgaben 41, 216.
Meldanleihen 248.
Geldäquivalent 108.
Geldausdruck $.
Geldbedarf 2.
Geldbesoldung 182.
Geldbewegung 255-Geldbezüge
 183.
Gelddarlehen 8, 55) 141, 179, 171;
172, 236.
Gelddienst, e 149, 150, 174» 175-Geldeingänge
 76.
Geldeinheit 63.
Geldeinkünfte 98, 221, 234-Geldeinnahmen
 43, 234; 253:
Geldentwertung 225, 250, 260.
Geldform 62.
Geldgeber 56, 70.
Geldgebrauch 5, 146, 247.
Geldgeschäft, e 44, 97, 109, 171%, 172;
218, 221.
Geldgier 171.
Geldgut 4, 5.
Geldkapital 241.
Geldkapitalismus 242, 253, 254:
Geldkapitalisten 242.
Geldkrise 250.
Geldleistung, en 43, 92, 102, 136, 150,
ISI, I$2, 164, 165, 168, 169, 174»
176, 181, 183, 194, 218.
Seldmächte 22.
Geldmangel 225, 253.
Geldmarkt 249.
Geldprägung 195.
Geldrechnung 218.
Zeldrente, n 205, 240.
Geldspiele 42.
SGeldsteuer, n 55, 57, 92, 93» 108, 115,
164, 204.
Geldstrafen 41, 96.
Geldumlauf 167, 195-Geldverkehr
 7, 8, 27, 44» 48, 74» 95»
116, 167, 174, 249:
Geldverleiher 40.
Geldverleihung 40-Geldverwendung
 260.
Geidverwertung 46-Geldvorrat
 138, 165, 166, 169.
Aaldwechsler 28, 95, 108,
        <pb n="281" />
        272

Geldwert 50.
Geldwesen 121.
Geldwucher 171.
Geldzahlung, en 8, 77, 164, 165.
Geldzins, e 152, 160, 16$, 173, 174;
£7$, 176, 183, 201, 203, 247.
Geldzirkulation 114.
Geldzwecke 28.
Gelegenheitshandel 127.
Gelzer, H. 94.
Gemeindekosten 186.
Gemeindeland 156, 180.
Gemeinfreie, n 10, 117.
Gemeinländereien 209.
Generalpächter 86, 108.
Generalunternehmer 53.
„Genossen“ 191.
Genossenschaften 86.
Gent 185.
Genuesen 188.
Genußmittel 27.
Georgios Pisides 99.
Gepräge (Münze) 247.
Geramb, V. 134.
Gerätegeld 30, 44.
Gerber 27.
Gericht (Patrimonialisierung) 198.
Gerichtsbarkeit 149.
Gerichtsding 154.
Germanen 1, 112, 113, 120.
Germania 223.
Germanien 129.
germanisch 17, 89, 110, 112, 113, 223.
Germanisierung 179.
Gerste 55.
Geschäftskrisis 249.
Geschenke (freiwillige) 57.
Geschenkhandel 25.
Gesellschaftswirtschaft 3.
Getränkezwang 200.
Getreide 27, 30, 32, 47, 51, 53 78,
84, 97, 141, 143, 165, 199, 205,
250, 251.
Getreideabgabe 80.
Getreidedarlehen 53, 79, 141.
Getreidehandelspolitik 203.
Getreideimport 73.
Getreidelieferung, —en (oıtagxla) 59, 92.
Getreidepacht 176.
Getreidespeicher 102.
Getreidespekulation 105.
Getreideüberfluß 79.
Getreidewucher 108, 128, 142.
Getreidezinse 176.
Gewandhaus 186.
Gewerbe 3, I1, 26, 40, 41, 42, 45» 51,
79 72, 95, 126, 146, 184, 189,
I91, I9$, 207.

Gewerbeartikel 2, 11, 27, 85, 208.
Gewerbeerzeugnisse 209.
Gewerbeleute (Gewerbsleute) 35, 37.
gewerblich 4, 26, 27, 241, 259.
Gewerbetreibende 186, 208.
Gewichtsanrechnung 210.
Gewinn, e 238, 239, 241, 242, 253-Gewinnstreben
 55, 106, 179, 23$, 237,
242.
Gewinnsucht 171.
gewinnsüchtig 241.
Gförer, A. F. 139.
ghahtala 218.
Gierke, O. 207, 229.
Gilbert v. Sunpringham (England)
171.
Gilde 18, 40.
Girokonten 74.
Giroverkehr 74.
Glotz, G. 68, 69.
Gneist, R. 194.
Goertz-Wrisberg, W. Graf 210.
Götterfeste 60.
Göttingen 206.
Göttweig 174.
Sold 31, 33, 35, 40, 55, 60, 6r, 62, 63,
67, 92, 103, 105, I1l4, 116, 117,
121, 138, 139, 140.
Goldausmünzung 119.
Goldbarren 34, 56.
Goldblech 36.
Goldgefäße 127.
Goldgeräte 167.
Goldgulden ır7, 118, 246.
Goldküste 212.
Goldminen 34, 80.
Goldmünzen 34, 50, 57, 88, 103, 116.
Goldmünzung 117, 246.
Goldprägungen 114, 117, 121, 139.
Goldschillinge 139.
Goldschmiede 41.
Goldschmiedekunst 64.
Goldsolidi 15x.
Goldstaub 40, 57.
Goldvorrat 116, 119.
Goldwährung 52, 59, 117, 120.
Goldzahlungen ı12.
Goten 86, 89, 112, 113.
Gotenherrschaft 95.
Gothein, E. 186, 209.
Gottfriedsroda 168.
Graebner, Fr. 25.
na s. Griechen.
Graf, en 128, ı » 140, 166, 237, 238.
Grafenschatz 3723
Grafschaft 132, 193.
Graham, H. G. 183.
Grasalmende 266.
        <pb n="282" />
        2
2723

Gratian (Kaiser) 92.
Green, J. R. 185, 194.
Gregor v. Tours 115, 116, 117, 124,
126, 133.
Gregor d. Große (Papst) 121.
Gregor VII. (Papst) 139, 171.
Greifswald 204.
Grenzdistrikte 220, 224, 231.
Grenzgebiete 233.
Grenzmarkthandel 27.
Grenzprovinzen 224, 233.
Grenzschutz 234.
Grenzsystem 229.
Gresham, Th. ı21, 167.
Griechen (graeci) 58, 59, 66, 69, 70,
112, 122. .
Griechenland 67, 69, 71, 74, 77, 81,
85, 99
Griechenstädte 57.
griechisch 2, 59, 63, 66, 68, 69, 70, 73,
74» 75» 79» 84» 98, 99, 112, 222.
Grimm, J. 156, 181, 185, 214- .
Grimoald v. Benevent 139.
Grobschmiede 27.
Groß, L. 241.
Großbauern 71.
Großbetrieb, e 195, 197, 207, 208, 237.
Großbritannien 193, 210.
Grosse, R. 92, 224, 225, 230.
Großgrundbesitz 91, 101, 108, 232,
242.
Großgrundbesitzer 37, 68, 87, 94, 99;
101.
Großgrundbesitzungen 84.
Großgrundherren 210, 239.
Großgrundherrschaft, en 162, 236, 237,
239, 240, 248, 253, 257, 261-Großhandel
 48, 195, 207.
Großhändler 75, 209.
Großindustrie 254.
Großkaufmann 72, 106.
Großkhan 32.
Großsilberstücke 246.
Großvezier 101.
Grünberg, K. 179, 199, 200.
Grundbesitz 58, 72, 104, 124, 161, 184,
232, 236, 240, 242, 253.
Grundbesitzer 47, 71, 219, 230, 238.
Grundbesitzverhältnisse 11.
Grundeigen 184.
Grundeigentum 11, 14, 81, 218, 220,
256,
Grundeigentümer 236, 241.
Grundherr, —en 15, 37, 82, 83, 91, 110,
11x, 128, 146, 153, 155, 157, 158,
163, 169, 173, 176, 177 178, 198,
199, 201, 213, 218, 237, 239, 253.
zrundherrlich 43, 136, 1$4, 164, 176.
Dopsch. Naturalwirtschaft.

Grundherrschaft, —en 10, II, 12, 14,
43; 69, 88, 91, 94, 9% 111, 11S,
135, 138, 148, 149, 15, I$I, 152,
153, 154» 155» 156, 157, 161, 165,
169, 173, 174» 175» 176, 177, 178,
179, 180, 183, 184, 191, I92, 194,
197, 198, 199, 201, 214, 226, 236,
237, 238, 239, 247, 254» 255» 257
grundherrschaftlich 183, 199, 239-Grundhörige
 91.
Grundsteuer 71, 76, 79, 92, 100, 108,
233-Grundstückspekulation
 235-Gült
 201.
Guerard, B. 161.
Güterteilung 136.
Güterverkehr 27, 251.
Züterverwaltung 219.
Zuilhiermoz, P. 223.
Suillaume de Ryckel (Abt) 173, 177.
Gummi 260.
Gundelfingen 251.
Sußformen 33, 65.
Guthaben 254.
Suthe, H. 55.
Gutsbetrieb 179.
Gutsherren 197.
Zutsherrschaft II0, 179, 239, 240, 242.
Sutshöfe 199, 200.
Gutswirtschaft 178, 179, 197, 200.
Zuttenberg, Frh. von 162.

H.

Habsburgerreich 217.
nabsburgisch 180.
Yabsucht 238.
Hacksilber 52.
Hacksilberfunde 63.
adrian (Kaiser) 85, 87.
Yäpke, R. 212,
Yaferdienst 181.
Hahn, B. 129.
‘Zainaut 150.
.Talbnomaden 22, 66.
Yall, Hubert 192.
Halphen, L. 11.
Hamburg 147, 249-Hammereisenbach
 209.
Hammurapi (König) 52, 60, 220.
Han-Dynastie 216.
Handdienste 205.
Handel 3, 6, 10, 11, 12, 18, 22, 26,
33, 34» 40, 41, 42, 45%» 48, 50, SI,
$$s 56, 60, 61, 63; 66, 68, 69, 79,
73 76; 80, 81, 83, 84, 85, 87, 88,
91, 93, 94, 9$» 101, 103, 118, 121,
122, 123, 127, 128, 1530, 132, 133,
TR
        <pb n="283" />
        140, 143, 145» 146, 147, 148, 173,
184, 19%, 206, 207, 211, 212, 245,
248, 249, 250, 255» 257, 258, 260.
Händler 36, 37, 45» 47, 5%» 715 72,
74» I1X, I14, 234, 239, 254.
Handelsartikel 2.
Handelsbeziehungen 60, 130.
Handelsbilanz 120.
Handelsforderungen 254.
Handelsgeschäfte ı15, 128, 129, 134,
135.
Handelsgesellschaft, —en 74, 203.
Handelsgewinn 84, 241.
Handelsgüter 133.
Handelshäuser 249.
Handelsleute 37.
Handelsmann 70.
Handelsmetropole 249.
Handelsplätze 129.
Handelspolitik 103, 256.
Handelsstaat 259.
Handelsstädte 63, 147.
Handelsstand 26.
Handelsunternehmung, —en 115, 261.
Handelsverkehr 28, 59, 61, 83, 130.
133, 147, 148, 166.
Handelsvermittler 26,
Handelsvertrag 130.
Handelswege 249.
Handelszentren 26, 131.
Handkauf 190.
Handlungshaus 221.
Handwerk 6, 11, 33, 36, 37, 42, 43
47: 37» 61, 62, 64, 71, 72, 82, 88,
134; 164, 184, 190, 199, 208.
Handwerkerkaste 27.
Handwerkerkultur 27.
Handwerksrecht 208.
Hanfleinwand 189.
Hannover 210.
hansisch 213.
Harms, B. 25.
Harsaphes (Gott) 63.
Hartmann, L. M. 6, 90, 9ı, 93, 94,
III, 230, 244.
Hartung, J. 250.
Harz 168.
Hasebroek, J. 68, 70, 72, 74, 75.
Haupt, P. 53.
Hauptbuch 74.
Hauptsteuern 102,
Hausgenossenschaften 166.
Hausgesinde 223.
Hausindustrie 208.
Hauswirtschaft (geschlossene —) 2, 3,
4, 10, II, 12, 13, 29, 67, 73% 775
82, 85, 88, 90, 1Il, 122, 136, 199,
200, 255, 260.

Heberegister 175.
aebräisch 235.
Heck, Ph. 117.
Heer 76, 78, 80, 89, 92, 93, 100, 216,
219, 230, 231, 232, 233, 244, 252.
eerbann 137.
Meeresdienste 220.
Heeresdienstpflicht 181.
Heerespflicht 193.
Aeeresverfassung 193.
Aeereszwecke 98. .
AAeeresführer (Heerführer) 59, 89, 216.
Aeermalder 136, 149.
Aeerschilling 136, 139, 149.
Heersteuern 136, 149.
Herzöge 166.
deidelberg 207.
Yeiderich, F. 25.
Heilbronn 207.
Aeiligenleben 10.
Teimarbeiter 208,
Aeimfallsrecht 180, 199.
Heimwerk, —er 210.
Ieinrich I. (König v. Engl.) 168, 234.
„Teinrich II. (König v. Engl.) 169.
Heinrich III. (Kaiser) 149, 154, 171.
Heinrich IV. (Kaiser) 171.
Heinrich V. (Kaiser) 154.
Aeisenberg, A. 99, 231.
Heisterbach 150, 174.
Helbling (Seifried) 179.
Heliopolis 63.
Helmreich, Th. 28.
hellenistisch 73, 75, 77, 79, So, 85, 91,
94, 95» 96.
Hellenismus 82.
Aemmessen (Dorf, Mittelrhein) 183.
Mennig, R. 25.
Heraclias (Georg. Pisides) 99.
Meraklius (Kaiser) 121, 230.
1erietum 150.
Heringe 34.
YHeringfischer 187.
Jerodian 92, 112.
derodot 56, 57, 58.
Merrenburgen 70.
Herrenhof, —e 174, 199.
errengüter 108,
Terreneigen 14.
_Tersfeld s. Lambert.
Heruler 113.
Aerzfeld, L. 55.
Herzogtum 242,
HAesiod 68.
StaigoL 223.
Hettiter 69.
Heuschrecken 37.
Heyd, W. 130, 131.
        <pb n="284" />
        £

Hia-Zeit 30.
Hildebrand, B. 2, 17.
Hildebert von Le Mans (Bischof) 171.
Hildesheim 186.
Hinneberg, P. 99, 231.
Hinterindien 44.
Hintersassen 82, 91, 135, 1509, 153
177» 178, 183, 194» 197; 198, 237:
238, 242, 247.
Hirn, J. 250, 251.
Hirsch, H. 149.
Hludovicus (Vita —) 229.
Hochstetter, W. M. Fr. 213.
Hochzeitssteuer 222.
Hörigkeit 88.
Hof, —e (königl.) 41, 102, 103, 227,

247.
Hofbedarf 248.
Hofgesellschaft 182.
Hofgericht 217.
hofhörig 199.
Hofländerei 154, 155, 156, 178, 179:
180, 197,
Hofrecht, —e 149, 158.
Holländer 35, 213.
Holland 22, 211.
Homer 67.
homerisch 67, 222.
homines 227.
homines extranei 129.
homines regii 229.
Hoops, J. 118, 168.
hostilitium 136.
Holzstockdruck 31.
Hrußevsky, M. 88, 112.
Huart, Cl. 107.
Huber, Alf. 194, 217.
Hufenbauern 157.
Hüsing, G. 58, 220.
Hüttenbesitzer 209.
Hüttenproduktion 22.
Hufensalland 160.
Hummel, J. Fr. 186.
hundredarili 150.
Hungerblockade 251, 257, 259.
Hungersnot, —e 97, 128. 140, 193,
252.
Hutmacher 209.
Huvelin, P. 118.
Hyksos 64.

immeliorare 228.
Immobilien 109, 217, 218.
Immobilisierung 234-Immunität
 53.
[mmunitätstype 149.
v. Inama-Sternegg, K. Th. 7, 14, 110,
118, 129, 134, 139, 146, 156, 157
159, 180, 236, 238, 239, 246, 247-India
 (Indien) 40, 47-Indianer
 2713, 242.
Indien 39, 41, 46, 49, 5° 55» 57» 6°
83, 84, 103, 212, 218.
{ndischer Ozean 44.
[ndividualismus 18.
[ndividualwirtschaft 3, 4.
ndijenas 214.
.ndominicata (terra) 157.
ndominicatio 1$$-'ndominicatus
 (mansus) 159.
Industrialisierung 83, 85.
Industrie 18, 40, 73, 76, 80, 81, 83, 84;
85, 95» 96, 207, 209, 210, 258.
Industriebetriebe 102.
industriell 82, 91, 193.
{ndustrielle 72.
Industrieunternehmung 261.
inferenda 136,
I[nhaberpapiere 74.
Innerdeutschland 123.
Innungsrecht 258.
instituere 177.
Interessenvergütung 199.
Investition 1067.
Investiturstreit 149, 171.
Iran 112,
Isfahani 101.
Islam 90, 99, 100, 10$, 109, 123, 233-Islamstudien
 101, 232.
Israel 55.
Istrien 185.
Italia 151.
Italien 21, 8x, 82, 83, 84, 87, 88, 95;
III, 117, 118, 319, 121, 123, 126,
131, 139, 144, 148, 167, 168, 178,
187, 188, 189, 192, 234 241, 242.
244» 249-Italiener
 192.
italienisch 32, 95, 96, 148-italisch
 80, 81. .
ius instituendi ac destituendi 177.
Iwani (Tapan. Prov.) 34.

L

Icazbalceta, J. G. 214.
Ikta 232.
Ilanz 121.
Hlidius (ep. Avern.) 116.
Imad-ad-Din al Isfahäni 101.

Jägerkultur 27.
Jahrestribute 185.
Takob, G. 134.
        <pb n="285" />
        276

Jakob, Fugger d. Reiche 242.
Jans, Enenkel 194.
Jap (Karolineninseln) 28.
fapan 33, 34, 35» 41, 218.
eb (Elephantine) 61.
Jerusalem 100.
Jesaja (Prophet) 56.
Jevons, W. St. 46.
Johann (Erzbischof v. Trier) 165.
Johns, C. H. W. 53.
jonisch (Meer) 123.
Juden, 54, 55, 56, 94) 125, 126, 129,
166, 170, 209, 235.
Judentum 57.
Jüdisch 55, 108, 125, 126.
Jülich 176, 180, 185, 203, 205.
Jülich-Berg 205.
Jünnan 32, 33.
juernesheym 161.
zulianus (Sct.) 116.
Justinian (Kaiser) 95, 231.
Justinianus (Codex) 113.
Justinus II. (Kaiser) 90, 230.
Jute 260.

Ha

Kämmel, O. 162.
Käsesteuer 180.
Kahrstedt, U. 222, 223.
Kaiser 33» 82, 91, 94» 97, 211, 215,
216, 225, 230, 231, 253.
Kaiserkonstitutionen 226.
Kaiserzeit (römische) 245.
Kakao 27.
Kalif, —en 104, 107, 108, 232.
Kalifenreich 100, 232.
Kalifornien 26.
Kambyses 57.
Kammer (d. Königs) 59.
Kammerwagen 208.
Kampanien 81.
kampanisch 83.
Kanaan $$, 235.
Kanada 212.
kanonisch 48, 190.
Kanton 31.
KANN AOG 75.
Kapital, —ien 171, 236, 240, 241.
Kapitalismus 5, 12, 19, 20, 22, 106,
134» 179, 195, 207, 215, 235, 236,
239, 241, 242, 244.
Kapitalisten 56, 75, 81, 83, 235) 254
kapitalistisch 19, 82, 85, 134, 1909, 213,
236, 237, 239, 240, 241, 242.
Kapitalsanlage 74.
Kapitalsbildung 190.

Kapitalscharakter 240.
Kapitalsmacht 250.
Kapitalverkehr 189.
Kapitulariengesetzgebung 13%, 228,
246.
Kappadokien 94.
Karamiten 103.
Karawanenhandel 40.
Karawanenwege 60.
Karl d. Große (Charlemagne) 5, 8,
IT, 22, 44» 89, III, XI3, 114, IIS,
I22, 124, 127, 129, 132, 134, 135,
139, 140, 142, 200, 227, 228, 229,
237, 238, 244, 246.
Karl d. Kahle 125.
Karl Martell 225, 229.
Karl VII (v. Frankreich) 194.
Karo, G. 64, 70.
Karolineninseln 28.
Karolinger (Carolini, Carolingiens) 8,
9, 110, II3, II4, 116, 119, 121,
122, 123, 129, 130, 139, I40, 144,
174, 225, 226, 233, 245.
Karolingerherrschaft 134.
Karolingerzeit 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14,
I1I3, 116, 317, 118, 120, I21, 122,
123, 124, 125, 126, 127, 128, 129,
130, I31, 133, 134, 135, 136, 138,
139, 142, 143, 146, 147, 148, 149,
152, I59, 160, 161, 162, 163, 165,
166, 170, 183, 228, 236, 238, 239,
243, 2455 246, 247.
karolingisch (carolingien, —s) 117, 124,
136, 137, 139, 239-Karsapana
 so.
Kartelle 49.
Karthago 80, 81.
Kastenethik 218.
Katarakt 61, 103.
Kauf 112, 117.
Käufer 255.
Kaufgeschäfte 128, 129, 133, 134-Kaufhandlungen
 52, 128.
Kaufkraft 23, 47, 48.
Kaufleute 11, 31, 35, 38, 47, 49, 61,
71, 72, $1, 84, 103, 123, 124, 125,
126, 129, 130, 132, 167, 188, 190,
192, 193, 208, 212, 236, 241.
Kaufleuterecht 163.
Kaufleuteviertel 126.
Kaufmann (s. auch Kaufleute) 32, 41.
105, 106, 208.
Kaufmannsfamilien 242.
Kaufmannschaft 22.
Kaufmannsstand 106
Kaufpreis 191, 212.
Kaufrecht 202, 203.
Kaufverträge 62.
        <pb n="286" />
        Kauri 1.
Kaurimuschel 27, 30, 44» 46.
Kausalität 19.
Kautalya 41, 45, 49» 50.
Keftiu (Kreter) 65.
Keller, Carlos 213.
Kelten 223.
keltisch 223.
Keramik 38ı, 82.
Kerbhölzer 31.
Kermespulver 189.
Keutgen, F. 188, 225, 258.
Kiersy 125.
Kiesselbach, Wilh. 139.
Killinger, G. C. O. 199.
Kin (japan. Münze) 35.
Kindlinger, V. N. 175.
Kipperzeit 250.
Kirche 9, 10, 194» 237-Kirchengut
 229, 233.
Kirchenreform 131.
Kite (Geldgewicht) 63.
Klaiber, L. 185, 187.
Kleider 213.
Kleidergeld 27.
Zleiderluxus 130.
&amp;lt;leinasien 60, 69, 7°, 79» 93» 157-kleinasiatisch
 69, 93.
Kleinbauern 68, 71, 72.
kleinbäuerlich 157, 236.
Kleingeld 44.
Kleingüter 232.
Kieinhändler 75.
Kleinverkehr 33, 46, SO.
Kleinzahlungsverkehr 33.
Kieriker 115.
XAÄNOOG 221, 222, 223.
xAnQovyun (N) 76.
Kleruchen 222.
Kleruchie 222.
Klerus 205.
Kletler, P. 122, 147, 148, 246.
Zlimaschwankungen 173.
Kloß F. 116.
lösten At 149.
\napp, Theod. 198, 199, 201.
Knscin 68. WS
Kober, E. 11.
Koblenz 180, 205.
Köln 164, 175, 187, 188, 189, 201,
249.
König 10, 40, 42, 48, 52, 53, 58, 62,
76, 77 132, 211, 218, 219, 220,
221, 222, 223, 226, 227, 234) 237,
247.
Königsbede 181.
Königsburg 76.
Königsgut 143, 227, 228.

„Königshaus“ (Finanzamt) 59.
Königskauf (Naturalsteuer) 187.
Königsschatz 59.
Königssippen 217.
Königtum 21, 139, 148, 222, 234-Kösch
 (chinesische Münze) 31.
Kossäer 52.
Kötzschke, R. 19, 136, 139, 146, 149;
162, 178, 179, 195» 240-Kolonen
 86, 88, 135.
Kolonialgebiete 69.
Kolonialländer 213.
Kolonie, —n 196, 212, 213.
Kolonisation, —en 162, 209, 234; 247-Kolonisationsboden
 240.
Kolonisationsversuche 212.
Kolonisationswelle 162.
Kolonisatoren 213, 241.
Kolonisierung 179.
Kommassation 239.
Komnenen 99, 231.
Kommunistenstaat 68.
Kongregationen 171.
Xonningskieb s. Königskauf.
Konquistador, —en 213, 241.
Konstantin (Kaiser 323-—337) 225;
244.
Konstantin IX. 93.
konstantinisch 151.
Konstantinopel 90, 94, 96, 97.
Konsument, —en 106, 2$1.
Konsumtion 254.
Konsumtivkredit 115.
Kontinentalsperre 258.
Kontribution 204.
Kontributionssystem 203.
Kontrollbureau (staatliches —) 36.
Konzil, —ien II, I14, 125, 129, 135
1409, 141, 144» 237, 238, 239:
Konzilienbeschlüsse 10, 142.
Konventionalismus 18.
Kopfgeld 72.
&amp;lt;opfsteuer, —n 100, 101.
Zoppers, W. 24, 25, 26, 27: 28.
KXopialbücher 10.
Corallen 189.
&amp;lt;Sorinth 70, 81.
Kornhandel 55, 77.
Zornmühlen 184.
Zornspeicherung 257-Zornwucher
 55, 103, 104
Xotas (Indien) 28.
KXorvey (Westf.) 175-Kowalewsky,
 Maxime 192, 210.
Kratter 249.
Kredit 115, 190.
Kreditbeschaffung 95.
Kreditbriefe 74.
        <pb n="287" />
        278

Kreditgeber 199.
Kreditgeld 40,
Kreditgeldwirtschaft 32.
Kreditgeschäft, —e 85, 171, 172, 195.
Kreditnot 240.
Kreditwesen 27, 196.
Kreditwirtschaft 2, 140, 170, 189,190,
196.
kreditwirtschaftlich 189.
Kreditverkehr 74, 95, 116.
v. Kremer, A. 107, 108, 109.
Kreta 61, 64, 65, 68.
Kreter 6s.
kretisch 64, 66, 69, 70.
Kretschmer, P. 69.
Kreuzfahrer 157, 171.
Kreuzzüge 94, 147, 157.
Krieg 42, 173, 258.
Krieger 20, 218.
kriegerisch 168.
Kriegerkaste 40.
Kriegsdienst, —e 101, 219, 224, 231,
234.
Kriegsgefangene 62.
Kriegsgefolgen 229.
Kriegskontributionen $o.
Xriegskunst 223, 224.
Zriegsmann 203.
Kriegswirtschaft 257, 259.
Kronland 4r.
Kshatriyas (Kschatryia) 40, 217.
ATÄMOTO OTQATLUOTLXC. 93, 230.
Kublaikhan 32.
Kuhgeld ı,
Kühn, J. 176.
Kuhn, E. 57, 59.
Kuhsteuer 136.
Kulischer, Jos. ı1r, 115, 146, 157, 173,
174» 195.
Kulturgeld 27.
Kundenproduktion 2, 3, 255.
Kundenverhältnis 255.
Kupfer 31, 33, 35, 49, 51, 62, 63, 65,
66, 260.
Kupferbarren 65, 66.
Kupferdeben 62.
Kupfergeld 31, 33, 34-Kupferland
 65.
Kupfermangel 31.
Kupfermünzen 33, 34, SO.
Kupferpfund 61.
Kupferprägung 59.
Kupfersegen 33.
Kupperberg, M. B. 192.
Kurfürst (der große —) 22, 203.
kurfürstlich 204.
Kurie 171, 182.
Kursfähigkeit 167.

Kuske, B. 170, 189, 190.
&amp;lt;wamme 35.
Xwansel 34.
&amp;lt;weitschou 33.
KXypros 65.
Kyrene 63.
Kyros 57, 220.

“aach (Maria) 155.
Lacombler, Th. J. 179.
Lacouperie, T. de 30.
Laienfürsten 148.
Lambert v. Hersfeld 171.
‚amprecht, Karl 7, 18, 20, 22, 110,
146, 149, 150, I5$S, 156, 157, 158,
[S9, 160, 163, 167, 179, 173, 174,
75» 180, 248, 249.
„andacht 201.
andarbeitend (Bevölkerung) 155.
„andausbau 162.
‚andesausgaben 248.
‚andesfürst 182.
„andesherren 248, 253.
„‚andesverwaltungen 252.
„andgemeinde 234.
anges Geld 250.
‚andherren 35, 179.
andleihe 19.
andpacht 103.
‚andprodukte 43.
‚andry, A. 194.
„andsassen 204.
‚andscheid (Eifel) 181
„andschenkungen 101.
‚andstände 204.
andständisch 180, 185, 203, 205.
‚andsteuern 205.
‚andstraßen 22.
Landüberweisungen 58.
Landverkehr 69.
Landverleihungen 232.
Landwirte 37, 49, $5.
Landwirte (freie) 237.
Landwirtschaft 40, 41, 71, 106, 107,
190, 193, 206, 207, 210, 239, 258,
259.
'andwirtschaftlich 40, $2, 131, 200,
259.
Landwirtschaftsbetrieb 54, 173, 209.
Langobarden 111, 129, 234.
Laos (Indien) 44.
Laprade 2710.
.arin (Geld) 44.
Lateiner 99.
ateinisch 98,
        <pb n="288" />
        Lathufen 176.
Lau, F. 187.
Laufer, B. 30.
Laveleye, E. de 67.
Lebensmittelbeschaffung 256.
Lebertal (Elsaß) 168.
Lechfeld 162.
Ledecestrescire 167.
Leges Edwardi conf. 172.
Lehen 76, 101, 102, 213, 216, 217,
219, 220, 221, 222, 226, 227, 229,
233, 277-Lehen
 (unfreie) 158.
Lehensadel 233.
Lehensempfänger 216,
Lehenserteilung 227-Lehensgrundstück
 221.
Lehensgüter 219, 222, 227.
Lehensherr 33, 222.
Lehensinhaber 227, 228, 233.
Lehensleute 218.
Lehensmannen 234.
Lehensstaat 218.
Lehensträger 102, 216, 218,220, 222,227.
Lehensverhältnisse 222.
Lehensverleihungen 229.
Lehenswesen 58, 101, 102, I04, 109
215, 217, 218, 219, 220, 221, 223;
17%, 226, 228, 229, 230, 232, 233;
235.
uehmann, P. 171.
leibeigen 68.
Leibeserben 180.
weiendecker 205.
Leiheformen 175-Leiheland
 149; 154» 15$5-Leiheverhältnisse
 1SI.
Leinetal 206.
Leinengewebe 212.
Leinwand 189, 213.
Leipzig 249.
Leiturgie 85.
Leiturgiewesen 100.
Le Mans 136, 171.
„ennep 185.
Lenz, M. 206, 207, 248.
Lenz, O. 28,
Lentz (Leiendeker) 205.
Leopold IIL (Herz. v. Österreich) 45-Leopold
 V. (Herz. v. Ost.) 166.
Leopold VI. (Herz. v. Ost.) 166.
Lepsius, K. 65.
Lerins 147.
Leroy, O. 2, I2, 25.
Lestone (England) 167.
Le Strange, G. 107.
leudes 229.
Leute (homines) 219, 227.

‚evante 130, 21.
svantinisch 82.
‚evasseur, E. 187, 191.
‚exis, W. 1, 67.
‚ex Rhodia 85.
‚ex Ribuaria 136.
‚ibellarkontrakte 15%.
iber censualis 53.
iebermann, F. 151, 172.
ibra 136.
ibra argenti 117.
“ieferungsgeschäft 190.
Liegenschaften 224.
„ikörerzeugung 37.
imitanei (fundi) 224.
imitrophi (fundi) 224.
"ipara 68.
itterae evacuatoriae 142.
iudgerus (Bischof v. Münster) 229.
iutprand v. Cremona 97, 99, 125.
izenzzwang 38.
obositz 183.
‚öbl, Alfr. 211.
öhnung 100, 219, 244-‚öning,
 E. 1.
„„Loesch, H. 187.
öwenberg, A. 180.
ongnon, A. 119.
ohn 193, 210.
‚ohnarbeit 52, 136, 242.
‚ohntaxen 42.
‚ohnwerk 186, ı91, 208.
‚ohnwerker 192.
„okogeschäft 190.
‚ombardei 80.
london 191, 192.
Lorsch 138, 139, 140.
Losteile 221.
Losungskorn 184.
Lot, F. 125.
Lotharius (pactum) 123.
Lotz, W. 8, 9, 19, 21, 181, 234:
„övenich (Pfarre b. Köln) 175-‚ucidarius
 179.
ucrum (turpe) 238. ,
'udwig d. Deutsche (König) 129, 143-“udwig
 VIL (König v. Frankr.) 172.
.udwig d. Fromme 126, 139-ugdunum
 (s. Lyon) 229-Lübeck
 256.
‚übeckisch 187.
7. Luschin-Ebengreuth, A. 32, 121, 157;
166, 184, 259-Luxusbedürfnisse
 216.
Luxuswaren 35» 83, 114-Lyder
 70. .
Lydien 57.
Lyon 1311, 182.
        <pb n="289" />
        $()

M.

Maastricht 125.
Mackensen, L. 134.
Madox, Th. 168.
Mähren 197, 199, 200.
Magister negotiatorum 126.
Maguelone 147.
Magyaren 168.
Magyarengefahr 155.
Mahomet (s. Mohammed) 113.
Mailand 189,
Main-Rednitz-Kanal 134.
Maingebiet 162.
Mainz 124, 125, 130, 175, 200.
Maiorian (Kaiser) 121.
Mais 27.
Makedonien 80.
makedonisch 230.
Makler 105.
maldri 138.
Mamelukenzeit 100, 102,
Mamluken 103, 104.
Mamroth, Karl 210.
Man, E. H. 25.
Mannheim 206.
Manitius, M. 168.
manor 176.
Mannschaft (Herrschaft) 19.
MAansus 154.
mansus indominicatus 159.
Manufakturen 195, 211.
manus mortua 150.
Marbod v. Rennes 171.
Mmarca argenti 153.
marche 118.
Marchfutter 1871.
Marchfutterverzeichnis 182. .
Marco Polo 30, 31, 32, 33: |
Marculf (Formeln) 116, 117, 141.
Marez s. Des Marez.
Maria Laach 155.
Marignan, A. 116.
Marine 93, 231.
Mark (gemeine) 205, 238.
Marken 65.
markgenössisch 18.
Markgenossenschaft 12, 13, 14, 185.
markgenossenschaftlich 156.
Markgrafen 181.
Marknutzung 185.
Markverfassung 185.
Markt ır, 26, 40, 41, 61, 131, 132,
"33; 139, 144, 145, 163, 169, 184,
186, 189, 199, 234, 239, 251, 253.
Markt (Regal) 148.
Marktmäßigkeit 240.
Marktplätze 132.

Marktpreis so, 189.
Marktverkehr 112, 166, 200.
Marktwesen 24.
Marktzwang 256.
Marseille 123, 147.
Martene, E, 150, 172.
Masaka (Münze, Indien) 48.
Massenbedarf 252.
Masson, P. 2ır.
Matelica (Kastell) 178.
Matrosen 100, 102.
Matten 27.
v. Maurer, G. L. 156, 184, 185, 205,
206, 207.
v. Maurer K. 115.
Maximilian I. (Kaiser) 202.
Mayer, E. 223.
Mayer Th. 146, 198.
Meaux (Konzil 845/46) 125.
Mecklenburg 180, 235.
Meder 57.
Medici 242.
Medinger, W. 183.
Megara 73.
Mehrwert 240.
Meier (villicus) 151.
“4eierhof 160.
Teierrecht 176.
Aeilenrechte 3, 256.
Meinecke, F. ır1.
Meisenheim (b. Coblenz) 205.
Meissner, Br. 51, 53, 54, 219.
Melanesien 26.
Mell, Alfr. 182.
ell, Anton 198, 202.
Aelle 120.
Memphis 63.
Menelaus 70.
Menger, Carl ı, 105.
mensura 131.
mercatores 125.
Mmercatus 126, 132, 135.
Mergentheim 207.
Merkantilismus 76, 78, 81, 258.
merkantilistisch 78, 91, 96, 97, 256.
Merowinger 110, 113, 114, IIS, 117,
119, 120, 123, 142, 226, 244, 245-Merowingerperiode
 128.
Merowingerreich 130.
Merowingerzeit 82, I14, 116, II9, 120,
124, 131, 133, 136, 143, 144, 243;
245.
Merovingiens s. Merowinger.
merowingisch 115, 119, 120.
Mertel, H. 97,
Merton (England) 180.
messem, ad — (Geldzinsen) 174.
Messen 60.
        <pb n="290" />
        Messergeld 31.
Messerindustrie 208.
Messingmünze 31.
messores 174.
Metalle 22, 51, 67.
Metallgefäße 213.
Metallgehalt 33.
Metallgeld 27, 29, 30, 35» 36, 37» 43
47&amp;gt; 48, 65, 66, 103.
Metallgeldgebrauch 40.
Metallgeldrechnung 35-„Merall.
 German.“ (Münzaufschrift)
120.
Metallhändler 40.
Metallindustrie 82.
Metallschmiede 40.
metaökonomisch 17.
Metöken 72.
Mexico 214.
Meyer, Ed. 2, 55, 57» 58 59 60, 67,
68, 69, 71, 72» 73-Micha
 (Prophet) 235.
Michelsen, A. L. J. 200.
Mietlinge 220.
Mietverträge 62.
Milchwirtschaft 28.
Milet 70, 71.
Militär 109, 233-Militäransiedlungen
 233.
Militärbefehlshaber 34.
Militärboote 93, 231.
Militärdienste 92.
Militärgeschichte 92, 224, 225» 230.
Militärgrenze 217, 229.
Militärgrenzlehen 224, 234.
militärisch 58, 102, 104, 136, 163, 179,
81, 215, 216, 217, 221, 222, 223,
224, 226, 233» 234-Militärkolonien
 220, 221, 233.
Militärkolonisten 219.
Militärlehen 218, 220, 221.
Militärleistung 220.
Militärpersonen 102.
Militärsteuer 203.
militares (fundi) 224.
Minenproduktion 120.
Ming-Dynastie 32.
Minimalpreise 38.
ministeriales 177.
ministerium (Amtsbez.) 126.
Mirbt, C. 171.
missi 228.
LUTATOV 92. -
Mitscherlich, V. 17.
Mitteis, L. 162, 222.
Mittelalter 225, 257.
Mittelamerika 27.
Mitteleuropa 22, 246, 248, 249.

Mittelmächte 251.
Mittelmeer 61, 117, 119, 122, 130.
Mittelmeergebiet 60, 113, 117, 147,
245
mittelminoisch 65.
Mittelrhein 183.
mittelrheinisch 150, 152, 153» 154» 159»
165.
Mönche 50, 156.
Mönch (v. St. Gallen) 130.
Mohammed 105, 232.
mohammedanisch 99.
Momme (japan. Münze) 35-Mommsen,
 Th. 80.
monasteria 13L.
nonetae 122, 153.
Mongolen 28.
Monopol 41, 49, 7$&amp;gt; 76, 95» 104-monopolisieren
 85, 103.
Monopolrecht 37, 103-Moore,
 Sam. 193, 210.
Moratorium 9$.
Moret, A. 219.
Morgan, J. de 221.
Moscheen 100, 104.
Moselgebiet 180.
Moselland 149, 167, 175-Moses
 56.
moslemisch 232, 233.
Muckle, Fr. 55.
Mühlbacher, E. 125, 130.
Mühlenzwang 200.
Mueller, Herb. 31.
Müller, W. 126.
München 185, 205.
Münstermaifeld 180.
Münstertal 168.
Münzen 7, 36, 38, 48, 50, 85, 87, 112,
135» 139, 148, 183, 193, 250-Münzbetrieb
 166.
Münzbilder 58.
Münzerhausgenossen 166.
Münzerneuerung 38, 39.
Münzfälschungen 95-Münzfunde
 58, 121.
Münzgeld ı, 27, 34» 5% $I3ı 52, 79
71, 134) 135) 153» 247; 25° 259;
Münzgeschichte 116.
Münzherren 166, 167.
Münzherrschaften 166.
Münzkrise 193.
Münzmenge 36.
Münznamen 40.
Münzpolitik 36.
Münzprägestellen 166.
Münzprägungen 76, 124.
Münzprivilegien 166.
Münzrecht 166, 167.
        <pb n="291" />
        382

Münzreform 37, 38, 88, ı21, 244.
Münzregal 39.
Münzstätten 251.
Münzsystem 56.
MVünzumlauf 166.
Münzung 33.
Münzverrufungen 167.
Münzverschlechterung 183, 194.
Münzvorrat 36, 166, 167.
Münzwechsel 38.
Münzwesen 10, 40, 114, 166.
Münzzwecke 212.
MuraSu (Firma) 221.
Muri 175.
Muschelgeld ı, 27, 28, 32.
Muschelgeldschnüre 28.
Muselmanen 113, 130.
nutariı (Umlegung v. Diensten) 169.
nutterrechtlich 26, 27.
mutuare 140.
mnutuum 141.
Mykenä 6x, 65.
nykenisch 64, 66, 69, 70.
VMvyrrhen 60.

N.

Nadelform (Geld in —) 44.
Nagl, Alfred 188.
Nahrungsmittel 27.
Nahrungsmittelgeld 44.
Napoleon I. 258, 259.
Narbonne 147.
Nasse, E. 188.
Nach s. Pran.
national 20, 21, 22, 23.
Nationalbanken 98,
Nationalisierung 259.
Nationalismus 17.
Nationalstaat 259.
Nationalwirtschaft 259.
Natters (Tirol) 14.
Naturalabgabe, —n 56, 92, 102, I91,
{92, 213, 216,
Naturalabgabensystem 87, 216.
Naturalbedarf 43.
Naturalbesoldung 182.
Naturalbezüge 76, 183, 206.
Naturaldarlehen 79, 142, 143, 172.
Naturaldienst, —e 136, 164, 168, 176,
181, 183.
Naturaleingänge 102.
Naturaleinkünfte 98, 185, 203.
Naturalentlohnung 253, 254.
Naturalfronden 175.
Naturalfrondienst 197.
Naturalgeld 1, 27, 28, 29, 30, 33, 34;
35» 44» 456, 475 $4-Naturalgeldrechnung

 40.
Naturalien 32, 36, 50, 53; 58, 62, 107,
136, 137, 141, 164, 169, 183, 210,
211, 214, 229, 234, 241, 244, 248,
2$I1, 253, 254, 260.
Naturalkompensation 48.
Naturalleihe 8.
Vaturalleistung, —en 41, 63, 86, 87,
38, 92, 93; 108, 136, 149, 150, 152,
153, 164, 169, 177, 181, 213, 239,
254, 260.
Naturallieferungen 58, 59, 100, 108,
136, 152, 164, 165, 168, 169, 204,
219.
Naturalprodukte 198, 212.
Naturalproduktion 197.
Naturalrenten 205.
Vaturalsteuer, —n 55, 71, 93, 108, 115,
116, 181, 187, 225.
Naturalsteuersystem 87.
Naturaltausch x, 2, 3, 28, 29, 34, 40,
45» 46, 48, 61, 63, 66, 94, 106,
189, 212, 250, 251, 252, 25$ 259
260.
Naturaltauschgeschäfte 188.
Naturaltauschverkehr 46, 47.
Naturaltauschwirtschaft 13.
Naturalverpflegung 58, 76, 77, 88, 102,
244, 247.
Naturalzahlung, —en 8, 253.
Naturalzins, —e 137, 152, 153, 154,
[L64, 173, 175, 176, 178, 183, 194;
201.
Naturalzölle 187, 214.
Naturprodukte 32.
Naude, W. 203, 211.
Naukleros (vanxAnooc) 71, 75.
Naumann, Hans ı12.
Nebukadnezar 220.
Neger 213.
Negerhandel 212.
ı16gociant (s. Kaufmann) 213.
1egotlare 135.
ıegutiator, —es (negotiator) 11, 12%,
126.
Neronisch 88.
1eubabylonisch 220.
Veubesiedelung 222.
Neuerwerbungen 217.
Neukulturen 156.
Neumann, C. 93, 94, 231.
Veumünzung 36.
Veunt 135.
ıeupersisch 2271,
ıichtarisch 43.
Nichtbürger 72.
Niederburgund 122.
Niederösterreich 198.
        <pb n="292" />
        Niederrhein 147, 149; 208.
Niedersachsen 201.
Nikephoros (Kaiser) 96, 97.
Nisen, A. de 177.
Nilsson, M. P. 222.
Niumagae s. Nymwegen.
Nizan-al-Mulk 101.
Noblesse s. Adel.
Nöldecke, Th. 58.
Nomaden 55, 112.
Nordamerika 27.
Nordchina 31.
Norden, E. 223.
Nordeuropa 27.
Nordlandfahrer 190.
Nordsyrien 104, 109-Nordwestdeutschland
 176, 200.
Nordwesteuropa 122, 147.
Normandie 147» 154:
Normannen 147, 168.
Normannengefahr 155-Normannensteuer
 125, 140, 167.
Normannentribut 125.
Northeim 206.
Norwegen 190.
‚o0ElO 73.
Notenemission 31.
Notengeld 31.
Notine (Ort, Prüm) 161.
Notstandskredit 170.
Noviomagio s. Nymwegen.
Nubien 61, 83.
Nubier 61.
Nürnberg 184.
aürnbergisch 208.
Nutzgeld 27, 29-Nutzgenuß
 170, 233:
Nutzung (unbeschränkte) 215.
Nymwegen 128, 152, 238.

2.

Oberdeutschland 125.
Obereigentum 215.
Obermain 162.
obnoxiatio 239.
Oberrad b. Frankfurt a. M. 181.
Oberrhein 186.
Oberschwaben 162.
»berschwäbisch 185.
Oberursel 185.
Ochsenfurth 207.
Ocker (roter —) 26,
Odyssee 70.
Odysseus 67, 79.
Odland 107, 158, 234:
Ykonomik ps. aristotel. 77, 79.

Ol 212,
Jertel, F. 68.
sterreich 45, 52, 79, 162, 174» 177»
179, 180, 181, 193, 194; 198, 202,
217, 235°
ästerreichisch 177, 182, 184.
Offiziere 83, 220, 225.
Dikenwerk 43.
Dikenwirtschaft 216.
Dikos 110, 256.
Ikkupationstruppen 100.
&amp;gt;kkupatorisch 18.
Dılbia 84.
Dmajaden 233.
Imajadenstaat 100.
Dphir 55-Dpfergaben
 62.
Npferpriester 50.
Npferspenden $3-Ippenheim,
 F. 169.
Dppert, J. 57-Orleans
 11, 124, 133-Drient
 30, 51, 109, 119, 224, 229:
yrientalisch 114.
arigo 86.
Osman 232.
asmanisch 101, 233.
Osnabrück 165.
Ostasien 39.
astdeutsch 178, 240.
Ostdeutschland 197, 239.
Ostgermanen 112.
Ostgoten 111.
aströmisch 90, 92, 230, 231.
Ostrogorsky, G. 92, 93; 94» 99, 231-Otto
 I (Kaiser) 97, 168.
Otto, W. 81, 82.
Its Capdequi, J. M. 213.

Dacht 71, 75, 104, 105, 175» 179 180,
247.
achten. 219.
Dachtformen 162.
Dachtgesellschaften 75-Sachs
 kontakt 153-Dachtland
 15, 179-Dachtsumme
 102, 220.
Pachtzahlungen 176.
sacotilles 211.
pactum Lotharli 123.
Pächter 81, 218.
raidec (degen) 230.
Palladius 88.
Palästina 56, 61, 64, 65-Palauinseln
 28.
        <pb n="293" />
        284

MOAÄLyAdANÄOG 75.
Pallientaxen 170.
Pallium 165.
Dalmyra 84.
Dangaecon 80.
Panticapacum 84.
Papiergeld 31, 32.
Papiergeldinflation 32.
Papiergeldwährung 31.
Papiermaulbeerbaum 32.
Papst 182, 253.
Papyrus 79, 119, 123.
Papyrusforschung 85, 221.
Papyrusfunde 75.
Papyrushandel 123.
TUQAÄOL 72.
Parasangen 57.
Paris 125, 128, 134) 135) 14%, 143
171, 186, 237.
Parker, E. H. 31.
Pärvan, V. 82, 85.
Parzellenpacht 179.
Paßamt (Indien) 41.
Passau 125.
Passow, R. 13, 14, IS.
Paßvorschriften 41.
pastinatum 1571.
patrimonial 216.
Patrimonialisierung 198.
Patzelt, Erna 52, 79, 177, 198, 199,
202, 203.
Paulus Diaconus 129.
Pauly, Aug. 87.
Pauschalleistung 108.
becunia, —e 143, 144, 152, 170, 183,
188.
nEdiaKOL 72.
Peloponnes 68, 93.
Peloponnesier 58,
peloponnesisch 73.
Pelzwerk (Pelze) 127, 212.
pensum, —am (ad —) 167.
Perasali (Muschelgeldschnüre) 28.
Periöken 73.
Persepolis 76.
Perser 56, 57, 60, 99, 230.
Perserherrschaft 63.
Perserkönig, —e 57, 59) 60.
Perserkriege 71.
Perserreich 58, 59, 75.
Perserzeit 79.
Persien 58, 220, 221.
persisch 56, 57, 58, 221, 232.
persolvere 138, 152.
Personaldienste 149.
Perthes, J. 30.
Pertinenzeigenschaft 42.
Pertinenzformel 139.

Pesl, L. D. 210, 212.
Petrusevski, D. M. 239.
Pfand 239.
Pfandbestellung 95.
Pfandgut 170.
Pfennigzinse 176.
pfleglos (Land) 155, 159.
Pfitzner, Jos. 206.
Pforzheim 209.
Pfunds (Tirol) 183.
Dharao 218, 219.
&amp;gt;höniker 55, 82.
&amp;gt;hokaea 71.
°hiladelphos 78.
&amp;gt;hilipp v. Makedonien 59, 75.
°hilippe le Bel 194.
Philipp II. (König v. Spanien) 211.
Philister 55.
Pigeonneau, H. 118.
Pinelo, Leon 213.
Pippin (König) 131, 226.
Direnne, H. 11, 113, 114 115, 116,
118, 119, 120, 121, 122, 123, 124,
[2 127, 130, 131, 132, 133, 134,
143» 145» 147, 163, 173, 177, 226,
236, 239, 245, 246.
Pisides, Georgios 99.
Distes (Edikt 864) 132, 133, 140.
Dius IV. (Papst) 182.
dvano, S. 151.
‚lacitum, —a 154, 228.
&amp;gt;lenge, J. 2.
YMinius 87.
Yluralitätstheorie 17.
Pöhlmann, R. 67, 68, 69,
2oen 151.
Poitiers 124.
Poitou 120, 168.
Polizei 198.
Polizeiordnung 199.
Poll, B. 180,
&amp;gt;olybius 223.
Polyptycha (Polyptyque) 161, 177.
&amp;gt;ommern 204.
&amp;gt;ompei 83.
Dompeius 82.
»ondus, — era 131, 167,
Dontus 82.
Portugal 195.
Portugiesen 35,
PoruSatis 58, 220.
POSSESSIO 154, 237.
possessiones censuales 155.
Postwesen (Perser) 57.
Poupardin, R. 122.
praeceptum negotiatorum (828) 126.
Prägefähigkeit 106.
Prägungen 63.
        <pb n="294" />
        jraclati 237.
jraetium s. pretium.
Prag 254:
pragmatica (Sanctio —) (554) 95-Pran
 Nath 44, 45, 46, 47, 48, 49» 5°
Prasek J. V. 57, 60.
precium s. pretium.
Zreis, —e (vgl. auch „pretium“) 36, 37,
40, 48, 49, 52, 79, 87, 95» 128, 143,
167, 171, 179, 198, 204, 208, 209;
237, 238, 239, 242, 254:
Preisberechnung 189.
Preisbestimmung 49, 13$5-Preisbildung
 39, 104, 254-Preiskonjunktur
 106.
Preisrevolution 139, 210.
Preissatzungen 52, 128, 135.
Preisschwankungen 234.
Preissteigerung 38.
Preistaxen 39; 87, 127.
Preistaxsatzung 88,
Dreistreiberei 55, 104, 195-Preiswucher
 182.
Prekarie 225.
Prekariengeschäfte 237.
Prekarienurkunden 137.
Prekarist, —en 138.
prestare 141.
oretium (precium) 136, 137, 138, 228,
237-Preußen
 78.
preußisch 198.
Priamos 67.
Priester, —innen 44, 48, 49, 54» 218.
primitiv 2, 110, 243» 253:
Drimitive 14, 24, 25» 26, 27, 28, 29.
Primitivformen 69.
Privatkapital 39.
Privatland 41.
Privatsoldaten 99, 224, 230.
procurator 86.
Produktionsmittel 12.
Produktionsmöglichkeiten 181.
Produktionsüberschüsse 128, 153.
Produktionswirtschaft 4.
Produktivkredit 170.
Produzent, —en 75, 106, III, 211,
251, 261.
Proesler, H. 17.
Prohibitivzölle 257.
Proletariat 85.
Proletarier 83.
Proletarisierung 235.
TQOVOLA 99-Propheten
 56, 23$5-Proportionalsteuer
 107.
propriedad 213.
5roprietas, — tes 227, 228,

rotectores 223.
&amp;gt;rou, M. 117, 120, 121, 124, 139-drovence
 122, 126.
&amp;gt;rovinzialflotte 93.
&amp;gt;rüm (Kloster) 150, 159, 161, 174-»seudoaristotelisch
 77, 79-&amp;gt;tah
 63.
&amp;gt;tolemäerzeit 221, 222.
&amp;gt;u-Geld 30.
sunisch 81.
Punt 61.
Durpurfabrikation (Purpur) 130, 131.
Purpurfärberei 95.
Pyrenäen 119.

Q.

Quartierlasten 204.
Duentowic 147-R.



Radschputen 218.
Aätien 126.
Zaffelstetten 126.
Aamses IIl. 63.
‚.Ranke, E. 249.
Zanke, Hermann 61, 62, 63, 218, 219-Ratsherren
 (Freiburg i. B.) 206.
Zaub 14.
kaubtausch 25.
Zavensburg 188, 189, 203.
Aaymund, P. 28.
‚echtsrheinisch 7.
‘edditus 150.
;edemptio 150.
Zednitz 134-Zednitzgebiet
 162.
kegalien 148.
kegalität 139-Zglementation
 commerciale 211.
deglementierungssystem 91.
Regling, K. 44, 63, 65-Zeichsgesetzgebung
 10.
Reichsgrenzen 229.
Zeichsgründung 113.
Zeichsgutachten 211.
Reichsmünzen (Persien) 57-R
 eichsmünzreformbestrebungen 212.
Reichsmünzwesen 211.
Reichswirtschaftsordnung 246.
Reims 129, 147» 161.
Reis 30, 33, 34» 35» 36, 37» 38% 4°
41, 44» 47°
Reisbau 30.
Reisfelder 34-Reisgeld
 35.
Reishändlerzunft 37.
        <pb n="295" />
        286

Reislöhnung 36, 37.
Reispreise 36, 37.
Reiswirtschaft 36.
Reiterdienst 229.
Reitertruppe 225.
relievum 150, IST.
Remscheid 208.
Renaissance 145, 147, 163.
Rennes 171.
Rente, —n 104, 158, 173, 205, 240.
Renteigütersystem 159.
Renteisystem 148, 161,
Rentenbezieher 105.
Aentenbücher 1359.
Rentenkauf 240.
Rentensubstrate 159.
Renus s. Rhein.
Reparationsverhandlungen 254.
Requisition 14.
Retennu 65.
Revillout, E. 57. -
Zeyner de Vondere (St. Trond) 177.
Rhein (Renus) 134, 161.
‚heinisch 185.
Rheinland 180.
Rhodia Lex 85.
Rhodos 61, 64, 68.
Ähys Davids, C. T. 40, 44, 45» 47, 48.
Ribuaria Lex 136.
Richard II. (König v. Engl.) 192.
Richter (Juden) 56.
Ridgeway, W. 30, 31, 33, 44 67, 73-Ringe
 (Gold) 61.
Ringform 52.
Rıinggeld 54, 62, 63.
Ritter 33, 37, 81, 105, 106, 194, 203,
204, 205.
Rittergüter 178, 198.
Rittergutsbesitzer 201.
ritterlich 35, 83, 182.
Ritterschaft 169.
Ritterstand 202.
Rivers, W. H. R. 28.
Rodbertus 110,
Rodewerk 162.
Rodung 159.
Roeder, G. 64.
Römer 87, 112, 223.
Römerreich 21, 64, 88, 243, 244.
Römerstraßen 84, 112.
:ömisch (romain, roman) 8, 21, 8o,
81, 82, 86, 89, 100, 121, 124, 171,
[82, 223, 225, 226, 230, 231, 244,

245+
Rörig, F. 256.
Rom (Roma) 80, 81, 83, 123, 168, 171.
Romagna So.
romain s. römisch.

Roman s. Römisch.
Romanisch 17, 84, 147, 185.
Roßgrundstücke 221.
Rostovtzeff, M. 2, 81, 82, 83, 84, 85,
86, 87, 88, 224.
Roth, P. 139.
Rothenburg o. T. 207.
Rübel, K. 162.
Rübenzucker 254.
‚Rückfall‘, —e (in d. Naturalwirtschaft)
16, 21, 22, 23, 39, 224, 243, 244»
245» 247» 25°, 251, 252, 255.
Rütimeyer, E. 185, 187.
Ruhla 208,
Zuolo di famiglia (päpstl.) 182.
Auotger (Köln) 165.
Außland 211.
Ryckel v. St. Trond 177.
yo (japan. Münze) 35.

Saale 179.
3aba 60.
Sachgüter 12, 33, 47, 63, 106, 127, 252.
Sachlieferungen 254.
Sachsen 113, 117, 123, 162, ı81ı, 204.
Sachsenland 139.
5achvermögen 240.
Sachwalter 54.
Sado (japan. Prov.) 34.
ächsisch 168.
5aisonarbeiter 53.
3o.xehhn (coaxeihıov) 98,
jalica (terra —) 155, 156, 157, 160.
salien s. salisch.
salisch 121, 168.
5alland 155, 156, 159, 160, 179.
5alomo (König) 55.
Salomoarchipel 28.
Saloniki 90.
Salz 22, 27, 30, 33, 41, 44, 66.
jalzstücke 27.
Samurai 35, 37, 218.
janctio pragmatica (554) 95.
Sander, P. 7, 8, 9, 184.
Sarazenen 122, 123, 147, IS1, 168.
Sardinien 80.
jargon 60.
5arre, F. 58.
Sassaniden (— es) 221, 232.
Satrapen 57, 59, 77.
Savary, J. 213.
Sawäd 107.
5ax, Em. 208.
Saxer, Em. 187.
Saxones (s. auch Sachsen) 137.
        <pb n="296" />
        Saxonicum (Capitulare — 797) 137.
scabiones 15$5-scaccarıum
 168.
Schack, H. 16.
Schäfer, Dietr, 162, 187, 188, 212.
Schäfer, Friedr. 207, 250.
Schätzungsklassen (Solon) 71.
Schätzungsordnung (Solon) 72.
Schafwollgarne 254.
Schafzucht 210.
Schankgewerbe 54.
Schanz, G. 209.
Scharwerk 202.
Schatzhaus, —er 58, 63.
Schatzordnung 115.
Schatzverwaltung 98, 219.
Schaub, F. 171. H
Schaube, A. 147, 185, 187, 191.
Scheck 101.
Scheidemünze 28.
Schekel 56.
Schenkung, —en 9, 140, 157-Schiffahrt
 147.
Schiffahrtsgesellschaft 74.
Schiffbauholz 231.
Schiffer 69, 72.
Schiffshauptmann 70.
Schildgeld (s. auch scutage und
scutagium) 169, 234:
Schilling (s. auch solidus) 136, 137;
140.
Schirmgewalt 214.
Schlagschatz 166.
Schleichhandel 36.
Schlesien 197, 199, 200, 204.
schlesisch 213.
Schleswig 148.
Schlom (Jude) 166.
Schmelzhütten 65.
Schmidt, L. 113-Schmoller,
 G. 6, 7, 17, 73 76, 93 166,
175, 231, 249; 250.
Schmuckmittel 27.
Schmuckzwecke 36.
Schneider, Fedor 234.
Schönberg, G. 2.
Schollenpflichtigkeit 86, 199.
Schonen 187, 188.
Schoß (— Grafenschatz) 181.
Schoßhafer 181.
Schottland (Scotland) 183.
Schottmüller, K. 211.
Schrader, O. 25.
Schröteler 201.
Schuldner 254-Schuldscheine
 40, 189.
Schuldurkunden 116, 142.
Schuldverträge 34.

Schuldverzinsung 250.
Schulte, Al. 180, 189, 203.
Schulze, E. O. 179.
Schuß waffen 213.
Schutzgebiete 28.
Schutz-Treue-Verhältnis 219.
Schutztruppen 234.
Schwaben 242.
Schwarzes Meer 84, 112.
Schwarzwald 186, 209.
Schweden 22.
Schweiz 121, 175.
Schwelm (Westfalen) 181.
3chwenzner, W. s2, 53.
7. Schwerin, Claud. 124, 225:
v. Schwind, E. 45, 177-Schwinkowski,
 W. 212.
cutage s. Schildgeld.
scutagium s. Schildgeld.
Seifried Helbling 179-;editiones
 86,
See, H. 154, 175» 178.
Seeck, O. 115, 223, 224, 225» 230, 244-jeedarlehen
 74.
jeefahrer 30, 65, 113.
jeehandel 55, 65, 79, 113.
Sechandelsplätze 96.
jeehandelsrecht 85.
Seeliger, G. 149, 161, 226.
jeeraub 113.
Seeschiffahrt 113, 118, 147, 249-Seeweg
 212.
Zegre, A. 211.
Seidenstoffe 30, 32, 130.
Seidenwebereien 95, 186.
jekel (Silbergeld) 52.
zelbstversorgung 82, 256, 257.
Slbsverwaltung 53.
Seldschukenreich 101.
‚eldschukisch 98, 233.
Seleukiden 79.
Seleukidenreich 77, 79.
jelgut 159.
;eniores 237.
Senonicae, cartae 141.
Septimanien 119, 126.
Septimius Severus 224.
Sering, M. 240.
servage 150.
jervi 135.
Servis (Licht, Holz, Salz) 204.
Sesostris II. 64.
Seßhaftigkeit 66.
Shamasastry, R. 41, 42.
Shansi (China) 30.
Sickel, Theod. 182.
Sieger, R. 25.
Siena 189.
        <pb n="297" />
        288

Sieveking, H. 188.
siglae 137, 138.
Silber 31, 32, 33, 35» 4% 52, 53 55
59, 62, 63, 10$, 112, II4, 116, 117,
i37&amp;gt; 138, 139, 140, 153, 219, 220.
Silberausnützung 120.
Silberbarren 52, 56.
Silberbergbau 168.
Silberbergwerke 120.
Silberblech 36.
Silberdenar, —e 88, ı21.
Silbergefäße 127.
Silbergeld 33, 78.
Silbergeräte 167.
Silbergruben 168.
Silbergußstücke 63.
Silbermarkenevangelium 171.
Silberminen 32, 34, 8o, 120.
Silbermünzen 34, 50, 103, 117, 120.
Silbermünzung 117, 118.
Silberpana so.
Silberpfunde 141.
Silberprägung, —en 57, 59, 117, 121,
246.
Silberproduktion 33.
Silberreichtum 33.
Silbersekel 53.
Silberwährung 59, 117, 120.
Silberwerte 51.
silique 121.
Sippenfremder 217.
Sippengenossen 217.
Sippenordnung 215.
5waQkla (oLTaOX la) 92.
Sizilien 71, 73, 80, 123.
sizilisch 191.
Skarabäen 64.
Sklaven 54, 61, 83, 85, 127, 212, 224.
Sklavenarbeit 82.
Sklavenemanzipation 212.
5klavenhandel 125, 129, 212, 213.
Sklaverei 235.
Skythen 89.
Slaven 129, 148.
Slavinia 126.
;lavisch 168.
Smithsonian Inst. 221.
3nape, R. H. 178.
Sobernheim, M. 104.
Söldner 92, 194, 220.
Söldnerführer 194.
Soetbeer A. 112, 116, 117, 119, 120, 121.
Sohm, Rud. 223.
Soissons 131.
Solar, D. Amunätegui 214.
Sold 20, 76, 194, 203, 204, 224, 225.
Soldaten 77, 102, 204, 219, 220, 221,
224, 230, 231. 240.

Soldatengüter 93, 230, 232, 241.
Soldatenlehen 101.
Soldatenstand 220.
joldbeträge 204.
joldgüter 230.
5oldtruppen 59, 99.
5oldverträge 194.
Soldzahlungen or.
jolidus, —i 137, 141, 169.
Solingen 208.
Solon 71, 72, 73.
Sol6rzano, J. de 213.
Solvay (Instit.) 25.
Somaliküste 61.
5ombart, W. 3, 4 5» 6, 7, 22, 173,
175, I90, 196, 197, 244, 256.
Soml6, F. 25.
sommerlad, Th. 9.
Sonderabgaben 42.
Sonderproduktion ır.
5onntagsruhe 127.
5oranzo 188.
Sozialismus 56, 68, 235.
spätrömisch 21, 92, 95, I10, III, IIS.
Spanien 35, 81, 83, 118, 125, 144, 195,
203, 213, 229, 245.
;panisch 94, 119, 211, 213, 241.
5pann, O. 45.
Spanndienste $7, 92, 205.
5parta 68, 73.
Spediteure 209.
5peier (Speyer) 164, 206.
;pekulation, —en 87, 103, 104, 196.
5pekulationsgeschäft 74.
5pezereigroßhandlung 209.
5pinnen (Spinnerei) 73, 85.
°pitzenindustrie 210, 213.
t. Amand 150.
“ Denis 136.
‚ Gallen 130, 137, 138, 139, 140.
; Germain des Pres 132, 161.
. Goar 161.
» Honore de Le&amp;amp;rins 147.
„ Marien (Trier) 152.
»„ Maximin (Trier) 152, 154, 155.
. Paul (England) 169.
*. Trond 177.
3t. Victor (Paris) 171.
Staatsanleihen 98, 108.
5taatsbank 98.
Staatseinkünfte 81, 101.
Staatseinnahmen 32, 75, 82.
Staatsfinanzen 8.
Staatshaushalt 8o.
staatskontrolle 104.
Staatsmagazine 102.
Staatspacht 100.
Staatspensionen 101.
        <pb n="298" />
        &amp;gt;79

Staatsschatz 97.
Staatssteuer 180.
Staatswirtschaft 258.
Stadt, —e 3, 5, 20, 36, 40, 42, 53, 55»
76, 77» 82, 90, II$, I24, 131, I5S&amp;gt;
163, 164, 184, 185, 194, 200, 203;
206, 207, 235» 241, 243» 248, 249;
250, 256, 257, 258.
Stadtbürger 124.
Stadtbürgerschaft 185.
Stadtherr, —en 164, 185.
Stadtmark 206.
Stadtstaat 189.
Stadtverfassung (Städteverfassung)
164, 185, 205.
Stadtwirtschaft 2, 3, 17, 255, 256.
stadtwirtschaftlich 258.
Stadtwirtschaftspolitik 256.
Städter 251.
Städtebevölkerung 37.
Städtewesen 69, 145, 148, 155, 162,
163, 170, 173:
städtisch 94.
Ständerechte 198.
Stafford, William 210, 212.
Stapelplatz 131.
Stapelrecht, —e 3, 256, 257-Statthalter
 108, 109.
steierisch 202.
Steiermark 45, 177, 181, 202, 250.
Stein, A. 210.
Stein, E. 21, 90, 93, 94, 98, 99» III,
224, 230, 231-Stein,
 W. 118, 148.
Steinherz, S. 182.
Stempel 52.
Stempelung 63.
STEaVOL 79.
Steppenbewohner 84.
Stettin 204.
Steuer, —N $, 14, 33» 35» 42, 49 51, 53
59, 62, 75, 76, 98, 100, 101, 102,
107, 108, 109, 137; 138, 139) 140,
(64, 168, 180, 181, 184, 187, 202,
204, 205, 213, 218, 220, 221, 233,
2509, 251.
Steueradministration 108.
Steuerbezirke 107, 108.
Steuerdruck 85.
Steuereinkünfte 109.
Steuererhebung 198.
steuerfähig 223.
Steuerfreiheit 53, 59.
Steuergarant 102.
Steuergemeinde 92.
Steuerkraft 48.
Steuerleistung, —en 53 57, 72, 93»
18,
Dopsch, Naturalwirtschaft,

steuerliste, —en $6, 108.
teuernachlässe 109.
;teuerpacht 86, 102, 104.
;teuerpächter 86, 101, 108.
;teuerrollen 115.
;teuerveranlagung 71.
jteuerverfassung 92, 11$-;teuerverhältnisse
 100.
;teuerverwaltung 125.
zteuerwesen 180.
Steyr 250.
Stichgeschäft 188.
Stieda, W. 193.
Stimming, M. 124.
Stöckle, A. 95, 96.
Strafen 14, $3-Strafgelder
 72, 116.
Straßburg 164.
Strieder, J. 242-Stockbauer,
 J. 208.
Strumpfwirker 209.
Strzygowski, Josef 112.
Stubbs, W. 168.
;stummer Handel 25.
Styria s. Steiermark.
jubarktisch 27.
zubjektivismus (Wirtschaftsstufe) 18.
5udsexe (Sussex) 167.
Südamerika 212, 213.
3üdarabien 60.
Südchina 33.
Süddeutschland 198, 249.
‚üdfranzösisch 122, 147-Südindien
 28, 43, 44-üdniedersächsisch
 201.
züdostdeutsch 181.
Südostdeutschland 179.
üdrussisch 84.
Südsee 27.
jüdwestdeutschland 176.
5uenet (Assuan) 61.
juezkanal 60.
jultan 104.
3umpfland 234.
3undwall, J. 89.
Sunpringham (England) 171.
Susa 76.
Susemihl, F. 77.
Svoronos, J. N. 65.
Symbolismus 18.
Synnesius (Bischof v. Kyrene) 89.
SUVOY 92.
Syrakus 81.
Syrer 82, 119, 130-Syrien
 60, 61, 64, 65, 82, 83, 84; 94,
100, 108, 130, 233-‚yrisch
 107.
        <pb n="299" />
        AM}

Tabak 27.
Tacitus 223.
Tafelgüter 247.
Taglöhner 40, 47, 68, 186, 200, 210.
Taglohn 186. ;
Fajarib al Umam 101.
Tajima 34.
Takizawa, Matsuo 33, 35, 38, 39.
Taler 118, 246.
Tanais 84.
:artarisch 31.
Tausch ı, 25, 45» 211.
Tauschgegner 25.
Tauschgeschäfte 188, 238, 241.
Tauschhandel 23, 25, 103, 212, 248.
Tauschmesser ı, 27, 67, 105, 252.
Tauschverkehr 14, 24, 45, 48, 61, 146.
Tauschwaren 213.
Tauschwirtschaft 4, 5, 44) 189, 190,
244, 257: 258, 260.
tauschwirtschaftlich 5, 196, 244.
Tee 30, 32, 33-Teilbau
 149, 151, 153, 158, 161, 162,
169, 176.
Teilbausystem 176.
Teilpacht 71.
teloneum 122, 132.
Tempel 53, 62, 63.
Tempelgüter 59.
Tempelschätze 80.
ÖeganeVvovteEs 223.
terra absa 155, 160.
terra dominicalis 156.
terra indominicata 157.
;erra salica 155, 156, 157, 160.
Territorialfürstentum 257.
V’erritorialgewalten 248.
Territorialherren 34.
Territorialität der Münze 167.
Territorienbildung 162.
Textilindustrie 73, 83.
Theben 63.
Theodosius (Kaiser) 92, 112.
Theodulf (Bischof) 124.
Theopomp 58, 59.
Thessalien 71, 73, 93. ;
Thesaurus novus anecdot. 172.
Thetenstand 72. ;
Theudebert (König) 115.
Thilenius, G. 27.
Thimme, H. 249.
Thionville 238.
Thompson, }. W. 118, 122, 124, 134)
246.
Thomsen, Peter 65.
Thüringen 162, 208.

Thun, A. 208.
Thurnwald, R. 219.
Thutmosis IIL. 65.
Fiberius Constantinus 90, 230.
Tiel a. d. Waal 147.
Tigris 107.
Tille, A. 176, 205.
Tirol 14, 183, 202, 250.
v. Tischendorf, P. A. 232, 233.
Todas (Indien) 28.
Todfallabgaben 150.
Tokugawaherrschaft 34.
Tornauw, Nicolaus v. 233.
Totbriefe 142.
Totemclans 27.
'otemistisch 26, 27.
Totrecht 150.
Toul 168.
Tours 115, 116, 117, 133.
Tractatus Garsiae Toletani (1099) ı 71.
Tradenten 237.
Ü’raditionalismus 7.
'raditionalistisch 197.
Traditionen 9, 138.
Traditionsbücher 10, 136,
F’raditionsurkunden 139.
Trajectus (Maastricht) 125.
Transmission (innere —) 254, 255.
Transportkosten 234, 251.
to OanESiTAL 95, 98.
Trattato dei Baratti 189.
treantis, —es (Trianten, trientes) 116,
119, 141. ;
tremesse (tremissae, trimissae) 137,
138.
Treueverhältnis 217.
Tribut, —e 14, 59, 73, 100, 139, 168.
T’ributleistungen 58, 65,
Tributzahlungen 22.
Trier 151, 152, 153, IS4, 155» 165,
170.
:roc 211.
Troeltsch, E. 208.
Troja 69.
T’rucksystem 187, 191, 193, 208, 209,
210, 241, 254.
Truppen 204, 205, 217, 230, 2 &amp;gt; 244.
Truppenbefehlshaber on ) 733 144
T’schanakia (Finanzminister) 4r, 50.
F’schandragupta (König) 41.
Tschou (China) 216.
Tuch 212.
Tuchfabrik 209.
Fuchindustrie 209, 210.
T’uckermann, W. 186.
Tudela, Benjamin v. 94, 99.
Türken 98, 99, 217, 233.
(ürkenherrschaft 221.
        <pb n="300" />
        Tuluniden 104.
Tuntdorpht (Prüm) 161.
Tuscien 126.
Typismus (Wirtschaftsstufe) 18.
Tyrus 131.

iM

Übergangswirtschaft 3.
Oberlingen a. Bodensee 206, 207, 250.
Überschüsse 77.
Überschußproduktion 106, 238, 247.
überseeisch 74, 75-übertragene
 Wirtschaft 15.
Überzins 202.
Uhrenerzeugung 209.
Uhrenmacher 209.
Ulrich v. Aix (Erzbischof) 147.
Umajaden (s. Omajaden) 232.
Umetsuji, Kisei 36.
Umlegung (v. Steuern) 225.
Umsatzstellen 133.
Umwechslung 36, 74-unbehaust
 (Land) 160.
Unfreie 129, 158, 177:
Ungeld 164, 187.
Unger, Joh. Friedr. 210.
Unte-könige 57.
Unternehmer 81, 242, 261.
Unternehmergewinn 102.
Unternehmertum (Unternehmungsgeist)
87, 195.
untia 141.
Unveräußerlichkeit 233.
aralaltaisch 25.
Urban II. (Papst) 171.
Urbar, —e 9, 10, 53» 136, 159, IS9
16%, 174, 177, 182,
Urkommunismus 13.
Urproduzenten 61, 254-usurae
 143.
usurarıi 172.
Utrecht 147.

V.

Valentinian II. (Kaiser) 92, 112.
Vandalen 113.
Vanicek, Frantisek 217.
Vasallen 33, 58, 222, 226, 227, 228,
234.
Vasallität 219, 223.
„asallitisch 226.
Vasiljevsky, V. G. 92.
Vasistha 48, 50.
zassus, —1 223, 229.

Veden 40.
zenditio 127.
Venedig 96, 123, 130, 185, 188.
Venetianer 31, 130.
venetianisch 97, 130, 188.
Veräußerungsverbot (Soldaten- und
Kleingüter) 232.
Verdun 115, 125.
verfront (Land) 160.
Verkauf 112, 117, 128, 132.
Verkaufsgeschäft, —e 128, 133», 134-Verkehr
 x, 10, 31, 93» 145) 148, 173,
184, 206, 245.
Verkehrsmittel 54, 217.
Verkehrstechnik 2.
Verkehrswirtschaft 3, 8, 13, 73» 113,
197, 239.
vorkehrewirtschaftlich 3.
Verknechtung 235-Verlagsystem
 208, 210.
Verleger 210.
Verleihung, —en 217, 221, 226, 227.
Vermeierung 179.
Vermögensbildung 195.
‚Vernaturalwirtschaftlichung“ 111.
Yerona 187.
rerpachten 105.
Verpachtung 101, 177, 179.
Verpfändung 240.
Verriest, L. 150.
Verruf d. Münze 135.
Verteuerung 49.
Verzehrungssteuer 187.
Verzinsung 116.
‚erzollen 116.
zeterani 224.
/ezier, —e 108, 109.
Viehamt 41.
Viehgeld ı.
Yiehtafeln 190.
Viehzucht 53, 54» 55» 66, 206, 210.
Viersen (Köln) 201.
zillae 143.
villainage 150, 169.
7illicus 155, 161.
Villikationsverfassung 148, 176.
Vilusa 69.
Vinogradoff, P. 150, 169, 176.
Yiollet P. 67.
/ölkerwanderung 110, 112.
/ölkerwanderungszeit 22, I10-Vogel,
 W. 113, 118, 147.
Vogt (s. auch „advocatus‘‘) 149, 154
155-Vogtding
 154
Vogtei 149, 175-Vogteifronden
 175-/ogteirechte
 154, I$S$S.
        <pb n="301" />
        202

Vogteiweistum 175.
Volksrecht, —e 117, 129, 136.
Volkswirtschaft 2, 18, 255, 259.
Vollbürger 73.
v. Voltelini, H. 225, 226.
Vondere (Reyner de —) 177.
Vorderasien 57, 79, 130.
Vorderindien 26.
Vorkauf 198.
Vorkaufsrecht, —e 3, 256, 257.
Vorratswirtschaft 256.
Vorschüsse 236.
Yuitry, Ad. 175.

WV

Waal 147.
Waas, Ad. 175.
Wackernagel, Jac. 189.
Wadenheim 183.
Währung 34.
Währungsreform 37.
Wätjen, H. 212, 213.
Waffen 66, 95.
Waffendienst 169.
Waffenfabriken 73.
Waffengenossen 220.
Waffenverkauf 129.
Wagengrundstücke 221.
Waltz, G. 28, 136, 150, 163, 164, 168,
171, 226, 229, 247.
Wakf 104, 233.
Wakfbauern 104. .
Wakfgut, —er 105, 109.
Wakfierung 104.
Wakfstiftungen 104.
Wakfsystem 109.
Wakfzweck 104.
Wallenstein 203, 204, 205.
Wanderarbeiter 192.
Wandergewerbe 192.
Warenhandel 8, 8o, 249.
Warentausch 188, 211, 212, 213, 25$.
Warentauschhandel 189,
Warenverkehr 40, 47.
Warenwiederverkauf ırrt.
Waschgold 40.
Wasserbillich 152.
Wasserbüffel 30.
Weben, (Weberei, —en) 73, 85, 254.
Weber, Max 6, 21, 22, 31, 32, 33, 39,
41, 42, 43, 110, III, 216, 217,
218, 225, 241, 244.
Wechsel 40, 74, 101, 254:
Wechselgebühren 38.
Wechselgeschäfte 171.
Wechselgewinn 38.

Wechselprämie 41.
Wechselverkehr 255
Wechsler 38, 74.
Wedda 26.
Wehrpflicht 93.
Wehrsteuer 93.
Weide 210.
Weihrauch 60.
Wein 5$.
Weinbau 206.
Weinkelter 202.
Weinkultur 200.
Weinlieferungen 180.
Weinwucher 128, 142.
Weinzins 183.
Weißenburg (Wizzenburg) 138, 139,
140.
Weistum, —er 52, 79, 177, ı80, 181,
183, 185, 198, 199, 214.
Weizenhändler 55.
Weizenzins 186.
Welthandel 25, 84, 139, 189, 259.
Welthandelsverkehr 254.
Weltkrieg 16, 23, 243, 251, 258, 259.
Weltwirtschaft 257.
Werden a. d. Ruhr 162, 240.
Wergeld 136.
Wertmesser 35, SO, $I, 61, 105, 136,
138, 141, 189.
Wertpapiere 142, 239.
Wertrelation 36.
Wertstempel 44.
v. Wervecke, H. ı1.
Westafrika 213.
Westdeutschland 117, 174, 203, 205.
Westeuropa 44.
westeuropäisch 233.
Westfalen 175, 181.
westfinnisch 25.
westfränkisch 143.
Westfranzien 125.
Westgote, —n ı12, 118.
Westgotenreich 231.
westgotisch 142.
Westindien 212.
Westminster 180.
Wetzlar 150.
VWhitwell, R. J. 118.
Wiebe, GC. 210.
Wiederverkäufer 75.
Wien 166, 193, 241.
Wikinger 113.
Wilbrandt, Rob. 257, 258.
Wilcken, U. 73, 76, 78, 79, 222.
Wilke, Fr. 56, 235.
Wilkens, H. 126, 127.
Winkelwaren 208,
Wipperzeit 250.
        <pb n="302" />
        .rfpi

Wirtschaftsbetrieb 169.
Wirtschaftsbilanz 241.
Wirtschaftseinheit, —en 12, 13, 160.
Wirtschaftsethik 105.
Wirtschaftsform, —en 17, 213, 215,

243-Wirtschaftsgebarung
 171.
Wirtschaftshöfe 165.
Wirtschaftskrise 36, 243.
Wirtschaftsordnung 19.
Wirtschaftsorganisation 20.
Wirtschaftspolitik 48, 91-Wirtschaftsstufe,
 —n 2, 3, 90, 184.
Wirtschaftsstufenlehre 18, 261.
Wirtschaftsstufentheorie 17, 196.
Wirtschaftssystem 13, 15 34-Wirtschaftsverfassung
 3, 4, 8, 26, 202.
Wirtschaftsverkehr 251.
Wissowa, G. 87.
Wittich, W. 176, 197, 201.
Wizzenburg s. Weißenburg.
Wolgast 204.
Wolle 66, 212.
Wollenspinner 254, 25$5-Wollenzunft
 188.
Wollgewerbe ır.
Wollindustrie (Wollen —) 209, 210.
Wopfner, Herm. 14, 183, 202.
Worms 126, 128, 164.
Wucher (s. auch usurae) 10, 143» 179,
171, 239
Wucherer 141, 170, 172.
Wuchergeschäfte 142, 170.
Wucherverbote (kirchl.) 190.
Wucherzinsen 143.
Württemberg 208,
württembergisch 198, 199.
Würzburg 186, 214.
Wulfila 113.
Wygodzinski, Wilh. 259.

As

Xerxes I. 220.

Yen 35.

Z.

Zachariae v. Lingenthal, K. E. 93, 230,
231, 232.
Zähir (Kalif) 104.
Zahlungsanweisungen 109.

Zahlungsaufträge 74.
Zahlungsklausel 138.
Zahlungsmittel 28, 43, 253-Zahlungsmodus
 28.
Zahlungsunfähigkeit 170.
Zahlungszwecke 242.
Zaun, Joh. Peter 175.
Zehent (Zehnt) 53, 79, So, 135, 182,
206.
Zehentpflicht 160.
Zeichengeld 27, 29.
Zeitleihen 154.
Zeitpacht 176.
Zenon 78.
Zenonkorrespondenz 78.
Zentralasien 27.
Zentralgewalt 21.
Zentralkasse 98, 173.
Zentralmächte 257.
Zentralverwaltung 211.
Zetl, Jakob 250.
Zeugenführung 52.
Zeughandlungskompagnie 208.
Zeuginnen $4.
Zeugmacher 208.
Zeumer, K. 150, 187.
Ziegeltee 28.
Zimmer, Heinr. 47.
Zimmerleute 27.
Zinn 65, 66, 212.
Zins, —e, —en, 10, 34, 109, 135, 136,
138, X41, 142, 149, IS5I, IS2, 153
154, 158, 159, 160, 164, 174, 175;
176, 177, 184, 202, 218, 239, 247-Zinsbauern
 15S.
Zinsbezug 165.
Zinsbücher $3.
Zinsdenare 153.
Zinseinheit 160.
Zinsfuß 240.
Zinsgewinn 190.
Zinsgütersystem 159.
Zinsland 15, 1$$, 160.
Zinsleistung 161.
Zinsnehmen 40.
Zinspflichtige 184.
Zinssystem 239.
Zinsverbot (kanon.) 190.
Zinsverhältnisse 175.
Zinsverpflichtung 138.
Zinsversäumnis 154, 179-Zinswesen
 27.
Zinswucher 171.
Zirkulationsmittel 76.
Zisterzienser 171.
Zisterzienserorden 156,
Zoll, —e 72, 80, 103, 116, 132, 133,
139, 148, 187, 192, 214, 250.
        <pb n="303" />
        204

Zollabgabe, —n 72, 187.
Zollbeamten 187.
Zollerhebung 133.
Zollfreiheit 125, 132, 257.
Zollgebarung 41.
Zollordnung 126,
zollpflichtig 214.
Zollprivilegien 257.
Zollstätten 133.
Zollwesen 187.
Zollzuschläge 192.
Zuckerfabrikanten 254.
Zuckermonopol 104.

Zuckmantel (Schlesien) 206.
Zülpich 175. .
Zünfte 18, 38, 95, 96, 126, 189, 191,
258.
Zunfturkunden 187.
Zunftwesen 90.
Zwangskurs 32. ;
Zwangsverpflichtung 86.
Zwischenhändler 79, 96.
Zwischenhandel 2, 3, 24, 54) 75, 96,
106.
Zycha, Ad. 168.
Zypern 61.
        <pb n="304" />
        ALFONS DOPSCH
WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE
GRUNDLAGEN DER EUROPÄISCHEN
KULTURENTWICKLUNG
AUS DER ZEIT VON CAESAR BIS AUF KARL DEN GROSSEN

Zweite, neubearbeitete Auflage. Zwei Bände Großoktav mit einem Gesamtregister
434 und 6382 Seiten. Geheftet RM, 30—, in Leinen gebunden RM. 34'—

„Es handelt sich um nicht weniger als um den Nachweis, daß wir von Cäsar
bis auf Karl den Großen eine einheitliche Kulturentwicklung haben, daß die Germanen,
 kraft der Höhe ihrer eigenen Kultur, das Erbe der Römer übernehmen konnten, ohne
Werte zu zerstören oder ungenützt liegen zu lassen.“ Zeitschrift für Deutschkunde.
„Das Große an der Forschungsweise, wie sie Dopsch vertritt, ist, daß die Urgeschichtswissenschaft
 nur die Grundlage bildet für eine Durchdringung der Jahrhunderte,
die Europa geschaffen haben, daß mithin das forschende Auge die Jahrtausende
umspannt und die Vergangenheit ergründet, um der Zukunft willen.“ Anthropos,
„Das Gewicht von Dopsch’s Ergebnissen wird verstärkt durch das Wie ihrer Gewinnung;
in sorgsamer Analyse des Quellenmaterials und kritischer Auseinandersetzung mit der vorhandenen
 Literatur wird dieser Übergang vom Altertum zum Mittelalter nicht bloß im zeitlichen
Nacheinander, sondern auch im räumlichen Nebeneinander der einzelnen Städte und Landschaften,
 im Vergleich der konkreten Abwandlungen dieses Überganges bei den verschiedenen germanischen
 Stämmen verfolgt. Das Grundsätzliche seiner Untersuchungen besteht darin, daß er
als erster für eine größere und wichtige weltgeschichtliche Periode mit einer liebdaran
 Auffassung gebrochen und eine Zusammenschau unter einem neuen
esichtspunkt gewagt hat.“ Literarisches Zentralblatt für Deutschland.
„Die Wiener Schule hat kaum ein Werk der neueren Zeit aufzuweisen, in dem
Ihre Methode so wie hier über das rein Arbeitstechnische hinaus zu einer wirklich
 schöpferischen Neugestaltung fortgeschritten wäre,“
Neue Jahrbücher für das klassische Altertum, Geschichte etc.

X
ALFONS DOPSCH
VERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTS-GESCHICHTE
 DES MITTELALTERS
GESAMMELTE AUFSÄTZE
Großoktav, XIV und 620 Seiten. Ausführliches Gesamtregister. Mit einem Bildnis des
Autors in Heliogravüre. Geheftet RM. 20—, in Leinen gebunden RM. 24'—
INHALTSVERZEICHNIS
1. Verfassungsgeschichte. Die leudes und das Lehenswesen. — Die Grundherrlichkeit
 der Karolingerzeit (Immunität und Vogtei). — Die soziale und politische
Bedeutung der Grundherrschaft im Mittelalter. — Reformkirche und Landesherrlichkeit
in Österreich. — Die Bedeutung Herzog Albrechts I. von Habsburg für die Ausbildung
der Landeshoheit in Österreich (1282—1298). — Der deutsche Staat des Mittelalters. —
Zur deutschen Verfassungsfrage unter König Rudolf von Habsburg. — Steuerpflicht
and Immunität im Herzogtum Österreich. — Zur Geschichte der patrimonialen Gewalten
 in Niederösterreich, — II. Wirtschaftsgeschichte. Frühmittelalterliche und
spätantike Wirtschaft. — Germanische Altsiedlungen in Böhmen. — Die historische
Stellung der Deutschen in Böhmen und Mähren. — Die Markgenossenschaft der Karolingerzeit.
 — Der moderne Kapitalismus. — Finanzwissenschaft, insbesondere die histosche
 Entwicklung der Finanzwirtschaft, — Zur Geschichte der Finanzverwaltung Öster--eichs
 im 18. Jahrhundert. — Die älteste Akzise in Österreich. — Die Herausgabe von
Quellen zur Agrargeschichte des Mittelalters. — Zur Methodologie der Wirtschaftsgeschichte.
 — Register.

VERLAG VON L.W. SEIDEL &amp;amp; SOHN IN WIEN I
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        HISTORISCHE LITERATUR
AUS DEM VERLAG L.W. SEIDEL &amp;amp; SOHN IN WIEN I

ERNST STEIN
Privatdozent für Alte Geschichte an der Universität Berlin
GESCHICHTE
DES SPÄTRÖMISCHEN REICHES

[L.BAND: VOM RÖMISCHEN ZUM BYZANTINISCHEN STAATE (284-476 n.Chr.)
XXI und 592 Seiten. Großoktav, Mit 10 Abbildungstafeln und 4 großen farbigen Kartenbeilagen.
 Geheftet RM. 26'—, in schönem Ganzleinenband RM. 80:—
I. BAND: VON DER UNIVERSALMACHT ZUR GROSSMACHT (476—641 n. Chr.)
erscheint Anfang 1931
Steins Werk bezeichnen wir unserer Überzeugung gemäß als eine der bedeutendsten
 Erscheinungen der neueren historischen Literatur,“
Felix Stähelin in „Basler Nachrichten“.
„Diese neue, aus den Quellen herausgearbeitete Darstellung des 4. und 5. Jahrhunderts
 ist sehr zu begrüßen. Alles in allem, wie schon dieser erste Band ersehen läßt, eine literarische
 Schöpfung, die hoffentlich einem Wiederaufleben der byzantinischen Studien in Deutschland
 nach der Sistorischen Seite hin die Wege bereiten wird, Nur wer Spät-Rom kennt, vermag
Byzanz zu verstehen.“ Ernst Kornemann in „Vergangenheit und Gegenwart“.

EDMUND GROAG
Professor an der Universität Wien, Abteilungsleiter der Nationalbibliothek
HANNIBAL ALS POLITIKER
Oktav, 158 Seiten. Geheftet RM. 8'—, ganz in Leinen gebunden RM. 9—

HEINRICH V. SRBIK
Professor an der Universität Wien
WALLENSTEINS ENDE
URSACHEN, VERLAUF UND FOLGEN DER KATASTROPHE
auf Grund neuer Quellen untersucht und dargestellt. 408 S. Großoktayv. 1920. RM. 5—

VIKTOR BIBL
Professor an der Universität Wien
METTERNICH
IN NEUER BELEUCHTUNG
Sein geheimer Briefwechsel mit dem bayerischen Staatsminister Wrede
Nach unveröffentlichten Dokumenten aus den Archiven in Wien und München
1928. Großoktav. 450 Seiten. Gebeftet RM. 18—, in schönem Ganzleinenband RM. 22:—

E. C, CORTI
ALEXANDER VON BATTENBERG
SEIN KAMPF MIT DEM ZAREN UND BISMARCK
Nach des ersten Fürsten von Bulgarien nachgelassenen Papieren und sonstigen ungedruckten
 Quellen. 344 Seiten. Mit Faksimilewiedergaben von Briefen Kaiser Wilhelms L.,
der Königin Viktoria, des Königs Karol, vier Bildern in Kupferdruck und Kartenbeilagen.
Großoktav, 1920. Broschiert RM. 4'—

VERLAG VON L.W. SEIDEL &amp;amp; SOHN IN WIEN I
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        206809102

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237

‚etreten, aber soviel ist richtig, daß vielfach eine Arrondierung
ınd Ausbreitung der großen Grundherrschaften auf Kosten der
kleinen freien Landwirte doch erfolgte, daß nicht selten auch eine
‚oziale Depression dieser damit Hand in Hand ging. Durch Auftragung
 (Tradition) des freibäuerlichen Bodens an die großen
Grundherren, vor allem die Kirche, aber auch den König oder
Grafen!*), wuchs die Grundherrschaft immer mehr, auch wenn
nicht sofort das ganze Besitztum der Tradenten an jene überging.
Und wie immer dadurch noch nicht ein wirtschaftlicher Großbetrieb
 zustande kam, da ja die Prekaristen ihren Kleinbetrieb
weiterführen konnten*?), so berätigten die großen Grundherren,
Kirche wie Laienadel, auch damit eine kapitalistische Unternehmung,
 daß sie die landwirtschaftlichen Produkte ihrer Hintersassen
 von diesen zu billigem Preis, welchen sie selbst niedrig bestimmten,
 d. h. drückten, zur Zeit der Ernte aufkauften!®), um
dieselben dann später ihrerseits mit großem Gewinn viel teurer
abzusetzen.
Der kapitalistische Geist, d. h. das Gewinnstreben, wird aber
nicht nur darin deutlich, wir können ihn auch sonst noch beobachten.
 Ich hebe nur hervor, daß bei der kirchlichen Großgrundherrschaft
 die Prekariengeschäfte oft künstlich zustande gekommen
sind, indem die Kirche durch Ausmalung der Höllenqualen und
himmlischen Strafen die Auftragung von Grundbesitz mit sanftem
Druck selbst herbeiführte, derart, daß die Staatsgewalt sich veranlaßt
 sah, dagegen einzuschreiten!*), ja auch die Konzilien sich

101) Ebda. 1”, 196£. u. 327f.
12) Ebda. 1”, 244 ££. sowie 218.
103) Vgl. das Verbot des Konzils v. Paris v. J. 829: quod in quibusdam
occidentalibus provinciis suadente avaritia episcopi et comites et ceteri praelati
pauperibus sibi subiectis soleant edictum imponere, ut nullus illorum tempore
messis modium frumenti nec tempore vindemiae modium vini maiori praetio,
nisi quod ab eis constituitur, vendere praesumat. Unde fit, ut cum aliis modius
frumenti ı2 X et modius vini 20,4 venundari possit, huiuscemodi seniores
modium frumenti ad quattuor et modium vini ad sex sibi extorqueant denarios.
M. G. Concil. 2, 645 c. LII.
103) Vgl. das Verbot Karls d. Gr. vom J. 811, MG. Capitul. 1, 163 C. $:
Inquirendum etiam, si ille seculum dimissum habeat, qui cotidie possessiones
suas augere quolibet modo qualibet arte non cessat, suadendo de coelestis regni
beatitudine, comminando de aeterno supplicio inferni et sub nomine Dei aut
cuiuslibet sancti tam divitem quam pauperem, qui simpliciores natura sunt
et minus docti atque cauti inveniuntur, sic rebus suis expoliant...

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  </text>
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