$ 4. Bedingte und unbedingte Meistbegünstigungsklausel. 11 N SR ee In anderen Handelsverträgen ist‘ bestimmt, daß der berechtigte Staat die Vorrechte erwerben ‘soll, ohne seinerseits eine Gegenleistung zu bieten. Vgl. z.B. Frewndschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwi- schen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dez. 1923, RGBI. 1925, 'S. 795. Art. VII, Abs. 4: „Jeder Vorteil, gleichgültig welcher Art, den der eine Vertragsteil künftig irgendeiner in irgendeinem fremden Lande gewachsenen, erzeugten oder hergestellten Ware gewährt, soll gleichzeitig und bedingungslos ohne Antrag und ohne Gegenleistung auf dieselbe Ware ausgedehnt werden, wenn sie in den Gebieten des anderen Vertragsteils gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist.“ Endlich ist in einer Reihe von Verträgen dieser Punkt nicht erörtert worden. So wurde die Auslegung des Artikels VIII des Vertrages zwischen Frankreich und den Vereinigten Staaten vom 30. April 1803, betreffend die Abtretung von Louisiana: „The ships.of France shall be treated upon the footing of the most favoured nation . . .“ Gegenstand eines Konflikts zwischen den beteiligten Staaten}, Den Vertragsparteien steht es natürlich frei, die Meistbegünstigungs- klausel bedingt oder unbedingt zü vereinbaren. Auch wenn eine aus- drückliche Vereinbarung hierüber nicht getroffen ist, wird in erster Linie bei Auslegung. des Vertrages nach dem Parteiwillen zu forschen 1 Durch die Kongreßakte vom 3. März 1815 wurde bestimmt: „The vessels of foreign countries were exempted from discriminating tonnage duties in the ports of the United states, provided that such countries granted reciprocal treatment to American ships in their ports.‘ Großbritannien erkaufte die Gleichbehandlung der brit. Schiffe mit den Schiffen der Vereinigten Staaten durch Gewährung der Rezi- Pprozität. Frankreich verlangte daraufhin auf Grund des zitierten Art, VIII Gleich- behandlung mit Großbritannien ohne den Schiffen der Vereinigten Staaten Rezi- Prozität zuzusichern, Diese Forderung wurde von den Vereinigten Staaten ab- Zelehnt. Am 23. Dez. 1817 beantwortete der Staatssekretär John Quincy Adams sine Note Frankreichs wie folgt: „The undersigned is instructed to say that the vessels of France are treated, in the ports of Louisiana, upon the footing of the most favoured nation, and that neither the English nor any other foreign nation °njoys any gratuitous advantage there wich is not equally enjoyed by France. But English vessels, by virtue of a conditional contract, are admitted into the ports of the U, S. A., including those of Louisiana upon payment of the same duties as the vessels of the U. S. A. The condition upon wich they enjoy this advantage 'S, that the vessels of the U. S. A. shall be admitted into the ports of Great Britain apon payment of the same duties as are there paid by British vessels. — The eighth article of the treaty of cession stipulates that the ships of France shall be treated upon the footing of the most favoured nation in the ports of the ceded terri- tory, but it does not say, and cannot be understood to mean, that France should 2njoy as a free gift that which is conceded to other nations for a full equivalent.“‘ Die Ver, Staaten lehnten es ab, den Fall einem Schiedsgericht zu übergeben. — Vgl. „Reciprocity Treaties-Favoured nation Clauses, 62. p. Congress ı. Session Senate Document 209 Washington. I911.