der r zu be- taat ge- den ing- ind- 314, ten and ein ıhrt er- ar. Jer 3a So + ar- Ye jet let To n.- 11- m an 5 CC y— ch T* ta m ın $ 7. Der „dritte‘ Staat. 21 Welchen Einfluß hat nun der Abschluß einer derartigen Zollunion auf bestehende Meistbegünstigungsvereinbarungen ? Kann der berechtigte Staat die Vorteile verlangen, welche die Unionsstaaten sich gegenseitig einräumen ? — Zunächst ist festzustellen, daß Handelsverträge dadurch, daß eine Vertragspartei eine Zollunion eingeht, nicht erlöschen. Aus der Tatsache, daß — wie RızDL! im Jahre 1928 feststellt — in 92 Handelsverträgen ausdrücklich vereinbart ist, daß die Meistbegün- stigungsklausel sich nicht auf die auf Grund einer Zollunion gewährten Vorteile erstreckt, läßt sich entnehmen, daß ein Handelsvertrag durch den Abschluß einer Zollunion grundsätzlich nicht berührt werden soll. Würde er ipso iure erlöschen, so bedürfte es nicht des Vorbehalts für den Fall einer Zollunion. — Diese Auffassung wird auch durch den Belgisch- Luxemburg. Zollunionsvertrag vom 25. Juni 1921? bestätigt: Art. 5, Abs. 1: „Des l’entree en vigueur de la presente convention le g0ouvernement belge s’efforcera d’obtenir que sur la demande du gouver- nement grand-ducal, les traite&s de commerce et accords Economiques sxistants entre la Belgique et d’autres nations soient etendus au grand- duche de Luxembourg.“ Nach der Auffassung der beteiligten Staaten gelten hier also bis zu dem Abschluß dieser neuen Verträge die alten Verträge weiter, obwohl die ursprüngliche Vertragsgrundlage, das Zollgebiet, sich völlig verändert hat. Es sei hier erwähnt, daß das Deutsche Reich im Jahre 1894 — ge- legentlich eines Konfliktes mit den Vereinigten Staaten bezüglich der Auslegung der Meistbegünstigungsklausel des Handelsvertrages zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten vom 1ı.Mai 1828 — den Stand- punkt vertreten hat, daß es in diesen preußischen Vertrag ohne weiteres angetreten sei3. Eine entsprechende Ausdehnung der bestehenden Handelsverträge der einzelnen Unionsstaaten auf das gesamte Zollunionsgebiet würde zu unlösbaren Schwierigkeiten führen, wenn mehrere Unionsstaaten mit dem anderen Staat Handelsverträge verschiedenen Inhalts abgeschlossen haben. Welcher Vertrag sollte dann für das Zollunionsgebiet maßgebend sein ? Diese Frage soll hier nur angedeutet werden. Im Rahmen dieser Arbeit genügt es festzustellen, daß ein Handelsvertrag und — was hier vor allem interessiert — ein Meistbegünstigungsvertrag nicht erlischt, wenn eine Vertragspartei eine Zollunion eingeht. 1 Rızpr: a. a. O0. S. 94. ? Moniteur Belge 1922, S. 2155. 3 Demgegenüber erklärte der amerik. Staatssekretär OLNnyY: „Man soll nicht außer acht lassen, daß, obgleich dieser Vertrag in Hinsicht auf diejenigen Teile des Deutschen Reiches, welcher das Königreich Preußen bildet, als in Kraft bestehend anzusehen ist, keine Tatsache oder Erwägung, die mir zur Kenntnis unterbreitet Wurde, die Annahme rechtfertigt, daß derselbe als wirksam für andere Teile des Reiches aufgefaßt werden muß.‘ — Vgl. Näheres über diesen Konflikt GLIER: a, a. O. S. 203ff.