a les aunrs IVO ılon atif un AnNe- nte and le 701e nte Ing Ing ch ng ‘es 3t, ng d. Ir N- u- ‘h le all nn ct N 4. U S + $ 7. Der „dritte“ Staat. 27 Anspruch auf die Behandlung gibt, welche auf Grund eines Kollektiv- abkommens, z.B. einer gemeinsamen Zollsenkungsaktion gewährt wurde?!, Die Frage ist m. E. mit Recht bejaht worden. Die handels- Dolitische Konzession, die ein Konventionsstaat dem anderen macht, gewährt er dritten Staaten, die durch die Konvention in ihrer handels- Politischen Selbständigkeit keine Einbuße erlitten haben. 3. Für die Frage, ob die Meistbegünstigung sich auch auf das han- delspolitische Verhältnis des verpflichteten Staates zu seinen Kolonien, Dominien, Protektoraten und Mandatsgebieten (und umgekehrt) er- streckt, sind die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte maßgebend, wie die oben für die Zollunion entwickelten. Es kommt darauf an, ob das Mutterland mit der Kolonie eine handelspolitische Einheit bildet. Daß diese Einheit trotz einer Zwischenzollinie zwischen Mutterland und Kolonie möglich ist, ist in diesem Falle in der Literatur nicht angezweifelt worden. Eine rechtliche Vermutung dafür, daß Mutter- land und Kolonie ein handelspolitisches Subjekt bilden, besteht nicht? Es bedarf also in Anbetracht der Mannigfaltigkeit der handelspoli- tischen Beziehungen zwischen den verschiedenen Kolonialmächten und ihren Kolonien jeder Fall einer besonderen Prüfung. Praktisch klären allerdings die meisten Kolonialmächte die Rechtslage schon beim Ab- Schluß der Meistbegünstigungsverträge. Von wenigen Ausnahmen ab- gesehen schließen sie den berechtigten Staat von der Vorzugsbehand- lung, die die Kolonien genießen, aus. Vgl. z.B. den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich vom 17. Aug. 19297. Artikel45. ‚.Die Gewährung der Meistbegünstigung gibt Deutsch- land nicht das Recht, die Vorzugsbehandlung zu beanspruchen, die Frankreich gegenwärtig oder künftig den französischen Kolonien, Protektoraten oder Mandatsgebieten in seinem Zollgebiet oder die die französischen Kolonien und Protektorate gegenwärtig oder künftig Frankreich, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandats- gebieten gewähren.“ Großbritannien schließt alle nicht zum britischen Empire gehörigen ‚Iiremden‘® Länder von dem preferential tarif durch die folgende * S.d. N. Section d’information. Note sur la 27. Session du Comite Economique. 2 A. A. BASDEVANT: No. 66. Si le traite ne regle pas la question directement ou indirectement, il faut admettre la solution negative; car, au regard des principes iondamentaux. de l’organisation internationale moderne du commerce, les colonies Je sont pas en principe des nations 6trangeres aux parties de leurs Etats. Vgl. ferner Visser: a. a. O0. S. 81. — Es ist richtig, daß die handelspol. Praxis Kolonien selten als „dritte“ Staaten behandelt und daß dies sogar in den Handelsverträgen meist ausdrücklich vereinbart wird. Eine Vermutung wird aber dadurch noch nicht be- Sründet. Vgl. hierzu ferner HORNBECK: a. a. O., 402, S. 414. 3 Vol. RızpL: a. a. O. S. ız12.